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Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarlieitsvertrages für die frauengewerblichen Berufe der Bekleidungsbranche der Schweiz (Vom 6. Mai 1961)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 7, Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 19561) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. l Der in der Beilage wiedergegebene Gesamtarbeitsvertrag vom 4. November 1960 für die frauengewerblichen Berufe der Bekleidungsbranche der Schweiz wird allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der kursiv gedruckten Bestimmungen.

2 Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgesprochen.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Damen-, Knaben- und Wäscheschneidereien oder Damenhutgeschäften und ihren gelernten Arbeitnehmern, wobei für die Modistinnen ausserdem eine Sonderregelung (Anhang) gilt. Ausgenommen sind: !) AS 1956, 1543.

999 a. Änderangs- und Massateliers des Detailhandels ; 6. Betriebe, die einem ändern allgemeinverbindlich erklarten Gesamtarbeitsvertrag für das Bekleidungsgewerbe unterstehen; c. Betriebe, die dein Gesarutarbeitsvertrag für das Schneidergewerbe im Kanton Genf unterstehen.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 22. Mai 1961 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1962.

Bern, den 6. Mai 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1000

Beilage Gesamtarbeitsvertrag für

die frauengewerblichen Berufe der Bekleidungsbranche der Schweiz abgeschlossen am 4. November 1960 zwischen dem Schweizerischen Frauengewerbeverband, dem Couture-Verband der Schweiz und der Sektion Modistinnen des Schweizerischen Prauengewerbeverbandes, einserseits, sowie dem Verband der Bekleidungs-, Leder- und Ausrüstungsarbeiter der Schweiz, dem Christlichen Textil- und Bekleidungsarbeiter-Verband der Schweiz, und dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits.

I. Geltungsbereich Art. l 1

Dieser Gesamtarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

2 Er findet Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern ·con Damen-, Knaben- und Wäscheschneidereien sotvie von Damenhutsalons und ihren gelernten Arbeitnehmern. Für die Modistinnen gilt ausserdem eine Sonderregelung (Anhang) zu Artikel 5, Absatz l, Artikel 6, Absatz 2,4 und 5, Artikel 7, Absatz l und Artikel 12, Absatz l und 2 des Gesamtarbeitsvertrages.

3 Die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages über das Dienstverhältnis sind als Mindesfbestimmungen zu betrachten. Nicht berührt werden allfällige weitergehende, bestehende oder zukünftige Einzeldienstverträge und Kollektiwerträge.

II. Arbeits- und Ruhezeit Art. 2

Arbeitszeit

* Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt für alle Betriebe 48 Stunden.

1001 2 Pro Woche 1st ein freier Halbtag zu gewahren, welcher, wenn moglich, auf den Samstagnachrnittag fallen soil.

Art. 3 1

Die Verlangerung der Dauer der Arbeitszeit uber 48 Stunden in der Überzeit-, Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr gilt als Uberzeitarbeit. Der Weg zum und Nacht- und Sonntagsarbeit vom Atelier sowie das Umkleiden gelten nicht als Uberzeitarbeit.

2 Die Arbeit vor 6 Uhr und nach 20 Uhr gilt als Nachtarbeit. Wahrend 11 aufeinanderfolgenden Stunden, welche die Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr in sich schliessen, ist Nachtarbeit gemass Bundesgesetzgebung uber die Beschaftigung jugendlicher und weiblioher Personen in den Gewerben ganzlich verboten.

3 Die Arbeit an Sonntagen zwischen 5 Uhr und 22 Uhr gilt als Sonntagsarbeit.

4 Uberzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit ist nur in Ausnahmefallen zulassig. Bs sind hiefiir auf dern Stundenlohn folgende Zuschlage zu bezahlen: a. fiir Uberzeitarbeit 25 Prozent b. fur Nachtarbeit 50 Prozent c. fiir Sonntagsarbeit 100 Prozent

Art. 4 1

Der Arbeitnehmer in Damen-, Knaben- und Wascheschneidereien hat Anspruoh auf 6 bezahlte Feiertage pro Jahr. die zwisohen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berucksichtigung der ortlichen Verhaltnisse zu vereinbaren sind.

2 Pro Feiertag werden 8 Stunden zum Stundenlohnansatz vergutet.

3 Der I.Mai und der I.August sind auf Wunsch des Arbeitnehmers als unbezahlte Feiertage zu gewahren.

Feiertage

Art. 5 1

Der Arbeitnehmer hat Anspnich auf bezahlte Ferien, und zwar: 1. bis und mit dena 2.Anstellungsjahr je 6 Tage 3. bis und mit dem 4.Anstellungsjahr je 9 Tage 5. bis und mit dem 9.Anstellungsiahr ie 12 Tage 10. bis und mit dem IS.Anstellungsjahr je 15 Tage IB.Anstellungsjahr je 18 Tage 2 Ein Ferientag wird mit 8 Stunden berechnet.

