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Botschaft betreffend das Übereinkommen über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT vom 15. August 1984

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT, einschliesslich der dazugehörigen Betriebsvereinbarung, mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzuglichen Hochachtung.

15. August 1984

1984-585

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Schlumpf Der Bundeskanzler: Buser

389

Übersicht Am 30. Juni 1977 gründeten 17 CEPT-Mitgliedverwaltungen (Europäische Konferenz der Verwaltungen für das Post- und Fernmeldewesen), darunter auch die · schweizerischen PTT-Betriebe, die provisorische Organisation für Fernmeldeverbindungen über Satelliten INTERIM-EUTELSAT (Européen Télécommunications Satellite Organization). Ihre Aufgabe besteht darin, bis zur Ablösung durch die definitive EUTELSAT-Organisation das Weltraumsegment für das europäische Fernmeldesatellitensystem ECS (European Communication Satellite) zu errichten und zu betreiben und alle entsprechenden Vorbereitungsarbeiten an die Hand zu nehmen. Das ECS-Weltraumsegment, dessen Satelliten ganz Europa und Nordafrika erreichen, wird im Laufe des Jahres 1984 für den innereuropäischen Fernmeldeverkehr und den Fernsehprogrammaustausch zwischen den europäischen Rundfunkanstalten verfügbar werden.

Eine Regierungskonferenz der Mitgliedstaaten der INTERIM-EUTELSAT hat vom 3. bis 14. Mai 1982 in Paris die rechtlichen Grundlagen für die definitive europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT, das Gründungsübereinkommen und die dazugehörige Betriebsvereinbarung erarbeitet. Mit Beschluss vom 28. April 1982 hatte der Bundesrat der schweizerischen Teilnahme an der Konferenz und der Unterzeichnung der Schlussakten zugestimmt.

Mit Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 1983 wurde der schweizerische Delegationschef ermächtigt, das Übereinkommen unter Vorbehalt der Ratifikation zu unterzeichnen. Das Übereinkommen tritt in Kraft, wenn es von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten der INTERIM-EUTELSAT, die insgesamt zwei Drittel der Finanzierungsanteile innehaben, unterzeichnet und ratifiziert worden ist.

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Botschaft I

INTERIM-EUTELSAT

II

Zur Vorgeschichte

Seit Beginn der sechziger Jahre bietet die Raumfahrttechnik dem Fernmeldewesen die Möglichkeit, Mikrowellen-Relaisstationen an Bord künstlicher Erdsatelliten zu stationieren und darüber Richtfunkverbindungen zwischen den Kontinenten zu betreiben. Solche Fernmeldesatelliten sind heute aus dem weltweiten Fernmeldenetz nicht mehr wegzudenken; sie versetzen praktisch jedes Land der Erde in die Lage, mit jedem anderen Land direkte Verkehrsverbindungen in technisch bestmöglicher Qualität aufzunehmen. 36 000 km hoch über dem Äquator und im Gleichlauf mit der Erdrotation, vorwiegend über dem Atlantik, dem Pazifik und dem Indischen Ozean stationiert, übernehmen Fernmeldesatelliten die Aufgabe eines Relais, einer Zwischenstation. Sie empfangen die von der Bodenstation ausgesandten Signale, verstärken sie und strahlen sie auf einer anderen Frequenz wieder zur Erde zurück. Rund um die Uhr vermitteln die Fernmeldesatelliten täglich Abertausende von Telefon-, Fernschreib-, Datenund Fernsehverbindungen. Für zahlreiche Entwicklungsländer stellen sie gar den einzigen wirtschaftlich möglichen Anschluss an das internationale Fernmeldenetz dar. Zudem sei nicht vergessen, dass erst die Satelliten den heute alltäglich gewordenen interkontinentalen Austausch von Fernsehprogrammen und Bildberichten der Nachrichtenagenturen ermöglichten.

Die Schweiz beteiligte sich durch die PTT-Betriebe seit jeher aktiv an der kommerziellen Nutzung von Fernmeldesatelliten und an entsprechenden Projekten.

Sie ist Mitbegründerin der 1964 geschaffenen Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT, welche die Errichtung eines weltweiten kommerziellen Satelliten-Fernmeldesystems, die Entwicklung, den Start und den Betrieb von Satelliten für interkontinentale Fernmeldeverbindungen zur Aufgabe hatte.

Seit 1964 ist INTELSAT von einem Versuchsbetrieb weniger Länder zu einer weltumspannenden Fernmeldeorganisation mit 109 Mitgliedstaaten herangewachsen.

Bereits im April 1970 befasste sich die CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen) mit den verschiedenen technischen und wirtschaftlichen Aspekten von Regional-Fernmeldesatellitensystemen in Europa. Man war sich darüber im klaren, dass nur eine ständige Organisation ähnlich wie die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT organisatorisch
in der Lage sein würde, während der Aufbauphase eines Weltraumsegmentes1' als Partner der Europäischen Weltraumorganisation ES A die Interessen der CEPT-Verwaltungen zu wahren und zu einem späteren Zeitpunkt das Satellitensystem zu betreiben. Das CCTS (Koordinationsausschuss für Fernmeldeverbindungen über Satelliten) erhielt den Auftrag, eine geeignete Or'> «Weltraumsegment» bezeichnet die Gesamtheit der Fernmeldesatelliten eines Systems und der für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemeti ie-, Befehls-, Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen, jedoch ohne die Bodenstationen.

391

ganisationsform vorzuschlagen. In der Folge wurde am 30. Juni 1977 INTERIM-EUTELSAT als vorläufige europäische Fernmeldesatellitenorganisation gegründet und das Abkommen von 17 CEPT-Mitgliedverwaltungen, darunter den schweizerischen PTT-Betrieben, unterzeichnet.

INTERIM-EUTELSAT ist eine provisorische Organisation; sie bildet einen Rahmen für die Zusammenarbeit unter den europäischen Fernmeldeverwaltungen und hat den Auftrag, bis zur Schaffung der definitiven EUTELSAT-Organisation das Weltraumsegment für das europäische Fernmeldesatellitensystem ECS (European Communication Satellite) zu erstellen und zu betreiben und alle erforderlichen Vorbereitungsarbeiten bis und mit erster Betriebsphase an die Hand zu nehmen.

INTERIM-EUTELSAT verfolgt drei wesentliche Ziele: a. Errichtung und Betrieb eines regionalen europäischen Fernmeldesatellitensystems für den festen Funkdienst über Satelliten (ECS-Weltraumabschnitt). Ein solches Satellitensystem ist ein rasches, flexibles Mittel zur Errichtung neuer Fernsprechstromkreise: Gespräche über Satellitenverbindungen gelangen direkt an den Bestimmungsort, Kabelverbindungen dagegen durchqueren meist verschiedene Länder.

Für den Anfang geht es hauptsächlich darum, zur Verstärkung des heutigen terrestrischen Netzes ein Fernmelde-Übertragungssystem zu nutzen, und zwar für die Übermittlung des innereuropäischen öffentlichen Fernmeldeverkehrs zwischen wichtigen internationalen Schaltzentren, die mindestens 800 km auseinanderliegen.

b. Nutzung eines neuen Verbindungsmittels zwischen den Rundfunkanstalten der Europäischen Rundfunkunion (UER) für den internationalen Fernsehprogrammaustausch innerhalb einer Zone, die Europa, den Nahen Osten und Nordafrika umfasst.

c. Verwirklichung eines Fernmeldesatellitensystems für den beweglichen Seefunkdienst (MAROTS-Weltraumsegment).

Ferner hat der ECS-Rat von INTERIM-EUTELSAT vorgesehen, einen Teil des ECS-Raumsegments sowie des französischen Fernmeldesatellitensystems Télécom l als Satellitensystem für spezialisierte Fernmeldedienste in Europa einzusetzen. Er hat zu diesem Zwecke bereits Verträge mit der Europäischen Weltraumorganisation ESA und den französischen Fernmeldebehörden abgeschlossen.

INTERIM-EUTELSAT liegen die folgenden drei Übereinkommen zugrunde: - Übereinkommen über die Gründung einer provisorischen europäischen Fernmeldesatellitenorganisation INTERIM-EUTELSAT, - Zusatzübereinkommen über das ECS-Weltraumsegment, - Zusatzübereinkommen über das MAROTS-Weltraumsegment.

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Die Übereinkommen über INTERIM-EUTELSAT von 1977

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Das Übereinkommen über die «Gründung einer provisorischen europäischen Fernmeldesatellitenorganisation INTERIM-EUTELSAT»

Mit diesem Übereinkommen gründeten die 17 Unterzeichnerparteien, unter ihnen die schweizerischen PTT-Betriebe. am 30. Juni 1977 die provisorische Organisation für Fernmeldeverbindungen über Satelliten INTERIM-EUTELSAT.

Die Organisation hat die Aufgabe, die Einrichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Weltraumsegmente von Satellitenfernmeldesystemen zu gewährleisten und die hierzu erforderlichen Verträge, insbesondere mit der Europäischen Weltraumorganisation ESA, abzuschliessen. INTERIM-EUTELSAT sieht je ein Weltraumsegment für die festen Funkdienste über Satelliten (ECS, European Communication Satellite) und für die Hochseeschiffahrt (MAROTS l\ Maritime Orbital Test Satellite) vor, die in besonderen Zusatzabkommen (Accord additionnel) geregelt werden. Das Übereinkommen bestimmt in Artikel 13 Buchstabe b, dass nach Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens über das zweite Weltraumsegment nur jene Fernmeldeverwaltungen zur Benutzung der Satelliten zugelassen werden, die eines der Zusatzüberernkommen unterzeichnen. Diese Klausel soll eine Passivmitgliedschaft - mitentscheiden ohne mitzuzahlen - verhindern.

INTERIM-EUTELSAT setzt sich zusammen aus der Versammlung der Unterzeichnerparteien, dem ECS-Rat für das ECS-Weltraumsegment, dem MAROTSRat für das MAROTS-Weltraumsegment und dem ständigen Generalsekretariat unter Leitung eines Generalsekretärs.

Das Gründungsübereinkommen und die beiden Zusatzübereinkommen sind als Verwaltungsvereinbarungen konzipiert und nicht als zwischenstaatliche Regierungsabkommen, weshalb sie i von den nationalen Fernmeldeverwaltungen abgeschlossen werden konnten. Da für die ersten Jahre der Tätigkeit von INTERIM-EUTELSAT keine bedeutsamen Verpflichtungen eingeplant wurden, verzichtete man auf die sofortige Gründung einer Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das Gründungsübereinkommen benennt deshalb das britische Post Office für die MAROTS-Angelegenheiten und die französische PTTVerwaltung für die ECS- und alle übrigen Angelegenheiten als den rechtmässigen Vertreter von INTERIM-EUTELSAT (z. B. für den Abschluss von Verträgen).

Die Mitgliedstaaten der INTERIM-EUTELSAT sind an ECS und MAROTS mit folgenden Finanzierungsanteilen beteiligt:

" Seit 1978 MARECS; vgl. Ziff. 123.

393

EUTELSAT-Mitgheder

Bundesrepublik Deutschland Österreich Belgien Zypern Dänemark Spanien Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Luxemburg Norwegen Niederlande Portugal Grossbritannien Schweden Schweiz Türkei Jugoslawien

122

Beteiligung m Prozenten ECS

MAROTS

10,82 1,97 4,92 0,97 3,28 4,64 2,73 16,40 3,19 0,22 11,48 0,22 2,51 5,47 3,06 16,40 5,47 4,36 0,93 0,96

12,40 1,81

9,30 7,24 23,77 10,34 31,01 4,13

Das Zusatzübereinkommen über das ECS-Weltraumsegment

Dieses Zusatzübereinkommen, das am 14. September 1978 in Kraft getreten ist, regelt Rechte und Pflichten der Unterzeichner sowie die finanziellen Detailbestimmungen. Mit ihrer Unterschrift verpflichten sich die Unterzeichner, sich an der Errichtung, an Betrieb und Unterhalt sowie an der Benützung des ECSWeltraumsegmentes zu beteiligen und die entsprechenden Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zu übernehmen. Die Unterzeichner haben vorläufig einen Anspruch auf Zuteilung von ECS-Kapazität entsprechend ihrem Finanzierungsanteil. Diese Investitionsanteile sollen in einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der Benutzung des ECS-Weltraumsegmentes definitiv festgelegt werden.

123

Das Zusatzübereinkommen über das MAROTS-Weltraumsegment

Das MAROTS-Zusatzübereinkommen ist seit dem 15. Oktober 1977 in Kraft.

Jedoch vermochte es bislang keine besonderen Wirkungen zu entfalten, weil das INMARSAT-System schneller als erwartet aufgebaut und in Betrieb genommen werden konnte.

394

Die MAROTS-Satelliten (seit 1978 MARECS, da anstelle der OTS-Plattform die modernere des ECS-Systems eingesetzt wird) sind deshalb in das interkontinentale INMARSAT-System integriert worden. Der MAROTS-Rat ist seither aufgehoben worden, und die Herstellerin der MARECS-Satelliten, die Europäische Weltraumorganisation ESA, \erkehrt nun direkt mit INMARSAT.

INMARSAT (International Maritime Satellite Organization) ist ein internationales Fernmelde-Satellitensystem für die Seeschiffahrt, das den Fernmeldeverkehr mit Hochseeschiffen über Fernmeldesatelliten sicherstellt. Die Abkommen dieser internationalen Organisation sind am 16. Juli 1979 in Kraft getreten. Der Betrieb wurde am 1. Februar 1982 aufgenommen. Die Schweiz ist INMARSAT nicht beigetreten.

Das INMARSAT-Weltraumsegment besteht aus geostationären, 36 000 km über dem Atlantik, dem Pazifik und dem Indischen Ozean stationierten Fernmeldesatelliten, welche zusammen mit den Küstenfunkstellen und dem Kontrollzentrum in London - das rund um die Uhr mit allen Küstenfunkstellen der drei Ozeanregionen direkt verbunden ist - ein weltweites Fernmeldenetz bilden. Die Schwerpunkte der Nutzung liegen im Telefon- und Telexdienst. Daneben offeriert INMARSAT weitere Dienstleistungen, wie Datenverkehr, Sicherheits- und Notdienste. Hauptsächlicher Benutzer ist die zivile Hochsee-Schiffahrt.

13

Die Fernmeldesatellitensysteme der INTERIM-EUTELSAT

131

OTS (Orbital Test Satellite)

Das 1973 von der ESRO1) beschlossene Entwicklungsprogramm für europäische Fernmeldesatelliten begann mit der Realisierung des experimentellen Satelliten OTS (Orbital Test Satellite). Die erste Etappe fand ihren Abschluss im Mai 1978, als der von einem europäischen Industriekonsortium gebaute OTS2-Satellit erfolgreich auf seine Umlaufbahn im Weltraum gebracht wurde. (Der Abschuss des OTS l-Satelliten scheiterte im September 1977 infolge der Explosion der amerikanischen Trägerrakete Thor-Delta.)

OTS-2 dient als eigentlicher Wegbereiter des ECS-Systems, dessen erster Satellit ECS-1 am 16. Juni 1983 mit der europäischen ARIANE-Trägerrakete erfolgreich auf seine geostationäre Position gebracht wurde. OTS ist nach den beiden deutsch-französischen Experimentalsatelliten Symphonie l und 2 und dem italienischen Satelliten Sirio der vierte, in Europa gebaute Fernmeldesatellit. Im Gegensatz zu seinen Vorläufern bildet er aber Teil eines Programms, das die Verwirklichung eines operationellen europäischen Fernmeldesatellitensystems zum Ziele hat.

Mit der Realisierung des OTS-Satelliten im Rahmen des ECS-Entwicklungsprogramms und dem erfolgreichen Abschuss wurden drei wichtige Ziele erfüllt: " ESRO: European Space Research Organization: abgelost durch die heutige Europäische Weltraumorganisation ESA (European Space Agency), der auch die Schweiz als Mitglied angehört. Die am 31. Mai 1975 durch den Zusammenschluss der Europäischen Raumforschungsorganisation ESRO und der Europaischen Trägerraketen-Entwicklungsorganisation ELDO gegründete ESA fordert die Zusammenarbeit europaischer Staaten in der Erforschimg und Nutzung des Weltraums zu ausschliesslich friedlichen Zwecken.

395

- Qualifizierung der für die ECS-Satelliten entwickelten Spitzentechnologie; - Validation der Gesamtkonzeption des ECS-Systems, besonders der Einführung von Fernmelde-Spitzentechnologien, z. B. der digitalen Ferngesprächübertragung ; - Nachweis für die europäische Industrie, dass sie ein leistungsstarkes und kommerziell konkurrenzfähiges Fernmeldesatellitenprogramm erfolgreich durchführen kann.

OTS, dessen Lebensdauer theoretisch auf drei Jahre beschränkt gewesen wäre und der erst Ende 1983 durch ECS abgelöst wurde, hat seit dem Abschuss auf seine geostationäre Umlaufbahn im Jahr 1978 sehr zufriedenstellend funktioniert und das Leistungsvermögen der europäischen Raumfahrtindustrie unter Beweis gestellt. Die durchgeführten experimentellen Programme erfassten zahlreiche Bereiche der Satellitenkommunikation: von rein wissenschaftlichen Messprogrammen bis hin zu Daten-, Telefon- und Fernsehprogrammübertragungen (darunter auch die Übertragung von Fernsehprogrammen an Kabelverteilnetze in ganz Europa). Die europäische Raumfahrtorganisation ESA vermochte dank OTS äusserst wertvolle Erfahrungen für den Betrieb des ECS-Systems zu sammeln. Diese Erfahrungen kommen nicht zuletzt auch den künftigen ECS-Benützern zugute.

132

Das ECS-System

132.1

Allgemeines

Die Errichtung und der Betrieb eines leistungsfähigen europäischen Fernmeldesatellitensystems sind die Hauptziele von INTERIM-EUTELSAT. Aufgrund einer am 15. Mai 1979 mit der ESA getroffenen Vereinbarung ist diese Organisation für Entwicklung, Abschuss und Unterhalt der ECS-Satelliten verantwortlich, während INTERIM-EUTELSAT den Betrieb sicherstellt.

Insgesamt sollen fünf ECS-Satelliten gebaut werden und während zehn Jahren die Kontinuität des Systems gewährleisten. Der Abschuss der Satelliten erfolgt jeweils mit der europäischen Trägerrakete ARIANE. Der erste ECS-Satellit befindet sich seit dem 16. Juni 1983 auf seiner Erdumlaufbahn; der Abschuss des zweiten ist für Sommer 1984 vorgesehen.

Das ECS-Weltraumsegment, dessen Satelliten ganz Europa und Nordafrika versorgen, wird somit im Laufe des Jahres 1984 für den innereuropäischen Fernmeldeverkehr und den Fernsehprogrammaustausch zwischen den europäischen Rundfunkanstalten verfügbar werden.

Die grosse Nachfrage nach Satellitenkapazität hat den ECS-Rat bewogen, die Kanäle des Reservesatelliten ECS-1 den Mitgliedern von INTERIM-EUTELSAT für die Übertragung codierter Fernseh- oder fernsehähnlicher Programme zu vermieten; mit der Auflage indessen, dass bei Ausfall des Hauptsatelliten der Reservesatellit unverzüglich wieder für den Fernmeldeverkehr verfügbar sein muss. Aufgrund der zahlreichen Bewerbungen hat INTERIM-EUTELSAT der Bundesrepublik Deutschland und Grossbritannien je zwei Transponder (Satellitenkanäle), den übrigen Mitgliedstaaten, so auch der Schweiz, je einen Transponder zugeteilt.

396

Der Bundesrat erteilte am 19. September 1983 der Schweizerischen Trägerschaft für Abonnementsfernsehen (STA) die Konzession zur Ausstrahlung eines PayTV-Programms für den Empfang durch in- und ausländische Kabelverteilnetze (BB1 1983 IV 25).

132.2

Die Nutzung des ECS-Systems in der Schweiz

Die PTT-Betriebe bauen gegenwartig in Leuk, dem Standort der schweizerischen Satellitenbodenstation, ein Antennensystem für den Anschluss an das ECS-Fernmeldesatellitensystem. Notwendigkeit und Dringlichkeit einer eigenen Antenne ergaben sich namentlich aus folgenden Gründen: - Die europäischen Verkehrspartner der Schweiz werden 1985 ECS-Bodenstationen in Betrieb nehmen.

