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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes.

(Vom 15. März 1892.)

Der Bundesrath hat den unterm 18. Februar 1892 durch Herrn P a s c h o u d , Direktor der waadtländischen kantonalen Hypothekarkasse, Namens dieser letztem eingereichten Rekurs gegen einen Entscheid des waadtländischen Kantonsgerichts, vom 17. gl. M ta., betreffend Anwendung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, gestützt auf folgende Erwägungen abgewiesen: I. Eine Rechtsverweigerung hat im vorliegenden Falle nicht stattgefunden. Weder der Betreibungsbeamte von Orbe noch die kantonalen Aufsichtsbehörden haben es abgelehnt, über das Begehren und die Beschwerde der Rekurrentin zu entscheiden ; es hätte also höchstens wegen falscher Anwendung des Gesetzes Beschwerde erhoben werden können.

II. Die Betreibungshandlungen, welche im Spezialfalle unter der Herrschaft des kantonalen Gesetzes vorgenommen worden waren, sind die folgenden : 1. Zustellung des Gantbetreibungsaktes an den Schuldner: 2. Eintragung dieses Aktes in's Hypothekenbuch.

Nach dem Wortlaut von Art. 92 des waadtländischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs entspricht der Gantbetreibungsakt dem Zahlungsbefehl des Bundesgesetzes. Wäre also die Betreibung nur bis zu diesem Punkte vorgeschritten gewesen, so hätte dieselbe gemäß Art. 322 des Bundesgesetzes nach Bundesrecht weiter geführt werden müssen. Nun aber bildet die Eintragung jenes Aktes im Hypothekenbuche, die in der Folge gemäß dem waadtländischen Gesetz vom 20. Januar 1882 über die Eintragung der Realrechte vorgenommen wurde, einen besondern Akt, welchem besagtes Gesetz den Charakter einer eigentlichen Pfändung verleiht.

Von diesem Augenblicke an batte der Gantbetreibungsakt nicht mehr die Bedeutung eines bloßen Zahlungsbefehls, sondern die einer eigentlichen Pfändung; die Aufsichtsbehörde des Kantons Waadt

1053 befand sich also im vollen Rechte, wenn sie der Ansicht war, daß gemäß Art. 319, Ziff. l, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs die in Frage stehende Betreibung nach kantonalem Rechte zu Ende geführt werden müsse.

III. Der Rechtsgrund, den die Rekurrentin aus der Unmöglichkeit herleitet, in der sie sich angeblich befindet, die Betreibung nach waadtländischem Gesetze weiterführen zu können, ist vom Bundesrathe nicht zu untersuchen; es ist dies eine Frage kantonaler Organisation.

Der Bundesrath hat beschlossen, auf den von Herrn Advokat Des Gouttes, Namens der Firma W i t t w e C o r n i o l e y , S o h n & Co m p., d. h. ihrer Nachfolger Cornioley & Kunz, Feder- (ressorts) Fabrikanten in Genf, unterm 28. Februar 1892 eingereichten Rekurs gegen den Entscheid des Genfer Gerichtshofes vom 20. gl. Mts., betreffend Anwendung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, wegen Inkompetenz nicht einzutreten, und zwar gestützt auf folgende Erwägungen: I. Gemäß Art. 84 des Betreibungsgesetzes ist es Sache der Gerichte, über Rechtsöffnung und Bewilligung des Rechtsvorschlages zu entscheiden; und gegen ihre daherigen Beschlüsse kann nicht an den Bundesrath rekurrirt werden. Der Entscheid, den der Gerichishof, nicht in seiner Eigenschaft als kantonale Aufsichtsbehörde, sondern als Gerichtsbehörde, gefaßt hat, ist daher endgültig.

II. Der Rekurs der Firma Veuve Cornioley, fils & Coinp. richtet sich übrigens nur gegen denjenigen Theil des Entscheides, worin sie zu den Kosten beider Instanzen verurtheilt wird.. Art. 58 des Gebuhrentarifs zum Konkurs- und Betreibungsgesetze ertheilt dem Richter, der über die Bewilligung des Rechtsvorschlages zu entscheiden hat, die Befugniß, einer in ihrem Rechte erfundenen Partei auf Kosten der unterliegenden Partei eine billige Entschädigung auszurichten, vorausgesetzt immerhin, daß eine solche Entschädigung verlangt worden ist. Jede Partei, sowohl die Schuldnerin Wittwe ornioley, fils & Comp., als der Gläubiger Graget, hatte die Verurtbeilung der Gegenpartei zu den Kosten beantragt; weder ein dieser Art gestelltes Begehren, noch der darauf bezügliche Theil des Entscheides des Gerichtshofes, genügen den in Art. 58 des Tarifes vorgesehenen Bedingungen, laut welchen eine Entschädigung ausdrücklich-hätte verlangt und dann durch das Urtheil festgesetzt werden müssen.

