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Botschaft .des

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Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens über die Schaffung eines internationalen Patentbüros .

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(Vom 18. September 1961)

Herr Präsident ! , Hochgeehrte Herren!

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"Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesbeschluss für die Genehmigung des von der diplomatischen Konferenz vom Haag am 16. Februar 1961 revidierten Abkommens vom 6. Juni 1947 über die Schaffung eines internationalen Patentbüros vorzulegen.

A. Einleitung 1. Der Vertrag betreffend das «Institut International des Brevets» (IIB) im Haag wurde 1947 von den drei Bénélux-Staaten und Frankreich geschaffen» Dieses Institut hat nicht die Aufgabe, Patente zu; erteilen, welche in allen Vertragsstaaten gültig wären; seine Aufgabe bestand bisher ausschliesslich darin, den Patentämtern der angeschlossenen Staaten und allenfalls auch Privatpersonen Gutachten darüber abzugeben, ob eine zur Patentierung angemeldete Erfindung;bereits Gegenstand einer Veröffentlichung gewesen ist. Die Zentralisierung dieser Nachforschung bei einer internationalen Stelle sollte die angeschlossenen Staaten von der Unterhaltung einer eigenen kostspieligen Dokiimentation'entlasten und ihnen damit den Übergang zu der an sich erwünschten amtlichen Vorprüfung der Patentgesuche erleichtern, und gleichzeitig sollte damit ein erster Schritt zu einer Rationalisierung der Patenterteilung auf europäischem Plan gemacht werden. Diese Gutachten werden von technischen Beamten des Instituts auf Grund einer umfangreichen technischen:Dokumentation erstattet, die dem Institut vom holländischen Patentamt zur Verfügung gestellt wird.

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2. Als die Schweiz mit dem neuen Patentgesetz 1954 für die Gebiete der Uhrenindustrie und der Textilfaserveredelung die amtliche Vorprüfung einführte, stand sie vor der Frage, ob sie die erforderliche Dokumentation selber

498 aufbauen und klassieren -- was mehrere Jahre beansprucht hätte - oder diese Untersuchung der Neuheit der zu patentierenden Erfindungen dem IIB übertragen solle. Die an einer möglichst raschen Beseitigung des sogenannten Textilparagraphen interessierten Kreise empfahlen dringend die letztere Lösung. Der Bundesrat beantragte daher den eidgenössischen Eäten mit Botschaft vom 24. Juni 1957 (BEI 1957 I 1417 ff.) den Beitritt zum Staatsvertrag von 1947.

Mit Zustimmung der Bäte (Bundesbeschluss vom 10. Juni 1958) ist der Beitritt mit Wirkung ab 1. Januar 1960 vollzogen worden. Gleichzeitig wurde ein Briefwechsel durchgeführt, in dem verschiedene Zusicherungen der Gegenpartei betreffend die Handhabung des Abkommens und insbesondere über eine baldige Änderung der Bestimmungen über die Beitragspflichten der Mitgliedstaaten festgehalten wurden (vgl. Botschaft vom 24. Juni 1957, a.a.O. 8.1431).

3. Schon vor dem Beitritt der Schweiz hatten die Gründerstaaten begonnen, eine Revision des Abkommens vorzubereiten. Ende 1960 hat die holländische Regierung die Mitgliedstaaten zu einer Revisionskonferenz nach dem Haag eingeladen. Die Konferenz begann am 7.Februar 1961 und ging am 16.Februar 1961 mit der Unterzeichnung des neuen Textes zu Ende.

An der Konferenz waren mit Ausnahme .von Tunesien alle Mitgliedstaaten vertreten, nämlich Belgien, Frankreich, Holland, Luxemburg, Marokko, Monaco, die Schweiz und die Türkei. Ferner waren die Bundesrepublik Deutschland, Grossbritannien, Irland, Italien und Jugoslawien durch Beobachter vertreten.

