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Bundesblatt

Bern, den 6. Oktober 1975

127 Jahrgang Band II

Nr.40 Erscheint wöchentlich. Preis Inland Fr. 75.-imJahr. F42.50 im Halbjahr;Ausland Fr.Fr.91.imJahr, zuzuglichNadmahme-und Postzustellungsgebuhr Inseratem erwaltung: Permedia, Pubhcitas-ZentraldienstfurPeriodika, Hirschmattstrasse 36, 6002Luzern, Tel 041/23 6666 75.074

Botschaft

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des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Haager Ubereinkommen iiber die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (Vom 27. August 1975) Sehr geehrter Herr President, sehr geehrte Damen und Herren.

Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss zur Genehmigung des am 1. Juni 1970 (Datum der ersten Unterschrift) in Den Haag abgeschlossenen Ubereinkommens iiber die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen.

Das Ubereinkommen ist an der elften Tagung der Haager Konferenz fur Internationales Privatrecht vom 7. bis 26. Oktober 1968 erarbeitet worden, an der die Schweiz als Mitglied der Konferenz teilgenommen hat (BB1 1956 II 285; AS 1957 465). Mit ihrn soil das alte Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiet der Ehescheidung oder der Trennung von Tisch und Bett vom 12. Juni 1902 (AS 1905 421) ersetzt werden.

Bis heute ist das Ubereinkommen vom Veremigten Konigreich Grossbritannien und Nordirland. von Schweden und Danemark ratifiziert und von Finnland. Norwegen und der Tschechoslowakei unterzeichnet worden. Die Schweiz hat das Ubereinkommen, das nach Artikel 27 Absatz 1 infolge der Ratifikation durch drei Staaten bereits in Kraft steht, am 23. Mi 1975 unterzeichnet.

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Ubersicht

Das Ubereinkommen will die Anerkennung der Ehescheidungen und Ehetrennungen zwischen den Vertragsstaaten erreichen. Es schreibt diesen keine direkten Gerichtsstande fur Ehescheidungen und Ehetrennungen vor. sondern beschrankt sich darauf, die Vorausset/ungen zu bestimmen. unter denen eine m einem Vertragsstaat ergangene Scheidungs- oder Trennungsentscheidung m den andern Vertragsstaaten anzuerkennen ist.

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1370 Die Anerkennung wird im wesentlichen an die Beachtung einer ausreichenden Zuständigkeit durch den Staat geknüpft, in dem die Ehescheidung oder Ehetrennung ausgesprochen worden ist (dieser Staat wird im folgenden als «Ursprungsstaat» bezeichnet); sie hängt grundsätzlich nicht von dem dabei angewandten Recht ab. Die Zuständigkeit des Ursprungsstaats kann sich auf den «gewöhnlichen Aufenthalt» oder den Wohnsitz oder auf die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten (oder auch nur eines von ihnen) stützen, wobei diese Anknüpfungen im einzelnen sowohl selbständig als auch in Verbindung miteinander ausgestaltet sind.

Das Übereinkommen erfasst nur die Auflösung und die Lockerung des Ehebandes ; es bezieht sich dagegen nicht auf die in der Entscheidung gefassten Beschlüsse und Massnahmen über das Verschulden und die Nebenfolgen, insbesondere auch nicht auf die Regelung der Kinderzuteilung.

Das Übereinkommen sieht keine Vorschriften über das Anerkennungsverfahren von Ehescheidungen und Ehetrennungen vor, so dass die diesbezüglich in den Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen nicht berührt werden.

2 Die für die Zielsetzungen des Übereinkommens massgebenden Gründe Die auf dem Gebiet der Ehescheidung und Ehetrennung bestehenden Gesetze sind durch ihre grosse Unterschiedlichkeit gekennzeichnet, da sie jeweils die religiösen, politischen und sozialen Auffassungen des betreffenden Staates widerspiegeln. Diese Verschiedenheit ist sowohl hinsichtlich des materiellen (innerstaatlichen) Rechts als auch des Kollisionsrechts festzustellen. So gibt es Staaten, die die Scheidung überhaupt nicht oder nur aus sehr begrenzten Gründen zulassen, während andere sie schon aufgrund gegenseitigen Einverständnisses oder gar durch einseitige Verstossung vorsehen. Es gibt aber auch Staaten, die das Institut der Ehetrennung nicht kennen, und andere, die es in mehreren Arten ausgestaltet haben. Aber auch die in den Kollisionsrechten vorgesehenen Regelungen sind sehr uneinheitlich, indem die europäischen Kontinentalstaaten meist auf das Heimatrecht der Ehegatten abstellen, während die Common-law-Staaten des angelsächsischen Rechtskreises das Wohnsitzrecht, oder genauer, das Recht des Gerichtsortes (lex fori) anwenden, das seinerseits vom Wohnsitz der Ehegatten bestimmt wird. Infolge dieser grossen Verschiedenheiten werden die in einem Staat ausgesprochenen Scheidungen oftmals in anderen Staaten nicht anerkannt. Dadurch häufen sich die sogenannten «hinkenden» Scheidungen zwischen Ehegatten mit verschiedener Staatsangehörigkeit, d.h. jene Scheidungen, bei denen nur einer der Ehegatten nach dem Recht seines Heimatstaates geschieden ist, während der andere nach seinem Heimatrecht weiterhin als verheiratet gilt. Dies hat dann insbesondere zur Folge, dass ihm in gewissen Staaten eine Wiederverheiratung verunmöglicht wird. Die Verschiedenartigkeit der Rechtsordnungen und die Entwicklung der internationalen Verbindungen begünstigen ausserdem das sogenannte «forum shopping» (Gerichtsstandshandel), d. h. jenes von besonders findi-

1371 gen Ehegatten oder ihren Anwälten benutzte Dienstleistungsgewerbe, um die Scheidung dort zu erwirken, wo sie am leichtesten zu haben ist, Andererseits sieht sich der verlassene Ehegatte oft vor unüberwindliche Schranken gestellt, um die Scheidung seiner Ehe zu erreichen. Damit sind nur einige der Übelstände aufgezeigt, die sich in zunehmendem Mass aus der -\ erv orrenen Rechtslage auf dem Gebiet des internationalen Ehescheidungs- und Ehetrennungsrechts in den letzten Jahrzehnten ergeben haben. Es hat sich daher als unerlässlich erwiesen, diesen Zuständen entgegenzutreten und sie durch Schaffung eines internationalen Übereinkommens im Sinne der Wiederherstellung einer gewissen Rechtssicherheit zu beheben.

Von jeher war es ein besonderes Anliegen der Haager Konferenz, kollisionsrechtliche Fragen des Personenstandes zu regeln, darunter insbesondere auch jene, die sich auf die Ehescheidungen und Ehetrennungen beziehen. So hatten die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten der Haager Konferenz bereits am 12. Juni 1902 ein Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiet der Ehescheidung oder der Trennung von Tisch und Bett unterzeichnet. Die in diesem Abkommen getroffene Regelung vermochte indessen je länger je weniger zu befriedigen, so dass ihm, infolge der sich häufenden Kündigungen, heute nur noch Ungarn, Italien, Luxemburg, Portugal und Rumänien angehören. Die Haager Konferenz, die sich ursprünglich lediglich eine Revision des Abkommens von 1902 zum Ziel gesetzt hatte, um damit dem Beitritt Grossbritanniens, der Vereinigten Staaten und auch Kanadas zur Haager Satzung Rechnung zu tragen, musste bald einsehen, dass nur ein völlig neues Übereinkommen in Frage kommen konnte. So beschloss sie dann am Ende ihrer zehnten Tagung im Jahre 1964. einen Vorentwurf zu einem .Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen betreffend Scheidung, Trennung und Nichtigkeit der Ehe zu erarbeiten. Eine Spezialkommission. unter dem Vorsitz des britischen Delegierten, widmete sich dieser Aufgabe von 1965 bis 1967, worauf der Vorentwurf im Oktober 1968 den zur elften Tagung der Haager Konferenz versammelten Delegierten unterbreitet werden konnte. Der vorliegende, \on den Vertretern von 25 Staaten beratene und bereinigte Wortlau^ des Übereinkommens hat die Nichtigkeit
bzw. Ungültigkeit der Ehe aus seinem sachlichen Anwendungsbereich ausgeschlossen.