1054 Da jedoch Art. 84 des Betreibungsgesetzes die Befugniß, über die Rechtsöffnungsbegehren zu entscheiden, dein Richter zuspricht, und da die hierüber von kantonalen Gerichten gefaßten Beschlüsse, was die Hauptsache betrifft, nicht an den Bundesrath weitergezogen werden können, so kann dies offenbar ebenso wenig in Bezug auf die Frage der Kostenzutheilung geschehen. Der Bundesrath ist nicht Aufsichtsbehörde über die kantonalen Gerichte.

(Vom 18. März 1892.)

Der schweizerische Bundesrath hat in Sachen des Rekurses des Herrn J. B. R e m p f l e r in Haggen bei Appenzell, betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, beschlossen : 1. Der Rekurs wird als begründet erklärt und die gegen Rempfler vollzogene Pfändung, als verfrüht, aufgehoben. Die ergangenen Pfändungskosten sind zurückzuerstatten.

2. Auf das Gesuch des Rekurrenten um Bezahlung einer angemessenen Entschädigung seitens der Gegenpartei wird nicht eingetreten und Rekurrent behufs Geltend machung seiner bezüglichen Ansprüche auf den Rechtsweg verwiesen.

Der Bundesrath ging dabei von folgenden Erwägungen aus: Nach Artikel 322 des Bundesgesetzes sind die Betreibungsurkunden des bisherigen kantonalen Rechtes, die dem Zahlungsbefehle des Bundesgesetzes entsprechen, diesem gleichgestellt; Betreibungen, für die unter der Herrschaft des kantonalen Rechtes eine solche Urkunde zugestellt worden war, können nach bundesrechtlichem Verfahren, je nach dem Falle, durch Pfändung, Pfandverwerthung oder Konkursandrohung fortgesetzt werden, ohne daß es der vorherigen Zustellung eines bundesrechtlichen Zahlungsbefehles bedürfte.

Das Bundesgesetz hat nicht bestimmt, welche kantonalen Betreibungsurkunden als die dem bundesgesetzlichen Zahlungsbefehle entsprechenden Betreibungsakte zu betrachten seien ; es hat aber durch Art. 322, Absatz 4, im Interesse der Rechtssicherheit den einzelnen Kantonen überbunden, ihre bisherigen Betreibungsurkunden, die den bundesgesetzlichen Zahlungsbefehl vertreten sollen, in ihren Einführungsbestimmungen zu bezeichnen. Das Bundesgesetz wollte damit jeden Streit über die Frage, welche Betreibungsurkunden den Zahlungsbefehl vertreten, aus dem Wege schaffen. Durch Kreis-

1055 schreiben vom 28. Januar 1890, Ziffer 17, litt, b, hat der Bundesrath die Kantone noch ausdrücklich auf diesen Punkt aufmerksam gemacht (Bundesbl. 1890, I, 224).

Das Einführungsgesetz von Appenzell I.-Rh. hat es indessen unterlassen, einen solchen Akt des bisherigen Rechtes zu bezeichnen, so daß infolge dessen bundesrechtlich kein Akt des kantonalen Rechtes als den Zahlungsbefehl des neuen Bundesrechtes vertretend betrachtet werden kann.

Schon aus diesem Grunde muß die unter dem kantonalen Rechte begonnene Betreibung als gänzlich dahingefallen betrachtet werden, und es erscheint die Zustellung eines bundesrechtlichen Zahlungsbefehles zur Wiederaufnahme der Betreibung als unerläßlich. Auf die Argumente, die der Rekurrent aus der besondern Natur des fraglichen Schuldverhältnisses zieht, braucht deshalb nicht eingetreten zu werden.

