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Bundesblatt 113. Jahrgang

Bern, den 15. Juni 1961

Band I

Ertcheint wöchentlich. Preis 3O franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrûckungsgebiïhr: 50 Bappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & üfe. i» Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die von der Konferenz von Nizza mit Bezug auf Fabrik- und Handelsmarken beschlossenen Übereinkommen (Vom 5. Juni 1961) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir haben die Ehre, Ihnen die folgenden, am 15. Juni 1957 in Nizza unterzeichneten Übereinkommen zur Genehmigung zu unterbreiten : A. Das revidierte Madrider Abkommen über die internationale Eegistrierung von Fabrik- oder Handelsmarken ; B. Das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken.

I. Allgemeine Bemerkungen A. Madrider Abkommen über die internationale Eegistrierung von Fabrik- oder Handelsmarken Nach Artikel 15 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (ES 11, 1005) behalten sich die Verbandsländer gegenseitig das Eecht vor, einzeln unter sich besondere Abmachungen zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu treffen, insoweit diese Abmachungen den Bestimmungen der Übereinkunft nicht zuwiderlaufen. So haben mehrere Verbandsländer am 14. April 1891 in Madrid unter sich ein besonderes Abkommen über die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken geschlossen.

Dieses Abkommen sollte den Angehörigen der Vertragsländer sowie denjenigen Personen, welche im Gebiet eines dieser (als Ursprungsland bezeichneten) Länder einen Wohnsitz, eine gewerbliche oder eine Handelsniederlassung haben, ermöglichen, sich für ihre zuerst im Ursprungsland eingetragenen Marken den Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

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1242 Schutz in den übrigen Vertragsländern mittels einer einzigen Eegistrierung beim Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu sichern.

Dieses Abkommen ist wiederholt revidiert worden, so am 14. Dezember 1900 in Brüssel, am 2. Juni 1911 in Washington, am 6. November 1925 im Haag, am 2. Juni 1984 in London und schliesslich am 15. Juni 1957 in Nizza.

Gegenwärtig gehören dem Madrider Abkommen die folgenden Staaten an : Belgien, Deutschland, Frankreich (einschliesslich die überseeischen Gebiete und Departemente, Algerien und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft), Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko, Monaco, die Niederlande, Österreich, Portugal (mit den Azoren und Madeira), Kumänien, San Marino (seit dem 25. September 1960), die Schweiz, Spanien (mit den Kolonien), die Tschechoslowakische Eepublik, Tunesien, Ungarn, die Vereinigte Arabische Eepublik (Provinz Ägypten) und Süd-Vietnam.

Alle diese Staaten sind noch durch den Text von London gebunden mit Ausnahme von vier Staaten, die ihn nicht ratifiziert haben, nämlich von Jugoslawien, der Tschechoslowakischen Eepublik und Ungarn, für die noch der Text vom Haag gilt, sowie von Eumänien, für welches noch der in Washington revidierte Text massgebend ist.

In Nizza ist das Madrider Abkommen zum erstenmal nicht anlässlich einer der in Artikel 14 der Pariser Verbandsübereinkunft vorgesehenen periodischen Konferenzen zur Eevision dieser Übereinkunft abgeändert worden. Da das Programm der Lissaboner Konferenz, deren Aufgabe zur Hauptsache in der Eevision der Pariser Verbandsübereinkunft bestand und die für den Oktober 1958 vorgesehen war, bereits sehr umfangreich war, hat man schon vorher eine Konferenz nach Nizza einberufen zur Eevision des Madrider Abkommens sowie zum Abschluss eines neuen Abkommens über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken, von dem in Buchstabe B dieser Botschaft weiter unten die Eede sein wird.

An der Konferenz von Nizza waren von den. damals vorhandenen zwanzig Mitgliedstaaten zwei nicht vertreten: Ägypten (die Vereinigte Arabische Eepublik wurde erst später begründet) und Eumänien. Was Deutschland anbetrifft, hat die Bundesrepublik an der Konferenz teilgenommen.

Der Text von Nizza, wie auch die früheren Fassungen des Abkommens, sind in
französischer Sprache abgefasst worden. Eine Übersetzung ins Deutsche ist von den zuständigen Behörden der Deutschen Bundesrepublik, Österreichs und der Schweiz gemeinsam ausgearbeitet worden. Es besteht die Möglichkeit, dass auch eine italienische Übersetzung gemeinsam mit den italienischen Behörden erstellt wird.

B. Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken Gemäss einem im Markenrecht allgemein anerkannten Grundsatz darf die gleiche oder eine ähnliche Marke von Dritten nur für Waren gebraucht werden,

1248 die ihrer Natur nach von den mit einer schon hinterlegten Marke versehenen Waren gänzlich abweichen (vgl. beispielsweise Art. 6, Abs. 8 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken - BS 2, 846). Aus diesem Grunde werden für jede registrierte Marke die Waren genau angegeben, für welche die Marke bestimmt ist. In gewissen Ländern ist die Eegistrierung als solche davon abhängig, da ss nicht bereits eine identische oder eine ähnliche Marke für Waren gleicher oder ähnlicher Natur eingetragen worden ist. Bevor die Interessenten die notwendigen Schritte zur Eegistrierung einer Marke unternehmen, müssen sie sich Eechenschaft darüber geben können, ob diese oder eineähnliche Marke nicht schon für gleiche oder ähnliche Waren eingetragen ist.

Die Eegisterbehörden oder in einzelnen Ländern private Organisationen haben daher Kartotheken angelegt, in denen zur Erleichterung der Nachforschungdie registrierten Marken nach Warenklassen eingereiht werden. Darin liegt einer der Zwecke der Klassifikation.

In gewissen Staaten wird sodann die Eegistrierungsgebühr nach der Anzahl der Warenklassen abgestuft, in welche die Marke eingereiht werden rnuss. Hier dient die Klassifikation zugleich der Berechnung dieser Gebühr.

Während längerer Zeit haben die einzelnen Staaten ihre eigenen Klassifikationen angewendet, welche von einem Land zum ändern erhebliche Unterschiede aufweisen konnten. Hieraus ergaben sich gewisse Nachteile für die Markenbenützer, namentlich für die Inhaber internationaler Marken und alle diejenigen, welche ihre Marken nicht nur im Wohnsitzstaat, sondern auch im Ausland hinterlegen. Seit 1926 sind daher in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums Bestrebungen zur Schaffung einer internationalen Klassifikation unternommen worden. Diese Arbeiten führten im Jahre 1985 zu einer von einem Expertenkomitee zusammengestellten Klassifikation, die 84 Klassen enthielt und von einem alphabetischen Verzeichnis mit ca. 20 000 Waren begleitet war. Seither ist diese Klassifikation von etwa 20 Staaten als Haupt- oder Hilfsklassifikation übernommen worden; die Schweiz jedoch hat bisher ihre eigene Klassifikation beibehalten.

Im Verlauf der Vorarbeiten zur Eevision des Madrider Abkommend über die internationale Eegistrierung Von Fabrik- oder Handelsmarken
hat das Problem der internationalen Warenklassifikation erneut an Bedeutung gewonnen, da man bei dieser Gelegenheit beabsichtigte, für die internationale Eegistrierung eine nach der Anzahl der für eine Marke beanspruchten Warenklassen abgestufte Gebühr zu erheben; dies setzte die Einigung über eine einheitliche Klassifikation, voraus.

Die Organisatoren der für die Eevision des Madrider Abkommens einberufenen Konferenz in Nizza haben die Gelegenheit benützt, um der Konferenz zugleich den Entwurf eines Abkommens vorzulegen, das die vertragschliessenden Länder verpflichtet, eine einheitliche Klassifikation auch für ihre nationale Markeneintragung einzuführen. Das neue Abkommen betreffend die Warenklassifikation sollte jedoch nicht nur den Mitgliedstaaten des besonderen Madrider Verbandes, sondern allen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsüberein-

1244 kunft offenstehen. Die Vertreter der dem Madrider Verband nicht angehörenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsilbereinkunft haben daher an den Arbeiten für die Warenklassifikation nicht nur als Beobachter, sondern mit Stimmrecht teilgenommen.

Das Abkommen ist in französischer Sprache abgefasst worden. Es soll spätestens am 31. Dezember 1961 ratifiziert werden und tritt einen Monat, nachdem mindestens 10 Länder es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft.

II. Inhalt der Beschlüsse von Nizza A. Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken Wir geben im folgenden in der Eeihenfolge der Artikel eine kurze Darstellung der vorgenommenen Änderungen. Die nicht erwähnten Artikel sind entweder nicht revidiert worden oder weisen nur unbedeutende, formelle Änderungen auf.

Artikel l, Absatz l (neu) erklärt, dass die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, einen besonderen Verband (innerhalb des durch die Pariser Verbandsübereinkunft begründeten, allgemeinen Verbandes) bilden. Man hat es vermieden, den in Artikel 2 des Londoner Textes angeführten Begriff des «engern Verbandes» zu übernehmen, welcher den Gedanken an eine Einschränkung des geographischen Geltungsbereichs des Abkommens erweckt; denn in Wirklichkeit steht das Madrider Abkommen allen Staaten in gleicher Weise offen wie die Pariser Verbandsübereinkunft.

Absatz 2 (bisher Abs. 1) führt nunmehr nicht bloss Pabrik- oder Handelsmarken auf, sondern Marken, die für Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind.

Die Erwähnung der Dienstleistungsmarken, die sich in verschiedenen anderen Bestimmungen "wiederfindet, verpflichtet indessen die vertragschliessenden Länder in keiner Weise, diese Markengattung anzuerkennen und zu schützen. Dies wurde in Nizza einstimmig anerkannt und im Schlussbericht ausdrücklich bestätigt.

Absatz 3 (bisher Abs. 2) umschreibt selbst den Begriff des «Ursprungslandes», statt hiefür, wie es im Text von London geschah, auf die Definition des Artikels 6, Buchstabe C der Pariser Verbandsübereinkunft zu verweisen. Man wollte damit verhindern, dass Angehörige von Ländern, welche der Pariser Verbandsübereinkunft, nicht aber dem Madrider Abkommen angehören, unter Berufung auf den erwähnten Artikel 6 Anspruch auf die vom Madrider Abkommen gewährten Vorteile erheben.
Artikel 8, Absatz l sieht einige zusätzliche Angaben für das Gesuch um internationale Eegistrierung vor, namentlich solche, die wegen den an Absatz 4 dieser Bestimmung vorgenommenen Änderungen notwendig geworden sind.

Nach Absatz 2 (neu) müssen inskünftig für jede internationale Marke die Klasse oder die Klassen der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, nach der internationalen Klassifikation bezeichnet werden. Diese

1245 Angabe soll wenn möglich vom Hinterleger selbst gemacht werden, andernfalls vom Internationalen Büro, das in allen Fällen endgültig entscheidet. Diese Angabe der Klassen wird inskünftig unerlässlich sein, da Artikel 8, Absatz 2, Buchstabe fe eine Zusatzgebühr vorsieht für jede Klasse, welche drei Klassen von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, übersteigt.

Absatz 4 (bisher Abs. 3) bestimmt einerseits, dass die internationale Eegistrierung nicht mehr wie bisher das Datum des Eingangs des Eegistrierungsgesuches beim Internationalen Büro erhält, sondern das Datum, an welchem das Gesuch um internationale Eegistrierung bei der Verwaltungsbehörde des Ursprungslandes eingereicht worden ist. Man will damit verhindern, dass die in Artikel 4, Absatz 2 vorgesehene Prioritätsfrist um den Zeitraum, welcher zwischen der Einreichung des Eegistrierungsgesuches im Ursprungsland und dem Eingang dieses Gesuches beim Internationalen Büro liegt, verkürzt wird.

Wenn jedoch das Gesuch beim Internationalen Büro nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit der Einreichung im Ursprungsland eintrifft, erhält die internationale Eegistrierung wie bisher das Datum, an welchem das Gesuch beim Internationalen Büro einlangt.

Anderseits ist für die Veröffentlichung reiner Wortmarken die Lieferung eines Druckstockes nicht mehr erforderlich. Der Entwurf für die Ausführungsverordnung (vgl. hiezu die Bemerkungen zu der Entschliessung Nr. l, unten) sieht die Verpflichtung zur Einreichung eines Druckstockes nur für Marken mit einem bildlichen Bestandteil oder in einer besonderen Schriftform vor.

