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Bundesblatt

113. Jahrgang

Bern, den 24. August 1961

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrüekungsgebühr: 50 Rappen die Jetitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coifleurgewerbe ;

(Vom 21. August 1961)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7, Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 19561) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l

,

. .

.

'

1

Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 22. Juni 1961 für das schweizerische Coiffeurgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt.

, 2 Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art.2 , ' Die Allgemeinverbindlicherklärung wild für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgesprochen, mit Ausnahme des Kantons Genf, soweit für diesen Kanton ein besonderer allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag besteht.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von 1

1) AS 19S6, 1543.

Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd. II.

22

298 Betrieben des Coiffeurgewerbes, welche Dienstleistungen für Dritte erbringen, einerseits, und ihren gelernten und angelernten Arbeitnehmern, anderseits. Ausgenommen sind die Lehrlinge und Lehrtöchter im Sinne der Bundesgesetzgebung über die berufliche Ausbildung.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 28. August 1961 in Kraft und gilt bis zum 80. Juni 1968.

Bern, den 21. August 1961.

6867

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident : P. Chaudet Der Vizekanzler: F. Weber

299 Anhang

GesamtarbeitSvertrag '.. .

:

:

' '

für , ' ' ·'-· das schweizerische Coiffeurgewerbe

abgeschlossen am 22. Juni 1961 zwisqhen ; dem Schweizerischen Coiffeurmeister-Verband, einerseits, und dem Schweizerischen Coiffeurpersonal-Verband, dem Christlichen Textil- und Bekleidungsarbeiter-Verband der Schweiz : sowie .

..

.

, dem; Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits.

, , .

; Allgemeinverbindlich erklarte Bestimmungen

y Ziff. 3

·

:

" .

1

Die; Arbeits- und Prasenzzeit betragt nach Abzug des freien halben Tages .wochentlich hochstens a. in stddtischen und halbstadtisclien Verhaltnissen: bis 31.Dezember 1961 , . . . . ' . . . . ' . ' . . . . 52 Stunden ab 1. Januar 1962 . ,. .

51 Stunden b. in l&ndlichen V&rhaltnissen: · ·, .

bis 31.;Dezernber 1961 . :. . 56 Stunden ab 1. Januar 1962 54% Stunden 2 Als landliche Ortschaften gelten jene, die im Ortscha|tenverzeichnis fiir die AHV-t)bergangsrentenordnung als solche bezeichnet ,sind.

3

4

Die Einteilung der Arbeitszeit erfolgt ausschliesslich durch den Arbeitgeber entsprechend den Bedurfnissen des Betriebes, wobei den Wtoschen der Arbeitnehmer nach Moglichkeit Eechnung zu tragen ist.

6 Die Arbeitnehmer haben je Woche zu sechs vollen Werktagen Anspraeh auf :einen bezahlten freien Halbtag. Eine Auf teilung dieser wochentlichen Freizeit ist nur statthaft, wenli sie vor Antritt der Stelle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart wurde. Diese Bestimmuhg gilt auch fiir Saisonorte. Wird der freie Halbtag vormittags gewahrt, so darf mit der Arbeitsaufnahme nicht vor 13 Uhr begonnen werden. Wird

Axbeitaund Prasenzzeit

300

er am Nachmittag gewährt, so beginnt er spätestens um 13 Uhr. In den Wochen, in denen nicht an sechs vollen Werktagen gearbeitet wird, entfällt der Anspruch auf einen freien Halbtag. Vorbehalten bleibt Ziffer 7, Absatz 3.

6 In Wochen, in denen aus geschäftlichen Gründen der freie Halbtag innerhalb der betrieblichen Arbeits- und Präsenzzeit nicht gewährt werden kann und daher während sechs vollen Tagen gearbeitet wird, ist er innerhalb eines Monats nachzugewähren oder mit einem Zuschlag von 25 Prozent zum Lohn ,zu bezahlen. Der Anspruch auf diese Leistungen ist vom Arbeitnehmer, sofern sie i Tim nicht vorher gewährt worden sind, am Ende des Monates geltend zu machen.

