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Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Artikels 50 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Vom 17. Oktober 1961)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) hat an ihrer ausserordentlichen 13. Tagung am 21. Juni 1961 in Montreal einem Protokoll betreffend eine Änderung des Artikels 50, Buchstabe a des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zugestimmt. Die Zahl der im Rat der ICAO vertretenen Staaten soll von 21 auf 27 erhöht werden. In einer besonderen Entschliessung wird den Mitgliedstaaten empfohlen, das Protokoll möglichst rasch zu ratifizieren, damit die Änderung vor der nächsten ordentlichen Tagung im Jahre 1962, an welcher der Eat neu zu wählen sein wird, in Kraft tritt. Hiezu bedarf es der Eatifikation durch 56 Staaten, d.h. einer Zahl von Eatifikationen, die von der ausserordentlichen Tagung nach Vorschrift des Artikels 94 des Abkommens festgesetzt wurde. Wir beehren uns deshalb, Ihnen im Sinne der genannten Entschliessung den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls vorzulegen. In einer Anlage unterbreiten wir Ihnen den Wortlaut des Protokolls von 21. Juni 1961.

I.

Die Schweiz ist dem am 7. Dezember 19,44 in Chikago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ES 13, 615) am 6.Februar 1947 beigetreten. Das Abkommen von Chikago bildet heute die Grundlage des internationalen öffentlichen Luftrechts. Durch dieses Abkommen wurde die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ins Leben gerufen, welcher die Aufgabe gestellt ist, Grundsätze und Technik der internationalen Luftfahrt zu entwickeln, die Errichtung internationaler Luftverkehrsverbindungen zu er-

841 leichtern und die Entwicklung internationaler Transporte auf dem Luftwege zu fördern. Die ICAO setzt sich aus einer Versammlung von Vertretern der Mitgliedstaaten, einem Eat, einer Luftfahrtkommission und aus ändern im Einzelfall gebildeten Organen zusammen.

,' ' · Der Eat spielt im Eahmen der Tätigkeit der'Internationalen ZivilluftfahrtOrganisation eine wichtige Eolle. Durch das Abkommen wird ihm eine sehr weitgehende Zuständigkeit und Verantwortung übertragen (vgl. .insbesondere die Art.54 und 55 des Abkommens). Das ganze Jahr hindurch finden ohne grössere Unterbrüche Sitzungen statt. Bei der Wahl der Eatsmitglieder ist nach Artikel 50 des Abkommens auf eine angemessene Vertretung der im Luftverkehr wichtigsten Staaten, der Staaten, die am meisten zur Schaffung .von Flugsicherungseinrichtungen für die internationale Zivilluftfahrt beitragen und gleichzeitig auf eine Vertretung aller wichtigen geographischen Begionen der Welt Bücksicht zu nehmen. Kein Vertreter eines Vertragsstaates im Eat darf am Betrieb einer internationalen Luftverkehrslinie aktiv beteiligt oder finanziell interessiert sein. Seit Beginn der Organisation setzt sich der Eat aus 21 Staaten zusammen. Anderseits hat aber die Zahl der Mitgliedstaaten ständig zugenommen, wie der nachstehenden Zusammenstellung zu entnehmen ist. Die Organisation zählte · '. . · : anfangs 1949 . . . . . .

anfangs 1954 . . . : . . .'

anfangs 1959 . . . . . .

anfangs 1960 . . . . . . .

anfangs 1961 . . . . v .

und am l i September 1961

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50 Mitgliedstaaten, 62 Mitgliedstaaten, 73 Mitgliedstaaten, 7 4 Mitgliedstaaten, 83 Mitgliedstaaten, 88 Mitgliedstaaten.

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Bisher wurde der Eat fünfmal neu gewählt, wobei mit Ausnahme der Jahre 1950 und 1953 immer mehr Kandidaten angemeldet als Sitze zu vergeben waren.

1947 kandidierten 24 Staaten, : 1950 kandidierten 20 Staaten (l Sitz blieb bis 1951 leer), , ' 1953 kandidierten 21 Staaten, ' 1956 kandidierten 23 Staaten, , 1959 kandidierten 2 7 Staaten.

. ' ' · · ' · , Die Schweiz hat bisher nie Anspruch auf eine Vertretung,im Eat,erhoben.

