# S T #

JE

1 6

697

Bundesblatt 113. Jahrgang

Bern, den 20. April 1961

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Bappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

# S T #

Bundesratsbeschluss betreffend

die technische Zusammenarbeit der Schweiz mit Entwicklungsländern (Vom 17. März 1961) Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst :

Art. l Unter Vorbehalt der Verbindungsaufgaben der Abteilung für Internationale Organisationen auf dem Gebiet der multilateralen technischen Zusammenarbeit ist für die vom Eidgenössischen Politischen Departement behandelten Fragen der technischen Zusammenarbeit der Schweiz mit Entwicklungsländern inskünftig der Delegierte für technische Zusammenarbeit zuständig, der dem Vorsteher des Politischen Departementes direkt verantwortlich ist.

Art. 2 Die durch Bundesratsbeschluss vom 8. Januar 1960 getroffene Eegelung bleibt vorläufig in Kraft, wobei jedoch in Anwendung des vorangehenden Artikels der Delegierte für technische Zusammenarbeit an die Stelle der Abteilung für Internationale Organisationen des Eidgenossischen Politischen Departementes tritt.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt auf den I.April 1961 in Kraft.

Bern, den 17.März 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen 5712 Bundesblatt, 113. Jahrg. Bd. I.

Der Bundeskanzler: Ch. Oser 52

698

Verleihung für

die dritte Erweiterung der Wasserkraftnutzung des Rheins beim Kraftwerk Albbruck-Dogern (Vom 4. November 1960)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24bis der Bundesverfassung und Artikel 7 und 88, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der "Wasserkräfte, nach Verständigung mit der Eegierung des Landes Baden-Württemberg gemäss dem Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Ehein von Neuhausen bis unterhalb Basel, in Ausführung des Artikels 6, Absatz 8, des Vertrages zwischen der Schweiz und Deutschland vom 28. März 1929 über die Eegulierung des Eheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein, nach Anhörung der Eegierung des Kantons Aargau, erteilt

der Rheinkraftwerk Albbruck-Dogern AG in Waldshut (im folgenden «Kraftwerkunternehmen» genannt) im Hinblick auf die Benutzung ihrer Stauhaltung als Ausgleichsbecken für den Betrieb des Kraftwerkes Waldshut der Schluchseewerk AG in Ergänzung der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 11. Juni 1926 und der Zusatzverleihungen vom 24. November 1933 und vom 22. Dezember 1944 folgende

699

Zusatzverleihung

Art. l Umfang des neuen Wasserrechts 1

Dem Kraftwerkunternehmen wird das Hecht verliehen

a. den Stau am Wehr bei Dogern auf Kote 314,50 zu erhöhen, jedoch nur hei Eheinwasserführungen bis 1800 m3/sek. Bei höheren Wasserführungen ist der Stauspiegel so abzusenken, dass bei 2000 m3/sek. die Höhe 314,00 erreicht ist.

6. den Stauraum unterhalb der zulässigen Stauhöhe zum Ausgleich der durch den Betrieb des Schluchseewerkes verursachten Abflußschwankungen zu verwenden.

2

Die in dieser Verleihung genannten Höhen beziehen sich auf den alten schweizerischen Horizont, Bepère Pierre du Niton = 376,86 m ü. M.

Art. 2

Verhältnis zum Schluchseewerk und zu den Kraftwerken Klingnau und Koblenz 1

Das Kraftwerkunternehmen nmss sich für den Bnergieausfall und für sonstige aus der Benutzung des Stauraumes durch das Schluchseewerk entstehende Nachteile von diesem durch unentgeltliche Lieferung elektrischer Energie oder auf andere Weise entschädigen lassen. Das Verhältnis zum Schluchseewerk regelt Sich nach dem vom Kraftwerkuntemehmen mit der Schluchseewerk AG am 15. Juli 1960 abgeschlossenen Vertrag. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Genehmigung der beidseitigen Behörden.