7 Bedienungen unter den Arbeitnehmern dürfen während der Arbeitsund Präsenzzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ausgeführt werden.

Überzeit- und Sonntagsarbeit

Mittagsfreizeit

Ziff. 4 Die Überzeitarbeit, die über die Arbeitszeit gemäss Ziffer 3, Absatz l hinausgeht, ist innerhalb eines Monates durch gleichviel Freizeit auszugleichen oder mit einem Zuschlag von 25 Prozent zum Lohn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Überzeitarbeit bis zu einer halben Stunde zur Beendigung von Kundenbedienungen gibt keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in der Woche insgesamt eine Stunde nicht übersteigt. Überzeitarbeit, die an einem Tag eine halbe Stunde oder innerhalb einer Woche eine Stunde übersteigt, muss in jedem Falle entweder mit Freizeit ausgeglichen oder bezahlt werden.

3 Der Anspruch auf Überzeitausgleich oder Lohnzahlung ist vom Arbeitnehmer spätestens am Monatsende geltend zu machen...

4 Zur Berechnung des Überzeitstundenlohnes wird der Taglohn in städtischen und halbstädtischen Verhältnisssen durch 9, in ländlichen Verhältnissen durch 9,5 geteilt. Zum Ergebnis werden 25 Prozent zugeschlagen.

5 Für ausserordentliche, nicht ortsübliche Sonntagsarbeitist der Lohn um 50 Prozent zu erhöhen, sofern es sich nicht um Saisonstellen gemäss Ziffer 14, Absatz l handelt.

Ziff. 5 1

1

Die Mittagsfreizeit muss wenigstens 1% Stunden für alle Arbeitnehmer betragen. Bezieht der Arbeitnehmer die Verpflegung beim Arbeitgeber, so beträgt sie wenigstens 1% Stunden.

2 Die Mittagsfreizeit gemäss Absatz l kann durch eine Verabredung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die auf .Monatsende widerrufbar ist, gekürzt werden.

3 Die Arbeit, die mit oder ohne Verabredung während der Mittagsfreizeit gemäss Absatz l geleistet wird, gilt nur dann als Überzeitarbeit

801 im Sinne von Ziffer 4, wenn dadurch die vertragliche wochentliche Arbeitszeit iiberschritten wird. Solange die wochentliche vertragliche Arbeitszeit hicht iiberschritten wird, kahn der Arbeitnehmer aus der Nichtgewährung der Mittagsfreizeit keinen Anspruch auf Geldleistung oder Uberzeitaus.gleich ableiten.

· .

1 4 Der Anspruch auf Geldleistung oder Uberzeitausgleich ist gemass Ziffer 4, Absatz 3 geltend zu; maohen.

", Ziff. 6 ·, . ' Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien in folgendem Mindestumf ang: · ' a. fur dag l.Dienstjahr im gleichen Be· trieb : . .

.

.

.

.

.

6Werk'tage(l Woohe); b. ftir das S.Dienstjahr im gleichen Betrieb 9 Werktage (1% Wochen): C. fiir das ,3. und, 4. Dienstjahr im glei, chen Betrieb , 12 Werktage (2 Wochen); d. filr das 5. bis 10.Dienstjahr im glei- : chen Betrieb 15 Werktage (2% Wochen); e. filr das 11. nnd die folgenden Dienstjahre im gleichen Betrieb 18 Werktage (3 Wochen).

1

Das Dienstjahr beginnt, mit dern. ersten Arbeitstag, Bei Auflosung des Dienstyerhaltnisses und spaterem Wiedereintritt in den gleichen Betrieb werden, fruhere Dienstjahre nicht berlicksichtigt, atisgenommen in Fallen von befristeter Beurlaubung.

2 Arztlich nachgewiesene Arbeitsunfahigkeit uncl obligatorischer Militardienst diirfen an die Ferien nicht angerechnet werden.

3 Die Ferien shid im laufenden Dienstjahr zusarnmenhangend und nach Massgabe der Bediirfnisse des Betriebes zu gewahren, wobei den Wiinschen der Arbeitnehmer nach Moglichkeit Eechnung zu tragen ist.