Während 1949 fast die Hälfte der Mitgliedstaaten im Eate vertreten war, sind'es heute nicht mehr ganz ein Viertel. In Anbetracht des Anwachsens der Zahl der Mitgliedstaaten schlugen Italien und Spanien im Jahre 1958 vor, die Zahl der Sitze im Eat zu erhöhen, um so eine bessere Vertretung aller ' Staaten und Eegionen zu gewährleisten. Im September 1960 wurde den Mitgliedstaaten eine Studie des Generalsekretariats der ICAO über diese Frage zur Vernehmlassung unterbreitet. Zehn europäische Staaten benützten die Gelegenheit, um die Einberufung einer ausserordentlichen Tagung der Versammlung der ICAO zur Beratung dieser Erage zu verlangen. Diese Tagung fand vorn:19.-21. Juni 1961

842 in Montreal statt. Sie sohloss mit der einstimmigen Annahme des folgenden Änderungsantrags zum Abkommen von Chikago: «Im Artikel 50, Buchstabe a des Abkommens ist das Wort ,,einundzwanzig" durch das Wort ,,siebenundzwanzig" zu ersetzen.» Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation folgt damit dem Beispiel anderer internationaler Organisationen, die bei erheblichem Anwachsen der Zahl der Mitgliedstaaten es aus politischen und psychologischen Gründen als tunlich erachteten, die Mitgliederzahl ihrer Exekutivorgane zu erhöhen. So haben z. B. das Internationale Arbeitsamt seinen Verwaltungsrat von ursprünglich 24 Mitgliedern in zwei Etappen auf 40 erhöht, und die Weltgesundheitsorganisation ihren Ausführenden Eat von anfänglich-18 auf 24 Eatsmitglieder.

II.

Als wichtigster Grund für die Erhöhung der Zahl der Eatsmitglieder wurde an der ausserordentlichen Tagung der ICAO in erster Linie die Zunahme der Zahl der Mitgliedstaaten genannt. Sodann äusserte sich sehr deutlich der Wunsch vieler Staaten, im Eat, als dem Mittelpunkt der Tätigkeit der ICAO, selber aktiv mitwirken zu können. Ferner hielt es die Tagung für erwünscht, allen geographischen Eegionen eine angemessene Vertretung einzuräumen, insbesondere im Hinblick auf die mehr als 20 kürzlich unabhängig gewordenen Staaten, die im Laufe der nächsten Jahre voraussichtlich alle der ICAO beitreten werden, soweit sie der Organisation noch nicht angehören.

Durch die Erhöhung der Sitzzahl auf 27 statt, wie auch angeregt worden war, auf nur 25, soll das in den kommenden Jahren zu erwartende weitere Anwachsen der Zahl der Mitgliedstaaten der Organisation schon berücksichtigt und damit vermieden werden, dass sich in einigen Jahren die Frage einer Erhöhung der Sitzzahl erneut stelle.

Obwohl nicht zu übersehen ist, dass die Erhöhung der Sitzzahl das reibungslose Funktionieren des Eates unter Umständen erschweren könnte und auch die Gefahr in sich birgt, dass das Verantwortungsbewusstséin der Eatsmitglieder vermindert wird, halten wir dafür, dass die zugunsten der Neuerung genannten Gründe die vorgeschlagene Änderung des Abkommens rechtfertigen. Die Erhöhung der Sitzzahl bietet übrigens auch eine gewisse Gewähr dafür, dass die mit den Fragen der internationalen Zivilluftfahrt vertrauten Vertreter europäischer Staaten im bisherigen Umfang Sitz und Stimme
im Eat behalten können. Die Interessen unseres Landes stehen mit der vorgeschlagenen Änderung des Abkommens nicht im Widerspruch.

Das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, dessen Änderung wir Ihnen vorschlagen, ist ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossener mehrseitiger Staatsvertrag. Die Mitgliedschaft kann jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden (Art.95 des Abkommens). Der Bundesbeschluss, dessen Entwurf wir Ihnen unterbreiten, ist damit dem Eeferendum nicht unterstellt.