Der neue Vertragstext wurde von den Delegaiionen von Belgien, Frankreich, Holland, Luxemburg, Monaco und der Schweiz unterzeichnet; die Delegationen von Marokko und der Türkei haben die Unterzeichnung nach Berichterstattung an ihre Regierungen in Aussicht gestellt (vgl. Art.18, § l des Abkommens).

Auch die Delegation von Jugoslawien hat den neuen Text unterzeichnet.

B. Ergebnis der Konferenz Die Aufgabe der Konferenz war eine doppelte: Einerseits sollte der Text den seit dem Inkrafttreten des Abkommens (1949) gemachten Erfahrungen hinsichtlich der Aufgaben des Instituts, der Befugnisse der Organe und der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten angepasst werden, und anderseits galt es, auf künftige Entwicklungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen, die sich abzuzeichnen scheinen. Im
folgenden sollen die einzelnen Artikel des Abkommens und des Protokolls erläutert werden, soweit es als nötig erscheint.

Artikel l (Aufgabe des Instituts) Bisher bestand die Aufgabe des Instituts darin, «den Regierungen der Mitgliedstaaten Gutachten über die Neuheit der Erfindungen zu erstatten, welche , Gegenstand der bei den Patentämtern der Mitgliedstaaten eingereichten Patentgesuche sind». Das IIB war überdies befugt, «den Patentämtern Gutachten über die Neuheit von Erfindungen zu erstatten, die nicht Gegenstand von Patentgesuchen sind».

499 , Die Umschreibung dieser Aufgabe wurde nun wie folgt verdeutlicht : ». Erstattung von Gutachten über , die Neuheit von, Erfindungen, welche Gegenstand von Patentgesuchen oder von bereits erteilten Patenten .sind , : (namentlich mit Piücksicht auf ein : neues französisches Gesetz, wonach . , französische Patente nach dein 6.Patentjahr nur aufrechterhalten werden .können, wenn ihnen ein Gutachten über die Neuheit der Erfindung hei, . gegeben wird): Art.l, § 1.

b. Erstattung von «Gutachten anderer Art» (d.h., nicht nur über die Neuheit, sondern auch über den technischen Fortschritt und die Erfindungshöhe der .Erfindung). Da solche Gutachten unter Umständen nicht,nur erheblich mehr Arbeit als blosse Neuheitsgutachten verursachen, isondern auch eine besondere Ausbildung des Personals, voraussetzen würden, sind sie nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Verwaltungsrates vorgesehen (Art. l, § 2). Dieser wird seine Ermächtigung nur erteilen, wenn .die personellen Voraussetzungen sichergestellt sind.

c. Überdies kann das Institut Aufträge von Privaten betreffend Erstattung von Gutachten jeder Art «über den Stand, der Technik» übernehmen

, · (Art.1, §3).

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Artikel 2 (Mitgliedschaft intergouvernementaler Organisationen),

Seit längerer Zeit bestehen im Rahmen des Europarates Bestrebungen auf Schaffung eines europäischen Patentes, und in neuester Zeit haben die Behörden der «Europäischen "Wirtschaftsgemeinschaft» (EWG) die Schaffung eines Patentes für das Gebiet des Gemeinsamen Marktes beschlossen, wobei sie dieses Ziel jedoch .durch einen vom Vertrag von Eom unabhängigen, auch ändern Staaten offenen Staatsvertrag erreichen .wollen. Es, ist zu vermuten, dass dieser Plan der EWG-Staaten rascher verwirklicht wird als jener des Europarates,, weil eine Verständigung unter/sechs Partnern leichter möglich ist als unter siebzehn, besonders wenn diese sechs dabei von der Auffassung ausgehen,, dass diese Lösung durch die im Vertrag von Eom vorgeschriebene Wirtschaftspolitik notwendig geworden sei. Der Gedanke liegt nahe, hier die bereits vorhandene Organisation des IIB zu verwenden und entsprechend auszubauen. Tatsächlich soll beabsichtigt sein, im Patpnterteilungs-Verfahren der EWG zum mindesten, die Neuheitsuntersuchimg dem IIB zu übertragen. Damit allfällige Verhandlungen hierüber nicht durch das Fehlen einer Ermächtigung behindert werden, wurden jetzt schon vorsorglich Bestimmungen aufgenommen, welche solche Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigen (Art. l, §,2 und Art. 2). i Artikel 3 und Artikel Ì des Protokolls (Definition des Neuheitsgutachtens) ;, Diese neue Bestimmung und der damit zusammenhängende Artikel l des Protokolls (mit Anhang) geben Auskunft darüber, welche Arbeit das IIB, zu verrichten hat,.wenn ihm die in Artikel l, § l des Abkommens vorgesehenen Aufträge erteilt werden. Die Dokumentation wird genau umschrieben, welche

