Ablauf der Referendumsfrist: 14, Januar 1985

Bundesbeschluss über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel

# S T #

vom 5. Oktober 1984

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 28, 29 und 31bis Absatz 3 Buchstaben b und e der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 1981 '\ beschliesst:

1. Abschnitt: Rechtliche Ordnung der Genossenschaft Art. l

Rechtsform, Firma, Sitz, Eintrag im Handelsregister

1

Die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (GGF), Société Coopérative Suisse des Céréales et Matières fourragères (CCF), Società Cooperativa Svizzera dei Cereali e dei Foraggi (CCF) ist eine Genossenschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 829 des Obligationenrechts2) mit Sitz in Bern.

2

Die Genossenschaft ist im Handelsregister eingetragen.

Art. 2

Zweck

1

Die Genossenschaft erfüllt die Aufgaben, die ihr vom Bund insbesondere im Aussenhandel, in der Landwirtschaftspolitik und in der Landesversorgung übertragen werden.

2

Die Genossenschaft kann privatrechtlich in weiteren Bereichen tätig werden, die ihre Interessen berühren.

3 Sie erstrebt für sich keinen Gewinn. Ein allfälliger Gewinn ist dem Bund abzuliefern.

Art. 3

Massgebende Rechtsvorschriften

1

Die Ordnung der Genossenschaft richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts2' über die Genossenschaft, nach diesem Beschluss sowie nach ihren Statuten. Die Statuten dürfen von den zwingenden Bestimmungen !) BB1 1982 l 101 > SR 220

2

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. .

; 1984-828

Genossenschaft für Getreide und Futtermittel des Obligationenrechts über die Genossenschaft nur soweit abweichen, als dieser .Beschluss dazu ermächtigt oder die der Genossenschaft übertragenen Aufgaben es erfordern.

2 Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Dieser kann für ihre Ausgestaltung Weisungen erteilen.

, : Art. 4 Mitgliedschaft , , 1 Wer Waren importieren will, deren Einfuhr allein der Genossenschaft übertragen ist (Art. 12), muss Mitglied der Genossenschaft sein. Die Aufnahme in die Genossenschaft kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Zulässig sind nur Voraussetzungen, die im Hinblick auf die Aufgaben der Genossenschaft erfüllt sein müssen. Ein Anwärter, der diese Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf Aufnahme.

2 Der Austritt muss unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist jederzeit möglich sein.

3 Der Ausschluss ist nur wegen schwerer Pflichtverletzung möglich.

Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1 Das Stimmrecht der Mitglieder in der Generalversammlung bemisst sich nach den Anteilscheinen (Art. 7).

2 Die Genossenschafter sowie Dritte, die von Genossenschaftern eingegangene Verpflichtungen übernehmen, müssen der Genossenschaft, soweit die ihr über1 tragenen Aufgaben es erfordern, Zutritt zu den Geschäfts- und Fabrikationsräumlichkeiten und Einsicht in sämtliche Unterlagen und Belege gewähren so: wie alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen.

3 Zur Deckung der Kosten aus der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erhebt die Genossenschaft Gebühren. Der Gebührenansatz bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

.

Art. 6 Organisation . · , Die Genossenschaft regelt ihre Organisation in den Statuten. Sie strebt dabei eine ausgewogene Vertretung ihrer wichtigeren Gruppen im Vorstand an.

Art. 7 : Genossenschaftskapital ; Zur Schaffung eines Genossenschaftskapitals zeichnet jedes Mitglied einen Anteilschein. Die Genossenschaft kann in ihren Statuten vorsehen, dass Kontingentsinhaber weitere Anteilscheine zeichnen müssen, wobei nach der Höhe der Kontingente abgestuft werden kann.

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Genossenschaft für Getreide und Futtermittel Art. 8 Gehälter und Entschädigungen Personal- und Entschädigungsordnungen der Genossenschaft bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 9 Steuerpflicht Die Genossenschaft ist nur steuerpflichtig für das Genossenschaftskapital und allenfalls darauf ausgerichtete Zinsen.

