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64. Bericht

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des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 22. Dezember 1961)

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Herr Präsident!

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Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbes'chlusses vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben.

I. Ausführimgsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland

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Wie schon im 63. Bericht dargelegt worden ist, wurden über das auf bilateralen Vereinbarungen beruhende Jahreskontingent von 44 Stück hinaus zusätzliche Einfuhrmögh'chkeiten für 306 Stück schwere Warentransport- und Ges e l l s c h a f t s w a g e n geschaffen. Die Lage hat sich seither nicht geändert, indem die grosse Nachfrage nach schweren Lastwagen andauerte und die einheimische Industrie nach wie vor nur sehr langfristig zu liefern vermag. Deshalb wurden unter verschiedenen Malen weitere Einfuhrquoten eröffnet. Im Jahre 1961 sind rund 1000 schwere Lastwagen und Cars zur Einfuhr freigegeben worden.

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II. Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Afrikanische Staaten (einschliesslich Madagaskar) der Franc-Zonel) Trotz dem System der Globalimportkontingente, wie es in den der FrancZone angehörenden afrikanischen Staaten und der madagassischen Eepublik eingeführt wurde, haben verschiedene dieser Länder im Jahr 1961 noch bilaterale Kontingente für die Einfuhr von Schweizerwaren eröffnet.

Dem Beispiel der Eepublik Togo folgend, mit welcher übrigens die Besprechungen aus Gründen, die sich unserem Einfluss entziehen, noch nicht aufgenommen werden konnten, haben gewisse Staaten, die sich für das Jahr 1961 dem Briefwechsel über die Verlängerung des schweizerisch-französischen Handelsabkommens vom 29. Oktober 1955 angeschlossen hatten, die Absicht geäussert, mit unserem Lande direkt Verhandlungen über den Abschluss eines Handelsabkommens aufzunehmen.

2. Belgien, Niederlande, Luxemburg (Bénélux) Das Handelsabkommen vom 21. Juni 1957 (AS 1957, 521) wurde mangels Kündigung stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert; es gilt vorläufig bis Ende März 1962.

Auf Wunsch der Bénélux-Staaten wurde Artikel X dieses Abkommens mit Notenwechsel vom S.Mai 1961 zwischen der Handelsabteilung und den Botschaften Belgiens und der Niederlande (AS 1961, 658) durch eine neue Klausel ergänzt. Auf Grund dieser Bestimmung sollen möglichst kurzfristig Verhandlungen über eine Anpassung des Abkommens aufgenommen werden, wenn die Verpflichtungen der Benelux-Länder zur schrittweisen Einführung einer gemeinsamen Handelspolitik, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben, es erfordern. Im gleichen Notenwechsel hat die Schweiz sich ihrerseits die Anwendung des nämlichen Verfahrens vorbehalten, wenn ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Errichtung einer Europäischen Ereihandelsassoziation dies als notwendig erscheinen lassen.

Der Warenverkehr-mit den Benelux-Ländern und ihren Überseegebieten (Niederländische Antillen, Surinam und Niederländisch-Neuguinea) ergab im Jahr 1960 eine Einfuhr von 826 Millionen Franken und eine Ausfuhr von 627 Millionen Franken. In den ersten 10 Monaten 1961 betrug,die Einfuhr 753 Millionen und die Ausfuhr 551 Millionen Franken.

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) Die Liste dieser Staaten ist im 63.Bericht (s. Abschnitt II, Ziffer l, Hinweis (1) aufgeführt.

1327 3. Dänemark

Nachdem keine der Vertragsparteien von dem1 ihr zustehenden Becht, die AYarenlisten I und II des Abkommens über den Warenaustausch vom 15. September 1951/2. Oktober 1954 zu kündigen, Gebrauch gemacht hat, bleiben die beiden Listen unverändert für ein weiteres Vertragsjähr in Kraft, soweit die Einfuhr der betreffenden Waren weder liberalisiert ist noch im Eahmen von Globalkontingenten stattfindet.

Der Handelsverkehr niit Dänemark hat sich weiter ausgedehnt. Während der ersten zehn Monate des laufenden Jahres stiegen die Importe auf 89,3 Millionen Pranken (Vorjahr 67,7); in der gleichen Zeit erreichten die Ausfuhren 121,3 Millionen Franken gegenüber 120,4 Millionen im Vorjahr.