500 das IIB bei der Ausarbeitung seiner Neuheitsgutachten im Normalfall als Minimum zu berücksichtigen hat.|Es besteht indessen die Möglichkeit, entweder eine auf weitere Dokumentation ausgedehnte oder eine sich nur auf einen Teil der normalen Dokumentation erstreckende Nachforschung zu verlangen. Eine Ausdehnung der Nachforschung bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates, damit der Preis des Gutachtens entsprechend festgesetzt werden kann, ebenso - unter den im Protokoll umschriebenen Voraussetzungen - eine Einschränkung der Nachforschung.

· Es ist hier festzustellen, dass das Neuheitsgutachten lediglich in einer Meldung darüber besteht, welche Veröffentlichungen gefunden wurden, die für die Prüfung der Neuheit'der betreffenden Erfindung in Betracht fallen. Dagegen wird die Würdigung dieser Meldung, d.h. die Antwort auf die Frage, ob die gemeldeten Veröffentlichungen tatsächlich die Neuheit zerstören, dem Auftraggeber überlassen.

Artikel 4 (Pflicht der Mitgliedstaaten, vom Institut Gebrauch zu machen) Jene Mitgliedstaaten, die in ihrer Patentgesetzgebung die amtliche Vorprüfung nicht kennen, haben sich bisher damit begnügt, ihren Staatsangehörigen die Benützung des Instituts freizustellen und sich die von ihren Staatsangehörigen verlangten Gutachten anrechnen zu lassen. Es wurde indessen als erwünscht erachtet, die Frequenz des IIB zu heben. Zu diesem Zweck wurde diese neue Bestimmung aufgenommen, welche die Mitgliedstaaten verpflichtet, wenigstens für einen Teil der bei ihnen eingereichten Patentgesuche oder der von ihnen erteilten Patente Neuheitsgutachten zu beziehen.

Die gegenwärtig in der Schweiz bestehende Eegelung, nach welcher wenigstens für die der amtlichen Vorprüfung unterstehenden Patentgesuche (aus dem Gebiet der Uhrenindustrie und der Textilfaserveredelung) die Neuheitsnachforschung dem IIB übertragen wird, trägt dieser Vorschrift genügend Eechnung.

Artikel 5 (Pflicht der Mitgliedstaaten, dem IIB ihre Veröffentlichungen zur Verfügung zu stellen) Diese Verpflichtung bestand schon im bisherigen Text; neu ist nur, dass ausdrücklich Unentgeltlichkeit der Abgabe der betreffenden Veröffentlichungen vorgeschrieben wird.

Artikel 6-9 (Verwaltungsrat; Stimmrecht) Während bisher die Befugnisse des Verwaltungsrates, in welchem jeder Mitgliedstaat über eine Stimme verfügt (Art. 6),
nur ganz allgemein umschrieben waren, wurde nun in Artikel 7 eine (nicht abschliessende) Aufzählung der wichtigsten Geschäfte eingefügt, die in seine Zuständigkeit fallen.

