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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues (Vom 18. September 1961)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbesohluss betreffend die Verlängerung der: Geltungsdauer des Bundesbeschlusses über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues vom 81. Januar 1958 (AS 1958, 426) zu unterbreiten.

Der am I.August 1958 in Kraft getretene Bundesbeschluss ist auf 4 Jahre befristet; nach seinen Bestimmungen soll in dieser Zeit für höchstens 10000 neu erstellte Wohnungen die Ausrichtung jährlicher Kapitalzinse für die Dauer von 20 Jahren zugesichert: werden. Die Leistungen von Bund und Kantonen zusammen können im Einzelfall pro Jahr bis zu 2 Prozent der gesamten Bruttoanlagekosten einer Wohnung betragen, was eine Senkung der Eigentümerlasten bzw. der Mietzinse bis zu einem Drittel erlaubt. Die Gesamtverpflichtungen, die der Bund zu diesem Zwecke eingehen kann, dürfen 47 Millionen Franken nicht übersteigen (Art.5 und 6 des Bundesbeschlusses).

Eür den Eall der Verknappung des Kapitalmarktes, welche die Finanzierung im sozialen Wohnungsbau übermässig zu erschweren vermöchte, ist in Artikel 10 des Bundesbeschlusses die Möglichkeit vorgesehen, dass der Bund Finanzinstituten, die allgemein oder doch für das zu finanzierende Geschäft die Staatsgarantie gemessen, die notwendigen Gelder für die nachstelligen Hypotheken (bis zu 30 Prozent der Anlagekosten) zur Verfügung stellt. Da sich der Kapitalmarkt bereits bei Inkrafttreten des Beschlusses wieder wesentlich verflüssigt hatte und in dieser Hinsicht weiterhin keine Änderungen von Bedeutung

:,

.

519

eingetreten sind, konnte bisher von, der Anwendung dieser Bestimmung abgesehen werden.

, · ' · . ·: · , · · ! ·.

, Die.Massnahmen waren von allem.Anfang an nicht als eigentliche B.edarfsdeckungsaktion konzipiert, wie die auf breiterer Basis durchgeführte Wohnbauförderung; während der Jahre 1942-1949; es ist offensichtlich, dass,mit, einer auf yier Jahre .begrenzten Verbilligungsaktion für höchstens. 10 000; Wohnungen nicht alle i Bedürfnisse an Wohnungen zu niedrigen; Mietzinsen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen gedeckt werden können. Die Zielsetzung der Massnahmen bestand .vielmehr darin, dem Gedanken des sozialen Wohnungsbaues allgemein wieder neuen Auftrieb zu verleihen und; gleichzeitig mit.zuhelfen, d i e dringendsten'Bedürfnisse z u befriedigen.

·· ; · Trotz dieser beschränkten Zielsetzung .wurde von den durch: den Bundesbeschluss gebotenen Möglichkeiten nicht der erwartete Gebrauch gemacht. Nach der in der Öffentlichkeit mehrfach geäusserten Kritik schrieb man den fehlenden direkten Erfolg der zu engen Konzeption der Ausführungsvorschriften zu.

Beanstandet wurde vor allem, dass nur Bewohner die mit Bundeshilfe unterstützten Bauten sollten beziehen können, deren Einkommen nicht mehr als das Fünffache des verbilligten Mietzinses zuzüglich 750 Franken für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind betrug. Weitere Kritik erfuhr auch die straffe Begrenzung, der Bruttoanlagekosten - sofern diese nicht durch aussergewöhnlich hohe Landkosten bedingt waren-, obwohl die Bestimmung an sich mit, einer Indexklaiisel versehen ist. Angefochten wurde schliesslich auch die Berechnung der Eigentümerlasten bzw. der höchstzulässigen Mietzinse.

Dieser Kritik gegenüber ist vorerst festzuhalten, dass die unbefriedigende Benützung der gebotenen Hilfe weniger in den beanstandeten .Ausführungsbestimmungen als in der Tatsache begründet war, dass angesichts der eher über^ hitzten Hochkonjunktur im Baugewerbe der soziale Wohnungsbau neben 'den teureren Wohnungskategorien und neben den industriellen Bauprojekten für das Baugewerbe weniger interessant erschien. Der Bundesrat !:hat dennoch mit seinem Beschluss vom S.April 1960 (AS 1960, 144) den geäusserten Kritiken durch Änderung der Vollzugsvorschriften Eechnung getragen. Er wollte damit auch im .Hinblick auf die mit dem
Abbau der allgemeinen Mietzinskontrolle angestrebte Normalisierung des Wohnungsmarktes - alle tatsächlichen oder vermeintlichen Hindernisse, die der Erstellung von Wohnungen :mit niedrigen Mietzinsen im Bahrnen der Bundesaktion im Wege standen, beseitigen.

Seit der Lockerung der Vollzugsvorschriften sind nun 1V2 Jahre vergangen.

Eine spürbare .Intensivierung ist aber in Bezug auf die Inanspruchnahme der Bundesaktion kaum fetzustellen. Die Ursachen für diese Zurückhaltung sind offensichtlich auf die allgemeinen Konjunkturverhältnisse zurückzuführen und jedenfalls nur in sehr geringem Umfang in der Ausgestaltung der Ausführungsvorschriften des Bundes zu suchen.

