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63. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 27. Juni 1961)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf .Grund des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben.

I. Ausführungsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland

1. Im 54.Bericht vom 25. Januar 1957 wurde unter Kapitel I, Abschnitt B, Ziffer 2 (BEI 1957, I, 169) dargelegt, welche Funktionen den Einfuhrbewilligungspflichten gemäss Artikel l des Bundesratsbeschlusses Nr.l vom 17. Dezember 1956 (AS 1956, 1563; 1959, 1642) über die Wareneinfuhr damals zukamen. Im Laufe der Zeit trat insofern eine Verschiebung ein, als zwar die Mehrzahl dieser Bewilligungspflichten aus handelspolitischen Gründen vorsorglich weiterhin aufrecht blieb, wogegen die Einfuhrbeschränkung, soweit der Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland als Rechtsgrundlage in Betracht kommt, nur noch auf die schweren Warentransport- und Gesellschaftswagen Anwendung findet. Überdies wurde durch Bundesratsbeschluss Nr. 3 vom 16. Oktober 1959 (AS 1959, 928) über die Wareneinfuhr eine Anzahl Textilien dem Preisüberwachungsverfahren unterstellt (vgl. hiezu 60. Bericht vom 24. Dezember 1959, Kapitel II, Ziff. 13, im BEI 1959, II, 1418). , Um das Zollabfertigungsverfahren zu erleichtern, erliess^as Volkswirtschaftsdepartement, in Anwendung der ihm in Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 1956 (AS 1956, 1559) über den Warenverkehr mit dem Ausland erteilten Ermächtigung, die Verfügung Nr.4 vom S.Dezember 1960 (AS 1960, 1569) über die Wareneinfuhr. Dieser Brlass statuiert für die durch den erwähnten Bundesratsbeschluss Nr.l der Einfuhrbewilligungspflicht unterstellten Waren - mit Ausnahme lediglich der einfuhrbeschränkten Warentransport- und Gesell-

Schaftswagen und ihrer Teile sowie der einer Preisüberwachung unterliegenden Textilien - eine generelle E i n f u h r b e w i l l i g u n g . Das Bewilligüngsverfatb ren findet also nur noch auf Waren Anwendung,; deren Einfuhr einer,materiellen Kontrolle unterstehet. Sollte die handelspolitische Entwicklung es erfordern, so würde das Volkswirtschaftsdepartement dem im Bundesratsbeschlu ss verankerten Zustand von Einzelbewilligungen allerdings wieder herstellen müssen.

In diesem Sinne hat die gewährte Erleichterung möglicherweise nur vorübergehenden .Charakter.

·i : i , 2. : Soweit die E i n f u h r b e s c h r ä n k u n g für schwe.re W a r e n t r a n s p o r t - und G e s e l l s c h a f t s w a g e n noch effektiv gehandhabt wird, beträgt das auf bilateralen Abmachungen beruhende Jahreskontingent 44 Stück. Schon im Herbst 1960 zeigte es sich, dass die einheimische Lastwagenindustrie nicht mehr, in der Lage war> den inländischen Markt innerhalb normaler Fristen unit schweren Warentransportwagen zu beliefern. Uni die grosse Nachfrage nach solchen Fahrzeugen, wie;sie sich im Transport- und Baugewerbe immer dringender geltend machte,-befriedigen zu können, wurden von Fall zu Fall nach Abklärung der Liefermöglichkeit der einheimischen Industrie und der Bedürfnisfrage auch ausserhalb des Kormalkontingentes Einfuhrbewilligungen erteilt: Zur Überbrückung dieser ausserordentlichen Situation wurden dann zusätzliche Einfuhrmöglichkeiten in'Form fester Importquoten (erstmals 156 und später 150, Stück) geschaffen. Da auch, die zuständigen militärischen Stellen an einer beschleunigten Erhöhung des Landesbestandes an Nutzfahrzeugen interessiert sind, stimmte das Militärdepartement dieser Lockerung der Einfuhrbeschränkungen für Warentransport- und Gesellschaftswagen der Kategorie IV zu.

Eine gänzliche Freigabe der Einfuhr kann solange nicht in Erwägung gezogen werden,: als aus militärischen und kriegswirtschaftlichen Gründen die * Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der einheimischen Lastwagenindustrie bejaht wird. , ' !· ' · " ' . : ; · 3. Die seit Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses Nr. 8 vom 16. Oktober 1959 (AS 1959, 928) über die Wareneinfuhr durchgeführte Überwachung der Importpreise hat ergeben, dass aus Japan fortgesetzt Textilien, insbesondere Fertigwaren, zu abnormal tiefen Preisen eingeführt
wurden, die in keinem annehmbaren Verhältnis, zu einer normalen schweizerischen Kalkulation stehen.

Es wurde versucht, diese marktstörenden Importe durch das Mittel der Einzelzertifizierung abzuwehren. Da die Einfuhren jedoch anhielten und nachdem sich das Schweizerische Bundesgericht in einem Einzelfall gegen dieses System aussprach, sah sich das Volkswirtschaftsdeparternent veranlasst, gestützt auf die ihm geniäss Artikel 3 des erwähnten,Bundesratsbeschlusses Nr.3 über die Wareneinfuhr eingeräumte Kompetenz allgemein verbindlich die P r e i s z e r t i f i zierung für Textilien j a p a n i s c h e n Ursprungs zu verfügen. Die Durchführungsbestimmungen sind in der Verfügung Nr. 5 des Volkswirtschaftsdepartementes vom 24.Mai 1961 (AS 1961, 468) festgelegt.

