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Bundesbeschluss über
die Ausrichtung von Stipendien an ausländische Studierende in der Schweiz L
(Vom 21. März 1961)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18.November I9601), beschliesst :
Art. l Der Bundesrat ist ermächtigt, zugunsten von ausländischen Studierenden an schweizerischen Hochschulen ein- oder mehrjährige Stipendien zu gewähren.
Die dem Bunde aus der Durchführung des vorliegenden Beschlusses erwachsenden Auslagen dürfen 9 Millionen Franken nicht übersteigen.
Art. 2 Die Stipendien werden von einer Kommission vorgeschlagen, in der vertreten sein sollen - der Bund mit drei Mitgliedern, - die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren mit einem Mitglied, - die schweizerischen Hochschulen mit je einem Mitglied, - der Verband der Schweizerischen Studentenschaften mit einem Mitglied.
2 Die Wahl der Kommission und ihres Präsidenten erfolgt auf Antrag des Departements des Innern durch den Bundesrat. Der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, den schweizerischen Hochschulen und dem Verband der Schweizerischen Studentenschaften steht für ihre Vertretung ein Vorschlagsrecht zu.
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!) BEI 1960, II, 1309.
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Art. 3 1
Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.
Seine Gültigkeit ist auf fünf Jahre befristet.
2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. März 1961.
Der Präsident: A.Antognini Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 9. März 1961.
Der Präsident: Emil Duft Der Protokollführer: Ch.Oser
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.
Bern, den 21. März 1961.
Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 5370
Der Bundeskanzler : Ch. Oser
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Bundesbeschluss über die Ausrichtung von Stipendien an ausländische Studierende in der Schweiz (Vom 21. März 1961)
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Bundesblatt
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In
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Jahr
1961
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
13
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
30.03.1961
Date Data Seite
629-630
Page Pagina Ref. No
10 041 269
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