#ST#

84.084

Botschaft betreffend das Abkommen mit Israel über Soziale Sicherheit

vom 7. November 1984

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 23. März 1984 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit mit dem Antrag auf Genehmigung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

7. November 1984

1984-848

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Schlumpf Der Bundeskanzler: Buser

40 Bundesblatt. 136. Jahrgang. Bd. III

1077

Übersicht Zwischen der Schweiz und Israel bestand bisher auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit keine staatsvertragliche Regelung, was insbesondere für jene Angehörigen des einen Staates unbefriedigend war, die eine mehr oder weniger lange Zeit im ändern Staate verbracht und dort Versicherungszeiten erworben hatten. Die nunmehr getroffene Vereinbarung enthält eine Regelung betreffend die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, in der einerseits die Auszahlung der Versicherungsleistungen des einen Staates an die im anderen Staat wohnhaften Angehörigen dieses Staates und anderseits eine möglichst weitgehende Gleichbehandlung der beiderseitigen Vertragsstaatsangehörigen vorgesehen wird. Der vorliegende Staatsvertrag folgt hinsichtlich der darin enthaltenen Regelungen im Rahmen des Möglichen den von der Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossenen Abkommen.

1078

Botschaft l

Allgemeines

Bisher fehlte zwischen der Schweiz und Israel eine staatsvertragliche Regelung für den Bereich der Sozialen Sicherheit. Dies hatte zur Folge, däss die Angehörigen des einen Staates nur unter erschwerten Bedingungen Anspruch auf die Leistungen der Sozialversicherung des anderen Staates erheben konnten und dass sie diesen Anspruch bei Verlassen des Landes verloren. So trat denn Israel nach verschiedenen Einzelköntakten zwischen schweizerischen und israelischen Sozialversicherungsexperten erstmals im Jahre 1974 an'unser Land heran und schlug vor, Verhandlungen zum Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens aufzunehmen. Diesem Ersuchen konnte im damaligen Zeitpunkt allerdings schweizerischerseits nicht entsprochen werden, weil sich die zuständige schweizerische Verwaltung angesichts ihrer Arbeitsbelastung und der beschränkten personellen Mittel gezwungen sah, Prioritäten zu setzen und vorerst die Verhandlungen mit den skandinavischen Staaten und den USA durchzuführen.

In der Folge wiederholte Israel seinen Wunsch nach Abschluss eines Abkommens, letztmals eindringlich anlässlich des Besuches des israelischen Aussenministers Moshe Dayan vom Dezember 1978 in der Schweiz. Da eine zwischenstaatliche Lösung gewisser Sozialversicherungsprobleme für beide Seiten wünschbar erschien, erklärte sich die Schweiz nunmehr zur Aufnahme von Verhandlungen bereit.

·'<.··, Im März 1979 fand in Bern eine erste Begegnung zwischen Sozialversicherungsexperten der beiden Länder statt, welche der gegenseitigen Orientierung über das Sozialversicherungsrecht in diesen Staaten sowie einer unverbindlichen Erörterung der zwischenstaatlich zu erstrebenden Regelungen diente. Im Februar 1980 konnte die schweizerische Delegation unter der Leitung des stellvertretenden Direktors Dr. Albert Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung mit der israelischen Delegation, an deren Spitze Frau Direktorin Dvorah Avineri vom Nationalen Sozialversicherungsinstitut wirkte, in Jerusalem einen gemeinsamen Abkommensentwurf ausarbeiten, der anlässlich einer weiteren Besprechung in Bern nochmals geprüft und am 29. Juli 1980 paraphiert wurde; die Unterzeichnung war für den August 1980 in Jerusalem vorgesehen.

Wegen des am 30. Juli 1980 vom israelischen Parlament angenommenen Verfassungsgesetzes über Jerusalem, mit dem Westjerusalem und der im
Krieg von 1967 besetzte östliche Teil von Jerusalem als vereinte Stadt zur Hauptstadt Israels erklärt, wurden, kam jedoch eine Unterzeichnung des Abkommens in Jerusalem für die Schweiz nicht in Betracht. Es galt daher, einen Weg zu finden, um das Abkommen in anderer Weise zu unterzeichnen.

Gleichzeitig stellte sich aber auch vom Inhalt des Abkommens her ein Problem, indem darin der Ausdruck «das Gebiet des Staates Israel» verwendet wird. Da Israel nämlich zusätzlich zu den Ansprüchen auf Jerusalem auch Ansprüche auf einige im Krieg von ihm besetzte Gebiete erhob, galt es, die Haltung des Bundesrates in bezug auf die Umschreibung des Gebietes des Staates Israel sowie 1079

in bezug auf den Status von Jerusalem nicht zu präjudizieren. Überdies sollte die allfällige Auszahlung einer schweizerischen Rente in Gebieten, die nicht eindeutig zum Staatsgebiet Israels gehören, keine Zweifel über die grundsätzliche Haltung der Schweiz hervorrufen.

Nach Überwindung der aus dieser Situation entstandenen Schwierigkeiten wurde der Vertrag am 23. März 1984 für die Schweiz durch Direktor Adelrich Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung in Bern und für Israel durch Generaldirektor Daniel Azriel vom israelischen Institut für Soziale Sicherheit in Jerusalem unterzeichnet. Die schweizerische Unterschrift wurde zusätzlich von einem Schreiben des schweizerischen an den israelischen Delegationschef begleitet, welches eindeutig festhält, dass die Haltung des Bundesrates in bezug auf den in Artikel l Buchstabe a zweiter Halbsatz des Abkommens enthaltenen Begriff des «Gebietes des Staates Israel» weder durch die Unterzeichnung des Vertrages noch durch die Anwendung des Sozialversicherungsabkommens präjudiziert werde. Da das Schreiben dieser Klarstellung dient, soll es auch zusammen mit dem Abkommenstext selbst in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze veröffentlicht werden.

