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84.019

Botschaft zu einem Bundesbeschluss über ausserordentliche Massnahmen gegen Waldschäden

vom 19. März 1984

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über ausserordentliche Massnahmen gegen Waldschäden mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. März 1984

1984-238

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Schlumpf Der Bundeskanzler: Buser

43 BundesWait. 136. Jahrgang. Bd. I

1093

Übersicht Der gesundheitliche Zustand des Waldes hat sich in letzter Zeit allgemein verschlechtert, weil - der Wald immer mehr durch Immissionen belastet wird und sich die Schäden explosionsartig ausbreiten (« Waldsterben»); - zahlreiche zum Teil schwerwiegende Naturereignisse (Stürme, Lawinen, Trokkenheit usw.) wiederholt Wälder beschädigten oder zerstörten; - in verschiedenen Regionen ein Massenauftreten von Parasiten vor allem Weisstannert, Föhren und Buchen zum Absterben bringt; - die Forstbetriebe, vor allem im Berggebiet, immer mehr in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind (Verschlechterung des Holzmarktes und steigende Produktionskosten, erhöhte Restkosten im Zusammenhang mit Investitionen bei Verbauungen und Aufforstungen infolge Kürzung der Beiträge); - die notwendigen Massnahmen nach Schneedruck, Windwurf oder Käferbefall nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht ausgeführt werden, weil das Geld oder die Arbeitskräfte dazu fehlen.

Bund und Kantone sind verpflichtet, Massnahmen zum Schütze des Waldes vor gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlingen zu treffen (Art. 29 und 32bis des eidgenössischen Forstpolizeigesetzes, FPolG; SR 921.0). Die Kantone müssen einen forstlichen Pflanzenschutzdienst unterhalten, der u, a. für die Anordnung von Abwehrmassnahmen und deren Durchführung zu sorgen hat (Art. 2 und 3 des Bundesratsbeschlusses betreffend den'forstlichen Pflanzenschutz; SR 921.541 ).

Dringliche Massnahmen sind notwendig, um die sich rasch ausbreitenden Waldschäden kurzfristig einzudämmen und die von der Bundesverfassung geforderte Erhaltung unserer Wälder sicherzustellen: - Verhütung und Bekämpfung der Waldschädlinge durch Aufstellen von Borkenkäferfallen, Abtransport des gefährdeten Holzes usw.

- Pflege der geschädigten Waldbestände durch sofortiges Rüsten der kranken Bäume.

Werden die Waldschäden nicht rasch und wirksam bekämpft, kann dies auf die zahlreichen wertvollen Funktionen des Waldes äusserst nachteilige Auswirkungen haben, die nicht nur die Waldeigentümer, sondern auch die Allgemeinheit treffen und die Öffentlichkeit Milliarden kosten würden.

Die notwendigen Massnahmen, die für die Waldbesitzer allein mit unzumutbaren Opfern verbunden wären, sollen von Bund und Kantonen unterstützt werden. Vorgesehen sind Bundesbeiträge von 25 bis 50 Prozent an die Verhütungs- und
Bekämpf ungsmassnahmen (ca. 2 Mio. Fr. pro Jahr) und von 10 bis 50 Prozent an die Pflege der geschädigten Waldbestände (20-30 Mio. Fr. pro Jahr).

Die notwendige Unterstützung solcher Massnahmen durch den Bund kann sich mir teilweise auf die geltende eidgenössische Forstgesetzgebung abstützen. Ein dringlicher, auf fünf Jahre befristeter Bundesbeschluss soll deshalb die notwendige Rechtsgrundlage schaffen.

1094

Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Der gesundheitliche Zustand der Wälder; Entwicklung und Bedrohungen

Die 1971 zur Erarbeitung einer Gesamtkonzeption für die schweizerische Waldund Holzwirtschaftspolitik vom Eidgenössischen Departement des Innern eingesetzte Expertenkommission zeigt in ihrem 1975 erschienenen Bericht klar auf, dass die Nutzungs- und Pflegeintensität in unseren Wäldern von Region zu Region sehr unterschiedlich ist.