Die Schöpfer des Übereinkommens haben sich bemüht, eine gewisse Einheitlichkeit der Lösungen zu erreichen und die in der Konferenz vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nach Möglichkeit auszugleichen. Ihr Hauptziel war, die «hinkenden» Scheidungen zu beseitigen und dem «forum shopping» einen Riegel zu stossen.

Das Übereinkommen schreibt - wie bereits erwähnt - den Vertragsstaaten weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit ihrer Behörden vor, um eine Ehescheidung oder Ehetrennung auszusprechen, noch bestimmt es das auf die entsprechenden Entscheidungen anwendbare Recht. Es beschränkt sich vielmehr darauf, die Voraussetzungen festzulegen, die unter diesen Staaten für die Anerkennung der Scheidungs- und Trennungsentscheidungen verbindlich sein sollen.

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Die Grundsätze des Übereinkommens im einzelnen

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Der sachliche Anwendungsbereich (Art. 1)

Das Übereinkommen ist auf die Ehescheidungen und Ehetrennungen anzuwenden (Art. l Abs. 1). Es wurde bewusst darauf verzichtet, diese Begriffe im Übereinkommen oder im erläuternden Schlussbericht zu bestimmen, da sich eine allgemeinverbindliche Definition als zu umständlich erwiesen hat. Es wird daher gegebenenfalls Sache der zuständigen Behörde sein, darüber zu befinden, ob es sich bei der ihr zur Anerkennung vorgelegten ausländischen Entscheidung um eine Ehescheidung oder Ehetrennung im Sinn des Übereinkommens handelt oder nicht.

Indem Artikel l Absatz l von den Ehescheidungen und Ehetrennungen spricht, die aufgrund eines gerichtlichen oder eines «anderen» Verfahrens erwirkt worden sind, umfasst das Übereinkommen nicht nur die ordentlichen Scheidungsund Trennungsurteile, die von einem Gericht ausgesprochen werden, sondern auch jene Entscheidungen, mit denen nach der entsprechenden Gesetzgebung eines Vertragsstaates eine Verwaltungs- oder religiöse Behörde oder - wie es gelegentlich noch vorkommt - eine gesetzgebende Behörde die Scheidung oder Trennung einer Ehe beschliesst. Nach dieser Bestimmung ist es aber unerlässlich, dass die Auflösung oder die Lockerung des Ehebandes als Folge eines im Ursprungsstaat «amtlich anerkannten Verfahrens» bewirkt wird. Die Parteien haben demnach ein Mindestmass von Schritten bei einer staatlichen Behörde zu unternehmen, diemit ausreichenden Befugnissen ausgestattet sein muss, um die Entscheidung zu beeinflussen. Daraus ergibt sich, dass beispielsweise eine rein einverständliche Scheidung, die ohne jede Mitwirkung einer Behörde durch den Austausch entsprechender Erklärungen der Ehegatten erfolgt, den Erfordernissen von Artikel l Absatz l nicht genügen würde. Was die Verstossung anbelangt, so ist sie grundsätzlich nur dann anerkennungsfähig, wenn sie die Mitwirkung einer zuständigen Behörde voraussetzt, und diese Mitwirkung als ein Verfahren angesehen werden kann. Es ist daher zumindest fraglich, ob die vor einem Notar erklärte Verstossung oder die von einem Beamten registrierte Ehescheidung anerkannt werden könnte.

Artikel l Absatz l beschränkt ausserdem die Anwendung des Übereinkommens auf Scheidungen und Trennungen, die im Staat, in dem sie erwirkt wurden, «rechtswirksam» sind. Dem Anwendungsbereich des Übereinkommens sind mithin die Entscheidungen über die
Abweisung eines Scheidungs- oder Trennungsbegehrens entzogen. Desgleichen ist das Übereinkommen nicht auf eine Scheidung anwendbar, die im Staat, in dem sie ergangen ist, der rechtlichen Wirkung entbehrt, weil sie beispielsweise durch Kassationsentscheid aufgehoben oder Gegenstand eines Rekurses bildet, dem die aufschiebende Wirkung erteilt worden ist.

Nach Artikel l Absatz 2 sind vom Anwendungsbereich des Übereinkommens die in der Scheidungs- oder Trennungsentscheidung enthaltenen Bestimmungen

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und Verurteilungen über das Verschulden eines Ehegatten, über die Nebenfolgen, insbesondere finanzieller Art, sowie jene über die Kinderzuteilung ausgeschlossen.

Diese Begrenzung, die zunächst erstaunen muss, ist darauf zurückzuführen, dass es sich als schwierig erwiesen hat, die diesbezüglichen Auffassungen der Staaten auf einen Nenner zu bringen: was die Nebenfolgen betrifft, so bilden einige von ihnen übrigens bereits Gegenstand von besonderen Übereinkünften.

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Die Zuständigkeit des Ursprungsstaates (Art. 2-5)

Nach dem Übereinkommen ist die Anerkennung grundsätzlich an das Vorhandensein einer ausreichenden Gerichtszuständigkeit im Ursprungsstaat gebunden. Die Anknüpfungen, die dieser Grundvoraussetzung genügen, sind in den Artikeln 2 und 3 aufgeführt. Die Anknüpfungen müssen zur Zeit der Einleitung des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens gegeben sein. Sie sind untereinander gleichwertig und somit nicht nach einer bestimmten Rangordnung gegliedert. Die Anerkennbarkeit einer Entscheidung wird ferner nur von der allgemeinen Zuständigkeit des Ursprungsstaates abhängig gemacht, so dass es unerheblich ist, an welchem Ort innerhalb des Ursprungsstaates die Entscheidung erwirkt worden ist.

Die Zuständigkeit des Ursprungsstaats wird vorab anerkannt, wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staate hatte (Art. 2 Ziff. 1). Das Forum des Beklagten ist ein überall anerkannter Gerichtsstand. Es ist daher nicht erstaunlich, dass dieser auch hier zum Zuge kommt. Wenn das Übereinkommen danach den weniger üblichen Gerichtsstand des Klägers vorsieht - wie er übrigens in unserem Recht nach Artikel 144 ZGB gilt -. so vor allem deshalb, weil der Kläger in der Regel der verlassene Ehegatte ist, der eines erhöhten Rechtsschutzes bedarf. Doch kann der Kläger auch oft der Ehegatte sein, der einer Ehe entrinnen will, um eine andere eingehen zu können. Hätte man das Forum am gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers uneingeschränkt zugelassen, so wäre es nicht zu vermeiden gewesen, damit dem Kläger die Wahl eines zuständigen Landes und dadurch des für seine Absichten günstigsten Rechts zu ermöglichen. Deshalb begründet der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers im Ursprungsstaat nur dann eine anerkennbare Zuständigkeit, wenn ausserdem zumindest noch die eine oder andere der beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist: - der gewöhnliche Aufenthalt muss unmittelbar vor der Einleitung des Verfahrens wenigstens ein Jahr gedauert haben (Art. 2 Ziff. 2 Bst. a) ; - die Ehegatten müssen ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat gehabt haben (Art. 2 Ziff. 2 Bst. b).

Das Übereinkommen knüpft sodann an die Staatsangehörigkeit an, die die Zuständigkeit des Ursprungsstaates ohne zusätzliche Bedingungen begründet, wenn beide Ehegatten Angehörige dieses Staates waren (Art. 2 Ziff. 3). Im folgenden werden
noch einige Sonderfälle geregelt, bei denen auf die Staatsangehörigkeit des Klägers abgestellt wird, die aber nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit zusätzlichen Erfordernissen als massgeblicher Anknüpfungspunkt in

1374 Betracht kommt. Dies ist zunächst dann der Fall, wenn der Kläger ein Angehöriger des Ursprungsstaats war und er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsland hatte oder er sich zumindest während eines Jahres ununterbrochen im Ursprungsstaat aufgehalten hatte, wobei die Dauer dieses gewöhnlichen einjährigen Aufenthaltes teilweise innerhalb von zwei Jahren vor der Einleitung des Verfahrens gelegen haben muss (Art. 2 Ziff. 4 Bst. a und b). Es würde daher im Extremfall genügen, dass der Kläger sich während der letzten zwei Jahre vor der Einleitung des Verfahrens auch nur einen Tag im Ursprungsstaat aufgehalten hat, sofern er nachweisen kann, dass er zuvor mindestens ein Jahr lang - ohne diesen Tag - seinen ununterbrochenen gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat gehabt hatte.

