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Bimdesratsbeschluss betreffend

die AHgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die Lohnzulagen und die zusätzliche Altersversicherung im Spengler- und sanitären Installationsgewerbe (Vom 5. September 1961)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 7, Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 1956-1) über die AHgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. l Die im Anhang wiedergegebene Vereinbarung vom I.Juli 1961 über die Lohnzulagen und die zusätzliche Altersversicherung im Spengler- und sanitären Installationsgewerbe wird allgemeinverbindlich erklärt.

2 Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Waadt und Genf.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Betrieben des Spengler- und sanitären Lastallationsgewerbes und ihren gelernten und ungelernten Arbeitnehmern. Ausgenommen sind : a. die Angestellten und die Lehrlinge ; b. die Gas- und Wasserwerke; c. die Betriebe der Industrie, soweit keine handwerklichen Spengler- und Installationsarbeiten für den Markt hergestellt werden; d. die gemischten Betriebe, die nur ausnahmsweise und vorübergehend Spengler- und Installationsarbeiten ausführen.

1

l

) AS 1956, 1543.

875

Art. 8 Die vertragschliessenden Verbände haben dafür zu sorgen, dass.die Rechnungsführung der in Artikel l der Vereinbarung vorgesehenen Ausgleichskasse sowie der in Artikel 7, Absatz l genannten Stiftung alljährlich durch eine neutrale Revisionsstelle kontrolliert wird. Sie sind verpflichtet, dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Revisionsberichte zuzustellen und ihm an Ort und Stelle Einsicht in die Buchführung der Ausgleichskasse und der Stiftung,zu gewähren.

Art. 4

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1

Dieser Beschluss tritt am 18. September 1961 in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1963.

, 2 Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens werden die Bundesratsbeschlüsse vorn 17. Dezember 1958 und 4. November I9601) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die Lohnzulagen und die zusätzliche Altersversicherung im Spengler- und sanitären Installatipnsgewerbe aufgehoben.

Bern, den 5.September 1961.

5882

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

*) BEI 1958, II, 1714; ,1960, II, 1249.

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7

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Anhang

Vereinbarung über

die Lohnzulagen und die zusätzliche Altersversicherung im Spengler- und sanitären Installationsgewerbe abgeschlossen am I.Juli 1961 zwischen dem Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverband, einerseits, und dem Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverband, dem Christlichen Metallarbeiterverband der Schweiz, dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter sowie dem Landesverband freier Schweizer Arbeiter, anderseits.

I. Durchführung durch Ausgleichskasse

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Art. l

Die im Auftrag der vertragschliessenden Verbände auf Beatmung des Genossenschaftsverbandes «Familienausgleichskasse für das InstallationsSpengler- und Bedachungsgewerbe» geführte Ausgleichskasse mit Sitz in Zürich (Auf der Mauer 11) bezweckt die gleichmässige Lastenverteilung bei der Ausrichtung von Lohnzulagen (Kinderzulagen und Ausfallentschädigung) sowie die Durchführung der zusätzlichen Altersversicherung.

Art. 2

EechnungsAusgleicht kasse

1

Die Ausgleichskasse hat für den Ausgleich der Lohnzulagen und f u r die Durchführung der zusätzlichen Altersversicherung besondere Eechnungen zu führen, woraus das Eechnungsverhältnis für jeden mit ihr abrechnenden Arbeitgeber ersichtlich sein muss.

2 Die vertragschliessenden Verbände sorgen gemeinsam für die richtige Durchführung des Lohnzulagenausgleichs und der zusätzlichen Altersversicherung durch die Ausgleichskasse. Sie überwachen die Tätigkeit der Organe und veranlassen die periodische Eechenschaftsablage über die Geschäfts- und Eechnungsführung.

377

II Lohnzulagen !

Art. 3

1

Die, Arbeitgeber haben als Beitrag an die Lohnzulagen 9 Bappen pro Arbeitsstunde aller von ihnen beschaftigten Arbeiter zu leisten.

2 Diesen Beitrag schulden sie der Ausgleichskasse.

Art 4 '.

