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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Assoziierungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und Finnland (Vorn 9.Mai 1961)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen das Abkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Eepublik Finnland zur Genehmigung zu unterbreiten. Dieser Vertrag ist am 27.März 1961 in Helsinki von den Botschaftern der EFTA-Staaten in Finnland einerseits und dem finnischen Industrie- und Handelsminister Ah ti Karjalainen andererseits unterzeichnet -worden.

I. Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Finnland A. Die Umstände, die zu den Verhandlungen über die Assoziierung Finnlands mit der EFTA geführt haben a. Äbriss über die Wirtschaftslage Finnlands Obschon seit Ende des zweiten Weltkrieges fünfzehn Jahre verflossen sind, steht die Wirtschaft Finnlands immer noch unter Einflüssen, deren Ursprung auf die Kriegszeit zurückgeht. G-emäss den Bestimmungen des Waffenstillstandsvertrages vom 19. September 1944, die in den am 10.Februar 1947 in Paris unterzeichneten Friedensvertrag aufgenommen wurden, trat Finnland Ost-Kare-

1044 lien, den Distrikt von Balla und die Gegend von Petsamo, d.h. zwölf Prozent seiner Gesamtfläche an die UdSSE ab. Ausserdem verpflichtete es sich, an die UdSSB innert acht Jahren eine Entschädigung in natura von 300 Millionen USf zu entrichten. Unter Berücksichtigung einer im Juli 1948 gewährten Eeduktion erreichte der Wert der finnischen Lieferungen - zum Umrechnungskurs von 1952 berechnet - schliesslich ungefähr 400 Millionen Dollar. Ungefähr ein Drittel' der Eeparationen hatte in Form von Holz und Holzprodukten geleistet zu werden, zwei Drittel waren in Form von Produkten der Metall- und Maschinenindustrie sowie von Schiffen zu entrichten.

Um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, musste Finnland seine Wirtschaft von Grund auf umgestalten. Es musste insbesondere Schiffswerften und Fabriken wieder instand setzen und neue schaffen, die Nutzung seiner Wasserenergiequellen fördern und eine völlig neue Maschinenindustrie gründen.

Überdies musste es gleichzeitig fast eine halbe Million Menschen, welche die an die UdSSB abgetretenen Gebiete verlassen hatten, neu ansiedeln.

Obschon Finnland in den Genuss weder der Marshallhilfe noch der Vorteile der OECE gekommen war, gelang es ihm doch, bis Ende 1952 die gesamte Eeparationsschuld an die UdSSE zurückzuzahlen, die Flüchtlinge aus den verlorenen Provinzen einzugliedern und die in der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg bestehenden Aussenhandelsziffern wieder zu erreichen. Schwierige Probleme blieben jedoch noch ungelöst, sowohl was das wirtschaftliche Gleichgewicht im Innern des Landes betrifft als auch hinsichtlich der Stellung Finnlands auf dem Weltmarkt : für die Industrien, die bisher vorwiegend für die Eeparationen gearbeitet hatten, galt es, neue Absatzmärkte zu finden; eine Aufgabe, die durch die hohen Produktionskosten ganz besonders erschwert wurde. Immerhin gestatteten die weiterlaufenden sowjetischen Bestellungen im allgemeinen die Aufrechterhaltung der Produktion. Andererseits bewirkten die erhöhte Einfuhr von landwirtschaftlichen Produkten und Eohstoffen, die wachsende Nachfrage nach importierten Konsumgütern, sowie die Amortisation von Ausländsanleihen, die zur Finanzierung des Eeparationsprogramms aufgenommen worden waren, ein Defizit in der Zahlungsbilanz. Dank der straffen Eegelung des Aussenhandels durch die Eegierung und dank
der Verbesserung der Wirtschaftslage des Landes konnte jedoch das Gleichgewicht schrittweise wiederhergestellt werden. Im Jahre 1957 war es bereits möglich, drei Viertel der Importe aus den westlichen Ländern zu liberalisieren. Im Jahre 1954 war dieser Massnahme im Innern des Landes die Aufhebung der Eationierung vorausgegangen. Schliesslich sei erwähnt, dass die finnische Währung insbesondere infolge der Séparations- und Wiederaufbauprogramme eine starke Inflation erlitt. Die Inflationsbewegung konnte erst 1957 endgültig aufgehalten werden, nachdem Preise und Löhne stabilisiert waren und die Finnmark eine Abwertung um 39 Prozent erfahren hatte.

Dank dieser Massnahme wurden die finnischen Waren sowohl im In- wie im Ausland wieder konkurrenzfähig.

Nach einer ruckläufigen Bewegung im Jahre 1958 erlebt die finnische Wirtschaft nun seit zwei Jahren einen ständigen Aufschwung. Das Volkseinkommen

1045 übersteigt 800 Dollar je Kopf und ist ungefähr 40 Prozent höher als vor dem Krieg. Die industrielle Produktion ist, verglichen mit dem Jahre 1938, fast um das Doppelte gewachsen. Die Zahl der Arbeitslosen macht weniger als l Prozent der aktiven Bevölkerung aus. Dennoch bleiben gewisse schwache Punkte in der finnischen Wirtschaft bestehen. So ist die Produktivität der Landwirtschaft, in der immer noch mehr als 35 Prozent der Bevölkerung beschäftigt sind, sehr gering. Gründe dafür sind das rauhe Klima, der im allgemeinen wenig fruchtbare Boden und die Kleinheit der landwirtschaftlichen Betriebe. Durch die Agrarreform von 1954, die der früher in Karelien ansässigen Bevölkerung und anderen Opfern des Krieges Land verschaffen sollte, sank die durchschnittliche Mäche eines Betriebes von 10,7 auf 8,8 Hektaren. Heute sind drei Viertel der Bauernhöfe zu klein, um dem Bauern eine gesicherte Existenz zu gewähren.

Andererseits ist die Industrie hinsichtlich des Brennstoffes und der meisten Rohstoffe, die sie benötigt, auf das Ausland angewiesen.

Die Haupteinnahmequelle Finnlands bleiben seine Wälder, die sich über 71 Prozent der Gesamtfläche des Landes hinziehen. Gegenwärtig herrscht die Tendenz vor, das Holz mehr und mehr an Ort und Stelle als Rohstoff für die Industrie zu verwerten, anstatt es direkt auszuführen. Von allen Industrien Finnlands sind die Holz- und die Papierindustrie bei weitem die bedeutendsten.

Auf sie fällt mehr als ein Drittel der finnischen industriellen Produktion. Sie riefen eine Reihe mit ihnen zusammenhängender Industrien ins Leben, insbesondere diejenige der Maschinen für die Papierfabrikation. Die Schwerindustrie arbeitet vorwiegend für das Inland, dessen Bedarf sie übrigens nur zum Teil deckt. Dagegen exportieren die Schiffswerften den Grossteil ihrer Produktion, in erster Linie nach der UdSSE. Ln Verlauf der letzten Jahre hat sich in Finnland die Fabrikation von dauerhaften Konsumgütern, wie elektrische Haushaltartikel, Televisionsapparate, Möbel. Glas- und Porzellanwaren, derart entwickelt, dass der Inlandmarkt sie nicht mehr absorbieren kann und ein Teil davon ausgeführt werden muss. Im Ausland sind diese Waren jedoch der Konkurrenz ähnlicher Produkte aus Schweden und Dänemark ausgesetzt.

b. Der Ausseriliandel Finnlands In den letzten Jahren machte die Ausfuhr von Gütern
und Dienstleistungen ungefähr ein Viertel des Bruttosozialproduktes von Finnland aus. Die nachstehende Tabelle zeigt die Struktur und die geographische Verteilung der finni- " sehen Exporte in den Jahren 1959 und 1960.

1046 Ausfuhr Finnlands 1959 und 1960 (in Milliarden Mark) *) Bestimmungsland Bezeichnung

Milchprodukte Erzeugnisse der Holzindustrie Holzpappe, Papier, Karton Erzeugnisse der Metallindustrie Verschiedenes . .

. . .

Oststaaten

Verschiedene

EFTA

EWG

Total

4,7

2,3

1,6

0,6

9,2

38,8 32,1

25,5 35,4

4,8 18,3

8,0 34,1

77,1 119,9

2,7 5,2

1,3 6,3

34,7 3,3

5,3 2,3

44,0 17,1

Total 1959 (in Klammern : Prozent) .

