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Bundesblatt 113. Jahrgang

Bern, den 19. Oktober 1961

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Kranken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestetlungsffebühr Einrüclcungigebühr: 50 Rappen die Petitzelle oder deren Raum. -- Inserate franko an Stampili Se Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über den Zivilschutz (Vom 6. Oktober 1961) , Herr Präsident !

·, , Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Zivilschutz vorzulegen.

Die Entwicklung seit dem zweiten Weltkrieg entbindet uns leider nicht von der Pflicht zu überlegen, wie unser Land bei kriegerischen Wirren wirksam geschützt werden kann. Die für die militärische Landesverteidigung verantwortlichen Behörden und Stellen haben Massnahmen getroffen und wirken dahin, dass unsere Armee schlagkräftiger und beweglicher wird.

Wir müssen indessen feststellen, dass den; 'Grossmächten Waffen zur Verfügung stehen, die nicht allein für den Kampf Armee gegen Armee eingesetzt werden können. Sie dienen vielmehr zur raschen Herabsetzung des gesamten Kriegspotentials eines Gegners und damit auch zur Zerstörung und Vernichtung grosser Anlagen und weiter Gebiete eines Landes und bedeutender Teile der Zivilbevölkerung. Vielfach versucht zwar die Propaganda diese nuklearen Waffen so zu schildern, als ob es dagegen keine Abwehrmittel gäbe. Tatsache ist aber, dass ein'gut ausgebauter Zivilschutz die Zahl der Opfer und Schäden ganz wesentlich herabzusetzen vermag. Die entsprechenden wirksamen Schutzorganisationen fehlen uns heute aber noch weitgehend, obschon in den letzten Jahren intensiv und nicht ohne Erfolg daran gearbeitet wurde. Bis jetzt konnten jedoch im Eahmen der bestehenden Vorschriften und der beim Eidgenössischen Militärdeparternent zur Verfügung stehenden Kredite durch die Abteilung für Luftschutz und durch die Kantone lediglich Vorgesetzte und Spezialisten ausgebildet werden. Ferner war es möglich, einen Grundstock an Material zu beschafBundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

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694 fen und in grösseren Ortschaften Schutzräume in den Neubauten zu erreichten.

Damit wurde eine sehr wertvolle erste Stufe des Schutzes erreicht. Dies bedeutet aber noch nicht, dass dadurch ein kriegsbereiter Schutz für unsere Bevölkerung geschaffen worden wäre. Um ihn weiter ausbauen zu können, braucht es vor allem die Einsicht unseres ganzen Volkes, dass ohne Zivilschutz in einem mit nuklearen oder konventionellen Waffen geführten Krieg die Bevölkerung auch eines neutralen Landes in höchster Gefahr stehen wird. Es ist auch nötig, unseren Armeeangehörigen die Gewissheit zu geben, dass ihre Familien und ihre Arbeitsplätze zuverlässig und wirkungsvoll geschützt werden. Wir müssen die notwendigen Schutzorganisationen bilden und sie in personeller wie materieller Hinsicht vollwertig ausbauen. Wir müssen als beste passive Schutzmassnahme für die Bevölkerung Schutzräume und für die Schutzorganisationen Bereitstellungsräume erstellen.

Diese vielseitigen und kostspieligen Massnahmen sind eine Landesaufgabe und verlangen deshalb auf der Grundlage der von Volk und Ständen am 24. Mai 1959 mit der Annahme eines Artikels 22bls der Bundesverfassung beschlossenen verfassungsmässigen Verankerung nun eine gesetzliche Ëegelung. Eine solche ist unumgänglich nötig, weil nur ein über das ganze Gebiet der Schweiz gleichwertig aufgebauter Zivilschutz für unser Land nutzbringend sein kann und weil vom Bund aus zur Durchführung der Massnahmen bedeutende Mittel nach einheitlichen Normen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Der vorliegende Entwurf behandelt über das Organisatorische hinaus auch denjenigen Teil des baulichen Luftschutzes, der mit den Schutzorganisationen in engstem Zusammenhang steht. Es handelt sich dabei um die Kommandoposten mit Alarmzentralen, um die Sanitätsstellen, um die Bereitstellungs- und Vorratsräume und um Wasserreserveanlagen. Dagegen enthält er keine Vorschriften über den privaten und öffentlichen Schutzraumbau, der in einem eigenen Erlass neu geregelt werden soll. Diese letztern defensiven Massnahmen bilden ein vom Organisatorischen gesondertes Fachgebiet; sie müssen sich auf gegenwärtig noch in Bearbeitung stehende technische Unterlagen stützen.

Zudem sind diese Vorschriften eher Änderungen unterworfen als der organisatorische Teil. Eine getrennte Legiferierung drängt sich deshalb auf,
um keine Zeit unnütz verstreichen zu lassen.

In den folgenden, Ausführungen möchten wir Sie einlässlich mit den sich stellenden Problemen des Zivilschutzes vertraut machen. Sie sind vielseitig und erfordern deshalb eine etwas umfangreiche Erläuterung.

I. Die Vorarbeiten für eine gesetzliche Ordnung des Zivilschutzes Im ersten Weltkrieg zeichneten sich zwei neue Kampfmittel als Gefahr für die Zivilbevölkerung ab: das Flugzeug und das Kampfgas. Das Flugzeug brachte den Krieg in der Luft und damit die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Nachschubzonen und das Hinterland. Das Kampfgas wirkte bei entsprechenden Windverhältnissen über die Operationszonen hinaus auf die zivile

695 Bevölkerung. Gegen die Auswirkungen des Kampfgases sowie die Bombardierungen und Beschiessungen aus den Flugzeugen wurden Schutzmassnahmen für die'Bevölkerung notwendig.

' Im Jahre 1928 empfahl das Internationale Bote Kreuz den Begierüngen, sich mit dem Schütze der Bevölkerung gegen den chemischen Krieg zu befassen.

1983 wurden eine eidgenössische Gasschutzkpmmission und eine Gasschutzstelle geschaffen.

' Am 4. Juni 1934 legte der Bundesrat der Bundesversammlung den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend den passiven Luftschutz der Zivilbevölkerung vor, der am 29. September 1934 angenommen, dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt wurde. Dieser Grundb.eschluss, der Massnahmen gegen die Bedrohung durch Flugzeuge und Kampfgas vorsieht, stützt sich auf Artikel 85 der Bundesverfassung. Er ist heute noch in Kraft.

In' den darauffolgenden Jahren, besonders zu: 'Beginn des zweiten Weltkrieges, waren verschiedene Erlasse notwendig, die sich auf den Bundesbeschluss 1934 stützten. Bereits 1939 versuchte man, die bisherigen Begelungen in ein Gesetz zu kleiden. Die anderweitige Beanspruchung der 1936 geschaffenen Abteilung für Luftschutz im eidgenössischen Militärdepartement liess eine Weiterverfolgung dieses Vorhabens aber vorläufig nicht zu.

Nach Beendigung des Krieges glaubte man, die Massnahmen zürn Schütze der Bevölkerung abbauen1 zu können; entsprechende Beschlüsse erfolgten im Jahre 1945. Einen wichtigen Entscheid bildete der Bundesratsbeschluss vom 21. September 1951 :über die Eingliederung von Angehörigen der örtlichen Luftschutzformationen in die Luftschutztruppen.

Als man erneut an die Schaffung eines Gesetzes herantrat, wurde im'Zusammenhang mit Motionen und Postulaten im Parlament die Meinung vortreten, dass Artikel 85 'der Bundesverfassung als Rechtsgrundlage hierfür nicht ausreichend sei. Der Bundesrat arbeitete deshalb eine: Vorlage für einen Verfassungsartikel 22Ms aus, die am 21. Dezember 1956: von der Bundesversammlung in zustimmendem Sinne verabschiedet, in der Abstimmung vom 3.März 1957 jedoch abgelehnt wurde.

' Der Bundesrat versuchte darauf, eine befristete Ordhungi des Zivilschutzes zu erreichen. Die Eäte lehnten diese aber ab ; sie schufen aus eigener Initiative einen1 neuen Verfassungsartikel 22tìls. Die Vorläge wurde am 17. Dezember 1958 gutgeheissen und in der
Abstimmung'vom 24. Mai 1959 vom Volk und von den Ständen angenommen.

Der Bundesrat legte in seiner Sitzung vom 20. Juni 1960 zuhanden der' im Sommer 1959 vom Justiz- und Polizeidepartement ernannten Expertenkommission Kichtlinien fest. Danach war die bisherige kombinierte Lösung (zivile Schutzorganisationen mit .Hilfeleistung durch Luftschutztruppen) beizubehalten. Die Leitung des :Zivilschutzes sei in einem zivilen Departement vorzusehen, also vom eidgenössischen Militärdepartement zu · trennen. Der gestützt auf den neuen. Verfassungsartikel 22Ms, auf die Bichtlinien des Bundesrates sowie

696 auf die von der Expertenkommission ausgearbeiteten Grundsätze vorbereitete Gesetzesentwurf wurde ausser den Kantonen auch den in der Expertenkommission vertretenen Verbänden und Organisationen zur Stellungnahme unterbreitet.

Da sich aus der Vernehmlassung noch einige wenige Differenzpunkte ergaben, wurden diese dem Landesverteidigungsrat in seiner Sitzung vom 81. August 1961 vorgelegt. Es handelte sich um die Organisationspflicht und die Schutzdienstpflicht.

II. Die Begründung eines Ausbaues des Zivilschutzes Der zweite Weltkrieg brachte den Einsatz von Kampfmitteln zu Terrorangriffen gegen die Zivilbevölkerung. Die Verlagerung der Auswirkungen des Krieges von der Armee auf die Zivilbevölkerung wird eindrücklich veranschaulicht durch den Vergleich der Zahl der Toten im 1. und 2. Weltkrieg: Militär

I.Weltkrieg 2. Weltkrieg

.

9200000 26800000

Zivil

500000 24800000

Die Entwicklung der Atom- und Wasserstoffbomben wurde seit dem Angriff auf Japan im Jahre 1945 so gefördert und diese Bomben zu Massenvernichtungswaffen derart ausgebaut, dass für die Bevölkerung bisher unbekannte Gefahren entstanden sind. Konventionelle Geschosse, Nuklearwaffen, chemische und biologische Kampfmittel können heute durch bemannte und unbemannte Flugkörper von irgendeiner Basis auf der Erde nach einem Ziel in irgendeinem Lande getragen werden. Die Abwehr solcher Angriffe ist auch einer mit den besten technischen Mitteln ausgerüsteten und gut ausgebildeten Abwehrorganisation nicht restlos möglich, der Schutz gegen deren Auswirkungen daher doppelt notwendig.

Auch wenn im Falle eines Krieges unsere Neutralität respektiert bleibt, können Nuklearwaffen, die ausserhalb unserer Grenzen zur Explosion gebracht werden, die Zivilbevölkerung durch radioaktive Verseuchung gefährden, wie auch in umliegenden Staaten eingesetzte chemische oder biologische Kampfmittel für uns gefährlich werden können. In letzten Krieg haben wir zudem erfahren, dass auch ein neutrales Land der Gefahr irrtümlicher Angriffe aus der Luft ausgesetzt ist. Wir denken dabei nur an die Bombardierungen von Basel, Genf, Kenens, Samaden, Schaffhausen, Stein a. Eh., Thayngen, .Diessenhofen, Zürich usw.

Die Schweiz ist einer Gefährdung durch solche Mittel infolge der dichten Besiedlung und der verhältnismässig starken Industrialisierung besonders ausgesetzt.

697 III. Der Bereich der zu treffenden Massnahmen Ein moderner und wirkungsvoller Zivilschutz kann sich bei dieser totalen Bedrohung unseres Landes nicht nur auf die Erhaltung des nackten Lebens der Bevölkerung beschränken. Es muss vielmehr auch der Schutz der Tiere und der lebenswichtigen materiellen und der wertvollen kulturellen Güter in die Massnahmen einbezogen werden. Das sind neue Gesichtspunkte, mit denen sich unsere Bevölkerung vertraut machen muss. Eine offene und gründliche Aufklärung darüber, dass wir trotz der ungeheuren Wirkung der nuklearen Waffen auch in einem zukünftigen Krieg nicht wehrlos sind und dass wir überleben können, wenn wir, einen wirksamen Zivilschutz rechtzeitig aufbauen, ist dringend nötig. Frauen und Männer müssen überzeugt sein, dass der Einsatz dieser Vernichtungswaffen nicht das Ende unseres Lebens und unserer Kultur bedeutet, sondern dass das Leben weitergehen kann und muss, dass es sich deshalb lohnt, die nötigen Massnahmen rechtzeitig vorzukehren und an ihnen aktiv mitzuarbeiten. Unsere Bevölkerung soll die Gewissheit haben, dass auch die wichtigsten materiellen Güter, Produktionsstätten und Eohmateriallager wirksam geschützt werden können. Mit einer gründlichen Aufklärung der Bevölkerung, besonders in den Städten, über die Aufgaben und die Personalbedürfnisse der Zivilschutzorganisationen sind die benötigten Personen zur Mitarbeit aufzufordern.

, IV. Notwendigkeit des Ausbaues der Zivilschutzorganisationen Der Bundesbeschhiss vom 29. September 1934 über den passiven Luftschutz sah die Ausbildung von Vorgesetzten und Mannschaften vor. Die Verordnung vom 26. Januar 1954 über zivile Schutz- und Betremingsorganisationen musste sich auf die Ausbildung der Vorgesetzten und Spezialisten beschränken. Das Kreisschreiben des Bundesrates vorn 12. April 1957, das nach Ablehnung des Verfassungsartikels in der Abstimmung vom S.März 1957 nötig wurde, schränkte die Ausbildung altersmässig ein; die Kantone wurden angewiesen, auf den obligatorischen Beizug der Frauen zu verzichten.

Mit der bisherigen Organisation kann der Zivilschutz aber nicht genügend wirken. Es ;müssen auch die Mannschaften der örtlichen Schutzorganisationen und des Betriebsschutzes ausgehoben, eingeteilt und in vorgeschriebenen Kursen ausgebildet werden. Eine Ausnahme kann allenfalls bei den Hauswehren
in dem Sinne gemacht werden, als hier vorerst nur die Spezialisten obligatorisch ausgebildet werden; die übrigen Angehörigen wären auf freiwilliger Basis zu schulen, was in kurzer Zeit möglich sein wird. Die Gefahr eines Überraschungskrieges ist in den letzten Jahren grösser geworden. Mit den an Lager gelegten Nuklearwaffen kann von einer Stunde auf die andere eine Vernichtungsoperation ausgelöst werden. Es dürfte dann voraussichtlich keine ähnlich lange Ausbildungszeit mehr möglich sein, wie sie der Schweiz im zweiten Weltkrieg noch zur, Arerfügung stand. Die Organisationen müssen mit den vollen personellen und materiellen Beständen bereitstehen, wenn sie wirksam eingreifen sollen.

698

Das heutige Material der örtlichen Schutzorganisationen, des Betriebsschutzes und der Hauswehr ist unvollständig und bedarf der Ergänzung. Für die Prüfung und Auswahl des vorgeschriebenen Materials sind Wege zu beschreiten, die rascher zum Ziele führen.

Den örtlichen Schutzorganisationen und dem Betriebsschutz fehlen vielfach noch die nötigen baulichen Anlagen und dazugehörigen Einrichtungen, die von den Gemeinden meistens mit dem Hinweis auf ungenügende finanzielle Unterstützung durch Bund und Kanton bis jetzt nicht gebaut wurden. Ohne diese Anlagen und Einrichtungen sind aber eine rasche Bereitstellung und ein wirksamer Einsatz nicht denkbar.

Die durch den Zivilschutz zu lösenden Aufgaben werden von Jahr zu Jahr grösser und vielgestaltiger. Die Ausbildung der Chefs der kantonalen Zivilschutzstellen und der Kantonsinstruktoren, der Ortschefs und der Dienstchefs erfordert heute für eine solide technische Schulung gut ausgewiesenes Lehrpersonal und geeignete Ausbildungsmöglichkeiten.

Über Entschädigung, Erwerbsersatz, Eechtsstillstand und Versicherung sind Bestimmungen nötig, die den Schutzdienst Leistenden ähnliche Hechte zubilligen wie den Militärdienst Leistenden, Bestimmungen über Duldung von Übungen und Installationen des Zivilschutzes, über Inanspruchnahme von Bauten und Material und über Haftung für Personen- und Sachschäden werden nötig werden, weil die Zivilschutzorganisationen intensiver ausgebildet und die noch fehlenden Anlagen und Einrichtungen ergänzt werden müssen.

Das alles und der Entschluss des Bundesrates, den Zivilschutz einem nichtmilitärischen Departement zu unterstellen, um dem .Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten zu genügen, erfordert eine umfassende Regelung in einem Zivilschutzgesetz.

V. Die vorgesehene Neuordnung des Zivilschutzes A. Rechtliche Grundlagen Der Verfassungsartikel 22bls bildet die einwandfreie Rechtsgrundlage für eine Gesetzgebung, welche den Ausbau des Zivilschutzes als- Ergänzung zur militärischen, wirtschaftlichen und geistigen Landesverteidigung gewährleisten soll. Jedermann ist sich bewusst, dass die Luftschutztruppen kein Ersatz für eine das gesamte Land umfassende genügend wirksame Zivilschutzorganisation sein können. Der Zivilschutz, der in erster Linie Selbstschutz ist, muss in der Weise neu geordnet werden, dass er den Grossteil der zurückbleibenden Bevölkerung in seinen Dienst stellt. Damit können überdies Flucht und Panik weitgehend vermieden werden.

Für eine Neukonzeption des Zivilschutzes ist, abgesehen von den Grundsätzen, die der Verfassungstext aufstellt, die im Parlament anlässlich der Beratung des Verfassungstextes erhobene Forderung wegleitend, wonach die Aus-

699 führungsgesetzgebung eine eindeutige Ausscheidung der militärischen und zivilen Massnahmen zu treffen habe. Dabei wurde unterstrichen, dass der Zivilschutz ,eine zivile Angelegenheit sein soll.