' Ab 30. Mai 1961 werden für die in Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses Nr. 3 vom 16.Oktober 1959 über die Wareneinfuhr,angeführten Textilien Bewilli-

10 gungen für den Import aus Japan nur noch erteilt, wenn deren Preis zertifiziert ist. Diese Zertifizierung erfolgt, wenn der Preis der Importware zuzüglich Zollauslagen und Transportspesen sowie unter Berücksichtigung der Handelsstufe und der Menge nicht tiefer liegt als der um eine Toleranzmarge reduzierte normale Tagespreis für das vergleichbare schweizerische Produkt. Die eingeräumte Marge beträgt für die Baumwollgewebe 10 Prozent, für die Wollgewebe 12 Prozent und für die Fertigerzeugnisse 20 Prozent.

Diese Eegelung ist keine mengenmässige Einfuhrbeschränkung. Ihr Zweck liegt einzig in der Abwehr marktstörender Importe zu abnormal tiefen Preisen.

4. Mit dem Inkrafttreten des neuen Zolltarifs und des neuen BeyerswarenVerzeichnisses erfuhr auch das System der Tarif einreihung der Eeverswaren eine Änderung. Während früher die begünstigte Ware nicht nach der tarifgemässen Nummer, sondern nach einer bestimmten ändern Nummer des Tarifs mit niedrigerem Ansatz verzollt wurde, verbleibt nunmehr im Falle von Beversbegünstigungen die Ware in der tarifgemässen Position, wobei jedoch für diese ein ermässigter Eeversansatz festgesetzt wird. Diese Änderung des Tarifeinreihungssystems hatte für einige Waren (Haselnüsse, Baumnüsse, Pos.

0805.20; Produkte aus Gerste und Hafer, ex Pos. 1102.10; Hefe zu Futterzwecken, ex Pos. 2106.20) die ungewollte Auswirkung, dass keine Grundlage mehr bestand für die Erhebung eines Preiszuschlages. Um den früheren Zustand wiederherzustellen erwies es sich als notwendig, die genannten Waren durch Erlass des Bundesratsbeschlusses vom 28. März 1961 (AS 1961, 225) betreffend Änderung des Bundesratsbeschlusses vom 17.Dezember 1956 (AS 1956,1527 ; AS 1959,1640) über die Einfuhr von Futtermitteln, Stroh und Streue der Bewirtschaftung der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (GGF) zu unterstellen. Gleichzeitig wurde Spreu von Getreide, ex Pos. 1209.01, die, im Gegensatz zu früheren Jahren, seit einiger Zeit infolge Vervollkommnung der technischen Möglichkeiten zur Verfütterung vermehrt eingeführt wird, im Interesse der Vermeidung von Umgehungen der GGFAuflagen ebenfalls in den neuen Bundesratsbeschluss aufgenommen und damit dem GGF-Begime unterstellt.

u. Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Afrikanische Mitgliedstaaten inklusive Madagaskar der «zone franc»
Die afrikanischen Staaten und Madagaskar1), in welchen das System der Globalimportkontingente eingeführt wurde, haben sich dem Briefwechsel über die Verlängerung, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1961, des schwei1 ) Republik Senegal, Islamische Republik Mauretanien, Republik Elfenbeinküste, Republik Ober-Volta, Republik Niger, Republik Dahomey, Republik Mali, Gabonische Republik, Zentralafrikanische Republik, Republik Kongo (Brazzaville), Republik Tschad und Madegassische Republik. (Die Republik Guinea ist aus der «zone franc», der sie ebenfalls angehörte, ausgetreten.)

11 zerisch-französischen Handelsabkommens vom 29. Oktober 1955 angeschlossen.

Dadurch haben sie sich verpflichtet, die angestammten Handelsströme, wie sie sich im Eahmen der bilateralen Kontingente abwickelten, zugunsten der Schweiz aufrechtzuerhalten. Demgegenüber äusserte die Republik Togo die Absicht, mit unserem Land direkte Verhandlungen über den Abschluss eines Handelsabkommens aufzunehmen. Wir haben den Behörden dieses Staates einen Ver: tragsentwurf unterbreitet.

' : 2. Bulgarien Auf Grund eines am 9.März 1961 in Bern unterzeichneten Protokolls der Gemischten Schweizerisch-Bulgarischen Begierungskommission wurden die bis Ende 1960 gültigen Warenlisten A und B für eine weitere Vertragsperiode, die das Jahr 1961 umfasst, anwendbar erklärt. Die Einfuhr bulgarischer Waren in die Schweiz erreichte im Jahre 1960 7,6 Millionen Franken (Vorjahr 3,9 Millionen), während die schweizerischen Exporte in der gleichen Zeit rund 10 Millionen Franken (Vorjahr 9,7 Millionen) betrugen.