Bei einzelnen Kantonen nahmen die gesetzgeberischen Vorarbeiten für die Teilnahme an der Bundesaktion etwas mehr Zeit in Anspruch als bei ändern.

Um 'die ersteren nicht zu benachteiligen, wurden ihnen Kontingente an Woh-

520 nungen, für die sie um Bundeshilfe nachsuchen können und - unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft - entsprechende Quoten für die maximal erhältlichen Bundesbeiträge eingeräumt. Nach welchen Überlegungen diese Kontingente ermittelt wurden, ist auf Seiten 16/17 und Seite 19, oben der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues vom 28. Juni 1957 (BB1 1957, 307) dargelegt worden.

Es wurde dort aber auch festgehalten, dass mit diesen Kontingenten nicht ein starres Schema mit festen Ansprüchen ohne Bücksicht auf die sich in der Folge zeigenden tatsächlichen Bedürfnisse der Kantone aufgestellt werden sollte.

Aus der nachstehenden Tabelle sind die seinerzeit ermittelten auf- oder abgerundeten Kontingente für jedes der ursprünglich vorgesehenen 4 Zusicherungsjahre ersichtlich; diese Kontingente sollten den Kantonen in erster Linie dazu dienen, den Umfang der für ihre Beteiligung an der Bundesaktion notwendigen Kredite abzuschätzen.

Tabelle I (Theoretische Kontingente für l Jahr)

Zürich.

Kanton

Anzahl Wohnungen

Mögliche Gesamtverpflichtungeh des Bundes für 20 Jahre Franken

1

2

3

500

2 205 000

410 110 10 30 10 10 20

1 808 000 485 000 66000 198 000 66 000 44000 88000 88 000 463 000 353 000 661 000 221 000 176 000 88000 66 000 661 000 397 000 573 000 264 000 529 000 882 000 397 000 353 000 618 000 11 750 000

. . . .

Bern Luzern Uri ObwaJden Nidwaiden Glarus , Zug Freiburg . . . .

Solotliurn . . . .

Basel-Stadt . . . .

Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Eh S t . Gallen . . .

Graubünden .

Aargau Thurgau Tessin Waadt .

Wallis Neuenburg Genf Schweiz

20 70 80 150 50 40 20 10 150 60 130 60 80 200 60 80 140 2500

'

· ·

;

,

521

'

Nachdem die Massnahmen nunmehr .während drei Jahren in Kraft stehen, ist es von Interesse, sich darüber Eechenschaft zu geben, in welchem Umfang die Kredite in dieser Zeit tatsächlich in Anspruch genommen worden sind und in welchem Verhältnis diese Beanspruchung zu den theoretisch errechneten Jahreskontingenten steht.

Tabelle II (Theoretische Kontingente und tatsächlich erfolgte Zusicherungen für die Zeit vom I.August 1958 bis 31. Juli 1961) 3 Jahreskontingente

Kanton

1

Zürich . . .

Bern .

. .

. .

Luzern Uri. . Schwyz Obwalden .

Nidwalden Glarus · '. .

Zug .

. . . . . .

Freiburg Solotnurn Basel- Stadt Basel-Land Schaffhausen .

. .

Appenzell A. -Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Schweiz.

Anzahl Wohnungen 2

1500 1230 330 30 90 30 30 60 60 210 240 450 150 120 60 30 450 180 390 180 240 600 180 240 420 7500

Bundesbeiträge (für 20 Jahre) Franken 3

6 615 000 5 424 000 1 455 000 198 000 594 000 198 000 132 000 264 000 264 000 1 389 000 1 059 000 1 983 000 663 000 528 000 264000 198 000 1983000 1 191 000 1719000 792 000 1 587 000 2 646 000 1 191 000 1 059 000 1 854 000 35 250 000

Total zugesichert Anzahl Wohnungen 4

Bundesbeiträge (für 20 Jahre) Franken 5

'

226 104 480

1144320 584 560 2 287 140

E

. 404 660

14 306 103 243 156 38

86 440 1 847 200 ,574082 1 249 540 .

717 040 232 500,

223 129 202

1 176 600 805 200 9Ì7 000

327 162 357

2 284 620 736 960 2 147 160

3120

17195022

522 Tabelle HI (Differenz zwischen den theoretisch ermittelten Kontingenten für drei Jahre und den tatsächlich erfolgten Zusicherungen gemäss Tabelle II) Anzahl Wohnungen Kanton

a. in absoluten Zahlen

1

2

Zürich.

Bern Uri Schwyz Obwalden .

Nidwaiden .

Glarus . . .

Zug . . .

Freiburg Solothurn : Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis .

Neuenburg .

Genf . .

Schweiz . . .

.

.

. .

. . .

. .

. . ; . . .

. .