85,5 (31,3)

70,8 (26,5)

62,7 (23,4)

50,3 (18,8)

267,3 (100,0)

Total 1960 (in Klammern: Prozent).

110,8 (35,0)

88,6 (28,0)

63,3 (20,0)

53,8 (17,0)

316,5 (100,0)

Die Ausfuhr von Holz und Holzprodukten betrug also im Jahr 1959 allein 73,7 Prozent der Gesamtausfuhr.

Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die Einfuhr und ihre Zusammensetzung nach Produkten und Gebieten in den Jahren 1959 und

1960.

Einfuhr Finnlands 1959 und 1960 (in Milliarden Mark) *) Herkunft Bezeichnung

Verschiedene

BFTA

EWG

53

64

171

164

45 2

1,3

0,9

18,1

0,2

20,5

Oststaaten

Total

Landwirtschafts- und Fischereiprodukte, Fettstoffe Öle Treib- und Brennstoffe, mineralische Schmiermittel Chemische Produkte, Produkte der chemischen Industrie, einschliesslich Dunger und Kautschuk .

Rohstoffe für die Textilindustrie und Textilwaren Metallwaren . .

. .

Verschiedenes

11.9

12,9

4,7

2,5

32,0

9,0 50,3 71

10,6 49,7 52

3,6 147 72

1,6 84 22

24,8 123 1 21 7

Total 1959 (in Klammern: Prozent).

849 (318)

857 (32,1)

654 (24,5)

31 3 (11,6)

2673 (100,0)

Total 1960 (in Klammern : Prozent) .

115,6 (34,0)

115,6 (34,0)

71 4 (21,0)

374 (11,0)

3400 (100,0)

*) 100 Mark = 1,367 Schweizerfranken.

1047 Seit 1957 hat sich der Anteil der OECB-Länder am Handel mit Finnland vergrössert, während der Anteil der Oststaaten und Lateinamerikas geringer geworden ist. Diese Entwicklung ist insbesondere auf die Abwertung und die Liberalisierung der Einfuhr im September 1957 zurückzufuhren. Im Jahre 1959 waren unter den wichtigsten Abnehmern Finnlands an erster Stelle das Vereinigte Königreich (23,3 %), dieUdSSB (16,7%) und die Bundesrepublik Deutschland (10,9%), während die Schweiz nur mit 0,4 Prozent beteiligt war. Die Hauptlieferanten Finnlands waren Deutschland und die UdSSR (mit je 17,9%) und das Vereinigte Königreich (15,7%); mit 2,3 Prozent folgte in grossem Abstand die Schweiz.

Nach Wirtschaftsgruppen eingeteilt, bietet der finnische Aussenhandel im Jahre 1960 folgendes Bild: 35 Prozent der Exporte wurden an die EFTA geliefert, 28 Prozent an die EWG, 20 Prozent an die Oststaaten und 17 Prozent an andere Länder. Von den Importen stammten je 34 Prozent aus der EFTA und aus der EWG, 21 Prozent aus den Oststaaten und 11 Prozent aus anderen Ländern.

c. Das Projekt eines nordischen gemeinsamen Marktes und die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Finnland, das durch seine Geschichte, seine Sympathien und seine Wirtschaft so sehr mit den skandinavischen Ländern verbunden ist, wurde im August 1956 Mitglied des Nordischen Eates und beteiligte sich von da ab an den Arbeiten des Nordischen Komitees für wirtschaftliche Zusammenarbeit im Hinblick auf die Errichtung eines nordischen gemeinsamen Marktes. Es war beabsichtigt, für gewisse Warenkategorien, die im Jahre 1955 80 Prozent des Handels zwischen den nordischen Ländern ausgemacht hatten, die Zölle und mengenmässigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten (Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden) zu beseitigen und einen gemeinsamen nordischen Zolltarif zu schaffen. Die restlichen 20 Prozent umfassten die landwirtschaftlichen Produkte und einzelne hochspezialisierte Industrieerzeugnisse.

Anlässlich der Konferenz in Kungälv im Juli 1959 wurde den Regierungschefs der nordischen Länder der Plan einer Zollunion unterbreitet. Die skandinavischen Staaten beschäftigten sich jedoch zu der Zeit bereits mit dem Projekt einer europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), das seit einiger Zeit von den sieben interessierten Ländern (Dänemark, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich) geprüft wurde. Das Projekt eines nordischen gemeinsamen Marktes wurde deshalb nicht weiterverfolgt.

Finnland, das seine Beziehungen zu den skandinavischen Ländern enger zu gestalten wünschte, tand sich deshalb nicht nur ausserstande, dies zu tun, sondern war vielmehr in Gefahr, von den betreffenden Ländern getrennt zu werden. Aus diesem Grunde sah sich der finnische Premierminister Sukselainen veranlasst, in Kungälv zu erklären, schwerwiegende wirtschafts- und handels-

1048 politische Erwägungen bestimmten seine Kegierung, das Projekt der Errichtung einer Freihandelszone und deren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft mit grösster Aufmerksamkeit zu prüfen. Er führte weiterhin aus, dass der Plan, insofern er weder politische Verpflichtungen noch die Errichtung supranationaler Organe vorsehe, Finnland ebensosehr interessiere wie die ändern nordischen Staaten.

Am 21. Juli 1959, anlässlich der Konferenz in Saltsjöbaden, in deren Verlauf die Errichtung einer Freihandelszone grundsätzlich gutgeheissen wurde, wiederholte Industrie- und Handelsminister Karjalainen diese Erklärung vor den Ministern der Sieben. Das Interesse, das Finnland der EFTA entgegenbrachte, lässt sich dadurch erklären, dass beinahe ein Drittel der finnischen Exporte von den Sieben absorbiert wird (31,3 % imJahre 1959). Eine Isolierung Finnlands gegenüber den europäischen Integrationsbewegungen hätte mit der Zeit ungünstige Rückwirkungen auf die Wirtschaft dieses Landes haben können. Die Gefahr der Diskriminierung bestand sowohl auf den Märkten der Sieben wie auf denjenigen der Sechs, mit dem Unterschied, dass Finnland, dessen Grundproduktion derjenigen Schwedens und Norwegens sehr ähnlich ist, auf den Märkten der EFTA seinen skandinavischen Konkurrenten gegenüber stark benachteiligt gewesen wäre, während die diskriminierenden Wirkungen des Systems der EWG alle nordischen Länder gleich betrafen.

Finnland hatte tatsächlich nur zwei Möglichkeiten: entweder es suchte in irgendeiner Form eine Verbindung mit der EFTA, was ihm ermöglichte, auf dem britischen Markt, seinem Hauptabsatzgebiet, mit den skandinavischen Ländern zu gleichen Bedingungen zu konkurrieren; oder es blieb der EFTA fern und verminderte seinen Handel mit Westeuropa, um in immer grössere Abhängigkeit von den ostlichen Märkten zu geraten.

d. Die Verhandlungen zwischen den Sieben und Finnland Die finnische Regierung wurde laufend über die Verhandlungen unterrichtet, die am 20. November 1960 in Stockholm zum Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation führten. Gleich nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens wurden im Januar 1960 zwischen Vertretern der Sieben und Finnlands Besprechungen aufgenommen in der Absicht, die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen diesem Land und der EFTA zu prüfen. Artikel
41 des Stockholmer Übereinkommens sieht dafür folgende zwei Wege vor: den direkten Beitritt zur Konvention, wodurch Finnland ein vollberechtigtes Mitglied der EFTA geworden wäre, oder eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten der Partner. In Anbetracht der besonderen Probleme, die sich im Fall Finnlands stellten, wurde eine Form der Assoziierung in Aussicht genommen.

Anlässlich ihrer Zusammenkunft in Lissabon am 20.Mai 1960 genehmigten die Minister der Sieben einen ersten Abkommensentwurf.

1049 Im September 1960 nahm Finnland mit der UdSSE Besprechungen auf, die am 24.November 1960 in Moskau mit der Unterzeichnung eines «Zollabkommens zwischen der Republik Finnland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken» schlössen. Durch dieses Abkommen verpflichtete sich Finnland, die Vorteile der in seinem zukunftigen Abkommen mit- den Sieben vorgesehenen Zollbestimmungen insgesamt auch der UdSSE zugute kommen zu lassen, jedoch unter Aufrechterhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Waren aus der UdSSE.

