Ablauf der Referendumsfrist: 2. Juli 1984

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Geschäftsverkehrsgesetz

Änderung vom 23. März 1984

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht einer Kommission des Nationalrates vom 10. November 1981 1) und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Mai 19822\ beschliesst:

I Das Geschäftsverkehrsgesetz3' wird wie folgt geändert: Ibu. Offenlegung der Interessenbindungen : Àrt.3bis 1 Beim Eintritt in den Rat unterrichtet jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich über: a. seine berufliche Tätigkeit; b. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien bedeutender schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts; c. dauernde Leitungs- und Beraterfunktionen für wichtige schweizerische und ausländische Interessengruppen; d. die Mitwirkung in Kommissionen und ändern Organen des Bundes, 2 3

Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben.

Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. 3"r Das Generalsekretariat erstellt ein Register über die Angaben der Ratsmitglieder. Dieses Register! ist öffentlich.

>> BEI 19821 1118 » BB1 1982 II 337 3 > SR 17J.11 892

1984-277

Geschäftsverkehrsgesetz Art. 31"»'" 1 Das Büro jedes Rates wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.

2 Es kann Ratsmitglieder dazu auffordern, sich im Register der Interessenbedingungen eintragen zu lassen. Diese Aufforderung kann nicht weitergezogen werden.

Art. 3quinquies Ratsmitglieder, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich in einer Kommission oder im Rat äussern.

IIbis. Organisation 1. Koordinationskonferenz

Art.8ter 1 Die Fraktionspräsidentenkonferenz des Nationalrates und das Büro des Ständerates bilden die Koordinationskonferenz.

2 Diese berät den jährlichen Terminplan der Sessionen, die gegenseitige Abstimmung der Programme beider Räte, Fragen des Geschäftsverkehrs zwischen den Räten und zwischen diesen und dem Bundesrat und befasst sich mit den Aussenbeziehungen der Bundesversammlung.

3 Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Fraktionspräsidentenkonferenz des Nationalrates und des Büros des Ständerates.

2. Kommissionen

Art. 8quater 1 Zusätzlich zu den im Gesetz vorgesehenen Kommissionen kann jeder Rat weitere ständige und nichtständige Kommissionen schaffen.

2 Die Zusammensetzung der Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionspräsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen im Rat und, soweit möglich, den Amtssprachen und den Landesgegenden.

3 Die Kommissionen berichten dem Rat über die ihnen zugewiesenen Vorlagen und Aufträge und stellen Antrag.

4 Anträge, die von der Kommissionsmehrheit abgelehnt wurden, können zusammen mit dem Kommissionsantrag als Minderheitsanträge eingereicht werden.

5 Die Kommissionen können zu Gegenständen ihres Aufgabenkreises parlamentarische Initiativen und Vorstösse einreichen.

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Geschäftsverkehrsgesetz Art. 8iui'">uies 1 Ständige Kommissionen können sich ein Reglement geben; dieses bedarf der Genehmigung ihres Rates.

2

Die Mitgliedschaft in einer ständigen Kommission ist auf sechs Jahre beschränkt. Das Reglement kann Ausnahmen aus wichtigen Gründen vorsehen.

Nach seinem Ausscheiden kann ein Mitglied frühestens nach zwei Jahren wieder gewählt werden. Das Präsidium wechselt nach zwei Jahren.

3

Die ständigen Kommissionen beider Räte koordinieren ihre Arbeit. Jede Kommission teilt einer ständigen Kommission ihres Rates Feststellungen mit, die deren Auftrag berühren.

4

Ständige Kommissionen berichten ihrem Rat von sich aus, wenn die Umstände es nahelegen.

3. Fraktionen und Gruppen

Art. 8sexies 1 Die Fraktionen umfassen die Mitglieder gleicher Parteizugehörigkeit aus beiden Räten. Die Angehörigen mehrerer Parteien können zusammen eine Fraktion bilden. Eine Fraktion kann gebildet werden, wenn ihr in einem der Räte mindestens fünf Mitglieder beitreten.

