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Bundesblatt 113. Jahrgang

Bern, den 18. Mai 1961

Band'I

Erscheint wöcltentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungtgebühr Einrückungsgebühr 50 üappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Teilnahme der Schweiz an der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Vom S.Mai 1961) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen da? Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Genehmigung zu unterbreiten, das mit seinem Inkrafttreten das Abkommen über die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948 ersetzen wird.

Das Übereinkommen wurde am 14. Dezember 1960 in Paris von den 18 Mitgliedstaaten1) der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE) sowie von den bisher mit der OECE assoziierten Mitgliedern Vereinigte Staaten und Kanada unterzeichnet.

I. Ursprung und Beweggründe der Umgestaltung der OECE

A. Die Verwirklichung der Ziele der OECE Zwei Jahre nach Beendigung der Feindseligkeiten machten sich die Folgen der vom. zweiten Weltkrieg herrührenden Zerstörungen und Wirren in der Mehrheit der europäischen Staaten noch in sehr fühlbarer Weise bemerkbar. Durch den Bückgang der Exporte und die Verringerung der früheren Einnahmen aus Dienstleistungen (Seetransporte, Versicherungen, Tourismus usw.), sowie aus Auslandinvestitionen waren diese Staaten nicht mehr in der Lage, die notwendigen Mittel für die wachsenden Importe von Konsum- und Investitionsgütern *·) Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Grossbritamiien und Nordirland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Osterreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

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946 aufzubringen. Darüber hinaus hatte der aussergewöhnlich harte Winter 1946/47 den Bedarf an Brennmaterialien erhöht und die Ernten in verschiedenen Gegenden schwer betroffen. Buropa sah sich gezwungen, in stärkerem Ausmass als bisher Nahrungsmittel für seine Bevölkerung und Rohstoffe für seine Industrien einzuführen. Die Devisenreserven verminderten sich in starkem Masse. Der innereuropäische Handel, der in den kontinentalen Volkswirtschaften stets eine wichtige Eolle gespielt hatte, war durch Einschränkungen aller Art auf ein Mindestmass zurückgegangen. Europa bedurfte einer Hilfe von aussen, um eine wirtschaftliche Katastrophe mit der Gefahr ernstlicher sozialer und politischer Bückwirkungen zu vermeiden.

Im Juni 1947 schlug General Marshall, der damalige Staatssekretär, die Teilnahme der Vereinigten Staaten an einem Plan zur wirtschaftlichen Wiederaufrichtung Europas vor. Sein Angebot war gleichzeitig vom Wunsch geleitet, den europäischen Staaten bei der Überwindung ihrer Schwierigkeiten zu helfen, und vom Interesse der Vereinigten Staaten, einer Verschärfung der Lage zuvorzukommen. Seit Kriegsende hatten die Vereinigten Staaten verschiedenen europäischen Ländern bereits beträchtliche Hilfe über die UNEEA (United Nations Réhabilitation and Reconstruction Agency) und durch die Gewährung namhafter Kredite oder Spenden geleistet. Der von Staatssekretär Marshall in seiner berühmten Eede an der Harvard-Universität gemachte Vorschlage unterschied sich jedoch von den früheren Hilfsaktionen der Vereinigten Staaten insofern, als er sich an alle Staaten richtete, die bereit waren, beim europäischen Wiederaufbauwerk mitzuarbeiten. Die Vereinigten Staaten machten die Gewährung ihrer Hilfe von der Bedingung abhängig, dass die europäischen Staaten bei der Lösung ihrer Probleme zusammenarbeiteten. Die Aufstellung eines gemeinsamen Programms wurde ihnen überlassen.

Nach der Harvard-Rede von Staatssekretär Marshall beriefen die Aussenminister Frankreichs und Grossbritanniens eine Konferenz in Paris ein. 16 Staaten waren bereit, an ihr teilzunehmen, darunter auch die Schweiz, obwohl unser Land keiner Hilfe der Vereinigten Staaten bedurfte. Das von dieser Konferenz gebildete Komitee für die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit entwarf einen gemeinsamen Plan zur wirtschaftlichen Wiederaufrichtung. Am
16. April 1948 unterzeichneten die 16 Staaten das Abkommen über die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit und gründeten damit die OECE. Durch dieses Abkommen verpflichteten sich die Mitgliedstaaten zur Förderung ihrer nationalen Produktion, zum Abbau der Hindernisse im Handelsverkehr sowie zur Sicherung der finanziellen Stabilität und der Vollbeschäftigung. Wenige Tage zuvor hatte der Kongress der Vereinigten Staaten das Gesetz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit angenommen, das für vier Jahre einen hohen Beitrag zum wirtschaftlichen Wiederaufbau Europas vorsah.

Sehr rasch überschritt die OECE den Eahmen einer der ihr gestellten Anfangsaufgaben, nämlich die Verteilung der Marshallhilfe, und begann, sich mit sämtlichen innereuropäischen Beziehungen auf dem Gebiet der Wirtschaft, des Handels und der Finanzen zu befassen. Infolge der amerkanischen Hilfe, die

947 sich in den Jahren 1949 bis 1952 auf mehr als 14 Milliarden Dollar belief und dank der Multilateralisierung des innereuropàischen Zahlungsverkehrs, der es der Europäischen Zahlungsunion ermöglichte, die monatlichen bilateralen Salden in einem Gesamtbetrag von 46 Milliarden Dollar (70 Prozent durch Kompensationen, 23 Prozent durch Goldüberweisungen und 6 Prozent durch Darlehen) zu begleichen, wurde die Organisation innerhalb weniger Jahre ein Koordinationszentrum für die Gesundung und Wiederaufrichtung der europaischen Wirtschaft.

Man übertreibt nicht mit der Feststellung, dass diesem Unternehmen europäischer Zusammenarbeit ein Erfolg ohnegleichen beschieden war. Dank den von jedem Land geleisteten Anstrengungen, dank auch der grosszugigen Hilfe des amerikanischen Volkes, gelang die Wiederaufrichtung Europas in wenigen Jahren mit bewunderungswürdigem Einsatz.

Das erste Ziel, das in der möglichst baldigen allgemeinen ·wirtschaftlichen Wiederaufrichtung Europas bestand, wurde früh erreicht und rasch überschritten. Wahrend 1948 das B r u t t o n a t i o n a l p r o d u k t der OECE-Mitgliedstaaten ] 53,5 Milliarden Dollar betrug -- ein Betrag, der unter dem Yorkriegsniveau lag -, so belief es sich 1959 auf 275,9 Milliarden Dollar, was einer Erhöhung um etwa 80 Prozent (oder 70 Prozent unter Berücksichtigung der Entwicklung der Preise und der Wechselkurse)1) entspricht. Selbstverständlich war die Wachstumsrate von Land zu Land und zwischen den einzelnen Sektoren der Wirtschaft verschieden, aber der Fortschritt war dennoch sehr beachtlich. Auf die Periode des eigentlichen Wiederaufbaus folgte rasch eine solche der Expansion, die den westeuropaischen Völkern zu einem noch nie erreichten Wohlstand verhalf.

Auf dem Gebiet des Handels nahm sich die OECE die Liberalisierung des Handels- und Zahlungsverkehrs unter den Mitgliedstaaten zum Ziel, um so den Anfang zu einer weltweiten Liberalisierung zu setzen. Der fortschreitende Abbau der Kontingente wurde ab September 1949 eingeleitet. Ein Beschluss des Eates der Organisation setzte den von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Liberalisierungssatz des Warenverkehrs auf 50 Prozent fest. Dieser Satz wurde hernach im Jahre 1950 auf 60 Prozent und 1951 auf 75 Prozent erhöht. Im Januar 1955 unternahm es der Eat, die Liberalisierungssätze nochmals zu erhöhen und
setzte im November 1955 einen Beschluss in Kraft, wonach die Mitgliedstaaten für ihre Privatimporte einen Liberalisierungssatz von gesamthaft 90 Prozent und 75 Prozent pro Kategorie (Eohstoffe, Fertigprodukte, Nahrungsund Futtermittel) anzuwenden hatten.

Die von der Organisation auf dem Gebiet des Handelsverkehrs unternommenen Anstrengungen fanden in der am S.August 1950 erfolgten Annahme des Liberalisierungskodex f ü r den Handelsverkehr ihren Niederschlag.

Dieser später mehrmals abgeänderte Kodex setzte die Normen und Liberalisierungssätze des Handelsverkehrs fest und regelte die Anwendung der quantitativen Eestriktionen. Im gesamten waren regelmässige Fortschritte zu ver1 ) Diese Zahlen sohliessen Spanien nicht ein, das erst 1959 Mitglied der Organisation wurde.

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zeichnen, obwohl einige Mitgliedstaaten infolge ungenügender Währungsreserven oder Gleichgewichtsstörungen ihrer Zahlungsbilanz nicht immer in der Lage waren, die Bestimmungen des Kodex in vollem Umfang einzuhalten. Die Schweiz konnte sich ihrerseits auf eine Ausweichklausel stutzen, um sich der Verpflichtung zur Liberalisierung von mindestens 75 Prozent ihrer privaten Importe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu entziehen. Ihr Liberalisierungssatz belief sich in diesem Sektor auf 67,8 Prozent. Für die Differenz konnte die Schweiz die Anwendung des Dreiphasensystems als Milderungsmassnahme der quantitativen Eestriktionen bei der Einfuhr gewisser Obst- und Gemüsearten zur Anerkennung bringen.

Die Wirksamkeit der Anstrengungen der Organisation auf dem Gebiet der Liberalisierung des Handelsverkehrs spiegelt sich in der eindrucksvollen Entwicklung des innereuropäischen Handels im Verlauf der letzten 12 Jahre wider: 1948 betrugen die Exporte der Mitgliedstaaten nach den übrigen OECE-Ländern 7,9 Milliarden Dollar; 1959 waren es 22,9 Milliarden Dollar, was einer Zunahme von 189 Prozent entspricht. Weiter befasste sich die Organisation mit der Abschaffung oder dem Abbau der von den Mitgliedstaaten den sogenannten «unsichtbaren» Transaktionen und dem Finanztransfer auferlegten Beschränkungen. Besondere Bestimmungen sowie die Liste der unsichtbaren Transaktionen und Überweisungen, auf die sie anwendbar waren, wurden in den Liberalisierungskodex aufgenommen; sie betrafen: Versicherungen, Fremdenverkehr, Dividenden, Löhne und Honorare, Transporte usw. Dank den Beschlüssen der OECE vermochten sich diese Transaktionen und Überweisungen rasch zu entwickeln. Besonders bedeutsam war der Aufschwung des Tourismus.

Ein derart rascher Fortschritt auf dem Gebiet des Handels und des Finanztransfers wäre nicht möglich gesesen, wenn es der Organisation nicht gelungen wäre, auch im Zahlungssektor den bilateralen Verkehr zu eliminieren. Nach Abschluss der beiden Zahlungsabkommen von 1948 und 1949 unternahm die OECE im September 1950 mit der Gründung der Europäischen Zahlungsunion (EZU) einen entscheidenden Schritt in Eichtung des multilateralen Zahlungsverkehrs. Durch die multilaterale Verrechnung der bilateralen Salden, die sich aus der zahlungsmässigen Abwicklung des Handelsverkehrs und der unsichtbaren Transaktionen
zwischen den Mitgliedstaaten ergaben, ferner durch den Ausgleich der Netto-Salden jedes Mitgliedstaates gegenüber allen seinen Partnern teils in Gold, teils durch automatische Kreditgewährung, schuf das System der EZU in Westeuropa eine echte regionale Transferierbarkeit der Währungen, die zur Abschaffung der bilateralen Praktiken auf dem Gebiet des Handels und der Zahlungen entscheidend beitrug. Die EZU ermöglichte ausserdem die Wiederaufnahme der Arbitrage zwischen den Devisenmärkten und förderte damit den schrittweisen Abbau der Devisenkontrolle und die Liberalisierung des Kapitalverkehrs.

Die Liberalisierung des innereuropäischen Handelsverkehrs und die Schaffung der EZU waren als Zwischenziele gedacht. Mit der Befreiung des Waren-

949 verkehrs und der unsichtbaren Transaktionen hat die OECE den Weg zur schrittweisen Liberalisierung auf weltweiter Ebene geoffnet. So hatten die wichtigsten OECE-Staaten ihre Imports aus dem Dollarraum 1960 zu mehr als 90 Prozent liberalisiert. Auf dem Gebiet des Zahlungs verkehrs hatte die EZU die Aufgabe, die Euckkehr zur allgemeinen Konvertierbarkeit der Wahrungen zu ermoglichen und zu beschleunigen. So priifte die OECE seit 1953 die fur einen solchen Fall zu ergreifenden Massnalimen. lore Arbeiten fuhrten zu dem vom Eat im August 1955 angenommenen E u r o p a i s c h e n W a h r u n g s a b k o m m e n . das sich seit Ende 1958, als die meisten europaischen Staaten die Konvertierbarkeit ihrer Wahrungen einfuhrten, in Kraft befindet.

Die Hauptmerkmale dieses Abkommens im Vergleich zur EZU bestehen einerseits darin, dass Kredite nicht mehr automatisch eingerainnt, sondern nur fallweise fur eine Periode von nicht rnehr als zwei Jahren erteilt vrerden und andererseits darin, dass der Gebrauch des Verrechnungssystems freiwillig ist. Bisher hat sich der grosste Teil cles innereuropaischen Zahhmgsverkehrs auf dem freien Devisenmarkt abgewickelt.