Im Dezember 1960 nahmen die Sieben das Problem der Assoziierung Finnlands erneut an die Hand. Aulässlich ihrer Zusammenkunft vom 14. bis zum 16. Februar 1961 in Genf genehmigten die Minister der EFTA-Staaten die Assoziierungsformel, welche die Grundlage zu neuen Verhandlungen bilden sollte. Diese wurden am 28.Februar zwischen einer finnischen Delegation und den ständigen Delegierten der EFTA-Staaten in Genf aufgenommen und führten in kürzester Frist zur endgültigen Fassung des «Abkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Eepublik Finnland». Am 17.März 1961 wurde das Abkommen in Genf von den Délégations chef s paraphiert und am 27. März, nachdem es von den Eegierungen der Sieben und Finnlands genehmigt worden war, in Helsinki unterzeichnet.

II. Der Inhalt des Abkommens Das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Finnland stützt sich auf Artikel 41, Absatz 2 des Stockholmer Übereinkommens, der folgendermassen lautet : Der Bat kann über ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten und einem anderen Staat, einem Staatenverband oder einer internationalen Organisation verhandeln, das eine Assoziierung mit jenen gegenseitigen Rechten und Pflichten, jenen!

gemeinsamen Vorgehen und jenen besonderen Verfahren herstellt, die für angemessen erachtet werden.

Das Abkommen umfasst 10 Artikel, 3 Anhänge und ein Protokoll. Nach der Präambel und dem einleitenden Artikel l folgt eine erste Gruppe von Artikeln (2-5), welche die Eechte und Pflichten der Parteien auf den Gebieten der Wirtschaft und des Handels umschreiben, Artikel 6 regelt die Frage der Institutionen. Die übrigen Bestimmungen sind allgemeiner Natur und beziehen sich namentlich auf die Genehmigung, das Inkrafttreten, den Beitritt, die Kündigungsmöglichkeit und die Änderungen des Abkommens.

Das Hauptmerkmal des Abkommens ist die Tatsache, dass Finnland nicht ein Mitglied der EFTA wird, sondern dass eine neue Freihandelszone mit eigenen, sich von derjenigen der EFTA mit erscheidenden Institutionen geschaffen wird.

Diese Trennung hat zur Folge, dass die Beziehungen zwischen den EFTA-

1050 Staaten weiterhin ausschliesslich durch die Bestimmungen des Stockholmer Übereinkommens geregelt werden. Das Abkommen mit Finnland hingegen umschreibt die Eechte und Pflichten der Mitgliedstaaten gegenüber Finnland und Finnlands gegenüber den Mitgliedstaaten der BFTA.

A. Handels- und Wirtschaftsbestimmungen des Abkommens Von Anfang an war man bei den Verhandlungen über die Assoziierung Finnlands mit der EFTA beiderseits davon ausgegangen, dass die handels- und wirtschaftspolitischen Eechte und Pflichten Finnlands gegenüber den Sieben soweit wie möglich denjenigen der EFTA-Staaten unter sich entsprechen sollten.

Dieser Grundsatz ist in das Abkommen aufgenommen worden, dessen Artikel 2 bestimmt, dass die Handels- und Wirtschaftsbestimmungen des Stockholmer Übereinkommens, die zur Zeit der Unterzeichnung des Abkommens in Kraft sind, auch auf die Beziehungen Finnlands mit den Mitgliedstaaten Anwendung finden. Finnland wird demnach seine Zölle und mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen gemäss einem Terminkalender abbauen, der mit demjenigen der Sieben übereinstimmt. Im Bahrnen der Assoziierung mit Finnland wird das Gebiet Finnlands als ein Teil der EFTA-Zone betrachtet. Die Ursprungsregeln sind infolgedessen für finnische Waren gleich wie für Waren, die aus den EFTAStaaten stammen.

Es wurden jedoch Finnland in Anbetracht seiner besonderen Wirtschaftsprobleme einige Ausnahmen gewährt. Auf sein Ansuchen wurde ihm in Artikel 3 des Abkommens für die Zölle auf einer Anzahl Waren, für deren Herstellung die nationalen Industrien nach Ansicht der finnischen Eegierung eine längere Anlauf- und Anpassungszeit benötigen, vorläufig ein langsamerer Abbaurhythmus zugestanden, ohne dass dadurch jedoch die Übergangsperiode verlängert wird. Die Liste dieser Waren ist in Anhang I des Abkommens enthalten; sie umfasst insbesondere Lederwaren, Spinnstoffe und Textilwaren, verschiedene Waren aus Eisen und Stahl, sowie Bürstenwaren. Die finnischen Einfuhrzölle auf allen diesen Waren müssen jedoch spätestens bis zum I.Januar 1970, d.h.

zum selben Zeitpunkt wie die übrigen Zölle, vollständig beseitigt werden. Es ist möglich, die in Artikel 3 des Abkommens festgesetzten Termine vorzuverschieben, falls die Wirtschaftslage es erlaubt.

Andererseits verlangte Finnland, dass auf die bilateralen Handelsabkommen Eücksicht genommen
werde, die einem wesentlichen Teil seines Handels mit Drittländern zugrundeliegen. Artikel 4 ermöglicht Finnland, seinen Verpflichtungen im Eahmen dieser Abkommen nachzukommen, indem es die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen für eine Anzahl Waren - hauptsächlich für feste und flüssige Brennstoffe und Dünger -, die in Anhang II des Abkommens aufgezählt sind, aufrechterhalten kann. Auf diese Weise ist es in der Lage zu verhindern, dass seine Einfuhren aus EFTA-Ländern derart zunehmen, dass der finnische Markt für Waren, die vertragsgemäss eingeführt werden sollen, nicht mehr aufnahmefähig ist. Finnland soll diese Beschränkungen so anwenden,

1051 dass die Lieferanten in den EFTA-Staaten mit anderen Lieferanten zu gleichen und gerechten Bedingungen konkurrieren und sich auf dem finnischen Markt für die betreffenden Waren eine angemessene Stellung sichern können.

Im Gegensatz zu den EFTA-Staaten gehört Finnland keiner internationalen Organisation wie der OECE an, deren Mitglieder sich verpflichtet haben, die unsichtbaren Transaktionen und Überweisungen zu liberalisieren. Es war deshalb notwendig, in das Abkommen besondere Bestimmungen über unsichtbare Transaktionen und Überweisungen aufzunehmen. Gemäss Artikel 5 verpflichten sich die EFT A-Staaten, Finnland auf diesem Gebiet eine nicht weniger günstige Behandlung zuteil werden zu lassen, als sie sich gegenseitig gewähren; Finnland wird seinerseits, unter den in Anhang III des Abkommens erwähnten Vorbehalten, den Mitgliedstaaten eine mindestens ebenso gunstige Behandlung zuteil werden lassen, wie es sie von ihnen am I.Mai 1960 erfuhr. Gewisse finnische Vorbehalte haben den Charakter von Vorsichtsmassnahmen ; im übrigen beziehen sie sich auf den Strassentransport, die Überweisung von Pensionen und Lebensversicherungsrenten, die ^Rückzahlung von direkten Vermögensanlagen sowie die Verwendung von Sperrguthaben durch nicht ansässige Inhaber und die Ausfuhr von Wertpapieren nicht ansässiger Besitzer.

B. Bestimmungen über die Institutionen In handelspolitischer Hinsicht bedeutet die Errichtung einer gesonderten Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Finnland praktisch eine Erweiterung der diesbezüglichen Bestimmungen des Stockholmer Übereinkommens auf Finnland. In bezug auf die Institutionen trifft dies jedoch nicht zu.

In der Tat sieht Artikel 6 des Abkommens die Schaffung eines neuen Eates vor, des Gemeinsamen Bates, in dem die sieben EFTA-Länder und Finnland jedes mit einer Stimme vertreten sein werden. Der Gemeinsame Bat ist zuständig für alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und der Durchführung des Abkommens. Er wird sich demnach ausschliesslich mit den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten oder einzelnen unter ihnen einerseits und Finnland andererseits befassen, nicht jedoch mit den Beziehungen der Mitgliedstaaten unter sich, die weiterhin innerhalb des EFTA-Bates behandelt werden. Der Gemeinsame Bat soll hinsichtlich der Fragen, die er zu behandeln hat, die gleichen
Befugnisse und Tätigkeiten ausüben, wie sie dem EFTA-Bat für entsprechende Fragen obliegen. Die beiden Bäte sind unabhängig voneinander und verfolgen ihre Arbeiten getrennt.

