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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zum Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Vom 11. Dezember 1961)

Herr Präsident !

Sehr geehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen den Beitritt der Schweiz zum Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, zu den Ausführungsbestimmungen dieses Abkommens, vom gleichen Datum, und zum zugehörigen Protokoll zu beantragen.

Das kulturelle Erbgut sehr vieler Länder hat im Laufe der Jahrhunderte durch kriegerische Handlungen grosse Einbussen erlitten. Infolge der Wucht der neuen Zerstörungsmittel waren diese Verluste in den beiden letzten Weltkriegen besonders schwerwiegend, und sie wurden als ein die gesamte Menschheit treffendes Unheil von weltweitem Ausmass schmerzlich empfunden. Unersetzliche Werte wie Baudenkmäler, archäologische Stätten, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher, Sammlungen wurden zerstört.

Wohl war ein gewisser Schutz des Kulturgutes geschaffen worden durch die Artikel 27 und 56 des Eeglements betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (Anhang des Haager Abkommens IV vom 18. Oktober 1907 mit dem selben Titel) sowie durch die Artikel l, 2 und 5 des Haager Abkommens IX vom 18. Oktober 1907 betreffend die Beschiessung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten. Aber diese Bestimmungen, obwohl nach wie vor in Kraft, sind nahezu unwirksam geworden. Artikel 27 des zitierten Eeglements und das zweite erwähnte Abkommen legten den Schutzmassnahmen die herkömmliche Unter-

1205 Scheidung zwischen; verteidigten und nicht verteidigten Orten zugrunde und, innerhalb der ersteren, zwischen Gebäuden, die für militärische Zwecke verwendet werden und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Das setzte die Möglichkeit voraus/die kriegerischen Handlungen auf bestimmte Kampfzonen zu beschränken. Aber der Einsatz der weittragenden, Artillerie und der Wirkungsbereich der Bomber,zeigten schon im Kriege 1914-1918, dass es technisch nicht möglich ist, Kriegshandlungen in dieser Weise geographisch zu lokalisieren.

1935 schlössen die amerikanischen Staaten untereinander den BoerichPakt ab, der zwar in mancher Beziehung sehr in die Einzelheiten geht, jedoch nur den Schutz der Immobilien betrifft.

. ; i 1938 unterbreitete das Internationale Museumsamt auf Wunsch der Internationalen Kommission' für geistige Zusammenarbeit dem Eate und der Generalversammlung des Völkerbundes den Entwurf zu einem einschlägigen internationalen Abkommen. Die Eegierung der Niederlande wurde beauftragt, andere Eegierungen zu konsultieren und gegebenenfalls eine internationale Konferenz einzuberufen; allein der Ausbruch des Krieges irn Jahre 1939 setzte diesem Unternehmen ein Ende.

Auf Grund eines Beschlusses, den die Hauptversammlung der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) 1949 in Paris gefasst hatte, stellte deren Sekretariat erneut Studien über das Problem des Schutzes von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten an, und zwar in Zusammenarbeit mit Experten und mit dem Internationalen Museumsrat.

Anlässlich der Behandlung des Berichtes des Sekretariats an der Hauptversammlung der,Unesco in Elorenz, 1950, unterbreitete die Delegation Italiens einen Vorentwurf zu einem internationalen Abkommen. Der Generaldirektor der Unesco konsultierte hierauf die Mitgliederstaaten und forderte den «Internationalen Ausschuss der Unesco für Denkmäler, künstlerische und geschichtliche Stätten und archäologische Ausgrabungen» zur Vernehmlassung auf.

Dieser Ausschuss legte Texte vor, zu denen sich die Staaten neuerdings zu äussern hatten. Ihre Bemerkungen, veranlassten das Sekretariat der Unesco zu einer Überarbeitung der erwähnten Texte.

Daraufhin berief der Generaldirektor der Unesco eine Kommission von Eegierungsexperten ein, die, vom 21. Juli bis 14. August 1952 in Paris
tagte und der die Delegierten von 19 .Staaten sowie die Beobachter von 4 Staaten, vom oben erwähnten Internationalen Ausschuss für Denkmäler und von 3 internationalen, nicht gouvernementalen Organisationen angehörten.

Die von dieser Expertenkommission ausgearbeiteten Entwürfe zu einem internationalen Abkommen und zu einem Ausführungsreglement wurden der Hauptversammlung der Unesco an ihrer T.Tagung (1952) vorgelegt. Ein von der Versammlung,bestellter Arbeitsausschuss schlug'einige Änderungen vor. Da einzelne Eegierungen, wie die Hauptversammlung selbst, feststellte, erklärten, nicht genügend Zeit für ein gründliches Studium der Entwürfe gefunden zu haben, beauftragte sie den Generaldirektor, neuerdings sämtliche Staaten zu konsultieren; sie ermächtigte ferner den Exekutivrat, eine intergouvernemen-

1206 tale Konferenz einzuberufen mit dem Auftrag, die endgültigen Texte auszuarbeiten und anzunehmen.

Diese intergouvernementale Konferenz - also nicht mehr lediglich eine Expertenkonferenz -- tagte im Haag vom 21. April bis 14.Mai 1954; an ihr beteiligten sich 56 Staaten mit teilweise grossen Delegationen. Zu beachten, dass die beiden stärksten Militärmächte, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen Sowjet-Bepubliken, an den Verhandlungen im Haag teilnahmen, während ihr Fernbleiben von der Pariser Expertenkonferenz von 1952 Besorgnis erregt hatte. Die intergouvernementale Konferenz leistete Wesentliches, indem sie die früheren Entwürfe umarbeitete.

Der Bundesrat entsandte in die Pariser Expertenkommission von 1952 und an die intergouvernementale Haager Konferenz von 1954 den damaligen Departementssekretär des Departements des Innern. Er nahm intensiven Anteil an den Arbeiten und wurde sowohl in Paris wie im Haag zum Präsidenten der jeweiligen Eedaktionskommission ernannt.

Der schweizerische Delegierte unterzeichnete die Schlussakte, in der die Ergebnisse der Haager Verhandlungen festgestellt wurden. Gemäss den erhaltenen Instruktionen- verzichtete er jedoch auf die Unterzeichnung dieser Ergebnisse selbst, das heisst des Abkommens, der Ausführungsbestimmungen und des Protokolls, da der Bundesrat sich noch die Prüfung dieser Texte und ihrer Auswirkungen auf das interne schweizerische Recht vorbehalten wollte.

Verschiedene andere Delegationen handelten ebenso, z.B. die von Grossbritannien,! die des Heiligen Stuhls, die von Brasilien und die von Japan.

II

Die von der intergouvernementalen Haager Konferenz (21. April bis 14. Mai 1954) erarbeiteten Texte umfassen: Ein Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.

Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen.

Ein Protokoll über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.

Drei Eesolutionen.

Diese Dokumente, abgefasst zugleich in englischer, spanischer, französischer und russischer Sprache, als den offiziellen Sprachen der Unesco, tragen das Datum des 14. Mai 1954.

A. Das Abkommen

Die Präambel legt dar, weshalb das Abkommen geschaffen wurde. Das Kulturgut hat wahrend der letzten Kriege schweren Schaden erlitten und ist durch die Entwicklung der Kriegstechnik mehr und mehr von Zerstörung bedroht. Die Beeinträchtigung des Kulturgutes irgend einer Nation berührt aber die gesamte Menschheit, da jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur leistet. Für dieses Erbgut muss daher ein auf internationalen Bestimmungen beruhender

1207 Schlitz gewährleistet sein. Und dieser Schutz muss bereits in Friedenszeiten organisiert werden.

Das erste Kapitel enthält die allgemeinen Bestimmungen über den Schutz.

Artikel l definiert den Begriff Kulturgut (vgl. den Wortlaut in,der Beilage).

Es werden dr.ei Kategorien unterschieden: .1. das eigentliche^ bewegliche oder unbewegliche Kulturgut; 2. Gebäude, die, an sich vielleicht ohne künstlerische oder historische Bedeutung, der Aufnahme oder der Ausstellung beweglichen Kulturgutes dienen; ausserdem Schutzräume für bewegliches Kulturgut im Falle bewaffneter Konflikte; 8. Zentren, die eine besonders grosse Zahl von Kulturgütern aufweisen, (als :BeispieIe von Zentren in diesem Sinne würden Städte wie Venedig oder Brügge genannt).

, , ·'· Die Aufzählung, in Buchstabe a des Artikels l ist nicht erschöpfend. Die darin erwähnten beweglichen oder unbeweglichen Güter sind als Beispiele zu betrachten, was aus der Wendung «wie» («tels que») hervorgeht. Die «bedeutenden Büchersammlungen» wurden auf den Antrag des schweizerischen Delegierten miteinbezogen ; auch wenn gewisse Bücher, für sich allein genommen, kein «künstlerisches, historisches oder archäologisches Interesse» beanspruchen, oder, auch wenn sie nicht Bestandteil von «wissenschaftlichen Sammlungen» bilden, so können sie doch, in grösserer Zahl vereinigt, für einen bestimmten Umkreis einen wichtigen kulturellen Faktor darstellen. Was Buchstabe i> betrifft, so war es nicht möglich, mit einer weiter gefassten Formulierung den Schutz für j e d e s der : . Wissenschaf t oder der Kultur dienende Gebäude zu fordern; denn eine Universität z.B. kann über wissenschaftliche Laboratorien verfügen, die unmittelbar der Kriegführung dienen.

Gemäss Artikel ,2 umfasst der Schutz des Kulturgutes einerseits seine Sicherung, anderseits seine Eespektierung. Wie aus den Artikeln 3 und ,4 hervorgeht, sind unter Sicherung die materiellen Massnahmen zu verstehen, die ein Land für den Schutz des: auf seinem, Hoheitsgebiet befindlichen Kulturgutes vor den ' voraussehbaren Folgen1 eines bewaffneten Konflikts trifft; die,Eespektierung dagegen ist eine sowohl diesem Lande selbst als auch seinen Gegnern auferlegte Unterlassungspflicht, die Verpflichtung nämlich, sich solcher Handlungen zu enthalten, die das Kulturgut gefährden oder schädigen könnten.

Als Beispiele
für Sicherungsmassnahmen seien erwähnt : Bauliche Massnahmen zum Schütze gegen Feuer, Überschwemmung .oder Einsturz für Bauwerke,von grosser künstlerischer oder historischer Bedeutung und für solche, die Sammlungen beherbergen (Museen, Archive, Bibliotheken) ; Massnahmen zürn Schütze beweglichen Kulturgutes in dem betreffenden Gebäude selbst oder in unmittelbarer Nähe (Organisation, Bereitstellen von Packmaterial usw.) ;; die Errichtung von Schutzr,äumen für die Evakuierung .besonders wichtiger beweg-, licher Kulturgüter bei drohender Gefahr und die Vorbereitung des Transports in diese Schutzräume; die, .Schaffung eines zivilen Dienstes für den Vollzug der Sicherungsmassnahmen bei Kriegsdrohung oder während eines Krieges.

Die auf internationaler. Ebene einzugehende Verpflichtung, im eigenen Lande Massnahmen für die Sicherung, des'Kulturgutes zu treffen, findet seine Eêcht-

1208 fertigung in dem nunmehr im Weltgewissen verankerten Grundsatz, dass das Kulturgut irgend eines Gebietes, und damit auch seine Erhaltung, für die gesamte Menschheit von Interesse und dass ein Land, das solche Schätze besitzt, der Völkergemeinschaft gegenüber dafür verantwortlich ist.

Gemäss Artikel 3 verpflichtet sich jede Hohe Vertragspartei, die Sicherung schon in Friedenszeit vorzubereiten. Die Wahl der geeigneten Massnahmen wird ihr anheimgestellt ; sofern aber die Eidgenossenschaft eine solche Verpflichtung eingeht, werden ihr die Bundesbehörden ihre besondere Aufmerksamkeit schenken müssen.

Artikel 4 handelt von der Eespektierung des Kulturgutes. Wir verweisen auf den Wortlaut dieses- besonders wichtigen Artikels. Gemäss Ziffer l verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien, das Kulturgut zu respektieren a. durch Verzicht auf die Benützung dieses Gutes selbst, seiner Schutzvorrichtungen und seiner unmittelbaren Umgebung zu Zwecken, die es im Falle bewaffneter Konflikte der Gefahr der Vernichtung oder Beschädigung aussetzen könnten, 6. durch Verzicht auf jegliche gegen solches Gut gerichtete feindselige Handlung.

Zu beachten, dass die Hohen Vertragsparteien diese Verpflichtung nicht nur zugunsten des Kulturgutes anderer Länder eingehen, sondern auch zugunsten des auf ihrem eigenen Hoheitsgebiete befindlichen.

Ziffer 2 des Artikels 4 lässt eine Abweichung zu, falls eine zwingende militärische Notwendigkeit es erheischt. Diese Ziffer 2 wurde an der Haager Konferenz heftig bekämpft, und zwar vor allem von den Delegationen der osteuropäischen Staaten. Aber ohne Zweifel hätten in zahlreichen Ländern die GeneralStäbe bei ihren Eegierungen gegen die Eatifizierung des Abkommens entschieden opponiert, wenn Ziffer l des Artikels 4 einen absolut, ohne jegliche Ausnahme gültigen Grundsatz aufgestellt hätte. Immerhin wollte die Konferenz mit der Wahl des Wortes «zwingend» («imperative») unterstreichen, dass der Ausdruck «militärische Notwendigkeit» nicht leichthin verwendet werden darf. Es sei hier an eine Stelle aus dem Tagesbefehl des Generals Eisenhower vom 24. Dezember 1943 erinnert, die sich eben auf die Eespektierung von Kulturgut im Kriege bezieht : <( Der Ausdruck ,militärische Notwendigkeit', wird oft verwendet, wo es richtiger wäre zu sagen: militärische Bequemlichkeit, oder sogar:
persönliche Bequemlichkeit ; ich dulde nicht, dass sich Gleichgültigkeit oder Sichgehenlassen dahinter verberge.» Absolut obligatorisch ist dagegen die Verpflichtung in Ziffer 3 des Artikels 4, wonach Diebstahl, Plünderung oder andere widerrechtliche Inbesitznahme von Kulturgut sowie jede sinnlose Zerstörung solchen Gutes zu untersagen und zu verhindern sind und wonach solchen Handlungen nötigenfalls Einhalt zu gebieten ist, ebenso die Verpflichtung, auf die Eequisition beweglichen Kulturguts auf fremdem Hoheitsgebiet zu verzichten.

Ziffer 4 des Artikels 4 untersagt die Vornahme von Handlungen gegenüber Kulturgut im Sinne von Eepressalien.

Ziffer 5, aufgenommen auf Verlangen des schweizerischen Delegierten, legt fest, dass eine Hohe Vertragspartei sich nicht den in Artikel 4 aufgezählten Ver-

1209 pflichtungen gegenüber'einem ändern Land entziehen kann mit der Begründung, dass dieses die in : Artikel 3 vorgeschriebenen Sicherungsmassnahmen. nicht getroff en habe.

