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Bekanntmachungen von Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Das Schweizerische Bundesgericht an

die obern kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs, für sich und zu Händen der untern Aufsichtsbehörden und der Betreibungs- und Konkursämter sowie der ausseramtlichen Konkursverwaltungen und der Liquidatoren beim Vollzug eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung

Sehr geehrte Herren!

Wir machen Sie auf folgende seit dem I.Januar 1961 in Kraft stehenden Erlasse aufmerksam: 1. das Genfer Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen; 2. das Bundesgesetz vom Y.Oktober 1959 über das Luftfahrzeugbuch («Gesetz») und die Vollziehungsverordnung vom S.September 1960 («W»).

Alle diese Erlasse sind gleichzeitig in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze (1960 1245 ff.) veröffentlicht worden.

I.

Das Eidgenössische Luftamt führt neben dem Luftfahrzeugregister (wie es Art. 52 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 *) vorsieht) nach dem erwähnten Gesetz vom T.Oktober 1959 ein sogenanntes Luftfahrzeugbuch. Dieses gestattet die Verpfändung von Luftfahrzeugen ohne Besitzübertragung, nach ähnlichen Eegeln, wie sie für das Grundbuch und das Schiffsregister aufgestellt worden sind. Zu beachten ist, dass die zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge !) AS 1950, 471.

967 nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag dea Eigentümers in das Luftfahrzeugbuch aufgenommen werden. Bin nicht in dieses öffentliche Buch aufgenommenes oder darin wieder gestrichenes ;Luftfahrzeug untersteht den Bestimmungen des ZGB über Fährnis (Art. l und 12 des Gesetzes). In diesem Falle ist es auch in der Zwangsvollstreckung als Fährnis zu betrachten; sonst aber gelten die besondern Vorschriften des Gesetzes (Art. 52-60) und der W (Art. 39 bis 44). Sie lehnen sich an die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes über die Verwertung von Grundstücken an, enthalten aber Abweichungen insbesondere für die örtliche Zuständigkeit, die vom Gläubiger und vom Betreibungsamt zu beobachtenden Fristen und die amtliche Verwaltung.

Diese greift, sofern der Gläubiger nicht darauf verzichtet, sogleich bei Anhebung einer Betreibung auf Pfandverwertung Platz. Sie schliesst jedoch keine Mietzinssperre in sich. Im übrigen kann sie vom Betreibungsamt selbst ausgeübt oder einem Dritten übertragen werden (Art. 56;des Gesetzes; Botschaft des Bundesrates, BEI 1959,. I, 473 zu Art. 56 des Entwurfs; Art, 41 W). Für die Verwertung gelten Artikel 57-60 des Gesetzes und Artikel 42-44 W.

Was .die ausländischen Luftfahrzeuge betrifft, so sind nach dem Genfer Abkommen die Einträge der öffentlichen Bücher anderer Vertragsstaaten gleichfalls zu beachten, und es ist das schweizerische Gesetz auf die in einem solchen Buch aufgenommenen Luftfahrzeuge sinngemäss anwendbar (Art. I des Abkommens, Art. 2 des Gesetzes).

Hervorzuheben ist, dass der Eigentumserwerb des Ersteigerers nur durch Beschwerde angefochten werden kann, wofür - abweichend von Artikel 136bls SchKG - eine Frist, von 30 Tagen zur Verfügung steht (Art. 60 des Gesetzes).

Bei ausländischen Luftfahrzeugen beträgt die Frist im Anwendungsgebiet des Genfer Abkommens sechs Monate vom Tage der Verwertung an (Art. VII, Abs. 3 des Abkommens).

II.

Darüber, ob die Zwangsvollstreckung nach den besondern Bestimmungen der eingangs genannten Erlasse durchzuführen sei, oder ob man es,mit gewöhnlicher Fährnis zu tun habe, muss jeweilen von Anfang an Klarheit geschaffen werden.

Handelt es sich um ein schweizerisches Luftfahrzeug (oder um einen zu einem solchen Fahrzeug gehörenden Gegenstand der in Art. 40, Abs. l und 2 W erwähnten Art), so hat bei Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung der Gläubiger dem Betreibungsbegehren einen Auszug aus dem Luftfahrzeugbuch oder gegebenenfalls eine Bescheinigung des Eidgenössischen Luftamtes, dass kein Eintrag bestehe, beizulegen.

Im Falle der Pfändung liegt es dem Betreibungsamt und im Konkursverfahren der Konkursverwaltung ob, den entsprechenden Ausweis einzuholen.

Ist Gegenstand der Verwertung ein dem Genfer Abkommen unterstehendes ausländisches Luftfahrzeug (vgl. die weite Begriffsumschreibung in Art. XVI

968 dieses Abkommens), so bedarf es eines beglaubigten Ausweises der zuständigen ausländischen Behörde. Das Eidgenössische Luftamt erteilt Auskunft darüber, ob man es mit einem Vertragsstaate zu tun hat, und teilt auch die Adresse der für das betreffende Gebiet zuständigen ausländischen Behörde mit.

