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Bekanntmachungen von Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Bohrwerkdrehers (Vom

29.Dezember 1960)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz l, 19, Absatz l, und 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4,5.7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932 erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Beruf des Bohrwerkdrehers.

I. Lehrlingsausbildung

1. Lehrverhältnis Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Die Lehre als Bohrwerkdreher dauert 4 Jahre.

2 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

3 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

1

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Bohrwerkdreher-Lehrlinge dürfen nur in Betrieben oder Betriebsabteilungen der Maschinenindustrie und in mechanischen Werkstätten ausgebildet werden, die über die hiezu notwendigen Werkzeuge und Werkzeugmaschinen

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verfügen und in der Lage sind, das in Ziffer 2 umschriebene Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb vollständig zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

Art. 8 Höchstzahl der Lehrlinge In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden : Je l Lehiiing auf jede ganze und eine allfällig übrigbleibende angebrochene Gruppe von 3 ständig beschäftigten, gelernten Bohrwerkdrehern oder gelernten Angehörigen verwandter, metallverarbeitender Berufe wie Mechaniker, Maschinenschlosser, Dreher, Fräser-Hobler, Werkzeugmacher.

2 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich ihre Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten ' Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

1

Art. 4 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, keine Anwendung.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 5 Allgemeine ^Richtlinien Dem Lehrling sind bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz an einer Werkzeugmaschine mit den notwendigen Werkzeugen zuzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Uniallgefahren aufzuklären und zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten, das vom Lehrmeister periodisch geprüft werden soll.

8 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Bevor der Lehrling an einer Werkzeugmaschine arbeitet, ist er gründlich in deren Bedienung einzuführen. Der Behandlung und dem Gebrauch der Maschinen-, Mess- und Kontrollwerkzeuge ist grösste Aufmerksamkeit zu schenken, da Fehlmanipulation und unrichtiges Einstellen an der Maschine, unsachgemässe 1

361 Behandlung der Maschinenwerkzeuge, falsches Messen und Kontrollieren oft grosse Ersatzkosten des zu bearbeitenden Stückes verursachen können.

5 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende seiner Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. Insbesondere ist das selbständige Arbeiten nach Werkstattzeichnungen zu fördern.

6 Die in Artikel 6 und 7 aufgeführten praktischen Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für eine systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen und dem Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes.

7 Die Ausbildung im Betrieb hat im wesentlichen auf folgenden Maschinen bzw. Gebieten zu erfolgen : Schraubstock, Anreisserei. Vertikal- und Horizontalbohrmaschinen, Hobelmaschinen, Drehbänken, Horizontal-, Vertikal- oder Universalfräsrnaschinen, Vertikal- oder Ständerbohrwerken. Dem korrekten Aufspannen der Werkstücke, dem Einspannen, der Verwendung der Werkzeuge, der Einhaltung der Schnittgeschwindigkeiten und Vorschübe wie der Verwendung der geeigneten Schmier- und Kühlmittel ist stets volle Aufmerksamkeit zu schenken. Die Materialien Stahl, Gusseisen, Stahlguss, Bunt- und Leichtmetalle sind an sämtlichen Maschinen zu bearbeiten.

Art. 6 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr a. Schraubstock-, Bohr- und Hobelarbeiten (ca. 4 Monate). Einführen in die grundlegenden Arbeiten am Schraubstock, wie Feilen, Sägen, Meissein, Anreissen und Körnern. Ausbilden im Messen mit verstellbaren und festen Messwerkzeugen. Bedienen und Instandhalten einfacher Bohrmaschinen, Bohren und Senken an kleineren Werkstücken. Gewindeschneiden von Hand mit Gewindebohrer, Gewindeschneideisen und Gewindeschneidkluppe. Ausreiben kleiner konischer und zylindrischer Bohrungen von Hand nach Stiften, Zapfen und Lehrdomen. Aufbau, Wirkungsweise, Bedienung und Instandhaltung von Shapingmaschinen. Hobeln von horizontalen und vertikalen Flächen an einfachen Stücken aus verschiedenen Materialien nach Eiss, Schieblehrmassen und auf vorgeschriebene Oberflachengüte. Hobeln von Nuten, Schlitzen, einfachen Fassonen und Winkelflächen nach Winkelmassen, Lehren oder Gegenstücken. Schleifen und Schärfen einfacher Hand- und Bohrwerkzeuge, wie Meissel, Körner, Beissnadeln, Bohrer (bis 12 mm 0) und Hobelstahle.

b. Dreharbeiten (ca. 6 Monate).

Aufbau, Wirkungsweise, Bedienen und Instandhalten von einfachen Drehbänken. Einspannen und Handhaben der wichtigsten Drehwerkzeuge. Ein-

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führen in die einfachen Dreharbeiten, wie Zentrieren, Längs- und Plandrehen, Abstechen, Drehen von Anpassen, Bünden und Nuten auf vorgeschriebene Masse unter Anwendung verstellbarer und fester MessWerkzeuge (Grenzlehren, Tastuhr). Bohren und Ausdrehen glatter und abgesetzter Bohrungen.

Drehen von äusseren und inneren Planflächen. Schneiden von Aussenspitzgewinden mit Gewindeschneidstahl nach Kaliber oder Gegenstücken.

Schleifen und Schärfen einfacher Drehstähle.

o. Arbeiten an Yertikalbohrmaschinen (ca. 2 Monate).

Aufbau, Wirkungsweise, Bedienen und Instandhalten von Vertikal-Bohrmaschinen verschiedener Grossen mit Hand- und mechanischem Vorschub.

Einspannen und Handhaben der wichtigsten Bohrwerkzeuge, wie Schnellwechselfutter, Spiralbohrer, Zapfenbohrer, Lochfräser, Maschinenreibahlen, Gewindeschneidapparate. Bohren nach Riss und Bohrlehren in verschiedenartige Werkstücke. Anfräsen ebener Flächen und Binfräsen von Ansenkungen für konische und zylindrische Schraubenköpfe mit Senker und Zapfenbohrer. Ausreiben von Bohrungen mit Maschinenreibahlen nach Kaliber oder Gegenstücken. Schneiden von Gewinden in Durchgangs- und Sackbohrungen mit dem Gewindeschneidapparat.

Zweites L e h r j a h r d. Dreharbeiten (ca. 2 Monate).

Üben und Weiterausbilden in den unter Absatz b genannten Arbeiten.

Schneiden von Flach-, Trapez- und Sägegewinden. Drehen von einfachen Paßstücken nach vorgeschriebenen Sitzarten.

e. Arbeiten an einfachen Horizontal-Fräsmaschinen (ca. 2 Monate).

Aufbau, Wirkungsweise, Bedienen und Instandhalten von Horizontalfräsmaschinen. Einspannen und Handhaben der wichtigsten Fräswerkzeuge an der Horizontalfräsmaschine. Einführen in das Fräsen ebener Flächen mit Walzenfräsern. Fräsen von ebenen und abgesetzten Flächen an einfachen Werkstücken auf vorgeschriebene Masse und Bearbeitungsgrade. Fräsen von Nuten und Schlitzen mit Scheiben- oder Schaftfräsern (Fingerfräser).

Fräsen von Ansätzen und Vertiefungen nach Schieblehrmassen, Kaliber oder Gegenstücken. Ausführen von zentrisch angeordneten Flächen und Nuten mittels Bundtisch. Serienweises Aufspannen und Fräsen gleicher Werkstücke.

