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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Vorladung

wird hiermit aufgefordert, sich wegen fortgesetzten vorsätzlichen Dienstversäumnisses, Missbrauchs und Verschleuderung von Material und der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften vor Divisionsgericht 5 zu verantworten und am Mittwoch, den H.März 1984, 15 Uhr, in 5430 Wettingen, Rathaus, S.Stock, Zwyssigstrasse 76, zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

6. Februar 1984

Divisionsgerichts Der Präsident: Oberstlt Suter

143

Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Zollkreisdirektion in Genf verurteilte Sie am 10. August 1983 aufgrund des am 28. Juli 1983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 605 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 655 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Genf, Postscheckkonto 12-271, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (An. 10 VStrR).

21. Februar 1984

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 2. September 1983 aufgrund des am 2. März 1983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 8450 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

144

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den nach Abzug der geleisteten Hinterlage von 200 Franken geschuldeten Restbetrag von 8300 Franken innert H Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

21. Februar 1984

Eidgenössische Oberzolldirektion

kannten Aufenthaltes: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 30. November 1983 aufgrund des am 15. November 1983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 1010 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu .enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 1090 Franken mit der vom Empfänger der Ware geleisteten Hinterlage verrechnet.

21. Februar 1984

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 16. Dezember 1983 aufgrund des am 12. Mai 1981 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 9 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 145

und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und des Artikels 6 VStrR zu einer Busse von 1215 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1295 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Chur, Postscheckkonto 70-162, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

21. Februar 1984

Eidgenössische Oberzolldirektion

h Die Zollkreisdirektion in Basel verurteilte Sie am 2. Januar 1984 aufgrund des am 7. Dezember 1983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 1325 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1375 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-53), zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

21. Februar 1984 146

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 27. September 1983 aufgrund des am 4. Juli 1983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 75 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 450 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 500 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen. Erfolgt innert Frist keine Zahlung, werden gestützt auf Artikel 122 Absatz l des Zollgesetzes die als Zollpfand beschlagnahmten Objektive und Kamera verwertet und der Erlös, nach Abzug der Eingangsabgaben, gemäss Artikel 120 des Zollgesetzes mit der Busse und der Spruchgebühr verrechnet. Ein allfälliger Restbetrag wird beim Zolluntersuchungsdienst Zürich hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden. Eine nicht gedeckte Restbusse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

21. Februar 1984

Eidgenössische Oberzolldirektion

(Art. 102 des Zollgesetzes)

Dem unbekannten Eigentümer der Edelmetallwaren, die am 2. Januar 1980 vom Zolluntersuchungsdienst Basel beim Zollamt Basel-Burgfelderstrasse beschlagnahmt wurden, wird hiermit eröffnet: Die Edelmetallwaren werden gestützt auf Artikel 102 und 121 des Zollgesetzes als Zollpfand beschlagnahmt. Der Verfügungsberechtigte kann innert 30 Tagen seit dem Datum dieser Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, gegen die Beschlagnahme Beschwerde erheben. Wird keine Be147

schwerde erhoben, oder meldet sich der Verfügungsberechtigte innert der erwähnten Frist nicht beim Zolluntersuchungsdienst Basel, Elisabethenstrasse31, 4010 Basel, wird das Zollpfand gemäss Artikel 122 des Zollgesetzes verwertet.

21. Februar 1984

148

Eidgenössische Oberzolldirektion

Zulassung zur Eichung von Messapparaten für Flüssigkeiten

vom 31. Januar 1984

Aufgrund der Artikel 9 und 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, nach Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 1980 über die Qualifizierung von Messmitteln und nach Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1947 betreffend die in Handel und Verkehr mit Flüssigkeiten verwendeten Messapparate haben wir das nachstehende System eines Messapparates für Flüssigkeiten zur Eichung zugelassen und ihm folgende Systemnummer erteilt: Fabrikant:

Bennet & Sauser AG, Solothurn (CH) Satam Industries, La Courneuve (F) Durchlaufzähler bis 50 l/min, Typen 4013 MA 26 und 4025 MA 26.

