1149

# S T #

Verordnung1) über

die Abfertigung derjenigen Waarensendungen, welche ihrer äußeren Verpackung entledigt zur Verzollung angemeldet werden.

(Vom 28. Juni 1892.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht eines Antrages seines Zolldepartements ; in Anwendung von Art. 18 27. August 1851,

des Zollgesetzes

vom

v er o r d n e t : 1. Die nachstehend verzeichneten Waarengattungen, welche in den eidgenössischen Niederlagshäuser von Genf Rive, Genf Bahnhof Cornavin und Lausanne von dem transportüblichen, äußeren Verpackungsmaterial entledigt zur Verzollung angemeldet werden, unterliegen, vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 3, Lemma 2, hienach, einem Tarazuschlage in Prozenten des vorhandenen Nettogewichtes.

Werden solche Waarensendungen in transportüblicher Verpackung für den inneren Konsum zur Verzollung angemeldet, so unterliegen dieselben keinem Tarazuschlag, sondern werden nach Mitgabe des konstatirt Bruttogewichtes verzollt, 2. Die Tarazuschläge werden wie folgt festgesetzt: ') Mit provisorischer Gültigkeit bis Ende 1892.

1150 Gebrauchstarif.

Nr.

20/22.

23/24.

Tarazuschlag.

% des Gewichtes.

II. Chemikalien Pharmazeutische Präparate . . . .

Parfümerien und kosmetische Mittel .

III. Glas.

Fensterglas, gefärbtes, gemustertes, mattes 115. Hohlglas- und Glaswaar aus gewöhnliche farblosem (sog. weißem) Glas % . .

116. Hohlglas und Glaswaaren, geschliffene, gravirte, farbige 117. Hohlglas und Glaswaaren, matte, bemalte, vergoldete etc 120. Hohlglas in feinem Geflecht oder mit Ueberzug aus Leder, Textilstoff etc.

121. Hohlglas mit Verschlussvorrichtung .

123/124. Spiegelglas, unbelegtes 125. Spiegelglas, belegtes, unter 18 dm 2 .

126. Spiegel unter 18 dm 2 127. Spiegelglas, belegtes, und Spiegel von 1 8 d m 2 u n d darüber . . .

2 01 20 1

110.

166/167.

169.

171.

174/175.

IV. Holz.

Holzwaaren bemalt, polii t, geschnitzt Leisten zu Rahmen, bemalt, vergoldet, etc Rahmen, verziert, bemalt, vergoldet, etc Korbflechterwaar, feine, nicht in Verbindung mit Textilstoffen . .

10

30 30 30 30 30 25 25 25 25 30 3) 40 15

*) Die unmittelbare Umschließung (Glasflasche, Topf, etc.) wird zum Nettogewicht gerechnet.

1151 Tarazuschlag.

°/o des Gewichtes.

Gebrauchstarif.

Nr.

176. Korbflechterwaaren, feine, in Verbindung mit Textilstoffen . .

179. Bürstenbinderwaaren grobe 180. Bürstenbinderwaaren, feine . . . .

194.

195/196.

197.

198.

199/204.

205.

VI. Leder, Lederwaaren, Schuhwaaren.

Lederwaaren, fertige Vorgearbeitete Bestandteile von Schuhwaaren Lederschuhe, grobe Lederschuhe, feine Schuhwaaren, andere als -von Leder Handschuhe, lederne

20 10 20

20 10 10 15 20 30

VU. Litter arische, wissenschaftliche, technische und Kunstgegenstände.

210/211. Instrumente, musikalische, auch zerlegt 25 212. Bestandteile für musikalische Instrumente 50 213/214. Instrumente und Apparate, astronomische, chemische, optische etc.

30 216. Orthopädische Apparate und chirurgische Verbandmittel 25 217. Bildhauerarbeiten aller Art . . . .

15 220. Abgüsse und Formerarbeiten aus Gyps, etc 40 221. Glasmalereien und Photographien auf Glas 40 VIII. A. Uhren.

226/228. Wand- und Standuhren 229. Musikwerke und fertige Bestandtheile Bandesblatt.

44. Jahrg. Bd. III.

30 30 77

1152 Gebrauchstarif.

Tarazuschlag,

Nr.

Gewichtes.

°/o des

IX. Metalle.

270.

276.

293/295.

296.

305/307.

310.

314.

318.

326.

327.