Der schweizerische Bundesrath hat den Rekurs des Herrn Franz Josef W i l d , Pächter in Unterrain, Kanton Appenzell I.-Rh., betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibungund Konkurs, als begründet erklärt, und zwar gestützt auf folgende Erwägungen : Es steht der kantonalen Aufsichtsbehörde zu, im einzelnen Falle zu erkennen, ob das im Art. 92 B. G. für den Fall seiner Unentbehrlichkeit als unpfändbar erklärte Vermögensstiick dem Schuldner entbehrlich sei. Wenn aber im speziellen Falle die Entbehrlichkeit behauptet wird, so muß dieselbe durch bestimmte Ihatsächliche Gründe belegt werden. Im vorliegenden Falle werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde folgende Thatsachen angeführt : erstens, daß die Haushaltung des Schuldners nur aus Mann und Frau bestehe, und zweitens, daß die Pfandobjekte die Forderung bei Weitem nicht decken.

Diese Thatsachen entsprechen den Anforderungen des Gesetzes nicht. Zunächst ist der in zweiter Linie angeführte Grund gänzlich unerheblich, indem das Gesetz absolut nicht darauf abstellt, ob die Forderung durch die gepfändeten Sachen gedeckt sei oder nicht. Das Gesetz nimmt hierauf keine Rücksicht, und jedenfallssteht die Unentbehrlichkeit damit in gar keinem Zusammenhang.

Was nun den ersten Grund anbelangt, daß eine Kuh, die täglich ein größeres Quantum Milch liefere, für eine aus zwei Köpfen bestehende Familie nicht als unentbehrlich betrachtet werden könne,.

1056 so ist zu bemerken, daß es hinsichtlich der Unentbehrlichkeit einer Sache, im vorliegenden Falle der Kuh, nicht lediglich darauf ankommt, daß dieselbe dem Eigenthümer und seiner Familie die nothwendige Nahrung liefere, sondern auch darauf, daß sie für dessen gewerbsmäßige wirthschaftliche Bethätigung nothwendig sei. Nun ist aber für den Landwirth eine Kuh, und zumal die einzige, ein Inventarstück, das ihm nicht nur durch die Milchlieferung über die nächsten und dringendsten Nahrungssorgen hinweg hilft, sie bildet für ihn auch ein Handwerkszeug, ohne dessen Besitz seine wirthschaftliche Existenz als Landwirth in der Luft steht.

Ueberdies ist in keiner Weise angegeben, woraus Schuldner und seine Frau leben sollen, wenn die einzige Kuh als pfändbarer Gegenstand erklärt wird. Es wird nirgends festgestellt, daß Schuldner nebenbei noch einen andern Beruf ausübe, der ihm die Mittel /um Unterhalte gewähre.

Es kann somit auch aus diesem Gesichtspunkte der in erster Linie angeführte Grund als eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Motivirung nicht angesehen werden.

Mit Schreiben vom 11. Februar theilte der Staatsrath von Tessin mit, daß die Punkte, über welche sich der tessinische Verfassungsrath hauptsächlich a iiszusprechen haben werde, die Festsetzung der Mjrundlage für die Wahl der Volksvertreter und dio Feststellung der Bedingungen des Stimmrechts der Auswanderer seien, und ersuchte den Bundesrath im Hinweis darauf, daß das letzte Wort in diesen Fragen den Bundesbehörden zustehe, seine Ansicht über folgende zwei Punkte bekannt zu geben: ob und inwieweit eine Verfassungsbestimmung, welche als Grundlage für die Vertretung im Großen Rathe die heimatberechtigte tessinische Bevölkerung mit Hinzufügung der niedergelassenen Bevölkerung aus andern Schweizerkantonen feststellte, als den Anforderungen des Bundesstaatsrechts entsprechend angesehen würde; ob und inwieweit eine Verfassungsbestimmung, welche den im Ausland wohnenden Tessinern die Ausübung der politischen Rechte im Kanton gestattete, als den Anforderungen des Bundesrechtes entsprechend betrachtet w ilrde.

Der Bundesrath hat hierauf geantwortet, daß er sich nicht entschließen könne, dem gestellten Gesuche zu entsprechen, da die Gewährleistung der kantonalen Verfassungen in die Kompetenz dur Bundesversammlung falle und es bloß einen akademischen und daher auch nur sehr problematischen Werth hätte, wenn der Bundesralh

1057 sich in diesem Stadium der Angelegenheit schon zu Ansichtsäußerungen herbeiließe, welche in der Folge von der Bundesversammlung desavouirt werden könnten.

