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Bundesblatt

113. Jahrgang

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Bern, den 20. Juli 1961

Band II

Erscheint wöchentlüTi.

Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellunysgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Oie. in Bern

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Botschaft jdes

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Instruktiohsdienste für Angehörige des Hilfsdienstes (Vom 14. Juli 1961) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Der Hilfsdienst ist gemäss Artikel 20 der Militärorganisation zur Ergänzung, Unterstützung und Entlastung der Armee bestimmt. Wie wir schon in der Botschaft vom 30. Juni 1960 (BB1 I960, II 321) betreffend die Organisation des Heeres ausgeführt haben, kann die Armee auch in der neuen Organisation auf die Hilfsdienstpflichtigen nicht verzichten, wird aber im Eahmen der Truppenordnung 61 nicht mehr so hohe Bestände an Hilfsdienstpflichtigen benötigen wie im Eahmen der Truppenordnung 51. Allein schon die Herabsetzung des Wehr-.

pflichtälters wird zu einer wesentlichen Verringerung der Bestände an Hilfsdienstpflichtigen führen. Ausserdem wird die Zahl der Formationen des Hilfsdienstes herabgesetzt. Die frei werdenden Bestände können dem Zivilsehutz sowie der Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden.

1. Die Notwendigkeit einer Neuregelung Wenn auch die neue Truppenordnung für den Hilfsdienst keine grundsätzlichen Änderungen bringt, so hat sie doch einige organisatorische Anpassungen verlangt, die wir mit Bundesratsbeschluss vom 28.März 1961 (AS 1961, 256) betreffend die Änderung des Bundesratsbeschlusses über den Hilfsdienst auf den 1. Januar 1962 angeordnet haben. Ebenso hat das Militärdepartement mit Verfügung vom 29.März 1961 die Zuweisung der Hilfsdienstpflichtigen zu den einzelnen Hilfsdienstgattungen neu geregelt.

Das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1960 (AS 1961, 231) über die Änderung der Militärorganisation hat die gesetzliche Grundlage für die Instruktionsdienste im Hilfsdienst in Artikel 123Ms, Absatz l neu formuliert unter Berücksichtigung Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd.II.

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122 der künftigen Heeresklassen. Wenn nach geltender Eegelung die Instruktionsdienste für Angehörige des Hilfsdienstes grundsätzlich auf das Auszugs- und Landwehralter (20. bis 48. Altersjahr) beschränkt und nur ausnahmsweise kurzfristige Dienstleistungen bis zu 3 Tagen ira Landsturmalter möglich sind, so erstrecken sich künftig die Instruktionsdienste für Angehörige des Hilfsdienstes auf die ganze Dauer der Wehrpflicht vom 21. bis 50. Altersjahr. In Anpassung an die ordentliche Dauer der Landwehr-Ergänzungskurse und der Landsturmkurse soll aber der Angehörige des Hilfsdienstes nach zurückgelegtem 42. Altersjahr höchstens für die Dauer von 13 Tagen einberufen werden. Für die nähere Begründung dieser Neuerung verweisen wir auf die Ausführungen in unserer Botschaft vom 30. Juni 1960 (BEI 1960, II 389) über die Änderung der Militärorganisation.

Schliesslioh ergeben sich auf Grund bisheriger Erfahrungen wie auf Grund der neuen Truppenordnung teilweise neue oder veränderte Ausbildungsbedürfnisse für die Angehörigen des Hilfsdienstes, die über den bisher geltenden Eahmen gemäss Beschluss der Bundesversammlung vom 18. September 1952 (AS 1952, 795) über die Dienstleistungen der Angehörigen des Hilfsdienstes hinausgehen .