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- ' , '·' ' Der Beitrag der Arheitgeber wird verwendet ,zur Ausrichtung von Kinderzulagen an Arbeiter, die gegeniiber Kindern eine Unterhalts- oder Unterstiitzungspflicht erfiillen. Die Kinderzulage betragt 8 Eappen pro Arbeitsstunde fur jedes Kind bis zurn vollendeten 18. Altersjahr sqwie fiir Kinderbis zum vollendeten 20. Altersjahr, die noch in Ausbildung begriffen oder wegen Krankheit oder Gebrechen dauernd arbeitsunfahig sind.

2 Der Anspruoh auf Kinderzulagen steht folgenden Personen zu, gleichgiiltig, ob die Kinder in deren Haushalt leben oder nicht: a. fur eheliche Kinder dern Vater oder, falls die Ehe aufgelost und das Kind ihm entzogenist. der Mutter oder dem Vormund; b. ftir aussereheliche Kinder der Mutter, oder,,falls sie der Vater freiwillig anerkannt hat :oder sie ihm mit Standesfolge zugesprochen wurden, dem Vater, sofern nicht von dritter Seite Zulagen; ausgerichtet werden; , , , a. fiir Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder dem Adoptiv-, Stief- oder Pflegevater.

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Beitrage

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1

3

Weitergehende kantqnale Gesetzesvorsohriften bleiben vorbehalten.

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Leistungen a, Kinderzulagen

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Art.

5

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Der Beitrag der Arbeitgeber wird ferner verwendet zur Entschädigung des Verdienstausfalls in', Fallen der Verhinderung ,an der Arbeitsleistung. Die Ausfallentschadigung bemisst sich nach dem gewohnlichen Tagesverdienst; sie betragt1 jedochhochstens einen Seohstel des normalen Wochenlohnes.

2 In den nachstehend .genannten Fallen entsteht ein Anspruoh auf Ausfallentschadigung fiir folgende Tage: a., je nach Dauer der Arbeitsverhinderung, jedoch fiir hochstens 8 Tage nach Wahl des Arbeiters bei Tod der Ehefrau, Kinder, Geschwister, 1 : : Eltern, Grosseltern.oder Schwiegereltern; "b. fiir 2 Tage bei Verheiratung; c. fiir 1 Tag bei Geburt ehelicher Kinder; ; d. fiir 1! Halbtag bei den vom Eidgenossischen; Militardepartement angeqrdneten militarischen Inspektionen, sofern der Arbeiter am andern Halbtag, soweit dies zeitlich moglich ist,:arbeitet.

6. Ausfallentschadigungen

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Auszahlung

Art. 6 Die Arbeitgeber haben die Kinderzulagen und Ausfallentschädigungen an die Arbeiter auszuzahlen. Arbeiter, die selbst nicht anspruchsberechtigt sind, haben die Kinderzulagen an die anspruchsberechtigten Personen weiterzuleiten; diese können vom Arbeitgeber auch die direkte Leistung verlangen.

2 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mit der Ausgleichskasse nach deren Weisungen über die Beiträge und über die von ihnen ausbezahlten Lohnzulagen abzurechnen. Übersteigen die geschuldeten Beiträge die ausbezahlten Lohnzulagen, so haben die Arbeitgeber den Mehrbetrag der Ausgleichskasse zu überweisen. Übersteigen die ausbezahlten Lohnzulagen die geschuldeten Beiträge, so hat die Ausgleichskasse den Arbeitgebern den Mehrbetrag zurückzuvergüten.

x

Art. 7 Verwendung der Überschüsse

1

Die bei der Stiftung «Sozialfonds des schweizerischen Spenglerund sanitären Installationsgewerbes» bereits vorhandenen Überschüsse aus dem Ausgleich der Lohnzulagen sowie die nach Abzug der Verwaltungskosten sich weiterhin ergebenden Überschüsse werden zur Finanzierung der zusätzlichen Altersversicherung verwendet.

s Die Überschüsse dienen a. zur Leistung eines jährlichen Prämienbeitrages von durchschnittlich 28 Franken für jeden versicherten Arbeiter und zur Deckung der darauf entfallenden Verwaltungskosten; 6. zur Ausrichtung von gleichwertigen Leistungen im Sinne von Artikel 10, Absatz 3 an nicht versicherungsfähige Arbeiter ; o. zur Fürsorgeleistung an Arbeiter bei unverschuldeter Notlage; d. zur Beitragsleistung an andere Wohlfahrtsinstitutionen zugunsten der der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeiter und Arbeitgeber, sofern die unter Buchstaben a bis c genannten Zwecke erfüllt oder gewährleistet sind.