/. Anreissarbeiten (ca. 2 Monate).

Einführen in das Anreissen auf der Anreissplatte von kleinen und mittleren Werkstücken nach Zeichnungen, zum Zwecke der Bearbeitung und Gusskontrolle auf Masshaltigkeit.
g. Arbeiten an Horizontalbohrmaschinen (ca. 3 Monate).

Aufbau, Wirkungsweise, Bedienen und Instandhalten von Horizontalbohrmaschinen. Einspannen und Handhaben der wichtigsten Bohrwerkzeuge.

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Selbständiges Aufspannen mittlerer Werkstücke aller Art mit Lehren und Vorrichtungen. Einstellen der Drehzahlen und Vorschübe für die verschiedenen Durchmesser und die zu bohrenden Werkstoffe nach den Angaben der Bohrtabellen. Bohren, Aufbohren und Ausreiben von Bohrungen verschiedener Grossen nach Bissen, Kaliber, Gegenstücken und Bohrlehren.

Schneiden von grösseren Gewinden mit Gewindeschneidapparat. Ausführen von grossen Bohrungen, Anfräsen von ebenen Flächen und Binfräsen von grösseren Senkungen oder Erweiterungen mit Bohrstangen und Bohrmessern. Mithelfen beim Aufspannen grösserer Werkstücke.

h. Arbeiten an Vertikalfräsmaschinen (ca. 2 Monate).

Aufbau, Wirkungsweise, Bedienen und Instandhalten von Vertikalfräsmaschinen. Einspannen und Handhaben der wichtigsten Fräswerkzeuge an der Vertikalfräsmaschine. Fräsen von Horizontal- und Vertikalflächen mit Schaft- und Stirnfräsern, nach Eiss, Schieblehrmassen oder Lehren. Fräsen von Anpassen, Nuten und Schlitzen. Arbeiten mit Eundtisch oder Teilapparat': Fräsen von Teilflächen (4- und 6kantig), von Rundungen auf vorgeschriebene Eadien und Fassonen nach Eiss oder Lehren.

i. Arbeiten am Vertikal-Bohrwerk oder Horizontal-Eadialbohrwerk (allgemeine Einführung : l Monat).

Aufbau, Wirkungsweise, Bedienen und Instandhalten von Vertikalbohrwerken. Einspannen und Handhaben der wichtigsten an Vertikal-B ohrwerken zur Anwendung kommenden Bohr-, Dreh- und Fräswerkzeuge.

Drittes Lehrjahr L Arbeiten an Universalfräsmaschinen (ca. 2 Monate).

Aufbau, Wirkungsweise, Bedienen und Instandhalten von Universalfräsmaschinen. Einspannen und Handhaben der wichtigsten Fräswerkzeuge, wie Messerköpfe aus Schnellstahl und Hartmetall. Fräsen von Flächen, Nuten und Schlitzen. Arbeiten mit Teilapparat, wie z.B. Fräsen von Schlüsselflächen (4- und Gkantig) auf vorgeschriebene Masse. Fräsen von Fassonen mit Formfräsern.

l. Anreissarbeiten (ca. 2 Monate).

Weiterausbilden im Anreissen gemäss Abschnitt / nach Zeichnungen zum Zwecke der Bearbeitung und Gusskontrolle auf Masshaltigkeit mit Übergang zu grossen bzw. schwierigen Werkstücken.

m. Bohr-, Dreh- und Fräsarbeiten am Vertikal-Bohrwerk (ca. 6 Monate).

Einführen in die spezielle Aufspanntechnik, insbesondere spannungsfreies Aufspannen von Heineren und mittleren dünnwandigen Werkstücken nach Eissen, Anschlagfläche oder mit
Tastuhr. Arbeiten mit den verschiedenen Bohr-, Dreh- und Fräswerkzeugen, Bohrköpfen, Spiralbohrern, Lochfräsern, Ausdrehköpfen, Eeibahlen, fliegenden und gelagerten Bohrstangen mit Bohrmessern, Messerköpfen und Plandrehapparaten sowie Finger-, Schaft- und Scheibenfräsern. Gewindeschneiden in Durchgangs- und Sack-

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bohrungen mit Gewindebohrer und Gewindeschneidapparat. Bohren und Ausdrehen nach Toleranzlehren soirie Einstechen von Innennuten. Plandrehen und Planfräsen von Sitz- und Dichtungsflächen.

n. Werkzeugscharfen (ca. 2 Monate).

Schärfen von Bohr-, Dreh- und Fräswerkzeugen aller Art und Grossen aus Schnellstahl und Hartmetall, wie Bohrer, Reibahlen, Drehstähle für Ausdrehköpfe, Walzen- und Schaftfraser, Messerköpfe, an den verschiedenen Spezialmaschinen.

Viertes Lehrjahr o. Arbeiten an Vertikal- oder Ständer-Bohrwerken (10 Monate).

Weiterausbilden am Vertikal-Bohrwerk gemäss Abschnitt m mit "Übergang zum Aufspannen grösserer Werkstücke unter Zuhilfenahme des Krans.

Ausdrehen von grösseren Bohrungen nach Stichmassen auf vorgeschriebene Genauigkeit bzw. Sitzarten. Bearbeiten von Bohrungen und Flächen auf Umschlag unter Verwendung des Drehtisches. Die Ausbildung ist, soweit möglich, durch Arbeiten an Ständer-, Lehren- und Horizontalbohrwerken zu ergänzen. Spezielle Aufmerksamkeit ist der Einführung in die besonderen Aufspanntechniken bei schweren Stücken und der Zusammenarbeit mit dem Elektro-Laufkran zu schenken. Bearbeiten grosser Flächen und grosser Bohrungen nach Stichmassen auf vorgeschriebene Genauigkeit bzw. Sitzarten.

p. Arbeiten an tniversal-Fräsmaschinen (ca. 2 Monate).

Weiterausbilden in den in Abschnitt fe aufgeführten Arbeiten. Einrichten von zwei- und mehrteiligen Fräsersätzen und Ausführen von Satzfräserarbeiten.

Art. 7 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Materialkenntnisse. Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der wichtigsten in der Fabrikation zur Verarbeitung kommenden Werk- und Betriebsstoffe, wie GUSS- und Stahlarten, Nichteisenmetalle und Metallegierungen, Halbfabrikate, Hilfsmaterialien, wie Reinigungs-, Kühl-, Schmier- und Rostschutzmittel. Warmbehandlung von Stahl, wie Glühen, Härten, Oberflächenhärten, Vergüten, Abbrennen und Anlassen.

Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen. Benennung, Anwendungsmöglichkeiten, Handhaben und Instandhalten der Schneidwerkzeuge, wie Bohrer, Spitz- und Kopfsenker, Maschinenreibahlen, Gewindebohrer. Drehstähle für Aussen- und Innenbearbeitung, Scheiben-, Nuten-, Finger-, Walzen- und Stirnfräser, Messerköpfe aus Schnellstahl und aus Hartmetall.

865 Grundbegriffe über das Anfertigen, Härten und Schärfen der gebräuchlichsten Bohr-, Dreh- und Fräswerkzeuge.

Verstellbare und feste Messwerkzeuge, wie Sehieblehren, Tiefenlehren, Mikrometer, Endmasse, Toleranzkaliber, Bachenlehren und Tastuhren.