Mit Zustimmung des Arbeitnehmers ist die Ubertragung der Ferien auf das folgende Jahr nioglich.

4 Der Ferienanspruch kann im ersten , Dienstjahr friihestens .nach 6 Monaten geltend gemacht werden. Wird das Dienstverhaltnis vor Ablauf des ersten Dienstjahres aufgelost, so hat der: Arbeitnehmer nach;einer Dienstdauer von wenigstens 3 Monaten Anspruch auf Ferien nach Massgabe der geleisteten Dienstzeit (pro rata temporis). Der Ferienanspruch pro rata temporis entfallt. wenn das Dienstverhaltnis nach weniger als 6 Monaten Dauer aus wichtigen Grlinden gemass Artikel 352 des Obligationenrechtes wegen Verschulden des Arbeitnehmers aufgelost werden musste.

Ferien

302 5

Wird das Dienstverhaltnis nach dem ersten Jahr aufgelost, so sind dem Arbeitnehmer die Ferien nach Massgabe der abgelaufenen Dienstzeit des betreffenden Jahres zu gewahren, wobei der angebroohene Monat voll gezahlt wird.

6 Bei Auflosung des Dienstverhaltnisses zuviel bezogene Ferientage konnen dem Arbeitnehmer bei der letzten Lohnzahlung abgezogen werden.

7 Die Arbeitnehmer erhalten wahrend der Ferien als Ersatz fur Umsatzbeteiligungen und Trinkgelder ausser dem festen Lohn in landlichen Verhaltnissen 3 Franken, in halbstadtischen Verhaltnissen 3.50 Franken und in stadtischen Verhaltnissen 4 Franken je Tag.

8 Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber TJnterkunft und Verpflegung beziehen, haben wahrend der Ferien Anspruch auf den vereinbarten Barlohn, auf den Betrag gemass vorstehendem Ahsatz 7 und, auf eine Entsohadigung von 6 Franken je Ferientag fur nicht bezogene Unterkunft und Verpflegung.

9 Wird ein Betrieb aus freiem Willen des Arbeitgebers wahrend der Ferien geschlossen (Betriebsferien), so hat der Arbeitnehmer, dessen Ferienanspruch kurzer ist als die Betriebsferien, Anspruch auf voile Lohnzahlung einschliesslich Ersatz fur Umsatzbeteiligung und Trinkgelder wahrend der ganzen Dauer der Betriebsferien.

Kiff. 7 Bezahlte Teier- und Urlaubstage

Grundsatz der Entlohnung

1

Als bezahlte Feiertage gelten in alien Fallen der 1. Januar, der Auffahrtstag, der Karfreitag oder Fronleichnamstag und der 25.Dezember Bowie ein weiterer ortsiiblicher Feiertag, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen. Diese Feiertage sind auch den Aushilfen, die langer als 3 Tage beschaftigt werden, zu bezahlen.

2 Fur folgende Falle sind bezahlte, besondere Urlaubstage zu gewahren: bei Tod des Ehegatten oder eigener Kinder 3 Tage bei Tod der Eltern oder von Geschwistern 1 Tag bei Niederkunft der Gattin 1 Tag bei Heirat 1 Tag 3 In Wochen, in die ein unbezahlter Feiertag fallt, ist der nicht gewahrte freie Halbtag zu bezahlen.

Ziff. 8 Die durch den Arbeitgeber bezahlte Entlohnung der gelernten Arbeitnehmer besteht aus einem festen Lohn (Ziff. 9) und einer Beteiligung an den vom Arbeitnehmer selbst erarbeiteten und von den Kunden bezahlten Umsatzen (Ziff. 10).

303 ,

. I

' .

1

Ziff.9

;

,

Der Arbeitnehmer, hat Anspruch auf fojgende tagliche Mindest-

löhne, . - . . :

,

a. Herrencoiffeure

,

abl.Juli 1962

15.40 18.20

15.90 18.80

14.80 17.70

15.20 18.20

16.50 21.90

17.-- '22.60,

JTanken

zweiter Herrencoiffeur. . . . , . . . . . . .