Art. 10 Überschuldung und Zwangsvollstreckung 1 Im Falle der Überschuldung oder eines Kapitalverlusts gemäss Artikel 903 des Obligationenrechts ') muss die Genossenschaft den Bundesrat benachrichtigen.

Dieser trifft die erforderlichen Massnahmen.

2 Die Genossenschaft kann nur : auf Pfändung oder Pfandverwertung, betrieben werden.

· , , .

Art. 11 Auflösung Der Bundesrat verfügt die Auflösung der Genossenschaft und trifft die erforderlichen Massnahmen für ihre Liquidation. Ein Liquidationsüberschuss ist dem Bund abzuliefern.

2. Abschnitt: Aufgaben der Genossenschaft im Zusammenhang mit der Einfuhr Art. 12 Einfuhrberechtigung 1 Der Bundesrat kann der Genossenschaft das alleinige Einfuhrrecht,für Futtermittel, Stroh und Streue sowie für Waren übertragen, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen. Die Genossenschaft tritt in der Regel dieses Einfuhrrecht an ihre Mitglieder ab, indem sie ihnen eine Ermächtigung zur Verzollung erteilt.

Die Mitglieder dürfen das Einfuhrrecht nur in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausnützen.

2 Ausnahmsweise kann die Genossenschaft die Waren selbst im Ausland kaufen und ihren Mitgliedern zuteilen,: wenn dies durch besondere Verhältnisse begründet ist.

3 Die Genossenschaft verpflichtet auf Weisung des Bundesamtes für Aussenwirtschaft ihre Mitglieder, bestimmte Waren zu übernehmen, für die sie das alleinige Einfuhrrecht besitzt. Massgebend für die Zuteilung solcher Pflichtbezüge sind die Einzelkontingente/ Falls die Einfuhr dieser Waren mengenmässig nicht beschränkt ist, setzt die Genossenschaft einen Verteilungsschlüssel fest.

D SR 220

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Genossenschaft für Getreide und Futtermittel Dieser wird in der Regel alle drei Jahre überprüft und, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, angepasst.

4 Die Genossenschaft legt in ihren Statuten die Voraussetzungen fest, welche die Mitglieder erfüllen müssen, wenn sie Waren einführen wollen, deren Import nach Bundesrecht an Bedingungen geknüpft ist.

5 Die Statuten ordnen den Entzug der Einfuhrberechtigung bei schwerer Verletzung von Pflichten durch ein Mitglied.

6 Die Vorschriften und Weisungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes und des Bundesamtes für Aussenwirtschaft bleiben vorbehalten.

Art. 13 Einfuhrkontingent 1 Für Waren, deren Einfuhr vom Bund mengenmässig beschränkt wird, eröffnet die Genossenschaft ihren Mitgliedern Einzelkontingente.

2 Die Statuten regeln die Kontingente im Rahmen der folgenden Bestimmungen.

Art. 14 Voraussetzungen für Futtermittelkontingente 1 Ein Einzelkontingent kann nur besitzen, wer Mitglied der Genossenschaft ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Der Inhaber oder ein leitender Angestellter des Unternehmens verfügt über ausreichende Fachkenntnisse und praktische Erfahrung im internationalen und schweizerischen Futtermittelhandel; b. es betreibt die Einfuhr kontingentierter Waren tatsächlich und dauernd; c. es gehört keiner ändern Handelsstufe an und ist weder rechtlich noch wirtschaftlich mit anderen Kontingentsinhabern oder Firmen anderer Handelsstufen verflochten; d. es verkauft die eingeführte Kontingentsware unverarbeitet und unvermischt waggon- oder camionweise im Sinne der branchenüblichen Arbeitsteilung einem angemessenen Kundenkreis weiter; e. es verfügt über die erforderlichen Mittel, einschliesslich genügender Eigenmittel zur Durchführung von Importgeschäften und für die Pflichtbezüge sowie für die Pflichtlagerhaltung.

