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Bundesbeschluss betreffend
Änderung des Bundesbeschlusses über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft
Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 31bis, Absatz 3, Buchstabe b, 32, 64bls und 89Ms, Absatz l und 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom I.Dezember 1961, beschliesst: I.
Der Bundesbeschluss vom 19. Juni 19591) über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft wird wie folgt geändert :
Art. 4, Abs. 4 und 5 Aufgehoben.
Art. 6 1
Kostenbeiträge Zur Förderung der Selbstversorgung sowie der Milchverwertung im an Berggebiete ejgenen Betrieb und mit Eücksicht auf die erschwerten Produktionsbedingungen wird den landwirtschaftlichen Produzenten des Berggebietes gemäss dem viehwirtschaftlichen Produktionskataster jährlich ein Kostenbeitrag für die ersten fünf Grossvieheinheiten der Eindergattung eines Betriebes ausbezahlt. Dieser beträgt je Grossvieheinheit 40 Franken in der Bergzone I, 80 Franken in der Bergzone II und 120 Franken in der Bergzone III.
!) AS 1959, 907; 1960, 1635.
;
,
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2
Die entsprechenden Aufwendungen werden zusätzlich aus allgemeinen Mitteln des Bundes gedeckt.
Art. 12,, Abs. 2 Artikel 4, Absatz 4 tritt am I.November 1960 in Kraft und gilt bis zum 81. Oktober 1961.
; 2
II.
', ;
Dieser Bundesbeschluss wird als dringlich erklärt. Er tritt rückwirkend auf den l. November 1961 in Kraft und gilt bis zum31. Oktober 1962. Die dadurch aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen bleiben auch weiterhin auf die während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.
1160 Beilage
Änderungen am Voranschlag 1962 Die Gutheissurig der vorstehenden Anträge durch das Parlament bedingt die Änderung einzelner Eubriken des Voranschlages 1962. Ebenso ergeben sich kleinere Änderungen auf Grund unserer Beschlüsse über Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft ab I.November 1961 und über die Erhebung von Preiszuschlägen auf eingeführter Kondensmilch. Es handelt sich um die folgenden Eubriken : .
neu bisher Millionen Millionen Franken Franken
Ausgaben: 707.433.33 Kostenbeiträge an die Milchwirtschaft i n Berggebieten . . . .
707.433.35 Kosten für die Feststellung der Milchüberlieferung
20
0
7
+13
0,375
--
0,375
+
12,625
Total Differenz Einnahmen: 702.850.01 Konsummilchabgabe 707.850.07 Kostenanteil der Milchproduzenten 707.850.08 Preiszuschläge auf importierter Kondensmilch Total Differenz
3,4
14,05 2
Differenz ± Millionen Franken
3,8
-- 0,4
16,0375 -- 1,9875 0
+ 2
-- 0,3875
Bezüglich der Eeduktion des Ertrages der Konsummilchabgabe von 3,8 auf 3,4 Millionen Pranken ist darauf hinzuweisen, dass wegen der Überwälzung der Grundpreiserhöhung per I.November 1961 der Milchhandel, welcher das Kilo Konsummilch um 2 Eappen teurer kauft und den Liter (l Liter = 1030 Gramm Milch) auch nur um 2 Eappen teurer verkaufen kann, eine Margeneinbusse von 0,06 Bp/1 erleiden würde. Dieser Ausfall wird durch eine entsprechende Senkung der Konsummilchabgabe ausgeglichen, was 0,4 Millionen Franken ausmacht.
Wir möchten Sie bitten, diese Änderungen bei der Behandlung des Voranschlages 1962 zu berücksichtigen.
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Bundesbeschluss betreffend Änderung des Bundesbeschlusses über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft
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Jahr
1961
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
50
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
14.12.1961
Date Data Seite
1158-1160
Page Pagina Ref. No
10 041 536
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