Aufbau, Wirkungsweise und Anwendungsmöglichkeiten sowie Bedienen und Instandhalten der gebräuchlichsten Bearbeitungsrnaschinen, insbesondere der Vertikalbohrmaschinen, Horizontalbohrmaschinen, Drehbänke, Fräsmaschinen, Bohrwerke und, sofern möglich, auch Lehrenbohrrnaschinen. MaschinenZubehör, wie Bohrhülsen, Bohrköpfe, Drehbankfutter, Gewindeschneidapparate, Bohrstangen, Plandrehapparate, Maschinenschraubstock, Bundtisch, Teilapparat.

Vorrichtungen zur Einzel- und Serienbearbeitung. Aufspannelemente und Bearbeitungslehren.

Allgemeine Fachkenntnisse. Die wichtigsten Arbeitsverfahren für die im Bohrwerkdreherberuf auszuführenden Arbeiten.

Formgebungsarbeiten sowie allgemeine Hand- und Maschinenarbeiten.

Anreissen der Werkstücke für die Maschinenbearbeitung.

Aufspannen der verschiedenartigen, zu bearbeitenden Werkstücke auf den Maschinentisch, im Schraubstock und auf dem Bundtisch. Einspannen der Werkzeuge und Einstellen der Werkzeugmaschinen für die jeweiligen Bearbeitungsarten.

Anwenden der gebräuchlichsten Kühl- und Schmiermittel zur Verlängerung der Standzeit der Werkzeuge und Erzielung der vorgeschriebenen Oberflächenbeschaffenheit (Gütegrad) bei den verschiedenen Werkstoffen. Schleifwinkelverhältnisse, Schnittgeschwindigkeiten und Vorschübe für die zur Anwendung kommenden Bohr-, Dreh- und Eräswerkzeuge unter Berücksichtigung der Bearbeitungsarten und Werkstoffe.

Vorsichtiges Handhaben der sehr empfindlichen und kostspieligen Dreh-, Bohr- und Fräswerkzeuge. Zweckmässige Verwendung von Hartmetallwerkzeugen.

Grundbegriffe über die gebräuchlichsten Messmethoden, Massangaben, tolerierten Masse, Grenzlehren, Sitzarten und Passungssysteme (ISA-ToleranzSystem).

Maschinenelemeiite, wie gebräuchlichste Gewindesysteme und Gewindeformen, Befestigungs- und Bewegungsschrauben, Lager, Wellen und Kupplungen, Kiemen, Zahnräder- und Schneckengetriebe.

»Lesen von Werkstattzeichnungen und Stücklisten mit Material-, Bearbeitungs- und Genauigkeitsangaben. Aufstellen eines einfachen Bearbeitungsplanes. Ermitteln der erforderlichen Bearbeitungszeiten für einfachere Arbeiten auf Fräsmaschinen und Bohrwerken. Unfallgefahren und Unfallverhütungsmassnahmen.

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II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 8 1

Allgemeines

1

Durch die Lehrabschlußprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fachern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

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Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 18, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschàftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11-16 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 9 Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist im Lehrbetrieb durchzuführen, da der BohrwerkdreherLehrling mit der Bedienung der zur Anwendung kommenden Werkzeugmaschinen und ihrem Zubehör vollständig vertraut sein muss. Er hat am Horizontalbohrwerk Prüfungsarbeiten an Werkstücken aus der Produktion des Lehrbetriebes auszuführen. Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind die erforderlichen Werkzeugmaschinen samt den zugehörenden Werkzeugen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die L^nterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen, sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 10 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennan. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

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Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat mindestens ein Fachmann aus der Praxis, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist, mitzuwirken.

? Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfàllige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prùfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert %% Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten 23-24 Stunden; b. die Berufskenntnisse 1-2 Stunden; c. das Fachzeichnen ungefähr 3 Stunden.

2. Prüfungsstoff

Art. 12 Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat an einem oder mehreren Werkstücken die nachstehenden Arbeiten entsprechend den in den Zeichnungen oder Skizzen angegebenen Formen, Massen und Genauigkeiten auszuführen.

Da die Prüfungsarbeiten am Bohrwerk an produktiven Werkstücken des Lehrbetriebes zur Ausführung gelangen, ist die Aufgabenstellung im Beisein des Vorgesetzten der Prüfungswerkstätte vorzunehmen 1).

Arbeiten an der U n i v e r s a l f r ä s m a s c h i n e (ca. 8 Stunden).

1. Aufspannen (Einrichten) von Werkstücken unter Verwendung von Schraubstock, Aufspannwinkel, Bundtisch oder Teilapparat.

2. Fräsen von ebenen Flächen recht- und schiefwinklig nach Winkelmassen oder Lehren.

3. Fräsen von Nuten, Anpassen und Fassonen nach Kaliber, Endmassen, Lehren oder Gegenstücken.

1

) Anmerkung: Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke zum Fräsen können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinenund Metallindustrieller in Zürich bezogen werden.

Die Ausführung der produktiven Prüfungsarbeiten (Bohrwerk) hat nach den jeweiligen Fabrikationszeichnungen der Lehrfirma zu erfolgen, wobei es den Experten freisteht, im Hinblick auf die Prüfungsforderungen weitere Masse zu tolerieren.

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A r b e i t e n am Horizontalbohrwerk (ca. 16 S t u n d e n ) .

4. Aufspannen der Werkstücke und Ausrichten nach Eiss oder mit Tastuhr.

5. Bohren, Anfrasen, Senken und Ausreiben sowie Gewindeschneiden mit Gewindebohrer und Gewindeschneidapparat.

6. Ausdrehen von grösseren Bohrungen mit Bohrstange (Bohrmesser oder Drehstahl) auf vorgeschriebene Toleranzen nach Lehren.

7. Fräsen von Flächen und Nuten mit Schaftfräser, Messerkopf, Fingerfräser oder Scheibenfräser.

8. Drehen von Planflächen unter Anwendung eines Plandrehapparates (rotierender, verstellbarer Stahlhalter).

Art. 13 Prüfung in den Berufskenntnissen Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie ergtreckt sich auf folgende Gebiete : 1. Materialkenntnisse. Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der wichtigsten im Apparate- und Maschinenbau zur Verarbeitung kommenden Werk- und Betriebsstoffe.

Gussarten: Gusseisen, Temperguss, Stahl- und Metallguss.

Stahlarten: Bau- und Werkzeugstähle.

Nichteisenmetalle : Beine Metalle und Metallegierungen.

Halbfabrikate: Formstähle und Bohre.

Nichtmetallische Werkstoffe : Dichtungs- und Isoliermaterialien.

Hilfsmaterialien : Beinigungs-, Kühl-, Schmier- und Bostschutzmittel.

Warmbehandlung von Stahl, wie Glühen, Härten, Oberflächenhärten, Vergüten, Abbrennen und Anlassen.

2. Werkzeuge, W e r k z e u g m a s c h i n e n und Vorrichtungen. Benennung, Anwendungsmöglichkeiten, Handhabung und Instandhaltung der Bohrwerkzeuge: Bohrer, Lochfräser, Maschinenreibahlen, Gewindebohrer und Gewindesehnei dapparate.

Drehwerkzeuge : Drehstahlarten (Schrupp-, Schlicht-, Seiten-, Einstech-, Fassonund Gewindeschneidstähle). Ausdrehwerkzeuge (Bohrköpfe und Bohrstangen mit Bohrmesser), Plandrehapparate.

Fräswerkzeuge: Schaft-, Stirn-, Walzen-, Form-, Scheiben- und Nutenfräser, Messerköpfe, Fräser-Sätze aus Schnellstahl sowie Messerköpfe aus Hartmetall.

