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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die 44. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz und

Botschaft betreffend die Ratifikation des Übereinkommens über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen (Vom 2. Juni 1961)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation erstatten wir Ihnen hiemit Bericht über die 44. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz. Diesem Bericht fugen wir einen Beschlussesentwurf betreffend das Übereinkommen über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen bei.

I. Allgemeines, Verhandlungen und Beschlüsse der Konferenz 1. Vom 1. bis 23. Juni 1960 fand in Genf die 44. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz statt, deren Tagesordnung folgende Gegenstände umfasste: 1. Bericht des Generaldirektors; 2. Finanz- und Budgetfragen; 3. Mitteilungen und Berichte über die Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen ; 4. Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen (2. Beratung); 5. Beratung und Zusammenarbeit zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Eahmen (2.Beratung);

1197 6. Beitrag der Internationalen Arbeitsorganisation zur Verbesserung der Einkommens- und Lebensverhältnisse in ländlichen Gebieten, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklungsländer (allgemeine Beratung) ; 7. Verkürzung der Arbeitszeit; 8. Arbeiterwohnungen.

2. Unser Land war an der Konferenz mit einer aus den drei Gruppen gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zusammengesetzten Delegation vertreten. Dieser Delegation gehörten wie in den vorangegangenen Jahren folgende Herren an: als Begierungsvertreter die Herren Dr. Max Holzer, Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, und Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, sowie als Arbeitgebervertreter Herr Charles Klinischen vom Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen und als Arbeitnehmervertreter Herr Jean Möri vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund. Den Delegierten standen die nötigen technischen Berater zur Seite; diese wirkten vor allem in den Kommissionen mit, die sich mit den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu befassen hatten.

78 von 80 Mitgliedstaaten der Organisation hatten Delegierte und technische Berater abgeordnet, so dass zusammen mit den Beobachtern der noch abhängigen Territorien gegen 900 Teilnehmer anwesend waren. Die Konferenz wählte zu ihrem Präsidenten Herrn Louis Alvarado, Minister für Arbeits- und Eingeborenenfragen von Peru.

Im Verlauf der Tagung wurden drei neue Länder, welche die Unabhängigkeit erlangt haben, einstimmig in die Internationale Arbeitsorganisation aufgenommen. Es sind dies die Republiken von Kamerun und von Togo, die bisher gemäss dem Versailler Vertrag unter französischem Mandat standen, sowie die aus den Territorien von Senegal und Sudan zusammengesetzte Föderation von Mali. Seither wurde bekanntlich diese Föderation wieder aufgelöst, indem sich Senegal als Eepublik Senegal konstituierte und der Sudan die Republik Mali bildete; nunmehr sind beide Staaten Mitglieder der Organisation. Ferner haben seit Abschluss der 44. Tagung folgende Länder, die bereits Mitglieder der Vereinigten Nationen sind, auf den Zeitpunkt ihrer Anmeldung beim Internationalen Arbeitsamt mit der formellen Annahme der Verfassungsgrundsätze die Mitgliedschaft der Internationalen Arbeitsorganisation erworben: Zentralafrikanische
Republiken, Gabon, Madagaskar, Zypern, Kongo (Hauptstadt Brazzaville), Kongo (Hauptstadt Leopoldville), Elfenbeinküste, Dahomey, Haute-Volta, Somaliland, Eepublik Tschad, Nigeria und Föderation von Nigeria. Demnach gehören heute insgesamt 97 Staaten der Organisation an.

In unserem Bericht über die 43.Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (BEI. 1960, I, 42) wiesen wir darauf hin, dass es die Arbeitgebervertreter der westlichen Länder bisher abgelehnt haben, den Oststaaten in den Kommissionen der Konferenz Arbeitgebersitze einzuräumen. Das Rekurskomitee,

1198 das erstmals im Jahre 1959 zusammengetreten ist, brachte im Jahre 1960 dasselbe Verfahren zur Anwendung und sprach den Arbeitgebervertretern der Oststaaten, die gegen ihren Ausschluss von der Arbeit in den Kommissionen rekurriert hatten, Sitze in diesen Kommissionen zu. Die Arbeitgeber der westlichen Staaten wandten sich von neuem gegen diesen von der Gesamtkonferenz bestätigten Entscheid, nahmen jedoch - im Gegensatz zum vorhergehenden Jahr -- weiterhin an den Kommissionsarbeiten teil. Einzig die Arbeitgebervertreter der Vereinigten Staaten, von Italien und der Malaiischen Eepublik haben sich aus den betreffenden Kommissionen zurückgezogen.

Die Konferenz hatte den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes für die Dauer von drei Jahren neu zu bestellen. Da unser Land keine ausrei~ chende Anzahl von Stimmen auf sich zu vereinigen vermochte, konnte es seinen seit dem Jahre 1951 innegehabten Sitz als stellvertretendes Mitglied für diesmal nicht beibehalten.

3. Die drei ersten Traktanden geben zu folgenden Bemerkungen Anlass.

In seinem der Konferenz unterbreiteten Jahresbericht legte der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes das Hauptgewicht auf den heute besonders aktuellen Fragenkreis «Jugend und Arbeit». Die Diskussion befasste sich namentlich mit der im Bericht erörterten Frage, in welcher Weise die Internationale Arbeitsorganisation hinsichtlich der Jugendprobleme ihre Politik auszurichten und ihr Programm zu gestalten habe, um den heutigen Erfordernissen gerecht zu werden. An dieser Aussprache beteiligten sich gegen 180 Redner, worunter auch verschiedene Arbeitsminister. Als Sprecher des Bundesrates hat Herr Bundesrat Ghaudet zum Bericht des Generaldirektors und zu einzelnen Punkten der Tagesordnung Stellung genommen und die Grasse der Bundesbehörden und des Schweizervolkes überbracht.