Nach Artikel XIV des Abkommens können die Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander verkehren. Zu diesen Behörden sind auch die schweizerischen Betreibungs- und Konkursämter zu zählen. Ausserordentliche Konkursverwaltungen nehmen die Eechtshilfe des .Konkursamtes für den Verkehr mit dem Ausland in Anspruch. Die Liquidatoren beim Vollzug eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung wenden sich zu diesem Zweck an die Nachlassbehörde.

Die Gesuche an eine ausländische Behörde sind in einer der Sprachen des Abkommens (französisch, englisch oder spanisch) abzufassen. Auf Wunsch wird die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung des betreffenden Gebietes die Übersetzung und Übermittlung solcher Gesuche besorgen.

Für die Bekanntmachung der bevorstehenden, Verwertung eines ausländischen Luftfahrzeuges am Orte der Eintragung und für die Benachrichtigung der Beteiligten gemäss Artikel VII, Absatz 2, Buchstabe fe des Genfer Abkommens und Artikel 43, Absatz l und 2 W hat sich das Betreibungs- oder Konj kursamt ebenfalls, Soweit nötig, der Vermittlung der schweizerischen Auslandsvertretung jenes Ortes zu bedienen.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die .Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Lausanne, den 16.Oktober 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts, Der Präsident : Schönenberger Der Gerichtsschreiber: 5934

Heiz

969

Änderungen im diplomatischen Korps vom 3. bis 7. November 1961 Jugoslawien. Herr Cedomil C v r l j e , Botschaftsrat, wurde zum GesandtenBotschaftsrat befördert.

Polen. Herr Florian U r y z a j . Attaché, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Sowjetunion. Herr Nikolai A. P e t r o v , Attaché, wurde dieser Botschaft zugeteilt.

, · .

Vereinigte Arabische Republik. Herr Oberst Mohamed Safwat, Militärattache, hat seine Punktionen übernommen.

, 5494

Register der schweizerischen Seeschiffe Das Einschrauben-Mptorschiff «Bhin», Eigentümerin: Bernina HochseeSchiffahrts AG, in Chür, ist unter der Nr. 66 in das Begister der Seeschiffe aufgenommen worden.

Basel, den 2.November 1961.

5494

Schweizerisches Seeschiffsregisteramt

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1961 Monat

Zölle

Übrige Einnahmen

Total 1961

Total 1960

Mehreinnahmen

i

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober

86 971 108 247 111 789 93490 103 242 106 461 108 957 111 264 112 640 115 960

13218 14911 15938 19138 15335 17130 24191 16830 16932,, 24268

100189 92723 123158 1 ,93809 127 727 103 396 112 628 105 019 118 577 103 639 123591 106 067 133148 117476 1,28 094 107 131 129 572 106 464 140228 114 285

1961 Jan./Okt. 1 059 021 177 891 1 236 912 1960 Jan./Okt.

876 606

173 403

--

-- 1 050 009

7466

29349 24331 7609 14938 17 524 15672 20963 23108 25943

186 903 --,

Mindereinnahmen

970

Reglement über

die Lehrtöchterausbildung und die Lehrabschlussprüfungen in der Damenkonfektionsindustrie (Vom 25. September 1961)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, 18, Absatz l, 19, Absatz l, und 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I von 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrtöchterausbildung und die Lehrabschlussprüfungen in der Damenkonfektionsindustrie.

I. Lehrtöchterausbildung 1. Lehrverhältnis

Art; l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1

Die Lehrtöchterausbildung in der Damenkonfektionsindustrie erstreckt sich ausschliesslich auf folgende Berufe : A. Konf ektionsschneiderin für Damenkleider ; B. Konfektionsschneiderin für Damenmäntel und Kostüme.

2

Die Lehrzeit dauert für jeden der beiden Berufe zwei Jahre.

Die Ausbildung der Konfektionsschneiderin für Damenkleider erstreckt sich auf die Anfertigung von Damenkleidern aus vorwiegend gewobenen Stoffen.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle ausnahmsweise einem Betrieb die Ausbildung von Lehrtöchtern nur auf Damenmäntel gestatten, wenn diese Artikelgruppe besonders gepflegt und mannigfaltig ist. Sie wird zu diesem Zweck mit dem Schweizerischen Verband der Konfektions- und WäscheIndustrie Eücksprache nehmen.

3

971 5

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der nor. malen Lehrzeitdauer bewilligen.

6 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den, Beginn des Schuljahres anzusetzen.

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Art. 2

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Anforderungen an den Lehrbetrieb Lehrtöchter dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die auf Ganzstück arbeiten, und zwar A. Konfektionsschneiderinnen für Damenkleider nur in den Betriebsateliers der Konfektionsindustrie (Konfektionäre) ; B. Konfektionsschneiderinnen für Damenmäntel und Kostüme in1 den Betriebsateliers der Konfektionsindustrie (Konfektionäre) und in den:für sie arbeitenden Kleinateliers (Fassonbetriebe).

2 Die Lehrbetriebe müssen in der Lage sein, alle im Lehrprogramm, Artikel 4-6, erwähnten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für .die Annahme : von Lehrtöchtern gemäss Artikels des Bundesgesetzes.