Daneben erstreckte sich die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Schosse der OECE auf verschiedene andere Gebiete, wie Landwirtschaft, Energiefragen, Tourismus, Produktivitat, Arbeitskraft und Transport. Die Mitgliedstaaten grundeten namentlich die Europaische Produktivitatsagentur, die Europaische Kernenergieagentur sowie zahlreiche «Vertikalausschusse», die auf gewisse Sondergebiete des Wirtschaftslebens spezialisiert sind. Ferner sei auch noch an die Tatigkeit der Oganisation bei der Versorgung der europaischen Staaten mit Eohstoffen wahrend des Koreakrieges und der Suezkrise erinnert.

B. Wirtscliaftliche Universalitat und europciische Integration Das Anwachsen der Gold- mid Devisenreserven seit dem Herbst 1957 dank einer ausserordentlich giinstigen Konjunktur, die indirekte Verstarkung der Eeserven, die sich aus der vom Internationalen Wahrungsfonds (IMF) beschlossenen Erhdhung der Landerquoten ergab, sowie schliesslich die von der franzosischen Eegiemng ergriffenen Massnahmen zur monetaren Gesundung und wirtschaftlichen Stabilisierung gestatteten den meisten Mitgliedstaaten Ende 1958 die Euckkehr zur Auslanderkonvertibilitat. Diese Massnahme musste
konsequenterweise den Anwendungsbereich der innereuropaischen Liberalisierungsmassnahmen erweitern. Der Ubergang zurn System der Konvertierbarkeit erfordert angesichts der bestehenden internationalen Verpflichtungen die Abschaffung der Diskriminierung auf handelspohtischem und finanziellem Gebiet und zwingt die Mitgliedstaaten, tiber ihre regionalen Ziele hinaus den friiher erngegangenen weltweiten Verpflichtungen nachzukommen. Im iihrigen wurde das regionale System der zentralisierten Abwicklung von Eechnungssalden und der autornatischen Kreditgewahrung durch ein System der weltweiten Verrechnung auf Grund der Abwicklung im freien Devisenmarkt ersetzt. Die Bedeutung des

950 IMF auf dem Gebiet der Zahlungen, und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) auf demjenigen des Warenverkehrs ist damit gewachsen, während diejenige der OECE abgenommen hat.

Gleichzeitig mit dieser Entwicklung auf weltweiter Ebene nahm die europäische wirtschaftliche Integrationsbewegung ihren Fortgang. Die Abschaffung der Kontingente verlieh den Zöllen wieder erstrangige Bedeutung. Die Bemühungen der OECE zur Schaffung eines von sämtlichen Hindernissen befreiten europäischen Marktes, der eine weitergehende Arbeitsteilung und damit den wirksameren Einsatz der verfügbaren Mittel ermöglichen sollte, konnten nicht ohne eine Herabsetzung oder gar Abschaffung der Zolle zum Ziele führen. In diesem Zusammenhang waren teils im Eahmen des GATT (Pflimlin-Plan), teils innerhalb der OECE verschiedene Pläne entwickelt worden. Einige davon befanden sich noch in Prüfung, als die sechs Staaten, welche die Europäische Kohle- und Stahlgemeinschaft gegründet hatten, im Juni 1955 in Messina beschlossen, im Hinblick auf die Schaffung einer Zoll- und Wirtschaftsunion in Verhandlungen zu treten. Diese führten am 25.März 1957 zur Unterzeichnung der Eömer Verträge, die die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomenergiegemeinschaft schufen.

Im Juli 1956 schlug der Generalsekretär der OECE vor, diese Organisation solle die Möglichkeit prüfen, bei denen zu dem von den sechs europäischen Staaten vorgesehenen Gemeinsamen Markt noch eine europäische Freihandelszone geschaffen werden könne, die sämtliche Mitglieder der Organisation umfassen würde. Dieser Vorschlag, der eine logische Folge der innereuropäischen Zusammenarbeit darstellte, fand die Billigung aller Mitgliedstaaten. Die anschliessenden, von Ende 1956 bis Ende 1958 dauernden Verhandlungen, die sich unter den in unserer Botschaft vom S.Februar 1960 über den Beitritt der Schweiz zur Europäischen Freihandelsassoziation beschriebenen Voraussetzungen abspielten, führten jedoch nicht zum Erfolg. Ihr Misserfolg ermöglichte es der OECE somit nicht, ihre Tätigkeit in dieser Eichtung zu entfalten. Die Organisation stand nun im Zentruni zweier entgegengesetzter Bewegungen : die durch die Eückkehr zur Konvertibilität eingeleitete weltweite Bewegung und die regionale, die durch die Gründung der EWG und der EJTA neuen Auftrieb erhielt. Die OECE sah sich daher von einer Zersplitterung bedroht.

G. Die, neuen Aufgaben Seit der Gründimg der OECE hatte die Entwicklung der wirtschaftlichen und politischen Lage gewissen Aufgaben erhöhte Bedeutung verliehen und neue entstehen lassen. An die Stelle der Sorge um den Wiederaufbau, die das Abkommen von 1948 bestimmte, trat die Notwendigkeit, den Bhythmus der wirtschaftlichen Expansion kräftig zu verstärken und den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu fördern. Zu den Aufgaben, die vor allem die Mitglied-

951 Staaten betrafen, trat noch das Problem der Hilfe an die Entwicklungsländer hinzu, das noch dringlicher wurde durch die Schaffung neuer Staaten.

Zur Verwirklichung der neuen Ziele war die Mitwirkung der Vereinigten Staaten und Kanadas un erlasslich. Das Ausmass der zur wirtschaftlichen Entwicklung und Expansion der Welt einzusetzenden Mittel ist derart gross, dass sich die am stärksten industrialisierten Staaten zur Koordination ihrer Anstrengungen gezwungen sahen, uni die Verzettelung ihrer Mittel oder deren unzweckmässigen Einsatz zu vermeiden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die OECE ihre Anfangsziele auf dem Gebiet des Handels- imd Zahlungsverkehrs erreicht und dazu beigetragen hatte, unserem Kontinent wieder zum Wohlstand zu verhelfen. Wegen des Misserfolges der Verhandlungen über die Gründung einer europäischen Freihandelszone sah sie sich vorübergehend der Möglichkeit beraubt, zur wirtschaftlichen Integration Europas beizutragen. Ihre Verantwortlichkeiten wurden sowohl von den weltweiten Organisationen als von den Institutionen eingeengt, welche das Ziel der europäischen Integration verfolgten. Ihr Fortbestand hing daher von den neuen Aufgaben ab, die ihr zugewiesen wurden.

Die OECE neu durchzudenken, hiess nicht, die Organisation habe ihre Möglichkeiten erschöpft, oder sie müsse ihre Vergangenheit verleugnen. Sie war für ihre Mitglieder gleichzeitig ein ständiges, mit Entscheidungsbefugnis versehenes Organ für die Zusammenarbeit zwischen den Eegierungen geworden, ein Mittelpunkt zur Beschaffung und Verbreitung von internationalen Informationen auf den zahlreichen Gebieten der Wirtschaft und der Wissenschaft, sowie schliesslich eine Stätte für Konsultationen und der Streitvermittlung.

Aber über die Technik der wirtschaftlichen Zusammenarbeit hinaus hatte die OECE - es ist nicht ihr geringstes Verdienst -- unter ihren Mitgliedstaaten eine neue Art des Denkens und des Vorgehens eingeführt, sie sich von gegenseitigem Verständnis und von der Eücksicht auf die nationalen Eigenarten leiten liess.

Der zunächst nur regional angewandte wirtschaftliche Liberalismus entsprach besonders der Wirtschaftsphilosophie der Schweiz und ihrem europäischen Solidaritätsgefühl und bildete keinen Gegensatz zur Universalität ihrer Handelspolitik. Auch die Struktur der OECE trug den Anforderungen des politischen Status der Schweiz in sehr geeigneter Weise Rechnung.

Die Schweiz war daher aus den erwähnten Gründen bemüht - wenn sie auch grundsätzlich der Idee einer Eeorganisation der OECE zustimmte -, den Erfahrungen Eechnung zu tragen, welche deren Stärke und Erfolg ausgemacht hatten, um so den Fortbestand der alten Organisation in der neuen zu gewährleisten.

952 II. Die Verhandlungen über die Umgestaltung der OECE A. Die Initiative der «Vier Grossen des Westens» Die Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die OECD gefuhrt haben, waren durch eine Initiative der Staats- und Begierungschefs Frankreichs, der Vereinigten Staaten, der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs ausgelöst worden. Der Gedanke einer Eeorganisation der OBOE war eigentlich bereits im Schlusscommunique eines Treffens der «Vier Grossen des Westens» vom 21.Dezember 1959 enthalten, anlasslich dessen sie namentlich die wirtschaftlichen Probleme der westlichen Welt geprüft hatten. Die Mitteilung lautete folgendermassen : «Die Staats- und Regierungschefs haben die wichtigsten Änderungen erörtert, die in der internationalen Wirtschaftslage eingetreten sind. Unter Würdigung des grossen wirtschaftlichen Fortschrittes, den Westeuropa erzielt hat, waren sie übereinstimmend der Auffassung, dass heute praktisch der gesamte industrialisierte Teil der freien Welt in der Lage ist, seine Energie in erhöhtem Ausmass neuen und wichtigen Aufgaben kooperativer Bemühungen zu widmen, mit dem Ziel, die Entwicklung weniger entwickelter Lander zu fördern und eine Handelspolitik zu verfolgen, die auf den vernünftigen Gebrauch der wirtschaftlichen Hilfsquellen und die Aufrechterhaltung harmonischer internationaler Beziehungen abgestellt ist und dadurch zum weiteren Anwachsen und zur Stabilität der Weltwirtschaft und zu einer allgemeinen Verbesserung des Lebensstandards beiträgt.

Nach ihrer Auffassung sollten diese Grundsätze der Zusammenarbeit auch massgebend sein für die Gespräche über Wirtschaftsprobleme, die sich aus der Existenz europäisch-regionaler Wirtschaftsorganisationen ergeben, welche im Rahmen des GATT geschaffen wurden oder werden, wie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Freihandelsassoziation. Ihre Beziehungen mit ändern Ländern und untereinander sollten in diesem Geist erörtert werden.

In der Erkenntnis, dass die Förderung dieser Grundsätze eingehender Prüfung bedarf, sind die Staats- und Regierungschefs übereingekommen, eine informelle Zusammenkunft einzuberufen, die in absehbarer Zeit in Paris stattfinden soll.

Sie regen an, dass die Mitglieder und Teilnehmer des Exekutivausschusses der OECE und die Regierungen, deren Staatsangehörige
Mitglieder des Handelsdirektoriums der OECE sind, auf dieser Zusammenkunft vertreten sein sollten. Es wird vorgeschlagen, dass es die Aufgabe einer solchen Gruppe sein sollte, die Notwendigkeit fortgesetzter Konsultationen zur Behandlung der vorstehend genannten Fragen und geeigneter Methoden hierfür zu prüfen. » B. Die loestlichen Wirtschaftskonferenzen

vom Januar 1960

Der Einladung folgend, die die französische Eegierung einige Tage nach der Veröffentlichung der Mitteilung der «Vier Grossen» an sie gerichtet hatte, traten die Vertreter einer Anzahl europäischer Staaten, der Vereinigten Staaten und Kanadas am 12. und 13. Januar 1960 in Paris zusammen, um die in dieser Mitteilung aufgeworfenen Probleme zu prüfen. Auf Antrag des Delegierten der Vereinigten Staaten befassten sich die Diskussionen hauptsächlich mit den im Hinblick auf die Prüfung der drei Hauptprobleme zu treffenden Massnahmen, nämlich die Umgestaltung der OECE, die innereuropäischen Handelsbeziehungen

953 und die Hilfe an die Entwicklungsländer. Die Besprechungen führten zur Annahme von drei Eesolutionen, die am 14. Januar I960 von einer Ministerkonferenz genehmigt wurden, an der sich die zwanzig Mitglieder und die assoziierten Staaten der OECE sowie die Kommission der EWG beteiligten. In Durchführung dieser Resolution wurden die folgenden Massnahnien getroffen : a.Eine G r u p p e von vier unabhängigen E x p e r t e n wurde b e a u f t r a g t , Vorschläge zur Verbesserung und U m g e s t a l t u n g der OECE zu u n t e r b r e i t e n und festzustellen, welche der von dieser Organisation ausgeübten Funktionen weiterhin Gegenstand einer internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit unter Führung der erneuerten Organisation bilden sollten.

b. Die zwanzig Mitglieder und assoziierten Staaten der OECE sowie die Kommission der EWG beschlossen, bis zu dem Zeitpunkt, da die neue Organisation ihre Tätigkeit aufnehmen kann, einen A u s s c h u s s für H a n d e l s f r a g e n einzusetzen, der vor allem die Handelsprobleme, die sich aus dem Nebeneinanderbestehen der EWG und der EFTA ergeben, zu prüfen und dabei auch den Interessen der Drittländer sowie den Grundsätzen des GATT und den aus diesem Vertrag erwachsenden Pflichten Eechnung zu tragen hat.

c. Acht Regierungen, nämlich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Kanada, Portugal, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, zu denen später noch die Niederlande und Japan (dieses gehört der OECE nicht an) hinzukamen, sowie die EWG bildeten miteinander eine G r u p p e für E n t w i c k l u n g s h i l f e , die die verschiedenen Aspekte der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hilfe an die Entwicklungsländer zu erörtern hat. Es wurde vereinbart, dass diese Gruppe auch andere Kapitalausfuhrländer zur Teilnahme an ihren Arbeiten einladen könne.

