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Bundesblatt 113. Jahrgang

Bern, den 22. Juni 1961

Band I

Erscheint wöclwntKch.

Preis 3O Franken im Jahr, IQ Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und PostbesteHungsgebülir Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Ersten Titels des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung (Vom 5. Juni 1961) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Änderung des Ersten Titels des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung zu unteibreiten.

Erster Teil Einleitung 1. Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) enthält in seinem Ersten Titel die Bestimmungen über die Krankenversicherung. Darnach fördert der Bund diese Versicherung durch Gewährung von Beiträgen an anerkannte Krankenkassen. Anspruch auf Anerkennung haben die Krankenkassen, die den Anforderungen des Gesetzes genügen. Diese Anforderungen betreffen zur Hauptsache die Aufnahmebedingungen der anerkannten Krankenkassen (im folgenden Kassen genannt), die von ihnen zu gewährenden Mindestleistungen sowie ihre finanzielle Sicherheit. Daneben enthält das Gesetz vor allem Bestimmungen über die Bundesbeiträge, das Verhältnis der Kassen zu den Ärzten und Apothekern, die Aufsicht des Bundes und die Eechtspflege. Es ermächtigt femer die Kantone, die Krankenversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch zu erklären oder diese Befugnis auf ihre Gemeinden zu übertragen.

2. Schon wenige Jahre nach dem Inkrafttreten des KUVG setzten Bestrebungen auf eine Eevision des Gesetzes im Sinne einer Total- oder einer PartialBimdesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

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1418 revision ein. Die letztern verfolgten verschiedene Ziele, wie zum Beispiel die Einführung des Versicherungsobligatoriums auf eidgenössischer Grundlage, den Ausbau der Leistungen, eine Neuordnung der Beziehungen zwischen Ärzten und Kassen und namentlich die Erhöhung der Bundesbeiträge.

Die Eevisionsbestrebungen bis zum Jahre 1953 und die Gründe, warum diese zu keiner Eevision des Gesetzes geführt haben, sind im Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Eevision der Krankenversicherung und die Einführung der Mutterschaftsversicherung, vom S.Februar 1954 (S.30 ff.), dargelegt. Diese Expertenkommission hatte die Aufgabe, die Frage der Totalrevision der Krankenversicherung und die Einführung der Mutterschaftsversicherung zu prüfen. Sie arbeitete auf Grund einer entsprechenden Vorlage des Bundesamtes für Sozialversicherung einen Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Kranken- und die Mutterschaftsversicherung (Vorentwurf 1954) aus, dessen Erläuterungen der vorerwähnte Bericht diente. Der Vorentwurf sah eine umfassende Eevision der Krankenversicherung unter Aufhebung des Ersten Titels des KUVG sowie den Ausbau der Leistungen an Wöchnerinnen gemäss Artikel 14 des Gesetzes zu einer Mutterschaftsversicherung vor.

Bericht und Vorentwurf wurden im Laufe des Jahres 1954 den Kantonen, interessierten Verbänden und politischen Parteien zur Vernehmlassung zugestellt. Die Vernehmlassungen ergaben, dass die Meinungen in grundlegenden Fragen, so vor allem hinsichtlich der Einführung eines Bundesobligatoriums der Krankenversicherung oder der Mutterschaftsversicherung, der Beziehungen zwischen Kassen und Ärzten, zum Teil auch hinsichtlich der Versicherungsleistungen (namentlich für langdauernde Krankheiten) und der Finanzierung stark auseinandergingen, so dass sich die Überarbeitung des Vorentwurfes als notwendig erwies. Tn der Folge wurden die Eevisionsarbeiten für die Krankenversicherung im Hinblick auf die Arbeiten für die Einführung der Invalidenversicherung (TV) zurückgestellt. Da die Krankenversicherung und die IV namentlich auf dem Gebiet der Leistungen manche Berührungspunkte haben, erschien es als zweckrnässig, die Eevision der Krankenversicherung erst nach Festlegung der Leistungen der IV durchzuführen.

3. Wenn es bis heute auch zu keiner Eevision der Krankenversicherung gekommen ist,
so ist diese Versicherung doch seitens des Bundes ausserhalb des KUVG durch zwei Massnahmen wesentlich gefördert worden, nämlich durch die Gewährung von zusätzlichen Beiträgen an die anerkannten Krankenkassen auf dem Weg von befristeten Bundesbeschlüssen und durch die auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose beruhende Einführung der Tuberkuloseversicherung, an die der Bund ebenfalls namhafte Beiträge ausrichtet.

a. Die ständige Zunahme der Kosten für die Krankenpflegeversicherung und die erhöhten Kosten der Versicherung der Frauen im Vergleich zu denen der Männer führten schon bald nach der Einführung des KUVG zu einer Verschlechterung des Verhältnisses der Beiträge des Bundes zu den betreffenden Ausgaben der Kassen. Um die damit verbundene Beeinträchtigung der Förde-

1419 rung der Krankenversicherung auf Bundesebene auszugleichen, wurde in verschiedenen parlamentarischen und außerparlamentarischen Vorstössen eine Erhöhung der Bundesbeiträge angestrebt. Da es Bundesrat und Parlament unter den damaligen Umständen für zweckmässiger hielten, die Bestimmungen des KUVG über die Bundesbeiträge an die Kassen nicht zu revidieren, wurden diesen in befristeten Bundesbeschlüssen zusätzliche Beiträge ausgerichtet.

In den Jahren 1919 und 1920 erhielten die Kassen zusätzliche Bundesbeiträge an die aussergewöhnlichen Ausgaben der Grippeepidemie. Von 1924 bis 1941 wurde ihnen jährlich eine Million Pranken als Beitrag an die Krankenpflegeversicherung und die Versicherung der Frauen ausgerichtet. Ferner wurden den Kassen mit freiwilliger Versicherung in den Jahren 1986 und 1937 besondere Beiträge zur teilweisen Ersetzung der wegen der "Wirtschaftskrise unerhältlichen Mitgliederbeiträge gewährt.

Seit dem Jahre 1944 erhalten die Kassen regelmässig zusätzliche Bundesbeiträge in Form einer Erhöhung der in Artikel 35, Absatz l und 2 KUVG je Mitglied und Jahr festgesetzten Kopfbeiträge. Diese wurden zunächst für die Kinder und für die für Krankenpflege versicherten Frauen, später auch für die der Krankenpflegeversicherung angeschlossenen Männer gewährt. Ausserdem erfolgte im Laufe der Zeit eine Heraufsetzung der oberen Grenze des den Kassen gemäss Artikel 37, Absatz l KUVG gewährten Gebirgszuschlages sowie in letzter Zeit eine Verdoppelung des Wochenbettbeitrages gemäss Artikel 35, Absatz 3.

Gegenwärtig ist der Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1960 über zusätzliche Beiträge des Bundes an die anerkannten Krankenkassen für die Jahre 1961,1962 und 1963 in Kraft, über den das Nähere im Zweiten Teil, G, II, Ib hienach gesagt wird.

b. Gemäss Artikel 15 des Bundesgesetzes vorn 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose kann der Bund den anerkannten Krankenkassen und Verbänden von solchen bis zur Eevision des KUVG besondere Beiträge ausrichten, wenn sie in ihren Statuten für Behandlung und Pflege Tuberkulöser besondere, nach Umfang und Dauer über die gesetzlichen Pflichtleistungen der Krankenversicherung hinausgehende Leistungen vorsehen. Dabei werden die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Bundesbeiträge, ihre Berechnung und ihre Auszahlung durch den Bundesrat festgesetzt.
In Ausführung dieser Bestimmung wurde die Tuberkuloseversicherung erstmals durch eine Verordnung vom 31. März 1931, die auf den 1. Januar 1932 in Kraft trat, geregelt. Heute gilt die Verordnung I vom 19. Januar 1944 über Tuberkuloseversicherung (VO I), die seit ihrem Erlass wiederholt geändert und den jeweiligen Verhältnissen angepasst worden ist. Ergänzt wird diese Verordnung durch die Verfügungen I d , II und III des Eidgenössischen Departements des Innern über Tuberkuloseversicherung, vom 12. Januar 1959, betreffend die grösseren operativen Eingriffe, die Hausbehandlung, die medikamentöse Behandlung sowie die Eöntgenuntersuchungen. Die wesentlichen Einzelheiten über die Tuberkuloseversicherung sind im Zweiten Teil, B, I, 3 (Leistungen) und G, II, la (Bundesbeiträge) dargestellt.

1420 4. Nachdem sich aus den Vernehmlassungen zum Vorentwurf 1954 ergeben hatte, dass die Totalrevision der Krankenversicherung eine nophmalige eingehende Beratung von grundlegenden Fragen mit den interessierten Kreisen notwendig machte, und als die Revision dann im Hinblick auf die Einführung der IV zurückgestellt wurde, erfolgten verschiedene parlamentarische Vorstösse, durch welche die baldige Verwirklichung einzelner Eevisionspunkte angestrebt wurde.

a. Anlässlich der Beratungen des Bundesbeschlusses über zusätzliche Beiträge des Bundes an anerkannte Krankenkassen für die Jahre 1957 bis 1960 reichte die Kommsision des Nationalrates für die Vorberatung dieses Beschlusses ein Postulat ein, durch das wir eingeladen wurden, rechtzeitig eine Vorlage zur Teilrevision des KUVG- auszuarbeiten, damit bei Ablauf des neuen Bundesbeschlusses über die Gewährung zusätzlicher Bundesbeiträge an anerkannte Krankenkassen die finanzielle Förderung der Krankenversicherung in einer den heutigen Verhältnissen entsprechenden Art und einem zeitgemässen Umfange auf gesetzlichem Wege geregelt werden könne. Das Postulat wurde vom Nationalrat am 13. Dezember 1957 angenommen.

Wir haben bereits in unserer Botschaft vom 20. Mai 1960 über zusätzliche Beiträge des Bundes an die anerkannten Krankenkassen für die Jahre 1961,1962 und 1963 darauf hingewiesen, dass das Postulat bis zum Jahre 1960 nicht erledigt werden konnte, weil die Eevision der Krankenversicherung bis zur Einführung der IV zurückgestellt wurde.

b. Am 18. Dezember 1958 reichte Nationalrat Gnägi, Bern, eine Motion, die vom Nationalrat am 29. September 1959 und vom Ständerat am 15. Dezember 1959 angenommen wurde, mit folgendem Wortlaut ein : « Seit Jahren wird die Frage einer umfassenden Bevision des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes geprüft. Die bisherigen Besprechungen haben gezeigt, dass eine Totalrevision im heutigen Moment nicht möglich ist.

Der Bundesrat wird eingeladen, unverzüglich eine Teilrevision des Abschnittes Krankenversicherung des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzea vorzubereiten, wobei folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind: 1. Ausbau der gesetzlichen Minimalleistungen; 2. Anpassung der Bundesbeiträge an die heutigen Verhältnisse; 3. Überprüfung der organisatorischen Bestimmungen über die Versicherungsträger und für die Rechtspflege.»

c. In den parlamentarischen Beratungen über das IVG- -wurde der Antrag gestellt, es sei Artikel 35 KUVG in dem Sinne zu ergänzen, dass denjenigen Kassen vom Bund zusätzliche Beiträge ausgerichtet werden, die in ihren Statuten besondere Krankenpflegeleistungen für jene Mitglieder vorsehen, die Leistungsbezüger der IV sind. Zur Begründung dieses Antrages wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die TV zwar Eingliederungsmassnahmen und Eenten gewähren werde, nicht aber - im Gegensatz zu ausländischen Invalidenversicherungen - auch Krankenpflegeleistungen für Rentner. Damit bestehe in der IV eine Lücke, die, soweit möglich, durch einen entsprechenden Ausbau der Krankenversicherung geschlossen werden müsse (StenBull. NE 1959, S. 164 ff.).

1421 Dieser Antrag wurde jedoch vor allem mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass die Gewährung von Krankenpflegeleistungen an die Beniner der IV zum Fragenkomplex der langdauernden Krankheiten gehöre. Sie müsse deshalb im Eahmen der Krankenversicherung gelöst werden, und zwar nicht nur für die rV-Bentner, sondern auch für Personen, die langdauernd 'krank aber nicht Beniner der IV sind. Von uns wurde dazu erklärt, es sei beabsichtigt, unverzüglich eine Revision der Krankenversicherung vorzubereiten, die sich auch mit dem Problem der langdauernden Krankheiten befassen werde (StenBull. NB 1959, S. 169, StenBull. StB, S. 155).

d. Nationalrat Ackermann, Entlebuch, reichte ebenfalls im Zusammenhang mit den Beratungen über das IVG am 18.März 1959 folgende Motion ein, die vom Nationalrat am 6. Oktober 1959 und vom Ständerat am 15. Dezember 1959 angenommen wurde : «Der Bundesrat wird eingeladen, unverzüglich einen Gesetzesentwurf zur Bevision des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung zu unterbreiten, in welchem folgende Punkte verwirklicht werden: 1. Schaffung der Möglichkeit für alle jugendlichen Invaliden, in die anerkannten Krankenkassen aufgenommen zu werden ohne Vorbehalt in bezug auf ihre Invalidität ; 2. Gewährung der hiefür notwendigen zusätzlichen Beiträge an die Krankenkassen.»

5. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf kommen wir dem uns durch die vorerwähnten Motionen Gnägi und Ackermann erteilten Auftrag nach, eine Gesetzesvorlage über die Bevision des Ersten Titels des KUVG auszuarbeiten, die sich auf die in den beiden Motionen enthaltenen Punkte erstreckt. Ferner unterbreiten wir Ihnen damit die von uns anlässlich der Beratungen über die IV angekündigte Vorlage über die Bevision der Krankenversicherung.

Zweiter Teil Die Grandzüge des Revisionsprogrammes A. Der Umfang der Revision 1. Als Grundlage für die Gesetzesrevision arbeitete das Departement des Innern einen Bericht vorn 25.Mai 1960 aus unter dem Titel «Die Bevision der Krankenversicherung; Grundsätze, Erläuterungen, finanzielle Auswirkungen».

Die Grundsätze enthielten im wesentlichen das unter Ziffer 2hienach dargestellte Bevisionsprogramm.

Im Juni 1960 unterbreitete das Departement den Bericht in unserem Auftrag den Kantonsregierungen und interessierten Verbänden zur Vernehmlassung. Das Vernehnüassungsverfahren konnte nach wiederholter Verlängerung Ende 1960 abgeschlossen werden.

1422 Als Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens kann festgehalten werden, dass die Durchführung einer Eevision in dem vom Departement aufgestellten Eahmen allgemein begrüsst und sein Bericht als geeignete Grundlage für einen entsprechenden Gesetzesentwurf bezeichnet wird. Über die in den einzelnen Grundsätzen in Aussicht genommenen Kegelungen gehen die Meinungen allerdings zum Teil auseinander. Die beantragten Änderungen und Ergänzungen sind im vorliegenden Gesetzesentwurf nach Möglichkeit berücksichtig^; worden. Wo Meinungsverschiedenheiten bestehen, haben wir nach vermittelnden Lösungen gesucht. Wir werden bei der Behandlung der einzelnen Eevisionspunkte und Gesetzesbestimmungen soweit nötig auf die Vernehmlassungen zurückkommen.

2. Die Motion Gnägi enthält vier Eevisionspunkte, nämlich den Ausbau der gesetzlichen Minimalleistungen, die Anpassung der Bundesbeiträge an die heutigen Verhältnisse, die Überprüfung der organisatorischen Bestimmungen über die Versicherungsträger und die Neuordnung der Eechtspflege. Die Motion Ackermann bezweckt, den Beitritt invalider Jugendlicher zu den Kassen zu erleichtern.

Das in den beiden Motionen enthaltene Eevisionsprogramm gab Veranlassung zur Prüfung der Frage, ob noch andere Punkte in die Eevision einzubeziehen seien. Dabei hat sich folgendes ergeben: a. Die sozialen Auswirkungen des Ausbaus der gesetzlichen Mindestleistungen werden für viele Versicherte wesentlich verstärkt, wenn zugleich auch die Freizügigkeit, d.h. das Eecht des Versicherten auf Übertritt in eine andere Kasse verbessert wird. Wir haben deshalb auch die Frage der Freizügigkeit in die Eevision einbezogen.

b. Die Frage, ob die Aufnahme in die Kassen zu erleichtern sei, stellt sich nicht nur hinsichtlich der invaliden Jugendlichen, sondern für alle Personen mit einem Gesundheitsschaden. Der soziale Wert der Krankenversicherung kann wesentlich erhöht werden, wenn die Aufnahme kranker Personen in die Kassen nach Möglichkeit erleichtert wird. Wir sind deshalb der Auffassung, dass auch diese Frage in die Eevision einzuschliessen und dabei die Motion Ackermann in diesen allgemeineren Zusammenhang zu stellen ist.

c. Da die Stellung der Invaliden in der Krankenversicherung schon anlässlich der Beratungen über die IV zu Diskussionen Anlass gegeben hat, ist auch diese Frage zum Gegenstand der
Eevision zu machen.

d. Die Finanzierung der Krankenversicherung erfolgt ausser durch die Bundesbeiträge vor allem durch die Aufwendungen der Versicherten. Dazu gehören die Mitgliederbeiträge, der Selbstbehalt und die Krankenscheingebühren. Neben der Neuordnung der Bundesbeiträge ist deshalb auch die Frage der Aufwendungen der Versicherten als weiterer Punkt in das Eevisionsprogramm aufzunehmen. Ein Vorstoss in dieser Eichtung wurde seinerzeit durch das Postulat Hackhofer vom 24.März 1954 gemacht, das vom Nationalrat am 23. März 1955 angenommen wurde.

e. Schliesslich bringt es der Leistungsausbau mit sich, dass Bestimmungen über die Wahl der Heilanstalt, sowie über die Tarife der Hebammen, der medizinischen Hilfspersonen, der Laboratorien, die medizinische Analysen vorneh-

1423 men, und der Heilanstalten in das Gesetz aufzunehmen sind. Bei dieser Gelegenheit können auch die im Gesetz enthaltenen Bestimmungen über die Tarife der Apotheker im Sinne einer Vereinfachung revidiert werden. Der Leistungsausbau gibt ferner Veranlassung, die Vorschriften über die Überversicherung zu ergänzen. In organisatorischer Beziehung sind die Fragen der Kollektivversicherung und der Bückversicherung zu prüfen.

3. Im Gegensatz zu den unter Ziffer 2 aufgezählten Punkten sind wir bei zwei wichtigen Fragen zum Schluss gekommen, dass diese nicht in die vorliegende Eevision einzubeziehen sind. Es betrifft dies die Fragen des Bundesobligatoriums der Krankenversicherung und der Mutterschaftsversicherung sowie der Beziehungen zwischen Ärzten und Kassen.

a. Die Frage eines Bundesobligatoriums der Krankenversicherung war von jeher stark umstritten. Schon in den Vernehmlassungen zum VorenUvurf 1954 bestand gegen ein Bundesobligatorium ein sehr starker Widerstand, und zwar nicht nur gegen ein Obligatorium in der Krankenversicherung, sondern auch gegen eine obligatorische ICutterschaftsversicherung. Aus den Vernehmlassungen zu den Eevisionsgrundsätzen des Eidgenössischen Departementes des Innern (im olgenden Grundsätze genannt) geht hervor, dass dieser Widerstand auch heute unvermindert fortbesteht. Bin grosser Teil der Befürworter einer Eevision der Krankenversicherung hat seine Zustimmung nur unter der Voraussetzung gegeben, dass die Frage des Bundesobligatoriums nicht berührt werde.

Unter diesen Umständen sind wir der Auffassung, dass die gegenwärtige Eevision nicht auf die Frage des Bundesobhgatoriums auszudehnen und dass von jeder Änderung von Artikel 2 KUVG, der die Obligatoriumsfrage betrifft, abzusehen ist. Jeder Änderungsvorschlag zu Artikel 2 KUVG würde zu grundsätzlichen Auseinandersetzungen führen, wodurch die Eevision verzögert, wenn nicht gefährdet wurde, was vermieden werden muss.

b. Das Problem des Verhältnisses zwischen den Ärzten und den Kassen gehört ebenfalls von jeher zu den schwierigsten und umstrittensten Problemen der Krankenversicherung. Dass die im geltenden KUVG getroffene Eegelung nicht voll zu befriedigen vermag und gewisse Lücken aufweist, wird allgemein anerkannt. Über die Eevision dieser Bestimmungen aber gehen die Meinungen, insbesondere zwischen Ärzten und Kassen,
in grundlegenden Fragen stark auseinander.

Unter diesen Umständen haben sich die direkt Beteiligten dahin verständigt, dass die Fragen des Arztrechts in der gegenwärtigen Eevision grundsätzlich nicht berührt werden sollen. Gegen den Verzicht auf eine Neuordnung des Arztrechts in der vorliegenden Eevision sind in den Vernehmlassungen zu den Grundsätzen mit wenigen Ausnahmen keine Einwendungen erhoben worden.

Sowohl die Ärzte als auch die Krankenkassen haben sich diesem Verzicht jedoch nur unter ausdrucklicher Wahrung ihres Standpunktes angeschlossen.

Angesichts dieser weitgehenden Meinungsverschiedenheiten teilen wir die Auffassung, dass zurzeit von einer Eevision der Bestimmungen über das Verhältnis zwischen Ärzten und Kassen abzusehen ist. Dabei sind wir jedoch der

1424 Meinung, dass die Verhandlungen mit den direkt Beteiligten unverzüglich wieder aufzunehmen sind und zu versuchen ist, die Standpunkte einander anzunähern.

Gegebenenfalls wäre Ihnen eine besondere Vorlage über die Eevision der betreffenden Bestimmungen des KUVG zu unterbreiten.

4. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Gesetzesentwurf zur Hauptsache die in den Motionen Gnägi und Ackermann erwähnten Eevisionspunkte enthält, die durch einige mit diesen sozialpolitisch oder organisatorisch zusammenhängende Punkte ergänzt werden.

Um die Tragweite der Eevision besser zu zeigen, werden in den folgenden Abschnitten dieses Teils der Botschaft die einzelnen Eevisionspunkte in der Eeihenfolge ihrer sozialpolitischen Bedeutung dargestellt. Es folgen deshalb zunächst die Ausführungen über den Ausbau der Versicherung, welche die Darlegungen über den Ausbau der gesetzlichen Mindestleistungen, die Erleichterung der Aufnahme in die Kassen und die Verbesserung der Freizügigkeit enthalten (Abschnitt B). Sodann wird die Frage der Finanzierung im allgemeinen behandelt, wobei einerseits die Aufwendungen der Versicherten und andererseits die Bundesbeiträge zur Sprache kommen (Abschnitt G). Im Anschluss daran folgen Ausführungen über die Neuordnung der Eechtspflege und der Aufsicht des Bundes (Abschnitt D). In einem letzten Abschnitt werden schliesslich verschiedene Einzelfragen behandelt, die zum Teil mit der Organisation der Kassen (Kollektivversicherung, Eückversicherung), zum Teil mit dem Leistungsausbau (Überversicherung, Tarife) zusammenhängen (Abschnitt E).

B. Der Ausbau der Versicherung I. Der Ausbau der gesetzlichen Mindestleistungen Es dürfte sich erübrigen, näher darzutun, weshalb die Leistungen, die in einem vor 50 Jahren erlassenen Gesetz vorgeschrieben sind, den heutigen Verhältnissen nicht mehr genügen. Ein Hauptzweck der Eevision muss darin bestehen, die vorgeschriebenen Mhidestleistungen im Bahmen der finanziellen Möglichkeiten der seither eingetretenen Entwicklung, vor allem auf dem Gebiet der Therapie, anzupassen.

Geniäss dem geltenden Gesetz haben die Kassen ihren Mitgliedern entweder ärztliche Behandlung und Arznei oder ein tägliches Krankengeld im Fall von gänzlicher Arbeitsunfähigkeit zu gewähren. Die Kassen mit Tuberkuloseversicherung haben die auf dem Verordnungsweg festgesetzten Mindestleistungen auszurichten, wobei, wie in der ordentlichen Krankenversicherung, zwischen Krankenpflegeleistungen (ärztliche Behandlung und Arznei) und Krankengeld unterschieden wird. Die für den Krankheitsfall vorgesehenen Leistungen sind auch für das Wochenbett zu gewähren.

Im folgenden wird der Umfang des vorgesehenen Leistungsausbaues dargelegt, wobei zwischen der ordentliclaen Krankenpflegeversicherung, der ordent-

1425 Hohen Krankengeldversicherung, den Leistungen bei Erkrankung an Tuberkulose (ärztliche Behandlung und Arznei einerseits und Krankengeld anderseits) sowie denjenigen bei Mutterschaft unterschieden wird. In Anbetracht der grossen Bedeutung, welche bei der jetzigen Revision des Gesetzes der Frage der Stellung der Invaliden in der Krankenversicherung zukommt, wird dieses Problem in einem besonderen Abschnitt behandelt.

1. Die Leistungen der Krankenpflegeversicherung Artikel 12 des Gesetzes verpflichtet die Krankenpflegekassen zur Gewährung von ärztlicher Behandlung und Arznei, ohne diese beiden Begriffe näher zu umschreiben. Diese Bestimmung unterscheidet auch nicht zwischen den Leistungen bei ambulanter und bei Spitalbehandlung. Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Spitalbehandlung in den letzten Jahren erfahren hat und auch wegen der zwischen der Spitalbehandlung und der ambulanten Behandlung bestehenden Unterschiede scheint uns eine solche Unterscheidung notwendig zu sein.

a. Die ambulante Behandlung aa. Da das Gesetz von «ärztlicher»Behandhing spricht, sind die Kassen zurzeit nur verpflichtet, Behandlungen zu übernehmen, die vom Arzt selbst oder unter seiner direkten Kontrolle vorgenommen werden. Dagegen fallen Behandlungen, die von nicht unter der direkten Aufsicht des Arztes stehenden medizinischen Hilfspersonen ausgeführt werden, nicht unter die Pflichtleistungen. Aber auch die vom Arzt selbst oder unter seiner direkten Kontrolle vorgenommenen Behandlungen müssen von den Kassen nicht ausnahmslos übernommen werden.

Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass einerseits von den Ärzten gelegentlich Behandlungen durchgeführt werden, die wissenschaftlich noch nicht anerkannt sind. Anderseits übersteigen die Kosten gewisser Behandlungen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kassen. In diesen beiden Fällen muss es den Kassen freistehen, Leistungen abzulehnen. So sind sie z.B. gemäss der heutigen Praxis nicht zur Übernahme von bestimmten physikalischen Therapien und der Psychotherapie verpflichtet, selbst wenn diese Behandlungen durch einen Arzt direkt ausgeführt werden.

Im Hinblick auf die grosse Bedeutung der Behandlungsarten, die heute von den Kassen nicht oder nur dann übernommen werden müssen, wenn sie vom Arzt selber oder unter seiner direkten Aufsicht ausgeführt werden, und in Anbetracht
des Urnstandes, dass heute zur Durchführung der Behandlung in zunehmendem Masse medizinisches Hilfspersonal herangezogen wird, ist es nötig, die Pflichtleistungen in diesen beiden Eichtungen auszudehnen. Dabei ist jedoch eine Eegelung zu treffen, die es erlaubt, die Leistungen gernäss dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft festzusetzen und zugleich die finanziellen Auswirkungen auf die Kassen zu berücksichtigen.

Was die vom Arzt selbst vorgenommene Behandlung anbelangt, so wird es immer Behandlungsarten geben, die wissenschaftlich umstritten oder so teuer

1426 sind, dass sie namentlich von kleineren Kassen nicht übernommen werden können. Es muss deshalb die Möglichkeit bestehen, sie von den Pflichtleistungen auszuschliessen. Anderseits müssen umstrittene Behandlungsarten, die anerkannt werden oder solche, deren Kosten so stark gesunken sind, dass sie für die Kassen tragbar werden, jederzeit zu Pflichtleistungen erklärt werden können. Der Entwurf verpflichtet daher im Prinzip die Kassen zur Gewährung aller vom Arzt selbst vorgenommenen Behandlungen. Er sieht aber vor, dass der Bundesrat nach Anhören einer Fachkommission die Behandlungen bezeichnet, die Pflichtleistungen der Kassen sind, so dass die Möglichkeit besteht, die Pflichtleistungen soweit nötig hinsichtlich bestimmter Behandlungen im einzelnen zu umschreiben.

Die von medizinischen Hilfspersonen auf Verordnung des Arztes vorgenommenen Heilanwendungen sollen in Zukunft ebenfalls zu Pflichtleistungen erklärt werden. Die oben erwähnten Gründe, nach denen es nicht möglich ist, die Kassen zur Übernahme jeder beliebigen durch einen Arzt durchgeführten Behandlung zu verpflichten, gelten noch weit mehr für die Behandlungen durch medizinisches Hilfspersonal. Wir sehen deshalb vor, dass der Bundesrat, ebenfalls nach Anhören einer Fachkommission, die wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen umschreibt, die von den Kassen als Pflichtleistungen zu übernehmen sind, sofern sie von medizinischem Hilfspersonal auf ärztliche Verordnung hin durchgeführt werden. Ähnlich wie bei der IV sollen ferner durch den Bundesrat Vorschriften über die Zulassung der medizinischen Hilfspersonen (Masseure, Physiotherapeuten. Chiropraktoren usw.) zur Behandlung von Versicherten aufgestellt werden. Diese Vorschriften sollen selbstverständlich nur nach Anhören der interessierten Verbände erlassen werden. Sie betreffen in erster Linie die berufliche Ausbildung der betreffenden Personen und die notwendigen Einrichtungen.

Vb. An der geltenden Regelung für die Auswahl von Arzneimitteln für die Krankenkassenpraxis gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 6.Februar 1953 soll materiell grundsätzlich festgehalten werden. Danach sollen die ausgewählten Arzneimittel auch in Zukunft in zwei Listen zusammengefasst werden, nämlich in der Arzneimittelliste, enthaltend die von den Kassen als Pflichtleistungen zu bezahlenden Arzneimittel, und
in der Spezialitätenliste, umfassend diejenigen Arzneispezialitäten und konfektionierten Heilmittel, deren Bezahlung den Kassen als freiwillige Leistung empfohlen wird.

Drei Kantone, eine Beihe von Arbeitnehmerverbänden, sowie die Frauenverbände treten für die Obligatorischerklärung der Spezialitätenliste ein. Dagegen sprechen sich die Kassenverbände für die Aufrechterhaltung der heutigen Begemng aus. Auch die Fabrikanten und Importeure von Spezialitäten setzen sich nicht für eine obligatorische Liste ein. Wegen der zunehmenden Bedeutung der Spezialitäten für die Therapie wäre es an sich wünschbar, die Liste obligatorisch zu erklären. Es kann indessen festgestellt werden, dass schon heute die grosse Mehrzahl der Versicherten Kassen angeschlossen ist, welche wenigstens die in der Liste aufgeführten Spezialitäten gewähren. Im Hinblick darauf und

1427 auch mit Bücksicht auf die finanzielle Tragweite, welche die Verpflichtung auf die Liste für die Kassen - und damit indirekt auch für die Versicherten - hatte, erscheint es uns jedoch als richtig, am bisherigen System einer Liste, deren Übernahme den Kassen empfohlen wird, festzuhalten. Wir glauben, dies um so eher tun zu können, als wir für die Kassen, welche die Spezialitäten nicht wenigstens gernäss der Liste übernehmen, eine Herabsetzung des Bundesbeitrages vorsehen, was erwarten lässt, dass mit der Zeit praktisch alle Kassen die Liste anerkennen werden. Nötigenfalls können pharmazeutische Spezialitäten auch in die Arzneimittelliste aufgenommen und damit zur Pflichtleistung der Kassen gemacht werden.

cc. Nach der geltenden Eegelung sind die Kassen zur Bezahlung von Analysen nur dann verpflichtet, wenn diese in einem von einem Arzt oder Apotheker geleiteten Laboratorium durchgeführt werden. Heute werden jedoch immer mehr solche Laboratorien von Chemikern, Naturwissenschaftlern usw. geleitet. Es ist deshalb angezeigt, die Kassen zur Bezahlung von Analysen aller Laboratorien zu verpflichten, deren Leiter eine wissenschaftliche Ausbildung besitzt und die entsprechend eingerichtet sind. Dabei sind jedoch die von den Kassen geltend gemachten finanziellen Bedenken zu berücksichtigen. Es wird deshalb vorgesehen, dass der Bundesrat auf Antrag der (bereits bestehenden) Eidgenössischen Arzneimittelkommission die von den Kassen zu bezahlenden Analysen bezeichnet.

b. Die Behandlung in der Heilanstalt aa. Der Umfang der Leistungen bei Aufenthalt in der Heilanstalt war bisher mangels einer ausdrucklichen Gesetzesbestimmung in grundsätzlichen Entscheiden der Aufsichtsbehörde umschrieben. Danach haben die Kassen ärztliche Behandlung und Arznei bei Behandlung in der allgemeinen Abteilung einer öffentlichen Heilanstalt zu übernehmen.

Es zeigt sich jedoch, dass diejenigen Spitalkosten, die nicht auf die ärztliche Behandlung und Arznei, sondern auf die Unterkunft und Verkòstigung sowie auf Wartung und Pflege entfallen, immer starker ins Gewicht fallen. Wenn die Kassen nicht wenigstens einen Teil dieser Kosten übernehmen, bietet die Krankenversicherung den Versicherten keinen genugenden Schutz mehr. Da der Versicherte zu Hause für seine Ernährung und Unterkunft selbst aufzukommen hat, scheint es angezeigt,
dass er auch im Spital die Kosten für Verköstigung und Unterkunft selbst trägt. Dagegen sollte ihm zu den Kosten für ärztliche Behandlung und Arznei, einschliesslich der wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen und Analysen, ein Beitrag an die übrigen Kosten der Krankenpflege, d.h. an die Kosten für Wartung und Pflege, ausgerichtet werden.

Im Hinblick auf die anhaltende Kostensteigerung und die stark voneinander abweichenden Verhältnisse unter den Heilanstalten kann dieser Beitrag jedoch nicht im Gesetz festgesetzt werden; seine Festlegung muss vielmehr dem Bundesrat übertragen werden.

1428 Selbstverständlich steht es den Kassen frei, über diese Pflichtleistungen hinauszugehen und z.B. auch Beiträge an die Kosten für Verköstigung und Unterkunft zu gewähren oder diese ganz zu übernehmen. Dies wird insbesondere dann möglich sein, wenn alle Leistungen bei Aufenthalt in einer Heilanstalt durch eine Tagespauschale abgegolten werden können. Vom Verband Schweizerischer Krankenanstalten (VESKA) und den Kassen ist im Hinblick auf diese allfälligen Mehrleistungen der Kassen vorgeschlagen worden, die Begelung im Gesetz so zu gestalten, dass die Festsetzung der Leistungen bei Behandlung in der Heilanstalt grundsätzlich der vertraglichen Abmachung zwischen Kassen und Heilanstalten überlassen bleibe, wobei im Gesetz die Mindestleistungen aufzuzählen seien, die durch diese Verträge gedeckt und allenfalls auch gewährt werden müssen, wenn keine Verträge zwischen Kassen und Heilanstalten bestehen. Da eine solche Begelung sowohl den Interessen der Heilanstalten als auch der Kassen, insbesondere aber auch denjenigen der Versicherten am besten zu dienen scheint, kann ihr zugestimmt werden.

bb. Wie wir oben erwähnt haben, können die Kassen heute die Übernahme der Spitalleistungen davon abhängig machen, dass der Versicherte sich in der allgemeinen Abteilung einer öffentlichen an seinem Aufenthaltsort 'oder in dessen Umgebung gelegenen Heilanstalt behandeln lässt. Die grosse Mehrzahl der Versicherten gehört indessen Kassen an, die auch bei Behandlung in einer ändern Spitalabteilung oder in einem ändern Spital die Kosten bis zur Höhe der in der allgemeinen Abteilung einer öffentlichen Heilanstalt erwachsenden Kosten übernehmen. Da keine Veranlassung besteht, den Versicherten zu zwingen, sich in einer bestimmten Heilanstalt oder in einer bestimmten Abteilung behandeln zu lassen, haben wir völlig freie Wahl der Heilanstalt bzw. der Spitalabteilung im Inland vorgesehen. Eine Ausnahme besteht lediglich bezüglich der Tuberkuloseheilstätten, für die das bestehende System der eidgenössischen Anerkennung beibehalten werden muss. Die Kassen können nach dieser Begelung, im Gegensatz zur Arzt- und Apothekerwahl, auch auf dem Vertragsweg die Spitalwahl nicht beschränken.

In Anbetracht der sehr grossen Taxunterschiede unter den Heilanstalten ist es jedoch nicht möglich, die Kassen zu verpflichten, die durch das
Gesetz vorgeschriebenen Leistungen nach dem Tarif der vom Versicherten frei gewählten Heilanstalt zu übernehmen. Es muss dafür gesorgt werden, dass die Kassen durch die völlig freie Wahl der Heilanstalt nicht zu stark belastet werden. Es ist deshalb eine Begelung vorzusehen, durch die die Kassen ermächtigt werden, die Leistungen bei Aufenthalt in einer Heilanstalt nach bestimmten Kriterien zu bemessen, bzw. zu begrenzen.

Zunächst ist der Eall zu regeln, wo es am Wohnort des Versicherten oder in dessen Umgebung eine oder mehrere Heilanstalten gibt, mit denen die Kasse im Vertrags Verhältnis steht. Begibt sich der Versicherte in eine solche Heilanstalt, so hat die Kasse nach dem Entwurf ihre Leistungen mindestens nach den Taxen der allgemeinen Abteilung dieser Heilanstalt zu bemessen. Der Ver-

1429 sicherte erhält unter diesen Umständen Leistungen, die den Taxen der betreffenden Heilanstalt entsprechen. Begibt er sich in eine andere Heilanstalt, d.h.

in eine Heilanstalt, mit der die Kasse keinen Vertrag geschlossen hat oder in eine solche, mit der zwar ein Vertrag besteht, die aber nicht am Wohnort des Versicherten oder in dessen Umgebung liegt, so kann die Kasse ihre Leistungen gemäss den Taxen der allgemeinen Abteilung der nächstgelegenen Heilanstalt am Wohnort des Versicherten oder in dessen Umgebung bemessen, mit der sie einen Vertrag besitzt. Die Kasse niuss somit nicht mehr leisten als sie dies hätte tun müssen, wenn der Versicherte eine der oben erwähnten Vertragsanstalten aufgesucht hätte.

In zweiter Linie ist der Fall zu ordnen, in welchem sich am Wohnort des Versicherten oder in dessen Umgebung keine Heilanstalten befinden, mit denen die Kasse einen Vertrag geschlossen hat. In Analogie zur soeben geschilderten Eegelung hätte man daran denken können, die Kassen zu verpflichten, dort, wo keine Verträge bestehen, ihre Leistungen einfach nach dem Tarif der nächstgelegenen Heilanstalt zu bemessen. Das ginge jedoch zu weit, weil diese Anstalt unter Umständen eine Privatklinik mit hohen Taxen sein kann. Der Entwurf sieht daher vor, dass die Kassen in diesem Fall ihre Leistungen nach dem Tarif der allgemeinen Abteilung der nächstgelegenen öffentlichen Heilanstalt zu bemessen haben, womit erwartet werden kann, dass sich die massgebenden Taxen in einem für die Kassen tragbaren Eahrnen bewegen. Dabei ist jedoch vorzusehen, dass die in Betracht kommende Heilanstalt im gleichen Kanton liegen muss, in welchem der Versicherte wohnt, da die Heilanstalten sehr oft höhere Taxen berechnen, wenn der Versicherte aus einem ändern Kanton kommt.