Das von der Konferenz angenommene Budget für das Jahr 1961 beläuft sich auf 9 857 110 Dollar (9 003 909 Dollar für 1960). Der von der Schweiz zu entrichtende Beitrag wurde auf 1,41 Prozent (1,42 Prozent für 1960) festgesetzt, was nach Abzug eines Vorschusses aus dem Jahre 1959 einem Nettobetrag von 138 103 Dollar (127 855 Dollar für 1960) entspricht.

Die Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten, insbesondere der ratifizierten Übereinkommen, wird
weiterhin jedes Jahr von einer Expertenkommission sorgfältig geprüft und darauf von einer Kommission der Konferenz einer weiteren Prüfung unterzogen.

Die Mitgliedstaaten haben die Pflicht, innerhalb eines in der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorgeschriebenen Zeitraumes alle von der Konferenz angenommenen Übereinkommen und Empfehlungen den gesetzgebenden Organen zu unterbreiten. Dieser Verpflichtung scheint noch nicht überall richtig nachgelebt zu werden, weshalb die Kommission der Konferenz im Jahre 1960 der Frage der Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen ihre besondere Aufmerksamkeit gewidmet hat.

1199 4. Drei neue Urkunden, ein Übereinkommen und zwei Empfehlungen, sind angenommen worden, so dass heute die Zahl der von der Konferenz seit dem Jahre 1919 beschlossenen Übereinkommen 115 und jene der Empfehlungen 114 beträgt.

Die Verhandlungen über das 4. Traktandum, das den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen betraf und im Jahre 1959 Gegenstand einer ersten Beratung bildete (s. unseren Bericht über die 43. Tagung, BB1 1960, I, 44), haben im Jahre 1960 zur Annahme einer Konvention und einer ergänzenden Empfehlung geführt. Das Übereinkommen wurde mit 253 Stimmen gegen l Stimme, bei zwei Enthaltungen, angenommen; die Empfehlung erhielt 257 Stimmen ohne Gegenstimme und Enthaltungen. Wir werden im Abschnitt II darauf zurückkommen.

Die Konferenz hat zum Traktandum 5 nach einer zweiten Lesung, der eine erste letztes Jahr vorausgegangen ist (s. unseren Bericht über die 43. Tagung, BB1 1960, I, 44), mit 217 Stimmen ohne Gegenstimme, bei 34 Enthaltungen, einer Empfehlung betreffend die Beratung und Zusammenarbeit zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Eahmen zugestimmt. Wir werden darüber im Abschnitt III berichten.

Das Traktandum 6 bildete Gegenstand einer allgemeinen Aussprache, die zur Annahme einer Entschliessung betreffend das Tätigkeitsprogramm der Internationalen Arbeitsorganisation zugunsten der Verbesserung der Lebensbedingungen in ländlichen Gebieten, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklungsländer, führte.

Die als 7.Traktandum vorgesehene Frage der Arbeitszeitverkürzung war im Hinblick auf die Aufstellung einer Empfehlung Gegenstand einer ersten Beratung und soll im Jahre 1961 einer zweiten Beratung unterzogen werden.

Zu Traktandum 8 der Tagesordnung hat schliesslich die Konferenz eine Eeihe von Schlussfolgerungen angenommen, die darauf abzielen, der Konferenz im Jahre 1961 eine Empfehlung betreffend Arbeiterwohnungen zur Annahme zu unterbreiten.

Auf die beiden letztgenannten Traktanden, die an der nächsten Konferenz in zweiter Lesung behandelt werden sollen, werden wir in unserem Bericht über die 45.Tagung der Konferenz näher eingehen.

5. Die Konferenz hat wie jedes Jahr einige Eesolutionen angenommen.

Diese Eesolutionen haben Fragen zum Gegenstand, die nicht auf der
Tagesordnung standen; sie betreffen die Eolle der Internationalen Arbeitsorganisation im Eahmen einer erweiterten wirtschaftlichen Hilfe an Entwicklungsländer, Massnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Arbeits- und Lebensbedingungen für jugendliche Arbeitnehmer, die Herausgabe von Veröffentlichungen durch das Internationale Arbeitsamt, die Diskriminierung sowie die Einberufung einer zweiten europäischen Eegionalkonferenz.

1200 H. Übereinkommen (Nr. 115), Empfehlung (Nr. 114) und Entschliessung betreffend den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen 1. Zielsetzung und InJmlt der Beschlüsse a. Die zunehmende Verwendung radioaktiver Stoffe veranlasste die Internationale Arbeitsorganisation, sich mit dem Schutz der Arbeitnehmer vor Strahleneinwirkungen und radioaktiver Verseuchung zu befassen.

Die Internationale Arbeitskonferenz hat sich von vorneherein davon Eechenschaft gegeben, dass internationale Normen über diesen Gegenstand in der Anwendung elastisch sein müssen, damit sie jederzeit an die rasch fortschreitende Entwicklung der modernen Technik angepasst werden können.

Das Übereinkommen beschränkt sich deshalb auf die allgemeinen Grundsätze, während die technischen Durchführungsmassnahmen in der Empfehlung niedergelegt sind.

b. Artikel l des Übereinkommens bestimmt die Mittel (Gesetz, Eichtlinien usw.), womit das Übereinkommen durchgeführt werden kann. Bei der Durchführung des Übereinkommens hat die zuständige Behörde die Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände anzuhören.

Gemäss Artikel 2 findet die Konvention auf alle Tätigkeiten Anwendung, bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit ionisierenden Strahlen ausgesetzt sind.

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind diejenigen Fälle, die eine so unbedeutende Strahlendosis aufweisen, dass keinerlei Gesundheitsschäden für die Arbeitnehmer befürchtet werden müssen.