3 Der Ferienanspruch kann erst nach einer Anstellungsdauer von 2 Monaten geltend gemacht werden.

im im im im ab

Ferien

1002 4

Bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses wird der Anspruch pro rata temporis berechnet. Bruchteile von weniger als einem halben Ferientag werden nicht berücksichtigt. Wird das AnstellungsVerhältnis nicht länger als ein Jahr unterbrochen, so wird die frühere Anstellungszeit im gleichen Atelier angerechnet. Aussetzen infolge Arbeitsmangels gilt nicht als Unterbruch der Anstellungszeit.

6 Der Ferienantritt wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart. Es ist dabei auf die Dringlichkeit der laufenden Arbeiten Eücksicht zu nehmen.

6 Der Ersatz von Ferien durch andere Vergünstigungen oder durch Barentschädigungen ist nicht gestattet.

7 Der bis zum Ferienbeginn aufgelaufene Lohn ist dem Arbeitnehmer am letzten Tag vor Ferienantritt auszubezahlen.

8 In Kantonen, in denen die Gewährung der Ferien gesetzlich geregelt ist, werden an Stelle der vorstehenden Bestimmungen ausschliesslich die kantonalen Vorschriften angewandt, mit Ausnahme jener Kantone, in denen der geamtarbeitsvertraglichen Eegelung der Vorzug eingeräumt worden ist. Die wechselweise Berufung auf das kantonale Feriengesetz oder den Gesamtarbeitsvertrag ist ausgeschlossen.

III. Entlohnung

Art. 6 Lohn

1

Der Arbeitslohn richtet sich nach der Leistung und wird spätestens nach einer Probezeit von 2 Wochen festgesetzt.

2 Als Mindestlöhne, Inbegriffen Teuerungszulagen, gelten folgende Ansätze : a. Anfangsarbeiterinnen: Im I.Halbjahr nach beendeter Lehrzeit: ländliche Verhältnisse halbstädtische Verhältnisse städtische Verhältnisse Im 2.Halbjahr nach beendeter Lehrzeit: ländliche Verhältnisse halbstädtische Verhältnisse städtische Verhältnisse b. Arbeiterinnen: Ein Jahr nach beendeter Lehrzeit : ländliche Verhältnisse halbstädtische Verhältnisse städtische Verhältnisse

Franken l. 25 l. 85 l. 40 l. 45 l. 60 l. 70

l. 60 1.75 1.85

1003 Der Mindestlohn ist nach je einem halben Jahr beruflicher Tatigkeit als Arbeiteria um mindestens 5 Rappen zu erhohen, bis die Lohnerhohung insgesamt 40 Eappen erreicht. Bei Neuanstellungen sind die bisberigen Anstellungsjahre im Beruf zu beriicksichtigen.

c. Fur Spezialarbeiterinnen werden die Lohne von Fall zu Fall durch scbriftlichen Einzeldienstvertrag vereinbart. Sie miissen jedoch mindestens 10 Prozent iiber dem unter Buchstabe 6 festgesetzten Ansatz steben.

3 Die Einteilung der Orte in stadtische, halbstadtische und landliche Verhaltnisse riohtet sich nach dem Ortschaftenverzeichnis, das fiir die tlbergangsrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebend war.

4 Als Spezialarbeiterinnen gelten Arbeitnehmer, die seit der Lehrabscblussprtifung mindestens 3 Jabre ausschliesslicb auf Tailleurs und Mantel gearbeitet haben oder eine leitende Stellung im Betriebe verseben; der Arbeitnebmer hat sich daruber anhand von Zeugnissen auszuweisen.

Zweifelsfalle sind der paritdtischen Berufskommission zu unterbreiten.

5 Alle Arbeiten werden im Stundenlohn ausgefuhrt.

8 Die Lohne von Minderleistungsfahigen sind auf Grund einzeldienstvertraglicher Abmachungen festzulegen. Der paritatischen Kommission bleibt das Eecht auf Uberprufung vorbehalten.

Art. 7 1

Die Lohnzahlung hat mindestens alle 14 Tage innerhalb der normalen Arbeitszeit zu erfolgen.

2 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, uber die Lohnzahlungen ein Lohnbuoh zu filhren, das ihm vom Arbeitgeber iibergeben wird. Die Kosten des Lohnbuches tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.

3 Wiederholter Verzug in der Lohnzahlung berechtigt den Arbeitnehmer zur fristlosen Auflosung des Dienstverhaltnisses aus wichtigen Griinden.