Diese Eegelung des sogenannten vertragslosen Zustandes muss auch dann zur Anwendung kommen können, wenn die vorher geschilderte Bemessung der Leistungen nach den Taxen der nächstgelegenen Heilanstalt am Wohnort des Versicherten oder in dessen Umgebung, mit der die Kasse einen Vertrag geschlossen hat, zu Unbilligkeiten führt. Es ist denkbar, dass an einem Ort eine Heilanstalt besteht, die mit den Kassen besonders günstige Taxen für die Behandlung von Versicherten in der allgemeinen Abteilung vereinbart hat, während daneben andere Spitäler bestehen, die wegen
ihrer Struktur für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung höhere Taxen berechnen müssen und deshalb zu keinem Vertrag mit den Kassen kommen können. In diesem Fall kann die oben dargestellte Eegelung, dass die Kassen die Leistungen für alle in Frage kommenden Heilanstalten nach den Taxen der Vertragsanstalt berechnen können, namentlich für die Versicherten zu Härten führen. Die Versicherten müssen entweder in die Vertragsanstalt eintreten, um einen möglichst guten Versicherungsschutz zu haben, womit für sie praktisch die Wahl der Heilanstalt eingeschränkt wird, oder müssen zusätzliche Kosten auf sich nehmen. Um diese Unbilligkeiten zu vermeiden, soll die Kantonsregierung ermächtigt werden, in diesen Fällen die Eegelung für den vertragslosen Zustand als anwendbar zu erklären, d.h. die Eegel, dass die Kassen ihre Leistungen mindestens nach den

1430 Taxen der allgemeinen Abteilung der nächstgelegenen öffentlichen Heilanstalt zu bemessen haben.

Es kann indessen vorkommen, dass die Umstände die Behandlung in einer ganz bestimmten Anstalt erfordern (z.B. Notfälle, besondere Behandlungen, die nur in einer entsprechenden Anstalt vorgenommen werden können usw.). In solchen Fällen haben die Kassen gemäss dem Entwurf ihre Leistungen nach den Ansätzen der allgemeinen Abteilung der Heilanstalt, in welcher die Behandlung erfolgt, zu übernehmen. Dazu wurde allerdings die Befürchtung geäussert, dass dies zu weit gehe, weil man den Kassen unter Umständen Leistungen auferlege, die wesentlich über die Kosten hinausgehen, die der Kasse erwachsen wären, wenn sie ihre Leistungen nach einer Vertragsanstalt oder der nächstgelegenen öffentlichen Heilanstalt hätte bemessen können. Man kann zwar nicht bestreiten, dass die in Betracht kommenden Tarifunterschiede sehr beträchtlich sein können, was, wie oben bemerkt, insbesondere dann der Fall sein kann, wenn ein Aufenthalt in einer ausserkantonalen Heilanstalt nötig ist. Es schiene uns aber unbillig, dass ein Versicherter, der sich gezwungenermassen in einer bestimmten Heilanstalt behandeln lassen muss, selbst diese Tarifunterschiede zu tragen hätte.

cc. Bei Badekuren waren die Kassen bisher nur für eigentliche ärztliche Behandlungen leistungspflichtig. Wie bei Spitalbehandlung sollten sie in Zukunft aber auch die Kosten für wissenschaftlich anerkannte Heilanwendungen sowie einen täglichen Beitrag an die Kosten der Pflege übernehmen. Da, im Gegensatz zu den Spitaltaxen, die Kurkosten von einer Badekuranstalt zu einer ändern ziemlich gleichförmig sind, kann man sich hier mit der Festsetzung eines Beitrages an die Kurkosten als Pflichtleistung begnügen, durch den die erwähnten Leistungen gedeckt werden. Die Festsetzung dieses Beitrages muss Sache des Bundesrates sein, damit der Beitrag an die jeweiligen Verhältnisse angepasst werden kann.

da. Mit diesen Grundsätzen glauben wir eine Begelung der Wahl der Heilanstalten und der Badekuranstalten vorzuschlagen, die sowohl dem Interesse der Versicherten Kechnung trägt, nicht eine bestimmte Heil- oder Badekuranstalt aufsuchen zu müssen als auch verhindert, dass die finanzielle Belastung der Kassen zu hoch wird, und die schliesslich auch die Wünsche der betroffenen
Anstalten angemessen berücksichtigt. Der Verband Schweizerischer Krankenanstalten und die Kassen haben diesen Grundsätzen zugestimmt.

c. Die Leistungsdauer Nach dem geltenden Gesetz haben die Kassen die Krankenpflegeleistungen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 180 Tagen im Lauf von 360 aufeinanderfolgenden Tagen auszurichten. Sofern sie einen Teil der Kosten ihren Mitgliedern auferlegen, haben sie die Leistungen während mindestens 270 Tagen im Lauf von 360 aufeinanderfolgenden Tagen zu übernehmen. Die meisten Kassen sehen aber in ihren Statuten bedeutend höhere Leistungsdauern vor.

1431 Heute stehen schon zwei Drittel aller Pflegeversicherten im Genuas der unbeschränkten Leistungsdauer für ambulante Behandlung. Es sind vor allem kleinere' und mittlere Kassen, die diese Bezugsdauer noch nicht eingeführt, sondern meistens eine Dauer von 360 Tagen innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen festgelegt haben. Wir liessen Untersuchungen darüber anstellen, wie sich für diese Kassen die unbeschränkte Bezugsdauer für ambulante Behandlung auswirken würde. Als wichtigstes Ergebnis hat sich dabei herausgestellt, dass die finanzielle Mehrbelastung innerhalb bescheidener Grenzen bleibt. Der Übergang von der beschränkten Bezugsdauer von 360 innerhalb 540 aufeinanderfolgenden Tagen zur unbeschränkten Bezugsdauer für ambulante Behandlung, hat nämlich nur eine Mehrbelastung von l bis 2 Prozent der Kosten zur Folge. Es darf jedoch bei der Würdigung dieses Resultats nicht übersehen werden, dass die Zahlen auf einem relativ grossén Versichertenbestand beruhen. Da aber kleinere Kassen auf dem Wege der Rückversicherung von ähnlich günstigen Verhältnissen profitieren können, kann nach unserer Auffassung auch ihnen die Einführung der unbeschränkten Leistungsdauer zugemutet werden. Deshalb soll die unbeschrankte Bezugsdauer für ambulante Behandlung als Pflichtleistung vorgeschrieben werden. Auf diese Weise wird bei ambulanter Behandlung ein umfassender Versicherungsschutz bestehen, womit das Postulat der allgemeinen Berücksichtigung der langdauernden Krankheiten in einem wesentlichen Punkt erfüllt wird.

Bei langdauernden Krankheiten und insbesondere auch für die invaliden Kassenmitglieder, würde ein maximaler Versicherungsschutz dann erreicht, wenn nicht nur für die ambulante Behandlung, sondern auch für die Behandlung in einer Heilanstalt die unbeschränkte Leistungsdauer vorgeschrieben werden könnte. Hier liegen nun aber die kostenmässigen Verhältnisse keineswegs so günstig wie bei der ambulanten Behandlung. Die Krankheitsanfälligkeit steigt bekanntlich mit zunehmendem Alter an, wobei die Zunahme in den höheren Altersstufen (etwa 60 und mehr Jahre) besonders ausgeprägt ist und dort vermehrt zu Aufenthalten in der Heilanstalt führt. Die unbeschränkte Leistungsdauer bei Aufenthalt in einer Heilanstalt wäre deshalb, insbesondere wegen der starken Belastung durch die älteren Versicherten, für die
Kassen finanziell nicht tragbar. Wir schlagen jedoch vor, die Mindestleistungsdauer für Aufenthalt in der Heilanstalt auf 720 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu verlängern. Das bedeutet in den meisten Krankheitsfällen einen ausreichenden Versicherungsschutz. Zudem ist festzustellen, dass heute schon beinahe die Hälfte der für Krankenpflege Versicherten Kassen mit dieser Leistungsdauer angehören. Für die Versicherten in den übrigen Kassen stellt diese Bezugsdauer einen wesentlichen Fortschritt dar. Soweit nötig, können sich die Kassen den erforderlichen Risikoausgleich auch hier auf dem Weg der Rückversicherung verschaffen (vgl. E, III hiernach).

Mit der neuen Mindestdauer kann allerdings nicht ganz vermieden werden, dass Fälle langdauernder Krankheiten zur Erschöpfung der Leistungsdauer führen. Wie die Erfahrung zeigt, werden aber diese Fälle selten sein.

1432 2. Die Leistungen der Krankengeldversicherung Gemäss der bisherigen Regelung beträgt das tägliche Mindestkrankengeld einen Franken. Dieser Mindestansatz ist in Anbetracht der seit 1911 eingetretenen Geldentwertung nicht mehr gerechtfertigt und bedarf einer angemessenen Erhöhung. Die Frauenverbände beantragen, den Minimalansatz; auf mindestens 2,50 bis 3 Franken festzusetzen. Mit Eücksicht auf die Kassen in ländlichen Gegenden und in Berggebieten möchten wir nicht so weit gehen und beantragen, das Minimum auf 2 Franken festzusetzen. Diesen Ansatz unterstutzen u.a. die Kassenverbände, die Angestelltenverbände sowie einige Kantone.

Viele Kassen öffnen heute den Frauen nur die unteren Krankengeldklassen.

Diese Praxis wird jedoch den Fällen nicht gerecht, wo ein Bedürfnis nach Höherversicherung besteht und eine solche Höherversicherung das Verbot der Überversicherung (Artikel 26 KUVG) nicht verletzt. Es werden dadurch vor allem die erwerbstätigen Frauen benachteiligt. Diese müssen sich, um genügend versichert zu sein, oft bei einer zweiten Kasse zusätzlich für Krankengeld versichern.

Wir sind der Auffassung, dass auch den erwerbstätigen Frauen ermöglicht werden muss, sich bei einer einzigen Kasse ausreichend zu versichern. Daher sehen wir vor, dass die Bedingungen für die Einreibung in Krankengeldklassen für Erwerbstätige nicht nach dem Geschlecht verschieden sein dürfen. Für diese Regelung treten u. a. die Frauenverbände und die Gewerkschaften ein.

Die Mindestleistungsdauer der Krankengeld Versicherung betrug bisher 180 Tage innerhalb von 360 aufeinanderfolgenden Tagen. Die meisten Kassen kennen jedoch heute schon eine Dauer von 360/540 oder sogar von 720/900 Tagen. In den Grundsätzen war eine Leistungsdauer von 360 im Laufe von 540 aufeinanderfolgenden Tagen vorgesehen mit der Ergänzung, dass das Krankengeld nach Erschöpfung dieser Leistungsdauer unter bestimmten Bedingungen noch bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Rente der IV auszurichten sei. Die Tendenz in den Vernehmlassungen zielt jedoch weniger auf einen solchen lückenlosen Anschluss des Krankengeldes an die Rente der IV ab, sondern geht eher in der Richtung einer allgemeinen Verlängerung der Leistungsdauern. Wir sind deshalb der Auffassung, dass die Mindestdauer wie in der Krankenpflegeversicherung bei Aufenthalt in einer Heilanstalt
für das Krankengeld auf 720 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen festzusetzen sei. Diese Lösung hat den Vorteil, dass die Verlängerung der Leistungsdauer vor allem auch den langdauernd Kranken zugute kommt, die nicht Rentner der IV sind, und die deshalb von der in den Grundsätzen vorgesehenen Regelung nicht profitiert hätten. Zudem wird es bei dieser langen Dauer nur noch in vereinzelten Fällen vorkommen, dass die Krankengeldleistungen erschöpft sind, bevor die Rente der IV einsetzt, so dass der Anschluss des Krankengeldes an die Rente der IV praktisch besteht. Kleinere Kassen werden sich nötigenfalls rückversichern müssen, worüber unter E, III hiernach nähere Ausführungen gemacht werden.

3. Die Leistungen bei Erkrankung an Tuberkulose a. Wie ausgeführt wurde, besteht heute in der Form der Tuberkulosever- N Sicherung eine besondere Versicherung mit speziellen Leistungen bei Erkrankung

1433 an Tuberkulose. Ihre Einführung ist den Kassen freigestellt. Kassen ohne Tuberkuloseversicherung haben ihren Versicherten, die an Tuberkulose erkranken, die gleichen Leistungen wie für andere Krankheiten zu gewahren.

6. Tn der Tuberkuloseversicherung werden als Pflegeleistungen heute Leistungen bei ambulanter Behandlung und solche bei Aufenthalt in einer Tuberkuloseheilanstalt gewährt. Die Leistungen bei ambulanter Behandlung sind im Prinzip die gleichen wie für andere Krankheiten. Bei Aufenthalt des Versicherten in einer Tuberkuloseheilanstalt dagegen haben die Kassen einen täglichen Mindestkurbeitrag zu bezahlen. Dazu kommen Beiträge an speziell kostspielige Massnahmen. Es sind dies Beiträge an die Kosten grösserer Operationen, an Behandlungen mit besonders teuren, spezifischen Medikamenten und an die Kosten der Eöntgenuntersuchungen.

In der Krankengeldversicherung haben die Kassen im Eahmen der Tuberkulös eversicherung wenigstens das versicherte Taggeld der ordentlichen Krankenversicherung auszurichten.

Diese Leistungen müssen heute sowohl in der Krankenpflege- als auch in der Krankengeldversicherung wahrend mindestens 1800 Tagen im Lauf von sieben aufeinanderfolgenden Jahren gewährt werden.

c. Da der Artikel 15 des Tuberkulosegesetzes, der, wie im Ersten Teil, 3fr erwähnt, die rechtliche Grundlage der Tuberkuloseversicherung bildet, ausdrücklich nur bis zur Revision der Krankenversicherung gilt, ist nunmehr der Augenblick gekommen, in welchem diese Versicherung in die ordentliche Krankenversicherung eingebaut werden muss. Dabei soll am Tnha.1t der Leistungen grundsätzlich nichts geändert werden. Die bisherige Regelung hat sich bewährt und sozialpolitisch gut ausgewirkt.

Dagegen ist es notwendig, auch für die Tuberkuloseleistungen in der ambulanten Behandlung die zeitlich unbeschränkte Leistungsdauer vorzusehen, nachdem den Kassen zur Pflicht gemacht wird, für die ändern Krankheiten die Leistungen bei ambulanter Behandlung zeitlich unbeschränkt zu gewähren. Im Gegensatz dazu kann bei der Heilanstaltsbehandlung der Tuberkulose die bisherige Leistungsdauer von 1800 Tagen im Lauf von sieben Jahren beibehalten werden, da nach dem Gesetzesentwurf auch für die ordentlichen Leistungen die Bezugsdauer bei Behandlung in der Heilanstalt zeitlich begrenzt ist.

Im Hinblick darauf, dass heute
bereits 97 Prozent aller Versicherten Kassen mit Tuberkuloseversicherung angehören, können diese Leistungen ohne weiteres für alle Kassen als Pflichtleistung erklärt werden.

4. Die Invaliden in der Krankenversicherung a. In einem späteren Abschnitt wird von der Aufnahme der Invaliden in die Krankenversicherung zu reden sein. In diesem Abschnitt soll lediglich die Stellung der Invaliden innerhalb der Kassen behandelt werden.

Durch Artikel 83, Absatz 2 IVG wurde Artikel 13 KUVG durch einen neuen Absatz 5 ergänzt. Nach dieser Bestimmung dürfen die Kassen die LeiBundesblatt 113. Jahrg. Bd. I.

101

1434 stungen nicht wegen Invalidität einstellen, bevor die im Gesetz festgelegte Mindestleistungsdauer erschöpft ist, was sie früher oft taten. Im Zug der vorliegenden Eevision scheint es uns nun am Platz zu sein, zugunsten der Invaliden noch einen Schritt weiter zu gehen und allgemein vorzuschreiben, dass invalide Versicherte nicht ungünstiger als andere Versicherte behandelt werden dürfen. Das bedeutet vor allem, dass die Statuten keinen Unterschied bezüglich des Umf anges der Leistungen und der Leistungsdauer zwischen invaliden Versicherten und ändern Versicherten machen dürfen. Diese Verpflichtung darf den Kassen auferlegt werden, da, wie weiter unten darzulegen sein wird, die Bundesbeiträge so festgesetzt werden sollen, dass sie allfälligen zusätzlichen finanziellen Belastungen der Kassen Rechnung tragen werden.

b. Wie wir hei der Beratung der Invalidenversicherung zugesichert hatten, haben wir im Zusammenhang mit dem Problem der langdauernden Krankheiten auch die Frage der Krankenpflegeversicherung 'für die Eentner der IV, die bei den Krankenkassen versichert sind, geprüft. Die Ausdehnung der Leistungsdauer, die der vorhegende Gesetzesentwurf vorsieht, bedeutet in Verbindung mit der vorhin erwähnten Verpflichtung der Kassen, die Invaliden nicht ungünstiger zu behandeln als andere Versicherte, bereits eine wesentliche Massnahme zugunsten der Invaliden im allgemeinen. Verschiedentlich wurde angeregt, es dabei bewenden zu lassen und auf eine besondere Eegelung für die Eentner der IV zu verzichten, da deren wirtschaftliche Lage nicht unbedingt schlechter als diejenige anderer versicherter Invalider sei. Mit Bücksicht auf die in der Bundesversammlung geäusserten Wünsche sind wir jedoch der Auffassung, dass für die Eentner der IV eine besondere Eegelung zu treffen ist.

In den Grundsätzen war vorgesehen, dass die Kassen für die Krankenpflegeversicherung der Eentner der IV eine Sonderabteilung einführen könnten. Die Versicherten wären dann für die Zeit, da sie eine Eente der IV beziehen, in diese Sonderahteilung versetzt worden. Sie hätten dort die gleichen Leistungen erhalten, die die Statuten für die ordentlichen Versicherten vorsehen, jedoch ohne Anrechnung auf die Leistungsdauer. Ebenfalls wären Versicherungsvorbehalte in dieser Abteilung unwirksam gewesen. Für die dieser Abteilung angehörenden
Versicherten waren besondere Bundesbeiträge vorgesehen.

Diese Eegelung begegnete jedoch in den Vernehmlassungen zahlreichen Einwänden. Man warf ihr vor allem vor, dass sie zu kompliziert sei und dass ihre Einfuhrung den Kassen freistehe. Anderseits wurde auch geltend gemacht, dass die minderjährigen Invaliden, die keine Eente der IV erhalten können, ebenfalls in den Genuss einer besonderen Eegelung kommen sollten.

Um diesen Einwänden Eechnung zu tragen, haben wir im Gesetzesentwurf die Sonderabteilung als solche fallengelassen. Wh- sehen dagegen vor, dass die Leistungen der Krankenpflegeversicherung bei Aufenthalt in einer Heilanstalt nicht auf die Leistungsdauer angerechnet werden dürfen, solange der Versicherte eine Eente der IV bezieht. Für die minderjährigen Versicherten, die keine IVEenten beziehen, soll die gleiche Eegelung gelten, solange diese Versicherten nach einem Heilanstaltsaufenthalt von 360 aufeinanderfolgenden Tagen sich

1485 weiterhin ununterbrochen in einer Heilanstalt aufhalten. Diese Leistungsdauer wurde gewählt in Analogie zu derjenigen des Artikels 29 IVG, wonach der Rentenanspruch auch entsteht, wenn der Versicherte wahrend 860 Tagen ununterbrochen voll arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist.

Bei dieser Eegelung ist in Betracht zu ziehen, dass die ambulante Behandlung gemäss dem unter Buchstabe a Gesagten auch Invaliden unbeschränkt zu gewähren ist. Damit wird für die Invaliden eine Lösung geschaffen, die der in den Grundsätzen vorgeschlagenen Sonderabteilung ebenbürtig ist, im Gegensatz zu dieser jedoch den Vorteil hat, dass sie in Pflichtleistungen der Kassen besteht. Auch kleinen Kassen können diese Leistungen zugemutet werden, da sie ohne weiteres die Möglichkeit haben, durch ihre Ruckversicherungsverbände den nötigen Eisikoausgleich zu schaffen (vgl. B, III hiernach).

Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Grundperiode von 900 aufeinanderfolgenden Tagen der vorgeschlagenen Mindestbezugsdauer auch während der Nichtanrechenbarkeit weiterrollt, so dass die früheren Bezugstage nach und nach aus der Grundperiode herausfallen. Mit ändern Worten: Je länger die Nichtanrechenbarkeit dauert, desto kleiner wird die Zahl der beim Dahinfallen des Anrechnungsverbotes anrechenbaren früheren Bezugstage, so dass der Versicherte spätestens nach 900 Tagen wieder in den Genuss einer unbelasteten Leistungsdauer von 720 Tagen innerhalb 900 aufeinanderfolgenden Tagen gelangt.

Den. Kassen soll die Durchführung dieser Eegelung durch besondere Bundesbeiträge erleichtert werden, wobei wir beabsichtigen, den Bundesbeitrag, der in der Sonderabteilung gemäss den Grundsätzen für die ambulante Behandlung vorgesehen war, auf die Kopfbeitrage der Krankenpflegeversicherung umzulegen. Für Einzelheiten sei auf die Ausführungen unter C, II, 4, a und e verwiesen.

5. Die Leistungen bei Mutterschaft a. Wie bereits in der Einleitung ausgeführt wurde, muss zurzeit von der Einführung eines Bundesobligatoriums der Mutterschaftsversicherung abgesehen werden. Um den Begehren betreffend der freiwilligen Versicherung möglichst Eechnung zu tragen, sind jedoch im Zuge des Ausbaues der gesetzlichen Mindestleistungen auch die bisherigen Wochenbettleistungen auf dem Gebiet der Pflegeversicherung auszubauen. Wir
haben uns im Gesetzesentwurf im wesentlichen an die im Vorentwurf 1954 enthaltenen Mindestleistungen gehalten. Dagegen sehen wir die Ausrichtung eines Barbeitrages an die allgemeinen Wochenbettkosten nicht vor, da eine solche Leistung ihrem Wesen nach in den Eahmen einer eigentlichen Mutterschaftsversicherung gehört. Der Versicherungsschutz wird bei Entbindung zu Hause und bei Entbindung in der Krankenanstalt möglichst gleichwertig ausgestaltet, damit nicht die freie Wahl der Versicherten zwischen den beiden Möglichkeiten durch finanzielle Erwägungen beeinträchtigt wird.

aa. Nach dem geltenden Eecht haben die Kassen im Falle der Niederkunft ärztliche Behandlung und Arznei zu gewähren, nicht aber die Geburtshilfe durch

I486 die Hebamme. Zahlreiche Kassen bezahlen indessen freiwillig die Hebammenkosten, häufig jedoch nur dann, wenn nicht gleichzeitig eine ärztliche Behandlung stattgefunden hat. Bei der Hausentbindung ist aber die Mitwirkung einer Hebamme unerlässlich. Anderseits muss die Versicherte, wenn sie es wünscht, einen Arzt zur Entbindung beiziehen können. Der Entwurf sieht daher vor, dass die Kassen bei Entbindung zu Hause ausser den Krankenpilegeleistungen sowohl die Geburtshilfe durch die Hebamme als auch diejenige durch den Arzt zu gewähren haben. Zu der Geburtshilfe durch die Hebamme ist auch das hiefür benötigte Material zu zählen.

Hb. Bei Entbindung in der Heilanstalt haben die Kassen nach dem Entwurf ausser den Krankenpflegeleistungen einen durch den Bundesrat festzusetzenden Beitrag an eine allfällige Entbindungstaxe der Heilanstalt zu übernehmen, der gewissermassen das Gegenstück zu der im Falle der Hausgeburt zu gewährenden Geburtshilfe durch die Hebamme darstellt.

Um den besonderen Bedingungen der Entbindung in der Heilanstalt Rechnung zu tragen, wurde in den Grundsätzen ferner ein Beitrag an die Kosten der Pflege des Kindes vorgesehen, und zwar solange es sich mit der Mutter in der Heilanstalt aufhält. Von den Frauenverbänden wurde beantragt, sowohl bei Entbindung zu Hause als auch bei Entbindung in der Heilanstalt die ärztliche Behandlung des Kindes in die Wochenbettleistungen einzuschliessen, wenn das Kind sofort nach der Geburt der Behandlung in der Heilanstalt bedarf. In ähnlicher Eichtung äusserte sich auch das Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen. Demgegenüber wurden von anderer Seite Leistungen für das Kind mit der Begründung abgelehnt, dass dieses selber nicht versichert sei. Wir sind indessen der Auffassung, dass sich im Eahmen der Leistungen bei Mutterschaft auch Leistungen für das Kind rechtfertigen lassen, soweit sie Kosten betreffen, die mit der Geburt zusammenhängen. Das trifft bei den obenerwähnten Leistungen zu, weshalb wir dem Antrag der Frauenverbände zustimmen. Demgemäss sehen wir zunächst einen Beitrag an die Kosten der Pflege des Kindes für die Zeit vor, während der'es sich mit der Mutter in der Heilanstalt aufhält.

In denjenigen Fällen, in denen das Kind sofort nach der Geburt der ärztlichen Behandlung in einer Heilanstalt bedarf, soll ein Beitrag an die Kosten
für Pflege und Behandlung des Kindes ausgerichtet werden, der ohne Rücksicht darauf zu gewähren ist, ob die Entbindung zu Hause oder in der Heilanstalt stattgefunden hat. Dieser tritt allenfalls an die Stelle des vorerwähnten Pflegebeitrages. Selbstverständlich fällt er dahin, wenn das Kind wegen eines Geburtsgebrechens zu Lasten der IV behandelt wird. Der Beitrag ist solange zu gewähren, als das Kind der ärztlichen Behandlung bedarf, längstens jedoch bis zum Ablauf der für die Leistungen bei Mutterschaft vorgesehenen Dauer (vgl. lit.d hienach).

Eine weitergehende Dauer würde den Eahmen der Leistungen bei Mutterschaft sprengen.

cc. Um Komplikationen vorzubeugen ist es wichtig, dass die Versicherte im Falle der Mutterschaft innerhalb bestimmter Grenzen die Möglichkeit hat, den Arzt zu konsultieren, auch wenn sie keine Beschwerden hat. Als Pflegelei-

1437

stungen bei Mutterschaft sind deshalb auch 4 Kontrolluntersuchungen während der Schwangerschaft und eine Kontrelluntersuchung innerhalb von 10 Wochen nach der Niederkunft vorgesehen.

6. Was die Geldleistung anbelangt, ist hervorzuheben, dass in verschiedenen Vernehmlassungen der Wimsch ausgesprochen wurde, dass den versicherten Wöchnerinnen eine besondere Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet werde.

Dieses Problem kann jedoch nicht im Eahmen der vorliegenden Eevision der Krankenversicherung gelöst werden, sondern gehört in eine Mutterschaftsversicherung. Immerhin ist zu beachten, dass die Krankengeldleistungen auch bei Niederkunft ausgerichtet werden. Die erwerbstätigen Frauen haben somit die Möglichkeit, sich einen Versicherungsschutz für den Fall der Mutterschaft zu verschaffen, indem sie sich für ein genügend hohes Krankengeld versichern.

Durch zahlreiche G-esanitarbeitsverträge wurden Krankengeldversicherungen obligatorisch erklärt: die diesen Begehingen unterstellten Arbeitnehmerinnen erhalten das Krankengeld auch bei einer Geburt.

Um die Stellung der Frauen in der Krankengeklversicherung zu verbessern, wird im Entwurf, wie unter Ziffer 2 hievor ausgeführt wurde, vorgesehen, dass für Erwerbstätige die Bedingungen für die Einreihung in Krankengeldklassen nicht nach Geschlecht verschieden sein dürfen.

Ferner schlagen wir im Eahmen der Leistungen bei Mutterschaft eine weitere Schutzbestimmung für erwerbstätige weibliche Versicherte vor, welche die Weitergewährung des Taggeldes bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Schwangerschaft betrifft. Das Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen und der Christlichnationale Gewerkschaftsbund der Schweiz bezeichneten es in ihren Vernehmlassungen als sozialpolitisch untragbar, dass es Kassen gebe, die eine Versicherte, welche wegen einer bevorstehenden Niederkunft die Stelle aufgibt, unverzüglich in eine niedrigere Taggeldklasse versetzen. Diese Versicherten hätten oft jahrelang Beiträge für ein verhältnismässig hohes Taggeld entrichtet.

Die beiden Verbände schlagen deshalb vor, im Gesetz ausdrücklich zu bestimmen, dass eine Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit nicht länger als vier Wochen vor der Niederkunft aufgibt, erst nach Ablauf der gesetzlichen Dauer für die Leistungen bei Mutterschaft in eine niedrigere Taggeldklasse versetzt werden
dürfe. Wir sind der Auffassung, dass diese Begünstigung der Schwangeren und Wöchnerinnen ins Gesetz aufgenommen werden sollte. Die Bestimmungen über das Verbot der Überversicherung sollen daher gemäss dem Entwurf für Versicherte, die noch bis zu vier Wochen vor der Niederkunft gearbeitet haben, nicht gelten. Das Taggeld, für das sie versichert waren, solange sie noch arbeiteten, ist ihnen darnach wahrend der ganzen Dauer des Anspruchs auf Wochenbettleistungen auszurichten, wie wenn sie durch die Niederkunft einen tatsächlichen Erwerbsausfall erlitten hätten.

c. Das Stillgeld hat den Zweck, die versicherten Frauen zum Stillen zu ermuntern. Es wird nach dem geltenden Eecht nicht nur den für Krankenpflege versicherten Frauen, sondern auch den nur für Krankengeld versicherten gewährt. In den Grundsätzen zur Eevision wurde das Stillgeld nur noch als Be-

1438 standteil der Pflegeleistungen vorgesehen. Dies hätte eine einfache Kontrolle erlaubt, da die Versicherung für Krankenpflege grundsätzlich nur bei einer Kasse möglich ist. Eine Eeihe von Vernehmlassungen sprach sich jedoch für die Beibehaltung des Stillgeldes auch für die für Krankengeld allein versicherten Frauen aus, so u. a. die Frauenverbände, die Ärzte und verschiedene Arbeitnehmerverbände. Wir können uns dieser Auffassung anschliessen, so dass der Entwurf die geltende Lösung übernimmt.

Was die Höhe des Stillgeldes anbelangt, so sieht das geltende Eecht für zehnwöchiges Stillen ein Stillgeld von 20 Franken vor. In den Vernehmlassungen wurden 40 oder 50 Franken als Grundbetrag für zehnwöchiges Stillen und zum Teil darüber hinaus Zuschläge von 15 bis 20 Franken für 4 oder 5 weitere Wochen vorgeschlagen. Auch wurde beantragt, bei Mehrlingsgeburten das Stillgeld mehrfach auszurichten. Im Sinne einer Mittellösung sehen wir von einer Staffelung ab und schlagen ein Stillgeld von 50 Franken für eine Stilldauer von mindestens 10 Wochen vor.

d. Die geltende Leistungsdauer für die Wochenbettleistungen erstreckt sich auf sechs Wochen nach der Niederkunft. Der Vorentwurf 1954 sah eine Leistungsdauer von 2 Wochen vor und 6 Wochen nach der Niederkunft vor. Sie wird auch vom Schweizerischen Betriebskrankenkassenverband und von den Ärzten vorgeschlagen. In den Grundsätzen zur Eevision war eine Dauer von 2 Wochen vor und 8 Wochen nach der Niederkunft vorgesehen. Demgegenüber erklärten die Frauenverbände, die eine Gesamtdauer von 10 Wochen begrüssen, dass eine starre Aufteilung der Dauer vor und nach der Geburt unzweckmässig wäre. Es sei in der Eegel unmöglich, den Tag der Geburt zum voraus einigermassen genau zu bestimmen. Dadurch können Versicherte eines Teiles ihrer Ansprüche verlustig gehen. Zudem gebe es Versicherte, denen nach ihrem individuellen Befinden eine längere Schonzeit vor der Geburt, ändern jedoch eine solche nach der Geburt besser dienen würde. Pro Farnilia und die Schweizerische Familienschutzkommission beantragten unter Hinweis auf die Mindestnormen der sozialen Sicherheit eine Leistungsdauer von mindestens 12 Wochen, wovon in der Eegel 10 nach der Niederkunft zu liegen hätten.

Auch hier glauben wir einen Mittelweg vorschlagen zu sollen, der nach dem Entwurf in einer Gesamtdauer von
10 Wochen besteht, wovon mindestens 6 Wochen nach der Niederkunft liegen müssen. Mit dem Minimum von sechs WTochen nach der Geburt befinden wir uns in Übereinstimmung mit Artikel 33, Absatz 2 des Entwurfes zum Arbeitsgesetz, wonach der Arbeitgeber das Arbeitsverbot der Wöchnerin auf deren Verlangen bis auf sechs Wochen verkürzen darf. Mit dem Best von 4 Wochen, der sich beliebig auf die Zeit vor oder nach der Niederkunft aufteilen lässt, kann den Besonderheiten des Einzelfalles Eechnung getragen werden.

u. Erleichterung der Aufnahme in die Krankenversicherung 1. Das geltende Gesetz gibt dem Schweizerbürger das Eecht, in eine Kasse einzutreten, wenn er deren statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt (Arti-

1439 kel 5 KUVG). Da die Kassen sich, soweit das Gesetz keine entgegenstehenden Vorschriften enthält, nach Gutfinden einrichten können, steht es ihnen frei, die Aufnahme davon abhängig zu machen, dass der Bewerber gesund ist. Viele Kassen lehnen daher die Aufnahme von Personen, deren Gesundheitszustand nach ihrem Dafürhalten ein zu grosses Bisiko darstellen wurde, rundweg ab.

Häufig sehen jedoch die Kassen in ihren Statuten, je nach den Umständen, eine weniger weitgehende Regelung in dem Sinne vor, dass Bewerber, die nicht vollständig gesund sind, trotzdem aufgenommen werden, wobei aber bestimmte Krankheiten von der Versicherung ausgeschlossen werden. In der Praxis haben wir den Kassen diese sogenannte «Aufnahme unter Vorbehalt» empfohlen, da sie für den Aufnahmebewerber gunstiger als die völlige Abweisung seines Aufnahmegesuches ist. In verschiedenen Entscheiden wurde aber festgehalten, dass nur solche Krankheiten unter Vorbehalt gestellt werden dürfen, die im Zeitpunkt der Aufnahme tatsächlich als bestehend festgestellt wurden. Dagegen ist ein Vorbehalt nicht zulässig für früher bestandene Krankheiten, blosse Krankheitsanlagen oder Krankheitsfolgen. Anderseits kann wahrend der Mitgliedschaft kein Vorbehalt angebracht werden, ausser für die höheren Leistungen im Falle einer Höherversicherung.

Bezüglich der Dauer der Vorbehalte sehen die meisten Kassen vor, dass der Versicherte nach Ablauf einer bestimmten Zeit auf Grund eines Arztzeugnisses die Aufhebung des Vorbehaltes verlangen kann. Ohne ein entsprechendes Begehren des Versicherten bleibt der Vorbehalt weiterbestehen. Bei einem neuen Ausbruch der vorbehaltenen Krankheit vor Aufhebung des Vorbehaltes beginnt die Vorbehaltsfrist vom letzten Tag dieser Krankheit an neu zu laufen. Einige Kassen haben indessen eine elastischere Lösung eingeführt. So bestimmt eine grosse Kasse in ihren Statuten, dass der Vorbehalt nach 5 Jahren ohne weiteres dahinfällt.

2. Die oben erwähnte Eegelung hat im Laufe der Jahre häufig zu Kritik Anlass gegeben. Es wurde als stossend empfunden, dass eine staatlich subventionierte Sozialversicherung nicht alle Aufnahmebewerber ohne Unterschied aufnehme. Andere Kritiker, die die Notwendigkeit von Vorbehalten in der freiwilligen Versicherung anerkannten, waren der Auffassung, dass eine vollständige Verweigerung der Aufnahme
aus gesundheitlichen Gründen sich in keiner Weise rechtfertigen lasse. Wieder andere verlangten, dass Vorbehalte nur für solche Krankheiten angebracht werden dürften, die eine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen und dass sie nach Ablauf einer bestimmten Zeit ohne weiteres dahinzufallen hätten. Das in der Motion Ackermann gestellte Begehren, dass die jugendlichen Invaliden von den Kassen ohne Vorbehalt für ihre Invalidität aufzunehmen seien, gehört ebenfalls in diesen Zusammenhang.

Die Kassen und Kassenverbände ihrerseits widersetzen sich in ihren Vernehmlassungen zu den Grundsätzen einer allfälligen Verpflichtung, alle Aufnahmebewerber ohne Rücksicht auf den Gesundheitszustand aufzunehmen. Die gleiche Auffassung wird von verschiedenen Kantonen vertreten. Die Kassen machen geltend, dass eine solche Verpflichtung mit dem System der freiwilligen

1440 Versicherung nicht vereinbar wäre. Sie verlangen zudem, dass Vorbehalte nicht nur für bestehende Krankheiten angebracht werden dürfen, sondern für «alle objektiv nachweisbar erhöhten Versicherungsrisiken». Schon früher war von den Kassen öfters darauf aufmerksam gemacht worden, dass es vorkommen könne, dass ein Bewerber, der früher an einer Krankheit wie z.B. Tuberkulose, Eheuma, Hautkrankheit usw. gelitten habe, im Zeitpunkt der Aufnahme gerade nicht krank sei, dass die Krankheit aber kurz nachher wieder ausbrechen könne. In solchen Fällen müsse wegen des erhöhten Eisikos ein Vorbehalt angebracht werden können.

3. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen scheint es uns unerlässlich, eine Lösung zu suchen, die einerseits den Interessen der gesundheitlich geschädigten Aufnahmebewerber Rechnung trägt, anderseits aber auch berücksichtigt, dass man bei einer freiwilligen Versicherung sich nur für ein künftiges Ereignis, nicht aber gegen eine bereits eingetretene Schädigung, versichern kann.

Wir sind der Auffassung, dass es sich verantworten lässt, die Kassen zu verpflichten, alle Aufnahmebewerber ohne Eücksicht auf ihren Gesundheitszustand aufzunehmen, sofern man ihnen erlaubt, die Leistungen für bestimmte, genau umschriebene Krankheiten auszuschliessen. Wir sehen daher vor, dass die Kassen keine Aufnahmebewerber aus gesundheitlichen Gründen zurückweisen dürfen. Das bedeutet einen beträchtlichen Fortschritt, der vor allem den Invaliden und den Personen mit schlechtem Gesundheitszustand zugute kommen wird.

Dagegen sollen die Kassen befugt sein, Vorbehalte nicht nur für bei der Aufnahme bestehende Krankheiten, sondern auch für frühere Erkrankungen anzubringen, wenn erfahrungsgemäss ein Bückfall möglich ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass in Zukunft auch Krankheitsanlagen oder Krankheitsfolgen unter Vorbehalt gestellt werden dürfen. Ein Vorbehalt ist nach unserem Vorschlag nur für eine bestimmte, beim Eintritt bestehende Krankheit oder für eine frühere Krankheit, die ihrer besonderen Natur nach von neuem ausbrechen kann, zulässig.

Eine wichtige Neuerung besteht auch darin, dass wir die Tragweite des Vorbehaltes einschränken wollen, indem seine Dauer auf höchstens fünf Jahre beschränkt wird. Ein unter Vorbehalt aufgenommenes Mitglied kann nach dieser Begelung nicht mehr während seiner ganzen
Mitgliedschaftsdauer im Leistungsanspruch für die vorbehaltene Krankheit eingestellt bleiben. Auch hierin liegt ein bedeutender Fortschritt.

Im Gegensatz zur bestehenden Praxis soll es den Kassen auch untersagt werden, beim Übergang von der Krankenpflegeversicherung für Kinder in die Erwachsenenabteilung neue Vorbehalte anzubringen.

4. In Abweichung von den Grundsätzen sehen wir im Entwurf keine Bestimmung vor. die der Motion Ackermann ausdrücklich Folge gibt. Es zeigte sich nämlich bei den Arbeiten für die Vorbereitung des Entwurfes, dass es kaum möglich ist, Vorbehalte für Invaliditätsgehrechen zu verbieten, wenn man aus den vorstehend dargelegten Gründen den Kassen im übrigen gestatten muss, Vorbehalte für Krankheiten ohne Eücksicht auf deren Schwere anzubringen.

1441 Auch in verschiedenen Vernehmlassungen zu den Grundsätzen wurde darauf hingewiesen, dass es widerspruchsvoll sei, Vorbehalte zwar für leichte, dagegen nicht für schwere Gesundheitsschäden zuzulassen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es bei einem Kind oder Jugendlichen oft sehr schwer ist, eine Invalidität eindeutig festzustellen.

Das mit der Motion Ackermann angestrebte Ziel wird jedoch auch mit der von uns vorgeschlagenen Eegelung weitgehend erreicht. Wie wir oben erwähnt haben, gewährleistet der Entwurf allen Aufnahmebewerbern die Aufnahme in eine Kasse ohne Bücksicht auf ihren Gesundheitszustand. Jugendliche Invalide dürfen daher von den Kassen nicht mehr zurückgewiesen werden. Doch können auch bei ihnen Vorbehalte wegen Invaliditätsgebrechen angebracht werden. Diese fallen indessen nach 5 Jahren dahin. Nach Ablauf dieser Frist erhalten die jugendlichen Invaliden die Kassenleistungen auch für die Invalidität, und zwar während der ganzen Mitgliedschaftsdauer, da nach dem Entwurf beim Übertritt von der Kinder- bzw. Jugendlichenversicherung zur Brwachsenenversicherung keine neuen Vorbehalte mehr angebracht werden dürfen. Ausserdem haben wir am S.Januar 1961 eine Verordnung über Geburtsgebrechen erlassen, die eine Liste aller Geburtsgebrecheii enthält, für die die IV gemäss Artikel 13 IVG die Behandlungskosten voll übernimmt. Da diese Liste sehr umfangreich ist, wird einem grossen Teil der jugendlichen Invaliden die Behandlung der Invaliditätsgebrechen von der IV gewährt, so dass allfällige Vorbehalte der Kassen bedeutungslos sind.