' Wenn die Verfassung, ausgehend vom Ausdruck Zivilschutz, es unterlägst, ausdrücklich den nicht militärischen Charakter des Zivilschutzes zu verlangen, so bedeutet das nicht, der Zivilschutz sei militärischen Behörden zu übertragen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Verfassungsgesetzgeber auf den Standpunkt stellte, eine besondere Erwähnung der Forderung, dass der ZivilSchutz durch zivile Behörden durchgeführt werden müsse, sei nicht notwendig, weil dies offenkundig und unbestritten sei. Schon die erste Botschaft zu einem Verfassungsartikel über den Zivilschutz war davon ausgegangen, dass der Zivilschutz von den zivilen Behörden durchzuführen sei; sie erklärte ausdrücklich, dass es beim Zivilschutz «um diejenigen Massnahmen geht, die von den zivilen Behörden zu treffen sind». Ferner ist auch während der Verhandlungen im Parlament über die erste und zweite Fassung des Artikels 22bls der Bundesverfassung nie geltend gemacht worden, dass der Zivilschutz inskünftig dem Eidgenössischen Militärdeparternent unterstellt bleiben solle. Aus dem Gesagten ist zu.schliessen, dass die zivile Durchführung des Zivilschutzes dem Willen der Verfassung entspricht. Sie scheint auch aus völkerrechtlichen, psychologischen und praktischen Gründen die beste Lösung, die denn auch in weitaus den meisten Staaten verwirklicht ist.

B. Anlagen und Einrichtungen der Schutzorganisationen Für!die Ausführungsgesetzgebung stellt sich ferner formell die Frage, ob die ganze Materie in einem einzigen Gesetz geregelt werden soll. Der Entwurf geht von der Voraussetzung aus, dass der bauliche Luftschutz in einem besonderen Erlass geregelt wird. Diese Lösung kann urnso eher vertreten werden, als die bisher erstellten Schutzräume zu einem grossen Teil immer noch brauchbar sind. Die heute bereits erstellten Schutzräume können zudem mit Verhältnismassig kleinen Mitteln verbessert, werden. Vor allem ist davon außzugehen, dass neue Bestimmungen über ,den baulichen Luftschutz das vorgesehene Organisationsgesetz über den Zivilschutz belasten und eine Verzögerung seines Inkrafttretens bewirken könnten. Der vorausgehende Erlass eines
Orgaiiisationsgesetzes hat den Vorteil, dass ein nachfolgendes Gesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz an die bestehende Organisationspflicht anknüpfen kann. Sollten die Fragen der baulichen Massnahmen im Zivilschutz zusammen mit grundsätzlichen Problemen des Zivilschutzes der Diskussion unterstellt werden, so verminderte sich die Wahrscheinlichkeit, einerseits ohne Verzug die organisatorischen Grundlagen zu schaffen und .andererseits innert nützlicher Frist einen genügenden baulichen Schutz verwirklichen zu können.

' Der vorliegende Entwurf befasst sich daher nur mit den Anlagen und Einrichtungen, die den örtlichen Schutzorganisationen und dem Betriebsschutz im besondern dienen.

,

700

Ohne bauliche Anlagen und technische Einrichtungen für die Schutzorganisationen kann der 'Zivilschutz bei Einwirkung moderner Waffen weder rasch bereitgestellt noch wirksam eingesetzt werden. Deshalb sind in jeder örganisationspflichtigen Gemeinde diese Anlagen der Grosse der Schutzorganisationen angepasst zu bauen. In der Eegel sind nötig: Kommandoposten mit Alarmzentrale, Sanitätsstellen, Bereitstellungsräume, Magazinräume, hydrantenT unabhängige Löschwasserreserven. Diese Anlagen und Einrichtungen sind für den Einsatz der Schutzorganisationen von wesentlicher Bedeutung. Damit die entstehenden Kosten für Gemeinden und Betriebe tragbar werden, sind vom Bund und den Kantonen ausreichende Beiträge an diese Schutzanlagen vorzusehen.

C. Öffentliche und private Schutzräume Die baulichen Massnahmen, die sich auf die Erstellung von Schutzräumen für die Öffentlichkeit und für Private beziehen, sind durch den Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1950 betreffend den baulichen Luftschutz1) vorläufig geregelt.

Da für die Zukunft stärkere Konstruktionen, wirkungsvollere Lüftungsanlagen, sicherere Abschlussorgane und Mauerdurchbrüche durch Eeihenhäuser sowie ins Freie führende Fluchtwege verlangt werden müssen und die heutigen Vorschriften besonders auch hinsichtlich der Beitragsgewährung revisionsbedürftig sind, wird eine Teil- oder Totalrevision oder der Erlass eines Spezialgesetzes vorgesehen werden müssen.

D. Die Nothilfe Zu erwähnen ist endlich, dass die Verfassung den Einsatz von Organisationen des Zivilschutzes zur Nothilfe vorsieht. Sie versteht darunter das Aufgebot im Falle von Naturkatastrophen, also von Schäden, die nur durch eine gemeinsame Anstrengung der Bevölkerung behoben werden können. Das Gesetz sieht vor, dass ini Frieden wie in Zeiten aktiven Dienstes die Gemeinden bei solchen Katastrophen ihre eigenen Schutzorganisationen und die Kantonsregierung in dringenden Fällen nach den Begeha über die nachbarliche Hilfe weitere örtliche Schutzorganisationen einsetzen können. Die Kosten, die aus der Verwendung von Zivilschutzorganisationen zur Nothilfe erwachsen, tragen die aufbietenden Kantone und Gemeinden.

E. Die Schutzdienstpflicht 1. Der räumliche Geltungsbereich a. Die O r g a n i s a t i o n s p f l i c h t der Gemeinden Die Verordnung vom 29. Januar 1935 über die Bildung örtlicher
Luftschutzorganisationen2) hatte für die Schutzpflicht von Ortschaften als Kriterium die Zahl von 8000 Einwohnern genannt. Gemäss der Verordnung vom 26. Januar 1954 über zivile Schutz- und Betreuungsorganisationen sind heute auch Ort!)

AS 1951, 465.

2 ) AS 1954, 283.

701 schaften von 1000 und mehr Einwohnern schutzpflichtig. Nach Anhören der Kantone oder auf deren Antrag können auch, Ortschaften von weniger als 1000 Einwohnern ganz oder teilweise organisationspflichtig erklärt oder Ortschaften von 1000 und mehr Einwohnern ganz oder teilweise von dieser Pflicht befreit werden. Im Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1950 über den baulichen Luftschutz wird ebenfalls von der Basiszahl 1000 ausgegangen.

Eine Heraufsetzung der Zahl 1000 beispielsweise auf 3000 würde die bisher geleistete Aufbauarbeit in den Gemeinden mit 1000 bis 3000 Einwohnern dahinfallenlassen. Das wäre kaum zu verantworten. Je ' engmaschiger das Netz der zivilschutzpflichtigen.Ortschaften ist, desto grösser sind der aÜgenieine, Schutz und die Wahrscheinlichkeit des sichern Eunktionierens der zwischenörtlichen Hilfe. Ferner vermindert eine grosse Zahl zivilschutzpflichtiger Ortschaften die Gefahr von Panik und stärkt damit die innere Widerstandskraft der Bevölkerung. Da der Begriff der Ortschaft zu unbestimmt war, soll inskünftig nicht mehr von organisationspflichtigen Ortschaften gesprochen werden, sondern es sollen die Gemeinden organisationspflichtig sein, in welchen ganz oder teilweise geschlossene Siedlungen von mehr als 1000 Einwohnern liegen. Die Unterstellung der Gemeinde als Ganzes drängt sich auch deshalb auf, weil bei Verwendung des Begriffes der Ortschaft auch nur ein Teil der Gemeinde als organisationspflichtig betrachtet werden könnte, was zu administrativen Komplikationen und hinsichtlich der Heranziehung der Gemeindeeinwohner zum Schutzdienst zu Ungerechtigkeiten und Unklarheiten führen würde.

Nach Feststellungen des Kriegs-, Industrie- und Arbeitsamtes steht die kriegswirtschaftliche Bedeutung der Gemeinden zur Zahl ihrer Einwohner in folgendem Verhältnis : ' Gemeinden der Schweiz Gemeinden der »cnweiz "'

Zalil /.am

bis 1000 Einwohner 1001-2000 Einwohner . . . . .

2 001- 3 000 Einwohner 3 001- 4 000 Einwohner 4 001- 5 000 Einwohner 5 001-10 000 Einwohner . . . . .

über 10 000 Einwohner . . . .

2193 465 201 78 39 83 42

'

;

davon je kriegswirtschaftlich wichtige Objekte umfassend · " Prozent

102 ' - 4,65 103 "22,1578 38,80 44, ' ' 56,40 28 : 71,80 70 "' 84,30 41 ' , 97,60:

Daraus ist ersichtlich, dass die kriegswirtschaftlich wichtigen Objekte bereits in den Gemeinden von 1000 Einwohnern an stark vertreten, sind. Die Mindesteinwohnerzahl für die Verpflichtung zum Aufbau einer Zivilschutzorganisation dürfte deshalb mit 1000 Personen richtig bemessen sein. Die Zahl der organisationspflichtigen Gemeinden wird unter dieser Voraussetzung 800 : etwas übersteigen.

In nichtorganisationspflichtigen Gemeinden ist ebenfalls eine Mindestorganisation in Form einer Kriegsfeuerwehr mit verstärktem Sanitätsdienst zu schaffen. Diese Lösung drängt sich auf, weil die Mehrzahl der Kantone solche

702 Kriegsfeuerwehren bereits in allen Gemeinden aufgestellt hat. Die vorgesehene Weiterentwicklung lässt sich daher einfach und bald durchführen. Die Bedrohung unseres ganzen Landes und die Gefahr einer radioaktiven Verseuchung für die gesamte Bevölkerung erfordern heute diesen minimalen Schutz auch für die nicht zur Aufstellung von Schutzorganisationen verpflichteten Gemeinden.

b. Die Örganisationspflicht der Betriebe Als Betriebe sind nicht nur die Arbeits- und Produktionsstätten, sondern auch Schulen, Anstalten, Spitäler, Verwaltungen, Elektrizitätswerke sowie andere Unternehmungen, z. B. Pipeline-Gesellschaften, zu betrachten. Die geltende Vorschrift (Art. 3 der Verordnung vom 26. Januar 1954) erklärt Betriebe mit 50 und mehr Angestellten organisationspflichtig. Nächstehende Tabelle setzt die Zahl der Betriebe ins Verhältnis zu ihrer kriegswirtschaftlichen Bedeutung und zur Zahl der in den Betrieben beschäftigten Personen.

In Betrieben der Schweiz Beschäftigte

bis 50 Beschäftigte 51- 100 Beschäftigte 101- 200 Beschäftigte 201- 500 Beschäftigte 501-1000 Beschäftigte überlOOO Beschäftigte

Zahl der Betriebe

248 0,86 2 820 1261 637 150 68

davon k

S^rtachaftlich Zahl Prozent

1025 0,4 302 , 10,7 269 21,3 , .218 34,2 77 ,51,3 46 67,6

Diese vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf Grund der Dispensationsverfügungen aufgestellte Gegenüberstellung zeigt, dass die Zahl der kriegswirtschaftlich wichtigen Betriebe mit 51 bis 100 Beschäftigten verhältnismässig klein ist; sie beträgt nur 10,7 Prozent aller Betriebe dieser Kategorie. Daraus folgt, dass" die Minimalzahl der Beschäftigten, die für die Unterstellung unter die betriebliche Organisationspflicht massgebend sein soll, von 50 auf 100 heraufgesetzt werden kann. Alle kriegswirtschaftlich wichtigen Betriebe, nicht nur diejenigen in Organisationspflichtigen Gemeinden, können nunmehr zum Aufbau, einer Betriebsorganisation verpflichtet, werden. Dazu kommt, dass nichtorganisationspflichtige Betriebe in Organisationspflichtigen Gemeinden Hauswehren bilden müssen und dass sich jeder Betrieb freiwillig der Organisationspflicht unterstellen kann. Unter diesen Annahmen wird sich ein Bestand von rund 2500 Organisationspflichtigen Betrieben ergeben, also ungefähr gleich viel wie heute.

c. Die P f l i c h t zur Organisation von Hauswehren Die Hauswehr als kleinste Zelle der Zivilschutzorganisation ist notwendig, um Schäden schon bei ihrer Entstehung sofort bekämpfen und die erste Hilfe gewähren zu können. Die Hauswehren sind deshalb in organisationspflichtigen

703

Gemeinden für alle Gebäude und nichtorganisationspflichtigen Betriebe aufzustellen und so zu organisieren, dass jedes Haus,; auch ein unbewohntes, einer : bestimmten Hauswehr zugeteilt ist.

Wo es besondere Umstände erfordern, sollen auch in nicbtorganisations!

pflichtig'en Gemeinden Haüswehren verlangt werden können.

2'. Der 'persönliche GeltungslereicJi ' .

a. U m f a n g · ", Die persönliche Schutzdienstpflicht soll sich grundsätzlich auf alle Männer vom 20. bis zum 65. Altersjahr beziehen, gleichgültig ob sie in Organisationspflichtigen oder nicht der Organisationspflicht unterstellten Gemeinden wohnen.

Die Schutzdienstpflicht bezieht sich aber nicht auf Wehrpflichtige und normalerweise auch nicht auf nach erfüllter Wehrpflicht aus der Armee Entlassene.

Dagegen werden Männer, die vorzeitig aus der Armee ausgemustert werden, schutzdienstpflichtig erklärt.

Nicht schutzdienstpflichtig sind gemäss Artikel 22bis der Bundesverfassung alle Frauen und Töchter.

Es wird erwartet, dass sich ein grosser Teil der nicht Schutzdienstpflichtigen freiwillig zum Zivilschutz meldet. Würden diese Erwartungen nicht erfüllt und dadurch die beim Aufbau des : Zivilschutzes als nötig festgelegten Bestände nicht erreicht, so müsste das Obligatornim ausgedehnt werden auf Männer, die aus der '"Wehrpflicht entlassen sind, und notfalls sogar auf Jünglinge nach zurückgelegtem 16. Altersjahr.

Verschiedene Gründe lassen es ratsam erscheinen, das Obligatoriüm nur so weit auszudehnen, als es die Sicherstellung der Bestände erfordert. Heute ist noch nicht feststellbar, wieviele Personen in den einzelnen Schutzorganisationen beim Vollausbau benötigt werden. Die Armeereorganisation wird erst in sechs Jahren voll zur Durchführung kommen. Es lässt sich deshalb heute noch nicht beurteilen, wieviele ehemals Wehrpflichtige dem Zivilschutz zur Verfügung stehen werden. Die Kriegswirtschaft wird ebenfalls auf die aus der Wehrpflicht entlassenen Männer angewiesen sein, weil ihr die Armee diese Kräfte bisher schon auf dem Wege der Dispensation zur Verfügung gestellt; hat. Eine Abgrenzung zwischen Kriegswirtschaft und Zivilschutz wird noclj gemacht werden müssen. Unbekannt ist auch die Zahl der sich freiwillig dem Zivilschutz zur Verfügung stellenden Frauen und Männer. Es lässt sich also die notwendige Ergänzung bis zum voraussichtlichen
Bedarf noch nicht festlegen. ,Zu berücksichtigen ist überdies, dass in nächster Zeit weder das Personal noch das Material für eine sofortige und unifassende Ausbildung der Mannschaften, im Zivilschutz in genügendem Umfang zur Verfügung stehen. Für eine teilweise,behelfsmässige Ausbildung stünden die Vorgesetzten in'den meisten Kantonen zur Verfügung.

Für den Einsatz der Schutzformationen fehlen aber : weitgehend das Material : i: und die Ausrüstungen.

,

704

Der Zivilschutz benotigt, wenn er seinen Zweck erfullen soil, viele Heifer.

Dabei braucht es gesunde und kraftige Frauen und Manner in der 6'rtlichen Schutzorganisation wie im Betriebsschutz. Fiir die Hauswehren sind die Anf orderungen efrwas weniger hoch. Hier konnen auch altere Personen und solche mit leichteren korperlichen Behinderungen gute Dienste leisten. Die mutmassliche Situation ist in der nachstehenden Ubersicht wiedergegeben. Die Berechnungen iiber die zur Verfugung stehenden Personen stiitzen sich auf Angaben des Statistischen Amtes und des Versicherungsamtes, auf Mitteilungen des Volkswirtschaftsdepartements sowie auf andere amtliche Quellen. Die Schatzungen des personellen Bedarfs maohte die Abteilung fur Luftschutz auf Grand von Erfahrungen mit dem Luftschutz wahrend des letzten Weltkrieges im In- und Ausland. Es ergibt sich folgendes: Manner

Frauen

Total

1. Bevolkerungszalil am l.Januar 1960 2 553 000 2 717 000 5 270 000 Davon kommen fiir den Zivilschutz vorerst nicht in Frage: 2 093 000 1 807 000 3 900 000 (wegziehende Auslander; Jugendliche unter 20 Jahren; Personen iiber 65 Jahren; Gebrechliche von 20-65 Jahren; Mutter mit Kindern bis 4 Jahren; Armeeangehorige und FHD; eingeteilteKrankenschwestern) 2. Es verbleiben vorerst verwendbar in den 8000 Gemeinden der Schweiz 460 000 910 000 1 370 000 3. Fiir die organisationspflichtigen ca. 800 Gemeinden, davon ca. 80 Prozent . . . . .

Davon vorlaufig nicht eingesetzt: die mit 50 Jahren aus der Wehrpflicht entlassenen Manner und Dispensierte . . .

4. Verbleiben schutzdiensttauglich

408 000

728 000 1136 000

130 000 278000

-- 130000 728000 1006000

An Vorgesetzten und Spezialisten sind gemass Aufstellungen der Abteilung fiir Luftschutz vorzusehen: Schutzformationen

Manner

Frauen

Total

. .

45000 15000 50 000

110 000 20000 60000

5. Total fiir Vorgesetzte und Spezialisten . .

110 000

65000 5000 10000 80 000

Hauswehren Betriebsschutz . . .

Ortliche Schutzorganisationen . . . .

190 000

Ein Vergleich der Zahlen unter 4. und 5. zeigt, dass fur Vorgesetzte und Spezialisten zahlenmassig geniigend Manner zur Verfugung stehen. In der Praxis muss allerdings noch abgeklart werden, ob in diesen Kategorien (Militar-

705

dienstuntaugliche und Ausgemusterte) auch .eirie genügende Zahl qualifizierter Männer für Vorgesetzten- und Spezialistenposten enthalten ist. Sollten sich Lücken zeigen, müsste gestützt auf Artikel 36 des Entwurfes mit der Armee die Möglichkeit geprüft werden, wie weit diese durch Dispensationen von Wehrmännern, die im Zivilschutz unentbehrlich sind, geschlossen werden können.