Als Beispiele erwähnen wir den Mineur- und den Bau-Hilfsdienst. Während dem bisherigen Zerstörungs-Hilfsdienst seit 1951 keine Hilfsdienstpflichtigen neu zugeteilt wurden, soll der künftige Mineur-Hilfsdienst wieder regelmässig durch die Zuteilung von jungen Hilfsdienstpflichtigen ergänzt werden, die in Einführungskursen von vier Wochen Dauer auf ihre militärische Aufgabe vorbereitet werden müssen. Die Bildung von gemischten Genieabteilungen für die Grenz-, Festungs- und Eeduitbrigaden, die u.a. Mineurkompagnien und HD-Baudetachemente umfassen, verlangt eine einheitliche Dienstleistung in Ergänzungskursen von 13 Tagen Dauer. Die bisherigen Ergänzungskurse von 6 Tagen Dauer für Angehörige des Zerstörungshilfsdienstes müssen daher auf 13 Tage verlängert werden, und für die Baudetachemente des Hilfsdienstes müssen Ergänzungskurse neu eingeführt werden.

Alle drei Faktoren: die organisatorischen Änderungen im Hilfsdienst, die Neufassung des Artikels 123Ws, Absatz l der Militärorganisation und neue Ausbildungsbedürfnisse veranlassen uns, Ihnen nachstehend den Entwurf für einen neuen Beschluss
über die Instruktionsdienste für Angehörige des Hilfsdienstes vorzulegen, der an Stelle des bisher geltenden Beschlusses vom 18. September 1952 treten soll.

2. Grundsätze für die Neuregelung Zunächst ist festzuhalten, dass sich das 1952 geschaffene System von Instruktionskursen für die Angehörigen des Hilfsdienstes durchaus bewährt hat und grundsätzlich unverändert beibehalten werden kann. Es handelt sich daher bei den Änderungen, die wir mit dem beiliegenden Entwurf beantragen, nicht um Änderungen grundsätzlicher Art, sondern lediglich um Anpassungen an neue

123 organisatorische Verhältnisse und um die Berücksichtigung neuer Ausbilduhgsbedürfnisse.

Der Beschluss der Bundesversammlung vom 18. September 1952 zeichnet sich aus durch ein Eingehen auf zahlreiche Einzelheiten, wie, sie .gerade i den Verhältnissen und Bedürfnissen des Jahres 1952 entsprachen. Diese detaillierte Eegelung durch die Bundesversammlung hat dem Bundesrat nur geringen Spielraum gelassen und vielfach eine Anpassung an veränderte Verhältnisse und Bedürfnisse unmöglich gemacht. Für den neuen Beschluss schlagen wir Ihnen daher eine allgemeinere Passung vor. Die Bundesversammlung soll im Wesentlichen den Rahmen'für die Instrnktionsdienste der Hilfsdienstpflichtigen.festlegen. Innerhalb dieses Rahmens soll es dem Bundesrat frei gestellt sein, die Dauer der einzelnen Kurse anzuordnen .und notwendige Anpassungen laufend vorzunehmen.

, ; 3. Die neuen Bestimmungen Titel: Der Beschluss der Bundesversammlung vom 18.September 1952 über die Dienstleistungen der Angehörigen des Hilfsdienstes ist insofern irreführend, als er nur den Instruktionsdienst betrifft, nicht aber den Aktivdienst, der sich nach den Verhältnissen und Notwendigkeiten zu richten hat und nicht irgendwie normiert werden kann. Wir möchten diesem Umstand Rechnung tragen, indem nach unserem Vorschlag der neue Beschluss ausdrücklich nur die Instruktionsdienste für Angehörige des Hilfsdienstes regeln soll.

Artikel l zählt wie bisher die einzelnen Arten der Instruktionsdienste auf und setzt für sie eine Höchstdauer fest. In zwei Fällen setzt der geltende Beschluss ;eine allgemeine Höchstdauer fest, gestattet aber gleichzeitig' eine Ausnahme : a. Einführungskurse bis zii 20 Tagen Dauer,, für den Fliegerbeobachtungs-Hilfsdienst in der Dauer von 34 Tagen;, c. Kaderkurse I der Angehörigen des Hilfsdienstes für Unteroffiziersfunktionen bis zu 20 Tagen Dauer,, · : ; für Rechnungsführer in der Dauer von 34 Tagen.