Mit diesen Bestimmungen über die Geburtsgebrechen in der IV und der vorgeschlagenen Eegelung des Vorbehalts in der Krankenversicherung wird die Motion Ackermann im Eahinen des Möglichen verwirklicht.

III. Die Verbesserung der Freizügigkeit Das KUVG enthält in den Artikeln 7 bis 10 eine verhältnismässig umfassende Eegelung der Freizügigkeit.

Der Anspruch auf Freizügigkeit besteht darin, dass die Versicherten einer Kasse unter bestimmten Voraussetzungen das Übertrittsrecht zu einer ändern Kasse haben, ohne dass sie eine Karenzzeit zurücklegen, ein Eintrittsgeld entrichten oder die Aufnahmebedingungen der neuen Kasse betreffend Gesundheitszustand und Höchstalter erfüllen müssen.

Die Praxis hat gezeigt, dass die geltende Eegelung den heutigen Verhältnissen nicht
mehr entspricht. Sie ist in folgenden Punkten zu verbessern: 1. Nach dem geltenden Eecht steht der Ansprach auf Freizügigkeit jedem zu. der ohne eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten während mindestens eines Jahres bei Kassen versichert gewesen ist. Bei Angehörigen von Berufen mit saisonbedingtem Anstellungswechsel hat sich diese Frist jedoch als zu lang erwiesen. Nach dem Entwurf soll der Anspruch auf Freizügigkeit deshalb schon entstehen, wenn der Versicherte ohne eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten während wenigstens & Monaten Kassen angeschlossen war.

1442 2. Nach KUVGr entsteht heute der Anspruch auf Freizügigkeit, wenn der Versicherte statutengemäss infolge Wegzuges, Berufs- oder Anstellungsänderung aus seiner Kasse austreten muss oder wenn diese sich auflöst oder die Anerkennung verliert.

Bin Anspruch auf Freizügigkeit besteht also zurzeit grundsätzlich nur in Fällen, in denen der Versicherte gezwungen ist, aus seiner Kasse auszutreten.

Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn die Kasse die Anerkennung verliert; denn dann muss der Versicherte die Möglichkeit haben, die Versicherung bei einer anerkannten Kasse weiterzuführen.

Am Grundsatz, dass der freiwillige Austritt aus einer Kasse - mit Ausnahme des soeben erwähnten Falles - keinen Anspruch auf Freizügigkeit gibt, ist festzuhalten.

In vereinzelten Vernehmlassungen wird allerdings der Vorschlag gemacht, in gewissen Fällen die Freizügigkeit auch bei freiwilligem Austritt aus der Kasse zu gewähren, ohne dass diese Fälle jedoch näher umschrieben werden. Es darf indessen nicht übersehen werden, dass die einzelnen Kassen durch die Freizügigkeit stark belastet werden können, nämlich dann, wenn sich bei ihnen vor allem Personen mit erhöhtem Krankheitsrisiko zum Übertritt melden. Der Anspruch auf Freizügigkeit kann deshalb grundsätzlich nur in Fällen gewährt werden, in denen der Versicherte gezwungen ist, die Kasse zu wechseln.

Aus den gleichen Überlegungen müssen die Gründe, die Anspruch auf Freizügigkeit geben, die sogenannten Freizügigkeitsgründe, im Gesetz abschliessend aufgezählt werden, wie das gegenwärtig der Fall ist. Es sind jedoch weitere Freizügigkeitsgründe hinzuzufügen.

a. Eine Eeihe von Kassen, namentlich solche der Westschweiz, nehmen nur Minderjährige (Kinder) auf. Diese haben nach geltendem Eecht keinen Anspruch auf Freizügigkeit, wenn sie die Kasse wegen Erreichens des statutarischen Höchstalters verlassen müssen und laufen deshalb Gefahr, in diesem Zeitpunkt ihren Versicherungsschutz zu verlieren.- Das gleiche gilt für (minder- und volljährige) Schüler, die aus einer Schüler-Krankenkasse austreten müssen, weil sie die betreffende Schule verlassen, sowie für Personen, die aus einer Berufsverbandskasse ausscheiden müssen, weil sie aus dem betreffenden Berufsverband austreten.

Es sind deshalb die Zurücklegung des statutarischen Höchstalters bei Kassen, die nur Minderjährige
versichern, das Ausscheiden aus einer Schülerkasse infolge Austritts aus der Schule sowie das Ausscheiden aus einer Berufsverbandskasse infolge Austritts aus dem Berufsverband als neue Freizügigkeitsgründe vorzusehen.

b. Die schweizerische Krankenversicherung beruht auf dem Prinzip der Einzelversicherung, bei der jede Person nur für sich allein versichert ist, im Gegensatz zu der im Ausland üblichen Familienversicherung, bei der in die Versicherung gewisser Personen, z.B. der Arbeitnehmer, bestimmte Angehörige, vor allem der Ehegatte und die Kinder, eingeschlossen sind.

1443 Bei uns nehmen eine Eeihe von Betriebs-, Berufs- und Beruf s Verbandskassen indessen nicht nur Personen auf, die im Betrieb beschäftigt sind oder die den entsprechenden Beruf ausüben oder Mitglieder des betreffenden Berufsverbandes sind, sondern auch Angehörige von ihnen, in erster Linie den Ehegatten und die Kinder. Die Aufnahme dieser Angehörigen erfolgt jedoch nicht automatisch mit der Aufnahme der im Betrieb beschäftigten oder den betreffenden Beruf ausübenden Personen oder mit dem Mitglied des Berufsverbandes, sondern nur auf individuelles Beitrittsgesuch hin. Die Zugehörigkeit der erwähnten Personen zu der Kasse ist lediglich Voraussetzung dafür, dass Angehörige in die Kasse eintreten können. Auch bei diesen Kassen besteht somit keine Familienversicherung im Sinne der ausländischen Krankenversicherung.

Mit der Aufnahme von Augehörigen in die Kasse soll z.B. die Verbundenheit des Betriebes mit den Familien der Arbeitnehmer betont werden. Ferner soll der Familie ermöglicht werden, die Versicherung insgesamt bei der gleichen Kasse zu führen. Oft will damit auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Mitgliederbeiträge nach Grundsätzen des Familienschutzes abzustufen. Zurzeit bestehen solche Versicherungen in 38 Betriebs-, Berufs- oder Verbandskassen, in denen rund 260 000 Erwachsene und 45 000 Kinder versichert sind. Daneben gibt es bei ändern Kassen eine Eeilie von Kollektivversicherungen, die nach den gleichen Grundsätzen durchgeführt werden. Es besteht eine zunehmende Tendenz auf Einführung derartiger «Familienversicherungen)).

Diese Versicherung leidet aber nach geltendem Eecht an dem Mangel, dass die Familienangehörigen, die in die Kassen aufgenommen werden, in der Eegel keinen oder nur einen sehr beschränkten Anspruch auf Freizügigkeit haben.

MUSS z.B. ein Versicherter wegen Anstellungsänderung aus der Kasse austreten, so hat zwar er selber Anspruch auf Freizügigkeit, weil bei ihm der Freizügigkeitsgrund der Anstellungsänderung zutrifft, doch steht seinen Angehörigen dieser Anspruch nicht zu, weil bei ihnen die Voraussetzung der Anstellungsänderung nicht erfüllt ist. Ebenso haben Familienangehörige keinen Anspruch auf Freizügigkeit, wenn die Person, die für ihre Versicherung massgebend ist, in der Kasse bleibt, sie selber aber aus dieser austreten müssen, weil sie eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen, die mit dem betreffenden Betrieb, Beruf oder Berufsverband keine Beziehung hat, weil sie aus der Familiengemeinschaft ausscheiden (z.B. bei Ehegatten durch Scheidung, bei Töchtern durch Verheiratung) oder weil sie das Höchstalter zurücklegen, bis zu welchem die betreffende Kasse die in Frage kommenden Kinder versichert.

Diese Lücke muss geschlossen werden. Familienangehörigen ist Anspruch auf Freizügigkeit zu geben, wenn sie aus einer Betriebs-, Berufs- oder Berufsverbandskasse austreten müssen, weil der Versicherte, der für ihre Versicherung massgebend ist, aus der Kasse ausscheidet oder wenn sie die Kasse verlassen müssen, weil sie eine eigene Erwerbstätigkeit aufnehmen, aus der Familiengemeinschaft ausscheiden oder das Höchstalter der Kasse für Minderjährige zurücklegen.

1444 c. Das geltende Eecht enthält keine Bestimmung über die Kollektivversicherung. In Artikel 5bis (neu) werden deshalb einige grundlegende Vorschriften über diese Versicherungsform aufgestellt, die in Abschnitt E, I näher erläutert werden. Absatz 4 dieses Artikels enthält eine Bestimmung für den Fall, dass Versicherte aus dem von einer Kollektivversicherung erfassten Personenkreis ausscheiden oder der Kollektivversicherungsvertrag dahinfällt. Danach haben solche Versicherte das Eecht, in die Einzelversicherung der Kasse überzutreten, wenn sie sich dauernd in deren Tätigkeitsgebiet aufhalten oder dem Betrieb, Beruf oder Berufsverband angehören, auf den die Kasse ihre Tätigkeit beschränkt. Hinsichtlich der Versicherten dagegen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die Kasse durch ihre Statuten vorsehen, dass diese aus ihr austreten müssen.

Selbstverständlich könnte man auch diesen Versicherten das Becht auf Übertritt in die Einzelversicherung geben. Es würde dies sogar der Praxis zum geltenden Eecht entsprechen. Aber Versicherte, die nicht mehr im Tätigkeitsgebiet der Kasse wohnen, oder dem betreffenden Betrieb, Beruf oder Berufsverband angehören, haben in der Eegel so wenige Beziehungen zu dieser Kasse, dass ihnen die Möglichkeit geboten werden muss, die Versicherung in einer Kasse fortzusetzen, die ihren Verhältnissen besser entspricht. Als weiterer Freizügigkeitsgrand ist deshalb der Fall vorzusehen, wo Versicherte aus einer Kollektivversicherung ausscheiden und keinen gesetzlichen Anspruch auf Übertritt in die Einzelversicnerung dieser Kasse haben.

d. Eine Kasse kann sich nicht nur auflösen oder die Anerkennung verlieren, was, wie gesagt, nach geltendem Eecht Freizügigkeitsgründe sind, sondern sie kann auch ihr Tätigkeitsgebiet einschränken. Dies geschieht gelegentlich dann, wenn eine Kasse aus einem bestimmten Gebiet keinen genügenden Zuwachs an Mitgliedern erhält. Den Versicherten, die auf diese Weise aus dem Tätigkeitsgebiet der Kasse herausgeraten, ist die Möglichkeit zu geben, auf dem Wege der Freizügigkeit in eine andere Kasse überzutreten.

3. Es kommt oft vor, dass Versicherten, die in einen Betrieb eintreten, durch Anstellungsbedingung der Beitritt zu einer bestimmten Kasse, sei es zur betreffenden Betriebskasse oder zu einer Kasse, mit welcher der Betrieb eine
Kollektivversicherung abgeschlossen hat, vorgeschrieben wird. Zur Vermeidung einer Überversicherung oder einer zu grossen finanziellen Belastung bleibt solchen Versicherten in vielen Fällen nichts anderes übrig, als aus der bisherigen Kasse auszutreten. Diese Fälle geben deshalb zu Schwierigkeiten Anlass, weil die Betreffenden in der Eegel bei der neuen Kasse die gesetzliche Karenzfrist von drei Monaten zu bestehen haben, während der sie von der neuen Kasse keine Leistungen erhalten. Verlassen sie mit dem Eintritt in die neue Kasse die bisherige, so haben sie während drei Monaten keinen Versicherungsschutz. Behalten sie die alte Versicherung während dieser Zeit bei, haben sie an zwei Kassen Beiträge zu bezahlen, aber in der Krankenpflegeversicherung nur gegenüber einer Kasse Anspruch auf Leistungen. Oft wird von solchen Versicherten von der

1445 neuen Kasse auch ein Eintrittsgeld verlangt oder es werden Versicherungsvorbehalte angebracht.

In verschiedenen Vernehmlassungen wird deshalb verlangt, dass die übernehmende Kasse zu verpflichten sei, solche Personen ohne Karenzzeit, Eintrittsgeld und neue Vorbehalte aufzunehmen. Dieses Begehren ist gerechtfertigt. Es kann ihm am besten dadurch entsprochen werden, dass die übernehmende Kasse verpflichtet wird, die betreffenden Versicherten wie Züger zu behandeln.

4. Nach dem KUVG besteht der Ansprach auf Freizügigkeit für Versicherte einer Betriebskasse nur bis zu dem Zeitpunkt, da sie 5 Jahre dieser Kasse angehört haben. Scheiden sie nachher aus dem Betrieb aus, so haben sie, solange sie in der Schweiz wohnen, das Becht, bei der Betriebskasse zu bleiben, falls ihnen keine andere Kasse offensteht, deren allgemeine Aufnahmebedingungen sie erfüllen.

Diese Begelung hat sich in der Praxis als zu eng erwiesen. Auch den Angehörigen von Betriebskassen muss nach Möglichkeit der Anspruch auf Freizügigkeit gegeben werden, wenn sie aus dem Betrieb ausscheiden. Weil die Morbidität mit dem Alter steigt, muss aber anderseits vermieden werden, dass aus den Betriebskassen ausscheidende ältere Arbeitnehmer die offenen Kassen als Züger belasten. Dasselbe gilt für Frauen, die im Hinblick auf ihre kommende Mutterschaft aus einem Betrieb austreten.

Unter diesen Umständen ist eine Lösung zu suchen, die den verschiedenen Interessen angemessen Beatmung trägt.

Zunächst lässt es sich rechtfertigen, den Angehörigen von Betriebskassen die Freizügigkeit bis zum zurückgelegten 55.Altersjahr zu gewahren, weil die Morbidität bis zu diesem Alter nicht so stark steigt, dass den ändern Kassen die Übernahme solcher Versicherter nicht zugemutet werden könnte. Zum Schutz der übernehmenden Kasse ist dieser Anspruch auf Freizügigkeit jedoch in doppelter Hinsicht einzuschränken.

Die erste Einschränkung betrifft den Gesundheitszustand. An der geltenden Eegelung, wonach die Angehörigen von Betriebskassen das Eecht auf Freizügigkeit ohne Rücksicht auf den Gesundheitszustand besitzen, solange sie der Kasse nicht länger als 5 Jahre angehört haben, ist festzuhalten. Für die Zeit nach Ablauf dieser Frist jedoch ist die Entstehung des Freizügigkeitsanspruches an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Versicherte nicht krank ist oder
mit ändern Worten : Die Entstehung des Anspruchs auf Freizügigkeit ist bis zur Wiedererlangung der Gesundheit hinauszuschieben. In diesem Zeitpunkt ist der Freizug zu gewähren, sofern der Versicherte nicht inzwischen das 55. Altersjahr zurückgelegt hat.

Die zweite Einschränkung betrifft den Fall der Schwangerschaft. Es kommt oft vor, dass Frauen im Hinblick auf eine kommende Mutterschaft oder während des Bezugs der Versicherungsleistungen für das Wochenbett aus dem Betrieb austreten. In diesen Fällen ist die Entstehung des Anspruchs auf Freizügigkeit bis zum Ablauf der Bezugsdauer für die Leistungen für das betreffende Wochenbett hinauszuschieben.

1446 Als Ergänzung zu dieser Lösung muss den Versicherten, die nach der dargestellten Regelung keinen Anspruch auf Freizügigkeit haben, in Analogie zum geltenden Gesetz, das Recht gegeben werden, bei ihrer Kasse zu bleiben, wobei diese zu verpflichten ist, die Versicherung im bisherigen Umfang aufrecht zu erhalten.

Im Anschluss an die vorangehenden Ausführungen über die Betriebskassen ist noch darauf hinzuweisen, dass vom Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen vorgeschlagen wurde, für die Berufsverbandskassen die gleiche Regelung vorzusehen. Diesem Vorschlag kann zugestimmt werden, weil bei den Berufsverbandskassen ähnliche Verhältnisse bestehen wie bei den Betriebskassen.

5. Der grösste Mangel des geltenden Freizügigkeitsrechts besteht darin, dass die Kassen berechtigt sind, die Züger ohne Rücksicht auf den Umfang der früheren Versicherung nur zu den gesetzlichen Mindestleistungen (z. B. zu einem Franken Krankengeld im Tag) zu versichern. Alte und kranke Züger laufen deshalb Gefahr, von der aufnehmenden Kasse auf die Mindestleistungen herabgesetzt zu werden und dadurch vielleicht eine bessere Versicherung zu verlieren, für die sie unter Umständen während langen Jahren Beiträge entrichtet haben. Es liegt auf der Hand, dass dadurch der Ansprach auf Freizügigkeit stark entwertet wird. Deshalb sind die übernehmenden Kassen zui verpflichten, den Züger im. Rahmen der von ihnen gewährten Leistungen in dem Umfange zu versichern, in welchem er vorher versichert war.

6. Nach dem KUVG können die Kassen für einen Züger, der das statutarische Hóchsteintrittsalter der Kasse überschritten hat, den Mitgliederbeitrag nach Massgabe seines Übertrittsalters festlegen. Da die Morbidität hauptsächlich in den höheren Altersstufen mit zunehmendem Alter stark ansteigt, kann diese Regelung für den Zuger zu einer grossen Härte führen, indem er u. U. eine wesentliche Erhöhung seines früheren Mitgliederbeitrages in Kauf nehmen muss.

Diese Härte ist durch die Vorschrift zu mildern, dass bei der Festsetzung der Mitgliederbeiträge für Züger, welche das Hóchsteintrittsalter der übernehmenden Kasse überschritten haben, das dem Hóchsteintrittsalter folgende Altersjahr massgebend sein soll.

7. Heute besteht der Anspruch auf Freizügigkeit für Versicherte von Kassen, die nur Angehörige einer bestimmten Konfession oder
politischen Partei in sich schliessen, nur gegenüber denjenigen Kassen, die die Mitgliedschaft von der Zugehörigkeit zu der gleichen Konfession oder der gleichen politischen Partei abhängig machen. In verschiedenen Eingaben wird angeregt, diese Einschränkung der Freizügigkeit aufzuheben, da sie nicht mehr zeitgemäss sei. In der Tat kann festgestellt werden, dass diese Bestimmung in der Praxis nicht angewendet wird. Sie kann deshalb fallengelassen werden. Es kann übrigens darauf hingewiesen werden, dass heute nur noch vereinzelte örtliche oder regionale Kassen bestehen, die rein konfessionellen oder politischen Charakter haben.

Aus dem gleichen Grund kann auch die Bestimmung fallengelassen werden, dass dem Mitglied einer konfessionellen oder politischen Kasse, das früher offenen Kassen angehört hat und das nun wieder zu einer offenen Kasse über-

1447 treten will, die Zeit während der es Mitglied der konfessionellen oder politischen Kasse war, nicht auf die Frist für die Entstehung des Anspruchs auf Freizügigkeit (heute ein Jahr) angerechnet wird.

8. Den hievor dargestellten Verbesserungen des Freizügigkeitsrechts wird in den Vernehmlas sungen im allgemeinen zugestimmt. Von Kassen verbänden ist allerdings vorgeschlagen worden, es sei ihnen zu überlassen, das Freizügigkeitsrecht für die ihnen angeschlossenen Kassen sowie durch Verträge unter sich zu verbessern, wie sie dies zum Teil schon jetzt getan hätten.

Solche statutarischen und vertraglichen Begelungen haben aber den Nachteil, dass sie nur für die Versicherten der Kasse der betreffenden Verbände gelten. Wenn im Gesetz ohnehin eine Regelung der Freizügigkeit enthalten ist, ist ferner nicht einzusehen, warum diese nicht umfassend sein soll. Die Kassen widersetzen sich der Verbesserung des gesetzlichen Freizügigkeitsrechtes trotz ihres vorhin erwähnten Vorschlages nicht, wünschen aber für diesen Fall selber, dass die Regelung umfassend gestaltet werde.

G. Die Aufwendungen der Versicherten und die Beiträge des Bundes In der Reihenfolge der Revisionspunkte ist dem Ausbau der Versicherung die Neuordnung der Bundesbeiträge gegenüberzustellen. Wie in der1 Einleitung ausgeführt wurde, halten wir es im Hinblick auf diesen Revisionspunkt für notwendig, die Frage der Finanzierung der Krankenversicherung im ganzen zu überprüfen.

Der von uns beantragte Ausbau der Krankenversicherung hat eine Erhöhung der Versicherungskosten zur Folge. Auf das Ausmass dieser Erhöhung werden wir im Dritten Teil der Botschaft bei den finanziellen Auswirkungen der Revisionsvorlage zu sprechen kommen. Im vorliegenden Teil dagegen werden die Grundsätze der Finanzierung dargelegt.

Als Einanzierungsquellen stehen den Kassen die Aufwendungen der Versicherten, die Beiträge des Bundes sowie allenfalls solche von Kantonen, Gemeinden oder Arbeitgebern und schliesslich die übrigen Einnahmen (Zinsen usw.) zur Verfügung. Wie der Anhangtabelle 10 entnommen werden kann, werden rund vier Fünftel der Einnahmen von den Versicherten aufgebracht (Mitgliederbeiträge, Selbstbehalte usw.), während die Bundesbeiträge als zweitgrösster Posten noch rund ein Zehntel der Einnahmen ausmachen. Somit fliessen aus den beiden hauptsächlichsten
Einnahmenquellen - nämlich den Aufwendungen der Versicherten einerseits und den Bundesbeiträgen anderseits - neun Zehntel der aufzubringenden Mittel.

Die Motion Gnägi fordert in ihrer Ziffer 2 die Anpassung der Bundesbeiträge an die heutigen Verhältnisse. Unsere Vorlage enthält ein Beitragssystem, bei welchem diese Beiträge im Durchschnitt sämtlicher Kassen von Jahr zu Jahr etwa den gleichen Anteil an den Versicherungskosten ausmachen.

Die Kassen können demzufolge künftig den Anteil der Bundesbeiträge an den

1448 aufzubringenden Mitteln ziemlich genau abschätzen und in ihren Finanzierungsplan einbeziehen.

Als Gegenstück dazu erachten wir es als unerlässlich, dass die bisherigen gesetzlichen Grundlagen, an die sich die Kassen bei der Festsetzung und Gestaltung der Mitgliederbeiträge und des Selbstbehaltes zu halten haben, in einigen Punkten ergänzt werden, so dass gesamthaft eine planmässige und ausreichende Finanzierung der Krankenversicherung gewährleistet ist.

Zunächst befassen wir uns unter Ziffer I mit den Aufwendungen der Versicherten, um anschliessend unter Ziffer II die von uns in Aussicht genommene Neuregelung der Bundesbeiträge darzulegen.

I. Die Aufwendungen der Versicherten Zu den Aufwendungen der Versicherten gehören die Mitgliederbeiträge, der Selbstbehalt und die Krankenscheingebühren. Die Bestimmungen über die Mitgliederbeiträge knüpfen eng an das gewählte Finanzierungsverfahren an.

Wir werden deshalb nach einer kurzen Übersicht über die geltenden Finanzierungsbestimmungen (Ziffer 1) einige Ausführungen zur Finanzierungsmethode in der Krankenversicherung machen (Ziffer 2). Sodann werden wir auf die Frage der Mitgliederbeiträge (Ziffer 3) eintreten. Den Abschluss bilden Ausführungen über den Selbstbehalt und die Krankenscheingebühr {Ziffer 4).

1. Die geltenden Finanzierungsbestimmungen Nach geltendem Eecht (Art. 3, Abs. 4 KUVG) haben die Kassen Sicherheit dafür zu bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können.

Als Finanzierungsmethode wird in der sozialen Krankenversicherung das Umlageverfahren, verbunden mit einem Schwankungsfonds, angewendet. Dieser Schwankungsfonds soll in der Regel die Höhe einer durchschnittlichen Jahresausgabe erreichen. Er dient dazu, Schwankungen in der Höhe der Ausgaben aufzufangen. Auf diese Weise verfügen die Kassen über die erforderliche Zeit, um allfällig nötige Anpassungen der Mitgliederbeiträge vorzubereiten und durchzuführen.

Bei der Festsetzung der Mitgliederbeiträge haben die Kassen den Grundsatz der Gegenseitigkeit (Art. 3, Abs. 3 KUVG) zu beachten. Dieser Grundsatz verlangt u. a., dass für gleiche Versicherungsleistungen unter den gleichen Bedingungen gleiche Mitgliederbeiträge zu erheben sind.

Schliesslich schreibt Artikel 6, Absatz 2 KUVG vor, dass die Mitgliederbeiträge entsprechend abzustufen sind, wenn die statutarischen
Versicherungsleistungen nach dem Geschlecht verschieden sind.

2. Die Finanzierungsmethode In einigen Vernehmlassungen (Arbeitgeber, Gewerbeverband, konzessionierte Versicherungsgesellschaften) wird die Forderung erhoben, bei der Finanzierung der sozialen Krankenversicherung sollten die zu erwartende Überalte-

1449 rang der Bevölkerung und die damit parallel laufende Zunahme der Krankheitsanfälligkeit im voraus berücksichtigt -werden. Als Folge davon müssten die Kassen zu einer verstärkten Eeservebildung übergehen.

Wir haben die Frage eingehend geprüft, nach welcher Methode die Kassen ihre "Versicherungsleistungen zu finanzieren haben. Dabei sind wir zur Überzeugung gelangt, dass das gegenwärtig angewendete Umlageverfahren mit einem Schwankungsfonds sich in der Praxis weitgehend bewährt hat und namentlich den besonderen Verhältnissen in der sozialen Krankenversicherung am besten Bechmmg zu tragen vermag. Im grossen und ganzen kann es auch in Zukunft beibehalten werden.

Wer in der sozialen Krankenversicherung eine bessere Berücksichtigung der Überalterung und damit eine verstärkte Eeservebildung fordert, übersieht, dass vor allem in der Krankenpflegeversicherung die Überalterung bei weitem nicht der einzige Kostenfaktor, ja nicht einmal der gewichtigste ist. Als Ursachen der nun schon seit vielen Jahren beobachteten Kostensteigerung in der Krankenpflegeversicherung stehen nämlich im Vordergrund: die Teuerung (steigende Arzt- und Spitaltarife) und die Fortschritte der medizinischen Wissenschaft (neue teure Medikamente und kostspielige Behandlungsmethoden).

Erst in zweiter Linie spielen der Ausbau der Versicherungsleistungen und die Überalterung der Versicherten in die Kostenentwicklung hinein.

Nun können aber gerade die gewichtigsten Kostenfaktoren, wie die Teuerung und die Entwicklung der medizinischen Wissenschaft, am wenigsten zuverlässig vorausgeschätzt werden, was ihre Berücksichtigung bei der Festsetzung der Mitgliederbeiträge erheblich erschwert. Den Kassen bleibt praktisch nichts anderes übrig, als die Mitgliederbeiträge laufend zu überprüfen und den neuen Verhältnissen anzupassen. Eine solche Anpassung lägst sich in einem Umlageverfahren wesentlich leichter durchführen als bei einer Finanzierungsmethode mit starker Fondsbildung. Es entsteht so das bekannte Bild, dass die in einem festen Frankenbetrag festgesetzten Mitgliederbeiträge ständig steigen.

Untersucht man jedoch, wie sich bei dieser Entwicklung das Verhältnis der Beiträge zu den Lohnen verhält, so stellt man fest, dass die Mitgliederbeiträge der Krankenpflegeversicherung im Durchschnitt dauernd auf rund einem Lohnprozent verharren. In
diesem Zusammenhang nimmt die durch die Überalterung bedingte Kostensteigerung einen bescheidenen Platz ein. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil es den Kassen bisher gelungen ist, ihre Versichertenbestände durch den Neuzugang an jüngeren Versicherten vor einer allzu starken Überalterung zu bewahren. Es erübrigt sich deshalb unserer Meinung nach, diesen Kostenfaktor auszuklammern und für ihn eine separate kapitalmässig fundierte Finanzierung vorzusehen.

Hingegen haben auch wir die Auffassung, dass eine Finanzierung ganz ohne Fondsansammlung, also nach dem reinen Umlageverfahren, wie es etwa hie und da propagiert wird, verfehlt wäre. Die Kassen sollen im Gegenteil verstärkt dazu angehalten werden, Eeserven zu bilden. Dabei haben wir die Meinung, Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I, 102

1450 dass für die Höhe dieser Reserven in der Krankenversicherung nach wie vor die Jahresausgabe massgebend sein soll. In diesem Eahmen pflichten wir den Vernehmlassungen bei, die auf eine verstärkte Eeservebildung abzielen. Wir entsprechen damit gleichzeitig auch soweit als möglich dem Postulat Hackhofer vom/24.März 1954, das insbesondere die Äumung der notwendigen Eeserven in der sozialen Krankenversicherung verlangte. In Zeiten steigender Ausgaben, wie sie nun seit Jahrzehnten beobachtet werden können, sind die Kassen auch bei dieser Regelung gezwungen, sich von Jahr zu Jahr um die Reserveverstärkung zu kümmern, wenn sie das einmal erreichte Verhältnis zwischen Vermögen und Ausgaben halten oder verbessern müssen, 3. Die Mitgliederbeiträge a. Die Möglichkeit zur Abstufung der Mitgliederbeiträge nach Eintrittsalter, Geschlecht und nach örtlichen Verhaltnissen, wie wir sie im neuen Artikel 6bis vorschlagen, entspricht der heutigen Praxis und hat in den Vernehmlassungen nur in bezug auf das Verhältnis zwischen Frauen- und Männerbeitrag ein Echo ausgelöst.

Bei der Ausarbeitung des heute geltenden Gesetzestextes ging man gestützt auf das damals vorliegende statistische Zahlenmaterial von der Annahme aus, dass die Belastung der Kassen durch die Männer und Frauen nur unerheblich voneinander abweichen würde. Aus ihr erklärt sich die im geltenden Artikel 6, Absatz 2 enthaltene Bestimmung, wonach bei gleichen Versicherungsleistungen die Mitgliederbeiträge nicht nach dem Geschlecht abgestuft werden dürfen.

Es hat sich sehr bald herausgestellt, dass entgegen der ursprünglichen Annahme die Belastung der Kassen durch die Frauen im allgemeinen beträchtlich höher ist als durch die Männer. Beispielsweise lagen, im Jahre 1959 die durchschnittlichen Krankenpflegekosten (ohne Wochenbett) bei den Frauen um rund 50 Prozent höher als bei den Männern. Wenn die Kassen für beide Geschlechter gleich hohe Mitgliederbeiträge erheben müssen, so besteht die Gefahr, dass die Männer vorwiegend den Kassen beitreten, die verhältnismässig wenig Frauen aufweisen und deren Mitgliederbeiträge demzufolge günstiger sind, womit die vom Gesetz angestrebte Solidarität wieder in Frage gestellt wäre. Um dem entgegenzuwirken, ist es den Kassen bisher gestattet worden, die Mitgliederbeiträge für Frauen bis zu höchstens 25 Prozent höher
anzusetzen als für Männer.

Die Vernehmlassungen zu dieser Frage sind geteilt. Die meisten Stimmen, die eine Differenzierung der Mitgliederbeiträge nach dem Geschlecht ganz ablehnen, fordern die Übernahme der Mehrkosten der Frauen durch den Bund.

Eine mittlere Stellung nehmen die Frauenverbände und der Schweizerische Gewerkschaftsbund ein. Sie betrachten eine Differenzierung bis zu 25 Prozent als äusserste Marge und beantragen, die darüber hinausgehenden höheren Kosten der Frauen durch erhöhte Bundesbeiträge an diese Versichertenkategorie auszugleichen. Die Arbeitgeber schliesslich erachten die Begrenzung der Differenzie-

1451 rung auf 25 Prozent als dem Versicherungsprinzip zuwiderlaufend und beantragen, es sei die Möglichkeit zu einer stärkeren Differenzierung zu schaffen.

Wir sind unter diesen Umständen der Auffassung, dass ein Mittelweg eingeschlagen werden muss, der einerseits der geschilderten Gefahr entgegenwirkt und anderseits doch eine angemessene Solidarität zwischen den Geschlechtern bestehen lässt. Wir möchten deshalb die bisherige Praxis im Gesetz verankern, wonach die Mitgliederbeiträge der Frauen bis zu 25 Prozent höher sein dürfen als die der Männer. Höher zu gehen, scheint uns nicht tragbar zu sein. Dies bedingt, dass gleichzeitig der bisherige Artikel 6, Absatz 2 aufgehoben wird.

b. Parallel mit dein enormen Aufschwung, den die Kollektivversicherung in den letzten Jahren genominen hat, hat sich für diese entsprechend den besonderen Verhältnissen bei der Festsetzung der Mitgliederbeiträge eine eigene Praxis herausgebildet. Die Kassen dürfen im Interesse ihrer finanziellen Sicherheit beim Abschluss von Kollektivverträgen die Ansätze eines von der Aufsichtsbehörde festgelegten Minimaltarifes nicht unterbieten. Aus dem gleichen Grunde müssen die Mitgliederbeiträge laufender Verträge ständig überwacht und gegebenenfalls den besonderen Eisiken angepasst werden. Diese Praxis hat sich bewährt und soll nun gesetzlich verankert werden.

c. Mit dem im heutigen Gesetz verankerten Grundsatz der Gegenseitigkeit sollte u.a. verhindert werden, dass Versicherte mit ihren Beitragen für Risiken aufzukommen haben, für die sie selber gar nicht versichert sind. Bei Inkrafttreten des Gesetzes war diese Gefahr für den einzelnen Versicherten nicht sehr gross, so dass sich der Gesetzgeber mit der sehr allgemein gehaltenen Formulierung von Artikel 3, Absatz 3 begnügen durfte. Inzwischen haben aber die meisten Kassen neben der Krankenpflege- und der Krankengeld Versicherung noch eine ganze Eeihe anderer Versicherungsmöglichkeiten geschaffen. In den wenigsten Fällen sind die Versicherten ein und derselben Kasse gleichzeitig für alle diese Eisiken versichert.

Unter diesen Umständen kann am ehesten die rechnungsmassige Trennung der verschiedenen Versicherungsarten Gewähr dafür bieten, dass jeder Versicherte wirklich die Mitgliederbeiträge entrichtet, die den versicherten Leistungen entsprechen. In einigen Vernehmlassungen,
insbesondere von Arbeitgeberseite, wird übrigens eine solche rechnungsmässige Trennung der verschiedenen Versicherungsarten vor allem auch im Hinblick auf die Neuregelung der Buiidesbeiträge ausdrücklich gefordert. Wir können diesen Überlegungen beipflichten und haben ihnen im Gesetzesentwurf durch eine Präzisierung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit, soweit er sich auf die Mitgliederbeiträge bezieht, Eechnung getragen.

d. Es gibt nun aber bestimmte Fälle, wo bei der Festsetzung der Mitgliederbeiträge beispielsweise aus Gründen des Familienschutzes der Grundsatz der Gegenseitigkeit erst in zweiter Linie massgebend sein sollte. Wenn wir im Sinne unserer Ausführungen unter Buchstabe c den Grundsatz der Gegenseitigkeit präzisieren, so erachten wir es anderseits als unerlässlich, im Gesetz die Grundlage für die Eegelung dieser Sonderfälle zu schaffen. So soll den Kassen auf dem

1452 Verordnungswege die Möglichkeit eingeräumt werden, bei der Festsetzung der Mitgliederbeitràge die Versicherung von Familienangehörigen zu erleichtern.

Damit entsprechen wir insbesondere einer Forderung der Frauenverbände.

Gleichzeitig möchten wir die bisherige Praxis im Gesetz verankern, wonach die Kassen für die Versicherung der Kinder und Jugendlichen niedrigere Mitgliederbeiträge erheben können, als nach dem Eisiko erforderlich wäre. Damit wird ihnen die Erneuerung des Versichertenbestandes, die in der freiwilligen Krankenversicherung für jede Kasse eine Existenzfrage ist, erleichtert.

4. Der Selbstbehalt und die Krankenscheingebühr

a. Gemäss Artikel 13, Absatz 4 KUVG brauchen die Kassen nur drei Viertel der Kosten der Krankenpflege zu tragen, wenn sie ihre Leistungen für wenigstens 270 Tage innerhalb von 360 aufeinanderfolgenden Tagen gewähren. Die Möglichkeit, einen Selbstbehalt vorzusehen, ist also schon im geltenden Gesetz selber enthalten. Durch Bundesratsbeschhiss vom 22. Juli 1936 wurden die Kassen grundsätzlich verpflichtet, den Versicherten einen Teil der Krankenpflegekosten aufzuerlegen. Dieser Selbstbehalt muss im Durchschnitt mindestens ein Zehntel und darf im Einzelfall höchstens ein Viertel der Krankenpflegekosten ausmachen. Die Aufsichtsbehörde kann Kassen, bei denen die gedeihliche Entwicklung der Krankenpflegeversicherung gegeben ist und die Gewahr für die Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen bieten, von der Pflicht zur Einfuhrung eines Selbstbehaltes befreien. Auf den Leistungen der Tuberkuloseversicherung darf gemäss Artikel 11 der VO I kein Selbstbehalt erhoben werden.

fc. Mit der Erhebung eines Selbstbehaltes wird der Zweck verfolgt, die Versicherten davon abzuhalten, ihre Kasse unnötig in Anspruch zu nehmen. Im Zusammenhang mit der Steigerung der Krankenpflegekosten wahrend der letzten Jahre und der dadurch bedingten Finanzierungsschwierigkeiten hat der Selbstbehalt mehr und mehr auch die Bedeutung einer Knaiizquelle der Kassen bekommen. In zahlreichen Vemehrnlassungen wird nun die Forderung erhoben, den ursprünglichen Sinn des Selbstbehaltes wieder vermehrt in den Vordergrund zu stellen. In einer Vernehrulassung wird beantragt, es sei den Kassen die Erhebung eines festen Kostenbeitrages je Krankheitsfall (Franchise) vorzuschreiben.

Das Konkordat der schweizerischen Krankenkassen spricht sich für die Beibehaltung der bisherigen Eegelung aus. Im Interesse der Früherkennung der Krankheiten müsse der Versicherte den Arzt ohne wesentliche finanzielle Schranken auch bei leichten Beschwerden aufsuchen können. Zudem führe eine stark unterschiedliche Eegelung des Selbstbehaltes zu einer weiteren Zersplitterung der Krankenpflege Versicherung und zu unerwünschten Auseinandersetzungen im Konkurrenzkampf unter den Kassen.

c. Im Sinne eines Kompromisses zwischen den weit auseinanderhegenden Meinungen der Vernehmlassungen zur Selbstbehaltsfrage nehmen wir eine Eegelung in Aussicht, die den Kassen einen möglichst weiten Spielraum lässt. Der

1453 Selbstbehalt soll im Prinzip beibehalten werden. Den Kassen soll es aber freigestellt werden, den Selbstbehalt - wenigstens für Erwachsene - für niedrigere Krankheitskosten im Einzelfall auf mehr als 25 Prozent anzusetzen. Auf der ändern Seite sollen jedoch diejenigen Kassen, die diesen Weg beschreiten, jene Versicherten entlasten müssen, die durch eine kostspielige Krankheit besonders hart betroffen werden, indem für sie der Selbstbehalt tiefer anzusetzen ist oder ganz wegzufallen hat. Eine solche degressive Gestaltung des Selbstbehaltes (verhältnismässig hoher Selbstbehalt bei Krankheitsfällen mit geringen Kosten, dagegen niedriger Prozentsatz bei solchen mit hohen Kosten) soll jedoch nur innerhalb bestimmter Grenzen zulässig sein. Die degressiv abgestufte Skala für den Selbstbehalt ist so zu gestalten, dass der Gesamtbetrag des Selbstbehaltes bei einer Kasse im Durchschnitt nicht mehr als ein Viertel, aber auch nicht weniger als ein Zehntel des Gesamtbetrages derjenigen Krankenpflegekosten ausmacht, auf denen die Kasse einen Selbstbehalt erheben muss. Diese Grundsatzbestimmung im Gesetz bietet Gewähr dafür, dass einerseits die Versicherten im Durchschnitt angemessen an den entstehenden Versicherungskosten beteiligt und andererseits doch mindestens drei Viertel der gesamten Kosten von der Versicherung getragen werden. Im weiteren sind die Einzelheiten der degressiven Skala durch Verordnung zu regeln. So wäre z.B. aus Gründen des Familienschutzes für den Selbstbehalt bei Kindern im Einzelfall ein Höchstansatz von 25 Prozent vorzusehen.