Die Staatsangehörigkeit des Klägers ist ausserdem auch dann erheblich, wenn dieser bei der Einleitung des Verfahrens in seinem Ursprangsstaat anwesend war und beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hatten, dessen Recht im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die Ehescheidung nicht zuliess (Art. 2 Ziff. 5 Bst. a und b). Dieser Heimatgerichtsstand des Klägers wurde auf Antrag des schweizerischen Delegierten in das Übereinkommen aufgenommen.

Die Heimatzuständigkeit von Artikel 2 Ziffer 3 ist für die nach dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 (AS 7955 441) und dem New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 (AS 1968 1188) anerkannten Flüchtlinge nicht gegeben, da sie als Heimatlose in Statusfragen den Staatenlosen gleichgestellt sind. Für die Flüchtlinge ist daher das Recht ihres Asylstaates allein massgebend (Art. 12 des Flüchtlingsabkommens). Demzufolge könnte die von einem Flüchtling in seinem ursprünglichen Heimatstaat (Verfolgerstaat) erwirkte Scheidung im Asylstaat nicht anerkannt werden.

Artikel 3 knüpft schliesslich an den Wohnsitz des oder der Ehegatten an; sein Absatz l bestimmt, dass immer dann, wenn im Ursprungsstaat die Zuständigkeit in Scheidungs- und Trennungsangelegenheiten auf dem Wohnsitz beruht, der in Artikel 2 verwendete Ausdruck «gewöhnlicher Aufenthalt» auch den Begriff des Wohnsitzes in dem Sinne umfasst, wie er in diesem Staat gilt. Wenn damit im Übereinkommen der Rechtsbegriff des Wohnsitzes eingeführt wird, obwohl die Haager Konferenz schon seit langem
auf seine Verwendung zugunsten des leichter zu bestimmenden Begriffs «gewöhnlicher Aufenthalt» verzichtet hat, so vor allem deshalb, um den Bedürfnissen der Staaten des Common law, insbesondere jenen Grossbritanniens, Rechnung zu tragen. In diesen Staaten deckt sich nämlich der Begriff des Wohnsitzes nur ausnahmsweise mit dem des gewöhnlichen Aufenthaltes.

Denn dort liegt der Wohnsitzbegriff in der Regel dem der Staatsangehörigkeit einer Person näher, als er im allgemeinen in Kontinentaleuropa verstanden wird. Infolgedessen müsste die in einem dieser Staaten erwirkte Scheidung, die aufgrund der Gerichtszuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten ausgesprochen worden ist, in den anderen Vertragsstaaten selbst dann anerkannt werden, wenn sich herausstellen würde, dass eine Diskrepanz zwischen diesem Wohnsitz und dem gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten bestanden hat.

1375 Artikel 3 Absatz 2 schliesst ausdrücklich den kraft Gesetzes vom Wohnsitz des Ehemannes abhängigen Wohnsitz der Ehefrau aus, um zu verhindern, dass der Ehemann unter Berufung auf dieses Legaldomizil den Gerichtsstand seines Wohnsitzes (forum actoris) seiner Frau aufzwingen kann.

Artikel 4 handelt von der Widerklage. Durch deren Regelung soll verhindert werden, dass für die Hauptklage und mit der ihr eng verbundenen Widerklage verschiedene Zuständigkeiten gelten. Demzufolge ist der Ursprungsstaat sowohl für die Hauptklage wie auch für die Widerklage als zuständig zu erachten, sofern eine der in den Artikeln 2 und 3 genannten Anknüpfungen für die eine oder andere der beiden Klagen gegeben war. Es genügt also, dass entweder die Zuständigkeit für die Erhebung der Hauptklage oder die Zuständigkeit für die Widerklage vorhanden war.

Artikel 5 schreibt die Anerkennung der Scheidung vor, die im Ursprungsstaat durch Umwandlung einer Ehetrennungsentscheidung erwirkt worden ist. Die Anerkennung der Scheidung darf in diesem Fall selbst dann nicht verweigert werden, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens die in Artikel 2 oder 3 vorgesehenen Gerichtszuständigkeiten nicht mehr gegeben waren. Mit dieser Bestimmung wird zürn Ausdruck gebracht, dass die Scheidung vielfach nur die unausweichliche Folge einer Ehetrennung ist.

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Prüfungsbefugnis der Behörde des Anerkennungsstaates (Art. 6-10,12,19-21) 331 Grundsatz (Art. 6 Abs. 3)

Die Behörden des Staates, in dem die Anerkennung einer Ehescheidung oder Ehetrennung beantragt wird, dürfen die Entscheidung grundsätzlich keiner sachlichen Nachprüfung unterziehen (Art. 6 Abs. 3). Die Anerkennungsbehörden dürfen nur prüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen im einzelnen erfüllt sind. Ist dies der Fall, so haben sie die Entscheidung anzuerkennen; sind sie nicht erfüllt, darf der Entscheidung die Anerkennung verweigert werden.

332 Prüfung der Zuständigkeit des Ursprungsstaates und des angewendeten Rechts (Art. 6 Abs. l und 2 Bst. a und b ; Art. 7,19-21) Gegenstand der Prüfung bilden vor allem die in den Artikeln 2-5 vorgesehenen Anknüpfungen, bezogen auf die Behörden des Ursprungsstaates einerseits und die Parteien andererseits. Diese Prüfung ist begrenzt, wenn der Beklagte am Verfahren teilgenommen hat._ Denn in diesem Fall sind die Behörden des Anerkennungsstaates an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf die sich die Zuständigkeit der Behörde des Ursprungsstaates gestützt hat. Auch dürfen die

1376 Behörden des Anerkennungsstaates grundsätzlich weder das in der Entscheidung angewandte Recht noch die Tatsachen überprüfen, aufgrund deren die Scheidung oder Trennung ausgesprochen worden ist. So sieht denn das Übereinkommen in Artikel 6 Absatz 2 nach Buchstaben a und b vor, dass die Anerkennung nicht verweigert werden darf, weil die Scheidung oder Trennung aus Gründen ausgesprochen worden ist, die im Anerkennungsstaat nicht zulässig gewesen wären, oder weil auf die Scheidung oder Trennung ein Recht angewendet worden ist, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts des Anerkennungsstaats nicht hätte angewendet werden dürfen. Während die dieser Bestimmung zugrundeliegenden Grundsätze die vorbehaltlose Zustimmung der Common law-Staaten gefunden haben, hat es sich dagegen als unumgänglich erwiesen, den traditionell dem Heimatprinzip verpflichteten kontinentaleuropäischen Staaten gewisse Konzessionen zu machen. Dementsprechend sieht Artikel 19 Ziffer l für jeden Vertragsstaat die Möglichkeit vor, spätestens bei der Ratifikation oder beim Beitritt den Vorbehalt anzubringen, «die Anerkennung einer Ehescheidung oder Ehetrennung zu verweigern, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Scheidungs- oder Trennungsurteils ausschliesslich seine Angehörigen waren und ein anderes als das in seinem Kollisionsrecht vorgesehene Recht angewendet worden ist, es sei denn, die Anwendung des anderen Rechts hätte zum gleichen Ergebnis geführt, wie wenn das nach seinem Kollisionsrecht eigentlich massgebliche Recht angewendet worden wäre». Doch selbst diese Vorbehaltsmöglichkeit schien die Staaten, die die Scheidung nicht zulassen, wie Spanien, oder sie nicht zuliessen, wie damals noch Italien, nicht zufriedenzustellen. Um auch solchen Staaten die Ratifikation des Übereinkommens zu ermöglichen, wurde daher zusätzlich die Bestimmung von Artikel 7 aufgenommen, wonach jeder Vertragsstaat die Anerkennung einer Scheidung von Ehegatten verweigern kann, die im Zeitpunkt des Urteilsspruches ausschliesslich Angehörige eines Staates waren, dessen Recht die Ehescheidung nicht zulässt. Zur Verdeutlichung dieser Bestimmung sei bemerkt, dass die Ehegatten nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben müssen; die Anerkennung kann also von einem Vertragsstaat selbst dann verweigert werden, wenn die Ehegatten zwei verschiedenen
Staaten angehören, die die Scheidung verbieten. Der Fall, in dem nur einer der Ehegatten einem die Scheidung nicht zulassenden Staat angehört, ist in Artikel 20 geregelt. Ferner sieht Artikel 19 Ziffer 2 die Möglichkeit vor, den Vorbehalt zu machen, einer Ehescheidung oder Ehetrennung die Anerkennung zu versagen, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt der Entscheidung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten hatten, die die Scheidung nicht zuliessen.