Die Vorschriften über das Abstimmungsverfahren im Gemeinsamen Bat richten sich weitgehend nach den für den EFTA-Bat gültigen Begeln. In den beiden Bäten wird über Beschlüsse gleicher Art nach demselben Abstimmungsmodus entschieden; je nachdem rnuss entweder Einstimmigkeit oder Stimmenmehrheit erreicht werden. Im Gerneinsamen Bat, in dem acht Staaten vertreten sein werden, sind für die Annahme von Mehrheitsbeschlüssen grundsätzlich fünf Stimmen erforderlich.

1052 Auf Grund des Abkommens hat Finnland in der Eegel dieselben Rechte und Pflichten wie die EFTA-Staaten unter sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens, d.h. am 27.März 1961. Die Absätze 6 und 7 des Artikels 6 umschreiben die Massnahmen, die getroffen wurden, um in Zukunft die Übereinstimmung zwischen den Arbeiten und Beschlüssen des EFTA-Bates und denjenigen der Assoziierung zwischen den EFT A-Staaten und Finnland sicherzustellen. Dabei wird ein anderes Vorgehen eingeschlagen, je nachdem es sich um einstimmige oder um Mehrheitsbeschlüsse handelt: Alle Beschlüsse, die der EFTA-Eat einstimmig angenommen hat, werden dem Gemeinsamen Eat unterbreitet, sofern der EFTA-Eat nichts anderes entscheidet. Wenn Finnland sie annimmt, finden sie automatisch Anwendung auf seine Beziehungen zu den EFT A-Staaten; im gegenteiligen Fall muss der Gemeinsame Eat einen Entscheid treffen. Die Mehrheitsbeschlüsse hingegen - d.h. die meisten Beschlüsse über Abweichungen von den Eechten und Pflichten der EFTA-Staaten - werden nur dann an den Gemeinsamen Eat weitergeleitet, wenn Finnland oder eines der EFTA-Länder es verlangt. Der Gemeinsame Eat kann alsdann mit Stimmenmehrheit entscheiden, dass diese Beschlüsse auch für die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten Gültigkeit haben sollen. Für einen solchen Entscheid genügen vier Stimmen. Damit wird vermieden, dass ein vom' EFTA-Eat angenommener Bescbluss, der einem Mitgliedstaat erlaubt, von seinen normalen Verpflichtungen gegenüber EFTA-Staaten abzuweichen, nicht auch auf Finnland Anwendung findet, und dass dieses Land somit im Vergleich zu den EFTA-Staaten in einer bevorzugten Stellung wäre. Mit ändern Worten, die Bestimmung hinsichtlich der vier Stimmen soll verhindern, dass Finnland in einem solchen Fall über ein Vetorecht verfügt.

C. Allgemeine Bestimmungen

a. Annahme und Inkrafttreten des Atikommens (Art. 7) Gemäss Artikel 41 des Stockholmer Übereinkommens muss das Abkommen den Signatarstaaten zur Annahme unterbreitet werden. Es wird in Kraft treten, sobald alle diese Staaten ihre Eatifikationsurkunden hinterlegt haben.

Voraussichtlich werden alle acht Unterzeichnerstaaten des Abkommens die in ihren Verfassungen vorgesehenen Verfahren rechtzeitig abschliessen können, so dass es ihnen möglich sein wird, die Eatifikationsurkunden vor dem 1. Juli 1961 zu hinterlegen. Wenn dies der Fall ist, wird Finnland zu diesem Zeitpunkt seine Einfuhrzölle auf den meisten Waren mit EFTA-Ursprung erstmals um 30 Prozent reduzieren und die ersten Kontingentserhöhungen vornehmen.

Die EFTA-Länder werden für finnische Waren, denen die Zollbehandlung der Zone gewährt wird, eine ebensolche Senkung durchführen. Der im Februar gefasste Beschluss des EFTA-Ministerrates, die nächste lOprozentige Zollabbautranche vom I.Januar 1962 auf den I.Juli 1961 vorzuverschieben, gilt demnach auch für die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten.

1053 Hinsichtlich der mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen [wird Finnland am 1. Juli 1961 die Globalkontingente, die es laut Artikel 10 des Stockholmer Übereinkommens, auf den das Abkommen verweist, zu eröffnen hat, mindestens um 20 Prozent erhöhen.

b. Beitritt Artikel 8 bestimmt, dass jeder Staat, der dem Stockholmer Übereinkommen beitritt, auch dem Abkommen mit Finnland beitritt, wenn der EFTA-Eat dies beschliesst. Falls ein Drittland sich mit der EFTA assoziiert, ist es Sache des Gemeinsamen Eates, die Bedingungen festzulegen, unter welchen dieses Land dem Abkommen mit Finnland beitreten kann.

c. Beendigung des Abkommens und Einzelkündigungsrecht Artikel 9 sieht vor, dass Finnland oder, auf Beschluss des EFTA-Eates hin, die EFTA-Staaten als Gesamtheit das Abkommen unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist beenden können. In diesem Fall kann der Gemeinsame Eat beschliessen, dass die Bestimmungen des Stockholmer Übereinkommens über die Beziehungen Finnlands mit den Mitghedstaaten während höchstens neun Monaten nach Beendigung des Abkommens ganz oder teilweise weiter in Kraft bleiben sollen. Damit soll die Lösung der handelspolitischen und administiativen Probleme erleichtert werden, die sich aus der Wiederherstellung der vor dem Abschluss des Abkommens bestehenden Lage ergeben würden.

Andererseits kann unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeder EFTA-Staat einzeln vom Abkommen mit Finnland zurücktreten, ohne deshalb seiner Mitgliedschaft zum. Stockholmer Übereinkommen verlustig zu gehen. Umgekehrt hört ein vom Stockholmer Übereinkommen zurücktretender Staat ipso facto auf, Partei des Abkommens mit Finnland zu sein.

Da das Abkommen auf drei Monate kündbar ist, gehört es zu der Kategorie der befristeten Staatsverträge. Für die Schweiz ergibt sich daraus, dass es gemäss Artikel 85, Absatz 5, der Bundesverfassung der Genehmigung durch die eidgenössischen Eäte bedarf, dem fakultativen Eeferendum für unbefristete oder für eine Dauer von mehr als 15 Jahren abgeschlossene Staatsverträge jedoch nicht untersteht.

d. Änderungen Die Bestimmungen des Abkommens über Änderungen sind nach dem Beispiel der entsprechenden Bestimmungen des Stockholmer Übereinkommens abgefasst: Artikel 10 sieht vor, dass vom Gemeinsamen Eat beschlossene Abkommensänderungen den Parteien zur Annahme zu unterbreiten
sind. Sofern jedoch das Abkommen diese Befugnis ausdrücklich dem Gemeinsamen Eat erteilt, ist eine Eatifizierung durch die Mitgliedstaaten nicht erforderlich.

Bundeiifblatt. 118. Jahrg. Bd. I.

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1054 D. Protokoll über die Anwendung des Abkommens auf das Fürstentum Liechtenstein Zum Vertragswerk gehört das Protokoll über die Anwendung des Abkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der EFTA und der Eepublik Finnland auf das Fürstentum Liechtenstein. Das Protokoll wurde am 27.März 1961 in Helsinki durch die Vertreter der Sieben, Finnlands und des Fürstentums unterzeichnet. Es wird ebenfalls den eidgenössischen Bäten zur Genehmigung unterbreitet. Es sieht vor, dass das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung findet, solange dieses mit der Schweiz eine Zollunion bildet und die Schweiz Partei des Abkommens ist.

III. Würdigung des Abkommens A. Allgemeine Betrachtungen Das Abkommen über die Assoziierung mit Finnland ermöglicht eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen diesem Land und den EFTA-Staaten.

Es verhütet eine Diskriminierung Finnlands, die angesichts der besonderen Lage des Landes seine Handelsinteressen schwer hätte schädigen können.

