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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn vom Bahnhof Neuenburg nach Serrières, sowie der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Boudry über Bas de Sachet bei Cortaillod nach Serrières, als Fortsetzung der Eisenbahn vom Bahnhof Neuenburg nach Serrières.

(Vom 4. November 1892.)

Tit.

Mit Schreiben vom 1. August 1892 hat der Verwaltungsrath der Gesellschaft der Regionalbahn Neuenburg-Cortaillod-Boudry dem Eisenbahndepartement die Mittheilung gemacht, daß er sich genöthigt sehe, um den Betrieb der genannten Linie in gehöriger Weise einrichten und führen zu können, um die Abänderung der von der Bundesversammlung unterm 23. März 1888 für die Linie Neuenburg Bahnhof J. S.-Serrières (E. A. S. n. F. X, 15) und unterm 18. Dezember 1888 für die Strecke von Boudry über lias de Sachet bei Cortaillod nach Serrières (E. A. S. n. P. X, 101) ertheilten Konzessionen in nachstehendem Umfang einkommen zu müssen.

1. Da die Grundtaxen für den Personenverkehr in beiden Konzessionen niedriger gehalten seien, als diejenigen der meisten Normalbahnen, namentlich als diejenigen der Jura-Simplon-Bahn, so werde die Bewilligung zur Erhebung einer Minimaltaxe von 10 Cts. per .Billet nachgesucht.

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2. Die Transporttaxe für Gepäck beträgt in beiden Konzessionen je 5 Cts. per 100 kg. und Kilometer bei einer Minimaltaxe von 10 Cts. per Sendung. Der Verwaltungsrath macht nun geltend, daß diese Taxgrundlage eine den Umständen der Bahn angemessene Organisation des Gepäcktranportes unmöglich mache.

Es müsse für die Reisenden die Gelegenheit geschaffen werden, das Gepäck auf jeder beliebigen Haltestelle aufgeben zu können. Dies sei aber nur thunlich, wenn die Taxirung der Sendungen nicht nach dem Gewicht und der kilometrischen Entfernung, sondern nach der Stückzahl und nach Zonen vorgenommen werde, wofür aber eine Erhöhung der Minimaltaxe für Gepäck von 10 auf 30 Cts.

nothwendig sei, in der Meinung, daß diese Minimaltaxe dann für jedes Collo erhoben werden dürfe.

3. Auch die Taxen und Bestimmungen für den Güterverkehr seien derart, daß eine Aenderung gewünscht werden müsse. Für die Strecke Neuen bürg J. S. - Serrières betrügen die Konzessionstaxen 4 resp. 2 Cts. per 100 kg. und für die Strecke SerrieresCortaillod-Boudry 2 resp. l Cts. per 100 kg. Diese Ansätze genügten nicht, um die Selbstkosten der Bahn zu decken, da derselben auch der Auf- und Ablad, sowie der Umlad in Neuenburg Bahnhof J. S. für die nach und von den Nachbarbahnen bestimmten resp. herkommenden Güter konzessionsmäßig überbunden sei. Mit Rücksicht auf die Zahnstangenstrecke Neuenburg Bahnhof J. S.-Hafen sei die Erhöhung der Maximaltaxen für die Linie Neuenburg Bahnhof J. S. - Serrières auf 5 und 3 Cts. per 100 kg. und Kilometer nothwendig, während für die Strecke Serrières-Cortaillod-Boudry eine Erhöhung auf 4 resp. 2 Cts. genügen dürfte.

Ferner sollte der Eilgutzuschlag für die ganze Linie einheitlich auf 100 % festgesetzt werden, wie dies auch bei den übrigen Konzessionen üblich sei.

Von der Verpflichtung zur Gratisbeförderung der landwirthschaftlichen Traglasten wünscht die Bahnverwaltung für die Strecke Neuenburg Bahnhof J. S. - Serrières mit Rucksieht auf die schwierigen Betriebverhältnisse (Zahnstangenstrecke) gänzlich befreit zu werden, während das frachtfrei Gewicht für die übrige Strecke von 25 auf 10 oder allenfalls 15 kg. reduzirt werden sollte, wie dies bei ähnliehen Unternehmen der Fall sei. Würde eine solche Maßregel nicht ergriffen, so könnte die Verwaltung wegen des zu gewärtigenden großen Audranges sich namentlich
auf der Zahnstangenstrecke bald in die Luge versetzt sehen, den an sie gestellten Anforderungen nicht mehr genügen zu können.