Die Bestimmungen über den Selbstbehalt sind übrigens im Entwurf so gefasst, dass die Kassen auch das bisherige System weiterfiüiren können. Wir glauben, damit allen berechtigten Begehren im Eahmen des möglichen Bechnung zu tragen.

d. In den Grundsätzen war in Aussicht genommen worden, die Kassen zu ermächtigen, auf den Kosten für die wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen und die Analysen einen Selbstbehalt von 50 Prozent im Einzelfall zu erheben. Dieser Grundsatz wurde zwar von den Kassenverbänden befürwortet, stiess jedoch insbesondere in Kreisen der Arbeitnehmer sowie bei den Ärzten auf Ablehnung. Es wurde darauf hingewiesen, dass mit dieser Eegelung eine Gruppe von Patienten schlechter gestellt werde als andere Kranke. Dies lasse sich um so weniger
rechtfertigen, als es sich hier oft um schwere Fälle handle. Im Sinne unserer Ausführungen unter Buchstabe c hievor, wonach durch die Begelung des Selbstbehaltes die Versicherten gerade bei schweren Fällen entlastet werden sollen, haben wir den erhöhten Selbstbehalt auf den Kosten für Heilanwendungen und Analysen fallengelassen. Wir halten dies für vertretbar, weil der Bundesrat gemäss Artikel 12, Absatz 5 die Befugnis hat, diejenigen Heilanwendungen und Analysen zu bezeichnen, die von den Kassen zu übernehmen sind, so dass schon auf diesem Wege Missbräuchen entgegengewirkt werden kann. Ausserdem haben die Kassen die Möglichkeit, die Einzelfälle durch ihre Vertrauensärzte überprüfen zu lassen.

e. Es gibt zweifellos Fälle, bei denen sich die Erhebung eines Selbstbehaltes nicht rechtfertigt. So soll auch in Zukunft auf den Tuberkuloseleistungen kein

1454 Selbstbehalt erhoben werden. Ferner ist es nicht erforderlich, auf den Kurbeiträgen für Badekuren einen Selbstbehalt zu erheben, da Kurbeiträge ohnehin nicht kostendeckenden Charakter haben.

Darüber hinaus sehen wir im Zusammenhang mit dem Ausbau der Versicherungsleistungen vor, den Kassen die Erhebung eines Selbstbehaltes auf den Leistungen bei Aufenthalt in einer Heilanstalt zu untersagen. Wie unter Buchstabe B dieses Teiles ausgeführt wurde, umfassen die Pflichtleistungen bei Aufenthalt in einer Heilanstalt im wesentlichen ärztliche Behandlung und Arznei sowie einen Beitrag an die übrigen Kosten der Krankenpflege. Die recht erheblichen Kosten für Unterkunft und Verköstigung müssen somit von den Versicherten getragen werden. Es scheint uns deshalb nicht gerechtfertigt, diese Versicherten auch noch durch einen Selbstbehalt an den Kosten der Krankenpflege zu beteiligen. Die durch den Gesetzesentwurf angestrebte Verbesserung der Versicherungsleistungen bei Aufenthalt in einer Heilanstalt würde dadurch weitgehend illusorisch.

Die gleichen Überlegungen haben uns dazu geführt, auch auf den Wochenbettleistungen die Erhebung eines Selbstbehaltes zu untersagen.

/. Nach bisheriger Praxis sind die Kassen ermächtigt, bei der Abgabe eines Krankenscheines von den Versicherten eine Gebühr zu erheben. Diese Gebühr dient zur Deckung der mit der Krankenscheinabgabe für die Kasse verbundenen Verwaltungsumtriebe. Die Möglichkeit zur Erhebung einer Krankenscheingebühr soll beibehalten werden, wobei das Nähere durch Verordnung zu regeln ist.

u. Die Bundesbeiträge 1. Die Bundesbeiträge nach geltendem Recht a. Ordentliche B u n d e s b e i t r ä g e Die vom Bund den Kassen bisher ausgerichteten Beiträge an die ordentliche Krankenversicherung sind in den Artikeln 35 und 37 des Gesetzes festgelegt. Sie lassen sich in allgemeine Beiträge, Woehenbettbeiträge und Gebirgszuschläge einteilen. Daneben richtet der Bund gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose im Eahmen der VO I besondere Beiträge an die Tuberkuloseversicherungsträger aus. Hinsichtlich der Bemessung dieser Beiträge gilt folgendes.

- Die allgemeinen Beiträge werden als jährliche Kopf beitrage ausgerichtet. Ihre Höhe ist nach Alter und Geschlecht der Versicherten sowie nach der Dauer der Leistungen und
nach der Versicherungskombination (Krankenpflege, Krankengeld, beides) abgestuft (vgl. Texttabelle 1).

- Der Wochenbettbeitrag beträgt 20 Franken für jedes Wochenbett. Er wird auf 40 Franken erhöht für Wöchnerinnen, die auf das-in Artikel 14, Absatz 4 des Gesetzes festgesetzte Stillgeld von 20 Franken Anspruch haben.

- Der Gebirgszuschlag wird den Kassen in dünn bevölkerten Gebirgsgegenden mit geringer Wegsamkeit für jeden Versicherten als Zuschlag zum allgemeinen

1455

Ansatze der Bundesbeitrage an die anerkannten Krankenkassen (geltendes Beoht) Texttabelle 1 Subventionskomponenten

Ordentliche Ansatze gemass KUVG bzw. VO I

Zusatzliche Ansatze gemass Bundeabeschluss vom 14.Dezember 1960

Total

Ansatze je Kopf in Franken

Kraokenpflege allein Manner . . . .

Frauen Kinder Krankengeld allein Manner Frauen Krankenpflege und -geld Manner

4.

4.50 4.--

1.-- 10.50 8.50

4 4.50

5.50 5.50

g

15 '.-- 12.50

£

4.50 1 10.50

6.50 16.--

Bergzuschlag 1) rj

8.--

15.--

Ansatze je Fall in Franken

Wochenbettbeitrag Pflege/Geld Stillgeld

20.-- 20.--

20.--

40.-- 20.--

Ansatze in Prozenten der Kosten

Tuberkulosebeitrag Pflege Geld . . . .

J

) Hochstansatze

40 36

--

40 36

1456 Kopfbeitrag ausgerichtet, und zwar bis zu höchstens 7 Franken je Versicherter und Jahr.

- Die Tuberkulosebeiträge sind in Prozenten der ausgerichteten Leistungen festgesetzt, und zwar auf 40 Prozent in der Pflege- und 36 Prozent in der Geldversicherung.

f e . Zusätzliche B u n d e s b e i t r ä g e Im Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1960 über zusätzliche Beiträge des Bundes an die anerkannten Krankenkassen für die Jahre 1961, 1962 und 1963 sind die jährlichen zusätzlichen Beiträge auf 8.50 Franken fur pflegeversicherte Kinder, 10.50 Franken für pflegeversicherte Frauen und l Franken für pflegeversicherte Männer festgelegt. Ferner ist der Beitrag des Bundes an das Wochenbett um 20 Franken erhöht und die obere Grenze des Gebirgszuschlages auf 15 Franken festgesetzt.

c. Gesamtübersicht Die nachstehende Texttabelle l vermittelt einen Überblick über die Ansätze der Bundesbeiträge gemäss geltender Ordnung, d.h. einschliesslich der zusätzlichen Bundesbeiträge gemäss Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1960. Dabei sind für die Krankenpflege- und die Krankengeldversicherung lediglich die ordentlichen Ansätze bei einer Leistungsdauer von 360 innerhalb 540 aufeinanderfolgenden Tagen berücksichtigt. Für die gesetzliche Mindestbezugsdauer von 180 innerhalb 360 aufeinanderfolgenden Tagen wären diese Ansätze um je 50 Eappen herabzusetzen.

2. Swhventionierungssysteme Bevor wir auf die Neuregelung der Bundesbeiträge eingehen, sei kurz die mehr technische Seite der vier in der Krankenversicherung schon bisher verwendeten Subventionierungssysteme stichwortartig dargelegt. Dabei sei in jedem der vier Fälle auf das entsprechende praktische Anwendungsbeispiel hingewiesen.

a. K o p f b e i t r a g s s y s t e m mit f e s t e n Ansätzen Die jährliche Gesamtsubvention richtet sich hier nach der Zahl der Versicherten, was eine administrativ und kontrolltechnisch einfache Durchführung erlaubt. Unter der Voraussetzung gleichbleibender Kosten je Versicherter ist dies eine durchaus taugliche Methode. Beispiele sind die Kopfbeiträge in der Krankenpflege- und der Krankengeldversicherung.

&. K o p f b e i t r a g s s y s t e m mit variablen Ansätzen Deren Höhe bemisst sich nach einer bestimmten Vorschrift, z.B. so, dass der Kopfbeitrag dauernd den gleichen Anteil an den im Landesmittel errechneten Durchschnittskosten ausmachen soll. Auf diese Weise wirkt sich eine allgemeine Kostenveränderung auf den Beitragsansatz aus. Auch diese Methode

1457 kann als administrativ und kontrolltechnisch einfach bezeichnet werden, weil sie sich eng an das Kopfbeitragssystem gemäss Buchstabe a anlehnt. Als Beispiel könnte hier eigentlich das System der zusätzlichen Bundesbeiträge zitiert werden, mit dem wichtigen Unterschied allerdings, dass eine ausdrückliche Vorschrift zur Anpassung an die Kostenentwicklung fehlt. Bei der Festsetzung dieser zusätzlichen Bundesbeiträge wurde wohl in erster Linie auf das Verhältnis der Bundesbeiträge zu den allgemeinen Durchschnittskosten abgestellt. Die Anpassung der Ansätze an die Kostenentwicklung erfolgte jedoch nicht automatisch, sondern wurde von Fall zu Fall in Bundesbeschlüssen festgelegt.

c. Fallbeitragssystem mit einem f e s t e n Betrag, der je eingetretener Fall ausgerichtet wird. Als Beispiel seien die Wochenbettund Stillgeldbeiträge angeführt.

d Fallbeitragssystem mit einem variablen B e t r a g , dessen Höhe sich wie unter Buchstabe & nach einer bestimmten Vorschrift bemisst. Es ist gebräuchlich, seine Hohe in Prozenten der Kosten je Fall anzugeben. Diese Methode eignet sich administrativ und kontrolltechnisch nur, wenn die Zahl der Fälle verhältnismässig klein bleibt, wie es bei der Tuberkuloseversicherung zutrifft, die nach diesem System subventioniert wird.

3. Die Grundzuge der Neuregelung a. Das Kopfbeitragssystem mit einem festen Frankenansatz im Gesetz hat sich insbesondere in der Krankenpflegeversicherung nicht bewährt. In Zeiten steigender Versicherungskosten, wie sie die Krankenpflegeversicherung vor allem in den letzten Jahren verzeichnet, ist dieses System zu wenig anpassungsfähig. Der Anteil des Bundesbeitrages an den Versicherungskosten sinkt in solchen Zeiten von Jahr zu Jahr und erfahrt demzufolge eine allmähliche Entwertung. Eine derartige Entwicklung über eine längere Zeitspanne hin erschwert die Bemühungen der Kassen zur Wahrung ihres finanziellen Gleichgewichts ganz beträchtlich. Es genügt dann nicht, dass die Kassen die Mitgliederbeiträge derart erhöhen, dass die Kostensteigerung gedeckt ist und die mit dieser Kostensteigerung verbundene Eeserveverstärkung ermöglicht wird. Sie müssen darüber hinaus noch die soeben geschilderte Entwertung der Bundesbeiträge wettzumachen versuchen.

In dieser Situation bedeuten die bisherigen zusätzlichen Bundesbeiträge für die Kassen wohl eine
willkommene Hilfe, vermögen aber auf die Dauer nicht zu befriedigen. Im Postulat der Kommission des Xationalrates zur Vorberatung des Beschlusses über zusatzliche Bundesbeiträge für die Jahre 1957 bis 1960 wird dazu ausgeführt, dass auf diese Weise eine zeitgemässe Anpassung der Bundesbeiträge an die heutigen Verhältnisse unmöglich sei. Der Bundesrat wird eingeladen, «eine Vorlage zur Teilrevision des Gesetzes auszuarbeiten,

1458 damit die finanzielle Förderung der Krankenversicherung in einer den heutigen Verhältnissen entsprechenden Art und einem zeitgemässen Umfange auf gesetzlichem Wege geregelt werden kann». Zudem fordert, wie bereits erwähnt, auch die Motion Gnägi in ihrer Ziffer 2 die Anpassung der Bundesbeiträge an die heutigen Verhältnisse.

Wir schlagen nun für die Krankenpflegeversicherung ein Subventionierungssystem mit variablen Ansätzen vor, wobei die entsprechenden Anpassungsvorschriften ins Gesetz aufgenommen werden. Bei diesen Vorschriften handelt es sich durchwegs um Prozentsätze von allgemeinen Durchschnittskosten. Sie sind so gestaltet, dass die neuen Beiträge hoher ausfallen als die bisherigen. Das ist notwendig, weil ja gleichzeitig mit dem durch die Eevisionsvorlage angestrebten Ausbau der Leistungen den Kassen zum Teil erheblich grössere Ausgaben erwachsen werden. Es sei nur erinnert an die Verbesserung der Krankenpflegeleistungen nach Inhalt und Dauer, an das Verbot der Einstellung von Leistungen an Invalide usw. So enthält die Anhangtabelle 11 für die Jahre 1963 und 1964 Ausgabenschätzungen, die von der Annahme ausgehen, die Eevisionsvorlage habe für die Kassen eine zusätzliche Kostensteigerung von 10 Prozent zur Folge. Anderseits zeigen diese Vorausschätzungen auf der Einnahmenseite, dass sich das Verhältnis zwischen den Aufwendungen der Versicherten und den Bundesbeiträgen ab 1963 gegenüber früher nicht wesentlich verschiebt. Die Versicherten werden nach wie vor fast vier Fünftel der aufzubringenden Mittel selber bestreiten müssen (vgl. Anhangtabelle 10).

Der Vorteil der vorgeschlagenen Lösung liegt hauptsächlich darin, dass inskünftig die Bundesbeiträge der Krankenpflegeversicherung in einem bestimmten konstanten Verhältnis zu den Versicherungskosten bleiben. Die Kassen können sich deshalb entsprechend einrichten.

Gegen ein Kopfbeitragssystem mit variablen Ansätzen sprechen sich in den Vernehmlassungen vor allem die Arbeitgeber, dann aber auch die Ärzte und Apotheker aus. Diese Kreise beantragen, beim bisherigen System der festen Kopfbeiträge zu bleiben, damit dem Bund die Einflussnahme auf die Höhe der Beiträge anlässlich periodischer Anpassungen, die auch sie als notwendig erachten, gewahrt bleibe. Damit wäre jedoch gegenüber dem bisherigen System der zusätzlichen Bundesbeiträge praktisch
nichts gewonnen und weder der Motion Gnägi noch dem Postulat der Kommission des Nationalrates Genüge geleistet.

Die Befürworter des neuen Systems, zu denen ausnahmslos die Kassenverbände gehören, regen zum Teil gleichzeitig an, die Subventionsansätze nach regionaler Belastung oder gar nach der Belastung der einzelnen Kasse abzustufen. Wir haben alle diese Anregungen zu einer weiteren Verfeinerung des Systems eingehend geprüft. Im Grunde genommen zielen sie fast durchwegs auf ein Beitragssystem ab mit variablen Ansätzen, die in einem bestimmten proportionalen Verhältnis zu den Durchsehnittskosten der einzelnen Kasse stehen (vgl. Ziffer 2, Buchstabe ä). Ein solches System würde in der Tat den Kosten der einzelnen Kasse praktisch uneingeschränkt Rechnung tragen. La der Krankenversicherung

1459 lässt es sich aber nicht durchführen, weil es einen übermässigen administrativen Aufwand und einen unverhältnisinässig grossen Kontrollapparat erheischen würde. Wir haben deshalb von jeder Verfeinerung abgesehen und uns an das unter Ziffer 2, Buchstabe b beschriebene Kopfbeitragssystem gehalten.

b. In der Krankengeld Versicherung erübrigt es sich, den gleichen Weg zu beschreiten. Die Verhältnisse sind grundlegend anders. Die Kassen haben bei der Durchführung der Krankengeldversicherung kaum irgendwelche Schwierigkeiten finanzieller Art. In verschiedenen Vernehmlassungen (Ärzte, Versicherungsgesellschaften, Arbeitgeber) wird deshalb beantragt, die Bundesbeiträge an die Krankengeldversicherung zu streichen. Wir gehen aus guten Gründen nicht so weit. Man darf nicht übersehen, dass die Bevisionsvorlage die Kassen auch in der Krankengeldversicherung zu Mehrleistungen verpflichtet (Ausdehnung der Leistungsdauer, nicht zuletzt für die Wochenbettleistungen). Wir sehen deshalb vor, das bisherige System in etwas vereinfachter Forni zu übernehmen und ferner einen Wochenbettbeitrag an für Krankengeld versicherte Frauen einzuführen.

4. Die Höhe der Beitragsansätze Für die variablen Ansätze der Krankenpflegeversicherung möchten wir die Vorschrift ins Gesetz aufnehmen, wonach diese Kopfbeiträge für die Männer 10 Prozent, für die Frauen 20 Prozent und für die Kinder 30 Prozent der im entsprechenden Landesmittel errechneten Durchschnittskosten des Vorjahres betragen müssen. Diese Durchschnittskosten sind in der amtlichen Morbiditätsstatistik publiziert. Sie stellen einen Querschnitt der Kostenentwicklung der sozialen Krankenversicherung unseres Landes dar. Beispielsweise ergeben sich mit dieser Anpassungsvorschrift für das Jahr 1963 die in der Texttabelle 2 angegebenen Kopfbeiträge, die wir zu Vergleichszwecken den Ansätzen der geltenden Ordnung gegenübergestellt haben.

Insbesondere von Kassenseite ist in den Vernehmlassungen zu den Grundsätzen eine Erhöhung der Kopfbeitrage der Krankenpflegeversicherung beantragt worden. Es wird zudem angeregt, die Bemessungsgrundlage in eine Kostenkomponente für die ambulante Behandlung und eine solche für die Behandlung in der Heilanstalt aufzuspalten. Auf dem Landesmittel der Spitalkosten wäre dann ein höherer Prozentsatz in Rechnung zu stellen, damit sich die Bundesbeiträge
den voraussichtlich stärker ansteigenden Spitalkosten besser anpassen.

Schliesslich geht die Tendenz der Vernehmlassungen allgemein dahin, die Ansätze für die Frauen und die Kinder - zum Teil auf Kosten der Männeransätze zu erhöhen.

Mit dem teilweisen Einbau der in den Grundsätzen vorgesehenen Sonderabteilnng (vgl. B, I, 4, V) in die Pflichtleistungen wird auch der entsprechende Subventionsbetrag auf die Kopfbeiträge der Krankenpflegeversicherung umgelegt. Um den verschiedenen Wünschen in den Vernehmlassungen entgegenzukommen, haben wir dabei ausschliesslich die Ansätze der Frauen und Kinder

1460 erhöht und die entsprechenden Prozentsätze auf 20 bzw. 30 Prozent aufgerundet.

Bei den vorgeschlagenen erhöhten Ansätzen erübrigt sich unserer Meinung nach die Aufspaltung der Bemessungsgrundlage in zwei Komponenten (ambulante Behandlung/Spitalbehandlung).

Gesamthaft ergibt sich für das Jahr 1963 ein Subventionierungsbetrag an die Krankenpflegeversicherung von rund 63 Millionen Franken. Bin genau gerechneter Vergleichsbetrag nach geltendem Eecht steht nicht zur Verfügung, weil die heutige Eegelung keine strenge Trennung nach Krankenpflege und Krankengeld vorsieht. Schätzungsweise dürfte die Erhöhung des Gesamtbetrages jedoch rund 40 Prozent ausmachen.

b. Die Ansätze der Kopfbeiträge für die Krankengeldversicherung werden vereinheitlicht, und zwar auf 2 Franken je Kopf ohne Rücksicht auf Geschlecht und Versicherungskombination.

o. Auch beim Wochenbettbeitrag der Pflegeversicherung stellt sich das Problem einer anpassungsfähigeren Subventionierung. Hier wurde die Vorschrift in den Entwurf aufgenommen, dass der Beitrag je Wochenbett 40 Prozent der im Landesmittel errechneten durchschnittlichen Pflegekosten des Vorjahres entspricht. Für das Jahr 1963 ergäbe sich so in der Pflegeversicherung ein Wochenbettbeitrag von 60 Franken. Damit verlassen wir in bezug auf die Pflegeversicherung das unter Ziffer 2, Buchstabe c beschriebene System mit einem festen Betrag je Fall. Wir gehen aber nicht so weit wie in der Tuberkuloseversicherung (vgl. Ziffer 2, Buchstabe d), weil es sich hier bereits um gegen 80 000 Fälle pro Jahr handelt. Die Subventionierung der Wochenbettpflegekosten pro Kasse wäre administrativ und kontrolltechnisch kaum zu verantworten.

Der Wochenbettbeitrag an die für Krankengeld versicherten Frauen dagegen ist nicht variabel gestaltet und im Gesetz mit 20 Franken je Wochenbett festgelegt. Dieser Beitrag entspricht einem Begehren der Frauenverbande, das auch von Kassenseite unterstützt wird. Ferner ersetzt der Bund wie bisher den Kassen das von ihnen gemäss Artikel 14, Absatz 5 ausgerichtete Mindeststillgeld.

d. Das System der prozentualen Subventionierung der Kosten hat sich in der Tuberkuloseversicherung bisher bestens bewährt. Es soll deshalb unverändert übernommen werden. Somit werden wie bisher bei Erkrankung an Tuberkulose in der Krankenpflegeversicherung 40 Prozent und in der
Krankengeldversicherung 36 Prozent der ausgerichteten Leistungen vom Bund getragen.

e. Von den Leistungen, die gemäss den Artikeln 12, Absatz 4 und 12ter, Absatz 2, Ziffer l, Buchstabe b nicht auf die Bezugsdauer bei Aufenthalt in einer Heilanstalt angerechnet werden dürfen, soll der Bund die Hälfte zu seinen Lasten übernehmen. Diese hälftige Übernahme wird von Arbeitgeberseite und auch von den Ärzten abgelehnt. Anderseits erachten Gewerkschaftskreise, zwei Kantone sowie Kassenkreise diesen Ansatz als ungenügend und verlangen zum Teil, er sei auf 75 bis 90 Prozent zu erhöhen. Da auch in der IV die öffentliche Hand die Hälfte der Ausgaben trägt, sind wir der Meinung, dass der Bund hier

1461

Ansätze der Bundesbeiträge gemäss geltendem Recht und gemäss Revisionsvorlage

1963 Texttabelle 2 Snbventionskomponenten

Ansätze gemass geltendem Recht

Ansätze gemasa He Revisionsvorlage

Ansätze je Kopf in Pranken

Krankenpflegebeitrag Alarmer Frauen Kinder

5.-- 15.-- 12.50

7.40 21.90 16.30

Krankengeldbeitrag Männer .

Frauen , .

. .

4.-- 4.50

2.

15.--

21.--

2.-

Bergzuschlag x) Berechtigte

Ansätze je Fall in Franken

Wochenbettbeitrag Pflege . . .

Geld. . .

Stillgeld

| 40.--

20.--

1 J

60.-- 20.-- 50.--

Ansätze in Prozenten der Kosten

Tuberkulosebeitrag Pflege . . .

Geld Beitrag an die Krankenpflege der Invaliden .

x

) Höchstansatze.

40 36

40 36 50

1462 nicht über 50 Prozent hinausgehen sollte ; wir haben deshalb diesen Prozentsatz in den Entwurf aufgenommen.

/. Der im Gesetz als Frankenbetrag verankerte Höchstansatz des Bergzusohlages musste bisher in den Bundesbeschlüssen über zusätzliche Beiträge periodisch der Kostensteigerung angepasst werden. Es wurde die Anregung gemacht, auch diesen Höchstansatz in Prozenten der Krankenpflegekosten festzulegen. Daneben wird in den Vernehmlassungen verschiedentlich ein Höchstansatz von 18 Franken, wie ihn die Grundsätze vorsahen, als zu tief erachtet.

Nach erneuter Prüfung der Frage nehmen wir nun in Aussicht, den Höchstansatz für den Bergzuschlag ebenfalls variabel zu gestalten und die Anpassungsvorschrift im Gesetz so zu formulieren, dass für die Ausgangslage im Jahre 1963 dieser Höchstansatz 21 Franken beträgt.

Abschliessend stellen wir in der Texttabelle 2 die Bxindesbeiträge gemäss geltender Ordnung denen gemäss unserer Bevisionsvorlage gegenüber. Für die finanziellen Gesamtauswirkungen, die sich für den Bund aus unserer Bevisionsvorlage ergeben, verweisen wir auf den Dritten Teil der Botschaft.

D. Die Neuordnung der Rechtspflege und der Aufsicht des Bundes I. Die Rechtspflege 1. Das kantonale Schiedsgericht Das geltende Gesetz überträgt die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Kassen und Ärzten oder Apothekern einem von der Kantonsregierung zu bestimmenden Schiedsgericht (Art. 25 KUVG). Die Urteile der kantonalen Schiedsgerichte können gemäss Artikel 125 des Bundesgesetzes vom 16.Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege an den Bundesrat weitergezogen werden.

Die Institution des kantonalen Schiedsgerichtes hat sich bewährt und soll deshalb beibehalten werden.

Im Hinblick auf die vorgesehene Ausdehnung der Pflichtleistungen muss Artikel 25 KUVG indessen in dem Sinne revidiert werden, dass die Kompetenz des kantonalen Schiedsgerichtes auch auf die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen den Kassen und den Hebammen, medizinischen Hilfspersonen, Laboratorien und Heilanstalten ausgedehnt wird. Was den Weiterzug der Urteile der kantonalen Schiedsgerichte betrifft, möchten wir, im Sinne des Ausbaues der Verwaltungsrechtspflege und dem Grundsatz der Gewaltentrennung folgend, die Beschwerde an den Bundesrat durch die Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht ersetzen.
Hinsichtlich der Bestellung, der Zusammensetzung und der Zuständigkeit der kantonalen Schiedsgerichte sowie des Verfahrens verweisen wir auf die Erläuterungen zu Artikel 25 im Vierten Teil der Botschaft.

1463 2. Die Versicherungsgerichte a. Nach geltendem Eecht steht es den Kassen frei, die Instanzen zu bestimmen, welche zum Entscheid von Streitigkeiten mit ihren Mitgliedern zuständig sind. In den Statuten der Kassen finden sich denn auch die verschiedensten Organe, die sich mit der Eechtspflege befassen. So gibt es Kassen, bei denen die Kassenorgane selbst solche Streitigkeiten endgültig entscheiden. Wieder andere haben in den Statuten die ordentlichen Gerichte, das kantonale Versicherungsgericht als Schiedsgericht oder ein von Fall zu Fall zu bildendes Schiedsgericht als entscheidende Instanz eingesetzt. Unabhängig von der Anrufung der statutarischen Instanzen besteht gemäss Artikel 33 KUVG heute noch die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat wegen Gesetzesverletzung. Dieser kann aber nur einen Entscheid fällen, wenn der Tatbestand liquid ist oder an Hand von Urkunden einwandfrei festgestellt werden kann.

Diese Zersplitterung bzw. Doppelspurigkeit der Eechtsprechung brachte insbesondere für die Versicherten eine gewisse Eechtsunsicherheit mit sich, die durch eine Vereinheitlichung der Eechtspflege im Eahmen dieser Gesetzes revision zu beheben st.

Wir sehen vor, dass in Zukunft über Streitigkeiten der Kassen unter sich oder mit ihren Versicherten oder Dritten über Ansprüche, die auf Grund des KUVG, der eidgenössischen oder kantonalen Ausfuhrungsvorschriften oder der eigenen Bestimmungen der Kassen erhoben werden, kantonale Versicherungsgerichte zu entscheiden haben. Streitigkeiten unter Kassen können sich vor allem dann ergeben, wenn bei mehrfacher Mitgliedschaft eines Versicherten Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht der einzelnen Kassen entstehen oder wenn sich die Frage stellt, ob eine Kasse ein Mitglied einer ändern Kasse als Zuger übernehmen müsse. Die Streitfälle zwischen Kasse und Mitglied haben vor allem die Kassenleistungen einerseits und die Mitgliederbeiträge und Selbstbehaltsbetreffnisse anderseits zum Gegenstand. Dritte im Sinne dieser Eegelung sind vor allem Aufnahmebewerber und Versicherungsnehmer bei Kollektivverträgen.

Die Urteile des kantonalen Versicherungsgerichtes sollen durch Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden können. Bei dieser Regelung ist die Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat nur
noch möglich, wenn allgemeine Mangel der Kassenverwaltung gerügt werden, womit die oben erwähnte Doppelspurigkeit behoben ist. Ausserdem trägt die Neuordnung zur Vereinheitlichung des Prozessrechtes für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung bei.

&. Damit für das versicherungsgerichtliche Verfahren von Anfang an eine klare Abgrenzung des Prozessgegenstandes besteht, sollen die Kassen verpflichtet werden, Entscheide, mit denen der Versicherte oder Aufnahmebewerber nicht einverstanden ist, in Form einer schriftlichen Verfugung mit Angabe der Gründe und unter Hinweis auf Beschwerderecht und Beschwerdefrist zu erlassen. Gegen diese Verfügung soll binnen 30 Tagen seit deren Zustellung beim kantonalen

1464 Versicherungsgerioht Beschwerde erhoben werden können. Wird das Versicherungsgericht nicht angerufen, so soll sie in Eechtskraft erwachsen. In bezug auf die Vollstreckung soll die rechtskräftige Verfügung einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt werden. Die übrigen Zweige der Sozialversicherung kennen ähnliche Verfügungsverfahren, die sich dort bewährt haben, weshalb sie im Verhältnis der Kassen zu den Versicherten und Aufnahmebewerbern auch für die Krankenversicherung zu übernehmen sind. Bei Streitigkeiten der Kassen unter sich oder z. B. mit Versicherungsnehmern bei Kollektivverträgen, besteht kein Bedürfnis für ein solches Verfugungsverfahren.

II. Die Aufsicht des Bandes 1. Die Aufsicht des Bundes über die Kassen und Eückversicherungsverbände wird heute zum Teil durch das Gesetz, zum Teil durch den Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1960 über zusätzliche Beiträge des Bundes an die anerkannten Krankenkassen für die Jahre 1961, 1962 und 1968 sowie schliesslich durch die VO I geordnet. Materiell ist an der geltenden Eegelung nichts zu ändern.

Dagegen sind die verschiedenen Bestimmungen über die Aufsicht des Bundes in Artikel 33 KUVG zusammenzufassen.

2. Damit die Aufsichtsbehörde ihre Aufgaben erfüllen und allenfalls die Durchführung ihrer Weisungen erzwingen kann, müssen ihr die notwendigen Ordnungsmassnahmen zur Verfügung stehen.

Gemäss dem geltenden Eecht kann der Bundesrat bei Verletzung der Vorschriften des Gesetzes durch eine Kasse gegen diese eine Busse bis auf 100 Franken aussprechen und ihr bei fortgesetzter Verletzung des Gesetzes nach fruchtloser Mahnung die Anerkennung entziehen. Diese Eegelung wird den Verhältnissen nicht, mehr gerecht. Die Verhängung einer Busse von höchstens 100 Franken ist heute wirkungslos, da diese beim jetzigen Geschäftsumfang der Kassen kaum ins Gewicht fällt. Der Entzug der Anerkennung anderseits hat für die Versicherten sehr grosse Nachteile, die durch das beim Anerkennungsentzug vorgesehene Freizügigkeitsrecht nur zum Teil ausgeglichen werden können. Von dieser Massnahme darf daher nur in sehr schwerwiegenden Fällen Gebrauch gemacht werden.

In der Praxis hat sich dagegen als sehr wirksame Ordnungsmassnahme die Sperrung der Bundesbeiträge und in schwereren Fällen deren Aberkennung erwiesen. Im Hinblick darauf, dass das KUVG die Aberkennung der
Bundesbeiträge ohne gleichzeitigen Entzug der Anerkennung nicht gestattet, wurde durch die Bundesbeschlüsse über zusätzliche Bundesbeiträge für gewisse Fälle die Möglichkeit vorgesehen, die Bundesbeiträge für eine bestimmte Zeit ganz oder teilweise abzuerkennen. Da durch diese Ordnungsmassnahme oft der Entzug der Anerkennung vermieden und die Massnahme auch leicht der Schwere der Gesetzesverletzung angepasst werden kann, ist sie an Stelle der Busse in das KUVG aufzunehmen. Der Entwurf enthält deshalb als Ordnungsmassnahmen einerseits die Sperrung und die ganze oder teilweise Aberkennung der Bundesbeiträge und anderseits den Entzug der Anerkennung.

14G5 E. Verschiedene Revisionspunkte I. Die Kollektiwersicherung 1. Das KUVG unterscheidet nicht zwischen Einzelversicherung und Kollektivversicherung bei einer Kasse. Seiner ganzen Entstehung nach beruht es jedoch auf der Einzelversicherung. Mit der Zeit zeigte sich aber immer mehr das Bedürfnis, Versicherungen für bestimmte Personengruppen, bei denen der Versicherungsnehmer nicht mit dem Versicherten identisch ist, abzuschliessen.

Dieses Bedürfnis wuchs vor allem mit der Ausbreitung von Gesamtarbeitsverträgen, in denen bestimmt -wird, dass der Arbeitgeber seiner Lohnzahlungspflicht gemäss Artikel 385 des Obligationenrechts im Krankheitsfall durch Gewährung eines Beitrages an die Prämien für die Krankengeldversicherung seiner Arbeitnehmer enthoben ist. Die Kassen haben deshalb in zunehmendem Masse Kollektivversicherungsverträge abgeschlossen. Ende 1959 waren von insgesamt 2,4 Millionen Personen, die bei einer anerkannten Krankenkasse für Krankengeld versichert waren, 400 000 Kollektivversicherte und von insgesamt 3,7 Millionen für Krankenpflege Versicherten gehörten 270 000 einer Kollektivversicherung an. Die Entwicklung hat damit einen erheblichen Umfang angenommen.

Es ist deshalb geboten, bei der Revision besondere Bestimmungen über die Kollektivversicherung in das Gesetz aufzunehmen.

2. In den Grundsätzen war vorgesehen, im Gesetz selbst nur die Befugnis der Kassen zur Durchführung der Kollektivversicherung zu verankern und die Einzelheiten auf dem Verordnungsweg zu regeln. In vielen Vernehmlassungen wurde jedoch angeregt, in Anbetracht der Unterschiede zwischen der Kollektivversicherung und der Einzelversicherung in das Gesetz selbst eine umfassendere Eegelung aufzunehmen. Aus diesem Grund enthält der Gesetzesentwurf Bestimmungen über einige besonders wichtige Fragen der Kollektivversicherung.

a. Vor allem rnuss die Höhe der Leistungen, die in den Kollektivversicherungsverträgen vereinbart werden, dürfen, geregelt werden. Um den Kassen zu ermöglichen, den besonderen Bedürfnissen der Versicherungsnehmer Eechnung zu tragen, müssen sie ermächtigt werden, in den Verträgen Versicherungsbedingungen zu vereinbaren, die von denjenigen der Einzelversicherung abweichen, wie z. B. Aufnahme ohne Rücksicht auf das Alter oder den Gesundheitszustand, Wegfall der Karenzzeit, Festsetzung der Taggeldleistungen
in Prozenten des Lohnes, Verzicht auf den Selbstbehalt, erweiterte Leistungsdauer.

Anderseits ist diese Ermächtigung so zu begrenzen, dass die Leistungen in der Kollektivversicherung in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen der Einzelversicherung stehen, damit der Versicherte bei einem allfälligen Übertritt von der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung in seinen Versicherungsansprüchen keine zu grosse Verkürzung hinnehmen muss.

b. Sodann muss der Kreis der Versicherungsnehmer, mit denen die Kassen Verträge abschliessen dürfen, umschrieben werden. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass eine Kasse mit einem beschränkten Tätigkeitsgebiet nicht ohne Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd.I.

103

1466 grosse Unzukömmlichkeiten Kollektivversicherungsverträge auf dem ganzen Gebiet der Schweiz abschliessen kann. Die Durchführung der Versicherung für Kollektivversicherte, die sich nicht im Tätigkeitsgebiet der Kasse aufhalten, ist mit Schwierigkeiten verbunden, denen die Kassen oft nicht gewachsen sind.

Würde man jedoch vorschreiben, dass die Kassen nur solche Personen kollektiv versichern dürfen, die sich in ihrem Tätigkeitsgebiet aufhalten, könnten gewisse geschlossene Gruppen nicht mehr kollektivversichert werden, was den Bedürfnissen der Versicherungsnehmer nicht entsprechen würde. Die oben erwähnten Schwierigkeiten lassen sich aber weitgehend vermeiden, wenn die Kassen lediglich Verträge mit Versicherungsnehmern abschliessen dürfen, die ihren Sitz, eine Niederlassung, eine Betriebsstätte oder eine Verbandssektion im Tätigkeitsgebiet der Kasse haben.

3. Eines der wichtigsten Probleme in der Kollektivversicherung besteht schliesslich darin, eine Eegelung für den Fall zu treffen, dass der Versicherte aus irgendeinem Grund aus der Kollektivversicherung ausscheidet. Es darf nicht zugelassen werden, dass jemand, der unter Umständen während langen Jahren bei einer Kasse kollektivversichert war, den Versicherungsschutz verliert, bevor er seinen Anspruch auf Leistungen erschöpft hat. Dies wäre vor allem dort stossend, wo die Kollektivversicherung aus einem vom Willen des Versicherten unabhängigen Grund, wie z. B. bei Kündigung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer, untergeht. Zurzeit sind die Kassen deshalb verpflichtet, Versicherte, die aus der Kollektivversicherung ausscheiden, in die Einzelversicherung übertreten zu lassen.

Im Gesetzesentwurf sehen wir eine etwas andere Eegelung vor. Das Eecht zum Übertritt in die Einzelversicherung soll nur noch solchen Personen zustehen, die sich dauernd im Tätigkeitsgebiet der betreffenden Kasse aufhalten oder dem Betrieb, Beruf oder Berufsverband angehören, auf den die Kasse ihre Tätigkeit beschränkt. Wir wollen damit verhindern, dass die Kassen infolge des Übertritts von der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung Personen weiterversichern müssen, die die statutarischen Aufnahmebedingungen der Einzelversicherung nicht erfüllen. Versicherte, die aus diesem Grund nicht in die Einzelversicherung übertreten können, sollen Anspruch auf Freizügigkeit
erhalten, wie bereits im Zweiten Teil, B, III, 2 c ausgeführt wurde.

Was diejenigen Kollektivversicherten betrifft, die gemäss den vorstehenden Ausführungen das Eecht auf Übertritt in die Einzelversicherung haben, so wollen wir die Kassen gemäss der Praxis zum geltenden Eecht verpflichten, ihnen im Eahmen der Einzelversicherung den Umfang der bisherigen Leistungen zu wahren.

II. Die Überversicherung Überversicherung liegt vor, wenn der Versicherte von der Versicherung eine über seinen Schaden hinausgehende Leistung erhält, wenn er also einen Gewinn erzielt. Die Überversicherung bildet einen besondern Anreiz zur ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Versicherung. Deshalb werden die

1467 Kassen durch Artikel 26 KIIVG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass den Versicherten aus der Versicherung kein Gewinn erwächst. Sie haben ferner darauf zu achten, dass der Versicherte nicht bei mehr als zwei Kassen versichert ist.

1. Das Verbot der Versicherung bei mehr als zwei Kassen konnte unter dem Zwang der Verhältnisse in der letzten Zeit nicht mehr aufrecht erhalten werden.

Die in manchen Gesamtarbeitsverträgen enthaltene Verpflichtung der Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer gegen Krankheit zu versichern, führt oft dazu, dass Arbeitnehmer, die bereits bei zwei Kassen versichert sind, z. B. bei der einen für Krankenpflege, bei der ändern für Krankengeld, bei einer dritten Kasse versichert werden. Um sie nicht zu zwingen, aus einer ihrer angestammten Kasse auszutreten, wurde in der Praxis in solchen Fällen die Versicherung bei mehr als zwei Kassen geduldet. Da dadurch keine nennenswerten Schwierigkeiten entstanden sind, kann das Verbot der Versicherung bei mehr als zwei Kassen bei Gelegenheit dieser Gesetzesrevision allgemein aufgehoben werden.

Dagegen ist das Verbot der Überversicherung im Sinne des Versicherungsgewinnes aufrecht zu erhalten. Es ist jedoch durch zwei Grundsätze zu ergänzen, durch die das Überversicherungsverbot in der Praxis präzisiert worden ist.

Einmal ist zu bestimmen, wie die Leistungen herabzusetzen sind, wenn die Überversicherung ihre Ursache in der Versicherung bei mehreren Kassen hat.

