909 # S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates

/ (Vom 24. Oktober 1961) Die «Farabewa AG Versicherungsgesellschaft» in Zürich wurde zum Betriebe der Kautionsversicherung ermächtigt.

Folgenden Kantonen wurden Bundesbeiträge bewilligt : 1. Schwyz: an die Kosten der Erstellung eine Waldweges «Wehrstrasse», in der Gemeinde Schindellegi.

2. St.Gallen: an die Kosten der Erstellung eines Waldweges «Feusen», in den Gemeinden Rute und Eggerstanden (AI).

3. Waadt: an die Kosten der Güterzusammenlegung Corseaux.

4. Wallis: an die Kosten der Wiederaiifforstungen «Carrières», in der Gemeinde Vollèges, und «Châtaigneraies de Vers l'Eglise», in der Gemeinde Fully.

Herr Dr. Markus Redli, von Zürich und Unteriberg, wurde zum Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung gewählt. ,: , , Der Bundesrat hat vom Rücktritt der Herren Bundesrat Dr. Hans Schaffner, als Präsident, und Minister Robert: Kohli, als Mitglied der Konsultativen Kommission für Handelspolitik Kenntnis genommen. Zu Nachfolgern wurden gewählt : die Herren Botschafter Dr. Erwin Stopper, Direktor der Handelsabteilung, als Präsident, und Botschafter Pierre Micheli, Generalsekretär des Politischen Departements, als Mitglied.

5492

.

'

'

Bekanntmachungen von Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 18. Ms 24. Oktober 1961 Frankreich. Herr Serge de Tschaikowsky, Handelsrat, ist in der Schweiz eingetroffen, um seine Funktionen zu übernehmen. ; , . .

Sowjetunion. Herr Ivan E f r e m o v , . Erster Botschaftssekretär, wurde einem ändern Posten zugeteilt.

Vereinigte Arabische Republik. Herr Khalid Muhsin A l - B a r a z i , Dritter Botschaftssekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an.

5492

.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

_,

'

62

910

Weisungen des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements betreffend photokopierte Zivilstandsurkunden (Vom 14. Oktober 1961)

1. Gemäss Artikel 129, Absatz 2, und 141, Absatz 8 der Zivilstandsverordnung vom I.Juni 1958 können die kantonalen Aufsichtsbehörden einzelne Zivilstandsämter ermächtigen, an Stelle geschriebener Auszüge (sowohl für eigentliche Auszüge, wie für amtliche Mitteilungen) Photokopien abzugeben.

2. Für zivilstandsamtliche Photokopien ist nur Papier bester Qualität zu verwenden, das von der Eidgenössischen Materialprüfungsanstalt als für Zivilstandsurkunden verwendbar bezeichnet worden ist. Die Papierlieferanten haben der kantonalen Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Verwendbarkeitsnachweis vorzulegen.

8. Photokopien dürfen nur von Eintragungen mit gut lesbarer Schrift gemacht werden.

4. Unzulässig sind Photokopien aus Einzelregistern : a. von Eintragungen, die gemäss Artikel 50, Absatz l der Zivilstandsverordnung berichtigt worden sind, und b. von Eintragungen mit Eandanmerkungen.

Von diesen Eintragungen sind, wie biäher, geschriebene Auszüge zu erstellen.

5. Photokopien an Stelle geschriebener Eamilienscheine sind ebenfalls zulässig, jedoch nur dann, wenn der hand- oder maschinengeschriebene Auszug aus dem Famüienregister keinen anderen Text wiedergeben würde. Der FUSS des Familieniegisterblattes ist durch Schablone zu decken. Ziffer 8 dieser Weisungen gilt sinngemäss auch für Familienscheine.

6. Für Photokopien gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für geschriebene Auszüge und Mitteilungen, soweit eine Abweichung nicht in der Natur der Photokopie selbst liegt. (So fallen die sonst vorgeschriebenen Ausstreichungen von Auszügen weg.)

7. Angaben der Eegistereintragung, welche in Auszügen weggelassen werden müssen, sind durch Schablonen zu decken.

Hiezu gehören insbesondere a. die Berufsbezeichnungen, b. die Bezeichnungen «ehelich» oder «ausserehelich».