Absatz 5 (bisher Abs. 4). Die Behörden der vertragschliessenden Länder erhalten vom Internationalen Büro nicht mehr unentgeltlich eine unbeschränkte Anzahl Exemplare der sich auf die Eegistrierung der internationalen Marken beziehenden Veröffentlichungen : inskünftig wird ihnen je eine bestimmte, von der Ausführungsverordnung festgelegte Anzahl von Gratisexemplaren und von Exemplaren zu ermässigtem Preis gemäss dem in Artikel 13, Absatz 8 der Pariser Verbandsübereinkunft vorgesehenen Verteilungsschlüssel zugestellt.

Artikel 3Ws (neu). Diese Bestimmung führt die sogenannte «fakultative territoriale Schutzbegrenzung» ein. Unter der Herrschaft der bisherigen Abkommenstexte war die Eegistrierung beim
Internationalen Büro ohne weiteres für alle Vertragsländer wirksam. Die Befürworter der territorialen Schutzbegrenzung machten nun geltend, dass viele internationale Marken in Wirklichkeit nur in einigen Verbandsländern gebraucht würden; dass die Berücksichtigung dieser Marken in den anderen Ländern den Behörden unnötige Arbeit verursachte, vor allem in denjenigen Ländern, welche die Vorprüfung der Marken handhabten (betreffend die Definition dieser Länder siehe die Bemerkungen zu Art. 8, Abs. 4 bis 6, Buchstabe t, unten); sowie dass die nationalen Register mit nicht benützten Marken überlastet würden, was wiederum den Industriellen und Handeltreibenden die Wahl neuer Marken erschwere. Angesichts dieser Nachteile sollen daher gewisse Staaten die Kündigung des Abkommens offen in Erwägung gezogen haben. Mit der Einführung der territorialen Schutzbegrenzung

1246 hoffte man ferner, gewisse Länder zum Beitritt zum Abkommen zu ermuntern (namentlich Grossbritannien und die skandinavischen Länder).

Inskünftig kann jedes Land (ohne jedoch hiezu verpflichtet zu sein) auf Grund der neuen Vorschrift des Artikels S^18 erklären, dass der aus der internationalen Eegistrierung folgende Schutz sich nur dann auf dieses Land erstrecke, wenn es der Markeninhaber ausdrücklich verlangt. Ausserdem hat der Markeninhaber für jedes Land, welches von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, und in dem er Schutz erhalten will, eine in Artikel 8, Absatz 2, Buchstabe c vorgesehene Spezialgebühr zu entrichten.

Die vertragschliessenden Länder können das in Artikel 3bls gewährte Recht jederzeit ausüben, d. h. selbst nachdem sie den neuen Text ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind; desgleichen können sie zu jeder Zeit, nachdem sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, wieder darauf verzichten.

Artikel 3ter (neu). Diese Bestimmung umschreibt die Formalitäten und Bedingungen für die Anwendung des Prinzipes der territorialen Schutzbegrenzung des Artikels STM*.

Artikel 4. Absatz l enthält ausser einigen formellen, durch die Einführung der territorialen Schutzbegrenzung bedingten Änderungen eine neue Vorschrift, welche klarstellt, dass die in Artikel 3 vorgesehene Klassierung der Waren oder Dienstleistungen die Frage der Ähnlichkeit der Erzeugnisse, für welche zwei bestimmte Marken vorgesehen sind, in keiner Weise beeinflusst. Dieser Entscheid bleibt der freien Würdigung durch den nationalen Gesetzgeber oder Eichter überlassen (nach einem allgemein anerkannten Grundsatz darf die gleiche oder eine ähnliche Marke von Dritten nur benützt werden, sofern sie für Erzeugnisse bestimmt ist, die ihrer Natur nach von den mit der schon hinterlegten Marke versehenen gänzlich abweichen).

Auch ohne ausdrückliche Erwähnung in Absatz 2 ist es selbstverständlich, dass das von der Pariser Verbandsübereinkunft in Artikel 4 gewährte Prioritätsrecht auch in denjenigen Ländern erworben wird, für welche ein Gesuch um territoriale Schutzausdehnung erst nach der internationalen Eegistrierung gestellt worden ist, vorausgesetzt, dass dieses Gesuch innert der Prioritätsfrist von sechs Monaten seit der nationalen Eegistrierung gestellt worden ist.

Artikel 5. Absatz l ist'ergänzt worden durch
eine Vorschrift, die den Vertragsländern untersagt, einer internationalen Marke den Schutz dadurch teilweise zu verweigern, dass sie bloss für eine beschränkte Anzahl Klassen oder eine beschränkte Anzahl Waren oder Dienstleistungen zugelassen wird. Es soll damit der Praxis eines der Verbandsländer ein Ende gesetzt werden, die, wenn auch nicht dem Buchstaben, so doch dem Sinn des Abkommens widerspricht.

Nach Absatz 2 müssen die Gründe, mit denen die Behörden eines Verbandslandes einer internationalen Marke den Schutz verweigern, vollzählig innert einem Jahr seit der internationalen Eegistrierung mitgeteilt werden.

Eine Schutzverweigerungserklärung, die vom Markeninhaber mit Erfolg angefochten worden ist, kann daher nicht mehr, wie dies gelegentlich geschehen ist,

1247 nach. Ablauf der Jahresfrist durch eine zweite, anders motivierte Erklärung ersetzt werden.

Nach der Vorschrift von Absatz 5 genügt einerseits die Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung innert der Jahresfrist; der endgültige Entscheid kann daher auch noch nach Ablauf dieser Frist ergehen. An der Konferenz ist jedoch einstimmig anerkannt worden, dass sich die endgültige Schutzverweigerung nach Ablauf der Jahresfrist nicht mehr auf Gründe stützen darf, die in der vorläufigen Erklärung nicht angeführt worden sind.

Die Behörden anderseits, welche die Schutzverweigerung nicht innert Jahresfrist mitteilen, haben keine Möglichkeit, dies zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Der Text von London beschränkt sich hier auf die Feststellung, dass in einem solchen Fall angenommen wird, die Behörden hätten die Marke zugelassen; er stellt daher eine blosse widerlegbare Vermutung auf.

Artikel 6, Absatz 1. Nach dem heute geltenden Text «dauert der durch die Eintragung bei dem Internationalen Büro erwirkte Schutz zwanzig Jahre von dieser Eintragung hinweg». Im Gegensatz hiezu bestimmt der in Nizza revidierte Text, dass «die Eegistrierung einer Marke beim Internationalen Büro für zwanzig Jahre» erfolgt. In der Tat ergibt sich der Schutz nicht unbedingt schon aus der Eegistrierung, sondern kann nach den nationalen Gesetzgebungen noch von anderen Voraussetzungen, beispielsweise von der Priorität des Markengebrauchs abhängen.

Absatz 2 bis 4. Nach der Londoner Fassung hängt der Schutz der internationalen Marke während der ganzen Dauer der internationalen Eegistrierung vom Schutz derselben Marke im Ursprungsland ab. Inskünftig dauert diese Abhängigkeit nur noch fünf Jahre seit der internationalen Eegistrierung. Diese Frist wurde vorgesehen, um interessierten Dritten während eines angemessenen Zeitraumes zu ermöglichen, die internationale Marke für alle Vertragsländer mit einer einzigen, im Ursprungsland angebrachten Klage nichtig erklären zu lassen, statt dass diese Dritten zur Anhebung einer Klage in jedem einzelnen der Verbandsländer gezwungen werden. Ferner genügt es, wenn diese Klage innert der Frist von fünf Jahren angehoben wird; der Entscheid über diese Klage kann auch nach Ablauf dieser Frist gefällt werden.

Artikel 7, Absatz 1. Bisher war die Erneuerung der Eegistrierung den gleichen
Voraussetzungen unterworfen wie die erste Eegistrierung, wozu namentlich die Einreichung eines Gesuches auf einem besonderen Formular, die Lieferung eines Druckstockes sowie eine neue Veröffentlichimg der Marke gehört.

Alle diese formellen Erfordernisse fallen inskünftig weg ; für die Erneuerung der Eegistrierung genügt jetzt die Bezahlung der zu diesem Zweck vorgesehenen Gebühren; diese bleiben jedoch die gleichen wie für eine erste Eegistrierung.

Das neue Verfahren für die Erneuerung hat verschiedene Polgen, von denen in Absatz 2 und 3 die Eede ist : Weil die Marke nicht erneut veröffentlicht wird, darf die Erneuerung gegenüber der vorangegangenen Eegistrierung keine Änderungen aufweisen. Aus diesem Grunde konnten Absatz 8 und 4 der Londoner Fassung, die sich mit den

1248 anlässlich der Erneuerung an der Marke selbst oder an den entsprechenden Waren vorgenommenen Änderungen befassen, gestrichen werden.

Da die Eegistrierungsgebühren in Zukunft nach Massgabe der Anzahl Klassen von Waren, auf die sich die Marke bezieht, bestimmt werden, ist es notwendig, bei der ersten Erneuerung nach dem Inkrafttreten des revidierten Abkommens die Klassen zu bezeichnen, für welche die Marke bestimmt ist.

Gemäss Absatz 4 (bisher Abs. 2) wird die Mitteilung des Internationalen Büros über den Ablauf der Dauer der Eegistrierung nicht nur dem Markeninhaber, sondern gegebenenfalls auch seinem Vertreter zugestellt.

Absatz 5 (neu) schliesslich sieht in Übereinstimmung mit Artikel 5Ms der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft eine Nachfrist von 6 Monaten für die Erneuerung der Eegistrierung vor. Dem Markeninhaber wird diese Begünstigung zuteil ohne Rücksicht darauf, ob er die Erneuerungsfrist schuldhaft versäumt hat oder nicht, und ohne dass er ein besonderes Gesuch einzureichen hat; es genügt die Zahlung der Erneuerungsgebühr sowie der von der Ausführungsverordnung festzusetzenden Zuschlagsgebühr.

Artikel 8. Dieser Artikel enthält die finanziellen Bestimmungen des Abkommens. Die Eevision betrifft vor allem die Erhöhung der Grundgebühr für die Eegistrierung und die Einführung von zusätzlichen Gebühren. Die letztern wurden notwendig wegen der beiden Prinzipien der Eegistrierung nach Warenoder Dienstleistungsklassen einerseits und der territorialen Schutzbegrenzung anderseits.

Absatz l hat eine redaktionelle Änderung erfahren. Es wird jetzt festgehalten, dass es der Behörde des Ursprungslandes, die das Gesuch um internationale Eegistrierung zu prüfen und dem Internationalen Büro zu übermitteln hat, freisteht, eine entsprechende Gebühr zu ihren Gunsten zu erheben.

Ferner soll diese nationale Gebühr nicht nur für eine erste Eegistrierung, sondern auch für eine Erneuerung verlangt werden können.

Absatz 2 setzt die Höhe der neuen Gebühren für die internationale Eegistrierung fest. Diese umfassen inskünftig drei Gruppen: a. eine Grundgebühr, die von bisher 150 bzw. 100 Schweizerfranken auf 200 Schweizerfranken für die erste Marke und 150 Schweizerfranken für jede weitere, gleichzeitig (auf den Namen des gleichen Inhabers) hinterlegte Marke erhöht wurde ; fe. eine Zusatzgebühr von 25
Schweizerfranken für jede drei Klassen übersteigende Waren- oder Dienstleistungsklasse; c. eine Ergänzungsgebühr von 25 Schweizerfranken für jedes Land, das die territoriale Schutzbegrenzung verfügt hat und für das der Schutz verlangt wird.

Die Einführung der Eegistrierung nach Waren- oder Dienstleistungsklassen und die Erhebung entsprechender Gebühren erlaubten die Streichung des Absatzes 5 des Londoner Textes, wonach eine Zuschlagsgebühr erhoben wird, wenn das Warenverzeichnis mehr als hundert Worte enthält (die in London

1249 revidierte Verordnung hatte diese Zuschlagsgebühr auf einen Franken pro Gruppe von zehn Wörtern über hundert angesetzt).