3. Bundesrepublik Deutschland

,

,

.

;

Trotz den beidseitigen Zolldisparitäten, welche die Konkurrenzverhältnisse - zum mindesten für bestimmte deutsche und schweizerische Exportprodukte - zusehends beeinträchtigen, ist der Güteraustausch mit unserem nördlichen Nachbarn, wie die nachstehende Aufstellung zeigt, im Kalenderjahr 1960 noch angestiegen. Vom gesamten Aussenhandel der Schweiz entfielen 29,44 Prozent auf die Einfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland und 18,36 Prozent auf die Ausfuhr nach diesem' Land.

.Einfuhr Ausfuhr in Millionen Franken

1957 2193 961 1958.

! .: . . . . . . . . . . .

1954 1080 1959 i . . . . . . .

: i .

2308 1242 1960 .

.

2841 1493 Auch für die ersten 4 Monate des laufenden Jahres ergibt sich gegenüber der gleichen Zeitperiode des Vorjahres eine Intensivierung (Einfuhr 1126 Millionen, Ausfuhr 476 Millionen Franken gegenüber 810 bzw. 445 Millionen Franken in der Vergleichsperiode). Sogar die anfangs März dieses Jahres erfolgte Aufwertung der Deutschen Mark um 5 Prozent und die damit verbundene Verteuerung der deutschen Waren wird vermutlich keinen Eückgang der deutschen Lieferungen nach der Schweiz auslösen.

Vom 6.'bis 10. Januar 1961 tagte der Gemischte schweizerisch-deutsche Regierungsausschuss in Bern, um gemäss Artikel 8 des Handelsabkommens vom 2. Dezember 1954 (AS 1954, 1261) den Warenverkehr zu überprüfen und neue Vereinbarungen über die Einfuhr der noch nicht liberalisierten Waren für das Kalenderjahr 1961 zu treffen. Das Ergebnis wurde in einem Fünften Zusatzprotokoll vom 10. Januar 1961 (AS 1961, 97) zum Handelsabkommen nieder-

12 gelegt. Auf Grund der bestehenden vertraglichen Einfuhrmöglichkeiten kommt das Einfuhrregime für die beiderseits noch nicht liberalisierten landwirtschaftlichen Erzeugnisse einer de-facto-Liberalisierung gleich. Die deutschen Einfuhrkontingente für Nutzvieh, Obst und Obstprodukte sowie frisches Gemüse, an deren Ausfuhr schweizerischerseits ein besonderes Interesse besteht, können weiterhin nach Bedarf aufgestockt werden. Neben der Kontingentsregelung wurden wiederum Vereinbarungen über den Umfang der deutschen Lieferungen von Eund- und Schnittholz, festen fossilen Brennstoffen, Walzwerkerzeugnissen, Eoheiseii und Petrolkoks getroffen.

Fünftes Zusatzprotokoll zum

Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland Abgeschlossen in Bern am 10'. Januar 1961 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1961

Der schweizerisch-deutsche Gemischte Eegierungsausschuss hat vom 6. bis 10. Januar 1961 in Bern getagt und hat im Sinne der ihm übertragenen Aufgaben den Warenverkehr zwischen den beiden Ländern geprüft.

Als Ergebnis der Verhandlungen wurde vereinbart, dass die in den Anlagen A und B zu diesem Protokoll aufgeführten Einfuhrkontingente für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis Sl.Dezember 1961 Gültigkeit haben.

Geschehen zu Bern am 10. Januar 1961 in zweifacher Ausfertigung.

Für den Schweizerischen Bundesrat: (gez.) Schaffner 5625

Für die Eegierung der Bundesrepublik Deutschland: (gez-) Lahr

13 Deutsche Einfuhren Kontingente fiir die Einfuhr von schweizerischen Waren NT. des dtsch. stat.

Warenverzeichnisses

0102 12,16,17, 42, 51 0705 11, 22, 81

0701 14, 41 0701 51, 52, 71, 81, 85 0806 19, 89 2005 10, ex 95 2007 13, 23 2210 00 2205 23

Anlage A zum o.Zusatzprotokoll voni 10. Januar 19611 znm Handelsabkommen Warengruppe

1

2000 1 )

200 250

. . . .

8000

5. Weinzurindustriellen Verwendung 6. Verschiedenes

p.m.

12 000

4 . Obst u n d Obstprodukte

Anlage B zum S.Zusatzprotokoll vom 10. Januar 1961 zum Handelsabkommen

Schweizerische Einfuhren Kontingente fiir die Einfuhr von Waren aus der Bundesrepublik Deutschland

ex l001.10, ex l002.10 ex 1003.01, ex 1004.01 ex 0705.10, ex 0705.12' 0806.20,22,0807.10,12, 30, 82, 40, 0808.10, 20, ex 30 0701.22, ex 30, 50-84, ex 90,0702.12, 0703.01, 0704.12,0706.01, 2001.12, 2002.82, 34, 2007.80 0701.40 1507.10-32 0201.20 ;

Kontingente in 1000 DM fiir die Dauer von 12 Monaten

Ernahrung wnd Landwirtscliaft 1. Nutzvieh . . . .

