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Bundesblatt

113. Jahrgang

Bern, den 26. Januar 1961

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis SO franken im Jahr, 16 franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr EfoirücJcungsgebühr: 50 Happen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko au Stämpfli & Oie. in Bern

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Verleihung für

die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Rhein bei Koblenz (Vom 25. August 1959) Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 24bis der Bundesverfassung und Artikel 7 und 38, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, nach Verständigung mit der Eegierung des Landes Baden-Württemberg gemäss dem Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 10.Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Ehein von Neuhausen bis unterhalb Basel, in Ausführung des Artikels 6, Absatz 3 des Vertrages zwischen der Schweiz und Deutschland vom 28.Marz 1929 über die Regulierung des Eheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein, nach Anhörung der Eegierung des Kantons Aargau verleiht der Nordostschweizerische Kraftwerke AG., Baden, dem Aargauischen Elektrizitätswerk, Aarau und der Badenwerk AG., Karlsruhe, zuhanden einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft (im folgenden Kraftwerkunternehmen genannt) das Eecht, unter nachstehenden Bedingungen eine Wasserkraftanlage am Rhein bei Koblenz zu errichten und zu betreiben.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

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98 I.

Umfang und Dauer der Verleihung

Art. l Umfang des Wasserrechtes 1 Das Kraftwerkunternehmen ist berechtigt, eine Wassermenge bis 600 m3/ sec und das Gefalle des Bheins von km 79,6 (rund 260 m unterhalb des Wehres des Kraftwerkes Eeckingen) bis km 68,8 (rund 400 m oberhalb der Eisenbahnbrücke Koblenz-Waldshut) zu nützen, sowie den Wasserspiegel am Stauwehr auf die Höhe 322,75 aufzustauen.

2 Die in dieser Verleihung genannten Höhen beziehen sich, wenn nichts Besonderes vermerkt ist, auf den neuen schweizerischen Horizont, Bepère Pierre du Niton = 373,60 m über dem Meere.

3 Die Kilometerzahlen beziehen sich auf die badische Bheinkilometrierung, deren Nullpunkt bei der schweizerisch-deutschen Grenze unterhalb Basel liegt.

Art. 2 Verhältnis zu den Werken Reckingen und Albbruck-Dogern 1 Das Kraftwerkunternehmen hat das Kraftwerk Beckingen für den Energieausfall und für sonstige Nachteile zu entschädigen, welche diesem durch den Aufstau des Bheins beim Kraftwerk Koblenz entstehen.

2 Wenn dem Kraftwerk Albbruck-Dogern gestattet wird, den Stau über die in der Verleihung vom 11. Juli 1926 vorgesehene Hohe 314,00 (alter schweizerischer Horizont, B.P. N. = 376,86 m über dem Meere) zu erhöhen, hat das Kraftwerkunternehmen den entsprechenden Einstau seines Werkes gegen eine vom Kraftwerk Albbruck-Dogern für den Energieausfall und für sonstige Nachteile zu entrichtende Entschädigung zu dulden.

3 Die beteiligten Unternehmungen setzen die Bedingungen der Entschädigung unter sich fest. Für den Energieausfall sind die Geschädigten nach ihrer Wahl durch unentgeltliche Lieferung von elektrischer Energie loco geschädigtes Werk oder auf andere Weise zu entschädigen.

Art. 3

Enteignung Dem Kraftunternehmen wird im Sinne von Artikel 46 und 47 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes das Becht gewährt, die zum Bau und zum Betrieb seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Bechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.

Art. 4

Dauer der Verleihung Die Verleihung dauert 80 Jahre, von der Inbetriebnahme das Kraftwerkes an gerechnet.

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II.

Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse

Art. 5 Gründung einer Aktiengesellschaft 1 Vor Baubeginn ist nach den Bestimmungen der schweizerischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verleihung eine Aktiengesellschaft zu gründen mit dem Zwecke, das Kraftwerk Koblenz zu bauen und zu betreiben.

2 Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, dem für die Wasser- und für die Elektrizitätswirtschaft zuständigen eidgenössischen Departement und der Begierung des Kantons Aargau im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister die Unterlagen über die Gründung der Aktiengesellschaft in der nötigen Anzahl zuzustellen, insbesondere den Partnervertrag, den Gründungsvertrag und die Statuten. In gleicher Weise sind Änderungen dieser Unterlagen jeweils mitzuteilen.

3 Die Aktiengesellschaft hat ihren Sitz während der ganzen Dauer der Verleihung im Kanton Aargau. Sie hat ausserdem in Baden-Württemberg einen Gerichtsstand zu begründen.

4 Die Aktien müssen auf den Namen lauten.

Art. 6 Beteiligung an der Gesellschaft 1 Die Aktionäre der Gesellschaft teilen sich in eine schweizerische und eine deutsche Gruppe, die - entsprechend den Anteilen an der nutzbar gemachten Wasserkraft -je zur Hälfte am Grundkapital beteiligt sind.

2 Aktionäre können nur sein: a. auf schweizerischer Seite : der Kanton Aargau, die Nordostschweizerische Kraftwerke AG., Baden, das Aargauische Elektrizitätswerk, Aarau, die Mitglieder der Verwaltung der Gesellschaft, sowie weitere Personen mit Zustimmung des Bundesrates ; fc. auf deutscher Seite: das Land Baden-Württemberg, die Badenwerk AG., Karlsruhe, die Mitglieder der Verwaltung der Gesellschaft, sowie weitere Personen mit Zustimmung des Wirtschaftsministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg.

Art. 7 Organisation der Gesellschaft 1 An der Verwaltung der Gesellschaft beteiligen sich die schweizerische und die deutsche Aktionärgruppe je zur Hälfte.