-- -- + -- -- -- -- -- -- + -- -- + -- -- -- -- -- -- -- + -- + -- -- --

1274 1126 150 30 40 30 30 60 46 96 137 207 6 · 82 60 30 227 51 188 180 87 438 177 · 240 420 4380

b. in Prozent (theoretische Kontingente = 100%)

Beanspruchte Bundesheiträge a. in absoluten Zahlen

6. in Prozent (theoretische Kontingente = 100%)

3

4

5

-- 84,9 -- 91,5 + 45,4 -- 100,0 -- 44,4 -- 100,0 -- 100,0 -- 100,0 -- 76,7 .+ 45,7 -- 57,1 -- 46,0 + 4,0 -- 68,3 -- 100,0 -- 100,0 -- 50,4 -- 28,3 -- 48,2 -- 100,0 + 36,3 -- 73,0 + 98,3 -- 100,0 -- 100,0 -- 58,4

-- 5 470 680 -- 4 839 440 + 832 140 -- 198 000 -- 189 340 -- 198 000 -- 132 000 -- 264 000 -- 177 560 + 458 200 -- 484 918 -- 733 460, + 54 040 -- 295 500 -- 264 000 -- 198 000 -- 806 400 -- 385 800 -- 802 000 -- 792 000 + 697 620 -- 1 909 040 + 956 160 -- 1 059 000 -- 1 854 000 --18 054 978

-- 82,7 -- 89,2 + 57,2 -- 100,0 -- 31,9 -- 100,0 -- 100,0 -- 100,0 -- 67,3 + 33,0 -- 45,8 -- 37,0 + 8,1 -- 56,9 -- 100,0 -- 100,0 -- 40,7 -- 32,4 -- 46,7 -- 100,0 + 44,0 -- 72,1 + 80,3 -- 100,0 -- 100,0 -- 51,2

523 Tabelle IV , (Am 81. Juli 1961 hängige, noch nicht erledigte Gesuche) Kanton i

Anzahl Wohnungen

1

2

Zug

Freiburg Basel- Stadt St. Gallen Graubünden Aargau Tessin WaUis Schweiz

Bundesbeiträge : für 20 Jahre' ïranken 3

1

41 72 24 17 3 48 3 209

6400

260 740 415 200 : 162 120 106 240 22 680 389 400 26 580 1 389 360

Einschliesslich der heute noch hängigen Gesuche-unter der Voraussetzung, dass diese berücksichtigt werden können - ergibt sich für die ersten 3 Jahre folgende Beanspruchung der Bundesaktion:

:

Tabelle V (Erfolgte Zusicherungen u n d hängige Gesuche a m 81. Juli 1961) . , ; · . ; Anzahl Wohnungen

": i ' Gänze Schweiz . .

Ganze Schweiz . .

Total

A. Erfolgte Zusicherungen 3120 B. Hängige Gesuche : 209 3329

Eingegangene Verpflichtungen des Bundes für 20 Jahre Franken

17195022 1 389 360 18 584 382

Die Bundesaktion ist somit (Zusicherungen,und hängige Gesuche) bis zum 31. Juli 1961 tatsächlich wie folgt beansprucht worden: j a. im Vergleich mit den Kontingenten für die ersten 3 Jahre (7500 Wohnungen und 85,25 Millionen Franken Bundesbeiträge) 1. in bezug auf die Anzahl Wohnungen zu rund 44,4 Prozent ; , , 2.. in bezug auf die möglichen Bundesbeiträge zu rund 52,7 Prozent; : b. im Vergleich mit den Kontingenten für die vorgesehene Gesamtdauer:der Massnahmen während 4 Jahren (10 000 Wohnungen und 47 Millionen Franken Bundesbeiträge) ; , 1. in bezug auf die Anzahl Wohnungen zu rund 38,3 Prozent; 2. in bezug auf die möglichen Bundesbeiträge zu 39,5 Prozent.

524 Schliesslich ist noch .festzuhalten, dass in den letzten 12 Monaten (31. Juli 1960 bis 31. Juli 1961) im Vergleich zu den theoretischen Kontingenten für ein Jahr (2500 Wohnungen bzw. 11,75 Millionen Franken Bundesbeiträge) von den Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues wie folgt Gebrauch gemacht worden ist (definitiv erfolgte Zusicherungen) : Tabelle VI (Zusicherungen vom 31. Juli 1960 bis 31. Juli 1961) Anzahl Wohnungen

Bundesbeiträge

in absoluten Zahlen

in Prozent ( Jahreskontingent von 2500 .Wohnungen = 100%)

in absoluten Zahlen

in Prozent ( Jahreskontingent von 11,75 Millionen Franken = 100%)

1

2

3

4

51,2

7917280

1280

rund 67,4

Über die Verteilung der Wohnungen nach Grössenkategorien (Anzahl Zimmer pro Wohnung), fiir die bis zum 31. Juli 1961 Bundesbeiträge zugesichert worden sind, gibt die nachfolgende Tabelle Auskunft.

Tabelle VII (Grosse der Wohnungen, für die bis 31. Juli 1961 Bundesbeiträge zugesichert wurden) Anzahl Wohnungen Anzahl Zimmer pro Wohnung

1

in Einfamilien- in Mehrfamilienhäusern häusern 2

2 2% 3 31/c,.

.