Absatz 3 umschreibt das Verfahren für den Fall, dass die einer Zusatzgebühr unterworfene Anzahl von Waren- oder Dienstleistungsklassen bestritten wird.

Absatz 4 bis 6 enthalten die Vorschriften über die Verwendung der Gebühren, die je nach Zugehörigkeit zu einer der drei Gebührengruppen eine andere Bestimmung finden. Für die Einzelheiten wird auf den Text des Abkommens verwiesen.

Tn Absatz 7 und 8 wurde, abgesehen von der Erhöhung der Gebühren und einigen redaktionellen Änderungen, die Befugnis des Hinterlegers aufrechterhalten, die Grundgebühr vorerst nur für die ersten 10 Jahre der zwanzigjährigen Dauer der Eegistrierung zu entrichten. Der für die restlichen zehn Jahre erforderliche Betrag rmiss vor Ablauf der ersten zehn Jahre bezahlt werden. Für die Entrichtung dieses Eestbetrages steht dem Markeninhaber gemäss Absatz 9 ebenfalls die in Artikel 7, Absatz 5 vorgesehene Nachfrist von 6 Monaten zur Verfügung.

Artikel S1"18. An dieser Bestimmung wurden zwei redaktionelle Änderungen vorgenommen. Der Begriff «Ursprungsland» wurde hier wie überhaupt im gesamten Text von Nizza überall dort vermieden oder durch den Ausdruck «Land des Inhabers» (der Marke) ersetzt, wo das betreffende Land nicht als Ursprungsland im Sinne des Artikels l, Absatz 3 auftritt, sondern bloss als administratives Verbindungsorgan zwischen dem Markeninhaber und dem Internationalen Büro, namentlich für die Mitteilung der an der Marke vorgenommenen Änderungen.

Ebenso wurde der Begriff «Eigentümer» der Marke hier wie auch anderswo durch den Begriff «Inhaber» ersetzt; denn das Recht an der Marke kann noch von anderen Voraussetzungen als der Eegistrierung abhängig sein (s. die Bemerkungen zu Artikel 6, Absatz 1).

Artikel 9bls und 9ter. Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Übertragung der internationalen Marken. Es wird jetzt nicht mehr die Zustimmung des Landes des neuen Inhabers verlangt, wenn die Marke auf eine Person übertragen wurde, die in einem anderen Verbandsland ansässig ist; ausgenommen hievon bleibt der Fall, dass die Übertragung vor Ablauf der Frist von fünf Jahren seit der internationalen Eegistrierung erfolgt. Diese Regelung ist eine Folge des neuen Prinzipes, wonach die internationale
Marke nach Ablauf der Frist von fünf Jahren unabhängig vom Schutz im Ursprungsland wird.

Artikel 9^uater (neu). Diese gänzlich neue und auf Vorschlag der BeneluxLänder angenommene Bestimmung berücksichtigt den Fall, dass mehrere Länder übereinkommen sollten, für die Gesamtheit ihrer Staatsgebiete eine gemeinsame Registerbehörde zu errichten ; diese Länder müssen für die Anwendung dieses Abkommens gegebenenfalls als einziges Land betrachtet werden.

Es wurde stillschweigend vorausgesetzt, dass bei einer solchen Ämtervereinigung die schon vorher unter der Herrschaft mehrerer verschiedener, nationaler Ämter erworbenen Markenrechte nicht berührt werden und dass der In-

1250 haber der Marke mit Eücksicht darauf, dass die betreffenden Länder nur noch «ein Land» für die Anwendung des Abkommens bilden, die in Artikel 8, Absatz 2, Buchstabe c vorgesehene Gebühr für die Schutzausdehnung auf diese Länder nur einmal zu entrichten hat.

Artikel 10. Absatz 2 bis 4 (neu) begründen für diesen besonderen Verband zwei neue Organe, nämlich einen «Ausschuss der Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums», der mindestens alle fünf Jahre zusammentritt, und einen aus der Mitte dieses Ausschusses gebildeten engeren Rat, welcher mindestens ein m al jährlich zusammentritt.

Voraussichtlich wird die Ausführung des Abkommens in der Fassung von Nizza, die gegenüber den früheren Fassungen zahlreiche und zum Teil grundlegende Änderungen erfahren hat, die Behörden der Vertragsländer, wie auch das Internationale Büro vor zahlreiche neue Probleme stellen. Der Ausschuss der Leiter der nationalen Ämter und der engere Eat, deren beratende Funktionen noch nicht näher umschrieben worden sind, können zur Lösung dieser Probleme viel Nützliches beitragen (s. diesbezüglich Artikel 12, Absatz 5).

Artikel 11, Absatz l, letzter Satz, enthält eine neue Vorschrift, nach welcher der Beitritt derjenigen Länder, welche dem besonderen Verband noch nicht angehören, nur für die zuletzt revidierte Fassung zulässig ist. Dies hat zur Folge, dass die neu beitretenden Staaten in keiner Weise mit denjenigen Staaten verbunden sind, die schon Mitglied des Verbandes sind, die aber den Text von Nizza nicht ratifiziert haben. Mit anderen Worten werden daher die internationalen Marken mit Herkunft aus einem dieser zuletzt genannten Länder auf dem Gebiet der neu beitretenden Länder nicht geschützt Sein und umgekehrt.

In Absatz 2 wurde das Wort «Kolonien» ersetzt durch «Länder oder Gebiete, deren auswärtige Beziehungen dieses (dem Abkommen beitretende) Land wahrnimmt»; diese Umschreibung soll den gegenwärtig herrschenden, politischen Verhältnissen besser entsprechen.

Absatz 5, 2. Paragraph. Erklärt ein Land bei seinem Beitritt zum Abkommen die Anwendung der territorialen Schutzbegrenzung, ohne gleichzeitig die Anwendung dieses Abkommens auf die vom Tag der Wirkung des Beitritts an registrierten Marken zu beschränken, so ist es selbstverständlich, auch wenn dies im Text von Nizza nicht ausdrücklich gesagt wurde,
dass diesem Land vom Internationalen Büro ebenfalls die schon vorher registrierten Marken, für welche ein Gesuch um territoriale Schutzausdehnung auf dieses Land angebracht wird, mitgeteilt werden, so dass diese Marken ebenfalls auf dem Gebiet des neu beitretenden Landes geschützt sind.

Artikel 12. Für die Hinterlegung der Eatifikationsurkünden wurde keine Frist gesetzt. Man hat sich darauf beschränkt, in Absatz l den Wunsch zu äussern, das Abkommen möge «sobald wie möglich» ratifiziert werden.

Absatz 2. Mit Eücksicht auf die wichtigen Änderungen tritt das Abkommen erst zwei Jahre, nachdem den Vertragsländern die Hinterlegung der zwölften Eatifikations- oder Beitrittsurkunde angezeigt worden ist, in Kraft.

1251 Absatz 3. Für die Länder, welche das Abkommen nach der Hinterlegung der zwölften Eatifikations- oder Beitrittsurkunde ratifizieren oder ihm beitreten, tritt der neue Text jeweils einen Monat nach Anzeige der Eatifikation oder des Beitritts an die anderen Vertragsländer in Kraft, in keinem Fall aber vor Ablauf der in Absatz 2 gesetzten Frist von zwei Jahren.

Absatz 4 sieht vor, dass die Länder, welche den Text von Nizza ratifizieren oder ihm beitreten, die Erklärung abgeben können, dass sie im Verhältnis zu den Staaten, welche den Text von Nizza nicht ratifizieren oder ihm nicht beitreten, nicht mehr an die älteren Texte gebunden sein wollen. Diese Bestimmung kann unter den Ländern, welche dem Text von Nizza beitreten, nur diejenigen erfassen, welche im Moment ihres Beitritts schon Mitglied des Madrider Verbandes sind; denn im Sinne von Artikel 11, Absatz l ist der Beitritt der dem Verband noch nicht angehörenden Länder nur für den Text von Nizza gültig.

Für diese letztern Länder kommt daher eine Kündigung von älteren Texten nicht in Frage.

Auch ohne dass es im Text ausdrücklich gesagt wurde, unterliegt diese Kündigung der älteren Texte den gleichen Voraussetzungen wie die Kündigung des Abkommens überhaupt; diese Voraussetzungen werden von den entsprechenden Bestimmungen der älteren Texte umschrieben. Bei Kündigung des Textes von London vom 2. Juni 1934 bleiben daher diejenigen internationalen Marken, welche auf den Namen von Angehörigen der den Text von Nizza nicht ratifizierenden oder ihm nicht beitretenden Länder eingetragen sind, auf dem Gebiet der Länder, welche die älteren Texte kündigen, in Anwendung von Artikel llbls des Londoner Textes (welcher mit Artikel llbls des Textes von Nizza materiell übereinstimmt) weiterhin geschützt bis zum Ablauf der normalen Dauer der internationalen Markeneintragung.

Absatz 5 schliesshch bestimmt, dass das Internationale Büro iru Einvernehmen mit den beteiligten Ländern die sich als zweckmässig erweisenden, administrativen Massnahmen für die Ausführung des revidierten Abkommens treffen wird. Wir verweisen diesbezüglich auf die Bemerkungen zu Artikel 10.

Ent Schliessungen Die Entschliessung Nr. l befasst sich mit der Verordnung zur Ausführung des Abkommens. Diese Verordnung war im Laufe der vorangegangenen Konferenzen jeweilen gleichzeitig mit dem
Abkommen selbst revidiert worden. Mit dieser Entschliessung beauftragte die Konferenz von Nizza aus Zeitmangel den Direktor des Internationalen Büros, so bald wie möglich eine «Konferenz ad hoc» der Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums zur Anpassung der Verordnung an den Text des revidierten Abkommens einzuberufen. In zwei Sessionen verfasste diese «Konferenz ad hoc» einen Verordnungsentwurf, welcher nach Inkrafttreten des revidierten Abkommens dem Ausschuss der Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums zur Annahme unterbreitet werden soll.

1252 Die Entschliessung Nr. 2 bezweckte, im Bahmen des allgemeinen Verbandes die Wahrung der Interessen des besonderen Madrider Verbandes sicherzustellen.

Sie ist durch den neuen Artikel 14, Absatz 5 der in Lissabon revidierten Pariser Verbandsübereinkunft gegenstandslos geworden.

B. Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken Im folgenden geben wir eine kurze Übersicht über den Inhalt des Abkommens. Die nicht erwähnten Bestimmungen geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.

Die fünf ersten Artikel, die sich auf die Einführung und die Organisation der internationalen Klassifikation beziehen, enthalten die besonderen Vorschriften des Abkommens, während die sechs letzten Artikel die beim Abschluss internationaler Abkommen üblichen Klauseln betreffend die Eatifikation oder den Beitritt, das Inkrafttreten, die Eevisionen, die Kündigung und die Unterzeichnung des Abkommens enthalten.

Artikel l und Entschliessung Absatz 1. Die dem Abkommen angehörenden Länder bilden einen besonderen Verband im Sinne von Artikel 15 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

Absatz 3 und 4 umschreiben den Gegenstand der Klassifikation, zu deren Annahme sich die Vertragsländer gemäss Absatz 2 für die Eegistrierung der Marken verpflichten. Es handelt sich um die Klassifikation, die vom Expertenkomitee von 1935 aufgestellt worden ist (vgl. die Bemerkungen zu Ziff. I, Buchstabe 6, dritter Absatz; oben). Sie umfasst einerseits ein Verzeichnis von 84 Klassen, wobei jede Klasse mit einer Nummer und einer allgemeinen Bezeichnung der Waren, auf die sie sich bezieht, versehen ist, und anderseits eine Warenliste, die in alphabetischer Beihenfolge alle Waren aufzählt, auf die sich die Marken beziehen können, wobei jede Ware mit der Nummer der entsprechenden Warenklasse vermerkt ist.

Absatz 5 und Entschliessüng. Die Klassifikation muss ständig auf dem laufenden gehalten werden. Sie wird namentlich im Hinblick auf neue, auf dem Markt erscheinende Produkte geändert und ergänzt werden können. Dies wird eine der Aufgaben des Sachverständigen-Ausschusses sein, der zu diesem besonderen Zweck von Artikel 3 des Abkommens ins Leben gerufen wird.