Grundbegriffe über Aufbau, Wirkungsweise und Anwendungsmöglichkeiten sowie Bedienung und Instandhaltung der gebräuchlichsten Bohrmaschinen, Drehbänke, Hobel-, Fräsmaschinen und Bohrwerke.

Maschinenzubehör: Bohrhülsen, Drehbankfutter, Aufspanndorne, Aufspannelemente, Maschinenschraubstock, Bundtisch, Teilapparat. Vorrichtungen zur Einzel- und Serienbearbeitung, Aufspannelemente und Bearbeitungslehren.

369 3. Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e .

Bearbeitungävorschriften : Die nichtigsten Bearbeitungsarten im Bohrwerkdreher-Beruf sowie Oberflächenzeichen und Bearbeitungsgrade.

Einrichten : Aufspannen der verschiedenartigen, zu bearbeitenden Werkstücke auf den Maschinentisch. Einspannen der Werkzeuge und Einstellen der Werkzeugmaschinen für die jeweiligen Bearbeitungsarten. Verwendung von Bohrlehren und Bohrkasten.

Kühl- und Schmiermittel: Anwenden der Kühl- und Schmiermittel zur Verlängerung der Standzeit der Werkzeuge und Erzielung der vorgeschriebenen Oberflächenbeschaffenheit (Gütegrad) bei den verschiedenen Werkstoffen.

Werkzeugbeanspruchungen : Schleif Winkelverhältnisse, Schnittgeschwindigkeiten (Ermittlung der Tourenzahlen) und Vorschübe für die verschiedenen Werkzeuge unter Berücksichtigung der Bearbeitungsarten, Werkstückformen und Werkstoffe.

Arbeitsvorbereitung: Aufstellen eines einfachen Bearbeitungsplanes. Ermittlung der erforderlichen Bearbeitungszeiten für einfachere Bearbeitungen auf Fräsmaschinen und Bohrwerken.

Messmethoden: Die gebräuchlichsten Messmethoden, Massangaben, tolerierte Masse, Grenzlehren, Sitzarten und Passungssysteme (ISA-Toleranz-System).

Maschinenelemente : Die gebräuchlichsten Gewindesysteme und Gewindef ormen, Befestigungs- und Bewegungsschrauben, Lager, Wellen und Kupplungen, Kiemen, Zahnräder- und Schneckengetriebe.

Verschiedenes : Lesen von Werkstattzeichnungen mit Stücklisten, Bearbeitungsund Genauigkeits angab en. Unfallgefahren und Unfallverhütungsmassnahmen.

Art. 14 Prüfung im Fachzeichnen Anfertigen einer werkstattgerechten Skizze mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Massangaben nach vorhandenem einfachem Werkstück, oder Aufzeichnen von Einzelteilen mit den erforderlichen Eissergänzungen aus einer Zusammenstellungszeichnung.

Die Skizzen sind von freier Hand (Kreise mit Zirkel) anzufertigen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 15 1

Beurteilung der praktisclwn Arbeiten Die Prüfungsarbeiten werden in die nachfolgenden 8 Positionen eingeteilt.

Fräsarbeiten (an der Universalfräsmaschine) Position 1. Aufspannen (Einrichten).

Position 2. Fräsen von Flächen".

Position 3. Fräsen von Nuten und Fassonen.

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Bohrwerkarbeiten (am Horizontalbohrwerk) Position Position Position Position Position

4.

5.

6.

7.

8.

Aufspannen und Ausrichten nach Eiss oder mit Tastuhr.

Bohren, Ausreiben, Gewindeschneiden, Ausdrehen mit Bohrstange.

Fräsen mit Schaftfräser, Messerkopf oder Nutenfräser.

Drehen von Planflächen mit Plandrehapparat.

2

Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen, in der sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen sind. Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teihioten und unter Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

3 Bei der Beurteilung der Arbeiten sind Güte (Genauigkeit und fachgemässe Ausführung), Arbeitsweise (Aufbau und Handfertigkeit) und die für die Arbeit verwendete Zeit zu berücksichtigen.

Art. 16 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Faohzeichnens Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens ist gesondert zu beurteilen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teihioten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

Berufskenntnisse Position 1. Materialkenntnisse; Position 2. Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen; Position 3. Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen Position 1. Technische Eichtigkeit (Darstellung und Projektion); Position 2. Mass- und Bearbeitungsangaben (richtige und vollständige Eintragung) ; Position 3. Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung und Arbeitsmenge).

871 Art. 17 Notengebung



1

Für jede Position der praktischen Arbeiten und für jede Position in den übrigen Prüfungen ist eine Note nach folgender Abstufung zu erteilen l).

Eigenschaften der Arbeiten

Vorzüglich in jeder Beziehung Gut und zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet Brauchbar, trotz grösserer Mängel Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Bohrwerkdreher zu stellen sind, nicht entsprechend Vollständig fehlerhaft, lückenhaft oder nicht ausgeführt

Beurteilung

Note

sehr gut

l

gut genügend

2 3

ungenügend

4

unbrauchbar

5

2

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Noten in den praktischen Arbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bilden je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Sie sind auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 18, Abs.4) zu vermerken.

Art. 18 Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden 5 Noten ermittelt: Mittelnote in den Fräsarbeiten, Positionen l bis 3 der praktischen Arbeiten; Mittelnote in den Bohrwerkarbeiten, Positionen 4 bis 8 der praktischen Arbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote im Fachzeichnen ; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

x ) Anmerkung: Formulare zum Eintragen der Prufungsergebnisse können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller unentgeltlich bezogen werden.

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Die Prüfung ist bestanden, wenn die beiden Noten der praktischen Arbeiten (Fräsarbeiten und Bohrwerkarbeiten) sowie die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreiten.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellung in das Notenformular einzutragen, das unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen ist.

Art. 19 FäMgkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seine Inhaber berechtigt, sich als gelernten B ohrwerkdreher zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 20 Dieses Eeglement tritt am I.März 1961 in Kraft.

Bern, den 29.Dezember 1960.

Eidgenössisches Volksivirtschaftsdepartement : Wahlen

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die LehrabscbJussprüfung im Fräser-Hobler-Beruf (Vom 29. Dezember 1960)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz l, 19, Absatz l und 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Fräser-Hobler-Beruf.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeiolmunq unä Dauer der Lehrzeit 1

Die Lehre als Fräser-Hobler dauert 4 Jahre.

2 Die zuständige kantonale Behörde kann im Binzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehrzeit bewilligen.

3 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Fräser-Hobler-Lehrlinge dürfen nur in Betrieben oder Betriebsabteilungen der Maschinenindustrie und in mechanischen Werkstätten ausgebildet werden, die über die hiezu notwendigen Werkzeuge und Werkzeugmaschinen verBundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

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fügen und in der Lage sind, das in Ziffer 2 umschriebene Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb vollständig zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

Art. 3

Hoclistzahl der Lehrlinge In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden : Je ein Lehrling auf jede ganze und eine allfàllig übrigbleibende, angebrochene Gruppe von 3 ständig beschäftigten, gelernten Fräser-Hoblern oder gelernten Angehörigen verwandter metallverarbeitender Berufe, wie Mechaniker, Maschinenschlosser, Dreher, Bohrwerkdreher, Werkzeugmacher.

2 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich ihre Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhaltnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Art. 4 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhaltnisse, die vor Inkrafttreten dieses Beglementes vertraglich vereinbart worden sind, keine Anwendung.