:

4 4Vo 5 und mehr

3 96 12 211 322

Total in absoluten Zahlen

in Prozent

3

4

5

65 38 923 178 1132 297 165

65 38 923 181 1228 309 376

2,1 1,2 29,6 5,8 39,4 9,9 12,0

2798

3120

100

525 Gemäss Artikel 4, Absatz 4, Buchstabe h, des Bundesbeschlusses, vom 31. Januar 1958 soll Bundeshilfe für Bauvorhaben mit weniger als 10 Wohnungen sowie,für 2-Znnmer-Wohnungen und Einfamilienhäuser nur ausnahmsweise gewährt werden. 2-Zirnmer-Wohnungen .wurden in erster Linie berücksichtigt, wenn sie für ältere alleinstehende Ehepaare vorgesehen waren und ihr,Einbau in ein Haus, das im übrigen grössere Wohnungen aufwies, eine rationellere Ausnützung des Grundrisses gestattete. Wie aus Tabelle VII zu ersehen ist, hielt sich bisher die ausnahmsweise Berücksichtigung von 2-Zimmer-Wohnungen in bescheidenen Grenzen. Dagegen ist von der Möglichkeit, auch die Erstellung von Tabelle VIII (Verteilung der Wohnungen, für die bis 31. Juli 1961 Bundeshilfe 1 zugesichert worden ist, auf Ein- und Mehrfamilienhäuser)

Einfamilienhäuaer.

Kanton

1

Zürich.

Bern

2

Anzahl Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit . . . Wohnungen 2

3-5

6-10

11-50

3

i

5

6

187

226 74 274

24

24

. .

30 ' 8

Uri Schwyz . . . . .

Obwalden . . . .

: Nidwaiden . . . .

4

7"

2

Total Wohnungen

50 und mehr .

7

8:

'

226 i

:

104

,,480 50 --\

Zug Freibürg .

Solothurn . . .

: Basel-Stadt . . .

Basel-L'and. . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Bh.

Appenzell I.-Bh.

St, Gallen . . . .

Graubünden . .

Aargau , . ,. . .

Thurgau

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Waadt . .

Wallis . . .

Neuenburg . . . .

Genf . : Schweiz . . . . .

35 53 -- 9 --

2 2 2 -- 6 --

8 -- -- 5,

,8 --

12 269 16 29 133 33

4 -- --

8 26 44

158 93 61

40

75 64

408

_ 24

-- 53 .6 42

4 --

214 : -- --

:

14 306 103 243 156 : 38

'--

14

2

74

12

:

7

196 98 264

326

34

24

368

1960

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

:

223 ; 129 202

-- 55

327 162 357 ·

3120 37

526 Einfamilienhäusern zu fördern, in stärkerem Masse Gebrauch gemacht worden; von den Wohnungen, für die bisher Bundeshilfe zugesichert worden ist, sind rund 10,4 Prozent Einfamilienhäuser. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass gut ein Drittel davon nicht einzeln, sondern in grösseren Gesamtüberbauüngen erstellt wurden. Dadurch war es auch bei diesen Bauvorhaben weitgehend möglich,,jene rationelle Bauweise zu erreichen, wie sie durch die Vorschrift, wonach für Bauvorhaben mit weniger als 10 Wohnungen in der Eegel keine Bundeshilfe gewährt werden sollte, in erster Linie erstrebt wurde.

Hinsichtlich der einzeln erstellten Einfamilienhäuser ist festzustellen, ^dass sie, abgesehen von wenigen Ausnahmen, in ländlichen Gebieten gebaut worden sind und zum grössten Teil der Deckung der Wohnbedürfnisse grösserer Familien mit 3-10 Kindern dienten, denen in Mehrfamilienhäusern kaum angemessen, oder überhaupt nicht, hätte Eechnung getragen werden können. Im übrigen ist bei der Beratung des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1958 in den parlamentarischen Kommissionen wie auch in den Bäten die Zusicherung abgegeben worden, dass man bei der Durchführung der Massnahmen auf die Bedürfnisse der Landkantone nach Einfamilienhäusern sowie Mehrfamilienhäusern mit weniger als 10 Wohnungen angemessen Eücksicht nehmen werde. Dass dies auch tatsächlich geschehen ist, zeigt die vorstehende Aufstellung.

Aus den Angaben in Tabelle VIII ergibt sich somit, dass - einschliesslich .

der Einfamilienhäuser - von den bis 81. Juli 1961 mit Bundeshilfe unterstützten 3120 Wohnungen deren 752 oder rund 24 Prozent auf Wohnbauten bis zu 10 Wohnungen entfallen. Der Anteil der Mehrfamilienhäuser mit 2 bis 10 Wohnungen belauft sich auf rund 13,6 Prozent aller Wohnungen.

Wenn die Bundeshilfe weniger als erwartet in Anspruch genommen wurde, so geht anderseits aus den Tabellen II und III hervor, dass sie in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich benützt worden ist. So haben die Kantone Luzern, Freiburg, Baselland, Tessin und Wallis nicht nur die ihnen zugedachten Anteile voll ausgenützt, sondern darüber hinaus noch weitere Bauvorhaben verwirklicht. Auf der ändern Seite haben sich die Kantone Uri, Obwalden, Nidwaiden, G-larus, beide Appenzell, Thurgau, Neuenburg und Genf, obwohl die erforderlichen kantonalen Eechtsgrundlagen dafür zum
Teil geschaffen worden sind, an den Massnahmen des Bundes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues bisher nicht beteiligt. Kontingente von praktischer Bedeutung waren auf Grund des angewandten Schlüssels unter diesen Kantonen allerdings nur für Thurgau, Neuenburg und Genf vorgesehen. Ausdrücklich verzichtet haben bisher lediglich die Kantone Nidwaiden, Thurgau und Neuenburg. Nidwaiden, weil die bestehenden Bedürfnisse besser im Eahmen der Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten befriedigt werden können1, Thurgau nach einem ablehnenden Volksentscheid über einen Beschluss zur Beteiligung an der Bundesaktion, und Neuenburg, weil dort dank günstiger Voraussetzungen die angestrebten Verbilligungen ohne Hilfe des Bundes erreicht werden können.