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Wird eine mehrköpfige Direktion bestellt, so ist sie paritätisch aus schweizerischen und deutschen Staatsangehörigen zusammenzusetzen. Ein Direktionspräsident wird in diesem Falle nicht bestellt.

3 Der Bundesrat kann einen Kommissär ernennen, der das Hecht hat, an den Generalversammlungen der Gesellschaft sowie an den Sitzungen ihres Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen.

4 Vorbehalten bleiben besondere staatsvertragliche Eegelungen.

Art. 8 Übertragung der Verleihung 1 Die vorliegende Verleihung wird mit allen Rechten und Pflichten auf die nach Artikel 5 gegründete Aktiengesellschaft übertragen werden, sofern diese den Erfordernissen der Gesetzgebung und der Verleihung genügt.

2 Die Verleihung kann nur mit Zustimmung des Bundesrates weiterübertragen werden. Diese Zustimmung soll nicht verweigert werden, wenn der Erwerber allen Erfordernissen der Verleihung genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.

III.

Bau- und Betriebsvorschriften Art. 9 Anlagen 1 Dem Kraftwerkunternehmen wird gestattet, die im Konzessionsprojekt von Juli 1956 und in der Ergänzungsvorlage vom Dezember 1957 zur Ausnützung der Wasserkraft vorgesehenen Anlagen auszuführen, inbesondere - ein Stauwehr im Ehein beim Koblenzer Laufen (km 70,95) ; - ein Maschinenhaus am linken Ufer in der Verlängerung der Wehranlage.

2 Die Behörden behalten sich vor, im Bahmen des verliehenen Nutzungsrechtes Änderungen gegenüber dem Konzessionsprojekt und der Ergänzungsvorlage vom Dezember 1957, die sich als notwendig oder zweckmässig erweisen, zu gestatten oder zu verlangen.

Art. 10 Genehmigung der Pläne und Berechnungen 1 Das Bauprojekt, einschliesslich Berechnungen und Bauprogramm, ist den Behörden zur Genehmigung vorzulegen. Vor dessen Genehmigung dürfen Bauarbeiten nicht begonnen werden.

2 Die Behörden bezeichnen die Bauteile, Baugerüste und Baugrubenabschlüsse, die erst dann erstellt werden dürfen, wenn deren Einzelzeichnungen und statische Nachweise von den Behörden genehmigt worden sind.

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Von den genehmigten Plänen darf ohne Bewilligung der Behörden nicht abgewichen werden.

4 Änderungen und Ergänzungen der erstellten Kraftwerkanlagen dürfen nur nach behördlicher Genehmigung ausgeführt werden.

Art. 11 Bau der Anlagen 1 Das Stauwehr ist so zu bemessen, dass eine Hochwassermenge von 2600 m3/sec auch dann ohne schädlichen Aufstau durch das Wehr abfliessen kann, wenn eine Wehröffnung geschlossen ist.

2 Die Wehrverschlüsse müssen so hoch aufgezogen werden können, dass ihre Unterkanten auch unter den im vorigen Absatz genannten Abflussverhältnissen mindestens 1,2 m über dem unter den Wehrverschlüssen sich einstellenden Wasserspiegel hegen. Die Hohe der Unterkanten der hochgezogenen Wehrverschlüsse bedarf der Genehmigung der Behörden.

3 Die Wehrverschlüsse müssen mittels dreier von einander unabhängiger Energiequellen bewegt werden können.

4 Die Dämme sind so anzulegen, dass ihre Kronen.

a. bei einer Wasserführung von 1300 m3/sec und Normalstau am Wehr (Hohe 322,75) überall mindestens l m, Ì). bei einer Wasserführung von 2600 m3/sec, abgestellten Turbinen, einer geschlossenen und zwei ganz offenen Wehröffnungen überall mindestens 0,5m über dem Wasserspiegel liegen.

Art. 12 Abnahme und Inbetriebnahme der Anlagen 1 Das Kraftwerkunternehmen hat die von den Behörden verlangten Nachweise über die plangemässe Ausführung und die Betriebsfähigkeit der Anlagen, insbesondere des Wehres, der Bauten der Turbinenanlage, der Verschlüsse und Aufzugvorrichtungen, der Damme und Ufersicherungen und der Entwässerungsanlagen, zu erbringen.

2 Der Aufstau des Eheins und die erste Ingangsetzung der Maschineneinheiten dürfen nur mit Bewilligung der Behörden erfolgen. Der Aufstau hat nach einem Programm zu erfolgen, welches der behördlichen Genehmigung bedarf.

3 Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Werkes gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe aus einer Maschineneinheit; er wird von den Behörden verbindlich festgestellt.

Art. 13 Betrieb und Unterhalt der Anlagen 1 Die Stauhöhe 322,75 darf bei Wasserführungen des Ehein bis 1300 m3/sec eingehalten werden. Bei höheren Wasserführungen ist der Stau am Wehr derart abzusenken, dass der Wasserspiegel im Staugebiet überall mindestens l m

102 unter der Dammkrone bleibt. Dieses Mass darf nur unterschritten werden, wenn alle Möglichkeiten für den Abfluss bei Wehr und Maschinenbaus ausgenützt sind.

2 Nach Einführung der Großschiffahrt ist die Stauhöhe 322,75 auf Verlangen der Behörden bei allen schiffbaren Wasserständen zu halten.

3 Das Kraftwerkunternehmen hat das Wasser in der Menge, in der es zufliesst, ununterbrochen abfliessen zu lassen. Vorbehalten bleiben anders lautende Verfügungen der Behörden sowie besondere Vereinbarungen der Kraftwerkunternehmen unter sich, die der Genehmigung der Behörden bedürfen.

