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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Milchbeschlusses zur Erhebung eines Preiszuschlages auf der Einfuhr von Kondensmilch (Vom 5. Juni 1961) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen Botschaft und Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung betreffend die Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss) zu unterbreiten.

I. Allgemeines

Zur Sicherung einer geordneten Versorgung mit Milch und Milchprodukten und zur Förderung des Absatzes von Milch zu angemessenen Preisen wurde in Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes (AS 1953, 1073) u. a. die Möglichkeit geschaffen, Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm sowie auf der Einfuhr von Butter, Trocken- und Kondensmilch, ferner von Speiseölen und -fetten zu erheben. Während die Butter- und Speisefettstoffimporte bereits seit 1932 bzw. 1935 belastet sind, konnten nach dem Landwirtschaftsgesetz neu auch die Einfuhren von Trocken- und Kondensmilch mit Abgaben belegt werden.

In der dazugehörigen Ausführungsverordnung der Bundesversammlung, dem Milchbeschluss vom 29. September 1953 (AS 1953, 1109), wurde die Erhebung von Preiszuschlägen auf der Einfuhr von Kondensmilch jedoch nicht vorgesehen. Tm weitern erlaubt der Milchwirtschaftsbeschluss vom 19. Juni 1959 (AS 1959, 907) in Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes zur Senkung der Preise einheimischer Milchprodukte und Speisefette sowie zur Förderung ihres Absatzes Preiszuschläge auf der Einfuhr von Eahm und Eahmpulver. Wir haben gestützt auf diese Befugnis am 23. Oktober 1959 einen entsprechenden Beschluss (AS 1959, 956, 994) gefasst.

La den letzten Jahren haben nun die Importe von Kondensmilch aus preislichen Gründen stark zugenommen, wodurch bei den ohnehin bestehenden Ver-

1381 Wertungsschwierigkeiten der Frischmilchabsatz besonders in kollektiven Haushaltungen, im Gewerbe und in der Industrie zusätzlich beeinträchtigt wird.

Wir prüften schon bei der Vorberatung der Botschaft vom 6.Februar 1959 zum Milchwirtschaftsbeschluss (BB1 1959, I, 261), ob und allenfalls welche Massnahmen im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes im Hinblick auf diese Entwicklung angewendet werden sollten. Dabei wurde u. a. festgestellt, dass wegen der Liberalisierung der Kondensmilch bei der OECE deren Einfuhr mengenmässig nicht beschränkt werden könne, dass jedoch eine Belastung in Form eines Preiszuschlages im Prinzip und unter bestimmten Voraussetzungen möglich wäre. Wir sahen in jenem Zeitpunkt, nicht zuletzt im Hinblick auf das Interesse der Konsumenten, davon ab, dem Parlament einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten, behielten uns jedoch vor, bei andauernder Verschlechterung der Lage auf die Frage zurückzukommen. Dieser Sachverhalt ist nun gegeben.

II. Die Entwicklung der Einkommenslage der Landwirtschaft 1. In den Jahren 1958 und 1959 erreichte der durchschnittliche bäuerliche Arbeitsverdienst der Buchhaltungsbetriebe im grossen und ganzen den paritätischen Lohnanspruch. Im Jahre 1960 dürfte dies aber nur zu etwa 86 Prozent und für 1961 - ohne geeignete Vorkehren - voraussichtlich in noch geringerem Ausmass möglich sein. Trotz guter Ernten und erhöhter Produktivität vermag die Landwirtschaft die ständige Kostensteigerung nicht mehr auszugleichen.

Das Verhältnis von Arbeitsverdienst und Lohnanspruch in den einzelnen Jahren bzw. 5- und 3-Jahresabschnitten ergibt sich aus der folgenden Tabelle: Arbeitsverdienste

Lohnanspruche

Tranken

Franken

Durchschnittlicher Arbeitsverdienst in Prozenten des durchschnittlichen Lohnanspruches

1957 22.25 24.-- 93 1958 24.93 25.-- 99 1959 25.38 25.65 99 1960 22.78 26.45 86 1961 22.23 27.30 81 1957/61 23.50 25.70 91 1957/59 24.20 25.-- 97 1958/60 24.35 25.80 94 1959/61 23.45 26.50 88 (Die Ergebnisse pro 1959 sind provisorisch, jene für 1960 und 1961 beruhen auf Schätzungen.)