Artikel 5 befasst sich mit dem Falle der Besetzung eines Gebietes. Hervorzuheben Ziffer 2 : Wenn sich für die Konservierung von beschädigtem Kulturgut ein Eingreifen der Besetzungniacht als dringend nötig erweist, so muss sich diese auf die unerlässlichen Massnahmen beschränken, und zwar in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des betreff enden Landes. Man wollte mit dieser Bestimmung verhüten, dass eine Beäetzungsmacht eigentliche Restaurierungen vornimmt, eventuell unter Anwendung von Methoden, 'die den ortsüblichen nicht entsprechen ,und die weniger gut sind als diese letzteren.

Artikel 7 sieht vor, dass die Vertragsparteien schon in Friedenszeiten in die Dienstvorschriften oder Anweisungen für ihre Truppen Bestimmungen aufnehmen müssen,, die geeignet sind, die Einhaltung des Abkommens zu gewährleisten und den Streitkräften Achtung vor der Kultur und dem Kulturgut aller Völker beizubringen ...Die Vertragsparteien müssen schon in Friedenszeiten bei ihren Streitkräften Dienststellen oder Fachpersonal vorbereiten oder eingliedern, deren Aufgabe es, sein soll, über die Respektierung des Kulturgutes zu wachen und mit den für dessen Sicherung verantwortlichen (befreundeten oder feindlichen) zivilen Behörden zusammenzuarbeiten.

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In diesem, Sinne enthält,das Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom 6. Juli 1954 einen «Anhang II, Schutz von Kulturgütern vor kriegerischen Ereignissen». Ausserdemhat das Militärdepartement dem Armeestab einen Dienst angegliedert, der mit der Sorge für den Schutz des Kulturgutes im Sinne'von Artikel 7 des Haager Abkommens beauftragt ist und gewisse, von diesem Abkommen unabhängige militärische Massnahmen zu treffen hat.

Kapitel II handelt,vom Sonderschutz. Darunter ist zu verstehen ein verstärkter Schutz, der: angefordert und bewilligt werden muss durch Eintragung in ein vom Generaldirektor der Unesco geführtes internationales Eegister (Art. 8, Ziff. 6)., Unter Sonderschutz, können gestellt werden (vgl. im einzelnen den Artikel 8): eine, .begrenzte; Anzahl a. von Bergungsorten zur Sicherung be-.

weglichen Kulturgutes bei bewaffneten Konflikten, l. von Denkmalzentren, o. von ändern
sehr wichtigen unbeweglichen Kulturgütern, vorausgesetzt, dass sich ;(in jeder der drei Kategorien) das betreffende1 Gut in ausreichender Entfernung befindet von grossen Industriezentren oder von Punkten, die als wichtige militärische Objekte gefährdet sind (vgl. die Beispiele im Text von Art. 8), vorausgesetzt ferner, dass es nicht für militärische Zwecke verwendet wird.

Wenn die Haager Konferenz auf eine zahlenrnässige Beschränkung der unter Sonderschutz gestellten Objekte in, jedem Lande hintendierte, so geschah dies im Interesse der Objekte,selbst; denn wenn es ihrer zu viele wären, so bestünde die Gefahr, dass sie durch die Kriegführenden nicht genügend respektiert würden.

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich (Art. 9), die. Unverletzlichkeit des unter Sonderschutz stehenden Kulturgutes zu gewährleisten, indem sie vom Zeitpunkt der Eintragung in das Internationale Eegister an auf jede gegen Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

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1210 solches Gut gerichtete feindselige Handlung und auf jede Benutzung des Gutes oder seiner unmittelbaren Umgebung für militärische Zwecke verzichten. Eine solche Benutzung ist selbstverständlich sowohl dem Staate, in dem sich das Kulturgut unter Sonderschutz befindet, als auch seinen Gegnern verboten.

In Artikel 11 wird festgelegt, unter welchen Umständen die Unverletzlichkeit solcher Güter aufgehoben werden kann. In Ziffer 2 ist der Ausdruck «unausweichlich» («inéluctable») hervorzuheben. Bei gewöhnlichem, allgemeinem Schutz (Art. 4, Ziff. l und 2 des Abkommens) kann von der Pflicht der Eespektierung von Kulturgut nur im Falle zwingender militärischer Notwendigkeit abgegangen werden. Liegt aber Sonderschutz vor, so will das Abkommen die Aufhebung der Unverletzlichkeit nur in Ausnahmefällen, bei unausweichlicher, also noch dringlicherer militärischer Notwendigkeit, und nur solange diese Notwendigkeit besteht. Zudem muss die Notwendigkeit' vom Kommandanten einer die Bedeutung einer Division erreichenden oder übersteigenden Formation festgestellt werden. Endlich muss die Partei, die die Unverletzlichkeit aufhebt, dies unter Angabe der Gründe dem in den Ausführungsbestimmungen zum Abkommen vorgesehenen Generalkommissar für Kulturgut zur Kenntnis bringen.

Hier müssen wir zurückkommen auf die auf Verlangen des schweizerischen Delegierten in den Artikel 8 aufgenommene Ziffer 2. Gemäss Ziffer l müssen die unter Sonderschutz stehenden Objekte genügend weit entfernt sein von grossen Industriezentren oder von wichtigen militärischen Zielen. Ziffer 2 sagt aber: «Ein Bergungsort für bewegliches Kulturgut kann, ohne Bücksicht auf seine Lage, ebenfalls unter Sonderschutz gestellt werden, wenn er so gebaut ist, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach hei Bombardierungen nicht beschädigt werden kann.»

Unser Delegierter dachte bei diesem Vorschlag an die Möglichkeit, dass man in der Schweiz vielleicht einen Bergungsort im Fels anlegen wolle, ihn jedoch mehr oder weniger nahe bei einem militärischen Werk vorsehen müsse, oder dass man ihn im Innern oder in der Nähe einer Stadt anzulegen wünsche, im Hinblick auf die Verbindungswege und -mittel, die bei plötzlicher Kriegsgefahr eine raschere Evakuation beweglichen Kulturgutes ermöglichen würden. Ein solcher Bergungsort wäre der Gefahr von Bombardierungen ausgesetzt; er müsste also so stark gebaut sein, dass Bomben, sogar Atombomben, ihn nicht beschädigen könnten. Im übrigen stünde er unter dem allgemeinen Schütze des Abkommens und unter Spfezialschutz (sofern dieser gewährt würde), vorausgesetzt, dass er nicht selbst für militärische Zwecke verwendet würde.

Zur Frage von Bergungsorten unter Spezialschutz äusserte sich Dr. Marcel Nyns (Belgien), Berichterstatter der Pariser Expertenkommission, in seinem Bericht wie folgt (Übersetzung) : «Von gewissen Seiten wurde für bewegliches Kulturgut die Gefahr der Plünderung oder der Wegnahme befürchtet, wenn es sich in einem Bergungsort befände, dessen Bestehen öffentlich bekanntgemacht würde. Dieses Risiko ist nicht zu leugnen, doch ist ihm ein anderes, sehr ernstes Risiko gegenüberzustellen: Das der Schädigungen, denen Kulturgut ausgesetzt ist, wenn es während einer Besetzung in einem Bergungsort sich selbst überlassen ist und wenn Existenz und Lage dieses Ortes geheimgehalten werden.

1211 Denn das zu schützende Gut ist zum Teil sehr heikel und bedarf ständiger Wartung: Vermeiden ungenügender oder zu grosser Feuchtigkeit, .regelnlässige Belüftung usw. Im Falle einer Besetzung wäre die Erhaltung von Kulturgut in einem geheimgehaltenen Bergungsort nicht gewährleistet, weder durch die eigenen Behörden des besetzten Landes, denen unter Umständen der Zugang zum Bergungsort verunmöglicht wäre, noch durch die Besetzungsmacht, der ja seine Lage nicht bekannt wäre. Für den grössten Teil des Kulturgutes würde sich eine solche Vernachlässigung, bei einiger Dauer, verheerend auswirken. Der letzte Krieg hat dafür manchen Beweis geliefert.

Im übrigen scheint es materiell unmöglich, Güter in beträchtlicher Menge an einem Bergungsort zu konzentrieren, ohne dass eine Besetzungsrhaoht früher oder später davon erführe. Damit liegt der Schluss nahe, dass das Heinere Bisiko einer Wegnahme dem der Beschädigung vorzuziehen wäre.»

Kapitel III des'Abkommens behandelt den Transport von Kulturgut im Laufe eines bewaffneten Konflikts :und dessen Unverletzlichkeit in be'zug auf Beschlagnahme, Wegnahme und Ausübung des Prisenrechts, die ihm unter gewissen Bedingungen zusteht.

Kapitel TV: das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal.

Kapitel V schafft ein Kennzeichen des Abkommens und regelt dessen Verwendung. In einzelnen Fällen ist es in dreifacher Wiederholung anzubringen, in ändern nur einfach. Missbräuchliche Verwendung des Kennzeichens fällt unter die Strafandrohung für die Verletzung des Abkommens (Art.28).

Kapitel VI umschreibt den Anwendungsbereich des Abkommens. Dieses findet Anwendung in jedem Falle von bewaffneten Konflikten zwischen Vertragsparteien, s'elbst wenn der Kriegszustand von einer oder mehreren von ihnen nicht anerkannt wird, ebenso in jedem Falle der Besetzung des, Hoheitsgebietes einer Vertragspartei, ob diese nun militärischen Widerstand leiste oder nicht.

Artikel 19 sieht den Fall eines internen Konflikts vor, der auf dem Gebiete eines dem Abkommen beigetretenen Staates ausbrechen könnte. Jede in den Konflikt verwickelte Partei muss dann zum mindesten diejenigen'Bestimmungen des Abkommens anwenden, die die Eespektierung von Kulturgut betreffen; diese Anordnung beruht darauf, dass jeder der Gegner gehalten isfy an seiner Stelle die Verpflichtungen einzulösen, die die Gemeinschaft, der er angehört, auf internationaler Ebene eingegangen ist. Artikel 19 ist inspiriert von ähnlichen Eegeln, wie sie sich in den Genfer Abkommen von 1949 finden. Eine in gewisser Hinsicht ,analoge Norm enthält Artikel 5, Ziffer 3 unseres Haager Abkommens.

, Ziffer 4 des Artikels 19 bedeutet z.B., dass, wenn in einem Lande eine revolutionäre Bewegung gegen die amtierende Eegierung ausbricht und mit dieser eine besondere Vereinbarung über den Schutz von Kulturgut trifft, eine solche Vereinbarung dann nicht die Anerkennung einer legalen Existenz der revolutionären Bewegung zur Folge hat.

Kapitel VII ist der Durchführung des Abkommens gewidmet. Es wird im Kriegsfalle unter Mitwirkung der Schutzmächte angewandt, die die am. Konflikt

1212 beteiligten Parteien mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen (Art. 21 und 22). Artikel 28 legt fest, dass die Hohen Vertragsparteien für die Organisation ihres Kulturgüterschutzes (worunter hier vor allem die Sicherung zu verstehen ist, d.h. die bereits in Friedenszeiten zu treffenden Massnahmen) die technische Hilfe der Unesco in Anspruch nehmen können. Artikel 25 verpflichtet die Hohen Vertragsparteien, das Abkommen und die Ausführungsbestimmungen weitgehend bekamitzumachen: die Behandlung des Problems ist in die militärischen und, wenn möglich, in die zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen. Gemäss Artikel 26 ist dem Generaldirektor der Unesco mindestens alle vier Jahre Bericht zu erstatten über die zur Durchführung des Abkommens und der Ausführungsbestimmungen getroffenen, vorbereiteten oder in Aussicht genommenen Massnahmen. Artikel 27 sieht die Möglichkeit vor, zum Studium von Problemen der Anwendung des Abkommens und der Ausführungsbestimmungen, eventuell auch zu deren Eevision Tagungen von Eegierungsvertretungen zu veranstalten.

Besonders zu erwähnen ist der Artikel 28, gemäss dem «die Hohen Vertragsparteien sich verpflichten, im Bahrnen ihres Strafrechts alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um Personen jeder Staatsangehörigkeit, die sich einer Verletzung dieses Abkommens schuldig machen oder den Befehl zu einer solchen geben, zu verfolgen und strafrechtlich oder disziplinarisch zu bestrafen».

Die Schlussbestimmungen (Art. 29 bis 40) beziehen sich auf die effektive Anwendung des Abkommens, auf seinen territorialen Geltungsbereich, auf die Zusammenhänge mit früheren Abkommen, auf die Kündigung und auf das Abänderungsverfahren. Wir sehen davon ab, diese Bestimmungen hier zu kommentieren, heben aber folgende Punkte hervor: Da die Schweiz das Abkommen nicht unterzeichnet hat, konnte sie es nicht ratifizieren; sie kann ihm aber gemäss Artikel 32 «beitreten», was praktisch auf dasselbe herauskommt. Das Abkommen tritt für sie drei Monate nach Hinterlegung der Beitrittserklärung beim Generaldirektor der Unesco in Kraft (Art.33, Ziff. 2), vorbehalten das Eintreten sofortiger Wirkung im Falle von Artikel 38, Ziffer 3. Sie wird alle erforderlichen Massnahmen zur wirksamen Durchführung des Abkommens binnen sechs Monaten nach Hinterlegung der Beitrittserklärung treffen müssen
(Art. 34, Ziff. 2).

B. Die Ausîiihrungsbestimmungen Das erste Kapitel der Ausführungsbestimmungen behandelt die Kontrolle des Schutzes von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten; in Anbetracht der Schwierigkeit des Problems ist das Verfahren verhältnismässig kompliziert.

Gesetzt ein Staat A, dessen Kriegsgegner' die Staaten B und C sind. A ernennt einen Vertreter für den Schutz des auf seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kulturgutes. Wenn A ein anderes Hoheitsgebiet besetzt, wird er auch verantwortlich für dessen Kulturgut und ernennt dafür einen besonderen Vertreter. Die Schutzmächte von B und G ernennen Delegierte bei A. Endlich wählen A und die Schutzmächte von B und G in gegenseitigem Einvernehmen einen «General-

1213 kommissar für Kulturgut» für das Hoheitsgebiet von A und für das oder die von A besetzten Gebiete (Art.2 und 4).

(In entsprechender Weise ernennt B einen Vertreter für sein eigenes Kulturgut. Die Schutzmacht von A ernennt Delegierte bei B. Endlich wählen B und die Schutzrnacht von A in gegenseitigem Einvernehmen einen Generalkommissar für das Hoheitsgebiet von B. Gleiches Verfahren für C).

Artikel l betrifft die Schaffung eines Verzeichnisses der Personen, aus denen die1 Generalkommissare ausgewählt werden, Artikel 3 das Vorgehen bei der Ernennung von Delegierten durch eine Schutzmacht.