- Die Europäische Rundfunkunion (UER) hat bei INTERIM-EUTELSAT zwei Satellitentransponder gemietet, die das heute bestehende internationale Richtfunknetz für den Austausch von Fernsehprogrammen (z. B. EUROVISION, News Exchange) ergänzen und in gewissen Fällen ablösen werden.

Die UER möchte diese Satellitenkanäle anfangs 1985 in Betrieb nehmen und erwartet von der Schweiz, dass die angeschlossenen Rundfunkanstalten, darunter auch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, in unserem Lande eine ECS-Bodenstation mitbenutzen können.

- Der Einsatz von Satellitenleitungen als Ergänzung zum bestehenden terrestrischen Fernmeldenetz wird gerade im Verkehr mit Ländern, die an der Peripherie Europas liegen, eine höhere Zuverlässigkeit gewährleisten und ausserdem ermöglichen, kurzfristige Leitungsbedürfnisse rascher zu erfüllen und neue Verkehrsbeziehungen aufzubauen. Auch für den Datenverkehr eröffnen sich gegenüber den terrestrischen Verbindungen neue Möglichkeiten, weshalb eine ECS-Bodenstatibn wesentlich zur Verbesserung der Verfügbarkeit und der Dienstleistungen beiträgt. Das ECS-System ermöglicht es den PTTBetrieben, ihren Kunden nicht nur Ferngespräche zu vermitteln, sondern auch allermodernste Telekommunikationsdienste wie z. B. Videokonferenzen, Faksimile- und Datenübertragungen mit hoher Geschwindigkeit anzubieten.

2

Die definitive Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT

21

Die definitiven EUTELSAT-Übereinkommen

Die Regierungskonferenz der INTERIM-EUTELSAT-Mitgliedstaaten erarbeitete in einer vom 3. bis 14. Mai 1982 dauernden Session in Paris die rechtlichen Grundlagen für die definitive Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT: das Gründungsübereinkommen und die dazugehörige Betriebsvereinbarung. Die aus Vertretern des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten sowie der PTT-Betriebe zusammengesetzte schweizerische Delegation hat die Schlussakten am 14. Mai 1982 unterzeichnet. Am 18. Februar 1983 erfolgte dann die Unterzeichnung des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung durch den vom Bundesrat ermächtigten schweizerischen Vertreter.

397

Die definitiven EUTELSAT-Übereinkommen sind ähnlich aufgebaut wie die definitiven INTELSAT-Übereinkommen von 1971 und ebenfalls zweigeteilt.

Das «Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT» bildet dabei das übergeordnete Vertragswerk. Es enthält unter anderen die Bestimmungen über die Gründung, den Aufgabenbereich, die Organe und ihre Kompetenzen. Vertragsparteien sind die EUTELSAT-Mitgliedstaaten. Dem Übereinkommen untergeordnet ist die von den PTTBetrieben am 18. Februar 1983 unterzeichnete «Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT», welche die finanziellen, betrieblichen und immaterial-güterrechtlichen Belange von EUTELSAT regelt. Vertragsparteien sind hier also die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Fernmeldebetriebe - je nach der landesinternen Gesetzgebung private, halbstaatliche oder staatliche Gesellschaften oder, in den weitaus meisten Fällen, die nationalen Femmeldeverwaltungen.

Nachstehend wird der wesentliche Inhalt der beiden Vertragswerke kurz skizziert. Ein anschliessendes Kapitel erläutert wichtige Bestimmungen noch eingehender.

211

Das Übereinkommen (Staatsvertrag)

Die Präambel umschreibt die Ziele von EUTELSAT und gibt der Entschlossenheit der Vertragsstaaten Ausdruck, zur Erreichung dieser Ziele die leistungsfähigsten, wirtschaftlichsten und dem neuesten Stand der Weltraum-Fernmeldetechnik entsprechenden Einrichtungen bereitzustellen.

Im Anschluss an die Definition der im Übereinkommen verwendeten Begriffe (Art. I) wird die Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT statuiert und festgelegt, dass jede Vertragspartei einen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Fernmeldebetrieb für die Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung bestimmt (Art. II).

Hauptzweck der EUTELSAT bilden Aufbau und Betrieb des Weltraumsegmentes der europäischen Fernmeldesatellitensysteme für internationale öffentliche Fernmeldedienste1'. Gewisse Kategorien von inländischen öffentlichen Fernmeldediensten werden zudem den internationalen Diensten gleichgestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen steht das EUTELSAT-Weltraumsegment in Europa auch nationalen und internationalen Sonderfernmeldediensten zur Verfügung, wie z. B. für Navigation, Satellitenrundfunk, Weltraumforschung und Meteorologie. Für alle diese Verkehrsarten kann EUTELSAT als Auftragnehmer Dritter unabhängig vom EUTELSAT-Weltraumsegment Satelliten und damit zusammenhängende Ausrüstungen bereitstellen, sofern dadurch der leistungsfähige und wirtschaftliche Betrieb des Weltraumsegmentes nicht beeinträchtigt wird (Art. III).

') Unter «öffentlichen Fernmeldediensten» werden Fernmeldedienste verstanden, die durch Satelliten erbracht werden können und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, z. B. Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Faksimile, Datenübermittlung, Bildschirmtext, Übermittlung von zur Weitergabe an die Öffentlichkeit bestimmten Hörfunk- und Fernsehprogrammen zwischen autorisierten Bodenstationen mit Zugang zum EUTELSAT-Weltraumsegment sowie Mietleitungen für diese Dienste.

398

^

EUTELSAT besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, mit all den damit verbundenen Rechten und Pflichten (Art. IV).

EUTELSAT ist Eigentümerin des bestehenden Weltraumsegmentes und aller sonstigen von ihr erworbenen Vermögenswerte (Art. V). Artikel V legt ferner die finanziellen Grundsätze und die Regelung der Benutzungsgebührenansätze fest; diese werden in der Betriebsvereinbarung näher umschrieben.

EUTELSAT hat folgende drei Organe (Art. VI): - die Versammlung der Vertragsparteien, - den Unterzeichnerrat, - ein geschäftsführendes Organ unter der Leitung eines Generaldirektors.

In der Versammlung der Vertragsparteien sind alle Mitgliedstaaten vertreten.

Ihre Entscheide haben jedoch vorwiegend den Charakter von Empfehlungen an den Unterzeichnerrat (Art. VII, Vili, IX).

Der Unterzeichnerrat umfasst alle Unterzeichner der Betriebsvereinbarung (Art. X). Der Stimmenanteil eines jeden Unterzeichners entspricht seinem Investitionsanteil (Art. XI).

An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht ein vom Unterzeichnerrat auf sechs Jahre ernannter Generaldirektor (Art. XIII).

Bei der Ausübung und Erfüllung ihrer Rechte und Pflichten sorgen die Vertragsparteien und Unterzeichner für die Respektierung des Übereinkommens sowie für eine mit der Betriebsvereinbarung konforme Benutzung der Bodenstationen (Art. XV).

Beabsichtigen EUTELSAT-Mitglieder, sich an Fernmeldesatellitensystemen ausserhalb des EUTELSAT-Systems zu beteiligen, so sind sie verpflichtet, mit der EUTELSAT ein Konsultationsverfahren durchzuführen. Der Unterzeichnerrat wird Richtlinien für die Mitglieder ausarbeiten, um die funktechnische Vereinbarkeit der von EUTELSAT unabhängigen Weltraumsegmentausrüstungen mit dem EUTELSAT-Weltraumsegment sicherzustellen (Art. XVI).

Die EUTELSAT hat ihren Sitz in Paris. Sie erhält die Privilegien und Immunitäten einer Internationalen Organisation (Art. XVII).

Die Austrittsregelung für die Vertragsparteien und Unterzeichner sieht sowohl die freiwillige Kündigung als auch den Ausschluss infolge Nichterfüllung der durch das Übereinkommen begründeten Pflichten vor (Art. XVIII).

Änderungen des Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden, bedürfen aber der Genehmigung durch die Versammlung der Vertragsparteien. Sie treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die zwei
Drittel der Investitionsanteile besitzen, angenommen worden sind (Art. XIX).

Für die Beilegung von Streitigkeiten sieht das Übereinkommen ein Schiedsverfahren vor; Einzelheiten werden im Anhang B näher geregelt (Art. XX).

EUTELSAT steht allen Mitgliedern von INTERIM-EUTELSAT zum Beitritt offen. Vorbehalte zu dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung sind nicht zulässig (Art. XXI). Nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens steht der Beitritt auch allen anderen europäischen Staaten offen, welche der Internationalen Fernmeldeunion (UIT) angehören (Art. XXIII).

399

Das Übereinkommen liegt seit 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung auf. Es kann frühestens am 15. März 1983, nach Unterzeichnung und Ratifikation durch zwei Drittel der INTERIM-EUTELSAT-Mitgliedstaaten, die insgesamt zwei Drittel der Finanzierungsanteile innehaben, in Kraft treten. Mit seinem Inkrafttreten wird das Übereinkommen vorläufig auf jeden Staat angewendet, der es unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet und einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die vorläufige Anwendung endet aber zwei Jahre nach Inkrafttreten, wenn die Ratifikation bis dahin nicht erfolgen sollte (Art. XXII).

Die Amts- und Arbeitssprachen der EUTELSAT sind Französisch und Englisch. Das Übereinkommen sieht in Fragen von gemeinsamem Interesse die Zusammenarbeit mit den betroffenen internationalen Organisationen vor, insbesondere mit der Internationalen Fernmeldeunion UIT (Art. XXV).

Die französische Regierung wird zum Depositär des Übereinkommens ernannt (Art. XXVI).

Anhang A enthält die Übergangsbestimmungen betreffend Kontinuität der Tätigkeiten, Geschäftsführung und Übertragung der Aufgaben der bevollmächtigten Verwaltung auf die EUTELSAT.

Anhang B regelt das Schiedsverfahren zur Beilegung der im Übereinkommen und in der Betriebsvereinbarung genannten Streitigkeiten.

212

Die Betriebsvereinbarung

Jeder Unterzeichner erwirbt mit der Unterzeichnung die vorgesehenen Rechte und übernimmt die entsprechenden Pflichten. Es wird von ihm erwartet, dass er einen vertretbaren Anteil seines Fernmeldeverkehrs über das EUTELSAT-Weltraumsegment leitet (Art. 2).

EUTELSAT wird Eigentümerin aller Rechte und Vermögenswerte, die aufgrund der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung (vgl. Art. I des Übereinkommens) erworben wurden, und übernimmt auch alle von INTERIMEUTELSAT eingegangenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten. Die Unterzeichner sind am Vermögen der EUTELSAT entsprechend ihrem Investitionsanteil beteiligt (Art. 3).

Jeder Unterzeichner entrichtet der EUTELSAT Beiträge an deren Kapitalbedarf entsprechend seinem Investitionsanteil. Anderseits erhält er wiederum Kapitalrückzahlungen und Zinsgutschriften gemäss den vom Unterzeichnerrat festgelegten Abschreibungsbestimmungen (Art. 4).

Die anfängliche Kapitalhöchstgrenze, d. h. die Summe der durch EUTELSAT gebundenen Kapitalbeiträge, wird in der Betriebsvereinbarung auf 400 Millionen ECU ') festgelegt. Der Unterzeichnerrat ist jedoch befugt, dieses Limit anzupassen (Art. 5).

Die Einnahmen der EUTELSAT werden nach einer in der Betriebsvereinbarung niedergelegten Rangordnung verwendet (Art. 9).

1J

ECU ist die durch die Europäische Gemeinschaft am 18. Dezember 1978 geschaffene Europaische Rechnungseinheit. 400 Millionen ECU entsprechen rund 800 Millionen Schweizerfranken.

400

Der Kontenausgleich zwischen der EUTELSAT und den Fernmeldebetrieben ist so durchzuführen, dass sowohl die Zahlungen zwischen der EUTELSAT und den Fernmeldebetrieben als auch die der EUTELSAT zur Verfügung stehenden Betriebsmittel auf ein Mindestmass beschränkt bleiben. Die Unterzeichner und die EUTELSAT leisten einander sämtliche aufgrund der Betriebsvereinbarung geschuldeten Zahlungen in einer beliebigen frei konvertiblen Währung (Art. 10).

Unter bestimmten Bedingungen darf die EUTELSAT auf einen entsprechenden Beschluss des Unterzeichnerrates hin auch Kredite aufnehmen (Art. 11).

Steuerabgaben der Fernmeldebetriebe auf ihren Einnahmen aus der EUTELSAT und ihren Aufwendungen für ihre Vertretung in den EUTELSAT-Gremien gelten nicht als Kosten der EUTELSAT (Art. 12).

Die Bücher der EUTELSAT werden jährlich durch unabhängige, vom Unterzeichnerrat bestimmte Revisoren geprüft. Jeder Unterzeichner hat das Recht zur Einsichtnahme in die Bücher der EUTELSAT (Art. 13).

Die EUTELSAT verpflichtet sich, bei Planung, Aufbau und Betrieb ihres Weltraumsegmentes die entsprechenden Vorschriften-und Empfehlungen der CEPT und der Internationalen Fernmeldeunion gebührend zu berücksichtigen (Art. 14).

Für Verträge und Offertausschreibungen bezüglich EUTELSAT-Aufträge, deren Betrag 150 000 ECU übersteigt, ist die Genehmigung durch den Unterzeichnerrat erforderlich. In bestimmten Fällen kann der Unterzeichnerrat auf die öffentliche internationale Ausschreibung verzichten (Art. 17).

EUTELSAT erwirbt im Bereiche des geistigen Eigentums nur diejenigen Rechte, die für ihre Tätigkeit oder für ihre Aufträge erforderlich sind. EUTELSAT sorgt bei Aufträgen an Dritte dafür, dass das aus Untersuchungs-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten resultierende geistige Eigentum allen Vertragsparteien und Unterzeichnern bekanntgegeben wird und - je nach Zweck unentgeltlich oder zu angemessenen Bedingungen benutzt werden kann (Art. 18).

Weder die EUTELSAT noch ihre Organe und Angestellten, noch irgend ein Unterzeichner der Betriebsvereinbarung können wegen eines Betriebsausfalls der EUTELSAT-Fernmeldedienste haftbar gemacht oder wegen einer Schadenersatzforderung eingeklagt werden. Haftpflichtansprüche Dritter werden von der EUTELSAT geregelt (Art. 19).

Alle Streitigkeiten zwischen Unterzeichnern der Betriebsvereinbarung oder
zwischen der EUTELSAT und einem oder mehreren Unterzeichnern werden einem Schiedsgerichtsverfahren gemäss Anhang B des Übereinkommens unterworfen (Art. 20).

Mitglieder, die aus der EUTELSAT austreten, werden entsprechend ihrem Investitionsanteil ausbezahlt; sie erhalten diese Zahlungen in der gleichen Frist wie die übrigen Mitglieder ihre Kapitalrückzahlungen. Der Unterzeichnerrat bestimmt den Zinssatz. Jedoch sind austretende EUTELSAT-Mitglieder, sofern der Unterzeichnerrat nichts Gegenteiliges beschliesst, zu weiteren Kapitalbeiträgen verpflichtet, wenn diese auf vertragliche Verpflichtungen und Beschlüsse zurückgehen, die vor ihrem Austritt aus der EUTELSAT getroffen wurden (Art. 21).

401

Änderungen der Betriebsvereinbarung können von jedem Unterzeichner oder von der Versammlung der Vertragsparteien vorgeschlagen werden; sie bedürfen der Genehmigung durch den Unterzeichnerrat. Sie treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln aller Unterzeichner, die mindestens zwei Drittel der Investitionsanteile besitzen, angenommen worden sind (Art. 22).

Die Betriebsvereinbarung tritt für den Unterzeichner auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft wie das Übereinkommen für die Vertragspartei. Sie gilt so lange wie das Übereinkommen (Art. 23).

Die französische Regierung wird ebenfalls zum Depositär der Betriebsvereinbarung bestimmt (Art. 24).

Anhang A enthält die Übergangsbestimmungen und regelt insbesondere die Kontenübertragung, den finanziellen Ausgleich zwischen Unterzeichnern und die Abfindung.

Anhang B führt die anfänglichen Investitionsanteile der Unterzeichner auf.

22

Wichtige Bestimmungen

221

Die Versammlung der Vertragsparteien (Art. VII-IX des Übereinkommens)

In der Versammlung der Vertragsparteien sind alle Mitgliedstaaten mit einer Stimme vertreten. Die Versammlung hat allerdings nur verhältnismässig geringe Kompetenzen (vgl. Art. IX).

Die Versammlung kommt alle zwei Jahre zusammen. Sie fasst ihre Beschlüsse zu materiellen Fragen mit Zweidrittelmehrheit. Bei Verfahrensfragen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien.

Der Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Versammlung der Vertragsparteien war einer der meistdiskutierten Artikel. Im Mittelpunkt des Interesses stand die Frage, welche Kompetenz man der Versammlung einräumen wollte hinsichtlich der Sonderfernmeldedienste ') in Europa und der Bereitstellung von EUTELSAT-unabhängigen Satelliten in und auch ausserhalb Europas. Schliesslich einigte man sich auf folgenden Grundsatz: Auf Empfehlung des Unterzeichnerrates wird die Versammlung der Vertragsparteien für alle diese Dienste und Lieferungen ihre Genehmigung erteilen, ausgenommen für die nationalen und internationalen öffentlichen Dienste der Mitgliedstaaten.

Die englische Delegation bestand auf völliger Handlungsfreiheit bezüglich Bereitstellung von EUTELSAT-unabhängiger Weltraumkapazität. Die nach langer Verhandlung erzielte Kompromisslösung verpflichtet nun den betroffenen Mitgliedstaat, EUTELSAT alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Die Organe der Organisation können sich dazu äussern, aber nicht sich der Bereitstellung widersetzen.

Gemäss Artikel IX Buchstabe b nimmt die Versammlung der Vertragsparteien alle Aufgaben wahr, die für die Erfüllung des Zwecks der EUTELSAT notwendig und nach dem Übereinkommen nicht ausdrücklich einem anderen Organ ') Vgl. Ziff. 211.

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zugewiesen sind. Mit dieser Formulierung ist es der Regierungskonferenz gelungen, jenen unbefriedigenden Passus in den analogen Artikeln der INTELSATund INMARSAT-Abkommen zu vermeiden, welcher der Versammlung der Vertragsparteien «alle sonstigen Befugnisse», welche das Abkommen vorsieht, verleiht.

222

Der Unterzeichnerrat (Art. X-XII)

Der Unterzeichnerrat setzt sich aus den Unterzeichnern der Betiiebsvereinbarung, also den von den Mitgliedstaaten bezeichneten Fernmeldebetrieben, zusammen. Der Stimmenanteil jedes Unterzeichners bemisst sich dabei nach seinem Investitionsanteil, darf aber 20 Prozent des gesamten Stinimenanteils in der EUTELSAT nicht übersteigen.

Der Unterzeichnerrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens dreimal jährlich. Er bemüht sich grundsätzlich, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen.

Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, so bedürfen Beschlüsse über materielle Fragen der Zustimmung von wenigstens vier Unterzeichnern, die mindestens zwei Drittel des gesamten Stimmenanteils besitzen. Bei Verfahrensfragen genügt die einfache Mehrheit der abstimmenden Ratsmitglieder.

Der Unterzeichnerrat ist verantwortlich für Planung, Entwicklung, Bau. Erwerb, Betrieb und Unterhalt des EUTELSAT-Weltraumsegmentes. Er führt alle daraus resultierenden Aufgaben aus, unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlungen und Stellungnahmen der Versammlung der Vertragsparteien.

223

Das geschäftsführende Organ (Art. XIII)

Dem geschaftsführenden Organ steht ein Generaldirektor vor, der vorbehaltlich der Bestätigung durch die Vertragsparteien vom Unterzeichnerrat für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt wird. Der Generaldirektor vertritt die EUTELSAT nach aussen; er untersteht der Weisung des Unterzeichnerrats und ist ihm für die Wahrnehmung aller Aufgaben des geschäftsführenden Organs unmittelbar verantwortlich.