2. Saatgut von Gemiisehulsenfruchten 3. Frisches Gemuse

Nr. des Schweizerischen Zolltarifs.

:

Warengruppe

Kontingente in 1000 Sfr.

fiir die Dauer von 12 Monaten

I. Ernahrung und Landurirtscliaft 1. Brotgetreidesaatgut 2 . Futtergetreidesaatgut . . . ' . .

8. Saathiilsenfruchte 4J Obst und Beerenfriichte . . . . ' ' .

p.m.

700 150 p.m.

5. Gemiise, auch verarbeitet . . . .

p.m.

6. Saatkartoffeln 7. Speiseol I ...

. .

8. Eindfleisch (insbesondere: Spezialstiicke)

12501) p.m.

) Mit Erhohungsmoslichkeit naoh Bedarf.

1500 1 );

14 Nr. des SchweizeriscnenZolltarifa

Warenerunne

Kontingente in 1000 Sfr.

fiir die Dauer von 12 Monaten

0201.10, 22, 30, 42, 50, 9. anderes Fleisch und MeischkonexO,205.01,0206.10, serven 6x0504.20, 1602.20, ex 30 1601.20 0101.10,14,20

ex0602.10-52

10. Dauerwurst-Spezialitaten . . . .

ll.Pferde: a. Gebrauchspferde (einschliesslich Militarpferde) mit Ausnahme leichter Zugpferde b. Zuchtpferde c. Schlachtpferde, -fohlen . . . .

12. Baumschulerzeugnisse 13. Verschiedenes

p.m.

151

700 Stuck p.m.

800 Stuck 100x) 1 700

II. Gewerbliche Wirtschaft ex 8702.10,12,14

1. Personenkraftwagen bis 12 SteuerPS 2. Verschiedenes

150 000 25 000

4. Danemark Durch Briefwechsel vom 20.Marz 1961 zwischen der Danischen Botschaft in Bern und der Handelsabteilung wurde die Giiltigkeitsdauer der Warenlisten zum danisch-schweizerischen Warenaustausch-Abkommen vom 15. September 1951/2.Oktober 1954 bis zum 30.September 1961 verlangert. Die.beiden Kontingentslisten gelten soweit die Einfuhr der betreffenden Waren noch nicht liberalisiert ist oder nicht im Bahmen von Globalkontingenten stattfindet.

Die in der Vereinbarung fiber die Binfuhr danischer Agrarprodukte und Nahrungsmittel in die Schweiz vorgesehene Gemischte Begierungskommission trat erstmals im April dieses Jahres in Kopenhagen zusammen.

1

5. Finnland Die im Oktober 1960 in Helsinki aufgenommenen multilateralen Besprechungen iiber die Weiterfuhrung des bisherigen finnischen Globalkontingentssystems wurden am S.Dezember 1960 (AS 1961, 221) durch den Abschluss eines neuen Protokolls betreffend die Vereinbarung iiber multilateralen Handel und Zahlungen zwischen Finnland und gewissen westeuropaischen Staaten, einschliesslich der Schweiz, beendet. Diese neue multilateral Vereinbarung, der nun au6h Island beigetreten ist, ubernimmt im, grossen und ganzen die bisher geltenden 1) Unter Vorbehalt der Kern- und Steinobstsorten.

15

Bestimmungen und gilt wiederum für eine Vertragsperiode von zwölf Monaten ; sie ist am 1. Januar 1961 in Kraft getreten und gilt bis Ende 1961.

6. Frankreich Die Gültigkeitsdauer des Handelsabkommens vom 29. Oktober 1955 ist für die Zeit vom 1.'Januar bis 31.Dezember 1961 nochmals verlängert worden.

Anlässlich dieser Verlängerung konnten die für die Einfuhr von Indüstrieprodukten in Frankreich und Algerien noch bestehenden Kontingente im gleichen Umfange wie die entsprechenden, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft .(EWG) eröffneten Globalkontingente erhöht werden.

Seither hat ein neuer Liberalisierungssohub ab I.April 1961 die fast gänzliche Aufhebung der Industriekontingente bewirkt (siehe Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 85 vom 13.April 1961). Ausser einigen weniger wichtigen Erzeugnissen sind nun einzig die Erzeugnisse der Uhrenindustrie von der Einfuhrkontingentierung noch nicht befreit.

.Was die Zollansätze für Einfuhren aus Nichtmitgliedstaaten der, EWG betrifft, hat Frankreich eine erste Annäherung dieser Zölle an den künftigen Aussentarif vorgenommen. Da die französischen Zollansätze im allgemeinen ziemlich hoch sind, ergibt sich daraus in den meisten Fällen eine Herabsetzung.

Überdies hat die französische Begierung mit Dekret vom 30. März 1961 (siehe Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 84 vom 12. April 1961) eine konjunkturelle Herabsetzung der für Industrieprodukte anwendbaren Zollansätze um 5 oder 10 Prozent verfügt, wobei die äusseren Ansätze allerdings nicht unter jene des künftigen gemeinsamen Aussenzolltarifes fallen dürfen.