Die Delegierten der Schutzmächte von B und C, die die Gegner von A vertreten, haben sich mit den von A begangenen Verletzungen des Abkommens zu befassen (Art. 5).

Der Generalkommissar für Kulturgut des Hoheitsgebietes von A ist, infolge semer im gegenseitigen Einvernehmen zwischen diesem Staate und den Schutzmächten der Gegner erfolgten Wahl, ein unparteiisches Organ. Er nimmt die Klagen von B und G (übermittelt durch die Delegierten ihrer Schutzmächte) gegen die von A auf seinem eigenen oder auf von ihm besetzten Gebieten begangenen Handlungen entgegen, ebenso die Klagen des Vertreters von A, oder des speziellen Vertreters von A für die von ihm besetzten Gebiete, wegen Verletzungen des Abkommens^ die B und C auf diesen Gebieten begehen. Die Aufgaben des Generalkommissars sind in Artikel 6 der Ausführüngsbestimmungen umschrieben.

· Artikel 7 sieht die Möglichkeit der Mitarbeit von Inspektoren und Sachverständigen vor.

Artikel 8 legt für die Erfüllung der Kontrollaufgabe gewisse Grenzen fest.

Artikel 9 behandelt den Fall, wo ein kriegführender Staat über keine Schutzmacht verfügt, im Hinblick auf die Ernennung eines Generalkommissars.

Artikel 10 regelt die Verteilung der Kosten der Kontrolle.

Kapitel II der Ausführungsbestimmungen geht auf Einzelheiten des im Abkommen vorgesehenen Sonderschutzes ein.

Artikel ll beschlägt den besonderen Fall, in dem ein kriegführender Staat sich durch unvorhergesehene Umstände veranlasst sieht, einen improvisierten Bergungsort für bewegliches Kulturgut einzurichten, den er unter Sonderschutz zu stellen wünscht.

Artikel 12 betrifft das «Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz».

Artikel 13 ordnet das Antragsverfahren für Eintragungen in dieses Register,
Artikel 14 das Verfahren für Einsprachen anderer Staaten gegen solche Eintragungen sowie das in diesem Falle anzuwendende Schiedsverfahren.

Die Eintragung ins Register erfolgt gemäss Artikel 15, die Streichung gemäss Artikel 16.

Kapitel III ist Transporten von beweglichem Kulturgut nach erfolgtem Ausbruch von Feindseligkeiten gewidmet. Artikel -17 regelt das Verfahren. Ein

1214 Bericht des Sekretariats der Unesco zuhanden der Haager Konferenz machte darauf aufmerksam, dass solche Transporte nur möglich sind, wenn sie schon in Friedenszeiten gründlich studiert und vorbereitet werden; denn die Militärbehörden des betreffenden Landes müssen die notwendigen Fachleute und Lastwagen zur Verfügung lassen; die günstigsten Eouten müssen festgelegt sein, um die vom militärischen Verkehr beanspruchten Strassen zu vermeiden sowie jene Strassen, die den feindlichen Angriffen am meisten ausgesetzt wären; endlich bedarf es unter Umständen militärischer Eskorten für die Fahrzeuge.

Wenn Kulturgut nicht von einem Teil eines Hoheitsgebietes in einen ändern, sondern ins Ausland transportiert werden muss, so hat dies gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 zu geschehen: Der Staat, der dieses Kulturgut aufnimmt, hat darauf zum mindesten die selbe Sorgfalt zu verwenden wie auf sein eigenes ; er hat es erst nach Beendigung des Konfliktes zurückzugeben, spätestens aber sechs Monate nachdem er darum ersucht worden ist. Während sich das Kulturgut auf dem Hoheitsgebiete des ändern Staates befindet, kann darüber weder vom Hinterleger noch vom Verwahrer verfügt werden; denn es,gilt zu verhindern, dass im Verwahrerstaat unter dem Vorwand des Schutzes,Transaktionen damit vorgenommen werden. Artikel-19 endlich enthält die Eegelung von Transporten, die innerhalb eines besetzten Gebietes ausgeführt werden.

Kapitel IV gibt nähere Einzelheiten über das schon im Abkommen erwähnte Kennzeichen und über die Identitätskarte für die mit Kontrollaufgaben und die mit dem Schutz von Kulturgut beauftragten Personen. Muster für Identitätskarte und Abzeichen folgen am Schlüsse der Ausführungsbestimmungen.

C. Das Protokoll La den ersten Passungen des Abkommens-Entwurfes figurierten Bestimmungen über Begehren um Bückerstattung von Kulturgut, das während einer militärischen Besetzung veräussert und ausgeführt wurde. Aber mit diesen Bestimmungen wurden heikle privatrechtliche Probleme aufgeworfen ; zweifellos hätten sie nicht tale quale von allen Ländern angenommen werden können ohne deren nationale Eechtsgrundsätze zu verletzen. Die Pariser Expertenkommission beschloss daher, dass diese Frage vom Abkommen getrennt und in einem besonderen Protokoll behandelt werden solle.

Der an der intergouvernementalen Haager
Konferenz vorgelegte ProtokollEntwurf sagte : «Wenn Kulturgut während einer Besetzung die Hand gewechselt hat und exportiert worden ist, so kann seine Bückerstattung beim letzten Besitzer verlangt werden innerhalb einer Frist von 10 Jahren von dem Tage an, an dem die Klage auf Rückerstattung beim zuständigen Richter eingereicht werden kann. Wenn jedoch der letzte Besitzer beweist, dass das Gut auf Grund von Rechtshandlungen, denen kein Willensmangel anhaftet, die Hand gewechselt hat, so wird die Klage auf Rückerstattung nicht zugelassen. » Das Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts erhob gegen diesen Text ernstliche Einwendungen: Er halte nämlich zweierlei

1215 Probleme nicht auseinander: das der unrechtmässigen Übertragung von Kulturgut an einen ändern Besitzer und das der unrechtmässigen Ausfuhr von Kulturgut aus einem Hoheitsgebiet in ein anderes. Das erstere Problem sei ein Problem des Privatrechts, nämlich das der Möglichkeit eines Begehrens auf Bückerstattung. Das zweite Problem sei eines des öffentlichen Eechts ; es handle sich um das Interesse, das ein Staat daran haben kann, zwar nicht den Besitz einer Sache zu forclern, sondern deren Bückkehr auf sein Hoheitsgebiet. Aus dem vorgelegten Text gehe nun/aber nicht hervor, ob die Bückerstattung ausschliesslich vom früheren Besitzer oder Eigentümer gefordert werden könne oder ob vielmehr diese Bückforderung dein Staate zustehe, der damit zugleich in seinem eigenen Interesse und in dem des Geschädigten handeln würde.

Wir treten hier im übrigen nicht auf den langen Bericht des erwähnten Instituts ein und stellen lediglich fest, dass dieses. seinerseits zwei Texte vorschlug: einen für. den Schutz der privaten Interessen (die der geschädigten Eigentümer oder Besitzer) umd einen für den Schutz der öffentlichen nationalen Interessen.

Die intergouvemementale Konferenz im Haag konnte die Diskussion über das Protokoll natürlich erst gegen Ende der Session aufnehmen, und daher nur in Kürze. Angesichts der Schwierigkeit, auf dem Gebiet der.Bückerstattungsbegehren Normen zu, finden, die für sämtliche Staaten der Welt annehmbar wären, behandelte, die Konferenz nur die öffentlich-rechtliche Seite des Problems, indem sie, mit Abänderungen, den zweiten Vorschlag des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts berücksichtigte. Sie nahm daher das irn Anhang wiedergegebene Protokoll an.

In diesem Protokoll sind die Bestimmungen materiellen Bechts in den Ziffern l bis 5 enthalten. Die Ziffern l bis 4 schützen, wie gesagt, nur, das Interesse, das ein vom Gegner, besetztes Land daran hat, dass Kulturgut nicht aus seinem Hoheitsgebiet entfernt oder dass es später zurückgegeben wird, sofern es während der Besetzung exportiert wurde.

, Eine Besetzungsmacht wird durch die Ziffern l bis 5 gebunden, eine andere, kriegführende oder nicht kriegführende Macht durch die Ziffern 2,; 3 und 5.

Sollte die Schweiz einmal Krieg führen, so könnte sie das Bestehen dieser fünf Ziffern nur begrüssen. Sollte
sie nicht Krieg führen und Kulturgut aus einem ändern (besetzten oder .nicht besetzten) Gebiet als Depositum bei sich aufnehmen, so würde die Anwendung von Ziffer 5 lediglich e i n e Schwierigkeit bieten, nämlich die allfällige Feststellung, welches die «zuständigen:Behörden» sind, denen das Kulturgut .zurückgegeben werden muss. (Es kann sein, dass «nach Beendigung der Feindseligkeiten» ein Gebiet seine .Unabhängigkeit nicht oder nicht sofort zurückgewinnt.) Dagegen werden, immer im Falle der Nichtbeteiliguiig der Schweiz an einem Konflikt, die Ziffern 2 und, 3 unter Umständen zu Schwierigkeiten in der Anwendung führen, da diese Ziffern, die starre Begeln aufstellen, vielleicht in unbilliger Weise private Interessen verletzen "werden,

1216 Die intergouvernementale Konferenz hat daher, Bedenken der Eegierungen voraussehend, in das Protokoll eine Ziffer 9 aufgenommen, gemäss der die Staaten bei der Unterzeichnung, der Eatifizierung oder beim Beitritt erklären können, dass sie durch die Bestimmungen des Abschnitts I (d.h. der Ziff.! bis 4) oder durch die des Abschnitts II (Ziff. 5) nicht gebunden sein werden. Unseres Erachtens sollte aber die Schweiz, angesichts der allgemeinen Verurteilung des widerrechtlichen Handels mit Kulturgütern, wie er im letzten Weltkrieg in grossem Umfang praktiziert wurde, im Sinne einer Geste der internationalen Solidarität dem Protokoll ohne Vorbehalte beitreten.

Das Protokoll wird für die Schweiz drei Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft treten (Ziff. 10, Buchstabe b, im Falle von Ziffer 10, Buchstabe c dagegen unverzüglich. Gemäss Ziffer 11, Buchstabe b), wird die Schweiz innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Unesco alle erforderlichen Massnahmen für die wirksame Durchführung des Protokolls treffen müssen.

D. Die Resolutionen Die drei von der intergouvernementalen Haager Konferenz von 1954 angenommenen Besolutionen sind im Anhang der vorliegenden Botschaft gleichfalls wiedergegeben. Sie erfordern keine Beitrittserklärung, da es sich lediglich um Wünsche handelt. Wir verweisen auf den Wortlaut und sehen davon ab, sie zu kommentieren.

III Bis zum 29. September 1961 haben die folgenden Staaten das Abkommen mit, den Ausführungsbestimmungen ratifiziert oder den Beitritt erklärt : Albanien, Vereinigte Arabische Eepublik, Belgien, Weissrussland, Burmanische Union, Brasilien, Bulgarien, Eepublik Kongo (Léopoldville), Kuba, Dominikanische Eepublik, Ecuador, Spanien, Frankreich, Ghana, Guinea, Ungarn, Indien, Iran, Israel, Italien, Jordanien, Libanon, Liechtenstein, Libyen, Luxemburg, Malaiische Föderation, Eepublik Mali, Mexiko, Monaco, Nicaragua, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Niederlande, Polen, Eumänien, San Marino. Heiliger Stuhl, Syrien, Tschechoslowakei, Thailand, Ukraine, Union der Sozialistischen Sowjet-Eepubliken, Jugoslawien.

Von den Staaten, die noch nicht ratifiziert oder ihren Beitritt nicht erklärt haben, nennen wir vor allem die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Grossbritannien und die Vereinigten Staaten von Amerika.

Bis zu dem erwähnten Datum haben sämtliche Staaten, die das Abkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, dies auch in bezug auf das Protokoll getan, mit Ausnahme der Dominikanischen Eepublik, Spaniens und Guineas.

1217 IV

Die Kompetenz, .dem Haager Abkommen beizutreten, ergibt sich für die Eidgenossenschaft aus dem Artikel 8 der Bundesverfassung. Kraft dieses Artikels steht dem Bund, unter Vorbehalt von Artikel 9 (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden, 1954, Nr. 5), das B.echt zu, mit einem ändern Staate oder mit ändern Staaten einen Vertrag abzuschliessen. Gemäss konstanter Lehre und Praxis bedarf es dafür nicht eines weiteren Verfassungsartikels, der ihn dazu ermächtigen würde, auf dem einschlägigen Gebiet intern zu legiferieren.

Die Kantone sind durch einen internationalen Staatsvertrag, den die Eidgenossenschaft abschliesst, gebunden, selbst wenn dieser Staatsvertrag eine Materie beschlägt, die verfassungsrechtlich in ihrer Kompetenz .geblieben ist.

Soweit im übrigen das Haager Abkommen das Gebiet des l Zivilschutzes berührt, indem es jedem Vertragsstaate die Verpflichtung auferlegt, auf seinem Hoheitsgebiete im voraus den Schutz seiner eigenen Kulturgüter zu organisieren, entspricht ihm der Artikel 22Ms der Bundesverfassung, vom, 24. Mai 1959, gernäss dem «die Gesetzgebung über den zivilen Schutz der Personen und Güter gegen die Auswirkungen von kriegerischen Ereignissen Bundessache ist».

Auf dem Gebiete des internationalen Kriegsrechtes ist die Schweiz schon den früheren Haager Abkommen sowie den Genfer Abkommen von 1949 für den Schutz der Kriegsopfer beigetreten.

V Gemäss Artikel 34, Ziffer 2, des Abkommens muss unser Land binnen sechs Monaten nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde alle erforderlichen Ma'ssnahmen zur wirksamen Durchführung des, Abkommens selbst und der Ausführungsbestimmungen treffen; Die selbe Vorschrift gilt für das Protokoll (Ziff. 11, Buchstabe 6). Die Schweiz hatte an der intergouvemementale!! Haager Konferenz die Kürze dieser Frist beanstandet. Sie wies darauf hin, dass es für den Bau von Schutzräumen, für die Aussonderung der im Kriegsfalle zu evakuierenden Objekte; für die Organisation der Evakuationen, für die Massnahmen zur Sicherung unbeweglicher Kunstdenkmäler usw. Zeit brauche. Der Delegierte von Japan'vertrat die gleiche Auffassung; doch ging die Konferenz darüber hinweg.