224

Die Beschaffungspolitik (Art. XIV)

Die Beschaffungspolitik der EUTELSAT muss darauf gerichtet sein, im Interesse der Organisation, der Vertragsparteien und der Unterzeichner einen umfassenden Wettbewerb bei der Auftragserteilung zu fordern. Sie bestimmt sich deshalb nach den Grundsätzen der öffentlichen internationalen Ausschreibungen.

Die Aufträge sind an jene Bewerber zu vergeben, welche die beste Verbindung von Qualität, Preis, Lieferzeit und anderen für die EUTELSAT wichtigen Kriterien bieten. Bei mehreren gleichwertigen Angeboten sind die allgemeinen und industriellen Interessen der Vertragsparteien gebührend zu berücksichtigen.

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Bei der Frage, inwieweit die europäische Industrie zu bevorzugen sei, gingen die Ansichten der Komiteemitglieder allerdings so weit auseinander, dass eine besondere Arbeitsgruppe eingesetzt werden musste. Dank ihrer Bemühungen einigte man sich schliesslich auf die nun vorliegende Formulierung, die den technischen Vorleistungen in den ESA-Mitgliedstaaten noch Rechnung trägt.

225

Finanzierung (Art. 4-11 der Betriebsvereinbarung)

Die definitive Organisation EUTELSAT besitzt, im Gegensatz zu INTERIMEUTELSAT, eigene Rechtspersönlichkeit mit all den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung wird die EUTELSAT Eigentümerin aller Rechte und Vermögenswerte, welche INTERIM-EUTELSAT im Laufe ihres Bestehens erworben hat, und übernimmt auch alle bis dahin eingegangenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten.

Allerdings erhält EUTELSAT kein festes Dotationskapital, sondern, wie bis anhin INTERIM-EUTELSAT, jeweils so viele Mittel, als sie für ihre Investitionen von Fall zu Fall benötigt. Und zwar entrichtet jedes Mitglied entsprechend seinem Investitionsanteil Beiträge an die Deckung des Kapitalbedarfs der EUTELSAT. Der Schlüssel für die Festsetzung dieser Beiträge wird somit aufgrund der Investitionsanteile der Mitglieder ermittelt. Diese Beiträge stellen gleichzeitig die finanzielle Beteiligung jedes Unterzeichners an die EUTELSAT dar und sind für die Stimmenanteile der einzelnen Ratsmitglieder massgebend.

Der Kapitalbedarf von EUTELSAT umfasst sämtliche Aufwendungen für Planung, Entwicklung, Bau, Betrieb und Unterhalt des EUTELSAT-Weltraumsegments.

Die Investitionsanteile werden entsprechend den Anteilen der Unterzeichner an der Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments festgelegt, und zwar frühestens vier Jahre nach Inbetriebnahme des ersten Satelliten. Bis dahin bleibt jener Finanzierungsanteil massgebend, den der Unterzeichner am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens innehat - für die Schweiz gegenwärtig 4,36 Prozent. Ein Unterzeichner kann beim Unterzeichnerrat auch einen niedrigeren als den in der Betriebsvereinbarung festgesetzten Investitionsanteil beantragen, sofern sich andere Unterzeichner bereiterklären, ihren eigenen Anteil entsprechend aufzustocken. Die Investitionsanteile der Unterzeichner werden periodisch, im Normalfall am 1. März jedes Jahres, sowie bei Neueintritten oder Austritten, neu festgelegt. Der Investitionsanteil eines Unterzeichners darf grundsätzlich nicht niedriger sein als 0,05 Prozent des Gesamtbetrages aller Investitionsanteile.

Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung sowie bei jeder Neuanpassung der Investitionsanteile wird unter den Unterzeichnern ein finanzieller Ausgleich durchgeführt und ihre finanzielle
Beteiligung auf ihren neuen Investitionsanteil abgestimmt.

Die vom Unterzeichnerrat festgesetzten Tarife für die Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegmentes sollen die Betriebskosten der EUTELSAT, den lau404

fenden Bedarf an Betriebsmitteln, die Amortisation des investierten Kapitals sowie die Verzinsung des gebundenen Kapitals voll decken. Der Unterzeichnerrat ist befugt, für Nichtmitglieder andere Benutzungsgebühren zu berechnen als für Mitglieder.

Die Einnahmen der EUTELSAT sind nach folgender Rangordnung zu verwenden: 1. zur Deckung der Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten; 2. zur Bildung des Betriebsmittelfonds, den der Unterzeichnerrat gegebenenfalls für erforderlich erachtet; 3. zur Kapitalrückzahlung an die Unterzeichner gemäss den vom Unterzeichnerrat festgelegten Abschreibungsbestimmungen; 4. zur Auszahlung eines aus der EUTELSAT austretenden Unterzeichners; 5. zur Zahlung der Kapitalzinsen an die Unterzeichner.

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Benutzungsrecht (Art. 15 und 16)

Die Zulassung von Bodenstationen (Sendestationen; Empfangsstationen oder gemischte Sende- und Empfangsstationen) für den Zugang zu dem EUTELSAT-Weltraumsegment bedarf in jedem Fall der vorgängigen Bewilligung des Unterzeichnerrates. Antragsberechtigt sind ausschliesslich die Unterzeichner oder, bei Nichtmitgliedstaaten, deren ordnungsgeraäss bevollmächtigte Fernmeldebetriebe. Die Antragsteller tragen gegenüber der EUTELSAT die Verantwortung für die Einhaltung der im Zulassungsdokument aufgeführten Betriebsvorschriften und technischen Normen für die Bodenstationen.

Dieselbe Regelung gilt auch für die Zuteilung von Weltraumsegmentkapazität, d. h. von Benutzungsrechten an den Fernmeldesatelliten.

227

Geistiges Eigentum: Erfindungen und technische Informationen (Art. 18)

Artikel 18 legt ausführlich dar, inwieweit die EUTELSAT für sich und ihre Mitglieder die Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus ihren Entwicklungs- und Beschaffungsaufträgen ergeben, erwerben soll. Die Politik der EUTELSAT im Bereich des geistigen Eigentums, d. h. des Immaterialgüterrechts, stützt sich dabei auf den Grundsatz, nur Rechte zu erwerben, die für ihre Tätigkeit erforderlich und für sie und ihre Mitglieder von Interesse sind. Zur Verwirklichung ihrer Grundsätze stellt die EUTELSAT bei ihren Entwicklungs- und Beschaffungsaufträgen durch Vereinbarungen sicher, dass alles dabei anfallende geistige Eigentum a. EUTELSAT bekanntgegeben wird; b. von EUTELSAT den Vertragsparteien, den Unterzeichnern i oder anderen Personen aus Staaten der Vertragsparteien zur Kenntnis gebracht werden darf; 15 Bundesblatt 136 Jahrgang Bd III

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c. von EUTELSAT oder mit ihrer Ermächtigung auch von den Mitgliedern und anderen Personen aus Staaten der Vertragsparteien benutzt werden darf.

Der Unterzeichnerrat kann Abweichungen von diesen Grundsätzen beschliessen, wenn ein Festhalten daran der EUTELSAT schaden würde. Bezieht sich die Benutzung auf das EUTELSAT-Weltraumsegment oder auf damit verbundene Bodenstationen, so wird die Lizenz unentgeltlich erteilt; bei anderen Zwecken sind gerechte und angemessene Bedingungen zu gewähren.

Vereinbarungen wie die oben erwähnten gelten auch für bereits vorhandene Rechte an geistigem Eigentum, welche die EUTELSAT von INTERIMEUTELSAT oder anderweitig erworben hat. Allerdings muss der Nutzniesser die Kosten vergüten, die der EUTELSAT durch die Ermächtigung zur Bekanntgabe oder Benutzung entstanden sind.

EUTELSAT hält die Mitglieder über ihre Kenntnis auf dem Gebiete des geistigen Eigentums auf Verlangen auf dem laufenden. Für die Bekanntgabe, Benutzung und Festlegung der entsprechenden Bedingungen gilt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Vertragsparteien und Unterzeichnern einerseits und anderen Benutzern aus Vertragsstaaten anderseits.

3

Interesse der Schweiz

Im Bestreben, auch in der Raumfahrttechnologie den Anschluss nicht zu verpassen, haben die europäischen Regierungen bereits 1964 entsprechende Forschungs- und Entwicklungsprogramme lanciert. Die Schweiz war als Mitglied der Europäischen Weltraumforschungsorganisation ESRO von Anfang an mitbeteiligt, um auch der interessierten schweizerischen Industrie und Forschung eine Mitarbeit zu ermöglichen. Die Entwicklung der Weltraumtechnologie benötigt sehr grosse Mittel, die von keinem europäischen Land allein - und besonders nicht von den kleinen Ländern - aufgebracht werden können.

Über die gemeinsamen Entwicklungsprogramme der Europäischen Weltraumorganisation ESA als Nachfolgeorganisation der ESRO soll daher der europäischen Industrie der Anschluss an diese Spitzentechnologie ermöglicht und durch den Bau von Versuchs- und Betriebsfluggeräten auch im Bereich der Nutzsatelliten die Zweckmässigkeit der vorgeschlagenen Lösungen potentiellen Kunden gegenüber (z. B. internationalen als auch nationalen Satelliten-Betriebsorganisationen) unter Beweis gestellt werden. In den verflossenen zehn Jahren hat es Europa im Bereich der Nutzsatelliten geschafft, mit den Vereinigten Staaten von Amerika gleichzuziehen, und dies vor allem dank der Satellitenprojekte der ESA. Die europäische Weltraumindustrie befindet sich heute in wichtigen Sektoren auch innerhalb des Fernmeldesatellitenbereichs an der Weltspitze. Europa ist in der Lage, technisch hochstehende Wissenschafts- und Nutzsatelliten selber zu bauen und dank der leistungsfähigen Trägerrakete ARIANE auch den Abschuss in den Weltraum und damit seine Autonomie im Trägerraketensektor sicherzustellen. Nun gilt es für Europa, in seinen bisherigen Anstrengungen fortzufahren, die europäische, unabhängige Startkapazität 406

zu erhalten und das mit der Europäischen Weltraumorganisation erreichte wissenschaftliche und technische Potential nicht preiszugeben.

Wie auch die schweizerischen Erfahrungen zeigen, weist ein Fernmeldesatellitensystem gegenüber konventionellen, terrestrischen Fernmeldeverbindungen eine ganze Reihe gewichtiger Vorteile auf, die seine eminente Bedeutung im weltweiten Fernmeldenetz unterstreichen: - verhältnismässig niedrige Investitionskosten für einen Stromkreis (Satellitenkanal) ; - enorme, dank der stets perfektionierten Satellitentechnik ständig zunehmende Verkehrskapazität (während der erste INTELSAT-Satellit 1965 erst über 240 Fernsprechkanäle verfügte, wird INTELSAT VI 1987 bereits deren 30 000 anbieten!); - ideale Flexibilität für rasche Verkehrsaufnahme oder -Umleitung nach zahlreichen Verkehrsrichtungen; - eine Betriebssicherheit, die den terrestrischen Fernmeldeverbindungen zumindest ebenbürtig ist.

Die Kosten der Satellitenleitungen kommen in den Anfangsjahren zwar weniger günstig zu stehen als die Miete von Kabelfernsprechkanälen. Trotzdem darf bereits während dieser Einführungsphase ein über der Kostendeckung liegendes Rechnungsergebnis erwartet werden. Die Mitbenützung des ECS-Systems durch die europäischen Rundfunkanstalten verbessert die Wirtschaftlichkeit noch zusätzlich. Zudem stehen dem Nachteil der anfänglich höheren Satellitenverbindungskosten betriebliche und übertragungstechnische Vorteile gegenüber, die nicht quantifiziert werden können.

Mit steigendem Verkehrsvolumen sinken die jährlichen Bodenstationskosten pro Satellitenfernsprechkanal trotz der Teuerung, wie dies die Kostenentwicklung in den letzten Jahren bei den INTELSAT-Fernsprechkanälen via Leuk bestätigt hat. Die Kosten eines Satellitenstromkreises sind ausserdem - im Gegensatz zu den Kabelleitungen - distanzneutral. Zwar ist die Benützung des ECSSystems für die Partnerländer in den geografischen Randgebieten Europas (wie Südeuropa, Grossbritannien, Skandinavien) naturgemäss günstiger als für ein Land in Mitteleuropa; doch ist die Schweiz für die meisten dieser Länder ein wichtiger Verkehrspartner.

Es liegt in der traditionellen Haltung der Schweiz, sich mit den internationalen Anstrengungen beim Aufbau weltweiter moderner Femmeldedienste zu solidarisieren und auch einen entsprechenden Beitrag zu leisten. Mit
ihrer aktiven Mitwirkung bei INTERIM-EUTELSAT und der Errichtung eines BodenstationAntennensystems für den Anschluss an das europäische Fernmeldesatellitensystem ECS hat sie auch ihr klares Interesse an EUTELSAT bekundet.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Finanzierung von EUTELSAT (Art. 4-11 der Betriebsvereinbarung) ist in Ziffer 225 (Betriebsvereinbarung) ausführlich dargestellt. Die Schweiz ist verpflichtet, sich in den ersten Betriebsjahren an den ECS-Weltraumsegment-Kosten zu beteiligen. Aufgrund des schweizerischen Anteils von 4,6 Prozent rech407

nen die PTT-Betriebe mit jährlichen Kosten von rund 4 Millionen Franken; diesen stehen die entsprechenden Einnahmen aus dem öffentlichen Fernmeldeverkehr gegenüber. Die Beteiligung an EUTELSAT darf langfristig als sichere und finanziell nicht uninteressante Kapitalanlage gewertet werden.

Der Beitritt der Schweiz zur EUTELSAT hat keinerlei Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes.

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Richtlinien der Regierungspolitik

Die Vorlage ist in den Richtlinien der Regierungspolitik 1983-1987 enthalten (BB1 1984 I 157, Anhang!).

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Verfassungsmässigkeit

Artikel 8 der Bundesverfassung räumt dem Bund das Recht ein, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Im vorliegenden Fall führt der Vertrag zu neuen Verpflichtungen für die Schweiz. Gemäss Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung fällt die Genehmigung des Vertrages in den Zuständigkeitsbereich der eidgenössischen Räte.

Das vorliegende Übereinkommen führt zur Gründung einer internationalen Organisation. Die Ratifikation des Übereinkommens hat daher den Beitritt der Schweiz zur genannten Organisation zur Folge. Nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung untersteht der Genehmigungsbeschluss dem fakultativen Staatsvertragsreferendum. Allfällige Änderungen des Übereinkommens bzw. der Betriebsvereinbarang bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte.

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Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. August 1984 '), beschliesst: Art. l 1

Das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT wird, samt der dazugehörigen Betriebsvereinbarung, genehmigt.

2 Der Bundesrat wird zur Ratifikation ermächtigt.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für den Beitritt zu einer internationalen Organisation (Art. 89 Abs. 3 Bst. b BV).

0064

" BEI 1984 III 389

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Übereinkommen Übersetzung^ zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT»

Präambel Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, betonen die Bedeutung, die den Fernmeldeverbindungen über Satelliten für die Entwicklung der Beziehungen zwischen ihren Völkern und ihren Volkswirtschaften zukommt, sowie ihren Wunsch nach Stärkung ihrer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, nehmen zur Kenntnis, dass die vorläufige europäische Fernmeldesatellitenorganisation «INTERIM-EUTELSAT» zu dem Zweck geschaffen wurde, die Weltraumsegmente der europäischen Fernmeldesatellitensysteme zu betreiben, berücksichtigen die einschlägigen Bestimmungen des am 27. Januar 1967 in London, Moskau und Washington geschlossenen Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, wünschen die Schaffung von Fernmeldesatellitensystemen als Bestandteile eines verbesserten europäischen Fernmeldenetzes fortzusetzen, um allen Teilnehmerstaaten erweiterte Fernmeldedienste zur Verfügung zu stellen, und zwar unbeschadet der Rechte und Pflichten der Staaten, die Vertragsparteien des am 20. August 1971 in Washington beschlossenen Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT» oder des am 3. September 1976 in London beschlossenen Übereinkommens über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation «INMARSAT» sind, sind entschlossen, zu diesem Zweck aufgrund des neuesten Standes der Weltraum-Fernmeldetechnik die leistungsfähigsten und wirtschaftlichsten Einrichtungen bereitzustellen, die mit der rationellsten und gerechtesten Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes vereinbar sind, und sind wie folgt übereingekommen: Artikel I Begriffsbestimmungen In diesem Übereinkommen: a) Bezeichnet der Ausdruck «Übereinkommen» das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT» einschliesslich seiner Präambel und seiner Anhänge; '> Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext.

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Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT b) bezeichnet der Ausdruck «Betriebsvereinbarung» die am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT» einschliesslich ihrer Präambel und ihrer Anhänge; c) bezeichnet der Ausdruck «Vorläufige Vereinbarung» die am 13. Mai 1977 in Paris zwischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften geschlossene und bei der französischen Verwaltung hinterlegte Vereinbarung über die Gründung einer vorläufigen europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «INTERIM-EUTELSAT»; d) bezeichnet der Ausdruck «ECS-Vereinbarung» die am 10. März 1978 in Paris beschlossene Zusatzvereinbarung zur Vorläufigen Vereinbarung über das Weltraumsegment des Fernmeldesatellitensystems für den festen Funkdienst (ECS); e) bezeichnet der Ausdruck «Vertragspartei» einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder vorläufig angewendet wird; f) bezeichnet der Ausdruck «Unterzeichner» den Fernmeldebetrieb oder die Vertragspartei, welche die Betriebsvereinbarung unterzeichnet haben und für die sie in Kraft getreten ist oder vorläufig angewendet wird; g) bezeichnet der Ausdruck «Weltraumsegment» eine Gruppe von Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungseinrichtungen und übrigen zugehörigen Ausrüstungsgegenstände: h) bezeichnet der Ausdruck «EUTELSAT-Weltraumsegment» das Weltraumsegment, das der EUTELSAT gehört oder von ihr zum Zweck der in Artikel III Buchstaben a, b. c und e genannten Ziele gemietet worden ist; i) bezeichnet der Ausdruck «Fernmeldesatellitensystem» die Einheit, die aus einem Weltraumsegment und den Bodenstationen mit Zugang zu diesem Weltraumsegment besteht; j) bezeichnet der Ausdruck «Fernmeldeverkehr» jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern.

Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme; k) bezeichnet der Ausdruck «öffentliche Fernmeldedienste» feste oder bewegliche Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, z. B. Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Fernkopie, Datenübermittlung,
Bildschirmtext, Übermittlung von zur Weitergabe an die Öffentlichkeit bestimmten Rundspruch- und Fernsehprogrammen zwischen zugelassenen Bodenstationen, die Zugang zu dem EUTELSAT-Weltraumsegment haben, Vielfachdienste sowie Mietleitungen für einen dieser Dienste; 1) bezeichnet der Ausdruck «Sonderfernmeldedienste» Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können, mit Ausnahme der unter Buchstabe k bezeichneten Dienste, eingeschlossen unter anderem die Navigationsfunkdien411

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT ste, Satelliten-Rundfunkdienste, Weltraumforschungsdienste, meteorologische Dienste und Dienste zur Fernerkundung der natürlichen Ressourcen der Erde.

Artikel II Gründung der EUTELSAT a) Mit diesem Übereinkommen gründen die Vertragsparteien die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT», im folgenden als «EUTELSAT» bezeichnet.

b) Jede Vertragspartei bestimmt einen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden öffentlichen oder privaten Fernmeldebetrieb für die Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung, sofern die Vertragspartei sie nicht selbst unterzeichnet.

c) Die öffentlichen und privaten Fernmeldebetriebe können unter Vorbehalt der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch direkte Verhandlungen Verkehrsabkommen über die Benutzung der Fernmeldeeinrichtungen treffen, die aufgrund des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden, sowie über die für die Öffentlichkeit bestimmten Dienste, über die Einrichtungen, über die Verteilung1 der Einnahmen und über die damit zusammenhängenden geschäftlichen Regelungen.

d) Die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs A sollen die Kontinuität zwischen den Tätigkeiten der INTERIM-EUTELSAT und der EUTELSAT gewährleisten.