; Der Handelsverkehr zwischen dem französischen Mutterland und i der Schweiz entwickelt sich allerdings weiterhin schneller von Frankreich nach der Schweiz als im umgekehrten Sinne. Die französischen Exporte nach der Schweiz, die im Jahr 1959 rund 930 Millionen Franken erreichten, stiegen im Jahr 1960 auf: l Milliarde 200 Millionen, während die schweizerischen Verkäufe nach Frankreich von 500 auf 540 Millionen Franken zunahmen.

7. Israel, Das im 54. Bericht erwähnte Protokoll über den Warenverkehr, zwischen der Schweiz und Israel vom 14. September 1956 wurde seither stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert und gilt auch weiterhin. Dagegen wurde die damals zur Förderung israelischer, Ausfuhren nach der Schweiz getroffene,
Vereinbarung üb!er die Erhebung einer Prämie auf dem Gegenwert schweizerischer Exporte nach Israel und die Gewährung von Preisüberbrückungs-Beiträgen für israelische, in die Schweiz eingeführte : Waren am 27. Januar 1961 im gegen-: seitigen Einvernehmen aufgehoben, nachdem sie ihren Zweck erfüllt .hatte.

Der Warenverkehr zwischen den beiden Ländern hat sich in erfreulicher Weise entwickelt. In den Jahren 1956 bis 1960 stiegen die schweizerischen Einfuhren von 10,8 auf 25,3 Millionen und die Ausfuhren von 17,2 auf 35,2 Millionen Franken.

16 8. Italien Die Handelsbeziehungen mit Italien werden weiterhin durch das schweizerisch-italienische Handelsabkommen vom 21. Oktober 1950, das stillschweigend bis zum 31. Oktober 1961 verlängert wurde, geregelt. Die Einfuhr in Italien ist praktisch für alle die Schweiz interessierenden Produkte einschliesslich landwirtschaftliche Erzeugnisse frei. Die für die Einfuhr von gewissen kontingentierten Agrarprodukten in die Schweiz vorgesehenen Kontingente,(insbesondere Wein, Wurstwaren und Schnittblumen) blieben unverändert.

Der Handelsverkehr nahm in beiden Eichtungen zu. Die italienischen Exporte nach der Schweiz, die im Jahre 1959 rund 953 Millionen Franken ausmachten, stiegen im Jahre 1960 auf l Milliarde 13 Millionen, die schweizerischen Verkäufe nach Italien von 593 auf 671 Millionen Franken.

9. Marokko Die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Marokko werden auch im Jahr 1961 durch das für weitere 12 Monate geltende, am 29.August 1957 abgeschlossene Handelsabkommen geregelt. Die marokkanischen Behörden haben das «programme général d'importation 1960 toutes devises», das gewisse technische Verbesserungen erfuhr, für das ganze Jahr 1961 verlängert (siehe Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 88 vom 17. April 1961). Dieses Programm war im Laufe des Sommers 1960 eingeführt worden, um die früheren Programme für die Einfuhren aus der Dollarzone, der Sterlingzone und den ändern Ländern mit freiem Zahlungsverkehr zu ersetzen und zu erweitern. Während die Verkäufe von marokkanischen Waren, ausgenommen jene aus der Provinz Tanger, nach der Schweiz im Jahr 1960 mit 11,7 Millionen Franken gegenüber 1959 (12,8 Millionen) leicht zurückgingen, zeigen die schweizerischen Ausfuhren nach Marokko, ausgenommen die für die Provinz Tanger bestimmten, Lieferungen, mit 10,6 Millionen Franken im Vergleich zum Vorjahr (8,2 Millionen) eine erfreuliche Zunahme.

10. Schweden Am 14. Dezember 1960 wurde in Stockholm zwischen der Schweizerischen Botschaft und dem schwedischen Aussenministerium ein Protokoll unterzeichnet, welches die Geltungsdauer des Abkommens vom 20. Juni 1951 über den Warenaustausch zwischen der Schweiz und Schweden (AS 1951, 621) ohne jede Änderung um ein weiteres Vertragsjahr bis zum 30. September 1961 verlängert.

Mit unserem wichtigsten nordischen EFTA-Partner hat der Warenverkehr im Jahre 1960
in beiden Eichtungen eine sehr befriedigende Entwicklung genommen. Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Einfuhr von 126,2 auf 174,5 Millionen Franken (38,2 Prozent), während sich unsere Ausfuhr von 201,3 auf 238,2 Millionen Franken oder um rund 16 Prozent erhöhte.

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11. Tschechoslowakei Durch einen zwischen1 der Schweizerischen Gesandtschaft in Prag und dem tschechoslowakischen Aussenininisteriuna am 30. Dezember I960 vorgenommenen Notenwechsel wurde vereinbart, die Warenlisten A und B, deren Gültigkeit am 31.Dezember 1960 abgelaufen war, für ein weiteres Jahr, d.h. für die Zeit vom l. Januar bis 31. Dezember 1961 in Kraft zu setzen. Die Einfuhr tschechoslowakischer Waren in die Schweiz betrug im Jahre 1960 61,2 Millionen Frankeri (Vorjahr 65,2 Millionen), während sich die schweizerischen Exp'orte in der gleichen Zeit auf 65,5 Millionen Franken (Vorjahr 67,3 Millionen) beliefen.