4 Der Lehrvertrag ist immer mit demKonfektionär abzuschliessen. Er übernimmt die Verantwortung für die fachgemässe Ausbildung der Lehrtochter. Der Konfektionär betraut eine gelernte Konfektionsschneiderin, gelernte Konfektiondnähefin oder gelernte Damenschneiderin, welche die nötigen Fähigkeiten und Charaktereigenschaften besitzt, mit der beruflichen Ausbildung der Lehrtochter.

Art. 3 1

Höchstzahl der Lehrtöchter Auf jede angebrochene oder ganze Gruppe von 3 in der Konfektionsindustrie ständig beschäftigten gelernten Arbeitskräften darf eine Lehrtochter ausgebildet werden.

2 Eine Arbeitskraft gilt als ständig beschäftigt, wenn sie normalerweise während des ganzen Jahres im Betriebe auf ihrem Berufe arbeitet.

,, 3 Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrtöchtern ist zeitlich so, anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere:beim;Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde,im Einzelfalle vorübergehend die Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrtöchterzahl bewilligen.

., , 1

972

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien Die Lehrtochter ist gemäss Lehrprogramm, Artikel 5, an allen einschlägigen Maschinen und in der Handhabung der Werkzeuge auszubilden. Im Verlaufe der Lehre sind ihr die notwendigen Arbeitsplätze anzuweisen.

2 Die Lehrtochter ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Sie ist zu Eeinlichkeit, Ordnung und Sorgfalt sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

3 Die Lehrtochter ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahreh und Gesundheitsschädigungen aufzuklären und zur Führung eines Arbeitstagebucb.es anzuhalten, 4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren ab"wechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass die Lehrtochter am Ende ihrer Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

6 Um die Lehrtochter mit der ganzen Konfektionsindustrie bekannt zu machen, ist ihr im Laufe der Lehrzeit Gelegenheit zu geben, Einblick in alle Abteilungen des Betriebes zu nehmen.

6 Die in Artikel 5 aufgeführten Arbeiten für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung. Zuerst sind die erwähnten Teilarbeiten zu üben, bis darin die nötige Sicherheit erlangt ist. Nachher ist die Lehrtochter so zu fördern, dass sie die Kleidungsstücke, auf die sie ausgebildet wurde, nach vorhandenen Schnitten selbständig zuschneiden und anfertigen kann.

Art. 5 1

Praktische Arbeiten A. Konfektionsschneiderin für Damenkleider Erstes Lehrjahr Einführen in das Handhaben, Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge, Geräte, Näh- und Spezialmaschinen durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten. Üben im Maschinennähen. Ausführen von Teilarbeiten wie Nähen gerader Nähte an Kleidern, Einfassen, Einrollen, Belegen, Einkräuseln. Aussteppen von Gürteln. Annähen von Haften, Drückern, Knöpfen und Aufhängern. Ausführen einfacher Biesen- und Faltenarbeiten. Anfertigen von gestürzten Knopflöchern, Patten- und Leistentaschen und aufgesetzten Taschen. Zusammennähen von Kleidern. Vorbügeln von Kleidern, soweit es zu deren Verarbeitung gehört. Einsetzen von Ärmeln, Aufsetzen von Kragen. Säumen und Ausmessen der Kleider auf die bestimmten, Grössenmasse.

973 Zweites Lehrjahr Nähen von zugeschnittenen, einfachen Kleidern. Nähen von schwierigeren Stücken in den verschiedenen Konfektionsgrössen. Abformen der Stücke an der Büste. Nachbügeln einfacher Stücke. Einführen in die Grundbegriffe des Kommissionszuschneidens.

B. Konfektionsschneiderin für Damenmäntel und Kostüme Erstes Lehrjahr Einführen in das Handhaben, Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge, Geräte, Näh- und Spezialmaschinen durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten. Üben im Maschinennähen. Ausführen von Teilarbeiten am ganzen Stück, wie Nähen gerader Nähte an Mänteln und Kostümen, Einfassen, Belegen, Einziehen von Stichen. Annähen von .Haften, Drückern, Knöpf en .und Aufhängern. Ausführen verschiedener Stepparbeiten. Pikieren. Einfüttern von Ärmeln.

Ausführen von Säumen. Einnähen von Futtern. Pikieren von Eevers. Ausführen leichter Maschinenarbeiten, wie Nähen von Unterkragen, Nähen von Patten, Futtern und Gürteln. Anfertigen von Patten- und Leistentaschen und aufgesetzten Taschen. Bügeln einfacher Teile.

Zweites Lehrjahr Einfassen und Belegen von Nähten und Säumen. Weiterausbilden im Anfertigen und Aufsetzen von Taschen. Anfertigen von Knopflöchern. Ausführen einfacher Faltenarbeiten. Unterheften von Leinwand. Einsetzen von Ärmeln.

Aufsetzen von Kragen und Eevers. Fassonieren von,Kragen. Zusammennähen und Vorbügeln von Mänteln und Kostümen. Abformen der Stücke an der Büste.