911 In gleicher Weise zu decken sind ferner alle Eintragungen und Vordrucke des Registers, die im Auszug nicht sichtbar sein sollen, wie z.B.

c. der Registertitel («Geburtsregister» usw.), d. die im Randtitel enthaltenen Namen, : ' e. Randverruerke, welche auf Grund kantonaler Vorschriften erfolgen (wie Hinweise auf das Familienregister, die .Gfabnummer usw.)y /. der FUSS der Registereintragung (von .«Eingetragen am auf die Anzeige » an).

Seitenzahl und .Nummer der Eintragung sind dagegen nicht zu decken; diese sind gleich wie die Nummer des Bandes (siehe Ziff. 9, Buchstabe e) auf der Photokopie anzugeben.

8. Dagegen muss die Photokopie entsprechend den Formularen 11, 21, 31 usw.

eine Überschrift enthalten, z.B.

«.Geburtsschein

photokopierter Auszug aus dem Geburtsregister des Zivilstandskreises ».

Es empfiehlt sich, diese Worte auf Schablonen anzubringen, damit sie mit dem Text der Registereintragung photokopiert werden.

, 9. Es ist zweckmässig, auch die weiteren Angaben, welche der photokopierte Auszug enthalten muss, auf Schablonen anzubringen, damit sie mit dem übrigen Text mitphotokopiert werden, wie z.B.

a. das Kantonswappen, fe. die Kantonsbezeichnung, c. die Richtigkeitsbescheinigung, d. das Ausstellungsdatum und e. die Bandnummer.

Es ist indessen zulässig, diese Angaben, insbesondere das Ausstellungsdatum und die Bandnurnmer, auf der Photokopie vor der Abgabe an den'Besteller von Hand oder mittels Gummistempel zu vermerken.

10. Die Richtigkeitsbestätigung (Buchstabe c von Ziff. 9) ist auf der Vorder^Seite, und nicht auf der Rückseite anzubringen. Analog den geschriebenen Auszügen soll sie lauten : «Für fichtigen Bildabzug Der Zivilstandsbeamte : » 11. Photokopien haben schwarze Schrift auf weissem Grund aufzuweisen.

12. Die Vorschrift von Artikel 145, Absatz l der Zivilstandsverordnung gilt auch für Photokopien; diese besitzen nur dann den Charakter einer öffentlichen Urkunde im Sinne von Artikel 9 des Zivilgesetzbuches, wenn sie

912

a. das Ausstellungsdatum tragen, b. vom Zivilstandgbeamten eigenhändig unterzeichnet und c. mit dem Amtsstempel vergehen sind. Für diesen muss an Stelle d üblichen Gummistempels ein Prägestempel verwendet werden.

Bern, den 14.Oktober 1961.

5938

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: L. von Moos

Mailänder Versicherungsgesellschaft, in Mailand Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 24. Oktober 1961 der Ernennung des Herrn Dr. Silvio Matinoli, von Pianezze, in Bern, Weissenbühlweg 6, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz der Mailänder Versicherungs- Gesellschaf t in Mailand, zugestimmt. Herr Dr. S. Matinoli ersetzt ab I.November 1961 Herrn L. Bollasi, nachdem dieser die ihm von der Gesellschaft übertragene Aufgabe erfüllt hat. (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen.)

Bern, den 25.Oktober 1961.

5492

Eidgenössisches Versicherungsamt

Notifikation zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet : Gestützt auf Artikel 120'des Bundesgesetzes über das Zollwesen hat die Zollkreisdirektion Chur das in der Garage Vonmoos, Maloja, zurückgelassene, unverzollte Personenautomobil «Opel-Olympia», Chassis-Nr. 01y-53-LZ-075.531, Motor-Nr. l,5L-54-07.303, Polizei-Nr. M-ET 752/D als Zollpfand beschlagnahmt. Sofern Sie innert 30 Tagen das Fahrzeug nicht ausführen oder die geschuldeten Einfuhrabgaben bezahlen, wird es in Anwendung von Artikel 122 des Zollgesetzes verwertet.

Beschlagnahme und Verwertung können innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung dieser Notifikation an gerechnet, bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern mit Beschwerde angefochten werden.

Bern, den 26.Oktober 1961.