4. Deutschland a. Bundesrepublik Deutschland

Der Gemischte schweizerisch-deutsche Eegierungsausschuss wird im Januar 1962 in Bonn zusammentreten, um die neuen Warenlisten für die Einfuhr der beiderseits noch nicht liberalisierten landwirtschaftlichen Erzeugnisse während des nächsten Jahres aufzustellen.

Leider führt die deutsche Praxis bei der Festsetzung des Zollwertes von Waren, die Gj-egenstand eines Kaufvertrages zwischen miteinander geschäftlich besonders eng verbundenen Verkäufern und Käufern sind (Belieferung von Alleinvertretern usw.), zu .Schwierigkeiten für einzelne schweizerische Exportfirmen. Die Handeissabteilung setzt sich jeweils auf diplomatischem Wege bei den zuständigen deutschen Behörden für die Behebung dieser Anstände ein.

, , b. Deutsche Demokratische Republik

Die Verhältnisse im Verkehr mit diesem Lande haben sich seit dem 59. Bericht vom 14. Juli 1959 nicht geändert. Nach wie vor besteht ein:vertragsloser Zustand. Der Warenverkehr wickelt sich auf Clearingbasis, d.h. gegen Bezahlung über die schweizerischen Korrespondenzbanken der Deutschen Notenbank in Berlin ab.

, 5. Frankreich

Das Handelsabkommen vom 29. Oktober 1955 wurde nochmals um ein Jahr verlängert und bleibt somit bis 31. Dezember 1962 in Kraft. Die französischen Behörden erklärten sich bereit, für die Einfuhr von Schweizerkäse in Frankreich im Jahre 1962 ein Zusatzkontingent von 450 Tonnen zu gewähren. Anderseits haben sie das unserem Lande für die Einfuhr von Tafeläpfeln und -birnen eingeräumte Kontingent schon ab I.Dezember 1961 eröffnet.

Die im 63. Bericht (s. Abschnitt II, Ziff.,6) geschilderte Lage hat in bezug auf di? französischen Liberalisierungsraassnahmen keine Änderung erfahren.

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Der Handelsverkehr zwischen dem französischen Mutterland und der Schweiz bewegt sich weiterhin in aufsteigender Linie. Der Fortschritt ist allerdings ausgeprägter für die französischen Exporte nach der Schweiz als für die schweizerischen Verkäufe nach Frankreich.

, ' ' 6. Norwegen

Durch Notenwechsel vom 26. Oktober 1961 zwischen der schweizerischen Botschaft in Oslo und der norwegischen Begiemng wurde die Gültigkeitsdauer der Wirtschaftsvereinbarungen ohne Änderungen und unter Erneuerung der Kontingente für die noch nicht liberalisierten Waren um ein weiteres Jahr, bis zum 30. Juni 1962 verlängert.

7. Tunesische Republik

Nach einem sechsmonatigen Unterbruch der vertraglichen Eegelung der Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Tunesien wurde das Handelsprotokoll vom 9.Mai 1960 für die Zeit vom I.Mai bis zum 31. Oktober 1961 verlängert. Um den beiden Ländern die Aufnahme von Verhandlungen für den Abschluss eines längerfristigen Abkommens zu ermöglichen, wurde dieses Protokoll in der Folge um weitere zwei Monate erstreckt. Die vorgesehenen Wirtschaftsbesprechungen fanden vom 25.November bis 2.Dezember 1961 in Bern statt und führten zur Unterzeichnung von drei getrennten Verträgen.

Das Handelsabkommen, dessen Gültigkeit auf drei Jahre mit der Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung festgesetzt wurde, übernimmt im allgemeinen die Bestimmungen des Handelsprotokolls von 1960. Einige Einfuhrkontingente für Textilprodukte, andere als Baumwollgewebe, für Uhren und Uhrenbestandteile sowie für «Verschiedenes» konnten etwas erhöht werden. Die Kontingente für andere Produkte, deren Einfuhr in Tunesien inzwischen teilweise liberalisiert wurde, konnten unverändert beibehalten werden, was einer Erhöhung der Einfuhrmöglichkeiten in Tunesien gleichkommt. Es handelt sich insbesondere um chemische und pharmazeutische Produkte, Farbstoffe, Maschinen und Apparate. Trotz des wiederholten Begehrens der tunesischen Delegation um Einräumung eines erhöhten Kontingents für die Lieferung tunesischer Weine nach der Schweiz musste das bisherige Kontingent von lOOO hl im Jahr nicht erhöht werden, insbesondere dank des Umstandes, dass wir das tunesische Begehren annahmen, zwei weitere separate Abkommen über Investitionen und über die technische Zusammenarbeit zu schliessen.