, erster Herrencoiffeur . , ....

b. Coiffewen , , ; zweite Coiffeuse .'· . '.· ....

: erste Coiffeuse. . . ' · .:".

c. .Damencoiffeure zweiter Damencoiffeur erster Damencoiifeur

bisSO.Juni 1962

. . . , . . . ' .

.

Mindestlohne

Fianken

: d. Herren- und Damencoiffeure .

: :zweiter Herren-undDamencoiffeur . . . . . . . 17.70 18.20 qualifizierter Herren-und Damencoiffeur. ..

20.50 21.10 : e: Arbeitnehmer wahrend der Anlernzeit ' ' im 1. fcis S.Monat , 50 Franken je Monat !

im 4. bis 6.Monat .

100 Franken je Monat

/. Angelernte Arbeitnehmer

. 6 Franken je Tag bis zum vollendeten 17. Altersjaihr, 7 Franken je Tag bis;zum vollendeten 18. Altersjahr, , 8 Franken je Tag bis zum vollendeten 19. Altersjahr, 10 Franken je Tag bis zum vollendeten 20. Altersjahr, , 12 Franken je .Tag nach vollendetem 20. Altersjahr. ,'· 2

Herrencoiffeure,' Coiffeusen, Damencoiffeure sowie Herren- und Damencoiffeure (Mixte)," die Inhaber des Meisterdiploms sind, haben Anspruch auf einen um 1 ;Franken hohern.Mindestlohn als jener der Kategorie gemass,Absatz ,1, in, der sie eingeteilt sind.

3 .

' ' ' ' ' ' ' ' !'

Ziff. 10 1

Die gelernten Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende Beteihgung an" dem bezahlten und yon ihnen wochentlich erarbeiteten Kundenbedienungsumsatz (ohne Warenverkaufsumsatz), der ein Mehrfaches des effektiven Wochenlohnes ilbersteigt; a., Arleitnehmer, deren, Effektivlohndemm Mindestlohn gemass: Ziffer 9 entspricht oder diesen um nicht mehr als 15 Prozent ijbersteigt: aa. Herrencoiffeure: 10 Prozent des Umsatzes, derdas Eineinhalb; fache des Wochenlohnes iibersteigt; ,

Umsatzbeteiligung

304

bb. Coiffeusen, Damencoiffeure sowie Herren- und Damencoiffeure : - ländliche und halbstädtische Verhältnisse: 10 Prozent des Umsatzes, der das Eineinhalbfache des Wochenlohnes übersteigt ; - städtische Verhältnisse: 10 Prozent des Umsatzes, der das Zweifache des Wochenlohnes übersteigt; - Brstklassbetriebe : 10 Prozent des Umsatzes, der das Zweieinhalbfache des Wochenlohnes übersteigt; - Arbeitnehmer mit Assistentinnen in Erstklassbetrieben: 10 Prozent des Umsatzes, der das Dreifache des Wochenlohnes übersteigt.

b. Arbeitnehmer, deren Effektivlohn den Mindestlohn gemäss Ziffer 9 um mehr als 15 Prozent übersteigt: aa. Herrencoif f eure : 5 Prozent des Umsatzes, der das Bineinhalbfache, nicht aber das Zweifache des Wochenlohnes übersteigt; 10 Prozent des Umsatzes, der das Zweifache des Wochenlohnes übersteigt; bb. Coiffeusen, Damencoiffeure sowie Herren- und Damencoiffeure : - ländliche und halbstädtische Verhältnisse: 5 Prozent des Umsatzes, der das Eineinhalbfache, nicht aber, das Zweifache des Wochenlohnes übersteigt; 10 Prozent des Umsatzes, der das Zweifache des Wochenlohnes übersteigt ; - städtische Verhältnisse: 5 Prozent des Umsatzes, der das Zweifache, nicht aber das Zweieinhalbfache des Wochenlohnes übersteigt; 10 Prozent des Umsatzes, der das Zweieinhalbfache des Wöchenlohnes übersteigt; - Erstklassbetriebe : 5 Prozent des Umsatzes, der das Zweieinhalbfache, nicht aber das Dreifache des Wochenlohnes übersteigt; 10 Prozent des Umsatzes der das Dreifache des Wochenlohnes übersteigt ; - Arbeitnehmer mit Assistentinnen in Erstklassbetrieben: 5 Prozent des Umsatzes, der das Dreifache, nicht aber das Dreieinhalbfache des Wochenlohnes übersteigt; 10 Prozent des Umsatzes, der das Dreieinhalbfache des Wochenlohnes übersteigt.