III. Zusätzliche Altersversicherung

Art. 8 , Verjicherungspflicht

Alle in Betrieben des Spengler- und sanitären Installationsgewerbes beschäftigten Arbeiter, die in das dem 17. Altersjahr folgende Kalenderjahr eingetreten sind und ihr 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, eine zusätzliche Altersversicherung bei der Familienausgleichskasse für dag Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbe in Zürich, Auf der Mauer 11, abzuschliessen.

879 Art. 9 Die versicherungsfahigen Arbeiter haben an die zusatzliche Altersversioherung einen Pramienbeitrag von 52 Franken im Jahr zu leisten, der in wochentlichen Raten von 1 Franken vom Lohn abgezogen wird.

2 Die Arbeitgeber haben fiir jeden von ihnen beschaftigten Arbeiter einen Beitrag von 26 Franken im Jahr zu leisten als Pramienbeitrag an die zusatzliche Altersversicherung oder, soweit die Arbeiter nicht versicherungsf ahig sind, als Beitrag fiir eine gleiohwertige Leistung im Sinne von Artikel 10, Absatz 8.

3 Die Arbeitgeber sind Verpflichtet, ihre Beitrage zusammen mit den vom Lohn der Arbeiter abgezogenen Pramienbeitragen an die Ausgleiohskasse abzuliefern, welche ihnen dafiir Beitragsmarken im entsprechenden Gegemvert abgibt.

Art. 10 1 Die Versicherungsleistungen umfassen a. ein Alterskapital, das ausbezahlt wird, wenn der Versicherte das 65.Altefsjahr erreicht hat; fe. ein Todesfallkapital, !das beun Tode des Versicherten ausbezahlt wird, falls i dieser vor Falligkeit des Alterskapitals eintritt; c. eine Beitragsbefreiung irn Invaliditatsfall'des Versicherten, wenn die Erwerbsunfahigkeit wegen Krankheit oder Unfall eintritt.

2 Die Hohe des Alters- und Todesfallskapitals wird ftir jede Altersklasse der Versicherten wie folgt festgesetzt: 1

Bintrittsalter

Alterskapital ·

bis 25 '.\ 26 . . ' . . . '

27 28 29 30 ., 31 . . . .

32 83 34 85 . .

36'. i 87 . · : . . '

38 39 40 41 . .

42

,

Iranken

Todesfallkapital Jranken

5000 '.' 4875

10000 9 750

4750

9 500

4625 4500 4375 4250 4125 4000 . 3875 3750 3625 3500

:

3375 3250 3125 . . . . . 3000 2875

9 250 9000 8 750 8500 8 250 8000 7750 7500 7250 7 000

6 750 ,: V

,

6500 6 250 6 000 5750

Pramienbeitrage

Leiatungen

380 Blntrittsalter

Alterskapital

Todesfallkapital Franken

Jfranken

43 44 . .

45 . . .

46 47 48 49 50 . .

51 52 53 54 55undmehr

2750 2625 2500 2375 2250 2125 2000 . 1875 1750 1625 1500 1375 1250

,

'

5 500 5 250 5 000 4 750 4 500 4250 4000 3750 3 500 3 250 3 000 2 750 2500

3

Arbeiter, die nicht versicherungsfahig sind, haben gegeniiber der Ausgleichskasse Anspruoh auf Leistungen aus den Dberschtissen, die denjenigen fur die, versicherten Arbeiter gleichwertig sind. Diese Leistungen haben mindestens den Leistungen der Ausgleichskasse gemass Artikel 7, Absatz 2, Buchstabe a und den Pramienbeitragen des Arbeitgebers gemass Artikel 9, Absatz 2 zu entsprechen.

