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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die Territet-Glion-Bahn (Vom T.Februar 1961)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf für eine neue Konzession für die Territet-Glion-Bahn zu unterbreiten.

I.

Die Compagnie du Chemin de fer Territet-Glion mit Sitz in Montreux hat am S.Juli 1960 beim Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement das Gesuch um Erneuerung ihrer am 30. Juni 1961 ablaufenden Konzession gestellt.

Die Unternehmung war bereits einige Monate zuvor eingeladen worden, sich über eine allfällige Konzessionserneuerung zu äussern. Sie hatte damals geantwortet, dass sie wegen verschiedener Umstände, namentlich wegen der im Gang befindlichen Abklärung einer möglichen Fusion mit der Compagnie du Chemin de fer Montreux-Glion und der Compagnie du Chemin de fer Glion-Bochers-deNaye, noch nicht endgültig Stellung beziehen könne. Im eingangs erwähnten Gesuch stellt sie nun fest, dass die Fusionsverhandlungen noch längere Zeit beanspruchen dürften, und dass diese Frage daher bei der Prüfung der Konzessionserneuerung ausser acht gelassen werden sollte. Sie beantragt eine Erneuerung der Konzession auf unbestimmte Dauer.

Zur Begründung ihres Gesuches verweist die Unternehmung namentlich auf die während 79 Betriebsjahren unter Beweis gestellte Bedeutung der Bahn für die bediente Gegend. Diese Bedeutung habe sich im Jahre 1959 gezeigt, als die durch Bauarbeiten an der Strasse Montreux-Glion ausgelösten Erdschlipfe während 6 Monaten den Betrieb unterbrochen hatten. Dies habe sich nicht nur

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für die Bedürfnisse der Bevölkerung, sondern auch für die wirtschaftlichen und touristischen Interessen des östlichen Einzugsgebietes von Montreux nachteilig ausgewirkt. Die Unternehmung sei während dieser Zeit von verschiedenen Vereinigungen und von den Gemeindebehörden von Montreux-Planches dringend ersucht worden, die Bahn doch so rasch als möglich wieder in Betrieb zu setzen. Die Gesuchstellerin unterstreicht sodann die Opfer, die sie während der letzten 10-15 Jahre für die Erneuerung des Unterbaus und der Dienstgebäude erbracht habe ; dank dieser Anstrengung seien die Anlagen heute in einem Zustand, der für lange Jahre einen reibungslosen Betrieb gewährleiste. Schliesslich stellt sie fest, dass die Finanzlage der Unternehmung durchaus gesund sei.

Mit Vernehmlassung vom 15. August 1960 teilte das Baudepartement des Kantons Waadt mit, dass weder von Seiten des Kantons noch von Seiten der Gemeinde Montreux-Planches Bemerkungen zu der nachgesuchten Erneuerung angebracht würden. Der Kanton Waadt verzichtet insbesondere auf ein Bückkaufsrecht. Die Schweizerischen Bundesbahnen, die Generaldirektion der PTT-Betriebe und die Generalstabsabteilung des Eidgenössischen Militärdepartementes erheben keine Bedenken. Die Eisenbahnunternehmungen der Gegend von Montreux (Chemins de fer Montreux-Oberland Bernois, MontreuxGlion, Glion-Bochers-de-Naye und Territet-Mont Eleuri) betonen übereinstimmend die wichtige, ja unentbehrliche Funktion der Standseilbahn TerritetGlion und befürworten die Erneuerung der Konzession.

II.

Mit Beschluss vom 2I.Juni 1881 (BAS 5, 6, 152) erteilte die Bundesversammlung den Herren L.Mayor-Vautier und Gh. Gaudin in Montreux zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft und auf die Dauer von 80 Jahren die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Schiffländte bei Territet bis zu den Monts de Caux ob Montreux. Die konzessionierte Strecke umfasste 3 Teilstrecken, nämlich Territet-Planchamp, Planchamp-Glion und Glion--Mont de Caux, von denen nur die mittlere erstellt wurde. Sie wird als eine Standseilbahn mit Wasserkraft betrieben. Der Betrieb wurde ursprünglich allein auf touristische Bedürfnisse zugeschnitten.