Artikel 8 bestimmt, dass geeignete Massnahmen im Sinne der Vorschriften des Übereinkommens ergriffen werden müssen, die einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen gewährleisten.

Artikel 5 verlangt, dass alle Anstrengungen unternommen werden, um die Einwirkung ionisierender Strahlen auf die Arbeitnehmer auf das äusserste Mindestmass zu beschränken.

Die Artikel 6 bis 8 beziehen sich auf die Festsetzung der zulässigen Maximaldosen ionisierender Strahlen für die verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmern, insbesondere für jene, die regelmässig oder gelegentlich solchen Strahlen ausgesetzt sind, sowie für Jugendliche von 16 bis 18 Jahren. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen mit Arbeiten, die eine solche Gefährdung mit sich bringen, nicht beschäftigt werden. Die festgelegten Maximaldosen sind dem jeweiligen Stand der Forschung anzupassen.

Artikel 9 schreibt vor, dass
bei einer Gefährdung durch Strahleneinwirkung geeignete Warnzeichen zu verwenden sind, und dass die Arbeitnehmer über die zum Schutz gegen diese Strahlen zu ergreifenden Vorsichtsmassnahmen unterrichtet werden müssen.

Die Artikel 10 bis 12 sehen vor, dass den Arbeitnehmern, die bei ihrer Arbeit ionisierenden Strahlen ausgesetzt sind, dies gebührend angezeigt wird,

1201 dass ferner für die Messung der Strahleneinwirkung auf die Arbeitnehmer und die Arbeitsstätten geeignete Kontrollmassnahmen ergriffen werden, und dass schliesslich ein ärztlicher Untersuchungsdienst eingerichtet wird.

Die Artikel 13 und 14 weisen auf die Massnahmen hin, die im Falle einer Überdosierung zu ergreifen sind, wie die Herbeirufung eines Arztes, die Anzeige an die zuständigen Behörden, die Überprüfung der Arbeitsbedingungen durch einen Spezialisten sowie die Behebung von festgestellten Mängeln. Die Arbeitnehmer, deren Gesundheit angegriffen ist, müssen wenn nötig von ihrer Arbeit befreit werden.

In Artikel 15 wird ein Aufsichtsdienst zur Überwachung der Anwendung des Übereinkommens vorgeschrieben.

Die Artikel 16 bis 23 enthalten die üblichen Verfahrensbestimmungen.

c. Durch die Empfehlung soll die Anwendung des Übereinkommens für die Mitgliedstaaten erleichtert werden. Sie enthält eine Eeihe von praktischen Vorschlägen zur Durchführung der im Übereinkommen enthaltenen Vorschriften.

Der Anwendungsbereich stimmt mit jenem des Übereinkommens überein.

Hinsichtlich der in der Konvention genannten höchstzulässigen Dosen stützt sich die Empfehlung auf die von der Internationalen Kommission für Strahlenschutz vorgeschlagenen Werte. Die Schutzmassnahmen, die Strahlenüberwachung, die ärztlichen Untersuchungen sowie die Aufsicht und die Anzeigepflicht richten sich gemäss der Empfehlung nach den bereits bestehenden Normen und Eichtlinien der zuständigen internationalen Organisationen (Internationale Kommission für Strahlenschutz, Internationale Atomenergie-Agentur, Weltgesundheitsorganisation, Europäische Kernenergie-Agentur usw.).

d. Die Konferenz hat ferner einer Eesolution über den Schutz der Arbeitnehmerinnen vor ionisierenden Strahlen zugestimmt. Zwar enthält die Empfehlung bereits eine Bestimmung, welche die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um die Frauen im gebärfähigen Alter nicht der Gefahr übermässiger Bestrahlung auszusetzen. Doch stellte die Konferenz fest, dass die Verwendung von Frauen im gebärfähigen Alter bei Strahlenarbeiten besondere Probleme aufwirft, und dass es die wissenschaftlichen Erkenntnisse auf diesem Gebiet den zuständigen internationalen Organisationen noch nicht ermöglichen, praktische und genügend zuverlässige Schlussfolgerungen
zu ziehen, denen im Text eines internationalen Arbeitsübereinkommens Eechnung getragen werden könnte. Die Konferenz hat deshalb den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes gebeten, diese Frage auf die Traktandenliste einer der nächsten Tagungen der Konferenz zu setzen.

2. Stellungnahme zum Übereinkommen Nr 115 und zur Empfehlung Nr. 114 Gemäss Artikel 24^uln(iules der Bundesverfassung ist die Gesetzgebung über die Atomenergie Sache des Bundes. Durch Artikel 11 und 37 des in Ausführung dieser Verfassungsbestimmung erlassenen Bundesgesetzes vom

1202 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz sind wir verpflichtet worden, die erforderlichen Vorschriften über den Schutz gegen die Gefahren ionisierender Strahlen zu erlassen. Zur Vorbereitung unserer Verordnung wurde vor einiger Zeit eine Expertenkommission eingesetzt, die ihre Arbeiten demnächst abschliessen wird. Schon jetzt kann gesagt werden, dass es möglich ist, in unserer Verordnung den Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 115 in allen Teilen Eechnung zu tragen.

Die Verordnung wird auch die Postulate der Empfehlung weitgehend berücksichtigen. Nach Erlass dieser Verordnung steht demnach einer Eatifikation des Übereinkommens nichts mehr entgegen, Da die Verordnung voraussichtlich noch vor Ende dieses Jahres erlassen und auf Anfang 1962 in Kraft gesetzt werden kann, empfiehlt es sich, dass Sie uns schon jetzt ermächtigen, das Übereinkommen zu ratifizieren, in der Meinung, dass die Eatifikation auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens unserer Verordnung erfolgen soll. Würde die Ermächtigung nicht jetzt schon erteilt, so müssten wir Ihnen in einem späteren Zeitpunkt eine besondere Vorlage unterbreiten oder bis zur Berichterstattung über die nächste Arbeitskonferenz zuwarten, was beides nicht angezeigt sein dürfte. Wir empfehlen Ihnen, aus diesen Gründen dem beigelegten Beschlussesentwurf betreffend die Eatifikation des Übereinkommens Nr. 115 zuzustimmen.