Aus der nachstehenden Tabelle geht deutlich hervor, dass gemäss den Angaben der kantonalen Forstdienste lediglich zwei Drittel des öffentlichen Waldes regelmässig gepflegt werden.

Nutzungs- und Pflegeintensität im öffentlichen Wald (in Hektaren) Region

regelmässig genuini

Jura Mittelland Voralpen Alpen Alpensüdseite . .

128 000 114000 73 000 145 000

28 ooo

11 700 6200 18 200 73 700 25000

7300 3 700 10 100 54600 22800

488000

134800

98500

Ganze Schweiz

;

Nutzung in ganz unregel massigem Turnus

voraussichtlich kein Eingriff in den nächs[en 30 Jahren

Dieser Tatbestand ist eine direkte Auswirkung der Holzpreis- und Lohnkostenentwicklung. Die Holzpreise sind gleich geblieben oder gingen gar zurück, während die Lohnkosten der Waldarbeit stark gestiegen sind. Viele öffentliche Waldbesitzer führen zwar Arbeiten im Wald auch aus, wenn die Rendite gering ist oder sogar Verluste hinzunehmen sind; die privaten Waldeigentümer hingegen unterlassen meistens die Pflege ihrer Wälder, wenn sie finanziell nicht mehr einträglich ist.

Der Gesundheitszustand der Wälder schwankt naturgemäss ; er hängt stark von den meteorologischen Bedingungen ab, vom Auftreten und der Ausbreitung von Schädlingsepidemien (die ihrerseits wiederum wetterabhängig sind), vom Alter des betreffenden Bestandes usw. Der wichtigste Faktor für den gesundheitlichen Zustand des Waldes aber ist die Pflege: Kranke, absterbende und dürre stehende Bäume müssen entfernt werden, denn die Gefahr ist gross, dass in solchen Bäumen Borkenkäferherde entstehen, welche die massive Ausbreitung dieser Schädlinge begünstigen. Überdies muss verhindert werden, dass das Holz bereits im Wald eine Werteinbusse erfährt.

1095

Es ist offensichtlich, dass sich der Gesundheitszustand unserer Wälder in den letzten Jahren wegen der mangelnden Pflege allgemein stark verschlechtert hat.

Dieser Mangel wiederum steht in direktem Zusammenhang mit der in weiten Gebieten ungenügenden forstlichen Erschliessung, welche die Waldpflege erschwert.

Weitere Faktoren verschlimmern die Lage noch. Die meteorologischen Verhältnisse der letzten Jahre waren zum Teil ausgesprochen ungünstig: nasser Schnee, Frost, Eisregen, Stürme und insbesondere mehrere Trockenperioden wie im Sommer 1983. Die betroffenen Bestände gerieten aus dem Gleichgewicht, die einzelnen Bäume sind anfälliger und verletzbarer.

Sturmwinde verursachten in den Jahren 1967, 1971, 1972, 1982 und 1983 schwerste Schäden, jedesmal mit Hunderttausenden von Kubikmetern Wurfund Bruchholz. Im Innern der Bestände entstanden kilometerweit neue Waldränder, welche wiederum sehr empfindliche Zonen darstellen.

Der Mangel an Pflege sowie die unheilvollen Auswirkungen der Naturkatastrophen haben die Widerstandskraft unseres Waldes stark geschwächt.

In den letzten Monaten haben sich fast im ganzen Land Anzeichen eines allgemeinen Waldsterbens gezeigt. Die Luftverschmutzung scheint die Hauptursache dieses Zustandes zu sein, Ihre Bedeutung - im Verhältnis zu den anderen Ursachen - kann zur Zeit noch nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden. Eines steht jedoch fest: ohne Luftverschmutzung gäbe es kein Waldsterben.

Ende 1983 waren bereits 14 Prozent aller Bäume im Schweizer Wald angeschlagen; 4 Prozent waren eindeutig krank oder bereits am Absterben. In den nächsten zwei bis fünf Jahren werden aus gesundheitlichen Gründen 10-12 Millionen Bäume gefällt und beseitigt werden müssen.

Die Schäden breiten sich rasch aus. Je nach den Witterungsverhältnissen im Frühjahr und Sommer 1984 besteht die Gefahr, dass die bereits geschwächten Bäume durch Parasiten wie Borkenkäfer befallen werden. Käferepidemien aber könnten unseren Wald grossflächig zerstören.