Die in verschiedenen Tabellen zum Ausdruck kommende stärkere prozentuale Beanspruchung des Gesamtkontingentes der Bundesbeiträge gegenüber

'

· .

, .'.

'

,

527

der vorgesehenen Höchstzahl : der Wohnungen, hat verschiedene Ursachen.

Einmal wurden verhältnismässig mehr grössere Wohnungen erstellt, und zudem ist für mehr Wohnungen die höchstmögliche Verbilligung nachgesucht worden, als man ursprünglich annahm. Sodann mussten infolge der Baukostenteuerung anfangs, Oktober 1960 auf i Grund von Artikel19, Absatz 2 der Vollzugsverordnung vom 11. Juli 1958/5. April 1960 (Indexklausel) die in Absatz l des gleichen Artikels festgesetzten oberen Grenzen für die zulässigen Anlagekosten der Wohnungen auf 38 500 Franken je Dreizimmerwohnung und 9500 Franken für jedes Zimmer, das mehr oder weniger gebaut wird, erhöht werden: Beides hatte zur Folge, dass der Betrag der Bundeshilfe, .der im. Durchschnitt pro Wohnung zuzusichern war, sich erhöhte. In der gleichen Eichtung wirkte, der Umstand, dass die finanzschwachen Kantone Freiburg, Tessin und Wallis, bei denen die'. Bundeshilfe höher ist, sich,,,wie aus Tabelle II (Kolonnen 4 und 5) sowie aus Tabelle III hervorgeht, intensiv an der Bundesaktion beteiligt haben. Dies war vor allem in letzter Zeit der Fall, weshalb die prozentual stärkere Beanspruchung des Gesamtkontingentes, für die Bundeshilfe im Vergleich zur vorgesehenen Anzahl Wohnungen1 seit Mitte 1960 besonders ausgeprägt ist (Tabelle VI). : .

.

Angesichts des sehr differenzierten Interesses, das die Kantone an 'der Bundesaktion bekundet haben, wäre der .Sache nicht gedient gewesen, hätte man die eingehenden Gesuche aus einem einzelnen Kanton höchstens im Eahmen der .für ihn vorgesehenen theoretisch ermittelten Kontingente berücksichtigen wollen. Die Anträge der Kantone um Gewährung von Buiideshilfe: werden nunmehr nach Massgabe ihresEinganges, den offenbar bestehenden tatsächlichen Bedürfnissen entsprechend, ohne Eücksicht, auf die ursprünglich errechneten Kontingente behandelt. Es wäre wenig sinnvoll, Gesuche aus Kantonen abzuweisen, weil sie die ihnen zugedachten Kontingente bereits ausgeschöpft haben, nur um ändern Kantonen; die ihrigen sicherzustellen, obwohl diese Kantone, trotzdem die Massnahmen nun seit 3 Jahren in, Kraft stehen, sie überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch genommen haben, , : , Die Geltungsdauer des · Bundesbeschlusses. vom 31. Januar 1958 über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues ist auf 4 Jahre befristet ;
da er auf I.August 1958,in Kraft gesetzt worden ist, wird gestützt auf ihn ab I.August,1962 keine Bundeshilfe mehr zugesichert werden können.

.

Nachdem die Kredite im ganzen gesehen bisher nicht intensiver benützt wurden, könnte man sich fragen, ob den Dingen nicht einfach der Lauf gelassen werden sollte, da ein allgemeines Bedürfnis für die durch, den Bundesbeschluss gebotenen Möglichkeiten nicht vorhanden zu sein scheint,. Wir halten indessen dafür,, dass dadurch den tatsächlichen Verhältnissen kaumangemessen Eechnung; getragen würde.

' , , " - ': , ; ; · ,·Die Erhebung über den Bestand an leerstehenden Wohnungen im Dezember 1960 hat zwar gezeigt, dass sich an verschiedenen Orten als Folge der aussergewöhnlich grosseni Wohnungsproduktion im letzten Jahr eine, gewisse Entspannung, des, Wohnungsruarktes abzeichnet, indem die Leerwohnungen zuge-

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,

nommen und zum Teil zahlenmässig bereits einen Stand erreicht haben, der oft als Ausdruck einer normalisierten Wohnungsmarktlage betrachtet wird. Wenn diese Tatsache auch volle Aufmerksamkeit verdient, so wäre es doch kaum angezeigt, aus ihr übereilte Schlüsse zu ziehen. Von den am Stichtag (I.Dezember) jeweils als leerstehend gezählten Wohnungen sind regelmässig eine ansehnliche Zahl bereits auf einen späteren Zeitpunkt vermietet. Daneben gibt die Leerwohnungszählung nur über die Zahl der leerstehenden Wohnungen, nicht aber über die Mietpreiskategorien Auskunft, in die diese Wohnungen fallen.

