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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Volksinitiative «Eigentum für alle»

Unbenutzter Ablauf der Sammelfrist (Art. 24 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte [VPR; SR 161.11]) Die am 22. März 1983 im Buhdesblatt veröffentlichte und zur Unterschriftensammlung gestartete Volksinitiative «Eigentum für alle» (BB1 1983 I 1063) ist bis zum 24. September 1984 (Art. 20 Abs. 2 VPR) nicht bei der Bundeskanzlei eingereicht worden. Die Sammelfrist nach Artikel 69 Absatz 4 und Artikel 71 Absatz l des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) ist somit unbenutzt abgelaufen.

9. Oktober 1984

1510

Bundeskanzlei

Volksinitiative «zur Herabsetzung der Arbeitszeit» Zustandekommen

Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf die Artikel 68, 69, 71 und 72 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ') über die politischen Rechte sowie auf den Bericht des Bundesamtes für Statistik über die Prüfung der Unterschriftenlisten der am 23. August 1984 eingereichten Volksinitiative «zur Herabsetzung der Arbeitszeit»2', verfügt: 1. Die in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs abgefasste Volksinitiative «zur Herabsetzung der Arbeitszeit» (Ergänzung von Art. 34ter der Bundesverfassung durch einen Abs. 3 sowie der Übergangsbestimmungen durch einen Art. 19) ist zustandegekommen, da sie die nach Artikel 121, Absatz 2 der Bundesverfassung verlangten 100000 gültigen Unterschriften aufweist.

2. Von insgesamt 161 243 eingereichten Unterschriften sind 158 549 gültig.

3. Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung an das Initiativkomitee: Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Sekretariat: Frau Ruth Dreifuss, Monbijoustrasse 61, 3007'Bern.

26. September 1984

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Buser

D SR 161.1 > BB1 1983 III 858

2

1984-788

1511

Volksinitiative «zur Herabsetzung der Arbeitszeit» Unterschriften nach Kantonen Kanton

Unterschriften Gültige

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura Schweiz

1512

"....

Ungültige

29 821 24923 2712 483 873 34 141 223 l 545 4 289 4212 10 973 5 592 l 717 271 23 3981 2 239 6 425 l 786 14044 13 443 2 866 9 695 11 484 4 754

363 286 45 11 5

158549

2694

l 9 7 33 110 212 117 10

54 40 213 28 364 192 179 70 251 94

Volksinitiative «zur Herabsetzung der Arbeitszeit» Die Initiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 34ter Abs. 3 (neu) 3 Das Gesetz sorgt für die stufenweise Herabsetzung der Arbeitszeit, mit dem Ziel, den Arbeitnehmern einen gerechten Anteil an der durch den technischen Fortschritt erzielten Produktivitätssteigerung zu sichern und Voraussetzungen für die Vollbeschäftigung zu schaffen.

Übergangsbestimmungen Art. 19 (neu) Für die Arbeitnehmer, auf die das Arbeitsgesetz oder die Chauffeurverordnung anwendbar ist, wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit ein Jahr nach Annahme von Artikel 34ler, Absatz 3, um zwei Stunden herabgesetzt. Sie wird in der Folge jedes Jahr um weitere zwei Stunden verkürzt, bis sie vierzig Stunden erreicht.

2 Für die Arbeitnehmer, auf die das Arbeitszeitgesetz, das Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten oder die für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern geltenden Sonderbestimmungen nach Art. 27 des Arbeitsgesetzes anwendbar sind, wird die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in gleicher Weise verkürzt.

3 Die Arbeitszeitverkürzung, wie sie sich aus der Anwendung der Absätze l und 2 ergibt, darf für die beteiligten Arbeitnehmer keine Verminderung ihres wöchentlichen Lohneinkommens zur Folge haben.

4 Weitere gesetzliche Arbeitszeitverkürzungen bleiben vorbehalten.

1

0125

1513

Notifikationen (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]) zurzeit unbekannten Aufenthaltes; Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügungen des Bundesamtes für Ausländerfragen und des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 9. März 1984: In der obengenannten Angelegenheit haben Sie am 16. Juli 1984 die Beschwerde zurückgezogen, weshalb dieselbe als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. , Mit Rücksicht auf Ihre persönlichen Verhältnisse ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Aus diesen Gründen wird entschieden: ; 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

25. September 1984

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Beschwerdedienst Verwaltungsbeschwerden gegen die Verfügungen der Bundesämter für Polizeiwesen und Ausländerfragen vom 18. Februar und 8. April 1983.

Zufolge Annahme der angefochtenen Verfügungen durch den Beschwerdeführer und seiner Abreise nach Unbekannt sind die Beschwerden gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben.

Mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Aus diesen Gründen wird entschieden: 1. Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

25. September 1984

1514

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Beschwerdedienst

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 [SR 961.01])

Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehenden Tarifgenehmigungen, welche laufende Versicherungsverträge berühren, ausgesprochen: Verfügungen vom 13. September 1984 Tarifvorlage der - Metzger-Unfall, Versicherungsverband Schweizer Metzgermeister - TCS Versicherungs AG - SOLIDA Unfallversicherung Schweizerischer Krankenkassen Aktiengesellschaft - Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in der Kollektiv-Unfallversicherung: Versicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981.

Rechtsm ittelbeleh riing Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember l'968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Ta; rifgenehmigungen durch Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Bundesrain 20, 3003 Bern, eingesehen werden.

9. Oktober 1984

Bundesamt für Privatversicherungswesen

1515

Abonnement des Bundesblattes

Der Abonnementspreis für das Bundesblatt beträgt Fr. 107.- ,im Jahr und Fr. 62.- im Halbjahr, zuzüglich Inkassogebühr, die portofreie Zusendung im ganzen Gebiet der Schweiz Inbegriffen. Das Abonnement beginnt am 1. Januar bzw. am 1. Juli.

Im Bundesblatt werden namentlich veröffentlicht: die Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung samt den Gesetzes- und Beschlussentwürfen, Referendumsvorlagen, Kreisschreiben des Bundesrates, Bekanntmachungen des Bundesrates, der Departemente und anderer Amtsstellen des Bundes usw.

Dem Bundesblatt werden beigegeben: die einzelnen Nummern der Sammlung der eidgenössischen Gesetze (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.).

Abonnemente des Bundesblattes (inkl. Beilagen) oder nur der Sammlung der eidgenössischen Gesetze allein können für ein ganzes oder ein halbes Jahr direkt bei der Druckerei Stämpfli + Cie AG, 3001 Bern (Postscheckkonto 30-169), bestellt werden. Die bisherigen Abonnenten, welche die erste Nummer des neuen Jahrganges nicht zurücksenden, werden auch für diesen Jahrgang als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Sammlung der eidgenössischen Gesetze allein beträgt Fr. 57.- im Jahr und Fr. 34.- im Halbjahr, zuzüglich Inkassogebühr. Das Abonnement beginnt am 1. Januar bzw. am 1. Juli.

Separatdrucke der einzelnen Vorlagen und Erlasse sind bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, erhältlich; dort können auch, solange Vorrat, ganze Jahrgänge des Bundesblattes und der Sammlung der eidgenössischen Gesetze bezogen werden.

Allfällige Beanstandungen über den Versand des Bundesblattes sind in erster Linie bei den betreffenden Postbüros, in zweiter Linie bei der Druckerei Stämpfli + Cie AG, 3001 Bern, und nur ausnahmsweise bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, anzubringen.

1. Dezember 1983

Bundeskanzlei

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1516

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1984

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.10.1984

Date Data Seite

1510-1516

Page Pagina Ref. No

10 049 413

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