102
# S T #
Bundesratsbeschluss betreffend
die Volksabstimmung vom 22. Oktober 1961 über das Volksbegehren für die Einführung der Gesetzesinitiative im Bund (Vom 6. Juli 1961),
Der Schweizerische B u n d e s r a t , in Erwägung 1. dass am 22. Dezember 1958 von 101 891 stimmberechtigten Schweizerbürgern ein Volksbegehren für die Einführung der Gesetzesinitiative im Bund gestellt worden ist ; 2. dass somit die Bedingungen, unter welchen ein Volksbegehren auf Änderung der Bundesverfassung gemäss Artikel 121 der Bundesverfassung der Volksabstimmung zu unterstellen ist, erfüllt sind; 3. dass die Bundesversammlung am 23. Juni 1961 beschlossen hat, das Volksbegehren der Abstimmung des Volks mit dem Antrag auf Verwerfung zu unterbreiten ; beschliesst :
Art. l Das Volksbegehren für die Einführung der Gesetzesinitiative im Bund wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.
Art. 2 · Diese Abstimmung findet im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft am 22. Oktober 1961 und, im Eahmen der gesetzlichen Bestimmungen, an den Vortagen statt.
Art. 3 Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen.
103 Art. 4 Telegraphische Meldungen der Abstimmungsergebnisse von den Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind .gebührenfrei.
Art. 5 Dieser Bundesratsbeschluss ist den Kantonen mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.
Bern, den 6. Juli 1961.
.
5819
'
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Wahlen Der Bundeskanzler :
Ch.0ser
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 22. Oktober 1961 über das Volksbegehren für die Einführung der Gesetzesinitiative im Bund (Vom 6. Juli 1961)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1961
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
28
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
18.07.1961
Date Data Seite
102-103
Page Pagina Ref. No
10 041 391
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.