4 Vorhaben, die eine unregelmässige Wasserführung bedingen, bedürfen der Bewilligung der Behörden. Das Kraftwerkunternehmen hat die Unterlieger rechtzeitig von solchen Vorhaben und von ändern Abflußschwankungen in Kenntnis zu setzen.

6 Die Behörden behalten sich vor, für die Handhabung der Wehrverschlüsse nach Anhören des Kraftwerkunternehmens eine allgemeine Anweisung zu erlassen.

6 Zur Vermeidung schädlicher SchwaUerscheinungen bei plötzlichen Unterbrechungen der Stromabgabe sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

7 Sämtliche Anlagen sind stets in gutem Zustande zu erhalten.

8 Bei Arbeiten am Stauwehr darf nie mehr als eine Wehröffnung ausser Dienst gestellt werden; deren Wiederinbetriebnahme ist jeweils möglichst zu beschleunigen. Jede Ausserdienststellung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörden.

9 Der Zustand der Sohle ober- und unterhalb des Wehres ist von Zeit zu Zeit nach Weisung der Behörden zu untersuchen. Das Ergebnis ist den beidseitigen Behörden mitzuteilen.

Art. 14 Beobachtung der Wasserstände 1 An geeigneten Stellen sind nach den Weisungen und unter Aufsicht der Behörden die zur Kontrolle des Werkes erforderlichen Pegel und Linmigraphen vom Kraftwerkunternehmen auf eigene Kosten zu erstellen, zu bedienen und zu unterhalten.

2 Die Ergebnisse der Beobachtungen sind aufzubewahren. Doppel der Aufzeichnungen sind den Behörden auf Verlangen zuzustellen.

3 Das Kraftwerkunternehmen hat dem eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft die Kosten zu vergüten, die aus dem Ersätze der vom Kraftwerk eingestauten Wassermeßstation Eeckingen durch eine neue, für veränderlichen Eückstau eingerichtete Station entstehen.

Art. 15 Ausführungspläne 1 Spätestens vier Jahre nach Inbetriebnahme des Kraftwerkes sind den Behörden über die gesamte Wasserkraftanlage endgültige Ausführungspläne in der nötigen Zahl zu übergeben, nämlich:

103 1. Übersichtskarte l : 25 000, 2. Situationsplan l : 5000 (nach Katasterplan) mit Höhenkurven und Höhenangaben, 8. Wehranlage, Maschinenhaus und Yorbecken, Situation l : 500 oder 1 : 1000 und Schnitte l : 200, 4. Längsprofil des Eheins l :

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mit eingetragenen natürlichen und ge-

stauten Wasserspiegeln entsprechend den Abflussmengen in Koblenz von 120, 250, 440, 1300 und 2600 rn3/sec, Querprofile im Ober- und Unterwasser l : 200, Normalprofile der Dämme, des Uferschutzes und der Entwässerungsgräben l : 100, Kahnrampe, Situation, Längsprofil und Schnitte l : 200, Mschpässe, Situation und Schnitte l : 200, Einmündung der Wutach, Situation l : 500 oder l : 1000, Schnitte l : 200, 1000 Entwässerungsstollen, Längsprofil l : -rr^r, Schnitte l : 50 oder l : 100.

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Änderungen oder Erweiterungen des Kraftwerkes sowie zusätzliche Uferverbauungen sind auf Kosten des Kraftwerkunternehmens in diesen Plänen jeweils nachzuführen; nötigenfalls sind neue Plane zu liefern.

3 Sämtliche Höhenangaben sind auf den neuen schweizerischen Horizont (Eepere Pierre du Niton = 373,60 m über dem Meere) zu beziehen. Ferner sind auf allen Plänen die verwendeten Anschlusspunkte und das Verhältnis zum deutschen Horizont anzugeben.

Art. 16 Fristen Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der beidseitigen Verleihungen an gerechnet : a. innerhalb dreier Jahre mit dem Bau der Anlagen zu beginnen; fe. innerhalb acht Jahren das Kraftwerk auf eine Schluckfähigkeit von 600 m3/sec auszubauen und wenigstens teilweise in Betrieb zu nehmen.

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Das Kraftwerkunternehmen hat den Behörden den Baubeginn, den Beginn des Aufstaues, die Bereitschaft zur Betriebseröffnung und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden.

IV.

Flussbau Art. 17 Öffentliches Flussgebiet 1

Das Kraftwerkunternehmen hat nach Weisung der Behörden das Land zu erwerben, das für den Aufstau, die Dämme und den Uferschutz in Anspruch

104 genommen -werden muss tmd noch nicht öffentliches Gebiet ist. Dieser Landerwerb soll in der Eegel einen bei einer Wasserführung von 1100 m3/sec wasserfreien Uferstreifen von mindestens 2 m Breite, horizontal gemessen, einschliessen.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat das erworbene Land nach Vorschrift zu vermarken und es sodann dem Kanton Aargau und dem Lande Baden-Württemberg je auf ihrem Hoheitsgebiete unentgeltlich und lastenfrei abzutreten. Dem Kraftwerkuntemehmen -wird gestattet, diesen Uferstreifen jederzeit zu begehen, zu befahren oder für Zwecke des Unterhaltes zu benützen.

3 Soweit einzelne Uferstrecken im Privateigentum Dritter verbleiben, hat das Kraftwerkunternehmen für sich und zugunsten der mit der Staatsaufsicht betrauten Behörden (Art.40 dieser Verleihung) die erforderlichen dinglichen Zutritts- und Durchgangsrechte zu erwerben.