Diese Bestimmung wurde auf Antrag Irlands aufgenommen, um diesem Staat die Ratifikation des Übereinkommens nicht zu verunmöglichen. In ihr wird noch ausdrücklich festgehalten, dass ein Staat, der diesen Vorbehalt anbringt, die Anerkennung nicht unter Berufung auf Artikel 7 verweigern darf.

Schliesslich wird in Artikel 21 eine dem Artikel 20 fast wörtlich entsprechende Vorbehaltsmöglichkeit für die Ehetrennungen vorgesehen, womit berücksichtigt wurde, dass einige Staaten, wie die Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien, das Institut der Ehetrennung nicht kennen.

1377 Wenn die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert, stellt sich die Frage, ob sie sich auf die in Artikel 7 vorgesehene Möglichkeit berufen und den einen oder anderen der in Artikel 19 zulässigen Vorbehalte anbringen soll. Wir meinen, dass sie es aus zwei Gründen nicht tun sollte. Zum einen laufen|Solche Einschränkungen nicht nur dem Hauptgrundsatz des Übereinkommens zuwider, dass die Anerkennung der Ehescheidungen und Ehetrennungen nicht von dem auf sie angewandten Recht abhängen soll, sondern sie könnten auch die hinkenden Scheidungen fördern, also gerade das. was die Haager Konferenz verhindern wollte. Zum anderen macht auch unser internationales Privatrecht die Anerkennung ausländischer Scheidungsentscheidungen keineswegs von dem anwendbaren Recht abhängig (siehe hiernach Kap. 5).

333 Befugnis des Anerkennungsstaates, die Vereinbarkeit der ausländischen Entscheidung mit seiner öffentlichen Ordnung zu überprüfen (Art. 8, 9,10 und 12)

Artikel 10 des Übereinkommens lässt jedem Vertragsstaat die Möglichkeit offen, einer ausländischen Ehescheidung oder Ehetrennung die Anerkennung zu versagen, wenn sie mit seiner öffentlichen Ordnung (Ordre public) offensichtlich unvereinbar ist. Die Aufnahme der Ordre public-Klausel in die Haager Übereinkommen ist seit langem üblich und bedarf daher keiner weiteren Erläuterung. In den Artikeln 8 und 10 werden dann zwei konkrete Anwendungsfälle des Ordre public im weiteren Sinn geregelt. Nach Artikel 8 kann die Anerkennung verweigert werden, wenn die Verteidigungsrechte des Beklagten ungenügend beachtet worden sind. Es genügt, dass nur eine der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen («... nicht die geeigneten Massnahmen getroffen worden sind ...» bzw. «... dem Beklagten nicht hinreichend Gelegenheit geboten worden ist ...») nicht beachtet worden ist, um der Entscheidung die Anerkennung zu verweigern.

Artikel 9 handelt von der Unvereinbarkeit von Entscheidungen, die zur Hauptsache den ehelichen Stand der Ehegatten zum Gegenstand hatten. Die Unvereinbarkeit besteht schon dann, wenn die frühere Entscheidung nicht die Ehescheidung oder Ehetrennung betraf. So ist beispielsweise eine im Ausland erwirkte Scheidung oder Trennung auch dann als mit einer früheren Entscheidung unvereinbar anzusehen, wenn mit dieser die Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Ehe erklärt worden war. Das gilt, obwohl in diesem Fall das Erfordernis der materiellen Rechtskraft strenggenommen nicht erfüllt ist, weil den beiden Klagen nicht der gleiche Gegenstand zugrundelag. Desgleichen ist eine Ehetrennungsentscheidung mit einer früher ergangenen Scheidungsentscheidung unvereinbar. Die Unvereinbarkeit besteht dagegen im umgekehrten Fall nicht.

Es sei noch festgestellt, dass Artikel 9 auf die eine Scheidungs- oder Trennungsklage abweisenden Entscheidungen nicht anwendbar ist, da diese nach Artikel l vom Anwendungsbereich des Übereinkommens überhaupt ausgeschlossen sind. Hingegen kann eine früher im Anerkennungsstaat ergangene Entscheidung, selbst wenn damit ein Scheidungs- oder Trennungsbegehren abgewiesen worden ist,

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ein Hindernis für die Anerkennung der im anderen Vertragsstaat erwirkten Entscheidung sein.

Artikel 12 will mit seiner Regelung der Rechtsanhängigkeit (Litispendenz) das Entstehen von unvereinbaren Entscheidungen vermindern, wenn nicht gar ausschliessen. Danach kann die Behörde eines Vertragsstaates die Entscheidung über ein Scheidungs- oder Trennungsbegehren so lange verschieben, bis ein vorher in einem anderen Vertragsstaat eingeleitetes Verfahren über den Ehestand der oder eines der Ehegatten beendet worden ist.

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Der Anspruch auf Wiederverheiratung (Art. 11)

Eines der Hauptziele des Übereinkommens ist die Erleichterung der Anerkennung ausländischer Scheidungen, um jedem geschiedenen Ehegatten den Abschluss einer neuen gültigen Ehe zu erlauben. Gemeinhin möchte man annehmen, dass mit der Anerkennung der Gültigkeit einer Scheidung ohne weiteres auch die Möglichkeit der Wiederverheiratung verbunden sei. Dem ist aber leider nicht in allen Ländern so. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das auf die Scheidung anwendbare Recht oft von dem für die materiellen Voraussetzungen der Eheschliessung massgeblichen Recht verschieden ist. In gewissen Staaten, wie z.B. in Österreich, hat die Scheidung, auch wenn sie im betreffenden Land selber ausgesprochen worden ist, keinen Vorrang vor den Hindernissen, die sich aus dem Personalstatut des Ehegatten ergeben. Um solche Behinderungen zu beseitigen und die hinkenden Scheidungen zu bekämpfen, wurde Artikel 11 in das Übereinkommen aufgenommen. Danach darf «ein Staat, der gemäss dem Übereinkommen verpflichtet ist,' eine Ehescheidung anzuerkennen, keinem der Ehegatten die Wiederverheiratung mit der Begründung verweigern, dass das Recht eines anderen Staates diese Scheidung nicht anerkennt».

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Die weiteren Bestimmungen des Übereinkommens (Art. 13-18 und 22-31)

1. Die Artikel 13-16 regeln die Anwendung des Übereinkommens in bezug auf jene Mitgliedstaaten der Haager Konferenz, die zwei oder mehr Rechtsordnungen auf dem Gebiet der Ehescheidung oder Ehetrennung aufweisen. Diese Rechtsordnungen können in territorialer Hinsicht, wie z.B. in den Vereinigten Staaten, oder in personeller Beziehung voneinander abweichen, wie es, infolge der Zugehörigkeit der Staatsbürger zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft, grösstenteils in den arabisch-islamischen Staaten und in Israel zutrifft.

2. Artikel 17 stellt klar, dass das Übereinkommen kein Hindernis darstellt, in einem Vertragsstaat auf die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen und Ehetrennungen auch günstigere Rechtsvorschriften anzuwenden. Unter «günstigere Rechtsnormen» sind sowohl die Bestimmungen des autonomen internationalen Privat- und Zivilprozessrechts eines Staates als auch die von anderen internationalen Abkommen, an die ein Vertragsstaat gebunden ist, zu verstehen.