12. Tunesische Republik "' ' Die mit den tunesischen Behörden aufgenommenen Verhandlungen für'die Festlegung des Statuts, das ab I.November 1960 die schweizerisch-tunesischen Handelsbeziehungen hätte regeln sollen, führten nicht zum Ziel. In der Tat war es in Anbetracht der Lage des schweizerischen Weinmarktes nicht möglich, dem'tunesischen Gesuch um, Einräumung eines für die Einfuhr in die Schweiz reservierten Weinkontingentes stattzugeben.

Die tunesischen Behörden sind jedoch weiterhin bereit, den traditionellen Importeuren von schweizerischen Produkten die Benützung der Globalkontingente zu gestatten (siehe Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 92 vom. 21. April 1961). Auch werden'den Interessenten im Eahmen der Eestbeträge der Kontingente, .welche in Anwehdung des ani 31. Oktober I960 abgelaufenen tunesisch-schweizerischen Handelsprotokolls vom 9. Mai 1960 eröffnet worden waren, weiterhin Bewilligungen erteilt.

III. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) a. Zolltarifverhandlungen ,,Die , am 1. September 1960 begonnene erste Phase der allgemeinen ZolL tarifverhandlungen im GATT wurde Ende Mai 1961 mit einer Verspätung von 5 Monaten abgeschlossen. Diese ;Verhandlungen spielten sich zwischen , der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und denjenigen Ländern ab, die, wie die .Schweiz, im Genuss von Bindungen in den nationalen; Tarif en der Mitgliedstaaten der EWG standen. Zufolge der gemäss Beschluss des Ministerrates vom 12.,Mai 19,60 auf den 1. Januar 1961 vorgenommenen ersten Annäherung;,der nationalen Tarife der Mitgliedstaaten an den gemeinsamen Aussentarif der EWG sind die .Zollbindungen in den nationalen1 Tarifen hinfällig geworden. Nach Artikel XXIV, Ziffer 6,
des GATT-Vertrages entsteht daraus eine Verpflichtung der EWG, für die, dahingefallenen Bindungen in den Ländertarif en ihrer Mitglieder, soweit diese Bindungen unter den Ansätzen des EWGAussentarifs lagen, entsprechende .Kompensationen auf dem, gemeinsamen Aussentàrif zu leisten.

Die EWG stellte sich von Anfang an auf den Standpunkt, dass der gemeinsame Aüssentarif, der in der Eegel nach dem arithmetischen Mittel der am Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

2

18 I.Januar 1957 in den einzelnen Ländertarifen ihrer Mitglieder (allerdings mit bedeutenden Ausnahmen) angewandten Ansätze berechnet wurde, einen ausgewogenen Ausgleich für den Wegfall der Bindungen in den Ländertarifen darstelle. Sie bot die Bin düng dieses Tarifs, mit Ausnahme der meisten landwirtschaftlichen und einiger industrieller Positionen, zur Abgeltung aller Ansprüche der Vertragspartner, ihrer Mitgliedstaaten an. Die meisten Länder, wie auch die Schweiz, konnten sich dieser Betrachtungsweise nicht anschliessen, da das arithmetische Mittel der Ländertarife der Gestaltung der Handelsströme nicht genügend Eechnung trägt. Es konnte beispielsweise kein genügender Ausgleich in der Offerte eines Ansatzes im gemeinsamen Aussentarif erblickt werden, wenn dieser Ansatz höher lag als derjenige des Landes, nach dem unsere Exporte sich hauptsächlich richteten, während der Ansatz für die gleiche Ware in einem ändern Mitgliedstaat der EWG, das kein Abnehmer der betreffenden Ware ist, ermässigt wurde. Abgesehen von den rein technischen Schwierigkeiten (Feststellung der Konkordanz der Zollpositionen zwischen den Ländertarifen der Mitgliedstaaten und dem gemeinsamen Aussentarif, Ermittlung des Handelsvolumens usw.) gestalteten sich die grundsätzlichen Auseinandersetzungen recht schwierig, so dass für die Durchführung dieser Verhandlungen bedeutend mehr Zeit benötigt wurde, als anfänglich vorgesehen war. Die die Verhandlungen führende EWG-Kommission fand sich schliesslich zu Konzessionen bereit, die in einer Anzahl von Fällen über die Bindung der im Aussentarif vorgesehenen Zollansätze hinausgingen. Dagegen konnte sie für einige sehr wesentliche schweizerische Exportpositionen, wie Käse und Uhren, keine Angebote vorlegen, die wir als genügenden Ersatz für die dahingefallenen Bindungen in den nationalen Zolltarifen ihrer Mitgliedstaaten betrachten konnten.

