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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Aufruf betreffend die blockierten schweizerischen Guthaben auf nichttransferierbaren Bankkonten in Ägypten vom 16. August 1984

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten hat das 1980 mit den ägyptischen Behörden abgeschlossene Abkommen um vier Jahre erneuert. Die Regelung sieht die Freigabe von blockierten Guthaben auf nichttransferierbaren Bankkonten in der Arabischen Republik Ägypten von nicht ansässigen Schweizer Bürgern sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz, an denen schweizerische Staatsangehörige ein vorherrschendes Interesse haben, vor.

Die Berechtigten sind eingeladen, sich sobald als möglich beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, Finanz- und Wirtschaftsdienst (Tel. [031] 61 30 51), 3003 Bern, zu melden, welcher sie über das weitere Vorgehen informieren wird.

16. August 1984

56 Bundesblatt. 136. Jahrgang. Bd. II

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Finanz- und Wirtschaftsdienst

1305

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG])

unbekannten Aufenthaltes; Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 4. November 1982 betreffend Asyl.

Der Beschwerdeführer ist freiwillig und unter vorgängigem Verzicht auf seinen Flüchtlingsstatus in der Schweiz nach Kanada ausgewandert, von wo er erneut um Asyl in der Schweiz ersuchte. In Anwendung von Artikel 42 Absatz l AsylG (SR 142.31 und AS 1984 532) und von Artikel l Buchstabe C Ziffer l des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) wurde die Beschwerde gegen die Ablehnung des Asylgesuches abgewiesen.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrage von 350 Franken (Spruch- und Schreibgebühr) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 31. Dezember 1982 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

30. August 1984

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Vorladung

tag, 14. September 1984, 17 Uhr, in Bern, Obergericht, Hochschulstrasse 17, als Angeklagter vor Divisionsgericht 3 zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird 'gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

30. August 1984

1306

Divisionsgericht 3 Der Präsident : Oberstlt Ehrsam

Notifikationen (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] und Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR]) D g mit Artikel 13 des Zollgesetzes für Einfuhrabgaben mit 246.45 Franken leistungspflichtig.

Die Zollkreisdirektion II, Schaffhausen, verurteilte Sie sodann mit Strafbescheid vom 8. Juni 1984 aufgrund des am 25. April 1984 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes und der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 450 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid werden Ihnen hiermit eröffnet.

Gegen die Verfügung über die Leistungspflicht und den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde bzw. Einsprache erhoben werden.

Die Beschwerde bzw. die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 52 VwVG und Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Fristablauf werden die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG und Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 746.45 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht und des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion II, Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen.

Erfolgt innert der Frist keine Zahlung, so wird gestützt auf Artikel 122 Absatz l des Zollgesetzes das als Zollpfand beschlagnahmte Besteck verwertet. Der Erlös wird laut Artikel 120 des Zollgesetzes mit den geschuldeten Abgaben, der Busse, den Gebühren und Kosten verrechnet. Ein allfälliger Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion II, Zolluntersuchungsdienst Zürich, hinterlegt und kann durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

11. September 1984

Eidgenössische Oberzolldirektion 1307

(Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrRJ) Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 25. Mai 1984 aufgrund des am 21. Dezember 1983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 6610 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühf von 330 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 6940 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. ; 11. September 1984 Eidgenössische Oberzolldirektion Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 27. Juli 1984 aufgrund des am 14. März 1984 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 3940 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 190 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache" ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

1308

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 4130 Franken mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage verrechnet.

Der verbleibende Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion II, Untersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

11. September 1984

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Eidgenössische Oberzolldirektion

(Art. 62 und 92 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR]) Die Zollkreisdirektion Lausanne hat die gegen Sie eingeleitete Strafuntersuchung eingestellt. Die von Ihnen geleistete Hinterlage wird erstattet. Der Betrag kann von Ihnen oder durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person bei der Zollkreisdirektion Lausanne, Avenue Tissot 8, 1001 Lausanne, gegen Quittung in Empfang genommen werden. Der Anspruch auf Erstattung erlischt fünf Jahre nach Veröffentlichung dieser Notifikation.

11. September 1984

Eidgenössische Oberzolldirektion

1309

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1984

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2

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36

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11.09.1984

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1305-1309

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