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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderungen des Generalzolltarifes (Vom 28. April 1961)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Änderung des Generalzolltarifs zu unterbreiten.

Dazu möchten wir im einzelnen folgendes bemerken : 1. Artikel 5, Absatz l des Zolltarifgesetzes vom 19. Juni 1959 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Erhöhung einzelner Ansätze des Generaltarifs von sich auä zu verfügen. Diese Sonderbefugnis ist jedoch an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Einmal muss gleichzeitig ein Antrag zu einem entsprechenden Bundesbeschluss vorgelegt werden. In materieller Hinsicht darf sodann der Bundesrat eine solche Verfügung nur treffen, wenn dies zur Gewährung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zweckes unerlässlich ist.

Mit Beschluss vom 28. April 1961 hat der Bundesrat in zwei Fällen von der Befugnis, Ansätze des Generaltarifs von sich aus zu verfügen, Gebrauch gemacht. Mit dieser Botschaft kommen wir der Verpflichtung nach, den eidgenössischen Bäten gleichzeitig den Entwurf eines entsprechenden Bundesbeschlusses vorzulegen. In materieller Hinsicht erachten wir die Voraussetzungen, die an den Erlass des vorerwähnten Bundesratsbeschlusses geknüpft sind, als erfüllt, indem, wie hiernach in den Begründungen zu den beiden beantragten Zollheraufsetzungen im einzelnen dargelegt wird, ein sofortiges Inkrafttreten der erhöhten Zollansätze unerlässlich war, um die im Spiele stehenden wirtschaftlichen Interessen zu wahren.

2. Allgemein gestatten wir uns festzustellen, dass seit dem Inkrafttreten des neuen Zolltarifs am I.Januar 1960 keine Zollansätze des Generaltarifs erhöht worden sind, während anderseits der Bundesrat gestützt auf Artikel 4, Absatz 8 des Zolltarifgesetzes durch seine Beschlüsse vom 14.Dezember 1959, I.März 1960, 27. Mai 1960 und 28. April 1961 eine grössere Anzahl Zollherabsetzungen

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verfügt hat. Die Zollherabsetzungen drängten sich auf, weil sich bei der Anwendung des neuen Tarifs für einzelne Waren unzumutbare Belastungen ergaben, die bei der Tarifrevision nicht vorauszusehen waren. Obschon derartige Lücken und Mängel auch im umgekehrten Sinne zutage traten, wurde bis anhin den Begehren gegenüber, die eine Verbesserung des Zollschutzes anstrebten, grösste Zurückhaltung geübt. Man wollte vermeiden, durch Zollerhöhungen die Begehrlichkeit nach einem besseren Zollschutz zu wecken.

Wenn nun dennoch in zwei Fällen eine Zollerhöhung vorgenommen wurde, so können hiefür Gründe ins Feld geführt werden, welche die Möglichkeit, sich bei weiteren Begehren darauf zu berufen, zum vorneherein stark einschränken.

Bin massgebendes Kriterium bildet die Tatsache, dass für die betreffende Ware vor der Tarifrevision ein bedeutend höherer Zollansatz angewendet wurde und durch den neuen Tarif der bisherige Zollschutz ungewollt verloren gegangen ist.

Durch die Änderung wird lediglich der frühere Zustand wieder hergestellt, und zwar in der Weise, dass der unter dem Eegime des Zolltarifs von 1921 angewendete Ansatz unverändert übernommen worden ist. Dabei war eine selbstverständliche Voraussetzung, dass schutzwürdige Interessen im Spiele standen und der zu gewährende Zollschutz in einem angemessenen Eahmen blieb.