Mit der Einteilung und Ausbildung der -Mannschaften der örtlichen und der betrieblichen Schutzorganisationen wird der gesamte Bedarf wie folgt ansteigen: ^ · · ' ' . ' :

Schutzformationen

Hauswehren Betriebsschutz örtliche Schutzorganisationen 6. Total

, . . . . "'

Frauen

Total

45000 ,60000 160000

Männer

65000 20000 70000

110000 80000 230000

265000

165000

420000

Für die Deckung der Bestände dieser Schutzformationen würden die zur Verfügung stehenden Männer zahlenmässig ausreichen. Diese Kontingente bestehen, wie bereits erwähnt, aus Militärdiehstuntauglichen und vorzeitig Ausgemusterten. Ihre körperliche Leistungsfähigkeit wird deshalb nicht als voll eingeschätzt werden dürfen. Deshalb ist davon auszugehen, dass zufolge körperlicher Gebrechen nicht alle Angehörigen der beiden Kategorien in die örtlichen und betrieblichen Schutzorganisationen eingeteilt werden können.

Sollte sich zeigen, dass deshalb eine Volldotierung der Schutzorganisationen aus diesen Kategorien nicht möglich ist, müsste auch hier mit der Armee besprochen werden, wie weit sie die Unterbestände durch Dispensation von Wehrmännern ausfüllen könnte.

' , Wenn schliesslich, auch die Mannschaften der Hauswehren eingeteilt und ausgebildet werden, erhöhen sich die erforderlichen Bestände wie folgt: Schutzforniationen

Männer

Frauen

Hauswehren Betriebsschutz Örtliche Schutzorganisationen

130000 60000 160000

390000 20000 70000

7. Total :

350 000

480 000

Total

520000 80000 230000 830 000

Für die Deckung dieses Bedarfs reicht die in Artikel 34, 35 und 36 des Entwurfes vorgesehene Lösung nicht aus. Es darf aber angenommen werden, dass sich, für den Schutz der eigenen Familie und der erweiterten Hausgemeinschaft nach einer sachlichen und gründlichen Aufklärung der Bevölkerung genügend Freiwillige melden werden, damit die Hauswehren in der vorzusehenden Stärke gebildet werden können. Sollten die Erwartungen täuschen, müsste allerdings die Schutzdienstpflicht auch auf ehemals Wehrpflichtige über 50 Jahre ausgedehnt werden. Sorgfältige und beweiskräftige Berechnungen wären dann die Voraussetzung, um die Anzahl der in das erweiterte Obligätoriuna einzuschliessenden Jahrgänge festzulegen.

706

b. Q u a l i t a t i v e Beurteilung Da die durch Obligatorium zum Schutzdienst verpflichteten Männer zum grossen Teil aus den Kategorien der Militärdienstuntauglichen und der Ausgemusterten bestehen, können sie nur teilweise als für den Zivilschutz volltauglich gewertet werden. Auch aus dieser Beurteilung heraus wird vielleicht eine Ergänzung gemäss Artikel 36 nötig werden, sofern sich nicht genügend Männer und Frauen zur .freiwilligen Übernahme der Schutzdienstpflicht bereitfinden.

Mit dem "Weiterausbau des Zivilschutzes zuzuwarten, bis die 50jährigen Armeeangehörigen aus der Wehrpflicht entlassen werden, ist aber heute nicht zu verantworten.

8. Die freiwillige Dienstleistung und die Mitarbeit von Verbänden Es ist unerlässlich vorzusehen, dass Personen, die nicht vom Obligatorium erfasst werden, freiwillig Schutzdienst leisten können. Sie werden denjenigen gleichgestellt, die obligatorisch Schutzdienst zu leisten haben, und sind für eine bestimmte Zeitdauer zur Leistung der vorgesehenen Dienste verpflichtet.

Sie haben auch, falls sie dazu aufgefordert werden, Ausbildungskurse für Vorgesetzte und Spezialisten zu absolvieren.

Die Mannschaften der Schutzorganisationen einschliesslich der sich freiwillig izum Schutzdienst Meldenden sollen in fakultativen Kursen Gelegenheit zu zusätzlicher Ausbildung erhalten. Die von den Kantonen in Zusammenarbeit mit den -Gemeinden ausgearbeiteten Ausbildungsprogramme für freiwillige Schulungskurse sind dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten. Dadurch können diese Kurse gleich subventioniert werden wie obligatorische.

Bund, Kantone und Gemeinden können am Ausbau des Zivilschutzes interessierte Verbände mit der Durchführung von Kursen über Teilgebiete der Ausbildung beauftragen. Die Programme dieser Veranstaltungen bedürfen, um beitragsberechtigt zu sein, der Genehmigung der zuständigen Behörde.

In erster Linie ist an die Mitarbeit des Boten Kreuzes, des Samariterbundes und des Bundes für Zivilschutz zu denken.

F. Organisation des Zivilschatzes und Auîgaben der Schutzformationen 1. Allgemeines Eine Schutzorganisation wird sich im Ernstfall nur bewähren, wenn jeder Bürger für sich und seine Familie selber Vorsorge trifft. Der Zivilschutz ist denn auch in erster Linie Selbstschutz. Er muss daher auf Massnahmen im einzelnen Haus und im Betrieb aufbauen, die den
Zweck verfolgen, den Schaden am Entstehungsort und so frühzeitig als möglich zu bekämpfen. Für den Fall, dass die hier zur Verfügung stehenden Einsatzmittel nicht genügend .oder überhaupt nicht wirksam werden können, muss eine weitere Hilfe eingreifen, die kraft ihrer Mittel räumlich weiterreicht und technisch intensiver ist. Sie muss von der Gemeinde aufgebaut werden und für ihr ganzes Gebiet wirksam sein.

707

Wenn die einer Gemeinde gesamthaft zur, Verfügung stehenden Mittel für eine Schadenbekämpfung nicht ausreichen, soll die Hilfe umliegender weniger oder nicht betroffener Gemeinden angefordert werden können.

Gestützt auf diese Überlegungen ist .der Zivilschutz seinerzeit aufgebaut worden. Er wird sich auch in Zukunft auf die Hauswehren und den Betriebsschutz stützen müssen. Die Arbeit dieser Schutzorganisationen wird durch die ihnen übergeordnete örtliche Organisation geleitet und, koordiniert. Schutzorganisationen der umliegenden Gemeinden sollen zu nachbarlicher Hilfe verpflichtet sein, und die Kantone sollen unter den grossen Gemeinden eine regionale Hilfe organisieren. Die Armee leistet in erster Linie Hilfe durch die zu diesem Zwecke bestimmten Ortschaften zugewiesenen ,Luftschutztruppen ; es können aber auch andere Formationen der Armee, insbesondere des Territorialdienstes, zur Verfügung gestellt werden.

: 2. Die Hauswehren Aus den Lehren des letzten Krieges ergibt sich, dass die schwersten Verluste unter der Zivilbevölkerung nicht während des Angriffes entstehen, sondern unmittelbar nachher, d.h. als Folge der Brände, der Radioaktivität, der Verseuchung des Wassers und hauptsächlich als Folge der Panik. Diesen Auswirkungen kann mit Aussicht, auf Erfolg nur entgegengetreten werden, wenn sie schon im Entstehen erfasst und bekämpft werden. Das ist vor allem dem Betriebsschutz und den Hauswehren möglich. Auf ihnen liegt daher das,Schwergewicht jeder Zivilschutzorganisation.

Die, Organisation der, Hauswehren , ist abhängig von den verfügbaren Personen und von den ihnen zugewiesenen räumlichen Bereichen. In der Eegel sollen diese Schutzorganisationen aus einem Gebäudechef, einem,,Schutzraumwart als Stellvertreter, mindestens 2-3 Samaritern und 4-5 weiteren Personen bestehen.

3. Der Betriebsschutz . ; '. , Die Betriebe haben eine dem Unternehmen angepasste betriebliche Schutzorganisation zu bilden. Ihr besonderer Charakter wird, bestimmt durch die Gebäülichkeiten und die Art des: Betriebes sowie durch die Tatsache, dass in den Betrieben eine Konzentration von Personen, technischen Einrichtungen und Materialien auftritt oder dass, der Betrieb besondere Gefahren mit sich bringt, i Zudem sollte im Falle einer .Katastrophe .die Arbeit in den Betrieben soweit als möglich weitergeführt werden können.
: Die Betriebe verfügen meistens schon auf Grund sicherheitspolizeilicher Vorschriften.über technisch gut entwickelte Schutzmittel, deren Einsatz in der Eegel auch geübt wird. Diesen Betrieben ist sowohl personell als auch materiell der Aufbau einer Schutzorganisation möglich, die in ihrer Wirkung die Hauswehren, übertrifft. Entsprechend der Bedeutung, die der .Weiterführung der kriegswirtschaftlich wichtigen Betriebe im Kriegsfalle zukommt, sollen zum

708

mindesten die hinsichtlich der Grosse der Belegschaft als bedeutend anzusprechenden Betriebe und solche, die erhöhte Gefahren mit sich bringen, unter ihrer Verantwortung eine eigene Schutzorganisation aufstellen müssen. Das gilt nicht nur für alle Betriebe der Industrie, des Gewerbes und des Handels, sondern auch für Anstalten, Spitäler und öffentliche Verwaltungen. Einzubeziehen sind auch Elektrizitätswerke und Pipeline-Unternehmungen.

Dieser grosse Aufgabenbereich verlangt in der Eegel einen Alarm-, Beobachtungs- und Verbindungsdienst, eine Feuerwehr, einen technischen Dienst und einen Sanitätsdienst.

4. Die örtlichen Schutzorganisationen Hauswehren und Betriebsschutz werden, wie bereits ausgeführt, in manchen Fällen nicht genügend wirksam sein können. Zu ihrer Unterstützung muss daher eine weitere Organisation geschaffen werden. Diese Aufgabe können nur die den Bereich ganzer Gemeinden umfassenden örtlichen Schutzorganisationen erfüllen.

Die örtliche Schutzorganisation hat in erster Linie die von den Hauswehren und dem Betriebsschutz ergriffenen Massnahmen zu überwachen und in Zusammenarbeit mit diesen Organisationen sicherzustellen. Sie hat ferner mit dem Territorialdienst zusammenzuarbeiten, insbesondere hinsichtlich des Alarm- und des atombiologisch-chemischen (ABC)-Dienstes.

In der Eegel wird die örtliche Schutzorganisation aus der Leitung, einem Alarm-, Beobachtungs- und Verbindungsdienst, einer Kriegsfeuerwehr, einem technischen Dienst, einem Sanitätsdienst, sowie einem Dienst für Obdachlosenhilfe und Verpflegung bestehen. Je nach Bedeutung und Einwohnerzahl kann man auf gewisse Dienste verzichten oder muss man weitere Dienste vorsehen.

a. Leitung Die Leitung liegt bei dem von der Gemeinde bestimmten Ortschef und seinen Gehilfen. Der Ortschef ist verantwortlich für die Vorbereitung und Überprüfung der Organisation, die Materialbeschaffung und Bereitstellung sowie für die rationelle Koordination aller ihm zur Verfügung gestellten zivilen und militärischen Formationen.

Wenn der Einsatz bewaffneter Kräfte für den Ordnungsdienst notwendig wird, arbeitet der Ortschef in erster Linie mit der Ortswehr oder der Polizei, in besonderen Fällen auch mit der Armee zusammen.

b. Alarm-, Beobachtungs- und Verbindungsdienst (ABV) Dieser Dienst ist für die rechtzeitige Weitergabe des Alarms (Flieger-,
Wasser- und ABG-Alarm), wie er von der Armee organisiert ist, verantwortlich.

Er sorgt für richtiges Funktionieren des internen Melde- und Verbindungsdienstes.

709 c. K r i e g s f e u e r w e h r - Die Kriegsfeuerwehr beruhte bisher ausschliesslich auf kantonalem B'echt.

Sie wird durch das Gesetz in den Organisationspflichtigen Gemeinden in die örtliche Schutzorganisation eingebaut. Ihre Aufgabe ist die Menschenrettung und die Brandbekämpfung; sie hat im übrigen die Aufgaben der Friedensfeuerwehr zu übernehmen.

d. Technischer Dienst Er besteht aus Rettungs- und Sicherungsdetachernenten und ist personell und insbesondere materiell so zu dotieren, dass, er im Kriegsfall den erhöhten Anforderungen für die Bergung Verschütteter sowie die Sicherung und die Instandstellung technischer Einrichtungen genügt.

e. Sanität Der Sanitätsdienst sorgt für Aufnahme und erste Behandlung der Verwundeten. Er errichtet Sanitätsposten, Sanitätshilfsstellen und sofern, notwendig Notspitäler: er ist für den Transport bis Spital verantwortlich. Er arbeitet mit dem. Blutspendedienst des Boten Kreuzes zusammen und regelt auch von Fall zu Fall die Zusammenarbeit mit den Institutionen des öffentlichen Sanitätsdienstes und der Sanitätsdienstorganisation des Territorialdienstes. Der Sanitätsdienst erstreckt sich auch auf die Behandlung von Schädigungen, verursacht durch ABC-Waffen.

/. O b d a c h l o s e n h i l f e Die Obdachlosenhilfe übernimmt die Betreuung und Verpflegung der Personen, deren Heim zerstört wurde, deren. Kochgelegenheiten ausser Betrieb sind oder die von ändern Gemeinden verlagert wurden. Ihr obliegt die Einrichtung von Sammelposten, Sammelstellen und Sammellagern. Dieser Diqnstzweig sorgt im allgemeinen auch für die Verpflegung der örtlichen Schutzorganisationen.

5. Zivilscliutzorganisation und Armee Nur eine nichtmilitärische Organisation, kann den Schutz gemäss Artikel 63 des Genfer Abkommens vom 12.August 1949 anrufen: für den Besetzungsfall kann dieser Schutz von Bedeutung sein.

Ein allfälliger Ortskampf ist Sache der Truppe. Ordnungspolizeiliche Aufgaben sollen von den Gemeindebehörden mit Hilfe der Ortspolizei übernommen werden, die allenfalls durch Hilfspolizisten zu verstärken sein wird.. In diese Hilf spolizeidetachemeiite können seitens des Kantons und.der Gemeinden ehemals Wehrpflichtige, die weiterhin mit ihrer Waffe kämpfen wollen, eingeteilt werden.

Die schweizerische Gesetzgebung über den Zivilschutz muss vom Grundsatz ausgehen, dass die Begeln des Völkerrechtes eingehalten werden. Sie .kann Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

49

710 keinesfalls Voraussetzungen für eine Entwicklung des Zivilschutzes zu bewaffneten Formationen schaffen. Solche Formationen würden von einem Gegner als Freischärler gewertet und entsprechend behandelt.

Bestimmte Luftschutztruppen sind durch den Bundesrat besonders wichtigen und stark gefährdeten Gemeinden zur Hilfeleistung zur Verfügung gestellt.

Diese sind nicht als Hauptträger der zivilen Schutzmassnahmen, sondern als zusätzliche Hilfe zu betrachten. Sie sind und bleiben in jedem Fall Teile der Armee und könnten deshalb in besetztem Gebiet unseres Landes nicht mehr wirken.

Die dafür bestimmten Luftschutztruppen arbeiten bereits in Friedenszeiten mit den Zivilschatzorganisationen ihrer Einsatzorte eng zusammen und üben die vorgesehenen Einsätze ein. Dadurch entsteht eine weitgehende Übereinstimmung in den Auffassungen der Ortschefs und der Truppenkommandanten über die Taktik des Einsatzes in den verschiedenen Schadenzonen.

G. Ausbildung Die Ausbildung soll in obligatorischen Kursen erfolgen, die vom Bund, von den Kantonen, von den Gemeinden und eventuell von Betrieben durchgeführt werden. Bund, Kantone und Gemeinden können auch am Aufbau des Zivilschutzes interessierte Verbände mit der Ausbildung in Teilgebieten beauftragen.

In Friedenszeiten sollen ausgebildet werden: a. alle Angehörigen der örtlichen Schutzorganisationen; 6. alle Angehörigen des Betriebsschutzes; 0. die Gebäudechefs und Spezialisten der Hauswehren.

Dabei werden folgende obligatorische Ausbildungsstufen vorgesehen: 1. ein Einführungskurs für alle neueingeteilten Angehörigen der örtlichen Schutzorganisationen und des Betriebsschutzes sowie für die Gebäudechefs.

Die Dauer dieses Kurses beträgt höchstens 3 Tage ; 2. eine SpezialSchulung aller Vorgesetzten und Spezialisten in entsprechenden Fach- und Gerätekursen, bestehend aus: a. Grundkurs, dessen Dauer nach Funktionen abgestuft ist, aber nicht länger als 12 Tage dauern soll; 6. Ergänzungskursen in 4jährigem Turnus in gleicher Dauer wie der Grundkurs.

3. Kaderkurse für Personen, die für eine Verwendung in höherer Funktion vorgesehen sind, in der Dauer von maximal 12 Tagen, jedoch abgestuft nach Bedeutung der Funktion.

4. Zusätzlich zu diesen Kursen sind die Angehörigen der örtlichen Schutzorganisationen, des Betriebsschutzes und die Gebäudechefs der Hauswehren zum Besuch
von Übungen und Eapporten in der Dauer von höchstens 2 Tagen pro Jahr verpflichtet.

Jeder Angehörige der Zivilschutzorganisation soll zur Übernahme einer Funktion und zur Leistung der zur Weiterausbildung vorgesehenen Kurse verhalten werden können.

· " · ' · ' . '

'711

Die Gemeinden und Betriebe · können 'zusätzlich freiwillige Kurse für die Ausbildung der Hauswehren durchführen oder,im Einverständnis mit der vorgesetzten Behörde auch durch anerkannte private Organisationen durchführen lassen. Insbesondere sind Kurse für erste Hilfe, Samariterdienst, Brandbekämpfung und allgemeinen Selbstschutz anzustreben.

H. Ausrüstung und Material iDer Bund gibt das vorgeschriebene Material entweder verbilligt ab oder leistet Beiträge an die aus der Beschaffung entstehenden Kosten der Kantone, Gemeinden, Betriebe und Hauseigentümer.

,; Technisches Instruktionsmaterial kann vom Bund für Kurse leihweise und unentgeltlich zur'Verfügung (gestellt werden.

Mit der Forschung,: Normierung, Kontrolle und Beschaffung der Ausrüstung des Zivilschutzes ist eine zentrale Stelle zu beauftragen. Ihr obliegt die Vorratshaltung, .die Organisation des Reparaturdienstes in Zusammenarbeit mit den bestehenden industriellen und gewerblichen Betrieben sowie .die Vorbereitung ; ·des Nach-und Enckschubes.

