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Schweizerisches Bundesblatt.

44. Jahrgang. III.

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Nr. 25.

18. Juni 1892.

Zollamtliche Bekanntmachung betreffend

den Handelsvertrag- mit Italien.

Infolge des unterm 19. April d. J. abgeschlossenen Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Italien treten vom 19. Juni 1892 hinweg folgende Aenderungen an der auf 1. Februar 1892 erschienenen Gebrauchsausgabe des schweizerischen Zolltarifs in Kraft :

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. III.

48

708 Gebrauchstarif.

Nr.

Zollansatz.

Bezeichnung der Waare.

NB.

Die in Klammern beigefügten Zahlen bedeuten : G. den Zollansatz des Generaltarifs vom 10. April 1891, C. den In den Verträgen mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn vom 10. Dezember 1891 vereinbarten Conventionalansatz.

17

Ricinusöl, farbloses, gereinigtes etc. (Gr. 10. --)

18

Süßholzsaft (G. 10. -- )

188 189

265 a 265 b 333

355 358 a 356 b

356 c 356 d

Fr. Kp.

per q.

Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen: -- in Kübeln oder Töpfen, oder mit Wurzelballen (G. 2. --) -- nicht in Kübeln oder Töpfen, ohne Wurzelballen (G. 2. --) Schiffe : -- gewöhnliche: -- -- Lastschiffe und Fischerbarken, 10 q. wiegend (G. 5. --) -- -- andere

über 2. --

Polirbare Steioarten in rohen Blöcken ; Bausteine aus polirbaren Steinarten : auch bossirt --.30 oder roh bebauen (G. --. 50) Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten: -- roh, nicht geschliffen, nicht polirt, nicht ornamentirt; gesägte Marmor-, Granit- und andere Steinplatten (Gr. 1. --) . . . . --.75 -- Marmor und Granit, in Platten oder ge2.-- sägt: geschliffen oder polirt (G. 4. -- ) -- Arbeiten aus gemeinen Steinarten, geschliffen oder polirt ( G . 4 . --) . . . . 3.-- - polirt, geschliffen, ornarnentirt: -- -- aus Marmor und Granit; vorgearbeitete Statuenkörper (Gr. 4 . --) . . . . . 4.-- andere

709 Ge-

brauchstarif.

Nr.

Zollansatz.

Bezeichnung der Waare.

Fr. Bp.

per q.

Fische: -- getrocknet, gesalzen, marinirt, geräuchert oder anderswie zubereitet:

382

-- -- in Gefässen bis und mit 5 kg., sowie in verschlossenen Büchsen oder Gläsern (G. 50. --)

40. -

385

Geflügel, lebendes (G. 6. -- ; C. 6. --)

386

Geflügel, getödtetes (G. 12.--; C. 12.--)

.

6.--

388

Wurstwaaren (Charcuterie) aller Art (G. 25. -- ; C. 20. -) .

12.--

. .

4. --

Früchte, Obst: -- Weintrauben, frische:

391 392

zum Tafelgenuß (G. 5. -- ; C. 3. 50) .

2.50

-- -- zur Weinbereitung, eingestampfte (G.

3. --

5.-) Früchte, Obst: -- Südfrüchte:

397

Orangen, Citronen (G. 15. -- ; C. 3. -- *)

2.--

398 a

-- -- Tafeltrauben, getrocknete (Malagatrauben, Sultaninen) (G. 15. -- ; C. 3.--*)

398 b

-- -- Feigen, getrocknete, Mandeln, Haselnüsse (G. 15. - ; C. 3. --*) . . . .3.--

398 c

-- -- andere Südfrüchte

400

Gemüse : -- frisch : -- -- andere Gemüse (G. 2. --)

3

15.--

. . . .

frei.

* Infolge Verlängerung des Handelsvertrages mit Spanien bis 30. Juni 1892.

710 Gebrauchstarif.

Nr.

Bezeichnung der Waare.

Zollansatz.

Fr. Bp.

per q.