Die laufenden Berechnungen des Schweizerischen Bauernsekretariates werden von der Verwaltung eingehend kontrolliert, und wir haben ihr den Auftrag erteilt, auch die angewendeten Berechnungsgrundlagen neuerdings zu überprüfen. An der Tatsache einer wesentlichen Verschlechterung der Ertragslage kann aber kein Zweifel bestehen.

1382 Der Milchgrundpreis, der für die Höhe des Arbeitsverdienstes von massgebender Bedeutung ist, wurde letztmals auf den I.November 1957 von 4l auf 43 Eappen je kg/l erhöht. Er konnte seit der Abrechnungsperiode 1957/58 (I.November bis 31.Oktober) wie folgt realisiert werden: Abrechnungsperiode 1957/58 43 Eappen/kg 1958/59 .

42,3 Eappen/kg 1959/60 40,7 Eappen/kg Für die laufende Abrechnungsperiode durften die Produzenten, welche nicht zuviel Milch liefern, etwa 42,2 Eappen/kg erzielen; für die Überlieferer mögen es noch etwa 40,2 Eappen/kg sein.

Diese Entwicklung ist insbesondere auf die finanzielle Beteiligung der Verkehrsmilchproduzenten am Aufwand für die Verwertung von Milch und Milchprodukten zurückzuführen, welche in den Milchwirtschaftsbeschlüssen vom 13. Juni 1958 und 19. Juni 1959 in Sinne einer produktionslenkenden Wirkung vorgesehen ist. Über die Einzelheiten der Beteiligung orientiert die folgende Tabelle.

1957/58

1958/59

1959/60

1960/61")

Kuhbestand Verkehrsmilchproduktion in Millionen q

900600

916600

940000

940000

21,64

22,31

23,28

28,10

, VVerwertungsaufwand

Millionen Franken

Millionen Tranken

Millionen Franken

Millionen Franken

1

46,0 47,2 1,2 -- -- --

64,0 46,8 1,4 6,8 3,5 --

39,2 50,1 1,1 8,0 6,6 0,4

94,4

122,5

105,4

2

)

15,2

51,0

21,8

Butterverwertung Käseverwertung Dauermilchwaren Kostenbeitrage Berggebiet Internationale Hilfswerke Kosten Lex Piot

- ) -- -- -- -- -- Total _94,1

Deckung Produzentenanteil Abgaben, Preiszuschläge (Art. 26 LG/ Art. 8 Milchwirtschaftsbeschluss) .

Ertragsrest der Preiszuschläge auf Futtermitteln Allgemeine Bundesmittel

19,2

17,9

15,0

30,9

53,2 21,7

4,3 57,0

12,0 44,5

2,8 49,9

Total

94,1

94,4

122,5

105,4

x

) Ohne Aufteilung.

) Noch keine Beteiligung der Produzenten.

3 ) Budget vom April 1961 unter Berücksichtigung der Entlastungen der Milohrecrrnung ab I.Mai 1961.

2

1383 2. Die derzeitige Einkonunenslage und ihre voraussichtliche Gestaltung in der laufenden Abrechnungsperiode erforderten bestimmte Vorkehren auf den I.Mai 1961, die mit -unserem Beschluss vorn 28. April verfugt wurden. Ohne zusätzliche Massnahmen hätte nämlich in der laufenden Abrechnungsperiode der Milchgrundpreis trotz Buckganges der Produktion im Winterhalbjahr voraussichtlich nur noch zu 41,6 Eappen ausgenutzt werden können.