J. Anlagen und Einrichtungen Die Zivilschutzorganisationen, der Gemeinden und der Betriebe müssen über zweckdienliche Bereitstellungsräume verfügen. Eine Bereitstellung .auf Plätzen oder in Wäldern kann nicht in Aussicht genommen werden, weil'bei Nuklearangriffen die Formationen vernichtet oder einsatzunfähig gemacht werden könnten. Es kommt also nur eine Bereitstellung in volltreffersicheren Bäumen in Frage. Die Führungs- und Verbindungsorgane müssen während des Einsatzes über zweckdienliche Arbeitsräume und sichere Verbindungen verfügen können. Deshalb wurde schon im letzten Weltkrieg verlangt, dass Organisationspflichtige Gemeinden geschützte Kommandoposten und Alarmzentralen zu erstellen haben. Zu diesen Bereitstellungsräumen sind noch Löschwasserreserven, anzulegen,^ da erfahmngsgernäss die Hydrantenanlagen sehr rasch ausfallen. Für die Schutzbauten sind Ventilationsanlagen vorzusehen und die übrigen Anlagen und Einrichtungen so zu disponieren, dass man in den Schutzräumen 14 Tage leben kann. Das bedingt eine entsprechende Vorratshaltung.

K. Aufgaben und Befugnisse der Behörden und Organe 1. Bund Dem Bund soll grundsätzlich die Oberleitung im Zivilschutz zukommen. Er wird sich mit den Koordinationsfragen befassen und im weiteren die Massnahmen treffen, die Kantone und Gemeinden nicht
durchführen können oder die eine Durchführung durch den Bund verlangen. Darunter fallen in erster Linie Planungsarbeiten irn Gebiet von Ausrüstung, Material,' Schutzramnbau : und Ausbildung. Die bisher der Abteilung für Luftschutz unterstellten Sektionen

712 «Zivile Massnahmeri» und «Bauliche Massnahmen» werden in einem Bundesamt für Zivilschutz zusammengefasst und dem Justiz- und Polizeidepartement unterstellt. Das Bundesamt ist ausführende Instanz und wird zudem den Kantonen, Gemeinden und Betrieben beratend und helfend zur Seite stehen.

2. Kantone Die Kantone haben in ihrem Hoheitsgebiet den Zivilschutz nach den Vorschriften des Bundes zu organisieren, durchzuführen und die entsprechenden Vorschriften zu erlassen. Sie tragen in ihrem Gebiet die Verantwortung für den Aufbau einer gesetzeskonformen und wirkungsvollen Zivilschutzorganisation.

Sie bezeichnen die Organisationspflichtigen Gemeinden und Betriebe und organisieren die nachbarliche und regionale Hilfe; sie treffen allenfalls nötig werdende Massnahmen zur Entlastung von Stadtteilen ohne genügende Schutzmöglichkeiten.

Als Vollzugsorgan der Behörde wird eine kantonale Zivilschutzstelle geschaffen. Sie leitet die Ausbildung, verwaltet das Material und ist im Kanton Koordinationsinstanz.

3. Gemeinden Die Gemeinden verwirklichen als Hauptträger des Zivilschutzes die vom Bund und von den Kantonen vorgeschriebenen Massnahmen und kontrollieren diese in Betrieben und bei Privaten. Sie stellen die Schutzorganisationen auf und bilden die Schutzdienstpflichtigen aus. Sie erstellen die baulichen Einrichtungen und Anlagen für die örtlichen Schutzorganisationen. Als Leiter des Zivilschutzes bestimmen sie einen Ortschef und als Vollzugsorgan eine Zivilschutzstelle.

4. Beiriebe Die Betriebsschutzorganisationen unterstehen grundsätzlich der Aufsicht und Kontrolle der Gemeinden. Die Organisationen haben die entsprechenden Kompetenzen, die den Gemeinden hinsichtlich Ausbildung, Material, Unterkunft, Verpflegung und bauliche Anlagen .zufallen.

L. Rechtliche Stellung des Schutzdienst Leistenden Die Festsetzung einer der Wehrpflicht nachgebildeten Schutzdienstpflicht rechtfertigt es, Entschädigung, Erwerbsersatz und Versicherung möglichst gleich zu regeln wie für die in der Armee dienstleistenden Personen.

1. Vergütung Sofern die Dienstleistung zusammenhängend mindestens 3 Stunden dauert, sind die Teilnehmer zu entschädigen. Die Höhe der Vergütung ist durch den Bundesrat festzusetzen. Freiwillig Diensttuende erhalten die gleiche Entschädigung wie zu obligatorischer Schutzdienstleistung Verpflichtete. Sofern zu Hause

713 Verköstigung und Unterkunft nicht möglich sind; sollen sie für die Diensttuenden unentgeltlich bleiben.

2. Erwerbsersatz Die Regelung des Ersatzes des ausfallenden Erwerbes für Schutzdienstpflichtige kann grundsätzlich nach der Brwerbsersatzordmmg ..erfolgen. Für Dienstleistungen, die mindestens einen Tag dauern, soll den; Schutzdienst Leistenden eine Entschädigung im Sinne des einschlägigen Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige (AS 1952. 1021) ausgerichtet werden. Die entsprechenden Aufwendungen sollen aus den Mitteln der Erwerbsersatzordnung, namentlich aus dem für dieses Sozialwerk bestimmten Zuschlag zum AHV-Beitrag finanziert werden. Eine Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand ist somit nicht vorgesehen. Nun wird zwar die Eechnung der Erwerbsersatzordnung, die im Jahre 1960 noch mit einem Überschuss von 13,9 Millionen Franken abschloss,, in den kommenden Jahren annähernd ausgeglichen sein, vor allem weil geburtenreiche Jahrgänge das wehrpflichtige Alter erreichen und damit die Zahl der entschädigten Diensttage erheblich zunimmt. Andererseits wird sich jedoch der Gesamtbetrag der Erwerbsausfallentschädignngen für Angehörige des · Zivilschutzes schätzungsweise auf 2-3 Millionen Franken im Jahr belaufen. Solange sich die Mehrbelastung in diesem bescheidenen Rahmen hält, dürfte sie für die Erwerbsersatzordnung tragbar sein, zumal deren Ausgleichsfonds Ende 1960 den Stand von 102 Millionen Franken erreicht hat und damit eine gewisse Reserve vorhanden ist.

; 3. Versicherung Die Angehörigen des Zivilschlitzes sind für Übungen, Kurse, sowie für den Einsatz in Zeiten aktiven Dienstes und zur Nothilfe gegen Unfall und Krankheit angemessen zu versichern. Die bisherigen Versicherungen sind den heutigen Gegebenheiten anzupassen.

'< 4. Kündigungsschutz und Bechtsstïllstand Die einschlägigen Bestimmungen sind in angemessener Weise auf Zivilschutzpflichtige auszudehnen.

Der seinerzeit den Kantonen' und den Verbänden unterbreitete Vorentwurf enthielt auch eine Bestimmung, welche vorsehen wollte, dass Dienstleistungen im Zivilschutz hinsichtlich des Militärpflichtersatzes wie Militärdienstleistungen zu, behandeln seien.

AVir haben davon abgesehen, eine solche Bestimmung in unserem Entwurf aufzunehmen, da wir der Auffassung sind, sie wäre mit dem
Grundsatze der allgemeinen Wehrpflicht (Art. 18 der Bundesverfassung) nicht 'vereinbar.1 Der Bundesrat hat bei den Beratungen des Militärpflichtersatzgesetzes im Nationalrat und besonders in einem Bericht Nr. 6 vom 6.Februar 1959 an dessen Kommission die Ansicht vertreten, dass die Wehrpflicht nur durch Militär- und Hilfsdienst erfüllt werden könne und dass der Militärpflichtersatzleistung die Bedeu-

714

· ' '· ·. ' '

tung einer subsidiären Erfüllung derWehrpflicht zukomme. Er stützte sich sowohl auf ein Gutachten des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes als auch auf ein Gutachten von Prof. Marti, Bern. Schon damals kam der Bundesrat zum Schlüsse, der Gesetzgeber werde sich auch beim Erlass eines Zivilschutzgesetzes darüber Eechenschaft ablegen müssen, dass die Verfassung ihm nicht gestatte, Erleichterungen beim Militärpflichtersatz vorzusehen. Wir kamen auch bei den neuen Beratungen dieser Erage zum gleichen Ergebnis.

M. Inanspruchnahme von Immobilien und Material in Zeiten aktiven Dienstes

Der Bund sorgt dafür, dass dem Zivilschutz in Zeiten aktiven Dienstes das notwendige Material (Baumaschinen, Fahrzeuge, Leitern, Schläuche usw.) und die uneiiässlichen Anlagen und Einrichtungen reserviert bleiben. Anderes erforderliches Material sowie Immobilien sollen die Gemeinden auf dem Bequisitionswege in Anspruch nehmen können, wobei aber die nötigen Vorbereitungen durch Verhandlungen mit der Armee schon in Friedenszeiten zu treffen sind.

N. Beschwerdewesen

Gegen Verfügungen der Ortschefs kann bei der zuständigen Gemeindebehörde Beschwerde erhoben werden. Die Entscheide der Gemeindebehörden sind an die zuständige kantonale Behörde weiterziehbar. Erstinstanzliche Entscheide der Kantonsbehörden können an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weitergezogen werden, das endgültig entscheidet.

Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf das Zivilschutzgesetz oder auf Vollzugserlasse des Bundesrates stützen, entscheidet das Bundesamt für Zivilschutz unter Vorbehalt der Weiterziehung an eine eidgenössische Bekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten, die ohne Bücksicht auf den Streitwert endgültig entscheidet. Diese Ordnung entspricht der Eegelung, wie sie im Bimdesbeschluss über den baulichen Luftschutz festgehalten ist und wie sie sich für die Erledigung von militärischen Schäden bewährt hat.

0. StraEbestimmungen Es ist angezeigt, dass die einheitlichen Strafbestimmungen abgestuft werden für Friedens- und Aktivdienstfall. Sie sind denjenigen ähnlicher Fachgebiete angepasst.

P. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Da im neuen Gesetz nur ein Teil der baulichen Massnahmen des .Zivilschutzes geregelt wird, müssen für den öffentlichen und privaten Schutzraumbau die bisher geltenden Bestimmungen weiter in Kraft bleiben. Es wird aber nötig sein, diesen Bundesbeschluss zu revidieren, weil vorgesehene Verbesserungen erhöhte Kosten verursachen werden, deren Tragung neu geregelt werden soll.

.

715 Weiter muss dafür gesorgt werden, dass die bisher im'Zivilsclmtz Eingeteilten bis zum 65. Altersjahr weiter dort verpflichtet bleiben, auch wenn ihr Jahrgang aus der Wehrpflicht entlassen wird.'

, En;dlich ist auch die Erwerbsersatzordnung zu ergänzen, damit sie in Zukunft auch den Zivilschutz einschliessen kann.

VI. Die Kosten des Zivilschutzes Im Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Zivilschutz sind, wie bereits ausgeführt, die baulichen Anlagen und Einrichtungen nur soweit! berücksichtigt worden, als sie den örtlichen Schutzorganisationen und .dem Betriebsschutz dienen. Für den privaten und öffentlichen Schutzraumbau gilt heute noch der Bundesbeschluss vom 31. Dezember 1950 über den baulichen Luftschutz.

Die'aus dem Vollzug des Bundesgesetzes über den Zivilschutz sich ergebenden Kosten setzen sich zusammen aus einer Gruppe von Beträgen für Neuanschaffungen als einmalige Ausgaben, nämlich für - 'Ausrüstungen , - Material - bauliche Anlagen - zugehörige Einrichtungen.

Die heute bestehenden Schutzorganisationen besitzen einen Grundstock von Ausrüstungen und von gemeinsamem Material. Dieses stammt teilweise noch aus den Reserven und Beständen der Luftschutzorganisationen des zweiten AYeltkrieges. Mit einem raschen Abgang muss trotz guter Wartung gerechnet werden. Andere Ausrüstungen und weiteres Material wurde seither beschafft, wobei finanzielle und rechtliche Bücksichten gelegentlich Einschränkungen in den Anschaffungen zur Eolge hatten. So ist der Nachholbedarf heute recht grosä; er wird sich nur über Jahre hinaus befriedigen lassen. Allerdings verbindet sich damit auch der Vorteil der Ausrüstung mit modernem Material. , Bei den baulichen Anlagen und Einrichtungen liegen die Verhältnisse so, dass diei bereits im zweiten Weltkrieg Organisationspflichtigen Gemeinden über Kommandoposten mit Alarmzentralen, meistens auch über Sanitätshilfsstellen und Löschwasserreserven verfügen. Ihnen fehlen aber Bereitstellungsräume und Vorratsmagazine. Die seither neu der Organisationspflicht unterstellten Ortschaften besitzen zum grössten Teil noch keine baulichen Anlagen und Einrichtungen. Solche müssen neu erstellt werden, was häufig zusammen mit ändern Bauvorhaben der Gemeinden geschieht. Auf diese Gegebenheiten, muss Bücksicht genommen werden; sie erschweren aber eine genaue Planung. Man wird auch für die Schliessung dieser Lücken eine Zeitspanne von Jahren vorsehen müssen.

· ' : Es ist heute lediglich möglich, den Gesamtbedarf zu schätzen und bei einer angenommenen Entwicklungs- und Aufbauzeitspanne 'VOn etwa 15, Jahren die jährliche Belastung des Finanzhaüshaltes daraus abzuleiten.

716 Danach werden für den Ausbau folgende einmalige Kosten in Frage kornmen:

Millionen Tranken

1. für Ausrüstungs-und Materialergänzungen 2. für Eeservematerial für die Bevölkerung . .' . . . . . .

3. für Ergänzung und Neuerstellung von Kommandoposten, Sanitätsstellen, Bereitstellungs- und Vorratsräumen und für Löschwasserreserven der örtlichen Schutzorganisationen 4. für die entsprechenden Anlagen in Betrieben

150 100

Total

850

350 250

Daran hätte der Bund 475 Millionen Franken zu leisten.

.Bei der angenommenen Ausbauzeitspanne von 15 Jahren ergäbe sich ein jährlicher Budgetbetrag von 32 Millionen Franken; unter Berücksichtigung der Teuerung - die Ausgaben stützen sich auf Preise aus dem Jahre 1959 - ist vorsichtigerweise mit jährlich mindestens 35 Millionen Franken zu rechnen. In diesem Betrag sind keine Kosten für allfällige Bauten der Luftschutztruppen vorgesehen, da sie im Voranschlag des Eidgenössischen Militärdepartements einzuordnen wären.

Die jährlich wiederkehrenden Kosten erwachsen aus Aufwendungen für Personalkosten, Aufklärung, Werbung, Lagerung, Unterhalt, Ersatz, Zivilschutz des Bundes sowie Ausbildung und machen pro Jahr ungefähr 10 Millionen Franken aus.

Der vorgesehene Betrag für die Ausbildung wird in den ersten Jahren, in denen voraussichtlich nur Vorgesetzte und Spezialisten ausgebildet werden, nur 2-3 Millionen Franken ausmachen, dann aber nach und nach anwachsen und wahrscheinlich später 9 Millionen Franken pro Jahr übersteigen.

In den jährlich wiederkehrenden Kosten sind die Ausgaben für die Luftschutztruppen mit 10-12 Millionen Franken nicht eingeschlossen, weil sie über den A^oranschlag des Eidgenössischen Militärdepartements laufen.

Zusammengestellt ergibt sich für den zukünftigen jährlichen Voranschlag des Bundes für Neuausrüstungen und Bauten ca. 35 Millionen Franken für Verwaltung, Unterhalt und Ausbildung . . .

ca. 10 Millionen Franken im ganzen also während der ersten 15 Jahre . . .

ca. 45 Millionen Franken

Nach dieser Zeitspanne würde das Budget einerseits entlastet durch den Wegfall des Jahresanteils an die Neuausrüstungen und an die Bauten von ca. 35 Millionen Franken und andererseits belastet mit dem Kostenanteil für Verwaltung, Unterhalt, Eeparaturen und Ersatz der erweiterten Material- und Ausrüstungsbestände und für Kontrolle und Unterhalt der neuerstellten Anlagen und Einrichtungen. Hier mit Zahlen zu operieren ist nicht möglich, weil in dieser Rechnung zu viele Unbekannte enthalten wären. Die Kosten des heutigen

;

717

Luftschutzes machten im Jahre 1960 etwa 10 MilKonen Franken aus. Die zukünftigen .Ausgaben während der Ausbauperiode werden also ein Mehrfaches betragen.

, . ' ' : Es darf abschliessend festgestellt werden, dass der Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Zivilschutz eine gerechte Lastenverteilung vorsieht und dass er auf die Tragfähigkeit der Kantone so weit als möglich Rücksicht nimmt.

VII. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln und Bemerkungen zu den Vernehmlassungen Der Gesetzesentwurf hat im allgemeinen Zustimmung gefunden. Abänderungsanträge, in vielen Fällen lediglich auf kleinere redaktionelle Änderungen zielend, sind nicht sehr viele eingegangen.

Im Vordergrund der gesamten Diskussion stand die Schutzpflicht in organisatorischer und vor allem in personeller Hinsicht. .Wir werden bei der Besprechung der einzelnen Artikel auf Vorschläge aus dem Vernehmlassungsverfahren im einzelnen zurückkommen. Nachstehend äussern wir uns zu einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfes, soweit eine Erläuterung angezeigt ist .und soweit wir dazu nicht bereits in den vorausgehenden Abschnitten Stellung genommen haben.

.

,· Ingress. Der Ingress nennt die verfassungsrechtliche Grundlage des Gesetzes. Zu Artikel 22bls der Bundesverfassung brauchen wir uns hier nicht mehr zu äussern. Artikel 42ter der Bundesverfassung (Rücksichtnahme auf die Finanzkraft der Kantone und auf die Berggebiete) enthält eine bei der Gewährung von Bundesbeiträgen zwingend zu beachtende Vorschrift. Artikel 64Ws der Bundesverfassung bildet die Verfassungsgrundlage für einen Erlass von Strafbestimmungen.

" · Artikel l stellt fest, dass der Zivilschutz ein Teil der Landesverteidigung ist, und umschreibt den Zweck des Zivilsohutzes.

Die Feststellung, dass der Zivilschutz keine Kampf aufgaben hat, ist wegen der Anwendung des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten auf die Angehörigen des Zivilschutzes notwendig.

Artikel 2 nennt die Massnahmen, durch die der Schutz der Personen und Güter bezweckt wird. Es handelt sich dabei um keine abschliessende Aufzählung.

Die Entwicklung macht vielleicht früher oder später weitere Massnahmen notwendig, die heute noch nicht genannt werden können.

Die in Ziffer l, 2 und 3 vorgesehenen Massnahmen bedürfen zum Aufbau längerer Zeit; sie müssen deshalb bereits in Friedenszeiten vorbereitet werden, wenn sie in Kriegszeiten wirksam sein sollen.

Die wichtigste Massnahme ist wohl die allgemeine Aufklärung der Bevölkerung über : Gefahren und Schutzmöglichkeiten. Die übrigen Massnahmen werden nur dann wirkungsvoll gestaltet werden können, wenn die Bevölkerung, von

718 deren Nutzen und Wert überzeugt, aktiv am, Aufbau und Ausbau mitarbeitet.