Sodann ist der Fall zu regeln, in welchem neben einer Kasse die Militärversicherung, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die IV oder private Versicherungen leistungspflichtig sind.

2. In einem weitern Sinn stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob nicht eine Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen sei für den Fall, dass die beteiligten Sozialversicherungsträger ihre Leistungspflicht bestreiten, da das Fehlen einer solchen Bestimmung im geltenden Eecht in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt hat.

Es kommt nicht selten vor, dass umstritten ist, ob ein Versicherungsfall ganz oder teilweise zu Lasten der Kasse, der SUVA, der Militärversicherung oder der IV gehe. Der Versicherte läuft in diesem Fall Gefahr, solange keine Leistungen zu erhalten, bis die Leistungspfhcht abgeklärt ist, was ihm schwere Nachteile bringen kann. Die SUVA und zwei grosse Kassenverbände
haben versucht, durch ein Eahmenabkommen, dem jede Kasse beitreten kann, die Schwierigkeiten in der Weise zu beheben, dass die Kassen sich unter gewissen Voraussetzungen verpflichten, im Streitfall vorläufig ihre Leistungen zu erbringen und die SUVA die Verpflichtung zur Rückerstattung dieser Leistungen übernimmt, wenn die Abklärung ihre Leistnngspilicht ergibt. Ein ähnliches Abkommen ist in jüngster Zeit auch zwischen der Militärversicherung und den Kassenverbänden geschlossen worden.

Leider vermochten diese Abkommen bis jetzt ihren Zweck nur zum. Teil zu erreichen, da ihnen - wenigstens bis heute - viele Kassen nicht beigetreten sind.

Es ist deshalb im Gesetze dem Bundesrat die Befugnis zu geben, die Verhältnisse generell in dem Sinne zu regeln, dass einer der erwähnten Versicherungs-

1468 träger unter bestimmten Voraussetzungen und in einem gewissen Umfang als vorleistungspflichtig erklärt wird und die ändern allenfalls zur Rückerstattung verpflichtet werden. Da die Leistungen der Kassen in der Eegel weniger weit gehen als die Leistungen der ändern Yersicherungsträger, werden grundsätzlich die Kassen als vorleistungspflichtig zu erklären sein. Würde man die ändern Versicherungsträger als vorleistungspflichtig erklären, so müssten sie gegebenenfalls die von ihnen im Verhältnis zu den Kassenleistungen zu viel gewährten Leistungen vom Versicherten zurückfordern, was meistens mit grossen Schwierigkeiten verbunden wäre.

III. Die Rückversicherung

Die schweizerische Krankenversicherung wird nicht nur durch anerkannte Kassen, sondern auch durch anerkannte Eückversicherungsverbände durchgeführt, d. h. durch Kassenverbände, die ausschliesslich die Bückversicherung von Leistungen der ihnen angeschlossenen Kassen betreiben. Veranlassung zur Schaffung von Eückversicherungsverbänden gab die Einführung der Tuberkuloseversicherung. Wie diese, beruhen auch die Rückversicherungsverbände zurzeit auf Artikel 15 des Tuberkulosegesetzes. Da dieser Artikel, wie gesagt, durch das vorliegende Gesetz aufgehoben werden soll, muss im KUVG selbst eine Rechtsgrundlage für die Rückversicherungsverbände geschaffen werden.

Dies ist auch deswegen notwendig, weil die Rückversicherungsverbände neben der Tuberkuloseversicherung weiterhin der Durchführung anderer Versicherungsinöglichkeiten zu dienen haben. Für Kassen mit kleineren Versichertenbeständen war schon bisher der freiwillige Ausbau der Versicherung (längere Leistungsdauer, hohe Krankengelder, Spitalzusatzversicherung usw.) technisch oft nur niöglich, wenn die erhöhten Leistungen über den Weg der Rückversicherung auf einen wesentlich breiteren Risikobestand verteilt werden konnten.

Solche Rückversicherungen können sich auch auf einen bestimmten Leistungsumfang beschränken, z. B. auf den Teil des Krankengeldes, der 5, 10 oder 15 Franken übersteigt. In diesem Fall behält die rückversicherte Kasse 5, 10 oder 15 Franken in ihrem eigenen Risiko. Ähnlich kann die Rückversicherung nach der Leistungsdauer aufgespalten sein, indem der Rückversicherer nur die Spitzenrisiken übernimmt, d. h. diejenigen Fälle, für welche die rückversicherte Kasse während einer vorbestimmten Dauer bereits Leistungen gewährt hat. Die Möglichkeit der teilweisen Rückversicherung hat den Vorteil, dass die rückversicherten Kassen ihre Selbständigkeit bewahren. Die kleineren Kassen werden sich in Zukunft zur Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen eher A^ermehrt rückversichern müssen, worauf bereits früher hingewiesen wurde.

In der Praxis hat sich ferner die Frage gestellt, ob auch Kassen die Rückversicherung von Leistungen anderer Kassen zu gestatten sei. Die Frage wurde bejaht. Bei Anlass der gegenwärtigen Revision ist der Grundsatz in das Gesetz aufzunehmen.

1469 IV. Die Tarife Wie bereits in der Einleitung ausgeführt wurde, soll das Arztrecht nicht in die Vorliegende Gesetzesrevision einbezogen werden. An der geltenden Bestimmung über die Aufstellung der Arzttarife durch die Kantonsregierungen soll daher materiell nichts geändert werden. Dagegen bietet die Revision Anlass, die Tarife der Apotheker in Anpassung an die bestehende Praxis neu zu ordnen.

Sodann muss das Gesetz durch Bestimmungen über die Tarife der Hebammen, der medizinischen Hilfspersonen, der Laboratorien und der Heilanstalten ergänzt werden, nachdem die Leistungen dieser Personen, beziehungsweise Institutionen gemäss unserem Entwurf eine ausdrückliche Eegelung erfahren.

1. Die Tarife der Apotheker Das geltende Gesetz ordnete in seinem Artikel 22 die Tarife der Apotheker zusammen mit denjenigen der Arzte. Nach dieser Bestimmung setzen die Kantonsregierungen, nach Anhören von Vertretern der Kassen, sowie der Berufsverbände der Arzte und der Apotheker, die Tarife der ärztlichen Leistungen und der Arzneien fest, wobei die Tarife für die einzelnen Leistungen und Arzneien die Mindest- und Höchstbeträge enthalten müssen, die nicht unterboten und nicht überschritten werden dürfen. In der Praxis anerkennen die Kantonsregierungen schon seit Jahren die vom Eidgenössischen Gesundheitsamt auf Antrag1 der Eidgenössischen Arzneirnittelkomniission aufgestellte ArzneimittelListe mit Tarif als Grundlage für den kantonalen Apothekertarif.

Da bei der Tätigkeit der Apotheker die Lieferung der Medikamente, also eines Produktes, im Vordergrund steht und nicht, wie bei den Ärzten, die Dienstleistung als solche, spielen die örtlichen Verhältnisse für die Preisgestaltung eine weniger wichtige Eolie als bei diesen, so dass es am zweckmässigsten ist, wenn ein für die ganze Schweiz gültiger Tarif vorgesehen wird. Sowohl der Schweizerische Apothekerverein als auch die Kassenverbände treten für einen eidgenössischen Tarif ein.

Li Übereinstimmung mit dem Vorentwurf 1954 sehen wir daher vor, dass die Taxen für die Lieferung der zur Eezeptur für die Versicherten zugelassenen Arzneimittel und die damit verbundenen Arbeiten nach Anhören der Beteiligten durch den Bundesrat festzusetzen sind. In gleicher Weise soll dieser auch die Taxen für die von Apothekern und Laboratorien vorgenommenen Analysen festsetzen.
Einem Begehren der Apotheker folgend schlagen wir vor, dass diese Taxen als Minimaltarif gelten sollen und durch Vertrag zwischen Kassen und Apothekern um höchstens 10 Prozent erhöht werden können. In den Vernehmlassungen einiger Kassenverbände und zweier Kantone wurde auch die Ermöglichung einer zehnprozentigen Herabsetzung befürwortet. In der Praxis wird der der Arzneimittel-Liste beigegebene Tarif indessen fast ausnahmslos unverändert angewendet (Gebrauchstarif). Es bestehen nur vereinzelt vertragliche Erhöhungen. Diese Praxis hat sich eingelebt, so dass es naheliegt, in das

1470 Gesetz eine Regelung aufzunehmen, durch welche der Tarif der ArzneimittelListe als Minimaltarif erklärt wird, der in einem bescheidenen Bahruen durch Verträge zwischen Apothekern und Kassen erhöht werden kann.

2. Die Tarife der Hebammen Da die Pflichtleistungen inskünftig u. a. auch die Geburtshilfe durch die Hebamme umfassen sollen, muss bestimmt werden, welche Tarife für diese Leistungen massgebend sind. Die Eegelung der Beziehungen zwischen Kassen und Hebammen und damit auch des Tarifs ist in erster Linie der vertraglichen Vereinbarung zu überlassen, weil dadurch am besten auf die jeweiligen Verhältnisse Bücksicht genommen werden kann.

Anderseits muss für den Fall, dass kein Vertrag zustandekommt, eine Instanz bezeichnet werden, die die Taxen festlegt. Bin eidgenössischer Tarif vermöchte den verschiedenartigen Verhältnissen nicht gerecht zu werden, so dass es als selbstverständlich erscheint, diese Befugnis den Kantonsregierungen zu geben, eine Lösung, die auch vom Schweizerischen Hebammenverband vorgeschlagen wird. Die von der Kantonsregierung festgesetzten Taxen im vertragslosen Zustand haben die Bedeutung eines für die Hebammen verbindlichen Tarifes.

3. Die Tarife der medizinischen Hilfspersonen Es besteht kein Grund, die Tarifordnung der medizinischen Hilfspersonen anders zu regeln als diejenigen für die Hebammen.

Wie bei den Hebammen sehen wir deshalb vor, dass die Taxen für die Leistungen der medizinischen Hilfspersonen in erster Linie durch Verträge zwischen ihnen und den Kassen festzulegen sind, und dass für den Fall des vertragslosen Zustandes die Kantonsregierung die Tarife festsetzt. Die von der Kantonsregierung festgesetzten Taxen sollen im vertragslosen Zustand für die medizinischen Hilfspersonen verbindlich sein soweit sie Versicherte behandeln.

4. Die Tarife der Heilanstalten Wie unter B, I, l i ausgeführt wurde, werden nach dem Entwurf die Leistungen bei Behandlung in der Heilanstalt - und damit die entsprechenden Taxen - durch Verträge zwischen den Kassen und den Heilanstalten festgelegt, wobei jedoch die von den Kassen zu gewährenden Mindestleistungen durch das Gesetz vorgeschrieben werden. Da diese Mindestleistungen von den Kassen auch zu gewähren sind, wenn kein Vertrag zustande kommt, muss eine Instanz bezeichnet werden, die in diesem Fall die Taxen festsetzt. Im
Hinblick auf die von Kanton zu Kanton sehr verschiedenartigen Verhältnisse im Spitalwesen kommen hiefür nur die Kantonsregierungen in Frage. Diese müssen auch die Kompetenz haben, im vertragslosen Zustand die Taxen für die von den Heilanstalten durchgeführten ambulanten Behandlungen festzusetzen.

Es ergibt sich aus den unter den Heilanstalten bestehenden Verschiedenheiten ferner, dass die Kantonsregierungen zu verpflichten sind, bei der Fest-

1471 Setzung der Taxen die örtlichen Verhältnisse und den besonderen Charakter der Heilanstalt zu berücksichtigen und die Beteiligten anzuhören. Die von den Kantonsregierungen aufgestellten Taxen sind für die Heilanstalten für die allgemeine Abteilung verbindlich, soweit sie in dieser ATersicherte aufnehmen.

Sie sind ferner verbindlich, soweit Versicherte in der Heilanstalt ambulant behandelt werden.

Dritter Teil Die finanziellen Auswirkungen der Revisionsvorlage Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass mit der Neugestaltung der Bundesbeiträge namentlich in der Krankenpflegeversicherung eine Erhöhung der Subventionsansätze verbunden ist. Die Belastung des Bundes aus der Subventionierung der sozialen Krankenversicherung wird demzufolge mit dem Inkrafttreten der Revision ansteigen. Die durch den Ausbau der Versicherungsleistungen bedingte Zunahme der Versicherungskosten wird aber mit den erhöhten Bundesbeiträgen nicht kompensiert. Die Versicherten werden selber einen ansehnlichen Teil der Mehrkosten finanzieren müssen. "Wir haben Schätzungen darüber vorgenommen, wie sich die Verhältnisse ab 1963, dem Jahr, in dem das revidierte Gesetz in Kraft treten konnte, gestalten werden. Diese Schätzungen beruhen auf Eechnungsgrundlagen. die in Abschnitt A näher beschrieben werden. Nach Zahlenangaben über die Belastung des Bundes (Abschnitt B) folgen in Abschnitt G einige Ausführungen über die finanziellen Auswirkungen der Eevisionsvorlage auf die Kassen und Versicherten.

A. Die Rechnungsgrundlagen Um die Belastung des Bundes vorausberechnen zu können, müssen hauptsächlich zwei Bechnungselemente bekannt sein, nämlich die Zahl der Versicherten und die Subventionsansätze in Franken. Soweit die letzteren variabel gestaltet sind, ist ihre Höhe von den Versicherungskosten abhängig. Neben der Entwicklung der Versichertenbestände müssen demzufolge auch Annahmen über die künftige Entwicklung der Versicherungskosten getroffen werden. Diese Versicherungskosten liefern gleichzeitig wichtige Anhaltspunkte über die finanziellen Auswirkungen der Eevisionsvorlage für die Versicherten selber.

Heute stehen statistische Unterlagen bis und mit dem Jahre 1959 zur Verfügung. Man ist also für die Jahre 1960 und später auf geschätzte Zahlen angewiesen. Diese Schätzungen basieren auf der tatsächlichen Entwicklung im Jahrzehnt 1950
bis 1959, wobei angenommen wurde, dass die Eevision ab 1963 eine zusätzliche Kostensteigerung im Ausmass von durchschnittlich 10 Prozent verursachen wird. Das Schätzungsintervall umfasst 5 Jahre, bricht also mit dem Jahre 1964 ab. Damit wird immerhin ein Einblick in die Verhältnisse der ersten beiden Jahre nach der Eevision ermöglicht.

1472 I. Die Versichertenbestände 1. Die Versicherungsdichte

Da die Krankenversicherung von Bundes wegen kein Obligatorium kennt, sondern auf dem freiwilligen Beitritt beruht, ist die Annahme nicht zulässig, dass die Versichertenbestände mit der Bevölkerungsentwicklung parallel laufen.

Während anfangs der 50er Jahre gegen 70 Prozent des Schweizervolkes einer Kasse angeschlossen waren, ist dieser Prozentsatz inzwischen noch gestiegen.

Dabei sind sowohl die für Krankenpflege wie die für Krankengeld Versicherten eingerechnet. Es handelt sich bei einem grossen Teil der für Krankengeld Versicherten jedoch um Doppelzählungen. Diese Doppelzählungen lassen sich nicht zuverlässig ausmerzen, es sei denn mit grossem administrativem Aufwand.

Die Berechnung der Versicherungsdichte, d.h. der Zahl der Versicherten auf 100 Einwohner, wird deshalb für die Krankenpflege- und die Krankengeldversicherung getrennt vorgenommen. Die Versicherungsdichte vermittelt nur in der Krankenpflegeversicherung ein getreues, von Doppelzählungen praktisch freies Bild.

Den Anhangtabellen l und 2 können Einzelheiten über die Entwicklung der Versicherungsdichte in beiden Versicherungsarten von 1950 bis 1959 sowie über ihren geschätzten künftigen Verlauf bis zum Jahre 1964 entnommen werden.

Die Schätzungen über die Wohnbevölkerung basieren auf der Volkszählung 1950 und auf der vom Eidgenössischen Statistischen Amt Jahr für Jahr vorgenommenen Fortschreibung der Bestände. Bei den Versicherten handelt es sich stets um mittlere Jahresbestände. Es wurde angenommen, dass die Versicherungsdichte in nächster Zukunft wohl noch weiter ansteigen wird. Dabei dürfte jedoch eine Verlangsamung in dieser Entwicklung eher wahrscheinlich sein, da der Versicherungsdichte eine natürliche Grenze gesetzt ist.

2. Die Bestände in der Pflege-Versicherung

Die Anhangtabelle 3 vermittelt einen Einblick in die Entwicklung der Zahl der für Krankenpflege Versicherten, und zwar getrennt nach Männern, Frauen und Kindern. Entsprechend den getroffenen Annahmen über den künftigen Verlauf der Versicherungsdichte geht der jährliche Zuwachs der für Krankenpflege Versicherten von 132 000 für das Jahr 1959 auf 70 000 für das Jahr 1964 zurück. Trotzdem muss damit gerechnet werden, dass im Jahre 1963 - also bei Inkrafttreten der Révision - rund 4,2 Millionen Personen für Krankenpflege versichert sein werden.

3. Die Bestände in der Geldversicherung

In der Krankengeldversicherung wird der Kopfbeitrag bei mehrfacher Mitgliedschaft gemäss Artikel 35, Absatz 3 jeder Kasse ausgerichtet. Man braucht sich deshalb um die einleitend erwähnten Doppelmitgliedschaften, die in den Berechnungen enthalten sind, nicht zu kümmern. Wie in der Kranken-

1473 pflegeversicherung werden auch diese Bestände in nächster Zeit noch zunehmen.

Der Zuwachs dürfte aber auch hier eine abnehmende Tendenz aufweisen.

Während er im Jahre 1959 noch 67 000 Personen betrug, ist er für das Jahr 1964 auf 40 000 geschätzt worden (vgl. Anhangtabelle 4). Im Jahre 1963 dürften rund 2,7 Millionen Personen für Krankengeld versichert sein.

II. Die Versicherungskosten

1. Die Krankenpfleyekosten In der Anhangtabelle 5 sind die durchschnittlichen Krankenpflegekosten je Mann, je Frau und je Kind für die Beobachtungsperiode 1950 bis 1959 angegeben, wie sie der vom Bundesamt für Sozialversicherung alljährlich veröffentlichten Morbiditätsstatistik entnommen werden können. Es handelt sich hier um Zahlenunterlagen von über 500 Krankenpflegekassen, denen im Jahre 1959 über 3,1 Millionen für Krankenpflege Versicherte angehörten. Bei insgesamt rund 3,7 Millionen für Krankenpflege Versicherten ergibt sich so eine Teilerhebung von weit über 80 Prozent. Das gewonnene Zahlenmaterial darf somit ohne Zweifel als repräsentativ bezeichnet werden. Die Konten umfassen sämtliche Auslagen, die den Kassen aus ihrer statutarischen Leistungspflicht bei Krankenpflege entstehen. Ausgenommen sind die Kosten für Wochenbettleistungen, die Tuberkulosekosten sowie die Kosten anderer Versicherungsarten.

In der Zeit von 1950 bis 1959 kann in allen Versichertenkategorien eine ziem lieh konstante Zunahme der im Landesrnittel errechneten durchschnittlichen Krankenpflegekosten festgestellt werden. Die für das Jahrfünft 1960 bis 1964 geschätzten Werte basieren auf dieser in den vergangenen Jahren beobachteten Entwicklung. Es wurde angenommen, dass die durchschnittlichen Krankenpflegekosten bei den Männern um 2.50 Franken, bei den Frauen um 3.60 Franken, bei den Kindern um 1.50 Franken und bei allen Versichertenkategorien zusammen um 2.60 Franken pro Jahr ansteigen. Ab 1963 wird diese Entwicklung von der lOprozentigen Kostenerhöhung überlagert, die bei Inkrafttreten der Revision zu erwarten ist.

Ein anschauliches Bild über die Kostenentwicklung seit 1950 kann aus der indexmässigen Darstellung gewonnen werden. Die rechte Hälfte der Anhangtabelle 5 enthalt zu diesem Zweck die Indexzahlen mit der Ausgangsbasis im Jahre 1950. Die durchschnittlichen Krankenpflegekosten der Erwachsenen stiegen von 1950 bis 1959 auf über 150 Prozent an (Männer 155; Frauen 151).

Die durchschnittliche Zunahme pro Jahr beträgt demnach 5 bis 6 Indexpunkte.

Diese Zunahme ist grundsätzlich auch für das Jahrfünft 1960 bis 1964 zu erwarten. Bei den Kindern verläuft die Entwicklung etwas weniger steil. Der Indexstand des Jahres 1959 erreicht 141,5 Punkte. Die Erhöhung gegenüber 1950 beträgt also etwas über 40 Prozent, was eine durchschnittliche Zunahme von 4 Indexpunkten pro Jahr ergibt. Die Entwicklung für alle 3 Versichertenkategorien

1474 zusammen verläuft naturgemäss zwischen den beiden soeben beschriebenen der Erwachsenen und Kinder. Indexmässig ergibt eich eine durchschnittliche Zunahme von 5 Punkten pro Jahr.

2. Die Wochenbettkosten Gemäss Artikel 85, Absatz 2 ist die Höhe des Wochenbettbeitrages in der Pflegeversicherung von den durchschnittlichen Pflegekosten je Wochenbett abhängig. Die Anhangtabelle 6 enthält deshalb Angaben über die Entwicklung dieser Pflegekosten. Es ergibt sich ein ganz ähnliches Bild wie in der Krankenpflegeversicherung. Die Zunahme von 1950 bis 1959 beträgt 40 Prozent. Die Zahlen entstammen der bereits erwähnten Morbiditätsstatistik des Bundesamtes für Sozialversicherung. Es handelt sich um eine Teilerhebung, deren Umfang etwa 90 Prozent beträgt. Die Werte für das Jahrfünft 1960 bis 1964 sind gestützt auf die Entwicklung der vorangehenden 10 Jahre geschätzt, wobei auch hier eine zusätzliche lOprozentige Steigerung ab 1963 eingerechnet ist.

3. Die Tuberkulosekosten Die Beitrage des Bundes an die Leistungen bei Tuberkulose berücksichtigen sowohl Pflege- wie Geldleistungen; die Ansätze sind jedoch verschieden. In der Anhangtabelle 7 sind deshalb die durchschnittlichen Werte je Versicherter und Jahr für Pflege und Geld getrennt angegeben. Wie namentlich dem Verlauf der Indexzahlen entnommen werden kann, ist die Kostenentwicklung in der Tuberkuloseversicherung seit dem Jahre 1952 rückläufig. Nur im Jahre 1959 wirkt sich die auf den l. Januar in Kraft getretene Revision der VO I mit ihrem nicht unbedeutenden Leistungsausbau (Beiträge an die Kosten von Bontgenuntersuchungen) in einem leichten Wiederanstieg der durchschnittlichen Pflegekosten aus.

Vermutlich handelt es sich hier um eine vorübergehende Erscheinung, so dass für das Jahrfünft 1960 bis 1964 trotzdem mit einer rückläufigen Tendenz in der Kostenentwicklung - allerdings weniger ausgeprägt als bisher -gerechnet wurde.

4. Die Krankenpflegekosten der Invaliden Gemäss Artikel 37 übernimmt der Bund 50 Prozent der Krankenpflegekosten, die von den Kassen nach Artikel 12, Absatz 4 und Artikel 12ter, Absatz 2, Ziffer l, Buchstabe b nicht auf die Bezugsdauer bei Aufenthalt in einer Heilanstalt angerechnet werden dürfen. Bei diesen Kosten handelt es sich somit um Kosten, die beim Aufenthalt von Invaliden in einer Heilanstalt entstehen. Inländische
Erfahrungszahlen über die Morbiditätsverhältnisse bei Invaliden fehlen uns vollständig. Ausländisches Erfahrungsmaterial weist auf eine Verdoppelung der Morbiditat der Invaliden hin. Da es hier um eine Schätzung der mutmasslichen Belastung des Bundes geht, soll vorsichtigerweise für die Aufenthalte in einer Heilanstalt mit durchschnittlichen Kosten von 100 Franken pro Jahr gerechnet werden, die auf einem Bestand von etwa 60 000 Versicherten beruhen.

1475 III. Die Zahl der Wochenbett- und Stillgeldîalle

Gemäss Artikel 35, Absatz 2 und 4 gewährt der Bund seine Beiträge an die Wochenbettleistungen je Wochenbett und übernimmt die von den Kassen ausgerichteten Mindeststülgelder. Es müssen deshalb Annahmen über die Zahl der Wochenbett- und Stillgeldfälle getroffen werden.

In der Anhangtabelle 8 sind die entsprechenden Werte für die Beobachtungsperiode 1950 bis 1959 angegeben. Das Zahlenmaterial entstammt allgemeinen statistischen Unterlagen, bei denen nicht nach der Versicherungskombination (Pflege allein, Geld allein, Pflege und Geld) unterschieden wurde. Während sich die Zahl der Wochenbette je 100 versicherte Frauen auf 5 stabilisiert hat, gehen die Stillgeldfälle von Jahr zu Jahr zurück. Für die Vorausberechnungen ist die Zahl der Wochenbettfälle mit 5 und die der Stillgeldfälle mit 2 je 100 versicherte Frauen angenommen worden.

B. Die Belastung für den Bund I. Die Belastung gemäss Revisionsvorlage Gestützt auf die soeben beschriebenen Eechnungsgrundlagen kann die Belastung des Bundes durch die Eevisionsvorlage bis auf die Bergzuschläge ermittelt werden. Im Jahre 1959 wendete der Bund an Bergzuschlägen rund 1,8 Millionen Franken auf. Dieser Betrag wird wegen der Erhöhung des Maximalansatzes auf 21 Franken im Bechnungsjahr 1963 etwa 2,5 Millionen Franken erreichen. Zusammen mit den übrigen Belastungskomponenten lässt sich für das Bechnungsjahr 1963 die Belastung des Bundes auf 89 Millionen Franken schätzen. Für die Gliederung dieses Betrages nach einzelnen Komponenten sei auf die Texttabelle 3 verwiesen.

Die Jahresbelastung von 89 Millionen Franken ist um 4 Millionen Franken höher als der seinerzeit errechnete Betrag von 85 Millionen Franken. Die Differenz lässt sich auf vier Gründe zurückführen. 2,4 Millionen Franken sind wegen der Aufrundung der Beitragsansätze der Krankenpflegeversicherung für Frauen und Kinder entstanden. Die Vereinheitlichung der Kopfbeiträge in der Krankengeldversicherung macht 0,2 Millionen Franken aus. Ferner kommt der Wochenbettbeitrag an die für Krankengeld versicherten Frauen den Bund auf 1,3 Millionen Franken j ährlich zu stehen. S chliesslich ist noch die Erhöhung des Maximalansatzes für den Bergzuschlag auf 21 Franken mit 0,1 Millionen Franken jährlich zu berücksichtigen. Für Einzelheiten verweisen wir auf die Ausführungen im Zweiten Teil, G, II, 4.

Das finanzielle
Schwergewicht der Eevisionsvorlage liegt mit über 77 Mio Franken eindeutig bei der Subventionierung der Pflegeversicherung (einschliesslich Wochenbett und Tuberkulose). Dieser Betrag stützt sich durchwegs auf variable Subventionsansätze, für deren Höhe fast ausschliesslich der Stand der Pflegekosten des Jahres 1962 massgebend ist. Die durch die Eevisionsvorlage

1476 bedingte Erhöhung der Pflegekosten wirkt sich erst im zweiten Jahr nach der Eevision auf die Höhe der Subventionsansätze aus. Sie wird eine Steigerung dieser Ansätze im Ausmass von etwa 10 Prozent über die normale Entwicklung hinaus zur Folge haben. Wie aus der Anhangtabelle 9 der Kassen ersichtlich ist, steigen die Bundesbeiträge vom Jahre 1963 auf 1964 um 10 Millionen Franken auf insgesamt 99 Millionen Franken an. 8 von diesen 10 Millionen Franken haben ihren Ursprung in der soeben beschriebenen ausserordentlichen Erhöhung der Subventionsansàtze. Die restlichen 2 Millionen Franken sind auf die Kostenentwicklung und Zunahme der Versicherten zurückzuführen. Ab 1966 wird die Zunahme der Belastung des Bundes wegen dieser beiden Faktoren etwa 3 bis 4 Millionen Franken jährlich ausmachen.

II. Die Belastung gemäss geltendem Recht Die Belastung des Bundes gemäss geltendem Becht ist für das Jahr 1963 in der Texttabelle 3, soweit als möglich nach den einzelnen Belastungskomponenten gegliedert, mit insgesamt fast 62 Millionen Franken angegeben. Die Kopfbeitrage nach geltendem Eecht lassen sich nicht in solche für Pflege und solche für Geld aufteilen, ebensowenig die Wochenbettbeiträge. Hingegen setzen sie sich aus ordentlichen und zusätzlichen Beiträgen zusammen. Für die zusätzlichen Beiträge wurde auf den Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1960 abgestellt.

III. Die Kosten der Revisionsvorlage im Vergleich zum geltenden Recht Die Texttabelle 3 vermittelt ein Bild über das Ausmass der Erhöhung der Bundesbeiträge durch die Eevisionsvorlage, und zwar gesamthaft wie auch gegliedert nach den einzelnen Belastungskomponenten. Für Einzelheiten verweisen wir auf die Ausführungen unter den Ziffern I und II.

Die Belastung des Bundes gemäss geltendem Recht und gemäss Revisionsvorlage 1963 Texttabelle 3 Belastungskomponenten

Jalnesbelastung in Millionen Tranken Geltendes B-echt ')

1. Krankenpflegebeitrage 2. Krankengeldbeitrage .

3. Wochenbettbeiträge a Pflege b. Geld 4. Tuberkulosebeiträge .

5. Beiträge an die Krankenpflege der Invaliden 6 . Bergzuschläge . . . .

Total x

l

48,0

l

3,8 8,0 1,9 61,7

Revisionsvorlage

1 1

62,6 5,4 6,3 1,3 8,2 3,0 2,5 89,3

) Einschliesslich zusatzliche Bundesbeiträge gemäss Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1960.

1477 Insgesamt wird die Belastung des Bundes im Jahre 1963 statt 62 Millionen Franken 89 Millionen Franken betragen. Die Revision wird dem Bund somit Mehrlasten von 27 Millionen Franken bringen, was einer Erhöhung der bisherigen Bundesbeiträge um über zwei Fünftel entspricht. Im Finanzhaushalt der Kassen ist der Einfluss dieser Erhöhung allerdings nicht so ausgeprägt. Wie der Anhangtabelle 10 entnommen werden kann, bewegen sich die Bundesbeiträge bis zum Jahre 1962 auf der Höhe von etwa 10 Prozent der gesamten Kasseneinnahmen. Ab 1963 beträgt dann ihr Anteil an den Gesamteinnahmen dauernd etwa 12 bis 13 Prozent.

C. Die finanziellen Auswirkungen auf die Kassen und Versicherten ^o Die finanziellen Auswirkungen der Revisionsvorkge können für die Versicherten der einzelnen Kassen sehr unterschiedlich ausfallen. Dies ist dadurch bedingt, dass bei den ca. 1100 Kassen grosse Unterschiede in den Versicherungsleistungen bestehen. Zwischen der leistungsmässig am besten ausgebauten Kasse und derjenigen Kasse, die gerade noch die gesetzlichen Mindestleistungen gewährt, kommen die verschiedensten Variationen und Kombinationen in bezug auf Umfang und Dauer der Versicherungsleistungen vor. Es ist klar, dass die neuen Mindestleistungen des Gesetzes dort die prozentual ausgeprägteste Erhöhung der Versicherungskosten zur Folge haben werden, wo der freiwillige Ausbau der Versicherungsleistungen bisher am meisten vernachlässigt worden ist.

Umgekehrt wird die Eevisionsvorlage eine ganze Reihe von Kassen in bezug auf die Versicherungskosten kaum beeinflussen, weil diese Kassen mit dem Ausbau ihrer Versicherungsleistungen das durch die Revision vorgesehene Niveau schon bisher erreicht oder gar überschritten haben. Die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen der Revisionsvorlage für die Versicherten muss von diesen Extremfällen absehen und sich auf Auswirkungen beschränken, die sich unter bestimmten Voraussetzungen im Durchschnitt ergeben können. Solche Modellrechnungen dürfen jedoch nicht verallgemeinert werden und behalten ihre Gültigkeit nur im Rahmen der getroffenen Annahmen.

I. Die Auswirkungen auf den Finanzhaushalt der Kassen Zunächst beurteilen wir die finanziellen Auswirkungen für die Versicherten auf Grund der zu erwartenden Durchschnittsentwicklung bei den Kassen. Zu diesem Zweck wurde der jährliche Finanzhaushalt der Kassen, gegliedert nach einzelnen Einnahmen- und Ausgabenkomponenten, bis zum Jahre 1964 fortgeführt, d.h. einschliesslich der ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten der Revision (vgl. Anhangstabellen 9 bis 12). Soweit für die Schätzungen der einzelnen Komponenten nicht auf die Rechnungsgrundlagen gemäss Abschnitt A dieses Teils abgestellt werden konnte (Krankengelder, Verwaltungskosten, Beiträge von Kantonen usw.), sind die entsprechenden Posten in den Jahren 1960 bis 1964

1478 nach einem linearen Extrapolationsverfahren ermittelt worden. In der Anhangtabelle 13 ist die Entwicklung der Vermögensquote, d.h. des Vermögens in Prozenten der Jahresausgabe, ebenfalls bis zum Jahre 1964 angegeben. Dabei ist angenommen worden, die Vermögensquote könne bis zum Jahre 1962 auf dem Stande des Jahres 1959, d.h. auf rund 61 Prozent gehalten werden. Die Eevision wird eine aussergewöhnliche Erhöhung der Ausgaben im Jahre 1963 von schätzungsweise 10 Prozent verursachen. Daher wird es in jenem Zeitpunkt unvermeidlich sein, dass die Vermögerisquote absinkt. Selbst wenn die Gesamtaufwendungen der Versicherten gleichzeitig statt der üblichen etwa 8 Prozent um rund 10 Prozent gesteigert werden, sinkt die Vermögensquote auf 58 Prozent im Jahre 1963 ab. Der Wiederanstieg auf 62 Prozent im Jahre 1964 lässt sich unter den getroffenen Annahmen nur erreichen, wenn die Aufwendungen der Versicherten sich weiterhin im Ausmass von rund 9 Prozent erhöhen lassen.

Dieses Entwicklungsbeispiel zeigt deutlich, dass die Kassen ihre finanzielle Entwicklung auch nach der Eevision und trotz der Neugestaltung und Verbesserung der Bundesbeiträge stets im Auge behalten müssen. Insbesondere wird die ständige Kostensteigerung dauernd nach einer entsprechenden Beserveverstärkung rufen. Die Kassen können die hiezu erforderlichen Mittel nur über die Versicherten (Mitgliederbeiträge, Selbstbehalt) bereitstellen.

II. Die individuellen Auswirkungen Parallel mit dem bereits erwähnten vielgestaltigen Ausbau der Versicherungsleistungen von Kasse zu Kasse sind auch die finanziellen Auswirkungen der Eevisionsvorlage für den einzelnen Versicherten recht unterschiedlich. Beim nachfolgenden Versuch, die Verhältnisse anhand von Durchschnittszahlen darzulegen, ist deshalb ein entsprechender Vorbehalt anzubringen.

1. In der Texttabelle 4 sind die Zahlen hinsichtlich der Krankenpflegeversicherung einander gegenübergestellt, wie sie sich für Versicherte einer Modellkasse ergeben, deren Durchschnittspflegekosten bisher dem Landesmittel entsprochen haben und die bei Inkrafttreten der Eevision gemäss der getroffenen Annahme uni 10 Prozent ansteigen werden. Der Vergleich ist für das Jahr 1963 gezogen und für einen Mann, eine Frau und ein Kind getrennt durchgeführt worden. Die Kostensätze verstehen sich ohne Tuberkulose und ohne
Wochenbett, weil für diese beiden Versicherungsleistungen besondere Bundesbeiträge gewährt werden. Es ist ferner angenommen worden, dass der Selbstbehalt wegen des Verbotes, ihn bei Heilanstaltsaufenthalt zu erheben, nur noch 14 Prozent der gesamten Krankenpflegekosten ausmacht gegenüber 18 Prozent nach geltendem Eecht.

Wie der Texttabelle 4 entnommen werden kann, steigen bei Inkrafttreten der Eevision die Mitgliederbeiträge in dieser Modellkasse beim Mann von 70 Pranken auf 77.30 Pranken oder um 10 Prozent, bei der Prau von 89.80 Franken auf 97.20 Franken oder um 8 Prozent und beim Kind von 45.20 Franken auf 48.40 Franken oder um 7 Prozent. Die Zahlen lassen zudem erkennen, dass sich

1479 Die jährliche Belastung je Versicherter in der Krankenpflegeversicherung gemäss geltendem Recht und gemäss Revisionsvorlage

1963 Beträge in Franken

Texttabelle 4

Kostenelemente

Schätzung gemäss geltendem Eecht ')

Keviaionsvorlage ')

Je Mann

Pflegekosten .

.

Bruttokosten Bundesbeitrag

76.80 12.--

84.50 12.--

88.80

96.50 7.40

83.80

89.10

13.80 70.--

11.80 77.30

. . . . . . . . .

Aufteilung Selbstbehalt

Je Frau

Bruttokosten Bundesbeitrag

. .

Aufwendungen der Versicherten Aufteilung Selbstbehalt Mitgliederbeitrag

113.20 12.--

124.50 12.--

125.20 15.-

136.50 21.90

110.20

114.60

20.40 89.80

17.40 97.20 Je Kind

Pflegekosten Verwaltungskosten

55.70 12.--

61.30 12.--

Bruttokosten Bundesbeitrag

67.70 12.50

73.30 16.30

Aufwendungen der Versicherten .

55.20

57.--

Aufteilung Selbstbehalt . .

Mitgliederbeitrag

10.-- 45.20

8.60 48.40

*) Ohne Wochenbett- und ohne Tuberkulosekosten.

1480 nach der Revision innerhalb der Aufwendungen der Versicherten eine Verlagerung vom Selbstbehalt zu den Mitgliederbeiträgen vollzieht. Während nämlich vor der Revision 82 bis 84 Prozent der Aufwendungen der Versicherten auf die Mitgliederbeiträge entfielen, sind es nach der Eevision 85 bis 87 Prozent.

Gewöhnlich erheben die Kassen in der Krankenpflegeversicherung Mitgliederbeiträge, in denen der Zuschlag für die Tuberkulose- und die Wochenbettleistungen eingeschlossen ist. In der betrachteten Modellkasse waren demzufolge noch die Nettokosten, d.h. die Kosten nach Abzug der anteilmässigen besonderen Bundesbeiträge an die Tuberkulose- und die Wochenbettleistungen hinzuzurechnen. Es kämen so 2 Pranken je Versicherter für Tuberkulose sowie - nur bei den Frauen - 5 Franken für Wochenbettleistungen hinzu. Der Mitgliederbeitrag der Männer erhöht sich somit auf 79.80 Franken und derjenige der Frauen auf 104.20 Franken, womit der letztere auf erheblich mehr als 125 Prozent des Männerbeitrages ansteigt. Unter der Voraussetzung, dass in der Modellkasse gleichviel Männer wie Frauen versichert sind, kann der gesetzlichen Bestimmung über die höchstzulässige Differenzierung der Mitgliederbeiträge etwa in der Weise entsprochen werden, dass der Männerbeitrag auf 81 60 Franken erhöht und der Frauenbeitrag auf 102 Franken herabgesetzt wird. Die Männer bezahlen dann einen Solidaritätsbeitrag von 2.30 Franken.

Das Bechnungsbeispiel zeigt auch die allfällige Auswirkung der in verschiedenen Vernehmlassungen aufgestellten Forderung, die Mehrbelastung der Frauen sei durch entsprechend höhere Bundesbeiträge für Frauen bis auf die zulässige Differenz von 25 Prozent auszugleichen. Im vorliegenden Fall könnte die Modellkasse auf Solidaritätsbeiträge der Männer nur verzichten, wenn der Bundesbeitrag für Frauen um mindestens 5 Franken höher angesetzt würde. Dieser Betrag stimmt mit der eingerechneten Nettobelastung durch die Wochenbettleistungen gerade überein, mit ändern Worten die erwähnte Forderung kommt im vorliegenden Fall der Forderung nach voller Übernahme der Wochenbettkosten durch den Bund gleich.