Ferner muss auch die im Jahre 1935 begründete Klassifikation selbst bereinigt und
namentlich durch Beifügung besonderer Klassen für die Dienstleistungen (auf die sich die sogenannten Dienstleistungsmarken beziehen, deren Registrierung durch gewisse Länder schon zugelassen wird, ergänzt werden. Auch die alphabetische Warenliste muss durch Beifügung von Dienstleistungen und

1253 neuen, seit 1935 auf dem Markt erschienenen Waren vervollständigt werden.

Diese Bereinigung muss im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens abgeschlossen sein. Sie kann jedoch nicht von dem in Artikel 3 vorgesehenen Sachverstàndigen-Ausschuss an die Hand genommen werden, da dieser seine Arbeiten erst im Moment des Inkrafttretens des Abkommens aufnehmen kann. Aus diesem Grunde hiess die Konferenz in Nizza eine Entschliessung gut, durch welche ein provisorischer Sachverständigen-Ausschuss eingesetzt wurde mit der Aufgabe, die Klassifikation von 1935 zu überarbeiten und seine Vorschläge, sobald das Abkommen in Kraft tritt, dem in Artikel 3 vorgesehenen Ausschuss zu unterbreiten.

Der provisorische Sachverständigen-Ausschuss hat bis heute zwei Sessionen abgehalten. Er hat die 34 Warenklassen überarbeitet und hinsichtlich des alphabetischen Verzeichnisses Entscheidungen über die Klassierung derjenigen Waren, welche besonders zu Diskussionen Anlass gaben, getroffen. Er wird noch Vorschläge betreffend die Schaffung einer oder mehrerer Dienstleistungsklassen und die Ergänzung des alphabetischen Verzeichnisses mit den verschiedenen Dienstleistungen und zahlreichen, seit 1935 im Verkehr neu erschienenen Waren auszuarbeiten haben.

Absatz 6. Die Klassifikation wird in französischer Sprache abgefasst. Amthohe Übersetzungen können vom Internationalen Büro auf Verlangen der interessierten Länder und auf deren Kosten veröffentlicht werden. Es ist vorgesehen, in Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik Deutschland und Österreich eine deutsche Übersetzung und in Zusammenarbeit mit Italien eine italienische Übersetzung gemeinsam zu erstellen.

Zur Erleichterung des Nachschlagens in den Übersetzungen der Warenliste erhält jede Ware oder Dienstleistung neben einer der Übersetzung entsprechenden Ordnungsnummer diejenige Nummer, welche sie im französischen Originaltext hat.

Artikel 2 Diese Bestimmung umschreibt den Umfang der Verpflichtungen, welche die die internationale Klassifikation übernehmenden Lander treffen. Diese Länder verpflichten sich hauptsächlich dazu, in den Urkunden und den amtlichen Veröffentlichungen der Markenregistrierungen die Nummern der Klassen anzuführen, in welchen jede registrierte Marke eingereiht werden muss (Absatz 3). Im übrigen steht es im Ermessen jedes Landes, die rechtlichen
Wirkungen der internationalen Klassifikation auf seinem Gebiet festzulegen.

Artikel 3 und 4 Diese Bestimmungen befassen sich mit der Bildung des mit der Bereinigung der Klassifikation betrauten Sachverständigen-Ausschusses sowie mit den Verfahrensregeln hinsichtlich der Arbeiten dieses Ausschusses und des Inkrafttretens der Beschlüsse des Ausschusses.

1254 Artikel 5 Artikel 5 ordnet die finanziellen Fragen. Die Ausführung des Abkommens ·wird dem Internationalen Büro Kosten verursachen, namentlich die Veröffentlichung der Klassifikation und der an der Klassifikation vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen; ferner entstehen Ausgaben durch die Arbeiten des Sachverständigen-Ausschusses. Zu diesem Zweck wird dem Internationalen Büro ein jährlicher Kredit von 40 000 Goldfranken eröffnet werden, der zur Deckung der normalen Ausgaben des Büros als notwendig, aber auch als genügend erschien. Ein zusätzlicher Kredit von 10 000 Goldfranken wurde vorgesehen, um die besonderen, mit diplomatischen Konferenzen, mit Spezialarbeiten oder Veröffentlichungen zusammenhängenden Kosten zu decken. Dieser letztere Kredit soll selbstverständlich nur dann verwendet werden, wenn dem Internationalen Büro die vorgesehenen, besonderen Kosten tatsächlich erwachsen.

Artikel 6 Nach Absatz 2 steht das Abkommen nur den Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums offen. Diese Länder können jedoch dem neuen Abkommen beitreten, ohne Mitglied des Madrider Abkommens über die internationale Eegistrierung von Fabrik- oder Handelsmarken zu sein. Die Mitgliedstaaten des letzteren Abkommens sind ihrerseits nicht verpflichtet, dem Abkommen über die Klassifikation beizutreten.

III. Allgemeine Würdigung der Beschlüsse von Nizza A. Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken Wie aus den Ausführungen unter Ziffer II, Buchstabe a oben hervorgeht, hat das Madrider Abkommen über die internationale Eegistrierung von Fabrikoder Handelsmarken in Nizza zahlreiche und in einigen Punkten sogar grundlegende Änderungen erfahren.

1. Die wichtigste Änderung betrifft die Einführung der fakultativen territorialen Schutzbegrenzung (Art. 3Ms und 3ter). Die interessierten schweizerischen Kreise haben schon vor der Konferenz eine solche Neuerung abgelehnt.

An der Konferenz hat sich daher die schweizerische Delegation um die Beibehaltung des Status quo bemüht; nur von der deutschen Delegation unterstützt, die sich schliesslich an der Abstimmung der Stimme enthielt, verblieb die schweizerische Delegation als einzige Gegnerin Und enthielt sich daher gemäss den für einen solchen Fall erhaltenen Instruktionen ebenfalls der Stimme.
Weil für die Gesamtheit des revidierten Textes Einstimmigkeit verlangt war, hätte die Opposition der Schweiz ein Scheitern der Konferenz zur Folge gehabt.

Die Erwartung, dank der Einführung der territorialen Schutzbegrenzung neue Länderbeitritte zu erhalten, scheint sich nicht zu erfüllen. Anderseits besteht Anlass zur Hoffnung, dass die meisten Vertragsländer auf die Anwendung

1255 der territorialen Schutzbegrenzung verzichten werden. Schliesslich darf auch schon die Verhütung von Austritten als Erfolg angesehen werden.

2. Trotz Erhöhung der Grundgebühr und der Schaffung neuer Gebühren im Zusammenhang mit der territorialen Schutzbegrenzung und der Registrierung nach Waren- oder Dienstleistungsklassen bleiben die Kosten für eine internationale Kegistrierung immer noch wesentlich geringer als für direkte nationale Eegistrierungen in allen Vertragsländern.

Die Verteilung des Einnahmenüberschusses (Art. 8, Abs. 4 bis 6) erleidet, zum mindesten für die Schweiz, keine nennenswerte Veränderung. Die bis heute erhobenen Gebuhren werden weiterhin zu gleichen Teilen unter die vertragschliessenden Länder verteilt. An den neuen, zugunsten der von der territorialen Schutzbegrenzung Gebrauch machenden Länder erhobenen Gebühren von 25 Franken pro Marke wird sich die Schweiz nicht beteiligen, wenn sie, wie wir es beabsichtigen, auf die Anwendung des Prinzipes der territorialen Schutzbegrenzung verzichtet. Der Betrag der neuen Gebühren von 25 Franken pro Waren- oder Dienstleistungsklassen, welche drei Klassen übersteigen, fällt nicht ins Gewicht, da die meisten Eegistrierungen jetzt schon nicht mehr als drei Klassen gleichzeitig umfassen.

3. Die grundlegenden Änderungen am System der internationalen Registrierung, namentlich durch die Einführung der fakultativen territorialen Schutzbegrenzung und die Registrierung nach Waren- oder Dienstleistungsklassen, die nicht ganz geringfügige Erhöhung der Gebühren sowie der allgemeine Wunsch, die Entwicklung des Madrider Verbandes zu fördern, haben die gleichzeitige Anwendung des Textes von Nizza und der älteren Texte im Rahmen des Verbandes als unerwünscht erscheinen lassen. Die Konferenz beschloss daher, dass der Beitritt der dem Verband noch nicht angehörenden Länder nur für den zuletzt revidierten Text des Abkommens gültig erklärt werden könne (Art. 11, Abs.l) und dass die dem Verband bereits angehörenden Länder mit der Ratifikation des neuen Textes die älteren Texte kündigen können (Art. 12, Abs.4).

Diese Neuerung, so erwünscht sie auch sein mag, bringt indessen erhebliche Nachteile mit sich. Sie hat die Wirkung, dass die räumliche Ausdehnung des Schutzes gewisser internationaler Marken so lange begrenzt wird, als nicht alle Verbandsländer
den Text von Nizza ratifizieren. Der besondere Madrider Verband kann inskünftig drei Ländergruppen umfassen; nämlich a. Staaten, welche anlässlich der Ratifikation des Textes von Nizza die älteren Texte kündigen, sowie die neu beitretenden Staaten, die nur an den Text von Nizza gebunden sein können; b. Staaten, welche anlässlich der Ratifikation des Textes von Nizza die älteren Texte nicht kündigen; und c. Staaten, welche schon Mitglied des Verbandes sind, die aber den Text von Nizza nicht ratifizieren.

Im Verhältnis zwischen den Staatengruppen a und c ist das neue Abkommen nicht anwendbar; die internationalen Marken mit Herkunft aus einer

1256 dieser Gruppen sind daher auf dem Gebiet der anderen Gruppe nicht geschützt (vorbehaltlich derjenigen Marken mit Herkunft aus einer der beiden Gruppen, welche registriert worden sind, bevor die Kündigung der älteren Texte wirksam wird; vgl. die Bemerkungen zu Art. 12, Abs.4).

Aus diesem Grunde hat die Konferenz von Nizza die dem Madrider Verband schon angehörenden Länder nicht verpflichtet, die älteren Texte bei der Ratifikation des Textes von Nizza zu kündigen; die Kündigung ist fakultativ.

Damit sichern sich die Länder, welche den Text von Nizza ohne Kündigung der älteren Texte ratifizieren, den Schutz der internationalen Marken ihrer Angehörigen in allen Verbandsländern, selbst in denjenigen Ländern, welche den Text von Nizza nicht ratifizieren. Die neu beitretenden Staaten aber haben keine Möglichkeit, den Schutz der internationalen Marken ihrer Angehörigen in denjenigen Ländern zu sichern, welche dem Verband bereits angehören, den Text von Nizza aber nicht ratifizieren. Die internationalen Marken, die von den Angehörigen der zuletzt genannten Länder hinterlegt werden, sind weder in den neu beitretenden Ländern noch in denjenigen Ländern -- unter Vorbehalt der vor dem Eintreten der Wirkung der Kündigung registrierten Marken -- geschützt, welche dem Verband bereits angehören und welche die dem Text von Nizza vorangegangenen Texte kündigen.

4. Demgegenüber hat die Konferenz von Nizza am Abkommenstext auch merkliche Verbesserungen vorgenommen, von denen hauptsächlich die Markeninhaber profitieren werden: a. die Verbandsländer werden verpflichtet, die internationalen Marken ohne Bücksicht auf die Anzahl Klassen der entsprechenden Waren für alle vom Hinterleger bezeichneten Waren zu schützen (Art.5, Abs.l in fine); b. alle Schutzverweigerungsgründe müssen innert Jahresfrist seit der internationalen Begistrierung mitgeteilt werden (Art. 5, Abs. 2); c. die Beachtung der Prioritätsfrist wird erleichtert, indem die internationale Begistrierung nicht mehr das Datum des Erhalts des Gesuches durch das Internationale Büro, sondern das Datum der Einreichung des Gesuches im Ursprungsland erhält (Art. 3, Abs. 4) ; d. die internationale Marke wird vom Schutz im Ursprungsland nach Ablauf von fünf Jahren seit der Begistrierung unabhängig (Art.6, Abs.2) und kann daher nach Ablauf dieser Erist nicht mehr
durch Nichtigerklärung der Marke im Ursprungsland vernichtet werden; e. im Falle der Übertragung der internationalen Marke auf eine in einem anderen Verbandsland ansässige Person ist die nationale Begistrierung im Land des neuen Inhabers nach Ablauf der Erist von fünf Jahren seit der internationalen Begistrierung nicht mehr notwendig (Art.9Ws, Abs.l); /. die formellen Erfordernisse zur Erneuerung der Begistrierung sind erheblich vereinfacht worden; die Bezahlung der erforderlichen Gebühren genügt (Art.7, Abs.l);

1257 g. dem Inhaber der Marke steht eine Nachfrist von sechs Monaten zur Erneuerung der Eegistrierung zur Verfugung (Art.7, Abs.5); h, für reine Wortmarken braucht der Hinterleger auch für die erste Eegistrierung keinen Druokstock mehr zu liefern (Art.3, Abs.4) : i. die Vertragsländer übernehmen für die Zwecke der intelnationalen Eegistrierung eine einheitliche Klassifikation (Art.3, Abs.2); j. die Erwähnung der Dienstleistungsmarken schliesshch setzt, auch wenn einstweilen noch keine Eintragungspflicht besteht, einen ersten Markstein auf dem Wege zur Anerkennung dieser Marken durch die Vertragslander (vgl. namentlich Art.l, Abs.2).

B. Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen fur Fabrik- oder Handelsmarken Die Verwendung einer einheitlichen Klassifikation in den verschiedenen Ländern ist geeignet, die Nachforschung nach älteren, den gewählten Marken der Industriellen und Handeltreibenden entgegenstehenden Hechten auf internationalem Plan zu erleichtern und trägt so dazu bei, Markenstreitigkeiten in internationalen Beziehungen leichter zu verhüten. Die internationale Klassifikation entspricht daher einem allgemeinen Wunsch der interessierten Kreise.

Das Abkommen von Nizza hat einen rein technischen und verwaltungsmässigen Charakter (vgl. die Bemerkungen zu Art.2). Die Verpflichtungen, welche die Vertragsländer untereinander eingehen, bestehen lediglich in der Aufführung der Nummern der Klassen hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die von den betreffenden Ländern registrierten Marken beziehen, in Urkunden und Veròffenthchxingen gemäss der internationalen Klassifikation sowie in der gemeinsamen Bestreitung der verhältnismässig bescheidenen Kosten, welche die Ausführung des Abkommens verursachen wird.

Die Konferenz von Nizza hat daher keine Bedenken gehabt, anzuordnen, dass das Abkommen - nach Eatifikation durch mindestens zehn Lander (Art. 7) schon in Kraft tritt, bevor die Klassifikation selbst feststeht; denn die bereinigte Klassifikation kann ja erst dann beschlossen werden, nachdem das Abkommen selbst in Kraft getreten ist, d.h. in dem Moment, in welchem der in Artikel 8 vorgesehene Sachverständigeu-Ausschuss seine Arbeiten aufgenommen hat (vgl. die Bemerkung zu Art.l, Abs.5 und der Entschliessung). Wir erinnern an dieser
Stelle auch daran, dass im Sachverständigen-Ausschuss jedes Vertragsland vertreten sein wird und sich wirksam der Vornahme von Änderungen an der Klassifikation von 1935 widersetzen kann, die ihm unerwünscht erscheinen (Art. 3, Abs. 3).

In der Schweiz wird die Klassifikation ausschliesslich für die Zwecke des vom Amt für geistiges Eigentum eingerichteten Dienstes für die Nachforschung nach alteren Hechten verwendet. Da es vorkommen kann, dass markenrechtlich ähnliche Waren verschiedenen Klassen angehören, beschrankt das Amt in solchen Fällen seine Nachforschung nicht auf die Klasse, in der die Waren, für Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

90

1258 welche die Marke bestimmt ist, klassiert sind, sondern dehnt sie auf alle Warenklassen aus, die in Betracht fallen können. Im. Falle eines Prozesses ist jedoch nur der Eichter befugt zu entscheiden, ob zwei Marken miteinander kollidieren oder nicht und ob insbesondere die Waren, auf die sich die beiden Marken beziehen, gänzlich verschiedener Natur sind oder nicht. Hinsichtlich der Untersuchung dieses Sachverhaltes ist die Tatsache, dass die fraglichen Waren in der gleichen Klasse oder in verschiedenen Klassen klassiert sind, für den Eichter in keiner Weise verbindlich, weil die Klassifikation bloss ein Arbeitsinstrument der Verwaltung mit interner Gebrauchsbestimmung ist.

Das Abkommen kann daher ohne Nachteil schon jetzt genehmigt werden, ohne dass die endgültige Bereinigung der Klassifikation abgewartet werden muss.

Wir beabsichtigen jedoch, die Batifikation erst dann vorzunehmen, wenn das Amt für geistiges Eigentum zur Ausführung des Abkommens in der Lage ist, d. h., wenn es seine Arbeiten zur Eeorganisation seines Nachforschungsdienstes auf der Grundlage der neuen internationalen Klassifikation abgeschlossen hat.

IV. Schlussfolgerung

Unseres Erachtens überwiegen die Vorteile, welche der in Nizza revidierte Text des Abkommens über die internationale Eegistrierung von Fabrik- oder Handelsmarken bietet, die namentlich in der Einführung der fakultativen territorialen Schutzbegrenzung und in einer gewissen Verteuerung der internationalen Eegistrierung liegenden Nachteile. Das Abkommen von Madrid bleibt auch in der Fassung von Nizza ein Instrument von grossem Nutzen. Man darf nicht übersehen, dass der Schutz der von schweizerischen Industriellen und Handeltreibenden hinterlegten internationalen Marken empfindlich eingeschränkt würde, wenn die Schweiz beim Text von London bleiben würde (vgl. die Bemerkungen zu Ziffer III, 3 ; oben). Im übrigen kann die Neufassung des Abkommens nur in ihrer Gesamtheit angenommen oder verworfen werden; es besteht keine Möglichkeit, einen Teil der Vorschriften von der Genehmigung auszuschliessen, beispielsweise diejenigen, welche sich auf die fakultative territoriale Schutzbegrenzung beziehen.

Wir beabsichtigen, im Falle der Eatifikation von der Möglichkeit der territorialen Schutzbegrenzung (Art.3bls) und der Kündigung der älteren Abkommenstexte (Art. 12, Abs.4) keinen Gebrauch zu machen. Wie schon oben ausgeführt wurde, haben die interessierten schweizerischen Kreise die territoriale Schutzbegrenzung immer abgelehnt. Die Kündigung der älteren Texte anderseits läge nicht im Interesse der Markenbenützer, deren internationale Marken gegebenenfalls in den Ländern, welche den neuen Abkommenstext nicht ratifizieren, nicht mehr geschützt werden könnten (vgl. die Bemerkungen zu Ziffer III, 3; oben). Will die Schweiz aber später auf diese Haltung zurückkommen, beispielsweise auf Ersuchen der interessierten Kreise, so ist der Bundesrat in beiden Fällen zuständig, entsprechende Beschlüsse zu fassen, ohne dass er hiefür an die Bundesversammlung gelangen muss. Die Kündigung der älteren.

1259 Abkommenstexte ist der Kündigung internationaler Abkommen gleichzustellen; zur Kündigung internationaler Abkommen ist aber, wie in Wissenschaft und Praxis anerkannt wird, der Bundesrat befugt (Salis, Schweizerisches Bundesrecht 2, Nr.450; Burckhardt, Kommentar, S.678; Giacometti/Meiner, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, S.820, Anin.23). Zu einem Beschluss betreffend die Anwendung der territorialen Schutzbegrenzung, welche bezweckt, den aus der internationalen Markenregistrierung folgenden Schutz an Vorbehalte zu knüpfen, ist ebenfalls der Bundesrat zuständig.

Was das neue Abkommen betreffend die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen anbelangt, sehen wir keine Gründe, die einer Ratifikation entgegenstünden. Das Abkommen entspricht einem allgemeinen Wunsch sowohl der Begisterbehörden als auch der Markenbenützer und ist ein Instrument internationaler Zusammenarbeit, dem die Schweiz nicht fernbleiben sollte.

Wenn die Schweiz das in Nizza revidierte Abkommen von Madrid über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken ratifiziert, wird sie ohnehin für die Ausführung dieses Abkommens die internationale Klassifikation verwenden müssen (vgl. Art.3, Abs.2 des genannten Abkommens). Es wäre jedoch maerwünscht, die Eegisterbehörde zu verpflichten, gleichzeitig zwei verschiedene Klassifikationen anzuwenden, nämlich die internationale Klassifikation für die internationale Registrierung und eine eigene, nationale Klassifikation für die Zwecke der Nachforschung. Doppelte Arbeit und unnütze Komplikationen würden dadurch dem Amt für geistiges Eigentum verursacht, das ohnehin im Begriff ist, seinen Markennachforschungsdienst zu modernisieren und diesen Arbeiten bereits die internationale Klassifikation zugrunde gelegt hat.

Die Vertreter der interessierten schweizerischen Kreise, d.h. die Schweizergruppe der internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz, der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins und der Verband schweizerischer Patentanwälte, sind eingeladen worden, sich über die Opportunität der Ratifikation der beiden in Nizza unterzeichneten Abkommen zu äussern.

Die beiden erstgenannten Organisationen haben sich einstimmig für die Ratifikation ausgesprochen und gleichzeitig hinsichtlich des Madrider Abkommens vorgeschlagen, die Schweiz
solle von der territorialen Schutzbegrenzung und der Möglichkeit der Kündigung der älteren Texte keinen Gebrauch machen.

Der Verband schweizerischer Patentanwälte seinerseits hat keine Einwendungen gegen eine Ratifikation des Abkommens betreffend die Klassifikation erhoben; dagegen hat er sich gegen die Ratifikation des in Nizza revidierten Madrider Abkommens ausgesprochen. Dieser Verband macht zur Hauptsache geltend, dass Artikel 12 dieses Abkommens, welcher die gleichzeitige Anwendung von zwei verschiedenen Texten ermögliche, eine unglückliche Lösung darstelle, und dass das neue Abkommen für die Markenbenützer «derartige Nachteile» mit sich bringe, dass eine Ratifikation nicht empfohlen werden könne. Damit spielt der Verband zweifellos vor allem auf die Einführung der territorialen Schutzbegrenzung an. Was von diesem neuen System zu halten ist,

1260

haben wir bereits erwähnt. Die gleichzeitige Anwendung mehrerer Abkommenstexte anderseits ist eine Eegel, die immer so gehandhabt worden ist, sowohl im Bahmen des allgemeinen Pariser Verbandes als auch innerhalb des besonderen Madrider Verbandes. Schliesslich ist noch beizufügen, dass die Schweizergruppe und der Vorort, die sich für die Eatifikation ausgesprochen haben; in dieser Sache wohl gewichtigere Interessen vertreten, da die Mehrzahl ihrer Mitglieder selber Markeninhaber oder Organe von solchen sind.

Keines der beiden in Nizza unterzeichneten Abkommen erfordert eine Bevision unserer nationalen Gesetzgebung; vorbehalten bleibt lediglich die Anpassung der Ausführungsverordnung (Bundesratsbeschluss vom 29. September 1939 über die Ausführung des Madrider Abkommens betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- und Handelsmarken - B S 2, 869 - und Vollziehungsverordnung vom 24. April 1929 zum Bundesgesetz vom 26. September 1890 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken - BS 2, 856; AS 1951, 905; 1959, 2100).

Beide Abkommen können jederzeit gekündigt werden, und zwar mit Wirkung auf Ablauf einer Frist von zwölf Monaten seit der Kündigung (Art.llMs des revidierten Madrider Abkommens und Art.9 des Abkommens über die Klassifikation). Die Genehmigung dieser Abkommen ist daher dem in Artikel 89, Absatz 3 der Bundesverfassung vorgesehenen Beferendum nicht unterworfen.

Wir beantragen Ihnen deshalb, das in Nizza am 15. Juni 1957 revidierte Madrider Abkommen über die internationale Begistrierung von Fabrik- oder Handelsmarken sowie das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken zu genehmigen, und unterbreiten Ihnen einen entsprechenden Entwurf eines Bundesbeschlusses.