Aluminiumwaare Bleiwaaren polirt, bemalt, etc. . .

Eisenwaaren feine Messerschmiedwaaren Kupferschmiedwaaren Bronzewaaren etc Nickelwaaren Neusilberwaar . .

Zinkwaaren polirt, bemalt, etc. . .

Zinnwaaren polirt, bemalt, etc. . .

Plattirte Waaren, etc. (Christofle, etc.)

Gold- und Silberschmiedwaaren Bijouterie, echt

30 10 20 15

20 30 30 15 25 50

XL Nahrungs und Genußmittel.

K 30 2 ) 382.

Fische, getrocknet, etc., in Gefässen bis und mit 5 kg., etc 384. Fleisch, gesalzenes, geräuchertes ; Fleischkonserven 385/386. Geflügel 387. Wildpre 388. Wurstwaare 389. Fleischextrakt 403 b. Gemüse, konservirt, in Gefässen von 5 kg. oder weniger 444.

') 2 ) 8 ) 4 )

Cigarren und Cigaretten

15 15 15 15 15 20 15 l 304>

In Schachteln, Gläsern, Kistchen, etc.

Ohne Verpackung, in Körben, etc.

In hölzernen Detailkistch (caissons).

Ohne Verpackung, in Packeten oder lose in Körben, etc.

1153 Gebrauchstarif.

Nr.

461.

485.

486.

487.

Tarazuschlag % des Gewichtes.

X11I. Papier.

Briefpapiere und Enveloppen, in Cartons, etc Buchbinder- und Cartonnagearbeiten Papierwäsche Spielkarten . . . . . . ' . . .

15 15 15 20

XIV. A. Baumwolle.

518/519. Decken ohne Näharbeit, oder Posa520.

521.

522.

523/528.

529.

549.

550.

mentirarbei .

Decken mit Posamentirarbeit oder genähtem Saum Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, etc Bänder und Posametirwaaren . .

Stickereien Spitzen

15 15 15 15 25

XIV. B. Flachs, Hanf, Jute, Ramie, etc.

Bändei- und Posamentirwaaren . .

15 Stickereien und Spitzen 25

XIV. C. Seide.

573/574. Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, etc 575/576. Bänder 577/578. Posamentirwaaren 579/580. Stickereien und Spitzen 581. Seidenwaar in Verbindung mit edeln Metallen 601.

10

XIV. D. Wolle, rein und gemischt.

Decken (Bett-, Tischdecken etc.) mit Näharbeit

40 30 30 30

30

20

1154 Gebrauchstarif.

Tarazuschlag.

% des Gewichtes.

Nr.

604.

Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, etc 605/606. Bänder und Posamentirwaar . .

607. Stickereien und Spitzen

40 20 25

XIV. E. Kautschuk und Guttapercha.

616. Blastische Gewebe . . . . . .

20 617. Aufgetragen auf Gewebe und andere nicht genannte Waaren . . . .

20 622.

623/625.

626/627.

628/629.

630.

631.

632.

633.

634.

635.

636.

637.

638/639.

640/641.

643/646.

XI?. F. Stroh, Rohr, Bast etc.

Feine Strohwaaren XIV. G. Konfektionswaaren Kleidungsstücke und Leibwäsche etc. : -- aus Baumwolle -- aus Leinen -- aus Seide oder Halbseide . .

-- aus Wolle oder Halbwolle . .

Spitzenkleider und gestickte Kleider aller Art Wirkwaaren mit oder ohne Näharbeit: -- aus Baumwolle -- aus Leinen .

-- aus Seide oder Halbseide . .

-- aus Wolle oder Halbwolle . .

Pelzwaare . ..

Nicht genannte Putzmacherwaare ; künstliche Blumen, Schmuckfedern Hüte aller Art, fertig geformt: -- nicht ausgerüstet -- ausgerüstet Regen- und Sonnenschirme aller Art

20

20 20 40 20 50

20 20 40 30 40 40 30 40 15

1155 Gebrauchstarif.

Nr.

XVI. Waaren aus Thon, Steinzeug etc. ; 700.

703.

706.

708.

709.

710.

711.

Tarazuschlag o/o des Gewichtes.

.

Töpferwaaren

Thonfliesen, -Platten etc.,' mehrfarbig, bemalt, etc. . . . . . . ' . .

Öfenkacheln und aufgesetzte Kachelöfen aller Art . . . . . . . ., . . .