In diesem Sinne ordneten wir für die Zeit ab I.Mai 1961 verschiedene Massnahmen zur Entlastung der Milchrechnung an. Einmal galt es, die Verbilligungsbeiträge für Milchprodukte, soweit dies für den weitern Absatz tragbar ist, abzubauen und die Abwälzung auf die Konsurnenten nachzuholen; die Preise für Butter, Käse und Dauermilchwaren waren nämlich bei der Erhöhung des Grundpreises von 41 auf 43 Eappen/kg im Herbst 1957 unverändert geblieben. Dementsprechend sind die Preise für Butter um 20 bis 40 Eappen/kg und für Käse der hauptsächlichsten Sorten im Inlandverkauf um 20--30 Eappen/kg heraufgesetzt worden. Bei den Dauermilchwaren, die im Inland verkauft werden, wurde die bisherige Yerbüligung im Umfang von 2 Eappen je kg Milchgrandpreis aufgehoben. Gleichzeitig setzten wir die Preiszuschläge auf importierten Speiseölen und -fetten, die seit 1955 10 Franken je q betrugen, neu auf 30 Franken je q brutto fest. Beim Vollmilchpulver stellte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement - bei gleichzeitiger Ersetzung dieses Produktes auf der Liberalisierungsliste der OECE durch Kartoffelstärke - das frühere Übernahmeverhältnis von 2 : l (Inland- zu Importware) wieder her.

Die Verbesserung der Milchrechnung durch verminderte Aufwendungen wegen Eückganges der Milcheinlieferungen und durch erhöhte Einnahmen dürfte, wie erwähnt, dank der ab I.Mai 1961 beschlossenen Massnahmen bewirken, dass der erzielbare Grundpreis bei den nicht überliefernden Produzenten für die ganze Abrechnungsperiode 1960/61 voraussichtlich um rund 1,5 Eappen/kg auf 42,2 Eappen/kg ansteigt. Die damit erreichte Erleichterung für die Landwirtschaft zeigt sich auch darin, dass der Eückbehalt von bisher 3 auf l Eappen/kg herabgesetzt werden konnte. Für die Überlieferer wurde ferner die nachträglich zu erhebende zusätzliche Abgabe für die laufende Abrechnungsperiode auf l Eappen/kg festgesetzt.

III. Die Erhebung von Preiszuschlägen auî eingeführter Kondensmilch

1. Wir halten die oben erwähnten Vorkehren zur Verbesserung der Einkommenslage aber noch nicht für genügend. ^\ ir beantragen Ihnen deshalb als weitere Massnahrne, uns zur Erhebung von Preiszuschlägen auf eingeführter Kondensmilch zu ermächtigen. Diese Massnahme wurde im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes die Konkurrenzverhältnisse zugunsten der inländischen Kondensmilch verbessern und überdies die Einnahmen zur Förderung des Absatzes inländischer Milchprodukte erhöhen.

Solche Preiszuschläge haben die Produzenten seit längerer Zeit als eine schon im Landwirtschaftsgesetz vorgesehene Massnahme verlangt und die beratende Kommission hat sie bereits früher befürwortet.

1384 In der Dezembersession 1960 wurde ein Preiszuschlag auf eingeführter Kondensmilch überdies im Zusammenhang mit der Preisausgleichskasse für Milch erörtert und die allfällige Verwendung eines solchen Zuschlages als zusätzliche Einnahme der Preisausgleichskasse Milch beschlossen. Artikel 14, Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1960 über Mietzinse für Immobilien und die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte (AS 1961, 284) sieht in diesem Sinne vor, dass allfällige Preiszuschläge auf Kondensmilch, soweit nötig, zur Finanzierung dieser Preisausgleichskasse verwendet werden können. Damit besteht die Möglichkeit, mit den Preiszuschlagen auf Kondensmilch einen allfälligen Einnahmenausfall der Preisausgleichskasse Milch auszugleichen, wenn keine oder nur wenig Butterimporte getätigt werden können und daher keine oder nur wenig Zollzuschläge auf Butter in die Preisausgleichskasse fliessen. Dies will jedoch nicht heissen, dass dadurch der Abbau der Preisausgleichskasse, der gemäss Verfassungszusatz vom 24. März 1960 anzustreben ist, hinausgezögert werden soll.