1379 3. Artikel 18 bezieht sich auf das Problem der «Konventionskonflikte», d. h. auf die Frage, welcher zwei- oder mehrseitige Staatsvertrag, an den ein Vertragsstaat in der vom Übereinkommen geregelten Materie bereits gebunden ist oder es sein wird, anwendbar sein soll. Bei der Lösung dieser Frage hat die Haager Konferenz vor allem dem Umstand Rechnung getragen, dass, ausser dem alten Haager Übereinkommen vom 1902, insbesondere die Nordische Konvention der skandinavischen Staaten vom 5. Februar 1931 (in der Fassung vom 26. März 1953) gewisse Kollissionsnormen über die Eheschliessung, die Adoption und die Vormundschaft enthält, und dass auch in dem von der Internationalen Zivilstandskommission (Commission internationale de l'état civil - CIEC -) am 8. September 1967inLuxemburgabgeschlossenen Abkommen über die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen solche Normen aufgestellt worden sind. Nachdem sämtliche Unterzeichnerstaaten der zwei letztgenannten Übereinkünfte Mitglieder der Haager Konferenz sind, die an den Arbeiten der elften Tagung beteiligt waren, einigte man sich dahingehend, dass diese Übereinkünfte - unter Vorbehalt ihrer Anpassung an das Haager Übereinkommen - unter ihnen weitergelten sollen. Ferner musste auch den Staaten, die den Europäischen Gemeinschaften (EG) angehören, die Möglichkeit gewahrt bleiben, unter sich ein regionales Abkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen abzuschliessen. Die Bestimmung von Artikel 18 Absatz 2 bedarf keiner Erläuterung.

4. Artikel 22 berücksichtigt den Umstand, dass gewisse Vertragsstaaten, wie namentlich Grossbritannien, unabhängig von der Mehrheit von Rechtsordnungen, keine einheitliche Regelung der Staatsangehörigkeit haben, wodurch sich erhebliche Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Stellung unter den Bürgern solcher Staaten ergeben.

5. Nach Artikel 23 steht den Vertragsstaaten, die auf dem Gebiet der Ehescheidung oder Ehetrennung zwei oder mehr Rechtsordnungen haben, die Möglichkeit offen, bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder beim Beitritt zu erklären, dass das Übereinkommen auf alle Rechtsordnungen oder nur auf eine oder mehrere von ihnen anwendbar ist. Eine solche Erklärung kann später jederzeit durch eine anderslautende geändert werden.

6. Artikel 24 regelt den zeitlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens.
Nach seinem Absatz l ist es selbst dann anzuwenden, wenn die Ehescheidungsoder Ehetrennungsentscheidung vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für einen Vertragsstaat erwirkt worden ist. Jedoch lässt Absatz 2 von Artikel 24 zu, dass ein Vertragsstaat spätestens bei der Ratifikation oder beim Beitritt den Vorbehalt anbringt, dass er das Übereinkommen nicht auf Ehescheidungen und Ehetrennungen anwenden wird, die vor dem für ihn verbindlichen Inkrafttreten des Übereinkommens erwirkt worden sind. Die Aufnahme dieser Vorbehaltsmöglichkeit drängte sich deshalb auf, weil eine frühere Nichtanerkennung einer ausländischen Scheidung durch einen Vertragsstaat bereits Rechtsfolgen bewirkt haben könnte, wie beispielsweise die Nichtigkeits- oder Ungültigkeitserklärung einer zweiten Ehe des nicht als geschieden geltenden Ehegatten oder eine Erbschaftsteilung, in der ihm. infolge der Nichtanerkennung der ausländischen Schei-

1380 düng, die Erbberechtigung in seiner Eigenschaft als überlebender Ehegatte erhalten geblieben war. Wir sind der Auffassung, dass die Schweiz, im Hinblick auf solche und ähnliche Schwierigkeiten, die sich aus der Bestimmung von Artikel 24 Absatz l sicherlich ergeben würden, bei der Ratifikation den Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels erklären sollte.

7. Die Artikel 25-31 enthalten die üblichen protokollarischen Schlussklauseln der Haager Konventionen.

5 Das Übereinkommen und die auf dem Gebiet des Ehescheidung«- und Ehetrennungsrechts geltenden autonomen Kollisionsregeln des schweizerischen internationalen Privatrechts Die Schweiz hatte das Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiet der Ehescheidung oder der Trennung von Tisch und Bett vom 12. Juni 1902 auf den 31. Mai 1929 gekündigt.

Unter Vorbehalt der zweiseitigen Staatsverträge, die unser Land über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen abgeschlossen hat, sind somit für die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen und Ehetrennungen die Artikel 7 g, h und i des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter - NAG - (SR 211.435.1) sowie die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts massgebend.

Die für die Ehescheidung geltenden Regeln sind nach Artikel 7 i Absatz l NAG auch auf die Ehetrennungen anwendbar. Es soll deshalb im folgenden nur von den Ehescheidungen die Rede sein.

Die Anerkennbarkeit ausländischer Scheidungsentscheidungen zwischen schweizerischen Ehegatten wird in Artikel 7 g Absatz 3 NAG geregelt. Nach dieser Bestimmung wird die durch ein gemäss ausländischem Recht zuständiges Gericht ausgesprochene Scheidung von schweizerischen, im Ausland wohnenden Ehegatten in der Schweiz selbst dann anerkannt, wenn die Scheidung nach schweizerischem Recht nicht begründet gewesen wäre. Dagegen enthält das NAG keine Bestimmung über die Anerkennung von Scheidungen, die im Ausland zwischen ausländischen Ehegatten ausgesprochen wurden. Nach schweizerischer Praxis werden in der Schweiz ausländische Ehescheidungen jedenfalls dann anerkannt, wenn sie im Heimatstaat der Ehegatten ergangen sind oder - wenn sie in einem Drittstaat erwirkt wurden - sie im Heimatstaat anerkannt worden sind. In seiner jüngsten Rechtsprechung hält das Bundesgericht dafür, dass bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Ehegatten die Scheidung anzuerkennen ist, sofern sie im Heimatstaat des Klägers ausgesprochen wurde oder von dessen Heimatstaat anerkannt worden ist (BGE 99 II 1). Dieser Entscheid stützt sich auf die analoge Anwendung der letzten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 7 h NAG,

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wonach die schweizerischen Gerichte zuständig sind, das Scheidungsbegehren eines in der Schweiz wohnhaften ausländischen Klägers zu beurteilen, wenn sein Heimatrecht den angerufenen Scheidungsgrund zulässt und den schweizerischen Gerichtsstand anerkennt. Das Heimatrecht des beklagten Ehegatten ist nach diesem Grundsatzentscheid nicht mehr zu berücksichtigen (BGE 94 II 65). Im übrigen hat das Bundesgericht die in der Doktrin umstrittene Frage, ob die Schweiz eine im Wohnsitzstaat der Ehegatten ausgesprochene Scheidung, die von ihrem Heimatstaat nicht anerkannt wird, anzuerkennen habe, noch nicht entschieden.

Die von uns verlangten Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Scheidungen werden von den gleichen Grundsätzen getragen, wie sie auch dem Übereinkommen zugrundeliegen. So macht unser Recht die Anerkennung ebenfalls nicht von dem auf die ausländische Scheidung angewandten Recht abhängig und es erkennt grundsätzlich auch Scheidungen an, die nicht von einem Gericht ausgesprochen worden sind. Dies gilt selbstverständlich nur soweit, als unsere öffentliche Ordnung nicht verletzt wird und die Verteidigungsrechte voll gewahrt worden sind. Diese Grundsätze sind aus der Auslegung, die die Praxis der Bestimmung von Artikel 7g Absatz 3 NAG gegeben hat, hervorgegangen (BGE 88148).