Wenn zwar seit Jahren trotz der (mit Ausnahme von 1958) stets hohen Zahl neu erstellter Wohnungen nicht Leerwohnungsbestände als Dauererscheinung erreicht worden sind, die, bei aller Differenziertheit der Auffassungen in dieser Hinsicht, als normal betrachtet werden können, so lag doch das Hauptcharakteristikum der bestehenden Spannungen in der Tatsache, dass das Angebot an preiswerten Wohnungen für Familien mit bescheidenem Einkommen hinter den tatsächlichen Bedürfnissen zurückblieb. Das dürfte sich auch im Jahre 1960 mit seiner Spitzenproduktion an neuen Wohnungen und den, erstmals wieder grösseren Leerwohnungsbeständen kaum wesentlich .geändert haben. Mit der Tendenz zu einem den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechenden Nachfrageüberhang für Wohnungen mit niedrigen Mietzinsen wird wohl auch in Zukunft gerechnet werden müssen, trotzdem solche Wohnungen, langfristig betrachtet, ebenso gute, wenn nicht sogar bessere Möglichkeiten für das anlagesuchende Kapital bieten dürften als die teureren Wohnungskategorien.

Können aus -den Ergebnissen der Leerwohnungszählung vom Dezember 1960 allein nicht einmal in Bezug auf die allgemeine Entspannung des Wohnungsmarktes zuverlässige Schlüsse gezogen werden - selbst wenn man von der Fiktion eines gesamtschweizerischen Wohnungsmarktes oder wenigstens eines einheitlichen Wohnungsmarktes für bestimmte Gemeindekategorien ausgehen wollte -, so ist dies wohl noch viel weniger möglich hinsichtlich der Deckung der legitimen Bedürfnisse der Familien mit bescheidenem Einkommen. Dieser Frage kommt besondere Bedeutung zu im Zusammenhang mit dem im Gange befindlichen Abbau der allgemeinen Mietpreiskontrolle, ohne den man nicht zu einer echten Normalisierung des Wohnungsmarktes
gelangt. Es bestehen aber kaum mehr ernsthafte Meinungsverschiedenheiten darüber, dass, bei annähernd gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen, mit dem Abbau,der Mietpreiskontrolle allein die bestehenden Probleme nicht gelöst werden können. Ein freier, möglichst «selbsttragender» und nicht mit unerwünschten sozialen Spannungen belasteter Wohnungsmarkt wird sich nur erreichen lassen, wenn mit dem Abbau der MietpreiskontroUvorschriften nicht bloss ein zahlenmässig ausreichendes, sondern auch ein den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Wohnungssuchenden einigermassen angepasstes, nach Preiskategorien differenziertes Angebot an neuen Wohnungen eiuhergeht. Vor allem werden Schwierigkeiten zu überwinden sein, damit Wohnungen der niedrigen Preiskategorien für die Bevölkerungskreise, die auf sie angewiesen, sind, in ausreichender. Zahl

529 gebaut werden können. Solche Bauvorhaben dürften sich indessen bei der nötigen Initiative, verbunden mit konsequentem Streben nach einer Bationalisierung, auch heute noch ohne oder doch mit nur bescheidener Hilfe der öffentlichen Hand verwirklichen lassen, wenn gleichzeitig in den Ansprüchen an die Wohnungen, vernünftig Mass gehalten wird. Bei höheren Landpreisen oder relativ kleinen Bauvorhaben werden allerdings Wohnungen mit niedrigen Mietpreisen kaum mehr ohne angemessene Hilfe der öffentlichen Hand erstellt werden können.

.· , i Der Bundesbeschluss vom 31. Januar 1958 bezweckt,, diesen besonderen Verhältnissen Eechnung zu tragen. Wollte man aus der Tatsache, dass von den durch ihn gebotenen Möglichkeiten bisher nicht überall der erwartete Gebrauch gemacht wurde, ableiten, dass ein entsprechendes Bedürfnis eben nicht vorhanden sei, oder dass die Konzeption des Beschlusses (Ausrichtung jährlicher Zuschüsse: an den Eigentümer zur Verzinsung des_ investierten Kapitals) den vorhandenen Bedürfnissen nicht gerecht zu, werden vermöge, so würde eine solche Interpretation der Wirklichkeit nicht entsprechen: Insbesondere niüsste derartigen Schlussfolgerungen entgegengehalten werden, dass die Bunclesaktion in einzelnen Kantonen sehr intensiv benützt worden ist, und zwar auch in solchen, bei denen die, sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung.der Massnahmen durchaus vergleichbar;erscheinen mit jenen in ändern Kantonen, die sich an den.Massnahmen des Bundes nur in sehr geringem Umfange beteiligt haben.