2

Die israelische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Wie üblich, lassen wir den Ausführungen über die einzelnen Abkommensbestimmungen eine kurze Darstellung des Rechts im Partnerstaat vorangehen, wobei wir uns auf die in das vorliegende Abkommen einbezogenen Versicherungszweige beschränken. (Die Angaben entsprechen dem Stand am 1. April 1983.)

21

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Dieser Versicherungszweig wurde in seiner heutigen Ausgestaltung am 1. April 1954 eingeführt.

211

Versicherte Personen

Grundsätzlich besteht eine allgemeine Versicherungspflicht, d. h. alle in Israel wohnhaften Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit versichert. (Dabei gelten die Bewohner der von Israel besetzten arabischen Gebiete nicht als eigentliche Einwohner Israels.) Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Personen, die bei Annahme des Gesetzes über 70 Jahre alt waren oder die im Zeitpunkt ihrer Einwanderung das 60. Altersjahr überschritten haben. Ferner sind nicht versichert die nichterwerbstätigen Ehefrauen und die Bezügerinnen von Witwenrenten, doch können sich diese Personen freiwillig versichern.

1080

212

Finanzierung

Die Ausgaben der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert durch - Beiträge der Versicherten in der Höhe von 1,9 Prozent des Lohnes bis zum dreifachen Betrag des allgemeinen Durchschnittslohnes (Arbeitnehmer) bzw.

5,2 Prozent des bis höchstens 98 400 isr. Schekel pro Jahr angerechneten Einkommens (Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige); - Beiträge der Arbeitgeber in der Höhe von 3,3 Prozent der ausbezahlten Löhne,1 unter Berücksichtigung des Höchstbetrages; - Zuschüsse der öffentlichen Hand in der Höhe von 15 Prozent der von Versicherten und Arbeitgebern bezahlten Beiträge; der Staat übernimmt ferner die gesamten Kosten für die Leistungen an nichtVersicherte Personen und für die Ergänzungsleistungen.

213

Leistungen im Alter

Der Anspruch auf Altersrente entsteht mit der Vollendung des 70. (Männer) bzw. 65. (Frauen) Altersjahres. Zwischen dem 65. und 70. (bzw. 60. und 65.) Altersjahr ist allerdings ein Rentenbezug auch schon möglich, sofern das Einkommen des Bezügers einen bestimmten Betrag nicht erreicht. Nach Vollendung des ordentlichen Rentenalters entfällt diese Beschränkung.

Allgemeine Voraussetzung für den Anspruch ist eine Mindestversicherungsdauer, d. h. dass - in den letzten zehn Jahren vor Erreichen des Rentenalters 60 aufeinanderfolgende Monate lang eine Versicherung bestand oder - insgesamt während 144 Monaten Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind oder ' ' -r eine Mindestversicherungszeit von insgesamt 60 Monaten vorliegt und mindestens die Hälfte der Zeit, während welcher der Versicherte in Israel wohnte, mit Beiträgen belegt ist.

i Versicherte Frauen können unter bestimmten Voraussetzungen von diesen Bedingungen ausgenommen werden.

Die Altersrente berechnet sich in Prozenten des allgemeinen Durchschnittslohnes, der auf der Grundlage des Arbeitseinkommens aller in der Wirtschaft tätigen Arbeitnehmer ermittelt wird. Dabei hängt der Prozentsatz vom Familienstand des Bezügers ab: Die Rente beträgt 16 Prozent für Alleinstehende, 24 Prozent für Ehepaare, 29 Prozent für Ehepaare mit einem Kind, i 34 Prozent für Ehepaare mit zwei Kindern, 21 Prozent für Alleinstehende mit einem Kind, 26 Prozent für Alleinstehende mit zwei Kindern usw. Ferner wird für den Ehegatten und die beiden ersten Kinder eines Rentenbezügers, die selbst keine Rente beziehen, ein Zuschlag gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich des Alters, der Ehedauer und der Höhe des Einkommens dieser Personen erfüllt sind.

War ein Versicherter zehn Jahre versichert, so erhöht sich die Altersrente für jedes weitere Jahr um einen Zuschlag von 2 Prozent der Rente, jedoch höchstens 1081

um 50 Prozent. Kann die Altersrente nach Vollendung des 65. bzw. 60. Altersjahres wegen Überschreiten der zulässigen Einkommensgrenze nicht beansprucht werden, so erhöht sich der Betrag der Rente für jedes aufgeschobene Jahr um 5 Prozent, höchstens jedoch um 25 Prozent.

214

Leistungen bei Tod

Folgende Hinterlassene können im Todesfall eines Versicherten Leistungen beanspruchen: - die Frau, mit welcher der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens einem Jahr - oder falls die Frau das 55. Altersjahr bereits vollendet hat, seit mindestens sechs Monaten - zusammenlebte und die ihm ein Kind geboren hat; - der Ehemann, wenn er mit der verstorbenen Versicherten im Zeitpunkt ihres Todes seit mindestens einem Jahr - bei Witwern über 55 Jahren genügen sechs Monate - verheiratet war und für ein Kind aus dieser Ehe sorgt oder sein Einkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt; - Kinder, aber auch Stief- und Adoptivkinder des oder der verstorbenen Versicherten bis zur Vollendung des 18. Altersjahres bzw. des 20. Altersjahres, wenn in Schulausbildung, bzw. des 21. Altersjahres, wenn Militärdienst geleistet wird.

Die Hinterlassenenleistungen werden grundsätzlich gewährt, wenn der verstorbene Versicherte - in den letzten zwölf Monaten vor seinem Tode ununterbrochen oder - in den letzten fünf Jahren vor seinem Tode mindestens 24 Monate versichert war oder - die Wartezeit für die Altersrente zurückgelegt hatte.

| Die Hinterlassenenrenten berechnen sich, wie die Altersrenten, in Prozenten des allgemeinen Durchschnittslohnes. So erhalten Witwen bzw. Witwer ohne Kinder, die zwischen 40 und 50 Jahre alt sind, 12 Prozent; Witwen bzw. Witwer, die das 50. Altersjahr vollendet haben, 16 Prozent und wenn sie dazu noch für Kinder sorgen, zusätzlich je 7,5 Prozent für die ersten zwei Kinder; Vollwaisen je 10 Prozent.