Artikel III Tätigkeitsbereich der EUTELSAT a) Hauptzweck der EUTELSAT ist es, das Weltraumsegment des oder der europäischen Fernmeldesatellitensysteme zu planen und zu entwickeln, zu bauen und zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. In diesem Zusammenhang ist es für die EUTELSAT oberstes Ziel, das für die öffentlichen internationalen Fernmeldedienste in Europa erforderliche Weltraumsegment zur Verfügung zu stellen.

b) Das EUTELSAT-Weltraumsegment wird auf derselben Grundlage wie für internationale öffentliche Fernmeldedienste auch für inländische öffentliche Fernmeldedienste in Europa zur Verfügung gestellt, die entweder Gebiete verbinden, die durch nicht der Hoheitsgewalt derselben Vertragspartei unterstehende Gebiete getrennt sind, oder Gebiete, die der Hoheitsgewalt derselben Vertragspartei unterstehen, aber durch die Hohe See getrennt sind.

c) Soweit dadurch die EUTELSAT nicht gehindert wird, ihr oberstes Ziel zu erreichen, kann das EUTELSAT-Weltraumsegment auch für andere inländische oder internationale öffentliche Fernmeldedienste
zur Verfügung gestellt werden.

d) Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten beachtet die EUTELSAT den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Unterzeichnern.

e) Auf Gesuch hin und zu angemessenen Bedingungen kann das im Zeitpunkt eines solchen Gesuchs bestehende oder in der Einrichtung begriffene EUTEL412

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT SAT-Weltraumsegment in Europa auch für internationale oder inländische Sonderfernmeldedienste im Sinne des Artikels I Buchstabe I - ausser für militärische Zwecke - benutzt werden, sofern : i) die Bereitstellung öffentlicher Fernmeldedienste nicht beeinträchtigt wird; ii) die Regelungen im übrigen technisch und wirtschaftlich annehmbar sind.

f) Die EUTELSAT kann auf Gesuch hin und zu angemessenen Bedingungen vom EUTELSAT-Weltraumsegment unabhängige Satelliten und damit zusammenhängende Einrichtungen bereitstellen für: i) inländische öffentliche Fernmeldedienste; ii) internationale öffentliche Fernmeldedienste; iii) Sonderfernmeldedienste - ausser für militärische Zwecke; sofern der leistungsfähige und wirtschaftliche Betrieb des EUTELSAT-Weltraumsegments dadurch nicht beeinträchtigt wird.

g) Die EUTELSAT kann in den Bereichen, die unmittelbar mit ihren Zwecken zusammenhängen, jede Forschung und jedes Experiment durchführen.

Artikel IV Rechtspersönlichkeit a) Die EUTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit.

b) Die EUTELSAT besitzt die zur Wahrnehmung ihrer, Auf gaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann namentlich: i) Verträge schliessen; ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, besitzen und darüber verfügen : iii) Prozesspartei sein; iv) Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schliessen.

Artikel V Finanzielle Grundsätze a) Die EUTELSAT ist Eigentümerin oder Mieterin des EUTELSAT-Weitraumsegments und Eigentümerin aller sonstigen von der EUTELSAT erworbenen Vermögenswerte. Die Unterzeichner sind für die Finanzierung der EUTELSAT verantwortlich.

b) Die EUTELSAT arbeitet auf gesunder wirtschaftlicher und finanzieller Grundlage und entsprechend den anerkannten kommerziellen Grundsätzen.

c) Jeder Unterzeichner hat eine finanzielle Beteiligung an der EUTELSAT entsprechend seinem Investitionsanteil, wobei dieser seinem gemäss der BetriebsVereinbarung festgelegten Anteil an der Gesamtbenutzung des EUTELSATWeltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht. Jedoch darf der Investitionsanteil eines Unterzeichners, selbst wenn seine Benutzung des EUTELSATWeltraumsegments gleich Null ist, nicht geringer sein als der in der Betriebsvereinbarung festgesetzte Mindestanteil.

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Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT d) Jeder Unterzeichner trägt zur Deckung des Kapitalbedarfs der EUTELSAT bei und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals gemäss der Betriebsvereinbarung.

e) Alle Benutzer des EUTELSAT-Weltraumsegments zahlen Benutzungsgebühren, die gemäss dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung festgesetzt werden.

· i) Bei jeder Benutzungsart gelten dieselben Benutzungsgebührensätze für alle öffentlichen oder privaten Fernmeldebetriebe, die für Gebiete unter der Hoheitsgewalt von Vertragsparteien Weltraumsegmentkapazität für diese Benutzungsart beantragen.

ii) Für öffentliche oder private Fernmeldebetriebe, die nach Artikel 16 der Betriebsvereinbarung befugt sind, das EUTELSAT-Weltraumsegment für Hoheitsgebiete, die nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, zu benutzen, kann der Unterzeichnerrat andere als die unter Ziffer i bezeichneten Benutzungsgebührensätze festlegen, doch gilt für diese Fernmeldebetriebe für ein und dieselbe Benutzungsart derselbe Gebührensatz.

f) Die in Artikel III, Buchstabe f erwähnten unabhängigen Satelliten und damit zusammenhängenden Einrichtungen können durch einstimmigen Beschluss des Unterzeichnerrats von der EUTELSAT finanziert werden. Andernfalls werden sie von den Gesuchstellern zu Bedingungen finanziert, die der Unterzeichnerrat so festsetzt, dass zumindest alle in dieser Hinsicht von der EUTELSAT übernommenen Kosten gedeckt sind; diese Kosten gelten nicht als Teil des Kapitalbedarfs der EUTELSAT im Sinne des Artikels 4 Buchstabe b der Betriebsvereinbarung. Diese Satelliten und damit zusammenhängenden Einrichtungen sind nicht Teil des EUTELSAT-Weltraumsegments im Sinne des Artikels I Buchstabe h des Übereinkommens.

Artikel VI Struktur der EUTELSAT a) Die EUTELSAT hat folgende Organe: i) die Versammlung der Vertragsparteien; ii) den Unterzeichnerrat; iii) ein geschäftsführendes Organ unter der Leitung eines Generaldirektors.

b) Jedes Organ handelt im Rahmen der Befugnisse, die ihm durch das Übereinkommen oder die Betriebsvereinbarung übertragen sind. Kein Organ handelt so, dass es ein anderes Organ hindert, die diesem durch das Übereinkommen oder die Betriebsvereinbarung übertragenen Befugnisse auszuüben.

Artikel VII Versammlung der Vertragsparteien - Zusammensetzung und Tagungen a) Die Versammlung der Vertragsparteien setzt sich aus allen Vertragsparteien zusammen.

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Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT b) Eine Vertragspartei kann sich an einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien durch eine andere Vertragspartei -vertreten lassen, doch darf keine Vertragspartei mehr als zwei andere Vertragsparteien vertreten.

c) Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird vom Generaldirektor innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen. Danach findet alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung statt, sofern nicht die Versammlung der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung beschliesst, dass die nächste Tagung in einem anderen Zeitabstand abgehalten werden soll.

d) Auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird, oder auf Antrag des Unterzeichnerrats kann die Versammlung der Vertragsparteien auch ausserordentliche Tagungen abhalten. Ein Antrag auf eine ausserordentliche Tagung muss begründet werden.

e) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien. Die Tagungskosten der Versammlung der Vertragsparteien gelten als Verwaltungskosten der EUTELSAT im Sinne des Artikels 9 der Betriebsvereinbarung.

Artikel VIII Versammlung der Vertragsparteien - Verfahren a) Jede Vertragspartei hat in der Versammlung der Vertragsparteien eine Stimme. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.

b) Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, die anwesend oder vertreten sind und an der Abstimmung teilnehmen. Eine Vertragspartei, die nach Artikel VII Buchstabe b eine oder zwei andere Vertragsparteien vertritt, kann für jede von ihr vertretene Vertragspartei getrennt abstimmen.

c) Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien, wobei jede Vertragspartei eine Stimme hat.

d) Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der einfachen Mehrheit aller Vertragsparteien anwesend sind, sofern mindestens ein Drittel aller Vertragsparteien anwesend ist.

e) Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen muss und die insbesondere folgendes regelt: i) die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Büros; ii) die Einberufung der Tagungen; iii) die Vertretung und Akkreditierung; iv) die Abstimmungsverfahren.

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Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT Artikel IX Versammlung der Vertragsparteien - Aufgaben a) Die Versammlung der Vertragsparteien, der alle mit der EUTELSAT zusammenhängenden Fragen, welche die Interessen der Vertragsparteien berühren, vorgelegt werden können, hat folgende Aufgaben: i) sie berät über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der EUTELSAT, die den Grundsätzen, den Zielen und dem Tätigkeitsbereich der EUTELSAT gemäss dem Übereinkommen entsprechen, und gibt gegenüber dem Unterzeichnerrat Stellungnahmen oder Empfehlungen dazu ab; ii) sie empfiehlt dem Unterzeichnerrat erforderliche Massnahmen, um zu verhindern, dass die Tätigkeit der EUTELSAT mit einem allgemeinen mehrseitigen Vertragswerk kollidiert, das mit dem Übereinkommen vereinbar ist und dem mindestens die einfache Mehrheit der Vertragsparteien beigetreten ist; iii) sie genehmigt durch allgemeine Vorschriften oder besondere Anordnungen auf Empfehlung des Unterzeichnerrats : A) die Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments für Sonderfernmeldedienste nach Artikel III Buchstabe e ; B) die Bereitstellung von Satelliten und damit zusammenhängenden Einrichtungen, die vom EUTELSAT-Weltraumsegment unabhängig sind, für Sonderfernmeldedienste nach Artikel III Buchstabe f Ziffer iii ; C) die Bereitstellung von Satelliten und damit zusammenhängenden Einrichtungen, die vom EUTELSAT-Weltraumsegment unabhängig sind, für öffentliche Fernmeldedienste nach Artikel III Buchstabe f Ziffern i und ii für Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, sowie für jeden ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Fernmeldebetrieb; iv) sie beschliesst über andere Empfehlungen des Unterzeichnerrats und nimmt zu den Berichten Stellung, die ihr der Unterzeichnerrat vorgelegt hat; v) sie nimmt gestützt auf Artikel XVI Buchstabe a Stellung zur Absicht, Weltraumsegmenteinrichtungen, die von denen des EUTELSAT-Weltraumsegments unabhängig sind, zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen; vi) sie entscheidet Fragen über die offiziellen Beziehungen zwischen der EUTELSAT und Staaten, gleichviel ob diese Vertragsparteien sind oder nicht, oder internationalen Organisationen, und sie genehmigt insbesondere das in Artikel XVII Buchstabe c genannte Sitzabkommen; vii) sie prüft die von den Vertragsparteien vorgelegten Beschwerden; viii) sie fasst nach
Artikel XVIII Buchstabe b Beschlüsse über den Austritt einer Vertragspartei aus der EUTELSAT; ix) sie beschliesst über jeden Änderungsvorschlag zu dem Übereinkommen nach Artikel XIX und berücksichtigt dabei die Stellungnahmen und Empfehlungen des Unterzeichnerrats; sie schlägt nach Artikel 22 der Betriebsvereinbarung Änderungen der Betriebsvereinbarung vor und gibt Stellungnahmen und Empfehlungen zu jeder sonst vorgeschlagenen Änderung der Betriebsvereinbarung ab; 416

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT x) sie beschliesst über jedes Beitrittsgesuch, das nach Artikel XXIII Buchstabe e vorgelegt wird.

b) Die Versammlung der Vertragsparteien nimmt alle Befugnisse wahr, die für die Erreichung der Ziele der EUTELSAT notwendig und nach dem Übereinkommen nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

c) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Versammlung der Vertragsparteien alle einschlägigen Empfehlungen des Unterzeichnerrats.

Artikel X Unterzeichnerrat1- Zusammensetzung a) Der Unterzeichnerrat setzt sich aus Ratsmitgliedern zusammen. Jeder Unterzeichner ist im Rat durch ein Ratsmitglied vertreten.

b) Ein Unterzeichner kann sich an einer Tagung des Unterzeichnerrats durch einen anderen Unterzeichner vertreten lassen, doch darf kein Ratsmitglied mehr als zwei andere Unterzeichner vertreten.

Artikel XI Unterzeichnerrat - Verfahren a) Jeder Unterzeichner hat vorbehaltlich der Anwendung der Buchstaben b, c und d einen Stimmenanteil, der seinem Investitionsanteil entspricht. Unterzeichner, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend..

b) Bis die Investitionsanteile erstmals aufgrund der Benutzung nach Artikel 6 Buchstabe d der Betriebsvereinbarung festgelegt werden, wird der Investitionsanteil, dem der Stimmenanteil eines Unterzeichners entspricht, nach Anhang B der Betriebsvereinbarung bestimmt. Nach der ersten Festlegung der Investitionsanteile aufgrund der genannten Benutzung berechnet sich der Investitionsanteil, dem der Stimmenanteil eines Unterzeichners entspricht, aufgrund der Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments für internationale oder inländische öffentliche Fernmeldedienste durch den betreffenden Unterzeichner, wobei die Ausnahmen nach den Buchstaben c und d vorbehalten bleiben.

c) Ein Unterzeichner darf nicht mehr als 20 Prozent der gesamten Stimmenanteile in der EUTELSAT haben. Jedoch erhöht die von einem Unterzeichner bis zur Inbetriebnahme der Erweiterung nach Artikel 4 Buchstabe d der Betriebsvereinbarung freiwillig übernommene Erhöhung von Investitionsanteilen auch den Stimmenanteil dieses Unterzeichners wahrend dieses Zeitraums um höchstens 5 Prozent, wobei die unter diesem Buchstaben vorgesehene Grenze von 20 Prozent nicht berücksichtigt wird. Soweit der Stimmenanteil
eines Unterzeichners den zulässigen Stimmenanteil überschreitet, wird der Überschuss gleichmässig auf die anderen Unterzeichner verteilt.

d) Für die Zwecke des Buchstabens b gilt die Verringerung oder die Erhöhung entsprechend für alle Arten der Benutzung, wenn einem Unterzeichner der Investitionsanteil nach Artikel 6 Buchstabe h der Betriebsvereinbarung verringert oder erhöht wird.

417

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT e) Der Stimmenanteil jedes Unterzeichners im Sinne des Buchstabens a wird entsprechend dem nach Artikel 6 der Betriebsvereinbarung festgelegten Investitionsanteil berechnet.

Jede Neuberechnung seines Stimmenanteils wird mit dem Tag des Wirksamwerdens der Neufestlegung der Investitionsanteile nach Artikel 6 Buchstabe e der Betriebsvereinbarung wirksam.

f) Der Unterzeichnerrat ist an einer Tagung beschlussfähig, wenn die anwesenden Ratsmitglieder die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Unterzeichner vertreten, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenanteile aller stimmberechtigten Unterzeichner besitzt, oder die anwesenden Ratsmitglieder die Gesamtzahl der stimmberechtigten Unterzeichner abzüglich drei vertreten, ungeachtet des Stimmenanteils, den diese drei besitzen.

g) Der Rat bemüht sich, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, so werden die Beschlüsse wie folgt gefasst: i) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Ziffern ii und iii beschliesst der Rat über materielle Fragen: - entweder durch Zustimmung von Ratsmitgliedern, die mindestens vier Unterzeichner vertreten, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenanteile aller stimmberechtigten Unterzeichner besitzen; - oder durch Zustimmung von mindestens der Gesamtzahl der anwesenden oder vertretenen Unterzeichner abzüglich drei, ungeachtet des Stimmenanteils, den die drei besitzen; ii) Beschlüsse über die Erhöhung der Kapitalhöchstgrenze, die zur Erreichung der in Artikel III Buchstaben a und b genannten Ziele notwendig werden könnte, werden durch Zustimmung von mindestens der einfachen Mehrheit der Unterzeichner gefasst, die anwesend oder vertreten sind und mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenanteile besitzen; iii) Beschlüsse über die Erhöhung der Kapitalhöchstgrenze, die für die Durchführung von neuen Programmen, welche Kapitalinvestitionen mit sich bringen und für die Erfüllung anderer als der in Artikel III Buchstaben a und b genannten Ziele erforderlich sind, notwendig werden könnte, werden durch Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichner gefasst, die anwesend oder vertreten sind und mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenanteile besitzen; iv) Beschlüsse über Verfahrensfragen
werden durch Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Ratsmitglieder gefasst, wobei jedes eine Stimme hat; v) mit Ausnahme der Beschlüsse nach Ziffer iv kann ein Ratsmitglied, das einen oder zwei andere Unterzeichner nach Artikel X Buchstabe b vertritt, für jeden von ihm vertretenen Unterzeichner getrennt abstimmen.

h) Der Unterzeichnerrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen muss und die insbesondere folgendes regelt: i) die Wahl seines Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Büros;

418

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT li) die Einberufung der Tagungen: iii) die Vertretung und Akkreditierung: iv) die Abstimmungsverfahren.

i) Der Unterzeichnerrat kann beratende Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.

j) Die erste Tagung des Unterzeichnerrats wird nach Absatz l des Anhangs A der Betriebsvereinbarung einberufen. Danach tritt der Unterzeichnerrat nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens dreimal jährlich.

Artikel XII Unterzeichnerrat - Aufgaben a) Der Unterzeichnerrat ist verantwortlich für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Erwerb durch Kauf oder Miete, den Betrieb und Unterhalt des EUTELSAT-Weltraumsegments sowie für alle sonstigen Tätigkeiten, zu denen die EUTELSAT befugt ist.

b) Der Unterzeichnerrat führt die Aufgaben aus, die zur Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeiten nach Buchstabe a erforderlich sind, insbesondere: i) verabschiedet er die Zielsetzungen, Pläne, Programme und Verfahren für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Erwerb, den Betrieb und Unterhalt des EUTELSAT-Weltraumsegments sowie für alle sonstigen Tätigkeiten, zu denen die EUTELSAT befugt ist; ii) verabschiedet er die Verfahren und Regeln für die Auftragsvergabe sowie die Vertragsbedingungen und genehmigt die Beschaffungsverträge; iii) verabschiedet und vollzieht er Regelungen über die Geschäftsführung, aufgrund deren der Generaldirektor Aufträge für technische und betriebliche oder sonstige Aufgaben vergeben soll, wenn dies für die EUTELSAT vorteilhaft ist; iv) verabschiedet er die allgemeinen Grundsätze und die Verfahren für den Erwerb, den Schutz und die Lizenzierung von Rechten an geistigem Eigentum nach Artikel 18 der Betriebsvereinbarung; v) verabschiedet er die finanziellen Zielsetzungen und die Finanzordnung; er genehmigt die Haushaltspläne und die Jahresrechnungen sowie die allgemeinen Vorschriften und die besonderen Beschlüsse über die regelmässige Festsetzung der Gebühren für die Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments gemäss Artikel V des Übereinkommens und Artikel 8 der Betriebsvereinbarung; er beschliesst über alle sonstigen finanziellen Fragen im Einklang mit dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung; vi) verabschiedet er die Normen und Verfahren für die Zulassung der Standard-Bodenstationen,
die Zugang zum EUTELSAT-Weltraumsegment haben sollen, für die Prüfung und Überwachung der Betriebsdaten dieser Bodenstationen und für die Koordinierung des Zugangs zum EUTELSATWeltraumsegment und seiner Benutzung durch diese Bodenstationen; vii) genehmigt er die Zulassung von Nichtstandard-Bodenstationen für den Zugang zum EUTELSAT-Weltraumsegment; 419

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT viii) verabschiedet er die Bedingungen für die Zuteilung von EUTELSAT-Weltraumsegmentkapazität ; ix) setzt er die Bedingungen fest für den Zugang von Fernmeldebetrieben, die nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, zum EUTELSAT-Weltraumsegment nach Artikel III; x) beschliesst er über Fragen im Zusammenhang mit Vereinbarungen betreffend Kontenüberziehungen und Kreditaufnahmen nach Artikel 11 der Betriebsvereinbarung ; xi) stellt er allgemeine interne Vorschriften auf und fasst Beschlüsse, die es in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Femmeldeunion über die Verwaltung des Funkfrequenzspektrums und die wirtschaftliche und wirksame Nutzung der Erdumlaufbahnen ermöglichen, zu gewährleisten, dass der Betrieb des EUTELSAT-Weltraumsegments oder anderer von der EUTELSAT nach Artikel III Buchstabe f bereitgestellter Satelliten und damit zusammenhängender Einrichtungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst entspricht; xii) gibt er zuhanden der Versammlung der Vertragsparteien Empfehlungen ab über die Genehmigungen nach Artikel IX Buchstabe a Ziffer iii; xiii) nimmt er zuhanden der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XVI Buchstabe a Stellung bezüglich der Pläne zur Errichtung, zum Erwerb oder zur Benutzung von Weltraumsegmenteinrichtungen, die vom EUTELSAT-Weltraumsegment unabhängig sind; xiv) stellt er allgemeine interne Vorschriften auf und fasst Beschlüsse über die Koordinierung des EUTELSAT-Weltraumsegments mit dem INTELSATWeltraumsegment und dem INMARSAT-Weltraumsegment entsprechend den Bestimmungen der Übereinkünfte über diese Organisationen; xv) trifft er die Massnahmen nach Artikel XVIII des Übereinkommens und Artikel 21 der Betriebsvereinbarung bei Austritten und Suspendierungen; xvi) ernennt er den Generaldirektor und kann ihn entlassen; er legt auf Empfehlung des Generaldirektors den Bestand, die Stellung und die Anstellungsbedingungen für das gesamte Personal des geschäftsführenden Organs nach Artikel XIII Buchstabe e fest und genehmigt die Ernennung der hohen Funktionäre, die dem Generaldirektor unmittelbar unterstehen und durch diesen ernannt werden; xvii) bestimmt er einen hohen Funktionär des geschäftsführenden Organs, der als interimistischer Generaldirektor tätig wird,
wenn der Generaldirektor abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generaldirektors verwaist; xviii) leitet er die Verhandlungen, die mit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, über das Sitzabkommen geführt werden, das die in Artikel XVII Buchstabe c genannten Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten regelt, und legt dieses Abkommen der Versammlung der Vertragsparteien zur Genehmigung vor; xix) legt er der Versammlung der Vertragsparteien regelmässig Berichte über die Tätigkeiten der EUTELSAT vor; 420

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT

xx) liefert er alle Informationen, die eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner anfordert, um den Pflichten aus dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung nachkommen zu können; xxi) bestimmt er den Schiedsrichter der EUTELSAT, wenn sie Partei eines Schiedsverfahrens ist; xxii) gibt er zuhanden der Versammlung der Vertragsparteien Stellungnahmen und Empfehlungen ab über Änderungsvorschläge zum Übereinkommen nach Artikel XIX Buchstabe a; xxiii) beschliesst er nach Artikel 22 der Betriebsvereinbarung über Änderungen der Betriebsvereinbarung, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind; xxiv) prüft er die Beitrittsgesuche und gibt dazu nach Artikel XXIII Buchstabe d zuhanden der Versammlung der Vertragsparteien Empfehlungen ab.

c) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Unterzeichnerrat gebührend die Empfehlungen und Stellungnahmen, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel IX übermittelt werden.