2

Die Fraktionen melden ihre Konstituierung, die Mitglieder, den Vorstand und den verantwortlichen Sekretär dem Generalsekretariat.

3 Für die Bestellung der Kommissionen können sich kleinere Fraktionen ähnlicher politischer Richtung miteinander verbinden.

4

Die Fraktionen beraten insbesondere die Ratsgeschäfte und bereiten die Wahlen vor. Sie fördern die rationelle Geschäftserledigung.

5

Sie können Sekretariate einrichten. Diesen werden die Unterlagen in der gleichen Weise zur Verfügung gestellt wie den Ratsmitgliedern. Zur Vorbereitung der Fraktionstätigkeit können die Sekretariate die Parlamentsdienste benützen.

An. 8septies Gruppen von Ratsmitgliedern, die sich nach Sach- oder Interessengesichtspunkten zusammenschliessen, erhalten, soweit möglich, administrative Arbeitserleichterungen und Sitzungszimmer, wenn die Mitgliedschaft allen Parlamentariern jederzeit offensteht. Sie haben ihre Konstituierung, den Präsidenten, den Sekretär, die Mitglieder sowie die Veranstaltungstermine dem Generalsekretariat zu melden. Die Mitgliederliste ist öffentlich.

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4. Parlamentsdienste Art. 8°aies 1 Die Parlamentsdienste umfassen das Generalsekretariat, den Dokumentationsdienst, das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen, den Kommissionendienst und den Protokollierungsdienst. Das Sekretariat der Finanzkömmissionen ist ihnen im Rahmen seiner Sonderstellung nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1967') über die Eidgenössische Finanzkontrolle beigeordnet.

2

Die Parlamentsdienste stehen unter der Leitung des Generalsekretärs der Bundesversammlung. Sie arbeiten nach den Weisungen der Ratsorgane, denen sie fachlich unterstehen; sie sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bundesrat und Bundeskanzlei unabhängig.

Art, 11 Abs. 2 2

Der Bundesrat kann die Behandlung durch beide Räte in der gleichen Session beantragen. Er unterbreitet einen begründeten Antrag der Koordinationskonferenz. Artikel 8ter ist anwendbar.

Abschnitt «l.bis Vorberatung» (Art. yyw*-;/«"««^ Aufgehoben Titel vor Art. 12 2. Zusammenwirken der Räte. Differenzen

Art. 12 1 Die Beschlüsse eines Rates über Geschäfte, die beide Räte zu behandeln haben, gehen unverzüglich an den ändern Rat. Dasselbe gilt für Motionen, die von einem Rat erheblich erklärt worden sind.

2

Weist ein Rat eine Vorlage an den Bundesrat zurück oder schiebt er deren Behandlung für voraussichtlich mehr als ein Jahr auf, so gibt er zugleich dem ändern Rat Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Stimmt der andere Rat nicht zu, wird die Rückweisung oder Verschiebung wirksam, wenn der erste Rat daran festhält.

'> SR 614.0

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Art. 13 Abs. l 1 Werden den Räten mit einer Botschaft Entwürfe zu mehreren Erlassen unterbreitet, so können diese nach der Gesamtabstimmung dem ändern Rat einzeln zugeleitet werden.

Art. 17 Abs. 3 (Betrifft nur den französischen Text) Art.21bis 1 Das Initiativrecht im Sinne von Artikel 93 Absatz l der Bundesverfassung ist das Recht, den Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung einzureichen oder anzuregen. Ratsmitglieder und Kommissionen können eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung einreichen.

2 Der Rat übt sein Initiativrecht aus, indem er dem ändern Rat gestützt auf einen solchen Vorschlag eine Vorlage zur Beratung überweist.

3 Die parlamentarische Initiative ist ausgeschlossen, wenn der Vorschlag als Antrag zu einem bei der Bundesversammlung hängigen Erlassentwurf eingebracht werden kann. Sie kann jedoch ergriffen werden, wenn die Beratung des Entwurfs für voraussichtlich mehr als ein Jahr ausgesetzt wurde.

Art.21'er 1 Die Initiative wird einer Kommission zur Vorprüfung zugewiesen. Die Kommission erstattet dem Rat spätestens für die dritte auf die Zuweisung folgende ordentliche Session Bericht und Antrag über die Folge, die der Initiative gegeben werden soll.