5492

Eidgenössische Oberzolldirektion

913

Vorübergehende Wiedereröffnung des Eidgenössischen Schuldbuches Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement, gestützt auf Artikel 8 der Vollziehungsverordnuiig ;vorn 28. Dezember 1939 zum Bundesgesetz über das Eidgenössische Schuldbuch, verfügt die Öffnung des Eidgenössischen Schuldbuches vom ' ' 6.November bis o.Dezember 1961 zur Eintragung von Forderungen aus Titeln der nachstehend verzeichneten Anleihen.

I.

Verzeichnis der Anleihen, deren Titel im Sclmldbuch eingetragen werden können Kübar seitens ds Schuldners ab a. nicht auslosbare Anleihen : !

Ordentliche Fälligkeit ^ S Vz% Eidgenössische Anleihe 1944 1 1 9 5 6 v e m b e r 3%% Eidgenössische Anleihe Juni 1945 30. Juni 1965 1960 3%% Eidgenössische Anleihe Dezember 1945 15.Dezember 1967 1960 3%% Eidgenössische Anleihe April 1946 1 3 314% Eidgenössische Anleihe Dezember 1946 I.Dezember 1971 1961 3%% Eidgenössische Anleihe 1947 15. Februar 1972 1962 3 % Eidgenössische Anleihe 1949 1. Juli 1974 1967 3 % Eidgenössische Anleihe 1950 31-Mai 1980 1972 2%% Eidgenössische Anleihe 1951 15.März 1963 -- 3 % Eidgenössische Anleihe März 1951 IS.März 1969 1965 3 % Eidgenössische Anleihe Mai ' 1951 I.Mai 1971 , 1965, 3 % Eidgenössische Anleihe 1952 15. Mai 1970 1965 2%% Eidgenössische Anleihe März 1954 I.März 1972 , 1966 2 3/4% Eidgenössische Anleihe Juni : 1954 I.Juni 1974 1969 3 % Eidgenössische Anleihe Juni 1955 30. Juni 1975 .

, 1970 : 3 % Eidgenössische Anleihe November 1955 I.November 1967 1965 3 %, Eidgenössische Anleihe ,1956 I.Mai 1973 , ' 1968 3 % Schweizerische Bundesbahnen Rente 1890 -- ' jederzeit

b. auslosbare Anleihen: 3 1/2% Eidgenössische Anleihe 3 % Schweizerische Bundesbahnen ,

Mittlere Fälligkeit: ' 1943 15. April 1965 1938 31..Oktober 1967 .

1958 1948 :

II.

1. Die Eidgenössische Schuldbuchverwaltung (Schweizerische Nationalbank in Bern) nimmt vom 6.November bis S.Dezember 1961 Anmeldungen für die Eintragung von Forderungen aus Titeln der im vorstehenden Verzeichnis aufgeführten Anleihen entgegen.

1964

914 2. Die Anmeldungen sind mit den zur Eintragung angemeldeten Titeln, einschliesslich sämtlicher nach dem I.Dezember 1961 fällig werdender Coupons, bei der Eidgenössischen Schuldbuchverwaltung (Schweizerische Nationalbank in Bern) direkt oder durch Vermittlung der übrigen Nationalbankstellen, beziehungsweise der üblichen Bankverbindungen, zuhanden der Schuldbuchverwaltung einzureichen. Allfällige Sendungsspesen gehen zu Lasten des Einreichers.

3. Die für die Anmeldung erforderlichen Formulare (Antrag, Unterschriftenverzeichnis, Bordereau) sowie Merkblätter für die Benutzer des Schuldbuches sind bei sämtlichen Sitzen, Zweiganstalten und eigenen Agenturen der Schweizerischen Nationalbank zu beziehen.

Bern, den 10.Oktober 1961.

5492

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement: J. Bourgknecht

# S T #

Wettbewerb- und Stellenansschreibungen, sowie Anzeigeu.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden:

Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit den bis I.Januar 1959 erfolgten Änderungen Preis plus Zustellgebühr Fr. 8.-- (broschiert) ii26

Drucksachenbureau der Bandeskanzlei

Beim Eidgenössischen Luftamt in Bern ist in deutscher und französischer Sprache (Umfang 20 Seiten) erschienen:

Schweizerische Luftverkehrsstatistik 1960 Der Bericht kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3, zum Preise von Fr. 1.50, bezogen werden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1961

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.11.1961

Date Data Seite

909-914

Page Pagina Ref. No

10 041 507

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.