Das Abkommen bietet den Mitgliedstaaten der EFTA die erforderlichen Garantien hinsichtlich ihrer individuellen Interessen und ihrer gemeinsamen Ziele im Eahmen der EFTA. Prüft man das Vertrags werk unter diesem Gesichtspunkt, können folgende Feststellungen gemacht werden : a. Das Abkommen wurde den besonderen Umständen der Lage Finnlands angepasst. Die diesem Land gewährte Behandlung kann also weder hinsichtlich der Beziehungen der EFTA-Staaten zu Drittländern, noch in bezug auf die im Abkommen enthaltenen Bestimmungen einen Präzedenzfall schaffen. Dies geht insbesondere daraus hervor, dass eine neue, von der EFTA verschiedene und getrennte Freihandelszone mit eigenen Institutionen geschaffen wurde, sowie aus gewissen handelspolitischen Modalitäten des Abkommens.

b. Das Abkommen öffnet Waren aus Drittländern trotz den Beziehungen, die zwischen solchen Ländern und Finnland bestehen, nicht den Zugang zu den Markten der Sieben. Die Ursprungsregeln des Stockholmer Übereinkommens, die auch auf die Beziehungen zwischen Finnland und den EFTAStaaten Anwendung finden, geben diesbezüglich eine erste Sicherheit. Auf Grund dieser Eegeln gilt für finnische Waren, denen in den Mitgliedstaaten die Zollbehandlung der Zone gewährt werden soll, folgendes : entweder dürfen alle in einer solchen Ware verwendeten Materialien, die nicht Zonenursprung haben, 50Prozent des Warenwertes nicht übersteigen, oder die Ware

1055 muss in Finnland bestimmte Verarbeitungsvorgänge durchgemacht haben.

Gemäss Artikel 5, Absatz 5, des Stockholmer Übereinkommens kann jeder Mitgliedstaat, der durch die Änderung eines finnischen Zolles gegenüber einem Drittland betroffen wird, die Angelegenheit vor den Gemeinsamen Rat bringen. Wenn dieser feststellt, dass die Beschwerde begründet ist, kann er das betroffene Land mit Mehrheitsbeschluss ermächtigen, die zur Wahrung seiner Interessen notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Diese Massnahmen können deshalb besonders wirksam sein, da die EFTA-Staaten zusammenarbeiten werden, um Handelsverzerrungen, die sich aus der besonderen Lage Finnlands ergeben könnten, vorzubeugen. Schliesslich kann in ausserordentlichen Fällen jeder Unterzeichnerstaat des Abkommens von seinem Einzelkündigungsrecht Gebrauch machen.

c. Das Abkommen mit Finnland ist weder ein neues Hindernis, noch stellt es eine zusätzliche Schwierigkeit dar im Hinblick auf den angestrebten Brükkenschlag zwischen den Mitgliedstaaten der EWG und der BFTA. Einmal kann der BFTA-Eat Beschlüsse fassen, die auf Finnland nicht Anwendung finden, denn dieses Land kann gegen Beschlüsse des EFTA-Eates, dem es nicht angehört, kein Veto einlegen. Dann kann nötigenfalls vom individuellen oder kollektiven Kündigungsrecht Gebrauch gemacht werden.

d. Auf die Tätigkeit innerhalb der EFTA als solcher hat das Abkommen keinen Einfluss, da jene weiterhin ausschliesslich durch das Stockholmer Übereinkommen geregelt wird. Dagegen haben die EFTA-Staaten auf Grund des Abkommens die Möglichkeit, den Warenaustausch mit einem Markt, der zwar relativ klein, aber in vollem Aufschwung begriffen ist, zu entwickeln. Da die finnischen Zölle im allgemeinen hoch sind (zwischen 10 und 80 Prozent ad valorem), bedeutet ihre Beseitigung für die EFTA-Länder auf dem finnischen Markt einen beachtlichen Vorteil.

Der Aussenwelt gegenüber beweist das Abkommen von neuem die Elastizität einer Integrationsform, welche bereits den Zusammenschluss in der BFTA von Ländern mit weitgehend verschiedener geographischer, wirtschaftlicher und politischer Lage erlaubt hat. Das Abkommen öffnet nicht nur den Weg zu einer engen Zusammenarbeit zwischen den skandinavischen Ländern, wie sie ursprünglich aus der Schaffung einer nordischen Zollunion hätte hervorgehen sollen, sondern es schafft
neue Bande zwischen den übrigen EFTA-Staaten und Finnland. Diesen Beziehungen kommt um so grössere Bedeutung zu, als Finnland der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE) nicht angehört.

B. Bedeutung für die Schweiz Die Bedeutung des Abkommens über die Assoziierung Finnlands für die Schweiz wird im folgenden sowohl in wirtschaftlicher wie in finanzieller und politischer Hinsicht geprüft.

1056 a. Wirtschaftliche Aspekte Wie aus nachstehender Tabelle hervorgeht, weist der Handel zwischen Finnland und der Schweiz jedes Jahr einen bedeutenden Aktivsaldo zugunsten der Schweiz auf.

In tausend Franken Jahr

1956 1957 1958 1959 1960

Schweizerische In Prozent der Schweizerische Ausfuhr nach schweizerischen Einfuhr aus Finnland Gesamtausfuhr Finnland

64 133,2 57 092,8 52 062,0 82 235,1 85 464,9

1,03 0,85 0,78 1,13 1,05

22 668,1 27110,9 24716,1 16345,0 23 856,3

In Prozent der schweizerischen Gesamteinfuhr

Saldo zugunsten der Schweiz

0,30 0,32

41 465,1 29 981,9

0,34

27 345,9 65 890,1 61 608,6

0,20 0,25

Ungefähr l Prozent der gesamten schweizerischen Ausfuhr geht nach Finnland, während die Schweiz nur 0,25 Prozent ihres Bedarfes an Importgütern in Finnland deckt. Der'Warenaustausch zwischen den beiden Ländern gestaltet sich wie folgt : Die Schweiz importiert aus Finnland hauptsächlich Eohstoffe. Bei der Aufteilung der Einfuhr nach Warengruppen ergibt sich folgendes Bild : In tausend Pranken Jahr

Nahrungs- und Futtermittel

Rohstoffe

Fabrikate

1956 1957 1958

235,5 5 086,8 342,0 3 045,6 447,6

19 444,9 14038,4 21 914,3 10141,0 18 492,3

2 987,7 7 985,7 2459,8 3 158,4 4 916,4

1959 1960

Die verhältnismässig hohen Zahlen für die Nahrungs- und Futtermitteleinfuhr in den Jahren 1957 und 1959 sind auf besonders reichliche Butterimporte zurückzuführen; doch fallen diese Waren nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens. Unter den Fabrikaten, die die Schweiz aus Finnland importiert, sind insbesondere zu nennen: Papier, Karton, Wandverkleidungsplatten, Maschinen zur Papier- und Zündholzfabrikation, d.h. Erzeugnisse der holzverarbeitenden Industrie oder solche, die für diese Industrie bestimmt sind.

Die Eohstoffimporte umfassen vor allem Holz für die Herstellung von Papier und Zellulose.

Im Jahre 1960 machten die Produkte der Kapitel 44, 47 und 48 der Brüsseler Nomenklatur 94 Prozent der gesamten schweizerischen Einfuhr aus Finnland aus. Nachstehende Tabelle gibt die diesbezüglichen Zahlen im einzelnen wieder :

1057 In tausend Pranken Kapitel aus Finnland

Brüsseler Nomenklatur

Warenbezeichnung

44 47

Holz, Holzkohle und Holzwaren .

Ausgangsstoffe für die Herstellung von Papier und von künstlichen Spinnfasern Papiere und Pappen; Waren aus Papiermasse, Papier und Pappe Total

48

Schweizerische Gesamteinfuhr

Einfuhr aus Finnland in Prozenten der Gesamteinfuhr

9781,7

169 596,6

10157,7

78 769,5

12,9

2 638,4 22 577,8

75 807.9 324 174,0

3,5 6,9

5,8

Die schweizerischen Exporte nach Finnland hingegen gliederten sich in den letzten Jahren wie folgt : In tausend Pranken Jahr

Nahrungs- und Futtermittel

1956

367,5

1957 1958 1959 1960

82,0 270,8 1 159,7 407,6

Rohstoffe

Fabrikate

512,1

63 253,6 56 534,3 51 122,3 80471.5 81 724,9

476,5 669,0 603,9 3 332,4

,

Nachstehende Tabelle gibt die Verteilung der schweizerischen Exporte nach Finnland nach Warengruppen im Jahre 1960 wieder: Kapitel der Brüsseler Nomenklatur

30 32 51 55 84 85 91

Warenbezeichnung

Pharmazeutische Erzeugnisse . . . .

Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel Endlose synthetische und künstliche Spinnstoffe Baumwolle Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte . . .

. .

. .

Elektrische Maschinen und Apparate und andere Waren für elektrotechnische Zwecke Uhren Andere Waren

Wert in tausend Franken 9 306,2

In Prozenten der schweizerischen Gesamtausfuhr

10,9

3 603,1

4,2

7 175,4 57002

8,4 6,7

18 868,9

22,1

11 364 5 80767 21 369,9

13 3 94 25,0

1058 Sofern Finnland überhaupt Zölle auf pharmazeutischen Produkten erhebt, sind sie sehr gering ; dasselbe gilt für die Zölle auf Farbstoffen und Farben. Die Zölle auf Maschinen und Apparaten, sowie auf Material für elektrische Zwecke d.h. auf den Waren der Kapitel 84 und 85 der Brüsseler Nomenklatur - belaufen sich durchschnittlich auf 10 bis 15 Prozent ad valorem, desgleichen die Zölle auf Uhren (12 Prozent für Uhren mit Gehäusen aus gewöhnlichem Metall, mindestens aber 350 Finnmark pro Stück). Die Zölle auf Baumwollgarnen sind verhältnismässig niedrig (8 Prozent im allgemeinen), Gewebe dagegen, sowohl aus Baumwolle wie aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, stehen unter einem äusserst starken Schutz (30 bis 50 Prozent ad valorem). Auf Grund des Abkommens mit den Sieben kann Finnland für Textilwaren einen langsameren Zollabbaurhythmus anwenden.

In Anbetracht der gegenwärtigen Höhe der finnischen Zölle werden die meisten schweizerischen Produkte ab I.Juli 1961 gegenüber ähnlichen Erzeugnissen aus Nichtmitgliedstaaten der BFTA in Finnland in den Genuss bedeutender Vorteile gelangen. Der Ausfuhr schweizerischer Industrieprodukte nach Finnland, welche bereits in den Jahren 1958 bis 1960 annähernd um 65 Prozent zugenommen hat, bieten sich demnach günstige Perspektiven; dieser stete Fortschritt wird durch den Abbau der finnischen Zölle zweifellos noch gefördert werden.

i). Finanzielle Aspekte Im Jahre 1960 ergaben die in der Schweiz auf finnischen Importwaren der Kapitel 44, 47 und 48 der Brüsseler Nomenklatur erhobenen Zölle schätzungsweise etwas über eine Million Franken. Unter Berücksichtigung der Zölle auf den übrigen finnischen Waren erreichte diese Zahl nicht ganz 1,5 Millionen Franken. Wenn man nur jene Waren betrachtet, denen die Zollbehandlung der Zone zukommt, sinkt der Betrag ungefähr auf l Million.

Die am I.Juli 1961 vorzunehmende SOprozentige Senkung der Einfuhrzölle auf finnischen Waren, denen die Zollbehandlung der Zone zukommt, wird in der Schweiz einen Einnahmeverlust von nur 300 000 Franken für die Zeit eines ganzen Jahres, nämlich vom 1. Juli 1961 bis zum 30. Juni 1962, bewirken.

Wenn man annimmt, dass die Struktur und das Volumen der schweizerischen Importe aus Finnland sich in den nächsten Jahren nicht merklich ändern, ist infolge der Assoziierung Finnlands mit der
EFTA von dem Zeitpunkt an, in dem die Zölle restlos beseitigt sein werden, mit einem jährlichen Ausfall an Zolleinnahmen von ungefähr einer Million zu rechnen.

In Anbetracht der voraussichtlich geringen Verminderung der Zolleinnahmen scheint sich gegenwärtig die Schaffung eines Ausgleichs für den Ausfall zu erübrigen.

c. Politische Aspekte Die Feststellungen des Bundesrates in der Botschaft vom S.Februar 1960 über die Beteiligung der Schweiz an der BFTA gelten auch für das Abkommen über die Assoziierung Finnlands mit den EFTA-Staaten. Das Abkommen lässt

1059 unsere nationale Selbständigkeit unversehrt : die durch das Abkommen geschaffenen Organe können der Schweiz ohne ihre Zustimmung keine neuen Verpflichtungen überbinden; denn alle Beschlüsse über Abkommensänderungen und neue Verpflichtungen der Signatarstaaten müssen durch einstimmigen Entscheid angenommen werden. Überdies kann sich der Warenaustausch zwischen Signatarstaaten innerhalb der durch das Abkommen geschaffenen Freihandelszone frei entwickeln, ohne dass dadurch die handelspolitische Autonomie dieser Staaten gegenüber Drittländern beeinträchtigt wird.

IV. Anträge Wir bitten Sie, zum Bundesbeschluss über die Genehmigung der Beteiligung der Schweiz am Abkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Bepublik Finnland, sowie zum Protokoll über die Anwendung des Abkommens auf das Fürstentum Liechtenstein Ihre Zustimmung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9.Mai 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1060 (Entwurf)

Bimdesbeschluss über die Genehmigung der Beteiligung der Schweiz am Abkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9.Mai 1961, beschliesst : Einziger Artikel Die Beteiligung der Schweiz am Abkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Bepublik Finnland vom 27.März 1961 wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das in Absatz l erwähnte Abkommen zu ratifizieren.

5741

1061 Übersetzung aus dem französischen Originaltext1)

Abkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

Die Bepublik Österreich, das Königreich Dänemark, das Königreich Norwegen, die Portugiesische Eepublik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland einerseits und die Eepublik Finnland andererseits, im Hinblick auf das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, vom Wunsche geleitet, eine Freihandelsassoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Eepublik Finnland zu schaffen, entschlossen, damit die Verwirklichung der in Artikel 2 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation angegebenen Ziele zu fördern, im Hinblick auf die bestehenden internationalen Übereinkommen, denen sie angehören, haben folgendes vereinbart : Artikel l Gemäss Artikel 41, Absatz 2, des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (im folgenden «das EFTA-Übereinkommen» genannt) wird hiemit eine Assoziierung (im folgenden «die durch das Abkommen geschaffene Assoziierung» genannt) zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (im folgenden «Mitgliedstaaten» genannt) und der Eepublik Finnland (im folgenden «Finnland» genannt) geschaffen.

Artikel 2 1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens finden die Bestimmungen des EFTA-Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel l, 32, 84, 85, 86, 39, 40, 41, 42, 43 und 44 auf die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten Anwendung. Die im folgenden enthaltenen Hinweise auf dieses Abkommen sind dementsprechend als Hinweise auf dieses Abkommen in Verbindung mit den Bestimmungen des EFTA-Übereinkommens mit Ausnahme der vorgenannten Artikel zu verstehen.

!) Originaltext siehe Feuille fédérale 1961, I, 1052.

1062 v 2. Die in diesem Abkommen enthaltenen Hinweise auf das EFTA-Übereinkommen, dessen Bestimmungen auf Grund des Absatzes l dieses Artikels zur Anwendung gelangen, sind als Hinweise auf den Text des EFTA-Übereinkommens einschliesslich aller bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens erfolgten Änderungen zu verstehen.

3. Die Zone der Europäischen Freihandelsassoziation, wie sie sich allfällig durch Änderungen in Anwendung von Artikel 43, Absatz l, 2 und 4 bis 8 des EFTA-Übereinkommens ergibt, ist so zu verstehen, als ob sie das Gebiet Finnlands miteinschliessen wurde.

4. Zum Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Bezeichnungen, die in den auf Grund des Absatzes l dieses Artikels zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des EFTA-Übereinkommens enthalten sind, als durch folgende Bezeichnungen ersetzt: «Bat» durch «Gemeinsamer Bat» «Übereinkommen» durch «Abkommen» «Assoziation» durch «durch dieses Abkommen geschaffene Assoziierung» «Mitgliedstaaten» durch «Parteien dieses Abkommens» 5. Überall dort, wo im EFTA-Übereinkommen das Datum I.Juli 1960 erscheint, wird es im Sinne dieses Abkommens durch das Datum I.Juli 1961 ersetzt.