31. Januar 1984

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Perlstain

9696

1984-91

149

Zulassung zur Eichung von Zusatzgeräten zu Wiegegeräten

vom 31. Januar 1984

Aufgrund der Artikel 9 und 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, nach Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 1980 über die Qualifizierung von Messmitteln und nach Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses vom 23. Dezember 1925 betreffend Zulassung von Neigungswaagen zur amtlichen Prüfung und Stempelung haben wir die nachstehenden Systeme von Zusatzgeräten zu Wiegegeräten zur Eichung zugelassen und ihnen folgende Systemnuramem erteilt: Fabrikant:

Bizerba-Werke Wilh. Kraut GmbH & Co KG, Balingen/Württ. (D) Thermodrucker, Mod. E 8000 und P 8000 mit oder ohne Strichcode-Druckeinrichtung für den Anschluss an elektro-mechanische Wiegegeräte mit Preisrechner.

Fabrikant:

Swedot System AB, Göteborg (S)

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Elektro-mechanisches Etikettendruckwerk, Typ 1300 und 1500.

Fabrikant:

Carl SchenckAG, Darmstadt (D) Elektro-mechanisches Druckwerk, Typ Disoprint l CH.

3 I.Januar 1984

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Perlstain

9697

150

1984-92

Erste Stufe:

Zweite Stufe:

Konfektionsschneiderin Couturière en confection Sarta da confezione Industrieschneiderin Couturière d'industrie Sarta industriale

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Konfektionsschneiderinnen und Industrieschneiderinnen vom 1. Dezember 1983 B

Lehrplan für den beruflichen Unterricht der Konfektionsschneiderinnen vom I.Dezember 1983

Lehrplan für den beruflichen Unterricht der Industrieschneiderinnen vom 1. Dezember 1983

Inkrafttreten I.Januar 1984 Der Text dieser Réglemente und Lehrpläne wird nicht mehr im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachenund Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

2 I.Februar 1984

zu 1984-32

Bundeskanzlei

151

Textilassistent Assistant de l'industrie textile Assistente tessile

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Textilassistenten vom 14. Dezember 1983

B

Lehrplan für den beruflichen Unterricht der Textilassistenten vom 14. Dezember 1983

Inkrafttreten I.Januar 1984 Der Text dieser Réglemente und Lehrpläne wird nicht mehr im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachenund Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

2l. Februar 1984

152

Bundeskanzlei

zu 1984-38

Schuhmacher Cordonnier Calzolaio

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Schuhmacher vom 14. Dezember 1983

Lehrplan für den beruflichen Unterricht der Schuhmacher vom 14. Dezember 1983

Inkrafttreten I.Januar 1984 Der Text dieser Réglemente und Lehrpläne wird nicht mehr im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachenund Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

21. Februar 1984

zu 1984-39

Bundeskanzlei

153

Bewilligung für die Inbetriebnahme und den Betrieb des Kernkraftwerkes Leibstadt

vom 15. Februar 1984

Gestützt auf das Gesuch der Kernkraftwerk Leibstadt AG vom 29. Februar 1980 hat das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 15. Februar 1984 die Inbetriebnahme und den Betrieb des Kernkraftwerkes Leibstadt unter Bedingungen und Auflagen bewilligt.

Rechtsmittel Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR J72.02J) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt durch Beschwerde an den Bundesrat anfechten. Die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde bestimmen sich nach den Artikeln 51 und 52 VwVG.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nach Artikel 55 Absatz! VwVG entzogen; die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist nach den Artikeln 45 und 50 VwVG innert zehn Tagen zu erheben.

Der Sicherheitsbericht, das Gutachten der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen, die Stellungnahme der Eidgenössischen Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen und die Verfügung des Eidgenössischen Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartementes vom 15. Februar 1984 liegen während der Beschwerdefrist bei der Gemeindekanzlei Leibstadt, beim Bezirksamt Zurzach, bei der Staatskanzlei des Kantons Aargau in Aarau sowie beim Bundesamt für Energiewirtschaft in Bern zur Einsichtnahme auf.

15. Februar 1984

9721

154

Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement: Schlumpf

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Bundesblatt

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Jahr

1984

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.02.1984

Date Data Seite

143-154

Page Pagina Ref. No

10 049 219

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