Bügeln, Dämpf en und Fassonieren der fertigen Stücke. Auffrischen von Glanzstellen. Einnähen der ganzen Futter. Formbügeln. Ausführen, der Stepp- und Biesenarbeiten, für Garnituren bei Mänteln und Kostümen. Ausmessen der Mäntel und Kostüme auf bestimmte Grossen. Einführen in die Grundbegriffe des Kommissionszuschneidens. Steigern der Fertigkeit in den einzelnen Arbeiten. Selbständiges Verarbeiten des ganzen Stückes.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter durch den Lehrbetrieb folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Benennung, Eigenschaften, Erkennungsmerkmale und Verwendung der ge?

bräuchlichsten Stoffe, Futterstoffe und Zutaten. Verwendung und Unterhalt der Maschinen und Fertigungsgeräte. Die verschiedenen Näharten, Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Hinweise zur Verhütung von Unfällen und Gesundheits: schädigungen bei der Berufsausübung. , : Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

67

974 II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7

Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin die zur Ausübung ihres Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: ' · ' . ' .

a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

' ' 3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17 ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10-15 gelten als Mindestanforderungen.

1

Art. 8

Organisation der Prüfung Die Prüfimg ist in einer hiezu geeigneten Werkstätte, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

Dem Prüfung sind ein Arbeitsplatz, die erf orderlichen Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die praktischen Arbeiten, wie Material, Muster oder Vorschriften und Zeichnungen sind der Kandidatin erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihr, soweit, notwendig zu erklären.

8 Die Kandidatin ist berechtigt, nach der Arbeitsweise der Lehrfirma zu arbeiten.

Art. 9 1

Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Arbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist ständig von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen : Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

1

975 4

Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten'Sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei, Experten zu erfolgen.

6 Die Experten haben den Prüfung in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 2% Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa 16 Stunden ,!

b. die Berufskenntnisse etwa % Stunde c. das Fachzeichnen % Stunden 2. Prüfungsstoö

Art. 11 Praktische Arbeiten A. Konfektionsschneiderin für Damenkleider 1 Jede Kandidatin hat als Prüfungsarbeit ein zugeschnittenes Kleid aus modischen Stoffen mit Ärmeln zu verarbeiten, das ihr am Prüfungstag mit allen nötigen Unterlagen durch die Experten zur Verfügung gestellt .wird (Zeit ca. 12 Stunden).

, i · .

2 Neben der Anfertigung des zugeschnittenen Kleides hat jede Kandidatin diejenigen Teilarbeiten, wie Knopflöcher, Biesen,,Eälten, Taschen, Kragen, auszuführen, die an dem: Kleid nicht vorhanden sind (Zeit ca. 4 Stunden)., B. Konfektionsschneiderin für Damenmäntel und K o s t ü m e 3 Jede Kandidatin hat als Prüfungsarbeit einen zugeschnittenen Mantel oder ein zugeschnittenes Kostüm zu verarbeiten. Das zu verarbeitende Stück wird ihr am Prüfungstag mit allen nötigen Unterlagen durch die Experten zur Verfügung gestellt.

4 Bei der Wahl eines Kostüms ist die Zeit für die Arbeitsprüfung von 16 auf 20 Stunden zu erhöhen.

Art. 12 Berufskenntnisse Für beide Berufe Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete : ,; Materialkunde: : ; Benennung, Eigenschaften, Beurteilung, Qualitätsunterschiede und Verwendung der wichtigsten im Beruf vorkommenden Stoffe, Futter und ; Zutäten.

976 Allgemeine Fachkenntnisse : Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Verarbeitung der verschiedenen Stoffe, Futter und Zutaten. Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Werkzeuge, Geräte und Nähmaschinen.

Art. 13 Fachzeichnen Jede Kandidatin hat folgende Arbeiten auszuführen : A. K o n f e k t i o n s s c h n e i d e r i n für Damenkleider Zeichnen einer Kleidableitung nach gegebenem Modell und vorhandenem Grundmuster ; Abformen eines Kleid-Ober- oder Unterteils nach vorgelegtem Modell; Auflegen eines vorhandenen Kleiderschnittes unter Beachtung des minimalen Stoffverbrauches (Zuschneideübersicht auf Papierbogen in Stoffbreite) ; Skizzieren eines Kleides anhand der vorhandenen Schnitteile; Skizzieren eines kurz vorgezeigten Kleidmodelles oder Zeichnen von Einzelteilen aus der Vorstellung.

B. K o n f e k t i o n s s c h n e i d e r i n für Kostüme und Mäntel Zeichnen einer Jacken- oder Mantelableitung nach gegebenem Modell und vorhandenem Grundmuster; Abformen eines Jacken-Vorderteiles nach vorgelegtem Modell; Auflegen eines vorhandenen Jacken- oder Mantelschnittes unter Beachtung des minimalen Stoffverbrauches (Zuschneideübersicht auf Papierbogen in Stoffbreite) ; Skizzieren einer Jacke oder eines Mantels anhand der vorhandenen Schnittteile ; Skizzieren einer kurz vorgezeigten Jacke oder Zeichnen von Einzelteilen aus der Vorstellung.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1

Pos.

Pos.

Pos.

Pos.