Schweizerischerseits war beabsichtigt, ein einziges Abkommen über den Handelsverkehr, die technische Zusammenarbeit und die Investitionen abzuschliessen.

Der Vertrag über den Schutz und die Förderung der Investitionen soll insbesondere der Wahrung der schweizerischen Interessen in Tunesien dienen.

Dieses Abkommen wird erst nach Genehmigung durch die eidgenössischen Eäte endgültig in Kraft treten.

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Ebenfalls neu für die Schweiz ist das Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit, welches die Grundlagen der schweizerischen Hilfe an Tunesien festsetzt. Es sieht insbesondere die Entsendung von Experten nach Tunesien und die Aufnahme tunesischer Stipendiaten in der Schweiz vor.

8. Ungarn Durch ein am 10. Oktober 1961 in Budapest unterzeichnetes Protokoll wurde vereinbart, die Kontingéntslisten für den gegenseitigen Güteraustausch, deren Gültigkeit am 30. September 1961 abgelaufen war, für ein weiteres Jahr, d.h.

vom I.Oktober 1961 bis 30.September 1962 zu verlängern.

Die Einfuhr ungarischer Waren in die Schweiz erreichte in den ersten zehn Monaten des Jahres 1961 35,4 Millionen Franken (Vorjahr 27,1 Millionen), während die schweizerischen Exporte in der, gleichen Zeit 28,6 Millionen Franken (Vorjahr 24,8 Millionen) betrugen.

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III. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) a. Zolltarif Verhandlungen Die am 29;.Mai 1961 begonnene zweite Phase der Zolltarifverhandlungen im GATT, von1 denen im. letzten Bericht die Eede war, ist noch immer nicht abgeschlossen. ' , , , Die Verhandlungen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dauern noch an, ebenso diejenigen mit Spanien, die erst am 21.November 1961 aufgenommen wurden. Indessen konnten die Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von1 Nordamerika beendet werden. Das Ergebnis wird dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet und dann veröffentlicht werden.

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b. Beitritt der Schweiz zum GA T T

Die Konsultationen im GATT-Rat über die Bedingungen, unter denen die Aufnahme der Schweiz als Vollmitglied ins GATT ermöglicht ;würde, wurden im September und November 1961 weitergeführt. Die.kleine Arbeitsgruppe, die vom GATT-Eat mit dieser Aufgabe betraut wurde, kam zu keiner einheitlichen Auffassung. Der Chef der schweizerischen Delegation hatte gemeinsam mit dem GATT-Sekretariat den Text für einen Entscheid der G AT T-Vertragsparteien ausgearbeitet, der, trotz der Zusage der Aufrechterhaltung einer liberalen;Importpolitik doch den schweizerischen Erfordernissen hinsichtlich des Schutzes,der landwirtschaftlichen Produktion Rechnung getragen hätte. Während einige Mitglieder diesem Vorschlag zustimmen konnten, sahen sich andere Delegationen aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in der Lage, ihn zu unterstützen.

Die Vertragsparteien werden einen Entscheid zu treffen haben, der wahrscheinlich in der Verlängerung der gegenwärtigen provisorischen Mitgliedschaft bestehen wird.

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IV. Die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa a. Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