, : > In einer letztes Jahr beim Sekretariat der Unesco eingeholten Vernehmlassung macht dieses darauf aufmerksam, dass sich wohl gemäss Artikel S des Abkommens die Hohen Vertragsparteien verpflichten, schon in Eriedenszeiteh die Sicherung ihres: Kulturguts gegen die voraussehbaren .Folgen/eines bewaff. netën Konflikts vorzubereiten, dasâ sie dies aber tun, «indem sie 'alle Massnahmen treffen, die sie für geeignet erachten». Die Befürchtungen wegen der Schnelligkeit, mit der die Sicherungsmassnahmen im Sinne eines loyalen Voll-

1218 zugs des Abkommens durchgeführt werden müssten, sind durch diese Vernehmlassung zwar weitgehend heschwichtigt. Allein, auch wenn man absieht von der materiellen Verwirklichung der Sicherungsmassnahmen, so muss bei uns eben doch das Abkommen mit seinen Ausführungsbestimmungen Gegenstand von eidgenössischen Ausführungsbestimmungen bilden, deren Erlass wiederum Zeit erfordern wird.

Bei der Anwendung dieser Texte auf unser Hoheitsgebiet wird insbesondere Bezug zu nehmen sein : a. auf Artikel 3 des Abkommens (Sicherungsmassnahmen schon in Friedenszeiten) : b. auf Artikel 4, Ziffer l (Verbot, Kulturgut, die zu seinem Schutz bestimmten Einrichtungen und die unmittelbare Umgebung für Zwecke zu benutzen, . die es bei bewaffneten Konflikten der Vernichtung oder Beschädigung aussetzen könnten) ; 0. auf Artikel 7 (vgl. die beiden Ziffern dieses Artikels) ; d. auf Artikel 9 (Verbot der Benutzung von Kulturgut und seiner unmittelbaren Umgebung für militärische Zwecke) ; e. auf Artikel 16 des Abkommens und die Artikel 20 und 21 der Ausführungsbestimmungen (Exemplare des Kennzeichens, ausgeführt gemäss der Beschreibung von Ziffer l des Artikels 16 und gemäss der Zeichnung auf dem Muster einer Identitätskarte am Schiusa der Ausführungsbestimmungen, müssen im voraus hergestellt werden, ebenso die Identitätskarten) ; f. auf Artikel 17, Ziffer 3, des Abkommens; g. auf Artikel 17, Ziffer 4 (die «zuständige Behörde» ist zu bezeichnen) ; li. auf Artikel 25 (vgl. dessen Text) ; 1. auf Artikel 28, der die Eidgenossenschaft zur strafrechtlichen Verfolgung von Verletzungen des Abkommens verpflichtet; k. eventuell auf die Eesolutiön II der intergouvernementalen Haager Konferenz.

Der heikelste Teil der schweizerischen Ausführungsbestimmungen wird ohne Zweifel jener sein, der sich auf die Sicherung bezieht, d.h. auf die Gesamtheit der schon in Friedenszeiten zu treffenden Massnahmen, die unser Kulturgut so weit wie möglich vor den voraussehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts schützen sollen. Hier wird man zweckmässigerweise die' Hilfe der Unesco in Anspruch nehmen, die eine Dokumentation-über die Vorkehrungen in anderen Ländern angelegt hat (Artikel 23 des Abkommens).

Diese Sicherung wirft mannigfaltige Probleme auf. Was für Massregeln kann und muss man den Kantonen, Gemeinden, Korporationen, juristischen und
natürlichen Personen, die Eigentümer von Kulturgut sind, auferlegen?

Welche Sicherungsmassnahmen kann man für die Bauwerke von historischem, archäologischem oder künstlerischem Wert vorsehen, angesichts der Zerstö-

1219 rungsgewalt der modernen Atom- und sonstigen Bomben und der interkontinentalen Eaketen ? Da es ausgeschlossen ist, alle diese Bauwerke zu sichern, .wird man ferner ein Verzeichnis der Schutz-würdigsten anlegen müssen. Für den Fall der Vernichtung unbeweglichen Kulturgutes wird davon rechtzeitig eine zeichnerische und photographische Dokumentation bereitzustellen sein (sie existiert teilweise, dank dem von .der Gesellschaft für schweizerische Künstgeschichte herausgegebenen Inventarwerk und dank dem vom Bunde geäufneten Archiv für historische Kunstdenkmäler im Landesmuseum). Beim beweglichen Kulturgut ist zu denken an die Massnahmen im Falle der Zerstörung der es beherbergenden Gebäude durch Feuer, Wasser (z.B. Staudammbrüche), Einsturz usw.

Für einen grossen Teil des beweglichen Kulturgutes wird Sicherung an Ort und Stelle vorzusehen sein; die wertvollsten Objekte, darunter die wichtigsten Archivalien zur Landesgeschichte, müssten evakuiert werden können. Es wird also der rechtzeitigen Ausarbeitung eines Katalogs des zu sichernden beweglichen Kulturgutes bedürfen,.jedenfalls der wichtigsten Stücke,, ferner einer photographischen Dokumentation für den Fall der Zerstörung oder des Abhandenkommens. (Eine solche Dokumentation kann schon in Friedenszeiten, im Falle von Zerstörungen durch eine Naturkatastrophe, nützliche Dienste leisten).

Man rnuss die Organisation der Transporte zu den Schutzräumen vorbereiten, die Bewachung dieser Schutzräurne, eine Organisation für die Betreuung und die Kontrolle der evakuierten Güter. Das Verfügungsrecht über das in Schutzräurne eingelagerte Gut ist zu regeln. Wahrscheinlich wird es auch nötig sein, der Bundesbehörde Kompetenz einzuräumen, im Falle der Gefähr selber den Vollzug der Sicherung des unbeweglichen und des beweglichen Kulturgutes anzuordnen, ebenso die Evakuation in die Schutzräume gemäss den vorbereiteten Plänen; der Befehl hiezu darf nicht zu spät ausgegeben werden, aber auch nicht zu früh, wegen der psychologischen Wirkung auf die Bevölkerung.

Die schweizerischen Ausführungsbestimmungen werden sich auch mit der finanziellen Seite der Materie zu befassen haben. Die finanziellen Auswirkungen der zu treffenden Massnahmen sind aber im Grunde nicht eine Folge des Haager Abkommens. Auch ohne dieses könnte man sich in unserem Lande der Aufgabe des
Kulturgüterschutzes im Kriegsfalle nicht mehr entziehen. Die Verpflichtung zur gründlichen Vorbereitung dieses Schutzes ergibt sich bereits aus dem Artikel 22bls der Bundesverfassung, der dem Bunde auferlegt, über den zivilen Schutz der Personen und der Güter gegen die Auswirkungen kriegerischer Ereignisse zu legif erieren. Unter diesen Gütern sind nicht nur die Wohnhäuser, die Fabriken, die Lebensmittellager usw. zu verstehen, sondern auch, und vielleicht vor allem, die kulturellen Güter: Nach einer.Katastrophe könnten wahrscheinlich, wenn auch mit Mühe, wirtschaftliche, materielle Werte ersetzt werden;;bei zerstörten kulturellen Werten aber, den Zeugen einer ganzen Zivilisation, einer ganzen Vergangenheit, wäre eine Wiederherstellung in vielen Fällen überhaupt nicht mehr möglich.

: Man darf nicht übersehen, dass der Schutz der Kulturgüter grundsätzlich in erster Linie eine, Aufgabe der Kantone ist. Der Bund wird aber doch Kosten

1220 zu bestreiten haben für diejenigen Kulturgüter, die ihm .selbst gehören. Möglicherweise wird er auch Beiträge ausrichten müssen für die Sicherung von bestimmten historischen Kunstdenkmälern, von Kunstwerken, Manuskripten, Büchern, wissenschaftlichen Sammlungen, Museen, Bibliotheken, Archiven usw., die nicht sein Eigentum sind. Er wird sich vielleicht genötigt sehen, selbst einen oder mehrere atombombensichere Schutzräume zu bauen, bestimmt für die Aufnahme des wertvollsten bundeseigenen Kulturgutes, eventuell auch der wichtigsten Stücke aus anderem Eigentum.

Sofern der Bund Schutzräume subventioniert, sollten diese unter seiner Kontrolle errichtet werden. Namentlich hätte er darüber zu wachen, dass solche Schutzräume sich z.B. nicht in Zonen befinden, die bei Staudammbrüchen von Überschwemmungen bedroht sind, und wenn möglich nicht in der Nähe der grossen Industriezentren oder von Punkten, «die als wichtige militärische Objekte gefährdet sind». Und zur Vermeidung von Unordnung und Kostenvermehrung sollte der Bund berechtigt sein, die Bestandesaufnahme und die Auswahl der in die subventionierten Schutzräume zu evakuierenden Gegenstände methodisch zu lenken.

VI

Die Annahme, es gebe Mittel, um mit absoluter Sicherheit das gesamte Kulturgut eines vom Kriege heimgesuchten Landes zu retten, wäre natürlich utopisch. Aber die Erfahrung hat gezeigt, dass es möglich ist, die Schäden einzudämmen. Die Vereinbarung, die eine grosse Zahl von Ländern, inspiriert vom Willen zur Zusammenarbeit und von gegenseitiger Achtung, 1954 im Haag getroffen haben, verdient unsere Unterstützung um ihrer hohen moralischen Bedeutung willen; im übrigen'würden wir uns glücklich schätzen, ihre Bestimmungen anrufen zu können, wenn ein Krieg mit all seinem Unheil über unser Land hereinbrechen sollte.

An der Pariser Expertenkommission und an der intergouvememental Haager Konferenz beteiligten sich Diplomaten, Juristen, Vertreter der Armeen und Männer, die in ihren Ländern mit der Betreuung von Kulturgut beauftragt sind. Dank dieser Zusammensetzung kamen in den Diskussionen die verschiedensten Gesichtspunkte zur Geltung. Im Laufe der Arbeiten, sowohl in Paris wie im Haag, verlor man nie die unerlässlichen militärischen Erfordernisse aus dem Auge, ebensowenig die finanziellen oder technischen Schwierigkeiten, die den Massnahmen auch der vom besten Willen beseelten Eegierungen gewisse Schranken setzen können. Die aus den Verhandlungen hervorgegangenen Texte zeugen denn auch von jener Umsicht und Elastizität, die eine sinnvolle Anwendung gestatten und die schon zahlreichen Staaten die definitive Annahme erleichtert haben. Die Verhandlungen sind in realistischem Geiste geführt worden; eine Ideallösung im Sinne eines noch vollkommeneren Schutzes der Kulturgüter wäre vielleicht an sich denkbar gewesen; aber wahrscheinlich wäre ihr die Zustimmung mancher Länder versagt geblieben.

1221 Wir beehren uns, Ihnen die Annahme des nachstehenden Bundesbeschlusses zu beantragen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, den Ausdruck unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 11.Dezember 1961.

5979

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates : Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1222 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

den Beitritt der Schweiz zum Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, zu den Ausführungsbestimmungen dieses Abkommens und zum zugehörigen Protokoll

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsichtnahme in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 1961, beschliesst : Einziger Artikel Das Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, die Ausführungsbestimmungen dieses Abkommens vom gleichen Datum und das zugehörige Protokoll werden genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zu notifizieren.

1223 (Obersetzung)

Schlussakte der intergouvemementale!! Konferenz über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten Den Haag 1954

Die Konferenz, die von der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, AVissenschaft und Kultur zu dem Zweck einberufen worden war, ein Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Ausführungsbestimmungen zu diesem. Abkommen und ein Protokoll betreffend das Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten auszuarbeiten und anzunehmen, wurde auf Einladung der Eegierung der Niederlande vom 21.April bis zum 14.Mai 1954 in Den Haag abgehalten; ihre Beratungen stützten sich auf Entwürfe, die von der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur vorbereitet worden waren.

Die Konferenz legte folgende Texte fest : Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen; Protokoll über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.

Dieses Abkommen, diese Ausführungsbestimmungen und dieses Protokoll, deren Texte in englischer, spanischer, französischer und russischer Sprache abgefasst sind, sind der, vorliegenden Schlussakte beigefügt.

Die Organisation der. Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird Übersetzungen dieser Texte in die anderen amtlichen Sprachen ihrer Hauptversammlung anfertigen.

Die Konferenz hat ferner drei Resolutionen angenommen, die ebenfalls der vorliegenden Schlussakte beigefügt sind.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Eegierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die vorliegende Schlussakte unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag am 14. Mai 1954 in englischer, spanischer, französischer und russischer Sprache. Das Original und die beigefügten Dokumente werden im Archiv der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt.

1224 Folgen die Unterschriften der Delegationen der folgenden Staaten: Bundesrepublik Deutschland, Andorra, Australien, Belgien, Brasilien, China (Formosa), Kuba, Ägypten, Ecuador, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Israel, Italien, Japan, Libyen, Luxemburg, Monaco, Nicaragua, Norwegen, Niederlande, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Sozialistische SowjetEepublik Weissrussland, Sozialistische, Sowjet-Eepublik Ukraine, Eumänien, Grossbritannien, San Marino, Heiliger Stuhl, Salvador, Schweizerische Eidgenossenschaft, Syrien, Tschechoslowakei, Union der Sozialistischen SowjetEepubliken, Uruguay, Jugoslawien.

1225 ( Übersetzung)

Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954

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e Hohen Vertragsparteien --

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In der E r k e n n t n i s , dass das Kulturgut während der letzten bewaffneten Konflikte schweren Schaden gelitten hat und infolge der Entwicklung der Kriegsteclinik in zunehmendem Masse der Vernichtungsgefahr ausgesetzt ist; In der Ü b e r z e u g u n g , dass jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit bedeutet, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet; In der E r w ä g u n g , dass die Erhaltung des kulturellen Erbes für alle Völker der Welt von grosser Bedeutung ist, und dass es wesentlich ist, dieses Erbe unter internationalen Schutz zu stellen; Geleitet von den Grundsätzen für den Schutz des Kulturgutes bei bewaffneten Konflikten, die in den Haager Abkommen von 1899 und 1907 und im Washingtoner Vertrag vom 15. April 1985 niedergelegt wurden; In der Erwäg.ung, dass dieser Schutz nur dann wirksam seih kann, wenn sowohl nationale als auch internationale Massnahmen ergriffen werden, um ihn schon in Eriedenszeiten.zu organisieren; ; Entschlossen, alle zum Schutz des Kulturguts möglichen Massnahmen zutreffen.

". , haben folgendes vereinbart : ·'

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KAPITEL I

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Allgemeine Schutzbestinimungen . ·

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Artikel!

Begriffsbestimmung des Kulturguts Kulturgut,im Sinne dièses Abkpmmens sind, ohne Bücksicht auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse : , , , , a. bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe aller Völker [ , von grosser Bedeutung ist, wie z. B. Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, -Gruppen von Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

.

84

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1226 Bauten, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Eeproduktionen des oben umschriebenen Kulturguts; fe. Baulichkeiten, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des unter a umschriebenen beweglichen Gutes dienen, wie z.B. Museen, grosse Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter a umschriebene bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll; c. Denkmalzentren, das heisst Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der Unterabsätze a und & aufweisen.

Artikel 2 Schutz des Kulturguts Der Schutz des Kulturguts im Sinne dieses Abkommens umfasst die Sicherung und die Eespektierung solchen Gutes.