Sie sind im übrigen auf die Anerkennung von Scheidungen analog anwendbar, die zwischen ausländischen Ehegatten im Ausland erwirkt worden sind. Gleich dem Übereinkommen, stellt auch unser Recht in erster Linie auf die Zuständigkeit der Behörde ab, die die ausländische Scheidung ausgesprochen hat. Von den fünf im Übereinkommen vorgesehenen Gerichtsständen gibt es keinen, den die Schweiz, namentlich im Hinblick auf die sie umgebenden zusätzlichen Erfordernisse, nicht anerkennen könnte. Hier sei hervorgehoben, dass der in Artikel 2 Ziffer 5 des Übereinkommens vorgesehene Heimatgerichtsstand weitgehend dem des Artikels 7g Absatz l NAG entspricht, wobei die hierzu im Übereinkommen aufgestellten besonderen Voraussetzungen durchaus vertretbar sind und jedenfalls nicht als übertrieben angesehen werden können. , Das Übereinkommen bringt nur eine wirklich bedeutende Abweichung von unseren geltenden Kollisionsregeln, und zwar ist es jene, die den Artikel 7g Absatz 3 NAG betrifft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser
Bestimmung kann nämlich eine Entscheidung, mit der die Scheidung schweizerischer Ehegatten im Ausland ausgesprochen worden ist, grundsätzlich in der Schweiz nur dann anerkannt werden, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung der Klage ihren Wohnsitz im ausländischen Urteilsstaat hatten. Wenn einer der Ehegatten in der Schweiz wohnt, so wird der schweizerische Richter als ausschliesslich zuständig erachtet, die Scheidung auszusprechen (BGE 56 II 335, 64 II 74, 80 II 97, 86II 303, 88 1159). Jedoch ist das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung von diesem Grundsatz abgewichen und hat die Anerkennung einer ausländischen Scheidungsentscheidung durch die Schweiz bejaht, die von einer gebürtigen Ausländerin, die durch Heirat mit einem Schweizer zur schweizerisch-ausländischen Doppelbürgerin gewqrden war, in ihrem ursprünglichen Heimatstaat gegen ihren in der Schweiz wohnhaften Ehemann erwirkt worden ist, sofern die Klägerin (Doppelbürgerin) ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt

1382 im Zeitpunkt der Klageerhebung in ihrem ursprünglichen Heimatstaat hatte (BGE 89 I 303, 94 I 235). Wenn die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert, müsste sie einen Schritt in der Richtung der damit- vom-Bundesgericht eingeleiteten Liberalisierung weitergehen, indem sie künftig auch eine in einem Vertragsstaat zwischen ausschliesslich schweizerischen Ehegatten ausgesprochene Scheidung anzuerkennen hätte, selbst wenn einer der Ehegatten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte ; dabei bliebe selbstverständlich die eine oder andere der zusätzlichen Voraussetzungen nach Artikel 2 Ziffer 2 Buchstabe a oder b vorbehalten. Wir sind der Ansicht, dass eine solche Öffnung unserer bisherigen Anerkennungspraxis einem echten Bedürfnis entspricht, auf das in der Doktrin, im Zusammenhang mit der von ihr schon seit langem an der zu restriktiven Regelung von Artikel 7 g Absatz 3 NAG geübten Kritik, mehr und mehr hingewiesen wird. Die Ratifikation des Übereinkommens hätte noch einen anderen grossen Vorteil: mit ihr würde die Anerkennung der im Ausland unter ausländischen Ehegatten erwirkten Scheidung wesentlich erleichtert. Während nämlich die diesbezüglich bestehende Praxis - wie schon dargelegt - schwankend ist, sieht Artikel 2 des Übereinkommens feste und klare Anknüpfungsregeln vor, die allerdings teilweise über unser geltendes Recht hinausgehen. Das Übereinkommen ordnet in seinen Artikeln 4 und 5 auch die Fortwirkung des Gerichtsstandes, über die weder in unseren NAG noch in der massgeblichen Rechtsprechung etwas zu finden ist. Auch in der Doktrin bestehen hierüber nur wenige und zudem widersprüchliche Hinweise. Die Artikel 8, 9 und 10 über die öffentliche Ordnung entsprechen durchaus unseren eigenen Grundsätzen. Was die Rechtsanhängigkeit in Artikel 12 anbelangt, so entspricht sie im wesentlichen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wobei aber die Regelung im Übereinkommen viel geschmeidiger gestaltet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf nämlich der schweizerische Richter, im Fall der Einleitung einer Klage im Ausland, auf keine spätere Klage eintreten, sofern die ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkennungsfahig ist (BGE 80 II 97, 84 II 469, 85 II 80). Auch stellt die Bestimmung von Artikel 11 hinsichtlich der Wiederverheiratung eines geschiedenen
Ehegatten kein Hindernis für die Ratifikation des Übereinkommens durch die Schweiz dar. In dieser Frage hat das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung eine durchaus ähnliche Lösung wie die des Artikels 11 gefunden (BGE 971 389). Im übrigen hat die Schweiz, mit Blick auf diese Rechtsprechung und um den in der Schweiz geschiedenen Italienern hier die Wiederverheiratung zu ermöglichen, mit Wirkung ab 1. Juni 1974 (AS 7972II1652) das Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiet der Eheschliessung vom 12. Juni 1902 gekündigt (BS 11 795).

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage darf festgestellt werden, dass die im Übereinkommen vorgesehenen Lösungen im wesentlichen mit den Grundsätzen des geltenden schweizerischen internationalen Privatrechts übereinstimmen. Zudem stehen sie weitgehend im Einklang mit der recht liberalen Regelung, wie sie im Vorentwurf zur Gesamtkodifizierung unseres internationalen Privat- und Zivilprozessrechts auf dem Gebiet des Ehescheidungs- und Ehetrennungsrechts vorgesehen ist.

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Finanzielle Folgen und Auswirkung auf den Personalbestand

Das Übereinkommen schreibt kein besonderes Verfahren für die Anerkennung der Ehescheidungen und Ehetrennungen vor. so dass jeder Vertragsstaat sein eigenes, auf diesem Gebiet geltendes Verfahren unverändert beibehalten kann. In der Schweiz sind grundsätzlich die Kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen zuständig, über die Anerkennung und die Eintragung im heimatlichen Familienregister einer zwischen schweizerischen Ehegatten im Ausland ausgesprochenen Scheidung zu entscheiden (Art 137 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953: SK211.112.1). Durch die Ratifikation des Übereinkommens würden diese Behörden keine zusatzlichen Aufgaben zu erfüllen haben, es ist im Gegenteil anzunehmen, dass damit ihre Aufgabe, sofern es sich um die Anerkennung von Ehescheidungen aus einem der Vertragsstaaten handelt, erheblich erleichtert wird.

Aus dem gleichen Grund werden auch weder die Eidgenossenschaft noch die Kantone zusätzliche Beamte benòtieen.

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Verfassungsmässigkeit

Da die Gültigkeit des Übereinkommens unter dem Vorbehalt der automatischen Erneuerung durch Stillschweigen auf fünf Jahre beschränkt ist und es eine Kündigung jeweils auf das Ende eines fünfjährigen Zeitraumes vorsieht (Art. 30), untersteht der Bundesbeschluss nicht dem Staatsvertragsreferendum nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung.

Die verfassungsrechtliche Grundlage des Bundesbeschlusses ist durch Artikel 8 der Bundesverfassung gegeben, wonach die Eidgenossenschaft berechtigt ist, mit ausländischen Staaten Verträge abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung stützt sich auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

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Schlussfolgerungen und Antrag

Mit Rücksicht auf die grosse Zahl von Ausländern in der Schweiz und von Schweizern im Ausland ist unser Land in hohem Mass daran interessiert, das vorliegende Haager Übereinkommen zu ratifizieren, dessen Normen eine allgemeine internationale Bedeutung zukommt und die den neuzeitlichen Grundsätzen auf dem Gebiet des Kollissionsrechts in Ehescheidungs- und Ehetrennungsangelegenheiten entsprechen.

Das Übereinkommen fördert zudem die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten und erleichtert zwischen diesen die gegenseitige Anerkennung der Ehescheidungen und Ehetrennungen.

1384 Aus diesen Gründen beantragen wir die Genehmigung des Übereinkommens und ersuchen Sie, den beigefügten Entwurf zu einem entsprechenden Bundesbeschluss gutzuheissen und uns zur Ratifikation des Übereinkommens, unter Erklärung des in Artikel 24 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalts, zu ermächtigen.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglicher Hochachtung.

Bern, den 27. August 1975 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Graber Der Bundeskanzler: Huber

1385 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend das internationale Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. August 19751*, beschliesst.