Art. 8 1

Wird ein Standgeld vereinbart, so darf dieses hochstens den Lohnbetrag von 16 Stunden ausmachen.

2

Bei ordentlicher Kiindigung sowie im Falle der Auflosung des Dienstverhaltnisses aus Verschulden des Arbeitgebers aus wichtigen Grtinden ist das Standgeld mit der letzten Lohnzahlung zuruckzuerstatten.

Lohnzahlung

Standgeld

1004 IV. Versicherungen

Art. 9 Unfattversicherung

Krankentaggeldversicherung

1

Der Arbeitgebet hat auf seine Kosten den Arbeitnehmer gegen Betriebsunfalle zu versichern.

2 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sioh auf eigene Kosten gegen Niohtbetriebsunfalle zu versichern.

Art. 10 1

Der versichemngsfahige Arbeitnehmer muss einer Krankengeldversicherung angehoren. Die Wahl des Versicherungstragers ist Sache der direkten Verstandigung zwischen den einzemen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2 Die Krankengeldversicherung hat ein tagliches Krankengeld im Ausmass von 40 Prozent des Tagesverdienstes und eine Genussrechtsdauer von 360 Tagen innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Jahren vorzusehen, wobei die Karenzzeit nicht langer als 3 Monate und die Wartefrist nicht langer als 2 Tage dauern diirfen.

3 Fur die Pramien dieser Krankengeldversicherung hat der Arbeitgeber aufzukommen. Dadurch ist die ihm gemass Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers abgelost. Soweit der Arbeitnehmer infolge Krankheitsanlagen bei Versicherungseintritt von der Krankengeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfalle Artikel 335 des Obligationenrechts.

4 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, zu seinen Lasten die Krankengeldversicherung gemass Absatz 2 auf 80 Prozent des Tagesverdienstes zu erhohen.

V. Schwarzarbeit

Art. 11 1

Der Arbeitnehmer darf wahrend der Perien und in der Preizeit keine Berufsarbeit auf eigene Eechnung oder im Auftrag Dritter ausfuhren.

Ebenso ist es dem Arbeitnehmer untersagt, Modelle des Ateliers fur sich oder Drittpersonen zu kopieren.

2 Die Nichteinhaltung dieser Verbote gilt als wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung des Arbeitnehmers. Ausserdem geht er des Ferienanspruches verlustig.

VI. Kiindigung 1 2

Art. 12 Die Kilndigungsfrist betragt 14 Tage.

Die Kundigung kann nur auf einen Samstag erfolgen.

1005 3

Wahrend der Probezeit, das heisst in den ersten 2 Wochen, kann das Anstellungsverhaltnis gegenseitig jederzeit aufgelost werden.

4 Bei Arbeitsunfahigkeit infolge Krankheit oder ernes Unfalles darf erst naoh Ablauf von 30 Tagen seit Beginn der Arbeitsunfahigkeit gekiindigt werden.

5 Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Auflosung des Dienstverhaltnisses aus wichtigen Grlinden gemass Artikel 352 des Obligationenrechtes.

VII. Einhaltung und DurcMuhrung des Gesamtarbeitsvertrages

Art. 13 Der Gesamtarbeitsvertrag, oder dessen allgemeinverbindlich erkldrter Text ist jedem Arbeitnehmer bei Abschluss des Dienstverhaltnisses gegen Kostenvergutung auszuhdndigen und in jedem Atelier aufzulegen.

Art. 14 Es wird eine paritatische Berufskommission gebildet, bestehend aus 6 oder 8 Mitgliedern.

2 Die Berufskommission Tto>istituiert sich selbst. Sie stellt uber ihre Obliegenheiten und ihren Gesohdftsgang ein Beglement auf.

3 Die den Kommissionsmitgliedern durch Sitzungen usw. entstehenden Kosten sind von den betreffenden Verbanden zu tragen.

4 Die Sektionen der Vertragsverbdnde werden angehalten, fur ihre Gebiete lokale Berufskommissionen zu bilden.

6 Den Berufskommissionen obliegen folgende Aufgaben: a. DurchfuJirung von Kontrollen uber die Einhaltung der Vertragsbestimmungen gemass Artikel 15; b. Besprechung der sich aus dem Gesamtarbeitsvertrag ergebenden Fragen; c. Losung weiterer beruflicher und ivirtschaftlicher Aufgaben, wie Forderung der frauengewerbliclien Berufe der Beklei-dungsbranohe in beruflicher und finanzieller Hin-sicht. Errichtung eines gemeinsamen Arbeitsnachweises, Bekdmpfung der Schmutskonkurrenz und Preissehleuderei.