Die Prüfungsarbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt :

A. K o n f e k t i o n s s c h n e i d e r i n für Damenkleider l Gesamtausführung des Kleides 2 Ausarbeitung des Kleides (Säume, innere Verarbeitung) 3 Teilarbeiten am Kleid 4 Teilarbeiten am Musterstück

977 B. Konfektionsschneiderin für Damenmäntel und Kostüme l Gesamtausführung des Arbeitsstückes 2 Taschen, Kanten und Knopflöcher 3 Abfütterung 4 Ärmel ' '· 5 Dressieren und Abbügeln 2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der AVichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

3 Bei der Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sind bei jeder Prüfuiigsposition Güte (Genauigkeit und fachgemässe Ausführung), Arbeitsweise (Arbeitseinteilung und Handfertigkeit) und die auf die Arbeit verwendete Zeit (Arbeitsmenge) zu berücksichtigen.

Pos.

Pos.

Pos.

Pos.

Pos.

Art. 15

Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens Für beide Berufe 1

Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens ist gesondert zu beurteilen.

Berufskenntnisse Pos. l Materialkunde Pos. 2 Allgemeine Fachkenntnisse Fachzeichenen Pos. l Schnittzeichnen (Formensinn) Pos. ,2 Schnittzeichnen (Technische Eichtigkeit, Ausführung) Pos. 3 Abformen (Formensinn, Technische Eichtigkeit, Ausführung) Pos. 4 Schnittauflegen Pos. 5 Skizzieren 2

Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teihioten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

978 Fachzeichnen : ' '· A. K o n f e k t i o n s s c h n e i d e r i n für Damenwäsche Pos.

Pos.

Pos.

Pos.

1. Wäschegrundmuster (technische Eichtigkeit, Ausführung) 2. Ableitung (technische Eichtigkeit, Formensinn, Ausführung) 3. Schnittauflegen . .. ' 4. Skizzieren ., · .

,

B. Konfektionsschneiderin für Herrenwäsche Pos. 1. Konfektionsschnitt für Tag- und Nachthemd (technische Eichtigkeit, Forrnensinn, Ausführung) , Pos. 2. Kragen für Taghemd (technische Eichtigkeit, Formensinn, Ausführung) Pos. 3. Einzelteile der Pyjamajacke (technische Eichtigkeit, Formensinn, Ausführung) 2

Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den .Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Bahmen ,der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

Art. 16 Notengebung 1

Für jede Position der Prüfung der praktischen Arbeiten, der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens ist eine Note nachfolgender Abstufung zu erteilen l ) Eigenschaft der Arbeit

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut Sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet gut Trotz erheblicher Mängel noch brauchbar . genügend Den Mindestanforderungen, die an eine angehende , Konfektionsschneiderin zu stellen sind, nicht entsprechend . ungenügend Unbrauchbar oder nicht ausgeführt unbrauchbar

Note

l 2 3 4 5

2

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen.

Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

* Auf Einwendungen der Kandidatin, sie sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Ihre Angaben sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs. 4) zu vermerken.

1 ) Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können beim Schweizerischen Verband der Konfektions- und Wäsche-Industrie unentgeltlich bezogen werden.

979 Art. 1.7 · Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note in den praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den praktischen Arbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen ; Mittelnote im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in .den geschäftskundlichen Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den "Wert 3,0 nicht überschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angäben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

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5 Das ausgefüllte Notenblatt ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behördazuzustellen.

., , i · Art. 18 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seine Inhaberin berechtigt, sich als gelernte «Konfektionssclmeiderin für Damenwäsche»bzw. als gelernte « K o n f e k t i o n s schneiderin für Herrenwäsche» zu.bezeichnen.

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III. Inkrafttreten Art.:19 , Dieses Beglement ersetzt dasjenige vom 17.Oktober 1946 und tritt ami. Dezember 1961 in Kraft.

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Bern, den 25. September 1961.

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Eidgenössisches

> Volkswirtschaftsdepartement: Schaïîner

980

Reglement über

die Lehrtöchterausbildung und die Lehrabschlussprüfungen in der Wäschekonfektionsindustrie (Vom 25. September 1961)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, 18, Absatz l, 19, Absatz l, und 89, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrtöchterausbildung und die Lehrabschlussprüfungen in der Wäschekonfektionsindustrie.

I. Lehrtöchterausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeiclmung und Lehrzeitdauer Die Lehrtöchterausbildung in der Wäschekonfektionsindustrie erstreckt sich ausschliesslich auf folgende Berufe : A. Konfektionsschneiderin für Damenwäsche, mit einer Lehrzeitdauer von 2 Jahren ; B. Konfektionsschneiderin für Herrenwäsche, mit einer Lehrzeitdauer von 1% Jahren.

2 Die Ausbildung der Konfektionsschneiderin für Damenwäsche umfasst mindestens zwei der folgenden Artikelgruppen: Damenwäsche, Kinderwäsche, Blusen, Kleiderschürzen aus vorwiegend gewobenen Stoffen. Spezialbetriebe, wie Kinderwäsche-, Kinderoberkleider-, Blusen- und Schürzenfabriken dürfen somit nur dann Lehrtöchter ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen die grundlegenden Fertigkeiten nach dem in Artikel 4-6 umschriebenen Lehrprogramm zu vermitteln und sie somit noch mindestens in eine zweite der oben erwähnten Artikelgruppen einzuführen.