In gleicher Weise, wie für das Gepäck, wünscht die Bahnverwaltung auch eine Erhöhung der Minimaltaxe für die Güter von

769 10 auf 30 Cts., da die in den Konzessionen gestattete Minimaltaxe von nur 10 Cts. in keinem Verhältniß stehe zu der Arbeitsleistung, welche der Transport erfordere.

Diese Begehren wurden dem Staatsrat des Kantons Neuenburg zur Vernehmlassung übermittelt. Derselbe erklärte sich mit Schreiben vom 9. September 1892 in allen Theilen damit einverstanden und beantragte Gewährung der gewünschten Aenderungen..

Auch wir können uns rücksichtlich der Erhöhung der Minimaltaxe für das Gepäck mit den Wünschen der Petenten einverstanden erklären, in der Meinung, daß die Minimaltaxe per C o l l o 30 Cts. betragen dürfe, so lange eine Taxirung nach dem Gewicht nicht eingeführt wird. Ebenso halten wir es für zulässig, daß die Minimallaxe von 30 Cts. auf jeder Sendung von Gütern bezogen werde. Deßgleichen empfehlen wir, dem Gesuch um Erhöhung des Eilgutzuschlage für Gütertransporte auf der Strecke Neuenburg Bahnhof J. 8.-Serrières von 50 auf 100 °/o zu entsprechen.

Durch die Gestattung der Erhebung der Minirnaltaxe bei Gepäcksendungen per Collo wird der Verwaltung die Durchführung des von ihr dringend gewünschten Taxirungssystems ermöglicht, ohne daß eine Aenderung an den kilometrischen Taxen der Konzessionen nöthig würde, wodurch ein späterer Uebergang zur Taxirung nach dem Gewicht und der zurückgelegten Entfernung ohne Weiteres möglich wird.

Was die übrigen, den Güterverkehr betreffenden Aenderungsvorschläge anbetrifft, so sollte nach unserm Dafürhalten nicht eia Unterschied gemacht werden nach den durch die Konzessionen gezogenen Grenzen der einer und derselben Gesellschaft gehörigen Linie, sondern nach deren verschiedener Betriebsweise. Dies würde bedingen, daß das Stück Serrières--Neuenburg-Evole gleich zu behandeln wäre, wie die übrige Strecke ohne Zahnstange, während für die Strecke Neuenburg-Evole--Neuenburg Bahnhof J. 8.

als Zahnstangenbahn Ausnahmebedingungen zugelassen würden.

Es scheint dies um so gerechtfertigter, als es ganz unerklärlich wäre, wenn die für den Betrieb sehr günstige Adhäsionsstrecke Neuenburg-Evole--Serrières mit höheren Taxen etc. belastet würde, als die theilweise weniger günstig zu betreibende. Adhäsionsstrecke Serrières-Cortaillod-Boudry. Ebenso wenig könnte man es begreifen, warum kein Freigewicht für landwirtschaftliche Traglasten auf der Strecke Neuenburg-Evole--Serrières
bewilligt würde, während auf der anschließenden Strecke Serrières-Cortaillod-Boudry solches bewilligt werden will. Zudem ist in Betracht zu ziehen, daß der Betriebswechsel nicht in Serrières, sondern in Neuenburg-Evole stattfindet.

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Mit Rücksicht auf die vorstehenden Auseinandersetzungen empfehlen wir Ihnen, die Taxen von 4 resp. 2 Cts. pro 100 kg. und km.

für die Strecke Neuenburg-Evole--Cortaillod--Boudry, und diejenige von 5 resp. 3 Cts. pro 100 kg. und km. für die Strecke Neuenburg Evol--Neuenburg Bahnhof J. S. zu bewilligen. Ebenso können wir den Ausschluß der Gratisbeförderung von landwirtschaftlichen Traglasten nur für die Strecke Neuenburg Bahnhof J. S.--NeuenburgEvole gerechtfertigt finden, und beantragen, das Gewicht, das frachtfrei befördert werden muß, für die ganze übrige Strecke (NeuenburgEvole--Serrières--Cortaillod--Boudry) auf 15* kg. festzusetzen. Es ist hiebei nämlich zu bemerken, daß dieses Freigewicht sowohl für die Eisenbahn von Brenets nach Locle, als auch für diejenige von Saignelégier nach Chaux-de-Fonds 25 kg. beträgt, und daß nur für die Eisenbahn Ponts-Chaux-de-Fonds ein geringeres zugestanden wurde, nämlich 10 kg.