Soweit die Preiszuschläge auf Kondensmilch in die Preisausgleichskasse Milch fliessen werden, können sie in der sogenannten Milchrechnung nicht ersetzt werden, da diese Preiszuschläge in Artikel l, Absatz 2 des Milchwirtschaftsbeschluss vom 19. Juni 1959 nicht erwähnt sind.

Die Ein- und Ausfuhr von Milchprodukten im allgemeinen ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle : Export, davon ausgewählte Produkte : 1937/39 Wg.

1954 Wg.

1957 Wg.

1958 Wg.

1959 Wg.

1960 Wg.

Hartkäse 1602 1648 1748 2113 2194 2320 Weichkäse l 5 30 56 11 2 Schachtel-und Blockkäse 356 480 602 609 655 672 Milchpulver und Kindermehl . . . .

128 346 672 548 598 525 Kondensmilch 619 481 456 431 415 413 Export in Millionen q Frischmilch umgerechnet 2,51 2,82 3,23 3,70 3,80 3,96 Import, davon ausgewählte Produkte : Hartkäse Weichkäse Schachtel-und Blockkäse Müchpulver und Kindermehl . . . .

Kondensmilch ïlahm- und Bahmpulver Butter Importe in Millionen q Frischmilch umgerechnet dito, ohne Butter

54 107 -- 8 0,5 1,5 138

149 131 3 150 174 3,5 201

326 175 6 232 339 18 686

345 207 19 237 471 28 29

364 276 24 174 610 31 244

401 234 35 211 573 12 35

0,63 0,29

1,05 0,55

2,71 0,99

1,15 1,09

1,72 1,11

1,22 1,08

1385 1937/39 Wg.

Exportiiberschuss in Millionen q Frischmilch umgerechnet dito, ohne Butter

1954 Wg.

1957 1958 Wg.

Wg.

1959 1960 Wg.

Wg.

1,88 1,77 0,52 2,55 2,08 2,22 2,27 2,24 2,61 2,69

2,74 2,88

Die Importe haben im Vergleich zur Vorkriegszeit und auch zu 1954 stark zugenommen. Nimmt man die Buttereinfuhr mit ihrer besondern Funktion aus, so ergibt sich seit 1937/39, in Frischmilch umgerechnet, nahezu das vierfache Importvolumen. Indessen haben sich auch die Exporte, zwar nicht Verhältnismassig, jedoch in absoluten Mengen, wesentlich mehr als die Einfuhren erhöht.

Da die Einfuhrerzeugnisse preislich erheblich günstiger sind, kann der Markt für bestimmte Inlandprodukte nur durch den Einsatz finanzieller Mittel erhalten bzw. erweitert werden.

Bei der Kondensmilch sind, wie die Tabelle zeigt, unsere traditionellen Auslandlieferungen gegenüber der Vorkriegszeit zurückgegangen. Die Einfuhr dagegen hat sehr stark zugenommen. Dadurch wird u. a. der Frischmilchverbrauch in kollektiven Haushaltungen sowie in Gewerbe und Industrie beeinträchtigt. In den letzten Jahren wurde zudem in Grossbehältern importierte Kondensmilch in der Schweiz in Büchsen und Tuben abgefüllt.

Da die Einfuhr von Kondensmilch, wie erwähnt, im Bahmen der OECE liberah'sieit ist, kommt eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung nicht in Betracht. Dagegen ist nach den Bestimmungen der OECE die Einführung eines Preiszuschlages auf liberalisierten Importen zulässig, vorausgesetzt, dass dadurch die Einfuhrmöglichkeiten nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Auch andere handelspolitische Gesichtspunkte legen eine gewisse Zurückhaltung bei der 'Bemessung des Preiszuschlages nahe.