848

Die Eidgenössische Luftfahrtkommission hat von der vorgesehenen Änderung des 'Abkommens in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen. Wir benützen diesen Anlass, um Sie Herr Präsident, und sehr geehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 17.Oktober 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

844 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des Protokolls betreffend Änderung des Artikels 50 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 1961, beschliesst: Einziger Artikel Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll vom 21. Juni 1961 betreffend Änderung des Artikels 50 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zu ratifizieren.

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845 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Protokoll betreffend

eine Änderung des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Art. 50)

,

Abgeschlossen in Montreal am 21 '. Juni 1961

Die Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die am neunzehnten Juni 1961 in Montreal zu ihrer dreizehnten (auss'erordentliçhen) Tagung zusammengetreten ist, nach Kenntnisnahme vom allgemeinen .Wunsch der Vertragsstaaten, die Zahl der Mitglieder, des Eates hinauf zusetzen, \, , in Erwägung, dass es gerechtfertigt ist, im Eate zusätzlich sechs Sitze zu schaffen und so deren Zahl von einundzwanzig auf siebenundzwanzig zu erhöhen, und ' " . ;· . · ': , ' ' M in Erwägung, dass es nötig ist, zu diesem Zwecke das am siebenten Dezember 1944 in Chikago abgeschlossene Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt; zu ändern, , ' . ' .'

. ' hat.am einundzwanzigsten Juni tausenneunhunderteinundsechzig gemäss den Bestimmungen des Artikels 94,, Buchstabe a des vorgenannten Abkommens, den folgenden Änderungsantrag zu; diesem Abkommen angenommen: Im Artikel 50, Buchstabe a des Abkommens ist das Wort «einundzwanzig» durch das Wort «siebenundzwanzig» zu ersetzen, hat die Zahl der Vertragsstaaten, deren Eatifikation erforderlich ist, damit die vorstehende Änderung in Kraft tritt, gemäss der Bestimmungen des. Artikels 94, Buchstabe a des genannten Abkommens auf sechsundfünfzig festgelegt, und hat beschlossen, dass der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in französischer, englischer und spanischer Sprache, die in gleicher Weise gültig sind, ein Protokoll über, die vorgenannte Änderung unter Einschluss der nachstehenden Bestimmungen errichten soll.

Dementsprechend, gemäss dem vorgenannten Beschluss der Versammlung, ist dieses Protokoll vom Generalsekretär der Organisation ausgefertigt worden.

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846 Das Protokoll wird jedem Staat, welcher das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Eatifikation unterbreitet.

Die Ratifikationsurkunden sind bei der Internationalen ZivilluftfahrtOrganisation zu hinterlegen.

Dieses Protokoll wird am Tage der Hinterlegung der sechsundfünfzigsten Batifikationsurkunde für jene Staaten in Kraft treten, welche das Protokoll ratifiziert haben werden.

Der Generalsekretär wird unverzüglich allen Vertragsstaaten die Hinterlegung jeder Eatifikationsurkunde zu diesem Protokoll anzeigen.

Der Generalsekretär wird unverzüglich allen Staaten, die Mitglieder des Abkommens sind oder es unterzeichnet haben, das Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls anzeigen.

Dieses Protokoll tritt gegenüber jedem Vertragsstaat, der es nach dem vorgenannten Zeitpunkt ratifizierten wird, in Kraft, sobald dieser Staat seine Eatifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt haben wird.

Zu Urkund dessen unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der dreizehnten (ausserordentlichen) Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die zu diesem Zweck durch die Versammlung ermächtigt sind, dieses Protokoll.

So geschehen in Montreal am einundzwanzigsten Juni tausendneunhunderteinundsechszig, in einer einzigen Ausfertigung, in französischer, englischer und spanischer Sprache, welche in gleicher "Weise verbindlich sind. Dieses Protokoll wird in den Archiven der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt, und übereinstimmende beglaubigte Abschriften davon werden durch den Generalsekretär der Organisation allen Mitgliedstaaten des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, das am siebenten Dezember 1944 in Chikago getroffen worden ist, sowie allen ändern Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben, übermittelt.

(gez.) H. da Curiha Machado Präsident der Versammlung (gez.) E.M.Macdonnell Generalsekretär der Versammlung

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Artikels 50 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Vom 17. Oktober 1961)

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1961

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26.10.1961

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