' Wir halten deshalb dafür, dass durch eine angemessene, A^erlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses über den 81..Juli 1962 hinaus die Voraussetzung geschaffen werden sollte, dass dort, wo er offensichtlich vorhandenen Bedürfnissen entspricht und auch der Wille vorhanden ist, von den durch ihn gebotenen .Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die Massnahmen weitergeführt, nachträglich intensiviert, oder eventuell, wenn auch mit einiger Verspätung, noch in; Angriff genommen werden können. · . · Das Begehren um Verlängerung der .Geltungsdauer des Beschlusses ist bereits im Postulat Schürmann vom 21. September 1960, das der Nationalrat am 14. Dezember 1960 angenommen hat, gestellt worden. Für die Verlängerung des Beschlusses hat sich auch die Konferenz der kantonalen Volkswirts.chaftsdirektoren
in ihrer Sitzung von 25. Januar 1961 ausgesprochen. Ebenso treten dafür die meisten Kantone ein, die auf eine Teilnahme an den Massnahmen nicht überhaupt verzichtet haben, und zwar auch solche, .die bisher noch keine Anträge um Gewährung von Bündeshilfe einreichten.: Bei der Beurteilung der Frage, für welchen Zeitraum eine Verlängerung der. Geltungsdauer des Beschlusses in: Aussicht genommen werden soll, wird man sich auf. den bisherigen Verlauf der Aktion stützen müssen. Würde man die seit 1. August 1958 bis zum 31. Juli 1961 erfolgten Zusicherungen zugrunde legen (Tabelle V, A),, so wären die Kredite nach 5 Jahren und,2 Monaten aufgebraucht; die Geltungsdauer des Beschlusses wäre deshalb praktisch um 4 Jahre: bis 31. Juli 1966 zu verlängern. Bei gleicher durchschnittlicher BundeShilfe pro/Wohnung könnten bis .dahin mit den bereitgestellten 47 Millionen

530 Franken insgesamt rund 8530 Wohnungen mit Beiträgen unterstützt werden.

Diese Berechnungsweise erschiene indessen insofern nicht angängig, als die eigentliche Anlauf szeit wahrend des ersten Jahres mitgezählt ist,, in welcher die meisten Kantone erst ihre Rechtsgrundlagen zur Teilnahme an der Bundesaktion schaffen mussten und deshalb besonders wenig Gesuche eingingen. Die bessere Grundlage bilden wohl die vom 31. Juli 1960 bis 31. Juli 1961 abgegebenen Subvöntionszusicherungen (Tabelle YI). Geht man von diesen Zahlen aus und nimmt für die Zukunft eine gleichgelagerte Inanspruchnahme der Bundeshilfe an, so könnten die Massnahmen ab I.August 1961 noch während 3 Jahren und 9 Monaten oder abgerundet bis Ende 1964 weitergeführt werden.

Ausgehend von dieser Berechnung könnten mit dem Gesamtkredit von 47 Millionen Franken für insgesamt 7940 Wohnungen Bundesbeiträge zugesichert werden. Die .Geltungsdauer des Bundesbeschlusses wäre in diesem Falle um zweieinhalb Jahre zu verlängern. Wir sind der Auffassung, dass mit dieser Lösung den bestehenden Bedürfnissen ausreichend Eechnung getragen wird.

Änderungen materiell-rechtlicher Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1958 drängen sich nach unserm Dafürhalten nicht auf. Auch die Bereitstellung höherer Kredite, wie sie im Postulat des Nationalrates vom 15. Dezember 1959 anlässlich der Behandlung der Preiskontrollvorlage angeregt worden ist, erscheint nicht notwendig. Die oben dargelegte bisherige Inanspruchnahme der Bundeshilfe zeigt deutlich genug, dass zur Zeit ein Bedürfnis nach einer solchen Ausweitung nicht besteht. Änderungen an den materiell-rechtlichen Bestimmungen des Beschlusses vorzuschlagen, mit dem Ziel, seine Anwendung zu intensivieren, halten wir nicht für begründet, da er in einer Eeihe von Kantonen mit sehr verschiedenen allgemeinen Voraussetzungen, wie aus den Tabellen II und III hervorgeht, den bestehenden Notwendigkeiten in seiner heutigen Form offenbar gerecht zu werden vermag.

Im übrigen ist daran zu erinnern, dass verschiedene parlamentarische Interventionen hängig sind, die vom Bund Bericht über die derzeitige Wohnungsmarktlage und Mietpreissituation sowie über, ihre voraussichtliche Entwicklung und Vorschläge über Massnahmen zur Bekämpfung der Wohnungsnot und des Mietpreisauftriebes auch durch direkte finanzielle
Intervention fordern. Diese Anregungen und Begehren sprengen den Eahmen des Bundesbeschlusses vom 81. Januar 1958. Es handelt sich um das Postulat Georges Borei vom 14. Dezember 1960, die Interpellationen Sollberger vom 19. Juni 1961 und Steinmann vom 22. Juni 1961, die in den Bäten noch nicht behandelt worden sind, sowie um das Postulat Heil vom l I.März 1960, das der Nationalrat in der Dezembersession 1960 angenommen hat. In diesem letztem Postulat wurden die umfassendsten Begehren gestellt; es hat den folgenden Wortlaut: Wie die Erfahrungen zeigen und die demographischen Voraussetzungen erwarten lassen, wird, der Wohnungsmarkt in den Städten und in den Industriegebieten allein schon wegen der veränderten Wohnbedürfnisse weiterhin angespannt bleiben. Der Neuwohnungsbau wird dem Bedarf ebensowenig zu entsprechen vermögen, wie die vollständige Aufhebung der Mietzinskontrolle eine entscheidende Änderung der gegenwärtigen Situation herbeizuführen in der Lage sein wird. Dieses auch in der Zukunft

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zu erwartende Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage lässt bei freier Mietzinsbildung ein Ansteigen des Mietzinsniveaus erwarten, das sachlich unbegründet ist, dafür u. a.: dem Verkauf schweizerischen Bodens an Ausländer und der Bodenspekulation weitern Auftrieb gibt.