2 Die Berechnung und Bezahlung der Umsatzbeteiligung erfolgt nach 7 A ereinbamng zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wöchentlich oder monatlich.

3 Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern können feste Löhne vereinbart werden, die, sofern die prozentberechtigten Umsätze (im Halbjahresmittel) erzielt werden, wenigstens ebenso hoch sind wie die Mindestlöhne gemäss Ziffer 9, zuzüglich die Urnsatzbeteiligung gemäss Absatz l, Buchstabe a. In solchen Fällen fällt jegliche Umsatzbeteiligung dahin.

305 4

Die Einteilung nach Ortsverhältnissen hat nach dem Ortschaftenverzeichnis zu erfolgen, das für die AHV-Übergangsrentenordnung massgebend war.

,

Ziff. 11

..

,

,

1

Als Herrencoiffeur gilt, wer im Besitze des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses der Lehrabschlussprüfung als Herrencoiffeur oder eines gleichwertigen Ausweises ist.

., 2 Als Coiffeuse gilt, wer im Besitze des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses , der Lehrabschlussprüfung als Coiffeuse oder eines gleichwertigen Ausweises ist.

3 Als Damencoiffeur gilt, wer im Besitze des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses der Lehrabschlussprüfung als Damencoiffeur oder eines gleichwertigen Ausweises ist.

4 Als Herren- und Damencoiffeur gilt, wer entweder im Besitze des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Herren- und Damencoiffeur oder der eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse der Lehrabschlussprüfung sowohl als Herrencoiffeur als -auch als Damencoiffeur oder gleichwertiger Ausweise ist.

.

.

: 5 Als, erster Herrencoiffeur, erste Coiffeuse, erster Damencoiffeur, erster Herren- und Damencoiffeur gelten Arbeitnehmer, die in der Lage sind, selbständig und initiativ sämtliche Berufsarbeiten unter eigener Verantwortung auszuführen und zu diesem, Zwecke angestellt werden.

'e Als zweiter Herrencoiffeur, zweite Coiffeuse, zweiter Damencoiffeur und .zweiter Herren- und .Damencoiffeur gelten Arbeitnehmer, die im e'rsten Dienstjahr nach Abschluss der Lehre stehen.

7 Als angelernter Arbeitnehmer gilt, wer nach einer Anlernzeit als Hilfskraft; (Shampooneuse, Aide, Assistentin, Manicure) in Betrieben des Coiffeurgewerbes, welche Dienstleistungen für Dritte erbringen, tätig ist.

Die Anlernzeit beträgt 6 Monate.

Einteilung in die Lolmklassen

Ziff. 12 1

Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber Verpflegung .und Unterkunft beziehen, haben Anspruch auf einen festen monatlichen Mindestlohn im Ausmasse des vierzehnfachen Taglohnes gemäss Ziffer 9 und auf die Umsatzbeteiligung gernäss Ziffer 10.

21 Verpflegen sich Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber Verpflegung und Unterkunft beziehen, in beidseitigem Einverständnis an Sonntagen auswärts, so haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von 6 Franken.

Der Arbeitnehmer hat den Wunsch, sich auswärts1 zu verpflegen, dem Arbeitgeber bis spätestens am Samstagmittag mitzuteilen.

Verpflegung und Unterkunft

806

Ziff. 13 Lohnkontrolle und -quittung

Lohnzuschläge

Unfallversicherung

1

Die Arbeitgeber haben für sämtliche Arbeitnehmer eine Lohnkontrolle zu führen.