403 a

403 b 414 416 a 416 b

418 455

464

Gemüse : -- konservirt, in Essig oder anderswie eingemacht: -- -- in Gefässen von mehr als 5 kg. Gewicht (G. 30. --) 25.-- -- in Gefässen von 5 kg. und weniger . 30. Getreide, Mais, Reis, Hülsenfrüchte : 1.50 -- Reis in geschälten Körnern (G. 2. 50) 2.50 -- Mehl von Reis -- Mehl von Getreide, Mais oder Hülsen2.-- früchten (G. 2. 50; C. 2.--) Teigwaaren (G. 15. --) 8.-- Wein (Naturwein) in Fässern bis 15° Alkohol unterliegt dem Zollansatz von Fr. 3.50 per q. (G. bis 12° Alkohol 6. - ; C. bis 13° Alkohol 3. 50).

Wermuth, in Fässern, Flaschen oder Krügen, bis m 18° Alkoholgehalt (G. 30. -- plus 8.-- Monopolgebühr) Wermuth bis zu 18,5° Alkoholgehalt soll als nur 18° haltend angesehen werden ; über diese Grenze hinaus wird derselbe außer dem Zoll der Monopolgebühr unterworfen.

534 a 534 b 551

Garne aus den sub Nr. 533 genannten Spinnstoffen : -- bis und mit Nr. 10, einfach, roh und gebaucht: aus Hanf (G. 1. 50) -- -- aus Leinen, Jute, Ramie, etc. . . .

Seilerarbeiten : -- Stricke, Taue (G. 12. -- ; C. 8. --) . .

1.20 1.50 7

711 Ge-

brauchstarif.

Nr.

Bezeichnung der Waare.

Zollansatz.

Fr. Ep.

per q.

Seide und Floretseide (Schappe) : -- roh : -- -- gezwirnt, soweit nicht unter Nr. 566/568 fallend :

562 563

564 565 a 565 b

-- -- -- Seide (Or^anzine und Trame) (G.

7.-) . :

Floretseide (G.I.--)

6.-- 6.--

-- abgekocht (abgeschält), gefärbt, soweit nicht unter Nr. 566/568 fallend : Seide ..16.

-- -- Floretseide 16. -- -- -- gefärbte Resten- und Ausschußseiclu . 7. -- Näh-, Stick-, Cordonnet-, Posamentirseide, und -Floretseide :

566 567 568 a 568 b

roh, soweit nicht unter Nr. 568 b i'allend : -- -- Seide (G. 60. --) Floretseide (G. 60. --) 6. -- -- gefärbt, soweit nicht unter Nr. 568 b fallend (G. 60. -) 16. -- -- auf Spuhlen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (für den Detailverkauf hergerichtet) 60. -- Stroh, sortirtes, Rohr, Bast, Binsen, Reisstroh, Reiswurzeln, Spartogras (Haifa), Cocosfaser, Palmblätter, Seegras, Waldhaar etc.:

620 a 620ö

-- Besen aus Sorgho (saggina, sorghum saccharaturn) (G. 15. -) -- grobe Waaren, Matten, Bodendecken, Körbe, Handtaschen, Besen aus Reisstroh u. dgl

2. 50

15.--

712 Ge-

branchstarif.

Zollansatz.

Bezeichnung der Waare.

Nr.

Fr. Bp.

per StUck.

663 664

Schweine : -- über 60 kg. Gewicht (G. 8. -- ; C. 6. -- ) -- bis und mit 60 kg. Gewicht (G. 8. -- ) .

685

Wachsarbeiten aller Art (G. 50. -- )

5. -- 4.-- per q.

.

. .

692 a

Korallen, verarbeitet, ungefaßt (G. 50. -- )

692 b

Perlen, ungefaßt . . .

16.-- 30.-- 50 --

Vollziehungsbestimmungen.

Niederlagsverkehr. Lagergüter, welche vom Tage des Inkrafttretens des Vertrages an zur Eingangsverzollung angerneidet werden, sind, sofern sie nicht aus Ländern herkommen, gegenüber welchen der Generaltarif zur Anwendung gebracht wird, nach den oben angeführten ermäßigten Ansätzen abzufertigen.

Die Hinterlagen im Freipaßverkehr erleiden keine Aenderung.

Geleitscheinverkehr.

a. E i n m o n a t l i c h e G e l e i t s c h e i n e haften für den auf denselben vorgemerkten Zoll.

b. V e r b l e i t e G ü t e r , welche nach Inkrafttreten des Vertrages zur Verzollung angemeldet werden, unterliegen den vorher in Kraft bestandenen höhern Ansätzen.

c. P a r t i e g u t e r mit z w ö I f m o na t l i c h e m G e l e i t s c h e i n .