(EWG) und Intégrations-problème

Die Arbeiten zur Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes wurden auf verschiedenen Gebieten intensiviert. Die europäische Kommission hat dem Ministerrat der EWG ihre Vorschläge für die Festlegung einer gemeinsamen Agrarpolitik in den wichtigsten Sektoren der Landwirtschaft unterbreitet. Anderseits hat der Ministerrat anlässlich seiner Oktobertagung die ihm von der Kommission vorgelegten Programme betreffend die Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs angenommen. Im Ministerrat gehen die Besprechungen über den wichtigen Beschluss, den die Gemeinschaft vor Ende des Jahres hinsichtlich des Übergangs von der ersten zur zweiten Stufe der Übergangsperiode fassen muss, weiter. Dieser Beschluss ist an die Feststellung gebunden, dass die im Vertrag für die erste Stufe vorgesehenen Ziele verwirklicht worden sind, sowie an einige von gewissen Mitgliedstaaten aufgestellte Bedingungen, welche vor allem die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik und der Vertragsbestimmungen über gleichen Entgelt für männliche und weibliche Arbeitskräfte betreffen. Der Übergang zur zweiten Stufe wird für den Bat auf einigen sehr wichtigen Gebieten die Beschlussfassung mit qualifizierter Stimmenmehrheit nach sich ziehen. Der Ministerrat setzt ferner seine Beratungen über einen neuen Vorschlag für die Beschleunigung des Zollabbaurhythmus innerhalb der Gemeinschaft fort, welcher die Zollherabsetzung im Industriesektor demnächst auf insgesamt 50 Prozent bringen würde.

Nachdem Herr Macmillan in seiner Erklärung vom 81. Juli 1961 die Absicht des Vereinigten Königreiches bekanntgegeben hatte, mit der EAVG Verhandlungen über den Beitritt auf Grund von Artikel 237 des Eömer Vertrages aufzunehmen, stimmte der Ministerrat der EWG der Eröffnung von Besprechungen zu. Am 10. Oktober fand in Paris eine erste offizielle Zusammenkunft der Vertreter des Vereinigten Königreiches und der EWG statt. Die eigentlichen Verhandlungen haben am 8. und 9. November in Brüssel begonnen. Im übrigen hat die EWG auch mit Dänemark Beratungen aufgenommen, das gleichzeitig mit dem Vereinigten Königreich seine Absicht erklärt hatte, über den Beitritt zur Gemeinschaft zu verhandeln. Am 26. Oktober kamen Vertreter Dänemarks und der EWG in Brüssel zu einer vorbereitenden Besprechung zusammen; am 30.November fand eine weitere Zusammenkunft
statt. Das Beitrittsgesuch Irlands soll, im Januar 1962 von den beiden Parteien gemeinsam geprüft werden.

Die Entwicklung seit dem 31. Juli sowie der Verlauf der Verhandlungen zwischen der EWG und jenen EFTA-Staaten, welche auf Grund von Artikel 237 des Eömer Vertrages ein Beitrittsgesuch gestellt haben, werden vom Bundesrat aufmerksam verfolgt. Er hat mit Genugtuung festgestellt, dass der britische Delegationschef Heath in seinen einleitenden Darlegungen am 10. Oktober 1961 in Paris die Solidarität, die das Vereinigte Königreich mit den EFT A-Staaten verbindet, betonte und mit aller Klarheit bestätigte, sein Land könne der Gemeinschaft nicht beitreten, bevor Lösungen gefunden worden seien, welche die legitimen

1331 Interessen der übrigen EFTA-Staaten berücksichtigten. Die EFTA-Staaten und insbesondere die drei neutralen Länder'der Assoziation, Österreich, Schweden und die Schweiz, bleiben in enger ständiger Fühlung. Letztere sind im Laufe der vergangenen Monate mehrmals zusammengetreten, um die durch ihren Neutralitätsstatus bedingten Probleme zu prüfen,1 die sich im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am integrierten europäischen Markt stellen. Am 19. Oktober tagten die Minister dieser drei Länder in Wien. Sie stellten fest, dass die Neutralität für ihre Länder kein Hindernis darstellt, durch eine Assoziierung in geeigneter Form an der wirtschaftlichen Integration Europas teilzunehmen und die für das Funktionieren eines europäischen Marktes notwendigen Massnahmen zu treffen.

Sie waren ausserdem der Meinung, «dass es angesichts eines befriedigenden Fortschreitens der Integrationsverhandlungen gerechtfertigt wäre, die schon in der EFTA-Erklärung vom 31. Juli 1961 angezeigte Verhandlungsbereitschaft durch formelle Schritte der einzelnen Staaten vor Ablauf des, Jahres zu ergänzen».