III. Empfehlung (Nr. 113) und Bemerkungen betreffend die Beratung und Zusammenarbeit zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Rahmen 1. Zielsetzung und Inhalt der Empfehlung und der Bemerkungen a. Die Empfehlung beschränkt sich auf einige wenige Grundsätze. Sie empfiehlt den Mitgliedstaaten, Massnahmen zur Förderung einer wirksamen Beratung und Zusammenarbeit in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Eahmen zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber-, und Arbeitnehmerverbänden sowie zwischen diesen Verbänden zu treffen. Dabei wird ausdrücklich auf die innerstaatlichen Verhältnisse abgestellt (Ziffer l [1]). Besonders hervorgehoben wird, dass bei der Durchführung der Massnahmen keinerlei Diskriminierung, wie etwa auf Grund der Easse, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen
Meinung oder der nationalen Abstammung geübt werden darf (Ziffer l [2]); auch die Vereinigungsfreiheit und die Eechte der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, so das Eecht zu Kollektivverhandlungen, sollen nicht beeinträchtigt werden (Ziffer 2). Die Beratung und Zusammenarbeit kann in verschiedener Weise gefördert werden, durch freiwillige Massnahmen der Verbände, durch fördernde Massnahmen des Staates, durch die Gesetzgebung oder auch durch eine Verbindung dieser Verfahren (Ziffer 8).

Als Ziel dieser Beratung und Zusammenarbeit bezeichnet die Empfehlung die

1203 Förderung des gegenseitigen Verständnisses und guter Beziehungen zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie zwischen den Verbänden im Hinblick»auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Ziffer 4). Abschliessend hebt die Empfehlung hervor, dass die Beratung und Zusammenarbeit insbesondere auf die gemeinsame Prüfung von Angelegenheiten, an denen der Staat und die Verbände beteiligt sind, und auf Lösungen in gegenseitigem Einvernehmen gerichtet sein sollte (Ziffer 5).

6. Die Konferenz hat über diesen Gegenstand ausserdem noch ein Dokument mit dem Titel «Bemerkungen über die Beratung und die Zusammenarbeit zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Eahmen» angenommen, dem jedoch kein formeller Charakter zukommt. Diese Urkunde stützt sich auf einen Meinungsaustausch in der betreffenden Kommission über die in den verschiedenen Ländern zur Anwendung kommenden Methoden, die eine solche Beratung und Zusammenarbeit ermöglichen oder erleichtern. Sie soll namentlich denjenigen Staaten, die die Beratung und Zusammenarbeit im Sinne der Empfehlung nicht oder nicht in genügendem Masse kennen, praktische Anregungen vermitteln.

2. Stellungnahme zur Empfehlung Nr. 113 Der Zusammenarbeit zwischen dem Staat und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie zwischen diesen Verbänden kommt in der Schweiz eine grosse Bedeutung zu. Die geltenden Vorschriften und die Praxis der staatlichen Behörden sowie die Gepflogenheiten der Verbände entsprechen weitgehend den Grundsätzen der Empfehlung. Es ist insbesondere daran zu erinnern, dass gemäss Artikel 82, Absatz 8 der Bundesverfassung die zuständigen Organisationen der Wirtschaft vor Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören sind, und dass sie beim Vollzug der Ausführungsvorschriften zur Mitwirkung herangezogen werden können. Gestützt darauf werden die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerverbände insbesondere auch bei der Vorbereitung von Gesetzen sozialpolitischen Inhalts zu Bäte gezogen. Das gleiche Verfahren wird, obwohl es durch die Verfassung nicht vorgeschrieben ist, beim Erlass von Verordnungen angewandt.

Alle die Zusammenarbeit zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden und zwischen diesen Verbänden
betreffenden Fragen sind kurz nach Ende des zweiten Weltkrieges in einer Expertenkommission geprüft worden. Diese Kommission ist im Anschluss an verschiedene parlamentarische Vorstösse ins Leben gerufen worden und wurde mit der Prüfung der Frage beauftragt, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern von Staates wegen zu treffen seien. Die Ergebnisse der Kommissionsberatungen, die im Jahre 1955 zum Abschluss kamen, sind in einem Bericht festgehalten worden, der in der «Volkswirtschaft» (September 1955) veröffentlicht wurde.

1204 Dieser Bericht gibt über den gegenwärtigen Stand der Zusammenarbeit zwischen dem Staat und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie zwischen diesen Verbänden näheren Aufschluss. In grundsätzlicher Hinsicht sei beigefügt, dass bei der Zusammenarbeit zwischen dem Staat und den Verbänden der besonderen Eolle des Staates Rechnung zu tragen ist. Während die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände naturgemäss und legitimerweise ihre besonderen Interessen wahrnehmen, haben die staatlichen Organe das allgemeine Interesse zur Geltung zu bringen.

Wir empfehlen Ihnen, von den vorstehenden Ausführungen in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen und uns gemäss dem beigefügten Beschlussesentwurf zur Eatifikation des Übereinkommens über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen zu ermächtigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 2. Juni 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Wahlen Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1205 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des internationalen Übereinkommens über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Juni 1961, beschliesst : Einziger Artikel Das Übereinkommen (Nr. 115) über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen, das an der 44. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommen wurde, wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

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1206 Beilage

Wortlaut des von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 44. Tagung im Jahre 1960 angenommenen Übereinkommens und der Empfehlungen

Die nachstellend abgedruckten deutschen Texte bilden die in Übereinstimmung mit Artikel 42 der Geschäftsordnung der Internationalen Arbeitskonferenz angefertigten offiziellen Übersetzungen der französischen und englischen Urtexte.