War der (die) verstorbene Versicherte zehn Jahre versichert, so erhöht sich die Hinterlassenenrente für jedes weitere Jahr um einen Zuschlag von 2 Prozent der Rente, höchstens jedoch um 50 Prozent Neben den Hinterlassenenrenten können auch einmalige Leistungen in der Form von Abfindungen für Witwen und Witwer, von Sterbegeldern und Zuschüssen zu den Begräbniskosten gewährt werden.

:

22

Die Invalidenversicherung

Dieser Versicherungszweig besteht seit dem 1. April 1970 (Beitragsbezug) bzw.

seit dem I.April 1974 (Leistungsgewährung).

, . ·.

1082

221

Versicherte Personen

Die obligatorische Deckung umfasst die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen bis zum vollendeten 65. bzw. 60. Altersjahr, ferner Hausfrauen zwischen dem 18. und 60. Altersjahr sowie israelische Einwanderer.

222

Finanzierung

Die Versicherten entrichten Beiträge in der Höhe von 1,5 Prozent ihres Lohnes bzw. Einkommens bis zum dreifachen Betrag des allgemeinen Durchschnittslohnes. Im Falle von Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber iverpflichtet, die Hälfte des Beitragssatzes zu übernehmen. Hausfrauen sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

223

Leistungen

Anspruch auf Invalidenrenten haben versicherte Personen, deren Arbeits- bzw.

Erwerbsfähigkeit wegen einer Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit um mindestens die Hälfte herabgesetzt ist. Die Invalidität muss in der Reger in Israel eingetreten sein (Ausnahmen gelten für Neueinwanderer).

Die Invalidenrente wird gewährt, wenn die invalide Person - in den letzten zwölf Monaten unmittelbar vor Eintritt der Invalidität oder - in den letzten fünf Jahren vor diesem Zeitpunkt mindestens 24 Monate versichert war.

Bei Vollinvalidität beträgt die Invalidenrente 25 Prozent des allgemeinen Durchschnittslohnes, bei teilweiser Invalidität (zwischen 50 und 75%) wird der Prozentsatz entsprechend herabgesetzt.

Erreicht das Einkommen des Invaliden eine bestimmte Höchstgrenze nicht, so hat er zusätzlich Anspruch auf Zulagen in der Höhe von 12,5 Prozent für den Ehegatten, von 10 Prozent für jeden unterstützten Verwandten und von je 5 Prozent für die ersten zwei Kinder.

Ausser den Invalidenrenten werden auch berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie Hilfsmittel zur Ausübung eines Berufes gewährt, wenn der Versicherte mindestens im Umfange von 20 Prozent medizinisch invalid ist.

Schliesslich sind auch Hilflosenunterstützungen in der Höhe von 50-150 Prozent der vollen Invalidenpensiori für Erwachsene und von 30-120 Prozent der vollen Invalidenpension für Kinder vorgesehen.

3

Der Inhalt des Abkommens

Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wird der gegenwärtige vertragslose Zustand zwischen der Schweiz und Israel beendet; dies bringt den Berechtigten beider Länder gewichtige Verbesserungen ihrer s'ozialversicherungs1083

rechtlichen Stellung und bedeutet gleichzeitig einen entscheidenden Fortschritt in den Beziehungen der beiden Vertragsstaaten.

31

Allgemeine Bestimmungen

Wie bereits in Ziffer l erwähnt, ergab sich bezüglich der Definition des im Abkommen verwendeten Begriffes «das Gebiet des Staates Israel» ein Problem.

Durch ein Schreiben des schweizerischen an den israelischen Delegationschef anlässlich der Vertragsunterzeichnung erfolgte die schweizerischerseits gewünschte Klarstellung, dass nämlich die Haltung des Bundesrates zur Umschreibung der Grenzen des Staates Israel und zum Status von Jerusalem weder durch den Abschluss noch durch die Anwendung des Abkommens präjudiziert werde.

Das Abkommen umfasst auf Seiten beider Vertragsstaaten die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung (Art. 2 Abs. 1). Es sind somit weder Bestimmungen über die Unfallversicherung noch für den Bereich der Familienzulagen und der Krankenversicherung vorgesehen, woraus sich indessen für unser Land keine wesentlichen Nachteile ergeben. Wie die beiden Delegationen nämlich anlässlich der ersten Expertenbegegnung feststellten, drängte sich eine zwischenstaatliche Regelung nur im Bereiche der Rentenversicherung auf, wo das jeweilige innerstaatliche Recht lange Mindestversicherungszeiten und eine Beschränkung der Leistungsgewährung auf das Inland vorsieht.

Der persönliche Geltungsbereich wird in Artikels umschrieben: das Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassehen, ferner für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese im Gebiet der Vertragsstaaten wohnen.

Entsprechend international allgemein anerkannten und angewandten Gründsätzen verwirklicht der Vertrag mit Israel weitgehend die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen bezüglich der vom Abkommen erfassten Versicherungszweige (Art. 4 Abs. 1). Aus verschiedenen Gründen mussten allerdings einige Ausnahmen von diesem Prinzip vorgesehen werden, auf die an gegebener Stelle noch hingewiesen wird. Zu den allgemeinen Ausnahmen, auf denen die Schweiz beim Abschluss von Sozialversicherungsabkommen stets bestehen muss, gehören die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer, die Fürsorgeleistungen für Schweizer Bürger im Ausland und schliesslich die obligatorische Versicherung von Schweizer Bürgern, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten für einen Arbeitgeber in der
Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden (Art. 4 Abs. 2).