C. Die Verliaiidlungselappen Die Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Umgestaltung der OECE stellten, wurden zunächst von einer Gruppe von vier Experten geprüft, der alle interessierten Regierungen sowie die Vertreter einer Anzahl internationaler Organisationen ihren Standpunkt bekanntgegeben hatten.

Der Bericht der Gruppe der «Vier» mit dem Titel «Eine erneuerte wirtschaftliche Organisation» wurde einer Konferenz von hohen Beamten unterbreitet, die am 24. und 25.Mai 1960
in Paris stattfand. In mehreren grundlegenden Punkten entsprachen die Anregungen der «Vier» nicht den Ansichten der Schweiz. Sie sah sich deshalb veranlasst, ihren Partnern einen Gegenentwurf für das Übereinkommen vorzulegen, der zusammen mit dem Entwurf der Gruppe der «Vier» im Anschluss an die Konferenz in den Verhandlungen einer Plenar-Arbeitsgruppe berücksichtigt wurde.

Am 22. und 23. Juli 1960 traten die Minister der zwanzig Staaten erneut zusammen, um nach der ersten Verhandlungsphase den Stand der Beratungen festzustellen. Bei dieser Gelegenheit setzten sie einen Vorbereitenden Ausschuss

954 ein, der beauftragt wurde, die Arbeiten über die Umgestaltung der OECE auf der Grundlage neuer Bichtlinien weiterzufuhren. Die Minister kamen zudem überein, den Vorsitz in diesem Ausschuss dem Dänen 'Thorkil Kristensen zu übertragen, der als Nachfolger des bisherigen Generalsekretärs der OBOE, Bene Sergent, und als designierter Generalsekretär der erneuerten Organisation gewählt worden war.

Am 13. und 14. Dezember 1960 traten die Minister der zwanzig Staaten ein letztes Mal zusammen, um den vom Vorbereitenden Ausschuss ausgearbeiteten Bericht zu genehmigen und das Übereinkommen zur Errichtung der OECD zu unterzeichnen.

D. Die wichtigsten Verhandlungsfhemen Die Gruppe der «Vier» hatte eine treffende Analyse der Auswirkungen der wirtschaftlichen Entwicklung auf die internationale Zusammenarbeit vorgelegt.

Ihre Vorschläge zur Frage der wirtschaftlichen Expansion und der Entwicklungshilfe fanden sogleich die Zustimmung der Mitgliedstaaten. Ihre Schlussfolgerun gen in bezug auf die hauptsächlichen Aufgaben der OECE enttäuschten jedoch.

Durch die ziemlich heftigen Beaktionen, die sie in zahlreichen Ländern hervorriefen, bewirkten sie immerhin, dass die Punkte, denen diese Staaten eine grosse Bedeutung beimassen, vom Beginn der Verhandlungen an in den Vordergrund ruckten, insbesondere die Kompetenzen der neuen Organisation in Handelsfragen, d.h. die Zukunft der Akte der OECE und die Befugnisse des Bates.

a. Die K o o r d i n a t i o n der W i r t s c h a f t s p o l i t i k Die meisten Mitglieder und assoziierten Staaten der OECE hatten in ihren Denkschriften an die Gruppe der «Vier» hervorgehoben, dass eine der wichtigsten Aufgaben der neuen Organisation darin bestehen sollte, die Tätigkeit der OECE auf dem Gebiet der Koordination der Wirtschaftspolitik weiterzufuhren und zu verstärken. Infolge ihrer grösseren gegenseitigen Abhängigkeit sind die nationalen Wirtschaften gegenüber den Schwankungen der internationalen Konjunktur anfälliger geworden. Im übrigen herrschte vollige Einigkeit darüber, dass es notwendig sei, eine andauernde Expansion der Wirtschaft und der Beschäftigung sicherzustellen, ohne dadurch die Stabilität der Währungen zu gefährden, da diese eine wesentliche Voraussetzung für ein gleichmässiges Wachstum der Weltwirtschaft darstellt. Die Verhandlungen erstreckten sich deshalb
hauptsächlich auf die Mittel, über die die neue Organisation verfügen sollte, um auf diesem Gebiet nutzliche Arbeit zu leisten. Man kam dabei namentlich überein, die Organe der OECE beizubehalten und sie gleichzeitig zu stärken.

b. Die Hilfe an die Entwicklungsländer Die OECE hatte bereits Massnahmen der technischen Hilfe zugunsten unterentwickelter Gebiete der Mitgliedstaaten getroffen. Die Verhandlungen über die Umgestaltung Hessen erkennen, dass die Mitglieder der OECD bereit waren,

955 nicht nur über diese Hilfe hinauszugehen, sondern sie auch auf Nichtmitgliedstaaten auszudehnen. Diese Frage stand im Mittelpunkt der Umgestaltung und ·wurde als einer der wichtigsten Gründe zu ihrer Eechtfertigung bezeichnet.

Obwohl die Hilfe an die Entwicklungsländer eines der drei Ziele der OECD bildet, wurden im Verlaufe der Verhandlungen nur institutionelle Bestimmungen vorgesehen, die übrigens nicht sämtliche Mitgliedstaaten betreffen. So wurde vereinbart, die G r u p p e f ü r E n t w i c k l u n g s h i l f e , die an der Konferenz vom Januar 1960 geschaffen worden war, in einen Ausschuss für E n t w i c k lungshilfe umzuwandeln, der unter der Führung der neuen Organisation tätig sein würde.

c. Die K o m p e t e n z e n der neuen O r g a n i s a t i o n in H a n d e l s f r a g e n Der von der Gruppe der «Vier» vorgelegte Übereinkommensentwurf setzte für die neue Organisation auf dem Gebiet des Warenverkehrs kein eigenes Ziel fest. In ihrem Bericht erklärte die Gruppe in diesem Zusammenhang, dass die Probleme der Handelspolitik ohne Zweifel die neue Organisation beschäftigen, jedoch nur als Teil der Wirtschaftspolitik behandelt wurden. Bei der Ausübung ihrer hanclelsmässigen Kompetenzen solle sich die neue Organisation an die Grundsätze des GATT halten.

Im Verlaufe der Diskussionen zeigte es sich sehr bald, dass die Gruppe der «Vier» weitgehend der Auffassung jener Staaten entgegenkam, die aus verschiedenen Gründen der Meinung waren, die Tätigkeit der zukunftigen Organisation müsse auf dem Gebiete des Handels hinter jener der weltweiten Organisationen zurücktreten. Die Gruppe vertrat die Ansicht, dass angesichts der Eückkehr zur äusseren Konvertibilität der europäischen Währungen der Liberalisierungskodex in seinem den Handel betreffenden Teil sowie die anderen Akte der OECE auf diesem Gebiet überholt und bei Inkrafttreten der neuen Organisation aufzuheben seien. Diese Auffassung wurde von den beiden neuen Mitgliedern geteilt, wurde in dieser Hinsicht aber nur von einer Minderheit der europäischen Staaten unterstützt. Die grosse Mehrheit derselben war der Meinung, dass es möglich sei, die Bestimmungen und Verpflichtungen der OECE auf dem Gebiet des Handels ohne wesentliche Schwierigkeiten den Zielen der neuen Organisation anzupassen.

Der Umstand, dass nach den Vorschlägen der Gruppe
der «Vier» der neuen Organisation auf dem Gebiete des Handels nur beschränkte Aufgaben übertragen werden sollten, ist einer der wichtigsten Grunde, weshalb die Schweiz einen Gegenentwurf zum Übereinkommen vorlegte, der der neuen Organisation in Handelsfragen feste Ziele und den Mitgliedstaaten klar umschriebene Pflichten zuwies. Die Schweiz, darin von den meisten europäischen Staaten unterstützt, vertrat nämlich die Ansicht, dass eine Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit, in der die Handelsfragen nur eine nebensächliche und untergeordnete Holle spielen würden, ernstlich der Gefahr der Unwirksamkeit ausgesetzt wäre.

Ihre Handlungsmöglichkeiten und Beschlussfähigkeit wären dadurch in allen

956 Bereichen stark geschwächt, da sie nicht direkt auf eine der wichtigsten Triebkräfte im internationalen Wirtschaftsleben einwirken könnte.

Die Staaten, die die Vorschläge der Gruppe der «Vier» unterstützt hatten, erklärten sich an der Ministertagung vom 22. und 23. Juli 1960 schliesslich damit einverstanden, dass ausdrücklich ein handelspolitisches Ziel in das Übereinkommen aufgenommen würde. An der gleichen Tagung wurde beschlossen, im Bahmen der neuen Organisation einen H a n d e l s a u s s c h u s s zu schaffen, dem genaue A u f g a b e n ü b e r t r a g e n wurden und der namentlich nach Inkrafttreten der neuen Organisation die A r b e i t e n des A u s s c h u s s e s für Hand e l s f r a g e n , der an der Konferenz vom Januar 1960 eingesetzt worden war, f o r t z u f ü h r e n hätte. Dagegen wurde vereinbart, dass die den Handelsverkehr betreffenden Verpflichtungen des Liberalisierungskodex' der OBOE von der OECD nicht übernommen würden.

d. Die Z u k u n f t der Akte der OECE Der Übereinkommensentwurf der Gruppe der «Vier» bestimmte, dass die Akte der OECE, um nach dem Inkrafttreten der neuen Organisation noch anwendbar zu sein, vom Rate der erneuerten Organisation genehmigt werden müssten. Diese Vorschrift hatte den schweren Nachteil, dass die Zukunft dieser Akte der OECE weitgehend ungewiss blieb. Die Akte wären nämlich beim Inkrafttreten der neuen Organisation automatisch hinfällig geworden und hätten gegebenenfalls durch einen einstimmigen Beschluss des Eates dieser Organisation wieder in Kraft gesetzt werden müssen. Der Widerstand eines einzigen Staates hätte genügt, um die Übernahme eines Aktes in die neue Organisation zu verhindern.

Der von oder Schweiz unterbreitete Übereinkommensentwurf setzte in dieser Hinsicht ein anderes Verfahren fest, gemäss dem die in Frage stehenden Akte sowie die unter der Führung der OECE abgeschlossenen Vereinbarungen in Kraft bleiben sollten, sofern der Bat der neuen Organisation keinen gegenteiligen Beschluss fasse. Der Entwurf sah jedoch vor, dass die Akte der OECE durch ein Protokoll abgeändert werden könnten, das gleichzeitig mit dem Übereinkommen unterzeichnet würde.

Im Verlauf der Verhandlungen wiesen mehrere Staaten, darunter auch die Schweiz, darauf hin, dass sie nicht in der Lage wären, einem neuen Übereinkommen auch nur grundsätzlich
zuzustimmen, ohne über das weitere Schicksal der Akte der OECE Gewissheit zu besitzen. Deshalb wurde an der Ministertagung vom 22. und 23. Juli 1960 vereinbart, dass im Augenblick der Unterzeichnung des Übereinkommens über die OECD grösstmögliche Gewissheit darüber bestehen solle, was der Bat der neuen Organisation in bezug auf die Akte der OECE, d.h. auf die in ihnen aufgestellten Vorschriften, Grundsätze und Organe vorzukehren gedenke.

Der Grundsatz der automatischen Hinfälligkeit der Akte wurde beibehalten, doch einigten sich die Mitgliedstaaten auf ein Verfahren, das die damit verbun-

957 dene Unsicherheit ausschalten sollte. Dieses Verfahren bestand den Anregungen der Schweiz gemäss darin, dass im Vorbereitenden Ausschuss die gesamte Rechtssetzung der OECE, und zwar sowohl die Bestimmungen, die sich auf die Pflichten der Mitgliedstaaten, wie auch die Bestimmungen, die sich auf den Aufbau der OECE beziehen, einer Durchsicht unterzogen wurden in der Absicht, von Fall zu Fall den Beschluss festzusetzen, den der Bat der neuen Organisation zu treffen habe. Ferner wurde beschlossen, dass die Schlussfolgerungen des Vorbereitenden Ausschusses bei der Unterzeichnung des Übereinkommens den Ministern zur Genehmigung vorgelegt wurden. Die Unterzeichnerstaaten würden sich damit formell verpflichten, im Bäte der neuen Organisation die Empfehlungen des Vorbereitenden Ausschusses zu befolgen. Diese Lösung bildete Gegenstand einer Vereinbarung und einer Resolution, die weiter unten besprochen werden.

Da die meisten europäischen Staaten grossen Wert darauf legten, dass die Grundsätze, Vorschriften und Methoden, die sich in der OECE bewährt hatten, in der OECD erhalten blieben, überrascht es nicht, dass das Schwergewicht der Verhandlungen über die Umgestaltung der OECE letzten Endes viel mehr bei der Bevision ihrer Akte als bei der Abfassung des Übereinkommens über die neue Organisation lag. Dadurch, dass diese Bevision die zukünftigen, Mitglieder der OECD zwang, ihre Absichten näher zu umschreiben, wurde es möglich, die Auffassungen über die Aufgaben, Obliegenheiten und Ziele der neuen Organisation festzustellen und einander anzunähern.

e. Die B e f u g n i s s e des B a t e s Der Übereinkommensentwurf der Gruppe der «Vier» übertrug dem Bat der erneuerten Organisation eine ähnliche Beschlussfähigkeit, wie sie der Bat der OECE besessen hatte. Er sah nämlich vor, dass die Beschlüsse und Empfehlungen des gegenseitigen Einverständnisses sämtlicher Mitglieder bedürfen und dass die Stimmenthaltung eines Staates die Annahme von Beschlüssen oder Empfehlungen durch alle ändern Mitgliedstaaten nicht behindern sollte, die sie dann allein anwenden würden. Der Übereinkonimensentwurf der Gruppe der «Vier» bestimmte jedoch: «Kein Beschluss kann gefasst und keine Empfehlung kann angenommen werden, wenn sie ein sich der Stimme enthaltendes Mitglied betreffen, und wenn dieses Mitglied im Augenblick der Abstimmung
über den Beschluss oder die Empfehlung nicht seine Zustimmung erteilt.» Die meisten der zukunftigen Mitglieder der OECD wiesen im Verlauf der Verhandlungen darauf hin, dass diese Bestimmung, die im Abkommen über die OECE nicht enthalten war, im Ungewissen liesse, ob in der neuen Organisation eine vorwiegend innereuropäische Zusammenarbeit weitergeführt werden kann, wenn es die Umstände rechtfertigen. Der von der Schweiz vorgelegte Übereinkommensentwurf war in einer Weise verfasst, die diese Ungewissheit nicht enthielt.