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'· Der Buhdesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Bäten einen Bericht über die tatsächlichen und zu erwartenden Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt und auf dem Mietzinssektor zu erstatten und gleichzeitig Massnahmen vorzuschlagen, wie dem: ungerechtfertigten Ansteigen des Mietzinsniveaus gesteuert resp. eine ausgeglichene Wohnüngsmarktlage herbeigeführt werden kann.

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Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements wies, bereits, bei .der Entgegennahme des Postulates darauf hin, dass es nicht leicht fallen werde, den geforderten Bericht zu erstatten: er stellte aber auch in Aussicht, dass nian sich trotz der vorhandenen Schwierigkeiten der Mühe nicht entziehen werde, einen ernsthaften Versuch zu unternehmen, um die tatsächlich bestehenden Verhältnisse festzustellen und die künftige Entwicklung gestützt auf die erfassbaren Elemente abzuschätzen. Von der wirklichen Leistungsbereitschaft der Privatwirtschaft; die bei uns überragender Träger des Wohnungsbaues ist, werde es aber schliesslich abhängen, welche Massnahmen im Sinne des Postulates vorgeschlagen werden könnten i oder müssten.

Die Ihnen mit dieser Botschaft beantragte Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1958 bis Ende 1964 wird es erlauben, von den durch die Bundesaktion ermöglichten sehr ansehnlichen Verbilligungen der Eigentümerlästen bzw. der Mietzinse neu erstellter Wohnungen dort, wo entsprechende Bedürfnisse bestehen und auch der Wille vorhanden ist, sie zu befriedigen, ohne Überstürzung weiterhin Gebrauch 1 zu machen.

Inzwischen wird der im Postulat Heil geforderte Bericht Gelegenheit bieten, die in den parlamentarischen Interventionen und auch in anderen Eingaben angeregten Massnahmen im Hinblick auf das Streben nach einer Normalisierung des Wohnungsmarktes auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit hin eingehend zu prüfen. Die vom Bundesrat eingesetzte beratende Eidgenössische Wohnbaukommission hat den Auftrag erhalten, zu all diesen, Fragen Stellung zu nehmen. Ein Gutachten über die Entwicklung des Wohnungsmarktes und der Mietpreise ist bereits eingeholt worden und liegt der Wohnbaukommission vor; sie hat gestützt darauf ihre Arbeiten aufgenommen.

Da es sich um die Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemein verbindlichen; referendunispflichtigen Bundesbeschlusses handelt, ist auch der Verlängeruhgsbeschluss dem Referendum zu unterstellen.

Um einen Unterbruch der Massnahmen zur Förderung des sozialen, Wohnungsbaues zu vermeiden, sollte die Vorlage vom ersten Rat in der Dezembersession ,1961 und vom zweiten Rat in der Märzsession 1962 behandelt werden, in der auch allfällige Differenzbereinigungen und die Schlussabstimmung zu erfolgen hätten, damit der
Verlängerungsbeschluss nach Ablauf der Referendumsfrist auf I.August 1962 in Kraft gesetzt werden kann.

Wir beantragen Ihnen, das Postulat des Nationalrates vom 14. Dezember I960 (8116) dem, soweit dies nicht bereits bei der bisherigen Durchführung der

532 Massnahmen geschah, mit dieser Vorlage Bechnung getragen worden ist, abzuschreiben, ebenso das Postulat des Nationalrates yom 15. Dezember 1959 (zu 7866), das durch den Bundesratsbeschluss vom S.April 1960 (AS 1960, 144) über die Änderung der Vollzugsverordnung zum Bundesbeschluss über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues berücksichtigt wurde.

Was die im letztgenannten Postulat erhobene Forderung auf Erhöhung der Zahl der Wohnungen, die mit Bundeshilfe unterstützt werden können, betrifft, so ist dieses Anliegen angesichts der dargelegten seitherigen Entwicklung der Bündesaktion gegenstandslos geworden.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18.September 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

533 (Entwurf)

:

Biindesbeschluss über

die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues

:

Die

Bundesversammlung

, ,

der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. September 1961, beschliess.t :

.

'

·

Der B.undesbeschluss über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues vom 31. Januar 1958 wird wie.folgt geändert: : Art.3, Abs. l : : Der Bund unterstützt längstens bis zum 31. Dezember 1964 die Massnahmen der Kantone, die darauf gerichtet sind, die beschleunigte Erstellung von Wohnungen im Sinne von .Artikel 4 zu fördern.

,

Art. 10, Abs. 3: Bundesdarlehen können höchstens bis zum 31. Dezember 1964 gewahrt werden. Sie sollen nur im Aüsrnass der II.Hypothek verwendet werden, wobei jedoch die Gesamtbelastung durch I. und II.Hypothek 90 Prozent der Gesamtinyestition nicht übersteigen darf.

, . , , '' ' . . . ' " II Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses fest.

:

III

.'

:

Dieser Beschluss ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

,5884

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues (Vom 18. September 1961)

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1961

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2

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28.09.1961

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518-533

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