Die Aufklärung gehört deshalb an die Spitze der vorzusehenden Massnahmen.

Die Alarmierung umfasst die Massnahmen, um der Bevölkerung so frühzeitig als möglich Kenntnis von unmittelbaren Gefahren zu geben und sie zum Bezug der Schutzbauten zu veranlassen. Wir unterscheiden den Luftalarm, den Alarm bei atombiologisch-chemischen Gefahren (ABC-Alarm) und den Wasseralarm.

Der Luftalarm wird beim Herannahen von Flugkörpern ausgelöst. Er wird in den Organisationspflichtigen Ortschaften von den Alarmzentralen über die Sirenen ausgestrahlt und gilt als Befehl zum Bezug der Schutzräume.

Der ABC-Alarm wird ausgelöst bei der Feststellung von Verseuchungen unseres Territoriums durch radioaktive Substanzen oder durch Strahlungen, die von einer Atomexplosion herrühren. Ein Netz von Atomwarngeräten kontrolliert bereits in Friedenszeiten ständig die Luft. In Zeiten aktiven Dienstes kommt dieser Überwachung erhöhte Bedeutung zu. Sie wird von der Armee übernommen. Beim Überschreiten eines gewissen Grades an Eadioaktivität wird gewarnt; bei sich zeigender Gefahr wird alarmiert. Ähnlich verhält es sich bei Verseuchung durch biologische oder chemische Kampfstoffe.

Der Wasseralarm ist unter Mitwirkung der Kraftwerke Sache der Armee (Territorialdienst) und bezweckt, die im Überflutungsgebiet eines Stausees liegende Bevölkerung'bei Staumauerbruch oder ändern ähnlichen Ereignissen zu alarmieren.

Die Verdunkelung bezweckt, den Fliegern die Orientierung zu erschweren.

Seitdem die Flieger nicht mehr auf Bodenorientierung angewiesen sind, sondern mit technischen Anlagen im Blindflug geleitet werden können, hat die Verdunkelung an Bedeutung verloren. Sie bedeutet aber für jeden Gegner nach wie vor eine weitgehende Behinderung der Orientierung bei Nacht.

Der Brandschutz umfasst Massnahmen, um die Entstehung von Bränden zu erschweren oder zu verhindern und um entstandene Brände zu bekämpfen.

Zu diesen Massnahmen gehören deshalb die Entrümpelung und die Beschaffung der erforderlichen Löschgerätschaften.

Zur Bettung von Personen und Sachen sind Massnahmen besonderer Art nötig, einmal für das gesicherte Vorgehen der Bergungsmannschaften, dann für die Bergung selber und endlich für die Vermittlung der ersten Hilfe und die Vorbereitung für den Transport.
Die Massnahmen gegen atomische, biologische und chemische Einwirkungen umfassen einmal solche zur Feststellung der Einwirkung in örtlicher, artmässiger und quantitativer Hinsicht, dann solche zum Schutz von Personen und Gütern vor Einwirkungen dieser Kampfmittel und schliesslich solche, um die Auswirkungen zu verringern, örtlich zu begrenzen oder aufzuheben.

Der Schutz gegen Überflutungen umfasst Massnahmen zur Eettung von Personen und Gütern aus Überflutungszonen. Es müssen Ausweichräume über dem Flutwasserspiegel geschaffen werden, in die sich die Bevölkerung begeben und in denen sie die zu rettenden Güter rechtzeitig unterbringen kann. Schliess-

719 lieh sind'. Massnahmen nötig, damit bei Statimauerbruch die Bevölkerung auch wirklich rechtzeitig und mit Notgepäck versehen der Überflutung ausweichen kann. !

. · , Eigentliche Evakuationen der Zivilbevölkerung sind nicht vorgesehen.,Hingegen können Bevölkerungsteile aus eng bebauten oder dicht, besiedelten Gebieten und Stadtteilen, in denen nicht genügend Schutzräume vorhanden sind, in benachbarte Ortsteile oder Gebiete verlegt werden. Hiefür kommen in erster Linie Gebrechliche,, Kranke, Mütter mit Kleinkindern und Schüler in Frage, also nicht im Erwerbsleben stehende Personen. Die Verlegung soll möglichst schon erfolgen, bevor die Kampfhandlungen begonnen haben.

Die Erhaltung von Betrieben umfasst Massnahraen zum Schütze der Belegschaft, der Betriebsgebäude, der Einrichtungen iind der Vorräte sowie zur Wiederaufnahme der Produktion-nach einer Katastrophe.

Beim Schutz lebenswichtiger und kulturell wertvoller Güter wird an den Schutz von Nahrungsmitteln, von Nutztieren und Futtermitteln, von schwer ersetzbaren Sachgütern wie beispielsweise von Medikamenten, Instrumenten und Einrichtungen und sodann von nicht mehr, oder nur schwer ersetzbaren Kulturgütern und Urkunden gedacht. Die Massnahmen bestehen irn Schutz am Standort oder im Verbringen in Schutzräume. Der Kulturgüterschutz wird in erster Linie durch:die Kantone und durch .das Fachpersonal der Museen und : Bibliotheken durchgeführt werden müssen.

, Die Hilfe für Verletzte, Gebrechliche und Kranke sowie die,Sorge für Obdachlose und Hilflose sind besonders wichtig, weil sie Panik und Flucht verhindern helfen.1 Ausländische Flüchtlinge w'erden nur, ausnahmsweise vom Zivilschutz betreut; für sie sind der Territorialdienst und die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zuständig.

Artikel 3 nennt die Mittel, insbesondere :die Organisationen, die nötig sind, um die vorgesehenen Massnahmen durchzuführen. Die Aufzählung ist nicht abschliess'end; es sind: vielmehr nur die wichtigsten Mittel genannt. Beispielsweise könnten hier auch die kantonalen und kommunalen Zivilschutzstellen und die Verbände sowie die Einzelpersonen genannt werden, die am Zivilschütz ; mitarbeiten.

· i: ; Die Schutzorganisationen können nur dann, wirksam eingreifen,: wenn sie über die notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen
verfügen. Darunter sind verstanden : Alarmzentralen, Kommandoposten, Sanitätsstellen, Bereitstellungsräume, Vorratsrnagazine und Löschwasserreserven. Diese Anlagen und Einrichtungen gehören organisch zu den Schutzorganisationen.

,< Im Falle eines Luftangriffs wird vielleicht eine betroffene Gemeinde mit ihren Mitteln nicht auskommen. Es müssen Vorkehren getroffen werden, damit weniger öder gar nicht geschädigte ^Gemeinden zur Hilfeleistung beigezogen werden können. In Gebieten ohne Luftschutztruppen werden die Kantone tinter den grossen Ortschaften eine regionale Hilfsorganisation vorzusehen haben.

Artikel 4. Für die Nothilfe (Naturkatastrophen wie Lawinenniedergänge, Bergrutsche:oder Überschwemmungen) wird man in Friedenszeiten wie in Zeiten

720

aktiven Dienstes in erster Linie die örtlichen Schutzorganisationen aufbieten, in besonderen Fällen auch den Betriebsschutz.

Artikel 5 regelt die Unterstützung der Zivilschutzorganisationen durch die Armee. Diese Zuweisung ist gegenwärtig durch den Bundesratsbeschluss vom 28. März 1961 über die Organisation der Stäbe und Truppen (OST) geregelt. Es ist also nicht Sache des Zivilschutzes, diese Zuweisung vorzunehmen.

Artikel 6 enthält den Grundsatz, dass der Zivilschutz eine zivile Aufgabe, nicht eine militärische ist. Darüber haben wir uns bereits im Abschnitt über die rechtlichen Grundlagen geäussert.

Eine Eingabe regte die Ergänzung an, dass für Polizei- und Ordnungsaufgaben der Zivilschutz zu bewaffnen sei. Die vorliegende Konzeption überlägst diese Aufgaben den der Gemeinde direkt unterstellten Polizeiorganen und nötigenfalls der Truppe.

Die in Artikel 7 erwähnte oberste Leitung bezieht sich insbesondere auf die gesetzgeberischen Arbeiten und auf die grundsätzliche Planung der Massnahmen und Mittel. Die Sicherstellung der angeordneten Massnahmen und erforderlichen Mittel (Abs. 2) würde als Ersatzvornahme auf Kosten des säumigen Kantons erfolgen. Die Vervollständigung der vorgeschriebenen Massnahmen und Mittel in Zeiten aktiven Dienstes (Abs. 3) betrifft beispielsweise Aufklärung, Ausbildung und Materialbeschaffung, während Ausdehnung der Schutzdienstpflicht und Verlängerung der Ausbildungszeiten in besonderen Artikeln geregelt werden.

Der Zeitpunkt des Indiensttretens der Zivilschutzorganisationen wird mit der Mobilmachung der Armee im allgemeinen zeitlich zusammenfallen.

Artikel 8 überträgt die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben, soweit sie Bundessache sind, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement.

Nachdem festgestellt wurde, dass der Zivilschutz von zivilen Behörden durchgeführt werden soll, kam im Bunde nur ein ziviles Departement für die Durchführung in Frage. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat schon heute und wird in Zeiten aktiven Dienstes verschiedene Aufgaben zugewiesen erhalten, die in enger Beziehung mit dem Schutz unserer Bevölkerung stehen.

Es ist deshalb gegeben, dass dieses Departement sich auch mit den Eragen des Zivilschutzes beschäftigt.

Bis heute lag die Leitung des Zivilschutzes zusammen mit der Leitung der Luftschutztruppen bei
der Abteilung für Luftschutz. Die Fragen des Zivilschutzes .wurden in zwei Sektionen, «zivile Massnahmen» und «bauliche Massnahmen», bearbeitet.

Die bisherige Abteilung für Luftschutz bleibt nach Abtrennung des militärischen Teils (Luftschutztruppen) bestehen und ist vom I.Januar 1962 an direkt dem Chef des Eidgenössischen Militärdepartementes unterstellt. Es ist naheliegend, dass die verbleibenden Aufgaben dieser Abteilung für Luftschutz später dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zugewiesen werden.

Die Übernahme dieser Aufgaben durch eine der bestehenden Abteilungen dieses Departementes ist administrativ und sachlich aber nicht möglich. Die Schaffung

721 eines neuen Amtes, das im wesentlichen aus den beiden bisherigen zivilen Sektionen der Abteilung für Luftschutz besteht, ist zweckrnässig. Die Bezeichnung Bundesamt für Zivilschutz entspricht jener anderer Bundesämter. Vergleiche auch Artikel 90, Absatz l.

In einzelnen Vernehmlassungen wird die Frage aufgeworfen, ob die Schaffung eines Amtes nicht besser unterbliebe; es könnten die bisherigen zivilen Teile der Abteilung für Luftschutz einem Delegierten des Bundesrates unterstellt werden. Da es sich jedoch praktisch um eine Umbenennung und neue Aufgabenumschreibung eines bereits bestehenden Amtes handelt, sollte bei der beantragten Lösung geblieben werden.

Es wird auch die Unterstellung des Zivilschutzes und der Luftschutztruppen unter zwei verschiedene Departemente gerügt. Diese Aufteilung ergibt sich jedoch aus der Konzeption des Zivilschutzes als zivile Aufgabe. Eine Unterstellung unter ein Departement könnte nur in Erwägung gezogen werden, wenn wir eine gemeinsame Leitung der militärischen und der zivilen Landesverteidigung in einem Landesverteidigungsdepartement vorsehen würden. Eine solche Lösung glauben wir aber nicht in Betracht ziehen zu sollen.

Artikel 9 weist den Kantonen die Leitung des Zivilschutzes in ihrem Gebiet zu. Da in den meisten Kantonen bisher dasjenige Mitglied des Regierungsrates, dem das Militärdepartement unterstand, für den Zivilschutz verantwortlich war, soll es den Kantonen unbenommen sein, diese Ordnung beizubehalten, wenn auch eine andere Lösung als wünschbar angesehen werden kann.

Artikel 13 umschreibt die Pflichten der Einzelpersonen. Diese Pflichten sind überall, nicht nur in Organisationspflichtigen Ortschaften, zu erfüllen. Die Aufgabe der vorübergehenden Hilfeleistung ist eigentlich selbstverständlich. Eine ähnliche Bestimmung findet sich aiich im neuen Strassenverkehrsgesetz (Art. 51).

Li einem Merkblatt, das bei Kriegsgefahr abgegeben wird, können diese Pflichten noch besonders in Erinnerung gerufen werden.

!

Artikel 15. Die bisherige Praxis hat sich bewährt und wurde übernommen, allerdings mit der Änderung, dass nicht mehr die Ortschaft, sondern die Gemeinde als organisationspflichtig erklärt wird. Dies ist nötig, weil die Gemeinden die erstinstanzlichen Selbstverwaltungskörper innerhalb des Kantons sind und weil die, .Gemeindebehörde die für den
Zivilschutz verantwortliche Instanz sein muss.

' / . . ' . . ' . Artikel 16. Die hier nun durch Bundesrecht verlangte Kriegsfeuerwehr muss eine für den Kriegsfall ausgebaute Feuerwehr, sein, die insbesondere durch Sanitätspersonal, allenfalls noch durch weitere Dienste zu verstärken sein wird.

Artikel 18. In bezng auf die Organisationspflicht der Betriebe verweisen wir auf unsere Ausführungen im V. Abschnitt. , Einer Anregung, für Anstalten und Spitäler eine Eegelung zu schaffen, wonach bereits bei 50 Betten ein Betriebsschutz organisiert werden solle, braucht nicht durch das Gesetz entsprochen zu werden. Die Kantone können auf Grund von Absatz 2 von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände Sonderregelungen treffen.

722

Artikel 19 ordnet an, dass alle Gebäude in organisationspflichtigen Gemeinden den Hauswehren zuzuteilen sind; dazu gehören auch leerstehende Gebäude.

Diese Massnahme ist nötig, weil sich sonst von niohtkontrollierten Gebäuden aus Grossbrände entwickeln könnten. Durch diese Bestimmung werden auch alle Betriebe mit einer Belegschaft unter 100 Personen verpflichtet, eine Hauswehr aufzustellen.

Artikel 21. Die hier genannten besondern Vorschriften werden sich insbesondere auf folgendes beziehen : Einteilung in Betriebsgruppen und Umschreibung der Kompetenzen der betreffenden Chefs, Zuteilung des Personals, Zuständigkeiten in der allgemeinen Bundesverwaltung und in den besondern Verwaltungen des Bundes, Anwendbarkeit bestehender Vorschriften.

Artikel 25. Gemäss Absatz 3 können die Kantone Gemeinden mit grossen Schutzorganisationen die Erweiterung durch zusätzliche Dienste vorschreiben und jenen mit kleinen Schutzorganisationen die Beschränkung auf weniger Dienste gestatten. Als zusätzliche Dienste kommen z.B. Verpflegungs- und Transportdienste in Frage.

Artikel 32. Die Funktionsstufen beziehen sich sowohl auf die Vorgesetzten (Ortschefs, Betriebsschutzchefs, Dienstchefs, Détachement- und Gruppenchefs, Sektor-, Quartier-, Block- und Gebäudechefs) als, auch auf die Spezialisten, wie Kreislaufgeräteträger, Maschinisten, Materialwalte, Schutzraumwarte, Spezialisten des Sanitätsdienstes usw.

In bezug auf das Ernennungsverfahren wird zu regeln sein, wer Vorschläge unterbreiten kann, welche Voraussetzungen für die Ernennung erfüllt sein müssen, wer die Ernennung vornimmt, wer über Einsprachen zu entscheiden hat und wer den Ernannten zuteilt.

Artikel 34. Die Abgrenzung des Obligatoriums der Schutzdienstleistung der Männer hat, wie wir bereits erwähnt haben, im Vernehmlassungsverfahren verschiedenen abweichenden und sich gegenseitig widersprechenden Vorschlägen gerufen. Vier Kantone möchten das Obligatorium mit dem 60.Altersjahr abschliessen, ebenso drei Verbände. Alle übrigen Vernehmlassungen sind mit der Ausdehnung bis zum 65. Altersjahr einverstanden oder wünschen sie ausdrücklich.

Den Absatz 3 des Entwurfes wollen fünf Kantone streichen; gleicher Auffassung sind auch fünf Verbände. Das Obligatorium erklärten acht Kantone und dazu zwei Verbände als wünschenswert, aber nur, wenn die Vorlage dadurch
nicht gefährdet werde. Alle übrigen Vernehmlassungen, nämlich 11 Kantone und eine Eeihe Von Verbänden, sind mit der Fassung des Absatzes 3 einverstanden oder unterstützen diese Lösung ausdrücklich. Vereinzelt wird ein Obligatorium für nicht mehr dienstpflichtige Wehrmänner als gefährlich oder nicht tragbar bezeichnet.

Nachdem sich auch der von uns hierzu konsultierte Landesverteidigungsrat mehrheitlich für die Fassung des Entwurfes ausgesprochen hat, haben wir uns entschlossen, sie beizubehalten. Folgende Erwägungen sind dabei wegleitend:

723

a. Der personelle Gesamtbedarf für den Zivilschutz kann noch nicht genau errechnet, sondern vorläufig nur geschätzt werden. Die erforderlichen Berechnungen werden gegenwärtig angestellt.

i). Die in den Artikeln 34 und 36 vorgesehene Lösung genügt, um den heute für die nächsten Jahre feststellbaren1 Bedarf zu decken.

c. Die Zahl der sich freiwillig meldenden Frauen und Männer kann noch nicht geschätzt werden; daraus ergibt sich: rl die Feststellung des zusätzlichen Bedarfs für den Zivilschutz aus der Kategorie der aus der Wehrpflicht entlassenen, über 50jährigen Männer ist heute noch nicht möglich.

e. Die Feststellung des benötigten zusätzlichen Bedarfs wird nur etappenweise, und zwar erst dann möglich sein, wenn der Neuzuwachs/der aus der Wehrpflicht entlassenen über 50jährigen Männer und die Zahl der Freiwilligen bekannt sind. Der Einbezug weiterer Jahrgänge sollte daher erst dann erfolgen, wenn dafür 'eine .Notwendigkeit nachgewiesen werden kann.

/. Die Ausbildung aller durch ein Vollobligatorium erfassten.Männer wäre erst nach einer heute noch nicht näher bestimmbaren Zeit möglich, da das erforderliche Instruktionspersonal und das benötigte Korpsmaterial heute noch nicht zur Verfügung stehen.

g. Eine obligatorische Umschulung von über 60j ährigen Männern und deren Einteilung in die örtlichen und betrieblichen Schutzorganisationen wäre nicht sinnvoll. Sie würden nach kurzer Zeit wegen Erreichung der Altersgrenze wieder ausscheiden. Eine Schulung zu so kurzer Verwendung wäre nicht zweckentsprechend.