An der Ministertagung vom 22. und 23. Juli 1960 verständigte man sich darüber, dass die europäischen Staaten in den Fragen, die sie betreffen, weiterhin zusammenarbeiten können. Demzufolge wurde beschlossen, die Bestimmung

958 des Abkommens über die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, die sich auf die Stimmenthaltung bezieht, mit gewissen Änderungen in die OECD zu übernehmen, um dem Umstand Eechnung zu tragen, dass sie innerhalb der OECD voraussichtlich vermehrt angewandt wird.

III. Die Ergebnisse der Umgestaltung

Massgebend für die Umgestaltung waren ebensosehr die Notwendigkeit, der OECD «neue bedeutende Aufgaben der Zusammenarbeit» zu übertragen wie der Wunsch der Vereinigten Staaten und Kanadas, sich nunmehr als Vollmitglieder an der Organisation zu beteiligen. Der Text des Übereinkommens sowie die Empfehlungen über das weitere Schicksal der Akte der OECE mussten in der Weise abgefasst werden, dass sie für die neuen Mitglieder annehmbar sind und ihren Verfassungsvorschriften entsprechen. Die europäischen Staaten haben jedoch die Möglichkeit - wie dies bereits für das Europäische Währungsabkommen und die Europäische Kernenergie-Agentur vorgesehen ist -, spezifisch europäische Tätigkeiten auszuüben, an denen sich die Vereinigten Staaten und Kanada nicht zu beteiligen brauchen.

A. Analyse des Übereinkommens 1. Ziele und Verpflichtungen Ziel der OECD ist es, «eine Politik zu fördern, die darauf gerichtet ist, a. in den Mitgliedstaaten unter Wahrung der finanziellen Stabilität eine optimale Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigung sowie einen steigenden Lebensstandard zu erreichen und dadurch zur Entwicklung der Weltwirtschaft beizutragen, b. in den Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten, die in wirtschaftlicher Entwicklung begriffen sind, zu einem gesunden wirtschaftlichen Wachstum beizutragen, c. im Einklang mit internationalen Verpflichtungen auf multilateraler und nichtdiskriminierender Grundlage zur Ausweitung des Welthandels beizutragen» (Artikel 1).

«Zur Verfolgung dieser Ziele kommen die Mitglieder überein, einzeln sowie gemeinsam a. den zweckmässigen Einsatz ihrer wirtschaftlichen Mittel zu fördern, b. auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet die Entwicklung ihrer Hilfsmittel, die Forschung und Berufsausbildung zu fördern, c. eine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, das Wachstum ihrer Volkswirtschaften und ihre innere und äussere finanzielle Stabilität zu gewährleisten sowie Entwicklungen zu vermeiden, die ihre eigenen Volkswirt Schäften oder diejenigen anderer Staaten gefährden könnten,

959 d. ihre Bemühungen um den Abbau oder die Abschaffung der Behinderungen des zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie des laufenden Zahlungsverkehrs fortzusetzen und die Liberalisierung des Kapitalverkehrs beizubehalten und zu erweitern, e. durch geeignete Mittel, insbesondere durch Zufuhr von Kapital in die Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten, die in wirtschaftlicher Entwicklung begriffen sind, zu deren wirtschaftlicher Entwicklung beizutragen, und dabei zu berücksichtigen, dass es für die Volkswirtschaften dieser Staaten wichtig ist, technische Hilfe zu erhalten und wachsende Ausfuhrmärkte zu gewinnen» (Artikel2).

2. Organe Der Bat bleibt das Organ, von dem alle Eechtshanclhmgen der neuen Organisation ausgehen. Je nach Bedeutung der zu behandelnden Prägen setzt er sich entweder aus den Ministern oder aus den ständigen Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammen. Die Stellung des G e n e r a l s e k r e t ä r s wurde verstärkt. Bei den Ratstagungen der ständigen Vertreter fuhrt er den Vorsitz und geniesst somit eine grössere Autorität als der Generalsekretär der OECE.

Das Übereinkommen sieht die Teilnahme der Kommissionen der Europäischen Gemeinschaften sowie der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl an den Arbeiten der Organisation mit beratender Stimme vor. Die Teilnahme des Generalsekretärs der EFTA ist durch die am 23. Juli 1960 gefasste Besolution der Minister der 20 Signatarstaaten gesichert.

In ihrer Gesamtheit haben die Organe keine tiefgreifenden Änderungen erfahren. Ihre Befugnisse werden im Übereinkommen in gleicher Weise geregelt wie in der Konvention von 1948. Wenn das neue Übereinkommen auf gewissen Gebieten auch weniger genaue Bestimmungen enthält, als wir es gewünscht hätten, so verfügt die OECD doch über die gleichen Mittel zur Durchsetzung ihres Willens wie die OECE. Sie kann Beschlüsse fassen; diese sind für alle Mitglieder bindend, sofern nichts anderes vorgesehen; sie kann ihre Mitglieder verpflichten und Empfehlungen an sie richten sowie mit ihnen oder mit Nichtmitgliedstaaten Vereinbarungen treffen und Nichtmitgliedstaaten zur Teilnahme an den Arbeiten der Organisation einladen.

In gleicher Weise ist, was die Annahme der Beschlüsse und E m p f e h lungen betrifft, der Grundsatz des gegenseitigen Einverständnisses sämtlicher
Mitglieder in das Übereinkommen von 1960 übernommen worden. Wenn andererseits ein Staat an einer Abstimmung nicht teilzunehmen beschliesst, so bedeutet seine Stimmenthaltung kein Hindernis für die Annahme eines Beschlusses oder einer Empfehlung; sie sind auf sämtliche Mitglieder anwendbar mit Ausnahme dessen, das sich der Stimme enthalten hat. Die Möglichkeit, vom Einstimmigkeitsprinzip abzuweichen, wurde jedoch nicht ausgeschlossen: Mehrheitsbeschlüsse können in Sonderfällen dann gefasst werden, wenn dies von der Organisation vorher einstimmig beschlossen wurde.

960

3. I n k r a f t t r e t e n Das Übereinkommen tritt in Kraft entweder vor dem 30. September 1961, sofern sämtliche Signatarstaaten ihre Eatifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben, oder am 30. September 1961 oder später, spätestens aber zwei Jahre nach der Unterzeichnung des Übereinkommens, sobald wenigstens 15 Staaten die Urkunden hinterlegt haben. Ferner wurde vorgesehen, dass auch solche Staaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, unter noch zu vereinbarenden Bedingungen an der Tätigkeit der Organisation teilnehmen können.

In einem dem Übereinkommen angefugten Protokoll zur Eevision des Abkommens über die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948 wurde vereinbart, dass das Abkommen von 1948 als revidiert und demgemäss als durch das Übereinkommen über die OECD abgelöst gilt, sobald dieses in Kraft tritt. Die Bechtspersönlichkeit der OECE setzt sich in der OECD fort.

4. Beitritt Das Übereinkommen sieht vor, dass ihm nach einstimmigem Beschluss des Eats auch solche Eegierungen beitreten können, die es nicht unterzeichnet haben. Diese Bestimmung entspricht der von der OECE getroffenen Lösung.

Die neue Organisation enthält jedoch für diese Abstimmung die Möglichkeit der Stimmenthaltung, sofern sie durch vorausgegangenen einstimmigen Beschluss zugelassen wurde. Dieses Vorgehen wurde gewählt, um einem Mitgliedstaat, der aus politischen Gründen dem Beitritt eines neuen Staates formell nicht zustimmen kann, die Stimmenthaltung zu gestatten, wobei er aber durch den Beschluss der übrigen Mitgliedstaaten ebenso gebunden wird, wie wenn er ihm selber zugestimmt hätte.

5. A u s t r i t t Wie im früheren Abkommen, kann sich jede Vertragspartei unter Wahrung einer einjährigen Kündigungsfrist aus der Organisation zurückziehen.

6. Finanzielle Bestimmungen Finanzvorschriften, Jahresbudget und allfällige Nebenbudgets sind dem Bat der OECD zur Genehmigung vorzulegen, während sie in der OECE nicht Gegenstand periodischer Eatsbeschlüsse, sondern eines Zusatzprotokolls zum Abkommen, waren. Dadurch können diejenigen Staaten, die an gewissen Tätigkeiten der Organisation nicht teilnehmen, von den daraus erwachsenden Kosten entbunden werden.

B. Die Empfehlungen des Vorbereitenden Ausschusses Wie im Verlaufe der Verhandlungen beschlossen worden war, hat der Vorbereitende Ausschuss einen Bericht über die Akte der OECE abgefasst, die dem Eat der OECD zur Genehmigung empfohlen werden. Dieser Bericht setzt die

961 Struktur der neuen Organisation sowie die Pflichten der hauptsächlichen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Organe fest. In den beiden folgendenDokumenten haben sich die künftigen OECD-Staaten formell verpflichtet, den in diesem Bericht enthaltenen Empfehlungen nachzukommen: - Entschliessung betreffend die Genehmigung der Empfehlungen des Vorbereitenden Ausschusses über die innere Struktur der OECD, die Pflichten und die Tätigkeit ihrer Ausschüsse sowie über die von den künftigen Mitgliedstaaten zu beachtenden Grundsatze und Vorschriften; - Vereinbarung betreffend die Empfehlungen des Vorberitenden Ausschusses, insbesondere über die Aufrechterhaltung gewisser Beschlüsse der OECE, in Abweichung von Artikel 15 des OECD-Übereinkommens.

1. Die Resolution b e t r e f f e n d den Bericht des V o r b e r e i t e n d e n Ausschusses Mit dieser Eesolution, die anlässlich der Tagung vorn 13.Dezember 1960 angenommen worden ist, genehmigen die Signatarstaaten des Übereinkommens über die OECD den Bericht des Vorbereitenden Ausschusses sowie die darin enthaltenen Empfehlungen und erklären ihre Bereitschaft, für deren Verwirklichung zu sorgen.

2. Vereinbarung b e t r e f f e n d die A n w e n d u n g von A r t i k e l 15 der Konvention Dieses Instrument ist gleichzeitig mit dem Übereinkommen über die OECD unterzeichnet worden. Die Signatarstaaten verpflichten sich darin, im Bat der OECD die OECE-Beschlüsse im Sinne der Empfehlungen des Vorbereitenden Ausschusses zu genehmigen.

3. Der Bericht des V o r b e r e i t e n d e n A u s s c h u s s e s Die Empfehlungen des Vorbereitenden Ausschusses ermöglichen eine Übersicht über jene Tätigkeiten, Organe und Akte der OECE, die in die OECD übernommen werden, und lassen erkennen, in welchem Ausmass die zukünftige Organisation im Vergleich zur OECE Neuerungen bringen wird.

a. Der Aufbau und die Akte der OECE werden in der OECD im wesentlichen auf folgenden Gebieten beibehalten, wobei sie jedoch in gewissen Fällen bereinigt und den Aufgaben der neuen Organisation angepasst wurden.

Wirtschaftspolitik Wie bereits die OECE wird die OECD einen Ausschuss für Wirtschaftspolitik beauftragen, die Wirtschafts-, Finanz- und Konjunkturpolitik der Mitgliedstaaten zu vergleichen. Diese Tätigkeit erhält in der neuen Organisation eine erhöhte Bedeutung, indem sie eines der
drei Hauptziele darstellt.

Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen der OECE bleibt bestehen, erhält jedoch eine zusätzliche Aufgabe. Ausser der Ausarbeitung der Jahresberichte Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

70

962 über die Wirtschaftslage der Mitgliedstaaten obliegt es ihm, die Entwicklungsprobleme zu untersuchen, denen einige dieser Länder gegenüberstehen. Er heisst daher fortan Ausschuss für die Prüfung der Wirtschaftslage und der Entwicklungsprobleme.

Das E u r o p ä i s c h e W ä h r u n g s a b k o m m e n (EWA) und die damit in Zusammenhang stehenden Akte der OECE bleiben bestehen. Die Vereinigten Staaten und Kanada beabsichtigen nicht, ihm beizutreten. Das Direktionskomitee des EWA wurde beauftragt, bis zum 30. September 1961 zu prüfen, inwieweit sich eine Revision dieses Abkommens als notwendig erweist.

Im Eahmen der OECD wird ein Ausschuss für Zahlungsfragen geschaffen, der die Verbindung zwischen den Sonderorganen, d.h. zwischen dem Direktionskomitee des EWA und dem Ausschuss für unsichtbare Transaktionen herstellen soll. Er wird gegebenenfalls Eragen der langfristigen Finanzierung zu prüfen haben. Hinsichtlich des Zahlungsverkehrs wird er also die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Handels- und Zahlungsfragen der OECE übernehmen, der seinerseits aufgelost wird.