Was dagegen das Begehreu um Gestattung einer Minimaltaxe für den Personer,transport anbetrifft, so beantragen wir auch hier, demselben aus den gleichen Gründen, welche anläßlich des Gesuches um Aenderung der Konzession der Sihlthalbahn entwickelt wurden (Bundesbl. 1892, III, 268 ff.), nicht zu entsprechen.

Mit Rucksicht auf die vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und bitten Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung genehmigen zu wollen.

B e r n , den 4. November

1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Abänderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn vom Bahnhof Neuenburg nach Serrières, sowie der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Boudry über Bas de Sachet bei Cortaillod nach Serrières, als Fortsetzung der Eisenbahn vom Bahnhof Neuenburg nach Serrières.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Verwaltungsrathes der Regionalbahn Neuenburg-Cortaillod-Boudry vom 1. August 1892; 2. einer Botschaft des Bundesrathes vom 4. November 1892, beschließt: I. Die Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn vom Bahnhof Neuenburg nach Serrières vom 23. März 1888 (B. A. S. n. F. X, 15) wird folgendermaßen abgeändert : 1. Der Eingang des Art. 13 hat zu lauten wie folgt: ,,Die Züge haben an die im Bahnhof Neuenburg ankommenden und abgehenden Züge der J u r a - S i am p l o n - B a h n und der Neuenburger Jurabahn anzuschließen etc.

2. Das erste Alinea des Art. 18 wird folgendermaßen abgeändert : ,,Im Tarif für den Transport von Waaren sind Klassen aufzustellen, deren Maximaltaxe per 100 kg. und per Kilometer auf der Strecke Neuenburg Bahnhof--Neuenburg-Evole 5 Cts. für die höchste und 3 Cts. für die niedrigste und auf der Strecke Neuenburg-Evole--Serrières 4 Cls. für die höchste und 2 Cts. für die niedrigste Klasse nicht überschreiten dürfen. tl Bnndesblatt. 44. Jahrg. Bd. IV.

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772 3. Im fünften Alinea des Art. 18 wird der Eilfrachtzuschlag von 50 % auf ,,100 °/oa erhöht.

4. Die Bestimmungen für den Transport von landwirtschaftlichen Traglasten im sechsten Alinea von Art. 18 sollen folgendermaßen lauten: ,,Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportât und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 kg. nicht übersteigen, auf der Strecke Neuenburg-Evole--Serrières frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist auf dieser Strecke die Taxe für Waaren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen. Auf der Strecke Neuenburg Bahnhof--Neuenburg-Evole können die landwirtschaftlichen Traglasten wie die übrigen Güter behandelt und taxirt werden."

5. Im letzten Alinea desselben Art. 18 wird die Minimaltaxe von 10 auf ,,30 Cts." erhöht und der folgende Nachsatz beigefügt: ,,Für Gepäck darf diese Minimaltaxe von 30 Cts. für j e d e s C o l l o erhoben werden, so lange die Taxirung nach der Stückzahl und nach Zonen stattfindet."'

II. Die Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Boudry über Bas de Sachet bei Cortaillod nach Serrières, als Fortsetzung der Eisenbahn vom Bahnhof Neuenburg nach Serrières, vom 18. Dezember 1888 (E. A. S. n. F. X, 101), wird, wie nachstehend angegeben, abgeändert: 1. Das erste Alinea von Art. 18 soll folgendermaßen lauten: ,,Im Tarif für den Transport von Waaren sind Klassen aufzustellen, wobei die Taxe für die höchste nicht über 4 Cts., die niedrigste nicht über 2 Cts. per 100 kg. und per Kilometer betragen soll."

2. Im sechsten Alinea des Art. 18 wird das taxfreie Gewicht für landwirthschaftliche Traglasten von 25 auf ,,15 kg.a reduzirt.

3. Im letzten Alinea desselben Art. 18 wird die Minimaltaxe von 10 auf ,,30 Cts." erhöht und der folgende Nachsatz beigefügt: yjFür Gepäck darf diese Minimaltaxe von 30 Cts. für j e d e s C o l l o eingehoben werden, so lange die Taxirung nach der Stückzahl und nach Zonen stattfindet."

III. Der Bundesrath ist mit dem Vollzug des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

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09.11.1892

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