Mit Beschluss vom 17. Juni 1890 (BAS 11, 16), erteilte die Bundesversammlung den Herren Georges Masson, A.Emery und Ami Chessex in Montreux als Vertretern eines Initiativkomitees ebenfalls für 80 Jahre eine Konzession für den Bau und Betrieb einer Zahnradbahn von Glion nach den Eochers-de-Naye. Diese neue Konzession überschnitt sich für die Strecke GlionCaux mit der zuerst genannten, und der Bundesrat erklärte in seiner Botschaft vom 29. Mai 1890, dass die zu konzessionierende Strecke die natürliche Fortsetzung der bereits am 21. Juni 1881 konzessionierten bilde. Tatsächlich erlosch die Konzession für die Standseilbahn zwischen Glion und Caux, wogegen auf Grund der Konzession von 1890 eine Zahnradbahn erstellt wurde. Mit Bundesbeschluss vom 23.März 1896 (BAS 14, 120) wurde die Übertragung des Be-

273 triebes der Standseilbahn Territet-Glion an die Eisenbahngesellschaft Glion-- Eochers-de-N"aye genehmigt. Heute besteht eine Betriebsgemeinschaft nicht nur unter den beiden erwähnten Unternehmungen, sondern überdies mit der Montreux-Glion-Bahn.

III.

Die Bahn, die ihren Ausgangspunkt nicht bei der Schiffsländte, sondern hangwärts des SBB-Bahnhofs Territet nimmt und so eine Kreuzung mit den Bundesbahnen vermeidet, erlaubt eine rasche und leistungsfähige Verbindung mit Glion und entspricht einem Bedürfnis. Sie bildet heute einen Teil der Lokalverbindungen, welche die Höhen ob Montreux bedienen. Das Problem eines allfälligen Ersatzes der Bahn durch einen Strassentransportdienst stellt sich nicht, da bei den gegebenen topographischen Verhältnissen die Standseilbahn die günstigste technische Losung darstellt und da zudem die Unternehmung nicht notleidend ini Sinne der Artikel 8 und 58 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 ist. Die Voraussetzungen für eine Erneuerung der Konzession sind erfüllt.

IV.

Der Ihnen unterbreitete Entwurf sieht eine Geltungsdauer der neuen Konzession von 50 Jahren vor. Dem Antrag der Gesuchstellerin, die Konzession auf unbestimmte Zeit zu erneuern, wurde mithin keine Folge geleistet. Bei Verwirklichung der Fusion der Territet-Glion-Bahn mit den Bahngesellschaften Montreux-Glion und Glion-Eochers-de-Naye würde die Beibehaltung des Betriebs dieser Standseilbahn ziemlich sicher nicht in Frage gestellt. Nach einer allfälligen Fusion kann sodann das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement, gestützt auf Artikel 9 des Eisenbahngesetzes, die Konzession der Territet-Glion-Bahn auf die neue Unternehmung übertragen.

Die Geltungsdauer der neuen Konzession wurde somit wie in allen übrigen Fällen festgesetzt, da keinerlei besondere Verhältnisse eine kürzere oder längere Dauer rechtfertigen.

Der Wortlaut der Konzession entspricht den Ihnen seit dem Inkrafttreten des neuen Eisenbahngesetzes vorgelegten neuen Konzessionen. In den Artikeln l und 11 haben wir die redaktionellen Änderungen berücksichtigt, die Sie bei der Konzessionserneuerung der Genfer Tramway-Gesellschaf t vom 15. Dezember 1960 vorgenommen haben. Ausserdem wurde der 2. Satz von Artikel 6 über die Plangenehmigung dahingehend ergänzt, dass die Aufsichtsbehörde nun auch aus Gründen der Landesverteidigung eine Änderung von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen verlangen kann. Damit stimmt die Vorschrift mit dem Text der Luftseilbahnkonzessionen überein, die vom Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement erteilt werden.

Die erste Konzession der Territet-Ghon-Bahn sah ursprünglich nur eine Wagenklasse vor, doch wurde mit unserer Genehmigung im Jahre 1926 eine weitere Wagenklasse (heute: erste Klasse) eingeführt. Auf Grund des Artikels 5,

274 Absatz 3 des Eisenbahngesetzes kann die Aufsichtsbehörde allenfalls die Aufhebung einer Wagenklasse ohne Änderung der Konzession bewilligen. In Artikel 8 wurde die Beschreibung der Beförderungspflicht gemäss der heutigen Praxis bei ähnlichen Unternehmungen der technischen Eigenart der Bahn angepasst. Die in Artikel 9 festgesetzten Höchsttaxen tragen den linearen Erhöhungen Eechnung, die bei allen Eisenbahnunternehmungen der Schweiz auf den Tarifen für die Personen- und Güterbeförderung vorgenommen wurden.

