1345 Ablauf der Beferendumsfrist: 30. März 1962

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Bundesbeschluss über

die Besoldungen und Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die Besoldung des Bundeskanzlers und die Ruhegehälter der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule (Vom 21. Dezember 1961)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g

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der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 3 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom S.August 19611), '·

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beschliesst :

L Die Besoldungen der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Yersicherungsgerichts, die Besoldung des Bundeskanzlers sowie, die Höchstbeträge für das Ruhegehalt der Mitglieder der beiden Gerichte werden erhöht - um die Teuerungszulage gemäss Besohluss der Bundesversammlung vom 20. Dezember 1960 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 196l2) und - um vier Prozent der Beträge gemäss den Bundesbeschlüssen vom 20. März 1959 über die Besoldungen und Buhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts3) und über die Besoldung des Bundeskanzlers 4).

: Die so erhöhten Ansätze werden auf den nächsten durch 50 Franken ohne Best teilbaren Betrag auf- oder abgerundet.

1) BB11961, II, 269.

2 ) AS 1960, 1651.

3

) AS 1959, 560.

*) AS 1959, 558.

.

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:

1346 IL Der Bundesbeschluss vom 20.März 1959 über die Besoldungen und Buhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wird wie folgt geändert:

Art. l, Abs. 2 Der Präsident bezieht eine Zulage von 3900 Franken, der Vizepräsident eine solche von 2600 Franken.

2

Art. 2, Abs. 2 2

Der Präsident bezieht eine Zulage von 2600 Franken, der Vizepräsident eine solche von 1950 Franken.

Art. 3, Abs. 2, erster Satz Für Mitglieder des Bundesgerichts beträgt, das jährliche Euhegehalt 285 Franken multipliziert mit der Summe der Lebensjahre beim Ausscheiden aus dem Arnt und der anderthalbfach gezählten Amtsjahre.

Art. 3, Abs. 3, erster Satz Für Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beträgt das jährliche Euhegehalt 250 Franken multipliziert mit der Summe der Lebensjahre beim Ausscheiden aus dem Amt und der anderthalbfach gezählten Amtsjahre.

Art. 5, Abs. 2 Jede Waise hat bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr Anspruch auf eine jährliche Waisenrente von 3100 Franken. Für Vollwaisen erhöht sich der Anspruch auf 6200 Franken.

2

III.

,

Die in Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 2. Oktober 19591) über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eid-, genössischen Technischen Hochschule festgesetzten Beträge werden um die Teuerungszulage gemäss Beschluss der Bundesversammlung vom 20. Dezember 1960 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1961 und um vier Prozent der bisherigen Ansätze erhöht.

IV.

Dieser Beschluss tritt auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft wie die Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten. Gleichzeitig wird Ziffer V dieses Gesetzes aufgehoben.

J

) AS 1960, 233.

1347 V.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

Also,beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21. Dezember 1961.

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Der Präsident : Bringolî Der Protokollführer : Ch. Oser

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21.Dezember 1961:

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Der Präsident : Vaterlaus Der Protokollführer: F.Weber '

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst : Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 21.Dezember 1961.

, 5844

,

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 30. Dezember 1961 Ablauf der Beferendumsfrist : 30. März 1962

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Bundesbeschluss über die Besoldungen und Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die Besoldung des Bundeskanzlers und die Ruhegehälter der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule (V...

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1961

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30.12.1961

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1345-1347

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