Die bereits erwähnte Notwendigkeit von Einführungskursen des MineurHilfsdienstes in der Dauer von 27 Tagen würde eine zweite Ausnahme der Grenze von 20 Tagen bedingen. Wir schlagen Ihnen vor, die Grenzen für die Kursdauer so weit zu ziehen, dass keinerlei Ausnahmen gemacht werden müssen.

Wir werden bestrebt sein, die Dauer dieser Kurse tief zu halten und nur ausnahmsweise bis an die Grenze von 34 Tagen zu gehen.

Die Ergänzungskurse
dauern heute für Angehörige des Hilfsdienstes bis zu 18 Tagen, was für Hilfsdienstformationen oder für Formationen, die aus Landwehr und Hilfsdienst oder Landsturm und Hilfsdienst gemischt sind, durchaus genügt. Für Angehörige1 des Hilfsdienstes aber, die einzeln als Hilfspersonal in Stäben und Einheiten des Auszuges eingeteilt sind, ergeben sich aus der Differenz zwischen der Dauer des Wiederholungskurses der Einheit von 20 Tagen

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und der Höchstdauer von 13 Tagen Dienst für den HD-Kochgehilfen oder die HD-Büroordonnanz immer Schwierigkeiten. Wenn der Hilfsdienstpflichtige seiner Einheit wirklich von Nutzen sein soll, muss er den ganzen Wiederholungskurs von 20 Tagen leisten können wie jeder andere Angehörige der Einheit, weshalb wir Ihnen beantragen, die Höchstdauer für die einzelnen Ergänzungskurse bis zu 20 Tagen zu erhöhen. Diese Ausdehnung der Kursdauer ist freilich nach Art.l23Ms, Absatz l der Militärorganisation nur möglich für Angehörige des Hilfsdienstes bis zum zurückgelegten 42. Altersjahr. Im Alter des neuen Landsturms schreibt das Gesetz eine Höchstdauer von 13 Tagen vor.

Artikel 2: Entsprechend dem neuen Artikel 121, Absatz 4 der Militärorganisation in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21.Dezember 1960 (AS 1961, 231) beantragen wir Ihnen, auch für die hilfsdienstpflichtigen Kader die Höchstdauer der Kadervorkurse auf 3 Tage für Angehörige des Hilfsdienstes mit Unteroffiziersfunktionen und auf 4 Tage für solche mit Offiziersfunktionen zu erhöhen. Wir beabsichtigen, diese Höchstdauer nur für Angehörige des bewaffneten Hilfsdienstes zu beanspruchen, für die übrigen Angehörigen des Hilfsdienstes aber die Kadervorkurse kürzer anzusetzen.

Artikel 3 : Für die Gesamtdauer der Dienstleistungen in Ergänzungskursen enthält der geltende Beschluss einen Katalog mit 7 Stufen von 20 Tagen bis zu 91 Tagen. Wir schlagen Ihnen vor, diese Abstufung künftig dem Bundesrät zu überlassen und 'sich mit der Festsetzung einer Höchstgrenze zu begnügen.

Die bisherige Höchstgrenze von 91 Tagen ergab sich aus der Leistung von 7 Kursen zu 13 Tagen. Vom hilfsdienstpflichtigen Hilfspersonal in Fànheiten des Auszuges sollte indessen die Leistung von 5 Wiederholungskursen zu 20 Tagen verlangt werden, weshalb wir Ihnen beantragen, die gesamte Dienstleistung in Ergänzungskursen auf 100 Tage zu begrenzen. Vergleichshalber sei erwähnt, dass vom Dienstpflichtigen in Wiederholungskursen (160), Ergänzungskursen der Landwehr (40) und Landsturmkursen (13) insgesamt 213 Tage verlangt werden. Die Beanspruchung der Hilfsdienstpflichtigen durch Ergänzungskurse beträgt also selbst bei vollständiger Ausschöpfung des vorgeschlagenen ßahmens nicht einmal die Hälfte der Beanspruchung der Dienstpflichtigen.

A r t i k e l 4 entspricht der geltenden Eegelung
und verpflichtet Angehörige des Hilfsdienstes mit Offiziersfunktionen, an allen Ausbildungsdiensten ihrer Einheit (Stab) teilzunehmen.