Unsichtbare Transaktionen und Kapitalbewegungen Die Bestimmungen der OECE auf diesem Gebiet (die im Liberalisierungskodex für den Handelsverkehr enthaltenen Bestimmungen über die unsichtbaren Transaktionen und der Liberalisierungskodex für den Kapitalverkehr) bleiben unter den achtzehn OECE-Staaten solange in Kraft, bis der Eat der OECD in der Lage ist, einen revidierten Kodex anzunehmen, der gleicherweise fur die Vereinigten Staaten und Kanada wie für die übrigen Mitglieder anwendbar ist.

Die OECD kann die Untersuchungen der OECE hinsichtlich einer multilateralen Konvention zum Schütze der ausländischen Investitionen fortsetzen.

Der Ausschuss für unsichtbare Transaktionen der OECE wird in der OECD weiterbestehen.

Atomenergie Die Europäsche Kernenergieagentur sowie die sich auf ihre Tätigkeit beziehenden Akte werden in der neuen Organisation beibehalten. Die Vereinigten Staaten und Kanada bleiben assoziierte Mitglieder der Agentur.

W i s s e n s c h a f t und Technologie Zwei Ausschüsse der OECD werden die Tätigkeit der OECE auf dem Gebiet des wissenschaftlichen und technischen Personals und jene der Europäischen Produktivitätsagentur (EPA) auf dem Gebiet der angewandten Forschung übernehmen.

Fremdenverkehr, Versicherungswesen,
Arbeitskraft, Steuerwesen, Transportwesen Die Tätigkeit der OECE auf diesen Gebieten wird von der OECD übernommen.

&. Auf zwei besonderen Gebieten werden die Aufgaben der OECE, deren Nützlichkeit übrigens von verschiedenen schweizerischen Stellen in gewissen

963

Punkten in Abrede gestellt worden war, von der OECD nur teilweise übernommen. Es handelt sich hierbei um die Europäische Produktivitätsagentur und die Vertikalausschüsse.

Die Europäische P r o d u k t i v i t ä t s a g e n t u r (EPA) als solche wird verschwinden. Ihre nützlichsten Aufgaben, die sich auf die technische Hilfe, die wissenschaftliche und technische Forschung und die Bationalisierung im Landwirtschaftssektor beziehen, werden auf andere Ausschüsse der OECD verteilt.

Die Zukunft der V e r t i k a l a u s s c h ü s s e auf den Gebieten der Hassischen Energie und der Industrie ist noch ungewiss. Alle diese Ausschüsse bleiben vorläufig bestehen, bis der OECD-Bat auf Grund von Vorschlägen des Generalsekretärs spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ihr Schicksal entscheidet.

G. Im Handels- und Landwirtschaftssektor sind die Unterschiede zwischen OECE und OECD ausgeprägter: Handel Der Liberalisierungskodex für den Handelsverkehr wird von der OECD nicht übernommen. Ebenso wird das aus einer beschränkten Zahl unabhängiger Experten zusammengesetzte, Handelsdirektorium der OECE aufgelöst. Es wird in der OECD durch einen Handelsausschuss ersetzt, in dem sich alle Mitgliedstaaten durch Beamte, die für die Durchführung der Handelspolitik ihrer Eegierung verantwortlich sind, vertreten lassen. Der Handelsausschuss wird insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen haben: - die gegenseitige Information der Mitgliedstaaten über die auf dem Gebiet des Handelsverkehrs getroffenen Massnahmen zu sichern, was indirekt eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten einschliesst, diese Massnahmen bekanntzugeben; - die Handelspolitik der Mitgliedstaaten zu vergleichen, vornehmlich mit dem Ziel, ein konkretes Tätigkeitsprograrrun aufzustellen; - die besonderen Schwierigkeiten zu untersuchen, die sich einzelnen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Handelsverkehrs stellen könnten; - die im Ausschuss für Handelsfragen begonnene Untersuchung über die kurzund langfristigen Handelsprobleme weiterzuführen, die sich aus dem Bestehen zweier verschiedener Wirtschaftsgruppen in Europa ergeben haben.

Der Handelsausschuss der OECD ist dabei nicht berechtigt, von sich aus etwas vorzukehren, sondern er hat sich vielmehr im Bahmen der Prüfung besonderer Schwierigkeiten mit allen Handelsproblemen zu befassen,
die ein Mitgliedstaat ihm zu unterbreiten als nützlich erachtet. Gemäss den Empfehlungen des Vorbereitenden Ausschusses wird er ausserdem die Bevision einer gewissen Anzahl handelspolitischer OECE-Akte über die Ausfuhrbeihilfen, die mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen, den Güteraustausch auf dem Gebiet der Kernenergie usw. vornehmen, um zu bestimmen, inwieweit und in welcher

964 Form der Inhalt dieser Akte von der OECD zur Verwirklichung ihrer Ziele übernommen werden soll. Schliesslich wurde vereinbart, dass der Handelsausschuss sich im Falle von Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaates auf die Erfahrungen der OECE stützen solle.

Landwirtschaft Der Ausschuss der Landwirtschaftsminister genoss in der OECE eine besondere Stellung. Die Landwirtschaftsminister konnten Eesolutionen und Empfehlungen annehmen, die sie im Bahmen ihrer Zuständigkeit unmittelbar verpflichteten. Diese Eesolutionen und Empfehlungen konnten dem Rat der OECE unterbreitet werden, sofern die Mitgliedstaaten es als notwendig erachteten.

In der OECD wird der Landwirtschaftsausschuss in gleicher Weise wie die übrigen Ausschüsse vor dem Eat verantwortlich sein. Er kann weiterhin auf Ministerebene zusammentreten, wenn die Wichtigkeit der Probleme dies rechtfertigt.

Die Tätigkeit der OECD auf den Gebieten der Landwirtschaft, der Fischerei und der Ernährung fügt sich dadurch enger, als dies bei der OECE der Fall war, in das übrige Tätigkeitsgebiet der Organisation ein. Die OECD wird sich indessen auf den erwähnten Gebieten weiterhin mit den gleichen Problemen befassen wie der Ausschuss der Landwirtschaftsminister der OECE, nämlich vor allem mit den folgenden : Gegenüberstellung der Landwirtschaftspolitik, Prüfung der Marktlage für die wichtigsten Landwirtschaftsprodukte, Untersuchung von Fragen der Produktion, des Absatzes und der Verteilung sowie - in Verbindung mit dem Handelsausschuss - Prüfung der die Landwirtschaft berührenden Fragen der Handelspolitik, Die Akte der OBOE, die Landwirtschaftsfragen betreffen, werden mit Ausnahme einiger Akte technischen Inhalts von der OECD nicht übernommen. Man kam jedoch überein, die Grundsätze und Methoden, die in den hinfällig werdenden Akten enthalten sind, als Richtlinien für die zukünftigen Arbeiten der OECD zu übernehmen. Die handelspolitischen Akte für das Gebiet der Landwirtschaft werden, was ihre Verwendung in der OECD betrifft, den übrigen handelspolitischen Akten der OECE gleichgestellt.

d. Folgende Organe werden in der OECD neu geschaffen: Die ani 14. Januar 1960 eingesetzte Gruppe für Entwicklungshilfe (DAG) wird der neuen Organisation angegliedert, sobald diese ihre Tätigkeit aufnimmt.

Die Gruppe wurde geschaffen, um einer Eeihe von Staaten,
die den unterentwickelten Gebieten bedeutende Hilfe leisten, zu ermöglichen, die verschiedenen Aspekte ihrer Zusammenarbeit zu erörtern, Beratungen über die geeigneten Methoden zur Intensivierung der Kapitalzufuhr nach den Entwicklungsländern zu pflegen und ihre Bestrebungen auf diesem Gebiet zu koordinieren. .In der OECD soll die Gruppe Ausschuss für Entwicklungshilfe heissen. Der Ausschuss behält eine gewisse Unabhängigkeit und kann nur mit Zustimmung des Eates im Namen der OECD handeln. Falls die Befugnisse des Ausschusses auf ursprünglich nicht vorgesehene Gebiete ausgedehnt werden sollten, kann überdies jeder Mitgliedstaat in der Angelegenheit an den Eat gelangen. Gegen-

965 wärtig beteiligen sich nur Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Japan (das nicht Mitglied der OBOE ist und auch das Übereinkommen über die OECD nicht unterzeichnet hat), Kanada,'die Niederlande, Portugal und die Vereinigten Staaten an den Arbeiten dieser Gruppe, doch haben auch die übrigen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, daran teilzunehmen.

Der Vorbereitende Ausschuss empfiehlt ausserdem die Schaffung eines A u s s c h u s s e s für Technische Hilfe, der mit der Aufarbeitung und Überwachung der Programme für Technische Hilfe an Entwicklungsländer betraut werden könnte.

IV. Die Stellung der Schweiz gegenüber der OECD A. Politische Aspekte Die OECD behält die wesentlichen Merkmale der OECE bei. Der Beschluss, der OECD beizutreten, muss somit in erster Linie im Lichte unserer Erfahrungen in der OECE geprüft werden.

Die OECD ist wie die OECE eine Organisation souveräner, gleichberechtigter Staaten, die über das Vetorecht, das Eecht der Stimmenthaltung und das Austrittsrecht verfügen. Die Schweiz behält somit ihre volle Handlungsfreiheit.

Wie die Konvention von 1948 enthält das Übereinkommen über die OECD keine Klausel, welche die Beziehungen der Mitgliedstaaten zu Drittländern beeinträchtigen würde. Ausserdem ist es, obwohl nur von zwanzig Staaten unterzeichnet, in seinen Hauptzielen «universalistisch» und schreibt vor oder empfiehlt, dass die sich aus der regionalen Zusammenarbeit ergebenden Vorteile auf Drittstaaten erstreckt werden.

Unsere Neutralitätspolitik verbietet uns, mit Organisationen zusammenzuarbeiten, die Allianzcharakter haben oder eindeutig politische Ziele verfolgen.

Obwohl wie in der OECE eine grosse Anzahl der Mitgliedstaaten der OECD Allianzen oder politischen Organisationen angehört, steht die OECD mit diesen letzteren in keiner Verbindung. Ihre Ziele sind wirtschaftlicher Art, und die ihr übertragenen Aufgaben halten sich im gleichen Piahmeii wie diejenigen der OECE. Vom Standpunkt des Hechts und unserer Neutralitätspolitik aus steht unserem ' Beitritt zu einer Organisation wirtschaftlicher Natur, deren einzige Aufgabe darin besteht, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern und mit Drittstaaten zu fördern, nichts entgegen. Zudem enthält das Übereinkommen keine Verpflichtungen, durch die wir in Kriegszeiten
in Widerspruch zum Neutralitätsrecht geraten würden. Nötigenfalls hätten wir übrigens immer noch die Möglichkeit des Austrittes.

In unserer Botschaft vom 16.April 1948 betreffend die Eatifizierung des Abkommens über die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit wiesen wir darauf hin, dass die regionale wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten gemäss den Satzungen der Vereinigten Nationen zulässig ist und nicht dem Anschluss an einen politischen Block gleichgesetzt werden kann.

966 Die Schweiz hat übrigens stets die Ansicht vertreten, dass das Interesse, das sie als europäischer Staat allen Bestrebungen zur Herstellung und Stärkung der wirtschaftlichen Einheit Buropas entgegenbringt, mit ihrem Neutralitätsstatut vollkommen vereinbar ist.

Der Vorsteher des Politischen Departements erklärte am Tage vor der Unterzeichnung des Übereinkommens über die OECD an der Ministertagung vom 13.Dezember 1960 im übrigen, dass die folgenden Vorbehalte weiterhin gelten, unter denen sich die Schweiz seinerzeit zur Teilnahme an der Pariser Konferenz vom 12. Juli 1947 bereit erklärt hatte: «1. Es versteht sich von selbst, dasa die Schweiz keine Verpflichtungen eingehen wird, die mit ihrer traditionellen Neutralität unvereinbar wären.

2. Die Beschlüsse der Konferenz, welche die schweizerische Wirtschaft betreffen, können gegenüber der Eidgenossenschaft nur mit ihrem Einverständnis verbindlich werden.

8. Die Schweiz behält sich die Freiheit vor, Handelsabkommen aufrechtzuerhalten, die sie mit europäischen Staaten, die nicht an den Arbeiten der Konferenz teilnehmen, abgeschlossen hat, und neue Handelsverträge mit diesen Staaten abzuschliessen.» Er fügte bei : «Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens über die OECD übernehmen wir keinerlei Verpflichtung - auch nicht, v/eiin das Übereinkommen in Kraft getreten ist --, die mit dem traditionellen Neutralitätsstatut der Schweiz unvereinbar wäre, insbesondere keine Verpflichtung, die unsere wirtschaftliche Freiheit gegenüber Drittländern einschränken würde. » Die Ähnlichkeit der Struktur und der Verfahrensregeln zwischen der OECE und. der OECD, die Vorsichtsmassnahmen, die bei den Verhandlungen getroffen wurden, um die Kontinuität der OECE sicherzustellen, sowie die eben erwähnten Vorbehalte bieten Gewähr für die Einhaltung unseres Neutralitätsstatuts. Wenn wir uns auf unsere Erfahrungen während unserer dreizehnjährigen Mitarbeit in der OECE stützen, in deren Verlauf wir als neutraler Staat nie auf Schwierigkeiten stiessen, die unsere Beteiligung in Frage gestellt hätten, so dürfen wir auch annehmen,- dass dem in Zukunft ebenfalls so sein wird, wiewohl sich die Entwieldung der Organisation natürlich nicht voraussehen lässt.

