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No 7 #ST#

Bundesblatt

118. Jahrgang

_

Bern, den|16. Februar 1961

Bandi

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuiüglidi Nachnahme- und Postbestellungsgebühr EinrücJsungtgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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8151

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Volksbegehren für die Verbesserung der Renten dieser Versicherung (Vom 27. Januar 1961) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie über das Volksbegehren für die Verbesserung der Alters- und Hinterbliebenen-Versicherungsrenten samt Botschaft und Bericht zu iinterbreiten.

Erster Teil Die Ausgangslage A. Die bisherigen Revisionen des AHV-Gesetzes Das Bundesgesetz über die AHV (im folgenden AHVG genannt) ist seit seinem Inkrafttreten am I.Januar 1948 wiederholt einer Eevision unterzogen worden. Die vier ersten Bevisionen, die zu Beginn der Jahre 1951, 1954, 1956 und 1957 wirksam wurden, brachten den Versicherten mannigfache Besserstellungen, und zwar wurden in erster Linie die Angehörigen der Eintrittsgeneration begünstigt. Eine letzte Änderung hat das AHVG mit der Einführung der Invalidenversicherung auf den I.Januar 1960 erfahren; doch hatte diese Revision keine Leistungsverbesserung, sondern lediglich die Anpassung und teilweise Änderung des Bentensystems zum Gegenstand. Die wichtigsten Bevisionspunkte seien im folgenden kurz in Erinnerung gerufen: Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

17

214 1. Den Bezügern von ausserordentlichen Eenten (damals Übergangsrenten genannt) brachten die erste und zweite Revision eine Erhöhung der Einkommensgrenzen, die zweite zudem eine Verbesserung der Eenten; bei der dritten Eevision wurden die Eiiikommensgrenzen für die Angehörigen der sogenannten Übergangsgeneration im Inland aufgehoben und die Eentenansätze allgemein an jene für bisher städtische Verhältnisse angeglichen. Endlich wurde mit der vierten Eevision den Auslandschweizern der sogenannten Übergangsgeneration ein Anspruch auf ausserordentliche Eente eingeräumt.

2. Bei den ordentlichen Eenten erfolgte im Zuge der zweiten Eevision eine Erhöhung der Mindest- und Höchstbeträge und eine Verbesserung der Teilrenten. Die vierte Eevision brachte auf Grund einer leicht modifizierten Eentenfonnel eine allgemeine Eentenerhöhung, vor allem aber eine spezifische Verbesserung der Teilrenten durch die Verdoppelung der anrechenbaren Beitragsjahre; zudem erfuhren die Witwen- und Waisenrenten namhafte Erhöhungen. Schliesslich ist durch die am I.Januar 1960 in Kraft getretene Gesetzesnovelle das System der ordentlichen Eenten im Blick auf das Fremdarbeiterproblem geändert und für Berechtigte mit unvollständiger Beitragsdauer die nach der Pro-rata-temporis-Methode bemessene Teilrente eingeführt worden.

3. Von den allgemeinen Verbesserungen auf dem Eentengebiet verdienen die Einführung des monatsweisen (statt semesterweisen) Beginns der Altersrenten ab I.Januar 1957 sowie die gleichzeitige Herabsetzung des allgemeinen Eentenalters für Frauen vom 65. auf das 63. Altersjahr Erwähnung.

4. Die günstige Entwicklung der Beitragseingänge gestattete schliesslich einige Erleichterungen auf dem Gebiet der Beiträge. Schon bei der zweiten Eevision wurde die Beitragspflicht nach Erreichung des Grenzalters aufgehoben. Ferner wurde der Geltungsbereich der sinkenden Skala für die Beiträge der Selbständigerwerbenden im Hinblick auf die Einkommensentwicklung anlässlich der ersten und vierten Eevision ausgedehnt.