2. In der Krankengeld Versicherung ist davon auszugehen, dass heute der weit überwiegende Teil der Versicherten während wenigstens 360 im Laufe von 540 aufeinanderfolgenden Tagen Anspruch auf Versicherungsleistungen
hat. Der Übergang von dieser Bezugsdauer auf die im Gesetzesentwurf vorgesehenen 720 Tage im Lauf von 900 aufeinanderfolgenden Tagen wird eine Kostensteigerung von rund 7 bis 8 Prozent zur Folge haben. Kassen, die also bisher mit einem Mitgliederbeitrag von 12 Franken je versicherter Franken Krankengeld und Jahr ausgekommen sind, werden nach der Eevision diesen Mitgliederbeitrag auf knapp 13 Franken erhöhen müssen.

Daneben ist in der Krankengeldversicherung noch die Erhöhung des Mindestkrankengeldes auf 2 Franken zu beachten. Von dieser Massnahme werden allerdings nur diejenigen Versicherten betroffen, die bisher nur für ein Krankengeld von einem Franken versichert waren, was jedoch schätzungsweise bei einem Fünftel aller Krankengeldversicherten zutrifft. Diese Versicherten werden als

1481 Folge der Revision einen gegenüber früher entsprechend höheren Mitgliederbeitrag entrichten müssen.

Noch ein Wort zur Differenzierung des Mitgliederbeitrages nach dem Geschlecht in der Krankengeld Versicherung. Bei dieser Versicherungsart hängt die Höhe des Mitgliederbeitrages in erster Linie von der durchschnittlichen Zahl der Krankentage je Versicherter und Jahr ab. Diese Durchschnittszahl ist im Landesmittel seit Jahren praktisch unverändert geblieben und für Männer und Frauen etwa gleich hoch, wenn von den Wochenbettfällen abgesehen wird. Rechnet man diese hinzu, so ergibt sich für die Frauen eine urn rund 5 Prozent höhere Belastung als für die Männer. Die bei Anlass dieser Revision vorgesehene Verlängerung der Leistungsdauer im Falle eines Wochenbettes von 6 auf 10 Wochen bewirkt eine weitere Steigerung um 2 bis 3 Prozent, so dass nach der Revision die Belastung der Frauen in der Krankengeldversichemng 7 bis 8 Prozent höher sein wird als diejenige der Männer. Diese Differenz kann ohne weiteres im Rahmen der zulässigen Differenzierung der Mitgliederbeiträge nach dem Geschlecht ausgeglichen werden.

3. In den vorangehenden Rechnungsbeispielen ist in den Mitgliederbeiträgen nirgends ein Zuschlag für die Reäervebildung mitberücksichtigt worden, und zwar weder in den Beitragsansätzon vor noch nach der Revision. Hatte die Modellkasse schon bisher für eine angemessene Reservebildung gesorgt und hiefür einen Zuschlag von 5 bis 10 Prozent erhoben, so wird sie auch in Zukunft mit einem Zuschlag in der gleichen Gròssenordnuiig durchkommen. Dabei bleibt der Zuschlag ini gleichen Verhältnis, so dass die Feststollungen unter Ziffer l und 2 über das prozentuale Ausmass der Erhöhung der Mitgliederbeiträge bei Inkrafttreten der Revision in einer solchen Ka«se trotzdem ihre Gültigkeit behalten.

Demgegenüber werden Kassen, die bi«her der Reservebildung zu wenig Beachtung geschenkt haben, nach der Revision mit einer zusatzlichen Erhöhung der Mitgliederbeiträge rechnen müssen. Das Ausmass der Erhöhung kann stark variieren und hängt in erster Linie von der finanziellen Lage der einzelnen Kasse ab.

VIERTER TEIL Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen I. Die Erleichterung der Aufnahme in die Versicherung Artikel 5, Absatz 3 und 4 Artikel 5 des Gesetzes trägt das Margmale «Recht auf Mitgliedschaft»
und bestimmt in Absatz l, dass jeder Schweizerburger das Recht hat, in eine Kasse einzutreten, wenn er deren statutarische Aufnahmebedingungen erfüllt. Es ist daher gegeben, in diesem Artikel auch die im Zweiten Teil, B, II erwähnten Grundsätze aufzunehmen, durch welche das Recht der Kassen, die Aufnahmebedingungen nach eigenem Gutfinden festzusetzen, eingeschränkt wird.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

104

1482 Im neuen Absatz 3 wird der Grundsatz aufgestellt, dass die Aufnahme nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Schwangerschaft verweigert werden darf. Nach der geltenden Praxis ist es den Kassen zwar jetzt schon untersagt, Schwangeren die Aufnahme zu verweigern. Es empfiehlt sich indessen, das Verbot im Gesetz selbst anzuführen. Im zweiten Satz dieses Absatzes werden die Voraussetzungen für die Aufstellung von Versicherungsvorbehalten sowie die Geltungsdauer solcher Vorbehalte geregelt.

Der neue Absatz 4 enthält das Verbot, neue Vorbehalte beim Übertritt von der Kinderversicherung in die Erwachsenenversicherung der gleichen Kasse aufzustellen, worauf ebenfalls schon im Zweiten Teil, B, II hingewiesen wurde.

II. Die Kollektivversicherung Artikel &te Da das Gesetz in Artikel 5 das Eecht auf Mitgliedschaft im allgemeinen regelt, ist es angezeigt, die Vorschriften über die Kollektivversicherung in einem neuen Artikel 5Ws aufzuführen. Denn diese Versicherung stellt eine besondere Art der Zugehörigkeit zur Kasse dar.

Absatz l gibt den Kassen die Möglichkeit, Verträge über die Versicherung von Personengruppen (Kollektivversicherung) abzuschliessen. Dazu bedürfen sie einer ausdrücklichen Ermächtigung der Aufsichtsbehörde, da die Durchführung der Kollektivversicherung nur Kassen gestattet werden kann, die hiefür die nötige finanzielle Sicherheit bieten und administrativ entsprechend eingerichtet sind.

Absatz 2 enthält den Grundsatz, dass zwischen den Leistungen der Kollektivversicherung und denjenigen der Einzelversicherung ein angemessenes Verhältnis bestehen muss, auf den im Zweiten Teil, E, I, 2 a hingewiesen wurde.

Entsprechend der heutigen Praxis wird hier den Kassen die Befugnis gegeben, die körperschaftlichen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten (Stimmrecht, Wählbarkeit, in Kassenorgane, Verpflichtung zur Teilnahme an Generalversammlungen usw.) frei zu ordnen. Die Kollektivversicherten stehen, im Gegensatz zu den Einzelversicherten, sehr oft nur in einer vorübergehenden Bindung zur Kasse.

Die Kassen müssen deshalb die Möglichkeit haben, diese Beziehungen gemäss ihren Bedürfnissen zu regeln.

In Absatz 3 wird der Kreis der Versicherungsnehmer umschrieben, mit dem die Kassen Verträge abschliessen können, wozu sich Erläuterungen im Zweiten Teil, E, III, 2 b finden.

Absatz 4 regelt die im
Zweiten Teil, E, I, 3 erörterten Fälle, in denen den Kollektivversicherten beim Ausscheiden aus der Kollektivversicherung oder Dahinfallen des Vertrages der Übertritt in die Einzelversicherung gewährleistet werden muss, wobei die Kassen verpflichtet werden, die Übertretenden im bisherigen Umfang weiterzuversichern, soweit dies die in der Einzelversicherung der Kasse vorgesehenen Leistungen zulassen. Die Verpflichtung zur Wahrung des bisherigen Leistungsumfanges gilt ferner nur unter der Voraussetzung, dass

1483 dadurch keine Überversicherung im Sinne von Artikel 26 entsteht. Die Kassen sind nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, beim Übertritt in die Einzelversicherung die Leistungen allenfalls soweit herabzusetzen, als dies zur Vermeidung einer Überversicherung nötig ist.

Absatz 5 ermächtigt den Bundesrat, die näheren Vorschriften über die Kollektivversicherung zu erlassen. Diese betreffen vor allem die Einzelheiten über das Verhältnis der Leistungen der Kollektivversicherung zu denjenigen der Einzelversicherung, die Fristen für den Übertritt zur Einzelversicherung, die Berechnung der Beiträge, die Wirkungen des Verzugs in der Beitragszahlung, allfällige Verwaltungskostenentschädigungen für die Versicherungsnehmer sowie die Fristen für die Vertragsauflösung.

III. Die Mitgliederbeiträge Artikel &>ü Der Absatz l enthält verschiedene im Zweiten Teil, C, I, 2 und 3 erläuterte Einanzierungsbestiinmungen der geltenden Praxis, so vor allem die schon bisher angestrebte Trennung der Mitgliederbeiträge für die Krankenpflege- und die Krankengeldversicherung. Betreibt eine Kasse daneben noch andere Versicherungsarten (Art.3, Abs.5 KÜVG), so hat sie diese wie bisher besonders zu finanzieren und darauf zu achten, dass ihre finanzielle Sicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Das ergibt sich aus Artikel 3, Absatz 4 KUVG, so dass hierüber keine neue Bestimmung nötig ist. Wie schon den Ausführungen des Zweiten Teils zur Einanzierungsmethode entnommen werden kann, erachten wir als Maßstab für die Höhe der Reserven in der Krankenversicherung nach wie vor die Jahresausgabe als massgebend. Der im Absatz l verwendete Begriff «nötige Eeserven» ist jedoch weit genug gefasst, um in Sonderfällen je nach der Natur des versicherten Eisikos Abweichungen von diesem Maßstab zuzulassen. Wir denken etwa an die Sterbegeldversicherung, deren Finanzierung gemäss bisheriger Praxis auch weiterhin nach einem Kapitaldeckungsverfahren (Bilanzierung in geschlossener Kasse) zu erfolgen hat. Dabei wird das Ausmass der nötigen Eeserven in solchen Fällen die Höhe einer Jahresausgabe zweifellos übersteigen.

Die Bestimmungen von Absatz 2 entsprechen der bisherigen Praxis. Zur Frage der Differenzierung der Mitgliederbeiträge zwischen Männern und Frauen verweisen wir auf die Ausführungen im Zweiten Teil, C, I, 3 a.

Absatz 3 schafft die
Grundlage für die Regelung derjenigen Fälle, in denen bei der Festsetzung der Mitgliederbeiträge beispielsweise aus Gründen des Familienschutzes der Grundsatz der Gegenseitigkeit erst in zweiter Linie massgebend sein soll. Neben der Erleichterung der Versicherung von Familienangehörigen und von Minderjährigen (Zweiter Teil, C, I, 3 d) gehören hierher auch die Fälle, wo für die Versicherung ganzer Belegschaften von Betrieben die Erhebung von Solidaritätsbeiträgen bei den wirtschaftlich Bessergestellten zugunsten der wirtschaftlich Schwächeren ermöglicht werden soll.

1484 IV. Die Freizügigkeit Die ira Zweiten Teil, B, III dargestellten Verbesserungen des Freizügigkeitsrechts haben zur Folge, dass die meisten Absätze der Artikel 7 bis 10 des Gesetzes revidiert werden müssen. Weitere Absätze müssen an andere revidierte Artikel des Gesetzes angepasst werden. Noch andere sind aufzuheben.

Es bleiben deshalb nur einzelne Bestimmungen des Freizügigkeitsrechtes in der bisherigen Fassung stehen. Unter diesen Urnständen wäre es unzweckmässig, die neuen Bestimmungen zwischen diese Absätze einzureihen. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit werden deshalb die Artikel 7 bis 10 des Gesetzes vollständig neu redigiert.

Artikel 7 Absatz l enthält die neue Frist für die Entstehung des Anspruches auf Freizügigkeit sowie die abschliessende Aufzählung der Freizügigkeitsgründe, wozu die entsprechenden Ausführungen im Zweiten Teil, B, III, ] und 2 gemacht wurden. Unter dem Freizügigkeitsgrund der Aufgabe des Wohnortes gemäss Buchstabe a ist nicht nur die Aufgabe des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen, sondern auch der Wegzug von einem Ort, wo sich der Versicherte tatsächlich längere Zeit aufgehalten hat. In Absatz 2 wird der dort unter Ziffer 3 erwähnte Fall geregelt, wo ein Versicherter durch Anstellungsbedingung verpflichtet wird, in eine andere Kasse einzutreten.

Artikel 8 Dieser Artikel enthält die Sonderregelung clor Freizügigkeit für Angehörige von Betriebs- and Berufsverbandskassen gemäss den Ausführungen im Zweiten Teil, B. III, 4.

In Absatz l wird der Zeitpunkt festgelegt, bis zu welchem der Anspruch auf Freizügigkeit längstens besteht.

Absatz 2 bestimmt, wann der Anspruch während dieser Zeit entsteht, wenn der Versicherte krank ist.

Absatz 3 enthält eine analoge B,egelung für Versicherte, die schwanger oder im Genuss von Leistungen bei Mutterschaft sind. Diese Regelung gilt auch für Versicherte, die aus einer Kollektiv Versicherung ausscheiden, da diese des gleichen Schutzes bedürfen wie solche, die aus einer Betriebs- oder Berufsverbaiidskasse austreten müssen.

Absotz 4 regelt den sogenannten Ersatzanspruch, d.h. das Eecht des Mitgliedes, da? kernen Ansprach auf Freizügigkeit hat, für die bisherigen Leistungen bei der Kasse zu bleiben. Das Eecht auf Weiterführung der Versicherung im bisherigen Umfang hat selbstverständlich zur Voraussetzung, dass dadrrch keine Überversicherung im Sinne von Artikel 26 entsteht. Im ändern Fall hat die Kasse die Leistungen entsprechend herabzusetzen.

1485 Artikel 9 In Absatz l werden die bisherigen Bestimmungen zusammengefasst, wonach dem Züger die Aufnahmebedingungen hinsichtlich Gesundheitszustand und Höchstalter nicht entgegengehalten werden dürfen, und ihm weder eine Karenzzeit noch die Entrichtung eines Eintrittsgeldes auferlegt werden darf.

In Absatz 2 werden die Kassen verpflichtet, den Züger im Kahraen der von ihnen gewährten Leistungen im gleichen Umfang zu versichern, in welchem er vorher versichert war. Das bedeutet, dass die übernehmende Kasse dem Züger zwar im Grundsatz den bisherigen Leistungsumfang wahren muss, dass sie ihn jedoch höchstens zu den Leistungen zu versichern hat, die sie in der Einzelversicherung ihren übrigen Versicherten gewährt. Eichtet die Kasse z.B. höchstens ein Taggeld von zehn Franken aus, so muss sie den Züger höchstens für dieses versichern, auch wenn, er vorher für ein höheres Taggeld versichert war. Überdies gilt auch hier das Verbot der Überversicherung gemäss Artikel 26. Die Kasse hat also auch im Rahmen der von ihr gewährten Leistungen den Züger nur soweit zu versichern, als daraus keine Überversicherung entsteht.

Zu Absatz 3, der die Mitgliederbeiträge der Züger betrifft, kann auf die Ausführungen im Zweiten Teil, B, III, 6 verwiesen werden.

Absatz 4 enthält die Regel des geltenden Hechts, wonach die übernehmende Kasse befugt ist, dem Züger die Tage, für welche er Leistungen bei früheren Kassen erhalten hat, auf die Dauer seiner Bezugsberechtigung anzurechnen.

Diese Eegel wird im Hinbück auf den neuen Absatz 3 von Artikel 5 durch das Eecht ergänzt, Versicherungsvorbehalte weiterdauern zu lassen. Da es sich nicht um einen neuen Vorbehalt handelt, sondern um das Weiterdauern eines schon bestehenden, fällt er auch bei der neuen Kasse spätestens dahin, wenn er während insgesamt 5 Jahren gedauert hat.

Artikel 10 Absatz l enthält eine Bestimmung, die sich zurzeit nicht im Gesetz, sondern in einer Ausführungsverordnung befindet, ihrer Art nach aber ins Gesetz gehört, da sie die Frist für die Geltendmachung des Freizügigkeitsanspruches festsetzt, nach deren Ablauf dieser Anspruch verwirkt ist.

In Absatz 2 wird, in Übereinstimmung mit dem geltenden Eecht, bestimmt, dass der Züger zwar'nicht die Aufnahmebedingungen betreffend Gesundheitszustand und Höchstalter, wohl aber alle übrigen Aufnahmebedingungen
erfüllen muss, um einer Kasse beitreten zu können. Aus naheliegenden Gründen wird ihm also auch weiterhin nicht das Eecht zum Beitritt in Kassen gegeben, die einen besonderen Kreis von Versicherten umfassen, wie Betriebs-, Berufs- und Berufsverbandskassen, sowie konfessionelle und politische Kassen, wenn er nicht dem betreffenden Kreis angehört. Das geltende Eecht gibt den Zügern allerdings auch gegenüber diesen Kassen das Beitrittsrecht, sofern ihnen keine andere Kasse an ihrem. Wohnort offensteht. Diese Bestimmung kann aber

1486 fallengelassen werden, weil es heute in der ganzen Schweiz Kassen gibt, die jedermann offenstehen.

V. Die Versicherungsleistungen Der Ausbau der Mindestleistungen erfordert eine eingehendere Eegelung als bisher, die sich auf vier Artikel verteilt: Krankenpflege (Art.12), Krankengeld (Art.lS1318), Leistungen bei Erkrankung an Tuberkulose (Art.l2ter), Leistungen bei Mutterschaft (Art. 14).

Artikel 12 In Absatz l wird zunächst die Unterscheidung zwischen Krankenpflegeund Krankengeldversicherung gemacht. Die übrigen Absätze betreffen lediglich die Krankenpflegeversicherung.

Absatz 2 regelt die Leistungen für ambulante Behandlung, Aufenthalt in einer Heilanstalt und bei Badekuren in bezug auf ihren Inhalt.

Absatz 3 ordnet die Leistungsdauer bei ambulanter Behandlung.

Absatz 4, erster Satz regelt die Leistungsdauer bei Heilanstaltsaufenthalt und bei Badekuren.

Im zweiten Satz von Absatz 4 findet sich die Vorschrift, wonach Pflegeleistungen an Bentner der IV und an Minderjährige, die sich länger als 360 Tage ununterbrochen in der Heilanstalt aufhielten, nicht auf diese Bezugsdauer angerechnet werden dürfen. Zur Erläuterung ist auf den Zweiten Teil, B, I, l und 4 zu verweisen.

Absatz 5 enthält die Kompetenz des Bundesrates, nach Anhören einer Fachkommission festzulegen, was unter dem Begriff der ärztlichen Behandlung, den durch medizinische Hilfspersonen vorgenommenen wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen sowie den entsprechenden Leistungen bei Behandlung in der Heilanstalt zu verstehen ist ; ferner soll der Bundesrat den von den Kassen zu gewährenden Beitrag an die Kosten der Krankenpflege bei Aufenthalt in der Heilanstalt und den Kurbeitrag bei ärztlich verordneten Badekuren festsetzen. Über diese Befugnis des Bundesrates werden im Zweiten Teil, B, I, l nähere Ausführungen gemacht.

Wie bereits dort erwähnt wurde, sollen die ausgewählten Arzneimittel auch in Zukunft in zwei Kategorien zusammengeîasst werden, nämlich in solche, die von den Kassen als Pflichtleistungen zu übernehmen sind, und solche, deren Übernahme den Kassen als freiwillige Leistung empfohlen wird. Zur ersten Kategorie werden wie bisher in erster Linie die zur Bezeptur für die Versicherten zugelassenen Arzneistoffe sowie bestimmte pharmazeutische Spezialitäten und konfektionierte Heilmittel gehören. Die zweite Kategorie
wird, wie jetzt, diejenigen wissenschaftlich anerkannten pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel enthalten, deren Übernahme für die Kassen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen neben den Arzneimitteln der ersten Kategorie als tragbar erscheint.

1487

Artikel 12"is In Absatz l wird das bisherige Mindestkrankengeld auf zwei Franken erhöht.

Wie im Zweiten Teil. B, I, 2 erwähnt, dürfen im Interesse der weiblichen Erwerbstätigen die Bedingungen für die Einreihung in Krankengeldklassen nicht nach dem Geschlecht verschieden sein. Dieser Grundsatz findet sich in Absatz 2. Im gleichen Absatz wird die bisherige Vorschrift, wonach Kinder vor dem Jahre, in welchem sie das 14. Altersjahr zurücklegen, nicht für Krankengeld versichert sein dürfen, in Anpassung an das Bundesgesetz vom 24. Juni 1938 über das Mindestalter der Arbeitnehmer dahin abgeändert, dass die Mindestaltersgrenze auf das zurückgelegte 15.Altersjahr festgesetzt wird.

Absatz 3 enthält die neue Mindestleistungsdauer von 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Während dieser Dauer haben die Kassen das Mindestkrankengeld von zwei Franken pro Tag zu gewähren.

Durch Absatz 4 wird eine wesentliche Verbesserung des Versicherungsschutzes eingeführt, die bei den Ausführungen über die Krankengeldversicherung im Zweiten Teil, B, I, 2 nicht erwähnt worden ist. Nach der bisherigen Praxis waren die Kassen berechtigt, bei Kürzung des Krankengeldes infolge Überversicherung auch die Krankentage mit gekürztem Taggeldbezug auf die Leistungsdauer voll anzurechnen, soweit der Bezug pro Tag mindestens dem gesetzlichen Minimum von einem Franken entsprach. Nach der Vorlage sollen in diesen Fällen nur soviele Tage angerechnet werden können, als die Teilung des Gesamtbetrages der ausgerichteten Leistungen durch den versicherten Tagesansatz ergibt. Diese Regelung entspricht derjenigen, welche bisher schon für die Taggeldleistungen 'der Tuberkuloseversicherung galt.

Artikel 12*« Der Einbau der Leistungen bei Erkrankung an Tuberkulose macht es notwendig, dem Gesetz einen neuen Artikel beizufügen. Es drängt sich auf, diese speziellen Leistungen im Anschluss an die Bestimmungen über die ordentlichen Leistungen in einem Artikel 12tel zu regeln.

Dieser Artikel umschreibt in Absatz l die Leistungen, welche bei Erkrankung an Tuberkulose zu gewähren sind.

Absatz 2 legt die Leistungsdauer für die Krankenpflegeversicherung getrennt für die ambulante und die Heilanstaltsbehandlung fest.

In Absatz 3 wird, wie für die ordentlichen Leistungen, vorgesehen, dass die Tuberkuloseleistungen auf diese Bezugsdauern
nicht angerechnet werden dürfen, solange der Versicherte eine Eente der IV bezieht oder solange ein minderjähriger Versicherter, der keine Eente der IV bezieht, nach einem Heilanstaltsaufenthalt von 360 aufeinanderfolgenden Tagen sich weiterhin ununterbrochen in einer Heilanstalt aufhält. Auch auf die Bezugsdauer für die ordentlichen Leistungen dürfen die Leistungen bei Erkrankung an Tuberkulose nicht angerechnet werden, was gegenüber dem geltenden Eecht eine Verbesserung bedeutet, da nach diesem die Anrechnung einer gewissen Zeitspanne zulässig ist.

1488 In Absatz 4 wird dem Bundesrat die Ermächtigung erteilt, das Nähere über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Tuberkuloseleistungen zu ordnen und die Leistungen im einzelnen festzusetzen. Die Pflegeleistungen für den Fall der Erkrankung an Tuberkulose können im Gesetz nur allgemein umschrieben werden. Ihre Ausgestaltung im ein/einen muss nach wie vor dem Bundesrat überlassen werden, um die Möglichkeit zu haben, die Kurbeiträge unter Berücksichtigung der Taxen der Tuberkuloseheilanstalten gegebenenfalls ändern und die Begelung der von den Kassen zu übernehmenden besonderen Behandlung stets dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft anpassen zu können.

Dabei wird insbesondere auch geregelt werden müssen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen bei Erkrankung an Tuberkulose bei ambulanter Behandlung zu gewähren sind.

Artikel 13 Der bisherige Artikel 13 behandelt in seinen Absätzen l und 2 die Karenzzeit und die Wartefrist, die von der Vorlage unberührt bleiben. Absatz 3 regelt die Mindestleistungsdauern, die nun in Artikel 12, Absatz 4 (Krankenpflege) und in Artikel 12bis, Absatz 3 (Krankengeld) unseres Entwurfes verankert sind; er fällt daher dahin. An seiner Stelle schlagen wir einen neuen Absatz 3 vor, welcher der sich in der Praxis entwickelten Krankengeldversicherung mit aufgeschobenem Leistungsbeginn Eechnung trägt. Der Bundesrat soll die Bedingungen festsetzen, unter denen die in Absatz 2 geregelte Wartefrist für den Anspruch auf Krankengeld verlängert werden kann. Es handelt sich um Fälle, in denen der Versicherte während einer gewissen Zeit keinen Erwerbsausfall hat, und die Auszahlung des versicherten Krankengeldes deshalb schon nach der kurzen Wartezeit gemäss Absatz 2 notwendigerweise zu einer Überversicherung führen rnüsste.

Absatz 4 des bisherigen Artikels 13 wird durch Artikel 14Ms unseres Ent wuries ersetzt und ist daher aufzuheben.

Absatz o, der dem KUVG durch Artikel 83 IVG beigefügt wurde, ist ebenfalls aufzuheben, da Artikel 13Ms des Entwurfes an seine Stelle tritt.

Artikel 13ws Wie soeben erwähnt, tritt dieser Artikel an Stelle des Absatzes 5 von Artikel 18 KUVG, wonach die Leistungen der Krankenversicherung während der gesetzlichen Mindestdauer nicht wegen Invalidität eingestellt werden dürfen. Der Unterschied der neuen Bestimmung zur bisherigen liegt,
wie bereits im Zweiten Teil, B, I, 4 erwähnt, darin, dass das invalid gewordene Kassenmitglied nicht nur während der gesetzlichen Mindestdauer weiterhin Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung haben soll, sondern dass die Invalidität überhaupt seine Stellung als Kassenmitglied nicht verändern darf.

Selbstverständlich unterliegt es wie die ändern Kassenmitglieder den Begeln über die Überversicherung, so dass die Leistungen der Krankenversicherung

1489 beim Zusammentreffen mit solchen der IV unter Umstanden eine Kürzung erfahren.

Artikel 14 Darf gemäss Artikel 5. Absatz 3 die Aufnahme in die Kasse zwar nicht wegen Schwangerschaft abgelehnt werden, so ist die Kasse anderseits nur dann zu Leistungen bei Mutterschaft zu vorpflichten, wenn die Versicherte bis zum Tage der Niederkunft, ohne eine Unterbrechung von mehr als 3 Monaten während wenigstens 270 Tagen Mitglied von Kassen gewesen ist, weil sonst Missbräuche unvermeidlich wären (Absatz 1).

Absatz 2 unterscheidet zunächst zwischen Entbindung zu Hause, bei der die Kassen die Geburtshilfe durch die Hebamme oder durch den Arzt zu übernehmen haben (Ziff. l, Buchstaben a und b), und der Entbindung in der Heilanstalt, bei der die Kassen einen Beitrag an die Entbindungstaxe zu gewähren haben (Ziff. 2). Ferner regelt die Bestimmung die Gewährung eines Beitrages an die Kosten der Pflege des Kindes, solange dieses sich mit der Mutter in der Heilanstalt aufhält, sowie eines Beitrages an die Kosten der Pflege und Behandlung des Kindes, wenn es unmittelbar nach der Geburt der Behandlung in der Heilanstalt bedarf (Ziff. 3, Buchstaben a und V). Schliesslich setzt die Bestimmung auch die von den Kassen zu übernehmenden Kontrolluntersuchungen auf fünf fest (Ziff.4).

In Absatz 3 wird der Grundsatz aufgestellt, dass der Versicherten die "Wahl zwischen der Entbindung zu Hause oder in einer Heilanstalt freisteht.

Absatz 4 ordnet das Taggelcl. Wie bisher entspricht es dem versicherten Krankengeld. Der Anspruch auf Taggeld hat somit zur Voraussetzung, dass die Versicherte für Krankengeld versichert ist, und überdies, dass sie keine gesundheitsschädliche Arbeit verrichtet. Arbeiten im eigenen Haushalt sollen in der Eegel nicht als gesundheitsschädlich betrachtet werden.

Wie bereits im Zweiten Teil B. I, 5c ausgeführt wurde, ist das Stillgeld auch den nur für Krankengeld Versicherten zu gewahren. Pur den Fall, dass die Versicherte bei mehr als einer Kasse versichert ist, rauss deshalb festgelegt werden, welche dieser Kassen das Stillgeld auszurichten hat. Absatz 5 sieht vor, dass in einem solchen Fall diejenige Kasse das Stillgeld auszurichten hat, bei welcher die Versicherte für Krankenpflege versichert ist, und wenn sie hiefür nicht versichert ist, diejenige Kasse, welcher die Versicherte am längsten angehört.
Absatz 6 enthält die Umschreibung der Leistungsdauer und das Verbot ihrer Anrechnung auf die Leistungsdauern, die für den Fall von Krankheit vorgesehen sind. Die Erschöpfung der letzteren soll den Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft in keiner Weise beeinträchtigen.

Wie bisher bedeutet die Bezugsdauer für Leistungen bei Mutterschaft nicht, dass nach deren Ablauf überhaupt keine Leistungen mehr ausgerichtet werden, sondern dass allfällig weiterhin notwendige Behandlungen von diesem Zeitpunkt an zulasten der Krankenversicherung gehen. Die Leistungsdauer

1490 gilt sowohl für die Pflegeleistungen als auch für das Taggeld und ist wie bisher unabhängig von derjenigen der Krankenversicherung. Sie kann auf die Kontrolluntersuchungen selbstverständlich nicht angewendet werden, weshalb ausdrücklich festzulegen ist, dass diese vom Beginn der Schwangerschaft an zu übernehmen sind.

VI. Selbstbehalt und Krankenscheingebühr

Artikel 14«s Absatz l enthält die im Zweiten Teil, 0,1, 4 erläuterte Regelung des Selbsthaltes. Sowohl die untere Schranke von einem Zehntel wie auch der Maximalansatz von einem Viertel beziehen sich auf die gesamten Jahreskosten, auf denen unter Berücksichtigung von Absatz 2 ein Selbstbehalt erhoben werden darf. La diesem Bahmen sind die Einzelheiten durch Verordnung zu regeln (Abs.4). Den Kassen ist die Abstufung des Selbstbehaltes nach dem Geschlecht nicht gestattet.

Absatz 2 zählt die Fälle abschliessend auf, in denen die Erhebung eines Selbstbehaltes verboten ist. Die Begründung hiezu findet sich im Zweiten Teil, C, I, 4.

Absatz 3 schafft die gesetzliche Grundlage für die Krankenscheingebühr.

Durch Verordnung ist insbesondere ein Höchstbetrag festzulegen, an den sich die Kassen bei der Erhebung dieser Verwaltungsgebühr zu halten haben (bisher 2 Franken pio Krankenschein).

Im ersten Satz von Absatz 4 wird dem Bundesrat die Kompetenz gegeben, das Nähere über den Selbstbehalt festzulegen. Beim Selbstbehalt wird es sich hauptsächlich um Bestimmungen über die Gestaltung der degressiven Skala bei denjenigen Kassen handeln, die von der Möglichkeit der erweiterten Abstufung Gebrauch machen wollen. Für Einzelheiten sei auf die Darlegungen im Zweiten Teil, C, I, 4 verwiesen.

Es gibt auch heute noch Kassen, die von der Pflicht, einen Selbstbehalt zu erheben, befreit sind. Wir möchten solche Kassen nicht ohne Not zwingen, einen Selbstbehalt zu erheben. Deshalb soll der Bundesrat ermächtigt sein, in bestimmten Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur Erhebung des Selbstbehaltes zu gestatten. Das gleiche gilt für jene Kollektivverträge, bei denen der Wegfall des Selbstbehaltes von vornherein mit einem entsprechenden höheren Mitgliederbeitrag abgegolten ist.

VII. Wahl der Heilanstalt Artikel 19Ms Das KUVG regelt in den Artikeln 15 bis 19 die Wahl des Arztes und der Apotheke. Wir haben daher die Bestimmungen über die Wahl der Heilanstalt in einem neuen Artikel 19Ms zusammengefasst. Die Begründung für die hier enthaltene Eegelung wurde bereits im Zweiten Teil, B, I, l b, bb und cc gegeben.

1491 In Absatz l wird der Grundsatz aufgestellt, dass dem Versicherten die Wahl der Heilanstalt, ausgenommen hei Erkrankungen an Tuberkulose, vollständig frei steht.

Absatz 2 bezieht sich auf die Fälle, in denen die Kassen mit einer oder mehreren, am Wohnort des Versicherten oder in dessen Umgebung gelegenen Heilanstalten Verträge abgeschlossen haben.

Absatz 2 wird ergänzt durch Absatz 3, der die Fälle regelt, in denen sich der Versicherte nicht in eine Vertragsanstalt am Wohnort oder in dessen Umgebung begibt. Gemäss dem in Absatz l aufgestellten Grundsatz können die Kassen die Versicherten nicht zwingen, in eine dieser Vertragsanstalten einzutreten. Sie sind jedoch berechtigt, ihre Leistungen nach den Taxen zu bemessen, die bei Behandlung in der nächstgelegenen Vertragsanstalt hätten bezahlt werden müssen. Im Gesetz ist eine Vertragsanstalt als massgebend zu bezeichnen, weil eine Kasse mit mehreren am Wohnort des Versicherten oder in dessen Umgebung gelegenen Heilanstalten Verträge mit unterschiedlichen Tarifen abgeschlossen haben kann. Der Gesetzgeber muss daher bestimmen, welcher Tarif anwendbar ist. Im Interesse der Versicherten ist es vorzuziehen, auf den Tarif der nächstgelegenen Vertragsanstalt abzustellen, anstatt, wie in den Grundsätzen vorgesehen war, auf den für die Kasse günstigeren Tarif. Der zweite Satz enthält die Befugnis der Kaiatonsregierung, die in Absatz 4 vorgesehene Eegelung des sogenannten vertragslosen Zustandes als anwendbar zu erklären, wenn das Abstellen auf den Tarif der iiächstgelegenen Vertragsanstalt zu Unbilligkeiten führt. Auf diese Befugnis wurde ebenfalls schon im Zweiten Teil, B, I, 16, bb hingewiesen.

Absatz 4 regelt den Fall, dass eine Kasse keinen Vertrag mit einer am Wohnort des Versicherten oder in dessen Umgebung gelegenen Heilanstalt abgeschlossen hat. Wie wir im Zweiten Teil, B, I, Ib, bb dargelegt haben, müssen in einem solchen Fall die Kassen ermächtigt werden, ihre Leistungen nach einem nicht zu hohen Tarif zu bemessen, der aber immerhin dem Tarif einer dem Wohnort des Versicherten oder dessen Umgebung nahe gelegenen Heilanstalt entsprechen muss. Wir sehen deshalb vor, dass es sich um die nächstgelegene öffentliche Heilanstalt handeln muss. In einem Bundesgesetz kann jedoch nicht festgelegt werden, welche Anstalten als öffentliche zu gelten haben,
da das Spitalwesen Sache der Kantone ist. Wir sehen deshalb vor, dass die Kantonsregierungen die Heilanstalten bezeichnen, die als öffentlich zu gelten haben.

Es muss sich dabei aber um Anstalten handeln, die eine allgemeine Abteilung besitzen. Die Kassen können dann ihre Leistungen nach dem Tarif der allgemeinen Abteilung der dem Wohnort des Versicherten nächstgelegenen öffentlichen Heilanstalt bemessen. Da die Tarife von Kanton zu Kanton verschieden sind, ist, wie bereits früher ausgeführt wurde, ferner zu bestimmen, dass diese nächstgelegene Heilanstalt im gleichen Kanton gelegen sein muss, in welchem der Versicherte wohnt.

Die Begründung zu Absatz 5 wurde ebenfalls bereits im Zweiten Teil, B, I, l b, bb gegeben. Dieser Absatz regelt den Fall, wo ein Versicherter aus medizi-

1492 raschen Gründen gezwungen ist, sich in eine bestimmte Anstalt zu begeben.

Ist er aus anderen Gründen gezwungen, in eine bestimmte Heilanstalt einzutreten, so findet die Bestimmung keine Anwendung.

Durch Absatz 6 wird die Wahl der Heilanstalt bei Erkrankung an Tuberkulose auf die vom Bund anerkannten Tuberkuloselieilanstalten beschränkt, weil hier besonders darauf geachtet werden muss, dass die Behandlung in einer geeigneten Heilanstalt durchgeführt wird.

Zu Absatz 7, der die Wahl der Badekuranstalten betrifft, finden sich die nötigen Ausführungen im Zweiten Teil, B, I, 1b, cc.

VIII. Eignung der Hebammen, der medizinischen Hilîspersonen und Laboratorien

Artikel 21, Absätze 4 und 5 Mit dem Bandtitel «G. Eignung der Ärzte und der Apotheker» legt der bisherige Artikel 21 in den Absätzen l bis 3 fest, wer als Arzt oder Apotheker für die Kassenpraxis in Betracht fällt. Nachdem der Entwurf Leistungen der Hebammen und der medizinischen Hilfspersonen sowie Analysen, die in Laboratorien durchgeführt werden, zur Pflichtleistung macht, bedarf dieser Artikel entsprechender Ergänzungen.

Als Hebammen werden in Absatz 4 diejenigen Personen bezeichnet, die im Besitze der kantonalen Bewilligung zur Ausübung dieses Berufes sind, da die Regelung des Hebammenberufes in die Kompetenz der Kantone fällt. Hinsichtlich der Wahl der Hebamme rechtfertigt sich die sinngemässe Anwendung der für die Ärzte geltenden Bestimmungen (Art. 15, Abs. l und Art. 17, Abs.l KUVG). Danach steht der für Krankenpflege Versicherten die Wahl unter den an ihrem Aufenthaltsort oder in dessen Umgebung praktizierenden Hebammen frei. Dieses Becht fällt dahin, wenn der Eintritt der Versicherten in eine Heilanstalt die Geburtshilfe durch deren Hebamme bedingt.

Absatz o regelt die Zulassung der medizinischen Hilfspersonen und der Laboratorien nach den im Zweiten Teil, B, I, la, aa erwähnten Grundsätzen.

Da die Gesetzgebung über die Berufsausübung der medizinischen Hilfspersonen Sache der Kantone ist, müssen selbstverständlich kantonale Bestimmungen, die strengere Vorschriften als die entsprechenden Erlasse des Bundesrates vorsehen, vorbehalten bleiben.

Unter den Begriff der medizinischen Hilfspersonen fallen u.a. die Chiropraktoren, sofern der Arzt eine chiropraktische Behandlung angeordnet hat (vgl. Zweiter Teil, B, I, la, aa). Die Vereinigung schweizerischer Chiropraktoren hatte vorgeschlagen, dass die Übernahme der chiropraktischen Behandlungen durch die Krankenkassen nicht von der Anordnung eines Arztes abhängig gemacht werden dürfe. Sie wies darauf hin, dass in sämtlichen Kantonen, welche die Chiropraktik geregelt haben, die Chiropraktoren auf ihrem Spezialgebiet

1493 zur selbständigen Praxis befugt seien. Auch die Schweizerische Vereinigung «Pro Chiropraktik», eine Patientenorganisation, wandte sich gegen1 die Voraussetzung der ärztlichen Anordnung und verlangte di« Gleichstellung der Chiropraktoren innerhalb ihres Spezialgebietes mit den Ärzten. Durch eine solche Gleichstellung würde jedoch in das bestehende Arztrecht eingegriffen, da neben den Ärzten eine neue Kategorie von Personen mit Befugnis zur selbständigen Praxis für Kassenpatienten geschaffen würde. Da das Arztrecht aus unserer Vorlage ausgeklammert wurde, kann diesem Begehren zur Zeit nicht entsprochen werden. Es ist im Zusammenhang mit den Besprechungen über die Neuordnung des Arztrechtes, auf die wir im Zweiten Teil. A, 3, 6 hingewiesen haben, zu behandeln.

IX. Die Tarife Artikel 22WS Wie bereits im Zweiten Teil, B, IV, l ausgeführt, regelt der bisherige Artikel 22 sowohl die Arzttarife als auch die Apothekertarife. Wahrend die Regelung der Arzttarife durch den Gesetzesentwurf keine Änderung erfährt, hat die Neuordnung der Apothekertarife zur Folge, dass Artikel 22 inskünftig nur noch Bestimmungen über die Arzttarife enthalt. Was sich darin auf Apotheker bezieht, ist dort zu streichen; wir verweisen auf die Schlussbestimmuiig II, Absatz 5.

Über die Tarife der Apotheker ist eine neue Bestimmung zu erlassen. Es geschieht dies in Artikel 22Ms zusammen mit den Bestimmungen über die Tarife der Hebammen, der medizinischen Hilfspersonen, der Laboratorien und Heilanstalten.

Absatz l gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Taxen der Apotheker für die Lieferung der zur Rezeptur zugelassenen Arzneimittel und die damit verbundenen Arbeiten, sowie die Taxen für die von Apothekern und Laboratorien vorgenommenen Analysen festzusetzen. Die Erläuterung dieser Bestimmung findet sich im Zweiten Teil, B, I, l a, cc (Laboratorien) und E, IV, l (Apotheker).