Zweifellos muss heute von einer Krisensituation gesprochen werden; die Walderhaltung ist ernsthaft gefährdet. Ohne wirksame Massnahmen zur Schadensverhütung und -bekämpfung könnten sich ausserdem die bereits bestehenden Schwierigkeiten für die Holzverwendung drastisch verschärfen und auch in diesem Bereich nothilfeähnliche Massnahmen nötig machen.

12

Auswirkungen auf die Waldpflege

Die Bedrohung ist nicht in allen Regionen gleich gross. In einigen Gebieten kann man sich damit begnügen, die Entwicklung des Waldes aufmerksam und systematisch zu beobachten und Krankheiten bei ihrem ersten Auftreten sofort auszumerzen; es besteht jedoch grosse Gefahr, dass sich die Schäden rasch ausbreiten. In anderen Gebieten dagegen muss alles Holz, welches bereits Nährboden eines Krankheitsherdes ist, möglichst sofort beseitigt werden. In diesen Fällen können die Waldeigentümer nicht mehr alle ihre Bestände regelmässig pflegen und durchforsten; die Prioritäten sind grundlegend anders zu setzen, und 1096

die Wirtschaftspläne können nicht mehr eingehalten werden. Man ist gezwungen, sich vollumfänglich auf die dringlichen Zwangsnutzungen und Pflegemassnahmen zu beschränken, und dies häufig in abgelegenen und schwer zugänglichen Beständen.

13

Die Lage des Waldbesitzers

Allgemein nehmen die Erträge aus dem Wald seit Jahren ab; immer zahlreichere Forstbetriebe können nicht mehr kostendeckend arbeiten. Notwendige Arbeiten werden unter Umständen hinausgeschoben (Jungwuchspflege, Durchforstungen), doch ist dies nur scheinbar eine Sparmassnahme; sie muss später teuer bezahlt werden.

Sinkende Erlöse aus dem Holzverkauf und erhöhte Produktionskosten sind kein Ansporn, kleinere zerstreute Holzschläge auszuführen, die für die Gesundhaltung des Waldes von grosser Bedeutung sind.

Daher sind neue Massnahmen zu ergreifen, die dem Waldbesitzer helfen, seinen Wald wieder zu pflegen.

14

Parlamentarische Vorstösse und weitere Eingaben der letzten Monate

In letzter Zeit sind verschiedene parlamentarische Vorstösse zum Thema Waldsterben eingegangen. Unter anderem auch mit der Pflege und Nutzung der gefährdeten Wälder befassen sich insbesondere: - 83.546 I Houmard - Schweizer Wald. Massnahmen (19. September 1983) - 83.707 Dringliche Einfache Anfrage Künzi - Waldsterben. Massnahmen (19. September 1983) - 83.715 Einfache Anfrage Humbel - Waldsterben (21. September 1983) - 83.911 M Bundi - Geschädigte Wälder. Sofortmassnahmen (28. November 1983) - 83.915 I Morf- Waldsterben. Folgekosten (30. November 1983) - 83.925 M Houmard - Waldsterben. Massnahmen für die Wald- und Holzwirtschaft (8. Dezember 1983) Ähnliche Anliegen, wie Bekämpfung der Borkenkäfer, Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln für Noterschliessungen, Importstop für Industrieholz, Absatzförderung usw. sind in den Eingaben der Kantone Bern, Solothum, Graubünden, Waadt und Wallis, der Verbände (Schweiz. Verband für Waldwirtschaft, Association forestière vaudoise, Selva, Schweiz. Holzverwertungsgenossenschaft) sowie weiterer Institutionen (Forstdirektorenkonferenz, SBB, Forstwirtschaftliche Zentralstelle) enthalten.

All diese Anliegen gründen auf der Erkenntnis, dass die geschädigten Wälder (vgl. Ergebnisse Sofortprogramm Sanasilva 1983) spätestens ab 1984 einer enormen Gefährdung ausgesetzt sind. Bereits im Herbst 1983 wurden aus verschiedenen Kantonen grosse Schadholzmengen, die auf Sekundärschädlinge (Insekten, Pilze) zurückzuführen sind, gemeldet.