2. Die Hauptursache und der Anreiz für die erhöhten Einfuhren von Kondensmilch liegen nicht in der Qualität, sondern ausschliesslich in den niedrigen Verkaufspreisen und in bessern Handelsmargen. Zwischen einheimischer und importierter Kondensmilch bestehen gemäss nachstehender Tabelle seit der Preiserhöhung für Inlandware im Mai 1961 folgende Unterschiede bei den Abgabepreisen an Verbraucher: Kleinpackungen: y " a. Gezuckerte Kondensmilch

. Detailpreise ]e Originalpackung Franken

Detailpreise je kg für Ware gleichen Fettgehaltes Franken

Inlandware (10% Fett), 400-g-Dosen .

1.50 3.75 Importware (9 % Fett), 397/400-g-Dosen --. 75 bis --. 95 2. -- bis 2.48 Preisdifferenz je kg

l. 75 bis l. 27

&. Ungezuckerte Kondensmilch Inlandware (9,5 % Fett), 340-g-Dosen .

1.35 8.97 Importware (8% Fett), 410/411-g-Dosen --.65 bis --.85 1.75 bis 2.24 Preisdifferenz je kg Bundesblatt 113. Jahrg. Bd. I.

2.22 bis l. 73 98

1386 Grosspackungen (gezuckert) : Inland, 50-kg-Kannen, Richtpreis je kg Import, 25-kg-Kannen, Abgabepreis an Grossverbraucher J e kg Preisdifferenz je kg

Franken 2.45 1-70 --.75

Die Verkaufspreise für importierte Kondensmilch in Kleinpackungen betragen zurzeit nur etwa 50 bis 60 Prozent der Preise gleichartiger inländischer Erzeugnisse, obschon der Einfuhrzoll mit Inkrafttreten des neuen Zolltarifes von 15 auf 25 Franken je q erhöht werden war. Eine Abschöpfung von etwa der Hälfte der bestehenden Preisdifferenz könnte daher im Sinne einer behutsam ausgewogenen Lenkungsmassnahme angezeigt sein; das würde einem Preiszuschlag von rund 70 Franken je q entsprechen. Ein angemessener preislicher Vorteil billiger Importe bliebe dabei gewahrt, denn bei unveränderten Einstandspreisen und Margen könnten die eingeführten Kleinpackungen durchschnittlich immer noch etwa 25 Prozent billiger als die einheimischen angeboten werden. Das würde bedeuten, dass z. B. eine Dose importierte ungezuckerte Kondensmilch (410 g), welche bisher 65 bis 85 Eappen kostete, einschliesslich Preiszuschlag auf ungefähr 95 Eappen bis 1,15 Franken zu stehen käme, während gleichwertige Inlandware zu 1,35 Franken angeboten wird.

3. Sowohl der Fachausschuss Milch als auch die beratende Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes befürworten grundsätzlich die Schaffung der Rechtsgrundlagen für die Erhebung eines Preiszuschlages. Beide Gremien empfahlen zudem mehrheitlich einen Zuschlag von durchschnittlich mindestens 70 Franken je q. Abgelehnt wurde der Preiszuschlag von den interessierten Handels- und Verbrauchergruppen, wobei neben den allgemeinen Argumenten gegen die Verteuerung der Lebenshaltung u. a. erklärt wurde, der Import billiger Kondensmilch verdränge keine Inlandware, sondern es werde damit eine zusätzliche Nachfrage befriedigt. Demgegenüber ist zu bemerken, dass die vorgesehene Belastung durchaus noch Eaum für weitere Importe lässt.

Namentlich der Importhandel wird nicht übersehen dürfen, dass die Einfuhr von Kondensmilch selbst während der Geltung des Landwirtschaftsgesetzes erheblich anstieg.

In den Jahren 1959 und 1960 wurden 610 bzw. 573 Wagen Kondensmilch eingeführt. Unter der Voraussetzung, dass bei einem Preiszuschlag von 70 Franken je q künftig noch 500 Wagen importiert werden, lässt sich der Ertrag pro Jahr mit 3,5 Millionen Franken veranschlagen. Dank der Erhebung eines Preiszuschlages dürfte es zudem möglich sein, künftig mehr Milch als Kondensmilch anstatt als Butter zu
verwerten und damit eher Eaum für die Buttereinfuhr zu schaffen.

