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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Uebernahme des Betriebes der schmalspurigen Regionalbahn Neuenburg-Cortaillod-Boudry durch die Betriebsgesellschaft der Neuenburger Jurabahn.

(Vom 4. November 1892.)

Tit.

Mit Schreiben vom 9. Juli 1892 hat der Verwaltungsrath der Regionalbahn Neuenburg-Cortaillod-Boudry einen Vertrag, datirt vom 30. Juni 1892, vorgelegt, wonach der Betrieb der genannten Bahn der Betriebsgesellschaft der Neuenburger Jurabahn übertragen werden soll, und um Genehmigung dieses Vertrages im Sinne des Art. 10 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Dezember 1872, ersucht.

Die Gesellschaft der Neuenburger Jurabahn verpflichtet sich laut Art. l des Vertrages, den Betrieb der Linie Neuenburg-CortaillodBoudry nach dem Wortlaute der Konzessionen, den Gesetzen und Reglementen über das Eisenbahnwesen zu übernehmen und demgemäß zu besorgen (Art. 2) : a. den vollständigen Stations- und Zugsdienst, die Bahnpolizei, den Bahnaufsichts- und Unterhaltsdienst, den Traktionsdienst, , den Unterhalt des Rollmateriales, die Lieferung der sämmtlichen Verbrauchs- und Unterhaltsmaterialien, der Drucksachen, Formulare und Fahrpläne etc., mit einem Wort alle

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Operationen, welche den Betrieb einer Eisenbahnlinie betreffen, einschließlich die Regelung der Schadenersatzfälle und der Reklamationen aller Art, welche aus dem Betriebsdienst hervorgehen ; b. das Rechnungswesen über die Einnahmen und Ausgaben und zwar unabhängig von demjenigen der Neuenburger Jurabahn ; c. die Ausarbeitung, den Druck und die Publikation der Tarife.

Die Linie wird von der Betriebsgesellschaft übernommen in dem Zustand, in welchem sie sich zur Zeit befindet, und mit den vorhandenen Zubehörden (Art. 4), aber unter der Verpflichtung der Eigenthumsgesellschaft zur Ergänzung des Rollmaterials und der Einrichtungen in dem Umfang, den ein gehöriger Betrieb erfordern kann (Art. 12).

Die betriebsführende Verwaltung besorgt die Ausführung der allfällig nöthig werdenden Ergänzungs- und Erweiterungsbauten und Neuanschaffungen, in der Meinung, daß die Kosten von der Eigenthumsverwaltung vorzuschießen sind (Art. 3).

Der Verwaltung der Regionalbahn Neuenburg-Cortaillod-Boudry bleibt das Recht der freien Gestaltung der Tarife und der Fahrpläne vorbehalten ; deren Genehmigung wird aber durch die Neuenburger Jurabahn eingeholt werden, wie überhaupt diese Verwaltung die Vertretung der erstem nach Außen übernimmt (Art. 5).

Das Betriebspersonal wird aus demjenigen der Neuenburger Jurabahn gebildet und hat als solches Antheil an der Unterstützungskasse der letztern (Art. 7). Die Betriebsreglemente werden, soweit es der besondere Charakter der Schmalspurbahn zuläßt, auf beiden Unternehmen dieselben sein (Art. 6).

Laut Art. 9 sind die sämmtlichen Betriebseinnahmen der Linie Neuenburg-Cortaillod-Boudry durch die Verwaltung der Neuenburger Jurabahn einzuheben und in einem besondern Conto ,,Compte de régie" zu verbuchen. Diesem Conto werden anderseits belastet: I. Die Auslagen für den Betriebsdienst.

II. Die allgemeinen Kosten der Central Verwaltung mit 8 Cts.

per Zugskilometer und einem jährlichen Maximum von Fr. 7000.

III. Die Einlagen in den Erneuerungsfond der Linie, der festen Installationen und des Rollmaterials, welche im Maximum Fr. 500 per Betriebskilometer betragen sollen.

Ein allfälliger Ueberschuß der Betriebseinnahmen wird unter die Eigenthums- und die Betriebsverwaltung im Verhältniß von 3 : l getheilt, während ein Defizit der Betriebsrechnung von der Eigenthumsverwaltung allein getragen werden muß (Art. 10).

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Die Dauer des Vertrages beträgt 5*/2 Jahre, vom 1. Juli 1892 an gerechnet, mit nachheriger Verlängerung in Perioden von je 5 Jahren, sofern nicht eine Kündigung durch einen der Kontrahenten stattfindet. Immerhin wird die Auflösung des Vertrages auf den Zeitpunkt vorbehalten, auf welchen der Staat Neuenburg den Betriebsvertrag mit der Gesellschaft der Neuenburger Jurabahn für die Strecke Neuenburg-Locle auflösen sollte (Art. 14).

Der Staatsrath des Kantons Neuenburg, welchem Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben wurde, hat sich zu keinen Einwendungen veranlaßt gesehen.

Uns selbst gibt der Vertrag nur zu der besonderen Bemerkung Anlaß, daß durch die in das Rechnungswesen einschlagenden Vereinbarungen selbstverständlich den bundesgesetzlichen Vorschriften über diese Materie kein Eintrag geschehen darf. Insbesondere soll durch die von der Betriebsgesellschaft anbedungene m a x i m a l e Begrenzung der jährlichen Einlagen in den Erneuerungs- und Reservefond den Bestimmungen der Statuten der Eisenbahngesellschaft Neuenburg-Cortaillod-Boudry nicht vorgegriffen sein, welche eine Einlage von w e n i g s t e n s Fr. 500 per Bahnkilometer verlangen, und ebensowenig den Anordnungen, welche gemäß dem letzten Absatz von Art. 3 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen vom 21. Dezember 1883 verlangt oder getroffen werden können.

Wir beantragen, dem Genehmigungsbeschluß einen allgemeinen Vorbehalt in diesem Sinne anzufügen und in üblicher Weise auch die fortdauernde Verantwortlichkeit der Eigenthumsgesellschaft für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten auszusprechen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 4. November 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hanser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

776 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Uebernahme des Betriebes der schmalspurigen Regionalbahn Neuenburg-Cortaillod-Boudry durch die Betriebsgesellschaft der Neuenburger Jurabahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Schreibens des Verwaltungsrathes der Regionalbahn Neuenburg-Cortaillod-Boudry vom 9. Juli 1892, nebst zugehörigem Vertrag; 2. einer Botschaft des Bundesrathes vom 4. November 1892, beschließt: 1. Dem unterm 30. Juni 1892 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Uebernahme des Betriebes der schmalspurigen Regionalbahn Neuenburg-Cortaillod-Boudry durch die Betriebsgesellschaft der Neuenburger Jurabahn wird unter Vorbehalt aller bundesgesetzlichen Vorschriften und Erlasse, über das Eisenbahnwesen die nachgesuchte Genehmigung ertheilt, in der Meinung, daß für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Bisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Gesellschaft der Regionalbahn Neuenburg-Cortaillod-Boudry verantwortlich bleibt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Uebernahme des Betriebes der schmalspurigen Regionalbahn Neuenburg-Cortaillod-Boudry durch die Betriebsgesellschaft der Neuenburger Jurabahn. (Vom 4. November 1892.)

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09.11.1892

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