1

2. Lehrprogramm ìur die Ausbildung im Betrieb Art. 5 Allgemeine Richtlinien 1 Dem Lehrling sind bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz an einer Werkzeugmaschine mit den notwendigen Werkzeugen zuzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren aufzuklaren und zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten, das vom Lehrmeister periodisch geprüft werden soll.

3 Der Lehrling ist zu Eeinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Bevor der Lehrling an einer Werkzeugmaschine arbeitet, ist er gründlich in deren Bedienung einzuführen. Der Behandlung und dem Gebrauch der Maschinen-, Mess- und Kontrollwerkzeuge ist grösste Aufmerksamkeit zu schenken. Fehlmanipulationen und unrichtiges Einstellen an der Maschine, un-

375 sachgemässe Behandlung der Maschinenwerkzeuge, falsches Messen und Kontrollieren können oft grosse Ersatzkosten des zu bearbeitenden Stückes verursachen.

5 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende seiner Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. Insbesondere ist das selbständige Arbeiten nach Werkstattzeichnungen zu fördern.

6 Die in Artikel 6 und 7 aufgeführten praktischen Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für eine systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen und dem Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes.

7 Die Ausbildung im Betrieb hat im wesentlichen auf folgenden Maschinen bzw. Gebieten zu erfolgen: Schraubstock, Anreisserei. Vertikalbohrmaschinen, Shaping- und Tischhobelmaschinen, Drehbänken, Horizontal-, Vertikal- und Universalfräsmaschinen. Sind keine Horizontal- oder Vertikalfräsmaschinen vorhanden, sind die entsprechenden Arbeiten auf der Universalfräsmaschine auszuführen. Dem korrekten Aufspannen der Werkstücke, dem Einspannen, der Verwendung der Werkzeuge, der Einhaltung der Schnittgeschwindigkeiten und Vorschübe wie der Verwendimg der geeigneten Schmier- und Kühlmittel ist stets volle Aufmerksamkeit zu schenken. Die Materialien Stahl, Gusseisen, Stahlguss, Bunt- und Leichtmetalle sind an sämtlichen Maschinen zu bearbeiten.

Art. 6 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr a. Schraubstock-, Bohr- und Hobelarbeiten (ca. 3 Monate) Einführen in die grundlegenden Arbeiten am Schraubstock, wie Feilen, Sägen, Meissein, Anreissen und Körnern. Ausbilden im Messen mit verstellbaren und festen MessWerkzeugen. Bedienen und Instandhalten einfacher Bohrmaschinen. Bohren und Senken an kleineren Werkstücken. Fräsen von Gewinden, Gewindeschneiden von Hand mit Gewindebohrer, Gewindeschneideisen und Gewindeschneidkluppe. Ausreiben kleiner konischer und zylindrischer Bohrungen von Hand nach Stiften, Zapfen und Lehrdornen. Schleifen und Schärfen einfacher Hand-und Bohrwerkzeuge, wie Meissel, Körner, Eeissnadeln, Bohrer (bis 12 mm 0) und Hobelstähle.

b. Dreharbeiten (ca. 8 Monate) Aufbau, Wirkungsweise, Bedienen und Instandhalten von einfachen Drehbänken. Einspannen und Handhaben der wichtigsten Drehwerkzeuge. Einführen in die einfachen Dreharbeiten, wie Zentrieren. Längs- und Plandrehen, Abstechen, Drehen von Anpassen, Bünden und Nuten auf vorgeschriebene Masse.

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Bohren und Ausdrehen glatter und abgesetzter Bohrungen. Schleifen und Schärfen einfacher Drehstähle.

c. Arbeiten an Shapingmaschinen (ca. 8 Monate) Aufbau, Wirkungsweise, Bedienen und Instandhalten von Shapingmaschinen. Aufspannen der zu bearbeitenden Werkstücke in den Maschinenschraubstock und auf den Maschinentisch sowie Einspannen der Hobelwerkzeuge. Einführen in das Hobeln von ebenen Horizontalflächen. Hobeln von parallelen, konischen und vertikalen Flächen nach Eiss oder Schieblehrmassen und nach vorgeschriebener Oberflächengüte. Hobeln von einfachen Werkstücken aus Gusseisen, Stahl, Bronze und Leichtmetall unter Anwendung der verschiedenen Hobelstähle. Hobeln von Winkelflächen nach Kontrollwinkel, Schrägmassen oder Winkellehren. Hobeln von Nuten, Schlitzen und einfachen Fassonen nach Eiss, Gegenstücken oder Lehren. Schleifen und Schärfen der Hobelstähle.

d. Arbeiten an einfachen Horizontal-Fräsmaschinen (ca. 3 Monate) Aufbau, Wirkungsweise, Bedienen und Instandhalten von Horizontalfräsmaschinen. Handhaben und Einspannen der wichtigsten Fräswerkzeuge an der Horizontalfräsmaschine. Einführen in das Fräsen ebener Flächen mit Walzenfräsern. Fräsen von ebenen und abgesetzten Flächen an einfachen Werkstücken auf vorgeschriebene Masse und Bearbeitungsgrade.

Zweites Lehrjahr e. Arbeiten an Vertikalbohrmaschinen (ca. 2 Monate) Aufbau, Wirkungsweise, Bedienen und Instandhalten von Vertikalbohrmaschinen verschiedener Grossen mit Hand- und mechanischem Vorschub.

Einspannen und Handhaben der wichtigsten Bohrwerkzeuge, wie Schnellwechselfutter, Spiralbohrer, Zapfenbohrer, Lochfräser, Maschinenreibahlen, Gewindeschneidapparate. Bohren nach Eiss und Bohrlehren in verschiedenartige Werkstücke. Anfräsen ebener Flächen und Einfräsen von Artsenkungen für konische und zylindrische Schraubenköpfe mit Senker und Zapfenbohrer. Ausreiben von Bohrungen mit Maschinenreibahlen nach Kaliber oder Gegenstücken.

Schneiden von Gewinden in Durchgangs- und Sackbohrungen mit dem Gewindeschneidapparat .

/. Anreissarbeiten (ca. 2 Monate) Einführen in das Anreissen auf der Anreissplatte von kleineren und mittleren Werkstücken nach Zeichnungen zum Zwecke der Bearbeitung und der Gusskontrolle auf Masshaltigkeit.

g. Arbeiten an Horizontal-Fräsmaschinen (ca. 4 Monate) Üben und Weiterausbilden in den unter Absatz d genannten
Arbeiten.

Fräsen von Nuten und Schlitzen mit Scheiben- oder Schaftfräsern (Fingerfräser).

Fräsen von Ansätzen und A7ertiefungen nach Schieblehrmassen, Kaliber oder Gegenstücken. Einrichten von zwei- und mehrteiligen Fräsersätzen und Ausführen von einfachen Satzfräsarbeiten. Arbeiten mit Eundtisch und Teilapparat,

877

wie z.B. Fräsen von Schlüsselflächen (4- und 6kantig) auf vorgeschriebene Masse. Anfertigen von Gewinden mit Eillenfräsern. Spannungsfreies Aufspannen dünnwandiger Werkstücke. Serienweises Aufspannen und Fräsen gleicher Werkstücke.

h. Arbeiten an Vertikalfräsmaschinen (ca. 4 Monate) Aufbau, Wirkungsweise, Bedienen und Instandhalten von Yertikalfräsmaschinen. Handhaben und Einspannen der wichtigsten Fräswerkzeuge an der Vertikalfräsmaschine. Fräsen von Horizontal- und Vertikalflächen mit Schaftund Stirnfräsern nach Eiss, Schieblehrmassen oder Lehren. Fräsen von Anpassen, Nuten und Schlitzen. Schneiden von Gewinden mit Eillenfräsern.