7i. Man kennt heute auch die Grosse der Kontingente nicht, die von der Kriegswirtschaft und von anderer Seite aus der Kategorie der aus der Wehrpflicht entlassenen, über 50jährigen Männer im Falle eines Aktivdienstes beansprucht werden.

' . \ ' i. In allgemeiner Betrachtung erscheint es zweckmässiger, wenn das Obh'gatorium soweit erstreckt wird, als es die jeweiligen Verhältnisse erfordern.

Die Unterstellung unter die obligatorische Schutzdienstpflicht aller nach dem 50. Altersjahr aus der Wehrpflicht ausscheidenden Männer schon im heutigen Zeitpunkt und ohne dass schon jetzt dafür ein entsprechender -Nachweis erbracht ist, würde in weiten Kreisen, insbesondere von den Betroffenen selbst, nur schwer verstanden. .Man sollte deshalb nicht über das heute als notwendig Erkannte hinausgehen und
vorerst das Mögliche und Notwendige zu erreichen suchen.

Artikel 41. Unter Unwürdigen sind vor allem Personen zu, verstehen, die wegen schwerer Delikte verurteilt werden mussten. Ausländische Staatsangehörige sollen sich in ihrem natürlichen Lebenskreis (Hausgemeinschaft, Betrieb) im Ziyilschutz betätigen.

.

. , i ' ,

724 Für Spitäler und Anistalten wird man zum Betriebsschutz Personen beziehen müssen, die ausserhalb des Betriebes stehen, weil das Pflegepersonal nicht von seiner normalen Arbeit weggenommen werden kann.

Artikel 43. Die hier vorgesehene Ausdehnung der Schutzdienstpflicht bezieht sich sowohl auf das Alter der Schutzdienstpflichtigen als auch auf die Dauer ihrer Dienstleistung.

Artikel 44 verpflichtet den Bundesrat, über das Verfahren zur Einteilung in die Schutzorganisationen, die Entlassung und den Ausschluss einen Erlass auszuarbeiten. Es wird darin der Grundsatz aufgestellt werden, dass die Schutzdienst Leistenden ihren Fähigkeiten und ihrer militärischen Ausbildung entsprechend im Zivilschutz eingeteilt und verwendet werden sollen. Grundsätzlich sollen Arbeitsfähige als schutzdienstfähig erklärt werden, wobei ein Einspracheverfahren dem Eingeteilten die Möglichkeit gibt, allfällige Gründe für eine Befreiung von der Schutzdienstpflicht vorzubringen.

Die Auswahl von Vorgesetzten soll aus den Dienstleistenden der nächstuntern Stufe erfolgen. Zur Übernahme einer höheren Charge sind entsprechende Eignung und Ausbildungskurse Voraussetzung.

Artikel 47. Unter angemessener Versicherung wird eine solche verstanden, die mindestens den Ansätzen des Bundesgesetzes über die Kranken; und Unfallversicherung entspricht.

Artikel 50. Einer Anregung des Schweizerischen Feuerwehr-Vereins, die normale Ausbildung der Feuerwehren durch die Kantone und Gemeinden zu regeln, die zusätzliche Ausbildung der Kriegsfeuerwehren aber nach den Vorschriften der übrigen Dienstzweige des Zivilschutzes erfolgen zu lassen, wird in der Verordnung Rechnung getragen werden können.

Artikel 58. Der Bund kann, wenn nötig, zur gemeinsamen technischen Schulung geeignetes Gelände und zweckdienliche Gebäude mieten oder erwerben, nötige Anlagen und Einrichtungen erstellen und das erforderliche Material beschaffen. Neben Lehrpersonal des Bundesamtes sollen auch weiterhin die Leiter der kantonalen Zivilschutzstellen und die Kantonsinstruktoren als Klassenlehrer und Eeferenten beigezogen werden.

Artikel 60 regelt die Ausrüstung der Organisationen mit Zivilschutzmaterial, das einheitlich sein soll, damit man es überall und gemeinsam verwenden und in grossen Quantitäten zu günstigen Preisen herstellen kann. Er weist auch auf die Anschaffung
von Eesörvematerial und dessen Verwaltung hin. Das Nähere wird einer Verordnung vorbehalten. Eine Dezentralisation ist bereits in Friedenszeiten anzustreben und durchzuführen.

Einzelne Kantone wünschten, dass die Kosten der Lagerung, Verwaltung und des Unterhalts von dezentralisiertem Bundesmaterial ganz zu Lasten des Bundes gehen sollen. Wenn berücksichtigt wird, dass der Bund die ganzen Kosten für Fabrikationsvorbereitung und Herstellung aufbringt, so kann es als billig und tragbar bezeichnet werden, dass die Kantone das für sie bestimmte Material

725

zur Lagerung, Verwaltung und Wartung bis zum definitiven Kauf übernehmen.

An,die ihnen damit erwachsenden Kosten bezahlt derBund den normalen Beitrag.

Artikel 62 und 63. Unter der persönlichen Ausrüstung der Hauswehren wird Helm, Leibgurt und Gasmaske verstanden. Für die.örtliche Schutzorganisation und .den Betriebsschutz kommt dazu ein Arbeitskleid und die für die einzelnen Dienstzweige benötigte Spezialausrüstung. Unter gemeinsamem Material ist zu verstehen: Motorspritze, Schlauchmaterial, Strahlrohre, Leitern, Abseileinrichtungen, Brechungsanlagen, Kompressoren, Brechwerkzeug,'Tragbahren, Verbandmaterial, Spezialwerkzeug des technischen Dienstes, Kücheeinrichtungen, Geschirrsätze, Bestecksätze, Notzelte, Feldbetten usw.

, ; Artikel 64 auferlegt den Hauseigentümern die Beschaffung des gemeinsamen Materials wie Eimerspritzen, Wasserbehälter, Pionierwerkzeug, Löschsand, Sandsäcke zum Verdammen, Sanitätsmaterial, Beleuchtungsmaterial, also einer minimalen Ausrüstung.

, , . . .

Artikel 42ter Bundesverfassung ist, wie bereits in unseren Ausführungen zum Ingress erwähnt, auch in diesem Gesetz zu beachten. Um.im Interesse einer tatkräftigen Förderung der Zivüschutzmassnahmen durch die, Kantone den Unterschied zwischen finanzstarken und finanzschwachen Kantonen nicht zu gross zu halten, wird eine Abstufung zwischen 45 und 55,Prozent in Aussicht genommen.

( Von einem Verband wird gewünscht, dass die Bundesbeiträge für Schutzraumbaüten der Betriebe rückwirkend gewährt werden sollen, was aus rechtlichen Gründen nicht angängig ist.

' Artikel 75. In Absatz l wird für Bund, Kantone, Gemeinden, und Betriebe eine reine Kausalhaftung für Schäden vorgesehen.

; In Absatz 4 wird die Haftung für die Npthilfe deshalb ausgeschlossen, weil sie keine Zivilschutztätigkeit im Sinne von Artikel l dieses Gesetzes ist. Die Schadendeckung im Kriegsfall wird nach einer, :besonderen Regelung erfolgen müssen.

Artikel 77. Una die erwünschte Unabhängigkeit von der Verwaltung zu garantieren, wird als Spezialverwaltungsgericht eine Eekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten vorgesehen, deren Mitglieder nicht der Bundesverwaltung angehören dürfen. Wir glauben davon Umgang nehmen zu können, auch noch die Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide dieser Bekurskommission in Aussicht
nehmen zu müssen, und schlagen daher vor, deren Entscheidungen als endgültig zu erklären.

Artikel 81. Auch hier wird der letztinstanzhche Entscheid in die Hände der eidgenössischen Eekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten gelegt. Während Schadenersatzansprüche zunächst von einer durch den Kanton bezeichneten Behörde zu behandeln sind (Art. 77), sehen wir bei anderen Ansprüchen vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegen den Bund das Bundesamt für Zivilschutz als erste Instanz vor.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd II.

,

50

726 Artikel 84. Zu Absatz 2 ist zu bemerken, dass nach Artikel 270, Absatz 6 des Bundesstrafprozesses dem Bundesanwalt die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes zusteht.

Artikel 85. Der Kulturgüterschutz ist, entsprechend der staatlichen Zuständigkeitsordnung, zunächst Sache der Kantone. Doch umfasst auch der in Artikel 22Ms, Absatz l der Bundesverfassung dem Bunde erteilte Auftrag den Kulturgiiterschutz. Soweit er Bundessache ist, wird durch Artikel 85 das Eidgenössische Departement des Innern für den Kulturgüterschutz verantwortlich gemacht. Es ist anzunehmen, dass die Schweiz der Haager Konvention über den Kulturgüterschutz beitreten wird und die darin verlangten Eegelungen durch die Bundesversammlung getroffen werden.

Wir beehren uns, Ihnen den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Zivilschutz zur Annahme zu empfehlen. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, folgende Motion ,und Postulate des Nationalrates,abzuschreiben: 6568 Motion de Senarclens. Ausarbeitung eines Luftschutzgesetzes (vom 24. Juni 1954/18. September 1954).

6597 Postulat Kämpfen. Zivile Schutz- und Betreuungsorganisationen (vom 24. Juni 1954).

6601 Postulat Grütter. Zivile Schutz- und Betreuungsorganisationen (vom 24. Juni 1954).

Zu 7642 Postulat der Kommission für das Bundesgesetz über den Militär pflichtersatz. Dienstleistungen im Zivilschutz (vom 4. März 1959).

Zu 7986 Postulat der Kommission für die Militärorganisation. Zivilschutz (vom 4. Oktober 1960).

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 6. Oktober 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler : Ch.Oser

727

(Entwurf)

.

, -

,

' ,

.

Bundesgesetz iiber

den Zivilschutz

der

Die Bundesversammlung Schweizerischen Eidgenosseinschaft, ter

:

. :·

Ms

gesttitzt auf Artikel 22bis, 42 und 64 der Bimdesverf assung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Oktober 1961, besohliesst: '.

, I. Abschnitt

;

Allgemeines Art. 1 Der Zivilschutz ist ein Teil der Landesverteidigung.

2 Der Zivilschutz bezweckt, den, Schutz, die Eettung und die Betreuung von Personen und,den Schutz der Gtiter durch zivile Massnahmen, die bestimmt sind, die Auswirkungen bewaffneter Konfhkte zu verhindern oder zu mildern. Er hat keine Kampfaufgaben.

1

1. Zweck

Art. 2 .

Der Zivilschutz urufasst hauptsachlich folgende Massnahmen: 1. Aufklarung der Bevolkerung liber Gefahren und Schutzmogliclikeiten.

2. Schutz- und Bettungsrnassnahmen, wie a. Alarmierung; , . , ,, b. Verdunkelung;

2. Masanahmen

728 c. Brandschutz und Brandbekämpfung; d. Bettung von Personen und Sachen: e. Massnahmen gegen atomische, biologische und chemische Einwirkungen ; /. Schutz gegen Überflutungen; l g. Verlegung von Bevölkerungsteilen; h. Erhaltung von Betrieben; i. Schutz lebenswichtiger und kulturell wertvoller Güter.

Betreuungsmassnahmen, wie a. Hilfe für Verletzte, Gebrechliche und Kranke ; o. Sorge für Obdachlose und Hilflose.

Art. 3 3. Mittel

1

Die Verwirklichung der Massnahmen erfolgt insbesondere durch folgende Mittel: 1. Zivilschutzorganisationen; 2. Anlagen und Einrichtungen der örtlichen Schutzorganisationen und des Betriebsschutzes; 3. Nachbarliche und regionale Hilfe; 4. Schutzbauten und Einrichtungen für die Bevölkerung.

2 Artikel 5 bleibt vorbehalten.

Art. 4 4. Aufgebot

i Zivilschutzorganisationen können aufgeboten werden, sobald der Bundesrat Truppen zum aktiven Dienst aufbietet.

2 Zivilschutzorganisationen können für die Nothilfe bei Katastrophen herangezogen werden.

Art. 5 5. unterdie Armee0

Zur Unterstützung der Zivilschutzorganisationen werden von der Armee in erster Linie Luftschutztruppen zur Verfügung gestellt. Sie werden vom Bundesrat vor allem stark gefährdeten grossen Gemeinden zur Hilfeleistung zugewiesen.

Art. 6 6. Zivile .

Behörden

Die Anordnung und die Durchführung der erforderlichen Massnahmen sind Sache der zivilen Behörden.

Art. 7 7. Allgemeine Aufgaben a. Bundesrat

1

Der Bundesrat übt die Oberaufsicht und die oberste Leitung aus.

Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Vorschriften und stellt sie nötigenfalls sicher.

2

. . · · · ' .

7 2 9

3

In Zeiten aktiven Dienstes ordnet der Bundesrat die Vervollständigung der vorgeschriebenen Massnahmen und Mittel an.

f Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt,, in dem die Schutzorganisationen in Dienst treten und die Einsatzbereitschaft erstellt wird.

Art. 8 1

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement übernimmt die b. Eidgenössisches aus diesem Gesetz sich ergebenden Aufgaben, soweit sie Bun'dessache sind. Justizund 2 PolizeiAls Ausführungsorgan wird dem Eidgenössischen Justiz- und departement und Bundesamt Polizeidepartement ein Bundesamt für Zivilschutz angegliedert.

für Zivilschutz ·'

'

Art. 9 "

,'' "

1

Die Kantone sind für den Vollzug der vom Bund erlassenen und .die Kantone betreffenden Vorschriften verantwortlich. Sie üben auf ihrem Gebiet die Aufsicht und die Leitung aus, überwachen die Durchführung der angeordneten Massnahmen und die Bereitstellung der Mittel .und stellen sie nötigenfalls sicher.

2 Die Kantone bezeichnen unter Vorbehalt der Beschwerde an den Bundesrat die Gemeinden und Betriebe, die zur Bildung von Schutz!

organisationen verpflichtet, sind.

3 Die Kantone bezeichnen für ihren Bereich eine Zivilschutzstelle als Vollzugsorgan und umschreiben die Aufgaben und Befugnisse der Zivilschutzstellen des Kantons und der Gemeinden.

4 Die Kantone bezeichnen die nötige Anzahl Kantonsinstruktorent 6 Soweit die Kantone Aufgaben des Zivilschutzes bisher ihrer Militärverwaltung zugewiesen haben, kann diese weiterhin damit betraut werden.

Art. 10

,

c. Eantone

.

1

Die Gemeinden verwirklichen als Hauptträger des Zivilschutzes d. Gemeinden auf ihrem Gebiet die vom Bund und den Kantonen vorgeschriebenen Massnahmen, kontrollieren, sie gegenüber Betrieben, Hauseigentümern und Einzelpersonen und stellen nötigenfalls deren Durchführung und die Mittel sicher.

2 Die Gemeinden bezeichnen für ihren Bereich eine Ortsleitung und eine Zivilschutzstelle als Vollzugsorgan der Behörde.

.

Art. 11

'

'

Die Betriebe sind für die Vorbereitung und Durchführung der ihnen vorgeschriebenen Massnahmen und für,die Bereitstellung der Mittel verantwortlich. , , , ;

e. Betriebe

730

Art. 12 /. Hauseigentümer und Mieter

g. Einzelpersonen

1

Die Hauseigentümer sind für die Vorbereitung und Durchführung der ihnen vorgeschriebenen Massnahmen und für die Bereitstellung der Mittel verantwortlich. Sie haben insbesondere für die Entrümpelung und Verdunkelung der von ihnen oder von den Mietern gemeinsam benützten Eäume zu sorgen.

2 Den Mietern obliegen die Entrümpelung und Verdunkelung der von ihnen gemieteten Eäume.

Art. 13 Jedermann ist zur Vorbereitung und Durchführung der vorgeschriebenen persönlichen Massnahmen verpflichtet. Darunter fallen insbesondere die Entrümpelung, die Verdunkelung und das Verhalten bei Alarm.

2 Beim Einsatz der Zivilschutzorganisationen ist jedermann, auch wenn er nicht eingeteilt ist, zur vorübergehenden Hilfeleistung verpflichtet, soweit sie ihm zumutbar ist.

1

II. Abschnitt Die Schutzorganisationen A. Gliederung

Art. 14 ,, Zur Vorbereitung und Durchführung der Schutz-, Eettungs- und Betreuungsmassnahmen werden Organisationen bestellt für den Schutz a. in der Gemeinde : örtliche Schutzorganisationen; l. im Betrieb: Betriebsschutz; c. im Haus : Hauswehr.

2 Betriebsschutz und Hauswehren sind Teile der örtlichen Schutzorganisationen und deren Leitung unterstellt.

x

B. Organisationspflicht

Art. 15 i. in den Örtliche Schutzorganisationen sind in allen Gemeinden zu bilden, a. organisations- in denen ganz oder teilweise geschlossene Siedlungen von 1000 oder mehr Pflichtige Einwohnern liegen.

2 Andere Gemeinden können vom Kanton ganz oder teilweise organisationspflichtig erklärt und zur Bestellung von örtlichen Schutzorganisationen oder von einzelnen Dienstzweigen verhalten werden, sofern die Verhältnisse dies erfordern. In gleicher Weise können Gemeinx

731 den in besonderen Fällen von der Organisationspflicht befreit werden, sofern Bedeutung und Lage der Gemeinde eine solche Ausnahme, rechtfertigen.

:

Art. 16 Nicht Organisationspflichtige Gemeinden haben mindestens eine selbständige Kriegsfeuerwehr zu bestellen. Sie können sich mit Zustimmung des Kantons freiwillig der Organisationspflicht unterstellen.

Art. 17

&. nicht pflìèhtìgens"

or

· .

'

Örtliche Schutzorganisationen und selbständige Kriegsfeuerwehren e. zusammenmehrerer Gemeinden können auf Anordnung des Kantons zusammengelegt Organisationen werden.

Art. 18 .

1 In den Organisationspflichtigen Gemeinden ist in den öffentlichen und in den privaten Betrieben und Verwaltungen mit einer Belegschaft von mindestens 100 Personen sowie in Anstalten und Spitälern mit mindestens 100 Betten ein Betriebsschutz zu bestellen.

2 Kleinere Betriebe und solche in nichtorganisationspflichtigen Gemeinden können ebenfalls zur Bildung eines Betriebsschutzes verhalten werden, sofern es im öffentlichen Interesse liegt oder wenn der .Betrieb besondere Gefahren mit sich bringt.

3 Betriebe mit einer Belegschaft von 100 Personen oder mehr können von der Pflicht zur Bildung eines Betriesschutzes befreit werden, sofern die Bedeutung .oder die Lage des Betriebes die Ausnahme rechtfertigen.