Artikel l 1

Das von der Schweiz am 23. Juli 1975 unterzeichnete Haager Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen wird genehmigt. Bei der Ratifikation des Übereinkommens bringt der Bundesrat den folgenden Vorbehalt an: Die Schweiz macht von der in Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehaltsmöglichkeit Gebrauch und behält sich das Recht vor, das Übereinkommen nicht auf eine Ehescheidung oder Ehetrennung anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für die Schweiz erwirkt worden ist.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen mit diesem Vorbehalt zu ratifizieren.

Artikel 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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» BEI 1975 II 1369

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Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen Abgeschlossen in Den Haag am l. Juni 1970

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsch, die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen, die auf ihrem Hoheitsgebiet erwirkt worden sind, zu erleichtern, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart :

Artikel l Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen in einem Vertragsstaat anzuwenden, die in einem anderen Vertragsstaat aufgrund eines gerichtlichen oder eines anderen amtlich anerkannten Verfahrens erwirkt wurden und dort rechts wirksam sind.

Das Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf die in der Ehescheidungsoder Ehetrennungsentscheidung hinsichtlich des Verschuldens und der Nebenfolgen ergangenen Beschlüsse oder Verurteilungen; es ist insbesondere nicht anzuwenden auf Verurteilungen zu Vermögensleistungen und Anordnungen über die Kinderzuteilung.

Artikel 2 Die Ehescheidungen und Ehetrennungen werden, unter Vorbehalt der weiteren Bestimmungen des Übereinkommens, in jedem Vertragsstaat anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens im Scheidungs- oder Trennungsstaat (nachstehend «Ursprungsstaat» genannt) 1. der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte; oder 2. der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte und ausserdem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt war :

1387 a) der gewöhnliche Aufenthalt unmittelbar vor der Einleitung des Verfahrens mindestens ein Jahr gedauert hatte oder b) die Ehegatten im Urpsrungsstaat ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatten ; oder 3. beide Ehegatten Angehörige des Ursprungsstaates \varen: oder 4. der Kläger ein Angehöriger des Ursprungsstaates war und ausserdem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt war: a) der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt un Ursprungsstaat hatte oder b) der Kläger vor der Einleitung des Verfahrens ein Jahr lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte und diese einjährige Aufenthaltsdauer mindestens teilweise innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vor der Einleitung des Verfahrens lag ; oder 5. der Scheidungskläger ein Angehöriger des Ursprungsstaates war und ausserdem die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt waren: a) der Kläger bei der Einleitung des Verfahrens im Ursprungsstaat anwesend war und b) die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in einem Staat hatten, dessen Recht im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die Ehescheidung nicht zuliess.

Artikel 3 Beruht die Zuständigkeit in Scheidungs- und Trennnungsangelegenheiten im Ursprungsstaat auf dem Wohnsitz, so umfasst der in Artikel 2 gebrauchte Ausdruck «gewöhnlicher Aufenthalt» auch den Begriff des Wohnsitzes, wie er in diesem Staat verwendet wird.

Der vorstehende Absatz ist indessen nicht auf den Wohnsitz der Ehefrau anzuwenden, wenn dieser im betreffenden Staat von Gesetzes wegen vom Wohnsitz des Ehemannes abhängig ist.

Artikel 4 Ist eine Widerklage erhoben worden, so wird die aufgrund der Hauptklage oder Widerklage erwirkte Ehescheidung oder Ehetrennung anerkannt, sofern nur eine der beiden Klagen den Voraussetzungen der Artikel 2 oder 3 entsprochen hat.

Artikel 5 Ist eine im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens stehende Ehetrennung im Ursprungsstaat in eine Ehescheidung umgewandelt wor-

1388 den, so kann die Anerkennung der Ehescheidung nicht mit der Begründung verweigert werden, dass die in den Artikeln 2 oder 3 vorgesehenen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht mehr erfüllt waren.

Artikel 6 Hat der Beklagte am Verfahren teilgenommen, so sind die Behörden des Anerkennungsstaates an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf die die Zuständigkeit gegründet worden ist.

Die Anerkennung einer Ehescheidung oder Ehetrennung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, a) dass das innerstaatliche Recht des Anerkennungsstaates im betreffenden Einzelfall eine Ehescheidung oder Ehetrennung wegen der gleichen Tatsachen nicht zugelassen hätte oder b) dass ein anderes als das Recht angewendet worden ist, das aufgrund des Kollisionsrechtes des Anerkennungsstaates anwendbar gewesen wäre.

Unter Vorbehalt derjenigen Nachprüfung, die im Hinblick auf die Anwendung anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sein könnte, sind die Behörden des Anerkennungsstaates zur sachlichen Nachprüfung der Entscheidung nicht befugt.

Artikel 7 Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die Anerkennung einer Scheidung von Ehegatten zu verweigern, die im Zeitpunkt des Urteilsspruchs ausschliesslich Angehörige eines Staates waren, dessen Recht die Ehescheidung nicht zulässt.

Artikel 8 Die Anerkennung der Ehescheidung oder Ehetrennung kann verweigert werden, wenn, bei Würdigung aller Umstände, nicht die geeigneten Massnahmen getroffen worden sind, um den Beklagten vom Ehescheidungs- oder Ehetrennungsverfahren in Kenntnis zu setzen, oder wenn dem Beklagten nicht hinreichend Gelegenheit geboten worden ist, seine Rechte geltend zu machen.

Artikel 9 Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die Anerkennung einer Ehescheidung oder Ehetrennung zu verweigern, wenn diese mit einer früheren Entscheidung, die in der Hauptsache den ehelichen Stand der Ehegatten betraf, unvereinbar ist; dies gilt sowohl wenn die frühere Entscheidung im Anerkennungsstaat ergangen ist als auch dann, wenn die Entscheidung in diesem Staat anerkannt worden ist oder sie die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt.

1389 Artikel 10 Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die Anerkennung einer Ehescheidung oder Ehetrennung zu verweigern, wenn sie mit seiner öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist.

Artikel 11 Ein Staat, der gemäss diesem Übereinkommen verpflichtet ist, eine Ehescheidung anzuerkennen, darf keinem der Ehegatten die Wiederverheiratung mit der Begründung verweigern, dass das Recht eines anderen Staates diese Scheidung nicht anerkennt.

Artikel 12 Das in einem Vertragsstaat anhängige Ehescheidungs- oder Ehetrennungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn der eheliche Stand eines Ehegatten Gegenstand eines Verfahrens in einem anderen Vertragsstaat ist.

Artikel 13 Für Ehescheidungen und Ehetrennungen, die in Verstragsstaaten erwirkt worden sind oder daselbst zur Anerkennung unterbreitet werden, die in Ehescheidungs- oder Ehetrennungsangelegenheiten zwei oder mehrere Rechtsordnungen für verschiedene Teilgebiete kennen, gilt : 1. jede Bezugnahme auf das Recht des Ursprungsstaates ist eine Verweisung auf das Recht des Teilgebietes, in dem die Ehescheidung oder Ehetrennung erwirkt worden ist ; 2. jede Bezugnahme auf das Recht des Anerkennungsstaates ist eine Verweisung auf das Recht des Gerichtsortes (lex fori) und 3. jede Bezugnahme auf den Wohnsitz oder den Aufenthalt im Urpsrungsstaat ist eine Verweisung auf den Wohnsitz oder den Aufenthalt in dem Teilgebiet, in dem die Ehescheidung oder Ehetrennung erwirkt worden ist.

Artikel 14 Bestehen im Ursprungsstaat für Ehescheidungen oder Ehetrennungen in verschiedenen Teilgebieten zwei oder mehr Rechtsordnungen, so gilt für die Anwendung der Artikel 2 und 3 : 1. Artikel 2 Ziffer 3 ist ohne Rücksicht auf den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Ehegatten anzuwenden, wenn beide Ehegatten Angehörige des Staates waren, in dessen Teilgebiet die Ehescheidung oder Ehetrennung erwirkt worden ist; 2. Artikel 2 Ziffer 4 und 5 sind anzuwenden, wenn der Kläger Angehöriger des Staates war, in dessen Teilgebiet die Ehescheidung oder Ehetrennung erwirkt worden ist.