Drittes L e h r j a h r i. Anreissarbeiten (ca. 2 Monate) Weiterausbilden im Anreissen gemäss Absatz / nach Zeichnungen zum Zwecke der Bearbeitung und der Kontrolle des Gusses aiif Masshaltigkeit mit Übergang zu grossen und schwierigeren Werkstücken.

k. Werkzeugschärferei (ca. 2 Monate) Schärfen von Bohr-, Dreh-, Hobel- und Fräswerkzeugen aller Art und Grossen aus Schnellstahl und Hartmetall, wie Bohrer, Beibahlen, Hobelstähle, Walzen-, Schaft- und Profilfräser. Messerköpfe an den verschiedenen Spezialmaschinen.

l. Arbeiten an Stossmaschinen1) (ca. 2 Monate) Aufbau, Wirkungsweise, Bedienen und Instandhalten der Stossmaschinen.

Stossen von Innenflächen nach vorgeschriebener Oberflächengüte sowie nach Eiss oder Schieblehrmassen. Stossen von Keilbahnen und Schlitzen nach Gegenstücken. Stossen von Enndungen nach vorgeschriebenen Eadien. Stossen von Wölbungen und Fassonen nach Eiss oder Fassonlehren.

m. Arbeiten an Tischhobelrnaschinen (ca. 6 Monate) Aufbau, Wirkungsweise. Bedienen und Instandhalten von Tischhobelmaschinen. Hobeln von längeren horizontalen, vertikalen und geneigten Flächen nach Eiss, vorgeschriebenen Massen oder Lehren unter Einhalten der vorgeschriebenen Oberflächengüte. Aufspannen und Hobeln von grösseren dünnwandigen Werkstücken unter Berücksichtigung eventuell vorkommender Materialverspannungen. Hobeln von Nuten nach Schieblehrmassen, Gegenstücken oder Lehren. Serienweises Aufspannen und Bearbeiten gleicher Werkstücke.

Viertes Lehrjahr n. Arbeiten an Vertikalfräsmaschinen (ca. 2 Monate) Üben und Weiterausbilden in den unter Absatz h aufgeführten Arbeiten.

Spannungsfreies Aufspannen, Einrichten und Fräsen von grösseren, dünnwandix ) Anmerkung: Sofern keine Stossmasohine vorhanden ist, sind diese Arbeiten sinngemäss auf einer Shapingmaschine auszufuhren.

378

gen Werkstücken nach Eiss, Schieblehrmassen oder Lehren. Arbeiten mit Bundtisch oder Teilapparat: Fräsen von Eadialfläohen, gewölbten Fassonflächen nach vorgeschriebenen Badien, nach Biss oder Fassonlehren. Serienweises Aufspannen und Bearbeiten gleicher Werkstücke.

o. Arbeiten an Universal- und Sonderfräsmaschinen (ca. 10 Monate) Aufbau, Wirkungsweise, Bedienen und Instandhalten von Universalfräsmaschinen. Einspannen und sorgfältiges Handhaben der gebräuchlichsten Fraswerkzeuge, wie Messerköpfe aus Schnellstahl und Hartmetall. Fräsen von Flächen, Nuten und Schlitzen. Fräsen von Fassonflächen mit Formfräsern.

Einrichten von zwei- und mehrteiligen Fräsersätzen und Ausführen von Satzfräsarbeiten. Arbeiten mit Bundtisch oder Teilapparat: Fräsen von zentrisch angeordneten Flächen, Nuten, Gradverzahnungen, Stirn- und Schrägverzahnungen, Spiralnuten nach Schieblehrmassen oder Lehren.

Art. 7 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: M a t e r i a l k e n n t n i s s e . Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der wichtigsten in der Fabrikation zur Verarbeitung kommenden Werk- und Betriebsstoffe, wie GUSS- und Stahlarten, Nichteisenmetalle und Metallegierungen, Halbfabrikate, Hilfsmaterialien, wie Beinigungs-, Kühl-, Schmier- und Rostschutzmittel. Warmbehandlung von Stahl, wie Glühen, Härten, Oberflächenhärten, Vergüten, Abbrennen und Anlassen.

Werkzeuge, W e r k z e u g m a s c h i n e n und Vorrichtungen. Benennung, Anwendungsmöglichkeiten, Handhaben und Instandhalten der Schneidwerkzeuge, wie Bohrer, Spitz- und Kopfsenker, Maschinenreibahlen, Gewindebohrer, Drehstähle für Aussen- und Innenbearbeitung, Scheiben-, Nuten-, Finger-, Walzen- und Stirnfräser, Messerköpfe aus Schnellstahl und aus Hartmetall.

Grundbegriffe über das Anfertigen, Härten und Schärfen der gebräuchlichsten Bohr-, Dreh- und Fräswerkzeuge.

Verstellbare und feste Messwerkzeuge, wie Schieblehren, Tiefenlehren, Mikrometer, Endmasse, Toleranzkaliber, Bachenlehren, Tastuhren.

Aufbau, Wirkungsweise und Anwendungsmöglichkeiten sowie Bedienen und Instandhalten der gebräuchlichsten Bearbeitungsmaschinen, insbesondere der Vertikalbohrinasehmen, Horizontalbolmnascbinen, Drehbänke, Fräsmaschinen, Bohrwerke und, sofern möglich, auch Lehrenbohrmaschinen, Maschinenzubehör, wie Bohrhülsen, Bohrköpfe, Drehbankfutter, Gewindeschneidapparate, Bohrstangen, Plandrehapparate, Maschinenschraubstock, Bundtisch, Teilapparat. Vorrichtungen zur Einzel- und Serienbearbeitung. Aufspannelemente und Bearbeitungslehren.

379

Allgemeine Fachkenntnisse. Die wichtigsten Arbeitsverfahren für die im Fräser-Hobler-Beruf auszuführenden Arbeiten.

Formgebungsarbeiten sowie allgemeine Hand- und Maschinenarbeiten.

Anreissen der Werkstücke für die Maschinenbearbeitung.

Aufspannen der verschiedenartigen, zu bearbeitenden Werkstücke auf den Maschinentisch, im Schraubstock und auf dem Kundtisch. Einspannen der Werkzeuge und Einstellen der Werkzeugmaschinen für die jeweiligen Bearbeitungsarten.

Anwenden der gebräuchlichsten Kühl- und Schmiermittel zur Verlängerung der Standzeit der Werkzeuge und Erzielung der vorgeschriebenen Oberflächenbeschaffenheit (Gütegrad) bei den verschiedenen Werkstoffen. Schleifwinkelverhältnisse, Schnittgeschwindigkeiten und Vorschübe für die zur Anwendung kommenden Bohr-, Dreh- und Fräswerkzeuge unter Berücksichtigung der Bearbeitungsarten und Werkstoffe.

Vorsichtiges Handhaben der sehr empfindlichen und kostspieligen Fräswerkzeuge. Zweckmässige Verwendung von Hartmetallwerkzeugen.

Grundbegriffe über die gebräuchlichsten Messmethoden, Massangaben, tolerierten Masse, Grenzlehren, Sitzarten und Passungssysteme (ISA-ToleranzSystem).