Artikel 3 Sicherung des Kulturguts Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten die Sicherung des auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet befindlichen Kulturguts gegen die voraussehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts vorzubereiten, indem sie alle Massnahmen treffen, die sie für geeignet erachten.

Artikel 4 Respektierung des Kulturguts 1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder auf dem Hoheitsgebiet anderer Hoher Vertragsparteien befindliche Kulturgut zu respektieren, indem sie es unterlassen, dieses Gut, die zu dessen Schutz bestimmten Einrichtungen und/die unmittelbare Umgebung für Zwecke zu benutzen, die es im Falle bewaffneter Konflikte der Vernichtung oder Beschädigung aussetzen könnten, und indem sie von allen gegen dieses Gut gerichteten feindseligen Handlungen Abstand nehmen.

2. Von den in Absatz l dieses Artikels erwähnten Verpflichtungen darf nur in denjenigen Fällen abgewichen werden, in denen die militärische Notwendigkeit dies zwingend erfordert.

3. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich ferner, jede Art von Diebstahl, Plünderung oder anderer. widerrechtlicher Inbesitznahme von Kultur r gut sowie jede sinnlose Zerstörung solchen Gutes zu verbieten, zu verhindern

1227 und nötigenfalls solchen Handlungen ein Ende zu setzen. Sie verzichten darauf, bewegliches Kulturgut, das sich auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei befin'det, zu requirieren.

4. Sie verpflichten sich,' gegenüber Kulturgut keinerlei Massnahmen im Sinne von Repressalien zu ergreifen.

5. Keine Hohe Vertragspartei kann sich den ihr nach diesem Artikel obliegenden Verpflichtungen gegenüber einer anderen Hohen Vertragspartei mit der Begründung entziehen, dass letztere die in Artikel 3 genannten Sicherungsmassnahmen nicht getroffen habe.

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Artikel 5

Besetzung 1. Jede Hohe Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, hat, soweit wie möglich, die zuständigen nationalen Behörden des besetzten Landes bei der Sicherung und Erhaltung seines Kulturguts zu unterstützen.

2. Sollten sich Massnahmen zur Erhaltung von Kulturgut, das sich in besetztem Hoheitsgebiet befindet und das durch militärische Handlungen beschädigt worden ist, als dringend notwendig erweisen und sollten die zuständigen nationalen Behörden dazu nicht imstande sein, so hat die Besetzungsmacht, soweit wie möglich, in enger Zusammenarbeit mit diesen Behörden die notwendigsten Erhaltungsmassnahmen zu treffen.

, 3. Jede Hohe Vertragspartei, deren Eegierung von den Angehörigen einer Widerstandsbewegung als ihre legitime Eegierung angesehen wird,-hat, wenn möglich, die Angehörigen der Widerstandsbewegung auf die Verpflichtung hinzuweisen, diejenigen Bestimmungen des Abkommens, die die Respektierung von Kulturgut zum Gegenstand haben, zu beachten. !

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Artikel 6

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Kennzeichnung des Kulturguts Gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 kann Kulturgut mit einem Kennzeichen versehen werden, das seine Feststellung erleichtert.

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Militäriselie Massnahmen

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1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten in ihre militärischen Dienstvorschriften oder Anweisungen Bestimmungen aufzunehmen, die geeignet sind, die Einhaltung dieses Abkommens zu gewährleisten und den Angehörigen ihrer Streitkräfte Achtung vor der Kultur und dem Kulturgut aller Völker beizübringen.

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1228 2. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, bereits in Friedenszeiten bei ihren Streitkräften Dienststellen oder Fachpersonal vorzubereiten oder einzugliedern, mit der Aufgabe, über die Eespektierung des Kulturguts zu wachen und mit den für dessen Sicherung verantwortlichen zivilen Behörden zusammenzuarbeiten.

KAPITEL II Sonderschutz Artikel 8 Gßwährung des Sonderschutzes 1. Unter Sonderschutz können gestellt werden: Eine begrenzte Anzahl von Bergungsorten zur Sicherung beweglichen Kulturguts bei bewaffneten Konflikten, von Denkmalzentren und von ändern sehr wichtigen unbeweglichen Kulturgütern, vorausgesetzt, a. dass diese sich in ausreichender Entfernung von grossen Industriezentren oder von Punkten befinden, die als wichtige militärische Objekte gefährdet sind, wie z.B. Flugplätze, Eundfunksender, für die Landesverteidigung arbeitende Betriebe, bedeutendere Häfen oder Bahnhöfe, Hauptverkehrsadern ; i), dass sie nicht für militärische Zwecke verwendet werden.

2. Ein Bergüngsort für bewegliches Kulturgut kann, ohne Rücksicht auf seine Lage, ebenfalls unter Sonderschutz gestellt :werden, wenn er so gebaut ist, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach bei Bombardierungen nicht beschädigt werden kann.

3. Ein Denkmalzentrum gilt als zu militärischen Zwecken benutzt, wenn es, sei es auch nur im Durchgangsverkehr, für die Verschiebung von Militärpersonal oder Kriegsmaterial verwendet wird. Das gleiche gilt, wenn innerhalb eines Denkmalzentrums Handlungen durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit militärischen Operationen, mit der Unterbringung von Militärpersonal oder mit der Herstellung von Kriegsmaterial.

4. Nicht als Benutzung zu militärischen Zwecken gilt die Bewachung von in Absatz l dieses Artikels bezeichnetem Kulturgut durch eigens dafür bestimmtes, bewaffnetes Wachpersonal oder die Anwesenheit von Polizeikräften,, die normalerweise für die. Aufrechterhaltung der öffentlichem Ordnung verantwortlich sind, in der Nähe "solchen Kulturguts., 5. Befindet sich Kulturgut im Sinne von Absatz l dieses Artikels in der Nähe eines wichtigen militärischen Objektes im Sinne desselben Absatzes, so kann es trotzdem unter Sonderschutz gestellt werden, wenn die diesen Schutz beantragende Hohe Vertragspartei sich verpflichtet, im Falle eines bewaffneten Konflikts das Objekt nicht
zu benutzen und insbesondere, falls es sich um einen Hafen, Bahnhof oder Flugplatz handelt, jeden Verkehr davon abzuleiten. In diesem Falle muss die Umleitung schon in Friedenszeiten vorbereitet werden.

1229 6. Die Gewährung des Sonderschutzes erfolgt durch Eintragung in das «Internationale ^Register für Kulturgut unter Sonderschutz». Diese Eintragung darf nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und unter den in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen vorgenommen werden.

Artikel 9 , , , '· :

Unverletzlichkeit des Kulturguts unter Sonderschutz

Die Hohen .Vertragsparteien verpflichten sich,'die Unverletzlichkeit des unter Sonderschutz .stehenden Kulturguts zu gewährleisten, indem sie vom Zeitpunkt der Eintragung in das Internationale Register an auf jede gegen solches Gut gerichtete feindselige Handlung und, ausser in den in Absatz 5 des Artikels 8 vorgesehenen Fällen, auf jede Benutzung dieses Guts oder seiner unmittelbaren Umgebung zu militärischen Zwecken · verzichten.

:

Artikel 10

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Kennzeichnung und Kontrolle

\

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Während eines bewaffneten Konflikts ' ist das unter Sonderschutz stehende Kulturgut mit dem in Artikel 16 beschriebenen Kennzeichen zu versehen und einer internationalen Überwachung gemäss den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen zugänglich zu machen.

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Artikel 11

Aufhebung der Unverletzlichkeit 1. Begeht .eine der Hohen Vertragsparteien bezüglich eines unter Sonderschutz stehenden Kulturguts eine Verletzung der in Artikel 9 festgelegten: Verpflichtungen, so ist die Gegenpartei, solange die Verletzung fortbesteht, von ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung der Unverletzlichkeit dieses Kulturguts befreit. Doch hat die Gegenpartei, wenn immer -möglich, .zunächst die Einstellung der Verletzung innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.

2. Abgesehen von dem; in Absatz l dieses Artikels vorgesehenen Falle darf die Unverletzlichkeit von unter Sonderschutz stehendem Kulturgut nur in Ausnahmefällen unausweichlicher militärischer Notwendigkeit '', aufgehoben werden, und nur solange diese Notwendigkeit fortbesteht. Das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit darf nur durch den Kommandanten einer militärischen Formation festgestellt werden, die der Grosse nach einer Division oder einer höheren Einheit entspricht. Wenn immer die Umstände es erlauben, ist der Entschluss, die Unverletzlichkeit. aufzüheben, der Gegenpartei angemessene Zeit vorher bekanntzugeben.

. " 3. Die Partei, die die Unverletzlichkeit aufhebt, hat dies, sobäld'wie möglich, dem in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen vorgesehenen Generalkommissar für Kulturgut1 unter Angabe: der Gründe, schriftlich mit: zuteilen.

· · · · : '

1230 KAPITEL III Transport von Kulturgut Artikel 12 Transporte unter Sonderschutz 1. Transporte, die ausschliesslich der Verlagerung von Kulturgut innerhalb eines Hoheitsgebietes oder in ein anderes Hoheitsgebiet dienen, können auf Antrag der interessierten Hohen Vertragspartei unter den in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen unter Sonderschutz stattfinden.

2. Transporte unter Sonderschutz erfolgen unter der in den erwähnten Ausführungsbestimmungen vorgesehenen internationalen Aufsicht und führen das in Artikel 16 beschriebene Kennzeichen.

3. Die Hohen Vertragsparteien unterlassen jede feindselige Handlung gegen Transporte, die unter Sonderschutz stehen.

Artikel 13 Transporte in dringenden Fällen 1. Ist eine der Hohen Vertragsparteien der Auffassung, dass die Sicherheit bestimmter Kulturgüter deren Verlagerung erfordert und dass die Angelegenheit so dringlich ist, dass, insbesondere zu Beginn eines bewaffneten Konflikts, das in Artikel 12 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten werden kann, so kann der Transport das in Artikel 16 beschriebene Kennzeichen führen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Unverletzlichkeit gemäss Artikel 12 gestellt und abgelehnt wurde. Soweit möglich sollen die Gegenparteien von der Verlagerung benachrichtigt werden. Ein Transport von Kulturgut nach dem Hoheitsgebiet eines anderen Landes darf jedoch das Kennzeichen keinesfalls führen, sofern ihm nicht die Unverletzlichkeit ausdrücklich zugesichert worden ist.

2. Die Hohen Vertragsparteien werden nach Möglichkeit die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um feindselige Handlungen gegen Transporte im Sinne von Absatz l dieses Artikels, die das Kennzeichen führen, zu vermeiden.

Artikel 14 Unverletzlichkeif in lezug auf Beschlagnahme, Wegnahme und Ausübung des Prisenrechts 1. Vor Beschlagnahme, Wegnahme und Ausübung des Prisenrechts sind geschützt : «.Kulturgut, das unter dem in Artikel 12 oder Artikel 13 vorgesehenen Schutz steht:

1231

:

fc. Transportmittel, die ,,ausschliesslich der Verlagerung solchen Kulturguts : dienen.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels beschränken in keiner Weise das Eecht zur 'Durchsuchung und Kontrolle.

KAPITEL IV Personal Artikel 15

,

Personal " .

Das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal ist, soweit sich dies mit den Erfordernissen der Sicherheit vereinbaren lässt, im Interesse dieses Gutes zu respektieren; fällt es in die Hände der Gegenpartei, so darf es seine Tätigkeit weiter ausüben, sofern das von ihm betraute Kulturgut ebenfalls in die Hände der Gegenpartei gefallen ist.

KAPITEL V Das Kennzeichen ,

Artikel 16 Das Kennzeichen des Abkommens

1. Das Kennzeichen des Abkommens besteht aus einem mit der Spitze nach unten zeigenden Schild in Ultramarinblau und Weiss; (der Schild wird aus einem ultramarihblauen Quadrat, dessen eine Ecke die Spitze des Schildes darstellt, und aus einem oberhalb des Quadrats angeordneten ultràmarinblauën Dreieck gebildet, wobei der verbleibende Eaum auf beiden Seiten, von je einem : weissen Dreieck ausgefüllt wird).

2. Unter den in Artikel 17 festgelegten Bedingungen wird das, Kennzeichen entweder , einzeln angewandt oder dreifach wiederholt (in Dreiecksanordnung, ein Schild unten).

Artikel 17

.

Verwendung des Kennzeicliens 1. Das dreifach wiederholte Kennzeichen darf nur angewendet werden: a. für unbewegliches Kulturgut unter Sonderschutz; < , , b., für Transporte von Kulturgut unter den in Artikel 12 und 18 vorgesehenen .Bedingungen; , ,, · · · ; : ' , c. ,für improvisierte Bergungsorte unter den in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen.

. .. :

1232 2. Das einfache Kennzeichen darf nur angewendet werden: a. für nicht unter Sonderschutz stehendes Kulturgut ; b. für die gemäss den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen mit Aufgaben der Überwachung beauftragten Personen, c. für das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal; d. für die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Ausweise.

3. Während eines bewaffneten Konflikts ist, die Verwendung des Kennzeichens für andere als die in Absatz l und 2 dieses Artikels vorgesehenen Fälle verboten, ebenso die Verwendung eines dem Kennzeichen ähnlichen Zeichens für irgendwelche Zwecke.

4. Das Kennzeichen darf nur dann auf unbeweglichem Kulturgut angebracht werden, wenn zugleich eine von der zuständigen Behörde der Hohen , Vertragspartei ordnungsgemäss datierte und unterzeichnete Genehmigung angebracht wird.

KAPITEL VI Anwendungsbereich des Abkommens Artikel 18 Anwendung des Abkommens 1. Abgesehen von den Bestimmungen, die schon in Friedenszeiten wirksam werden, findet dieses Abkommen Anwendung im Falle eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfb'kts, der zwischen zwei oder mehreren Hohen Vertragsparteien entsteht, selbst wenn der Kriegszustand von einer oder mehreren von ihnen nicht anerkannt wird.

2. Das Abkommen findet auch in.allen Fällen teilweiser oder vollständiger Besetzung des Gebietes einer,der Hohen Vertragsparteien Anwendung, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stösst.

8. Ist eine an dem Konflikt beteiligte Macht nicht Vertragspartei dieses Abkommens, so bleiben die Mächte, die Vertragsparteien sind, trotzdem in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Abkommen gebunden. Sie sind ferner durch das Abkommen auch gegenüber der erwähnten Macht gebunden, wenn diese die Annahme der Bestimmungen des Abkommens erklärt hat und solange sie sie anwendet.

' Artikel 19 Konflikte nichtinternationalen Charakters 1. Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der nicht internationalen Charakter hat und innerhalb des Gebietes einer der Hohen Vertragsparteien ausbricht, ist jede in den Konflikt verwickelte Partei verpflichtet, mindestens diejenigen Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden, die die Eespektierung von Kulturgut betreffen:

1233 2. Die an diesem Konflikt beteiligten Parteien sollen bestrebt sein, durch Sondervereinbarungen auch die anderen Bestimmungen dieses Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.