In Absatz 2 werden die Tarife der Hebammen und der medizinischen Hilfspersonen gemäss unseren Ausführungen im Zweiten Teil, E, IV, 2 (Hebammen) und E, IV, 3 (medizinische Hilfspersonen) geregelt.

Die Absätze 3 wid 4 regeln die Tarife der Heilanstalten. Wir verweisen auf unsere Ausführungen im Zweiten Teil (E, IV. 4).

In Absatz 5 wird in Analogie zu Artikel 22, Absatz 2 die Genehmigungspflicht für die Verträge unter den Beteiligten statuiert sowie die Pflicht
der Kantonsregierung, die Verträge auf Gesetzmässigkeit und Billigkeit hin zu prüfen. Die Genehmigung der Verträge durch die Kantonsregierung ist Gültigkeitserfordernis.

Gemäss Absatz 6 kann gegen die Taxerlasse und Genehmigungsentscheide der Kantonsregierungen Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden. Einem

1494 Begehren der Kassenverbände entsprechend wird dabei vorgesehen, dass mit der Beschwerde - entgegen Artikel 127 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege - auch geltend gemacht werden kann, der Erlass oder Entscheid widerspreche der Billigkeit. Die Kassen begründeten ihr Begehren damit, dass die Kantonsregierungen nach dem Entwurf allenfalls auch die Taxen für diejenigen Heilanstalten festzusetzen hätten, an deren Finanzlage der Kanton interessiert sei, wodurch unter Umständen eine schwierige Lage entstehen könne. Die gleiche Bestimmung war schon im Vorentwurf 1954 enthalten und wurde von den Kantonen nicht beanstandet.

X. Die kantonalen Schiedsgerichte Artikel 25 In Absatz l wird die Kompetenz der kantonalen Schiedsgerichte gemäss unseren Ausführungen im Zweiten Teil, D, I, l geregelt.

Absatz 2 enthält die Kegelung der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Schiedsgerichte. Zuständig ist danach entweder das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Arztes oder der medizinischen Hilfspersonen, die Apotheke, die Heilanstalt oder das Laboratorium gelegen ist, oder in dem die Hebamme ihren dauernden Aufenthalt hat. Wie die Erfahrungen gezeigt haben, handelt es sich bei den Streitigkeiten, die kantonale Schiedsgerichte zu beurteilen haben, in der Eegel um die Anwendung der Tarife. Da diese Tarife sowohl als behördliche Tarife als auch als Vertragstarife nur auf kantonaler Ebene gelten, ist es gegeben, das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, als zuständig zu erklären. In manchen Fällen handelt es sich jedoch um Streitigkeiten, bei denen mehr als ein kantonaler Tarif zur Anwendung gelangt. Um hier die Einheit des Verfahrens wahren zu können und aus Gründen der Prozessökonornie, muss den Parteien durch die Einführung einer alternativen Gerichtsstandsregelung die Möglichkeit geboten werden, nur ein Schiedsgericht anrufen zu können. Deshalb wird alternativ auch das Schiedsgericht desjenigen Kantons als zuständig erklärt, in welchem die ständige Einrichtung (Praxisräume) des Arztes oder der medizinischen Hilfsperson, die Apotheke, die Heilanstalt oder das Laboratorium gelegen ist oder in welchem die Hebamme ihren "Wohnsitz hat.

Gemäss Absatz 3 bezeichnen
die Kantonsregierungen wie im geltenden Eecht das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Dem geltenden Eecht entspricht auch der Grundsatz, dass die jeweils beteiligten Parteien im kantonalen Schiedsgericht eine Vertretung von gleicher Zahl erhalten müssen.

Während, wie irn Zweiten Teil, D, I, l ausgeführt wurde,v die Urteile der kantonalen Schiedsgerichte heute an den Bundesrat weitergezogen werden können, soll nach Absatz 4 nunmehr binnen 30 Tagen von den Beteiligten beim Eidgenössischen Versicherungsgericht gegen solche Urteile Beschwerde erhoben

1495 werden können. Damit ist, wie bisher, eine einheitliche Eechtsprechung gewährleistet (vgl. hiezu auch die Erläuterungen zu Art.30teT, Abs.l).

XI. Die Überversicherung Artikel 26 Absatz l enthält das allgemeine Verbot der Überversicherung. Aus diesem ergibt sich ohne weiteres, dass der Versicherte nur bei einer Kasse für Krankenpflege versichert sein darf, weil diese Leistungen ihrer Natur nach nur einmal erbracht werden können. Dagegen kann er, ohne dass eine Überversicherung eintreten muss, bei zwei oder mehr Kassen für Krankengeld versichert sein.

Kommt es dadurch aber zu einer Überversicherung, so findet Absatz 2 Anwendung. Die in diesem Absatz enthaltene Kürzungsregel hat sich aus der Praxis herausgebildet und bewährt.

In Absatz 3 wird der Fall geregelt, wo neben der Kasse andere Versicherungsträger leistungspflichtig sind. Zu diesen gehören sowohl die übrigen Träger der Sozialversicherung als auch andere Versicherungsträger. Die hier verankerte subsidiäre Leistungspflicht der Kassen entspricht der heutigen Praxis.

Gemäss Absatz 4 kann der Bundesrat bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Kasse vorläufig leistungspflichtig ist, solange nicht festgestellt ist, ob dem Versicherten ein Anspruch gegenüber der SUVA, der Militärversicherung oder der IV zusteht. Ferner kann er die Bückerstattungspflicht dieser Versicherungen für allfällige Leistungen der Kasse ordnen. Damit erhält der Bundesrat die Befugnis, die im Zweiten Teil, E, II, 2 dem Grundsatz nach dargestellte Eegelung zu treffen. Als Voraussetzung für die Leistungspflicht der Kaäse wird insbesondere vorzusehen sein, dass der Versicherte seine Ansprüche gegenüber der ändern Versicherung geltend gemacht hat, so dass diese sich mit dem Fall befassen muss. Dem Umfange nach wird die Leistungspflicht der Kasse z.B. so geregelt werden können, dass die Kasse zunächst keine effektiven Leistungen zu erbringen, sondern dem an der Durchführung der Versicherung beteiligten Dritten, z.B.

der Heilanstalt, lediglich eine Gutsprache zu erteilen hat, die dahinfällt, wenn die Leistungspflicht des ändern Versicherungsträgers feststeht. Auf diese Weise lässt sich allenfalls die Eückerstattungspflicht der ändern Versicherungsträger auf diejenigen Fälle beschranken, bei denen es nicht möglich ist, den vorläufigen Schutz des
Versicherten mit einer solchen Gutsprache zu erreichen. Da die Berührungspunkte zwischen der Krankenversicherung und der SUVA, der Militärversicherung und der TV verschieden sind, ist die Eegelung dieser Einzelheiten dem Bundesrat zu überlassen. Die Leistungspflicht der beteiligten Versicherungen wird durch diese Kompetenzbestirnmung nicht betroffen, sondern es sind nur Vorschriften zu erlassen, die verhindern, dass der Versicherte bis zur Abklärung des Falles überhaupt keine Leistungen erhält. Um dem Bundesrat die Möglichkeit zu geben, nur dort einzugreifen, wo Lücken bestehen, sehen wir eine Kannbestimmung vor.

1496 XII. Die Bückversicherung Artikel 27 Absatz l enthält die Definition des Bückversicherungs Verbandes. Ein Bückversicherungsverband ist darnach ein Verband von anerkannten Kassen, der ausschliesslich die Bückversicherung von Leistungen der ihm angeschlossenen Kassen betreibt. Eine nähere Begelung über die Bückversicherungs verbände im Gesetz ist nicht nötig. Eine Prüfung hat ergeben, dass es genügt, den Ersten Titel des Gesetzes als sinngemäss auf diese Verbände anwendbar zu erklären. Aus den in Frage kommenden Bestimmungen ergibt sich ohne Schwierigkeiten, wie weit sie auf die Bückversicherungsverbände anzuwenden sind.

Gernäss Absatz 2 können die Kassen ermächtigt werden, die Bückversicherung von Leistungen anderer Kassen zu übernehmen, womit die heutige Praxis im Gesetz verankert wird. Diese Ermächtigung ist ausdrücklich an die Voraussetzung zu knüpfen, dass die Kasse Gewähr für eine geordnete Durchführung der Bückversicherung bietet, damit von den betreffenden Kassen die nötigen organisatorischen Massnahmen verlangt werden können.

Der neue Artikel 27 ersetzt den bisherigen Artikel 27, der überholt ist und aufgehoben werden kann.

XIII. Die Versichenmgsgerichte Artikel 30 Absatz l verpflichtet die Kassen, die im Zweiten Teil, D, I, 2 & erwähnten Verfügungen zu erlassen. Darnach ist der Entscheid der Kasse nicht immer durch eine besondere Verfügung zu eröffnen, was angesichts der vielen Entscheide, welche die Kassen zu treffen haben, administrativ nicht möglich wäre, sondern nur dann, wenn der Versicherte oder Aufnahmebewerber mit dem Entscheid der Kasse nicht einverstanden ist.

Absatz 2 regelt den Weiterzug an das kantonale Versicherungsgericht. Die Frist von 30 Tagen für den Weiterzug ist auch in ändern Bundesgesetzen, welche die Sozialversicherung betreffen, enthalten.

Zum Schutz des Versicherten wird in Absatz 3 vorgesehen, dass dieser das kantonale Versicherungsgericht auch ohne eine Verfügung der Kasse anrufen kann, wenn eine solche von dieser nicht binnen angemessener Frist erlassen wird.

Absatz 4 ist entsprechenden Bestimmungen in ändern Bundesgesetzen über die Sozialversicherung nachgebildet.

Grössere Kassen machen oft die Anrufung des Bichters von der Erschöpfung eines kasseneigenen Instanzenzuges (z.B. Sektion, Zentralverwaltung, Zentralvorstand) abhängig. Das kann für den
Versicherten grosse Nachteile mit sich bringen, weil dadurch die Durchsetzung seiner Ansprüche in manchen Fällen stark hinausgezögert wird. Deshalb wird den Kassen iu Absatz 5 untersagt, denErlass ihrer Verfügungen oder die Anrufung des kantonalen Versicherungsgerichtes statutarisch von der Erschöpfung eines kasseneigenen Instanzenzuges abhängig zu machen.

1497 Artikel SO«» Absatz l verpflichtet die Kantone zur Bezeichnung eines für das ganze Kantonsgebiet zuständigen Versicherungsgerichtes als einzige kantonale Instanz. Dadurch soll der Rechtsweg vereinfacht werden. Den Kantonen steht es frei, das Versicherungsgericht gemäss Artikel 120 KUVG auch als Gericht für die Krankenversicherung zu bezeichnen oder hiefür eine besondere Gerichtsinstanz zu schaffen. Tn diesem Absatz wird ferner die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes geregelt.

Absatz 2 regelt die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte. Mit Rücksicht auf Versicherte im Ausland (z.B. Grenzgänger, entsandte Arbeitnehmer) muss ausser dem Gericht des Kantons, in dem der Versicherte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, auch das Gericht ara Sitz der Kasse als zuständig erklärt werden.

Absatz 3 enthält Vorschriften über das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Im Sinne einer möglichst weitgehenden Vereinheitlichung der hundesrechtlichen Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung wird, mit einer Ausnahme, die gleiche Regelung wie in Artikel 85, Absatz 2 des Bundesgesetzes über die AHV getroffen. Gemäss Artikel 85, Absatz 2, Buchstabe /, zweiter Satz, hat der obsiegende Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht weist jedoch darauf hin, dass solche Parteientschädigungen erhebliche Beträge ausmachen können, die für kleinere Kassen stark ins Gewicht fallen können. Im Hinblick darauf haben wir die in der AHV für die Parteientschädigung geltende Regelung nicht in den Entwurf übernommen. Da überdies der im ersten Satz dieser Bestimmung vorgesehene Kostenvorschuss mit der Parteientschädigimg in einem inneren Zusammenhang steht, haben wir auch von der Möglichkeit der Gewährung solcher Vorschüsse abgesehen.

Artikel 30ter Gemäss Absatz l können die Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte und Versicherungsgerichte von den Beteiligten und dem Bundesrat durch Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden.

Der Bundesrat hat auf diesem Weg die Möglichkeit, für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen. Mit Bezug auf die Urteile der kantonalen Schiedsgerichte drängt sich diese Regelung auch
deswegen auf, weil gemäss Entwurf der Weiterzug dieser Urteile an den Bundesrat auf Grund von Artikel 125 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege dahinfallt.

Gemäss Absatz 2 kann mit dieser Beschwerde nur geltend gemacht werden, der Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder auf Willkür bei der Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes. Damit wird allerdings im Verhältnis zur Berufung die Rechtsprechungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes eingeschränkt. Die vorgesehene Lösung entspricht jedoch dem Artikel 55, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1951 über die ArbeitsBundesblatt. 113. Jahrg. Bd.I.

105

1498 losenversicherung, der die Krankenversicherung in ihrem Aufbau am nächsten steht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht weist, nicht zuletzt im Hinblick auf die Erfahrungen, die es mit der Arbeitslosenversicherung gemacht hat, darauf hin, dass auf einem Kechtsgebiet, auf welchem das Bundesrecht keine abschliessende Ordnung enthält, die Kognition der obersten eidgenössischen Instanz nicht eine volle sein kann und auch nicht zu sein braucht. - Wir schliessen uns dieser Auffassung an. Vom Standpunkt des Bundes aus genügt es, wenn durch den "Weiterzug an das Eidgenössische Versicherungsgericht Gewähr für die einheitliche Anwendung des Bundesrechts geleistet ist. Damit soll jedoch die in Vorbereitung befindliche Eevision des Bundesbeschlusses vom 28.März 1917 betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes nicht präjudiziert werden. Wir behalten uns vor, anlässlich der Beratungen jenes Beschlusses auf diese Frage zurückzukommen.

XIV. Die Aufsicht des Bundes Artikel 33 In Absatz l werden die heute zum Teil in Artikel 32 und 33 KUVG, zum Teil im Bundesbeschluss über zusätzliche Beiträge des Bundes an die Krankenkassen für die Jahre 1961, 1962 und 1963 sowie in der VO I enthaltenen Bestimmungen über die Aufsicht des Bundes zusammengefasst, Artikel 32 KUVG ist damit aufzuheben.

In Absatz 2 werden die sich aus der Aufsicht des Bundes für die Kassen ergebenden besonderen Pflichten umschrieben.

Absatz 3 enthält die im Zweiten Teil, D, II, 2 erwähnten Ordnungsmassnahmen. Bei der Aberkennung der Bundesbeiträge kann es sich immer nur um eine zeitlich befristete Massnahme handeln, weil der dauernde Entzug dieser Beiträge in seiner Wirkung auf den Entzug der Anerkennung hinauslaufen würde.

XV. Die Beiträge des Bundes Artikel 35 Absatz l, Buchstabe a enthält die Vorschrift für die Bemessung der Kopfbeiträge in der Krankenpflegeversicherung, die im Zweiten Teil, C, II, 3 und 4 eingehend erläutert worden ist. Um die Übernahme der vom Bundesrat gemäss Artikel 12, Absatz 6, letzter Satz empfohlenen Arzneimittel durch die Kassen zu fördern, werden die so errechneten Kopfbeiträge um je 2 Franken herabgesetzt für Kassen, welche dieser Empfehlung nicht Folge leisten. Bîtchstabe b legt den Kopfbeitrag in der Krankengeldversicherung fest.

Absatz 2 regelt die Wochenbettbeiträge. Für
Einzelheiten sei'auf die Ausführungen im Zweiten Teil, C, II, 4c verwiesen.

Absatz 3 enthält gegenüber bisher die Neuerung, dass bei Doppelmitgliedschaften jede Kasse Anspruch auf den entsprechenden Bundesbeitrag haben soll, womit Artikel 36, Absatz 2 KUVG dahinfällt, gemäss welchem im Falle

1499 gleichzeitiger Mitgliedschaft bei mehr als einer Kasse die Bundesbeiträge nur an die Kasse ausbezahlt werden, welcher der Versicherte am längsten angehört.

Damit erübrigen sich die bisherigen administrativen Umtriebe, die zur Ermittlung solcher Doppelmitghedschaften notwendig waren. Ferner werden so die mit der geltenden Begelung verbundenen Ungleichheiten behoben, die dadurch entstehen, dass sich die Höhe des Beitrages nach der Versicherung bei jener Kasse richtet, der das Mitglied am längsten angehört.

Absatz 4 entspricht der bisherigen Eegelung, wonach der Bund die gesetzlichen Mindeststillgelder zu seinen Lasten übernimmt.

In Absatz 5 erhält der Bundesrat die Kompetenz zur Aufstellung von Richtlinien für die Morbiditätsstatistik, soweit diese als Bemessungsgrundlage der variablen Kopfbeiträge gemäss Absatz l, Buchstabe a und Absatz 2 dient. In Buchstaben a und b werden die Kosten aufgezählt, die nicht in diese Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürfen. Dazu gehören gemäss Buchstabe a Kosten für Versicherungsleistungen, die der Bund sonst subventioniert (Leistungen bei Tuberkulose und bei Aufenthalt Invalider in einer Heilanstalt). Ferner fallen gemäss Buchstabe b unter die nicht anrechenbaren Kosten diejenigen anderer Versicherungsarten, wie beispielsweise der Sterbegeldversicherung, der Spitalzusatzversicherung usw.

Absatz 6 übernimmt den bisherigen Artikel 36, Absatz 3.

Artikel 36 Absatz l enthält die Prozentsätze, gemäss welchen der Bund seine Beitrage an Leistungen bei Tuberkulose bemisst, soweit es sich nicht um Fälle handelt, bei denen gemäss Artikel 12ter. Absatz 2, Ziffer 1. Buchstabe b die Leistungen nicht auf die Bezugsdauer angerechnet werden dürfen. Für solche Fälle ist gemäss Artikel 37 ein Subventionsansatz von 50 Prozent vorgesehen.

Absatz 2 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Höchstansätze der Kurbeiträge und des Krankengeldes festzulegen, für die Bundesbeiträge gewährt werden. Er entspricht der bisherigen Eegelung.

Im .geltenden Artikel 86, Absatz l KUVG ist festgelegt, dass bei einer Kasse die gesamten Bundesbeiträge eines Jahres das Anderthalbfache der auf dasselbe Jahr entfallenden Mitgliederbeiträge und freiwilligen Zuwendungen an die Betriebsrechnung nicht übersteigen dürfen. Diese Bestimmung hat bisher nur in vereinzelten Fällen und vorwiegend bei
Gebirgskassen zu Kürzungen der Bundesbeiträge geführt. In den Jahren 1955 bis 1959 erreichten diese Kürzungen im Durchschnitt nicht ganz 1000 Franken pro Jahr. Dieser Betrag ist im Verhältnis zum gesamten Bundesbeitrag praktisch ohne Bedeutung, so dass die Bestimmung fallengelassen werden kann. Hinsichtlich der Absätze 2 und 3 des geltenden Artikels 36 sei auf die Erläuterungen zu Artikel 35 verwiesen.

Artikel 37 Wie bereits im Zweiten Teil, C, II, 4e ausgeführt wurde, sollen die Beiträge für Krankenpflege Invalider auf 50 Prozent angesetzt werden, und zwar aus

1500 Gründen der Gleichbehandlung auch im Falle von Erkrankung an Tuberkulose.

Da sich die Kassen, wie früher ausgeführt, für die Leistungen bei Aufenthalt Invalider in einer Heilanstalt z. T. rückversichern müssen, sind als Empfänger dieser Bundessubvention die Kassen luid die Bückversicherungsverbände zu erwähnen.

Artikel 38 Die Eegelung des Bergzuschlages entspricht weitgehend der bisherigen Praxis. Neu ist nur der variabel gestaltete Höchstansatz, der nach Absatz 2 vom Bundesrat auf einen ganzen Prankenbetrag aufgerundet werden kann. Pur Einzelheiten verweisen wir auf die Ausführungen im Zweiten Teil, C, II, 4f.

XVI. Die Schlussbestimmungen Abschnitt II Zu Absatz l. Infolge der Einfügung des neuen Artikels 5Ws mit dem Eandtitel «Ha. Kollektivversicherung» erhält der Eandtitel zu Artikel 6 die Nummer Hb.

Zu Absatz 2. Durch die Einfügung der Artikel 12Ws und 12ter erhält der Eandtitel zu Artikel 13 die Nummer IV. Die bisherigen Absätze 2 und 3 des Artikels regelten die Leistungsdauern, die nunmehr in Artikel 12, Absatz 3 und 4, sowie in Artikel 12Ms, Absatz 3 behandelt werden, so dass sich der Inhalt des neuen Artikels 13 nur noch auf die Karenzzeit und die Wartefrist beschränkt. Der Eandtitel ist deshalb entsprechend zu kürzen: «IV. Karenzzeit; Wartefrist».

Zu Absatz 3. Die Artikel 15 bis 19 regeln die Wahl des Arztes und der Apotheker. Die Einschaltung des neuen Artikels 19Ms erfordert die Erweiterung des Bandtitels bei Artikel 15 «E. Wahl des Arztes, der Apotheke und der Heilanstalt... ».

Zu Absatz 4. Artikel 21 regelte bisher nur die «Eignung der Ärzte und der Apotheker». Durch die Anfügung der neuen Absätze 4 und 5 über die Eignung der Hebammen und die Zulassung der medizinischen Hilfspersoneii und Laboratorien ist der Eandtitel entsprechend zu erweitern.

Zu. Absatz 5. AVie unter Ziffer IX ausgeführt, wird der Inhalt des bisherigen A rtikels 22 auf die Tarife der Ärzte beschränkt, da die Tarife der Apotheker im neuen Artikel 22Ws, Absatz l, geregelt werden. Das hat zur Folge, dass die in Artikel 22 enthaltenen Worte, die sich auf Apotheker und Arzneien beziehen, gestrichen werden müssen. Dessen Eandtitel erfährt eine entsprechende Beschränkung.

Gernäss dem letzten Satz von Artikel 22 kann gegen den Entscheid der Kantonsregierung binnen zwanzig Tagen der Eekurs an den Bundesrat
ergriffen werden. Diese Eekursfrist ist durch die für Verwaltungsbeschwerden allgemein geltende Frist von 30 Tagen gemäss Artikel 130 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege überholt, weshalb die Bestimmung entsprechend zu korrigieren ist. In Anpassung an Artikel 125 des Organisationsgesetzes ist im deutschen Text ferner das Wort «der Eekurs» durch «Beschwerde» zu ersetzen.

Zu Absatz 6. Durch die neue Gliederung der Bestimmungen unter dem Eandtitel H erhält das Marginale zu Artikel 23 die Nummer 3.

1501 Zu Absatz 7. Durch die Aufhebung des Artikels 32 ergibt sich eine Verschiebung in der Numerierung der Eandtitel zu den Artikeln 33 und 34.

Zu Absatz 8. Die Bandtitel zu den neuen Artikeln 35 bis 38 sind mit I bis IV numeriert, weshalb derjenige zu Artikel 39 die Kummer V erhält.

Zu Absatz 9. Der letzte Satz von Artikel 73, Absatz l im Zweiten Titel des Gesetzes, der die Unfallversicherung betrifft, lautete bisher: «Die Artikel 15 bis 25 finden sinngemäss Anwendung». Es fragt sich, ob auch die neuen Artikel igMs und 22Ws und allenfalls weitere neue Bestimmungen auf die obligatorische Unfallversicherung anwendbar sein sollen.

Da Artikel l D1318, der die freie Wahl unter den inländischen Heilanstalten und Heilbädern statuiert (Absatz l und 7), unter Umständen in Widerspruch zu den Artikeln 71, Absatz 3 und 73, Absatz 3 KUVG geraten könnte, muss er hier ausgeklammert werden, obwohl er im übrigen durchaus der Praxis der SUVA entspricht. Was Artikel 22Ws anbelangt, so werden hiefür auf Antrag der SUVA die Bestimmungen über die Tarife der Heilanstalten von der analogen Anwendung ausgenommen, da diese in der Praxis der SUVA besonders geregelt werden. Anderseits rechtfertigt es sich, die in Artikel 30ter neu statuierte Möglichkeit des Weiterzuges der Entscheide des kantonalen Schiedsgerichtes auf die obligatorische Unfallversicherung anwendbar zu erklaren. Da nur die sinngemässe Anwendung dieser Bestimmung auf die SUVA vorgeschrieben wird, ist der Weiterzug der Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte durch den Bundesrat mit Bezug auf die Anstalt nicht gegeben; denn diese Möglichkeit wäre mit der Autonomie der Anstalt nicht vereinbar.

Abschnitt III Durch den Einbau der Tuberkuloseversicherung in die Pflichtleistungen ist Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose, der die Grundlage für die (freiwillige) Tuberkuloseversicherung bildete, obsolet geworden. Er ist deshalb aufzuheben.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, das wir auf den 1. Januar 1963 in Aussicht nehmen, muss auch der Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1960 über zusätzliche Beiträge des Bundes an die anerkannten Krankenkassen aufgehoben werden, der zusätzliche Bundesbeiträge bis und mit dem Jahre 1963 vorsieht.

Ferner werden die Vorschriften der Kantone und Gemeinden als aufgehoben erklärt,
soweit sie mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen. Es handelt sich vor allem um Vorschriften, die auf Grund von Artikel 2 über die obligatorische Krankenversicherung und die Errichtung öffentlicher Krankenkassen ergangen sind, soweit sie den Mindestnormen des neuen Gesetzes nicht entsprechen.

Abschnitt IV Artikel 219 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs soll dahingehend ergänzt werden, dass die Beitragsforderungen der anerkannten Krankenkassen zu den in der Zweiten Klasse privilegierten

1502 Forderungen gehören. Es wäre nicht einzusehen, weshalb den Kassen dieses Becht vorenthalten sein sollte, nachdem es alle ändern Zweige der Sozialversicherung geniessen. Es wird vor allein in der Kollektivversicherung von praktischer Bedeutung sein.

Abschnitt V Gemäss Artikel 25 und 30ws haben die Kantone Bestimmungen über die Organisation des Schiedsgerichtes und des Versioherungsgerichtes sowie über das Verfahren vor dem letzteren zu erlassen. Ferner müssen Kantone und Gemeinden, welche Vorschriften über die obligatorische Krankenversicherung und die Errichtung öffentlicher Krankenkassen erlassen haben, diese dem neuen Gesetz anpassen. Die neuen Bestimmungen sind dem Bundesrat bis zu einem von ihm festzusetzenden Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen. Da der für die Anpassung dieser Vorschriften bis zum I.Januar 1963 zur Verfügung stehende Zeitraum möglicherweise zu kurz ist, rnuss den vollziehenden Behörden der Kantone und Gemeinden die Kompetenz erteilt werden, eine provisorische Eegelung zu treffen, die ebenfalls dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist.

Abschnitt VI Für die Anpassung der Statuten und Eeglemente der Kassen und Bückversicherungsverbände an das neue Gesetz muss diesen eine angemessene Frist eingeräumt werden. Wir nehmen in Aussicht, diese Frist bis Mitte 1963 zu erstrecken, da die Generalversammlungen der Kassen und Bückversicherungsverbände in der Regel in der ersten Jahreshälfte stattfinden. Bis zum Zeitpunkt der Anpassung der Statuten und Beglemente sollen die bisherigen Bestimmungen weiter gelten.

Abschnitt VII Da die Bundesbeiträge je Kalenderjahr ausgerichtet werden, schlagen wir vor, das Gesetz am I.Januar 1963 in Kraft treten zu lassen.

Durch misere Vorlage wurden die inaErstenTeil erwähnten Motionen der eidgenössischenBäte (Motionen Gnägi und Ackermann, Nr. 7781 und 7824) sowie dasPostulat des is ationalrates (Nr.7440) erfüllt .Wir beantragen Ihnenihre Abschreibung.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, den nachfolgenden Gesetzesentwurf zum Beschluss zu erheben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 5. Juni 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1508 (Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

die Änderung des Ersten Titels des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom S.Juni 1961, beschliesst : I.

Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung wird wie folgt geändert und ergänzt :

Art. 5, Abs. 3 und 4 (neu) Die Aufnahme darf nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Schwangerschaft abgelehnt werden. Die Kassen können jedoch Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen; das gleiche gilt für Krankheiten, die vorher bestanden haben, sofern sie erfahrungsgemäss zu Kückfällen führen können. Der Versicherungsvorbehalt fallt spätestens nach fünf Jahren dahin.

4 Kassen, die sowohl Kinder als auch Erwachsene für Krankenpflege versichern, sind verpflichtet, die Kinder, welche infolge Zurücklegung des statutarischen Höchstalters aus der Kinderversicherung ausscheiden müssen, ohne neuen Versicherungsvorbehalt in die Erwachsenenversicherung für Krankenpflege aufzunehmen.

3

Art. 5Ms (neu) 1

Die Kassen können ermächtigt werden, Verträge über die Ver- n«. Kollektivsicherung von Personengruppen abzuschliessen.

Versicherung 2 In den Kollektivversicherungsverträgen können Versicherungsbedingungen vereinbart werden, die von denjenigen der Einzelversicherung abweichen; die Versicherungsleistungen müssen jedoch in einem ange-

1504 messenen Verhältnis zu den Leistungen der Einzelversioherung stehen.

Die Mitgliedschaftsrechte der Kollektivversicherten richten sich nach den Statuten der Kasse.

3 Kollektivversicherungsverträge dürfen nur mit Versicherungsnehmern abgeschlossen werden, die ihren Sitz, eine Niederlassung, eine Betriebsstätte oder eine Verbandssektion im Tätigkeitsgebiet der Kasse haben.

4 Scheiden Versicherte aus dem Kreis der von einer Kollektivversicherung erfassten Personen aus, oder fällt der Kollektivversicherungsvertrag dahin, so haben sie das Eecht, in die Einzelversicherung der Kasse überzutreten, wenn sie sich dauernd in deren Tätigkeitsgebiet aufhalten oder dem Betrieb, Beruf oder Berufsverband angehören, auf den die Kasse ihre Tätigkeit beschränkt. Die Kassen sind verpflichtet, den Übertretenden im Rahmen der Einzelversicherung den bisherigen Umfang der Leistungen zu wahren.

5 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Kollektivversicherung.

Art. 6, Abs. 2. Aufgehoben

Art. 6Ms (neu) ile. Mitglieder* Die Mitgliederbeiträge sind für die Krankenpflege- und die Kranbeitrage kengeldleistungen getrennt festzusetzen und so zu bemessen, dass sich beide Versicherungsarten selber erhalten und die nötigen Reserven gebildet werden können. In der Kollektivversicherung sind sie unter Berücksichtigung der besonderen Risiken festzusetzen, 2 Die Mitgliederbeiträge können nach Eintrittsalter, Geschlecht und nach örtlichen Verhältnissen abgestuft werden; die Beiträge für die Erauen dürfen jedoch diejenigen für die Männer um höchstens 25 Prozent tibersteigen.

3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmass die Mitgliederbeiträge zur Erleichterung der Versicherung von Familienangehörigen sowie von Minderjährigen oder zugunsten einzelner Personengruppen abgestuft werden können.

Art. 7 1

in. FreizugigVersicherte, die ohne eine Unterbrechung von mehr als drei Monai Sfaii- *en ehrend wenigstens sechs Monaten bei einer oder mehreren Kassen vergememen sichert gewesen sind, haben Anspruch auf Übertritt zu einer ändern Kasse, a. wenn sie aus einem der folgenden Gründe aus ihrer bisherigen Kasse austreten müssen: Aufgabe des Wohnortes, Zurücklegung des statutarischen Höchstalters bei Kassen, die nur Minderjährige versichern;

1505 6. wenn sie wegen Ausscheidens aus einem Betrieb, Berufsverband oder einer Schule oder wegen Berufsanderung aus ihrer Betriebs-, Berufs-, Berufsverbands- oder Schiilerkrankenkasse austreten miissen; c. wenn Familienangehorige eines Versioherten aus einem der folgenden Grande aus einer Betriebs-, Berufs- oder Berufsverbandskrankenkasse oder aus einer Kollektivversicherung austreten miissen: Ausscheiden dieses Yersicherten aus der Kasse, Aufnahme einer eigenen Erwerbstatigkeit, Ausscheiden aus der Familiengemeinsohaft, Zuriicklegung des statutarisohen Hochstalters fiir Minderjahrige; d. wenn sie aus einer Kollektivversicherung nicht geniass Artikel 5Ws, Absatz 4 in die Einzelversicherung iibertreten konnen; e. wenn die Kasse sich auflost oder die Anerkennung verliert, oder wenn der Yersicherte infolge Einschrankung des Tatigkeitsgebietes der Kasse aus dieser austreten muss.

2 Wird einem in einen Betrieb eintretenden Yersioherten duroh Anstellungsvertrag vorgeschrieben, einer bestimrnten Kasse beizutreten, so ist er wie ein Ziiger zu behandeln.

Art. 8 1

Yersicherte, die wegen Ausscheidens aus einein Betrieb oder Be- 2.

rufsverband aus ihrer Betriebs- oder Berufsrerbandskrankenkasse austreten miissen, haben Ansprueh auf Freizugigkeit langstens bis zum zuriickgelegten 55.Altersjahr.

2 Haben solche Yersicherte langer als fiinf Jahre der betreffenden Kasse angehort, so steht ihnen der Ansprueh auf Freizugigkeit solange nicht zu, als sie krank sind. Mit dem Wegfall dieses Hinderungsgrundes entsteht der Freizugigkeitsanspruch, sofern der Yersicherte nicht inzwischen das 55.Altersjahr zuruckgelegt hat.

3 Fur Yersicherte, die wegen Ausscheidens aus einem Betrieb oder Berufsverband aus ihrer Betriebs- oder Berufsverbandskrankenkasse oder aus einer Kollektivversicherung austreten miissen und sich im Zustand der Schwangerschaft befinden oder im Genuss von Leistungen geniass Artikel 14 sind, entsteht der Ansprueh auf Freizugigkeit erst nach dem Bezug der Leistungen fiir das betreffende Wochenbett.

4 Versicherte, die gemass den Absatzen 1 bis 3 keinen Ansprueh auf Freizugigkeit haben, sind, solange sie sich in der Scrrweiz aufhalten, berechtigt, bei der bisherigen Kasse versichert zu bleiben. Diese ist verpflichtet, den bisherigen Urnfang der Versicherung zu wahren. Sie kann von jeder Kasse, die an einem neuen Aufenthaltsort tatig ist, verlangen, class sie gegen Vergiitung ihrer Auslagen den Einzug der Mitgliederbei-

Im besondern

1506

trage und im Krankheitsf all die Ausrichtung der Versicherungsleistungen und die Aufsicht iibernimint.

3. Inhalt


D. Veraiclie-

Art. 9 Die Aufnahmebedingungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Hochsteintrittsalters diirfen dem Ziiger nicht entgegengehalten werden. Der Ziiger hat keine Karenzzeit zu bestehen und keine Bintrittsgebilhr zu bezahlen.

2 Die iibernehmende Kasse ist verpflichtet, den Ziiger im Eahmen der von ihr gewahrten Leistungen in dem Umfange zu versichern, in welchem er vorher versichert war.

3 Ziiger haben hochstens diejenigen Mitgliederbeitrage zu bezahlen, welohe die Kasse von Neueintretenden des gleichen Alters erhebt. Fur Ziiger, welche das Hochsteintrittsalter der iibernehmenden Kasse iibersohritten haben, ist bei der Festsetzung der Mitgliederbeitrage das dem Hochsteintrittsalter folgende Altersjahr massgebend.

4 Die iibernehmende Kasse ist befugt, dem Ziiger die Tage, fiir welche er Leistungen friiherer Kasseri erhalten hat, auf die Dauer seiner Bezugsberechtigung anzurechnen und bestehende Versioherungsvorbehalte gemass den ftir ihre iibrigen Versicherten geltenden Bestimmungen weiterdauern zu lassen.

1

Art. 10 Der Anspruoh auf Freizligigkeit erlisoht drei Monate nach Bintritt des Freiziigigkeitsgrundes.

2 Der Anspruch auf Freiziigigkeit besteht gegeniiber jeder Kasse, deren Aufnahmebedingungen der Ziiger erfiillt; Artikel 9, Absatz 1 bleibt vorbehalten.

Art. 12 1

1

Die Kassen haben mindestens Krankenpflege oder ein tagliches Krankengeld zu gewahren.

2 Die Leistungen der Krankenpflegeversicherung haben mindestens zu irmfassen: 1. bei ambulanter Behandlung: a. arztliche Behandlung; b. die vom Arzt angeordneten, durch medizinische Hilfspersonen vorgenommenen wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen; c. die vom Arzt verordneteii Arzneimittel; d. die vom Arzt angeordneten Analygen.

2. bei Aufenthalt in einer Heilanstalt die zwischen dieser urid der Kasse vertraglich festgelegten Leistungen, mindestens aber die arztliche Behandlung, einschliesslich der wissenschafthch anerkannten Heil-

1507 anwendungen, der Arzneimittel und Analysen naoh den Taxen der allgemeinen Abteilung sowie einen taglichen Mindestbeitrag an die iibrigen Kosten der Krankenpflege ; 3. bei arztlich verordneten Badekuren einen taglichen Kurbeitrag.

3 Bei ambrdanter Behandlung sind die Leistungen der Krankenpflegeversicherung zeitlich unbeschrankt zu gewahren.

4 Bei Aufenthalt in einer Heilanstalt und bei Badekuren sind die Krankenpflegeleistungen fur eine oder mehrere Krankheiten wahrend wenigstens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewahren. Auf die Bezugsdauer durfen keine Leistungen angereohnet werden, solange der Yersicherte eine Eente der Invalidenversicherung bezieht oder solange ein minderjahriger Versicherter, der keine Eente der Invalidenversicherang bezieht, nach einem Heilanstaltsaufenthalt von 360 aufeinanderfolgenden Tagen sioh weiterhin ununterbrochen in einer Heilanstalt aufhalt.

6 Der Bundesrat bezeiohnet nach Anhoren einer von ihm bestellten Fachkommission die Leistungen gernass Absatz 2 Ziffer 1, Buchstaben a und b sowie die entsprechenden Leistungen gemass Ziffer 2; er setzt die Beitrage an die Kosten der Krankenpflege und die Kurbeitrage gemass den Ziffern 2 und 3 fest.

8 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhoren der von ihm bestellten Arzneimittelkominission die Arzneimittel und Analysen, die gemass Absatz 2, Ziffer 1, Buchstaben c and d und Ziffer 2 als Pflichtleistung zu iibernehmen sind. Er bezeichnet ferner nach Anhoren dieser Kommission Arzneimittel, deren Ubernahme den Kassen empfohlen wird.

Art. 12Ws (neu) 1 In der Krankengeldversicherung haben die Kassen bei vollstandi- II ger Arbeitsunfahigkeit ein tagliches Krankengeld von mindestens zwei Franken zu gewahren.

2 Die Bedingungen fur die Einreihung in Krankengeldklassen diirfen fiir Erwerbstatige nicht nach deni Geschlecht verschieden sein. Kinder diirfen bis zum zuruckgelegten 15. Altersjahr nicht fiir Krankengeld versichert sein.

3 Das Krankengeld ist fur eine oder mehrere Krankheiten wahrend wenigstens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewahren.

4 Bei Klirzung des Krankengeldes infolge Überversicherung gemass Artikel 26 dtirfen ant die Bezugsdauer nur die ganzen Tage angerechnet werden, die sich durch Teilung des Gesamthetrages des ausgerichteten Krankengeldes durch den versicherten Tagesansatz ergeben. Die ermittelten Tage sind als geschlossene Zeitperiode vom ersten Tag des Krankengeldbezuges an auf die Bezugsdauer anzurechnen.

Krankengeld

1508 Art. 12ter (neu) III. Leistungen bei Erkrankung an Tuberkulose

1

Im Falle der Brkrankung an Tuberkulose haben die Kassen mindestens zu gewahren: 1. den fiir Krankenpflege Versioherten: a. bei ambulanter Behandlung die Leistungen gemass Artikel 12, Absatz 2, Ziffer 1; b. bei Aufenthalt in einer Tuberkuloseheilanstalt fur Kinder und ubrige Versioherte getrennt festzusetzende Kurbeitrage, ferner die zur Heilung der Tuberkulose notigen wissenschaftlich anerkannten Untersuchungen und Behandlungen.

2. den fiir Krankengeld Versioherten das voile versicherte Krankengeld.