Die Gleichstellung versteht sich in der Regel auch für die Zahlung von Leistungen bei Aufenthalt des Berechtigten im Ausland. Die israelische Gesetzgebung sieht nun allerdings bezüglich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten die Auslandszahlung nur während der ersten sechs Monate nach Verlassen des Landes vor. Durch das Abkommen kann diese Zahlung künftig ohne zeitliche Begrenzung in die Schweiz erfolgen (vgl. Ziff. 332). Hingegen konnte Israel be1084

züglich der Zahlung der genannten Renten nach Drittstaaten kein Gegenrecht gewähren, weshalb schweizerischerseits in Abweichung ,des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch die Zahlung der schweizerischen Renten an israelische Staatsangehörige auf Israel und die Schweiz beschränkt ist (Art. 4 Abs. 3).

32

Anwendbare Gesetzgebung

Da das schweizerische Recht an den Wohnsitz oder die Erwerbstätigkeit einer Person, das israelische Recht dagegen im allgemeinen nur an den Wohnsitz anknüpft, beschränkte man sich für die Frage der Unterstellung auf eine Wiederholung dieser Kriterien (Art. 5).

Artikel 6 sieht aus praktischen Erwägungen für eine Reihe von Tatbeständen Sonderregeln vor, so für vorübergehend in den anderen Staat entsandte Arbeitnehmer, für Arbeitnehmer von Transport- und Luftverkehrsunternehmen oder in öffentlichen Diensten sowie für Mitglieder und Angestellte von diplomatischen und konsularischen Vertretungen. Ein besonderer Absatz ist Seeleuten, die zur Besatzung eines unter der Flagge eines Vertragsstaates fahrenden Schiffes gehören, gewidmet. Dadurch soll gewährleistet werden, dass diese Personen ungeachtet ihres Wohnsitzes den Schutz des Flaggenstaates erhalten (Abs. 5).

Die geschilderten Unterstellungsnormen werden durch eine sogenannte Ausweichklausel ergänzt, die es den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten gestattet, besondere Fälle im gegenseitigen Einvernehmen abweichend zu regeln (Art. 7).

, ; 33

Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

331 Die Ansprüche der israelischen Staatsangehörigen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sind aufgrund der Gleichbehandlung im wesentlichen dieselben wie die der Schweizer Bürger. Sie ergeben sich aus dem innerstaatlichen Recht.

Dies gilt vor allem für die ordentlichen Renten, die bekanntlich bereits nach einem einzigen Beitragsjahr gewährt werden. Eine Anrechnung israelischer Versicherungszeiten zur Erfüllung dieser äusserst kurzen «Wartezeit» erübrigt sich und auch die Berechnung der AHV/IV-Renten erfolgt ausschliesslich nach den in der schweizerischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten und den hier erzielten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.

Anspruch auf Leistungen unserer Invalidenversicherung haben nur versicherte Personen. Durch eine besondere Bestimmung wird dafür gesorgt, dass israelische Staatsangehörige, die aus der AHV/IV ausgeschieden sind - weil sie ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge von Unfall oder Krankheit aufgeben mussten iund hier keinen iWohnsitz haben - die Versicherungsklausel des schweizerischen Rechts dennoch erfüllen können, und zwar dann, wenn sie bis zum Eintritt der Invalidität hier verbleiben (Art. 9 Abs. 2). Die Voraussetzung des Versichertseins im massgebenden Zeitpunkt gilt auch hinsichtlich der Ein1085

gliederungsmassnahmen, die nur in der Schweiz gewährt werden und grundsätzlich an eine Mindestbeitragsdaüer von einem Jahr gebunden sind. Bei nichterwerbstätigen Ehefrauen uhd ; Witwen sowie minderjährigen Kindern israelischer Staatsangehörigkeit, die bekanntlich keine Beiträge entrichten, tritt an die Stelle dieser Mindestbeitragsdauer eine Mindestwbhndauer von einem Jahr, wobei für Kinder mit Geburtsgebrechen oder Frühinvalidität wie auch in anderen Abkommen noch gewisse Erleichterungen gewährt werden (Art. 8).

Die meisten von der Schweiz abgeschlossenen Verträge enthalten heute Regelungen für den Fall, dass die Invalidität im anderen Vertragsstaat eintritt: Entweder erfüllen die Angehörigen des betreffenden Vertragsstaates die Versicherungsklausel des schweizerischen Rechts dank ihrer Zugehörigkeit zu ihrer heimatlichen Versicherung und können damit grundsätzlich den Anspruch auf eine, gestützt auf die AHV/IV-Beiträge berechnete und daher in der Regel proratisierte ordentliche Invalidenrente erwerben, die neben einer allfälligen Invalidenrente des Heimatstaates ausgezahlt wird (Verträge des sogenannten Typus B). Oder die Versicherung des betreffenden Vertragsstaates gewährt eine Invalidenleistung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in der schweizerischen AHV/IV zurückgelegten Versicherungszeiten, während die AHV/IV selbst von jeglicher Leistung entlastet bleibt (Verträge des sogenannten Typus A). (Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die geschilderten Regelungen im umgekehrten Fall entsprechend gelten, d. h. wenn der Versicherungsfall der Invalidität in der Schweiz eintritt.) Im vorliegenden Abkommen mit Israel findet sich keine Bestimmung der geschilderten einen oder anderen Art, weil beide Vertragsstaaten keine umfassende und komplizierte zwischenstaatliche Regelung vereinbaren wollten, sondern vielmehr nach einer einfachen und den besonderen Gegebenheiten zwischen der Schweiz und Israel entsprechenden Lösung suchten. So erwerben israelische Staatsangehörige den Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung nur dann, wenn sie im massgebenden Zeitpunkt in der Schweiz versichert sind; die Rente wird aufgrund der schweizerischen Versicherungszeiten berechnet; die in Israel eingetretene Invalidität vermag keinen Anspruch gegenüber der schweizerischen
IV auszulösen.