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Damit weitere Schäden möglichst klein bleiben, verlangen die Vorstösse und Eingaben Massnahmen, die sofort wirksam werden; diese aber erfordern gezielte Hilfe des Bundes.

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Vorgesehene dringliche Massnahmen

Was heute hauptsächlich befürchtet wird, ist eine Ausdehnung des schon 1983 festgestellten Käferbefalls in geschwächten oder von den Naturereignissen schwer betroffenen Beständen.

Die ersten Ergebnisse der Untersuchungen «Sanasilva» lassen vermuten, dass sehr ausgedehnte Waldflächen gleichzeitig von Schädlingen befallen werden.

Es müssen verschiedene Massnahmen getroffen und vom Bund unterstützt werden: a. Bekämpfung der Waldschädlinge: - Anschaffung, Betrieb und Unterhalt von Geräten und Einrichtungen zur Bekämpfung von Waldschädlingen, so z, B. Borkenkäferfallen - Fällen von Fangbäumen (diese werden von den Käfern als Brutstätte benutzt und müssen dann entrindet werden. Käfer und Larven werden durch Verbrennen der Rinde, ausnahmsweise durch Besprühen mit Insektiziden vernichtet) - Entrinden des gefährdeten Holzes und Abtransport desselben bis zum nächsten Lagerplatz ausserhalb des Waldes - ausnahmsweise chemische Behandlung dieses Holzes, soweit diese Massnahme unerlässlich ist.

b. Vorbeugende Massnahmen: Zwangsnutzungen in geschädigten Waldbeständen: - Fällen und Rüsten der geschwächten Bäume und Abtransport auf die normalen Lagerplätze der Waldbesitzer. Es handelt sich allgemein um zerstreute und grossflächige Eingriffe (Zwangsnutzungen) im Gegensatz zum Fällen von Fangbäumen. Diese Eingriffe bezwecken die Beseitigung der stark gefährdeten Bäume, bevor sie allgemein von Insekten und ändern Schädlingen befallen werden. Sie sollen zur Wiederherstellung der Gesundheit der Waldbestände beitragen und Käferepidemien verhüten, nötigenfalls bekämpfen. Falls das Holz durch Schädlinge befallen wird, kommen die Massnahmen unter Punkt a. in Frage (Entrinden, Transport aus dem Wald, nötigenfalls chemische Behandlung).

c. Bei aussergewöhnlichen Ereignissen: - Besondere Massnahmen, wie die Bekämpfung von Waldbränden, die durch das Verbrennen der Äste und Rinden verursacht werden können.

Alle diese Massnahmen müssen auf ihre mittel- und längerfristigen ökologischen Auswirkungen hin überprüft werden. Dies gilt insbesondere für den Einsatz von chemischen Mitteln, der ohnehin nur eine Notlösung sein darf.

Die vorgesehenen Massnahmen sind anlässlich der Kantonsoberförsterkonferenz vom Januar 1984 in Bern besprochen worden. Ein Ausschuss dieser Konferenz wurde noch im Februar 1984 vom Bundesamt für Forstwesen angehört.

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Die Forstdirektorenkonferenz ist am 2. März 1984 über die Probleme, die durch das Waldsterben und die Sekundärschäden für die Walderhaltung und die Holzverwendung entstanden sind, eingehend orientiert worden.

Im geltenden Forstpolizeirecht sieht Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes Bundesbeiträge für «Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten und Forstschädlingen» vor. Diese Bestimmung reicht als Rechtsgrundlage für die heute notwendigen Massnahmen nicht aus: a. Die Beiträge an die Zwangsnutzungen und für den sofortigen Abtransport aus dem Wald gehen über die bisher gewährten Beiträge an Verhütungsmassnahmen hinaus.

b. Das geltende Recht sieht Subventionssätze vor, die für die zu erwartende Belastung nicht ausreichen.

c. Artikel 42 bezeichnet die Kantone als Subventionsempfänger. Für die vorgeschlagenen dringlichen Massnahmen soll aber der Waldeigentümer unmittelbarer Berechtigter sein.