Artikel 3 1. In Anwendung des Artikels 3 des EFTA-Übereinkommens wird der in Absatz 2, Buchstabe (a) des genannten Artikels angegebene Zeitplan hinsichtlich der im Anhang I dieses Abkommens angeführten Waren bei deren Einfuhr nach Finnland durch folgenden Zeitplan ersetzt : I.Juli 1961 80 Prozent I.Januar 1965 60 Prozent I.Januar 1966 45 Prozent I.Januar 1967 30 Prozent I.Januar 1968 20 Prozent I.Januar 1969 10 Prozent 2. Zwischen dem 1. Juli 1961 und dem 1. Juli 1963 kann der Gemeinsame Bat bezüglich aller oder einiger der in Anhang I angeführten Waren beschliessen, dass die Einfuhrzölle schneller gesenkt werden, als dies in Absatz l dieses Artikels vorgesehen ist. Bei semer Beschlussfassung wird der Gemeinsame Bat die Entwicklung des Handels mit diesen Waren zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten berücksichtigen und der jeweiligen Beschäftigungslage der betreffenden Wirtschaftszweige in Finnland und in den Mitgliedstaaten entsprechend Bechnung tragen.

3. Für Finnland gilt als Ausgangszoll für eine Ware der am 1. Juni 1961 auf Einfuhren dieser WTare aus den Mitgliedstaaten angewandte Zoll.

1063 Artikel 4 1. Artikel 10 des EFTA-Übereinkommens findet keine Anwendung auf die in Anhang II zu diesem Abkommen angeführten Waren bei deren Einfuhr nach Finnland.

2. Die mengenmässigen Beschränkungen, die Finnland gemäss Absatz l dieses Artikels aufrechterhalten kann, werden so angewendet, dass den Lieferanten in den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geboten wird, mit anderen Lieferanten unter gleichen und angemessenen Bedingungen um einen entsprechenden Anteil am finnischen Markt für die in Anhang II angeführten Waren in Wettbewerb zu treten, wobei eine normale Entwicklung des Warenaustausches zu berücksichtigen ist.

3. Hinsichtlich der in Anhang II angeführten Waren werden bei deren Einfuhr nach Finnland die Artikel 13 bis 16 des EFTA-Übereinkommens so angewendet, als ob die Hinweise auf die Beseitigung oder das Fehlen mengenmässiger Beschränkungen durch Hinweise auf Absatz 2 dieses Artikels ersetzt wären.

4. Der Gemeinsame Bat prüft auf Verlangen einer der Parteien dieses Abkommens die Bestimmungen dieses Artikels.

Artikel 5 1. Hinsichtlich der unsichtbaren Transaktionen und Überweisungen lässt jeder Mitgliedstaat Finnland eine nicht weniger günstige Behandlung zuteil werden als jene, die er anderen Mitgliedstaaten auf Grund der Liberalisierungskodices angedeihen lässt, die mit unter die in Artikel 29 des EFTA-Übereinkommens angeführten Verpflichtungen fallen, und Finnland lässt - abgesehen von den in Anhang III zu diesem Abkommen festgehaltenen Vorbehalten - den Mitgliedstaaten eine nicht weniger günstige Behandlung zuteil werden als jene, die ihm die Mitgliedstaaten am. I.Mai 1960 zuteil werden Hessen.

2. Der Gemeinsame Eat prüft von Zeit zu Zeit die Lage und kann jene Empfehlungen machen oder zur Abänderung der Bestimmungen dieses Artikels und des Anhangs III jene Beschlüsse fassen, die er für angemessen erachtet.

Artikel 6 l.,Es wird hiermit ein Gemeinsamer Eat eingesetzt. Jede Partei dieses Abkommens ist im Gemeinsamen Eat vertreten und hat eine Stimme.

2. Dem Gemeinsamen Bat obliegt es: a. jene Befugnisse und Tätigkeiten auszuüben, die ihm durch dieses Abkommen übertragen werden, fr. die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen und dessen Durchführung laufend zu beaufsichtigen,

1064 c. zu prüfen, ob von den Parteien dieses Abkommens weitere Massnahmen getroffen werden sollen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu fördern.

3. In Ausübung seiner Obliegenheiten gemäss Absatz 2 dieses Artikels kann der Gemeinsame Eat Beschlüsse fassen, die für alle Parteien dieses Abkommens bindend sind, sowie Empfehlungen an die Parteien dieses Abkommens richten.

4. Für Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Eates ist Einstimmigkeit erforderlich, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht. Beschlüsse und Empfehlungen gelten als einstimmig, wenn keine Partei dieses Abkommens eine ablehnende Stimme abgibt. Beschlüsse und Empfehlungen, für die Stimmenmehrheit vorgesehen ist, erfordern die Zustimmung von fünf Parteien dieses Abkommens.

5. Ändert sich die Zahl der Parteien dieses Abkommens, so kann der Gemeinsame Bat beschliessen, die Zahl der erforderlichen Stimmen für Beschlüsse und Empfehlungen, für die Einstimmigkeit nicht erforderlich ist, neu festzusetzen.

6. Beschlüsse, die der durch das EFTA-Übereinkommen eingesetzte Eat (im folgenden «der Eat» genannt) einstimmig auf Grund jener Bestimmungen des EETA-Übereinkommens gefasst hat, die gemäss Artikel 2 dieses Abkommens zur Anwendung gelangen, werden, sofern der Eat nichts anderes beschliesst, vor den Gemeinsamen Eat gebracht und werden unter der Voraussetzung der vorbehaltlosen Annahme durch Finnland auch für Finnland bindend und finden auf die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten Anwendung.

7. Werden auf Grund der gemäss Artikel 2 dieses Abkommens zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des EFTA-Übereinkommens mit Stimmenmehrheit gefasste Beschlüsse des Eates auf Verlangen einer Partei dieses Abkommens vor den Gemeinsamen Eat gebracht, so kann der Gemeinsame Eat beschliessen, dass der Beschluss des Eates auch für Finnland bindend wird und auf die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten Anwendung findet. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels genügt für einen solchen Beschluss des Gemeinsamen Eates die Zustimmung von vier Parteien dieses Abkommens.

8. Der Gemeinsame Eat fasst Beschlüsse, um a. seine eigenen Verfahrensregeln festzulegen, wobei für Verfahrensfragen Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen werden können; b. den finanziellen Beitrag Finnlands zum Budget der
Assoziation festzusetzen.

Artikel 7 Dieses Abkommen bedarf der Annahme durch die Signatarstaaten und tritt in Kraft, sobald alle diese Staaten Annahmeurkunden hinterlegt haben. Die Annahmeurkunden werden bei der Eegierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Signatarstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.

1065 Artikel 8 1. Jeder Staat, der dem EFTA-Übereinkommen beitritt, tritt, wenn dies der Bat beschliesst, auch diesem Abkommen bei.

2. Jeder Staat, der eine Assoziierung mit den Mitgliedstaaten gemäss Artikel 41, Absatz 2, des EFTA-Übereinkoimnens eingeht, kann diesem Abkommen unter den Bedingungen, die vom Gemeinsamen Kat beschlossen werden, beitreten.

Artikel 9 1. Finnland oder die auf Grund eines Beschlusses des Eates handelnden Mitgliedstaaten können dieses Abkommen unter der Voraussetzung beenden, dass drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung an die Eegierung Schwedens gerichtet wird, die allen anderen Parteien dieses Abkommens eine entsprechende Notifikation übermittelt.

2. Wird das vorliegende Abkommen gemäss Absatz l dieses Artikels beendet, so kann der Gemeinsame Eat beschliessen, dass die auf Grund des Artikels 2 dieses Abkommens zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des EFTAÜbereinkommens ganz oder teilweise für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Beendigung zwischen den Mitgliedstaaten und Finnland weiter in Geltung bleiben.

3. Jeder Mitgliedstaat, der vom EFTA-Übereinkommen zurücktritt, hört ipso f a c t o am gleichen Tage auf. Partei des vorliegenden Abkommens zu sein.