3. Die Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann den an dem Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.

4. Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen lässt die Rechtsstellung der in den Konflikt verwickelten Parteien unberührt.

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KAPITEL VII

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Durchführung des Abkommens .

Artikel 20

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Ausführungsbestimmungen , Das Verfahren zur Anwendung dieses Abkommens ist in den Ausführungsbestimmungen festgelegt, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.

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, Artikel 21

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1

Schutzmächte Dieses Abkommen ;und seine Ausführungsbestimniungen .werden unter Mitwirkung der Schützmächte angewandt, die mit der Wahrnehmung der Interessen der an dem Konflikt beteiligten Parteien betraut sind.

Artikel 22 :

Schlichtungsverfahren 1. Die Schutzmächte leihen ihre,guten Dienste.in allen Fällen, in denen sie dies im Interesse des Kulturguts für angezeigt erachten, insbesondere wenn zwischen den an dem Konflikt beteiligten P.arteien über die Anwendung, oder Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen Meinungsverschiedenheiten ;bestehen.

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2. Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte entweder auf Einladung einer Partei oder des Generaldirektors der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur oder von sich aus den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schütz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind gehalten, den ihnen gemachten Vorschlägen von Zusammenkünften Eolge zu 'leisten. Die Schutzmächte schlagen den am Konflikt

1234 beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bezeichnete Persönlichkeit zur Genehmigung vor; diese wird aufgefordert, an der Zusammenkunft als Vorsitzender teilzunehmen.

Artikel 23 Mitwirkung der Unesco 1. Die Hohen Vertragsparteien können bei der Organisierung des Schutzes ihres Kulturgutes oder in Zusammenhang mit jedem ändern Problem, das sich aus der Anwendung dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen ergibt, um die technische Mitwirkung der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nachsuchen. Die Organisation gewährt diese Mitwirkung im Eahmen ihrer Zielsetzung und ihrer Mittel.

2. Die Organisation kann in dieser Hinsicht den Hohen Vertragsparteien von sich aus Vorschläge unterbreiten.

Artikel 24 Sondervereinbarungen 1. Die Hohen Vertragsparteien können Sondervereinbarungen über alle Fragen treffen, deren besondere Eegelung ihnen zweckmässig erscheint.

2. Sondervereinbarungen, die den Schutz verringern, den dieses Abkommen dem Kulturgut und dem mit seinem Schutz betrauten Personal gewährt, dürfen jedoch nicht getroffen werden.

Artikel 25 Verbreitung des Abkommens Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und in Konfliktzeiten für die weitest mögliche Verbreitung des Wortlautes dieses Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen in ihren Ländern zu sorgen. Insbesondere verpflichten sie sich, die Behandlung des Problems in die militärischen und, wenn möglich, in die zivilen Ausbildungspläne aufzunehmen, so dass die Gesamtheit der Bevölkerung und namentlich die Streitkräfte und das mit dem Schutz des Kulturguts betraute Personal seine Grundsätze kennenlernen.

Artikel 26 Übersetzungen und Berichte 1. Die Hohen Vertragsparteien stellen sich gegenseitig durch Vermittlung des Generaldirektors der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung,

1235 Wissenschaft und Kultur die amtlichen Übersetzungen dieses Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen zu.

2. Ausserdem übersenden sie dem Generaldirektor mindestens alle vier Jahre einen Bericht mit den ihnen geeignet erscheinenden Angaben über die von ihren Behörden zur Durchführung dieses Abkommens und; seiner Ausführungsbestimmungen getroffenen, vorbereiteten oder in Aussicht genommenen Massnahmen.

Artikel 27 Tagungen 1. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft! und Kultur kann mit Zustimmung des Exekutivrats Tagungen von Vertretern der Hohen Vertragsparteien einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Fünftel der Hohen Vertragsparteien es wünscht.

2. Unbeschadet anderer ihr durch dieses Abkommen oder durch seine Ausführungsbestimmungen übertragener Aufgaben dient eine solche Tagung dem Zweck, Probleme der Anwendung des Abkommens und seiner Ausführungsbestimnrungen zu untersuchen und entsprechende Empfehlungen auszuarbeiten.

8. Die Tagung kann ferner, vorausgesetzt, dass die Mehrheit der Hohen Vertragsparteien vertreten ist, nach Massgabe der Bestimmungen,des Artikels 89 eine Revision des Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen vornehmen.

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· .· Artikel 2 8

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Strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, im Bahnten ihres Strafrechts alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um :Personen jeder Staatsangehörigkeit, die sich einer Verletzung dieses Abkommens schuldig machen oder den Befehl zu einer solchen geben, zu verfolgen und, strafrechtlich, oder disziplinarisch z u bestrafen.

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Schlussbestimmungen Artikel 2 9 Sprachen

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1. Dieses Abkommen ist in englischer, spanischer, französischer und russischer Sprache abgefasst ; alle vier Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

' 2. Die Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird Übersetzungen des Abkommens in die anderen Amtssprachen ihrer Hauptversammlung anfertigen lassen.

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1236 Artikel 30 Unterzeichnung Dieses Abkommen trägt das Datum des 14.Mai 1954 und liegt bis zum 31.Dezember 1954 für alle zu der Haager Konferenz vom 21.April bis 14.Mai 1954 eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung auf.

Artikel 31 Ratifizierung 1. Die Unterzeichnerstaaten haben dieses Abkommen nach Massgabe ihrer eigenen verfassungsmässigen Verfahren zu ratifizieren.

2. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.

Artikel 32 , Beitritt Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht dieses Abkommen allen Staaten zum Beitritt offen, die in Artikel 30 erwähnt sind und nicht unterzeichnet haben sowie allen anderen Staaten, die vom Exekutivrat der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zum Beitritt eingeladen werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

Artikel 33 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft.

2. Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Eatifikations- oder Beitrittserklärung in Kraft.

3. Treten die in Artikel 18 und 19 vorgesehenen Lagen ein, so werden die ' Eatifikations- und Beitrittserklärungen, die von den in den Konflikt verwickelten Parteien vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegt wurden, sofort wirksam. In diesen Fällen erlässt der Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf dem schnellsten Wege die in Artikel 38 vorgesehenen Benachrichtigungen.

Artikel 34 , , Wirksame Durchführung 1. Jeder Staat, der bei Inkrafttreten dieses Abkommens Vertragspartei ist, hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um seine wirksame Durchführung binnen sechs Monaten zu gewährleisten.

1237

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2. 'Für diejenigen Staaten, die ihre Batifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten des Abkommens hinterlegen, beträgt die Frist sechs Monate, vom Tage der Hinterlegung der Eatifikations- oder Beitrittsurkunde an gerechnet.

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Artikel 35 ,

Ausdehnung, des Geltungsbereichs des Abkommens

Jede der Hohen Vertragsparteien kann bei der Eatifizierung oder beim Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung an den Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur erklären, dass dieses Abkommen sich auf alle oder auf einzelne der Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifizierung wird drei Monate nach dem Tage ihres Eingangs wirksam. , 1

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, Artikel 86

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' " " , Zusammenhang mit früheren Abkommen 1. In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch die Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (IV) und betreffend die Beschiessung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (IX) - seien es die> Abkommen vom 29. Juli 1899 oder vom 18. Oktober 1907 - gebunden und gleichzeitig Vertragsparteien des, vorliegenden Abkommens sind, ergänzt dieses letztere das genannte Seekriegsabkommen (IX) und die Ausführungsbestimmungen im Anhang zum Landkriegsabkommen.(IV); das in Artikel 5 des Seekriegsabkom-, mens (IX) beschriebene ; Kennzeichen wird ersetzt durch das in Artikel 16 des vorliegenden Abkommens beschriebene in allen Fällen, in denen dieses, selbst und seine Ausführungsbestimmungen die Verwendung des Kennzeichens vor2. In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch den Vertrag von Washington vom 15. April 1935 über den Schutz künstlerischer, und wissenschaftlicher Einrichtungen und geschichtlicher Denkmäler /(Eoerich-Pakt) gebunden und gleichzeitig Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens sind, ergänzt dieses letztere den Eoerich-Pakt und ersetzt die in Artikel III des Paktes beschriebene Flagge durch >das Kennzeichen gemäss Artikel 16 des vorliegenden Abkommens in allen Fällen, in denen dieses selbst und seine Ausführungsbestimmungen die Verwendung des Kennzeichens vorsehen.

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Artikel 37 Kündigung

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1. Jede der Hohen Vertragsparteien kann das vorliegende Abkommen für sich selbst oder für Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kündigen.

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1238 2. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen ist.

3. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungserklärung wirksam. Ist jedoch die kündigende Partei beim Ablauf dieser Frist in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung nicht vor Einstellung der Feindseligkeiten oder vor Abschluss der Eückführung des Kulturgutes wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 38 Notifikationen Der Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, AYissenschaft und Kultur benachrichtigt die in Artikel 30 und 32 bezeichneten Staaten und die Vereinigten Nationen von der Hinterlegung aller in Artikel 31, 32 und 39 vorgesehenen Eatifikations- und Beitrittsurkunden oder Aimahmeerklärungen sowie von den in Artikel 35, 37 und 39 vorgesehenen Notifikationen und Kündigungen.

Artikel 39 Abänderung des Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen 1. Jede der Hohen Vertragsparteien kann Abänderungen dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen vorschlagen. Abänderungsvorschläge sind dem Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu unterbreiten, der ihren Wortlaut allen Hohen Vertragsparteien mit der Bitte übermittelt, ihn innerhalb von vier Monaten wissen zu lassen, a. ob sie die Einberufung einer Konferenz zur Erörterung des Abänderungsvorschlags wünschen; oder b. ob sie für die Annahme des Abänderungsvorschlags ohne Abhaltung einer Konferenz eintreten; oder c. ob sie für die Ablehnung des Abänderungsvorschlags ohne Abhaltung einer Konferenz eintreten.

2. Der Generaldirektor übermittelt die gemäss Absatz l dieses Artikels bei ihm eingegangenen Antworten allen Hohen Vertragsparteien.

3. Sprechen sich alle Hohen Vertragsparteien, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gemäss Absatz l, Unterabsatz b dieses Artikels ihre Stellungnahme bekanntgegeben haben, für Annahme des Abänderungsvorschlags ohne Abhaltung einer Konferenz aus, so wird dieser Entscheid durch den Generaldirektor gemäss Artikel 38 bekanntgemacht. Die

1289 Abänderung tritt dann nach Ablauf von 90 Tagen, vom Dattina der Bekanntmachung an gerechnet, für alle Hohen Vertragsparteien in Kraft, 4. Der Generaldirektor hat eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien zur Erörterung des Abänderungsvorschlages einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Hohen Vertragsparteien dies verlangt. ..

5. Abänderungsvorschläge zum Abkommen oder zu seinen Ausführungsbestimniungen, die gemäss dem in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Verfahren behandelt werden, treten erst in Kraft, nachdem sie von den an der Konferenz vertretenen Hohen Vertragsparteien einstimmig beschlossen und von allen Hohen Vertragsparteien angenommen worden sind.

6. Die Annahme durch die Hohen Vertragsparteien von Abänderungsvorschlägen zum Abkommen oder zu seinen Ausführungsbestimmungen, die von der in Absatz 4 und 5 erwähnten Konferenz beschlossen worden sind, erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Erklärung beim Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

7. Nach Inkrafttreten i von Abänderungen dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen steht nur der so abgeänderte Text des Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen zur Batifizierung oder, zum, Beitritt offen.

. .

.· ' Artikel 40 Eintragung " ' ', .. · Gemäss Artikel 102 der Satzung der Vereinigten Nationen wird dieses Abkommen auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beim Sekretariat der Vereinigten Nationen eingetragen.

" , Zu U r k u n d .dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am 14. Mai 1954 in'einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird und von dem beglaubigte Ausfertigungen allen in Artikel 30 und 32 bezeichneten Staaten sowie den Vereinigten Nationen übermittelt werden.

1240 (Übersetzung) Ausführungsbestimmungen des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

(vom 14. Mai 1954)

KAPITEL I Kontrolle Artikel l Internationales Personenverzeichnis Nach, dem Inkrafttreten des Abkommens stellt der Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ein internationales Verzeichnis aller Personen auf, die von den Hohen Vertragsparteien als für das Amt eines Generalkommissars für Kulturgut geeignet erklärt "worden sind. Auf Veranlassung des Generaldirektors der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird dieses Verzeichnis periodisch auf Grund der von den Hohen Vertragsparteien gestellten Anträge revidiert.

Artikel 2 Organisation der Kontrolle Sobald eine Hohe Vertragspartei in einen bewaffneten Konflikt verwickelt wird, auf den Artikel 18 des Abkommens Anwendung findet, a. ernennt sie einen Vertreter für das auf ihrem Hoheitsgebiet befindliche Kulturgut und, falls sie ein anderes Hoheitsgebiet besetzt hält, einen besonderen Vertreter für das dort befindliche Kulturgut; b. ernennt die Schutzmacht jeder Partei, die sich mit dieser Höhen Vertragspartei in Konflikt befindet, bei der letzteren Delegierte gemäss Artikel 3 dieser Ausführungsbestimmungen; o. wird bei dieser Hohen Vertragspartei gemäss Artikel 4 dieser Ausführungsbestimmungen ein Generalkommissar für Kulturgut ernannt.

Artikels Ernennung von Delegierten der Schutzmächte Die Schutzmacht ernennt ihre Delegierten aus dem Kreis der Angehörigen ihres diplomatischen oder konsularischen Dienstes oder, mit Zustimmung der Partei, bei der sie tätig sein sollen, aus einem anderen Personenkreis.

1241 Artikel 4 Ernennung des Generalkommissars 1. Der Generalkommissar für Kulturgut wird von der Partei, bei der er tätig sein soll, und den Schutzinächten der Gegenparteien aus dem internationalen Personenverzeichnis1 im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt.

2. Gelingt: es den 'Parteien nicht, sich innerhalb von drei Wochen nach Beginn ihrer Erörterungen über diese Frage zu einigen, so ersuchen sie den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, den Generalkommissar zu ernennen; dieser nimmt jedoch seine Tätigkeit erst dann auf, wenn die Partei, bei der er tätig sein soll, seine Ernennung gebilligt hat.

. , Artikel 5 Aufgaben der Delegierten Die Delegierten! der Schutzmächte stellen Verletzungen des Abkommens fest, untersuchen mit Genehmigung der Partei, bei der sie tätig sind, die Umstände, unter denen Verletzungen erfolgt sind, unternehmen an Ort und Stelle Schritte, um ihnen 'Einhalt zu gebieten, und benachrichtigen nötigenfalls den Generalkommissar, Sie halten ihn über ihre Tätigkeit auf dem laufenden.

