1596

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Bundesbeschluss über

das Volksbegehren für die Einführung der Gesetzesinitiative im Bund (Vom 23. Juni 1961)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in das Volksbegehren vom 22. Dezember 1958 für die Einführung der Gesetzesinitiative im Bund, in einen Bericht des Bundesrates vom 29.Dezember 19591), gestützt auf Artikel 121 ff. der Bundesverfassung und Artikel 8 ff. des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892/5. Oktober 1950 über das Verfahien bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Eevision der Bundesverfassung, beschliesst :

Art. l Das Volksbegehren für die Einführung der Gesetzesinitiative im Bund wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet. Die Bestimmungen dieses Volksbegehrens, dessen deutscher Text massgebend ist, lauten mit Bücksicht auf eine rein formelle, notwendige Änderung von Artikel 113, Absatz 3, wie folgt: Artikel 89, Absatz l wird wie folgt ergänzt: «Vorbehalten bleibt jedoch Artikel 93bls».

Artikel 93Ms : 50 000 stimmberechtigte Bürger oder acht Kantone haben das Eecht, den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung eines Bundesgesetzes oder eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses zu verlange^ Ein solches Begehren ist nur gültig und dem Volke zum Entscheid vorzulegen, wenn es nicht gegen die Bundesverfassung oder Verpflichtungen des Bundes verstösst, die auf Staatsverträgen beruhen. Es darf auch nicht die Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsakten oder Gerichtsurteilen verlangen.

!) BEI 1960, I, 361.

1597 Ein Begehren darf nicht mehr als eine Gesetzesmaterie zum Gegenstand haben.

Das Begehren ist in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen.

Die Prüfung der Gültigkeit eines Begehrens ist Sache der Bundesversammlung.

Ist die Bundesversammlung mit dem Begehren einverstanden, so erhält es, unter Vorbehalt von Artikel 89, Absatz 2, Gesetzeskraft. Sind nicht beide Bäte mit dem Begehren einverstanden, so ist dieses dem Volke zum Entscheid vorzulegen.

Die Bundesversammlung kann dem Volke die Verwerfung des Begehrens beantragen; sie kann ihm gleichzeitig einen Gegenvorschlag unterbreiten.

Artikel 93ter : Über das Verfahren bei der Behandlung von Gesetzesinitiativen wird ein Bundesgesetz das Nähere bestimmen.

Artikel 113, Absatz 3: In allen diesen Fällen sind jedoch die Bundesgesetze und allgemein verbindlichen Bundesbeschlüsse, sowie die von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträge für das Bundesgericht massgebend.

Art. 2 Dem Volk und den Ständen wird die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.

Art. 3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat.

Bern, den 23. Juni 1961.

Der Präsident : Emil Duft Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 23. Juni 1961.

Der Präsident : A. Antognini 4859

Der Protokollführer: P.Weber

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Bundesbeschluss über das Volksbegehren für die Einführung der Gesetzesinitiative im Bund (Vom 23. Juni 1961)

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1961

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26

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26.06.1961

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1596-1597

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