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Bundesratsbeschluss über

die Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe (Vom 20. Juli 1961)

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst : I.

Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 15. August I9601) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe wird verlängert.

II.

Folgende Änderungen des oben genannten Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt : Art. 12 1

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 46 Stunden und ab I.April 1962 45 Stunden. Sie darf nicht vor 7 Uhr morgens beginnen und muss spätestens um 18 Uhr endigen.

2 Der Samstagnachmittag ist frei. Der Stundenplan ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass jeder zweite Samstag ganz arbeitsfrei ist. Ab I.April 1962 ist der Stundenplan so einzuteilen, dass jeder Samstag ganz arbeitsfrei ist.

Art. 13 1

Der Lohn richtet sich nach der Leistung. Er wird während der Probezeit (Art. 11) festgelegt.

*) BEI 1960, II, 673.

225 2

Als GroBstadte gelten Stadte mit iiber 100000 Einwohnern. Piir die Einteilung der iibrigen, Orte gilt das Ortschaftenverzeichnis, das,1 fiir die Ubergangsrenten der AHV massgebend war.

3 Als Mindestlohne, einschliesslich der 4,4 Prozent fiir die um 2 Stunden verkiirzte Arbeitszeit, gelten: grosslialbstadtisch stadtisch stadtisch

landlich

fiir gelernte Tapezierer und Tapezierer- , FrankenFrankennFrankenn Franken Dekorateure: iml.JahrnacbderLehre 3.05 2.95 2.85 2.75 im 2. Jahr nacb der Lebre 3.20 3.10 3.-- 2.90 ab 3. Jahr nach der Lehre 3.60 3.45 3.35 3.25 fiir,angelernte Arbeiter.

3.-- 2.90 2.80 2.70 fiir Hilfsarbeiter. . . : . .

2.90 2.80 2.60 2.55 fiir gelernte Tapezierer-Naherinnen: iml. Jahr nach der Lebre . . . . ' . .

, 2 . 6 0 2.55 2.50 2.40 ab 2. Jahr nacb der Lehre ,'.

2.70 2.65 2/60 2.50 fiir angelernte Naherinnen 2.40 2.35 2.30 2.20 41

·

.

'

'

·

'

5

... Ab 1. April 1962 haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf eine Erhohung ibrer effektiven Stundenlohne um 2,2 Prozent, als Ausgleich der Arbeitszeitverkiirzung von 46 auf 45 Stunden pro Woche.

', · . , 6 Die Mindestlohue, einschbesslicb der 6,6 Prozent fiir die um 3 Stunden verkiirzte Arbeitszeit betragen ab I.April 1962: , : für

gelernte Tapezierer und

Tapezierer-

grosshalbstadtisch stadtisch stadtisch landlich Eranken Franken ITanken Branken

Dekorateure: iml. Jahr nach der Lehre1 im 2. Jahr nach der Lehre ab 3. Jahr nach der Lehre fiir angelernte Arbeiter fiir Hilfsarbeiter

3.22 3.37 3.78 3.17 3.07

fiir gelernte Tapezierer-Naherinnen: iml. Jahr nach der Lehre . . '. . . .

ab 2. Jahr nacb der Lehre fiir angelernte Naherinnen . . . . . . .

' · 2.76 2.71 2.66 2.56: 2.86 2.81 2.76 2.66 2.56 2.50 2.45 2.35

3.12 3.27 3.63 3.07 2.96

3.01 2.91 3.17 3.07 3.53 3.42 2.96 : 2.86 2.76 2.71

Art. 30 (neu) Wecbselt ein versicberter Arbeitnehmer die Stelle und unterliegt er auch an seinem neuen Arbeitsplatz der Versicherungspflicht gemass Artikel 24 hievor, so wird seine Versicherung unverandert \veitergefuhrt.

' 1

226 2

Unterliegt ein versicherter Arbeitnehmer infolge Stellen- oder Berufswechsels der Versicherungspflicht gemäss Artikel 24 hievor nicht mehr, so hat er mindestens Anspruch auf Eückerstattung der von ihm persönlich erbrachten Beiträge.

Sonderregelung für den Kanton Zürich Art. l : Anstelle von Artikel 13, Absätzen 3 und 6, des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Betriebsdurchschnittslöhne pro Stunde (einschliesslich Lohnausgleich für die Arbeitszeitverkürzung um 2 bzw. 3 Stunden ab I.April 1962) : bis 31,März 1962 ab I.April 1962

für

gelernte

Tapezierer-Dekora-

teure : im I.Jahr nach der Lehre . . .

im 2. Jahr nach der Lehre . . .

ab 3. Jahr nach der Lehre . . .

für Hilfsarbeiter für angelernte Arbeiter nach dem 2. Beschäftigungsjahr für gelernte Tapezierer-Näherinnen ab 2.Beschäftigungsjahr nach der Lehre für angelernte Näherinnen . . . .

Stadt Winter- übriges Stadt "Winter- übriges Zürich thur Kantons- Zürich thur Kantonsgebiet gebiet Franken Franken Franken Franken Franken Franken

3.35 3.65 4.-- 3.45

3.25 3.55 3.80 3.35

3.15 3.30 3.65 3.20

3.53 3.83 4.19 3.63

3.42 3.32 3.73 3.47 3.99 3.83 3.53 3.37

3.80 3.70 3.45 3:99 3.88 3.63 3.-- 3.-- 3.-- 3.17 3.17 3.17 2.75 2.75 2.75 2.91 2.91 2.91

III.

Dieser Beschluss tritt am 31. Juli 1961 in Kraft und gilt bis zum 30. April 1963.

Bern, den 20. Juli 1961.

5839

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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27.07.1961

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