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Artikel 6

Aufgaben des (}eneralkommissars 1. Der Generalkommissar für Kulturgut .behandelt zusammen mit dem Vertreter der Partei, bei der er tätig ist, und mit den beteiligten Delegierten alle Angelegenheiten, die ihm in Zusammenhäng mit der Anwendung des Abkommens unterbreitet werden. , , .

.

2. Er ist befugt, in den in diesen Ausführüngsbestimmungen vorgesehenen Fällen Entscheidungen zu treffen und Ernennungen ,,vorzunehmen.

' 3. Mit Zustimmung der Partei1, bei der er tätig ist,-ist er berechtigt, eine : Untersuchung anzuordnen oder selbst durchzuführen.

, ' , 4. Er unternimmt bei den Konfliktsparteien oder ihren Schutzmächten die Schritte, die er zur Anwendung des Abkommens als zweckmässig erachtet.

5. Er verfasstdie erforderlichen Berichte über die Anwendung des Abkommens und übermittelt sie den beteiligten .Parteien .und ihren Scnutzmächten.

Er übersendet Abschriften an den : Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für, Erziehung, .Wissenschaft und Kultur, der nur von den darin enthaltenen.technischen Angaben Gebrauch machen darf., , 6. Ist keine .Schutzmacht vorhanden, so übernimmt der Generalkommissar die durch die Artikel 21 und 22 des Abkommens der. Schutzmacht übertragenen Aufgaben.

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- , Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. II.

, 85

1242 Artikel?

Inspektoren und Sachverständige 1. Wenn der Generalkommissar für Kulturgut auf Ersuchen der beteiligten Delegierten oder nach Beratung mit ihnen dies für erforderlich hält, schlägt er der Partei, bei der er tätig ist, zur Durchführung eines Sonderauftrages einen Inspektor für das Kulturgut zur Genehmigung vor. Der Inspektor ist nur dem Generalkommissar verantwortlich.

2. Der Generalkommissar, die Delegierten und die Inspektoren können Sachverständige heranziehen, die ebenfalls der im vorstehenden Absatz erwähn: ten Partei zur Genehmigung vorzuschlagen sind.

Artikel 8 Erfüllung der Kontrollaufgaben Der Generalkommissar für Kulturgut, die Delegierten der Schutzmächte, die Inspektoren und Sachverständigen dürfen keinesfalls die Grenzen ihres Auftrages, überschreiten. Sie .haben insbesondere den Sicherheitsbedürfnissen der Hohen Vertragspartei, bei der sie tätig sind, Eechnung zu tragen und unter allen Umständen auf die Erfordernisse der militärischen Lage, wie sie ihnen von der betreffenden Hohen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht wird, Eücksicht zu nehmen.

Artikel 9 Felikn der Schutzmacht Stehen einer der Konfliktsparteien die Dienste einer Schutzmacht nicht oder nicht mehr zur Verfügung, so kann ein neutraler Staat ersucht werden, die Funktionen einer Schutzmacht für die Ernennung eines Generalkommissars für Kulturgut nach dem im vorstehenden Artikel 4 festgelegten Verfahren zu übernehmen. Der so ernannte Generalkornmissar betraut nötigenfalls Inspektoren mit den in diesen Ausführungsbestimmungen festgelegten Aufgaben der Delegierten der. Schutzmächte.

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Artikel 10 Kosten

Besoldungen und Ausgaben des Generalkommissars für Kulturgut, der Inspektoren und Sachverständigen sind von der Partei zu tragen, bei der sie tätig sind.' Besoldung und Ausgaben der Delegierten der Schutzmächte werden durch eine Vereinbarung zwischen diesen Mächten und den Staaten, deren Interessen sie wahrnehmen, geregelt.

1243 KAPITEL II Sonderschutz Artikel'11 ,

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Improvisierte Bergungsorte

1. Sieht sich eine Hohe Vertragspartei:während eines bewaffneten Konflikts durch unvorhergesehene Umstände veranlagst, einen improvisierten Bergungsort einzurichten, und möchte sie ihn unter Sonderschutz stellen, so hat sie den1 bei ihr .tätigen Generalkommissar für Kulturgut unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

2. Ist der Generalkommissar der Auffassung, dass die Umstände und die Bedeutung des in diesem improvisierten Bergungsort untergebrachten Kulturguts eine solche Massnahme rechtfertigen, so kann, er die Hohe Vertragspartei ermächtigen, den Bergungsort mit dem in Artikel 16 des Abkommens vorgesehenen Kennzeichen zu versehen. Er hat seinen Entscheid unverzüglich den beteiligten Delegierten der Schutzmächte mitzuteilen, von denen jeder innerhalb von 30 Tagend die sofortige Zurückziehung des Kennzeichens anordnen ·kann. . . '· ' ' · , .

i · ·3. Sobald diese Delegierten ihre-Zustimmung bekanntgegeben haben, oder wenn innerhalb der Frist von dreissig Tagen keiner der beteiligten Delegierten Einspruch erhoben hat, und wenn nach Auffassung des Generalkommissars der improvisierte Bergungsort den in Artikel 8 des Abkommens i aufgeführten Bedingungen entspricht, ersucht der Generalkommissar den Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, "Wissenschaft und Kultur, den Bergungsort in das Internationale Eegister für Kulturgut unter Sonderschutz einzutragen.

Artikel 12 Internationales Eegister für Kulturgut unter Sonderschutz ' 1. Es ist ein «Internationales Eegister für Kulturgut unter Sonderschutz» einzurichten. ."i " .', ' ; . .'

2. Das'Register wird vorn Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen, für Erziehung, .Wissenschaft und Kultur geführt. Er übersendet Abschriften an, den ; Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen u n d a n d i e Hohen Vertragsparteien.

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3. Das Eegister ist in Abteilungen zu gliedern, und zwar ist für jede der 'Hohen, Vertragsparteien eine Abteilung vorzusehen. Jede Abteilung ist in drei Unterabteilungen zu gliedern mit den Überschriften: Bergungsorte, Denkmalzentren, sonstiges unbewegliches Kulturgut. Der: Generaldirektor bestimmt die Einzelheiten innerhalb jeder Abteilung., : ; · ..

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1244 Artikel 13 Anträge auf Eintragung 1. Jede Hohe Vertragspartei kann beim Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehungswissenschaft und Kultur beantragen, bestimmte auf ihrem Hoheitsgebiet gelegene Bergungsorte, Denkmalzentren oder sonstige unbewegliche Kulturgüter in das Internationale Eegister aufzunehmen. Der Antrag muss Angaben über die Lage des betreffenden Kulturguts enthalten und bescheinigen, dass es die Bedingungen des Artikels 8 des Abkommens erfüllt.

2. Im Falle der Besetzung eines Gebietes kann die Besetzungsmacht solche Anträge stellen.

3. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hat unverzüglich jeder der Hohen Vertragsparteien Abschriften der Anträge auf Eintragung zu übersenden.

Artikel 14 Einsprachen 1. Jede Hohe Vertragspartei kann mit einem an den Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gerichteten Schreiben gegen die Eintragung von Kulturgut Einsprache erheben.

Dieses Schreiben muss innerhalb von vier Monaten nach dem Tage, an dem der Generaldirektor eine Abschrift des Antrags auf Eintragung abgesandt hat, bei ihm eingegangen sein. , 2. Die Einsprache muss begründet sein. Als gültige Gründe sind einzig zulässig, a. dass das Gut kein Kulturgut ist ; b. dass die in Artikel 8 des Abkommens umschriebenen Bedingungen nicht erfüllt sind.

3. Der Generaldirektor hat den Hohen Vertragsparteien unverzüglich eine Abschrift der Einsprache zu übermitteln. Er holt nötigenfalls die Stellungnahme des «Internationalen Ausschusses für Denkmäler, künstlerische und geschichtliche Stätten und archäologische Ausgrabungen», sowie, wenn er es für angebracht hält, sonstiger geeigneter Organisationen oder Persönlichkeiten ein.

4. Der Generaldirektor oder die die Eintragung beantragende Hohe Vertragspartei kann bei der Hohen Vertragspartei, die die Einsprache erhoben hat, alle als notwendig erachteten Schritte unternehmen,, um die Eücknahme der : Einsprache zu erwirken.

5. Wird eine Hohe Vertragspartei, die in Friedenszeiten einen Antrag auf Eintragung gestellt hat, in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, bevor die Eintragung erfolgt ist, so hat der Generaldirektor das betreffende Kulturgut sofort vorläufig in das Eegister einzutragen, unter Vorbehalt der Bestätigung,

1245 Zurückziehung oder Streichung noch zu erhebender oder bereits erhobener Einsprachen.

6. Hat der Generaldirektor nicht binnen sechs Monaten nach Eingang der Einsprache von der Hohen Vertragspartei, die sie erhoben hat, Mitteilung erhalten, dass die Einsprache zurückgezogen sei, so kann die Hohe Vertragspartei, die die Eintragung verlangt hat, das im folgenden Absatz vorgesehene Schiedsverfahren einleiten.

, 7. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren ist innerhalb eines Jahres nach Eingang der Einsprache beim Generaldirektor zu stellen. Jede der beiden am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter. Ist mehr als eine Einsprache gegen einen Antrag auf Eintragung erhoben worden, so ernennen die Hohen Vertragsparteien, die die Einsprachen erhoben haben, in gegenseitigem Einvernehmen einen einzigen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter wählen einen Oberschiedsrichter aus dem in Artikel l dieser Ausführungsbestimmungen erwähnten Internationalen Verzeichnis. Können sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl einigen, .so ersuchen sie den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs, einen Oberschiedsrichter zu bestimmen, der nicht notwendigerweise aus dem Internationalen Verzeichnis ausgewählt zu werden braucht. Das auf diese Weise gebildete Schiedsgericht bestimmt selbst sein Verfahren. Gegen seine Entscheidungen kann kein Eechtsmittel eingelegt werden.

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8. Jede der Hohen Vertragsparteien kann bei Entstehung eines Streitfalles, in dem sie Partei ist, erklären, dass sie die Anwendung des in Absatz; 7 dieses Artikels vorgesehenen ; Schiedsverfahrens nicht wünscht. In diesem Falle hat der Generaldirektor die Einsprache gegen einen Antrag auf Eintragung den Hohen Vertragsparteien vorzulegen. Die Einsprache kann nur dann bestätigt werden, wenn die Hohen Vertragsparteien dies mit einer Zweidrittelsmehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Hohen Vertragsparteien beschliessen.

Die Abstimmung erfolgt auf dem Korrespondenzwege, sofern nicht der Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und : Kultur es, für unerlässlich erachtet, auf Grund der ihm gemass Artikel 27 des Abkommens zustehenden Befugnisse eine Tagung einzuberufen. Entscheidet der Generaldirektor, dass die Abstimmung auf dem Korrespondenzwege durchgeführt werden soll,
so fordert er die Hohen Vertragsparteien ,auf, ihm,ihre Stimme innerhalb von 6 Monaten, vom Tage der Aufforderung an gerechnet, in einem versiegelten: Schreiben abzugeben.

, Artikel 15

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Eintragung 1. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur veranlasst, dass jedes Kulturgut, für das ein Antrag auf Eintragung gestellt worden ist, unter einer Ordnungsnummer in das Eegister eingetragen wird, sofern nicht innerhalb der in Artikel 14, Absatz l

12,46 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Frist eine Einsprache erhoben worden ist.

2. Ist eine Einsprache erhoben worden, und trifft nicht .die Bestimmung des Artikels 14, Absatz 5 zu, so darf der Generaldirektor Kulturgut nur dann in das Register eintragen, wenn, die Einsprache zurückgezogen oder in einem Verfahren gemäss Absatz 7 oder 8 des Artikels 14 nicht bestätigt worden ist.

3. In dem in Artikel 11, Absatz 3 vorgesehenen Fall nimmt der Generaldirektor die Eintragung auf Ersuchen des Generalkommissars für Kulturgut vor.

4., Der Generaldirektor übersendet eine beglaubigte Abschrift jeder Eintragung in das Register unverzüglich an den Generalsekretär der .Organisation der Vereinigten Nationen, an die Hohen Vertragsparteien und, auf Ersuchen der die Eintragung beantragenden Partei, an alle anderen in Artikel 30 und 32 des Abkommens erwähnten Staaten. Die Eintragung wird dreissig Tage nach Absendung dieser Abschriften wirksam.

Artikel 16 Streichung

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1. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur veranlasst die Streichung der Eintragung von Kulturgut · a. auf Ersuchen der Hohen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich das Kulturgut befindet; b. im Falle der Kündigung des Abkommens durch die Hohe Vertragspartei, die die Eintragung beantragt hatte, sobald die Kündigung wirksam geworden ist ; o. in dem in Artikel 14, Absatz 5 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Sonderfalle, wenn eine Einsprache nach dem in Artikel 14, Absatz 7 oder 8 vorgesehenen Verfahren bestätigt worden ist.

2. Der Generaldirektor übersendet dem Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen sowie allen Staaten, die .eine Abschrift der'Ein tragung ins Eegister erhalten haben^ unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Streichungsverfügung. Die Streichung wird dreissig Tage nach Absendung dieser Abschriften wirksam.

KAPITEL III Transporte von Kulturgut Artikel 17 Verfahren zur Erlangung der Unverletzliclikeit 1. Der Antrag gemäss Artikel 12, Absatz l des Abkommens ist an den Generalkommissar für Kulturgut zu richten. Der Antrag muss begründet sein und die ungefähre Zahl und,die Bedeutung der zu verlagernden Kulturgüter,

1247 ihren derzeitigen Standort, den in Aussicht genommenen neuen Standort, die vorgesehenen Transportmittel, den vorgesehenen Beiseweg und den für die Verlagerung in Aussicht genommenen Zeitpunkt sowie alle sonstigen nützlichen Angaben anführen. . ' , 2. Ist der Generalkommissar nach Vornahme der von ihm als zweckmäßig erachteten Konsultationen der Auffassung, dass diese Verlagerung gerechtfertigt sei, so hat er sich mit den beteiligten Delegierten der Schützmächte wegen der für die Durchführung in Aussicht genommen'en Massnahmèn ins Benehmen zu setzen. Danach hat er "den in Frage kommenden Konfliktsparteien die Verlagerung bekanntzugeben, wobei die Mitteilung alle zweckdienlichen Angaben enthalten rnuss.

' . / , ' , ; 3. Der Generalkommissar ernennt einen oder mehrere Inspektoren, die sich zu vergewissern haben, dass nur das in dem Antrag angeführte Kulturgut verlagert wird, und dass der Transport auf die genehmigte Art und Weise-erfolgt und das Kennzeichen führt. Der Inspektor oder die Inspektoren begleiten das Kulturgut bis an den Bestimmungsort.