2 Ein Neubewerber darf in den letzten fünf Jahren nicht Inhaber eines Einfuhrkontingentes gewesen sein.

3

Absatz l Buchstabe c ist nicht anwendbar auf Verhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingetreten sind. Die Genossenschaft kann in Härtefällen die Abweichung von Absatz l Buchstabe d gestatten.

4 Bundesblatt. 136. Jahrgang. Bd. III

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Genossenschaft für Getreide und Futtermittel Art. 15 Grundsätze für das System der Futtermittelkontingentierung 1 Das Kontingentierungssystem hat sicherzustellen, dass: a. sich die Kontingente soweit wie möglich nach Leistungskriterien des Importhandels richten; b. eine übermässige Konzentration oder Zersplitterung der Kontingente vermieden wird; c. Neubewerber ein Kontingent erwerben können, das den Aufbau einer wirtschaftlich sinnvollen Importtätigkeit ermöglicht.

2 Ein Teil der Einzelkontingente wird alle drei Jahre versteigert. Ausnahmsweise kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Versteigerung verschieben.

3 Zur Bildung der Versteigerungsmasse werden die Einzelkontingente um den nicht ausgenützten Teil sowie um weitere 5-15 Prozent gekürzt.

4 Die Versteigerung kann auf den Teil der neuzuverteilenden Kontingentsmasse beschränkt werden, um den die Zuteilungsanträge die Masse übersteigen. Die Genossenschaft setzt die Höchstmenge fest, die zurückersteigert werden kann; diese darf höchstens das Dreifache des Kürzungssatzes betragen.

5 Ein Einzelkontingent darf 15 Prozent des jeweiligen Gesamtkontingentes nicht übersteigen.

6 Den Neubewerbern wird ausserhalb des Versteigerungsverfahrens, ein Kontingent von 3000 Tonnen eröffnet; für die Hälfte haben sie den durchschnittlichen Erlös aus der nächsten Versteigerung zu bezahlen.

7 Der Erlös aus der Versteigerung fliesst in die Rückstellung für Ackerbau und Absatzförderung.

Art. 16 Kontingentsübertragüngen 1 Ein Einzelkontingent kann übertragen werden, wenn der Übernehmer: a. das Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt und b. Inhaber eines Einzelkontingentes ist oder die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft und für ein Einzelkontingent erfüllt.

2 Die Genossenschaft legt in ihren Statuten die Voraussetzungen fest, unter welchen ein Einzelkontingent ohne Aktiven und Passiven übertragen werden kann.

Wird ein solches Kontingent vom Inhaber eines Einzelkontingentes übernommen, kann er sein gesamtes Kontingent ohne Aktiven und Passiven frühestens fünf Jahre nach dem Erwerb dieses Kontingentes weiter übertragen.

3

Kontingentsinhaber können ihr Einzelkontingent frühestens fünf Jahre nach dem Erwerb übertragen; dabei müssen die Voraussetzungen nach den Absätzen l und 2 erfüllt sein.

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Genossenschaft für Getreide und Futtermittel Art. 17 Spezialkontingente 1 Die von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Spezialkontingente können neu eröffnet oder erhöht werden, soweit nachgewiesen wird, dass die aufgrund der Neueröffnung oder Erhöhung eingeführten Waren vollumfänglich zu Speiseprodukten verarbeitet werden, die ausschliesslich für die menschliche Ernährung abgesetzt werden.

2 Die Spezialkontingente werden entsprechend gekürzt oder entzogen, wenn die Voraussetzungen, die Inhaber von Spezialkontingenten nach den Vorschriften des Bundes und den Statuten der Genossenschaft erfüllen müssen, nicht mehr erfüllt sind.

3 Die Spezialkontingente werden alle drei Jahre revidiert, und zwar nach Massgabe der Waren, die zu Speisezwecken verarbeitet werden, welche sich bei üblicher Ausbeute einwandfrei für die menschliche Ernährung eignen.