2 Die Kommission berichtet insbesondere über: a. den Stand der Arbeiten der Bundesversammlung und der Verwaltung zum gleichen Gegenstand; b. den Aufwand und Zeitplan der parlamentarischen Arbeit; c. die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit einer Motion oder einem Postulat zu erreichen; d. die Zweckmässigkeit der Behandlung, wenn über den gleichen Gegenstand eine Volksinitiative zustande gekommen ist.

3 Ergreift eine Kommission die Initiative, so kann sie ohne Vorprüfung eine Vorlage ausarbeiten.

Art. 2/<"""w 1 Beschliesst der Rat, der Initiative sei Folge zu geben, so beauftragt er eine Kommission, eine Vorlage auszuarbeiten. Sie kann einen Gegenentwurf vorlegen.

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Die Kommission kann das zuständige Departement zur Mitwirkung bei der Vorberatung beiziehen, doch bleibt der Bundesrat für seine Stellungnahme frei.

Sie kann den Bundesrat beauftragen, ein Vernehmlassungsverfahren durchführen zu lassen.

3 Nach Abschluss ihrer Arbeit legt die Kommission dem Rat einen Bericht und Antrag vor. Der Bericht entspricht den Anforderungen an eine Botschaft des Bundesrates.

4 Sie überweist den Bericht und Antrag gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme.

s Unterbreitet die Kommission ihren Bericht und Antrag nicht innert zwei Jahren, dann entscheidet der Rat, ob die Frist verlängert oder die Initiative abgeschrieben wird.

Art. 21 «"«"?<"'« 1

Ist der Initiant nicht Mitglied der Kommission, so wird er von ihr angehört.

Das Anhörungsrecht besteht für die Vorprüfung und die materielle Behandlung.

2 Bis zur Beschlussfassung nach Artikel 21iuat" Absatz l kann die Initiative jederzeit zurückgezogen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet der Rat über die Abschreibung des Geschäftes.

Art. 21se*ies 1 Stimmt der Rat dem Entwurf zu, so teilt er seinen Beschluss dem ändern Rat mit. Die Artikel 13 sowie 16-21 sind anwendbar.

2 Tritt er dagegen auf den Entwurf nicht ein oder verwirft er ihn in der Gesamtabstimmung, so wird die Vorlage von der Geschäftsliste gestrichen.

Art 21sept'es--21noy'es Aufgehoben

Art. 31 Abs. 2, 4 und 5 2

Die Redaktionskommission besteht aus Unterkommissionen für jede Amtssprache. Jede Unterkonimission setzt sich aus zwei National- und zwei Ständeräten zusammen. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter; Ständeräte italienischer Sprache können durch Nationalräte vertreten werden.

4 Die Präsidenten der Unterkommissionen entscheiden unter der Leitung des Kommissionspräsidenten, wenn Anträge der Unterkommissionen nicht übereinstimmen.

5 Die Redaktionskommission sichert sich eine angemessene Mitwirkung der Berichterstatter der Kommissionen, welche die einzelnen Vorlagen vorberaten haben. Die Fachleute der Verwaltung wirken als Berater mit.

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Art. 32 Abs. 3 3 Stösst die Redaktionskommission auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so benachrichtigt sie die vorberatenden Kommissionen. Ist die Differenzenbereinigung bereits beendet, so stellt sie, im Einvernehmen mit den Präsidenten der vorberatenden Kommissionen, den Räten rechtzeitig vor der Schlussabstimmung die erforderlichen schriftlichen Anträge.

Art. 33 Abs. 2 ' 2 Ein später entdecktes Versehen dieser Art kann nur durch Gesetzesänderung behoben werden. Die eidgenössischen Räte beschliessen eine derartige Änderung ohne weitere Kommissionsberatung in derselben Session, wenn die Redaktionskommission im Einvernehmen mit den Präsidenten der vorberatenden Kommissionen, soweit diese noch der Bundesversammlung angehören, und dem Bundesrat den Antrag stellt und ihn schriftlich kurz erläutert. Die Änderung wird nach der Schlussabstimmung sofort im Bundesblatt veröffentlicht und tritt am Tag nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.