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6. Europäische Freihcmdelsassoziqiion(EFTA)

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Anlässlich der Tagung des Eates, die am 27. und 28. Juni 1961 in London auf Ministerebene stattfand, haben die Sieben das Integrationsproblem in seiner Gesamtheit und insbesondere die zur Verwirklichung der europäischen Integration geeigneten Methoden erneut untersucht. Sie prüften die Frage, ob ihr gemeinsames Ziel, die Errichtung eines einzigen europäischen Marktes, auf dem Verhandlungsweg durch den Beitritt zur oder die Assoziierung mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erreicht werden könnte. Für den Fall, dass sie dieseni Weg einschlagen würden, erklärten sie sich entschlossen, die Integrationsbemühungen irn Eahmen der EFTA fortzusetzen «mindestens so lange, bisp befriedigende Lösmigen zur Berücksichtigung der legitimen Interessen aller Mitgliedstaaten der EFTA in Verhandlungen ausgearbeitet worden sind, die es allen ermöglichen, sich vom gleichen Zeitpunkt an am integrierten Europamarkt zu beteiligen».

Am 28. Juli 1961 traten die Minister der Sieben in Genf erneut zusammen.

Am 31. Juli veröffentlichte hierauf der EFTA-Eat angesichts des Beschlusses der Eegierungen des Vereinigten Königreichs und Dänemarks, der EWG die Aufnahme von Verhandlungen über den eventuellen Beitritt ihrer Länder zu dieser Institution zu beantragen, eine Erklärung, worin die in London aufgestellten Grundsätze bestätigt und die Absicht der Sieben kundgegeben wurde «mit der EWG Mittel und Wege für eine Lösung zu suchen, die es allen Mitgliedern der EFTA erlauben würde, gemeinsam an einem einzigen Markt von etwa 300 Millionen Menschen teilzunehmen».

Anlässlich einer weiteren Zusammenkunft des Eates auf Ministerebene am 20. und 21. November 1961 in Genf nahmen die Minister Kenntnis von Berichten über die unterdessen durch :das Vereinigte Königreich und Dänemark mit der EWG aufgenommenen Verhandlungen sowie von der Absicht der Eegierungen Österreichs, Schwedens und der Schweiz, mit der EWG:eine Assoziierung in

1332 geeigneter Form einzugehen. Sie nahmen ferner Kenntnis von der Stellungnahme der norwegischen und der portugiesischen Eegierung. Die Minister vereinbarten, sich weiterhin in bezug auf die Massnahmen zu konsultieren,, welche die Regierungen der EFTA-Staaten in Ausführung des Beschlusses treffen würden, wonabh jeder Mitgliedstaat versuchen werde, geeignete Bindungen mit der EWG einzugehen.

Hinsichtlich der Beseitigung der Handelsschranken schritten die Sieben am l. Juli 1961 in Anwendung des vom Bat im Februar 1961 gefassten Beschleunigungsbeschlusses zu, einer vorzeitigen Senkung ihrer Einfuhrzölle. Seit diesem Datum sind demnach die Zollansätze innerhalb der EFTA um 80 Prozent niedriger als die Ausgangszölle. Die Schweiz hat die reduzierten Ansätze in der EFTAVerordnung Nr. 2 vom 27. Juni 1961 (AS 1961, 503) festgelegt. Ausserdem hat der Bat anlässlich der Ministertagung vom 20. und 21. November 1961 in Genf beschlossen, die nächste Zollreduktion, die gemäss Stockholmer Übereinkommen auf den I.Juli 1963 festgesetzt war, auf 1962 vorzuverschieben. Dänemark, Portugal, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich werden die Senkung am I.März 1962 vornehmen, Österreich und Norwegen spätestens am 1. September 1962. Gleichzeitig mit dem zehnprozentigen Zollabbau vom 1. Juli 1961 haben die Mitgliedstaaten im allgemeinen die in Anwendung des Stockholmer Übereinkommens eröffneten Globalkontingente um mehr als 20 Prozent erhöht.

