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Bundesblatt

113. Jahrgang

Bern, den 9. Februar 1961

Band I

Erscheint wöchentlich. Freu SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrüchungsgebühr: 50 Rappen die Petifczeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cìe. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an di,, Bundesversammlung über die Gewährleistung eines neuen § 57 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Vom 10. Januar 1961)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

In der Volksabstimmung vom 25. September 1960 haben die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft mit 15 095 Ja gegen 9994 Nein der Aufnahme eines neuen § 57 in die kantonale Verfassung zugestimmt. Der neue § 57 lautet : «Die Behörden sind gehalten, im Rahmen und mit den Mitteln der Rechtsordnung die Wiedervereinigung von Basel-Landschaft mit Basel-Stadt zum einen Kanton Basel ohne Verzug herbeizuführen.» Mit Schreiben vom 29.Xovember 1960 hat der Begierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die neue Verfassungsbestimmung zur Gewährleistung unterbreitet.

Der neue § 57 steht im Zusammenhang mit den Bestrebungen um die Wiedervereinigung der beiden Halbkantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Die Behörden von Baselland werden verpflichtet, die Wiedervereinigung ohne Verzug herbeizuführen. Diese Pflicht ergibt sich, jedenfalls zu einem wesentlichen Teil, bereits aus dem in der Volksabstimmung vom. 2. Oktober 1938 angenommenen § 57Ws der kantonalen Verfassung, der die Einleitung der Wiedervereinigung vorsieht und in seiner Ziffer 4 die Begierung anhält, die Arbeiten des Verfassungsrates nach Möglichkeit zu fördern (BB1 1947, I, 1057). Dem erwähnten § 57bls Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

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162 wurde bekanntlich erst durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 1960 die Gewährleistung erteilt (BEI 1960, II, 221), dies unter gleichzeitiger Aufhebung des Bundesbeschlusses vom 10. März 1948, durch den seinerzeit den beiden Verfassungsbestimmungen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft zur Einleitung ihrer Wiedervereinigung die Gewahrleistung verweigert worden war (AS 1948, 219).

Die Bundesversammlung hat festgestellt, dass die Wiedervereinigungsbestrebungen und die diesem Zwecke dienenden Verfassungsbestimmungen der beiden Halbkantone, «unter Vorbehalt der Eevision von Artikel l der Bundesverfassung» (Art. 3 des BB vom 22. Juni 1960), mit dem Bundesrecht vereinbar sind.

Nach der heute unterbreiteten Bestimmung werden die Behörden des Kantons Basel-Landschaft ausdrucklich gehalten, «im Eahmen und mit den Mitteln der Eechtsordnung» die Wiedervereinigung herbeizufuhren. Zu diesem Eahmen und zu dieser Eechtsordnung gehört auch der Vorbehalt der Eevision von Artikel l der Bundesverfassung, den der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1960 bereits angebracht hat für den Fall, dass das Wiedervereinigungsverfahren in den Halbkantonen zur Annahme einer Verfassung des Kantons Basel führen sollte und über deren Gewährleistung zu beschliessen sein wird. Der neue § 57 enthält somit nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen daher, der neuen Verfassungsbestimmung durch Annahme des Entwurfes zu einem Bundesbeschluss, den wir Ihnen unterbreiten, die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. Januar 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

168 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung eines neuen § 57 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestutzt auf Artikel 6 der Bundesverfassung.

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Januar 1961, in Erwägung, dass die Verfassungsänderung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. l Dem in der Volksabstimmung vom 25. September 1960 in die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft neu aufgenommenen § 57 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung eines neuen § 57 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Vom 10. Januar 1961)

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Jahr

1961

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

8190

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.02.1961

Date Data Seite

161-163

Page Pagina Ref. No

10 041 220

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