3. Nachstehend werden die einzelnen Zollerhöhungen dargelegt und begründet : Zu Nr. 7406.10, Flitter und flittrige Pulver aus Kupfer Kupferflitter und flittrige Pulver stellen Farbkörper mit Fettgehalt dar; es handelt sich um ein arbeitsintensives Endprodukt. Nach dem Tarif 1921 wurde diese Ware als Farbe nach Pos. 1105b zum Ansatz von 150 Franken verzollt. In Anlehnung an diese Tarifierung wurde Kupferflitter im Gebrauchszolltarif 1959 nach der für Metallfarben geltenden Nr. 3209.32 zum Ansatz von 150 Franken je q verzollt. Gemäss den Brüsseler Nomenklaturvorschriften gehört jedoch Kupferflitter nicht zu den Farben (Tarif-Nr. 3209), sondern ist nach der für pulver- und flitterformiges Kupfer vorgesehenen Kr. 7406 (Ansatz 20 Fr.) zu verzollen. Nach den Bestimmungen der Brüsseler Nomenklatur-Konvention, welcher die Schweiz beigetreten ist (BB vom 10. Juni 1959 1), muss die bisherige Praxis der Tarif einreihung von Kupferflitter in Einklang mit der internationalen Tarifinterpretation gebracht
werden. Würde man dies ohne entsprechende Anpassung des nationalen Tarifes tun, so ergäbe sich eine Zollherabsetzung von 150 auf 20 Franken, Dies würde die Existenz der beiden schweizerischen Fabrikanten von Kupferflitter ernstlich gefährden. Die Tarifänderung hat also lediglich den Zweck, den schweizerischen Zolltarif den Bestimmungen der internationalen Nomenklatur-Konvention anzupassen. Die bisherige Zollbelastung erfährt dadurch keine Änderung. Da die schweizerische Verzollungspraxis von ändern Mitgliedstaaten der Nomenklatur-Konvention beanstandet wird, ist die Tarifanpassung dringend.

') AS 1960, 293.

987 Zu Nr. 9706.48, Sportschuhe mit festangebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen Nach dem Tarif 1921 waren Schlittschuhstiefel mit festangebrachten Schlittschuhen -wie Schuhe verzollbar; es kamen hauptsächlich die Pos. 195a/b mit Ansätzen von 260 und 330 Franken je q zur Anwendung. Die wertmässige Belastung betrug ca. 15 Prozent. Bei der Anwendung des neuen Tarifs zeigte sich, dass auf Grund der verbindlichen Brüsseler Nomenklatur Sportschuhe mit festangebrachten Schlittschuhen oder Bollschuhen als Sportgerät in die Tarifgruppe 9706 eingereiht werden müssen. Sie unterlagen dort gernäss der Nummer 9706.50 einem Ansatz von 100 Franken je q, was eine Belastung von nur noch 5-7 Prozent ergab. Verschiedene kleinere Schuhfabriken, die sich auf die Herstellung von Schlittschuh- und Bollschuhstiefeln spezialisiert haben, verloren damit, ohne dass dies offensichtlich vom Gesetzgeber beabsichtigt war, ihren bisherigen Zollschutz. Die Wirkung war, dass die Einkäufe im Auslande in starkem Masse zugenommen haben.

Durch die vorgenommene Tarifänderung wurde gegenüber der Lage, wie sie unter dem Begime des Tarifs von 1921 bestand, keine Besserstellung geschaffen; der neue Zoll von 260 Franken je q entspricht dem niedrigsten Ansatz, der vor dem Inkrafttreten des neuen Tarifs angewendet wurde.

Der Beschluss war wegen des Saisoncharakters dieser Ware dringlich. Da schon im Frühjahr für den Herbst eingekauft wird, lag es sowohl im Interesse der inländischen Fabrikanten als auch der Händler, dass die Zollerhöhung sehr bald bekanntgegeben werden konnte. Beim ordentlichen Gesetzes verfahren hätte der erhöhte Zoll frühestens gegen Ende 1961 in Kraft treten können.

Der Expertenkommission für den Zolltarif und für die Einfuhrbeschränkungen wurde von den beiden vorgenannten Fällen Kenntnis gegeben.

Sie hat die beabsichtigten Zollerhöhungen gutgeheissen.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen bitten wir Sie, den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Änderung des Generalzolltarifs anzunehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28.April 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend die Änderung des Generalzolltarifs

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 28 und 29 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. April 1961, beschliesst : Art. l

Die Tarif-Nrn. 7406.01 und 9706 des Teils B (Einfuhrzolltarif) des schweizerischen Generaltarifs werden wie folgt ergänzt : Tarif-Nr.

7406.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Franken

e 10 k

J ° &tautto 150.-- 20.--

Pulver und Flitter, aus Kupfer : 10 - Flitter und flittrige Pulver 12 - andere

9706.48 - Sportschuhe mit festangebrachten oder Eollschuhen

Schlittschuhen 260.--

Art. 2

Der Bimdesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses ; er ist mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 3

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

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1961

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20

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8245

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18.05.1961

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