Art. 18 Zustand des Rheinbettes und der Seitengewässer 1 Der Zustand des Eheinbettes ist vor dem Bau des Kraftwerkes auf Kosten des Kraftwerkunternehmens auf der ganzen ausgenützten Flußstrecke nach Weisung der Behörden durch Aufnahme der erforderlichen Längs- und Querprofile festzustellen. Nach Inbetriebnahme des Werkes sind die Aufnahmen nach Weisung der Behörden von Zeit zu Zeit zu wiederholen.

2 Das gleiche gilt für die Seitengewässer, soweit sie beeinflusst werden.

3 Schädliche Geschiebeablagerungen und Auskolkungen hat das Kraftwerkunternehmen in den in Artikel 19, Absätze l bis 3, bezeichneten Gewässerstrecken nach Weisung der Behörden zu beseitigen.

Art. 19 Uîersehutz 1 Vom Stauwehr aufwärts bis 1000 m unterhalb des Wehres des Kraftwerkes Bedangen, und abwärts bis 400 m oberhalb der Bisenbahnbrücke KoblenzWaldshut sind die Eheinufer vom Kraftwerkunternehmen nach Anweisung der Behörden instandzuhalten und soweit durch besondere Bauten gegen Wasserangriff zu sichern, als eine Schädigung erwartet werden kann oder nach Inbetriebnahme des Werkes festgestellt wird.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat gemäss der Ergänzungsvorlage vom Dezember 1957 zum Konzessionsprojekt die Mündungsstrecke der Wutach auszubauen und an der Mündung ein Absturzbauwerk zu erstellen. Die ausgebaute Mündungsstrecke sowie das Absturzbauwerk sind nach Anweisung der Behörden instandzuhalten.

3 Die übrigen Seitengewässer sind gemäss den Bestimmungen des Absatzes l zu sichern und instandzuhalten, soweit sie beeinflusst werden.

4 Das Kraftwerkunternehmen ist berechtigt, im Falle einer Beschädigung der Ufer nach den Bestimmungen des Zivilrechtes selbständig gegen den Schädiger vorzugehen.

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Das Kraftwerkunternehmen hat den Kraftwerken Eeckingen und Albbruck-Dogern die allenfalls durch den Einstau oder die Sohlenaustiefungen in deren Unterhaltsstrecken verursachten Mehraufwendungen zu vergüten.

V.

Öffentliche Interessen

Art. 20 Berücksichtigung der öffentlichen Interessen Die Kraftwerkanlagen haben den polizeilichen Vorschriften zu entsprechen.

Wenn die "Wahrung öffentlicher Interessen Änderungen oder Ergänzungen an diesen Anlagen erfordert, so hat das Kraft werkunternehmen diese nach Weisung der Behörden auf eigene Kosten auszuführen.

Art. 21 Aufrechterhaltung des Verkehrs 1

Die durch den Kraftwerkbau stark in Anspruch genommenen Strassen und Brücken sind während der Bauzeit vom Kraftwerkunternehmen zu unterhalten und nach Bauvollendung wieder in guten Zustand zu setzen.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat die Mehrkosten, die infolge des Staues bei Revisionen und beim Unterhalt der Brücke Zurzach-Kheinheim entstehen, zu tragen. Es hat vor Inbetriebnahme des Werkes den gegenwärtigen Zustand der Brückenpfeiler und -Widerlager festzustellen.

3 Für öffentliche Verkehrswege, die infolge des Kraftwerkbaues dahinfallen oder beeinträchtigt werden, hat das Kraftwerkunternehmen Ersatz zu leisten.

Art. 22 Flurbereinigungen Das Kraftwerkunternehmen hat alle Kosten für die in den berührten Gemeinden infolge der Werkanlage von den Behörden nötig befundenen Abänderungen der Elureinteilung und der AVeganlagen nebst Zu- und Abfahrten zu den Grundstücken zu tragen. Ebenso hat es sämtliche Kosten für die Nachführung der Vermarkung, der Verrnessungswerke und des Grundbuches, die durch die Ausführung der Werkanlage bedingt sind, auf sich zu nehmen.

Art. 23 Geländeschutz 1 Die in den Ehein und dessen Zuflüsse mündenden natürlichen und künstlichen Wasserabläufe sind nach Weisung der Behörden den veränderten Verhältnissen anzupassen. Sie sind so abzuleiten, dass keine Versumpfungen oder

106 Bückstauungen entstehen. Für die durch den Aufstau des Rheins dem Hinterland entzogene natürliche Vorflut hat das Kraftwerkunternehmen während der Dauer der Verleihung, entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen, Ersatz zu schaffen.

2 Kulturland ist möglichst zu erhalten. Auffüllungen und Humusierungen sind nach den Weisungen der Behörden auszuführen.

3 Für die Unterbringung von Bauschutt, Abtragmaterial und Geschiebeaushub hat das Kraftwerkunternehmen die Weisungen der Behörden einzuholen. Überschüssiges Material, welches zu öffentlichen Bauten verwendet werden kann, ist auf Verlangen der Behörden dort unterzubringen, sofern dem Kraftwerkunternehmen dadurch keine unbillige Belastung entsteht.