1390 Artikel 15 Bestehen in einem Vertragsstaat für Ehescheidungen oder Ehetrennungen zwei oder mehr auf verschiedene Personengruppen anwendbare Rechtsordnungen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates eine Verweisung auf die von diesem Staat bestimmte Rechtsordnung.

Artikel 16 Ist in Anwendung dieses Übereinkommens das Recht eines anderen als des Ursprungs- oder Anerkennungsstaates in Betracht zu ziehen - sei es ein Vertragsstaat oder ein Nichtvertragsstaat - und bestehen in diesem Staat für Ehescheidungen oder Ehetrennungen zwei oder mehr in räumlicher oder personeller Hinsicht verschiedene Rechtsordnungen, so ist die vom betreffenden Staat bestimmte Rechtsordnung massgebend.

Artikel 17 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern einen Vertragsstaat nicht, auf die Anerkennung im Ausland erwirkter Ehescheidungen oder Ehetrennungen günstigere Rechtsnormen anzuwenden.

Artikel 18 Dieses Übereinkommen steht der Anwendung anderer Staatsverträge, an die ein oder mehr Vertragsstaaten gebunden sind oder sein werden, und die ebenfalls Bestimmungen über das im vorliegenden Übereinkommen geregelte Rechtsgebiet enthalten, nicht entgegen.

Die Vertragsstaaten werden indessen darauf achten, dass auf diesem Rechtsgebiet keine weiteren mit den in diesem Übereinkommen getroffenen Regelungen unvereinbare Staatsverträge geschlossen werden, es sei denn, besondere regionale oder andere Bindungen würden es erfordern; ungeachtet der Bestimmungen solcher Staatsverträge verpflichten sich die Vertragsstaaten, Ehescheidungen und Ehetrennungen, die in Vertragsstaaten ohne Bindung an solche Staatsverträge erwirkt worden sind, gemäss diesem Übereinkommen anzuerkennen.

/ Artikel 19 Jeder Vertragsstaat kann sich spätestens bei der Ratifikation oder beim Beitritt das Recht vorbehalten: 1. die Anerkennung einer Ehescheidung oder Ehetrennung zu verweigern, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Scheidungs- oder Trennungsurteils ausschliesslich seine Angehörigen waren und ein anderes als das in seinem Kollisionsrecht vorgesehene Recht angewendet worden ist, es sei denn, die Anwendung des anderen Rechtes hätte zum gleichen Ergebnis geführt, wie wenn das nach seinem Kollisionsrecht eigentlich massgebliche Recht angewendet worden wäre ;

1391 2. die Anerkennung einer Ehescheidung von Ehegatten zu verweigern, die im Zeitpunkt des Scheidungsurteils ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten hatten, die die Scheidung nicht zuliessen. Ein Staat, der diesen Vorbehalt anbringt, kann die Anerkennung nicht gestützt auf Artikel 7 verweigern.

Artikel 20 Jeder Vertragsstaat, dessen Recht die Ehescheidung nicht zulässt, kann sich spätestens bei der Ratifikation oder beim Beitritt das Recht vorbehalten, die Anerkennung einer Ehescheidung zu verweigern, wenn einer der Ehegatten im Zeitpunkt des Scheidungsurteils Angehöriger eines Staates war, dessen Recht die Ehescheidung nicht zuliess.

Dieser Vorbehalt bleibt nur solange wirksam, als das Recht des Staates, der ihn angebracht hat, die Ehescheidung nicht zulässt.

Artikel 21 i Jeder Vertragsstaat, dessen Recht die Ehetrennung nicht zulässt, kann sich spätestens bei der Ratifikation oder beim Beitritt das Recht vorbehalten, die Anerkennung einer Ehetrennung zu verweigern, wenn einer der Ehegatten im Zeitpunkt des Trennungsurteils Angehöriger eines Vertragsstaates war, dessen Recht die Ehetrennung nicht zuliess.

Artikel 22 Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, dass bestimmte Personengruppen, die seine Staatsangehörigkeit besitzen, in bezug auf die Anwendung dieses Übereinkommens nicht als seine Staatsangehörigen anzusehen sind.

Artikel 23 Jeder Vertragsstaat, in dem für Ehescheidungen und Ehetrennungen zwei oder mehr Rechtsordnungen bestehen, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder beim Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen für alle Rechtsordnungen oder nur für eine oder mehrere von ihnen gilt ; eine solche Erklärung kann jederzeit durch eine neue Erklärung geändert werden.

Die Erklärungen sind dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren und haben ausdrücklich die Rechtsordnungen zu bezeichnen, für die dieses Übereinkommen gilt.

Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die Anerkennung einer Ehescheidung oder Ehetrennung zu verweigern, wenn im Zeitpunkt, in dem die Anerkennung beantragt wird, das Übereinkommen für die Rechtsordnung, in dessen Anwendung sie erwirkt worden ist, nicht gilt.

1392 Artikel 24 Dieses Übereinkommen ist unabhängig vom Zeitpunkt anzuwenden, in dem die Ehescheidung oder Ehetrennung erwirkt worden ist.

Dennoch kann sich jeder Vertragsstaat spätestens bei der Ratifikation oder beim Beitritt das Recht vorbehalten, das Übereinkommen auf eine Ehescheidung oder Ehetrennung nicht anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat erwirkt worden ist.

Artikel 25 Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation oder beim Beitritt einen oder mehrere der in den Artikeln 19, 20, 21 und 24 dieses Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

Jeder Vertragsstaat kann überdies, wenn er eine Erstreckung des Übereinkommens gemäss Artikel 29 notifiziert, einen oder mehrere dieser Vorbehalte für alle oder einzelne Gebiete anbringen, für die die Erstreckung gilt.

Jeder Vertragsstaat kann einen Vorbehalt jederzeit widerrufen. Ein solcher Widerruf ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Die Wirkung des Vorbehalts endet am sechzigsten Tage nach der im vorhergehenden Absatz erwähnten Notifikation.

Artikel 26 Dieses Übereinkommen liegt für die an der Elften Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Artikel 27 Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.

Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 28 Jeder an der Elften Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat, der Mitglied dieser Konferenz oder der Organisation der Vereinten Nationen ist oder einer ihrer Sonderinstitutionen oder der Satzung des Internationalen Gerichtshofes angehört, kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäss Artikel 27 Absatz l in Kraft getreten ist.

1393 Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Das Übereinkommen tritt für den beigetretenen Staat am sechzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung zum Beitritt erklär!: haben. Die Zustimmungserklärung ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen; dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift.

Zwischen dem beigetretenen Staat und dem Staat, der dem Beitritt zugestimmt hat, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach der Hinterlegung der Zustimmungserklärung in Kraft.

Artikel 29 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Gebiete erstreckt wird, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.

Jede spätere Erstreckung dieser Art ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Die Erstreckung ist nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten wirksam, die der Erstreckung zugestimmt haben. Eine solche Zustimmungserklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift.

Die Erstreckung wird jeweils sechzig Tage nach der Hinterlegung der Zustimmungserklärung wirksam.

Artikel 30 Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel 27 Absatz l an gerechnet, und zwar auch für die Staaten, die es erst später ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind.

Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens verlängert sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre, wenn es nicht gekündigt wird.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Frist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Sie kann sich auf bestimmte Gebiete beschränken, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Unter den anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

1394 Artikel 31 Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 26 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 28 ihren Beitritt erklärt haben: a) die Unterzeichnungen und die Ratifikationen nach Artikel 26 ; b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach den Bestimmungen von Artikel 27 Absatz l in Kraft tritt; c) die in Artikel 28 erwähnten Beitrittserklärungen und den Tag, an dem sie wirksam werden; d) die in Artikel 29 erwähnten Erstreckungen und den Tag, an dem sie wirksam werden ; e) die Kündigungen nach Artikel 30 ; f) die Vorbehalte und deren Widerrufe nach den Artikeln 19,20, 21,24 und 25 ; g) die in den Artikeln 22, 23, 28 und 29 vorgesehenen Erklärungen.

ZK Urkund dessen haben die gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen in Den Haag, am I.Juni 1970, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird ; diese übermittelt jedem Staat, der Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zur Zeit ihrer Elften Tagung war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (Vom 27.

August 1975)

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1975

Année Anno Band

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40

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06.10.1975

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