Es wurde schliesslich eine Einigung erzielt, wonach die im gemeinsamen Aussentarif der EWG mit der Schweiz zu bindenden Positionen in einer Liste zusammengefasst wurden, welche sowohl die Positionen enthält, die von uns als befriedigend betrachtet werden können, als auch diejenigen, für welche uns die EWG keine genügende Offerte unterbreiten konnte. Eine zweite Liste enthält diese letztern Positionen, für welche die Schweiz einen Vorbehalt geltend macht
und sich das Eecht ausbedingt, ihrerseits gleichwertige Bindungen im schweizerischen Zolltarif zurückzuziehen, falls im Laufe der zweiten Phase der Verhandlungen, die am 29.Mai 1961 offiziell begonnen haben, keine befriedigende Eegelung erzielt werden kann. Die Liste der Bindungen im EWG-Aussentarif umfasst 237 Positionen, wovon 45 Positionen einen gegenüber dem ursprünglichen EWG-Tarif ermässigten Ansatz auf weisen. Für eine Position wurde eine Plafondbindung vereinbart, die über jenem Ansatz liegt. Diese Bindungen umfassen, auf der Grundlage des Handelsverkehrs von 1958, ein Handelsvolumen nach dem EWG-Kaum von 1388,6 Millionen:Franken, d.h. etwas mehr als die Hälfte unseres Exportes.

Die betreffenden Vereinbarungen sind am 2. Juni 1961 durch die Delegierten der schweizerischen Regierung und der EWG-Kommission paraphiert worden.

19 . '.

b . B e i t r i t t d e r Schweiz z u m G A T T

Die im letzten Bericht erwähnten Konsultationen im GATT-Rat über die Aufnahmebedingungen für die Schweiz als Vollmitglied wurden im Frühjahr 1961 aufgenommen. Es ist indessen noch keine Lösung gefunden worden, weshalb in Aussischt genommen wurde, die Konsultationen im Laufe dieses Sommers weiterzuführen.

IV. Die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa a'. E u r o p ä i s c h e W i r t s c h a f t s g e m e i n s c h a f t ( E W G ) ' . und Integrationsfragen Am I.Januar 1961 ist der sogenannte «Beschleunigungsplan» der EWG angewendet worden. Die ursprünglich im Römer Vertrag auf den I.Januar 1962, vorgesehene interne Zollsenkung von 10,Prozent wurde um ein. Jahr vorverschoben, womit das gesamte Ausmass der Senkung zumindest im industriellen Sektor 30 Prozent erreicht. Gleichzeitig, also ebenfalls ein Jahr früher als im Bömer Vertrag festgelegt, erfuhren die nationalen Tarife der EWG-Staaten, eine erste, Anpassung an den Gemeinschafts-Tarif. Die erste Angleichung an den EWG-Tarif brachte eine Eeihe von Zollerhöhungen mit sich, insbesondere in bezug auf die schweizerischen Ausfuhren nach der Bundesrepublik Deutschland und den Benelux-Staaten.

, , Die, Bemühungen um,eine Regelung der Integrationsfrage erfuhren in der Berichtszeit eine gewisse Verstärkung. Ausgehend von der zwischen dem deutschen Bundeskanzler und dem britischen Premierminister am 10. August 1960 getroffenen Vereinbarung besprachen britische und deutsche Experten wiederholt die Bedingungen,, unter denen ,die Aufnahme neuer Verhandlungen mit Ausssicht auf Erfolg möglich sein würde. Analoge Aussprachen fanden zwischen britischen und französischen sowie italienischen Fachleuten statt.

Die übrigen EFT A-Staaten wurden von Grpssbritannien über den Inhalt und den Verlauf dieser Gespräche jeweils eingehend unterrichtet. Danach hat die britische Regierung die .Untersuchungen in bezug auf die Form, und die Substanz einer mit der EWG zu treffenden Vereinbarung bis jetzt noch nicht abgßschlossen. In den Vorbesprechungen, mit den Gesprächspartnern .aus der EWG seien vor allem die Probleme erörtert worden, die sich in bezug auf die Beziehungen des Vereinigten Königreichs zum Commonwealth stellen sowie hinsichtlich der britischen Landwirtschaftspolitik. Ferner wurde britischerseits unterstrichen, dasS; keine Regelung in Betracht käme, die mit
den Interessen der EFTA unvereinbar wäre, und dass .Grossbritannien erst dann in Verhandlungen mit der EWG einzutreten gedenke, wenn es vorher die übrigen EFTÀPartner über die in Aussicht genommenen Vereinbarungen konsultiert habe. , ,· ... Der Bundesrat: verfolgt die neue Entwicklung mit grösstem Interesse. Er ist sich bewusst, wie wichtig es angesichts der hervorragenden Rolle des Vereinigten Königreiches bei künftigen Diskussionen und am Hinblick auf dessen Sonder-

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problème ist, dass es dieses Land übernommen hat, die politische Bereitschaft zur Aufnahme erfolgversprechender Verhandlungen zu erkunden. Er zweifelt nicht daran, dass die kleineren EFTA-Staaten und insbesondere die einer Neutralitätspolitik verpflichteten Mitglieder rechtzeitig Gelegenheit erhalten, ihrerseits ihre besonderen Interessen geltend zu machen. Aus diesem Grunde unterstützt er mit Nachdruck alle Bestrebungen, die im Bahmen der EFTA in Kichtung auf eine gegenseitige Abstimmung der Haltung zu dieser Frage unternommen werden.

b. E u r o p ä i s c h e F r e i h a n d e l s a s s o z i a t i o n (EFTA) Der Eat der Europäischen Freihandelsassoziation hat sich am 14., 15. und 16. Februar 1961 in Genf auf Ministerebene versammelt. Die Schweiz war dabei durch die Herren Bundespräsident F.T.Wahlen und Max Petitpierre, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departementes, vertreten. Der Bat beschloss in erster Linie, die nächste lOprozentige Zollreduktion vom I.Januar 1962 auf den 1. Juli 1961 vorzuverschieben. Kaum mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Stockholmer Übereinkommens werden somit die Sieben die innerhalb der EFTA gültigen Zölle bereits um 30 Prozent herabgesetzt haben.

