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Bundesbeschluss über das

Volksbegehren für die Verbesserung der Altersund Hinterbliebenen- Versicherungsrenten (Vom 16. März 1961)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in das Volksbegehren vom 22. Dezember 1958 für die Verbesserung der Alters- und Hinterbliebenen-Versicherungsrenten und in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Januar 1961x), gestützt auf Artikel 121 der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Eevision der Bundesverfassung, beschliesst :

Art. l Das Volksbegehren für die Verbesserung der Alters- und Hinterbliebenen-Versicherungsrenten wird dem Volk und den Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

Das Volksbegehren lautet wie folgt: «Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger stellen auf dem Wege der Volksinitiative gemäss Artikel 121 der Bundesverfassung das Begehren, es sei die Bundesverfassung wie folgt abzuändern: Artikel 34(lliater, Absatz 5 der Bundesverfassung, der lautet: ,,Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone dürfen sich zusammen auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfes der Versicherung belaufen" wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: ,,Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone sollen zusammen im Durchschnitt der Jahre höchstens die Hälfte, mindestens aber zwei Fünftel des Gesamtbedarfes der Versicherung betragen."

!) BEI 1961, I, 213.

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Artikel 34quater der Bundesverfassung wird durch folgende Übergangsbestimmung ergänzt : ,, Die aus der Eevision von Absatz 5 sich ergebenden Mehreinnahmen sind für die Erhöhung des realen Wertes der Beuten und für deren regelmässige Anpassung an die Teuerung zu verwenden.

Die Bundesversammlung hat innert zwei Jahren nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung eine entsprechende Eevision der Gesetzgebung vorzunehmen."»

Art. 2 Dem Volk und den Ständen wird die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.

Art. 8 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Standerat, Bern, den 8. März 1961.

Der Präsident: A.Antognini Der Protokollführer: P.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 16. März 1961.

Der Präsident : Emil Duft Der Protokollführer : Ch. Oser

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Bundesbeschluss über das Volksbegehren für die Verbesserung der Alters- und Hinterbliebenen-Versicherungsrenten (Vom 16. März 1961)

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Jahr

1961

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30.03.1961

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618-619

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