3. Abschnitt : Zuständigkeiten der Bundesbehörden Art. 18 Aufsicht 1 Die .Genossenschaft untersteht für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

2 Der Bundesrat ernennt den Präsidenten.

3 Er bestimmt die Bundesstellen, die an den Sitzungen der Organe der Genossenschaft mit beratender Stimme vertreten sind, sofern die Traktanden ihren Geschäftsbereich betreffen.

4 Auf Verlangen hat die Genossenschaft den zuständigen Bundesstellen alle mit der Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang stehenden Auskünfte zu erteilen.

Art. 19 Weisungen Die vom Bundesrat bezeichneten Departemente und Bundesämter können der Genossenschaft für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Weisungen erteilen. Sie hören zuvor die Genossenschaft an.

4. Abschnitt: Rechtsschutz Art. 20

Allgemeines

1

Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Bei Beschwerden im Zusammenhang mit der Kontingentsrevision (Art. 15) gelten bis zum rechtskräftigen Entscheid die Kürzungen und Erhöhungen, die den Mitgliedern der Genossenschaft im Rahmen der Revision zugeteilt worden sind.

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Genossenschaft für Getreide und Futtermittel Rechtskräftige Beschwerdeentscheide treten auf Beginn des folgenden Kalenderquartals in Kraft. Allfällige Kontingentsänderungen haben eine entsprechende Anpassung des Gesamtkontingentes zur Folge.

3 Wo im Genossenschaftsrecht die Anrufung des Richters vorgesehen ist, entscheidet das Bundesgericht auf verwaltungsrechtliche Klage hin.

Art. 21 Vollstreckbarkeit von Geldzahlungen und Sicherheitsleistungen Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen der Genossenschaft im Rahmen ihrer öffentlichrechtlichen Funktionen stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ') gleich.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 22 Strafbare Handlungen Wer vorsätzlich diesem Beschluss oder den Bestimmungen der Statuten über die Mitgliedschaft und die Kontingentierung sowie den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen der Genossenschaft zuwiderhandelt; bei Einfuhren, die nach Bundesrecht an Bedingungen geknüpft sind, mit der Genossenschaft eingegangene Verwendungsverpflichtungen nicht einhält; trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels eine gestützt auf Artikel 19 ergangene Weisung nicht befolgt, wird, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorliegt, mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 2000 Franken.

3 Die Artikel 113 und 114 des Landwirtschaftsgesetzes2' sind anwendbar.

4 Vorbehalten bleibt die Bestrafung von Widerhandlungen nach Massgabe des Zollgesetzes3) und des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19824\ 1

Art. 23

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte und andere Personen

1 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht5' sind anwendbar.

» SR 281.1 SR 910.1 > SR 631.0

2 > 3

") SR 531 5 > SR 3Ì3.0

100

Genossenschaft für Getreide und Futtermittel 2

Eine Nebenstrafe nach Artikel 114 des Landwirtschaftsgesetzes1' trifft die juristische Person, die Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, Einzelfirma, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

Art. 24 Strafverfolgung Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 25 Änderung bisherigen Rechts Der Milchbeschluss vom 29. September 19532) wird wie folgt geändert: Art. 31 Abs. 3 3 Die Einfuhr der mit Preiszuschlägen belasteten Waren wird zur Kontrolle einem Bewilligungssystem unterstellt.

Art. 26 Referendum und Geltungsdauer 1 Dieser Bundesbeschluss ist allgemeinverbindlich, er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 1. Januar 1985 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1994.

Nätionälrat, 5. Oktober 1984 Der Präsident: Gautier Der Protokollführer: Koehler

Ständerat, 5. Oktober 1984 Der i Präsident: Debétaz Die Sekretärin: Hüber

Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 19843) Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 1985

8166

') SR 910.1 > SR 916.350 ') BB1 1984 III 94 2

5 Buhdesblalt. 136. Jahrgang. Bd. III

101

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel vom 5. Oktober 1984

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Jahr

1984

Année Anno Band

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41

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.10.1984

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94-101

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