Artikel XIII Geschäftsführendes Organ a) An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht ein Generaldirektor, der vorbehaltlich der Bestätigung durch die Vertragsparteien vom Unterzeichnerrat ernannt wird. Der Depositär notifiziert den Vertragsparteien die Ernennung sofort. Die Ernennung gilt als bestätigt, sofern nicht innerhalb von sechzig Tagen nach der Notifikation mehr als ein Drittel der Vertragsparteien beim Depositär schriftlich Einspruch gegen die Ernennung erhoben hat. Der Generaldirektor kann seine Aufgaben nach der Ernennung an einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Tag übernehmen, bevor seine Ernennung bestätigt ist.

b) Die Amtszeit des Generaldirektors betragt sechs Jahre, sofern der Unterzeichnerrat nichts anderes beschliesst.

c) Der Unterzeichnerrat kann den Generaldirektor durch einen begründeten Beschluss vor Ablauf seiner Amtszeit absetzen und muss der Versammlung der Vertragsparteien die Gründe für seinen Beschluss mitteilen.

d) Der Generaldirektor ist der höchste Funktionär der EUTELSAT und ihr gesetzlicher Vertreter. Er untersteht dem Unterzeichnerrat und ist ihm für die Wahrnehmung aller Aufgaben des geschaftsführenden Organs unmittelbar verantwortlich.

e) Der Generaldirektor legt seine Anträge betreffend die Gliederung, den Bestand und die Anstellungsbedingungen des Personals des geschäftsführenden Organs sowie betreffend die
Anstellungsbedingungen der von ihm beauftragten Gutachter und anderen Berater dem Unterzeichnerrat zur Genehmigung vor.

f) Der Generaldirektor ist befugt, das gesamte Personal des geschäftsführenden Organs zu ernennen. Die Ernennung hoher Funktionäre, die unmittelbar dem Generaldirektor unterstehen, bedarf jedoch der Genehmigung durch den Unterzeichnerrat nach Artikel XII Buchstabe b Ziffer xvi.

421

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT g) Ist das Amt des Generaldirektors verwaist oder ist er abwesend oder nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, so übt der nach Artikel XII Buchstabe b Ziffer xvii ordnungsgemäss bestimmte interimistische Generaldirektor die Befugnisse aus, die nach dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung dem Generaldirektor übertragen sind.

h) Wichtigster Gesichtspunkt der Ernennung des Generaldirektors und der übrigen Funktionäre des geschäftsführenden Organs ist die Anforderung, dass ein Höchstmass an Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt werden muss.

i) Der Generaldirektor und das Personal des geschäftsführenden Organs enthalten sich aller Handlungen, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der EUTELSAT unvereinbar sind.

Artikel XIV Beschaffung a) Die Beschaffungspolitik der EUTELSAT ist darauf gerichtet, im Interesse der EUTELSAT, der Vertragsparteien und der Unterzeichner einen möglichst umfassenden Wettbewerb bei der Lieferung von Waren und Dienstleistungen zu fördern, und sie wird gemàss den Artikeln 17 und 18 der Betriebsvereinbarung durchgeführt.

b) Mit Ausnahme der in Artikel 17 der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Fälle werden die notwendigen Waren und Dienstleistungen für die EUTELSAT durch die Vergabe von Aufträgen aufgrund öffentlicher internationaler Ausschreibungen beschafft.

c) Die Aufträge werden so, dass den Interessen der EUTELSAT am besten gedient ist, an die Bewerber vergeben, welche die beste Verbindung von Qualität, Preis, Lieferzeit und anderen für die EUTELSAT wichtigen Kriterien bieten, wobei unterstellt wird, dass bei Vorliegen von Angeboten mit einer vergleichbaren Verbindung der genannten Kriterien die Aufträge unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen und industriellen Interessen der Vertragsparteien vergeben werden.

Artikel XV Rechte und Pflichten a) Die Vertragsparteien und Unterzeichner nehmen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen so wahr, dass die Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens voll eingehalten und gefördert werden.

b) Alle Vertragsparteien und Unterzeichner können an allen Konferenzen und Tagungen teilnehmen, an denen sie nach dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung vertreten sein dürfen, ebenso an jeder sonstigen Tagung, die gemäss den von der EUTELSAT dafür
getroffenen Regelungen von ihr einberufen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehalten werden, und zwar unabhängig vom Ort, wo diese Tagungen durchgeführt werden.

c) Vor jeder Konferenz oder Tagung, die ausserhalb des Sitzstaates stattfindet, sorgt das geschäftsführende Organ dafür, dass die mit der gastgebenden Ver422

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT tragspartei oder dem gastgebenden Unterzeichner für eine Konferenz oder Tagung getroffenen Regelungen eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien und Unterzeichner die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.

d) Alle Vertragsparteien ergreifen nötigenfalls Massnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um zu verhindern, dass in Verbindung mit dem EUTELSATWeltraumsegment Bodenstationen benutzt werden, die nicht Artikel 15 der Betriebsvereinbarung entsprechen.

Artikel XVI Andere Weltraumsegmente a) Jede Vertragspartei und jeder Unterzeichner, die beabsichtigen oder die erfahren, dass eine Person unter der Hoheitsgewalt dieser Vertragspartei beabsichtigt, zur Deckung des eigenen Bedarfs an öffentlichen internationalen Fernmeldediensten innerhalb des vom EUTELSAT-Weltraumsegment versorgten Gebiets, wie es in Artikel III Buchstaben a und b umschrieben ist, allein oder gemeinsam vom EUTELSAT-Weltraumsegment unabhängige Weltraumsegmenteinrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen, stellen der Versammlung der Vertragsparteien vor der Errichtung, dem Erwerb oder der Benutzung dieser Einrichtungen über den Unterzeichnerrat alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung, und der Unterzeichnerrat stellt fest, ob eine wesentliche wirtschaftliche Schädigung der EUTELSAT möglich ist. Der Unterzeichnerrat legt der Versammlung der Vertragsparteien seinen Bericht und seine Schlussfolgerungen vor.

Die Versammlung der Vertragsparteien nimmt innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des unter Buchstabe a vorgesehenen Verfahrens Stellung. Dazu kann eine ausserordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien einberufen werden.

b) Vom Unterzeichnerrat werden vorrangig die Richtlinien ausgearbeitet und der Versammlung der Vertragsparteien vorgelegt, die jede Vertragspartei und jeder Unterzeichner, die beabsichtigen oder die erfahren, dass eine Person unter der Hoheitsgewalt dieser Vertragspartei beabsichtigt, zur Deckung des eigenen Bedarfs an inländischen oder internationalen öffentlichen Fernmeldediensten und an Sonderfernmeldediensten allein oder gemeinsam vom EUTELSATWeltraumsegment unabhängige Weltraumsegmenteinrichtungen zu errichten, berücksichtigen müssen, um sicherzustellen, dass die unabhängigen Einrichtungen und ihr Betrieb mit der Benutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch ein bestehendes oder geplantes EUTELSAT-Weltraumsegment technisch vereinbar sind.

c) Dieser Artikel wird nicht angewendet auf die Errichtung, den Erwerb oder die Benutzung der vom EUTELSAT-Weltraumsegment unabhängigen Weltraumsegmenteinrichtungen, 423

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT i) die zum INTELSAT-Weltraumsegment oder zum INMARSAT-Weltraumsegment, wie sie im INTELSAT-Übereinkommen bzw. im INMARSATÜbereinkommen definiert sind, gehören oder gehören sollen; ii) die ausschliesslich für Zwecke der nationalen Sicherheit errichtet werden.

Artikel XVII Sitz, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der EUTELSAT a) Sitz der EUTELSAT ist Paris.

b) Im Rahmen der nach dem Übereinkommen zulässigen Tätigkeiten sind die EUTELSAT und ihre Vermögenswerte im Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien von Einkommensteuern und direkten Vermögensteuern befreit, ebenso von den Zöllen für Fernmeldesatelliten und deren Einzelteile und für alle Einrichtungen, die im EUTELSAT-Weltraumsegment benutzt werden.

c) Jede Vertragspartei gewährt gemäss dem unter diesem Buchstaben genannten Protokoll der EUTELSAT, ihren hohen Funktionären und den in diesemProtokoll aufgeführten Angestelltenkategorien, den Vertragsparteien und ihren Vertretern, den Unterzeichnern und ihren Vertretern sowie den an Schiedsverfahren beteiligten Personen die erforderlichen Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen in den Grenzen und in den Fällen, wie sie dem unter diesem Buchstaben genannten Protokoll vorgesehen sind, Immunität von Gerichtsverfahren in bezug auf die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äusserungen. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, schliesst so bald wie möglich mit der EUTELSAT ein Sitzabkommen über die Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten.

Das Sitzabkommen enthält eine Bestimmung, wonach alle Geldbeträge, welche die EUTELSAT im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei an Unterzeichner zahlt, die in dieser Eigenschaft tätig werden - mit Ausnahme des von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, bestimmten Unterzeichners -, von Einkommenssteuern befreit sind. Die übrigen Vertragsparteien schliessen ebenfalls so bald wie möglich ein Protokoll über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Das Sitzabkommen und das Protokoll regeln jeweils die Voraussetzungen für ihr Ausserkrafttreten, sie sind von dem Übereinkommen unabhängig.

Artikel XVIII
Austritt und Suspendierung a) i) Jede Vertragspartei oder jeder Unterzeichner kann jederzeit freiwillig aus der EUTELSAT austreten.

ii) Die Vertragspartei teilt dem Depositär ihren Austrittsbeschluss schriftlich mit. Tritt eine Vertragspartei aus der EUTELSAT aus, so gilt jeder von ihr nach Artikel II Buchstabe b bestimmte Unterzeichner als an dem Tag von der Betriebsvereinbarung zurückgetreten, an dem der Austritt der Vertragspartei wirksam wird.

424

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT iii) Der Austrittsbeschluss eines Unterzeichners wird dem Generaldirektor von der Vertragspartei, die den Unterzeichner bestimmt hat, schriftlich notifiziert und die Notifikation bedeutet, dass die Vertragspartei den Austrittsbeschluss des Unterzeichners angenommen hat. Sobald ein Unterzeichner aus der EUTELSAT austritt, übernimmt die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, am Tag des Austritts selbst die Eigenschaft eines Unterzeichners, sofern sie nicht einen neuen Unterzeichner bestimmt oder aus der EUTELSAT austritt.

iv) Der freiwillige Austritt aus der EUTELSAT nach den Ziffern i, ii und iii wird drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Depositär bzw.

beim Generaldirektor wirksam.

b) i) Hat es den Anschein, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Übereinkommen nicht nachgekommen ist. so kanri die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung der Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschliessen - sofern sie feststellt, dass die Verpflichtung nicht eingehalten wurde -, die Vertragspartei gelte als aus der EUTELSAT ausgetreten. Das Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses ausser Kraft. Für diesen Zweck kann eine ausserordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien einberufen werden. Gilt eine Vertragspartei als nach dieser Ziffer aus der EUTELSAT ausgetreten, so gilt jeder von ihr nach Artikel II Buchstabe b bestimmte Unterzeichner als an dem Tag von der Betriebsvereinbarung zurückgetreten, an dem der Austritt der Vertragspartei wirksam wird, ii) A) Hat es den Anschein, dass ein Unterzeichner in dieser Eigenschaft eine Verpflichtung aus dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung mit Ausnahme der in Artikel 4 Buchstabe a der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Verpflichtung nicht eingehalten hat und er'füllt er die Verpflichtung nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem ihm das geschäftsführende Organ die schriftliche Notifikation einer Entschliessung des Unterzeichnerrats zugestellt hat, in der von dieser Nichteinhaltung Kenntnis genommen wird, so werden die Rechte des Unterzeichners aus dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung mit Ablauf des genannten Zeitraums von drei Monaten automatisch
suspendiert.

Während der Zeit, in der die Rechte eines Unterzeichners nach diesem Buchstaben suspendiert sind, nimmt der Unterzeichner weiterhin alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten wahr, die ein Unterzeichner nach dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung hat.

B) Der Unterzeichnerrat kann nach Prüfung der Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, beschliessen, dass der Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt und dass die Betriebsvereinbarung am Tag des Beschlusses für den betreffenden Unterzeichner ausser Kraft tritt.

425

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT

Gilt ein Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten, so übernimmt die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, am Tag des Austritts die Eigenschaft eines Unterzeichners, sofern sie nicht einen neuen Unterzeichner bestimmt oder aus der EUTELSAT austritt.

iii) A) Zahlt ein Unterzeichner einen nach Artikel 4 Buchstabe a der Betriebsvereinbarung geschuldeten Betrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit, so werden seine Rechte aus dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung automatisch suspendiert. Während der Zeit, in der die Rechte eines Unterzeichners nach diesem Buchstaben suspendiert sind, nimmt der Unterzeichner weiterhin alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten wahr, die einem Unterzeichner nach dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung zufallen.

B) Sind innerhalb von drei Monaten nach der Suspendierung nicht alle geschuldeten Beträge gezahlt, so kann der Unterzeichnerrat nach Prüfung der Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, beschliessen, dass der Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt und dass die Betriebsvereinbarung am Tag dieses Beschlusses für den betreffenden Unterzeichner ausser Kraft tritt.

Gilt ein Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten, so übernimmt die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, am Tag des Austritts die Eigenschaft eines Unterzeichners, sofern sie nicht einen neuen Unterzeichner bestimmt oder aus der EUTELSAT austritt.

c) Wünscht eine Vertragspartei aus irgendeinem Grund, an die Stelle des von ihr bestimmten Unterzeichners zu treten oder einen neuen Unterzeichner zu bestimmen, so notifiziert sie dies schriftlich dem Depositär; das Übereinkommen und die Betriebsvereinbarung treten für den neuen Unterzeichner in Kraft und für den früheren Unterzeichner ausser Kraft, sobald der neue Unterzeichner alle unerfüllten Verpflichtungen des früheren Unterzeichners übernimmt und die Betriebsvereinbarung unterzeichnet.

d) Eine Vertragspartei, die aus der EUTELSAT ausgetreten ist oder als ausgetreten gilt, verliert am Tag des Wirksamwerdens des Austritts jedes Vertretungsrecht in der Versammlung der Vertragsparteien und übernimmt danach keine weitere Verpflichtung oder Verantwortlichkeiten, mit Ausnahme der Verpflichtungen, die aus vor diesem Tag begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrühren.
e) i) Ein Unterzeichner, der von der Betriebsvereinbarung zurückgetreten ist oder als zurückgetreten gilt, verliert am Tag des Wirksamwerdens des Rücktritts jedes Vertretungsrecht im Unterzeichnerrat und übernimmt danach keine weitere Verpflichtung oder Verantwortlichkeiten, mit Ausnahme der Verpflichtung - sofern der Unterzeichnerrat nichts anderes beschliesst -, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen zu zahlen, die zur Erfüllung der vor diesem Tag ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verbind-

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Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT lichkeiten sowie der Verpflichtungen, die aus \or diesem Tag begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrühren, erforderlich sind.

ii) Die finanzielle Regelung beim Austritt eines EUTELSAT-Unterzeichners erfolgt nach Artikel 21 der Betriebsvereinbarung.

f) Jede Austrittsnotifikation und jeder Beschluss, der einen Ausschluss bewirkt, werden vom Depositär bzw. vom Generaldirektor allen Vertragsparteien und allen Unterzeichnern sofort mitgeteilt.

g) Dieser Artikel berührt kein Recht, das eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner in dieser Eigenschaft erworben haben und nach dem Tag des Wirksamwerdens des Austritts behalten und für das sie nicht nach diesem Artikel eine Entschädigung erhalten haben.

Artikel XIX Änderungen a) Änderungen des Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. Die Vorschläge werden dem Generaldirektor übermittelt, der sie umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt. Ein Änderungsvorschlag muss drei Monate im voraus angekündigt werden, bevor er vom Unterzeichnerrat geprüft wird, der seine Ansichten und Empfehlungen der Versammlung der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Verteilung des Änderungsvorschlags vorlegt. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über den Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate nach seinem Eingang und berücksichtigt dabei die vom Unterzeichnerrat geäusserten Ansichten und Empfehlungen. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung der Vertragsparteien durch einen Beschluss gekürzt werden, der entsprechend dem Verfahren für materielle Fragen gefasst wird.

b) Wird die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositär die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Beschlussfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien Vertragsparteien waren und deren Unterzeichner zu dieser Zeit mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile vertraten. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für alle Vertragsparteien und alle Unterzeichner verbindlich.

c) Eine Änderung tritt frühestens acht Monate nach der Beschlussfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft. Eine
Änderung, die achtzehn Monate nach der Beschlussfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien nicht nach Buchstabe b in Kraft getreten ist, gilt als nichtig.