Artikel 18 Transporte ins Ausland Erfolgt die unter Sonderschutz stehende Verlagerung in das Hoheitsgebiet eines anderen Landes, so finden nicht nur Artikel 12 des Abkommens und Artikel 17 dieser Ausführungsbestimmungen Anwendung, sondern auch die nachstehenden weiteren Bestimmungen: a. Solange sich das Kulturgut auf dem Hoheitsgebiet eines anderen1 Staates befindet, ist dieser Staat Verwahrer des Kulturguts. Er hat darauf zum mindesten, die selbe Sorgfalt zu verwenden wie auf eigenes Kulturgut von vergleichbarer Bedeutung.

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b. Der Verwahrerstaat gibt das Kulturgut erst nach Beendigung des Konflikts zurück ; die Bückgabe hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage zu erfolgen, an dem ein entsprechendes Gesuch gestellt worden ist.

c. Während der verschiedenen Phasen der Verlagerung und solange sich das Kulturgut im Hoheitsgebiet eines ändern Staates befindet, ist es beschlagnahmefrei, und es kann darüber weder vom Hinterleger noch vom Verwahrer verfügt werden. Jedo'ch kann der Verwahrer das Kulturgut, wenn es dessen Sicherheit erfordert, mit Zustimmung des Hinterlegers in das Hoheits. gebiet eines dritten Landes .transportieren lassen, unter den in diesem Artikel genannten Aroraussetzungen.

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' ; . d. In dem Antrag auf Sonderschutz ist anzugeben, dass der Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut, verlagert werden,soll,, die Bestimmungen , : dieses Artikels annimmt. , ,:' , : .

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1248 '

, Artikel 19

Besetztes Gebiet Verlagert eine Hohe Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei besetzt hält, Kulturgut in einen an anderer Stelle innerhalb dieses Hoheitsgebietes gelegenen Bergungsort, ohne das in Artikel 17 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehene Verfahren befolgen zu .können, so gilt eine solche Verlagerung nicht als unrechtmässige,, Aneignung im Sinne von Artikel 4 des Abkommens, sofern der Generalkommissar für, Kulturgut nach Befragung des ordentlichen Schutzpersonals schriftlich bestätigt, dass diese Verlagerung durch die Umstände geboten war.

KAPITEL IV Das Kennzeichen Artikel 20 Anbringen des Kennzeichens 1. Die Anbringung des Kennzeichens und der Grad seiner Sichtbarkeit liegen im Ermessen der zuständigen Behörden jeder Hohen Vertragspartei. Es kann insbesondere auf Flaggen oder Armbinden angebracht werd.en ; es kann auf einen Gegenstand aufgemalt oder in jeder anderen geeigneten Eorm dargestellt werden.

2. In einem bewaffneten Konflikt ist jedoch das Kennzeichen, unbeschadet einer allenfalls möglichen noch deutlicheren Kennzeichnung, folgendermassen anzubringen: Es muss auf den Transportfahrzeugen in den in den Artikeln 12 und 13 des Abkommens erwähnten Fällen bei Tageslicht aus der Luft so gut wie vom Boden aus deutlich erkannt werden können und es muss vom Boden aus deutlich sichtbar sein a. in regelmässigen Abständen, die ausreichend klar den Umkreis eines unter Sonderschutz stehenden Denkmalzentrums erkennen lassen; b. am Zugang zu sonstigem unter Sonderschutz stehendem unbeweglichem Kulturgut.

Artikel 21 Kennzeichnung von Personen 1. Die in Artikel 17, Absatz 2, fc und c des Abkommens bezeichneten Personen dürfen eine von den zuständigen Behörden ausgegebene und abgestempelte, mit dem Kennzeichen versehene Armbinde tragen.

2. Diese Personen haben eine besondere mit dem Kennzeichen versehene Identitätskarte bei sich zu führen. Diese Karte muss mindestens den Familiennamen und die Vornamen, das Geburtsdatum, den Titel oder Eang und die

Buckseite

Vorderseite

Unterschrift Oder Fingcrabdrflckc oder bcides Photographic dea Inhabers

IDENTIT&TSKARTE fttr mit dem Schutz von Kulturgut betrautes Personal

Familienname Vomamen Geburtsdatum Titel oder Bang Tatigkeit (Funktioti) Andere Kennzeichen 1st Inhaber dieser Karte gemass denBestimmungen des Haager Abkommens fiir den Sohutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, vom 14. Mai 1954 Nummer der Karte

em

Tag der Ausstellung

1250 Funktion des Inhabers angeben. Die Karte müss ein Lichtbild des Inhabers und dessen Unterschrift oder Finger ab drücke oder beides enthalten. Sie muss den Stempel der zuständigen Behörden in Prägedruck tragen.

3. Jede Hohe Vertragspartei stellt ihre eigenen Identitätskarten aus, wobei sie sich nach dem diesen Ausführungsbestimmungen als Beispiel angefügten Muster richtet. Die Hohen Vertragsparteien tauschen jeweils einen Vordruck der von ihnen verwendeten Karten aus. Die Identitätskarten sind möglichst in mindestens zwei Ausfertigungen auszustellen, wovon die eine von der ausstellenden Macht aufbewahrt wird.

; 4. Den erwähnten Personen darf die Identitätskarte oder das Recht zum Tragen der Armbinde nicht ohne berechtigten Grund entzogen werden, i Folgen die Unterschriften der Delegationen der folgenden Staaten: Bundesrepublik Deutschland, Andorra, Australien, Belgien, China (Formosa), Kuba, Ecuador, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Indien, Irak, Iran, Irland, Israel, Italien, Libyen, Luxemburg, Monaco, Nicaragua, Norwegen, Niederlande, Philippinen, Polen, Portugal, Sozialistische Sowjet-Bepublik Weissrussland, Sozialistische SowjetRepublik Ukraine, Eumänien, San Marino, Salvador, Syrien, Tschechoslowakei, Union der Sozialistischen; Sowjet-Eepubliken, Uruguay, Jugoslawien.

1251 (Übersetzung)

Haager Protokoll vom 14. Mai 1954 über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Die Hohen Vertragsparteien haben folgendes vereinbart :

1. Jede Hohe Vertragspartei verpfhöhtet sich, die Ausfuhr von Kulturgut im Sinne von Artikel l des ara 14'.Mai 1954 in Den Haag unterzeichneten Abkommens für den Schutz 'von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten aus einem von ihr während eines bewaffneten Konflikts besetzten Hoheitsgebiet zu verhindern.

, ' 2. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, Kulturgut, das mittelbar oder unmittelbar aus einem besetzten Hoheitsgebiet in ihr Hoheitsgebiet eingeführt wird, in Gewahrsam zu nehmen. Das geschieht entweder von Amtes wegen bei der Einfuhr des Kulturguts oder, falls dies unterblieben ist, auf Verlangen der Behörden des betreffenden besetzten Hoheitsgebiets.,.

3. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, bei Beendigung der Feindseligkeiten auf ihrem Hoheitsgebiet befindliches Kulturgut den zuständigen Behörden des früher besetzten Hoheitsgebiets zu übergeben; sofern dieses Gut unter Verletzung des in Ziffer l dieses Protokolls niedergelegten Grundsatzes ausgeführt worden ist: In keinem Fall darf solches Gut zur Wiedergutmachung von Kriegsschäden zurückgehalten werden., ' 4. Die Hohe Vertragspartei, die verpflichtet war, die Ausfuhr von Kulturgut aus dem von ihr besetzten Hoheitsgebiet zu verhindern, hat den gutgläubigen Besitzer von Kulturgut, das gemäss der vorstehenden Ziffer dieses Protokolls zu übergeben ist, zu entschädigen.

"· , · ' ' , , , II , ' ' · ' ' .

5. Kulturgut aus dem Hoheitsgebiet einer Hohen Vertragspartei, dasvon dieser in dem Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei deponiert wurde, um es gegen die. Gefahren eines bewaffneten Konflikts zu schützen, ist von der letzteren nach Beendigung der Feindseligkeiten den zuständigen Behörden des Herkunftsgebietes zu übergeben.

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6. Dieses Protokoll trägt das Datum des 14. Mai 1954 und liegt bis zum 31. Dezember 1954 für alle zu der Haager Konferenz vom 21. April bis; 14. Mai 1954 eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung auf.

1252

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7. a. Die Unterzeichnerstaaten haben dieses Protokoll nach Massgabe ihrer eigenen verfassungsmässigen Verfahren zu ratifizieren.

b. Die Eatifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.

8. Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht dieses Protokoll allen Staaten zum Beitritt offen, die in Ziffer 6 erwähnt sind und das Protokoll nicht unterzeichnet haben, sowie allen anderen Staaten, die von dem Exekutivrat der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zum Beitritt eingeladen werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

9. Die in den Ziffern 6 und 8 genannten Staaten können bei der Unterzeichnung, der Eatifizierung oder dem Beitritt erklären, dass sie durch die Bestimmungen des Abschnitts I oder die Bestimmungen des Abschnitts II dieses Protokolls nicht gebunden sein werden.

10. a. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von fünf Eatifikationsurkunden in Kraft.

6. Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Eatifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

c. Treten die in Artikel 18 und 19 des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vorgesehenen Lagen ein, so werden die Eatifikations- und Beitrittserklärungen, die von den in den, Konflikt verwickelten Parteien vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegt wurden, sofort wirksam. In diesen Fällen erlässt der Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen, für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf dem schnellsten Wege die in Ziffer 14 vorgesehenen Benachrichtigungen.

11. a. Jeder Staat, der bei Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragspartei ist, hat für sich alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um seine wirksame Durchführung binnen sechs Monaten zu gewährleisten.

i). Für diejenigen Staaten, die ihre Eatifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten des Protokolls hinterlegen, beträgt die Frist sechs Monate, vom Tage der Hinterlegung der Eatifikations- oder Beitrittsurkunde an gerechnet.

12. Jede der Hohen Vertragsparteien kann bei
der Eatifizierung oder beim Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung ari den Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehungswissenschaft und Kultur erklären, dass dieses Protokoll sich auf alle oder auf einzelne der Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifizierung wird drei Monate nach dem Tage ihres Eingangs wirksam.

13. a. Jede der Hohen Vertragsparteien kann das vorliegende Protokoll für sich selbst oder für Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kündigen.

1253 fe. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung; die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen, ist.

c. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungserklärung wirksam. Ist jedoch die kündigende Partei beim Ablauf dieser Frist in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung nicht vor Einstellung der Feindseligkeiten oder vor Abschluss der Bückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

14. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur benachrichtigt die in den Ziffern 6 und 8 bezeichneten Staaten und die Vereinigten Nationen von der Hinterlegung aller in Ziffer 7, 8 und 15 vorgesehenen Bätifikations- und Beitrittsurkunden oder Annahmeerklärungen sowie von den in Ziffer 12 und 13 vorgesehenen Notifikationen und Kündigungen.

15. a. Dieses Protokoll kann abgeändert werden, wenn die Abänderung von mehr als einem Drittel der Hohen Vertragsparteien verlangt wird.

o. Zu diesem Zweck hat der Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eine Konferenz einzuberufen.

c. Abänderungen dieses Protokolls treten erst in Kraft, wenn sie von den an der Konferenz vertretenen Hohen Vertragsparteien einstimmig beschlossen und von allen Hohen Vertragsparteien angenommen worden sind.

d. Die Annahme durch die Hohen Vertragsparteien von Abänderungen dieses Protokolls, die von der in Absatzfeund c erwähnten Konferenz beschlossen worden sind, erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Erklärung beim Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur. . , , e. Nach dem Inkrafttreten von Abänderungen dieses Protokolls steht nur der so abgeänderte ; Text des Protokolls zur Eatifizierung oder ! zum Beitritt : offen.

, ; Gemäss Artikel 102 der Satzung der Vereinigten ; Nationen wird dieses Protokoll auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenscnaft und Kultur beim Sekretariat der Vereinigten Nationen eingetragen.

< ' ; Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am 14.Mai 1954, in englischer,.spanischer,
französischer und russischer Sprache, wobei alle vier Fassungen in gleicher Weise verbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird; beglaubigte Ausfertigungen desselben werden allen in den Ziffern 6 und 8 bezeichneten Staaten sowie den Vereinigten Nationen übermittelt.

1254 Die Delegationen der folgenden Staaten haben am 14. Mai 1954 dieses Protokoll unterzeichnet: · Bundesrepublik Deutschland, Belgien, China (Formosa), Ecuador, Frankreich, Griechenland, Indien, Irak, Iran, Italien, Libyen, Luxemburg, Monaco, Nicaragua, Norwegen, Niederlande, San Marino, Salvador, Syrien, Uruguay, Jugoslawien.

1255 (Übersetzung)

Resolutionen der intergouvernementalen Haager Konferenz über den Schutz von Kulturgut bei bewaflheten Konflikten (vom 14. Mai 1954)

Resolution I Die Konferenz äussert den Wunsch, die zuständigen Organe der Vereinigten Nationen möchten beschliessen, dass diese im Falle einer in Anwendung der Charta unternommenen militärischen Aktion dafür sorgen, dass die an dieser Aktion beteiligten Streitkräfte die Bestimmungen des Abkommens anwenden.

Resolution II Die Konferenz äussert den Wunsch, jede Hohe Vertragspartei möge, sobald sie dem Abkommen beitritt, im Eahmen ihres Verfassungs- und Verwaltungssystems ein nationales beratendes Komitee schaffen, zusammengesetzt aus einer beschränkten Anzahl von Persönlichkeiten wie hohen Beamten der archäologischen Dienste, der Museen usw., einem Vertreter des Generalstabes, einem Vertreter des Aussenministeriums, einem Spezialisten des internationalen Eechts, und zwei oder drei weiteren Mitgliedern, die auf den vom Abkommen beschlagenen Gebieten Punktionen ausüben oder kompetent sind.

Dieses Komitee hätte dem für die nationalen Dienste für die Betreuung der Kulturgüter zuständigen Minister oder hohen Beamten zu unterstehen; es könnte namentlich folgende Obliegenheiten erhalten: a. Beratung der Eegierung in bezug auf die zur Anwendung des Abkommens in gesetzgeberischer, technischer oder militärischer Hinsicht, im Frieden oder bei bewaffneten Konflikten, notwendigen Massnahmen; b. Intervention bei der Eegierung im Falle eines ausgebrochenen oder drohenden bewaffneten Konflikts, damit die auf dem eigenen Hoheitsgebiet und auf den Hoheitsgebieten anderer Länder befindlichen Kulturgüter gemäss den Bestimmungen des Abkommens den Streitkräften des Landes bekannt sind und von ihnen respektiert und geschützt werden.

c. Tm Einvernehmen mit der Eegierung Sicherstellung der Verbindung und der Zusammenarbeit mit den ändern entsprechenden nationalen Komitees und mit jedem zuständigen internationalen Organ.

1256

Resolution III Die Konferenz äussert den Wunsch, der Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur möge so bald wie möglich nach Inkrafttreten des Abkommens zum Schütze von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien einberufen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zum Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Vom 11. Dezember 1961)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1961

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

8398

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.12.1961

Date Data Seite

1204-1256

Page Pagina Ref. No

10 041 545

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