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Botschaft .

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des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Staatsverfassung des Kautons Basel-Landschaft (Vorn 27.November 1961)

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Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

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.

In der Volksabstimmung vom 10. September 1961 haben die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft einen Landratsbeschluss vom 27.Februar 1961 über die Änderung des § 3 der Staatsverfassung betreffend die Ausübung des Stimmrechts mit 8524 Ja gegen 2253 Nein angenommen.

Der Landrat hat in seiner Sitzung vom 21. September 1961 die Volksabstimmung erwahrt und den revidierten § 3 der Staatsverfassung als, angenommen erklärt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1961 sucht der Begierungsrat, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, die Gewährleistung des Bundes für die abgeänderte Verfassuhgsbestimmung nach.

Der bisherige und der neue Text dieser Verrassungsbestimmung lauten wie

folgt: '



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Bisheriger Text

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§

3

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Neuer Text

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Für die Ausübung des ijitimmrechts gelten folgende Grundsätze: 1. Die Stimmberechtigung beginnt mit dem zurückgelegten zwanzigsten Altersjahr.. . · 2. Das Stimmrecht wird in der Wohngemeinde beziehungsweise im Wahl-

§3

, . ;·

Für die Ausübung des Stimmrechts gelten folgende Grundsätze: 1. Die Stimmberechtigung beginnt mit dem zurückgelegten zwanzigsten Altersjahr.

2. Das Stimmrecht wird in der AA7ohngemeinde ausgeübt, ' soweit nicht

1162 Bisheriger Text kreise ausgeübt; eine Ausnahme findet nur statt in bezug auf das im Dienst befindliche Militär.

3. Stimmberechtigt sind in kantonalen und in Gemeindeangelegenheiten : a. die in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger; 6. die niedergelassenen Kantonsund Schweizerbürger; c. die kantonalen und schweizerischen Aufenthalter, und zwar die ersteren in Genieindeangelegenheiten, die letzteren in kantonalen und in Gemeindeangelegenheiten erst nach einem Aufenthalt von drei Monaten, von der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an gerechnet.

4. In Biirgergerneindeangelegenheiten sind nur Ortsbürger stimmberechtigt. Eine Ausnahme findet statt, wenn Armensteuern auf das Grundeigentum verlegt werden sollen. In diesem Falle haben die ansässigen - Nichtortsbürger mit Liegenschaftsbesitz niitzustimmen.

5. Von der Stimmberechtigung sind ausgeschlossen: a. diejenigen, welche zufolge Schuldbetreibung oder durch strafgerichtliches Urteil im Aktivbürgerrecht eingestellt worden sind; b. diejenigen, welche wegen Verschwendung oder wegen geistiger Gebrechen unter Vormundschaft stehen;

Neuer Text Bundes- oder kantonale Gesetze Ausnahmen vorsehen.

3. Stimmberechtigt sind in kantonalen und in Gemeindeangelegenheiten : a. die in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger ; b. die niedergelassenen Kantonsund Schweizerbürger; c. die kantonalen und schweizerischen Aufenthalter, und zwar jene in Gemeindeangelegenheiten, diese in kantonalen und in Gemeindeangelegenheiten erst nach einem Aufenthalt von drei Monaten von der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an gerechnet.

4. In Bürgergemeindeangelegenheiten sind nur Ortsbürger stimmberechtigt. Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen das Stimmrecht auch den Einwohnern zusteht.

5. Von der Stimmberechtigung sind ausgeschlossen: a. wer durch strafgerichtliches Urteil im Aktivbüfgerrecht oder durch Beschluss der zuständigen Behörde zufolge fruchtloser Pfändung oder Konkurses im Stimmrecht eingestellt ist; b. wer wegen Verschwendung, Trunksucht, lasterhaftenLebenswandels oder Misswirtschaft unter Vormundschaft steht ; c. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.

1163 Bisheriger Text

c. diejenigen, welche durch .fortdauernden Genuas von Armenunterstützung ihrer Heimatgemeinde zur Last fallen.

Neuer Text Die zuständige Behörde kann Ausnahmen gestatten; d. wer dauernd von der öffentliehen Armenfürsorge unterstützt werden muss und seine UnterStützungsbedürftigkeit in grober Weise selbst verschuldet hat.

Bei der vergleichenden Gegenüberstellung des alten und des neuen Textes ist folgendes zu bemerken: Ziffer 2 stellt den Grundsatz auf, dass das Stinirarecht in der Wohngemeinde auszuüben ist, soweit nicht eidgenössische o'der kantonale Gesetze Ausnahmen vorsehen. Diese neue Formulierung bezweckt, z.B. die Einführung der Stimmabgabe auf dem Korfespondenzwege zu ermöglichen.

Ziffer 3: Buchstabe c wurde nur in der deutschen Fassung redaktionell abgeändert.

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' Ziffer 4 ist weiter gefasst, indem nunmehr anstelle der Verfassung das. Gesetz bestimmt, in welchen Bürgergemeindeangelegneheiten das. Stimmrecht auch den Einwohnern zusteht.

Ziffer 5: ' '. ' .

' , · .'· ' - Buchstabe a: Nur wer die fruchtlose Pfändung oder den Konkurs durch eigenes erhebliches Verschulden verursacht hat, soll durch Beschluss der zuständigen Behörde (zurzeit Obergericht) im Stimmrecht eingestellt werden können. Der bisherige Text wurde somit dem Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses angepasst.

- Buchstaben!) und o: Der: bisherige Buchstabe 'b wurde unterteilt. Der neue Buchstabe & sieht nunmehr die Stirmnrechtsentziehung für die Bevormundungsfälle des Artikels 370 ZGB (Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel und Misswirtschaft) vor. Der Buchstabe c umfasst die Bevormundungsfälle des Artikels 369 ZGB. Ein wegen Geisteskrankheit'oder Geistesschwäche Entmündigter soll nicht unbedingt im Stimmrecht. eingestellt werden; die zuständige Behörde soll vielmehr in Grenzfällen Ausnahmen : gestatten können.

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, , ,, - Buchstabe d (bisher Buchstaben): Die Stimrnrechtsentziehung ist. nur bei selbstverschuldeter Armengenössigkeit vorgesehen.

· ....

Diese Verfassungsänderung enthält nichts, was den Vorschriften des Bundesrechtes zuwiderliefe, insbesondere mit Artikeln 43, 45, 47; 49 und 74 BV nicht vereinbar wäre oder die Ausübung der politischen Eechte nach republikanischen Formen beeinträchtigen (Art. 6, Abs. 2, Buchstaben a und & BV)

1164 könnte. Wir beantragen Ihnen deshalb, dieser Verfassungsrevision durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung..

Bern, den 27.November 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der . B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft.des Bundesrates vom 27. November 1961, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts enthält, das der Bundesverfassung widerspricht, besohliesst : Art. l , Der in der Volksabstimmung vom 10. September 1961 angenommenen Änderung des § 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 · Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (Vom 27.November 1961)

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Jahr

1961

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

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8370

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14.12.1961

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1161-1164

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