Artikel XX Beilegung von Streitigkeiten a) Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien oder zwischen der EUTELSAT und einer oder mehreren Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens oder des Artikels 15 Buchstabe c oder des Artikels 16 Buchstabe c der Betriebsvereinbarung wird einem Schieds427

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT verfahren gemäss Anhang B unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden ist. Jede ähnliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens oder der Betriebsvereinbarung zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien einerseits und einem oder mehreren Unterzeichnern andererseits kann einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B unterworfen werden, sofern die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei oder die daran beteiligten Vertragsparteien und der oder die daran beteiligten Unterzeichner dem zustimmen.

b) Jede Streitigkeit im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens oder des Artikels 15 Buchstabe c oder des Artikels 16 Buchstabe c der Betriebsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der EUTELSAT und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, die entsteht, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, wird einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden ist und wenn der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, oder hört ein Staat oder ein Fernmeldebetrieb auf, Unterzeichner zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach Buchstabe a einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.

c) Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung anderer Übereinkünfte zwischen der EUTELSAT und einer Vertragspartei als dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung werden nach den entsprechenden Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft beigelegt. Gibt es keine solchen Bestimmungen, so können diese Streitigkeiten, wenn sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B unterworfen werden, wenn die Streitparteien dem zustimmen.
Artikel XXI Unterzeichnung - Vorbehalte a) Jeder Staat, dessen öffentlicher oder privater Fernmeldebetrieb Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung ist oder das Recht hat, es zu werden, kann Vertragspartei des Übereinkommens werden, indem er: i) es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ii) es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder iii) ihm beitritt.

b) Das Übereinkommen liegt vom 15. Juli 1982 bis zu seinem Inkrafttreten in Paris zur Unterzeichnung auf; es steht danach weiterhin zum Beitritt offen.

428

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT c) Ein Staat wird erst dann Vertragspartei des Übereinkommens, wenn der von ihm bestimmte Fernmeldebetrieb oder er selbst die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hat.

d) Vorbehalte zu dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung sind nicht zulässig.

Artikel XXII Inkrafttreten a) Das Übereinkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Hoheitsgewalt über Unterzeichnerparteien der Vorläufigen Vereinbarung hatten, nach Artikel XXI Buchstabe a Ziffer i unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, vorausgesetzt, dass: i) diese Unterzeichnerparteien oder die von ihnen bestimmten Unterzeichner der ECS-Vereinbarung mindestens zwei Drittel der Finanzierungsanteile im Rahmen der ECS-Vereinbarung innehaben und ii) die Betriebsvereinbarung nach Artikel II Buchstabe b des Übereinkommens unterzeichnet wurde.

b) Das Übereinkommen tritt frühestens acht Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Das Übereinkommen tritt nicht in Kraft, wenn nicht innerhalb von 18 Monaten nach dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht die nach Buchstabe a erforderlichen Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen oder Genehmigungen erreicht worden sind.

c) Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens hinterlegt wird, tritt es am Tag der Hinterlegung in Kraft.

d) Mit seinem Inkrafttreten wird das Übereinkommen vorläufig auf jeden Staat angewendet, der es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat und der dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten beantragt. Die vorläufige Anwendung endet: i) mit der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsnrkunde durch diesen Staat: ii) mit dem Ablauf \ on zwei Jahren nach dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt, wenn es von diesem Staat nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist: iii) an dem Tag, an dem dieser Staat vor Ablauf der unter Ziffer ii bezeichneten Frist seinen Beschluss notifiziert, das Übereinkommen nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.

Endet die vorläufige Anwendung nach Ziffer ii oder iii, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei oder des von ihr bestimmten Unterzeichners nach Artikel XVIII Buchstaben d, e und g.

429

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT e) Ungeachtet dieses Artikels tritt das Übereinkommen für einen Staat nicht in Kraft und wird für ihn nicht vorläufig angewendet, solange die Bedingungen nach Artikel XXI Buchstabe c nicht erfüllt sind.

f) Mit seinem Inkrafttreten löst das Übereinkommen die Vorläufige Vereinbarung ab und setzt sie ausser Kraft. Doch bemüht das Übereinkommen oder die Betriebsvereinbarung weder Rechte noch Pflichten, die eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner früher als Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung oder als Unterzeichner der ECS-Vereinbarung erworben hat.

Artikel XXIII Beitritt a) Jeder Staat, dessen öffentlicher oder privater Fernmeldebetrieb an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, kann dem Übereinkommen von dem Tag, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten beitreten.

b) Die Buchstaben e bis e gelten für Beitrittsersuchen folgender Staaten: i) eines Staates, dessen öffentlicher oder privater Fernmeldebetrieb an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, der jedoch nicht nach Artikel XXI Buchstabe a Ziffer i oder ii oder nach Buchstabe a des vorliegenden Artikels Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist; ii) jedes anderen europäischen Staates, der Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion ist und den Wunsch hat, dem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beizutreten.

c) Jeder Staat, der dem Übereinkommen unter den unter Buchstabe b genannten Bedingungen beizutreten wünscht («antragstellender Staat»), notifiziert dies schriftlich dem Generaldirektor und legt ihm alle vom Unterzeichnerrat verlangten Informationen über die geplante Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch den antragstellenden Staat vor.

d) Der Unterzeichnerrat prüft die Vereinbarkeit des Antrags des antragstellenden Staates mit den Interessen der EUTELSAT und der Unterzeichner im Tätigkeitsbereich der EUTELSAT in technischer, betrieblicher und finanzieller Hinsicht und legt der Versammlung der Vertragsparteien eine diesbezügliche Empfehlung vor.

e) Unter Berücksichtigung dieser Empfehlung fasst die Versammlung der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Unterzeichnerrat feststellt, dass er im Besitz aller nach Buchstabe c erforderlichen Informationen ist, einen Beschluss über das Ersuchen des antragstellenden Staates. Der Beschluss des Unterzeichnerrats wird der Versammlung der Vertragsparteien umgehend notifiziert.

430

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT

Der Beschluss der Versammlung der Vertragsparteien wird in geheimer Abstimmung entsprechend dem Verfahren für Beschlüsse über materielle Fragen gefasst. Zu diesem Zweck kann eine ausserordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.

f) Der Generaldirektor notifiziert dem antragstellenden Staat die von der Versammlung der Vertragsparteien aufgestellten Beitrittsbedingungen, die Gegenstand eines Protokolls sind, das der von dem betreffenden Staat beim Depositär zu hinterlegenden Beitrittsurkunde beigefügt wird.

Artikel XXIV

Haftung

Keine Vertragspartei haftet einzeln für die Handlungen und Verpflichtungen der EUTELSAT, ausser wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dem die betreffende Vertragspartei und der Entschädigung verlangende Staat beigetreten sind. In diesem Fall entschädigt die EUTELSAT die betreffende Vertragspartei für jeden bezahlten solchen Betrag, sofern die Vertragspartei sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, eine solche Haftung allein zu übernehmen.

Artikel XXV Verschiedenes a) Die Amts- und Arbeitssprachen der EUTELSAT sind Englisch und Franzosisch.

b) Die EUTELSAT arbeitet unter Berücksichtigung der allgemeinen Richtlinien der Versammlung der Vertragsparteien in Fragen von gemeinsamem Interesse mit den Vereinten Nationen zusammen sowie mit deren Sonderorganisationen, insbesondere der Internationalen Fernmeldeumon. und mit anderen internationalen Organisationen.

c) Im Einklang mit der Entschliessung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt die EUTELSAT dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Sonderorganisationen einen jahrlichen Bericht über ihre Tätigkeit zur Kenntnisnahme.

Artikel XXVI

Depositär

a) Die Regierung der Französischen Republik ist Depositär des Übereinkommens, bei dem die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der EUTELSAT auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hinterlegt werden.

b) Das Übereinkommen wird im Archiv des Depositärs hinterlegt. Dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.

431

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT

c) Der Depositär unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, alle Unterzeichner und, soweit erforderlich, die Internationale Fernmeldeunion umgehend: i) von jeder Unterzeichnung des Übereinkommens; ii) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde; iii) vom Beginn des in Artikel XXII Buchstabe a genannten Sechzigtagezeitraums ; iv) vom Inkrafttreten des Übereinkommens; v) von jedem Antrag auf vorläufige Anwendung nach Artikel XXII Buchstabe d; vi) von der Ernennung des Generaldirektors, von jedem Einspruch gegen seine Ernennung und von der Bestätigung seiner Ernennung nach Artikel XIII Buchstabe a; vii) von der Beschlussfassung über jede Änderung des Übereinkommens und von deren Inkrafttreten; viii) von jeder Austrittsnotifikation; ix) von jedem Beschluss der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XVIII Buchstabe b, dass eine Vertragspartei als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt; x) von jedem Beschluss des Unterzeichnerrats nach Artikel XVIII Buchstabe b, dass ein Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt; xi) von jeder Ersetzung eines Unterzeichners nach Artikel XVIII Buchstaben b und c; xii) von jeder Suspendierung und jeder Wiederherstellung von Rechten ; xiii) von allen sonstigen Notifikationen und Mitteilungen in bezug auf das Übereinkommen.

d) Sogleich nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Depositär dem Sekretariat der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Zur Unterzeichnung aufgelegt zu Paris am 15. Juli 1982 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

(Es folgen die Unterschriften)

432

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT

Anhang A Übergangsbestimmungen 1. Kontinuität der Tätigkeiten a) Jede von der INTERIM-EUTELSAT nach der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung geschlossene Übereinkunft, die bei Ausserkrafttreten der beiden genannten Vereinbarungen gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange sie nicht aufgrund einer ihrer Bestimmungen geändert oder aufgehoben wird. Jeder von der INTERIM-EUTELSAT nach der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung gefasste Beschluss, der bei Ausserkrafttreten der beiden genannten Vereinbarungen gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange er nicht durch das Übereinkommen oder die Betriebsvereinbarung oder infolge ihrer Anwendung geändert oder aufgehoben wird.

b) Hat bei Ausserkrafttreten der Vorläufigen Vereinbarung und der ECS-Vereinbarung ein Organ der INTERIM-EUTELSAT eine Massnahme eingeleitet, aber nicht abgeschlossen, die aufgrund der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung bewilligt worden ist oder getroffen werden muss, so tritt der Unterzeichnerrat zum Zweck des Abschlusses dieser Massnahme an die Stelle dieses Organs.

2.

Geschäftsführung a) Vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens an hat das gesamte Personal des nach Artikel 9 der Vorläufigen Vereinbarung errichteten ständigen Generalsekretariats das Recht, in das geschäftsführende Organ der EUTELSAT übernommen zu werden, vorbehaltlich des Artikels XIII Buchstabe f des Übereinkommens.

b) Nach Abschnitt l werden die Anstellungsbedingungen für das Personal, die im Rahmen der Vorläufigen Vereinbarung in Kraft waren, weiterhin angewandt, bis der Unterzeichnerrat neue Anstellungsbedingungen festgelegt hat.

c) Der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT nimmt bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors dessen Aufgaben wahr.

3. Übertragung der Aufgaben der bevollmächtigten Verwaltung auf die EUTELSAT a) Nach Beginn des in Artikel XXII Buchstabe a des Übereinkommens genannten Sechzigtagezeitraums unterrichtet der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT die bevollmächtigte Verwaltung von dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft und die Vorläufige Vereinbarung ausser Kraft tritt.

433

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT b) Der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT ergreift alle Massnahmen, um sicherzustellen, dass alle Rechte und Pflichten, welche die Bevollmächtigte Verwaltung als gesetzlicher Vertreter der INTERIM-EUTELSAT erworben hat, zur gegebenen Zeit auf die EUTELSAT übergehen.

434

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT

Anhang B

Schiedsverfahren 1. Zur Entscheidung der Streitigkeiten nach Artikel XX des Übereinkommens oder Artikel 20 der Betriebsvereinbarung wird gemäss den folgenden Absätzen ein Schiedsgericht gebildet.

2. Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann sich der einen oder der anderen Streitpartei in dem Schiedsverfahren anschliessen.

3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt innerhalb von zwei Monaten vom Eingang des Ersuchens einer Partei, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, einen Schiedsrichter. Verlangen Artikel XX des Übereinkommens und Artikel 20 der Betriebsvereinbarung die Zustimmung der Streitparteien, damit die Streitigkeit dem Schiedsverfahren unterworfen werden kann, so beginnt die Frist von zwei Monaten mit dem Tag dieser Zustimmung. Die beiden ersten Schiedsrichter bestellen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Schiedsgerichts ist. Ist einer der beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden, so wird er auf Ersuchen einer der beiden Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn zwischen den Parteien keine Einigkeit besteht, durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden ist.

4. Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung.

5. Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, den sie bestellt hat, sowie die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht, Die Kosten des Vorsitzenden des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

6. Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen. Der Spruch ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Er kann nicht angefochten werden.. Die Parteien kommen dem Spruch unverzüglich nach. Im Fall einer Streitigkeit über seine Bedeutung oder Geltung legt ihn das Schiedsgericht aus, wenn eine Streitpartei dies verlangt.

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Betriebsvereinbarung Übersetzung^ über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT»

Präambel Die Unterzeichner dieser Betriebsvereinbarung, in der Erwägung, dass sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT» in dem Übereinkommen verpflichtet haben, einen Fernmeldebetrieb zu bestimmen, der die Betriebsvereinbarung unterzeichnet, oder sie selbst zu unterzeichnen, sind wie folgt übereingekommen: Artikel l Begriffsbestimmungen a) In der Betriebsvereinbarung: i) bezeichnet der Ausdruck «Übereinkommen» das Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT»; ii) bezeichnet die Abkürzung «ECU» die europäische Rechnungseinheit, die der Rat der Europäischen Gemeinschaften durch die Verordnung Nr. 3180/78 am 18. Dezember 1978 geschaffen hat und wie er sie allenfalls ändert oder neu bestimmt.

b) Die Begriffsbestimmungen in Artikel I des Übereinkommens gelten auch für die Betriebsvereinbarung.

Artikel 2

Rechte und Pflichten der Unterzeichner

a) Jeder Unterzeichner erwirbt die in dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die genannten Übereinkünfte auferlegten Pflichten zu erfüllen.

b) Die Unterzeichner bemühen sich, in den von ihnen ausgehandelten Verkehrsvereinbarungen vorzusehen, dass ein angemessener Anteil ihres Verkehrs über das EUTELSAT-Weltraumsegment geleitet wird.

Artikel 3 Übertragung von Rechten und Pflichten Am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung und vorbehaltlich des Anhangs A der Betriebsvereinbarung: '' Übersetzung aus dem englischen und franzosischen Originaltext.

436

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT i) gehen alle Vermögenswerte, einschliesslich der Eigentumsrechte, der vertraglichen Rechte, der Rechte am Weltraumsegment sowie aller sonstigen Rechte, die aufgrund der Vorläufigen Vereinbarung loder der ECS-Vereinbarung erworben wurden, auf die EUTELSAT über und werden ihr Eigentum; ii) werden alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die von der INTERIM-EUTELSAT oder in ihrem Namen bei der Anwendung der Vorläufigen Vereinbarung und der ECS-Vereinbarung übernommen wurden und die am genannten Tag bestehen oder sich aus vor diesem Tag liegenden Handlungen oder Unterlassungen ergeben, zu Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der EUTELSAT; iii) entspricht die finanzielle Beteiligung jedes Unterzeichners an der EUTELSAT dem Betrag, der sich dadurch ergibt, dass sein Investitionsanteil, als Prozentsatz ausgedrückt, auf die nach Anhang A Absatz 3 Buchstabe b der Betriebsvereinbarung durchgeführte Bewertung der EUTELSAT-Vermögenswerte angewendet wird.

Artikel 4 Kapitalbeiträge a) Im Verhältnis seines Investitionsanteils, als Prozentsatz ausgedrückt, leistet jeder Unterzeichner Beiträge zur Deckung des Kapitalbedarfs der EUTELSAT und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals, wie sie vom Unterzeichnerrat nach dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

b) Der Kapitalbedarf umfasst: i) alle direkten und indirekten Kosten für die Planung und Entwicklung, den Erwerb, den Bau und die Errichtung des EUTELSAT-Weltraumsegments, für den Erwerb vertraglicher Rechte durch Miete sowie für sonstige Vermögenswerte der EUTELSAT; ii) die Aufwendungen, die zur Deckung der Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten der EUTELSAT erforderlich sind und welche die Organisation nicht aus ihren Einnahmen nach Artikel 9 finanzieren kann; iii) die Mittel, welche die EUTELSAT zur Leistung von Erstattungen nach Artikel XXIV des Übereinkommens und Artikel 19 Buchstabe b der Betriebsvereinbarung benötigt.

c) Der Unterzeichnerrat stellt einen Zeitplan für die Zahlungen auf, die nach diesem Artikel zu leisten sind. Zu jedem Betrag, der zu dem für die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt nicht gezahlt ist, werden Zinsen dazugeschlagen, die nach einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zinssatz berechnet werden.

d) MUSS eine Erweiterung des EUTELSAT-Weltraumsegments vorgesehen werden, damit Kapazität für andere als die durch Artikel III Buchstaben a und b des Übereinkommens erfassten Dienste bereitgestellt werden kann, so ergreift der Unterzeichnerrat alle angemessenen Massnahmen, um sicherzustellen, dass 16 Bundesblatt. 136 Jahrgang Bd III

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Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT die Unterzeichner, die nicht unmittelbar an der Durchführung der Erweiterung interessiert sind, sie nicht vor der Inbetriebnahme der Dienste zu finanzieren haben. Die interessierten Unterzeichner müssen sich nach besten Kräften bemühen, eine entsprechende Erhöhung ihrer Investitionsanteile anzunehmen.

Artikel 5 Kapitalhöchstgrenze Für die Summe aus den aufgelaufenen Kapitalbeiträgen der Unterzeichner nach Artikel 4 und den ausstehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der EUTELSAT, abzüglich des gesamten an die Unterzeichner zurückgezahlten Kapitals, besteht eine Höchstgrenze (als «Kapitalhöchstgrenze» bezeichnet). Die anfängliche Kapitalhöchstgrenze wird auf 400 Millionen ECU festgesetzt. Der Unterzeichnerrat ist befugt, die Kapitalhöchstgrenze anzupassen, und fasst Beschlüsse über solche Anpassungen nach Artikel XI Buchstabe g des Übereinkommens.

Artikel 6 Investitionsanteile a) Die Investitionsanteile der Unterzeichner werden aufgrund der Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments festgelegt. Sofern nicht in diesem Artikel etwas anderes bestimmt ist, hat jeder Unterzeichner einen Investitionsanteil, der seinem prozentualen Anteil an der gesamten Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht.

b) Für Buchstabe a wird die Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch einen Unterzeichner festgestellt, indem die Gebühren, die der betreffende Unterzeichner für die Benutzung des Weltraumsegments an die EUTELSAT zahlen muss, durch die Zahl der Tage geteilt werden, für welche die Gebühren innerhalb der sechs Monate zu zahlen waren, die dem Tag des Wirksamwerdens der Festlegung der Investitionsanteile nach Buchstabe d oder nach Buchstabe e Ziffer i vorausgehen. Beträgt jedoch die Zahl der Tage, für die ein Unterzeichner während dieser sechs Monate Benutzungsgebühren zahlen musste, weniger als neunzig, so werden diese Gebühren bei der Festlegung der Investitionsanteile nicht berücksichtigt.

c) Vor der Festlegung der Investitionsanteile aufgrund der Benutzung nach den Buchstaben a, b und d wird der Investitionsanteil jedes Unterzeichners nach Anhang B festgelegt.

d) Die erste Festlegung von Investitionsanteilen aufgrund der Benutzung erfolgt: i) frühestens vier Jahre nach dem Tag, an dem der erste Satellit des
EUTELSAT-Weltraumsegments in betriebsbereitem Zustand in die Umlaufbahn gebracht wird; ii) nach Ablauf der unter Ziffer i genannten vier Jahre, sofern und sobald: A) zehn Unterzeichner sechs Monate lang Zugang zum EUTELSATWeltraumsegment hatten, sei es über ihre eigenen Bodenstationen, sei es über die Bodenstationen anderer Unterzeichner, und 438

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT B) die Einkünfte der EUTELSAT aus der Benutzung durch die Unterzeichner während eines Sechsmonatszeitraums höher lagen als die Einkünfte, die zu erzielen gewesen wären, wenn die Unterzeichner während derselben Zeit eine Weltraumsegmentkapazität benutzt hätten, die erforderlich ist, um 5000 Telefonsprechkreise mit Digitalsprachinterpolation einzurichten ; iii) sieben Jahre nach dem Tag, an dem der erste Satellit des EUTELSATWeltraumsegments in betriebsbereitem Zustand in die Umlaufbahn gebracht wird, wenn die unter Ziffer ii vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind.

e) Nach der ersten Festlegung der Investitionsanteile aufgrund der Benutzung werden die Anteile mit Wirkung ab folgenden Zeitpunkten neu festgelegt: i) dem 1. März jedes Jahres. Doch findet die für den 1. März vorgesehene Neufestlegung nicht statt, wenn die Summe der von den Unterzeichnern für ihre Benutzung während des diesem Tag vorausgehenden Sechsmonatszeitraums an die EUTELSAT zu zahlenden Benutzungsgebühren um mehr als zwanzig Prozent unter der Summe derjenigen Benutzungsgebühren liegt, die die Unterzeichner für ihre Benutzung während des achtzehn Monate vor diesem Tag beginnenden Sechsmonatszeitraums an die EUTELSAT zu zahlen hatten; ii) dem Inkrafttreten der Betriebs\ ereinbarung für einen neuen Unterzeichner; iii) dem Tag, an dem der Austritt eines Unterzeichners wirksam wird.

f) Wird ein Investitionsanteil nach Buchstabe e Ziffer ii oder iii oder nach Buchstabe g festgelegt, so werden die Investitionsanteile aller anderen Unterzeichner in dem Verhältnis angepasst, das vor der Anpassung zwischen ihren Investitionsanteilen bestand. Im Fall des Austritts eines Unterzeichners werden die nach Buchstabe g festgelegten Investitionsanteile von 0,05 Prozent nicht erhöht.

g) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Artikels darf kein Unterzeichner einen Investitionsanteil haben, der niedriger ist als 0,05 Prozent des Gesamtbetrags der Investitionsanteile.

h) Auf Antrag eines Unterzeichners weist ihm der Unterzeichnerrat einen Investitionsanteil zu. der niedriger ist als sein nach den Buchstaben a bis f festgelegter Anteil, sofern diese Verringerung durch eine von den anderen Unterzeichnern freiwillig angenommene Erhöhung ihrer Investitionsanteile ausgeglichen wird. Der
Unterzeichnerrat beschliesst Verfahren für die Anwendung dieses Buchstabens und damit der Betrag, der der Verringerung von Investitionsanteilen entspricht, gerecht auf die Unterzeichner verteilt wird, die zur Erhöhung ihrer Investitionsanteile bereit sind.

i) Der Generaldirektor notifiziert umgehend allen Unterzeichnern die Ergebnisse jeder Festlegung von Investitionsanteilen und den Tag, an dem eine solche Festlegung wirksam wird.