Ferner wurde in Artikel 8 für Beschlüsse, welche sich auf die Beitragspflichten der Mitgliedstaaten auswirken können, ein abgestuftes Stimmrecht

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vorgeschrieben. Damit soll verhindert werden, dass eine Mehrheit von Staaten, die zusammen nur einen kleinen Teil der Ausgaben tragen, Beschlüsse fasst, deren finanzielle Folgen zum grösseren Teil von den in die Minderheit versetzten Staaten aufgebracht werden müssen.

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, In Artikel 9 werden, schliesslich die Geschäfte bezeichnet, wofür eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird. In allen hier nicht genannten Fällen entscheidet die einfache Mehrheit. Kam ein Beschluss zustande, der sich auf die Beitragspflichten .der Staaten auswirkt, so kann eine weitere Abstimmung mit abgestuftem Stimmrecht gemäss Artikel 8 verlangt werden.

Artikel 10 und Artikel 2 und 3 des Protokolls (Befugnisse des Direktors) Bisher war es dem Verwaltungsrat überlassen, die Befugnisse ;des Direktors zu bestimmen. Es wurde nun als angezeigt erachtet, diese Kompetenzen einigerrnassen präzis zu umschreiben, immerhin nicht im Abkommen selbst, sondern im Protokoll, das leichter ! an veränderte Verhältnisse angepasst werden kann.

Artikel 11 (Rechtspersönlichkeit des IIB) Nach dieser Vorschrift1 sind die Mitgliedstaaten gehalten, das IIB in den Genuss der Hechte zu setzen, die nach ihrer eigenen Gesetzgebung den juristischen Personen eingeräumt sind.

.: : Artikel 12^14 (finanzielle Pflichten der Mitgliedstaaten) a. Wie bisher wird von jedem neu eintretenden Mitglied ein Eintrittsgeld 'verlangt (Art. 12). Die Höhe desselben wurde, bisher vom, Verwaltungsrat bestimmt. Als über den Beitritt der Schweiz verhandelt wurde, wurde im Entwurf für den «Briefwechsel» folgende Ziffer 3 vorgesehen (vgl. Botschaft vom 24. Juni 1957, BEI 1957 11431) : , , «Der Eintrittsbeitrag, beläuft sich auf 14 400 x 15 = 216 000 holländische Gulden.

Von diesem Betrag bezahlt die Eidgenossenschaft beim Beitritt zum Internationalen Institut hur die Hälfte, also 108 000 holländische Gulden. Der Bestbetrag wird später nur im Fall ausserordentlicher Umstände ganz oder teilweise nachgefordert werden».

Tatsächlich ist dann aber das Eintrittsgeld beim Beitritt der Schweiz auf den I.Januar 1960 im definitiven Briefwechsel vom Verwaltungsrat wie folgt festgesetzt worden : , «Der Eintrittsbeitrag, welcher auf 7000x15 = 105 000 holländische Gulden angesetzt wird, : wird von der Eidgenossenschaft ini Zeitpunkt ihres Beitritts entrichtet;»

Diese Begelung war endgültig; eine Nachforderung ist unter diesem Titel nicht vorgesehen worden. , , Nunmehr wurde die Festsetzung dieses Eintrittsgeldes nicht mehr dem Verwaltungsrat überlassen ; die maßgebenden Kriterien wurden vielmehr im Abkommen selbst festgehalten. Nach der neuen Eegelung müsste die Schweiz jetzt (da sie in der Pariser Union in der S.Klasse mit 15 Einheiten eingereiht ist

502 und da der holländische Gulden inzwischen um 5 Prozent aufgewertet worden ist) hfl. 127 500 = 150 450 Pranken entrichten (bei einem angenommenen Goldpreis von hfl. 4250 für l kg Gold und einem angenommenen Kurs von 118 Franken für 100 hfl.).

| Das Eintrittsgeld einer intergouvemementale!! Organisation muss durch Verhandlungen im einzelnen Fall festgestellt werden, da hier die Kriterien der Pariser Union nicht anwendbar sind.