Übereinkommen (Nr. 115) über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am I.Juni 1960 zu ihrer vierundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1960, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Strahlenschutz, I960, bezeichnet wird.

Teill Allgemeine Bestimmungen Artikel l Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es im Wege der Gesetzgebung, durch zusammengefasste Eichtlinien für die Praxis oder mittels anderer geeigneter Massnahmen durchzuführen. Bei der Durchführung des Übereinkommens hat die zuständige Stelle Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.

1207 Artikel 2 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden.

2. Dieses Übereinkommen gilt weder für diejenigen radioaktiven Stoffe in umschlossener oder offener Form noch für diejenigen ionisierende Strahlen erzeugenden Geräte, welche auf Grund der geringfügigen Dosen ionisierender Strahlen, die von ihnen empfangen werden können, nach einer der in Artikel l vorgesehenen Methoden zur Durchführung des Übereinkommens von seiner Anwendung ausgenommen werden.

Artikel 3 1. Nach dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse sind alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen im Hinblick auf ihre Gesundheit und Sicherheit zu gewährleisten.

2. Zu diesem Zweck sind die notwendigen Vorschriften zu erlassen und Massnahmen zu treffen und die für einen wirksamen Schutz wesentlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

3. Um einen solchen wirksamen Schutz zu gewahrleisten, a. haben die Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen, die ein Mitglied nach der Eatifikation des Übereinkommens trifft, den Bestimmungen des Übereinkommens zu entsprechen; b. hat das betreffende Mitglied die von ihm vor der Batifikation des Übereinkommens getroffenen Massnahmen so bald als möglich abzuändern, damit sie dessen Bestimmungen entsprechen, und in gleicher Weise die Abänderung anderer Massnahmen zu fördern, die im Zeitpunkt der Eatifikation bestehen ; c. hat das betreffende Mitglied dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes bei der Eatifikation des Übereinkommens eine Erklärung zu übermitteln, in der es angibt, in welcher "Weise und auf welche Kategorien von Arbeitnehmern die Bestimmungen des Übereinkommens Anwendung finden, und in seinen Berichten über die Durchführung des Übereinkommens die dabei erzielten Fortschritte anzugeben; d. hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Ablauf von drei Jahren nach dem erstmaligen Inkrafttreten dieses Übereinkommens der Konferenz einen besonderen Bericht über die Durchführung des Unterabsatzes b dieses Absatzes vorzulegen und darin die Vorschläge zu unterbreiten, die er im Hinblick auf weitere entsprechende Massnahmen für angebracht erachtet.

1208 Teil II Schutzmassnalimen Artikel 4 Die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten sind in der Weise zu gestalten und auszuführen, dass der in diesem Teil des Übereinkommens vorgesehene Schutz gewährleistet ist.

Artikel 5 Alle Anstrengungen sind zu unternehmen, um die Einwirkung ionisierender Strahlen, der die Arbeitnehmer ausgesetzt werden, auf das erreichbare Mindestmass zu beschränken; jede unnötige Einwirkung ist von allen Beteiligten zu vermeiden.

Artikel 6 1. Die höchstzulässigen Dosen ionisierender Strahlen, die von Quellen ausserhalb oder innerhalb des Körpers ausgehen sowie die höchstzulässigen Mengen von radioaktiven Stoffen, die in den Körper gelangen können, sind nach den Bestimmungen des Teils I dieses Übereinkommens für die verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmern festzusetzen.

2. Diese höchstzulässigen Dosen und Mengen sind nach dem Stand der neuesten Erkenntnisse laufend zu überprüfen.

Artikel 7 1. Für Arbeitnehmer, die direkt bei Strahlenarbeiten beschäftigt sind, sind gemäss Artikel 6 geeignete Werte festzusetzen, und zwar a. einerseits für Arbeitnehmer im Alter von achtzehn Jahren und darüber; b. anderseits für Arbeitnehmer unter achtzehn Jahren.

2. Arbeitnehmer unter sechzehn Jahren dürfen nicht bei Arbeiten beschäftigt werden, die mit der Verwendung ionisierender Strahlen verbunden sind.

Artikel 8 Für Arbeitnehmer, die nicht direkt bei Strahlenarbeiten beschäftigt sind, aber an Orten sich aufhalten oder vorbeigehen, wo sie der Einwirkung ionisierender Strahlen oder radioaktiver Stoffe ausgesetzt werden können, sind gemäss Artikel 6 geeignete Werte festzusetzen.

Artikel 9 1. Um auf das Bestehen einer Gefährdung durch ionisierende Strahlen hinzuweisen, sind geeignete Warnzeichen zu verwenden. Den Arbeitnehmern sind alle in diesem Zusammenhang notwendigen Aufklärungen zu geben.

1209 2. Alle direkt bei Strahlenarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer sind vor und -während der Ausübung einer solchen Beschäftigung über die zum Schutz ihrer Gesundheit und für ihre Sicherheit zu treffenden Vorsichtsmassnahmen und über deren Gründe angemessen zu unterrichten.

Artikel 10 Die Gesetzgebung hat vorzuschreiben, dass Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden, in der von ihr bestimmten Weise angezeigt werden.

Artikel 11 Zur Messung der Einwirkung ionisierender Strahlen und radioaktiver Stoffe, der die Arbeitnehmer ausgesetzt werden, ist eine geeignete Überwachung der Arbeitnehmer und der Arbeitsstätten durchzufuhren, um festzustellen, dass die festgesetzten Werte eingehalten werden.