, Artikel 5 enthält eine Übergangsbestimmung für die Jahre bis und mit 1966, d.h. für den Übergang von der Wehrpflicht und den Heeresklassen geltender Ordnung zur Wehrpflicht und zu den Heeresklassen neuer Ordnung. Angehörige des Hilfsdienstes, die das 50.Altersjahr überschritten haben, während dieser Übergangszeit aber noch in der Armee eingeteilt sind, sollen grundsätzlich nicht mehr zu Instruktionsdienst herangezogen werden. Ausgenommen sind lediglich Hilfsdienstpflichtige mit Offiziersfunktionen, deren Dienstleistung aber auf 3 Tage begrenzt wird, entsprechend dem Artikel 5 im geltenden Beschluss der Bundesversammlung.

125 Artikel 6 lässt den neuen Besobluss auf 1. Januar 1962 in Kraft treten und hebt gleichzeitig den Beschluss vom 18. September 1952 auf.

Gestützt auf unsere Ausführungen bitten mr Sie, dem nachstehenden Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung zuzustimmen.

Wir benützen die Gelegenheit, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 14. Juli 1961.

,

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

126 (Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Instruktionsdienste für Angehörige des Hilfsdienstes

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 123bls, Absatz l der Militärorganisation vom 12. April 19071), nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Juli 1961, beschliesst :

Art. l 1

Der Bundesrat kann für die Ausbildung von männlichen und weiblichen Angehörigen des Hilfsdienstes folgende Instruktionsdienste anordnen: a. Einführungskurse bis zu 34 Tagen Dauer; .

&. Fachiurse für die Ausbildung von Spezialisten bis zu 13 Tagen Dauer; c. Kaderkurse I zur Ausbildung für Unteroffiziersfunktionen bis zu 34 Tagen Dauer; d. Kaderkurse II zur Ausbildung für Offiziersfunktionen bis zu 20 Tagen Dauer; e. Ergänztmgskurse bis zu 20 Tagen Dauer, nach zurückgelegtem 42. Altersjahr bis zu 13 Tagen Dauer; /. Dienstrapporte für Kommandanten und Funktionäre bis zu 3 Tagen Dauer; g. Technische Kurse für Kader und Spezialisten bis zu 13 Tagen Dauer.

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Die Dienstleistungen des hilfsdienstpflichtigen Mobilmachungspersonals gemäss Artikel 136, Absatz 2 der Militärorganisation bleiben vorbehalten.

Art. 2 Der Bundesrat kann den Ergänzungskursen Kadervorkurse bis zu 3 Tagen Dauer für Angehörige des Hilfsdienstes mit Unteroffiziersfunktionen und bis zu 4 Tagen Dauer für Angehörige des Hilfsdienstes mit Offiziersfunktionen vorangehen lassen.

^BS 5, 3; AS 1961, 231..

127 Art. S Die gesamte Dienstleistung von Angehörigen des Hilfsdienstes in Ergänzungskursen darf 100 Tage nicht überschreiten. Vorbehalten bleibt Artikel 4.

Art. 4 Die Angehörigen des Hilfsdienstes mit Offiziersfunktionen bestehen alle Ausbildungsdienste ihrer Einheit (Stab, Détachement).

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Art, 5 Bis zur durchgeführten Herabsetzung der Wehrpflicht bis zum 50.Altersjahr dürfen von den Angehörigen des Hilfsdienstes, die das 50. Altersjahr überschritten haben, nur diejenigen mit Offiziersfunktionen und für höchstens 3 Tage zu Instruktionsdienst gemäss Artikel l verpflichtet werden.

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Art. 6 Dieser Beschluss tritt am !..Januar 1962 in Kraft.

2 Mit dem Inkrafttreten des Beschlusses sind alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere der Beschluss der Bundesversammlung vom 18. September 19521) über die Dienstleistungen der Angehörigen des Hilfsdienstes.

; 3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

;

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!) AS 1952, 795.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Instruktionsdienste für Angehörige des Hilfsdienstes (Vom 14. Juli 1961)

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