1

981 3

Die Ausbildung der Konfektionsschneiderin für Herrenwäsche urnfasst die Anfertigung von Herren-Taghemden, -Nachthemden und-Pyjamas aus vorwiegend gewobenen Stoffen. Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle ausnahmsweise einem Betrieb die Ausbildung von Lehrtöchtern in einer einzigen Artikelgruppe gestatten, wenn diese besonders gepflegt und mannigfaltig ist. Sie wird zu diesem Zweck mit dem Schweizerischen Verband der Konfektions- und Wäscheindustrie Eücksprache nehmen. ; 4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der nor· malen Lehrzeitdauer bewilligen.

5 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Lehrtöchter dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die auf Ganzstück und vorwiegend mit gewobenen Stoffen arbeiten. Die Ausbildung hat in der Regel im Stammbetrieb des Konfektionärs zu .erfolgen. In Fällen, wo eine einwandfreie Ausbildung der Lehrtöchter auch in, Filialbetrieben des Konfektionärs nachgewiesen wird, können die kantonalen Behörden die Ausbildung von Lehrtöchtern in Filialbetrieben gestatten.

· ...· 2 Die Lehrbetriebe müssen in der Lage sein, alle im Lehrprogramm, Artikel 4r-6 erwähnten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

3 Vorbehalten bleiben;die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrtöchtern gemäss Artikels des Bundesgesetzes.

' 4 Der Lehrvertrag ist immer mit dem Konfektionär abzuschliessen. Er übernimmt die Verantwortung für die fachgemässe Ausbildung der Lehrtochter. Der Konfektionär betraut eine gelernte Konfektionsschneiderin,, gelernte Konf ektionsnäheruvoder gelernte Wäsche- oder gelernte Damenschneiderin, welche die nötigen Fähigkeiten und Charaktereigenschaften besitzt, mit der beruflichen Ausbildung der Lehrtochter.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrtöchter 1

Auf jede angebrochene oder ganze Gruppe von 3 in der Wäschekonfektionsindustrie ständig beschäftigten gelernten Arbeitskräften darf eine Lehrtochter ausgebildet werden.

2 Eine Arbeitskraft gilt als ständig beschäftigt, wenn sie normalerweise während des ganzen Jahres im Betrieb auf ihrem Beruf arbeitet. · 3 Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrtöchtern ist zeitlich so anzusetzen, dass sich'die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteuern

982 4

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend die Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrtöchterzahl bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1

Die Lehrtochter ist gemäss Lehrprogramm, Artikel 5, an allen einschlägigen Maschinen und in der Handhabung der Werkzeuge auszubilden. Im Verlaufe der Lehre sind ihr die notwendigen Arbeitsplätze anzuweisen.

2 Die Lehrtochter ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Sie ist zu Eeinlichkeit, Ordnung und Sorgfalt sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

3 Die Lehrtochter ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen aufzuklären und zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten.

' ..

' * Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind allé Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass die Lehrtochter am Ende ihrer Lehrzeit, die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

3 Um die Lehrtochter mit der ganzen Wäschekonfektionsindustrie bekannt zu machen, ist ihr im Laufe der Lehrzeit Gelegenheit zu geben, Einblick in alle Abteilungen des Betriebes zu nehmen.

6 Die in Artikel 5 aufgeführten Arbeiten für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung. Zuerst sind die erwähnten Teilarbeiten zu üben, bis darin die notige Sicherheit erlangt ist. Nachher ist die Lehrtochter so zu fördern, dass sie die Stücke, auf die sie ausgebildet wurde, nach vorhandenen Schnitten selbständig zuschneiden und anfertigen kann.

Art. 5 Praktische Arbeiten A. K o n f e k t i o n s s c h n e i d e r i n für Damenwäsche Erstes Lehrjahr Einführen in das Handhaben, Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge, Geräte, Näh- und Spezialmaschinen durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten. Üben im Maschinennähen. Ausführen von Teilarbeiten an Wäschestücken wie Nähen von Nähten aller Art, Einfassen, Belegen, Einkräuseln, Einsetzen von Ärmeln, Aufsetzen von Taschen und Kragen/Nähen von Biesen, Anbringen von Stickereien, Spitzen, Galons und Passepoils. Ausführen von

988 Handarbeiten wie Vernähen, Annähen von Knöpfen, Ausschneiden. Nähen ganzer Stücke,in einfacher Ausführung wie Taghemden, Unterröcke, Hosen, Kindernachthöschen, Spielhöschen, Knabenbhisen, Holländerschürzen, einfache Berufsschürzen, modische Blusen und Chemiseblusen. Kontrollieren der Wäschestücke auf die bestimmten GrÖssenmasse.

Zweites Lehrjahr Herstellen von komplizierten Artikeln, wie Nachthemden, Pyjamas, Knabenoberhemden, Kinderkleidchen, Kinderschürzen, modische Blusen. Einführen in vereinfachte Arbeitsmethoden zur Steigerung der Leistung, jedoch immer am Ganzstück und unter Beobachtung von Qualitätsarbeit. Anfertigen von Handknopflöchern, Handhohlsaumen oder von ändern Handarbeiten. Einführen in die Grundbegriffe des Kommissions-Zuschneidens durch Mithilfe in der Zuschneiderei. Vorbügeln, soweit es zur Verarbeitung von Wäsche gehört. Nachbügeln einfacher Stücke.