Anspnichsberechtigung

Art. 11 Wird ein Alterskapital fallig, so hat der Versioherte darauf in voller Hohe gemass Artikel 10, Absatz 2 Anspruoh.

i 2 Wird ein Todesfallkapital fallig, so haben darauf die nachstehend aufgezahlten Hinterlassenen des Versicherten gemass folgender Eangordnung Anspruch: a. die Witwe ; b. bei ihrem Fehlen die Kinder; c. bei ihrem Fehlen die Eltern; d. wenn keine anspruchsberechtigten Eltern vorhanden sind, die minderjahrigen und die erwerbsunfahigen erwachseneri Geschwister des Versicherten.

3 Sind keine Anspruchsberechtigten gemass Absatz 2 vorhanden, so wird nur der vom Versicherten selbst finanzierte Teil der Versicherungssumme an die vom Versicherten der Ausgleichskasse schriftlich bezeichneten begiinstigten Personen oder, falls eine solche schriftliche Bezeichnung fehlt, an die gesetzlichen Erben ausgerichtet.

4 Bs steht dem Versicherten frei, durch schriftliche Mitteilung an die Ausgleichskasse die in Absatz 2 festgelegte Eangordnung abzuandern oder fur den von ihm selbst finanzierten Teil der Versicherungssumme andere Personen als Begunstigte zu bezeichnen.

1

381 Art. 12 1

Wechselt ein versicherter Arbeiter die Stelle und unterliegt er auch an seinem neuen Arbeitsplatz der Versicherungspflicht gemäss Artikel 8 hievor, so wird seine Versicherung unverändert weitergeführt.

2 Unterliegt ein versicherter Arbeitnehmer infolge Stellen- oder Berufswechsel der Versicherungspflicht gemäss Artikel 8 hievor nicht mehr, so hat er mindestens Anspruch auf Rückerstattung der von ihm ; persönlich erbrachten Beiträge.

Freizügigkeit und Ausscheiden aus der Versicherung

IV. Durchsetzung der Vereinbarung

Art. 13 Den vertragschliessenden Verbänden steht im Rinne von Artikel 328ter Anspruch auf des Obligatiönenrechts ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der der'vereu?

Vereinbarung gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitneh- ' karuns merii zu. , Art. 14 , 1 Die von den vertragschliessenden Verbänden gemeinsam bestellte Kontrollen Paritätische Berufskommission kann die Erfüllung !der den Arbeitgebern obliegenden Pflichten kontrollieren.

:2 Ergibt die Kontrolle, dass Arbeitgeber die Lohnzulagen ihren Arbeitern nicht auszahlen oder den Mehrbetrag der Beiträge an die Lohnzulagen oder die Prämienbeiträge an die zusätzliche Altersversicherung nicht abliefern, so hat sie die Paritätische Berufskonimission anzuhalten, die geschuldeten Beträge ;sofort und in vollem Urnfange nachzuzahlen.

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Art. 15

,

1

Arbeitgeber, die trotz schriftlicher Mahnung nicht fristgemäss mit der Ausgleichskasse abrechnen, verfallen einer Busse, deren Höhe von der Ausgleichskasse festgesetzt wird, jedoch im Einzelfall 50 Franken nicht übersteigen darf. Die Bussen werden zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet.

2: Arbeitgeber, die zu Nachzahlungen im Sinne von Artikel 14, Absatz 2 verpflichtet sind, haben eine Konventionalstrafe im Ausmass von 25 Prozent der Nachzahlungen an die Ausgleichskasse zu zahlen. Die Konventionalstrafen sind zur Deckung der Kontrollkosten bestimmt.

Allfällige Überschüsse sind der Stiftung « Sozialfonds des schweizerischen Spengler- und sanitären Installationsgewerbes» zuzuführen.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

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Bussen und Konventionalstrafen

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die Lohnzulagen und die zusätzliche Altersversicherung im Spengler- und sanitären Installationsgewerbe (Vom 5. September 1961)

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1961

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37

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.09.1961

Date Data Seite

374-381

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10 041 442

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