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Weitere Massnahmen ausserhalb des dringlichen Bundesbeschlusses

Infolge der zunehmenden Waldschäden werden die Massnahmen, die das FPolG für die Erhaltung der Wälder vorsieht, zu intensivieren sein: Wiederinstandstellung der verachteten Schutzwaldungen, Aufforstung der Kahlflächen, zusätzliche Verbauungen, rasche Erschliessung der Gebirgswälder, die dringend gepflegt werden müssen.

Für das Projekt «Sanasilva» hat der Bundesrat 17 Millionen Franken in Aussicht gestellt. Dieses Projekt beschränkt sich darauf, den Gesundheitszustand des Waldes zu erfassen und die Entwicklung der Schäden zu verfolgen.

Zur Erforschung der Zusammenhänge zwischen Luftverschmutzung und Waldsterben wurde ausserdem das nationale Forschungsprogramm 14 um 6 Millionen Franken aufgestockt.

2

Besonderer Teil

Ingress Die Verpflichtung des Bundes, Massnahmen zum Schutz des Waldes zu fördern, ergibt sich aus Artikel 24 der Bundesverfassung (BV) sowie aus den Artikeln 32bis und 42 Absatz 2 FPolG.

Artikel l Die Beiträge des Bundes sollen die rechtzeitige Durchführung von Schutzmassnahmen bewirken. Dadurch kann einer katastrophalen Ausbreitung von Insekten- und Pilzbefall vorgebeugt werden.

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Artikel 2 Die Massnahmen nach Absatz l Buchstaben a und b müssen auch in gesunden Waldbeständen durchgeführt werden, sofern eine erhöhte Gefährdung besteht.

Insbesondere ausserordentliche Witterungsverhältnisse .und Schadstoffbelastungen gefährden den Wald.

Die Massnahme nach Absatz l Buchstabe c beschränkt sich auf Waldbestände, welche bereits geschädigt sind. Zur Verhinderung der Ausbreitung von Sekundärschädlingen müssen in diesen Wäldern geschwächte und abgestorbene Bäume sofort entfernt werden (Zwangsnutzungen). Es soll nur der Transport bis zu den üblichen Verkaufslagerplätzen im Wald oder am Waldrand unterstützt werden.

Die in Absatz l Buchstabe d erwähnten Ereignisse und Massnahmen sind nicht voraussehbar. Damit beim Eintreten solcher Ereignisse rasch geholfen werden kann, muss eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Die Massnahmen im Rahmen normaler Holzschläge sollen nicht unterstützt werden, selbst wenn dabei geschädigte Bäume (Zwangsnutzung) anfallen (Abs. 2).

Die vollen Bundesbeiträge werden ausgerichtet, sofern die Kantonsbeiträge ein bestimmtes Mass erreichen (Abs. 3). Andernfalls werden die Bundesbeiträge gekürzt. Falls der reduzierte Bundesbeitrag weniger als 10 Prozent beträgt, soll er nicht ausbezahlt werden. Für die Berücksichtigung der Holzerntekosten soll eine untere Grenze festgelegt werden.

Beitragsempfänger ist der Waldeigentümer, der aber den Beitrag vom Kanton ausbezahlt bekommt. Der Beschluss soll alle Sofortmassnahmen erfassen, die seit dem 1. Januar 1984 bereits getroffen wurden.

Artikel 3 Es ist sinnvoll, für die Bundesbeiträge einen Finanzrahmen festzulegen, weil die Schadensentwicklung kaum genau vorhersehbar ist. Da die Festsetzung des Höchstbetrages in die Kreditkompetenz der Räte fällt, wird dafür ein separater einfacher Bundesbeschluss vorgesehen (analog dem Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel zur Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen Präsenz der Schweiz auf den Exportmärkten vom 14. März 1983, BEI 1983 II 998).

Artikel 4 Nach den Artikeln 29 und 32bis FPolG sind die Kantone für die Durchführung der Massnahmen verantwortlich.

Artikels Die in Artikel 42 Absatz 2 FPolG vorgesehenen Beitragssätze für Bundessubventionen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten und Forstschädlingen werden nicht ausreichen, wenn die befürchteten
Schäden eintreffen. Sie müssen der ausserordentlichen Lage entsprechend angemessen erhöht werden.