B. K o h f e k t i o n s s e h n e i d e r i n für Herrenwäsche Erstes Lehrjahr Einführen in das Handhaben, Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge, Geräte, Näh- und Spezialmaschinen durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten. Üben im Maschinennähen; Ausführen von Teilarbeiten an Wäschestücken, und zwar Handarbeiten wie Annähen von Knöpfen, Anfertigen von Handriegehi und Handknopflöchern ; Maschinenarbeiten wie Nähen von Nähten, Säumen, Ärmelpatten, Bückenkollern, Stockspickeln, Ober- und Unterpatten.

Aufnähen von Taschen, Einnähen von Einsätzen und Ärmeln, Annähen von Manschetten. Anfertigen und Aufnähen von Biais und Kragen. Nähen ganzer, einfacher Taghemden. Kontrollieren der Wäschestücke auf die bestimmten GrÖssenmasse.

' ' Letztes Lehrhalbjahr

'

Nähen von Kragen. ': Anfertigen komplizierter Modelle wie passepoilierte Nachthemden, Taghemden mit Einsätzen, Pyjamas. Einführen in die Grundbegriffe, des .Kommissions-Zuschneidens, und Bügeins durch Mithilfe in der Züschneiderei und Glätterei.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung^mit den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter durch den Lehrbetrieb folgende ;Berufskenntnisse zu, vermitteln : 1 ; Benennung, Eigenschaften, Erkennungsmerkmale und Verwendung der gebräuchlichsten Stoffe und Zutaten, Verwendung und Unterhalt der Maschinen

984 und Fertigungsgeräte. Die verschiedenen Näharten, Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Hinweise zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen bei der Berufsausübung.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7 Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin die zur Ausübung ihres Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17 ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10-15 gelten als Mindestanforderungen.

1

Art. 8 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einer hiezu geeigneten Werkstätte, in einer Beruf sschule oder Lehrwerkstätte durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

Dem Prüfling sind ein Arbeitsplatz, die erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die praktischen Arbeiten, wie Material, Muster oder Zeichnungen sind der Kandidatin erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen.

Sie sind ihr, soweit notwendig, zu erklären.

3 Die Kandidatin ist berechtigt, nach der Arbeitsweise der Lehrfirma zu arbeiten.

Art. 9 Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkürsen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Arbeiten möglich ist.

1

985 3

Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist ständig von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu iaachen.

* Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch, zwei Experten zu erfolgen.

6 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 2% Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa, 16 Stunden, b. die Berufskenntnisse etwa % Stunde, c. das Fachzeichnen für Beruf A 8-4 Stunden, für Beruf B etwa 8 Stunden.

2. Prüfungsstoö

:

Art. 11 Praktische Arbeiten

A. K o n f e k t i o n s s c h n e i d e r i n für Damenwäsche 1

Jede Kandidatin hat unter Berücksichtigung der Art des Lehrbetriebes zwei Arbeitsstücke auszuführen, die ihr zu Beginn der Prüfung von den Experten zugeschnitten übergeben werden. In Betracht kommen z.B.: Damennachthemd, Kinderkleidchen je mit eingesetzten Ärmeln und Kragen, Kleiderschürze mit eingesetzten Ärmeln und Kragen, Chemisebluse mit langen Ärmeln, offener Manschette und Kragen. Jedes dieser Stücke hat irgend eine technische Schwierigkeit aufzuweisen.

2 Jede Kandidatin hat eines der angefertigten Wäschestücke zu bügeln und im weitern noch ein Musterstück mit Teilarbeiten auszuführen, die an den Prüfungsstücken nicht vorkommen, wie Handknopflöcher, gestürzte Knopflöcher, Biesenarbeiten, komplizierte Taschen, Kragen, Handhohlsäume oder andere Handarbeiten.

B. Konfektionsschneiderin für Herrenwäsche 3

Jede Kandidatin hat ein Taghemd und ein Pyjama anzufertigen sowie als Teilarbeit ein Nachthemd-Vorderteil mit passepoiliertem oder galoniertem Kragen zu nähen. Eines der Stücke ist zu bügeln.

986 Art. 12 BerufsTtenntnisse Für beide Berufe Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie: erstreckt sich auf folgende Gebiete': Materialkunde: Benennung, Eigenschaften, Beurteilung, Qualitätsunterschiede und Verwendung der wichtigsten im Beruf vorkommenden Stoffe und Zutaten, wie Baumwolle, Leinen, Seide, Kunststoffe.

Allgemeine Fachkenntnisse: Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Verarbeitung der verschiedenen Stoffe und Zutaten. Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Nähmaschinen und Zubehörteile, wie Säumer, Kapper, Steppfuss, der Werkzeuge und Geräte.

Art. 13 Fachzeichnen Jede Kandidatin hat folgende Arbeiten auszuführen: A. K o n f e k t i o n s s c h n e i d e r i n für Damenwäsche Zeichnen eines Wäschegrundmusters und einer Ableitung anhand einer gegebenen Blusengrundform und eines Journalbildes, Aufstellen einer Schnittübersicht ; Skizzieren eines kurz vorgezeigten Wäschemodells oder von Abänderungsvorschlägen für ein gegebenes Wäschemodell.