Der Zollmässigung unterliegen 1. Im Verkehr mit denjenigen Staaten, welchen bisher die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zugesichert war: Reis, geschält von Fr. 2. 50 auf Fr. 1. 50 Orangen und Citronen ,, ,, 3. --*) ,, ,, 2. -- Gezwirnte Seide und Floretseide, roh ,, ,, 7 . -- ,, ,,6.-- *) Infolge der Verlängerung des Handelsvertrages mit Spanien.

713

2. Speziell Italien gegenüber, dessen Import nach der Schweiz seit 13. Februar den Ansätzen des Generaltarifs unterworfen war, und auf welches fortan infolge der Meistbegünstigung auch die Vertragstarife mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn Anwendung finden : Bleiröhren von Fr. 2. -- auf Fr. 1. 50 Mehl von Getreide, Mais, Hülsenfrüchten ,, ,, 2. 50 n ,, 2. -- Reis, geschält ,, ,, 2.50 ,, ,, 1.50 Zucker, geschnitten ,, ,,12. -- ,, ,, 10.50 Zwetschgen und Pflaumen, gedörrt .

,, ,, 5 . -- ,, ,, 2.50 Kautschuk und Guttapercha in Schläuchen, Röhren ,, ,, 10. -- ,, ,, 8. -- Mineralwasser, natürliches und künstliebes . . .

,, ,, 3.- ,, ,, 1.50 Südfrüchte : Orangen und Citronen . . . .

,, ,,15. -- ,, ,, 2. -- Getrocknete Tafeltrauben (Malagatrauben, Sultaninen) . . . .

,, f l 15.-- ,, ^ 3.-- Feigen getrocknete, Mandeln, Haselnüsse .

,, ,, 15. -- ,, ,, 3. -- Decken, wollene, ohne Näharbeit .

,, ,, 40. -- ,, ^ 25. -- * ,, m i t ,, . ,, n 70.-- n ,, 60.-- Baumwollsammet, gefärbt . . . .

,, ,, 60. -- ,, ,, 45. -- Die Inhaber von Geleitscheinen für die unter c l aufgezählten Waarengattungen haben vom 19. Juni 1892 an Anspruch auf den neuen Vertragszoll für diejenigen Quantitäten, über welche bis zu jenem Tage noch nicht disponili worden ist. Diese Geleitscheine müssen innert 7 Tagen dem Eintrittszollamte vorgewiesen werden, und zwar in Begleit eines notarialisch oder behördlich beglaubigten Buchauszuges, aus welchem ersehen werden kann, wie viel von der im Geleitschein vorgemerkten Waare am 18. Juni noch auf Lager war (Angabe der Verpackungen, Kisten, Säcke u. dgl., der Zeichen, Nummern und des Bruttogewichtes).

Gestutzt auf diesen Auszug hat das Zollamt neue Geleitscheine mit Berechnung des ermäßigten Zolles für das nach Abschreibung der wieder ausgeführten und der in den innern Konsum gebrachten Quantitäten restirende Betreffniß auszustellen, mit Endefrist wie im alten Geleitschein.

Für die in den einheimischen Konsum übergetretenen Mengen ist der Zoll nach dem auf dem alten Geleitschein vorgemerkten Ansatz zu. beziehen.

714

Wer den hievor erwähnten Ausweis einzureichen unterläßt, bezahlt den Zoll für das bis zum Ablauf der Gültigkeitsfrist nicht ausgeführte und zur Löschung angemeldete Quantum nach den alten (höhern) Tarifsätzen.

Mit Bezug auf die seit 13. Februar 1. J. allfällig ausgestellten Geleitscheine für die unter c 2 aufgeführten Waaren italienischen Ursprungs ist in analoger Weise zu verfahren.

Für Liquidation aller unter c l und 2 hievor erwähnten Partiegeleitscheine wird eine Frist bis zum 4. Juli eingeräumt.

B e r n , den 18. Juni 1892.

Eidg. Zolldepartement.

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Zollamtliche Bekanntmachung betreffend den Handelsvertrag mit Italien.

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Jahr

1892

Année Anno Band

3

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25

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.06.1892

Date Data Seite

707-714

Page Pagina Ref. No

10 015 755

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