Maschinenelemente, wie gebräuchlichste Gewindesysteme und Gewindeformen, Befestigungs- und Bewegungsschrauben, Lager, Wellen und Kupplungen, Eiemen-, Zahnräder- und Schneckengetriebe.

Lesen von Werkstattzeichnungen und Stücklisten mit Material-, Bearbeitungs- und Genauigkeitsangaben. Aufstellen eines einfachen Bearbeitungsplanes. Ermitteln der erforderlichen Bearbeitungszeiten für einfachere Arbeiten auf Fräs- und Hobelmaschinen. Unfallgefahren und Unfallverhütungsmassnahmen.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchrührung der Prüfung Art. 8 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; fc. Prüfung in den geschäftskundlichen Fachern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 18, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern,

880

während sich, die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11-16 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 9 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist im Lehrbetrieb durchzuführen, da der Fräser-HoblerLehrling mit der Bedienung der zur Anwendung kommenden Werkzeugmaschinen und ihrem Zubehör'wie, Teilapparat und Bundtisch, vollständig vertraut sein muss und an Tischhobelmaschinen Prüfungsarbeiten an Werkstücken aus der Produktion auszuführen hat. Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind die erforderlichen Werkzeugmaschinen samt den zugehörenden Werkzeugen und A'orrichtungen in gutem betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen, sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 10 Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, jiamit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten irn Fachzeichnen hat mindestens ein Fachmann aus der Praxis, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist, mitzuwirken.

6 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

1

Art. 11 Prüfungsda uer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3% Tage. Davon entfallen auf

381 a. die praktischen Arbeiten 23-24 Stunden; .&. die Berufskenntnisse 1-2 Stunden; c. das Fachzeichnen ungefähr 3 Stunden.

2. Prüfungsstoff

Art. 12 Praktische Arbeiten

Jeder Prüfling hat an einem oder mehreren Werkstücken die nachstehenden Arbeiten entsprechend den in den Zeichnungen oder Skizzen angegebenen Formen, Massen und Genauigkeiten auszuführen1).

Da die Prüfungsarbeiten an Tischhobelmaschinen an produktiven Werkstücken des Lehrbetriebes zur Ausführung gelangen, ist die Aufgabenstellung im Beisein des Vorgesetzten der Prüfungswerkstätte vorzunehmen.

Arbeiten an Hobel- und Stossmaschinen (ca. 8 Stunden) 1. Arbeiten an Shaping- oder Stossmasehine (ca. 3 Stunden) Hobeln horizontaler bzw. vertikaler, ebener sowie recht- oder schiefwinklig abgesetzter Mächen und Anpasse, nach Schieblehr- bzw. Winkelmassen oder Lehren.

Ausführen horizontaler bzw. vertikaler Einstiche, recht- oder schiefwinkliger Nuten sowie konkav oder konvex gewölbter Aussen- und Innenflächen nach Eiss oder Lehren.

2. Arbeiten an Tischhobelmaschine ( c a . 5 Stunden) Aufspannen (Einrichten) von dünnwandigen oder unförmigen Werkstücken auf den Maschinentisch, genau nach Biss.

Bearbeiten und Anpassen von ebenen, recht- oder schiefwinklig abgesetzten Flächen, V- und T-Nuten nach Biss, Schieblehrmassen oder Lehren.

Arbeiten an Fräsmaschinen (ca. 16 Stunden) 3. H o r i z o n t a l f r ä s e n (ca. 4 Stunden) Fräsen ebener und rechtwinklig abgesetzter Flächen sowie rechteckiger Anpasse und Nuten nach Schieblehrmassen oder Lehren. Fräsen gewölbter Anpasse und einfacher Nuten sowie schmaler Einschnitte und seitlich durchgehender Schlitze.

4. V e r t i k a l f r ä s e n (ca. 4 Stunden) Fräsen von V- und T-Nuten sowie durchgehenden Schlitzen und seitlichen Einschnitten nach Blechlehren, Schieblehrmassen oder Kaliber.

*) Anmerkung: Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke zum Fräsen und Hobeln auf Shapingniaschinen können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- undMetallindustriellerin Zürich bezogen werden.

Die Ausführung der produktiven Prüfungsarbeiten (Tischhobelmaschine) hat nach den jeweiligen Fabrikationszeichnungen der Lehrfirma zu erfolgen.

882

5. Arbeiten am Bundtisch (ca. 4 Stunden) Fräsen winklig angeordneter Aussenflächen nach vorgeschriebener Grad einteilung. Fräsen von Badrasflächen und Wölbungen nach vorgeschriebenen Badien bzw. nach Fassonlehren.

6. Arbeiten mit Teilapparat (ca. 4 Stunden) Aufspannen, Einrichten und Handhaben des Teilapparates. Fräsen zentrisch angeordneter Flächen und Nuten (gerade und spiralförmige). Fräsen einer geraden Verzahnung oder einer Schrägverzahnung nach Schieblehrmassen oder Lehren.

Art. 13 Prüfung in den Berufskenntnissen Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete : 1. Materialkenntnisse Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der wichtigsten in der Fabrikation zur Verarbeitung kommenden Werk- und Betriebsstoffe.

Gussarten: Gusseisen, Temperguss, Stahl- und Metallguss.

Stahlarten: Bau- und Werkzeugstähle.

Nichteisenmetalle: reine Metalle und Metallegierungen.

Halbfabrikate: Formstähle und Bohre.

Nichtmetallische Werkstoffe: Dichtungs- und Isoliermaterialien.

Hilfsmaterialien : Beinigungs-, Kühl-, Schmier- und Bostschutzmittel.

Warmbehandlung von Stahl wie, Glühen, Härten, Oberflächenhärten, Vergüten, Abbrennen und Anlassen.

2. Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen Benennung, Anwendungsmöglichkeiten, Handhabung und Instandhaltung der Bohrwerkzeuge: Bohrer, Lochfraser, Maschinenreibahlen, Gewindebohrer und Gewindeschneidapparate.

Hobel- und Stosswerkzeuge : Schrupp- und Schlichtstähle, Nutenstähle sowie Sonderstähle mit Stahlhalter.

Fräswerkzeuge: Schaft-, Stirn-, Walzen-, Form-, Scheiben-, Nutenfräser und Fräsersätze aus Schnellstahl sowie Messerköpfe aus Hartmetall.

Grundbegriffe über Aufbau, Wirkungsweise und Anwendungsmöglichkeiten sowie Bedienung und Instandhaltung der gebräuchlichsten Bohrmaschinen, Drehbänke, Hobel-Fräsmaschinen und Bohrwerke.

Maschinenzubehör: Bohrhülsen, Bohrköpfe, Drehbankfutter, Gewindeschneidapparate, Bohrstangen, Plandrehapparate, Maschinenschraubstock, Bundtisch, Teilapparat. Vorrichtungen zur Einzel- und Serienbearbeitung.

Aufspannelemente und Bearbeitungslehren.

383

3. Allgemeine Fachkenntnisse Bearbeitungsvorschriften : Die wichtigsten Bearbeitungsarten für die im Fräser-Hobler-Beruf auszuführenden Arbeiten some Oberflächenzeiohen und Bearbeitungsgrade.

Einrichten: Aufspannen der verschiedenartigen, zu bearbeitenden Werkstücke auf den Maschinentisch, im Schraubstock und auf dem Rundtisch.