Es ist auch nicht vorgesehen, dass israelische Staatsangehörige, die in ' Israel wohnen, und dort eine halbe ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung beziehen (die sie in der Schweiz «erworben»; haben), bei Erhöhung ihres Invaliditätsgrades eine schweizerische Rente für Vollinvalidität erhalten (Art. 9 Abs. 3), . · , , Da israelische Staatsangehörige hinsichtlich des Anspruches auf ausserordentliche Renten den Schweizer Bürgern nicht gleichgestellt sind, können sie i diese Leistungen auch bei Wohnsitz in der Schweiz nicht erhalten (Art. 4 Abs. 2).

Mit Ausnahme der ordentlichen Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, und der Hilflosenentschädigungen können die ordentlichen Leistungen der AHV/IV auch bei Wohnort des Berechtigten in Israel ausbezahlt werden. Nur bezüglich von Kleinstrenten wurde - vor allem mit Rücksicht auf den Verwaltungsaufwand - eine kleine Einschränkung gemacht : Renten der AHV/IV unter 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrenten werden durch eine einmalige Abfindung abgegolten; bei Renten zwischen 10 und

1086

20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrenten kann der Berechtigte zwischen der einmaligen Abfindung oder deren Auszahlung nach Israel wählen.

332 Den Anspruch auf die israelischen Renten im Falle von Alter, Tod oder Invalidität erwerben sich Schweizer Bürger wie israelische Staatsangehörige, wenn sie die im israelischen Recht vorgesehenen Mindestversicherungszeiten erfüllen (vgl. Ziff. 213, 214 und 223). Zur Erfüllung dieser «Wartezeiten» werden indessen, soweit nötig, auch schweizerische AHV/IV-Zeiten berücksichtigt (totalisieri), sofern mindestens ein volles und ununterbrochenes Versicherungsjahr in Israel vorliegt und sich die schweizerischen nicht mit den israelischen Zeiten überschneiden (Art. 11 Abs. 1). Für die Berechnung der israelischen Leistung wird dagegen nur vom Verhältnis der in Israel zurückgelegten Versicherungszeiten zu der nach israelischem .Recht jeweils erforderlichen Versicherungszeit ausgegangen (Art. 11 Abs. 2). Die Leistungen werden auch bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt (Art.; 11 Abs. 3).

Hinsichtlich des Anspruches auf israelische Invalidenrente ist zusätzlich zu beachten, dass dieser nur entsteht, wenn die in Frage stehende1 Person bei Eintritt der Invalidität in Israel versichert ist.

Eine in Israel erworbene Rente kann alsdann auch bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz weiterbezogen werden. Tritt hier allerdings eine Verschlimmerung der Invalidität ein, so wird dies durch die israelische Versicherung nicht berücksichtigt (Art. 1 1 Abs. 4 ) .

· ! . , - :

34

Die Bestimmungen über die Durchführung und das Inkrafttreten des Abkommens

341 Auch im vorliegenden Abkommen finden sich die üblicherweise unter diesem Titel vereinigten, in allen unseren bilateralen Verträgen mehr oder weniger gleichlautenden'Bestimmungen. Sie enthalten unter anderem Ermächtigungen, wonach die zuständigen Behörden eine Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens abschliessen und Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den beidseitigen Versicherungsträgern bezeichnen werden (Art. 12); sie verpflichten die durchführenden Stellen zu gegenseitiger Verwaltungshilfe (Art. 13); sie sehen vor, dass die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates Eingaben oder sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen dürfen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Staates oder in englischer Sprache; abgefasst sind (Art. 15); sie bestimmen, dass die Überweisung von Geldbeträgen, die sich aus der Durchführung der freiwilligen schweizerischen Versicherung in Israel und aus der Anwendung des Abkommens selbst ergibt,, gewährleistet ist bzw. dass bei einer Beschränkung des Devisenverkehrs Massnahmen zur Sicherstellung dieses Transfers vorzukehren sind (Art. 17); sie anerkennen gegenseitig die Wirksamkeit ihrer gesetzlichen Re1087

gressrechte (Art. 19) und sehen schliesslich vor, dass allfällige Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten nötigenfalls durch ein Schiedsverfahren behoben werden (Art. 20).

342 Sobald das in den beiden Vertragsstaaten für Staatsverträge vorgesehene Genehmigungsverfahren abgeschlossen ist, können die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt sodann am ersten Tage des zweiten, auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats in Kraft (Art. 25 Abs. 1).

Das Abkommen gilt vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an und zwar ebenfalls für die vor diesem Datum eingetretenen Versicherungsfälle, doch werden die daraus entstehenden Leistungen erst vom genannten Zeitpunkt an ausgerichtet, d. h. es werden keine Zahlungen für Zeiten vor dem Inkrafttreten erbracht (Art. 21 Abs. l und 2). Diese allgemein übliche Regelung will jenen Staatsangehörigen der Vertragspartner, die bisher wegen der strengeren Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts einen Leistungsanspruch nicht erwerben konnten, die günstigeren Lösungen des Abkommens ebenfalls zugute kommen lassen. Allerdings sollen Ansprüche, die durch eine einmalige Abfindung oder durch Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind, nicht mehr aufleben können (Art. 21 Abs. 4).

.

, Israelische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Israel, die bisher mangels einer vertraglichen Regelung ihre schweizerische Altersrente nicht ausbezahlt erhielten, können mit Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen dem Bezug dieser Altersrente oder einer einmaligen Abfindung wählen.

4

Die Bedeutung des Abkommens

Wenn man bedenkt, dass zur Zeit knapp 1300 israelische Staatsangehörige in der Schweiz leben und dass sich rund 2800 Schweizer Bürger, davon allerdings etwa 1700 Doppelbürger, in Israel aufhalten, so wird das neue Abkommen im Vergleich zu den Verträgen mit einigen anderen Staaten nur für eine Verhältnismassig kleine Zahl von Personen Auswirkungen zeitigen. Da sich im Einzelfall das Fehlen eines Abkommens für die Betroffenen jedoch sehr nachteilig auswirken kann, sind die Vorteile, die unseren Landsleuten dank dem neuen Abkommen aus der israelischen Rentenversicherung erwachsen, nicht zu unterschätzen. Ähnliche Überlegungen gelten anderseits auch für die israelische Seite, die zu Recht eine Verbesserung der Stellung ihrer Staatsangehörigen in der schweizerischen Sozialversicherung wünschte.