Angesichts der widersprechenden und phantastischen Nachrichten, die mit Bezug auf die H a n d e l s v e r t r a g s u n t e r h a n d l u n g e n d e r S c h w e i z m i t F r a n k r e i c h u n d I t a l i e n verbreitet werden, glaubt der Bundesrath das Publikum darauf aufmerksam machen zu sollen, daß, da das Geheimtiiß streng gewahrt wird, nur den Berichten, die der Bundesrath zu Händen der Presse ins Bulletin aufnehmen läßt, Glauben zu schenken ist.

Der zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt gemäß Art. 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei (A. S. n. F. XI, 62) am 11./12. März d. J. abgeschlossenen Fischerei-Uebereinkunft für den Murtensee, sowie der bezüglichen Vollziehungsverordnung und dem Dienstreglement für die Fischereiaufseher wird die Genehmigung ertheilt.

Die Komites der an verschiedenen Orten der Schweiz zu Gunsten der Opfer der letztjährigen Mißernte in Rußland veranlaßten Liebesgabensammlungen werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Ergebnisse der Sammlungen behufs Zustellung an die zuständigen russischen Behörden dem schweizerischen Generalkonsulat in St. Petersburg zugeleitet werden können, welche Amtsstelle hiefür ihre Dienste freiwillig angeboten hat.

Der Bundesrath hat den Ankauf des Ziinmer-Innern des Salons in dem ehemaligen Hause Pertaloza (Pestalozzi) in Chiavenna aus dem Jahre 1585 beschlossen.

(Vom 22. März 1892.)

Ein Gesuch einer kantonalen Regierung, es möge der Bund die Kosten der Betreibuugsformulare für das erste Jahr der Geltung des neuen Gesetzes übernehmen, wird abgelehnt.

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. I.

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"Wahlen.

(Vom 18. März 1892.)

Departement des Innern.

Direktor des Landesmuseums in Zürich : Herr Heinrich Angst, von Regensberg,.

in Zürich.

Finanz- und Zolldepartement.

Einnehmer in Morcote: Einnehmer in Besazio:

Herr Carlo Crivelli, von Baierna.

« * ,, Giuseppe Scacchi, von Arzo.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postkommis in Basel:

Herr Hans Aeschbach, von Leutwyl (Aargau).

,, Emil Antoguini, von Chiassa (Tessin).

,, Samuel Horlacher, von Umiken (Aargau).

,, Adolf Moser, von Aetigkofeti (So)othurn).

,, Charles Emile Oulevay, von Bavois (Waadt).

,, Albert Emil Schaub, von Basel.

,, Franz Anton Stadelmann, von Basel.

Frl. Ida Urfer, von Bönigen (Bern).

Postkommis in Zürich: Herr Hans Brand, vonUrsenbaeh (Bern),, Gottfried Keller, von Stammheim (Zürich).

Postkommis in Langen thaï : ,, Heinrich Meister, von Trüllikon (Zürich).

o Postkommis in Lugano : ,, Bernardo Crivelli, von Ponte Tresa (Tessin).

1059 (Vom

22. Marx 1892.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postkommis in Richtersweil : Herr Thomas Kälin, von Einsiedeln, Postaspirant in Zug.

Postkommis in Winterthur: ,, Emil Mock, von Sax (St. Gallen), Poslaspirant in Rorschach.

Posthalter in Neuhausen: ,, Heinrich Siegrist, von Wyl, in Neuhausen.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit darauf aufmerksam gemacht, daß die Einfuhr v o n S p e i s e e s s i g u n d E s s i g s ä u r e i u Fässern b i s u n d m i t 12 % E s s i g S ä u r e g e h a l t , verzollbar nach Tarif Nr. 375 zu Fr. 10 per 100 Kg., auf folgende Zollämter beschränkt ist: Buchs, Romanshorn, Schaffhausen Bahnhof, Basel Badische Bahn und Central bahn, Pruntrut, Verrières Bahnhof, Vallorbes Bahnhof, Genf Bahnhof, Luino und Chiasso Bahnhof.

Erfolgt die Einfuhr über ein anderes als die genannten Zollämter, so hat die Verzollung nach Tarif Nr. 376 zu Fr. 30 stattzufinden.

Für Essig und Essigsäure italienischer bezw. portugiesischer Provenienz findet der Generaltarif (Fr. 40 per q.) Anwendung.

B e r n , den 19. März 1892.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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1892

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12

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.03.1892

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1052-1059

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