Die zuständige Behörde des Kantons Waadt hat dem Text des Beschlussesentwurfs zugestimmt.

V.

Gestützt auf diese Ausführungen empfehlen wir Ihnen, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Erteilung einer neuen Konzession für die Territet-Glion-Bahn Ihre Zustimmung zu geben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den T.Februar 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Erteilung einer neuen Konzession für die Territet-Glion-Bahn

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571), nach Einsicht in ein Gesuch der Compagnie du Chemin de fer Territet-Glion, Montreux, vom S.Juli 1960, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Februar 1961, beschliesst : I.

Der Territet-Glion-Bahn (TG) in Montreux wird unter den nachstehend angeführten Bedingungen eine neue Konzession für Bau und Betrieb einer Standseilbahn erteilt.

Art. l Die jeweiligen Bundesgesetze sowie alle übrigen bundesrechtlichen Gesetzgebung Vorschriften über Bau und Betrieb der vom Bund konzessionierten Eisenbahnen sind zu beachten.

Art. 2 Die Konzession wird für die Dauer von 50 Jahren, d.h. für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis 30. Juni 2011, erteilt.

Dauer

Art. 3 Die Unternehmung hat ihren Sitz in Montreux.

!) AS 1958, 335.

Sitz

276 Art. 4 Strecke

Die Konzession gilt für die Strecke Territet-Glion.

Art. 5 Pläne

Die dem Betrieb dienenden Anlagen sowie die Fahrzeuge dürfen nur nach Plänen und Vorlagen erstellt oder geändert werden, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Diese Behörde ist berechtigt, auch nach Erstellung der Anlagen und Fahrzeuge deren Änderung zu verlangen, wenn die Betriebssicherheit oder die Landesverteidigung es erfordern.

Art. 6 Fahrplan

Die Zahl der täglichen Züge und deren Verkehrszeiten haben sich nach den Bedürfnissen zu richten. Die Fahrpläne sind nach den geltenden Bestimmungen aufzustellen und vor dem Inkrafttreten durch die Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen.

Art. 7 1

BeförderungsDie Konzessionärin übernimmt die Beförderung von Personen, GeWagenklassen päck und Expressgut.

2 Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Wagenklassen zu führen sind.

Art. 8 Tarife

1

Für die Personenbeförderung können pro Person höchstens folgende Fahrpreise erhoben werden: für die Bergfahrt. . . .

für die Talfahrt . . . .

für Hin- und Eückfahrt.

in der 1. Klasse Franken

in der 2. Klasse Franken

4.-- 2.60 5.20

3.-- 2.-- 4.--

2

Für die Beförderung von Gepäck und ändern Gütern kann ein Betrag von höchstens 5 Franken pro 100 kg erhoben werden.

3 Die Konzessionärin ist gehalten, Abonnemente zu ermässigten Taxen auszugeben.

4 Die Tarife bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 9 Haftpflichtversicherung

1

Die Konzessionärin hat sich gegen die Folgen ihrer in der Bundesgesetzgebung über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Post umschriebenen Haftpflicht bei

277 einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer ändern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern.

2 Die Verträge über die Haftpflichtversicherung some ihre nachträglichen Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 10 1

Die Konzessionärin hat für das ständige Personal eine Dienstalterskasse oder eine Pensionskasse einzurichten oder es bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer ändern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern. Die Statuten, die Eeglemente, die Jahresrechnungen und die versicherungstechnischen Bilanzen der Kassen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2 Die Konzessionärin hat dafür zu sorgen, dass das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert ist.

Art. 11 Den eidgenössischen Beamten, denen die Aufsicht über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen obliegt, ist zu jeder Zeit freie Fahrt und freier Zutritt zu allen Teilen der Anlagen zu gewähren. Das zur Vornahme von Untersuchungen nötige Personal und Material, Pläne Inbegriffen, ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Konzessionärin und ihr Personal haben ferner den mit der Kontrolle betrauten Organen alle hiefür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

II.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

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Personaiursorge

Kontrolle -

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die Territet-Glion-Bahn (Vom 7.Februar 1961)

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Jahr

1961

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

8157

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.02.1961

Date Data Seite

271-277

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