Einspannen der Werkzeuge und Einstellen der Werkzeugmaschinen für die jeweiligen Bearbeitungsarten. Verwendung von Bohrlehren und Fräsund Zusatzvorrichtungen.

Kühl- und Schmiermittel: Anwenden der Kühl- und Schmiermittel zur Verlängerung der Standzeit der Werkzeuge und Erzielung der vorgeschriebenen Oberflächenbeschaffenheit (Gütegrad) bei den verschiedenen Werkstoffen.

Werkzeugbeanspruchungen : Schleifwinkelverhältnisse, Schnittgeschwindigkeiten (Ermittlung der Tourenzahlen) und Vorschübe für die verschiedenen Werkzeuge unter Berücksichtigung der Bearbeitungsarten, Werkstückfqrmen und Werkstoffe.

Arbeitsvorbereitung: Aufstellen eines einfachen Bearbeitungsplanes. Ermittlung der erforderlichen Bearbeitungszeiten für einfachere Bearbeitungen auf Fräsmaschinen und Bohrwerken.

Messrnethoden: Die gebrauchlichsten Messmethoden, Massangaben, tolerierte Masse, Grenzlehren, Sitzarten und Passungssysteme (ISA-ToleranzSystem) .

Maschinenelemente : Die gebrauchlichsten Gewindesysteme und Gewindeformen, Befestigungs- und Bewegungsschrauben, Lager, Wellen und Kupplungen, Riemen-, Zahnräder- und Schneckengetriebe.

Verschiedenes: Lesen von Werkstattzeichnungen mit Stücklisten, Bearbeitungs- und Genauigkeitsangaben.

Unfallgefahren und Unfallverhütungsmassnahmen.

Art. 14 Prüfung im Fachzeichnen Anfertigen einer werkstattgerechten Skizze mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Massangaben nach vorhandenem einfachem Werkstück, oder Aufzeichnen von Einzelteilen mit den erforderlichen Rissergänzungen aus einer Zusammensteüungszeichnung.

Die Skizzen sind von freier Hand (Kreise mit Zirkel) anzufertigen.

384

3. Beurteilung und Notengebung Art. 15 Beurteilung der Àrbeitsprùfung 1 Die Prüfungsarbeiten werden in die nachfolgenden 6 Positionen eingeteilt.

Hobelarbeiten (an Hobel- und Stossmaschinen) Pos. 1. Arbeiten an Shaping- oder Stossmaschine, Pos. 2. Arbeiten an Tischhobelniaschine.

Fräsarbeiten Pos. 3. Horizontalfräsen, Pos. 4. Vertikalfräsen, Pos. 5. Arbeiten am Bundtisch, Pos. 6. Arbeiten mit Teilapparat.

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen, in der sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen sind. Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht; einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und unter Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

3 Bei der Beurteilung der Arbeiten sind Güte (Genauigkeit und fachgemässe Ausführung), Arbeitsweise (Aufbau und Handfertigkeit) und die für die Arbeit verwendete Zeit zu berücksichtigen.

Art. 16 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens ist gesondert zu beurteilen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

Berufskenntnisse Pos. 1. Materialkenntnisse; Pos. 2. Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen; Pos. 3. Allgemeine Sachkenntnisse.

Fachzeichnen Pos. 1. Technische Eichtigkeit (Darstellung und Projektion); Pos. 2. Mass- und Bearbeitungsangaben (richtige und vollständige Eintragung); Pos. 3. Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung und Arbeitsmenge).

385

Art. 17 Notengebung 1 Für jede Position der praktischen Arbeiten und für jede Position in den übrigen Prüfungen ist eine Note nach folgender Abstufung,zu erteilen1).

Eigenschaften der Arbeiten

Beurteilung

Vorzüglich in jeder Beziehung sehr gut Gut und zweckentsprechend, nur in i t geringen Fehlern behaftet gut Brauchbar, trotz grösserer Mängel genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Fräser-Hobler zu stellen sind, nicht entsprechend . . . ungenügend Vollständig fehlerhaft, lückenhaft oder nicht ausgeführt unbrauchbar

Note

l 2 3 4 5

2

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Noten in den praktischen Arbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bilden je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Sie sind auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 18, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 18 Priifungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden 5 Noten ermittelt: Mittelnote der Hobelarbeiten. Position l und 2 der praktischen Arbeiten, Mittelnote der Fräsarbeiten, Positionen 3 bis 6 der praktischen Arbeiten, Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote im Fachzeichnen.

Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ( l / s der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn die beiden Noten der Arbeitsprüfung (Hobelarbeiten und Fräsarbeiten) sowie die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht *) Anmerkung: Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können bei der Geschäftastelle des Arbeitgeberverbandes schiveizerischer Maschinen- und Metallindustrieller unentgeltlich bezogen werden.

386

überschreiten. Dem Prüfling, der in den Hobelarbeiten (Pos. l und 2 der praktischen Arbeiten) eine genügende Kote erhalten, in den Fräsarbeiten dagegen die Note 3 überschritten hat, darf nicht das Fähigkeitszeugnis als «Hobler» ausgestellt werden. Umgekehrt darf einem Prüfling, der in den Fräsarbeiten (Pos. 3 bis 6 der praktischen Arbeiten) eine genügende Note erhalten, in den Hobelarbeiten dagegen die Note 3 überschritten hat, nicht der Fähigkeitsausweis als «Fräser» ausgestellt werden.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen, das unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen ist.

Art. 19 Fälligkeitszeugnis

Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten FräserHobler zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 20

Dieses Eeglement tritt am I.März 1961 in Kraft.

Bern, den 29.Dezember 1960.

5618

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Wahlen

General Europea S. A., Barcelona Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 21. Februar 1961 der Ernennung des Herrn Pierre Louis, Jurist, von Thônex in Genf, 6, Eoute de Meyrin, zum schweizerischen Generalbevollmächtigten der General Europea S.A. in Barcelona seine Zustimmung erteilt (Art.47 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen) .

Bern, den 23.Februar 1961.

5457

Eidgenössisches Versicherungsamt

387

Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung Der Verband Schweizerischer Gärtnermeister beantragt, gestützt auf Artikel 43 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung vom 26. Juni 1930, die Eevision des Eeglements für die Durchführung der höhern Fachprüfungen im Gärtnerberufe vom 20. September 1955. Er hat zu diesem Zwecke den Entwurf zu einem geänderten Prüfungsreglement eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 2. April 1961 zu richten sind.

Bern, den 27.Februar 1961.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

5457

Sektion für berufliche Ausbildung

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft Die Eisenbahn- und Autobusgesellschaft Sierre-Montana-Orans mit Sitz in Montana-Vermala stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, ihre Drahtseilbahn Sierre-Montana mit einer Baulänge von 4,254 km, samt Zubehör und Betriebsmaterial im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I.Rang zu verpfänden. Zweck: Sicherstellung eines Hypothekardarlehens von 500 000 Franken für die Konversion bzw. Rückzahlung der Obligationenanleihe aus dem Jahre 1946 in der Höhe von l 000 000 Franken, die zur Rückzahlung auf den I.April 1961 gekündigt worden ist. Die Differenz von 500 000 Franken wird die Bahngesellschaft in bar zurückbezahlen.

Soweit die Bahn auf öffentlichem Grund liegt, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Installationen.

Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement in Bern bis und mit 20. März 1961 einzureichen Bern, den 28.Februar 1961.

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Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement Rechtswesen und Sekretariat

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

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1961

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.03.1961

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359-387

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