Das Assoziierungsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Finnland ist am 26. Juni 1961 in Kraft getreten. Am 1. Juli 1961 hat Finnland die Einfuhrzölle, die es auf Waren mit Zonenursprung erhebt, unter Vorbehalt der im Abkommen vorgesehenen Ausnahmen, um 30 Prozent reduziert. Die EFTA-Staaten sind für finnische Waren, denen die Zollbehandlung der Zone gewährt wird, in gleicher Weise vorgegangen. Der Bundesfat, hat die Anwendungsmodalitäten des genannten Abkommens mit Bezug auf die Zölle in seiner Verordnung vom 27. Juni 1961 (AS 1961, 502) festgelegt.

o. OECD Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) nahm ihre Tätigkeit am 30. September 1961 auf. Gleichzeitig hat die OECE zu bestehen aufgehört. Die Schweiz hat die Urkunden über die Ratifikation der Konvention zur Errichtung der OECD am 27. September bei der französischen Eegierung hinterlegt.
Die OECD befasste sich in allererster Linie mit der Umschreibung ihres Arbeitsprogramms. Die wichtigsten Komitees, nämlich das Komitee für Wirtschaftspolitik, der Handelsausschuss und der Ausschuss für Landwirtschaftsfragen, sind zu diesem Zweck im Oktober zusammengetreten. Am 16.' und 17. November 1961 fand die erste Tagung des OECD-Rates auf Ministerebene

1333 statt. Sie bot dem Bat Gelegenheit zu einem ersten Meinungsaustausch über die der OECD im Hinblick auf ihre Zielsetzung zu übertragenden Aufgaben. Wie aus der am Schiusa dieser Tagung genehmigten Pressemitteilung hervorgeht, stellten die Minister als gemeinsames Ziel auf, in dem Jahrzehnt 1960 bis 1970 eine reale Erhöhung des Bruttosozialproduktes um 50 Prozent für die Gesamtheit der 20 Mitgliedstaaten zu erreichen. Diese Wachstumsrate kann von Jahr zu Jahr und von Land zu Land variieren, ausserdem können einzelne Länder - da es sich um ein gemeinsames Ziel handelt -- dieses nicht ganz erreichen oder es überschreiten. Die Minister hoben die Notwendigkeit hervor, sowohl in der OECD als auch in ändern internationalen Gremien Mittel und Wege zu suchen, um die zwischen den OECD-Mitgliedstaaten sowie zwischen OECD-Mitgliedstaaten und der übrigen Welt bestehenden Handelsbeschränkungen abzubauen. Schliesslich betonten sie die Notwendigkeit, die Hilfe an Entwicklungsländer bedeutend zu erweitern. Sie stellten fest, dass die wirtschaftliche Expansion in Entwicklungsländern am besten mittels sorgfältig vorbereiteter Programme erreicht werden kann, die den Bedürfnissen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Eechnung tragen.

Die Minister beauftragten die Organisation, die Funktionen und die Struktur des in Aussicht genommenen Entwicklungszentrums der OECD zu untersuchen, das in Zusammenarbeit mit schon bestehenden Institutionen dazu beitragen soll, den dringenden Bedarf an erweiterten Kenntnissen sowie an qualifizierten Fachkräften zu befriedigen, die zur Unterstützung der Entwicklungsarbeit notwendig sind.

' ' d. Europäisches Währungsabkommen (EWA) Das Direktionskomitee des Europäischen Währungsabkommens hat die Durchführung dieser Vereinbarung einer allgemeinen Prüfung unterzogen. Irr Anbetracht des Gedankenaustausches über internationale Währungsprobleme, der seit einiger Zeit in anderen internationalen Organisationen, z.B. im Internationalen Währungsfonds, stattfindet, erachtete es das Komitee vorläufig nicht als angezeigt, wesentliche Änderungen am EWA vorzunehmen, das im allgemeinen befriedigend funktioniert hat, aber noch etwas verbessert werden könnte.: Es schlug daher vor, das Abkommen einfach für ein weiteres Jahr zu verlängern,1 unter Vorbehalt einiger Änderungen und gewisser Anpassungen, die
teils technischer Natur, teils durch den Übergang von der OECE zur OECD bedingt sind.

Eine der vorgeschlagenen Änderungen soll dem Europäischen Fonds erlauben, den Mitgliedstäaten Kredite mit einer Laufzeit von drei statt bisher zwei Jahren zu gewahren und Bückzahlungstermine bis zu fünf Jahren nach Bewilligung der Kredite in Aussicht zu nehmen. Diese Änderungen erfordern die Unterzeichnung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen, die noch vor Jahresende .stattfinden muss.

· .. .

·' Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und bescbliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

1334 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22.Dezember 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler : Ch. Oser 6163

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

64. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 22. Dezember 1961)

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