Obschon das vorliegende Abkommen im Vergleich zu den neueren bilateralen Abkommen der Schweiz einfachere Lösungen enthält und auf die Rentenversicherung beschränkt ist, wird es doch in weitgehendem Umfang den Wünschen beider Vertragspartner gerecht und darf damit als zweckmässige Vereinbarung gelten, die zweifellos dazu beitragen wird, die guten Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu verstärken und zu festigen.

1088

5

Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens

51 Die Zahl der durch das Abkommen begünstigten Personen ist mitbestimmend für dessen finanzielle Auswirkungen. Vergleichen wir die israelische «Kolonie» in der Schweiz mit denjenigen anderer Staaten, die mit unserem Land durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden sind, so kommt ihr zahlenmässig eine eher bescheidene Bedeutung zu.

> Wie bereits iri früheren Botschaften (erstmals betreffend das Abkommen vom 14. Dez. 1962 mit Italien; BEI 1963 I 616) ausgeführt, ist durch die seit dem 1. Januar 1960 geltende Pro-rata-Berechnung der Renten in der AHV/IV die individuelle Gleichwertigkeit der Beiträge und entsprechenden Renten eingeführt worden. Im Rahmen der 9. AHV-Revision wurde auch das Teilrentensystem geändert und noch besser auf die individuelle Äquivalenz abgestimmt. Wir verfügen zwar nicht über ausreichende Berechnungselemente, um die finanziellen Auswirkungen eines einzelnen Abkommens genau berechnen zu können, doch wurden Modellrechnungen durchgeführt, die sich auf den Gesamtbestand unserer ausländischen Arbeitskräfte beziehen. Sie zeigen, dass die individuelle Gleichwertigkeit der Beiträge und Renten praktisch zu einem kollektiven finanziellen Gleichgewicht innerhalb der AHV wie der IV führt. Auch in bezug auf das Abkommen mit Israel darf von dieser Feststellung ausgegangen werden.

Die neue Regelung wird zwar die Zahl jener israelischen Staatsangehörigen erhöhen, die Leistungen unserer Rentenversicherung beziehen können. Angesichts der verhältnismässig wenigen Fälle wird sich die entsprechende Belastung indessen in bescheidenem Rahmen halten und jährliche Mehraufwendungen an Leistungen für alle drei Risiken (Alter, Tod, Invalidität) von einer halben Million Franken kaum übersteigen.

52

Das neue Abkommen bringt mit der hinfort möglichen Auslandszahlung der Renten unvermeidlicherweise einen vermehrten Verwaltungsaufwand bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf, die Versicherungsträger und Verbindungsstelle zugleich ist Der Umfang dieser Mehrarbeit lässt sich nicht genau bemessen, dürfte aber mit Sicherheit keine halbe Arbeitskraft ausmachen.

6

Richtlinien der Regierungspolitik

Der Ihnen unterbreitete Entwurf steht im Einklang mit den Zielen unserer Regierungspolitik im Bereiche der Sozialen Sicherheit, so wie sie in den Regierungsrichtlinien 1983-1987 (BB1 1984 l 157) umschrieben werden.

7

Verfassungsmässigkeit der Vorlage

Nach dem Artikel 34iuater der Bundesverfassung ist der Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermäch1089

tigt. Nach Artikel 8 der Bundesverfassung steht ihm ausserdem das Recht zu, Verträge mit ausländischen Staaten abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

/ Das Ihnen mit der vorliegenden Botschaft unterbreitete Abkommen mit Israel kann von Jahr zu Jahr unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr gekündigt werden (Art. 26 Abs. 1). Es ist somit weder unbefristet noch unkündbar. Es sieht auch nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Es untersteht daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

0192

1090

Bundesbeschluss betreffend das Abkommen über Soziale Sicherheit mit Israel

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7: November 19841\ beschliesst: · Art. l 1

Das am 23. März 1984 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

0192

D BEI 1984 III 1077 1984-848

1091

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Staates Israel,

Originaltext

;

vom Wunsche geleitet, im Interesse ihrer Staatsangehörigen die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Artikel l In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke a. «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf Israel das Gebiet des Staates Israel; b. «Staatsangehöriger» in bezug auf die Schweiz eine Person schweizerischer Staatsangehörigkeit, in bezug auf Israel eine Person israelischer Staatsangehörigkeit; c. «Gesetzgebung» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten; d. «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf Israel den Minister für Arbeit und Wohlfahrt; e. «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Gesetzgebung obliegt; f. «Rentenversicherung» in bezug auf die Schweiz die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die schweizerische Invalidenversicherung, in bezug auf Israel die israelische Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die israelische Invalidenversicherung; 1092

Soziale Sicherheit

g. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten,.Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie , , ihnen gleichgestellte Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind; h. «Geldleistung» oder «Rente» eine i Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen.

, ,, , Artikel 2 (1). Dieses, Abkommen bezieht sich

,

,

:

A. in der Schweiz: 1. auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; 2. auf die Bundesgesetzgebung über die, Invalidenversicherung; B. in Israel: 1. auf die Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; 2. auf die Gesetzgebung über die Invalidenversicherung.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz l aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.

(3) Hingegen bezieht es sich a. auf Gesetze und Verordnungen über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird; b. auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen nur, wenn der seine Gesetzgebung ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung dem anderen Vertragsstaat zukommen lässt.

Artikels (1) Dieses Abkommen gilt, wo es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlasseneh, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.

(2) Dieses Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie für Staatenlose im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen. Es gilt unter derselben Voraussetzung auch für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten. Günstigere innerstaatliche Rechtsvor: ; schriften bleiben unberührt.

4l

Bundesblatt. 136 Jahrgang. Bd. III

1093

Soziale Sicherheit

Artikel 4 (1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.