, 4 Andere Betriebe können mit Zustimmung des Kantons freiwillig einen Betriebsschutz bestellen.

Art. 19 Hauswehren sind in Organisationspflichtigen Gemeinden für alle Gebäude und nichtorganisationspflichtige Betriebe aufzustellen. Nötigenfalls können für Gebäudegruppen gemeinsame Hauswehren gebildet werden.

2 Die Kantone können auch nichtorganisationspflichtige Gemeinden verhalten, Hauswehren zu bestellen, sofern die Verhältnisse dies erfordern.

3 In nichtorganisationspflichtigen Gemeinden können Hauswehren mit; Zustimmung des Kantons freiwillig' bestellt werden.

1

Art. 20 ; Für die kantonalen Betriebe erlassen die Kantone besondere VorSchriften.





'

'

2. in den Betrieben

3. im Hause

4. in den Kantonen

732

5. im Bund

Art. 21 Für die eidgenössischen Betriebe sowie für die konzessionierten Transportunternehmungen erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften.

' G. Aufgaben der Schutzorganisationen

Art. 22 1. örtliche ! Die örtlichen Schutzorganisationen haben alle Aufgaben vorzuorganisationen bereiten und durchzuführen, zu deren Erfüllung der Betriebsschutz und die Hauswehren nicht ausreichen. Sie treffen demgemäss die allgemeinen Massnahmen und unterstützen diejenigen des Betriebsschutzes und der Hauswehren.

2 Die örtlichen Schutzorganisationen überwachen die öffentlichen Schutzräume hinsichtlich Unterhalt und Bereitschaft der Anlagen und Einrichtungen.

2, Betriebs-

3. Hallswehren

Art. 23 , .

.

Der Betriebsschutz bereitet in seinem Bereich die angeordneten Massnahmen vor und führt sie so durch, dass die Belegschaft und die lebenswichtigen Güter geschützt werden und der Betrieb nach Möglichkeit weiterarbeiten kann.

Art. 24 Die Hauswehren überwachen die angeordneten Massnahmen sowie den Unterhalt der Ausrüstungen und der privaten Schutzräume; sie sorgen für Ordnung im Alarmfall.

2 Die Hauswehren bekämpfen Brände, leisten Hilfe an Verschüttete und Verletzte und beheben kleinere Schäden.

1

D. Aufbau der Schutzorganisaiionen 1. Gliederung a, Gemeinde

Art. 25 In den örtlichen Schutzorganisationen ist eine Leitung zu bestellen, in der Begel bestehend aus dem Ortschef und seinen Stellvertretern, den Dienstchefs des Betriebsschutzes, der Hauswehren und der Dienste sowie weiteren Mitarbeitern.

2 In den örtlichen Schutzorganisationen sind folgende Dienste zu bestellen : a. Alarm, Beobachtung, Verbindung; b. Kriegsfeuerwehr; c. Technischer Dienst; 1

733

d. Sanitat; e. Atqm-biologisch-chemischer Dienst; · /. Obdachlosenhilfe.

3 Die Kantone konnen Gerneinden mit grqssen Schutzbrganisationen die Erweiterung durch zusatzliche Dienste· vorschreiben und jenen mit kleinen Schntzorganisationen die Beschrankung auf weniger Dienste gestatten.

,

Art. 26 1

Im Betriebsschutz sind eine Leitung und folgende Dienste zu bestellen: a. Alarm, Beobachtung, Verbindung; : fe., Feuerwehr; ' c.'Technischer Dienst: d. Sanitat.

2 Die Kantone sind ermachtigt, fur grossere Betriebe eine Brweiterung der Schutzorganisation duroh zusatzliche Dienste zu verlangen und fur kleinere die Bescbrankung auf weniger Dienste ,zu gestatten.

Art. SiV Die Gemeindebehorde bestimmt auf Antrag, des Ortscbefs Grosse und Zusammensetzung der einzelnen Hauswehren und teilt ibnen die Gebaude zu.

· t Art. 28 1

Die 'Gemeinden sind zur Leistung naohbarlicher Hilfe verpflichtet.

Die Kantone stellen die1 naheren Bestimmungen auf.

2 Die Kantone organisieren die regionale Hilfe und verstandigen sicb mit den Naohbarkantonen.

, , E. Leitung und Einsatz · . Art. 29 ' 1

, ·

b. Betriebe

c. Haus

2. Nachbarliche und regionale Hilfe

, ·! · .

An der Spitze jeder ortlicben Schutzorganisation stebt als Ortschef eine von der Gemeindebehorde bestimmte geeignete PersonKohkeit.

2 Die gesamte Organisation ist in einem Zivilschutzplan der Gemeinde festzuhalten.

3 Der Ortschef sorgt fur die Zusammenarbeit der ortlichen Schutzorganisation, des Betriebsschutzes, der Hauswehren und anderer zur Verfiigung stehender Hilfsorganisationen und uberwacht die gesarnten Zivilschutzmassnahmen in der, Gemeinde.

4 Der Ortscbef befiehlt den Einsatz und koordiniert alle ,ihm zur Verfugung stehenden Mittel. , · . '

1. O'rtliche Schutzorganisationen

734

Art. 80 1

2. Betriebsschutz

An der Spitze jedes Betriebsschutzes steht als Chef ein geeigneter, wo möglich an leitender Stelle tätiger Angehöriger des Betriebes. Er befiehlt den Einsatz seiner Schutzorganisation.

2 Die Betriebsschutzchefs sind im Einsatz ausserhalb des Betriebes dem Ortschef unterstellt, sofern nicht zwingende Gründe: eine Sonderregelung verlangen.

3 Die Betriebsschutzchefs bestellen für die Dienste die erforderlichen Dienstchefs.

Art. 31

3. Hauswehren

An der Spitze jeder Hauswehr steht ein Gebäudechef. Er organisiert die Hauswehr und befiehlt den Einsatz.

A r tu. 39 xii d£

4. Verfahren

Der Buiidesrat ordnet die Funktionsstufen und das Verfahren für die Ernennung der Ortschefs, der Betriebsschutzchefs, der Dienstchefs sowie der übrigen Vorgesetzten und der Spezialisten.

Art. 33 5. Zusammenarbeit mit Armeeteilen

1

Wenn Formationen der Armee zur Verfügung gestellt werden, bezeichnet der Ortschef Ort und Dringlichkeit der Hilfeleistung. Der Einsatz der Truppe wird vom militärischen Kommandanten befohlen und geleitet.

2 Wo die Truppe sich zu unmittelbar bevorstehenden Kampfhandlungen bereitstellt oder kämpft, wird die Zusammenarbeit von Armee und Zivilschutz vom militärischen Kommandanten geordnet ; er darf dem Zivilschutz nur Befehle für zivile Verrichtungen erteilen.

3 Sofern die einer Gemeinde zugewiesenen Luftschutztruppen infolge von Kampfhandlungen oder aus ändern Gründen für die betreffende Gemeinde nicht mehr verwendet werden können, sind sie nach Möglichkeit anderswo zugunsten des Zivilschutzes einzusetzen.

III. Abschnitt Die Schutzdienstpîlicht

1. Obligatorium a. Männer

A. Umfang Art. 34 .

1 Für Männer beginnt die Pflicht, Schutzdienst zu leisten, mit der Vollendung des 20.Altersjahres und dauert bis zum zurückgelegten 65. Altersjahr; vorbehalten bleibt Artikel 85.

735 2

Vorzeitig aus der Militärdienstpflicht entlassene Männer sind schutzdienstpflichtig.

.

3 Dienst- und Hilfsdienstpflichtige sowie Männer, welche die gesetzliche Militärdienstpflicht erfüllt haben, sind nicht schutzdienstpflichtig; vorbehalten bleibt Artikel 35.

4 Die Schutzdienstpflicht erstreckt sich nicht auf Männer, die in einer wichtigen öffentlichen Stellung stehen. , 5 Der Bundesrat ordnet die Dispensation von Schutzdienstpflichtigens die eine besonders wichtige zivile Stellung bekleiden.

Art. 35 1

Wenn die Verhältnisse es erfordern, insbesondere wenn mit den sich freiwillig Meldenden die nötigen Bestände nicht erreicht werden, kann der Bundesrat die Schutzdienstpflicht auch auf Männer ausdehnen, welche die gesetzliche Militärdienstpflicht erfüllt haben und für Betriebsschutz und Hauswehr auf Jünglinge nach Vollendung des 16. Altersjahres.

2 Der Bundesrat kann Schutadienstpflichtige, die in der Armee oder in Hilfspolizeidetachementen der Kantone und Gemeinden freiwillig Dienst leisten wollen und dort benötigt werden, zu diesem Zwecke von der Schutzdienstpflicht befreien.

b. besondere

Art. 36 Der Bundesrat stellt den Zivilschutzorganisationen eine angemes- c. Wehrmänner sene Zahl von Wehrmännern als Vorgesetzte und Spezialisten zur Verfügung. , , · , ;

Art. 37 Frauen und Töchter nach Vollendung des 16. Altersjahres können die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen.

Art. 38

2. PreiiSen

·

Männer, die aus der Schutzdienstpflicht oder aus der Wehrpflicht entlassen sind und Jünglinge nach Vollendung des 16. Altersjahres können : die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen.

b. Männer <

Art. 39 1

Personen, welche die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen, sind in Eechten und Pflichten den obligatorisch Schutzdienst Leistenden gleichgestellt.

2 Die freiwillige Verpflichtung zur Schutzdienstleistung gilt in der Eegel für fünf Jahre und kann erneuert werden.

-

c. Wirkung

736

3. Funktionaubernahme

Art. 40 , Jeder Zivilschutzangehorige kann dazu verhalten werden, eine Funktion zu iibernehmen und den damit verbundenen Dienst zu leisten.

Art. 41

4. Voraussetzungen der Einteilung

1

In eine Schutzorganisation kann nur eingeteilt werden, wer hiezu geistig und korperlich tauglich und nicht unwiirdig ist.

2 In ortliche Schutzorganisationen sind nur schweizerische Staatsangehorige einzuteilen; vorbehalten bleibt Artikel 43.

3 In den Betriebsschutz und in die Hauswehren konnen auch Personen eingeteilt werden, die nioht schweizerische Staatsangehorige sind, jedoch in der Hegel nicht als Vorgesetzte.

4 Die Angehorigen der Betriebe stehen ihrem Betriebsschutz in der Eegel vor jeder anderweitigen Beanspruchung im Zivilschutz zur Verftigung.

5 In den Betriebsschutz konnen ausnahmsweise auch Personen eingeteilt werden, die nicht zur Belegschaft gehoren.

Art. 42 B. Entlassungs- und Ausschlussgriinde

1

Bntlassungsgriinde sind: a. Alter, Krankheit oder Gebrechen; b. nachtraglich eingetretene Befreiungsgriinde im Sinne von Artikel 34, Absatz 4 und Artikel 35, Absatz 2; o. andere wichtige Griinde, fur Frauen insbesondere Mutterschaft und Ubernahme der Betreuung alter oder pflegebediirftiger Familienangehoriger.

2 Ausschlussgriinde sind: a. Unfahigkeit ; b. Unwiirdigkeit.

Art. 43 6. In Zeiten aktiven Dienstes

In Zeiten aktiven Dienstes kann der Bundesrat die Schutzdienstpflicht ausdehnen und insbesondere auslandische Staatsangehorige und Staatenlose allgemein der Schutzdienstpflicht unterstellen.

Art. 44 71 Binteilungsund Entlassnngsverfahren

1

Der Bundesrat ordnet das Verf ahren zur Binteilung in die ortlichen Schutzorganisationen, in den Betriebsschutz und in die Hauswehren sowie flir die Entlassung oder den Ausschluss. Dabei ist vorzusehen, dass eine kantonale Instanz endgiiltig entscheidet.

787 2

Fur die Betriebe des Bundes und der konzessionierten Transportiinternehmungen gelten die besonderen Vorschriften.

B. Rechte der Schutzdienstpfliclitigen

Art. 45 Wer in Kursen, in Ubungen und an Eapporten oder in Zeiten aktiven Dienstes Sohutzdienst oder Dienst zur Nothilfe leistet, hat Anspruch auf eine "Vergiitung, sofern er mindestens wahrend drei Stunden beansprucht wird.

2 Der Buridesrat setzt die HShe der Vergil tung fest; sie soil sich im Eahmen der Soldansatze in der Armee bewegen.

1

Art. 46

,

1. Vergiitung

,

Wer in Kursen, in Ubungen und an Eapporten oder in Zeiten aktiven Dienstes Sohutzdienst oder Dienst zur Nothilfo leistet, hat Anspruch auf eine nach den fur ihn geltenden Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung bemessene Bntschadigung.

;

Art. 47 Schutzdienstleistende und Instruktoren, die zu Kursen, tJbungen, Eapporten oder zu Dienstleistungen in Zeiten aktiven Dienstes oder, zur Nothilfe eingeruckt sind, werden von der aufbietenden Behorde gegen Unfall und Krankheit angeinessen versichert. Versichert sind ebenfallg die nach Artikel 13, Absatz 2 hilfeleistenden Personen., 2 Der Bund kann eine Kollektiyversicherung abschliessen, an der sich die Kantpne und Gremeinden beteiligen konnen.

1

2. Erwerbsausfallentschadigung

3. Veraicherung

Art. 48 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom,I.April 1949 1) iiber die Beschrankung der Ktindigung von Anstellungsverhaltnissen bei Militardienst sind auf die Schutzdienst Leistenden sinngemass anwendbar.

;

Art. 49

In Zeiten aktiven Dienstes sind die Bestimmungen fiber den Eechtsstillstand bei Militardienst gemass Artikel 57 ff. des Bundesgesetzes liber Schuldbetreibung und Konkurs auch auf die in den ortlichen Schutzorganisationen und im Betriebsschutz .Dienst Leistenden sinngemass anwendbar.

1) AS 1949, 1293.

4. Kundigungsschutz

'

;

6. EechtsstUlatand

788

IV. Abschnitt Ausbildung

Art. 50 1. Kurse, Übungen und Rapporte

1 Die Angehörigen der örtlichen Schutzorganisationen und des Betriebsschutzes sowie, die Gebäudechefs sind nach den Vorschriften des Bundes in Kursen, Übungen und an Rapporten auszubilden und einsatzbereit zu halten. Es sind auch gemeinsame Übungen mit Luftschutztruppen durchzuführen.

2 Die Ausbildung der Angehörigen von Kriegsfeuerwehren richtet sich nach den Vorschriften der Kantone und Gemeinden, wobei die Besonderheiten des Krieges zu berücksichtigen sind.

3 Mit Zustimmung des Bundesrates können die Kantone die Ausbildung der übrigen Angehörigen der Hauswehren anordnen.

Art. 51 2. Dauer a. Kurse

1

Alle neueingeteilten Angehörigen der örtlichen Schutzorganisationen und des Betriebsschutzes haben einen Einführungskurs bis zu 3 Tagen Dauer zu bestehen.

2 Vorgesetzte und Spezialisten der Schutzorganisationen werden in Grundkursen bis zu 12 Tagen Dauer ausgebildet.

3 Vorgesetzte und Spezialisten haben grundsätzlich alle 4 Jahre Weiterbildungskurse von gleicher Dauer zu bestehen.

4 Wer für eine höhere Funktion vorgesehen ist, hat zudem Schulungskurse bis zu 12 Tagen Dauer zu bestehen.

5 Für Angehörige des Zivilschutzes können freiwillige Ausbildungskurse veranstaltet werden.

6 Falls sich die Ausbildungszeiten als ungenügend erweisen, kann sie der Bundesrat, nach Anhörung der Kantone, bis um ein Drittel verlängern.

Art. 52 b. Übungen Die in den örtlichen Schutzorganisationen und im Betriebsschutz Einund Rapporte geteiiten sowie die Gebäudechefs können jedes Jahr zu Übungen und Eapporten von zusammen höchstens 2 Tagen einberufen werden.

Art. 53 3. Zuständigkeit a. Bund

1

,

Der Bund bildet die Chefs der kantonalen Zivilschutzstellen, die Kantonsinstruktoren, die Ortschefs und ihre Stellvertreter, die Betriebs-

789 schutzchefs und ihre Stellvertreter von. Betrieben mit einer Belegschaft von 500 oder mehr Personen aus.

2 Der Bund bildet ebenfalls die Angehörigen seines Betriebsschutzes aus.

3 Der Bund kann auf Ersuchen und auf Kosten der Kantone auch Vorgesetzte und Spezialisten, für deren Ausbildung die Kantone zuständig sind, in eidgenössischen Kursen ausbilden.

Art. 54 1

Die Kantone bilden die Dienstchefs, die Detachementchefs, die Sektorenchefs und die Quartierchefs sowie die Spezialisten der örtlichen Schutzorganisationen und des Betriebsschutzes aus.

2 Die Kantone bilden die Betriebsschutzchefs und ihre Stellvertreter der Betriebe mit Belegschaften unter 500 Personen aus.

3 Die Kantone bilden die übrigen Angehörigen ihres Betriebsschutzes aus.

b. Kantone

Art. 55 Die Gemeinden bilden die Gruppenchefs, -Blockchefs und Gebäude- o. Gemeinden chefs und die übrigen Angehörigen der örtlichen Schutzorganisationen und ihres Betriebsschutzes aus.

Art. 56 Die Betriebe bilden die Gruppenchefs und die übrigen Angehörigen ihres Betriebsschutzes aus.

.

: · . . . ' ,

Art.'57

d. Betriebe

' · . , . '

Über die Ausbildung der Instruktoren erlägst der Bundesrat besondere Vorschriften.

'

4. Instruktoren

Art. 58 Der Bund kann zur Durchführung von Kursen und Übungen geeig- 5. Kiuszentrum netes Personal sowie zweckdienliche Gebäude, Anlagen und Einrichtungen1, zur Verfügung stellen.

·

Art. 59 -,

·

Die vom Bund, den Kantonen, den Gemeinden oder Betrieben durche. Beizug zuführenden obligatorischen oder freiwilligen Kurse können im Einver- Organisationen ständnis mit der vorgesetzten Stelle ganz oder teilweise privaten Organisationen z u r Durchführung übertragen werden.

: . , , , -

740

V. Abschnitt Ausrüstung, Material, Anlagen und Einrichtungen Art. 60 1. Ausrüstung und Material a. Bund

6. Kantone

1

Für Ausrüstung und Material, die ausschliesslich dem Zivilschutz dienen, stellt der Bundesrat einheitliche Vorschriften auf ; er sorgt auch für die notwendige Forschung.

2 Für Ausrüstung und Material, die behelfsmässig für den Zivilschutz · beigezogen werden, können vom Bundesrat Richtlinien aufgestellt werden.