2 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die erhaltene Lohnzahlung zu quittieren. Vorbehalte in bezug auf die Lohnzahlung für die betreffende Arbeitsperiode sind vom Arbeitnehmer sofort auf dem Lohnberechnungsblatt anzubringen., Ziff. 14 1 Bei Saisonanstellungen, die nicht länger als zwei Monate dauern, ist auf allen Lohnsätzen ein Zuschlag von wenigstens 10 Prozent zu gewähren.

2 Bei Aushilfsstellen, die nicht länger als einen Monat dauern, ist auf allen Lohnsätzen ein Zuschlag von wenigstens 10 Prozent zu gewähren.

Zur Aushilfe beschäftigte Arbeitnehmer haben überdies Anspruch auf die Vergütung der Reisekosten. Dauert die Aushilfsarbeit länger als einen Monat, so entsteht ein normales Dienstverhältnis, wobei die besonderen Zulagen dahinfallen.

Ziff. 15 1

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer auf seine Kosten gegen Betriebsunfälle für folgende Mindestleistungen je Unfallereignis zu versichern : a. Heilungskosten bis zum Höchstbetrage von 2000 Franken ohne zeitliche Beschränkung, wobei bei einem Spitalaufenthalt die Übernahme der Tagestaxe zu drei Vierteln zu erfolgen hat.

Im Eahmen des vorstehenden Vertrages Ersatz der Kosten bis zu 300 Franken für den Transport vom Unfallort zum nächsten Arzt und, falls von diesem angeordnet, ins nächste Spital; fe. Taggeld von 16 Franken während der Dauer eines Jahres vom Unfalltage an. Das Taggeld für angelernte Arbeitnehmer hat 80 Prozent des Lohnes zu betragen; c. im Todesfalle 20000 Franken; d. im Invaliditätsfalle 30 000 Franken.

2 3

4

...

'

'

6

6

Sofern das Unfallereignis während der Dauer des Dienstvertrages eingetreten ist, sind die Versicherungsleistungen ungeachtet einer allfälligen Beendigung des Dienstverhältnisses zu erbringen.

7 Bei einer allfälligen Kürzung der Leistungen durch .die Versicherungsgesellschaft hat der Arbeitnehmer, sofern die Ursachen bei ihm

807

liegeri, gegeniiber dem Arbeitgeber, keinen Anspruch auf Ersatz des Betrageg,, welcher inrn durch die Herabsetzung ;der Versicherungsleistung entgangen ist.

' ; , .'.. 8 Mit diesen Bestimmungen gilt die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers,bei Betriebsunfalien nach Artikel 335 des;,,0bligationenrechts als abgegolten. , , · , 9

" Ziff. 16 : Der versicherimgsf ahige Arbeitnehmer muss'einer Krankehtaggeldversicrierung angehoren. Die Versicherung ist durch den Arbeitgeber auf den Namen des Arbeitnehmers abzusohliessen; dem Arbeitnehm'er ist ein Versicherungsausweis auszuhandigen. Ist der Arbeitnehmer mit der Wahl des Versicherungstragers nicht einverstanden, so haben sich Arbeitgeber: und Arbeitnehmer auf einen andereri Versicherungstrager zu einigen. Bei Stellen- und Ortswechsel behalt der Arbeitnehmer in der Eegel und im Eiriverstandnis mit dem Arbeitgeber seine bisherige Krankenversicherung : bei.

" · ' ; 2 Die Versicherung hat folgende Mindestleistungen vorzusehen: a. ein, Taggeld von 12 Franken fur Coiffeusen und Goiffeure unter 23 Jahren; , , .

6. ein Taggeld von 15, Eranken fur Coiffeusen und Coiffeure iiber 23 Jahren. Das Taggeld fur angelernte Arbeitnehmer hat 80 Prozent des Lohnes zu: betragen; ,:' ' c. die Gewahrung des Taggeldes wahrend 720 Tagen innerhalb von 900, aufeinanderfolgenden Tagen; , ,: d. die Gewahrung des , Taggeldes an Tuberkulosekranke, die.,zur Ausheilung in eine Heilanstalt eintretqn, wahrend 1800 Tagen innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Jahren; , 'i, . e. .die Gewahrung des Taggeldes bei Krankheiten, fiir die ein,Versicherungsvorbehalt aufgestellt wurde, innert 540 aufeinanderfolgenden Tagen wahrend , , .

