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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung des Bundesbeschlusses betreffend die Gewährung eines jährlichen Beitrages an die Stiftung «Schweizer Filmwochenschau» (Vom 12. Mai 1961)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiernit eine Botschaft samt Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Gewährung eines Beitrages an die Stiftung «Schweizer Filmwochenschau» zu unterbreiten.

I. Rückblick

Am 11. Juni 1952 haben Sie folgenden Bundesbeschluss (BEI 1952, II, 391) gefasst: Art. l Der Stiftung «Schweizer Miniwochenschau» wird für die Herstellung und den Vertrieb einer Schweizer Filmwochenschau ein jahrlicher Beitrag von 300 000 Pranken zugesichert, der jeweils in den Voranschlag des Bundes einzustellen ist.

Betriebsüberschüsse fallen, soweit daran die Leistung des Bundes beteiligt ist, in den Eeservefonds der Stiftung.

Art. 2 Die Ausrichtung des Bundesbeitrages ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die für die Herausgabe der Filmwochenschau erforderlichen weiteren Mittel

1072 aus anderen Quellen, insbesondere aus den Einnahmen des Vertriebes, aufgebracht werden.

Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Er gilt bis am 31. Dezember 1961.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

In der zudienenden Botschaft (BB11951, III, 971) wurde die Notwendigkeit dieses Bundesbeitrages ausführlich begründet; wir gestatten uns, für Einzelheiten auf jene Botschaft zu verweisen. Wegen des beschränkten Abnehmerkreises kann eine schweizerische Kimwochenschau nicht selbsttragend sein.

Sie ist auf die Hilfe des Staates angewiesen.

Der Bundesbeschluss vom 11. Juni 1952 ist bis Ende 1961 befristet. In dem auf Grund von Artikel 27ter der Bundesverfassung ausgearbeiteten Entwurf zu einem Filmgesetz, der Ende 1960 den Kantonen sowie den zuständigen kulturellen und wirtschaftlichen Verbänden zur Vernehmlassung zugestellt worden ist, wird ein jährlicher Beitrag für die Schweizer Filmwochenschau vorgesehen.

Da aber dieses Gesetz aller Voraussicht nach nicht vor Ende 1962 in Kraft treten kann, sehen wir uns veranlasst, die Möglichkeit der weiteren Ausrichtung des Beitrages für 1962 durch die Verlängerung des Bundesbeschlusses um ein Jahr zu schaffen. Die Gründe für die Verzögerung der Eilmgesetzgebung haben wir in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend eine befristete Weiterführung der geltenden Bestimmungen über die Einfuhr kinomatographischer Filme vom 17. Juni 1960 (BB1 1960, II, 161) eingehend dargelegt.

II. Die Bedeutung der Schweizer Filmwochenschau Die Schweizer Filmwochenschau entstand in der Vorkriegszeit, als die Bevölkerung unseres Landes einer äusserst intensiven politischen und kulturellen Propaganda ausländischer Mächte ausgesetzt war. Der Nationalsozialismus benutzte damals nicht zuletzt die UFA-Wochenschau, die bis zu 800 m Länge (entspricht einer Spieldauer von % Stunde) erreichte, urn für seine politische Ideologie zu werben. Die Schweizer Filmwochenschau war als Gegengewicht zu dieser und anderen ausländischen Wochenschauen geschaffen worden und erfüllte diese Aufgabe sehr gut. Im Jahre 1951 standen Sie vor der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Weiterführung der Bundeshilfe an die Schweizer Filmwochenschau noch immer vorliegen und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine solche Hilfe weiterzuführen wäre. Ihr positiver Entscheid in dieser Frage beruhte auf der Feststellung, dass die
Schweizer Filmwochenschau nach wie vor ein gesundes und notwendiges Gegengewicht darstelle zu den ausländischen Filmberichterstattungen, die in erheblichem Masse nach politischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammengestellt sind und jedenfalls auf schweizerische Bedürfnisse keinerlei Eücksicht nehmen.

1078 Diese Situation auf dem Gebiete des Films hat sich auch heute nicht geändert ; noch immer werben zahlreiche und oft scharf akzentuierte ausländische Filmwochenschauen beim Publikum um Eespekt yor technischen, wirtschaftlichen, kulturellen, sportlichen Leistungen und ringen auf diesen Gebieten letzten Endes um Zustimmung oder Sympathie für politische Systeme. Demgegenüber zeigt die Schweizer Filmwochenschau neben einem mehr oder weniger breiten Aktualitätenbericht immer wieder schweizerische Sitte und Lebensart, schweizerische Arbeit in Industrie, Handwerk und Landwirtschaft, im Inland wie im Ausland. Ja, dieser Teil der Schweizer Filmwochenschau, der Hinweis auf zeitlose Werte nämlich, nimmt seit dem Aufkommen des Fernsehens einen immer breiteren Platz ein. Das Fernsehen ist naturgemäss in der Lage, über Aktualitäten rascher und lebendiger zu berichten, so dass die Fihnwochenschau, ohne das Informationsbedürfnis des Publikums zu vernachlässigen, das Dokumentarische und Kulturelle mehr und mehr in den Vordergrund stellen darf.