Art. 37 Abs. J und lbis 1 Haben sich die beiden Räte zu geineinsamer Verhandlung zu vereinigen (Art. 92 BV), werden sie von der Koordinationskonferenz einberufen. Artikel 8ter ist anwendbar.

ibis jag un( j stunde der Sitzungen und die Verhandlungsgegenstände werden den Mitgliedern in der Regel mit dem Sessionsprogramm bekanntgegeben.

An. 37bis Abs. l 1 Die Koordinationskonferenz kann die Vereinigte Bundesversammlung einberufen, damit der Bundesrat zu wichtigen Angelegenheiten Erklärungen abgeben kann. Artikel 8ter ist anwendbar.

Gliederungstitel V. Verhandlungen. Niederschrift und Veröffentlichung Art. 40 und 40bis Aufgehoben Abschnitt « Vb!s. Fraktionssekretariate» Aufgehoben Art. 42bis Aufgehoben 898

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Art. 43 1 Jede Botschaft des Bundesrates erläutert das Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik sowie zum Finanzplan. Sie gibt Auskunft über die im Vorverfahren der Gesetzgebung vertretenen Hauptstandpunkte und die verworfenen Alternativlösungen.

2 In einem besondern Abschnitt der Botschaften behandelt der Bundesrat bei Gesetzen und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen deren Verfassungsmässigkeit und bei einfachen Bundesbeschlüssen deren Gesetzesgrundlage. Er begründet Delegationen der Gesetzgebungskompetenz.

3 In Botschaften und Berichten stellt er dar: a. die personellen und finanziellen Auswirkungen der Vorlage auf den Bund, insbesondere die Art und Weise der Kostendeckung und den Einfluss auf die Finanzplanung; b. die Folgekosten für die Kantone und Gemeinden; c. die Auswirkungen auf die Wirtschaft; d. soweit möglich das Verhältnis von Kosten und Nutzen der Vorlage.

4 Den Botschaften und Berichten wird eine kurze Übersicht vorangestellt.

Art. 45 Abs. 4 4

Der Geschäftsbericht informiert kurz über den Stand der Behandlung der dem Bundesrat überwiesenen Motionen und über die Projekte der Gesetzgebung und internationaler Vereinbarungen, mit denen sich die Verwaltung beschäftigt.

Art. 4J0»"i0mes Aufgehoben

Art. 46 Abs. 2

Aufgehoben Art. 47b!s Abs. 5 5

Den Beamten darf aus ihren wahrheitsgemässen Äusserungen keinerlei Nachteil erwachsen; ein Verfahren gegen sie wegen Aussagen vor der Kommission darf nur nach deren Anhörung eröffnet werden.

Art. 47quinquieS Afa

J

' Die Geschäftsprüfungskommissionen verfügen über ein gemeinsames ständiges Sekretariat. Fachlich untersteht der Sekretär den beiden Kommissionspräsidenten.

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Art. 49 Abs. 2 1 Die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation verfügen über ein gemeinsames ständiges Sekretariat. Fachlich untersteht der Sekretär den beiden Kommissionspräsidenten.

Gliederungstitel «4. Berichterstattung an die Räte» Aufgehoben Art.53bis Aufgehoben 5. Besondere Abklärungen

Art. 54 In besonderen Fällen kann ein Rat die Abklärung einer Angelegenheit statt der Geschäftsprüfungs- oder der Finanzkommission einer ändern mit der Sache bereits befassten Kommission übertragen.

II 1 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 23. März 1984 Der Präsident: Gautier Der Protokollführer: Koehler Datum der Veröffentlichung: 3. April 1984» Ablauf der Referendumsfrist: 2. Juli 1984

8303

') BEI 1984 I 892 900

Ständerat, 23. März 1984 Der Präsident: Debétaz Die Sekretärin: Huber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Geschäftsverkehrsgesetz Änderung vom 23. März 1984

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1984

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1

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13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.04.1984

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892-900

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10 049 249

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