' l. Die Artikel 13 und 14 behandeln die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten.

Diese Bestimmungen haben der Konferenz die längsten Beratungen verursacht.

Alle Beteiligten waren darüber einig, dass die bisherigen Eegeln nicht befriedigten.

Man hat nämlich bisher nicht darauf abgestellt, wieviele Aufträge ein Mitgliedstaat dem IIB tatsächlich erteilt hat, sondern darauf, wieviele Patentgesuche bei ihm im Durchschnitt von drei zurückliegenden Jahren eingegangen sind und wieviele Aufträge er infolgedessen dem IIB hätte erteilen können. Es ist schon weiter oben festgestellt worden, dass die Schweiz anlässlich ihrer Unterhandlungen über ihren Beitritt die Zusicherung verlangt und erhalten hat, dass diese Eegeln so bald als möglich in dem Sinne geändert werden, dass «hauptsächlich auf die tatsächlich erteilten Aufträge abgestellt werde». Diese Zusicherung ist nun durch Artikel 13 und 14 eingelöst worden. Danach werden 1 die jährlichen Ausgaben aufgeteilt nach Verwaltungskosten (Kosten der Direktion,, Buchhaltung und Kanzlei) und Prüfungskosten. Für diejenigen Kosten, welche durch die Einnahmen des IIB nicht gedeckt sind, müssen die Mitgliedstaaten mit Jahresbeiträgen aufkommen. Dabei werden für Verwaltungskosten einerseits und für die Prüfungskosten anderseits verschiedene Verteilungsschlüssel angewendet: , Für die Verwaltungskosten wird abgestellt auf die «potentielle» Benützung des IIB, d.h. nicht auf die erteilten Aufträge, sondern (wie bisher) auf die Zahl der bei der betreffenden Landesverwaltung eingegangenen Patentgesuche.

Für die Prüfungskosten wird abgestellt auf die Zahl der Neuheitsgutachten, die nach Artikel 14 hiefür in Betracht zu ziehen sind. Nach diesem Artikel 14 fallen nicht nur die vom Patentamt des betreffenden Mitgliedstaates bezogenen Gutachten in Betracht, sondern auch noch die von privaten Angehörigen dieses Mitgliedstaates direkt bezogenen Gutachten;
die letzteren aber nur, sofern dieser Mitgüedstaat dies ausdrücklich gewünscht hat.

Diese Eegelung hat folgenden Grund: Solange die Neuheitsgutachten zu einem Preis abgegeben werden, der unter den Selbstkosten des IIB liegt (was noch während einiger Zeit als unvermeidlich erscheint, damit die Frequenz des IIB nicht beeinträchtigt wird), muss die Differenz von den Mitgliedern getragen werden im Verhältnis der ihnen anrechenbaren Aufträge. Wenn ihnen auch die privaten Aufträge angerechnet werden können, bedeutet das, dass der betreffende Staat diese privaten Aufträge subventioniert. Das ist von einzelnen Mitgliedstaaten (nicht von allen) abgelehnt worden. Die Konferenz hat hier einen Kompromiss in der Weise gefunden, dass den Mitgliedstaaten freigestellt wurde, sich diese privaten Aufträge anrechnen zu lassen oder nicht.

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Artikel 17 (Erstellung von Filialen des IIB)

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Die, Dokumentation, welche dem IIB für die Ausarbeitung!der Gutachten zur Verfügung steht, besteht aus Veröffentlichungen in deutscher, französischer, englischer und holländischer1 Sprache (vgl. Anhang zum Protokoll). Wem! sich Mitgliedstaaten mit ändern Amtssprachen, z.B. Italien, anschliessen möchten, setzt das:sehr wahrscheinlich eine entsprechende Ergänzung der Dokumentation voraus. Dann mag es sich als zweckmässig erweisen, z.B. in Italien eine Zweigstelle zu : eröffnen, die ausschliesslich auf Grund von Veröffentlichungen in italienischer Sprache arbeitet und nur Aufträge zur Zentrale des IIB weitergibt, f ü r , die'keine Vorveröffentlichung in italienischer Sprache gefunden wurde.