Art. 24 Gewässerschatz 1

Vor, während und nach dem Bau des Kraftwerkes hat das Kraftwerkunternehmen die Grundwasserverhältnisse in den durch das Kraftwerk beeinflussten Gebieten sowie den Zustand des Eheinwassers auf der ausgenützten Stromstrecke nach Weisung der Behörden durch von diesen bezeichnete Fachleute feststellen zu lassen.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat alle Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um eine Verschlechterung der Grund- und Eheinwasserverhältnisse durch Bau oder Betrieb des Kraftwerkes zu vermeiden. Dennoch eintretende Schäden sind im Einvernehmen mit den Behörden soweit als möglich zu beheben. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

3 Das Kraftwerkunternehmen hat bestehende Wassernutzungs- und Abwasseranlagen den durch den Kraftwerkbau veränderten Verhältnissen anzupassen und anfällige Mehrkosten des Betriebes zu tragen.

4 Wenn Projekte für öffentliche Wasserversorgungen, Kanalisationen und Abwasserreinigungsanlagen, die im Zeitpunkte der öffentlichen Auflage des Konzessionsprojektes vorhanden waren, infolge des Kraftwerkbaues geändert werden müssen, hat das Kraftwerkunternehmen die Kosten der Projektänderung zu tragen. Werden Erstellung und Betrieb der projektierten Anlagen durch das Kraftwerk verteuert, so hat das Kraftwerkunternehmen die Mehrkosten zu übernehmen.

5 Wird infolge des Baues oder des Betriebes des Kraftwerkes nach Peststellung der beidseitigen Behörden eine weitergehende Eeinigung von aus öffentlichen oder schon bestehenden privaten Anlagen in die Stauhaltung eingeleiteten Abwässern nötig, als sie ohne das Kraftwerk vorgenommen werden müsste, so hat das Kraftwerkunternehmen die Mehrkosten zu tragen.

6 Die Behörden behalten sich vor, Weisungen über die Beseitigung des Geschwemmsels zu erlassen.

107 Art. 25

Natur- und Heimatschutz Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören. Für die Gestaltung der Bauwerke, Schaltund Transformatorenanlagen, Leitungen und Deponien, die Ausbildung der Ufer, die Anlegung von Strassen. die Bepflanzungen, die Farbgebung usw., sind die zuständigen Stellen für Heimat- und Naturschutz beizuziehen. Die Behörden behalten sich vor. die nötigen Massnahmen anzuordnen.

Art. 26

Entnahme kleiner Wassermengen Die Behörden können die Entnahme kleiner Wassermengen aus dem Rhein zu öffentlichen oder privaten Zwecken gestatten, ohne dass das Kraftwerkunternehmen einen Anspruch auf Entschädigung hat.

Art. 27

Badeanlagen Das Kraftwerkunternehmen hat beeinträchtigte öffentliche Badegelegenheiten am offenen Ehein nach den Weisungen der Behörden den veränderten Verhältnissen anzupassen oder dafür Ersatz zu leisten.

Art. 28

Kleinschiîîahrt 1

Am linken Ufer ist für die Kleinschiffahrt eine Kahnrampe mit zugehörigem Windwerke nach Weisung der Behörden zu erstellen. Die Zufahrten sollen deutlich bezeichnet und leicht zugänglich sein.

2 Während der Tageszeit, das heisst eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, hat das Personal des Kraftwerkes beim Transport von Schiffen über die Kahnrampe unentgeltlich mitzuwirken.

Art. 29

Großschiifahrt 1

Das Kraftwerkunternehmen hat das für den Bau und den Betrieb der Schiffahrtanlagen (Schleusen, Arorhäfen und zugehörige Anlagen) erforderliche Gelände nach Weisung der Behörden zu erwerben und zum Erwerbspreis, ohne Zinsberechnung, zugunsten der Schiffahrt abzutreten. Bis zum Zeitpunkte der Abtretung kann das Kraftwerkunternehmen über dieses Gelände verfügen, darf jedoch darauf keine bleibenden Bauten errichten.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat die Entnahme des zur Speisung der . Schiffahrtanlagen erforderlichen Wassers ohne Anspruch auf Entschädigung zu

108 dulden. Den zum Betriebe und zur Beleuchtung der Schiffahrtanlagen benötigten elektrischen Strom hat es unentgeltlich zu liefern.

3 Sofern für die Schiffahrt Einrichtungen in Verbindung mit Anlagen des Kraftwerkes zu erstellen sind, hat das Kraftwerkunternehmen den Anschhiss und die Mitbenützung seiner Anlagen zu dulden. Es hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für hieraus entstehende wesentliche Betriebsstörungen und Schädigungen.

4 Das Kraftwerkunternehmen hat die in seiner Nutzungsstrecke gelegenen Schiffahrtanlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Soweit der Wert der bis Ablauf der Verleihungsdauer voraussichtlich hiefür erforderlichen Aufwendungen im Zeitpunkte der Betriebseröffnung der Schiffahrtanlagen den Betrag von 1.2 Millionen Schweizerfranken übersteigt, ist er dem Kraftwerkunternehmen in Eorm einer Abfindung zu vergüten.

5 Die Regierungen behalten sich vor, vom Kraftwerkunternehmen an Stelle der nach dem vierten Absatz zu erbringenden Leistungen einen einmaligen Beitrag von 1,2 Millionen Franken an die Baukosten der Schiffahrtanlagen zu fordern. Der Betrag von 1,2 Millionen Pranken ist auf den schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise vom Jahr 1957 bezogen und ist entsprechend dem im Zeitpunkte der Fälligkeit der Leistung gültigen Landesindex zu ändern.

Die beiden Begierungen behalten sich vor, statt l,2 Millionen Franken l,2 Millionen Deutsche Mark nach Absatz 4 zugrunde zu legen oder nach Absatz 5 zu fordern ; dieser Markbetrag ist auf den im Lande Baden-Württemberg gültigen Lebenshaltungsindex vom Jahre 1957 bezogen und entsprechend dem im Zeitpunkte der Fälligkeit gültigen Index zu ändern. Der Geldbeitrag kann in Franken oder in Mark oder zum Teil in Franken und zum Teil in Mark verlangt werden.