(2) Der in Absatz l angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht in bezug auf die schweizerische Gesetzgebung über die freiwillige Versicherung der im Ausland niedergelassenen Schweizer Bürger, über die Rentenversicherung von Schweizer Bürgern, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, über die ausserördentlichen Renten sowie über die Fürsorgeleistungen für Schweizer Bürger im Ausland.

(3) In Abweichung des in Absatz l angeführten Grundsatzes der Gleichbehandlung werden Renten der schweizerischen Rentenversicherung an israelische Berechtigte ausgerichtet, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.

Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung Artikel 5 Die Versicherungspflicht der in Artikel 3 genannten Personen richtet sich, soweit die Artikel 6 und 7 nichts anderes bestimmen, nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Personen wohnen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Artikel 6 (1) Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate der Gesetzgebung des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so kann ausnahmsweise die Unterstellung unter die Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende Frist weiterhin bestehen bleiben.

Das Gesuch um Verlängerung der Frist ist vor deren Ablauf einzureichen.

(2) Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie dort beschäftigt.

1094

Soziale Sicherheit (3) Arbeitnehmer eines Luftverkehrsunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

' Unterhält das Unternehmen im Gebiet des anderen Vertrags Staates eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so unterstehen die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, sofern sie nicht nur für beschränkte Zeit dorthin entsandt worden sind. In diesem Falle teilen die Luftverkehrsunternehmen des einen Vertragsstaates dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates mit, welche Personen für beschränkte Zeit entsandt werden.

, (4) Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates.

(5) Schweizerische und israelische Staatsangehörige,, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates versichert.

(6) Dieses Abkommen berührt nicht die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen enthaltenen Bestimmungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz l aufgeführten Gesetzgebungen beziehen.

(7) Die Absätze l bis 4 gelten ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers.

' ' Artikel?

i ' 'i Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 5 und 6 vereinbaren.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen Erstes Kapitel : Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung Artikels (1) Israelische Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.

(2) Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder israelischer Staatsangehörigkeit haben, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen 1095

Soziale Sicherheit

während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit ihrer Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

(3) In der Schweiz wohnende israelische Staatsangehörige, die die Schweiz während einer zwei Monate nicht übersteigenden Dauer verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.

Artikel9 (1) Israelische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Rentenversicherung; die Absätze 2 bis 5 bleiben vorbehalten.

(2) Israelische Staatsangehörige, die ihre Beschäftigung oder Tätigkeit in der Schweiz infolge von Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, gelten, solange sie Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten oder in der Schweiz verbleiben, für die Begründung des Anspruchs auf Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als versichert und unterliegen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige.

: (3) Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Rentenversicherung werden israelischen Staatsangehörigen gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Wohnt ein israelischer Staatsangehöriger ausserhalb der Schweiz und bezieht er dort eine halbe ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, so wird ihm diese Rente weiterhin unverändert ausgezahlt, selbst wenn sich sein Invaliditätsgrad erhöht.

(4) Hat ein israelischer Staatsangehöriger oder sein Hinterlassener, der nicht in der Schweiz wohnt, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Rentenversicherung, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach schweizerischem Recht geschuldet wird. Verlässt ein israelischer Staatsangehöriger oder sein Hinterlassener, der eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert dieser Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.

Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der israelische Staatsangehörige oder sein Hinterlassener, der nicht in der Schweiz wohnt oder der diese endgültig verlassen hat, zwischen der Auszahlung der Rente oder einer einmaligen Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls der Berechtigte ausserhalb der Schweiz

1096

Soziale Sicherheit wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.

(5) Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.

Zweites Kapitel: Anwendung der israelischen Gesetzgebung Artikel 10 (1) Schweizer Bürger, die in Israel wohnen, haben Anspruch auf Leistungen der israelischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres ohne Unterbrechung Beiträge an die israelische Versicherung entrichtet haben.

(2) .Nichterwerbstätige Ehefrauen sowie Witwen, die zu : Witwenrenten der israelischen Versicherung berechtigt und nicht in der israelischen ! Invalidenversicherung versichert sind, und minderjährige Kinder schweizerischer Staatsangehörigkeit haben Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und Dienstleistungen zugunsten der Angehörigen gemäss der israelischen Invalidenversicherung und auf Leistungen gemäss Kapitel Drei A des israelischen Nationalversicherungsgesetzes, solange sie in Israel Wohnsitz haben und unter der Bedingung, dass sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in Israel gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf Leistung ausserdem zu, wenn sie in Israel Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit ihrer Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

' , (3) In Israel wohnende Schweizer Bürger, die Israel während einer zwei Monate nicht übersteigenden Dauer verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in : Israel im Sinne der Absätze l und 2 nicht.

Artikel 11

(1) Für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen der israelischen Rentenversicherung werden, soweit nötig, schweizerische Versicherungszeiten berücksichtigt, sofern sie sich nicht mit israelischen Versicherungszeiten überschneiden und diese mindestens ein volles und ununterbrochenes Jahr betragen.

(2) Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Verhältnis der vom Leistungsberechtigten in Israel zurückgelegten Versicherungszeiten zu der einen Leistungsanspruch in Israel begründenden Versicherungszeit.

(3) Die in Artikel 3 genannten Personen, die Geldleistungen der israelischen Rentenversicherung beanspruchen können, erhalten diese Leistungen, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.

42 Bundesblatt. 136. Jahrgang. Bd. III

1097

Soziale Sicherheit (4) Wohnt ein Schweizer Bürger ausserhalb Israels und bezieht er dorf eine Rente der israelischen Invalidenversicherung wegen teilweiser Invalidität, so wird ihm diese Rente weiterhin unverändert ausgezahlt, selbst wenn sich sein Invaliditätsgrad erhöht. .

, Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen Artikell2 Die zuständigen Behörden a. vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen; b. unterrichten einander über Änderungen ihrer Gesetzgebung; c. bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten; .

d. können im gegenseitigen Einvernehmen Bestimmungen über das Zustellungsverfahreri gerichtlicher Urkunden vereinbaren.