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Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT Artikel 7 Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern a) Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern nach Anhang A ein finanzieller Ausgleich geführt.

b) Bei jeder neuen Festlegung der Investitionsanteile nach der ersten Festlegung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern aufgrund einer nach Buchstabe c durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung ein allfälliger Unterschied zwischen dem neuen Investitionsanteil jedes Unterzeichners und seinem Investitionsanteil vor der Festlegung berücksichtigt wird.

c) Die unter Buchstabe b genannte Bewertung wird wie folgt durchgeführt: i) Von den Beschaffungskosten aller Vermögenswerte, wie sie zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der EUTELSAT eingetragen sind, einschliesslich aller Investitionen oder Sachausgaben, wird der Gesamtbetrag abgezogen, der sich ergibt aus: A) den zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der EUTELSAT eingetragenen aufgelaufenen Abschreibungen und B) den Darlehen und sonstigen zum Zeitpunkt des Ausgleichs bestehenden Verbindlichkeiten der EUTELSAT; ii) das Ergebnis wird bereinigt, indem der Fehlbetrag bzw. der Überschuss der Zahlungen, welche die EUTELSAT als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals vom Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bis zum Tag des Wirksamwerdens der Bewertung geleistet hat, hinzugezählt bzw. abgezogen wird, wobei die gesamten zu zahlenden Entschädigungen gegenübergestellt werden, wie sie sich aufgrund der Entschädigungssätze ergeben, die während der Zeiträume galten, in denen die einschlägigen, vom Unterzeichnerrat festgelegten Entschädigungssätze anzuwenden waren.

Zur Bestimmung des Gesamtbetrags des Fehlbetrags bzw. Überschusses wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziffer i genannten Vermögensbestandteile bezogen.

d) Die nach diesem Artikel von den Unterzeichnern geschuldeten oder an diese zu zahlenden Beträge sind bis zu einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen. Für jeden zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Unterzeichnerrat nach Artikel 4 Buchstabe c festgesetzten Zinssatz berechnet werden.

Artikel 8 Benutzungsgebühren a) Der Unterzeichnerrat legt für jede Benutzungsart des EUTELSAT-Weltraumsegments die Bemessungseinheit fest und bestimmt für jede Benutzungsart die Gebührensätze.

Diese Gebühren sollen der EUTELSAT Einnahmen bringen, die ausreichen, die Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten der EUTELSAT zu decken, den 440

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT vom Unterzeichnerrat gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds zu bilden sowie den Unterzeichnern das von ihnen investierte Kapital zurückzuzahlen und die Entschädigung für die Nutzung des Kapitals zu leisten.

Die für eine bestimmte Benutzungskategorie des EUTELSAT-Weltraumsegments geltenden Gebühren sollen alle Arten von Ausgaben für diese Benutzungskategorie decken.

b) Die Benutzungsgebühren sind nach vom Unterzeichnerrat angenommenen Regelungen zu zahlen.

c) Der Unterzeichnerrat ergreift alle geeigneten Massnahmen, wenn ein Unterzeichner mit der Zahlung der Benutzungsgebühren um mehr als drei Monate im Verzug ist, wobei er Artikel i XVIII Buchstabe b des Übereinkommens berücksichtigt.

d) Zu den Benutzungsgebühren, die an dem vom Unterzeichnerrat bestimmten Zahlungstermin nicht gezahlt sind, werden Zinsen dazugeschlagen, die nach einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zinssatz berechnet werden.

Artikel 9 Einnahmen a) Die EUTELSAT verwendet ihre Einnahmen, soweit deren Hohe dies erlaubt, nach folgender Rangordnung: i) um die Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten zu decken; ii) um den Betriebsmittelfonds zu bilden, den der Unterzeichnerrat gegebenenfalls für erforderlich erachtet; iii) um den Unterzeichnern, entsprechend ihren Investitionsanteilen, Kapitalrückzahlungen zu leisten, wobei diese den vom Unterzeichnerrat festgelegten Abschreibungsrückstellungen entsprechen, so wie sie in den Büchern der EUTELSAT ausgewiesen sind; iv) um einem aus der EUTELSAT ausgetretenen Unterzeichner die Beträge zu zahlen, die ihm nach Artikel 21 gegebenenfalls zustehen; v) um den Unterzeichnern, entsprechend ihren Investitionsanteilen, den verfügbaren Saldo als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals, einschliesslich der nichtgezahlten Entschädigung für vorangegangene Jahre und die darauf entfallenden Zinsen, auszuzahlen.

b) Bei der Festlegung des Entschädigungssatzes für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner berücksichtigt der Unterzeichnerrat das Risiko, das mit der Investition von Kapital in die EUTELSAT verbunden ist, und setzt den Entschädigungssatz so fest, dass er möglichst nahe beim Zinssatz des Geldmarktes liegt.

c) Reichen die Einnahmen der EUTELSAT nicht aus, die Betriebs-, Unterhaltsund Verwaltungskosten der EUTELSAT zu decken, so kann der Unterzeichnerrat beschliessen, den Fehlbetrag dadurch auszugleichen, dass der Betriebsmittelfonds der EUTELSAT verwendet wird, dass Vereinbarungen getroffen werden, die Kontenüberziehungen zulassen, dass Kredite aufgenommen oder die 441

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT Unterzeichner um Zahlung von Kapitalbeiträgen entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil ersucht oder gleichzeitig mehrere dieser Massnahmen ergriffen werden.

Artikel 10 Kontenausgleich a) Der Kontenausgleich zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT, der sich aus den nach den Artikeln 4, 7, 8 und 9 getätigten Geldgeschäften ergibt, ist so durchzuführen, dass sowohl die Beträge, welche die Unterzeichner und die EUTELSAT einander überweisen, als auch die Beträge, die der EUTELSAT über den vom Unterzeichnerrat für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds hinaus zur Verfügung stehen, so niedrig wie möglich gehalten werden.

b) Alle Zahlungen zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT aufgrund der Betriebsvereinbarung werden in einer beliebigen frei konvertierbaren Währung geleistet.

Artikel 11 Kontenüberziehungen und Kreditaufnahme a) Die EUTELSAT kann auf einen entsprechenden Beschluss des Unterzeichnerrats hin Vereinbarungen für Kontenüberziehungen treffen, um einer Liquiditätsknappheit zu begegnen, bis ausreichende Einnahmen oder bis Kapitalbeiträge eingehen.

b) Ungeachtet des Artikels 4 kann die EUTELSAT auf einen entsprechenden Beschluss des Unterzeichnerrats hin Kredite aufnehmen, um eine von ihr nach Artikel III des Übereinkommens ausgeübte Tätigkeit zu finanzieren oder um eine von ihr eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Die ausstehenden Beträge dieser Kredite gelten als vertragliche Kapitalverpflichtungen im Sinne des Artikels 5.

Artikel 12 Ausgeschlossene Kosten Zu den EUTELSAT-Kosten gehören nicht: i) Steuern, die ein Unterzeichner für die von der EUTELSAT aufgrund des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung erhaltenen Beträge zu zahlen hätte; ii) Aufwendungen für die Vertreter der Vertragsparteien und Unterzeichner, die durch Teilnahme an den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien oder des Unterzeichnerrats oder an anderen EUTELSAT-Tagungen entstehen.

Artikel 13 Buchprüfung Die Bücher der EUTELSAT werden jährlich durch unabhängige, vom Unterzeichnerrat bestimmte Buchprüfer geprüft. Jeder Unterzeichner hat das Recht zur Einsichtnahme in die Bücher der EUTELSAT.

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Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT Artikel 14 Andere internationale Organisationen Die EUTELSAT wird die einschlägigen Vorschriften der Internationalen Fernmeldeunion beachten und ausserdem bei der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des EUTELSAT-Weltraumsegments und bei den Verfahren, die zur Regelung des Betriebs des EUTELSAT-Weltraumsegments und der Bodenstationen ausgearbeitet werden, die Empfehlungen und anwendbaren Verfahren der Organe der Internationalen Fernmeldeunion gebührend berücksichtigen.

Die EUTELSAT berücksichtigt ebenfalls die einschlägigen Empfehlungen der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT).

Artikel 15 Zulassung von Bodenstationen a) Anträge auf Zulassung von Bodenstationen, gleichviel ob es sich um Sendestationen, Empfangsstationen oder gemischte Sende- und Empfangsstationen handelt, für den Zugang zu dem EUTELSAT-Weltraumsegment können der EUTELSAT nur von dem Unterzeichner vorgelegt werden, den die Vertragspartei bestimmt hat, in deren Hoheitsgebiet die Bodenstation liegt oder liegen wird, oder von einem ordmmgsgemäss bevollmächtigten Fernmeldebetrieb, wenn die Bodenstation in einem Gebiet liegt, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht.

b) Hat der Unterzeichnerrat die technischen Normen und Verfahren für die Zulassung von Bodenstationen, wie sie in Artikel XII Buchstabe b Ziffer vi des Übereinkbmmens vorgesehen sind, nicht aufgestellt, so hindert dies ihn nicht daran, einen Antrag auf Zulassung einer Bodenstation zu prüfen oder ihm stattzugeben.

c) Jeder Unterzeichner oder Fernmeldebetrieb nach Buchstabe a ist in bezug auf die Bodenstationen, für die er einen Antrag gestellt hat, der EUTELSAT gegenüber für die Einhaltung der Vorschriften und Normen verantwortlich, die im Zulassungsdokument aufgeführt sind, das ihm die EUTELSAT übermittelt hat, sofern nicht, wenn ein Unterzeichner den Antrag gestellt hat, diese Verantwortung von der Vertragspartei übernommen wird, die ihn bestimmt hat.

Artikel 16 Zuteilung von Weltraumsegmentkapazität a) Anträge auf Zuteilung von EUTELSAT-Weltraumsegmentkapazität können der EUTELSAT nur von Unterzeichnern oder, falls das betreffende Gebiet nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, von einem ordnungsgemäss bevollmächtigten Fernmeldebetrieb vorgelegt werden.

b) Die Zuteilung von EUTELSAT-Weltraumsegmentkapazität wird vom Unterzeichnerrat entsprechend den von ihm nach Artikel XII Buchstabe b Ziffern viii und ix des Übereinkommens festgelegten Bedingungen genehmigt.

443

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT c) Jeder Fernmeldebetrieb, an den eine Zuteilung nach diesem Artikel erfolgt ist, muss die Bedingungen einhalten, welche die EUTELSAT an die Zuteilung geknüpft hat, sofern nicht, wenn ein Unterzeichner den Antrag gestellt hat, diese Verantwortung von der Vertragspartei übernommen wird, die ihn bestimmt hat.

Artikel 17 Beschaffung a) Alle Aufträge zur Beschaffung der von der EUTELSAT verlangten Waren und Dienstleistungen werden gemäss dem Artikel XIV des Übereinkommens, dem vorliegenden Artikel und dem Artikel 18 der Betriebsvereinbarung vergeben sowie gemäss den vom Unterzeichnerrat nach Artikel XII Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens festgelegten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen.

b) Die Genehmigung durch den Unterzeichnerrat muss eingeholt werden: i) vor den Einladungen zum Angebot oder den Ausschreibungen, wenn es sich um Aufträge handelt, deren Wert voraussichtlich mehr als 150 000 ECU beträgt; ii) vor der Vergabe von Aufträgen, deren Wert 150000 ECU übersteigt.

Der Unterzeichnerrat kann diese finanziellen Grenzen ändern, wenn Änderungen der Weltpreisindizes dies rechtfertigen.

c) Die Verfahren, Vorschriften und Bedingungen nach Buchstabe a müssen vorsehen, dass der Unterzeichnerrat zu gegebener Zeit vollständig unterrichtet wird. Auf Ersuchen eines Unterzeichners stellt der Unterzeichnerrat diesem in bezug auf jeden Vertrag alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit der betreffende Unterzeichner den ihm als Unterzeichner obliegenden Verantwortlichkeiten nachkommen kann.

d) Von der öffentlichen internationalen Ausschreibung gemäss den vom Unterzeichnerrat nach Artikel XII Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens beschlossenen Verfahren kann abgesehen werden: i) wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 ECU nicht übersteigt und die Vergabe des Auftrags einen Auftragnehmer nicht aufgrund dieser Ausnahme in die Lage versetzt, die wirksame Durchführung der Beschaffungspolitik nach Artikel XIV des Übereinkommens durch den Unterzeichnerrat später zu beeinträchtigen. Der Unterzeichnerrat kann diese finanzielle Grenze ändern, wenn Änderungen der Weltpreisindizes dies rechtfertigen; ii) wenn die Beschaffung in einer Ausnahmesituation, welche die betriebliche Durchführbarkeit von EUTELSAT-Tätigkeiten in Frage stellt,
dringend erforderlich ist; iii) wenn es nur eine einzige Bezugsquelle gibt, welche den für die Bedürfnisse der EUTELSAT erforderlichen Spezifikationen entspricht, oder wenn die Zahl der Bezugsquellen so stark beschränkt ist, dass es weder möglich noch zum Besten der EUTELSAT wäre, Zeit und Kosten, die mit einer öffentlichen internationalen Ausschreibung verbunden sind, aufzuwenden, 444

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT wobei vorbehalten ist. dass in dem Fall, in dem es mehrere Bezugsquellen gibt, sie die Möglichkeit erhalten, gleichberechtigt Angebote zu machen; iv) wenn der Bedarf administrativer Art und eine Beschaffung an Ort und Stelle ratsamer ist; v) wenn es bei der Beschaffung um persönliche Dienstleistungen geht.

Artikel 18 Geistiges Eigentum a) Für die Zwecke der Betriebsvereinbarung bezeichnet der Ausdruck «geistiges Eigentum» die Rechte an Erfindungen in allen Bereichen menschlicher Tätigkeit, an wissenschaftlichen Entdeckungen, an Mustern und Modellen, an Warenzeichen, Dienstleistungsmarken sowie an Firmennamen und -bezeichnungen, am Know-how und am Schutz gegen unlauteren Wettbewerb; ebenso bezeichnet dieser Ausdruck das Urheberrecht und alle sonstigen Rechte, die sich aus geistiger Tätigkeit im industriellen und wissenschaftlichen Bereich ergeben.

b) i) Die Politik der EUTELSAT im Bereich des geistigen Eigentums stützt sich auf den Grundsatz, nur diejenigen Rechte zu erwerben, die erforderlich sind, damit Arbeiten von ihr oder für sie durchgeführt werden können, ii) Insbesondere behält der Auftragnehmer das Eigentum an den Rechten, die er bei der Ausführung eines von der EUTELSAT finanzierten Vertrags erworben hat.

c) Zur Verwirklichung dieser Grundsätze und gleichzeitig unter Berücksichtigung allgemein anerkannter industrieller Gepflogenheiten, sichert sich die EUTELSAT bei allen Arbeiten, die sie im Rahmen eines Vertrags finanziert und die einen bedeutenden Anteil an Untersuchungs-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten enthalten: i) das Recht, von dem gesamten bei solchen Arbeiten anfallenden geistigen Eigentum unentgeltlich Kenntnis zu erhalten; ii) eine Lizenz, damit sie den Vertragsparteien und Unterzeichnern sowie anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen das bei solchen Arbeiten anfallende geistige Eigentum unentgeltlich bekanntgeben oder bekanntgeben lassen kann; iii) eine Lizenz, damit sie das bei solchen Arbeiten anfallende geistige Eigentum benutzen und die Vertragsparteien, die Unterzeichner und andere der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehende Personen ermächtigen oder ermächtigen lassen kann, es zu benutzen, wobei die Benutzung unentgeltlich ist, wenn sie sich auf das EUTELSAT-Weltraumsegment oder auf Bodenstationen mit Zugang dazu bezieht, und für die Benutzung zu einem anderen Zweck gerechte und angemessene Bedingungen zwischen dem Eigentümer des geistigen Eigentums und dem Benutzer festgelegt werden; iv) nach Möglichkeit Lizenzen zu gerechten und angemessenen Bedingungen, damit sie vorher bestehende Rechte an geistigem Eigentum benutzen und benutzen lassen kann, soweit diese Benutzung für die Wiederherstellung oder Änderung eines Ergebnisses eines von der EUTELSAT finanzierten 445

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT

Vertrags erforderlich ist, wobei Rechte gemeint sind, die nicht bei der Ausführung dieses Vertrags anfallen, die jedoch für die ordnungsgemässe Ausführung dieses Vertrags erforderlich sind.

d) Der Unterzeichnerrat kann einer Abweichung von den unter Buchstabe c Ziffern ii, iii und iv vorgesehenen Grundsätzen zustimmen, wenn er im Lauf der Verhandlungen überzeugt wird, dass ohne diese Abweichung die EUTELSAT benachteiligt würde.

e) Der Unterzeichnerrat kann ausserdem, wenn aussergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, einer Abweichung von dem unter Buchstabe b Ziffer ii vorgesehenen Grundsatz zustimmen, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) der Unterzeichnerrat ist überzeugt, dass ohne diese Abweichung die EUTELSAT benachteiligt würde; ii) der Unterzeichnerrat entscheidet, dass die EUTELSAT in der Lage sein muss, den Schutz durch Patente oder ähnliche Mittel in irgendeinem Land sicherzustellen; iii) der betreffende Auftragnehmer ist weder imstande noch bereit, einen solchen Schutz innerhalb einer angemessenen Zeitspanne sicherzustellen.

f) Hat die EUTELSAT Rechte an geistigem Eigentum durch eine Übertragung von INTERIM-EUTELSAT nach Artikel 3 oder auf andere Weise als nach Buchstabe c des vorliegenden Artikels erworben, muss sie, soweit sie dazu berechtigt ist, auf Verlangen: i) jeder Vertragspartei oder jedem Unterzeichner das genannte geistige Eigentum unentgeltlich bekanntgeben oder bekanntgeben lassen, unter dem Vorbehalt, dass diese Vertragspartei oder dieser Unterzeichner der EUTELSAT alle Zahlungen erstatten, die sie für die Ausübung dieses Rechtes auf Bekanntgabe an Dritte geleistet hat; ii) jeder Vertragspartei oder jedem Unterzeichner eine Lizenz erteilen, damit sie anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen das genannte geistige Eigentum bekanntgeben oder bekanntgeben lassen, es benutzen und diese anderen Personen ermächtigen oder ermächtigen lassen können, das genannte geistige Eigentum zu benutzen, wobei die Benutzung unentgeltlich ist, wenn sie sich auf das EUTELSAT-Weltraumsegment oder auf Bodenstationen mit Zugang dazu bezieht, und für die Benutzung zu einem anderen Zweck gerechte und angemessene Bedingungen zwischen dem Benutzer und der EUTELSAT oder jedem anderen Eigentümer des geistigen Eigentums oder jeder anderen befugten Organisation
oder Person mit einem Recht an dem genannten geistigen Eigentum festgelegt werden, alles unter dem Vorbehalt, dass diese Vertragspartei oder dieser Unterzeichner der EUTELSAT alle Zahlungen erstattet, die sie für das Recht zur Erteilung einer solchen Lizenz an Dritte geleistet hat.

g) Die EUTELSAT hält jede Vertragspartei und jeden Unterzeichner auf Verlangen über die Verfügbarkeit und die allgemeine Beschaffenheit allen geistigen

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Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT Eigentums, von dem sie nach Buchstabe c Ziffer i oder Buchstabe f Ziffer i Kenntnis erlangt, auf dem laufenden.

h) Die Bekanntgabe und Benutzung sowie die Festlegung der Bedingungen für die Bekanntgabe und Benutzung allen geistigen Eigentums, an dem die EUTELSAT Rechte erworben hat, erfolgen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen Vertragsparteien und Unterzeichnern sowie anderen Personen, denen nach diesem Artikel Rechte gewährt und an die Bekanntmachungen gerichtet werden können.