IV. Bemerkungen zum Beschlussesentwurf l. Die Ermächtigung an den Bundesrat zur Erhebung von Preiszuschlägen auf eingeführter Kondensmilch verlangt in Artikel 26, Absatz l, Buchstabe c

1387 des Milchbeschlusses die Einschiebung der Worte «und Kondensmilch» und in Artikel 30, Absatz l, erster Satz dieses Beschlusses die Ergänzung: «Kondensmilch aus der Tarifnummer 0402.30». Die Festsetzung der Hohe der Preiszuschläge erfordert nach der Beschlussfassung durch die Eidgenössischen Eäte noch einen Bundesratsbeschluss, der gemäss Artikel 30 des Milchbeschlusses nachträglich der Genehmigung der Bundesversammlung bedarf.

2. Im Bundesratsbeschluss vom I.Dezember 1959 über die Anpassung von Zolltarifnummern in bundesrechtlichen Erlassen an den schweizerischen Generaltarif vom 19. Juni 1959 (AS 1959, 1625, besonders 1683) wurden bei Artikel 30 des Milchbeschlusses die Baummisse und Haselnüsse aus der neuen Tarifnummer 0805.20 nicht aufgeführt. Dies ist jetzt nachzuholen. Diese Erzeugnisse waren vorher im Milchbeschluss unter der Sammelposition Ölsaaten (ex. Pos. 204) inbegriffen.

3. Der Änderungsbeschluss der Bundesversammlung soll mit der Annahme in den Bäten in Kraft treten; er unterliegt nicht dem Eeferendum.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Beschluss der Bundesversammlung betreffend die Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung über Milch, Milchprodukte und Speisefette.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 5. Juni 1961.

5773

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Wahlen Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1388 (Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung betreffend

die Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung über Milch, Milchprodukte und Speisefette

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1961, beschliesst:

Der Beschluss der Bundesversammlung vom 29. September 1953 *) über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss) wird wie folgt geändert : Art. 26, Abs. l, Buchstabe c c. Preiszuschläge auf eingeführter Trocken- und Kondensmilch sowie auf eingeführten Speiseölen und Speisefetten, mit Einschluss der zu ihrer Herstellung nötigen Eohstoffe und Halbfabrikate (Art. 80).

Art. 30, Abs. l 1

Der Bundesrat setzt nach Anhören der Beteiligten und der beratenden Kommission die Preiszuschläge für folgende eingeführte Waren fest : Trockenmilch der Tarif-Nr. 0402.10; Kondensmilch aus der Tarif-Nr. 0402.30; Speiseöle und Speisefette sowie zu deren Herstellung bestimmte Halbfabrikate aus den Tarif-Nrn. 1501.10/20, 1502.01, 1503.01, 1504.10, 1506.10, 1507.10/12, der Tarif-Nrn. 1507.20/22, aus den Tarif-Nrn 1507.30/32 und 1512.10/14, sowie der Tarif-Nr. 1513.01; !) AS 1953, 1109; 1959, 1683.

1389 zur Herstellung von Speiseölen und Speisefetten bestimmte Haselnüsse und Baumnüsse (Walnüsse) aus der Tarif-Nr. 0805.20; zur Herstellung von Speiseölen und Speisefetten bestimmte Ölsaaten und ölhaltige Früchte aus den Tarif-Nrn. 1201.10/30 und aus der Tarif-Nr.

1201.50.

Für butterhaltige Speisefette ist der Zuschlag so zu bemessen, dass der Butteranteil ungefähr gleich hoch zu stehen kommt wie die von der BUTYEA an die inländische Fettindustrie gelieferte Butter.

II

Dieser Beschluss tritt am 5774

in Kraft.

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15.06.1961

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