Vorausgesetzt ist dabei Jedoch, dass die Kosten einer solchen zusätzlichen Dienststelle im vollen Umfang von dem Staat getragen werden, der sie verlangt hat.

/ Eine solche Filiale kann auch aus ändern Gründen gewünscht werden: So hat man vernommen, dass Frankreich, das die amtliche Vorprüfung für die Heilmittelerfindungen einführt, voraussichtlich das IIB um die Delegierung von Sachbearbeitern ersuchen wird, welche den französischen Prüfern als Berater für die Weiterbehandlung der Patentgesuche auf Grund,des Neuheitsgutachtens des IIB : zur Verfügung stehen sollen. Auch solche Dienste müssen im vollen Umfang von dem Staat finanziert werden der sie verlangt.

Protokoll . , . · Verschiedene Bestimmungen wurden nicht ins Abkommen selbst aufgenommen, sondern in ein Protokoll verwiesen, das als integrierender Bestandteil des Abkommens gilt (vgl. Art.2, Abs.2 des Abkommens). Die Unterzeichnung des Abkommens gilt daher,auch als Unterzeichnung des Protokolls.1 Die Bestimmungen des Protokolls befassen sich mit Gegenständen, bei denen es als erwünscht erschien, die Möglichkeit zu haben, die Begelung allenfalls entsprechend den gemachten Erfahrungen abzuändern, ohne dafür eine diplomatische Konferenz Einberufen zu müssen. Daher sieht Artikel 22, § 2,des Abkommens für die Abänderung des Protokolls ein vereinfachtes Verfahren vor.

Hinsichtlich der einzelnen Bestimmungen des .Protokolls verweisen wir auf die Bemerkungen zu Artikel 3 und 10 des Abkommens.

Wunsch :

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'. Im Entwurf für das neue Abkommen war ein Artikel XIV enthalten, welcher die .Mitgliedstaaten verpflichtet hätte, ihre in den Dienst ;des IIB tretenden Staatsangehörigen nach den Bestimmungen ihres Landesrechtes zu den Pensionskassen zuzulassen wie ihre eigenen Beamten oder Angestellten. Eine Delegation erklärte jedoch, eine Änderung ihrer Gesetzgebung, wie sie durch eine solche Bestimmung des Abkommens .nötig würde, erscheine1 als .ausgeschlossen.

Die Konferenz musste sich deshalb damit begnügen, den Wunsch zum Ausdruck

504 zu bringen, es möge gelingen, dem Personal des IIB die erwünschte soziale Sicherheit zu günstigeren Bedingungen als bisher zu verschaffen. Womöglich soll der Anschluss an eine Versicherungskasse für das Personal aller intergouvernementalen Organisationen erreicht werden, deren Erstellung zur Zeit geplant zu sein scheint.

C. Würdigung des Konferenzergebnisses 1. Die neue Umschreibung der Aufgaben des IIB, wie auch die Definition der Dokumentation, mit der das Institut zu arbeiten hat und die für die Qualität seiner Gutachten von erheblicher Bedeutung ist (Art. l des Abkommens und Protokoll mit Anhang), können als zweckmässig bezeichnet werden.

2. Die Bestimmungen über die Kompetenzen des Verwaltungsrates (Art. 6, 7 und 9 des Abkommens) und der Direktion (Art. 10 und 11 des, Abkommens und Art. 2-4 des Protokolls) dürfen ebenfalls als zur Wahrung der Interessen der Mitgliedstaaten geeignet erachtet werden.