Artikel 19 Haftung a) Die EUTELSAT, die Unterzeichner, ihre Funktionäre, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handeln, sowie die Vertreter bei EUTELSAT-Tagungen haften in keiner Weise gegenüber einer Vertragspartei, einem Unterzeichner oder der EUTELSAT wegen einer Unterbrechung, einer Verzögerung oder eines Versagens der Fernmeldedienste, die nach dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden, oder gestellt werden müssen, und es kann gegen sie keine Schadensersatzklage wegen einer solchen Unterbrechung oder Verzögerung oder eines solchen Versagens erhoben werden.

b) Einem Unterzeichner oder einem Funktionär der EUTELSAT oder eines Unterzeichners, der im Rahmen und innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit gehandelt hat und der aufgrund eines von einem zuständigen Gericht gefällten endgültigen Urteils oder aufgrund eines vom Unterzeichnerrat genehmigten Vergleichs wegen einer von der EUTELSAT oder in ihrem Namen nach dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung ausgeübten Tätigkeit für haftbar erklärt wurde, erstattet die EUTELSAT alle Entschädigungen, Gerichtsund Parteikosten, die der Unterzeichner oder der Betreffende zu bezahlen hat.

Ist noch keine Zahlung geleistet worden, so begleicht die EUTELSAT die Forderung unmittelbar anstelle des Unterzeichners oder des Betreffenden.

c) Wird eine Entschädigung gegenüber einem Unterzeichner oder einem Funktionär geltend gemacht, so muss dieser als Voraussetzung für die Erstattung nach Buchstabe b die EUTELSAT sofort unterrichten, damit sie ihre Ansicht äussern, Empfehlungen über die Verteidigungsmittel geben oder eine Beilegung der Streitigkeit vorschlagen und, wenn es das für das Gericht, vor dem die Klage erhoben wird, geltende
Recht erlaubt, dem Verfahren beitreten oder an die Stelle des Unterzeichners oder Funktionärs treten kann.

Artikel 20 Beilegung von Streitigkeiten a) Jede Streitigkeit zwischen Unterzeichnern oder zwischen der EUTELSAT und einem oder mehreren Unterzeichnern im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der Betriebsvereinbarung wird einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb 447

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Unterzeichner oder die-EUTELSAT der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert haben, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt wird.

b) Jede Streitigkeit zwischen einem Unterzeichner und einem Staat oder Fernmeldebetrieb, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, oder zwischen der EUTELSAT und einem Staat oder Fernmeldebetrieb, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, die entsteht, nachdem der betreffende Staat oder Fernmeldebetrieb aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, kann, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Unterzeichner oder die EUTELSAT der anderen Partei ihre Absicht notifiziert haben, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt wird, einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B des Übereinkommens unterworfen werden, wenn alle betroffenen Streitparteien zustimmen. Hört ein Staat oder Fernmeldebetrieb nach Einleitung eines Schiedsverfahrens, an dem er beteiligt ist, auf, Unterzeichner zu sein, so wird das Verfahren fortgesetzt und abgeschlossen.

c) Jede Streitigkeit, die im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung von Abkommen oder Verträgen entsteht, welche die EUTELSAT mit einem Unterzeichner geschlossen hat, unterliegt den Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten, die in diesen Abkommen und Verträgen enthalten sind. Gibt es keine solchen Bestimmungen, so wird diese Streitigkeit einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Unterzeichner oder die EUTELSAT der anderen Partei ihre Absicht notifiziert haben, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt wird.

d) Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung ein Schiedsverfahren nach Artikel 17 der Vorläufigen Vereinbarung hängig, so werden die in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahren weiterhin auf dieses Schiedsverfahren bis zu seinem Abschluss angewendet, sofern nicht alle Streitparteien etwas anderes vereinbaren. Ist die INTERIM-EUTELSAT Partei in dem Schiedsverfahren, so tritt die EUTELSAT als Partei an ihre Stelle.

Artikel 21 Finanzielle Regelung bei Austritt a) Innerhalb von drei Monaten
nach Wirksamwerden des Austritts eines Unterzeichners aus der EUTELSAT gemäss Artikel XVIII des Übereinkommens notifiziert der Unterzeichnerrat dem Unterzeichner die vom Unterzeichnerrat vorgenommene Feststellung des finanziellen Status des Unterzeichners gegenüber der EUTELSAT zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts sowie die Bedingungen, die für den Ausgleich nach Buchstabe c vorgeschlagen werden.

b) Die unter Buchstabe a vorgesehene Notifikation hat eine Aufstellung folgender Beträge zu enthalten: i) des von der EUTELSAT an den Unterzeichner zu zahlenden Betrags, der dadurch errechnet wird, dass der Investitionsanteil, den der Unterzeichner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts besitzt, mit dem Betrag 448

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT multipliziert wird, der sich bei der Bewertung nach Artikel 7 Buchstabe c zum gleichen Zeitpunkt ergeben hat; ii) der Beträge, die der Unterzeichner nach Artikel XVIII Buchstabe e Ziffer i des Übereinkommens an die EUTELSAT zu zahlen hat und die seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für vertragliche Verpflichtungen darstellen, die vor Eingang der Notifikation des Austrittsbeschlusses beim Generaldirektor oder vor dem Wirksamwerden des Austritts ausdrücklich genehmigt worden sind, zusammen mit dem Vorschlag eines Zeitplans für die Zahlungen, damit diese vertraglichen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeiten, die von Handlungen oder Unterlassungen vor dem genannten Zeitpunkt herrühren, erfüllt werden können.

iii) aller sonstigen Beträge, die der Unterzeichner der EUTELSAT zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts schuldet.

c) Vorbehaltlich der Zahlung der Beträge, die der Unterzeichner nach Buchstabe b Ziffern ii und iii dieses Artikels und unter Berücksichtigung des Artikels 9 zahlen muss, werden die unter Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Beträge dem Unterzeichner durch die EUTELSAT innerhalb der gleichen Frist zurückgezahlt, in der den anderen Unterzeichnern ihre Kapitalbeiträge zurückgezahlt werden, oder innerhalb einer kürzeren Frist, wenn der Unterzeichnerrat dies beschliesst. Der Unterzeichnerrat bestimmt den Zinssatz, der an den Unterzeichner bzw. von dem Unterzeichner für alle jeweils ausstehenden Beträge zu zahlen ist.

d) Bei der Feststellung der unter den Buchstaben a und b genannten Beträge kann der Unterzeichnerrat beschliessen, den Unterzeichner ganz oder teilweise seiner Verpflichtung zu entheben, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für die ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeiten aus Handlungen oder Unterlassungen zu zahlen, die vor Eingang der Notifikation des Austrittsbeschlusses liegen.

e) Sofern der Unterzeichnerrat nicht nach Buchstabe d etwas anderes beschliesst, wird durch diesen Artikel: i) kein unter Buchstabe a genannter Unterzeichner von seinem Anteil an den nichtvertraglichen Verpflichtungen der EUTELSAT, die von Handlungen oder Unterlassungen bei der Erfüllung des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung herrühren, befreit, wenn sich solche Verpflichtungen
im Fall eines Austritts nach Artikel XVIII Buchstabe a des Übereinkommens vor Eingang der Notifikation des Austrittsbeschlusses beim Generaldirektor oder im Fall eines Austritts nach Artikel XVIII Buchstabe b Ziffer ii oder iii des Übereinkommens vor dem Wirksamwerden des Austritts ergeben haben; ii) einem solchen Unterzeichner kein von ihm als Unterzeichner erworbenes Recht entzogen, das er sonst nach dem Wirksamwerden seines Austritts weiterhin behalten würde und für das er noch keine Entschädigung nach diesem Artikel erhalten hat.

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Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT Artikel 22 Änderungen a) Jeder Unterzeichner oder die Versammlung der Vertragsparteien kann Änderungen der Betriebsvereinbarung vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem Generaldirektor übermittelt, der sie umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt.

b) Der Unterzeichnerrat prüft jeden Änderungsvorschlag auf seiner ersten ordentlichen Tagung nach Verteilung durch den Generaldirektor oder auf einer früheren ausserordentlichen Tagung, sofern der Generaldirektor den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat. Der Unterzeichnerrat berät über alle Ansichten und Empfehlungen zu einem Änderungsvorschlag, die ihm eine Vertragspartei oder die Versammlung der Vertragsparteien übermitteln.

c) Der Unterzeichnerrat beschliesst über jeden Änderungsvorschlag gemäss den Bestimmungen des Artikel XI des Übereinkommens über Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Er kann jeden nach Buchstabe a verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden Änderungsvorschlag beschliessen, der nicht nach jenem Buchstaben verteilt worden ist, jedoch unmittelbar aus einem Änderungsvorschlag entsteht.

d) Nach Genehmigung durch den Unterzeichnerrat tritt die Änderung neunzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositär die Notifikationen über ihre Genehmigung durch zwei Drittel derjenigen Unterzeichner erhalten hat, die zur Zeit der Genehmigung Unterzeichner waren und mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile vertraten. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für alle Unterzeichner verbindlich. Die Notifikation der Genehmigung einer Änderung durch einen Unterzeichner wird dem Depositär von der Vertragspartei übermittelt, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat.

Diese Notifikation bedeutet die Annahme der Änderung durch die betreffende Vertragspartei.

e) Eine Änderung, die achtzehn Monate nach ihrer Genehmigung durch den Unterzeichnerrat nicht nach Buchstabe d in Kraft getreten ist, gilt als nichtig.

Artikel 23 Inkrafttreten a) Die Betriebsvereinbarung tritt für einen Unterzeichner an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXII für die Vertragspartei, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat, in Kraft tritt.

b) Die Betriebsvereinbarung wird für einen
Unterzeichner während jedes Zeitraums vorläufig angewendet, während dessen das Übereinkommen nach seinem Artikel XXII Buchstabe d für die Vertragspartei, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat, vorläufig angewendet wird.

c) Die Betriebsvereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Übereinkommen.

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Europäische Fernmeldesatellitenorgamsation EUTELSAT

Artikel 24 Depositär a) Der Depositär des Übereinkommens ist auch Depositär der Betriebsvereinbarung.

b) Der Depositär übermittelt der Regierung jedes Staates, der zur Teilnahme an der Bevollmächtigtenkonferenz über endgültige Regelungen für die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT» eingeladen wurde, der Regierung jedes anderen Staates, der das Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, sowie jedem Unterzeichner und der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften der Betriebsvereinbarung.

c) Der Depositär unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, alle Unterzeichner und die Internationale Fernmeldeunion umgehend: i) von jeder Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung: ii) vom Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung; iii) vom Beginn und Ende jeder vorläufigen Anwendung der Betriebsvereinbarung nach ihrem Artikel 23 Buchstabe b ; iv) von der Beschlussfassung über jede Änderung der Betriebsvereinbarung und von deren Inkrafttreten; v) von jeder Austrittsnotifikation; vi) von sonstigen Benachrichtigungen und Mitteilungen in bezug auf die Betriebsvereinbarung.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die Betriebsvereinbarung unterschrieben.

Zur Unterzeichnung aufgelegt zu Paris am 15. Juli 1982 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Depositär hinterlegt wird.

(Es folgen die Unterschriften)

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Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT

Anhang A

Übergangsbestimmungen 1. Vorbereitungen für die erste Tagung des Unterzeichnerrats a) Während des in Artikel XXII Buchstabe a des Übereinkommens genannten Zeitraums von 60 Tagen wird der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT die erste Tagung des Unterzeichnerrats vorbereiten und einberufen.

b) Innerhalb von drei Tagen nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung unterrichtet der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT alle Unterzeichner von den Vorkehrungen für die erste Tagung des Unterzeichnerrats, die spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung einberufen wird.

2. Übertragung der Unterzeichnerkonten Jedem Unterzeichner der Betriebsvereinbarung, der Unterzeichner der ECSVereinbarung war, wird auf seinem Konto bei der EUTELSAT auf der Solloder Habenseite der Nettobetrag aller Beträge eingetragen, die der Unterzeichner der INTERIM-EUTELSAT oder die INTERIM-EUTELSAT dem Unterzeichner aufgrund der Vorläufigen Vereinbarung am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung schuldete.

3. Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern a) Alle Vermögenswerte der INTERIM-EUTELSAT werden nach Artikels der Betriebsvereinbarung am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung zu Vermögenswerten der EUTELSAT. Sie gelten als zu dem Zeitpunkt in die Bücher der EUTELSAT eingetragen, zu dem sie in die Bücher der INTERIM-EUTELSAT eingetragen wurden, und als entsprechend den Büchern der INTERIM-EUTELSAT abgeschrieben.

b) Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung wird eine Bewertung der EUTELSAT-Vermögenswerte wie folgt durchgeführt: i) Die Beschaffungskosten aller Vermögenswerte werden so zugrunde gelegt, wie sie am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung in den Büchern der INTERIM-EUTELSAT eingetragen sind, einschliesslich aller Investitionen oder Sachausgaben; ii) von diesem Betrag werden zunächst die aufgelaufenen Abschreibungen abgezogen, wie sie am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung in den Büchern der INTERIM-EUTELSAT eingetragen sind; iii) anschliessend werden von diesem Betrag Darlehen und sonstige am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung bestehende Verbindlichkeiten der INTERIM-EUTELSAT abgezogen.

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Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT

c) Bei Inkrafttreten der Betriebsverembarung wird über die EUTELSAT auf der Grundlage der nach Buchstabe b durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich zwischen den Unterzeichnern durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung folgende Faktoren berücksichtigt werden: i) für jeden Unterzeichner, der Unterzeichner der ECS-Vereinbarung war, der etwaige Unterschied zwischen seinem nach Artikel 6 und Anhang B der Betriebsvereinbarung festgelegten anfänglichen Investitionsanteil und dem endgültigen Finanzierungsanteil, den der betreffende Unterzeichner in seiner Eigenschaft als Unterzeichner der ECSVereinbarung besass; ii) für jeden Unterzeichner, der nicht Unterzeichner der ECS-Vereinbarung war, sein nach Artikel 6 und Anhang B der Betriebsvereinbarung festgelegter anfänglicher Investitionsanteil.

4. Abfindung a) So bald wie möglich nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung beschliesst der Unterzeichnerrat, wie die Unterzeichner der ECS-Vereinbarung entschädigt werden sollen, für welche die Betriebsvereinbarung nicht in Kraft getreten ist oder auf die sie nicht vorläufig angewendet wird.

b) Die Entschädigung für einen solchen Unterzeichner der ECS-Vereinbarung wird vom Unterzeichnerrat beschlossen und darf den Betrag nicht überschreiten, der wie folgt festgesetzt wird: i) Der Betrag, den die Bewertung nach Abschnitt 3 Buchstabe b dieses Anhangs ergeben hat, wird mit dem Finanzierungsanteil multipliziert, den der Unterzeichner der ECS-Vereinbarung bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung besass ; ii) von dem Produkt werden alle Beträge abgezogen, die der betreffende Unterzeichner am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung schuldet.

c) Durch diesen Abschnitt wird: i) kein unter Buchstabe a genannter Unterzeichner der ECS-Vereinbarung von seinem Anteil an einer Verpflichtung befreit, die von den Unterzeichnern der ECS-Vereinbarung gemeinsam oder auf ihre Rechnung infolge von Handlungen oder Unterlassungen eingegangen wurde, die mit der Durchführung der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung vor dem Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung zusammenhängen; ii) einem solchen Unterzeichner der ECS-Vereinbarung kein von ihm als Unterzeichner erworbenes Recht entzogen, das er sonst nach Ausserkrafttreten der ECS-Vereinbarung weiterhin behalten würde und für das er noch keine Entschädigung nach diesem Abschnitt erhalten hat.

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Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT

5. Entschädigung für diejenigen Unterzeichner, deren Länder durch die SatellitenVielfachdienste nicht angemessen versorgt sind So bald wie möglich nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung beschliesst der Unterzeichnerrat, wie die Grundsätze, welche die INTERIM-EUTELSAT für die Entschädigung in bezug auf die erste Generation von Satelliten-Vielfachdiensten beschlossen hat, weiter angewendet werden sollen.

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Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT

Anhang B

Anfängliche Investitionsanteile 1. Der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners eines der nachstehend aufgeführten Staaten entspricht dem Finanzierungsanteil, den der Unterzeichner der ECS-Vereinbarung, welcher der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstand, am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens besass. Tritt vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung keine Änderung der Finanzierungsanteile der Unterzeichner der ECS-Vereinbarung ein, so betragen die anfänglichen Investitionsanteile der Unterzeichner der nachstehend aufgeführten Staaten: In Prozenten

Belgien Dänemark Deutschland (BRD) Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Jugoslawien Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Portugal Schweden Schweiz Spanien Türkei Vereinigtes Königreich Zypern

4,92 3,28 10,82 2,73 16,40 3,19 0,22 11,48 0,96 0,22 5,47 2,51 1,97 3,06 5,47 4,36 4,64 0,93 16,40 0,97

2. Der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners, der nicht in Abschnitt l aufgeführt ist und der die Betriebsvereinbarung vor ihrem Inkrafttreten unterzeichnet, beträgt 0,05 Prozent.

3. Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung und danach bei ihrem Inkrafttreten für einen neuen Unterzeichner oder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts eines Unterzeichners werden die Investitionsanteile der Unterzeichner durch entsprechende Anpassung der anfänglichen Investitionsanteile der Unterzeichner so festgelegt, dass die Summe aller Investitionsanteile 100 Prozent beträgt, jedoch die Investitionsanteile von 0,05 Prozent, die nach Arti-

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Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT kel 6 Buchstabe g der Betriebsvereinbarung oder nach Abschnitt 2 dieses Anhangs festgesetzt sind, nicht geändert werden.

4. Der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners, der nicht in Abschnitt l aufgeführt ist und der die Betriebsvereinbarung nach ihrem Inkrafttreten unterzeichnet, sowie der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners, der in Abschnitt l aufgeführt ist und der die Betriebsvereinbarung mehr als zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten unterzeichnet, werden vom Unterzeichnerrat festgelegt, wobei er alle erheblichen Überlegungen wirtschaftlicher, technischer und betrieblicher Art, die den potentiellen Unterzeichner betreffen, sowie die zur Unterstützung des Gesuchs mitgelieferten Unterlagen berücksichtigt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das Übereinkommen über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT vom 15. August 1984

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Bundesblatt

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Jahr

1984

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

84.060

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.11.1984

Date Data Seite

389-456

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