5. Die im Laufe der erwähnten vier AHV-Eevisionen vorgenommenen Leistungsverbesserungen und die teilweise Entlastung der Beitragspflichtigen haben eine ganz beträchtliche zusätzliche Belastung der Versicherung verursacht. Diese zusätzlichen Aufwendungen beliefen sich für die erste Eevision im Jahresdurchschnitt auf
weite Sicht auf 12 Millionen Franken und erhöhten sich nach der zweiten Eevision um weitere 83 Millionen Franken. Die dritte Eevision hielt sich mit einer Zunahme von 19 Millionen Franken in beschränktem Eahmen, während die vierte Eevision eine nochmalige Erhöhung um 157 Millionen Franken zur Folge hatte. Gesamthaft ergab sich somit aus den vier Revisionen eine Mehrbelastung von 271 Millionen Franken, was einer Erhöhung der ursprünglichen Belastung um nahezu 30 Prozent gleichkommt.

B. Die Revisionsbegehren Im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere auf die Lohn- und Preissteigerungen, sind seit der vierten Eevision des AHVG eine

215 grosse Zahl neuer Begehren uni Ausbau der AHV angemeldet worden, wobei neben parlamentarischen Vorstössen und sonstigen Eingaben erstmals auch zum Mittel der Verfassungsinitiative gegriffen wurde.

I. Volksbegehren Die Sozialdemokratische Partei der Schweiz hat am 22. Dezember 1958 ein Volksbegehren für die Verbesserung der Alters- und HinterbliebenenVersicherungsrenten (siehe Vierter Teil, A), das Überparteiliche Komitee für höhere AHV-Eenten am 22.Mai 1959 ein solches auf Erhöhung der AHVEenten und Ausbau des Umlageverfahrens (BEI 1959 11493) eingereicht. Beide Initiativen möchten über eine Änderung von Artikel 34
II. Parlamentarische Begehren Im Nationalrat sind seit Ende 1957 rund ein Dutzend Vorstösse für eine weitere Eevision des AHVG unternommen worden. Die nachstehend genannten Postulate oder in Postulate umgewandelten Motionen können im Eahmen der jetzigen Vorlage geprüft werden, nämlich die Postulate Villard/Bringolf (vom 3. Dezember 1957), Weber Max (vom 4.Dezember 1957), Bodenmann (vom 5.Dezember 1957 und I.Dezember 1958), Guinand (vom 24. September 1958), Schmid Philipp (vom 11.Dezember 1958 und 22. Juni 1960), Strebel (vom 24. September 1959), Dafflon (vom 17.März 1960) und Meyer-Zürich (vom 29..Juni 1960).

Ferner verweisen wir auf zwei neu eingereichte Eevisionsanträge, nämlich das Postulat Schmid Ernst (vom 6. Oktober 1960) und die Motion Dafflon (vom 5.Dezember 1960).

III. Andere Eingaben In grosser Zahl sind weitere Anregungen und Wünsche bei den Bundesbehörden eingegangen, die zum Teil in allgemeiner Form Begehren um Eentenverbesserungen enthalten, zum Teil ganz konkrete Eevisionspunkte aufgreifen.

Vorweg seien die allgemeine Eingabe des Staatsrates des Kantons Genf, vom 30. Juli 1958, und diejenige des Staatsrates des Kantons Waadt, vom 5. Juni 1959, erwähnt, die beide an das Departement des Innern gerichtet wurden. Ferner beantragt der Staatsrat des Kantons Neuenburg in einer Eingabe vom 29. November

216 1960, für das Jahr 1961 provisorisch Zulagen zu den laufenden Benteri zu gewähren oder aber die Eentenerhöhungen rückwirkend auf den 1. Januar 1961 in Kraft zu setzen. Ähnlich lautet eine weitere Eingabe des Staatsrates des Kantons Waadt, vorn 30. Dezember 1960.

In einer grossen Zahl von Petitionen und Eesolutionen kantonaler und lokaler Vereinigungen von AHY-Eentnern und in einer grossen Zahl von individuellen Zuschriften ist der Wunsch nach einer raschen Durchführung der fünften ÀHV-Eevision zum Ausdruck gebracht worden, sehr oft verbunden mit dem Begehren auf vorgängige Ausrichtung einer Teuerungszulage.'

Was schliesslich die Sonderbegehren betrifft, so sei lediglich auf die zahlreichen Zuschriften hingewiesen, die eine Änderung der Altersvoraussetzungen für die Ehepaar-Altersrente fordern. Eine von der Sozialdemokratischen Frauengruppe der Schweiz am 24. Oktober 1960 eingereichte Eesolution regt überdies an, Altersrentnem gegebenenfalls Zusatzrenten für Frauen und Kinder sowie im Falle von Hilflosigkeit Hilflosenentschädigungen zu gewähren, und befürwortet die Subventionierung von Altersheimen und Alterswohnungen durch die AHV.