Artikel 12 Alle direkt bei Strahlenarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer haben sich vor oder kurz nach der Aufnahme solcher Arbeiten einer geeigneten ärztlichen Untersuchung und in der Folge in angemessenen Zeitabständen weiteren ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Artikel 13 Nach einer der in Artikel l dieses Übereinkommens vorgesehenen Durchführungsmethoden sind die Umstände zu bestimmen, unter denen auf Grund der Natur oder des Grades der Strahleneinwirkung unverzüglich folgende Massnahmen zu veranlassen sind: a. der Arbeitnehmer hat sich einer geeigneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen ; b. der Arbeitgeber hat der zuständigen Stelle gemäss deren Eichtlinien Anzeige zu machen; c. in Strahlenschutzfragen sachkundige Personen haben die Bedingungen zu untersuchen, unter denen der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet; d. der Arbeitgeber hat auf Grund des technischen Befundes und der ärztlichen Eatschläge alle erforderlichen Abhilfemassnahmen zu treffen.

Artikel 14 Kein Arbeitnehmer darf entgegen einem von berufener Seite abgegebenen ärztlichen Gutachten mit einer Arbeit beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden, bei der er ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden könnte.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

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1210 Artikel 15 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sieh, geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Anwendung seiner Bestimmungen zu betrauen oder sich zu vergewissern, dass eine angemessene Aufsicht gewährleistet ist.

Teil III Schlussbestiminungen Artikel 16 Die förmlichen Eatifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 17 1. Dieses, Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Batifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Eatifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Eatifikation in Kraft.

Artikel 18 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von fünf Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden.

In der Eolge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 19 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Eatifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

1211 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Eatifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 20 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Eatifikationen und Kündigungen.

Artikel 21 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, so oft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 22 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorhegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a. Die Eatifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Eücksicht auf Artikel 18, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

l>. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 28 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

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Empfehlung (Nr. 114) betreffend den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1960 zu ihrer vierundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1960, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Strahlenschutz, 1960, bezeichnet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen 1. Diese Empfehlung sollte im Wege der Gesetzgebung, durch zusammengefasste Richtlinien für die Praxis oder mittels anderer geeigneter Massnahmen durchgeführt werden. Bei der Durchführung der Empfehlung sollte die zuständige Stelle Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anhören.

2. (1) Diese Empfehlung gilt für alle Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden.

(2) Diese Empfehlung gilt weder für diejenigen radioaktiven Stoffe in umschlossener oder offener Form noch für diejenigen ionisierende Strahlen erzeugenden Geräte, welche auf Grund der geringfügigen Dosen ionisierender Strahlen, die von ihnen empfangen werden können, nach einer der in Absatz l vorgesehenen Methoden zur Durchführung der Empfehlung von ihrer Anwendung ausgenommen werden.

3. Zum Zweck der Durchführung von Artikel 3, Absatz 2 des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, sollte jedes Mitglied die von der Internationalen Kommission für Strahlenschutz; von Zeit zu Zeit herausgegebenen Empfehlungen und die von den anderen zuständigen Organisationen angenommenen Normen berücksichtigen.

II. Hochstzulässige Werte 4. Die in Artikel 6, 7 und 8 des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, vorgesehenen Werte sollten unter Berücksichtigung der von Zeit zu Zeit von der Internationalen Kommission für Strahlenschutz empfohlenen entsprechenden Werte festgesetzt werden. Ferner sollten die höchtszulässigen

1213 Konzentrationen von radioaktiven Stoffen in Luft und Wasser, die in den Körper gelangen können, auf der Grundlage dieser Werte festgesetzt werden.

5. Alle zweckdienlichen Massnahmen des kollektiven und persönlichen Schutzes sollten getroffen werden, damit die in Artikel 6, 7 und 8 des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, bezeichneten höchstzulässigen Werte und die oben in Absatz 4 bezeichneten höchstzulässigen Konzentrationen von radioaktiven Stoffen in Luft und Wasser, die in den Körper gelangen können, nicht überschritten werden.

III. Sachkundige Person 6. Der Arbeitgeber sollte eine sachkundige Person beauftragen, Fragen des Schutzes vor ionisierenden Strahlen für den Betrieb zu behandeln.

IV. Schutzmassnahmen 7. (1) Sofern die Methoden des kollektiven Schutzes einen wirksamen Schutz gewährleisten, sollte ihnen der Vorzug gegeben werden, gleichviel ob es sich um Vorkehrungen materieller oder organisatorischer Art handelt.

(2) Falls die Methoden des kollektiven Schutzes nicht ausreichen, sollten sie durch persönliche Schutzausrüstungen und nach Bedarf durch andere geeignete Schutzmassnahmen ergänzt werden.

8. (1) Alle Schutzvorrichtungen und Schutzgeräte sollten in der Weise gestaltet oder abgeändert werden, dass sie den ihnen zugedachten Zweck erfüllen.

(2) Alle geeigneten Massnahmen für die regelmassige Überprüfung dieser Schutzvorrichtungen und Schutzgeräte sollten getroffen werden, um festzustellen, ob ihr Zustand, ihr Aufstellungsort und ihre Funktionsweise zufriedenstellend sind und ob sie den erforderlichen Schutz bieten; insbesondere sollten sie überprüft werden, bevor sie verwendet werden sowie nach jeder Änderung der Verwendungsweise, der Ausrüstung oder der Abschirmung.

(3) Jeder an diesen Schutzvorrichtungen und Schutzgeräten festgestellte Mangel sollte unverzüglich behoben werden; nötigenfalls sollte die Anlage, zu der sie gehören, unverzüglich bis zur Behebung des Mangels ausser Betrieb gesetzt werden.

(4) Die zuständige Stelle sollte vorschreiben, dass die Hauptbestandteile der Schutzausrüstung und insbesondere die Strahlenmessgeräte in geeigneter Weise und in regelmässigen Zeitabständen überprüft werden.