Wir müssen indessen weiterhin wachsam bleiben. Trotz ihrer Ähnlichkeit mit der OECE stellt die OECD neue Probleme, die sowohl
mit der Erweiterung ihres Teilnehmerkreises und ihres Aufgabenbereiches als auch mit der Entwicklung der weltpolitischen Lage zusammenhängen.

Die Organisation ist nicht mehr rein europäisch. Die neuen Mitglieder, die Vereinigten Staaten und Kanada, gedenken eine aktive Eolle zu spielen. Dies geht namentlich aus der Botschaft des Präsidenten Kennedy vom 80. Januar 1961 über den Stand der Union hervor. Grewiss haben die Vereinigten Staaten auf die Tätigkeit der OECE einen unbestreitbaren Einfluss ausgeübt. Künftig werden sie sich indessen als Vollmitglied direkt an der Ausarbeitung des Arbeitsprogrammes und an den Beschlüssen der OECD beteiligen. Doch berechtigt nichts zu der Annahme, dass dies in einer mit unserer Politik oder den Zielen der Organisation nicht vereinbaren Weise geschehen wird. Das Erfordernis der

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Einstimmigkeit erscheint als hinreichende Garantie. Ausserderu kann jeder Mitgliedstaat darauf verzichten, sich an Arbeiten oder Beschlüssen zu beteiligen, die zu seinen Interessen oder Ansichten im Widerspruch stehen. Gegebenenfalls könnte er von seinem Austrittsrecht Gebrauch machen.

Diese Sicherungen sind wichtig, denn das Übereinkommen ist in sehr allgemeinen Wendungen abgefasst. Es stellt im gegenwartigen Zeitpunkt nur einen Bahmen dar, und es ist schwer vorauszusehen, wie sich die Tätigkeit der OECD entwickeln wird.

Als die Schweiz sich zur Teilnahme an der OECE entschloss, befand sie sich in der gleichen Ungewissheit, und es wäre schwierig, wenn nicht sogar unmöglich gewesen, vorauszusagen, welche Sichtung die Organisation einschlagen werde, obwohl das unmittelbare Ziel, der Wiederaufbau Europas, klarer abgegrenzt worden war.

Heute ist es noch schwieriger, Voraussagen zu machen. Die Tätigkeit der OECD wird über den europäischen Eahmen hinausgehen. Die internationale Spannung, der wirtschaftliche Wettstreit zwischen Ost und West, das Missverhältnis zwischen der Lebenshaltung der industrialisierten Länder und jener der Entwicklungsländer, das sich noch zu verschärfen droht, stellen brennende Probleme dar, die dadurch noch erschwert werden, dass zahlreiche Kolonien und Gebiete kürzlich die Unabhängigkeit erlangt haben.

Die OECD, die von ihrer Vorgängerin die Erfahrungen bei der Verwendung der Marshall-Hilfe übernimmt, kann auf dem Gebiete der Hilfe an die Entwicklungsländer ein nützliches Werk vollbringen, doch ist hervorzuheben, dass diese Hilfe ausser ihrem grundlegenden Aspekt des Beistandes und der menschlichen Solidarität auch noch andere Gesichtspunkte aufweist.

Die angedeuteten Gefahren betreffen nicht die gegenwärtige Lage sondern ihre mögliche Entwicklung. Unseres Erachtens ist jedoch im Text des Übereinkommens oder in den Absichten seiner Schöpfer nichts enthalten, das als eine Beeinträchtigung unserer Neutralitätspolitik betrachtet werden und einen Zweifel an unserem Willen, ihr treu zu bleiben, aufkommen lassen könnte.

Eine Nichtbeteiligung der Schweiz wäre ihrer Politik der Zusammenarbeit in Europa entgegengesetzt. Sie würde bedeuten, dass unserer Ansicht nach die Kontinuität der Tätigkeit der OECE in der OECD nicht gewährleistet ist, dass ein Bruch eingetreten ist, und dass
sich die Eigenart der Organisation unwiderruflich gewandelt hat. Was vorderhand höchstens eine Möglichkeit ist, würde sogleich als Tatsache betrachtet.

Schliesslich könnte die OECD als Ort für Verhandlungen zwischen den Sechs and den Sieben und den Randstaaten dienen. Der französische Aussenminister Couve de Murville erklärte arn 14. Dezember 1960 bei der Unterzeichnung des Übereinkommens : «Die Tatsache, dass in Europa voneinander getrennte Wirtschafts- und Zollgruppierungen bestehen, deren Errichtung an und für sich ein Fortschritt ist, stellt

968 wichtige Probleme. Die OECD wird einen Eahmen bilden, in dem djese Probleme objektiv geprüft und behandelt werden können.»

Bis zur Lösung des Problems der wirtschaftlichen Spaltung Buropas ist es von grosser politischer Wichtigkeit, dass zwischen den Sechs und Sieben und den ändern europäischen Staaten eine möglichst enge Zusammenarbeit aufrechterhalten wird. Die Verhandlungen über die Umgestaltung der OBOE haben ganz besonders die Solidarität der kleinen Staaten aufgezeigt, doch bekunden alle Mitglieder den Willen, den Geist der Zusammenarbeit, der die OBOE kennzeichnete, zu erhalten und weiterzuentwickeln.

B. Wirtschaftliche und handelspolitische Betrachtungen Die Bedeutung, die der Beteiligung der Schweiz an der OECD zukommt, hängt davon ab, inwieweit die in der OBOE verwirklichte Zusammenarbeit fortgeführt, enger gestaltet und gegebenenfalls auf neue Gebiete ausgedehnt werden kann.

a. Durch die fortschreitende Liberalisierung des Handels und die äussere Konventierbarkeit der wichtigsten Währungen ist die Abschliessung der Volkswirtschaften der zukünftigen OECD-Staaten sehr weitgehend gemildert und teilweise sogar gänzlich überwunden worden. Diese letzteren sind dadurch wirtschaftlich in hohem Masse voneinander abhängig geworden. Das Übereinkommen über die OECD entspricht deshalb einer unbestreitbaren Notwendigkeit, wenn es besonderes Gewicht darauf legt, dass die Mitgliedstaaten ihre Handels- und K o n j u n k t u r p o l i t i k u n t e r e i n a n d e r vergleichen, eine Aufgabe, der schon in der OECE grosse Wichtigkeit beigemessen wurde. Eine enge internationale Zusammenarbeit zur Verhütung wirtschaftlicher Gleichgewichtsschwankungen ist in der Tat unerlässlich, um die Freizügigkeit des Warenaustausches und der unsichtbaren Transaktionen, sowie den freien Zahlungsverkehr aufrechtzuerhalten. Die Befugnisse der OECD sollten verhindern, dass die Mitgliedstaaten eine gegensätzliche Wirtschaftspolitik betreiben; sie sollten im Gegenteil zu einer harmonischen Entwicklung der Gesamtheit aller Volkswirtschaften führen. Eine wirksame Koordinierung auf diesem Gebiet hängt von der gesunden nationalen Politik jedes einzelnen Mitgliedstaates ab. Die Schweiz kann durch ihre Beteiligung an solchen Koordinierungsbestrebungen nur gewinnen, denn ohne Berücksichtigung der internationalen Euckwirkungen ist heute die Aufstellung und Durchführung eines nationalen wirtschafts- und währungspolitischen Programms nicht mehr denkbar.
6. Die Tätigkeit der OECD auf h a n d e l s p o l i t i s c h e m Gebiet wird sich im Eahmen der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten innerhalb von Organisationen universelleren Charakters, wie z.B. des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und des Internationalen Währungsfonds (IMF) halten.

Der Liberalisierungskodex, auf dem das Netz der Verpflichtungen und Vorschriften der OECE fusste, fällt dahin. Um so mehr muss die OECD dafür sorgen, dass die von der OECE hinsichtlich der Liberalisierung des Warenaus-

969 tausches erzielten Ergebnisse aufrechterhalten bleiben. Dies geht insbesondere aus der Erklärung im Bericht des Vorbereitenden Ausschusses hervor, der die Minister anlässlich ihrer Tagung am 13. Dezember 1960 beistimmten, und die folgendermassen lautet : «Bei der Prüfung der handelspolitischen Beschlüsse der OECE geht der Vorbereitende Ausschuss davon aus, dass der Übergang von der OECE zur OECD nicht dahin ausgelegt werden kann, als ob damit der Weg zu einem Bückschritt gegenüber den auf dem Gebiete der Liberalisierung erreichten Ergebnissen geöffnet würde, sondern dass die Regierungen der künftigen OECD-Staaten im Gegenteil beabsichtigen, ihre Anstrengungen zur Entwicklung des Handels gemäss ihren internationalen Verpflichtungen fortzusetzen.»

Diese Erklärung bezieht sich auf den Handelsverkehr in allen Warengattungen, hat aber eine besondere Bedeutung für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse. In der Tat könnten in diesem Gebiet einseitige, nicht aufeinander abgestimmte Massnahmen eine Kettenreaktion auslösen und dadurch zu einer Verstärkung des nationalen Protektionismus führen, der die Lage der Landwirtschaft in jedem Mitgliedstaat nicht notwendigerweise verbessert.

Zwar ist es zu bedauern, dass die handelspolitischen Akte der OECE zufolge einer vielleicht allzu starren und einschränkenden Auslegung der mit der Konvertibilität verbundenen handelspolitischen Verpflichtungen verschwinden sollen, doch muss zugegeben werden, dass diese Akte heute für die Verteidigung der Wirtschafts- und Handelsinteressen der Schweiz nicht mehr so wesentlich scheinen wie früher, als die europäischen Staaten ihr wirtschaftliches Wiederaufbauprogramm noch nicht verwirklicht hatten. Die OECE hatte seinerzeit unter anderem den Vorzug, die Staaten Europas zu einer schrittweisen Liberalisierung des Warenaustausches zu veranlassen, unter der Zusicherung, dass die Anstrengungen jedes einzelnen auf Gegenseitigkeit beruhten. Die Fortschritte, die in ihrem Eahmen verwirklicht werden konnten, und die von ihr gebotenen Garantien wogen für die Schweiz gewisse Schwächen des Allgemeinen Abkommens auf und ermöglichten ihr daher auch die Beteiligung am GATT.

Seitdem die meisten Handelspartner unseres Landes die äussere Konvertierbarkeit ihrer Währungen wiederhergestellt und ausserdem versichert haben, die Klausel des Allgemeinen Abkommens über die Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder, was einige von ihnen anbelangt, die Ausweichklauseln des Internationalen Währungsfonds nicht mehr in Anspruch zu nehmen, sind die Bestimmungen dieses Abkommens für sie in vollem Umfang anwendbar. Solange diese Eechtslage aufrechterhalten wird und die Wirtschaftsexpansion andauert, werden die Bestimmungen des GATT die Handelsinteressen der Schweiz ebenso gut schützen können, wie es unter den Bestimmungen der OECE der Fall gewesen wäre. Immerhin wäre es von grossem Nutzen gewesen, diese Bestimmungen beizubehalten für den leider nicht auszuschliessenden Fall, dass Mitgliedstaaten der 'neuen Organisation Zahlungsbilanzschwierigkeiten begegnen sollten. Deshalb setzte sich die Schweiz dafür ein und
erhielt auch zugesichert, dass die OECD in der Erfüllung ihrer handelspolitischen Aufgaben sich von den Erfahrungen der OECE, bei der Beistandsleistung an Mitgliedstaaten und im

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Falle der bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu befolgenden Bestimmungen, leiten lasse.

Bin Interesse der Schweiz an den Arbeiten der OECD in Handelsfragen kann aus dem Umstand entstehen, dass der Handelsausschuss der OECD sich mit den aus dem Bestehen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Freihandelsassozdation erwachsenden Problemen zu befassen haben wird. Dieses Interesse wird auch durch die Zusammensetzung der neuen Organisation bestimmt. Sie umfasst nämlich solche Staaten, denen auf Grund ihrer weitgehenden Industrialisierung innerhalb eines internationalen Wirtschaftssystems, das auf einem immer intensiveren Güteraustausch beruht, besondere Verantwortungen und Pflichten zukommen.

c. Die Funktionen, die Akte sowie die Struktur der OECE werden ausserdem auf einer Anzahl anderer Gebiete beibehalten, unter denen insbesondere zu nennen wären : der Fremdenverkehr und andere unsichtbare Transaktionen, die Kapitalbewegungen, die Kernenergie, die Arbeitskraft und die wissenschaftliche und technische Forschung.

d. Die Hilfe an E n t w i c k l u n g s l ä n d e r ist eines der drei Hauptziele der neuen Organisation. Es ist denn auch zu erwarten, dass wichtige Massnahmen getroffen werden, um die Tätigkeit der neuen Organisation in dieser Hinsicht zu fördern. Bevor der Ausschuss für Entwicklungshilfe seiner Tätigkeit eine bestimmte Eichtung gibt, muss er eine Übersicht über die bisherigen Bestrebungen der einzelnen Mitgliedstaaten gewinnen, eine Arbeit, die übrigens bereits von der Gruppe für Entwicklungshilfe begonnen worden ist. Ferner wird der Ausschuss die Möglichkeit prüfen müssen, diese Bestrebungen zu koordinieren.