3 Der Bund hat Reserven an Ausrüstung und Material zwecks späterer Abgabe an Kantone, Gemeinden, Betriebe und Privatpersonen anzulegen, zu unterhalten und zu verwalten.

4 Der Bund kann zwecks Dezentralisation die Kantone und Gemeinden verpflichten, diese Reserven ganz oder teilweise zu lagern,, zu verwalten und zu unterhalten.

Art. 61 Die Kantone beschaffen die für die eigenen Schutzorganisationen benötigte Ausrüstung und das Material.

2 Die Kantone können zusätzlich zu der ihnen vom Bund anvertrauten Ausrüstung und dem Material weitere Vorräte, insbesondere an Sanitätsmaterial, anlegen.

1

Art. 62 c. Gemeinden

d. Betriebe

e. Hauseigentümer

1

Die Gemeinden beschaffen für die örtlichen Schutzorganisationen und die Hauswehren die vorgeschriebene persönliche Ausrüstung und für die örtlichen Schutzorganisationen das vorgeschriebene gemeinsame Material sowie angemessene Reserven, insbesondere auch an Lebensmitteln.

2 Die Gemeinden geben die vorgeschriebene persönliche Ausrüstung den Angehörigen der örtlichen Schutzorganisationen und der Hauswehren leihweise und soweit notwendig ab.

Art. 63 Die Betriebe beschaffen für den Betriebsschutz die vorgeschriebene persönliche Ausrüstung und das vorgeschriebene gemeinsame Material sowie angemessene Reserven.

2 Die Betriebe geben die persönliche Ausrüstung den Angehörigen des Betriebsschutzes leihweise und soweit notwendig ab.

1

Art. 64 Die Hauseigentümer beschaffen das vorgeschriebene gemeinsame Material für die Hauswehren und stellen es diesen zur Verfügung.

741 Art. 65 Vom Bund aus dem Ausland eingeführtes Zivilschutzmaterial (Halb- /. Zollbefreiung und Fertigfabrikate) ist zollrechtlich wie Kriegsmaterial gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen vom I.Oktober 1925^ und Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1926 2) zu behandeln.

Art. 66

, ;

1

Die Gemeinden und die Betriebe haben für,ihre Schutzorganisationen die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen zu erstellen.

2 Der Bundesrat erlässt einheitliche. Vorschriften.

VI. Abschnitt

2. Anlagen und Einrichtungen

:

Kostentragimg

Art. 67

" 'i'. ·

;.

1

Soweit der Bund Massnahmen verbindlich vorschreibt, die .für die Betroffenen finanzielle Folgen haben, leistet er Beiträge. Sie betragen unter Berücksichtigung der Finanzkraft der Kantone und der Berggebiete im Mittel 50 Prozent,der Kosten. Vorbehalten bleibt Absatz 3. .

2 An die Kosten der nach seinen Vorschriften freiwillig durchgeführten Ausbildung, Anschaffung von Ausrüstung und Material leistet der Bund ebenfalls Beiträge .von im Mittel ,50 Prozent, der Kosten.

3 Der Bund kann Ausrüstung und Material verbilligt abgeben.

4 Der Bund trägt die gesamten Kosten -für, die Durchführung und Verwaltung des Zivilschutzes, soweit er Bundessache ist, insbesondere für den Betriebsschutz des Bundes, für die von ihm durchgeführten Kurse, Übun: gen und !Bapporte sowie für das technische Instruktionsmaterial.

6 An die Ausbildung, die Ausrüstung und .das Material der ordentlichen Feuerwehren werden keine Bundesbeiträge geleistet.

l. Bund

Art. 68 1

Die Kantone tragen die gesamten Kosten für die Durchführung und Verwaltung ihres Zivilschutzes sowie für den von ihnen angeordneten Einsatz von Zivilschutzorganisationen zur Nothilfe.

2 Die Kantone tragen die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben-, den Kosten insbesondere,für die von ihnen durchgeführten Kurse, Übungen und Rapporte sowie für die Lagerung und den Unterhalt der eigenen und der ihnen vom Bund .anvertrauten Ausrüstung und des Materials.

*)BS 6, 465; AS 1959, 1343.

2 ) BS 6, 514.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

51

2. Kantone

742

Art. 69 1

3. Gemeinden

Die Gemeinden tragen die gesamten Kosten für die Durchführung und Verwaltung ihres Zivilschutzes und für den von ihnen angeordneten Einsatz der örtlichen Schutzorganisationen zur Nothilfe.

2 Die Gemeinden tragen die nach Abzug der Beiträge verbleibenden Kosten, insbesondere für die von ihnen durchgeführten Kurse, Übungen und Kapporte, für ,die Lagerung der eigenen und der ihnen vom Bund anvertrauten Ausrüstung und für das Material sowie für die von ihnen erstellten Anlagen und Einrichtungen.

4. Beiträge des Kantons

Das kantonale Becht bestimmt, inwieweit der Kanton an die Kosten der Gemeinden und der Betriebe Beiträge leistet.

Art. 70

Art. 71 5. Betriebe

1

Die Betriebe tragen die Kosten für ihre Schutzorganisationen.

Eür Ausbildung, Ausrüstung und Material werden ihnen vom Bund die gleichen Beiträge ausgerichtet, wie sie für die Gemeinden vorgesehen sind.

3 Soweit Anlagen und Einrichtungen ausschliesslich dem Zivilschutz dienen, werden vom Bund an die Kosten gleiche Beiträge ausgerichtet wie sie für die Gemeinden vorgesehen sind.

4 Dienen die Anlagen und Einrichtungen nicht ausschliesslich dem Zivilschutz, so richtet der Bund nur Beiträge an die Mehrkosten aus.

2

6. Hauseigentümer

Die Hauseigentümer tragen die Kosten für die Beschaffung des gemeinsamen Materials der Hauswehren; sie können das vorgeschriebene Material bei den Gemeinden verbilligt beziehen.

VII. Abschnitt Inanspruchnahme von Eigentum - ,

1. In Friedenszeiten

1

Art. 73

Eigentümer und Besitzer sind nach rechtzeitiger vorheriger Anzeige verpflichtet, Grundstücke und Gebäude für Erkundungen und Übungen von Schutzorganisationen oder einzelnen Dienstzweigeri zur Verfügung zu halten.

2 Eigentümer und Besitzer sind auch verpflichtet, dem Zivilschutz dienende Anlagen und Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden.

Für Wertverminderung ist angemessener Ersatz zu leisten.

743 3

Der Bund ist ermächtigt, nötigenfalls die. Expropriation nach Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 *) im abgekürzten Verfahren durchzuführen.

' Art., 74 .. ' In Zeiten aktiven Dienstes besteht ein Requisitionsrecht zugunsten des Zivilschutzes zu den gleichen Entschädigungsbedingungen wie für die Armee.

2 Die nötigen Vorbereitungen sind schon in Friedenszeiten zu treffen.

3 Ausrüstung, Material, Anlagen und Einrichtungen, die déni Zivilschutz gehören oder ihm zugewiesen worden sind, dürfen weder militärisch requiriert hoch sonst militärisch beansprucht werden.

4 Das Nähere ordnet der Bundesrat.

,,'i: 1

2. In Zeiten aktiven Dienstes

VIII. Abschnitt Haftung für Schäden ·

.

Art. 75

1

Bund, Kantone, Gemeinden und Betriebe haften für alle Schäden, die infolge der von ihnen durchgeführten Kurse, und Übungen oder bei sonstigen dienstlichen Verrichtungen ihrer Instruktoren oder ihrer Schutzorganisationen Drittpersonen zugefügt werden, sofern der Schaden nicht durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Geschädigten verursacht worden ist. Bei der Pestsetzung der Entschädigungen finden die Artikel 42,43, Absatz l, 44, Absatz l, 45,46 und 47 des schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss Anwendung.

2 Vorbehalten bleibt die Haftung nach Strassenverkehrsgesetz.

3 Bei kombinierten Übungen von Zivilschutz und Armee richtet sich die Haftung im gemeinsamen Einsatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. · · ,, 4 Eine Haftung nach diesem Gesetz besteht nicht beim Einsatz des Zivilschutzes im1 Kriegsfall oder für Nothilfe bei Katastrophen. : Art. 76 Haben Bund, Kantone, Gemeinden oder Betriebe Schadenersatz geleistet, so steht ihnen der Rückgriff auf die Person zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

i. Haftung

-' ,

2. Rückgriff

· · Art: 77 ' Die Kantone bezeichnen die zur Behandlung der Schadenersatz- 3. Verfahren ansprüche zuständige Behörde.

.

.'

: :

1

!) BS 4, 1133.

·

-

744 2

Sofern eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die kantonale Behörde erstinstanzlich über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen aus Sachbeschädigungen. Ihr Entscheid kann ohne Eücksicht auf den Streitwert innert dreissig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung an die eidgenössische Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten weitergezogen werden, welche endgültig entscheidet.

3 In Fällen von Tötung oder Verletzung von Drittpersonen ist zunächst durch die zuständige kantonale Behörde eine Erledigung auf gütlichem Wege anzustreben. Kommt eine solche nicht zustande, urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz. Das Bundesgericht urteilt ebenfalls über den Rückgriff auf die Urheber von Personenschäden., 4 Hat ein Unfallereignis neben Personenschaden .auch Sachschaden zur Folge, so werden die Schadenersatzansprüche aus Sachbeschädigungen im gleichen Verfahren durch das Bundesgericht erledigt.

Art. 78 4. Ordnungsfriaten und Verjährung

1

Schadenersatzansprüche geniäss Artikel 75 sind innert 10 Tagen seit dem .Schadenereignis geltend zu machen. In Fällen von nachgewiesener späterer Kenntnis des Schadens können Ersatzansprüche innert 10 Tagen von diesem Zeitpunkt an gerechnet, spätestens jedoch innert einem Jahr vom Tage des Schadenereignisses an,1 eingereicht werden.

2 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahr vom Tage des Schadenereignisses an gerechnet.

3 Der Anspruch auf Rückgriff verjährt in einem Jahr seit dem Tage, an dem die Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten anerkannt oder von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist, auf alle Fälle fünf Jahre nach dem Tag des Schadenereignisses.

Art. 79 s. KostenFür die Verteilung von Schadenersatzleistungen zwischen Bund, Schadenersatz- Kantonen, Gemeinden und Betrieben sind die Artikel 67 ff. dieses leistungen Gesetzes massgebend.

IX. Abschnitt Beschwerderecht und vermögensrechtliche Ansprüche Art. 80 i. Beschwerden i Erstinstanzliche Entscheide der Kantonsbehörden können an das unTGenïtaden Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weitergezogen werden, das endgültig entscheidet.

, : 2 Gegen Verfügungen des Ortschefs kann bei der zuständigen Gemeindebehörde Einspruch erhoben werden. Deren Entscheide sind auf

, ·

,

.

"

745

dem Beschwerdeweg bei der zustandigen kantonalen Behorde anfechtbar, die endgiiltig entscheidet. Artikel 9, Absatz 2 bleibt vorbehalten.

:

'

' · Art. 81



'

'

1

Tiber Anspriiche vermogensrechtlicher Natur des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf das Zivilschutzgesetz oder auf Vollzugserlasse des Bundesrates stlitzen, jedochnicht Schadenshaftungbetreffen, entscheidet das Bundesamt fur Zivilschutz, unter Vorbehalt der Weiterziehumg ; an eine eidgenossische Rekurskommission filr -Zivilschutzangelegeriheiten, welche ohne Biicksicht auf den Streitwert endgiiltig entscheidet.

2 Der Bundesrat ordnet das Verfahren.

2. "Vermpgensrechtliche Anspriiche des Bundes oder gegen ihn

X. Abschnitt Strafbestimmungen

Art. 82 Wer sich weigert, die ihm im Zivilschutz tibertragenen Aufgaben zu iibernehmen, ohne wegen pffentlicher Pflichten oder aus Gesundheitsgrlinden hievon befreit zu sein, 2 wer offentlich dazu auffordert, sich an Kurseii, Ubungen oder andern Veranstaltungen des Zivilschutzes nicht zu heteiligen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu missachten, 3 wer vorsatzUch oder fahiiassig a. einem Aufgebot ohne triftigen, Grund nicht Folge leistet oder sich aus Kursen, Ubungen oder aus dem Birisatz entfernt oder sich auf andere Weise der Schutzdienstpflicht entzieht, 6. Kurse, Ubungen und andere Veranstaltungen oder Einrichtungen des Zivilschutzes oder dessen Binsatz stort oder gefahrdet, wird mit Haft odef Busse bestraft; in hesonders leichten Fallen kann erstmals an die Stelle der Bestrafung eine Verwarnung .durch die zustandige Kantons- oder Gemeindebehorde treten.

f In schweren Fallen ist die Strafe Gefangnis,:womit Busse verbunden werden kann.

· .

5 In Zeiten aktiven Dienstes kann auf Gefangnis, in schweren Fallen auf Zuchthaus bis zu 5 Jahren erkannt werden.

6 Die Strafverfolgung wegen Handlungen, durch die in andern Gesetzen enthaltene Straftatbestande erfullt werden, bleibt vorbehalten.

1

1

:

,,'" . ' Art. 83 · ' ,Wer vorsätzlich den in Ausfuhrung :dieses Gesetzes vom Bundesrat erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 200 Franken, in schweren Fallen oder bei Eiickfall uberdies mit Haft bestraft.

.

1

1. Widerhandlung gegen das Gesetz

2. Widerhandlung gegen Ausfiihrungserlasse

746 2

In besonders leichten Fallen oder wenn der Tater fahrlassig handelt, kann erstmals anstelle der Bestrafung eine Verwarnung- durch die zustandige Kantons- oder Gemeindebehorde treten.

3 In Zeiten aktiven Dienstes kann auf Gefangnis erkannt werden.

3. Strafverfolgung

Art. 84 " Verfolgung und Beurteilung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen liegen den Kantonen ob.

2 Samtliche Strafentscheide und Binstellungsbeschliisse sind der Bundesanwaltschaft in vollstandiger Ausfertigung unentgeltlich zuzustellen.

1

XI.Abschnitt Kulturguterschutz

Art. 85 Bund und Kantone treffen Massnahmen Mr den Schutz kulturell wertvoller Giiter vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte.

2 Soweit die Durchfiibrung Sache des Bundes ist, wird sie dem Eidgenossischen Departement des Innern iibertragen.

3 Die Kantone treffen fur ibr Gebiet die notigen Vorbereitungen unter Anzeige an das Eidgenossische Departement des Innern.

1

XII.Abschnitt

:

tlbergangs- und Sclilussbestimmungen

Art. 86 1. Bauliche Massnahmen

Die baulichen Massnanrnen, soweit sie nicbt die den ortlichen Sohutzorganisationen und dem Betriebsscbutz dienenden baulicben Anlagen und Einricbtungen betreffen, riobten siob bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes ilber die baulichen Massnabmen im Zivilsohutz nach den Bestimmungen des Bundesbescblusses betreffend den baulichen Luftschutz 1 ).

Art. 87 2. Ausfuhrungsbestimmungen

1

,

Der Bundesrat erlasst die erforderlichen Ausfilhrungs- und Verfahrensbestimmungen.

2 Der Bundesrat erlasst insbesondere Bestimmungen iiber die Aufklarung, den Sanitatsdienst und den atom-biologisch-chemischen Dienst der Zivilbevolkerung, ilber Alarm, Brandschutz und Obdachlosenhilfe, 1) AS 1951, 465.

'

747

sowie zur Durchführung des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten.

3 Der Bundesrat kann mit der Durchführung dieses Abkommens neben dem Schweizerischen Boten Kreuz die Schutzorganisationen beauftragen. Den Schutzorganisationen kann insbesondere die Abgabe von Erkennungsmarken an Kinder und die Orientierung der Bevölkerung über das genannte Abkommen übertragen werden.

4 Der Vollzug der Vorschriften ist im übrigen Aufgabe der Kantone und unter ihrer Aufsicht der Gemeinden, der Leitungen der öffentlichen und der privaten Betriebe sowie des einzelnen.

Art. 88 Der Bundesrät wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, soweit er Bundessache ist.

. ' , : Art. 89 1

Der Bundesrat ordnet die Koordination des Zivilschutzes, mit der Armee und der Kriegswirtschaft.

2 Der Bundesrat grenzt insbesondere im einzelnen die Zuständigkeit zwischen den zivilen Behörden und den militärischen Stellen ab.

S. Vollzug

4. Koordination

Art. 90 1

Das Bundesamt für Zivilschutz übernimmt die zivilen Aufgaben, die bisher von der Abteilung für Luftschutz des Eidgenössischen Militärdepartementes und vom Eidgenössischen Gesundheitsamt des Eidgenössischen Departementes des Innern für den Zivilschutz besorgt wurden.

2 Der Bundesrat trifft alle Massnahmen, die sich aus der Trennung des Zivilschutzes vom Eidgenössischen Militärdepartement ergeben.

3 Aufgaben, Organisation, Ausrüstung und Ausbildimg der Luftschutztruppen sind, ohne die militärischen Bedürfnisse zu vernachlässigen, vor allem nach den Anforderungen des Zivilschutzes zu richten.

4 Männer, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die gesetzliche Wehrpflicht erfüllt haben und bereits im Zivilschutz eingeteilt sind, bleiben schutzdienstpflichtig bis zum 65. Altersjahr.

5. Bisherige Aufgaben

Art. 91 Das Bundesgesetz vom 25. September 1952^ über die Erwerbsausfall- 6. Ergänzung entschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) wird wie folgt ersatzordnüng ergänzt: !) AS 1952, 1021, 1959, 567.

748

Artikel l, Absatz 2 : Personen, die im Zivilschutz Dienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie die Vergütung im Sinne des Artikels 45 des Bundesgesetzes über den Zivilschutz beziehen, ebenfalls Anspruch auf eine Entschädigung. Sie werden den Wehrpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt, .doch finden auf sie Artikel 9, Absatz 2, 2. Satz und Artikel 11 keine Anwendung.

Artikel 21, Absatz l, 2. Satz: Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Eechnungsführer der Schutzorganisationen.

Art. 92 7. Inkrafttreten i Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a. der Bundesbeschluss vom 29. September 1934 *) betreffend den passiven Luftschutz der Zivilbevölkerung; &. der Bundesbeschluss vom 24. Juni 19382) betreffend die Strafvorschriften für den passiven Luftschutz.

3 Die bisherigen Ausführungsbestimmungen, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie angepasst, ersetzt oder aufgehoben werden.

i) BS 5, 443.

·) B S 5, 445.

5897

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über den Zivilschutz (Vom 6. Oktober 1961)

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1961

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19.10.1961

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