6 Zu den Leistungen für den Betrieb gehört, dass der Schleusendienst sowie die Bedienung der für die Ein- und Ausfahrt der Schiffe in die Schleusen erforderlichen Einrichtungen während des ganzen Jahres, auch an Sonn- und Feiertagen, bei Tag und, nach besondern Weisungen der Behörden, auch bei Nacht, unentgeltlich sichergestellt sind.

7 Im übrigen sind für den Betrieb und die Bedienung der Schiffahrtanlagen die jeweils gültigen Schiffahrtpolizeivorschriften massgebend. Für den Unterhalt bleibt der Erlass einer für das Kraftwerkuntemehmen verbindlichen
allgemeinen Anweisung vorbehalten.

Art. 30 Fischerei Das Fischereirecht bleibt im ganzen Umfange der erstellten Anlagen dem Staate vorbehalten, soweit nicht private Fischereirechte bestehen.

2 Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, allen Fischereiberechtigten, also auch den Freianglern, die Fischerei auf seinem Areal auf ihr Bisiko zu gestatten, soweit nicht besondere Verfügungen der beidseitigen Fischereibehörden,.

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109 insbesondere hinsichtlich, der Anordnung von Verbotsstrecken, Ausnahmen bedingen.

3 Das Kraftwerkunternehnien hat die erforderlichen Einrichtungen zur Ermöglichung des Durchzuges der Fische bei allen Wasserständen zu schaffen.

Insbesondere können die beidseitigen Fischereibehörden verlangen, dass, je nach den örtlichen Verhältnissen, an einem oder an beiden Ufern Fischpässe nach ihren Weisungen erstellt werden. Die Detailplâne der Fischpässe sind diesen Behörden vor Inangriffnahme der Bauausführung zur Genehmigung zu unterbreiten.

4 In einem der obersten Becken jedes Fischpasses ist eine Kontrollvorrichtung anzubringen, welche die Prüfung der WTirkung der Pässe erlaubt. Die Fischaufstiegskontrollen werden auf Kosten des Kraftwerkunternehmens durchgeführt.

5 Die Fischpässe dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden ausser Betrieb gesetzt werden. Sie sind samt ihren Ein- und Ausläufen vom Geschwemnisel frei zu halten.

6 Das Kraftwerkunternehmen haftet für allen Schaden, der den Fischereirechtsinhabern nachweisbar durch Bau und Betrieb des Kraftwerkes an ihren Fischereirechten entsteht.

vj , 7 Den Behörden bleibt auch nach Vollendung und Inbetriebnahme des Werkes die Anordnung weiterer Massnahmen zum Schütze der Fischerei auf Kosten des Kraftwerkunternehmens vorbehalten. Dies gilt insbesondere für später sich als notwendig erweisende Verbesserungen an den Fischpässen, für Vorkehrungen zur Wahrung der Nachhaltigkeit im Fischertrage sowie für die Anlage von Laichplätzen und Begehungswegen.

Art. 31 Zollschatz und Landesverteidigung Das Kraftwerkunternehmen hat den Anordnungen der schweizerischen Zoll- und Militärbehörden Folge zu leisten und sämtliche gemäss den einschlägigen Vorschriften zu stellenden besondern Bedingungen zu erfüllen.

VI.

Wirtschaftliche Bestimmungen Art. 32 Verteilung der Wasserkraft und Verwendung der elektrischen Energie 1 Die vom Kraftwerkunternehmen nutzbar gemachte Wasserkraft des Eheins entfällt je zur Hälfte auf die Schweiz und auf das Land Baden-Württemberg.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat den Behörden alles erforderliche Material zur Berechnung der Wasserkraft zur Verfügung zu stellen. Die Behörden haben das Eecht, jederzeit Messungen zu deren Bestimmung vorzunehmen.

110 3 Entsprechend den Wasserkraftanteilen der Schweiz und des Landes Baden-Württemberg ist die im Kraftwerk erzeugbare Energie ausschliesslich den beiden in Artikel 6 genannten Aktionärgruppen zu gleichen Teilen und Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

4 Verträge über die Energiebezugsrechte der Aktionäre sowie allfällige Änderungen derselben sind dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen.

5 Das Kraftwerkunternehmen hat den Behörden nach besondern Weisungen Nachweise über Erzeugung und Verwendung der elektrischen Energie einzureichen. Die Behörden haben das Hecht, jederzeit Messungen zur Bestimmung der gewonnenen Energie vorzunehmen.

Art. 33 Verleihungsgebühr und Wasserzins Das Kraftwerkunternehmen hat dem Kanton Aargau die einmalige Gebühr und den jährlichen Wasserzins nach der jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zu entrichten.

Art. 34 Verwendung einheimischer Arbeitskräfte und Erzeugnisse 1

Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, die Bau- und Lieferungsauftrage, soweit wirtschaftlich zumutbar, zur Hälfte an schweizerische Unternehmen und Lieferanten zu vergeben.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat dafür zu sorgen, dass bei den Bauarbeiten, soweit verfügbar, zur Hälfte schweizerische Arbeitskräfte beschäftigt werden.

3 Für den Betrieb des Werkes sollen zur Hälfte schweizerische Staatsangehörige verwendet werden.

Art. 35

Nachweis der Erstellungskosten Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme des Kraftwerkes den Behörden einen detaillierten Nachweis über die Erstellungskosten zu leisten. Für bauliche Erweiterungen und Erneuerungen ist dieser Nachweis binnen zwei Jahren nach ihrer Vollendung zu leisten.