Genehmigen Sie, Herr Präsident und hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 5. Juni 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1261 (Entwurf)

Bimdesbeschluss betreffend

die Genehmigung der von der Konferenz von Nizza mit Bezug auf Fabrik- und Handelsmarken beschlossenen Übereinkommen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1961, beschliesst :

Art. l Die am 15. Juni 1957 in Nizza mit Bezug auf Fabrik- und Handelsmarken beschlossenen Übereinkommen, nämlich 1. das revidierte Madrider Abkommen über die internationale Eegistrierung von Fabrik- oder Handelsmarken und 2. das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken werden genehmigt.

Der Bimdesrat wird ermächtigt, diese beiden Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat erlässt die zur Durchführung dieser Abkommen erforderlichen Vorschriften.

5722

1262

Madrider Abkommen über

die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 14. April 1891 Revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934 und in Nizza am 15. Juni 1957

Artikel l (1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband für die internationale Eegistrierung von Marken.

(2) Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Länder können sich in allen übrigen diesem Abkommen angehörenden Ländern den Schutz ihrer im Ursprungsland für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marken dadurch sichern, dass sie diese Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes beim Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums hinterlegen.

(3) Als Ursprungsland wird das Land des besonderen Verbandes angesehen, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; wenn er eine solche Niederlassung in einem Land des besonderen Verbandes nicht hat, das Land des besonderen Verbandes, in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er keinen Wohnsitz innerhalb des besonderen Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Landes des besonderen Verbandes ist.

Artikel 2 Den Angehörigen der vertragschliessenden Länder sind gleichgestellt die Angehörigen der diesem Abkommen nicht beigetretenen Länder, die im Gebiet des durch dieses Abkommen gebildeten besonderen Verbandes den durch Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgesetzten Bedingungen genügen.

Artikel 3 (1) Jedes Gesuch um internationale Eegistrierung ist auf dem von der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen; die Behörde des Ursprungslandes der Marke bescheinigt, dass die Angaben in diesem Gesuch

1263 denen des nationalen Eegisters entsprechen, und gibt die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke im Ursprungsland sowie das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung an.

(2) Der Hinterleger hat die Waren oder Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht -wird, anzugeben sowie, wenn möglich, die Klasse oder die Klassen entsprechend der Klassifikation, die durch das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken festgelegt worden ist. Macht der Hinterleger diese Angabe nicht, so ordnet das Internationale Büro die Waren oder Dienstleistungen in die entsprechenden Klassen der erwähnten Klassifikation ein.

Die vom Hinterleger angegebene Einordnung unterliegt der Prüfung durch das Internationale Büro, das hierbei im Einvernehmen mit der nationalen Behörde vorgeht. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen der nationalen Behörde und dem Internationalen Büro ist die Ansicht des letzteren mass(3) Beansprucht der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist er verpflichtet : 1. dies ausdrücklich zu erklären und seiner Hinterlegung einen Vermerk beizufügen, der die beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung angibt; 2. seinem Gesuch farbige Darstellungen der Marke beizulegen, die den Mitteilungen des Internationalen Büros beigefügt werden. Die Anzahl dieser Darstellungen wird durch die Ausführungsordnung bestimmt.

(4) Das Internationale Büro trägt die gemäss Artikel l hinterlegten Marken sogleich in ein Register ein. Die Registrierung erhält das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung im Ursprungsland, sofern das Gesuch beim Internationalen Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt eingegangen ist. Ist das Gesuch nicht innerhalb dieser Frist eingegangen, so trägt das Internationale Büro es mit dem Datum ein, an dem es bei ihm eingegangen ist. Das Internationale Büro zeigt diese Registrierung unverzüglich den beteiligten Behörden an. Die registrierten Marken werden in einem regelmässig erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt unter Verwendung der in dem Registrierungsgesuch enthaltenen Angaben veröffentlicht. Hinsichtlich der Marken, die einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform enthalten,
bestimmt die Ausführungsordnung, ob der Hinterleger einen Druckstock einzureichen hat.

(5) Um die registrierten Marken in den vertragschliessenden Ländern zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, erhält jede Behörde vom Internationalen Büro eine Anzahl von Stücken der genannten Veröffentlichung unentgeltlich sowie eine Anzahl von Stücken zu ermässigtem Preis im Verhältnis zur Zahl der Einheiten entsprechend den Bestimmungen des Artikels 13, Absatz 8 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und zu den von der AusführungsOrdnung festgesetzten Bedingungen. Diese Bekannt-

1264 gäbe ist in allen vertragsohliessenden Ländern als vollkommen ausreichend anzusehen; eine weitere darf vom Hinterleger nicht gefordert werden.

Artikel 3bls (1) Jedes vertragschliessende Land kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich anzeigen, dass sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf dieses Land nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

(2) Diese Anzeige wird erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die anderen vertragschliessenden Länder wirksam. Diese Frist gilt jedoch nicht für die Länder, die anlässlich ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts von der im Absatz l eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.

Artikel S*«* (1) Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung auf ein Land, das von der durch Artikel 3bls geschaffenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, ist in dem in Artikel 3, Absatz l vorgesehenen Gesuch besonders zu erwähnen.

(2) Das erst nach der internationalen Registrierung gestellte Gesuch um Ausdehnung des Schutzes ist durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes auf einem von der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen. Das Internationale Büro trägt es sogleich in das Register ein, teilt es unverzüglich der oder den beteiligten Behörden mit und veröffentlicht es in dem regelmässig erscheinenden, von ihm herausgegebenen Blatt. Diese Ausdehnung des Schutzes wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie im internationalen Register eingetragen wird; sie verliert ihre Wirkung mit dem Erlöschen der internationalen Registrierung der Marke, auf die sie sich bezieht.

Artikel 4 (1) Vom Zeitpunkt der im Internationalen Büro nach den Bestimmungen der Artikel 3 und 3ter vollzogenen Registrierung an ist die Marke in jedem der beteiligten vertragschliessenden Länder ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wäre. Die im Artikel 3 vorgesehene Einordnung der Waren oder Dienstleistungen bindet die vertragschliessenden Länder nicht hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfanges der Marke.

(2) Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung gewesen ist, geniesst das durch Artikel4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgelegte Prioritätsrecht, ohne dass es erforderlich ist, die unter dem Buchstaben D jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

1265 Artikel 4tis (1) Ist eine in einem oder mehreren der vertragschliessenden Länder bereits hinterlegte Marke später vom Internationalen Büro auf den Namen desselben Inhabers oder seines Eechtsnachfolgers registriert worden, so ist die internationale Begistrierung als an die Stelle der früheren nationalen Eintragungen getreten anzusehen, unbeschadet der durch die letzteren erworbenen Bechte.

(2) Die nationale Behörde hat auf Antrag die internationale Eegistrierung in ihren Registern zu vermerken.

Artikel 5 (1) Die Behörden, denen das Internationale Büro die Eegistrierung einer Marke oder das gemäss Artikel 3ter gestellte Gesuch um Ausdehnung des Schutzes mitteilt, sind in den Ländern, deren Gesetzgebung sie dazu ermächtigt, zu der Erklärung befugt, dass dieser Marke der Schutz in ihrem Gebiet nicht gewährt werden kann. Eine solche Schutzverweigerung ist jedoch nur unter den Bedingungen zulässig, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums auf eine zur nationalen Eintragung hinterlegte Marke anwendbar wären. Der Schutz darf jedoch weder ganz noch teilweise allein deshalb verweigert werden, weil die Landesgesetzgebung die Eintragung nur für eine beschränkte Anzahl von Klassen oder für eine beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen zulässt.

(2) Die Behörden, die von dieser Befugnis Gebrauch machen wollen, haben ihre Schutzverweigerung unter Angabe aller Grunde dem Internationalen Büro innerhalb der von ihrem Landesgesetz vorgesehenen Frist, spätestens aber vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen Eegistrierung der Marke oder nach dem gemäss Artikel 3ter gestellten Gesuch um Ausdehnung des Schutzes, mitzuteilen.

(3) Das Internationale Büro übermittelt unverzüglich eines der Stücke der in dieser Weise mitgeteilten Schutzverweigerungserklärung der Behörde des Ursprungslandes und dem Inhaber der Marke oder seinem Vertreter, falls dieser dem Büro von der genannten Behörde angegeben worden ist. Der Beteiligte hat dieselben Eechtsmittel, wie wenn er die Marke ·unmittelbar in dem Land hinterlegt hätte, in dem der Schutz verweigert wird.

(4) Das Internationale Büro hat den Beteiligten auf Antrag die Gründe der Schutzverweigerung mitzuteilen.

(5) Die Behörden, die innerhalb der genannten Höchstfrist von einem Jahr dem Internationalen Büro hinsichtlich
der Eegistrierung einer Marke oder eines Gesuches um Ausdehnung des Schutzes keine vorläufige oder endgültige Schutzverweigerung mitgeteilt haben, verlieren hinsichtlich der betreffenden Marke die Vergünstigung der im Absatz l dieses Artikels vorgesehenen Befugnis.

(6) Die zuständigen Behörden dürfen eine internationale Marke nicht für ungültig erklären, ohne dem Inhaber der Marke Gelegenheit gegeben zu haben, seine Eechte rechtzeitig geltend zu machen. Die Ungültigerklärung ist dem Internationalen Büro mitzuteilen.

1266 Artikel 5TM* Die Belege für die Bechtmässigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile - wie Wappen, Wappenschilder, Bildnisse, Auszeichnungen, Titel, Handelsoder Personennamen, die anders lauten als der des Hinterlegers, oder andere Inschriften ähnlicher Art -, die von den Behörden der vertragschliessenden Länder etwa angefordert werden, sind von jeder Beglaubigung sowie von jeder anderen Bestätigung als der der Behörde des Ursprungslandes befreit.

Artikel 5*er (1) Das Internationale Büro übermittelt auf Antrag jedermann gegen eine durch die Ausführungsordnung festgesetzte Gebühr eine Abschrift der im Eegister eingetragenen Angaben über eine bestimmte Marke.

(2) Das Internationale Büro kann gegen Entgelt auch Nachforschungen nach älteren Eegistrierungen internationaler Marken übernehmen.

(3) Die zur Vorlage in einem der vertragschliessenden Länder beantragten Auszüge aus dem internationalen Eegister sind von jeder Beglaubigung befreit.

Artikel 6 (1) Die Eegistrierung einer Marke beim Internationalen Büro erfolgt für zwanzig Jahre (vorbehaltlich deä in Artikel 8 vorgesehenen Falles, dass der Hinterleger nur einen Teil der internationalen Gebühr entrichtet hat) mit der Möglichkeit der Erneuerung unter den in Artikel 7 festgesetzten Bedingungen.

(2) Mit dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Eegistrierung an wird diese, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen, von der vorher im Ursprungsland eingetragenen nationalen Marke unabhängig.

(3) Der durch die internationale Eegistrierung erlangte Schutz, gleichgültig ob die Eegistrierung Gegenstand einer Übertragung gewesen ist oder nicht, kann, ganz oder teilweise, nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren vorn Zeitpunkt der internationalen Eegistrierung an die vorher im Ursprungsland im Sinn des Artikels l eingetragene nationale Marke in diesem Land den gesetzlichen Schutz ganz oder teilweise nicht mehr geniesst. Das gleiche gilt, wenn dieser gesetzliche Schutz später infolge einer vor Ablauf der Frist von fünf Jahren erhobenen Klage erlischt.

(4) Wird die Marke freiwillig oder von Amtes wegen geloscht, so ersucht die Behörde des Ursprungslandes das Internationale Büro um die Löschung der Marke, das daraufhin die Löschung vornimmt. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens übermittelt
die genannte Behörde von Amtes wegen oder auf Verlangen des Klägers dem Internationalen Büro eine Abschrift der Klageschrift oder einer anderen die Klageerhebung nachweisenden Urkunde, ebenso eine Abschrift des rechtskräftigen Urteils. Das Büro vermerkt dies im internationalen Eegister.

1267 Artikel 7 (1) Die Kegistrierung kann jederzeit für einen Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet vom Ablauf des vorhergehenden Zeitabschnitts an, durch einfache Zahlung der in Artikel 8, Absatz 2 vorgesehenen Grundgebühr und gegebenenfalls der Zusatz- und Ergänzungsgebühren erneuert werden.