Artikel 13 (1) Die Träger, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung handelte. Die Hilfe ist mit Ausnahme von ärztlichen, Untersuchungen kostenlos.

(2) Zur Bemessung des Invaliditätsgrades können die Träger jedes Vertragsstaates die von den Trägern des ändern Vertragsstaates gelieferten Auskünfte und ärztlichen Feststellungen berücksichtigen. Das Recht, den Versicherten .durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, bleibt ihnen indessen unbenommen.

, , .

, .

: Artikel 14 (1) Die durch die Gesetzgebung eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkunden, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die gemäss der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates beizubringen sind.

(2) Die zuständigen Behörden oder Träger der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke und Urkunden, welche in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.

1098

Soziale Sicherheit

Artikel 15

(1) Die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen Eingaben oder sonstige Schriftstücke nicht aus Gründen der Sprache zurückweisen, wenn sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens können die Träger, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar oder über die Verbindungsstellen in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache verkehren.

Artikel 16

Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Gesetzgebung eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder Sozialversicherungsträger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Gericht oder Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle1 das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen : an die zuständige Stelle des ersten Vertragsstaates weiter.

Artikel 17

(1) Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.

(2) Falls ein Vertragsstaat Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenyerkehrs erlassen sollte, so treffen die Vertragsstaaten unverzüglich Massnahmen, um die Überweisung der gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.

(3) Schweizer Bürger, die in Israel wohnen, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gemäss der schweizerischen Gesetzgebung, insbesondere auch hinsichtlich der Überweisung der Beiträge an diese Versicherung sowie des Bezugs der daraus erworbenen Renten.

Artikel 18

(1) Hat der Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates zugunsten des Trägers einbehalten werden.

, (2) Hat der Träger eines Vertragsstaates: einen Vorschuss im Hinblick auf den Anspruch auf eine Leistung nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates gezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Nachzahlung zugunsten dieses Trägers einzubehalten.

1099

Soziale Sicherheit (3) Hat eine Person nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Familienangehörigen von einer Fürsorgestelle oder von anderer Seite des zweiten .Vertragsstaates Leistungen gewährt worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten der ersatzberechtigten Stelle nach der für den ersten Vertragsstaat geltenden Gesetzgebung einzubehalten, als hätte diese Stelle Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Artikel 19 (1) Hat eine Person, der nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz dieses Schadens, so anerkennt der andere Vertragsstaat den Übergang des Ersatzanspruches auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach der für diesen geltenden Gesetzgebung.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des ändern Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichüg.

Artikel 20 (1) Aus der Durchführung dieses Abkommens sich ergebende Schwierigkeiten werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.

(2) Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so wird der Streitfall einem Schiedsgericht unterbreitet, das ihn im Sinn und Geist dieses Abkommens zu entscheiden hat. Die Vertrags Staaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Gerichts.

Abschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 21 (1) Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle.

(2) Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.

(3) Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

1100

Soziale Sicherheit (4) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückyergütung abgegolten worden sind.

; . , · (5) Israelische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Israel, die bereits vor Inkrafttreten dieses Abkommens das Rentenalter gemäss der schweizerischen Gesetzgebung erreicht haben und deren Anspruch auf eine schweizerische Altersrente erst gestützt auf dieses Abkommen entsteht, können zwischen dem Bezug dieser Altersrente und einer einmaligen Abfindung, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entspricht, wählen.

Artikel 22

Die an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge, die israelischen Staatsangehörigen rückvergütet worden sind, können nicht erneut an die schweizerische Versicherung überwiesen werden. Aus diesen Beiträgen können gegenüber der schweizerischen Rentenversicherung keine Rechte mehr abgeleitet werden.

Artikel 23 (1) Frühere Verwaltungs- oder Gerichtsentscheide stehen der Anwendung des Abkommens nicht entgegen.

(2) Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden auf Antrag nach diesem Abkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Ergäbe die Neufeststellung keine oder eine niedrigere Rente als sie zuletzt für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt worden ist, so ist die Rente in der Höhe des bisherigen Betrages weiter zu gewähren.

Artikel 24

Die Verjährungs- und Verwirkungsfristen nach den Gesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten beginnen für alle Ansprüche, die auf Grund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens. Sie betragen in jedem Falle zwei Jahre vom Datum des Inkrafttretens des Abkommens an gerechnet; günstigere innerstaatliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Artikel 25 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Bern ausgetauscht.

(2) Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Soziale Sicherheit Artikel 26 (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich auf dem diplomatischen Wege kündigen.

(2) Wird das Abkommen gekündigt, so werden die Von einer Person gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte und Anwartschaften durch Vereinba: rung geregelt.

· · < · . ·

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen .unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

So geschehen in zwei Urschriften, eine in deutscher, die andere in hebräischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Bern, den 23. März 1984

Jerusalem, den 23. März 1984

Für den ' Schweizerischen Bundesrat: A. Schuler

Für die israelische Regierung: D. Azriel

0192

1102

Soziale Sicherheit

Originaltext Der Bevollmächtigte für die , Schweizerische Eidgenossenschaft

Bern, den 23. März 1984 ',

An den Bevollmächtigten für den Staat Israel Herrn Daniel Azriel Generaldirektor des israelischen Instituts für Soziale Sicherheit Herr Generaldirektor, Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit beehre ich mich festzuhalten, dass der Wortlaut von Artikel l, Buchstabe ä, 2. Halbsatz dieses Abkommens die Haltung des Schweizerischen Bundesrates in bezug auf die in dieser Bestimmung enthaltene Thematik nicht präjudiziert.

Ich erlaube mir, Ihnen mitzuteilen, dass dieser Brief schweizerischerseits mit dem Abkommen veröffentlicht wird.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

A. Schuler Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung

0192

1103

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das Abkommen mit Israel über Soziale Sicherheit vom 7. November 1984

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1984

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

84.084

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.12.1984

Date Data Seite

1077-1103

Page Pagina Ref. No

10 049 495

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.