Art. 36

Geschäftsberichte Das Kraftwerkunternehmen ist gehalten, jährlich dem für die Wasser- und für die Elektrizitätswirtschaft zuständigen eidgenössischen Departement und der Baudirektion des Kantons Aargau in der gewünschten Anzahl den Geschäftsbericht mit Bilanz und Betriebsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) zuzustellen. Ferner hat es auf Verlangen den genam ,en Behörden Nachweise über Abschreibungen, Eücklagen und Verwendung des Eeingewinnes zu liefern.

Ili Art. 87 Heimfall 1

Nach Ablauf der Verleihungsdauer ist der Kanton Aargau, zusammen mit dem Lande Baden-Württemberg, befugt, die dem Kraftwerkunternehmen gehörenden Grundstücke nebst Bestandteilen und Zugehör, die ihm an fremden Boden zustehenden Eechte sowie die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen, welche a. zum Betriebe des Wasserkraftwerkes, i>. zur Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie dienen, lastenfrei an sich zu ziehen. Die gleiche Befugnis erstreckt sich auch auf die dem Kraftwerkunternehmen gehörenden, auf eigenem oder öffentlichem Boden stehenden Verwaltungs- und Dienstwohngebäude, einschliesslich des eigenen Grund und Bodens.

2 Falls der Kanton Aargau und das Land Baden-Württemberg die unter Absatz l, Buchstabe a fallenden Grundstücke, Bechte und Anlagen an sich ziehen, sind sie auf Verlangen des Kraftwerkunternehmens verpflichtet, auch die übrigen Grundstücke, Eechte und Anlagen zu übernehmen, an denen das Heimfallrecht besteht.

3 Für die unter Absatz l, Buchstabe o fallenden Grundstücke, Eechte und Anlagen wird ein Entgelt nicht gewährt, während für alle übrigen Grundstücke, Eechte und Anlagen dem Kraftwerkunternehmen eine angemessene Entschädigung zu entrichten ist. Die Entschädigung wird im Streitfalle von fünf Sachverständigen endgültig festgesetzt. Die Eegierungen des Kantons Aargau und des Landes Baden-Württemberg bezeichnen je einen Sachverständigen, das Kraftwerkunternehmen zwei. Die vier Sachverständigen bezeichnen den Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obrnann von den Präsidenten des schweizerischen Bundesgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes des Landes Baden-Württemberg im gemeinsamen Einvernehmen bestimmt.

1 Die gesamten Anlagen sind in gutem und betriebsfähigem Zustande zu übergeben.

5 Sämtliche heimfallende Grundstücke, Anlagen und Eechte gehen je zur Hälfte in das Miteigentum des Kantons Aargau und des Landes Baden-Württemberg über. Die Anlagen zur Fortleitung der elektrischen Kraft ab Schalthaus erwirbt jedoch jedes Land für sich, soweit sie auf seinem Hoheitsgebiet erstellt oder für die Überführung nach diesem Gebiete notwendig sind.

6 Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, das Wasserrecht, die Grundstücke und die dinglichen Eechte im Grundbuch auf ein Kollektivblatt eintragen zu lassen, in dem das Heimfallrecht anzumerken
ist. Sollte die Anlage eines Kollektivblattes oder die Aufnahme einzelner Grundstücke in dieses Kollektivblatt nicht möglich sein oder ein in dem Kollektivblatt enthaltenes Grundstück später aus diesem ausgesi neden werden, so ist das Heimfallrecht auf den Blättern der betreffenden Grundstücke anzumerken.

112 Art. 88

Rückkauf 1

Der Kanton Aargau und das Land Baden-Württemberg können das ganze Kraftwerk auf je fünfjährige Voranzeige hin nach Ablauf von 40, 50 oder 60 Betriebsjahren lastenfrei zu Eigentum erwerben. Der Eückkaufpreis ist gleich dem arithmetischen Mittel aus dem Erstellungswert und dem Geschäfts wert.

2 Der Erstellungswert wird hiebei für die festen Anlagen des Tief- und Hochbaues, mit Ausnahme der Dienstwohn- und Verwaltungsgebäude, auf den Betrag der gesamten Erstellungskosten dieser Anlagen abzüglich einer Abschreibung von 1% für jedes Jahr vom Beginn des 11.Betriebsjahres an festgesetzt.

Zu den Erstellungskosten dürfen nur die sachlich gerechtfertigten Ausgaben für Erwerb der Verleihung und Errichtung der Gesellschaft, ferner die Geldbeschaffungskosten, Kursverluste, Kosten der Organisation und der Errichtung des Betriebes und die Bauzinsen gerechnet werden. Für die seit der Vollendung des Werkes gemachten baulichen Erweiterungen und Erneuerungen ist der Erstellungswert gleich dem seinerzeitigen Kostenbetrag abzüglich einer Abschreibung von l % für jedes Betriebsjahr seit Ablauf von 10 Jahren nach der Erweiterung oder Erneuerung. Anlagen, für welche der Kostenausweis innerhalb der in Artikel 35 genannten Fristen nicht eingereicht wird, bleiben bei der Bestimmung des Eückkaufpreises ausser Betracht. Für die maschinellen und elektrischen Einrichtungen, auch die Turbinen und die beweglichen Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten des Wassers sowie die Dienstwohn- und Verwaltungsgebäude und die Stromverteilungsanlagen wird eine angemessene im Streitfalle durch Sachverstandige festzusetzende Summe eingestellt. Die Sachverständigen werden nach dem in Artikel 37, Absatz 3 festgelegten Verfahren bestimmt.