' 6 Tagen bei einer Dienstdauer von 1 Monat 12 Tagen bei einer Dienstdauer von 2 Monaten , , : 3 Wochen bei einer Dienstdauer von 3 Monaten i 6 Wochen bei einer Dienstdauer von 6 Monaten 9 Wochen bei einer Dienstdauer yon 9 Monaten : 3 Monaten bei einer Dienstdauer von 1 Jahr 6 Monaten bei einer Dienstdauer von 2 Jahren 9 Monaten bei einer Dienstdauer von 5 Jahren 360 Tagen bei einer Dienstdauer von 10 und mehr Jahren.

Die Karenzzeit darf nicht langer als 3 Monate und die Wartefrigt nicht langer als 2 Tage dauern. · , i.

1

Eiankentaggeldversicherung

308 3

Haftpflichtversicherung

Probezeit

Der Arbeitgeber hat fur die Halfte der Pramie der Krankengeldversicherung gemass Absatz 2, Buohstaben a bis e aufzukommen. Der Pramienanteil des Arbeitnehmers kann monatlich jeweils durch den Arbeitgeber vom Lohn in Abzug gebracht werden, wobei der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem den Nachweis fiir die Pramienzahlung zu erbringen hat. Ubergibt der Arbeitgeber seinen Pramienanteil dem Arbeitnehmer, so hat sich der Arbeitgeber iiber die Pramienzahlung durch den Arbeitnehmer zu vergewissern. Durch die Bezahlung des Pramienanteiles gilt die dem Arbeitgeber gemass Artikel 335 des Obligationenrechtes obliegende Verpflichtung zur Lohnzahlung im Falle von Krankheit des Arbeitgebers als abgegolten.

* Erkrankt ein in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebender Arbeitnehmer, so hat dieser dem Arbeitgeber fiir Verpflegung und Un-terkunft eine Entschadigung von 6 Franken je Tag zu entrichten.

5 ...

6 Der Arbeitnehmer, der nachweisbar den Abschluss der Krankengeldversicherung ablehnt oder die Leistung seines Pramienanteils verweigert, verliert jeglichen Anspruch gegeniiber dem Arbeitgeber aus Artikel 335 des Obligationenrechtes und Ziffer 16 dieses Gesamtarbeitsvertrages.

Ziff. 18 1 Der Arbeitgeber 1st verpflichtet, soweit dies gemass den iiblichen Versicherungsbedingungen fiir die Betriebs-Haftpflichtversicherung moglich 1st, die Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer fiir solche Schaden zu versiohern, die sie in Ausiibung ihrer beruflichen Tatigkeit im Dienste des Arbeitgebers gegeniiber betriebsfremden Personen verursachen.

2 Der Arbeitgeber ist seiner Versicherungspflicht nachgekommen, wenn er folgende Garantiesummen versichert: 100 000 Franken pro verletzte oder getotete Person, jedoch hochstens 300 000 Franken fiir ein Schadenereignis, durch das mehrere Personen betroffen werden; 20 000 Franken fiir Sachschaden pro Schadenereignis.

Ziff. 19 Die ersten 9 Arbeitstage eines Dienstverhaltnisses gelten als Probezeit.

Wahrend der gesamten Probezeit kann das Dienstverhaltnis unter Beachtung einer Frist von 3 Tagen gekiindigt werden.

Ziff. 20

Beendigung des Dienstverhaltnisses

1

Soweit zmschen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine anders lautende schriftliche Vereinbarung besteht, betragt die Kiindigungsfrist 2 Wochen, und zwar auch fiir iiberjahrige Dienstverhaltnisse. Die Kiindi-

809 gung muss auf einen Samstag ausgesprochen werden; sie karm auch mündlioh eriolgen.

·· .

2 Die Dauer von Dienstverhaltnissen.aiif :bestimmte, langere Zeit ist sehriftlich zu vereinbaren. Sofern es nicht schriftlich anders verabredet ist, werden solche Dienstvertrage ohne Kilndigung erst nach dein Ablauf dieser Zeit gelost.