Die Minister haben den Bat ausserdem beauftragt, auf der Ebene der ständigen Vertreter die Möglichkeit zu untersuchen, die späteren Zollabbauetappen im Bahmen der EFTA ebenfalls vorzuverschieben.'

Anlässlich seiner Zusammenkunft in Genf hat der Bat erneut das wesentlichste Ziel der EFTA hervorgehoben, nämlich die Schaffung eines europäischen Grossmarktes, der 800 Millionen Konsumenten umfassen würde und somit der bedeutendste Markt der Welt überhaupt wäre. Die Minister der EFTA-Staaten erklärten sich bereit, mit den Ländern des Gemeinsamen Marktes Verhandlungen aufzunehmen, sobald diese es wünschen sollten, um Mittel und Wege zur Verwirklichung dieses Zieles zu suchen.

In Genf einigten sich die Minister der Sieben ferner über die Assoziierungsformel mit Finnland, welche die Grundlage zu weiteren Verhandlungen bildete.

Diese wurden am 28. Februar zwischen einer finnischen Delegation und den ständigen Delegierten der EFTA-Staaten aufgenommen und führten zur endgültigen Fassung des «Abkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäsichen Freihandelsassoziation und der Bepublik
Finnland». Am 27.März wurde das Abkommen in Helsinki unterzeichnet, nachdem es von den Begierungen der Sieben und Finnlands genehmigt worden war.

Das Hauptmerkmal des Abkommens bildet die Tatsache, dass Finnland nicht ein Mitglied der EFTA wird, sondern. dass eine neue Freihandelszone mit eigenen, sich von denjenigen der EFTA unterscheidenden Institutionen geschaffen wurde. In Finnland ist das Batifikationsverfahren bereits abgeschlossen worden, während es in den übrigen beteiligten Staaten noch in Gang ist. Der Bundesrat hat hierüber am 9. Mai 1961 eine Botschaft an die Bundesversammlung gerichtet (BB11961, I, 1043). Das Abkommen soll am 1. Juli 1961 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt wird Finnland seine Einfuhrzölle auf den meisten

ai Waren mit EFTA-Ursprung uni 80 Prozent reduzieren. Die EFTA-Länder werden für finnische Waren, denen die Zollbehandlung der Zone zukommt, eine analoge Senkung vornehmen.

Der Beratende Ausschuss der EFTA, der sich aus Vertretern der wichtigsten Wirtschaftszweige der Mitgliedstaaten zusammensetzt, ist am 9. und 10. Mai 1961 in London zum ersten Mal zusammengetreten. Die Besprechungen galten insbesondere den im Eahmen der EFTA sich stellenden: IndustrieproDiemen sowie der künftigen Entwicklung der EFTA und der europäischen wirtschaftlichen Zusammenarbeit im allgemeinen.

Der EFTA-Eat hat .sich ausserdem in der Begel alle vierzehn Tage in Genf auf der Ebene der ständigen Vertreter versammelt. Er hat eine Anzahl Beschlüsse technischer Natur in bezug auf das reibungslose Funktionieren der Assoziation und die Durchführung, der Bestimmungen des Stockholmer Übereinkommens gefasst.

c. OECE/OECD , ,; ; Die OECE hat sich im ersten Halbjahr 1961 vorwiegend mit den Massnahmen befasst, die das auf Ende September 1961 vorgesehene, Inkrafttreten der OECD erleichtern sollen. Anlässlich seiner 7. .und letzten Zusammenkunft am 8. und 4.Mai 1961 in Paris hat das ÓECE-Ministerkomitee für Landwirtschaft insbesondere das Tätigkeitsprogramm der neuen Organisation auf dem Gebiet der Landwirtschaft untersucht. Im Verlauf dieser Zusammenkunft haben die Landwirtschaftsminister ausserdem den 5.Bericht der OECE über die Landwirtschaftspolitik genehmigt und einen Meinungsaustausch hinsichtlich der Marktlage für Butter vorgenommen.

Das ,OECE-Komite,e für Wirtschaftsfragen versammelte sich am 18. und 19. April 1961 in Paris. Ohne das Inkrafttreten der OECD abzuwarten, hat es beschlossen, zwei Arbeitsgruppen zu bilden. Die eine Gruppe soll die zur Sicherung eines stabileren Gleichgewichtes des internationalen Zahlungsverkehrs zu treffenden Massnahmen untersuchen, die andere ist mit dem Studium der Probleme, die sich 'aus dem wirtschaftlichen Wachstum ergeben, beauftragt.

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir deri Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den,27. Juni 1961.

5798

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : P.Chaudet .

, D.er,Bundeskanzler: . l; Ch.0ser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

63. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 27. Juni 1961)

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1961

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