Im Rahmen der vom Bundesrat vorgesehenen Forstgesetzrevision (vgl. die Richtlinien der Regierungspolitik für die Legislaturperiode 1983-1987, BEI 1984 l 157, Ziff. 53) wird zu prüfen sein, inwieweit der Bundesbeschluss in das ordentliche Recht einzugliedern ist.

1100

Artikel 6 Eine Frist von fünf Jahren für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist notwendig, da die Entwicklung der Waldschäden kurzfristig nicht zuverlässig genug beurteilt werden kann.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

31

Auswirkungen für den Bund

Es ist gegenwärtig unmöglich, genau anzugeben, welche Beträge aufgrund des Bundesbeschlusses bezahlt werden müssen. Wir haben es mit Naturereignissen zu tun, deren Ausmass und Folgen nicht abzuschätzen sind, und wir müssen auf Annahmen abstellen. Das Wetter, vor allem im Frühjahr 1984, sowie die Reaktion des Waldes auf die Immissionen werden die Entwicklung der Schäden weitgehend bestimmen.

Sofern sich die Befürchtungen bewahrheiten, werden für Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen 2 Millionen Franken jährlich benötigt. Für die Zwangsnutzungen ist bei einer vorläufigen Annahme von l Million m3 pro Jahr mit einem Bedarf von 20 bis 30 Millionen Franken jährlich zu rechnen. Aufgrund dieser Überlegungen haben wir den Betrag für die Unterstützung der vorgesehenen Massnahmen vorläufig auf 150 Millionen Franken festgelegt. Erst die Entwicklung der Schäden wird zeigen, ob dieser Finanzrahmen genügt. Hier muss unterstrichen werden, dass es bedeutend schwieriger ist, die Entwicklung solcher Schäden vorauszusehen, als die Auswirkungen eines Sturmes zu erfassen.

Zur Bewältigung der zusätzlichen Aufgaben während der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses wird das Bundesamt für Forstwesen (BFF) eine bis zwei zusätzliche Hilfskräfte einstellen müssen. Da die laufenden Projekte (Waldwegbau, Waldzusammenlegungen, Aufforstungen, Verbauungen aller Arten) nicht stillgelegt werden können, ist es nicht möglich, Kapazitäten durch Verschiebungen innerhalb des Amtes freizubekommen. Beim Waldstrassenbau, den Verbauungen und Wiederherstellungen ist zudem eine Intensivierung zu erwarten (vgl.

Ziff. 16).

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Auswirkungen für die Kantone und Gemeinden

Vor allem die Forstdienste der Kantone und der Gemeinden werden durch den Vollzug des dringlichen Bundesbeschlusses zusätzlich belastet. Der Wald muss in der heutigen kritischen Lage mehr beaufsichtigt und gepflegt werden, was die Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte notwendig machen könnte. Die Bundesverwaltung wird ihrerseits alles daran setzen, damit die administrative Abwicklung der Geschäfte auf ein Minimum beschränkt und in allem die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt.

1101

4

Richtlinien der Regierungspolitik

Die Vorlage steht im Zusammenhang mit den Umweltschutzmassnahmen, die wir in den Richtlinien der Regierungspolitik für die Legislaturperiode 1983-1987 (BB1 1984 l 157) angekündigt haben.

5

Verfassungsmässigkeit

Der Entwurf stützt sich auf Artikel 24 BV. Die Pflicht des Bundes zum Erlass von Schutzbestimmungen bezog sich im letzten Jahrhundert in erster Linie auf die Bändigung von Wildwassern und die Erhaltung von Quellgebieten. Sie hat sich auf die Bedeutung des Waldes für den gesamten Wasserhaushalt und die Lufthygiene sowie auf seine Sozialfunktion für Erholung und Gesundheit der Bevölkerung ausgedehnt. Der Entwurf hält sich insbesondere an die Einschränkung der Bundeskompetenz auf die Grundsatzgesetzgebung, die in der damaligen Zeit als Oberaufsicht bezeichnet wurde.