3 Als G e s c h ä f t s w e r t gilt der zwanzigfache Betrag des nach Vornahme der bei Unternehmungen solcher Art erforderlichen und üblichen Eücklagen, Abschreibungen und Eeservestellungen verbleibenden mittleren Jahresgewinnes aus den der Voranzeige des Bückkaufes vorausgehenden fünf Geschäftsjahren.

4

Tm Falle des Eückkaufes sind der Kanton Aargau und das Land BadenWürttemberg berechtigt und auf Verlangen des Kraftwerkunternehmens verpflichtet, die laufenden Energielieferungsverträge zu übernehmen und einzuhalten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur für solche Energielieferungsverträge, die keine Benachteiligung des Kraftwerkunternehmens bedeuten.

5 Beim Eückkaiife werden die Bestimmungen des Artikels 37, Absatz 5 sinngemäss angewendet. Ebenso ist Artikel 37, Absatz 4, auch im Falle des Eückkaufes massgebend.

113 VII.

Schlussbestimmungen

Art. 39 Verhältnis zu Dritten und Haftpflicht 1 v

Durch diese Verleihung werden die Bechte Dritter nicht berührt.

2

Das Kraftwerkunternehmen haftet für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung oder des Betriebes der Wasserkraftanlage an Eechten Dritter entsteht.

3

Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, die beidseitigeii Staaten (einschliesslich des Kantons Aargau) für gegen sie erhobene Ansprüche von Dritten schadlos zu halten und alle damit im Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr zu übernehmen.

4 Das Kraftwerkunternehmen ist berechtigt, gegen die ihm und den beiden Staaten verantwortlichen Dritten Bückgriff zu nehmen.

Art. 40 Strafaufsicht 1

Die zuständigen Behörden wachen darüber, dass die Wasserkraftanlage und die damit zusammenhängenden Einrichtungen, einschliesslich der Schifffahrtanlagen, entsprechend den Bedingungen der Verleihung und den polizeilichen Vorschriften erstellt, unterhalten und betrieben werden. Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, den mit dieser Staatsaufsicht betrauten Beamten jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagen zu gestatten.

2

Die von den Behörden bei Zuwiderhandlungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes getroffenen Anordnungen hat das Kraftwerkunternehmen zu befolgen; widrigenfalls werden die nötigen Massnahmen auf seine Kosten getroffen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafrechtes und die Pflicht des Kraftwerkunternehmens, Schadenersatz zu leisten.

3

Durch die staatliche Aufsichtführung wird das Kraftwerkunternehmen seiner Haftpflicht und Verantwortlichkeit nicht entbunden.

Art. 41

Kosten des Verleihungsverfahrens und der Staatsaufsicht Das Kraftwerkunternehmen trägt sämtliche Kosten des Verleihungsverfahrens. Es ist ferner für sämtliche aus Anlass der Prüfung der Pläne, Berechnungen und Anlagen, der staatlichen Aufsichtführung und der Festsetzung des Wasserzinses entstehenden Kosten ersatzpflichtig.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I, 9

114

Art. 42 Brlöschung und Verwirkung der Verleihung 1 Die Verleihung für die Gesamtanlage erlischt: - durch Ablauf ihrer Dauer, - durch den gegenüber den beidseitigen Behörden ausgesprochenen Verzicht des Kraftwerkunternehmens.

2 Die Verleihung kann durch den Bundesrat als verwirkt erklärt werden : a. wenn die Fristen des Artikels 16 nicht eingehalten werden, fo. wenn nach erfolgter Erstellung und Inbetriebnahme der Anlage der Betrieb während drei Jahren eingestellt war und hierauf die von den Behörden zur Wiederaufnahme des Betriebes bestimmte Frist von mindestens einem Jahr unbenutzt abgelaufen ist, c. wenn das Kraftwerkunternehmen wesentlichen Bedingungen dieser Verleihung trotz wiederholter Mahnung erheblich zuwiderhandelt.

3 In den Fällen von Absatz 2, Buchstabe a und 6 soll die Frist verlängert werden, wenn nach den Umständen eine Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden könnte.

4 Ehe der Bundesrat die Verleihung als verwirkt erklärt, wird er sich mit der Baden-Württembergischen Regierung ins Einvernehmen setzen.

5 Bei Erlöschen oder bei der Verwirkung dieser Verleihung ist das Kraftwerkunternehmen verpflichtet, auf seine Kosten und nach den Weisungen der Behörden den den öffentlichen Interessen entsprechenden Zustand herzustellen.

6 Im Falle des Verzichtes und der Verwirkung können der Kanton Aargau und das Land Baden-Württemberg die Anlagen nach den Bestimmungen des Artikels 37 an sich ziehen.

Art. 43 Wirksamkeit der Verleihung

Diese Verleihung wird in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg einander die ihr Gebiet betreffenden Verleihungsurkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Verleihungen beidseits auf Grund übereinstimmender Pläne erteilt und dass die Bedingungen der zwei Verleihungen in allen Punkten, über die eine Verständigung im Sinne der Übereinkunft vom 10.Mai 1879 und des Vertrages vom 28.März 1929 erforderlich ist, übereinstimmen.

Bern, den 25.August 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P.Chaudet

Der Bundeskanzler: Cli. Oser

115

Inkraftsetzung Nachdem die Übereinstimmung der schweizerischen und der baden-württembergischen Verleihung feststeht, wird die vorliegende Verleihung auf den 15. Januar 1961 in Kraft gesetzt.

Bern, den 14. Januar 1961.

Eidgenossisches Post- und Eiseribahndepartement: «BÖ

Spühler

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Rhein bei Koblenz (Vom 25.

August 1959)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1961

Année Anno Band

1

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04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.01.1961

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97-115

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10 041 210

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