2

Das Kraftwerkunternehmen hat das Kraftwerk Klingnau und das künftige Kraftwerk Koblenz für den Energieausfall und für sonstige Nachteile zu entschädigen, die diesen durch die Erhöhung des Staues des Bheins bei Albbruck-Dogern über die Höhe 814,00 und durch die Bewirtschaftung des Stauraumes als Ausgleichbecken entstehen. Die beteiligten Unternehmen setzen die Bedingungen der Entschädigungen unter sich fest. Für den Energieausfall sind die Geschädigten nach ihrer Wahl durch unentgeltliche Lieferung elektrischer Energie loco geschädigtes Werk oder auf andere Weise zu entschädigen.

Art. 3

Dauer der Verleihung Diese Verleihung gilt bis zum Ablauf der Verleihung des Bundesrates vom 11. Juni 1926, nämlich bis am 29. November 2012.

700

Art. 4 Anlagen Alle Anlagen sind nach Weisung der Behörden den neuen Stauverhältnissen anzupassen, soweit dies nicht auf Grund der Bewilligung für eine provisorische Erweiterung der Wassernutzung des Bheins vom 30. Oktober 1953 schon geschehen ist.

Art. 5

Betrieb der Anlage und Ausgleich der Wasserführung 1

Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, bei Wasserführungen des Eheins bis 1800 m3/sek. den Stauraum durch entsprechende Eegelung der Stauhohe unterhalb der Kote 314,50 und durch geeignete Bückhaltung und Weitergabe des vom Schluchseewerk, Stufe Waldshut, abfliessenden Wassers so zu bewirtschaften, dass im Unterwasser des Kraftwerkes Albbruck-Dogern ein möglichst gleichmassiger Wassorabfluss erzielt wird. Die Behörden behalten sich Weisungen über die zulässigen Abflußschwankungen im Unterwasser \or, sowie die Bezeichnung der Stauhohe, die nicht unterschritten werden darf.

2 Das Kraftwerkunternehmen darf vom zufliessenden Eheinwasser folgende Mengen zurückhalten : - bei Wasserführungen des Eheins über 1300 m3/sek.: 32 ru3/sek.; - bei Wasserführung des Eheins von 800-1300 m3/sek: 20 m 3 sek., sofern mit den Unternehmungen der unterliegenden Kraftwerke hierüber eine von den Behörden genehmigte Vereinbarung getroffen worden ist und die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.

Diese Bückhaltungen sind während des Pumpbetriebes des Schluchseewerkes, Stufe Waldshut, so zu handhaben, dass durch Wasserrückhalt und Pumpbetrieb zusammen der fliessenden Welle des Eheins nicht mehr als die vorgenannten Wassermengen entzogen werden.

3 Die Behörden behalten sich vor, weitere Betriebsvorschriften zu erlassen, a. wenn es zur Wahrung der Bedürfnisse der Schiffahrt oder der unterliegenden Kraftwerke erforderlich ist, &. wenn der Betrieb des Schluchseewerkes vorübergehend oder dauernd eingestellt oder wesentlich verändert wird, c. wenn weitere Stauräume des Eheins als Ausgleichbecken für Pumpspeicher- und Spitzenkraftwerke benützt werden müssen.

Art. 6

Beobachtung und Meldung der Wasserstände und Abîlussmengen 1

Das Kraftwerkunternehmen hat das zur Überwachung der Stau- und Abflussregelung erstellte System von Mess- und Eegistriereinrichtungen weiterhin

701 zu betreiben und zu unterhalten und es nötigenfalls nach Weisung der Behörden durch weitere Anlagen zu ergänzen.

2 Die Ergebnisse der Beobachtungen sind aufzubewahren. Doppel der Aufzeichnungen sowie alle weitern, für die Kontrolle der Bewirtschaftung des Stauraumes zweckdienlichen Unterlagen sind den Behörden auf Verlangen zuzustellen.

3 Das Kraftwerkunternehmen hat für eine möglichst frühzeitige und lückenlose Meldung der Abflugsänderungen des Eheins unterhalb des Kraftwerkes Albbruck-Dogern an die unterliegenden Kraftwerke zu sorgen. Nähere Weisung der Behörden bleibt vorbehalten.