IV. Vorarbeiten für eine AHV-Bevision 1. Angesichts der verschiedenen Eevisionsbegehren haben wir uns entschlossen, den weiteren Ausbau der AHV an die Hand zu nehmen und beförderlich eine Gesetzesrevision in die Wege zu leiten. Auf diese Weise soll das umständliche Verfahren einer Verfassungsrevision mit anschliessender Gesetzesänderung vermieden werden; denn wir hegen die Hoffnung, dass es gelingen werde, durch eine Verständigungslösung die Initianten zum Eückzug der Volksbegehren zu bewegen.

2. In diesem Sinne sind die Vorarbeiten für eine Gesetzesrevision verwaltungsintern und im Eahmen der AHV-Kommission frühzeitig aufgenommen worden. Der von der AHV-Kommission bestellte erweiterte Ausschuss für die technische Bilanz hat zuhanden der AHV-Kommission Vorschläge ausgearbeitet, die vom Plenum der AHV-Kommission im Oktober 1960 beraten wurden. Die AHV-Kommission beschloss einstimmig, auf die Eevision der AHV einzutreten. Sie hat dem Bundesrat einen Vorschlag eingereicht sowie Anträge für die Neuordnung der Finanzierung und die Erweiterung des Geltungsbereichs der sinkenden Beitragsskala unterbreitet und sich schliesslich zu weiteren Eevisionsbegehren geäussert. Wir
werden auf die Beschlüsse der AHV-Kommission im einzelnen zurückkommen.

C. Die wirtschaftliche und finanzielle Ausgangslage I. Preis- und Lohnentwicklung 1. Die Ursache der geplanten Gesetzesrevision liegt eindeutig in der seit Einführung der AHV eingetretenen wirtschaftlichen Entwicklung. Seit 1948 haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nämlich grundlegend verändert, wie dies z.B. anhand von Indexzahlen (Texttabelle 1) belegt werden kann.

217 Index-Entioicklungen seit 1948 Texttabelle l Jahr

1

Landesindex: der Konsumentenpreise (Jahresmittel)

T_ohn- und Gehaltserhebung des BIGA (Oktobcrwerte) Arbeiter

Lohne verunfallter Arbeiter (Wocnenverdienst)

Angestellte

Beitrage AHV (Jahresmittel)

1948 1949 1950

100 99 98

100 101

100 102

'

100 101

100 101

102

102 105 104 105 106 108 110 112 111 112

106 109 111

103 107 110 112 114 118 122 127 132 135 138

'

1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 !

102 104 108 111 114 116 120 126 132 134 137

102 104

112 115 121 126 131 134 137

105

108 112 119 128 131 136 140 150

Schätzungen.

Die Entwicklung der Preise ist während dieser Periode weniger ausgeprägt als jene der Löhne. Die durchschnittliche jährliche Steigerung der Preise beträgt nur rund l Prozent, jene der Löhne mehr als 3 Prozent. Bei den AHVBeiträgen fällt die Entwicklung noch etwas markanter aus. Die Unterschiede zwischen den Lohnindices und dem Beitragsindex der AHV sind leicht zu erklären. Die Lohnindices beruhen nämlich nur auf bestimmten Teilerhebungen, wogegen bei der AHV die Löhne aller Volksschichten ungekürzt in die Rechnung eingehen und überdies auch das Erwerbseinkommen der Selbständigerwerbenden erfasst wird. Zudem bestehen gewisse Unterschiede in der Berechnungstechnik selber.

Die dargelegte Entwicklung 1948-1960 fügt sich übrigens in den grössern Zeitabschnitt 1914-1960 ein, während welchem mindestens eine ebenso intensive durchschnittliche Entwicklung festzustellen ist. sind doch die durchschnittlichen Konsumentenpreise gegenwärtig 2%mal höher als im Jahre 1914 und haben sich die Wochenlöhne der Arbeiter seither gar verfünffacht. Die Intensität der Preisentwicklung lässt sich hier durch eine Zuwachsquote von 2 Prozent im Jahresdurchschnitt und jene der Lohnentwicklung durch eine solche von 8,5 Prozent kennzeichnen.