Art. 15 1

1 Die von den vertragschliessenden Verbanden oder ihren Sektionen eingesetzten paritatischen Berufskommissionen konnen Kontrollen liber die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages durchfuhren.

2 Bei festgestellter Nichterfullung vertraglich gesohuldeter Leistungen hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern diese sofort in vollem Umfang nachzuzahlen oder nachzugewahren. Uberdies hat er 25 Prozent der geschuldeten geldlichen Leistungen an die zentrale paritatische Kommission zu entrichten.

Bekanntgabe des Gesmntarbeitsvertrages

Berufskommissionen

Kontrolle und Sanktionen

1006 3

Zum Inkasso und, wenn ndtig, zur rechflichen Geltendmachung des vorerwahnten Betrages von 25 Prozent sind die vertragschliessenden Verbande berechtigt, welche diesen Betrag fur die paritatische Kommission als die Anspruchsberechtigte einziehen. Die eingehenden Betrage sind zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden. '

Art. 16 SctiiedsgerieM

FriedenspflicM

1

Zur Schlichtung von Streitigkeiten, die aus der Auslegung dieses Vertrages oder aus andern Grunden zwischen den vertragschliessenden Verbanden entstehen, wird ein Schiedsgericht bestellt.

2 Das Schiedsgericht setzt sioh zusammen aus je einem Vertreter der vertragschliessenden Verbande und einem win Bundesamt fur Industrie, Gewerbe und Arbeit zu bezeichnenden neutralen Vorsitzenden.

3 Jeder Verband tragt die duroh das Schiedsgerichtsverfahren entstehenden Kosten selbst. Die Kosten fur den Vorsitzenden werden zu gleichen Teilm auf die vertragschliessenden Verbande verteilt.

4 Die Beschlusse des Schiedsgerichtes werden den Parteien schriftlich mitgeteilt. Sie erwachsen mil der Zustellung in BechtsTtraft und sind verbindlich.

Art. 17 1

Wahrend der Dauer dieses Gesamtarbeitsvertrages enthalten sich die Vertragsverbdnde und deren Mitglieder jeglicher Kampfmassnahmen.

2 Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung verfallen die betreffenden Verbande, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in eine vom Schiedsgericht (Art. 16) festzusetzende Busse.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 18 Geltungsdauer

1

Der Gesamtarbeitsvertrag tritt am l.Januar 1961 in Kraft.

Er dauert bis zum Sl.Dezember 1962. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist durch eingeschriebenen Brief gekundigt, so bleibt er bei gleicher Kiindigungsfrist ein weiteres Jahr in Kraft.

3 Lohnverhandlungen ko'nnen jederzeit ohne Kundigung des Gesamtarbeitsvertrages aufgenommen werden. Deren Besultat bildet einen Bestandteil dieses Vertrages.

2

1007 Anhang Sonderregelung fiir Modistinnen An Stelle von Artikel 5, Absatz 1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Ferien und zwar: Im 1. bis und mit deni 2.Anstellungsjahr je 12 Tage vom S.Anstellungsjahr an je 18 Tage An Stelle von Artikel 6, Absatz 2, 4 und 5 Als Mindestlohne, inbegriffen Teuerungszulagen, gelten folgende Ansatze: a. Stadtische Verhaltnisse: Franken im Monat Anfangsarbeiterinnen im l.Halbjanr nach beendeter Lehrzeit 320.-- Anfangsarbeiterinnen im 2.Halbjahr nach beendeter Lehrzeit 395.-- Arbeiterinnen und Hilfsverkauf erinnen: 1 Jahr nach beendeter Lehrzeit 470. -- Verkauferinnen und Spezialistinnen 510.-- b. Alle iibrigen Orte: Anfangsarbeiterinnen im l.Halbjahr nach beendeter Lehrzeit 300.-- Anfangsarbeiterinnen im 2.Halbjahr nach beendeter Lehrzeit 375.-- Arbeiterinnen und Hilfsverkauferinnen: 1 Jahr nach beendeter Lehrzeit 450.-- Verkauferinnen und Spezialistinnen 490.-- An Stelle von Artikel 7, Absatz 1 Die Lohnzahlung hat monatlich innerhalb der normalen Arbeitszeit zu erfolgen.

An Stelle von Artikel 12, Absatz 1 und 2 Die Ktindigungsfrist betragt fur Anfangsarbeiterinnen 1 Monat, fur alle iibrigen Arbeitnehmer 2 Monate, und zwar kann beidseitig nur auf den Sl.Dezember, 81. Januar, 30. Juni oder 81. Juli gekiindigt werden.

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Ferien

Lohn

Lohnzahlung

Kundigung

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die frauengewerblichen Berufe der Bekleidungsbranche der Schweiz (Vom 6. Mai 1961)

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18.05.1961

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