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Bimdesbeschluss über
Beiträge an die Landesausstellung 1964 (Vom 20. Dezember 1961) .
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Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , ·.
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. September 19611), beschliesst:
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Art. l 1
Der Bund sichert der Landesausstellung 1964, Lausanne, zur Deckung eines allfälligen Defizites von höchstens 17 Millionen Franken einen Beitrag bis zu zehn Millionen Franken zu, sofern der Kanton Waadt und die Stadt Lausanne eine,. Garantie, von je zweieinhalb! Millionen Franken leisten. Die Landesausstellung ist bestrebt, die Deckung weiterer zwei Millionen Franken zu sichern.
2 Der Bund übernimmt von .einem Defizitbetrag bis zu acht Millionen Franken 40 Prozent und von einem weiteren Betrag bis zu 9 Millionen Franken 75 Prozent sowie den Restbetrag von 50 000 Franken, unter der Bedingung, dass die verbleibenden Defizitbeträge in anderer Weise gedeckt .werden.
Art. 2 Für den Fall, dass zufolge unvorhergesehener Gründe ein Defizit Von mehr als 17 Millionen Franken eintritt, kann der Bundesrat die Defizitgarantie um höchstens siebeneinhalb Millionen Franken erhöhen, wenn;der Kanton Waadt unddie Stadt Lausanne ihrerseits eine zusätzliche Garantie von je zweieinhalb Millionen Franken übernehmen und die Garantiebeträge im selben Verhältnis wie der Bund ausrichten.
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Art. 3
Der Bund richtet der Ausstellung nach Massgabe des finanziellen Bedarfes Vorschüsse bis zum Höchstbetrag der Defizitgarantien gemäss Artikel l und 2 aus, sofern der Kanton Waadt und die Stadt Lausanne in entsprechendem Masse Vorschüsse leisten.
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) BEI 1961, H, 620.
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Die Vorschüsse sind zurückzuerstatten, soweit sie nicht in Anwendung von Artikel l und 2 zur Defizitdeckung erforderlich sind.
Art. 4 1
Der Bund gewährt der Landesausstellung zuhanden des Sektors Boden, Wasser und Wald einen Beitrag von drei Millionen Franken an die Bau-, Einrichtungs- und Betriebskosten sowie einen Beitrag von höchstens 500 000 Franken an Tierprämiierungen.
2 Die Beiträge zuhanden des Sektors Boden, Wasser und Wald werden nach Massgabe des finanziellen Bedarfes ausbezahlt.
Art. 5 1
Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und setzt die näheren Bedingungen für die Leistungen des Bundes fest.
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Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.
Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den T.Dezember 1961.
Der Präsident : Vaterlaus Der Protokollführer: P.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. Dezember 1961.
Der Präsident : Bringolî Der Protokollführer : Ch. Oser
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.
Bern, den 20.Dezember 1961.
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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : Ch.0ser
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Bundesbeschluss über Beiträge an die Landesausstellung 1964 (Vom 20. Dezember 1961)
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Bundesblatt
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Foglio federale
Jahr
1961
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
52
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
30.12.1961
Date Data Seite
1357-1358
Page Pagina Ref. No
10 041 567
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