Artikel 7 Uferschutz Das obere Ende der Strecke, auf welcher dem Kraftwerkunternehmen gemäss Artikel 9, Absatz l, der Verleihung vom 11. Juni 1926 die Pflicht zur Instandhaltung und Sicherung der Eheinufer obliegt, wird wie folgt festgelegt : - bis zur Inbetriebnahme des Kraftwerkes Koblenz: bei Eheinkilometer 70,6 (alte badische Kilometrierung), - nach Inbetriebnahme des Kraftwerkes Koblenz: 400 m oberhalb der Eisenbahnbrücke Koblenz-Waldshut.

Art. 8 Geländeschutz Das Kraftwerkuiiternehmen ist verpflichtet, alles Nötige vorzukehren, um infolge der Stauerhöhung und der Stauspiegelschwankungen zu erwartende Schäden und Beeinträchtigungen an Grundstücken, Bauten, Kanalisationen, Grundwasservorkommen. Grundwasserfassungen usw. zu vermeiden. Falls solche Schädigungen trotzdem auftreten, sind alle geeigneten und wirtschaftlich zumutbaren Massnahrnen zu deren Behebung nach Weisung der Behörden zu treffen.

Art. 9 Fischerei Das Kraftwerkunternehmen haftet für allen Schaden, der der Fischerei nachweisbar durch den Höherstau und die Bewirtschaftung des Stauraumes als Ausgleichbecken zugefügt wird.

Art. 10 Künftige Großschiffahrt Das Kraftwerkunternehrnen hat ausser den in Artikel 6 der Verleihung für eine zweite Erweiterung der Wassernutzung des Eheins beim Kraftwerk Alb-

702 bruck-Dogern vom 22. Dezember 1944 zugunsten der Schiffahrt festgesetzten Leistungen auch die Mehrkosten zu tragen, die beim Ausbau des Eheins und der Aare zu Schiffahrtsstrassen infolge der Bewirtschaftung des Stauraumes entstehen.

Art. 11 Verleihungsgebühr und Wasserzins Das Kraftwerkunternehmen hat dem Kanton Aargau für die zusätzliche Wasserkraftnutzung die einmalige Verleihungsgebühr und den jährlichen Wasserzins nach der jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zu entrichten, auch wenn die zusätzliche Wasserkraft infolge Bewirtschaftung des Stauraumes nicht ausgenützt wird.

Art. 12 Kosten des Verleihungsverf ahrens Das Kraftwerkunternehmen hat sämtliche Kosten des Verleihungsverfahrens zu tragen.

Art. 13 Verwirkung der Verleihung Diese Verleihung kann als verwirkt erklärt werden, wenn der mit der Sehluchseewerk AG abgeschlossene Vertrag dahinfällt oder in wesentlichen Teilen trotz Mahnung nicht erfüllt wird.

Art. 14

Verhältnis dieser Verleihung zu den frühem Verleihungen Diese Verleihung bildet mit den Verleihungen vom 11. Juni 1926, 24. November 1933 und 22. Dezember 1944 eine Einheit. Die Bestimmungen der früheren Verleihungen bleiben in Kraft, soweit sie nicht mit der vorliegenden Verleihung in Widerspruch stehen.

Art. 15 Wirksamkeit der Verleihung 1

Diese Verleihung wird erst dann in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg einander die ihr Gebiet betreffenden Urkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Bedingungen beider Konzessionen in allen Punkten, über die eine Verständigung im Sinne der Übereinkunft vom 10.Mai 1879 und des Vertrages vom 28.März 1929 erforderlich ist, übereinstimmen.

703 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verleihung tritt die Bewilligung für eine provisorische Erweiterung der Wassernutzung des Eheins beim Kraftwerk Albbruck-Dogern vom 30. Oktober 1953 ausser Kraft.

,l Bern, den 4. November 1960.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Inkraftsetzung Nachdem die Übereinstimmung der schweizerischen Verleihung und der baden-württembergischen Bewilligung feststeht, wird erstere rückwirkend auf den I.August 1960 in Kraft gesetzt.

Bern, den 29.März 1961.

5368

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement: Spühler

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die technische Zusammenarbeit der Schweiz mit Entwicklungsländern (Vom 17. März 1961)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1961

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.04.1961

Date Data Seite

697-703

Page Pagina Ref. No

10 041 287

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.