3 Saisonanstellungen gelten mit dem Ablauf der schriftlich vereinbarten Dauer ohne besondere Kiindigung als abgelaufen. Wird das Dienstverhaltnis aus unvorhergesehenen Griinden in beidseitigem Einvernehmen nach Abschluss des schriftlich vereinbarten Saisonschlussdatums kurzfristig verlangert, so betragt die Ktindigungsfrist fur dieses verlangerte Dienstverhaltnis drei Tage.

4 Bei widerreohtlicher Auflosung des Dienstverhaltnisses (ohne Kiindigung und ohne Ernhaltung der Kundigungsfrist) wird der schuldige Teil schadenersatzpflichtig.

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'.

Ziff. 21

. ·

J

, Den Arbeitnehmern, die in einem Arbeitsverhaltnis stehen, ist die Ausftihrung jeglicher Berufsarbeit wahrend der Preizeit und der Eerien, gleichgiiltig ob entgeltlich oder unentgeltlich, ftir sich oder fiir Drittpersonen untersagt.

> *· Die Verletzung dieser Bestimmung berechtigt den Arbeitgeber zur sofortigen Entlassung im Sinne von Artikel 352 des Obligationenrechtes.

3 Der schuldige Arbeitnehmer haftet iiberdies fiir nachgemesenen Schaden aus Schwarzarbeit...

4 Nicht als Schwarzarbeit werden betrachtet: Bedienung von eigenen Familienangehorigen, von Modellen fiir die Vorbereitung von Fachwettbewerben und -priifungen und von Modellen an Fachschulen und -kursen.

Schwarzarbeit

Ziff. 22 1

Der Arbeitnehmer ist zur> Ausfiihrung aller ihm iibertragenen Berufsarbeiten, einschliesslich Sauberhaltung und Pflege seines Arbeitsplatzes,,der Gerate, Apparate und Einrichtungen verpflichtet. : ; .

2 Er hat alle Arbeiten, mit Sorgfalt zu verrichten und die ihm anvertrauten Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungsgegenstande sorgfaltig zu behandeln.

3 Er ist im Sinne von Artikel 328 des Obligationenrechtes fiir den Schaden verantwortlich, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlassig zufiigt.

Ziff. 23 1

Kum Vollzug der Vertragsbestimmungen konnen die ortlichen oder kantonalen Sektionen der vertragschliessenden Verbande paritatische Ausschiisse bilden...

Sorgfaltspflicht

Ortliohe und kantonale paritatische Auaschiisse

310 2

Diese Ausschiisse uberwachen die Durchfuhrung der Vertragsbestimmungen und versuchen, im Falle von Streitigkeiten1 zwisohen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu vermitteln.

Paritatische Landeskommission

: Ziff. 24 Die vertragschliessenden Verbande bilden eine paritatische Landeskommission,...

1

3 Die paritatische Landeskommission hat folgende Aufgaben: a. sie iiberwacht die Durchfuhrung der Vertragsbestimmungen dort, wo keine ortlichen oder kantonalen paritatischen Ausschiisse bestehen; b. sie ist, soweit notwendig, um die Bestellung von ortlichen und kantonalen paritatischen Ausschiissen besorgt, uberwacht, und koordiniert deren Tatigkeit und steht ihnen beratend zur Seite; o. sie versucht bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu vermitteln oder legt, allenfalls zuhanden ,der ordentlichen (Jerichte, die Vertragsbestimmungen aus;
Sanktionen

Ziff. 25 Den vertragschliessenden Verbanden steht im Sinne von Artikel 323ter des Obligationenrechts ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages gegeniiber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu.

2 Bei festgestellter Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen hat die schuldige Partei die geschuldeten Leistungen sofort zu erbringen.

Uberdies hat sie 25 Prozent der geschuldeten Leistungen als Konventionalstrafe in die Kasse der paritatischen Landeskommission einzuzahlen, die zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges verwendet werden.

1

5867

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe (Vom 21. August 1961)

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34

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.08.1961

Date Data Seite

297-310

Page Pagina Ref. No

10 041 427

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