Steinzeugfliesen und -Platten, bemalt, bedruckt, etc.

Kanalisationsbestandtheil aus Porzellan oder feinem Steingut . . .

Töpferwaaren, gemeine Töpferwaaren, feine; feines Steingut, etc Porzellan

XVII. Verschiedene Waaren.

712. Feine Quincaillerie 713. Schmuckgegenstände, nicht aus Edelmetallen 714. Gemeine Quincaillerie und Kurzwaare 715. Lampen aller Art 716/717. Reiseartikel aller Art . . . . . . .

718. Blei- und Farbstifte, zusammengesetzte, etc 719. Nicht genannte Büreaubedürfnisse, etc.

720. Spielzeug aller Art , . . . . .

10 10 10 20 10 20 20

25 40 25 30 10 15 20 25

3. Alle unter den hievor- verzeichneten Rubriken des Gebrauchstarifs besonders genannten Waarengattungen unterliegen den in Art. 2 festgesetzten Tarazuschlägen. Nicht genannte Artikel werden vom Zolldepartement nach Analogie eingereiht.

Die Bestimmungen von Art. 2 finden auf den kleinen Marktverkehr in der Grenzzone und auf die Effekten der Reisenden keine Anwendung.

1156 4. Als ,,transportübliche" Verpackung sind sowohl beim Ausgang aus den Niederlagshäusern in Genf und Lausanne, als auch bei der Einfuhr über alle Punkte der Schweizergrenze nur diejenigen Verpackungsarten zu betrachten, welche Seitens der Eisenbahngesellschaften im Frachtgüter verkehr zur Beförderung per Bahn angenommen werden. Mit Tramways oder sonstigen Fahrgelegenheiten eingebrachte Waaren, welche von den Eigenthümevn getragen oder irn Packwagen mitgeführt werden, unterliegen -- die Ausnahmsbestimmung von Art. 3, lemma 2, vorbehalten -- sofern nicht transportmäßig verpackt, der Verzollung nach dem konstatirten Nettogewicht plus Tarazuschlag nach .Mitgabe der Bestimmungen von Art. 2.

5. Bei Waaren, welche handelsüblichem Gebrauch gemäß in ganzen Wagenladungen nach den Niederlagshäuaeru von Genf und Lausanne verbracht werden, ist bei deren Instradirung das Bruttogewicht genau zu ermitteln und über Eingang und Wiederausgang der betreffenden Waarenmengen die erforderliche Kontrole zu fuhren. Bei der Wiederausfuhr solcher Waarensendungen hat die Verzollung auf Grundlage des beim Eintritt konstatirten Bruttogewichtes zu erfolgen.

6. Die Bestimmungen der Artikel l--4 hievor haben für die auf allen Punkten der Schweizergrenze zur Einfuhr.

Verzollung angemeldeten, nicht transportüblich verpackten Waarensendungen ebenfalls Geltung.

7. Sollten in der Nähe der schweizerischen Grenze Etablissemente entstehen, welche notorisch zum Zwecke der gewerbsmäßigen Umgehung der Waarenverzollung nach dem Bruttogewicht bestimmt sind, so wird der Bundesrath die zur Verhütung solcher Mißbräuche geeigneten Maßnahmen treffen.

8. Gegenwärtige Verordnung, welche in die eidgenössische Gesetzsammlung aufzunehmen ist, tritt mit 1. Juli 1892 in Kraft.

1157 9. Das Zolldepartement ist mit der Vollziehung derselben beauftragt.

10. Durch die gegenwärtige Verordnung werden aufgehoben : a. der Bundesrathsbeschluß vom 18. Mai 1883 betreffend Verhinderung der gewerbsmäßigen Umgehung der WaarenVerzollung nach dem Bruttogewicht; b. die Verordnung vom 22. November 1884 über die Abfertigung von Waaren im Freihafen von Genf; c. die Bundesrathsbeschlüsse vom 10. September 1886 und 1. Februar 1887 betreffend die Abfertigung der ihrer äußern Verpackung entledigten Waaren im eidgenössischen Niederlagshaus Lausanne.

B e r n , den 28. Juni 1892.

Im Namen des .Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hanser.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Verordnung1) über die Abfertigung derjenigen Waarensendungen, welche ihrer äußeren Verpackung entledigt zur Verzollung angemeldet werden. (Vom 28. Juni 1892.)

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Jahr

1892

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29.06.1892

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1149-1157

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