(2) Die Erneuerung darf gegenüber dem letzten Stand der vorhergehenden Kegistrierung keine Änderung enthalten.

(3) Bei der ersten nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommenen Erneuerung sind die Klassen der internationalen Klassifikation anzugeben, auf die sich die Kegistrierung bezieht.

(4) Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das Internationale Büro den Inhaber der Marke und seinen Vertreter durch Zusendung einer Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.

(0) Gegen Zahlung einer von der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung der internationalen Registrierung gewährt.

Artikel 8 (1) Die Behörde des Ursprungslandes ist befugt, nach ihrem Ermessen eine nationale Gebühr festzusetzen und zu ihren Gunsten vom Inhaber der Marke, deren internationale Eegistrierung oder Erneuerung beantragt wird, zu erheben.

(2) Vor der Eegistrierung einer Marke beim Internationalen Büro ist eine internationale Gebühr zu entrichten, die sich zusammensetzt aus: a. einer Grundgebühr von 200 Schweizerfranken für die erste Marke und von 150 Schweizerfranken für jede weitere gleichzeitig mit der ersten hinterlegte Marke; b. einer Zusatzgebühr von 25 Schweizerfranken für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der internationalen Klassifikation, in welche die Waren oder Dienstleistungen eingeordnet werden, auf die sich die Marke bezieht ; e. einer Ergänzungsgebühr von 25 Schweizerfranken je Land für jedes Gesuch um Ausdehnung des Schutzes gemäss Artikel 3ter.

(3) Die im Absatz 2, Buchstabe b geregelte Zusatzgebühr kann jedoch, ohne dass sich dies auf den Zeitpunkt der Eegistrierung auswirkt, innerhalb einer von der Ausführungsordnung festzusetzenden Frist entrichtet werden, wenn die Zahl der Klassen der Waren oder Dienstleistungen vom Internationalen Büro festgesetzt oder bestritten worden ist. Ist bei Ablauf der genannten Frist die Zusatzgebühr nicht entrichtet oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen vom Hinterleger
nicht in dem erforderlichen Ausmass eingeschränkt worden, so gilt das Gesuch um internationale Eegistrierung als zurückgenommen.

(4) Der jährliche Gesamtbetrag der verschiedenen Einnahmen aus der internationalen Eegistrierung wird mit Ausnahme der im Absatz 2, Buchstaben b und c vorgesehenen Einnahmen nach Abzug der durch die Ausführung dieses Abkommens verursachten Kosten und Aufwendungen vom Internationalen

1268 Büro zu gleichen Teilen unter die diesem Abkommen angehörenden Länder verteilt.

Ist ein Land bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens weder der Haager noch der Londoner Fassung beigetreten, so hat es bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens seines Beitritts nur Anspruch auf eine Verteilung des auf der Grundlage der früheren Fassungen errechneten Einnahmenüberschusses.

(5) Die sich aus den Zusatzgebühren gemäss Absatz 2, Buchstabe fc ergebenden Betrage werden nach Ablauf jedes Jahres unter die dieser Fassung des Abkommens angehörenden Länder im Verhältnis zur Zahl der Marken verteilt, für die während des abgelaufenen Jahres in jedem dieser Länder der Schutz beantragt worden ist. Soweit es sich um Lander mit Vorprüfung handelt, wird diese Zahl mit einem Koeffizienten vervielfacht, der in der Ausführungsordnung festgesetzt wird.

(6) Die sich aus den Ergänzungsgebühren gemass Absatz 2, Buchstabe c ergebenden Beträge werden nach den Kegeln des Absatzes 5 unter die Länder verteilt, die von der im Artikel 3bis vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht haben.

(7) Hinsichtlich der Grundgebühr ist der Hinterleger befugt, mit dem Gesuch um internationale Registrierung nur einen Grundbetrag von 125 Schweizerfranken für die erste Marke und von 100 Schweizerfranken für jede gleichzeitig mit der ersten hinterlegte Marke zu entrichten.

(8) Macht der Hinterleger von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren seit der internationalen Registrierung an das Internationale Büro einen Eestgrundbetrag von 100 Schweizerfranken für die erste Marke und von 75 Schweizerfranken für jede gleichzeitig mit der ersten hinterlegte Marke zu entrichten; andernfalls verliert er bei Ablauf der Frist die Vorteile aus seiner Registrierung. Sechs Monate vor diesem Fristablauf erinnert das Internationale Büro den Hinterleger und seinen Vertreter durch Zusendttng einer Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs. Ist der Restgrundbetrag nicht vor Ablauf dieser Frist an das Internationale Büro entrichtet, so löscht dieses die Marke, teilt die Löschung den nationalen Behörden mit und veröffentlicht sie in seinem Blatt. Wird für die gleichzeitig hinterlegten Marken der Restgrundbetrag nicht auf einmal gezahlt, so hat der Hinterleger die Marken genau zu bezeichnen, für die er
den Restgrundbetrag zahlen will, und 100 Schweizerfranken für die erste Marke jeder Serie zu entrichten.

(9) Hinsichtlich der oben erwähnten Frist von zehn Jahren ist die Bestimmung des Artikels 7, Absatz 5 sinngemäss anzuwenden.

Artikel 8Ms Der Inhaber der internationalen Registrierung kann jederzeit durch eine an die Behörde seines Landes gerichtete Erklärung auf den Schutz in einem oder in mehreren der vertragschliessenden Länder verzichten; die Erklärung wird dem

1269 Internationalen Büro mitgeteilt und von diesem den Ländern, auf die sich der Verzicht bezieht, zur Kenntnis gebracht. Der Verzicht ist gebührenfrei.

Artikel 9 (1) Ebenso teilt die Behörde des Landes des Inhabers dem Internationalen Büro die bei der eingetragenen Marke im nationalen Eegister vermerkten Nichtigkeitserklärungen, Löschungen, Verzichte, Übertragungen und anderen Änderungen mit, wenn diese Änderungen auch die internationale Eegistrierung berühren.

(2) Das Büro trägt diese Änderungen in das internationale Eegister ein, teilt sie seinerseits den Behörden der vertragschliessenden Länder mit und veröffentlicht sie in seinem Blatt.

(3) Ebenso "wird verfahren, wenn der Inhaber der internationalen Registrierung beantragt, das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen einzuschränken, auf die sich die Eegistrierung bezieht.

(4) Für diese Amtshandlungen kann eine Gebühr erhoben werden, die durch die Ausführangsordnung festgesetzt wird.

(5) Die nachträgliche Erweiterung des Verzeichnisses um eine neue Ware oder Dienstleistung kann nur durch eine neue Hinterlegung gemäss den Vorschriften des Artikels 3 vorgenommen werden.

(6) Der Erweiterung steht der Austausch einer "Ware oder Dienstleistung durch eine andere gleich.

Artikel 9bls (1) Wird eine im internationalen Eegister eingetragene Marke auf eine Person übertragen, die in einem anderen vertragschliessenden Land als dem Land des Inhabers der internationalen Eegistrierung ansässig ist, so ist die Übertragung durch die Behörde dieses Landes dem Internationalen Büro mitzuteilen.

Das Internationale Büro trägt die Übertragung in das Eegister ein, teilt sie den anderen Behörden mit und veröffentlicht sie in seinem Blatt. Wird die Übertragung vor Ablauf der Frist von fünf Jahren seit der internationalen Eegistrierung vorgenommen, so holt das Internationale Büro die Zustimmung der Behörde des Landes des neuen Inhabers ein und veröffentlicht, wenn möglich, das Datum und die Nummer der Eegistrierung der Marke in dem Land des neuen Inhabers.

(2) Die Übertragung einer im internationalen Eegister eingetragenen Marke auf eine Person, die zur Hinterlegung einer internationalen Marke nicht berechtigt ist, wird im Eegister nicht eingetragen.

(3) Konnte eine Übertragung im internationalen Eegister nicht eingetragen werden, weil das Land des neuen
Inhabers seine Zustimmung versagt hat oder weil die Übertragung zugunsten einer Person vorgenommen worden ist, die zur Einreichung eines Gesuchs um internationale Eegistrierung nicht berechtigt ist,

1270 so hat die Behörde des Landes des früheren Inhabers das Eecht, vom Internationalen Büro die Löschung der Marke in dessen Eegister zu verlangen.

Artikel 9ter (1) Wird die Übertragung einer internationalen Marke nur für einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen dem Internationalen Büro mitgeteilt, so tragt dieses die Übertragung in sein Begister ein. Jedes der vertragschliessenden Länder ist befugt, die Gültigkeit dieser Übertragung nicht anzuerkennen, wenn die Waren oder Dienstleistungen des auf diese Weise übertragenen Teils mit denen gleichartig sind, für welche die Marke zugunsten dea Übertragenden eingetragen bleibt.

(2) Das Internationale Büro trägt auch Übertragungen der internationalen Marke ein, die sich nur auf eines oder auf mehrere der vertragschliessenden Länder beziehen.

(3) Tritt in den vorgenannten Fällen ein Wechsel des Landes des Inhabers ein, so hat die für den neuen Inhaber zuständige Behörde die nach Artikel 9Ms erforderliche Zustimmung zu erteilen, wenn die internationale Marke vor Ablauf der Frist von fünf Jahren seit der internationalen Registrierung übertragen worden ist.

(4) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze finden nur unter dem.

Vorbehalt des Artikels 6luater ,jer Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums Anwendung.

Artikel 91TM*« (1) Kommen mehrere Länder des besonderen Verbandes überein, ihre Landesgesetze auf dem Gebiet des Markenrechts zu vereinheitlichen, so können sie der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen: a. dass eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes dieser Länder tritt, und b. dass die Gesamtheit ihrer Gebiete für die vollständige oder teilweise Anwendung dieses Abkommens als ein Land anzusehen ist.

(2) Diese Anzeige wird erst wirksam sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung, welche die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den anderen vertragschliessenden Ländern darüber zugehen lässt.

Artikel 10 (1) Die Behörden regeln die Einzelheiten der Ausführung dieses Abkommens in gemeinschaftlichem Einverständnis.

(2) Beim Internationalen Büro wird ein Ausschuss der Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen Verbandes gebildet. Er tritt auf Einladung des Direktors des Internationalen Büros oder auf Verlangen von

1271 fünf dem Abkommen angehörenden Ländern in Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen, zusammen. Er bestimmt aus seiner Mitte einen engeren Eat, der mit bestimmten Aufgaben betraut werden kann und mindestens einmal jährlich zusammentritt.

(3) Dieser Ausschuss hat beratende Funktionen.

(4) Jedoch a. kann der Ausschuss vorbehaltlich der der Hohen Aufsichtsbehörde übertragenen allgemeinen Befugnisse auf einen mit einer Begründimg versehenen Vorschlag des Direktors des Internationalen Büros durch einstimmigen Beschluss der vertretenen Länder die Höhe der in Artikel 8 dieses Abkommens vorgesehenen Gebühren ändern; 6. erlässt und ändert der Ausschuss durch einstimmigen Beschluss der vertretenen Länder die Ausführungsordnung zu diesem Abkommen; c. können die Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums ihre Befugnisse auf den Vertreter eines anderen Landes übertragen.

Artikel 11 (1) Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder, die an diesem. Abkommen nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag und in der durch Artikel 16 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgeschriebenen Form zum Beitritt zugelassen. Dieser Beitritt ist nur zu der zuletzt revidierten Fassung des Abkommens zulässig.

(2) Sobald das internationale Büro davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ein Land oder sämtliche oder einzelne Länder oder Gebiete, deren auswärtige Beziehungen dieses Land wahrnimmt, diesem Abkommen beigetreten sind, übermittelt es der Behörde dieses Landes gemäss Artikel 3 eine Sammelanzeige aller Marken, die zu diesem Zeitpunkt den internationalen Schutz gemessen.

(3) Diese Anzeige sichert als solche den genannten Marken die Vorteile der vorhergehenden Bestimmungen im Gebiet des beitretenden Landes und setzt die Jahresfrist in Lauf, während der die beteiligte Behörde die im Artikel 5 vorgesehene Erklärung abgeben kann.