9. (1) Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen sollten mit aller durch ihre Toxizität gebotenen Vorsicht ausgeführt werden.

(2) Die anzuwendenden Methoden
sollten so gewählt werden, dass die Möglichkeit eines Eindringens radioaktiver Stoffe in den Körper sowie die Gefahr einer radioaktiven Kontaminierung auf ein Mindestmass beschränkt werden.

1214 10. Vorsorgliche Massnahmen sollten getroffen werden, damit a. jede Undichtigkeit oder jeder Bruch eines umschlossenen radioaktiven Stoffes, welche die Gefahr einer radioaktiven Kontaminierung mit sich bringen können, so rasch als möglich entdeckt werden; 6. sofortige Massnahmen gegen die Ausbreitung der radioaktiven Kontaminierung und andere Sicherheitsmassnahmen, einschliesslich von Massnahmen zur Dekontaminierung, ergriffen werden, wenn nötig unter sofortiger Mitarbeit aller beteiligten Stellen.

11. Die radioaktiven Stoffe, bei denen die Möglichkeit besteht, dass Arbeitnehmer ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden, und die Orte, an denen dies geschehen kann oder an denen Arbeitnehmer einer radioaktiven Kontaminierung ausgesetzt werden können, sollten, wo es angebracht ist, mittels leicht erkennbarer Warnzeichen kenntlich gemacht werden.

12. Über alle umschlossenen oder offenen radioaktiven Stoffe, die im Betrieb verwendet oder aufbewahrt werden, sollte in zweckentsprechender Weise Buch geführt werden.

18. (1) Die zuständige Stelle sollte jeden Arbeitgeber oder Betrieb, der radioaktive Stoffe verwendet oder in Besitz hat, verpflichten, in der von ihr bestimmten Weise über die Verwendung dieser Stoffe Bericht zu erstatten.

(2) Falls die genannten Stoffe nicht verwendet werden, sollten sie in der von der zuständigen Stelle bestimmten Weise aufbewahrt werden.

14. Kein radioaktiver Stoff sollte ohne Anzeige an die zuständige Stelle in der von dieser gegebenenfalls verlangten Weise an einen anderen Arbeitgeber oder Betrieb weitergegeben werden.

15. (1) Wer Grund hat anzunehmen, dass ein radioaktiver Stoff verlorenging oder verlegt, entwendet oder beschädigt wurde, sollte dies unverzüglich der in Absatz 6 bezeichneten sachkundigen Person oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen verantwortlichen Person melden, die die erstere so rasch als möglich verständigt.

(2) Bestätigt sich der Verlust, der Diebstahl oder die Beschädigung, so sollte dies der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigt werden.

16. Wegen der besonderen medizinischen Probleme, welche die Beschäftigung von Frauen im gebärfähigen Alter bei Strahlenarbeiten aufwirft, sollten alle Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass sie nicht der Gefahr einer starken Bestrahlung ausgesetzt werden.
V. Strahlenüberwachung 17. (1) Zur Messung der Einwirkung ionisierender Strahlen und radioaktiver Stoffe, der die Arbeitnehmer ausgesetzt werden, ist eine geeignete Überwachung der Arbeitnehmer und der Arbeitsstätten durchzuführen, um festzustellen, dass die festgesetzten Werte eingehalten werden.

1215 (2) Im Falle einer Bestrahlung von aussen sollte die Überwachung mit Hilfe von Filmen, Dosimetern oder anderen geeigneten Vorrichtungen erfolgen.

(3) Im Falle einer Bestrahlung von innen sollte, wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie den höchstzulässigen Werten nahekommen kann oder sie überschritten hat, diese Überwachung die Ermittlung einschliessen a. der radioaktiven Kontarninierung, &. wenn möglich der Menge der im Körper vorhandenen radioaktiven Stoffe.

(4) Ausser der Messung der Ganzkörperbestrahlung sollte die Überwachung auch die Bestimmung der Teilbestrahlung ermöglichen, die für den Organismus am schädlichsten ist.

18. Die zuständige Stelle sollte überall, wo dies angebracht ist, Kontrollen zur Entdeckung einer Kontaminierung der Hände, des Körpers und der Kleidung der Personen, die einen Arbeitsplatz verlassen, vorschreiben.

19. Die mit der Überwachung der Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, und dieser Empfehlung betrauten Personen sollten über die geeigneten Ausrüstungen und Mittel zur Durchführung ihrer Aufgabe verfugen.

VI. Ärztliche Untersuchungen 20. Alle im Übereinkommen über den Strahlenschutz, 1960, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sollten von einem entsprechend qualifizierten Arzt vorgenommen werden.

21. In den in Artikel 13 des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, vorgesehenen Fällen sollten alle notwendigen ärztlichen Spezialuntersuchungen vorgenommen werden.

22. Die in den vorstehenden Absätzen erwähnten ärztlichen Untersuchungen sollten für die Arbeitnehmer mit keinerlei Kosten verbunden sein.

23. Die Ärzte, welche diese ärztlichen Untersuchungen vornehmen, sollten die Möglichkeit haben, sich über die Arbeitsbedingungen der beteiligten Arbeitnehmer zu unterrichten.

24. Für alle Arbeitnehmer, die sich diesen ärztlichen Untersuchungen unterziehen, sollten ärztliche Aufzeichnungen geführt und nach den Weisungen der zuständigen Stelle aufbewahrt werden.

25. Diese Aufzeichnungen sollten für das ganze Land genormt sein.

26. Soweit möglich, sollten vollständige Aufzeichnungen über alle Dosen geführt werden, die jeder Arbeitnehmer, auf den Absatz 24 Anwendung findet, bei seiner Arbeit erhalten hat, damit die kumulierten Dosen im Hinblick auf seine Beschäftigung berücksichtigt werden können.