III. Rechtliche Grundlage einer finanziellen Unterstützung durch den Bund In rechtlicher Hinsicht geht es hier um die Subventionierung einer privatrechtlichen Stiftung, die sich die Herausgabe der Schweizer Filmwochenschau zum Ziele gesetzt hat. Der Stiftungsrat und die von ihm eingesetzten redaktionellen und technischen Organe sind in ihrer Arbeit völlig frei von staatlicher Einflussnahme. Das Departement des Innern übt lediglich seine Funktionen als gesetzliche Aufsichtsbehörde wie bei anderen Stiftungen mit gesamtschweizerischem Wirkungskreis aus.

Bisher wurde die Subventionierung der Schweizer Filmwochenschau verfassungsrechtlich auf die allgemeinen kulturpolitischen Aufgaben des Staates abgestützt, auf die Pflicht zur Pflege und Förderung geistiger Güter. Nach Inkrafttreten des Artikel 27ter der Bundesverfassung steht dem von uns vorgeschlagenen Bundesbeschluss eine positivrechtliche Verfassungsgrundlage zur Verfügung. Der Filmartikel überträgt dem Bund im Buchstaben a die Befugnis, «die einheimische Filmproduktion und filmkulturelle Bestrebungen zu fördern». Die finanzielle Unterstützung der Schweizer Filmwochenschau stellt zweifellos sowohl eine Förderung der einheimischen Filmproduktion wie auch eminenter filmkultureller Bestrebungen dar. Als Instrument der
geistigen Landesverteidigung erfüllt die Wochenschau überdies eine staatspolitische Aufgabe von nicht geringer Bedeutung.

IV. Höhe des Bundesbeitrages Auf Grund des geltenden Bundesbeschlusses erhielt die Schweizer Filmwochenschau einen jährlichen Bundesbeitrag von 300 000 Franken. Eine Unterstützung der Stiftung im bisherigen Eahmen würde die weitere Erfüllung der gestellten Aufgaben auch im Jahre 1962 gewährleisten. - 1960 wurden 44 deut-

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sehe, 11 französische und 4 italienische Kopien pro Woche hergestellt und vertrieben; an entsprechenden Abonneinentsgebühren gingen aus der deutschen Schweiz 215 000 Franken, aus der französischen Schweiz 49 000 Franken und aus der italienischen Schweiz 18 000 Franken ein, zusammen also 277 000 Franken. Dazu kommen noch diverse Einnahmen (Arbeiten für Dritte, Lieferung besonderer Sujets ins Ausland, Verkauf alter Sujets u.a.m.) von 20 000 bis 30 000 Franken. Diesen Einnahmen steht ein Ausgabentotal von rund 600 000 Franken gegenüber, das mit dem Bundesbeitrag gerade ungefähr ausgeglichen werden kann. Ein Eeservefonds von ungefähr 100 000 Franken ist in der Lage, unerwartete Eückschläge aufzufangen.

Mit einem Bundesbeitrag für 1962 in der bisherigen Höhe von 300 000 Franken wäre der Weiterbestand der Schweizer Filmwochenschau bis zum Inkrafttreten des Filmgesetzes gesichert.

Der Bundesbeschluss muss allgemeinverbindlich erklärt werden, weil Artikel 27ter BV auf dem Gebiete des Filmwesens expressis verbis nur Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse zulässt.

Gestutzt auf die vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen den folgenden Beschlussesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12.Mai 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1075 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Verlängerung des Bundesbeschlusses betreffend die Gewährung eines jährlichen Beitrages an die Stiftung «Schweizer Filmwochenschau»

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 27ter der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 1961, beschliesst :

Art. l Die Gültigkeit des Bundesbeschlusses vom 11. Juni 19521) betreffend die (iewährung eines jährlichen Beitrages an die Stiftung « Schweizer Filmwochenschau» wird bis zum 31.Dezember 1962 verlängert.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Art, 3 Der Bundesrat ist beauftragt, diesen Beschluss gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

!) BEI 1952, II, 391.

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1961

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25.05.1961

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