4. Jeder Mitgliedstaat kann von diesem Abkommen unter der Voraussetzung zurücktreten, dass er drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung an die Eegierung Schwedens richtet, die allen anderen Parteien dieses Abkommens eine entsprechende Notifikation übermittelt.

Artikel 10 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen an anderer Stelle dieses Abkommens wird den Parteien dieses Abkommens jede Änderung der Bestimmungen dieses Abkommens zur Annahme unterbreitet, wenn sie durch Beschluss des Gemeinsamen Eates gutgeheissen worden ist; sie trtt in Kraft, sobald sie von allen Parteien dieses Abkommens angenommen worden ist. Die Annahineurkunden werden bei der Eegierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Parteien dieses Abkommens eine entsprechende Notifikation übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Helsinki am 27.März 1961, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Eegierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Signatarstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

1066 Anhang I Liste der Waren, auf die sich Artikel 3, Absatz l bezieht ^Ä"

ex 32.09 34.05

W--zeichne

Lacke auf Basis von Zellulose, ölen oder Alkyden.

Schuhwichsen und Schuhcremen, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Metall, Scheuerpasten, Scheuerpulver und ähnliche Zubereitungen, ausgenommen zubereitete Wachse der Nr. 3404.

ex 36.01 Schiesspulver, ausgenommen Schwarzpulver.

36.04 Zündhütchen und Sprengkapseln; Zunder; Sprengzünder.

40.10 Förderbander und Treibriemen aus Weichkautschuk.

40.11 Eeifen, Luftschläuche und Felgenbänder, aus Weichkautschuk, für Räder aller Art.

41.02 Leder von Tieren der Bindviehgattung (einschliesslich Büffelleder), Eossleder und Leder von anderen Einhufern, ausgenommen Leder der Nrn. 41.06 bis 41.08.

41.03 Schaf- und Lammleder, ausgenommen Leder der Nrn. 41.06 bis 41.08.

41.04 Ziegen- und Zickelleder, ausgenommen Leder der Nrn. 41.06 bis 41.08.

Abschnitt XI, Spinnstoffe und Waren daraus, mit Ausnahme der in Beilage III zum Anhang B des BFTA-Übereinkomniens angeführten Positionen 64.01 Schuhe mit Lauf sohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff.

64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Nr. 64.01).

ex 64.05 Schuhteile aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Metall: genahte Schuhoberteile, ex 69.07 Fliesen, Pflasterklinker, Boden- und Wandplatten, unglasiert nicht emailliert: von 30 inni Dicke oder weniger.

ex 69.08 Andere Fliesen, Pflasterklinker, Boden- und Wandplatten von 30 mm Dicke oder weniger.

1067 Nr.

der Brüsseler Nomenklatur

Warenbezeichnung Warenbezeichnung

73.17 73.23 bis einschliesslich 73.35 73.37 bis einschliesslich 73.40 ex 85.01

Bohren aus Gusseisen.

Fässer, Druckbehälter, Kabel, Stacheldraht, Drahtgewebe, Streckbleche, Ketten, Schiffsanker, Stifte, Bolzen, Handnähnadeln, Stecknadeln, Federn: aus Eisen oder Stahl.

Zentralheizungsapparate, Haushaltartikel, Stahlwolle und andere Waren : aus Eisen oder Stahl.

96.01 96.02

Elektrische Generatoren und Motoren im Stückgewichte von 250 kg oder weniger.

Besen, gebunden, auch mit Stiel.

Bürstenwaren (Bürsten, Schrubber, Pinsel und dergleichen), einschliesslich Maschinenbursten ; Boiler zum Anstreichen, Wischer aus Kautschuk oder aus anderen ähnlichen geschmeidigen Stoffen.

1068 Anhang II Liste der Waren, auf die sich Artikel 4 bezieht Nr

io"£JeI

25.10 27.01 27.04 27.06 27.07 27.09 27.10

27.14 27.15 27.16 ex 31.08 31.04

Warenbezeichnung

Natürliche Calciumphosphate, natürliche Calciumaluminiumphosphate, Apatit und Phosphatkreiden.

Steinkohle; Brikette und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle.

Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf.

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, einschliesslich der destillierten und der präparierten Teere.

öle und andere Erzeugnisse der Destillation des HochtemperaturSteinkohlenteers und ähnliche Erzeugnisse.

Erdöl oder Schief eroi, unbearbeitet.

Erdöl oder Schieferöl (andere als unbearbeitete), einschliesslich anderweit weder genannte noch inbegritfene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdöl oder Schieferöl von 70 Prozent oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden.

Bitumen aus Erdöl, Petrolkoks und andere Eückstände aus Erdöl oder Schieferöl.

Naturbitumen und Naturasphalt ; bituminöse Schiefer und Sande ; Asphaltgestein.

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt, Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (Asphaltmastix, Verschnittbitumen usw.).

Phosphatdüngemittel, mineralische oder chemische, ausgenommen Entphosphorierungsschlacken.

Kalidüngemittel, mineralische oder chemische.

1069 Anhang III

Vorbehalte Finnlands, auf die sich Artikel 5 bezieht Unsichtbare Transaktionen Strassentransporte : Personen und Frachten, einschliesslich Charterung Belichtete Filme, Spielfilme, Kulturfilme, Unterrichtsfilme usw. (Leihgebühren, Mieten, Subskriptionen, Kopier- und Synohronisationskosten usw.)

Führung von Versicherungsgeschäften im Ausland

Lebensversicherung: "Überweisungen von Pensionen und Renten

Vorbehalt hinsichtlich der Beförderung von Personen und Frachten in Finnland, für die gesetzliche Beschränkungen in bezug auf Verkehrsbewilligungen bestehen.

Vorbehalt vorsichtshalber. Die Behandlung der verschiedenen Arten von Filmen seitens der Steuer- und Aufsichtsbehörden sowie Devisenstellen kann von jener abweichen, die sich die Mitgliedstaaten auf Grund bestehender internationaler Verpflichtungen gegenseitig einräumen. Ähnliche Unterschiede bei der Behandlung können hinsichtlich Laborarbeiten, Vertragsfreiheit zwischen inländischen Verleihern und ausländischen Produzenten und der internationalen Coproduktion bestehen.

Vorbehalt vorsichtshalber. Finnland behält sich das Recht vor, in bezug auf die Fuhrung von Versioherungsgeschäften gewisse Einschränkungen aufrechtzuerhalten, welche von jenen abweichen können, die von anderen Mitgliedstaaten beibehalten werden. Es handelt sich dabei jedoch um Beschränkungen für Transaktionen und nicht für Überweisungen von Devisen.

Finnland behält sich das Recht vor, den Faktor «Kapital» bei den Renten auf die gleiche Weise zu behandeln wie andere Kapitalüberweisungen im Rahmen von Versicherungspolicen, wenn die Rente weniger als drei Jahre vor dem Verlassen Finnlands durch den Rentenempfänger abgeschlossen wurde.

Kapitalbewegungen Direkte Investitionen

Kapitalein- und -ausführen Vorbehalt vorsichtshalber nur für Kapitalausfuhren, für langfristige direkte deren Liberalisierung derzeit erwogen wird.

Investitionen Liquidation direkter Investitionen Sofern die Überweisung nicht in Verbindung mit der Liquidation von direkten Investitionen von Devisenursprünglichen Investitionsgenehmigung bewilligt ausländern und Überwird, kann der Erlös in zehn gleichen Jahresraten weisung des Erlöses transferiert werden. Die Liberalisierung von Überweisungen auf Grund von Investitionen, die nach dem 1. Juli 1950 mit Hilfe von Kapitaleinfuhren erfolgt sind, wird derzeit erwogen.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

77

1070 Verwendung und Überweisung von Devisenausländern gehörenden Geldmitteln Verwendung von gesperrten Vorbehalt hinsichtlich der Verwendung für InvestiBeträgen durch deren nichttionen in registrierten inlandischen Wertpapieren ansässige Eigentümer und der Besitzübertragung zwischen Devisenausländern.

Materielle Ein- und Ausfuhr von Wertpapieren Vorbehalt hinsichtlich der Ausfuhr von Wertpapieren, Ausfuhr von Devisenauslàndern gehörenden Wertdie als gesperrte Vermögenswerte gelten.

papieren 5741

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Assoziierungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und Finnland (Vorn 9.Mai 1961)

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