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Bundesratsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 22. Oktober 1961 über das Volksbegehren für die Einführung der Gesetzesinitiative im Bund (Vom 6. Juli 1961),

Der Schweizerische B u n d e s r a t , in Erwägung 1. dass am 22. Dezember 1958 von 101 891 stimmberechtigten Schweizerbürgern ein Volksbegehren für die Einführung der Gesetzesinitiative im Bund gestellt worden ist ; 2. dass somit die Bedingungen, unter welchen ein Volksbegehren auf Änderung der Bundesverfassung gemäss Artikel 121 der Bundesverfassung der Volksabstimmung zu unterstellen ist, erfüllt sind; 3. dass die Bundesversammlung am 23. Juni 1961 beschlossen hat, das Volksbegehren der Abstimmung des Volks mit dem Antrag auf Verwerfung zu unterbreiten ; beschliesst :

Art. l Das Volksbegehren für die Einführung der Gesetzesinitiative im Bund wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

Art. 2 · Diese Abstimmung findet im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft am 22. Oktober 1961 und, im Eahmen der gesetzlichen Bestimmungen, an den Vortagen statt.

Art. 3 Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen.

103 Art. 4 Telegraphische Meldungen der Abstimmungsergebnisse von den Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind .gebührenfrei.

Art. 5 Dieser Bundesratsbeschluss ist den Kantonen mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

Bern, den 6. Juli 1961.

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5819

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Wahlen Der Bundeskanzler :

Ch.0ser

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Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 22. Oktober 1961 über das Volksbegehren für die Einführung der Gesetzesinitiative im Bund (Vom 6. Juli 1961)

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Jahr

1961

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.07.1961

Date Data Seite

102-103

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10 041 391

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