' B. K o n f e k t i o n s s c h n e i d e r i n für Herrenwäsche Herstellen eines Konfektionsschnittes für Tag- oder Nachthemd (Koller, Vorder- und Rückenteil, Ärmel) sowie eines Kragens für Taghemd ;,..

Zeichnen von Schnitteilen wie Tasche, Eevers mit Kragen zu einer Pyjama^ jacke.

, 3. Beurteilung und Notengebung Art. 14

; ;.

',

:'Y..":

Beurteilung der praktischen Arbeiten 1

Die Prüfungsarbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt : A. Konfektionsschneiderin für

Damenwäsche , .

Pos. 1. Nähen der Hauptnähte und Säume mit der Maschine; Pos. 2. Nähen des Verschlusses am Vorderteil und an den Ärmeln;

' · ' ' ·' ; '',

987

Pos. 3. Nähen von Kragen und Manschetten; Pos. 4. Annähen von Kragen, Manschetten, Koller, Passen, Besätzen und Einsetzen der Ärmel; Pos. o. Garnituren: Steppgarnituren, Passepoilieren, Nähen von Biesen und Fal: ten mit der Maschine. Annähen von Volants, Spitzen, Entre-deux; Pos. 6. Handnäharbeiten und Handknopflöcher, Ösen, Annähen von Knöpfen; : Pos. 7. Bügelarbeiten.

B. Konfektionsschneiderin für Herrenwäsche Pos. 1. Nähen der Hauptnähte und Säume; ' Pos. 2. Nähen von Manschetten und Kragen; Pos. 3. Nähen des Vorderteils des Herrentaghemdes (Brustsaumund Futter) und Nähen der Ärmelverschlüsse; Pos. 4. Aufsetzen von Halsbühdchen, Kragen, Manschetten, Koller, Taschen, Besätzen; Pos. 5. Passepoilieren, Galonieren oder Steppgarnituren; Pos. 6. Anfertigen von Handknopflöchern und Annähen der Knöpfe, Bügelarbeiten.

. ' .

, , 2

Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu be1 rücksichtigen. Wird eine, Position weiter in Unterpositionen auf geteilt,und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

3 Bei der Beurteilung' der ausgeführten Arbeiten sind bei jeder Prüfungsposition Güte (Genauigkeit und fachgemässe Ausführung), Arbeitsweise (Arbeitseinteilung und Handfertigkeit) und die auf die Arbeit verwendete Zeit (Arbeits: menge) zu berücksichtigen.

4 Für jedes Arbeitsstück ist die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Art. 15 Beurteilung der Berufskehntnisse und, des Fachzeichnens Für beide Berufe : : 1 Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse und < Fachzeichnens ist gesondert zu beurteilen.

·: . ' ,

Berufskenntnisse: Pos. 1. Materialkunde , .

Pos. 2. Allgemeine Fachkenntnisse

-

988 Art. 16 Notengebung 1

Für jede Position der Prüfung der praktischen Arbeiten, der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens ist eine Note nach folgender Abstufung'zu erteilen *) Eigenschaften der Arbeit

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet Trotz erheblicher Mängel noch brauchbar Den Mindestanforderungen, die an eine angehende Konfektionsschneiderin zu stellen sind, nicht entsprechend .

Unbrauchbar oder nicht ausgeführt. , ,

Beurteilung

Note

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

2

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

* Auf Einwendungen der Kandidatin, sie sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Ihre Angaben sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 17 Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note in den praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den praktischen Arbeiten: Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

*) Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können beim Schweizerischen Verband der Konfektions- und Wäsche-Industrie unentgeltlich bezogen werden.

989 5 Das ausgefiillte Notenblatt ist.nach der Priifung unverziiglich der zustandigenkantonalenBehordezuzustellen.

.

· .

.

. ·

Art. 18

.

.

.

.

!l Fahigkeitszeugnis ' ''! ' ' Wer die Lehrabschlussprufung bestanden hat, erhalt das, eidgenossische Fahigkeitszeugnis, das seine Inhaberin berechtigt, sich als gelernte K o n f e k tionsschneiderin fiir Damenkleider bzw. gelernte K o n f e k i i o n s schneiderin fiir Damenmantel und Kostiime zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten

Art. 19 Dieses Eeglement ersetzt dasjenige voni 28.Dezember 1945 und tritt am l.Dezember 1961 in Kraft. · Bern, den 2S. September 1961.

5911

Eidqenossisclies Volksurirtschaftsdepartement : Schaffner

Wettbewerb- nnd Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen, Das neue Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen und der vom Bund konzessionierten Trolleybusse, Aufziige, Luftseilbahnen, Sesselbahnen, Schlittenseilbahnen und ScJiiffahrtsunternehmungen ,, ·-

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(Stand: 1. Januar I960) '

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Preise von Pr: 2.50 bezpgen werden.beim Eidgenossischen Post- und. Eisenbahndepartement, Drucksachenbureau, Bundeshaus Nord, Bern Bundesblatt. 113.Jahrg. Bd. II.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1961

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.11.1961

Date Data Seite

966-989

Page Pagina Ref. No

10 041 517

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