Der Bundesbeschluss steht auch im Einklang mit Sinn und Zweck anderer Bundeskompetenzen, indem er Massnahmen zugunsten gefährdeter Wirtschaftszweige enthält (Art. 31bis Abs. 3 Est. a BV) und den Zielen des Landschaftsschutzes (als Teil des Natur- und Heimatschutzes, Art. 24selies BV) entspricht.

6

Dringlichkeit

Wir beantragen Ihnen, gestützt auf die Artikel 32 und 89bis BV den vorgeschlagenen Bundesbeschluss dringlich zu erklären. Die vorgesehenen Massnahmen ertragen keinen Aufschub, angesichts der bereits festgestellten Schäden im Wald und der drohenden Käferepidemien. Die Forstwirtschaft muss in den kommenden Monaten die notwendigen Vorkehren treffen, um weiteren Schaden zu verhüten.

9820

1102

Bundesbeschluss

Entwurf

über ausserordentliche Massnahmen gegen Waldschäden

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 24 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. März 1984'\ beschliesst: Art. l

Grundsatz

Der Bund leistet Beiträge an Massnahmen zum Schutz des Waldes vor Schadstoffwirkungen, Krankheiten und Schädlingen.

Art. 2

Bundesbeiträge

1

Die Bundesbeiträge belaufen sich je nach Finanzkraft der Kantone auf: a. 25 bis 50 Prozent für Anschaffung, Betrieb und Unterhalt von Geräten und Einrichtungen zur Bekämpfung von Waldschädlingen; b. 25 bis 50 Prozent für das Entrinden des gefährdeten Holzes oder den Abtransport desselben bis zum nächsten Lagerplatz ausserhalb des Waldes, ausnahmsweise auch für die chemische Behandlung des gefährdeten Holzes; c. 10 bis 50 Prozent für das Rüsten geschädigter Bäume und den Transport auf Lagerplätze; d. 10 bis 50 Prozent für besondere Massnahmen bei aussergewohnlichen Ereignissen.

2

Keine Bundesbeiträge werden geleistet für: a. Rüsten und Transport im Rahmen normaler Holzschläge; b. Zwangsnutzungen im Rahmen normaler Holzschläge; c. Massnahmen, die für den Schutz des Waldes nicht zwingend sind.

3

Bundesbeiträge werden gewährt, wenn auch der Kanton einen seiner Finanzkraft angemessenen Beitrag leistet. Der Bundesrat bestimmt, von welchem Kantonsbeitrag an der volle Bundesbeitrag ausgerichtet wird. Er kann ganz oder teilweise auf die Kürzung verzichten, wenn der Kanton durch das Ausmass der Schäden stark belastet ist.

'> BEI 1984

1093

1103

Ausserordentliche Massnahmen gegen Waldschäden 4

Die Bundesbeiträge werden dem Waldeigentümer über die Kantone ausgerichtet. Sie betreffen Massnahmen, die nach dem J.Januar 1984 durchgeführt werden.

Art. 3 Finanzierung Die Bundesversammlung beschliesst den Höchstbetrag der finanziellen Mittel mit einfachem Bundesbeschluss.

Art. 4 Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

1 Die Kantone vollziehen die Massnahmen.

Art. 5 Änderung des Forstpolizeigesetzes Artikel 42 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom l I.Oktober 1902'> betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei wird während der Geltungsdauer dieses Beschlusses aufgehoben.

Art. 6 Schlussbestimmungen 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.

2 Er wird nach Artikel 89bis Absatz l der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft, 3 Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 31. Dezember 1988.

9820

') SR 921.0

1104

Bundesbeschluss Entwurf über die finanziellen Mittel für die ausserordentlichen Massnahmen gegen Waldschäden

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf den Bundesbeschluss vom ... '> über ausserordentliche Massnahmen gegen Waldschäden, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. März 1984^, beschliesst:

Art. l Für die Finanzierung der ausserordentlichen Massnahmen gegen Waldschäden wird ein Höchstbetrag von 150 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

9820

0 AS 1984 ...

» BEI 1984 1093

1105

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft zu einem Bundesbeschluss über ausserordentliche Massnahmen gegen Waldschäden vom 19. März 1984

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Jahr

1984

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

84.019

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.04.1984

Date Data Seite

1093-1105

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