Erst wenn er diese nützliche, aber wenig Aufsehen erregende Aufgabe zu Ende geführt hat, kann die OECD sich gegebenenfalls, unter Vermeidung von Doppelspurigkeiten mit anderen Organisationen, konkretere Ziele setzen, um zur wirtschaftlichen Entfaltung der unterentwickelten Gebiete von Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten beizutragen.

e. Wenn auch den Texten zufolge die Hilfe an Entwicklungsländer, im Vergleich zur OECE, die einzige neue Aufgabe der OECD ist, muss doch hervorgehoben werden, dass die neue Organisation innerhalb des bisherigen Wirkungsfeldes der OECE weite Betätigungsmöglichkeiten besitzt - insbesondere auf landwirtschaftlichem Gebiet angesichts
des Bestehens zweier verschiedener Wirtschaftsgruppen. Die Probleme, die sich auf dem Gebiete von Wirtschaft, Finanz, Handel, Wissenschaft, Landwirtschaft, Technik usw. stellen, sind zahlreicher denn je, und die Notwendigkeit, zusammenzuarbeiten, um sie einer Lösung zuzuführen, wurde niemals lebhafter empfunden. In Anbetracht der relativen Gleichartigkeit der Mitgliedstaaten, die mehrheitlich einen hohen Industrialisierungsgrad erreicht haben, wird die Losung der meisten dieser Probleme durch eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf der Stufe der OECD nur gewinnen können.

Durch die Schaffung der OECD wird das durch die OECE eingeführte System der multilateralen Diplomatie bewahrt. Dieses System bietet einen dop-

971 pelten Vorteil: einerseits ermöglicht es die gleichzeitige Prüfung aller wesentlichen, gegenseitig voneinander abhängigen Aspekte der Wirtschaftsprobleme, andererseits wird die Einheit von Ort, Zeit und Handlung auf dein Gebiet der Information, Beratung und Entscheidung gewährleistet. Als ständiger Mittelpunkt zwischenstaatlicher wirtschaftlicher Zusammenarbeit und ausgestattet mit der Befugnis, Entscheidungen zu treffen, die alle Mitgliedsregierungen verpflichten, lässt die OECD ein institutionelles Band namentlich zwischen den Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, denjenigen der Europäischen Freihandelsassoziation und den übrigen OECE-Mitgliedern bestehen.

Bis das Problem der wirtschaftlichen Spaltung Europas eine Lösung gefunden hat, kann die Organisation dafür Gewähr bieten, dass zwischen allen Mitgliedstaaten ein Geist der Zusammenarbeit aufrechterhalten wird.

G. Schlussfolgerungen Die neue Organisation ist das Ergebnis von Kompromissen zwischen den Ansichten der Staaten, die das Übereinkommen ausgearbeitet haben. Im ganzen gesehen, sollte die Umgestaltung den Fortbestand der OECE sichern können.

Der allgemeine Aufbau der OECE, ihre Arbeitsmethoden und vor allem der Geist der Zusammenarbeit, die den europäischen Staaten ermöglichten, die für ihre Volkswirtschaften lebenswichtigen Probleme gemeinsam zu lösen, scheinen gewahrt und den neuen Tätigkeitsgebieten angepasst.

Gewiss wird die neue Organisation nicht mehr jenen wesentlich europäischen Charakter aufweisen, welcher der OECE besonderen Zusammenhalt, Homogenität und Kraft verschaffte. Indessen sind die beiden neuen Mitglieder seit langem mit der OECE assoziiert, die von den Vereinigten Staaten sogar nachhaltig gefördert worden ist. Sie hatten Gelegenheit, sich mit den Methoden zwischenstaatlicher Zusammenarbeit dieser Organisation vertraut zu machen, und dank Anpassung auf beiden Seiten darf man hoffen, dass ihre staatsrechtlichen Besonderheiten der engen Zusammenarbeit, zu der sich ihre Eegierungen verpflichtet haben, im gesamten keine Hindernisse in den Weg legen werden.

Die neue Organisation wird weniger als die OECE auf die Probleme der Beziehungen zwischen den Mitgliedern ausgerichtet sein. Sie wird sich mehr mit ihren Beziehungen zur Ausseiiwelt befassen, gleichzeitig jedoch weiterhin europäische Probleme behandeln,
von denen gewisse, wie z.B. die wirtschaftliche Integration oder die wissenschaftliche und technische Entwicklung, für uns von erstrangiger Bedeutung bleiben.

Die Erfolge der OECE waren bei aller Eindrücklichkeit nur ein Zwischenziel. Auf vielen Gebieten befindet sich die europäische Zusammenarbeit erst in ihren Anfängen. Die Probleme, die sich heute der internationalen Zusammenarbeit stellen, haben sich gegenüber 1948 gewandelt, sind jedoch nicht weniger bedeutsam. Die heutige Lage ist jener des Jahres 1948 ähnlich. Vielleicht nicht minder wichtig, als damals der Wiederaufbau der europäischen Wirtschaft war,

972 ist es heute, für die Probleme der wirtschaftlichen Expansion und der Hilfe an die Entwicklungsländer eine Lösung zu finden.

Die OECD bietet der Schweiz eine ihr vertraute Form der Zusammenarbeit, die weder mit ihrer Neutralität noch mit ihrer Wirtschaftspolitik unvereinbar ist. Tatsächlich stimmen ein wirtschaftliches Wirken über Europas Grenzen hinaus, der Liberalismus und die Öffnung zur Welt hin mit den Interessen und Traditionen der Schweiz ebensosehr überein wie die innereuropäische Zusammenarbeit.

Es stimmt, dass die Vergrösserung des geographischen Eahmens der OECE und die Erweiterung ihrer Aufgaben Ungewissheiten enthalten, die der verhältnismässig unbestimmte Wortlaut des neuen Übereinkommens kaum zu beseitigen vermag. Wie wir bereits hervorgehoben haben, bergen diese Ungewissheiten Möglichkeiten und Gefahren in sich, die aus diesem oder jenem Grunde unsere Mitarbeit erschweren könnten. Sollten entsprechende Umstände eintreten, so würden uns jedoch die im Übereinkommen vorgesehenen Sicherungen erlauben, ihnen zu begegnen. Umgekehrt wäre aber ein Abseitsstehen nicht ohne Nachteile und könnte uns der Vorteile der multilateralen wirtschaftlichen Zusammenarbeit berauben.

Die neue Organisation besitzt sehr weitgefasste wirtschaftliche Befugnisse.

Den Eegierungen der Mitgliedstaaten wird es obliegen, davon möglichst wirksamen und ausgiebigen Gebrauch zu machen. Die wirtschaftlichen Aufgaben und Pflichten dieser Staaten sind so umfangreich, dass allein unternommene Anstrengungen nicht genügen würden. Ohne das Ansehen und die Kraft, welche die westlichen Staaten aus der erfolgreichen Erfüllung dieser wesentlichen Aufgaben zu gewinnen vermögen, würden die Anstrengungen zur Zusammenarbeit oder Integration nutzlos bleiben. Die freie und neutrale Schweiz kann ohne Hintergedanken zur Erfüllung dieser Aufgaben beitragen.

V. Anträge Wir beantragen Ihnen, uns durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes zu ermächtigen, das Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu ratifizieren. Da das Übereinkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr gekündigt werden kann, ist Artikel 89, Absatz 8 der Bundesverfassung betreffend die dem Eeferendum unterstellten Staatsverträge nicht anwendbar.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte
Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den S.Mai 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Für den B u n d e s p r ä s i d e n t e n : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

978 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

das Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom S.Mai 1961, beschliesst : Einziger Artikel Das am 14. Dezember 1960 in Paris unterzeichnete "Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

974 Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext x)

Übereinkommen über

die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Die Eegierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Eepublik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Eepublik Island, der Italienischen Eepublik, Kanadas, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Eepublik Österreich, der Portugiesischen Eepublik, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Spaniens, der Eepublik Türkei, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, im Hinblick darauf, dass eine starke und blühende Wirtschaft zur Verwirklichung der Ziele der Vereinigten Nationen, zur Wahrung der persönlichen Freiheit und zur Erhöhung des allgemeinen Wohlstandes unerlässlich ist, überzeugt, dass sie diese Ziele am wirksamsten anstreben können, indem sie die Tradition der Zusammenarbeit stärken, die sich zwischen ihnen herausgebildet hat, in der Erkenntnis, dass der wirtschaftliche Wiederaufbau und Fortschritt Europas, zu dem ihre Teilnahme an der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit weitgehend beigetragen hat, neue Aussichten eröffnet, diese Tradition zu stärken und für neue Aufgaben und weiterreichende Ziele nutzbar zu machen, in der Überzeugung, dass eine umfassendere Zusammenarbeit entscheidend zur Förderung friedlicher und harmonischer Beziehungen zwischen den Völkern der Welt beitragen wird, in der Erkenntnis, dass ihre Volkswirtschaften in zunehmendem Masse voneinander abhängig sind, entschlossen, durch gegenseitige Konsultation und Zusammenarbeit ihre Leistungsfähigkeit und ihre Möglichkeiten noch wirksamer einzusetzen, um ein optimales Wachstum ihrer Volkswirtschaften sowie das wirtschaftliche und soziale Wohl ihrer Völker zu fördern, 1 ) Die vorliegende deutsche Übersetzung ist von der Bundesrepublik Deutschland, von Österreich und der Schweiz gemeinsam festgelegt worden.

975 überzeugt, dass die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Nationen zusammenarbeiten müssen, nrn die Entwicklungsländer nach besten Kräften zu unterstützen, in der Erkenntnis, dass eine fortschreitende Ausweitung des Welthandels eine der wichtigsten Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Staat und für bessere internationale Wirtschaftsbeziehungen ist, entschlossen, diese Ziele in einer Weise zu verfolgen, die vereinbar ist mit den Verpflichtungen, welche sie als Teilnehmer an anderen internationalen Organisationen und Einrichtungen oder als Vertragsparteien internationaler Vereinbarungen haben sind über folgende Bestimmungen zur Umgestaltung der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit in die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung übereingekommen: Artikel l Ziel der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) ist es, eine Politik zu fordern, die darauf gerichtet ist, a. in den Mitgliedstaaten unter Wahrung der finanziellen Stabilität eine optimale Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigung sowie einen steigenden Lebensstandard zu erreichen und dadurch zur Entwicklung der Weltwirtschaft beizutragen, b. in den Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten, die in wirtschaftlicher Entwicklung begriffen sind, zu einem gesunden wirtschaftlichen Wachstum beizutragen, und c. im Einklang mit internationalen Verpflichtungen auf multilateraler und nichtdiskriminierender Grundlage zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.

Artikel 2 Zur Verfolgung dieser Ziele kommen die Mitglieder überein, einzeln sowie gemeinsam a. den zweckmässigen Einsatz ihrer wirtschaftlichen Mittel zu fördern, b. auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet die Entwicklung ihrer Hilfsmittel, die Forschung und die Berufsausbildung zu fördern, c. eine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, das Wachstum ihrer Volkswirtschaften und ihre innere und äussere finanzielle Stabilität zu gewährleisten sowie Entwicklungen zu vermeiden, die ihre eigenen Volkswirtschaften oder diejenigen anderer Staaten gefährden könnten,

976 d. ihre Bemühungen um den Abbau oder die Abschaffung der Behinderungen des zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie des laufenden Zahlungsverkehrs fortzusetzen und die Liberalisierung des Kapitalverkehrs beizubehalten und zu erweitern, e. durch geeignete Mittel, insbesondere durch Zufuhr von Kapital in die Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten, die in wirtschaftlicher Entwicklung begriffen sind, zu deren wirtschaftlicher Entwicklung beizutragen, und dabei zu berücksichtigen, dass es für die Volkswirtschaften dieser Staaten wichtig ist, technische Hilfe zu erhalten und wachsende Ausfuhrmärkte zu gewinnen.

Artikel 3 Um die in Artikel l niedergelegten Ziele zu erreichen und die in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, kommen die Mitglieder überein, a. einander fortlaufend zu unterrichten und der Organisation die zur Bewältigung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu liefern, b. einander fortlaufend zu konsultieren, Untersuchungen durchzuführen und an vereinbarten Vorhaben teilzunehmen sowie o. eng zusammenzuarbeiten und, soweit angebracht, ihr Vorgehen zu koordinieren.

Artikel 4 Mitglieder der Organisation sind die Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Artikel 5 Um ihre Ziele zu erreichen, kann die Organisation a. Beschlüsse fassen; diese sind für alle Mitglieder bindend, soweit nichts anderes vorgesehen, &. Empfehlungen an die Mitglieder richten sowie c. mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen abschliessen.

Artikel 6 (1) Sofern die Organisation nicht für Sonderfälle einstimmig etwas anderes beschliesst, bedarf die Beschlussfassung und die Abgabe von Empfehlungen des gegenseitigen Einverständnisses sämtlicher Mitglieder.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Enthält sich ein Mitglied bei der Abstimmung über einen Beschluss oder eine Empfehlung der Stimme, so steht die Stimmenthaltung solchen Beschlüssen oder Empfehlungen nicht entgegen; sie finden auf die anderen Mitglieder Anwendung, nicht jedoch auf das Mitglied, das sich der Stimme enthalten hat.

977 (8) Ein Beschluss ist für ein Mitglied solange nicht bindend, als es seine verfassungsrechtlichen Erfordernisse nicht erfüllt hat. Die anderen Mitglieder können vereinbaren, dass ein solcher Beschluss vorläufig auf sie Anwendung findet.