2 Die Leistungen bei Brkrankung an Tuberkulose sind zu gewahren: 1. in der Krankenpflegeversicherung: a. bei ambulanter Behandlung zeitlich unbeschrankt; b. bei Aufenthalt in einer Heilanstalt wahrend wenigstens 1800 Tagen innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Jahren. Auf die Bezugsdauer durfen keine Leistungen angerechnet werden, solange der Versicherte eine Eente der Invalidenversiclierung bezieht, oder solange ein minderjahriger Versicherter, der keine Eente der Invalidenversicherung bezieht, naoh eineru Heilanstaltsaufenthalt von 360 aufeinanderfolgenden Tagen sich weiterhin ununterbrochen in einer Heilangtalt aufhalt.

2. in der Krankengeldversicherung wahrend wenigstens 1800 Tagen innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Jahren.

3 Die Leistungen bei Brkrankung an Tuberkulose diirfen nioht auf die Bezugsdauern gemass den Artikeln 12, Absatz 4 und 12Ws, Absatz 3 angerechnet werden. Artikel 12Ws, Absatz 4 findet Anwendung.

4 Der Bundesrat ordnet das Nahere iiber die Voraussetzungen fiir den Anspruch auf die Leistungen bei Erkrankung an Tuberkulose und setzt die Leistungen gemass Absatz 1, Ziffer 1, Buchstabe b fest.

Art. 13, Abs. 3 3

Der Bundesrat setzt die Bedingungen fest, unter denen die Wartefrist fur den Anspruch auf Krankengeld verlangert werden kann.

Art. 13, Abs. 4. Aufgehoben Art. 13, Abs. 5. Aufgehoben Art. 13bis (neu) V. Gleichstellung der Invaliden

Die Kassen diirfen invalideVersicherte nicht ungunstiger behandeln als andere Versicherte.

1509 l

Art. 14 Die Kassen haben bei Schwangerschaft und Niederkunft die glei- VTT. Leistungen bei Mutterchen Leistungen wie bei Krankheit zu gewahren, sofern die Versicherte schaft bis zmn Tage ihrer Niederkunft, ohne erne Unterbrechung von raehi als drei Monaten, wahrend wenigstens 270 Tagen Mitglied von Kassen gewesen ist.

2 Die Leistungen an die fur Krankenpflege Versicherten haben iiberdies zu umf assen: 1. bei Entbindung zu Hause: a. Geburtshilfe durch die Hebanxme einschliesslich das dazu benotigte Material; b. Geburtshilfe durch den Arzt.

2. bei Entbindung in der Heilanstalt einen durch den Bundesrat festzusetzenden Beitrag an eine allfallige Entbindungstaxe.

8. einen vom Bundesrat festzusetzenden Beitrag a. an die Kosten der Pflege des Kindes, solange es sich mit der Mutter in der Heilanstalt aufhalt, oder b. an die Kosten der Pflege und Behandlung des Kindes, wenn es unmittelbar nach der Gebiirt der Behandlung in der Heilanstalt bedarf.

4. hochstens vier Kontrolluntersuchungen wahrend der Schwangerschaft und eine Kontrolluntersuchung innerhalb von zehn Wochen nach der Niederkunft.

3 Der Versicherten steht die Entbindung zu Hause oder in der Anstalt frei.

* Versicherte, die ihre Erwerbstatigkeit nicht iruher als vier Wochen vor ihrer Niederkunft aufgeben, dilrfen vor Ablauf der Bezugsdauer gemass Absatz 6 nicht in eine niedrigere Krankengeldklasse versetzt werden.

Die Versicherte hat Anspruch auf das versicherte Krankengeld, sofern sie keine gesundheitsschadliche Arbeit verrichtet.

5 Die Kasse hat der Versicherten, die ihr Kind wahrend zehn Wochen ganz oder teilweise stillt, ein Stillgeld von mindestens 50 Franken zu gewahren. Ist die Versicherte bei mehr als einer Kasse versichert, so hat diejenige Kasse das Stillgeld auszurichten, bei welcher die Versicherte fur Krankenpflege versichert ist, und wenn sie hiefur nicht versichert ist, diejenige Kasse, welcher die Versicherte am langsten angehort.

6 Die Leistungen bei Mutterschaft erstrecken sich auf zehn Wochen, wovon mindestens sechs nach der Niederkunft liegen mussen; sie diirfen auf die Bezugsdauern genaass den Artikeln 12,12bls und 12ter nicht angerechnet werden und sind auch nach deren Erschopfung zu gewahren. Die Kontrolluntersuchungen gemass Absatz 2, Ziffer 4 sind vom Beginn der Schwangerschaft an zu iibernehmen.

1

1510

VII. Selbstbehalt ; Krankenschein gebiihi

IV. WaM der Heilanstalt; Kostenlibernahme

Art. 14*ls (neu) 1 Die Kassen sind unter Vorbehalt von Absatz 2 und 4 verpflichtet, den Versicherten einen Teil der Kosten der Krankenpflegeleistungen aufzuerlegen, der im Durchschnitt nicht weniger als ein Zehntel und nicht mehr als ein Viertel betragen darf. Dieser Selbstbehalt darf nicht nach dem Geschlecht abgestuft werden.

2 Kein Selbstbehalt darf erhoben werden: a. bei Auf enthalt in der Heilanstalt; 6. bei Brkrankung an Tuberkulose; c. auf den Kurbeitragen fur Badekuren; d. auf den Leistungen bei Mutterschaft.

3 Die Kassen sind berechtigt, bei der Abgabe von Krankenscheinen eine Gebuhr zu erheben.

4 Der Bundesrat regelt das Nahere iiber den Selbstbehalt und die Krankenscheingebuhr. Br kann Kassen, bei denen sich die Erhebung des Selbstbehaltes als nicht notwendig erweist, ganz oder teilweise von dieser Pflicht befreien.

Art. 19Ws (neu) Den Versicherten steht, unter Vorbehalt von Absatz 6, die Wahl unter den inlandischen Heilanstalten frei.

2 Begibt sich der Versicherte in eino Heilanstalt an seinem Wohnort oder in dessen Umgebung, mit welcher die Kasse einen Vertrag abgeschlossen hat, so hat diose ihre Leistungen mindestens nach den Taxen der allgemeinen Abteilung dieser Heilanstalt zu bemessen.

8 Begibt sich der Versicherte in eine andere Heilanstalt, so kann die Kasse ihre Leistungen nach den Taxen der allgemeinen Abteilung der nachstgelegenen Heilanstalt am Wohnort des Versichorten oder in dessen Umgebmig bemessen, mit der sie einen Vertrag abgeschlossen hat. Fuhrt diese Eegelung zu Unbilligkeiten, so kann die Kantonsregierung nach Anhoren der Beteiligten hinsichtlich der Bemessung der Leistungen der Kasse Absatz 4 als anwendbar erklaren.

4 Befindet sich am Wohnort des Versicherten oder in dessen Umgebung keine Heilanstalt, mit welcher die Kasse einen Vertrag abgeschlossen hat, so hat diese ihre Leistungen mindestens nach den Taxen der allgemeinen Abteilung derjenigen ofientlichen Heilanstalt zu bemessen, die dem Wohnort des Versicherten innorhalb des gleichen Kantons am nachston liegt. Die Kantonsregierungen bezeichnen die Heilanstalten mit allgemeiner Abieilung, die als offeutlich gelten. Vorbehalten bleiben die Absatze 5 und 6.

6 Muss sich der Versicherte aus medizinischen Griinden in eine bestimmte Heilanstalt begeben, so hat die Kasse ihre Leistungen nach den Taxen der allgemeinen Abteilung dieser Heilanstalt zu bemessen.

1

1511 6

Bei Erkranlmng an Tuberkulose steht den Versicherten nur die "Wahl unter den vom Bundesrat zur Aufnahme und Behandlung Yersicherter zugelassenen Tuberkuloseheilanstalten frei.

7 Bei arztlich verordneter Badekur steht den Versicherten die Wahl unter den arztlich geleiteten inlandischen Heilbadern frei.

Art.21, Abs.4 und 5 (neu) Als Hebammen gelt en diejenigen Personen, welche im Besitze der kantonalen Bewilligung zur Ausiibung dieses Berufes sind. Artikel 15, Absatz 1 und Artikel 17, Absatz 1 finden sinngemass Anwendung.

5 Der Bundesrat erlasst nach Anhoren der zustandigen Organisationen Vorschriften uber die Zulassung von medizinischen Hilfspersonen und von Laboratorien mit einem wissenschaftlich ausgebildeten Leiter, welche Analysen durchfuhren. Strengere kantonale Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art.22bis(neu) 4

1

Der Bundesrat setzt nach Anhoren der Beteiligten die Taxen der Apotheker fiir die Lieferung der zur Eezeptur fiir die Versicherten zugelassenen Arzneimittel und die damit verbundenen Arbeiten sowie die Taxen fiir die von Apothekern mid Laboratorien vorgenommenen Analysen fest. Diese Taxen gelten als Minimaltarif und konnen durch Vertrag um hochstens 10 Prozent erhoht werden.

2 Die Taxen fiir die Leistungen der Hebammen sowie diejenigen fiir die auf Anordnung des Arztes durch medizinische Hilfspersonen vorgenommenen Heilanwendungen werden in den Vertragen zwschen den Kassen und diesen Personen festgesetzt. Konnnt kein Vertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhoren der Beteiligten die Taxen fiir die Leistungen dieser Personen fest.

3 Kommt zwischen Kassen und Heilanstalten kein Vertrag zustande, so setzen die Kantonsregierungen nach Anhoren der Beteiligten die Tarife fest: a. fiir die in der allgemeinen Abteilung der Heilanstalten gewahrten arztlichen Leistungen, Heilanwendungen und Analysen; fe. fiir die von den Heilanstalten gewahrte anibulante Behandlung.

4 In den Tarifen gemass Absatz 3 sind die ortlichen Verhaltnisse und der besondere Charakter der Heilanstalt zu berucksichtigen.

5 Die Vertrage der Kassen mit Apothekern, Hebammen, medizinischen Hilfspersonen, Laboratorien und Heilanstalten bediirfen der Genehmigung der Kantonsregierung. Diese pruft, ob die vereinbarten Taxen und die iibrigen Vertragsbestimmungen mit dem Gesetz und der Billigkeit in Einklang stehen.

2. Andere Tarife

1512 6 Gegen die Erlasse und Entscheide der Kantonsregierung gemäss Absatz 2 bis 5 kann binnen dreissig Tagen Beschwerde an den Bundesrat ergriffen werden; mit der Beschwerde kann auch Unangemessenheit des kantonalen Erlasses oder Entscheides geltend gemacht werden.

Art. 25 K. Schiedsgericht

1

Streitigkeiten zwischen Kassen einerseits und Ärzten, Apothekern, Hebammen, medizinischen Hilfspersonen, Laboratorien oder Heilanstalten anderseits sind durch ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht zu entscheiden.

2 Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Arztes oder der medizinischen Hilfsperson, die Apotheke, die Heilanstalt oder das Laboratorium gelegen ist, oder in dem die Hebamme ihren Wohnsitz hat.

3 Die Kantonsregierungen bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem neutralen Vorsitzenden und entsprechend den zu behandelnden Fällen aus je einer Vertretung der Kassen und Ärzte, Apotheker, Hebammen, medizinischen Hilfspersonen, Laboratorien oder Heilanstalten in gleicher Zahl.

4 Die Entscheide sind, mit Begründung und Eechtsmittelbelehrung versehen, binnen dreissig Tagen seit der Ausfällung schriftlich zu eröffnen.

Art. 26 1

L. Verschiedene Vorschriften I. Überversicherung

Den Versicherten darf aus der Versicherung kein Gewinn erwachsen.

Ist ein Versicherter bei mehr als einer Kasse für Krankengeld versichert, so ist im Falle einer auf Grund von Absatz l erforderlichen Herabsetzung der Leistungen jede dieser Kassen im Verhältnis des von ihr versicherten Krankengeldes zum Gesamtbetrag der versicherten Krankengelder leistungspflichtig.

3 Soweit neben der Kasse andere als in Absatz 2 genannte Versicherungsträger leistungspflichtig sind, haben die Kassen ihre Leistungen höchstens in dem Masse zu gewähren, als unter Berücksichtigung der Leistungen dieser Versicherungsträger dem Versicherten kein Gewinn erwächst.

* Der Bundesrat kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Kasse vorläufig leistungspflichtig ist, solange nicht festgestellt ist, ob dem Versicherten ein Anspruch gegenüber der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, der Militärversicherung oder der Invalidenversicherung zusteht; er kann überdies die nachträgliche Bückerstattung der von der Kasse erbrachten Leistungen durch die ändern Versicherungen ordnen.

2

1513 Art. 27 1

Verbände von Kassen werden als Bückversicherungsverbände anerkannt, wenn sie ausschliesslich die Bückversicherung von Leistungen der ihnen angeschlossenen Kassen betreiben. Die Bestimmungen des Ersten Titels dieses Gesetzes finden auf die Eückversicherungsverbände sinngemäss Anwendung.

2 Kassen, die Gewähr für geordnete Durchführung bieten, können zur Eückversicherung von Leistungen anderer Kassen ermächtigt werden.

Art. 30 1

Ist der Versicherte oder der Aufnahmebewerber mit einem Entscheid der Kasse nicht einverstanden, so hat diese eine schriftliche Ver fügung mit Angabe der Gründe und unter Hinweis auf Beschwerderecht und Beschwerdefrist zu erlassen und dem Betroffenen zu eröffnen.

2 Gegen diese Verfügung kann binnen dreissig Tagen seit deren Zustellung Beschwerde beim Versicherungsgericht gemäss Artikel 30Ms, Absatz l erhoben werden.

3 Erlässt die Kasse binnen angemessener Frist keine Verfügung, so kann das kantonale Versicherungsgericht auch angerufen werden, ohne dass eine Verfügung der Kasse vorhegt.

* Die Verfügungen gemäss Absatz l erwachsen in Eechtskraft mit dem unbenutzten Ablauf der Beschwerdefrist oder, wenn eine Beschwerde erhoben worden ist, mit deren rechtskräftigen Abweisung. Die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

5 Die Kassen dürfen weder den Erlass ihrer Verfügungen noch die Anrufung des kantonalen Versicherungsgerichtes von der Erschöpfung eines kasseneigenen Instanzenzuges abhängig machen.

II. Rückversicherung

V. Versicherungsgerichte 1. KassenVerfügungen

Art. 30Ms (neu) 1

Die Kantone bezeichnen als einzige kantonale Instanz ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Versicherungsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten der Kassen unter sich oder mit ihren Versicherten oder Dritten über Ansprüche, die auf Grund dieses Gesetzes, der eidgenössischen oder kantonalen Ausführungsvorschriften oder der eigenen Bestimmungen der Kassen erhoben werden.

2 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem der Versicherte oder Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat oder in dessen Gebiet sich der Sitz der Kasse befindet.

3 Die Kantone regeln das Verfahren. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen : Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

106

2. Kantonale Versicherungsgerichte

1514 a. Das Verfahren muss einfach, rasch und filr die Parteien grundsatzlich kostenlos sein, wobei jedoch in Fallen leiehtsinniger oder mutwilliger Beschwerdefiihrung deni Beschwerdefiihrer eine Spruchgebiihr und die Verfahrenskosten auferlegt werden konnen.

6. Die Beschwerde muss eine gedrangte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begriindung enthalten. Geniigt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht dem Beschwerdefiihrer eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nioht eingetreten werde.

c. Das Versicherungsgericht hat von Amtes wegen die fur den Entscheid erheblichen Tatsachen'festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswiirdigung frei.

d. Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebimden. Es kann eine Verfiigung zmingunsten des Beschwerdeftihrers andern oder diesein mehr zusprechen, als er verlangt hat, wobei jedoch den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

e. Eechtfertigen es die Umstande, so sind die Parteien zu einer Verhandlung vorzuladen. Die Beiatung des Yersicnerungsgeiichtes hat in Abwesenheit der Parteien stattzufinden.

/. Das Eecht, sich verbeistanden zu lassen, ist gewahrleistet. Wo die Verhaltnisse es rechtfertigen, ist dem Beschwerdefiihrer die unentgeltliche Verbeistandung zu bewilligen.

g. Die Entsaheide sind, mit Begriindung und Eechtsmittelbelehrung versehen, binnen dreissig Tagen seit der Ausfallung schriftlich zu eroffnen.

h. Gegen Entscheide muss die Revision wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf das Urteil gewahrleistet sein.

3. Bidgenossisches Versicherungsgericht

Art. 30ter (neu) Gegen Entscheide der kantonalen Sohiedsgerichte und Versicherungsgerichte konnen die Beteiligten und der Bundesrat binnen dreissig Tagen seit der Zustellung beim Eidgenossischen Versicherungsgericht Beschwerde erheben.

2 ffit der Besohwerde kann nur geltend gemacht werden, der Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder auf Willkiir bei der Eeststellung oder Wiirdigung des Sachverhaltes.

3 Auf das Verfahren findet der Bundesbeschluss vom 28.Marz 1917 betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgenossischen 1

1515 Versicherungsgerichtes sinngemass Anwendung. Bis zur Anpassimg dieses Beschlusses konnen die erforderlichen Vorschriften durch Yerordnung erlassen werden.

Art. 32. Aufgehoben

Art. 33 1

Der Bundesrat ubt die Aufsicht iiber die Durchfuhrung des Brsten Titels dieses Gesetzes aus und sorgt fur dessen einheitliche Anwendung.

Die Aufsichtsbehorde kann zu diesem Zwecke den Kassen Weisungen 'erteilen, insbesondere über die Organisation und Geschaftsfuhrung, die Rechnungsfuhrung, die Anlage des Yermogens, die Bilanzierung, die Kontrollstelle sowie iiber Massnahnien im Hinblick auf die finanzielle Sicherheit.

2 Die Kassen haben der Aufsichtsbehorde ihre Jabresreohnung, die zur Priifung der Bechnimgsergebnisse und zur Berechnung der Bundesbeitrage erforderlichen TJnterlagen sowie die notigen Statistiken einzureiohen und ibr alle erforderlichen Auskunfte zu erteilen. Die Aufsiobtsbeborde ist befugt, an Ort tmd Stelle Einsicbt in die Bticber zu nebmen and die Geschaftsfuhrung zu iiberprufen.

3 Kommt eine Kasse den Yorscbriften dieses Gesetzes, dessen Ausflihrungsbestimmungen oder den gemass Absatz 1 ergangenen Weisungen nicht nach, so konnen ibr nacb frucbtloser schriftlicber Mahnung die Bundesbeitrage ganz oder teilweise gesperrt und in scbweren Fallen aberkannt werden.

4 Die Anerkerrming ist zu entziehen, wenn die Kasse a. die gesetzlicben Yoraussetzungen nicbt mehr erfullt und trotz Aufforderung durcb die Aufsicbtsbehorde binnen angemessener Frist den gesetzmassigen Zustand nicht \vieder herstellt; 6. den Weisungen der AiiMcb.tsbeb.6rde trotz Mahnung wiederholt nicht Folge leistet.

Art. 35 Der Bund gewahrt den Kassen jahrlich folgende Beitrage: a. in der Krankenpflegeversicherung Kopfbeitrage, die so festgesetzt werden, dass sie fur Manner 10 Prozent, fur Frauen 20 Prozent und fur Kinder bis und rnit dern Jahre, in welchem sie das 15.Altersjahr zuriicklegen, 30 Prozent der im betreffenden Landesmittel errechneten Krankenpflegekosten des Yorjahres entsprechen. Diese Kopfbeitrage werden urn je 2 Franken herabgesetzt fiir Kassen, welche nicht wenigstens die vorn Bundesrat gemass Artikel 12, Absatz 6, letzter Satz zur tJbernahme empfohlenen Arzneimittel tibernehmen.

&. in der Krankengeldversicherung Kopfbeitrage von 2 Franken.

1

VII. Aufsicht; Orcluungsmassnalimen

M. Bundesbeitrage Gniridbeitra'ge

1516 2

In der Krankenpflegeversicherung gewahrt der Bund den Kassen fur jedes Wochenbett einen Beitrag, dessen Hohe 40 Prozent der im Landesmittel errechneten Pflegekosten je Wochenbett des Vorjahres entspricht. In der Krankengeldversicherung gewahrt der Bund den Kassen einen Beitrag von 20 Franken je Wochenbett.

3 Bei mehrfacher Mitgliedscha.ft hat jede Kasse Anspruch auf den entsprechenden Bundesbeitrag.

4 Der Bund ubernimmt die von den Kassen gemass Artikel 14, Absatz 5 ausgerichteten Mindeststillgelder.

5 Der Bundesrat regelt das Nahere iiber die massgebenden Durchschnittskosten gemass Absatz 1, Buchstabe a und Absatz 2. Zu diesen Kosten din-fen nicht gezahlt werden: a. die Leistungen, an die der Bund Beitrage gemass den Artikeln 86 und 37 gewahrt; b. die Leistungen von Versicherungsarten, die von den Kassen gestutzt auf Artikel 3, Absatz 5 neben der Krankenversicherung betrieben werden.

6 Der Bundesrat ist befugt, die Bundesbeitrage gemass diesem Artikel sowie diejenigen gemass Artikel 36 und 37 fur ausserhalb der Schweiz wohnende Versicherte wegfallen zu lassen.

Art. 36 II. Beitrage fur Leistungen bei Erkranknng an Tuberkulose

III. Beitrage fur Krankenpflege Invalider

1

Der Bund ersetzt den Kassen oder Etickversicherungsverbanden in der Krankenpflegeversicherung 40 Prozent, in der Krankengeldversicherung 36 Prozent der gewahrten Leistungen bei Erkrankung an Tuberkulose. Artikel 37 bleibt vorbehalten.

2 Der Bundesrat setzt die Hochstansatze der Kurbeitrage und des Krankengeldes fest, die fur den Bundesbeitrag in Betracht fallen.

Art. 37 Der Bund ersetzt den Kassen oder Etickversicherungsverbanden 50 Prozent der Krankenpflegeleistungen, die gemass Artikel 12, Absatz 4 und Artikel 12ter, Absatz 2, Ziffer 1, Buchstabe b nicht auf die Bezugsdauer bei Aufenthalt in einer Heilanstalt angerechnet werden diirfen.

Art. 38

IV. Bergzuschlag

1

In Berggebieten richtet der Bund den Kassen in der Krankenpflegeversicherung einen jahrlichen Bergzuschlag je Versicherten aus.

Dieser Zuschlag darf ein Viertel der im Landesmittel errechneten Krankenpflegekosten des Yorjahres nicht iibersteigen. Seine Hohe wird fur jede Kasse unter Berilcksichtigung des Tatigkeitsgebietes einheitlich festgesetzt.

1517 2

Der Bundesrat bezeichnet die Berggebiete. Er kann den Höchstbetrag gemäss Absatz l auf einen ganzen Frankenbetrag aufrunden.

II.

Artikel 6 erhält den Bandtitel «Hb. Gleichstellung der Geschlechter».

2 Artikel 13 erhält den Eandtitel «IV. Karenzzeit: Wartefrist».

3 Artikel 15 erhält den Eandtitel «E. Wahl des Arztes, der Apotheke und der Heilanstalt... ».

* Artikel 21 erhalt den Eandtitel « G. Eignung der Arzte, Apotheker, Hebammen, medizinischen Hilfspersonen und Laboratorien».

5 Artikel 22 erhält den Eandtitel «H. Tarife und Verträge, 1. Tarife für Arzte». In Absatz l werden die Worte «und der Apotheker», «und der Arzneien» sowie «und Arzneien» gestrichen. In Absatz 2 werden die Worte «und Apothekern» gestrichen, sowie im letzten Satz das Wort «zwanzig» durch «dreissig» und die Worte «der Eekurs» durch «Beschwerde» ersetzt.

6 Der Ea.ndtitel zu Artikel 23 erhält die Kummer 8.

7 Der Eandtitel zu Artikel 34 erhält die Nummer VIII.

8 Der Eandtitel zu Artikel 39 erhalt die Xummer V.

9 Artikel 73, Absatz l, letzter Satz erhält folgende Fassung: «Folgende Artikel finden sinngemäss Anwendung: Artikel 15 bis 19, 20 bis 22, 22Ws, soweit er die Tarife der Apotheker, medizinischen Hilfspersonen und Laboratorien betrifft, 23 bis 25, sowie Art. 30ter, soweit er die Entscheide des Schiedsgerichtes betrifft.

1

III.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind aufgehoben: a. Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose: l. Der Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1960 über zusätzliche Beiträge des Bundes an die anerkannten Krankenkassen für die Jahre 1961, 1962 und 1963; c. Vorschriften der Kantone und Gemeinden, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen.

IV.

Das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs erhält in Artikel 219 folgenden Zusatz : Zweite Klasse «Z. Die Beitragsforderungen der vom Bund anerkannten Krankenkassen.»

1518 V.

Die Kantone und Gemeinden haben die auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungs- und Anpassungsbestimmungen dem Bundesrat bis zu einem von ihm festzusetzenden Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen. In Kantonen und Gemeinden, in welchen der Erlass der erforderlichen Ausführungs- und Anpassungsbestimmungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nicht möglich ist, kann die vollziehende Behörde eine provisorische Eegelung treffen. Diese ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

VI.

Die Kassen und Eückversicherungsverbände haben ihre Statuten und Beglemente bis zu einem vom Bundesrat festzusetzenden Zeitpunkt den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Statuten und Beglemente.

VII.

Dieses Gesetz tritt am I.Januar 1963 in Kraft.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen.

1

5753

1519 A nliang

Zahlentabellen Tabelle

Versicherte 1 2 3 4

Die Versicherungsdichte in der Krankenpflegeversicherung Die Versicherungsdiehte in der Kraiikengeldversicherung Mittlere Jahresbestände der für Krankenpflege Versicherten Mittlere Jahresbestan.de der für Krankengeld Versicherten Durchschnittliche Kosten und Häufigkeiten

5 6 7 8

Durchschnittliche Krankenpflegekosten je Versicherter Durchschnittliche Pflegekosten je Wochenbett Durchschnittliche Tuberkulosekosten je Versicherter Wochenbett- und Stillgeldfälle Jährlicher Finanzhaushalt der Kassen

9 10 11 12 13

Einnahmen der Kassen, absolute Zahlen Einnahmen der Kassen, relative Zahlen Ausgaben der Kassen, absolute Zahlen Ausgaben der Kassen, relative Zahlen Vermögen der Kassen

Anmerkung: Alle Zahlen, die sich auf die Jahre 1960 und später beziehen, sind Schätzungen auf der Basis des geltenden Rechts unter der Annahme. dass die Revision auf 1. Januar 1963 in Kraft treten -wird.

1520 Die Versicherungsdichte in der Krankenpflegeversicherung 1950-1964 Tabelle l KrankenpflegeVersicherte (mittlerer Jahresbestand)

Versicherungsdichte in Prozenten

Jahr

Geschätzte mittlere Wohnbevölkerung

1950 1951 1952 1953 1954

1955 1956 1957 1958 1959

4 694 000 4 749 000 4 815 000 4 877 000 4 927 000 4 977 000 5 039 000 5 117 000 5 185 000 5 240 000

2 574 399 2 658 087 2 783 467 2 902 783 3 020 676 3 158 227 3 306 220 3 460 214 3 602 743 3 734 786

54,8 56,0 57,8 59,5 61,3 63,5 65,6 67,6 69,5 71,3

1960 1961 1962 1963 1964

5 335 000 5 400 000 5 460 000 5 520 000 5 580 000

3 880 000 4 000 000 4 100 000 4 190 000 4 260 000

73 74 75 76 76

Die Versicherungsdichte in der Krankengeldversicherung 1950-1964 Tabelle 2 Jahr

1954 1955 1956 1957 1958 1959

3 587 000 3 623 000 3 669 000 3 711 000 3 742 000 3 772 000 3 816 000 3 879 000 3 937 000 3 984 000

1960 1961 1962 1963 1964

4 055 000 4 104 000 4 150 000 4 195 000 4 241 000

1950 1951 1952 1953

1 ) 2

Geschätzte mittlere Wohnbevölkerung ")

KrankengeldVersicherte ') (mittlerer Jahresbestand)

1

Versicherungsdichte in Prozenten

1 698 199 1 772 172 1 843 642 1 923 909 1 996 069 2 079 143 2 161 917 2 266 198 2 346 549 2 414 124

47,3 48,9 50,2 51,8 53,3 55,1 56,7 58,4 59,6 60,6

2 530 000 2 600 000 2 670 000 2 720 000 2 760 000

62 63 64 65 65

Ohne Kinder (0-1 4jährige).

) Gleichzeitig bei zwei Kassen Versicherte sind doppelt gezählt.

1521 Mittlere Jahresbestände der für Krankenpflege Versicherten 1950-1964 Tabelle 3 Jahr

Frauen

Männer

Kinder

Zusammen

1950 1951 1952 1953 1954

918 826 939 539 983 282 1 020 804 1 052 538

1 036 996 1 064 597 1 105 972 1 146 665 1 184 763

618 577 653 951 694 213 735 314 783 375

2 574 399 2 658 087 2 783 467 2 902 783 3 020 676

1955 1956 1957 1958 1959

1 093 047 1 143 519 1 202 645 1 253 895 1 295 407

1 228 798 1 276 952 1 328 492 1 381 829 1 427 323

836 382 885 749 929 077 967 019 1 012 056

3 158 227 3 306 220 3 460 214 3 602 743 3 734 786

1960 1961 1962 1963 1964

1 340 000 1 380 000 1 410 000 1 440 000 1 460 000

1 480 1 510 1 550 1 580 1 600

1 060 000 1 110 000 1 140 000 1 170 000 1 200 000

3 880 000 4 000 000 4 100 000 4 190 000 4 260 000

000 000 000 000 000

Mittlere Jahresbestände der für Krankengeld Versicherten 1950-1964 Tabelle 4 Jahr

Manner

Frauen

Zusammen

777 754 811 351 844575 880 282 917 947

l 772 172 1 843 642 1 923 909 1 996 069

1951 1952 1953 1954

920445 960 821 999 067 1 043 627 1 078 122

1955 1956 1957 1958 1959

1 123 102 1 165 570 1 224 187 1 264 454 1 296 781

956 041 2 079 143 996 347 ! 2 161 917 1 042 011 2 266 198 1 082 095 2 346 549 1 117 343 2 414 124

1960 1961 1962 1963 1964

1 360 000 1 400 000 1 440 000 1 460 000 1 480 000

1 170 000 1 200 000 1 230 000 1 260 000 1280000

1950

1 698 199

2 530 000 2 600 000 2 670 000 2 720 000 2 760 000

1522

Durchschnittliche Krankenpflegekosten je Versicherter (ohne Wochenbett- und ohne Tuberkulosekosten) 1950-1964 Absolute Zahlen in Franken

Tabelle 5

Indexzahlen Basisjahr 1950 = 100

Jahr Männer

Trauen

Kinder

Zusammen

Männer

Frauen

Kinder

Zusammen

1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959

43.64 47.--

66.73

49.21 51.96 53.50 56.25 58.32 60 75 64.57 67 63

69.76 74.32 76.58 79.62 83.98 86.97 89.80 95.33 100.77

35.50 38.46 38.77 40.-- 42.29 43.74 44.09 46 20 48.26 50.23

51.48 54.47 57.08 59.13 61.33 64.23 66.05 68.46 72.42 76.--

100,0 107,7 112,8 119,1 122,6 128,9 133,6 139,2 148,0 155,0

100,0 104,5 111,4 114,8 119,3 125,9 130,3 134,6 142,9 151,0

100,0 108,3 109,2 112,7 119,1 123,2 124,2 130,1 135,9 141,5

100,0 105,8

110,9 114,9 119,1 124,8 128,3 133,0 140,7 147,6

1960 1961 1962 1963 1964

69.30 71 80 74.30 84.50 87.20

102.40 106 -- 109.60 124.50 128 50

51.20 52.70 54.20 61.30 62.90

77.30 79.90 82.50 93.60 96.50

159 165 370 194 200

154 159 164 187 193

144 148 153 173 177

150 155 160 182 187

Durchschnittliche Pflegekosten je Wochenbett 1950-1964 Tabelle 6 Jahr

Absolute Zahlen in Franken

Indexzahlen Basisjahr 1950 = 100

1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959

92.86

100,0

96.78 103.63 107.61 111.16 113.41 120.28 120.46 127.46 130.38

104,2 111,6 115,9 119,7 122,1 129,5 129,7 137,3 140,4

1960 1961 1962 1963 1964

138.50 144.-- 149.50 170.50 176.60

149 155 161 184 190

1523 Durchschnittliche Tuberkulosekosten je Versicherter 1950-1964 Tabelle 7 Jahi

Absolute Zahlen in Franken

Inde\/,al leu Basisjahr 1950 - 100

Pflege

Geld

Pflege

Geld

5 21

3.52 3.61 3.66

100,0 101,3

100.0 102.6

104.0 103,7 102.8 100.0 95,7 90.1 89.2 84,9

1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959

5 28 5. 32 5 19 5 09 4.73 4 44 4 02 3 95 4 12

3.65 3.62 3.52 3.37 3.17 3.14 2.99

102,1 99,6 97,7 90,8 85,2 77,2 75,8 79,1

I960 1961 1962 1963 1964

3 73 3.62 3 51 3 40 3 30

2.92 2.81 2.70 2.59 2 50

72 69 67 65

,

83 80 77 74 71

63

Wochenbett- und Stillgeldfälle 1950-1964 Tabelle 8 Anzahl "Wochenbetten Jahr

je 100 T versicherte Frauen

Anzahl Rollgelder je 100 versicherte Frauen

Indexzahlen Basisjahr 1900 = 100

Indexzahlen Basisjahr 1950 = 100

1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959

5,2 5,0 5,0 4,9 4,9 4,9 5,0 5,0 5,0 5,1

100.0

2,5

96,2 96.2 94,2 94.2 94,2 96 2 96.2 96,2 9S.1

2,3 2,3 2,3 2,2 2,1 2,1 2,1 2,0 2,0

1960

5,0

96

2,0

80

1

1

1964

5,0

96

20

80

, > ,

100,0 92,0

92,0 92,0 88,0 84,0 84,0 84,0 80,0 80,0

1524

Einnahmen der Kassen 1915-1964 Tabelle 9

Beträge in 1000 Franken Jahr

Aufwendungen der Versicherten 1)

Bundesbeiträge

1915 1920 1925 1930 1935 1940 1945 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959

8238 24259 33242 52663 65629 75663 114 505 205 096 224 198 240 721 260 331 281 728 310 334 339 205 375 749 404 702 436 615

1893 4332 6442 8840 10236 10857 17445 24464 26904 29912 26389 31761 31023 31834 41 718 46556 46557

2218 2207 4401 5698 5953 8356 13317 13622 16097 16843 19156 20010 21237 22467 25976 25432

1175 1223 1234 1 214 2145 5713 7973 7847 8305 8465 9489 9547 10955 11975 11936

4188 5012 6060 7651 12640 13533 14996 15449 15801 16520 20539 17458 18609 23286

32562 43066 71315 87809 99747 150 102 261 230 286 230 309 573 327 317 356 911 387 376 422 362 468 347 507 818 543 826

1960 1961 1962 1963 1964

464 000 485 000 516 000 568 000 617 000

49000 58000 59000 89000 99000

27000 29000 30000 32000 33000

12000 13000 14000 15000 16000

24000 25000 26000 27000 28000

576 000 610 000 645 000 731 000 793 000

x

Beiträge von Beiträge Kantonen und von ArbeitGemeinden gebern !)

377

570 1753

Übrige Einnahmen 3)

Total

* * *

11078

) Mitgliederbeiträge, Krankenpflegekostenanteile, Krankenscheingebühren.

) Soweit in der Jahresrechnung ausgewiesen.

3 ) Zinsen usw.

2

1525

Einnahmen der Kassen 1915-1964 Tabelle 10

Prozentuale Verteilung (Total = 100) Jahr

Aufwendungen der Versicherten ')

1935 1940 1945 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959

74,4 74,5 77,2 73,8 74,7 75,8 76,3 78,5 78,3 77,8 79,6 78,9 80,1 80,2 80,3 79,7 80,3

1960 1961 1962 1963 1964

80 79 80 78 78

1915 1920 1925 1930

1

Bundes beitrage

Ì

17,1 13/3 15,0 12,4 11,7 10,9 11,6 9,4 9,4 9,7 8,1 8,9 8,0 7,6 8,9 9,2 8,5 9 10 9 12 12

Beiträge von Beitrage Kantonen und von Arbeitgebern !)

Gemeinden

3,4 6.8 5,1 6,2 6,5 6,0 5,6 5,1 4.8 5.2 5,1 5,4 5,2 5,0 4,8 5,1 4.7 5 5 5 4 4

, ,

Übrige Einnahmen ')

* * *

Total

5,1 5,4 2,7 1,7 1,4 1,2 1,4 2,2 2,8 2,5 2,5 2,4 2,4 2,3 2,3 2,4 2.2

5,9 5,7 6,1 5,1 4,8 4,7 4,8 4,7 4,4 4,3 4,9 3,7 3,6 4,3

100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0

2 2 2 2 2

4 4 4 4 4

100 100 100 100 100

100,0

) Mitgliederbeiträge, Krankenpflegekostenanteile, Krankensoheingebühren.

) Soweit in der Jahresrechnung ausgewiesen.

3 ) Zinsen usw.

2

1526

Ausgaben der Kassen 1915-1964 Betrage in 1000 Franken

Tabelle 11

Krankengelder emschliesslich Wochenbett

Krankenpnegekosten ein«chli esslich "Wochenbett

1925 1930 1935 1940 1945 1950 1951 1952 1958 1954 1955 1956 1957 1958 1959

6894 15 822 17079 24127 27224 27526 38529 61 956 70702 70838 78351 81659 90371 97220 113 670 111450 117 212

3066 12332 17965 35026 47785 54521 88319 147 376 160 666 175 684 189 340 203 225 219 757 240 077 258 062 280 452 304 442

1960 1961 1962 1963 1964

129 000 136 000 144 000 161 000 168 000

323 000 343 000 362 000 419 000 438 000

Jahr 1915 1920

Andere Ausgaben ')

Yerwaltungskosten

Total')

3147 4295 5339 12 379 15928 15355 18827 22971 28353 32930 46302 42658 48195

877 3065 3965 5948 7611 9304 14009 24580 26643 28871 30697 32841 35549 38485 42813 46828 50178

11051 31747 39765 67731 85767 95646 146 196 246 291 273 939 290 248 317 215 840 696 374 030 408 712 460 847 481 388 520 027

52000 56000 61000 66000 70000

51 000 54000 57000 60000 63000

555 000 589 000 624 000 706 000 739 000

214 528 756 2630

*) Leistungen anderer Versiclierungszweige, Ruckversichorungspraniien, Rückstellungen, Stillgelder usw.

2 ) Bis 1926 wurden kleinere Ausgabenposten nicht eilasst.

1527

Ausgaben der Kassen 1915-1964 Prozentuale Verteilung (Total = 100)

x

Tabelle 12

Jahr

Krankengcldei einsehliesslicli Wochenbett

Krankenpflege kosten einschliesslich Wochenbett

AncUre Ausgaben V

1915 1920 1925 1930 1935 1940 1945 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959

62,5 49,8 42,9 35,6 31,7 28,8 26,4 25,2 25,8 24,4 24,7 24,0 24,2 23,8 24.7 23,2 22,6

27.7 88,8 45,2 517 55,7 57,0 60.3 S9.8 38.7 60,5 59.7 59,6 58,7 58.7 56.0 58,3 58.6

1,9 1.7 1,9 3.9 3.7 4.5 3.7 5.0 5.3 53 5.9 6.8 7.6 8,1 10.0 3S 92

1960 1961 1962 1963 1964

24 23 23 23 23

58 58 58 59 59

9 10 10 9 9

VerwaltungsDosten " , |

'

'

7,9 9,7 10,0 8,8 8,9 9,7 9,6 10,0 9,7 9,8 9,7 9,6 9,5 9,4 9,3 9,7 9,6 9 9 9 9 9

,, . , ,.

Iotal }

100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100 100 100 100 100

) Leistungen anderer Versicherungszweige, Rückversicherungsprämien Rückstellungen, Stillgelder usw .

2 ) Bis 1926 wurden kleinere Ausgabenposten nicht erfa&st.

1528

Vermögen der Kassen 1915-1964 Tabelle 13 in Prozenten der Ausgaben

Vermögensvermehmng im betreffenden Jahr in 1000 Franken

Vermögen

Jahr

Ausgaben in 1000 Franken

absolut in 1000 Franken

1925 1930 1935 1940 1945 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959

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2728 3739 5568 5267 2085 3193 4602 15543 25195 23264 11362 12072 14833 13302 2020 24782 22268

1960 1961 1962 1963 1964

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340 000 361 000 382 000 407 000 461 000

61 61 61 58 62

21 000 21000 21000 25000 54000

1915 1920

12361

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Ersten Titels des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung (Vom 5. Juni 1961)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1961

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

8251

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.06.1961

Date Data Seite

1417-1528

Page Pagina Ref. No

10 041 358

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