1216 27. Erscheint es auf Grund eines ärztlichen Gutachtens im Sinne von Artikel 14 des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, als nicht ratsam, dass ein Arbeitnehmer bei seiner normalen Beschäftigung weiterhin ionisierenden Strahlen ausgesetzt wird, so sollten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, um diesem Arbeitnehmer eine andere geeignete Beschäftigung zuzuweisen.

VII. Aufsicht und Anzeigepflicht 28. Den in Artikel 15 des Übereinkommens über den Strahlenschutz, I960, bezeichneten Aufsichtsdiensten sollte eine ausreichende Anzahl von Personen angehören oder jederzeit zur Verfügung stehen, die mit den Gefahren der ionisierenden Strahlen vollständig vertraut und befähigt sind, in Strahlenschutzfragen Rat zu erteilen.

29. (1) Vertreter dieser Aufsichtsdienste sollten befugt sein, Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel einer Betriebsanlage, eines Gerätes oder der Arbeitsverfahren zu veranlassen, die sie mit gutem Grund als eine Bedrohung der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmer durch ionisierende Strahlen erachten.

(2) Um solche Massnahmen veranlassen zu können, sollten die Vertreter der Aufsichtsdienste befugt sein, vorbehaltlich jedes etwaigen gesetzlichen Berufungsrechtes an eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, anzuordnen oder anordnen zu lassen, dass a. jene Änderungen an den Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden, die zur genauen Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer notwendig sind: b. sofort vollziehbare Massnahmen getroffen werden, wenn die Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer dies erfordert.

30. (1) Jedes Mitglied sollte Massnahmen zur Überwachung der Verteilung und Verwendung von Quellen ionisierender Strahlen vorsehen.

(2) Diese Massnahmen sollten umfassen: a. die Anzeige an die zuständige Stelle in der von ihr bestimmten Weise betreffend die Lieferung solcher Quellen; b. die Anzeige an die zuständige Stelle in der von ihr bestimmten Weise betreffend die Art der Geräte oder Anlagen und die vorgesehenen Massnahmen zum Schutz vor ionisierenden Strahlen, bevor zum erstenmal Arbeiten ausgeführt werden, bei denen Arbeitnehmer ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden, und bevor erhebliche Erweiterungen oder Änderungen der Geräte oder Anlagen vorgenommen werden, die ionisierende Strahlen aussenden oder Schutz vor solchen Strahlen bieten.

1217 31. Der Arbeitgeber sollte der zuständigen Stelle in der von ihr bestimmten Weise auch die endgültige Einstellung der Arbeiten anzeigen, bei denen Arbeitnehmer ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden.

VIII. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern 32. Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sollten alle Anstrengungen unternehmen, um bei der Durchführung der Massnahmen zum Schutz vor ionisierenden Strahlen eine möglichst enge Zusammenarbeit sicherzustellen.

1218 Empfehlung (Nr. 113) betreffend die Beratung und Zusammenarbeit zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Rahmen Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am I.Juni 1960 zu ihrer vierundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beratung und Zusammenarbeit zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Eahmen, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1960, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Beratung in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Eahmen, 1960, bezeichnet wird.

1. (1) Den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Massnahmen sollten getroffen werden zur Förderung einer wirksamen Beratung und Zusammenarbeit in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Eahmen zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie zwischen diesen Verbänden zu den in Absatz 4 und 5 bezeichneten Zwecken und in anderen von den Parteien allenfalls bestimmten Angelegenheiten gemeinsamen Interesses.

(2) Bei der Durchführung dieser Massnahmen sollte gegenüber diesen Verbänden und zwischen ihnen keinerlei Diskriminierung, wie etwa auf Grund der Easse, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung oder der nationalen Abstammung ihrer Mitglieder, geübt werden.

2. Diese Beratung und Zusammenarbeit sollte weder die Vereinigungsfreiheit noch die Eechte der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, einschliesslich ihres Eechtes zu Kollektivverhandlungen, beeinträchtigen.

3. In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gewohnheit oder Praxis sollte diese Beratung und Zusammenarbeit sichergestellt oder erleichtert werden: a. durch freiwillige Massnahmen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände oder b. durch fördernde Massnahmen der Staatsorgane oder o. durch die Gesetzgebung oder d. durch irgendeine Verbindung dieser Verfahren.

1219 4. Allgemeines Ziel dieser Beratung und Zusammenarbeit sollte die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und guter Beziehungen zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbanden sowie zwischen diesen Verbänden sein, um die Gesamtwirtschaft oder einzelne Wirtschaftszweige zu entwickeln, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und die Lebenshaltung zu heben.

5. Diese Beratung und Zusammenarbeit sollte insbesondere darauf gerichtet sein, a. den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden die gemeinsame Prüfung von Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse zu ermöglichen, mit dem Ziel, sich im weitestmöglichen Masse über deren Lösung zu einigen ; und 5. sicherzustellen, dass die zuständigen Staatsorgane die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerverbände in geeigneter Weise um ihre Meinung, ihren Eat und ihre Mitarbeit in Angelegenheiten wie den folgenden ersuchen: i) Vorbereitung und Durchführung von Rechtsvorschriften, die die Interessen dieser Verbände berühren; ii) Errichtung und Tätigkeit innerstaatlicher Stellen, die für Fragen wie die Organisation des Arbeitsnaarktes, die berufliche Ausbildung und Umschulung, den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und Arbeitshygiene, die Produktivität, die soziale Sicherheit und die Wohlfahrt zuständig sind ; iii) Ausarbeitung und Durchführung von Plänen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die 44. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz und Botschaft betreffend die Ratifikation des Übereinkommens über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen (Vom 2.

Juni 1961)

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1961

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23

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8252

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08.06.1961

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1196-1219

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