Artikel 7 Ein aus allen Mitgliedern bestehender Bat ist das Organ, von dem alle Eechtshandlungen der Organisation ausgehen. Der Eat kann zu Tagungen der Minister oder der Ständigen Vertreter zusammentreten.

Artikel 8 Der Eat bestellt alljährlich einen Vorsitzenden, der bei seinen Ministertagungen den Vorsitz führt some zwei Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende kann im ein auf seine erste Amtszeit folgendes weiteres Jahr bestellt werden.

Artikel 9 Der Eat kann einen Exekutivausschuss und die zur Verwirklichung der Ziele der Organisation erforderlichen iXebenorgane einsetzen.

Artikel 10 (1) Der Eat ernennt für eine Amtszeit von fünf Jahren einen ihm verantwortlichen Generalsekretär. Diesem stehen ein oder mehrere Stellvertretende Generalsekretäre oder Beigeordnete Generalsekretäre zur Seite, die der Eat auf Empfehlung des Generalsekretärs ernennt.

(2) Der Generalsekretär führjb bei den Eatstagungen der Ständigen Vertreter den Vorsitz. Er unterstützt den Eat in jeder geeigneten Weise und kann ihm und jedem anderen Organ der Organisation Vorschläge unterbreiten.

Artikel 11 (1) Der Generalsekretär stellt entsprechend den vom Eat genehmigten Organisationsplänen das Personal ein, welches die Organisation benötigt. Das Personalstatut bedarf der Zustimmung des Eates.

(2) In Anbetracht des internationalen Charakters der Organisation dürfen der Generalsekretär, die Stellvertretenden oder Beigeordneten Generalsekretäre und das Personal bei keinem Mitglied und keiner Eegierung oder Stelle ausserhalb der Organisation um Weisungen nachsuchen oder solche von ihnen entgegennehmen.

Artikel 12 Die Organisation kann zu Bedingungen, deren Festlegung dem Eat obliegt, a. an Nichtmitgliedstaaten und an Organisationen Mitteilungen richten, Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

71

978 b. mit Nïchtmitgliedstaaten und mit Organisationen Beziehungen aufnehmen und unterhalten sowie c. Nichtmitgliedsregierungen und Organisationen einladen, an Arbeiten der Organisation teilzunehmen.

Artikel 13 Die Vertretung der durch die Verträge von Paris und Born vom 18. April 1951 beziehungsweise 25.März 1957 gegründeten Europäischen Gemeinschaften in der Organisation richtet sich nach dem Zusatzprotokoll Nr. l zu diesem Übereinkommen.

Artikel 14 (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Eatifikation oder Annahme durch die Unterzeichner nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Erfordernisse.

(2) Die Eatifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Eegierung der Franzosischen Republik hinterlegt, die hiermit zur Verwahrerregierung bestimmt wird.

(3) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft a. entweder vor dem 30. September 1961, sobald alle Unterzeichner Eatifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben, 6. oder am 30. September 1961, wenn zu diesem Zeitpunkt mindestens fünfzehn Unterzeichner derartige Urkunden hinterlegt haben, und zwar für diese Unterzeichner, und danach für jeden anderen Unterzeichner mit Hinterlegung seiner Eatifikations- oder Annahmeurkunde, c. oder nach dem 30. September 1961, jedoch spätestens zwei Jahre nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens, sobald fünfzehn Unterzeichner derartige Urkunden hinterlegt haben, und zwar für diese Unterzeichner, und danach für jeden anderen Unterzeichner mit Hinterlegung seiner Eatifikations- oder Annahmeurkunde.

(4) Ein Unterzeichner, der bei Inkrafttreten des Übereinkommens seine Eatifikations- oder Annahmeurkunde noch nicht hinterlegt hat, kann an den Arbeiten der Organisation zu Bedingungen teilnehmen, die zwischen dieser und ihm zu vereinbaren sind.

Artikel 15 Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Umgestaltung der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit wirksam; ihre Ziele, Organe, Befugnisse und Bezeichnung werden sodann die in diesem Übereinkommen vorgesehenen sein. Die Rechtspersönlichkeit der Organisation für Europaische Wirtschaftliche Zusammenarbeit setzt sich in der Organisation fort; die Beschlüsse, Empfehlungen und Resolutionen der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit sind jedoch nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nur wirksam, wenn der Rat sie genehmigt.

979 Artikel 16 Der Bat kann beschliessen, eine jede Eegierung, welche die Pflichten eines Mitglieds zu übernehmen bereit ist, zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen. Ein solcher Beschluss bedarf der Einstimmigkeit; jedoch kann der Eat im Einzelfall einstimmig beschliessen, Stimmenthaltung zu gestatten; in diesem Fall gilt der Beschluss ungeachtet des Artikels 6 für alle Mitglieder. Der Beitritt wird mit Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Verwahrerregierung wirksam.

Artikel 17 Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Übereinkommens auf sich selbst unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch eine an die Verwahrerregierung zu richtende Kündigung beenden.

Artikel 18 Sitz der Organisation ist Paris, sofern der Eat nichts anderes beschliesst.

Artikel 19 Die Rechtsfähigkeit der Organisation sowie die Privilegien, Befreiungen und Immunitätsrechte der Organisation, ihrer Bediensteten und der Vertreter der Mitglieder bei ihr bestimmen sich nach dem Zusatzprotokoll Nr. 2 zu diesem Übereinkommen.

Artikel 20 (1) Der Generalsekretär legt dem Eat alljährlich im Einklang mit den vom Eat angenommenen Finanzvorschriften ein Jahresbudget, Eechnungsabschlüsse und, soweit der Eat solche anfordert, Nebenbudgets zur Genehmigung vor.

(2) Die vom Eat genehmigten allgemeinen Ausgaben der Organisation werden nach einem vom Eat zu beschliessenden Schlüssel aufgeteilt. Sonstige Ausgaben werden nach Grundsätzen finanziert, die der Eat beschliesst.

Artikel 21 Nach Eingang jeder Eatifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder einer Kündigungsanzeige benachrichtigt die Verwahrerregierung alle Vertragsparteien und den Generalsekretär der Organisation.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen zu Paris am 14.Dezember 1960 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Verwahrerregierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.

Es folgen die Unterschriften

980

Zusatzprotokoll Nr. l zu dem Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Die Unterzeichner des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung haben folgendes vereinbart : (1) Die Vertretung der durch die Verträge von Paris und Köm vom 18. April 1951 beziehungsweise 25.März 1957 gegründeten Europäischen Gemeinschaften in der Organisation für Wirtchaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird nach den in diesen Verträgen enthaltenen Vorschriften über die Organe geregelt.

(2) Die Kommissionen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nehmen an den Arbeiten dieser Organisation teil.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen zu Paris am 14.Dezember 1960 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichennassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung der Französischen Bepublik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.

Es folgen die Unterschriften

981

Zusatzprotokoll Nr. 2 zu dem Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Die Unterzeichner des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) haben folgendes vereinbart : Die Bechtsfähigkeit sowie die Privilegien, Befreiungen und Immunitätsrechte, die der Organisation, ihren Bediensteten und den Vertretern der Mitglieder bei ihr zustehen, bestimmen sich wie folgt : a. im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Abkommens über die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948 nach dem Zusatzprotokoll Nr.l zu dem genanten Abkommen; b. in Kanada nach diesbezüglichen, zwischen der Eegierung von Kanada und der Organisation abzuschliessenden Abkommen oder entsprechenden Vereinbarungen ; c. in den Vereinigten Staaten nach der Executive Order Nr. 10133 vom 27. Juni 1950 auf Grund des International Organisations Immunities Act ; d. in allen übrigen Staaten nach diesbezüglichen zwischen der betreffenden Eegierung und der Organisation abzuschliessenden Abkommen oder entsprechenden Vereinbarungen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen zu Paris am 14.Dezember 1960 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichennassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Eegierung der Französischen Eepublik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.

Es folgen die Unterschriften

982

Protokoll zur Revision des Abkommens über die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948 Die Begierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Eepublik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Eepublik Island, der Italienischen Eepublik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Eepublik Österreich, der Portugiesischen Eepublik, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Spaniens, der Eepublik Türkei und des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, als Vertragsparteien des Abkommens über die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16.April 1948 (im folgenden als «Abkommen» bezeichnet) und als Mitglieder der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit von dem Wunsche geleitet, die Ziele, Organe und Befugnisse dieser Organisation neu zu bestimmen und in die umgestaltete Organisation die Eegierungen Kanadas und der Vereinigten Staaten von Amerika als Mitglieder einzubeziehen haben folgendes vereinbart : Artikel l Das Abkommen wird revidiert und demgemäss durch das Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung abgelöst, das am heutigen Tag unterzeichnet wird.

Artikel 2 (1) Dieses Protokoll tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung tritt das Abkommen für alle Unterzeichner dieses Protokolls ausser Kraft.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen zu Paris am 14.Dezember 1960 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Eegierung der Französischen Eepublik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.

Es folgen die Unterschriften

983

Vereinbarung betreffend die Anwendung von Artikel 15 des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Artikel 15 des Übereinkommens über die Organisation fur Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) bestimmt, dass die (im folgenden als «Akte» bezeichneten) Beschlüsse, Empfehlungen und Eesolutionen der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit nach Inkrafttreten des Übereinkommens nur wirksam sind, wenn der Eat der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden als «Bat» bezeichnet) sie genehmigt.

Auf Grund einer Eesolution der Ministertagung vom 22. bis 23. Juli 1960 wurde ein Vorbereitender Ausschuss eingesetzt und damit beauftragt, die Überprüfung der Akte der Organisation für Europaische Wirtschaftliche Zusammenarbeit weiterzuführen, diejenigen Akte zu bestimmen, die dem Eat zur Genehmigung zu empfehlen seien, und - soweit notwendig - die Änderungen zu empfehlen, die erforderlich sind, um diese Akte den Aufgaben der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung anzupassen.

Während der erwähnten Ministertagung wurde vereinbart, dass möglichst weitgehend Sicherheit hinsichtlich der Genehmigung der Akte der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit durch den Eat gemass den Empfehlungen des Vorbereitenden Ausschusses bestehen soll; es wurde ferner vereinbart, dass Kanada und die Vereinigten Staaten als Nichtmitglieder der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinsichtlich dieser Empfehlungen einen gewissen Ermessensspiebaum haben sollen.

Die Unterzeichner des Übereinkommens haben demgemäss folgendes vereinbart : (1) Die Vertreter der Unterzeichner im Eat stimmen für die Genehmigung von Akten der Organisation für Europaische Wirtschaftliche Zusammenarbeit im Einklang mit den Empfehlungen des Vorbereitenden Ausschusses, soweit im folgenden nicht etwas anderes vorgesehen ist.

(2) Jeder Unterzeichner, der nicht Mitglied der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit war, ist von der Verpflichtung aus Absatz l in bezug auf diejenigen Empfehlungen oder Teile von Empfehlungen des Vorbereitenden Ausschusses befreit, die er spätestens zehn Tage nach Hinterlegung seiner Eatifikations-
oder Armahmeurkunde zu dem Übereinkommen in einer an den Vorbereitenden Ausschuss zu richtenden Mitteilung bezeichnet.

(3) Macht ein Unterzeichner eine Mitteilung nach Absatz 2, so kann jeder andere Unterzeichner, nach dessen Auffassung diese Mitteilung die Lage hin-

984

sichtlich der betreffenden Empfehlung oder eines Teils davon erheblich ändert, binnen vierzehn Tagen nach dieser Mitteilung beantragen, dass der Vorbereitende Ausschuss diese Empfehlung oder diesen Teil davon überprüft.

(4) a) Macht ein Unterzeichner eine Mitteilung nach Absatz 2 und wird kein Antrag nach Absatz 3 gestellt, oder führt im Falle eines solchen Antrags die erneute Überprüfung durch den Vorbereitenden Ausschuss zu keiner Änderung der betreffenden Empfehlung oder des betreffenden Teils davon, so enthält sich im Bat der Vertreter des Unterzeichners, der die Mitteilung gemacht hat, der Stimme bei der Abstimmung über den Akt oder Teil des Aktes, auf den sich diese Empfehlung oder dieser Teil davon bezieht.

b) Führt die in Absatz 3 vorgesehene erneute Überprüfung durch den Vorbereitenden Ausschuss zu einer Änderung der Empfehlung oder des Teils der Empfehlung, so kann sich im Eat der Vertreter des Unterzeichners, der die Mitteilung gemacht hat, der Stimme bei der Abstimmung über den Akt oder Teil des Aktes enthalten, auf den sich die geänderte Empfehlung oder der geänderte Teil davon bezieht.

c) Die Stimmenthaltung eines Unterzeichners nach dem Buchstaben a oder b hinsichtlich eines Aktes oder Teils davon steht dessen Genehmigung nicht entgegen; er findet auf die anderen Unterzeichner Anwendung, nicht jedoch auf den Unterzeichner, der sich der Stimme enthalten hat.

(5) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung über Handlungen, die vor der Abstimmung im Eat vorzunehmen sind, treten mit Unterzeichnung der Vereinbarung in Kraft: die Bestimmungen über die Abstimmung im Eat treten für jeden Unterzeichner in Kraft, sobald das Übereinkommen für ihn in Kraft tritt.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen zu Paris am 14.Dezember 1960 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Eegierung der Französischen Eepublik hinterlegt wild; diese übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.

Es folgen die Unterschriften 5735

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Teilnahme der Schweiz an der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Vom 5.Mai 1961)

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Jahr

1961

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

8246

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.05.1961

Date Data Seite

945-984

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