(4) Jedoch kann jedes Land bei seinem Beitritt zu diesem Abkommen erklären, dass die Anwendung dieses Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem dieser Beitritt wirksam wird; dies gilt nicht für internationale Marken, die schon vorher in diesem Land Gegenstand einer gleichen, noch wirksamen nationalen Eintragung gewesen sind und die auf Antrag der
Beteiligten ohne weiteres anzuerkennen sind.

(5) Diese Erklärung entbindet das Internationale Büro von der oben genannten Übermittlung der Sammelanzeige. Es beschränkt seine Anzeige auf die

1272 Marken, deretwegen ihm der Antrag auf Anwendung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Ausnahme nebst den erforderlichen näheren Angaben innerhalb eines Jahres nach dem Beitritt des neuen Landes zugeht.

Das Internationale Büro übermittelt den Ländern keine Sammelanzeige, die bei ihrem Beitritt zum Madrider Abkommen erklären, dass sie von der in Artikel S13*8 vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen. Diese Länder können ausserdem gleichzeitig erklären, dass die Anwendung dieses Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem ihr Beitritt wirksam wird; diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die internationalen Marken, die in diesen Ländern schon vorher Gegenstand einer gleichen nationalen Eintragung waren und die Anlass zu gemäss Artikel 3ter und Artikel 8, Absatz 2, Buchstabe c gestellten und mitgeteilten Gesuchen um Ausdehnung des Schutzes geben können.

(6) Die Markenregistrierungen, die den Gegenstand einer der in diesem Artikel vorgesehenen Anzeige gebildet haben, gelten als an die Stelle der Eintragungen getreten, die in dem neuen vertragschliessenden Land vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Beitritts unmittelbar bewirkt worden sind.

(7) Die Bestimmungen des Artikels 16Ws der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schute des gewerblichen Eigentums sind auf dieses Abkommen anzuwenden.

Artikel ll*>is Für die Kündigung dieses Abkommens ist Artikel 17bls der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums massgebend. Die Ms zu dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird, international registrierten Marken, denen innerhalb der in Artikel 5 vorgesehenen Jahresfrist der Schutz nicht verweigert worden ist, gemessen während der Dauer des internationalen Schutzes weiter denselben Schutz, wie wenn sie unmittelbar in diesem Land hinterlegt worden wären.

Artikel 12 (1) Dieses Abkommen bedarf der Eatifizierung ; die Batifikationsurkunden sollen in Paris sobald wie möglich hinterlegt werden.

(2) Es tritt unter den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist oder die ihm gemäss Artikel 11, Absatz l beigetreten sind, in Kraft, sobald mindestens zwölf Länder es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, und zwar zwei Jahre, nachdem ihnen von der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Hinterlegung der zwölften
Batifikations- oder Beitrittsurkunde angezeigt worden ist. Es soll dieselbe Geltung und Dauer haben wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

(3) Hinsichtlich der Länder, die ihre Batifikations- oder Beitrittsurkunde nach der Hinterlegung der zwölften Batifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt es gemäss den Bestimmungen des Artikels 16 der Pariser Verbands-

1273 Übereinkunft in Kraft. Jedoch ist dieses Inkrafttreten auf jeden Fall vom Ablauf der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist abhängig.

(4) Dieses Abkommen tritt in allen Beziehungen zwischen den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist oder die ihm beigetreten sind, mit dem Tag, an dem es zwischen ihnen in Kraft tritt, an die Stelle der früheren Fassungen des Madrider Abkommens von 1891. Jedoch bleibt jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, in seinen Beziehungen zu den Ländern, die es nicht ratifiziert haben oder ihm nicht beigetreten sind, an die früheren Fassungen gebunden, sofern dieses Land nicht ausdrücklich erklärt hat, an diese Fassungen nicht mehr gebunden sein zu wollen. Diese Erklärung ist an die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten. Sie wird erst zwölf Monate nach ihrem Empfang durch die genannte Eegierung wirksam.

(5) Das Internationale Büro trifft im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern die verwaltungsmässigen Anpassungsmassnahmen, die sich hinsichtlich der Ausführung der Bestimmungen dieses Abkommens als zweckmässig erweisen.

Zu Urkund dessen haben die folgenden Bevollmächtigten nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Nizza in einem Exemplar am 15. Juni 1957.

5722

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

91

1274

Abkommen von Nizza über

die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957 Artikel l (1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband.

(2) Sie nehmen für die Eintragung von Marken dieselbe Klassifikation der Waren und Dienstleistungen an.

(8) Diese Klassifikation besteht aus : a. einer Klasseneinteilung, l. einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen mit Angabe der Klassen, in die sie eingeordnet sind.

(4) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren sind die im Jahre 1935 vom Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums herausgegebene Klasseneinteilung und alphabetische Liste der Waren.

(5) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen können von dem gemäss Artikel 3 dieses Abkommens gebildeten Sachverständigen-Ausschuss in dem durch diesen Artikel festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden.

(6) Die Klassifikation wird in französischer Sprache abgefasst. Auf Verlangen jedes vertragschliessenden Landes kann eine amtliche Übersetzung in seiner Sprache vom Internationalen Büro im Einvernehmen mit der beteiligten nationalen Behörde veröffentlicht werden. Jede Übersetzung der Liste der Waren und Dienstleistungen gibt bei jeder Ware oder Dienstleistung neben der entsprechenden Ordnungsnummer der alphabetischen Aufzählung in der betreffenden Sprache die Ordnungsnummer an, die sie in der in französischer Sprache abgefassten Liste tragt.

Artikel 2 (1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die internationale Klassifikation die Bedeutung, die ihr jedes vertragschliessende Land beilegt. Insbesondere bindet die internationale Klassifikation die vertragschliessenden Lander weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfanges der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.

(2) Jedes vertragschliessende Land behält sich vor, die internationale Klassifikation der Waren und Dienstleistungen als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.

1275 (3) Die Behörden der vertragsehliessenden Länder werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der internationalen Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist.

(4) Die Tatsache, dass eine Benennung in die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Eechte, die etwa an dieser Benennung bestehen.

Artikel 3 (1) Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigen-Ausschuss gebildet, der über alle Änderungen oder Ergänzungen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen zu beschliessen hat. Jedes vertragschliessende Land ist in dem Sachverständigen-Ausschuss vertreten. Dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der Mehrheit der vertretenen Länder bedarf. Das Internationale Büro ist in dem Ausschuss vertreten.

(2) Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sind von den Behörden der vertragsehliessenden Länder an das Internationale Büro zu richten. Dieses hat sie den Mitgliedern des Sachverständigen-Ausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, zu übermitteln.

(3) Die Beschlüsse des Ausschusses über Änderungen der Klassifikation bedürfen der Einstimmigkeit der vertragsehliessenden Länder. Als Änderung ist jede Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse, die eine solche Überführung zur Folge hat, anzusehen.

(4) Die Beschlüsse des Ausschusses über Ergänzungen der Klassifikation bedürfen der Mehrheit der vertragsehliessenden Länder.

(5) Die Sachverständigen können ihre Ansicht schriftlich bekanntgeben oder ihre Befugnisse auf den Sachverständigen eines anderen Landes übertragen.

(6) Macht ein Land keinen Sachverständigen als seinen Vertreter namhaft oder gibt der namhaft gemachte Sachverständige seine Meinung nicht innerhalb einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Frist bekannt, so wird angenommen, dass das betreffende Land dem Beschluss des Ausschusses zustimmt.

Artikel 4 (1) Alle vom Sachverständigen-Ausschuss beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden vom Internationalen Büro den Behörden der vertragsehliessenden Länder mitgeteilt. Diese Beschlüsse treten, wenn sie
Ergänzungen betreffen, mit dem Empfang der Mitteilung und, wenn sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung in Kraft.

(2) Das Internationale Büro als Verwahrungsstelle der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden in den beiden Zeitschriften «La Propriété industrielle» und «Les Marques internationales» veröffentlicht.

1276 Artikel 5 (1) Die Ausgaben, die dem Internationalen Büro durch die Ausführung dieses Abkommens entstehen, werden von den vertragsohliessenden Ländern nach Massgabe der in Artikel 13, Absätze 8, 9 und 10 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgesetzten Bedingungen gemeinsam getragen. Diese Ausgaben dürfen bis zu einem neuen Beschluss die Summe von 40 000 Goldfranken1) jährlich nicht übersteigen.

(2) Die in Artikel 5, Absatz l vorgesehenen Ausgaben umfassen weder die Kosten, die mit den Arbeiten der Konferenzen von Bevollmächtigten zusammenhängen, noch etwa entstehende Kosten besonderer Arbeiten oder Veröffentlichungen, die gemäss den Beschlüssen einer Konferenz vorgenommen werden.

Diese Kosten, deren Höhe jährlich 10 000 Goldfr^nken1) nicht übersteigen darf, werden von den vertragschliessenden Ländern nach Massgabe der im Absatz l · festgesetzten Bedingungen gemeinsam getragen.

(3) Die Beträge der in den Absätzen l und 2 vorgesehenen Ausgaben können im Bedarfsfall durch Beschluss der vertragschliessenden Länder oder einer der in Artikel 8 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden. Solche Beschlüsse werden wirksam, wenn ihnen vier Fünftel der vertragschliessenden Länder zustimmen.

Artikel 6 (1) Dieses Abkommen bedarf der Eatifizierung ; die Batifikationsurkunden sollen spätestens am 31. Dezember 1961 in Paris hinterlegt werden. Diese Batifikationen sollen mit ihren Daten und allen Erklärungen, die ihnen etwa beigefügt sind, von der Begierung der Französischen Bepublik den Begierungen der anderen vertragschliessenden Länder angezeigt werden.

(2) Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder, die dieses Abkommen nicht gemäss den in Artikel 11, Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen unterzeichnet haben, werden auf ihren Antrag nach Massgabe 'der durch Artikel 16 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgeschriebenen Bedingungen zum Beitritt zugelassen.

(3) Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde nicht innerhalb der im Absatz l vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt gemäss Artikel 16 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums offen.

Artikel 7 Dieses Abkommen tritt unter den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist oder die ihm
beigetreten sind, einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem von mindestens zehn Ländern die Batifikationsurkunden hinterlegt oder die Beitrittserklärungen angezeigt worden sind. Das Abkommen soll dieselbe Geltung und Dauer haben wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

*) Diese Währungseinheit ist der Pranken zu 100 Centimes mit einem Gewicht von 10/31 Gramm und einem Feingehalt von 0.900.

1277 Artikel 8 (1) Dieses Abkommen soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um wünschenswerte Verbesserungen herbeizufuhren.

(2) Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz sein, die in einem der vertragschliessenden Länder zwischen den Delegierten dieser Länder abgehalten wird.

(3) Die Behörde des Landes, in dem die Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung der Internationalen Büros die Arbeiten dieser Konferenz vor.

(4) Der Direktor des Internationalen Büros hat den Sitzungen der Konferenz beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne beschliessende Stimme teilzunehmen.

Artikel 9 (1) Jedes vertragschliessende Land kann dieses Abkommen durch eine an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtete schriftliche Anzeige kundigen.

(2) Die Wirkung dieser Kündigung, die von der genannten Regierung allen anderen vertragschliessenden Ländern mitgeteilt wird, erstreckt sich nur auf das Land, das sie ausgesprochen hat, und zwar erst zwölf Monate nach dem Empfang der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten Anzeige der Kündigung. Für die übrigen vertragschliessenden Länder bleibt das Abkommen in Kraft.

Artikel 10 Die Bestimmungen des Artikels 16Ms der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind auf dieses Abkommen anzuwenden.

Artikel 11 (1) Dieses Abkommen wird in einem einzigen Stück unterzeichnet, das im Archiv des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird auf diplomatischem Wege jeder Regierung der vertragschliessenden Länder übermittelt.

(2) Das Abkommen steht den Mitgliedstaaten des Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums bis zum 31. Dezember 1958 oder, wenn es vor diesem Zeitpunkt in Kraft tritt, bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung offen.

Zu Urkund dessen haben die folgenden Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Nizza in einem Exemplar am 15. Juni 1957.

5.22

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die von der Konferenz von Nizza mit Bezug auf Fabrik- und Handelsmarken beschlossenen Übereinkommen (Vom 5. Juni 1961)

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1961

Année Anno Band

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24

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8256

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15.06.1961

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1241-1277

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