3. Die neue Berechnung der Mitgliederbeiträge (Art. 13 und 14 des Abkommens) entspricht den der Schweiz vor ihrem Beitritt gemachten Zusicherungen.

Hier wird sich nun für die Schweiz die Frage stellen, ob sie sich auch die Neuheitsgutachten anrechnen lassen will, die nicht vom Amt für geistiges Eigentum verlangt worden sind, sondern von schweizerischen Firmen oder Patentanwälten (vgl. oben die Bemerkungen zu Art. 12-14, unter Buchstabe V), Der Bundesrat hält dafür, dass kein Anlass für eine solche Subventionierung privater Aufträge besteht. In der weitaus grössten Zahl der Fälle werden diese Aufträge von Firmen erteilt, denen die Tragung der gesamten Kosten zugemutet werden darf.

Hievon abgesehen rmisste .damit gerechnet werden, dass ausländische Unternehmen einen schweizerischen Patentanwalt mit der Beschaffung,solcher Gutachten beauftragen; eine wirksame Kontrolle darüber, ob der Vertreter das Gutachten im Auftrag einer schweizerischen oder einer ausländischen Firma bezieht, liesse sich kaum einrichten.

4. Die Einführung eines abgestuften Stimmrechtes in Finanzfragen (Art. 8) vermag sich grundsätzlich zu rechtfertigen. Sie entspricht indessen mehr einem Postulat -der A^orsicht als einem akuten Bedürfnis; denn bisher sind, wie versichert wurde, alle Beschlüsse vom Verwaltungsrat einstimmig gefasst worden.

5. Die Bestimmungen, mit denen der Weg für künftige Entwicklungen geöffnet werden
soll, veranlassen uns zu folgenden Bemerkungen : a. Mitgliedschaft intergouvemementale!' Organisationen (Art. 2): Die schweizerischen, am Patentschutz interessierten Kreise haben seit jeher alle Bestrebungen betreffend Schaffung eines europäischen Patentes begrüsst. Die Einschaltung des IIB wäre zweifellos eine zweckmässige Massnahme auf dieses Ziel hin.

fe. Die in Artikel 17 geschaffene Möglichkeit der Errichtung von Filialen des IIB in ändern Ländern kann der Entwicklung des Instituts förderlich sein.

Da die Kosten solcher Unternehmungen von jenen Staaten getragen werden müssen, die sie veranlassen, bestehen hier keine Bedenken.

505 6. Allgemein darf daher festgestellt werden,^ dass der neue Vertragstext nichts enthält, was den Interessen der Schweiz widersprechen würde. Infolgedessen halten wir die Genehmigung dieses neuen Textes für angezeigt, damit die Mitgliedschaft der Schweiz in diesem Verband fortgesetzt werden kann.

Ohne die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem IEB wäre das Amt für geistiges Eigentum nicht in der Lage, den seit dem I.Oktober 1959 in Kraft stehenden 4. Titel des Patentgesetzes 1954 (Einführung der amtlichen Vorprüfung für das Gebiet der Uhrenindustrie und der Textilfaserveredelung) zu vollziehen.

Nach seinem Artikel 21 kann das Abkommen, jederzeit gekündigt werden; die Kündigung wird wirksam am Ende des zweiten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dessen Verlauf'sie erklärt wurde. Infolgedessen untersteht der Genehmigungsbeschluss dem in Artikel 89, Absatz 8 der Bundesverfassung vorgesehenen Eeferendum nicht.

Wir beantragen Ihnen, das revidierte Haager Abkommen über die Schaffung eines internationalen Patentbüros zu genehmigen und den beihegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss anzunehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident und hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. September 1961.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Wahlen Der Bundeskanzler : Ch.Oser

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens über die Schaffung eines internationalen Patentbüros (Vom 18. September 1961)

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28.09.1961

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