2. Dass nun die soeben geschilderte wirtschaftliche Entwicklung als Ursache der geplanten Gesetzesrevision betrachtet werden muss ist offensichtlich; denn sowohl die Belange der Beitragsseite als auch jene des Bentensystems werden dadurch direkt berührt. Die Beiträge hängen vom Erwerbseinkommen ab, so dass die jährlichen Beitragssummen seit 1948 ständig zugenommen haben. Auf der ändern Seite ist leicht einzusehen, dass ein Bentensystem,

218 welches für die Einkommensverhältnisse von 1948 konzipiert worden ist, bei den gegenwärtig um 50 Prozent höhern Erwerbseinkommen seiner sozialen Zielsetzung nur noch teilweise gerecht wird. Überdies muss man mit der Möglichkeit rechnen, dass die aufgezeigte Lohn- und Preisentwicklung weitergeht, so dass auch Massnahmen vorzusehen sind, um das gewählte Eentensystem einer weitergehenden Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen zu können.

II. Rechnungsgrundlagen Um die finanzielle Tragbarkeit der beantragten Gesetzesrevision richtig beurteilen, zu können, ist es notwendig, ein Versicherungsbudget auf lange Sicht aufzustellen, aus welchem die mutmassliche Entwicklung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der AHV ersichtlich ist. Hierfür bedarf es verschiedener Eechnungsgrundlagen, welche von dem erweiterten Ausschuss für die technische Bilanz der AHV-Kommission eingehend erörtert wurden.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen demographischen, wirtschaftsstatistischen und finanztechnischen Grundlagen. An dieser Stelle sei lediglich auf die wichtigsten Ergebnisse hingewiesen.

1. Demographische E e c h n u n g s g r u n d l a g e n Die demographischen Eechnungsgrundlagen bilden den Ausgangspunkt zur Schätzung der künftigen Bestände der Beitragspflichtigen und der Eentner.

Diese Bestände können aus der Stamm- d.h. der Wohnbevölkerung des Landes hervorgehen, z.T. aber auch aus dem flottanten Element der Bevölkerung, welches sich weitgehend aus den Beständen der Fremdarbeiter zusammensetzt.

a. Zunächst wurden also demographische Prognosen betreffend die Wohnbevölkerung aufgestellt. Aus den entsprechenden Grundzahlen sind die gemäss AHVG umschriebenen Bestände der Beitragspflichtigen und der Eentner errechnet worden, so wie sie summarisch in Texttabelle 2 dargestellt sind.

Die wichtigste Erkenntnis aus dieser Tabelle dürfte wohl sein, dass die Zahl der aus der Wohnbevölkerung stammenden Eentner bis 1978 noch wesentlich EU n i m m t. Nach 1978 tritt eine vorübergehende Stabilisierung ein.

Erst merklich nach der Jahrtausendwende dürften sich sowohl die gegenwärtig hohe Geburtenzahl als auch die Verlängerung der durchschnittlichen Lebensdauer durch einen weitern Zuwachs der Eentnerbestände fühlbar machen.

i). Die nach 1978 aufgezeigte Stabilität kann jedoch durch die bisher nicht berücksichtigte
Wanderungskomponente gestört werden, und zwar vor allem durch die seit mehr als zehn Jahren festgestellte Zunahme der Zahl der kontrollpflichtigen ausländischen Arbeitskräfte, welche sich gegenwärtig im Februar dem Bestand von 300000 und im August einem solchen von rund 450000 nähert.

Die hier dargelegte Entwicklung war schon der Grund zur Einführung der Pro-rata-Eenten auf I.Januar 1960. Durch diese Massnahme wurde erreicht, dass das finanzielle Gleichgewicht der AHV durch die Fremdarbeiterbestände

219 Mittlere Gesamtzahl der Beitragspflichtigen und der Rentenbezüger (Ohne Fremdarbeiter, ohne Versicherte im Ausland) Bestände in Tausend

Texttabelle 2 Aufteilung der Hentnerbestände nach

Jahr

Beitragspflichtige

Rentner insgesamt

Bentenarten Alters-

Hinter-

" lassenenrentner

1 B

1948 1953 1958

* * 2 257

1963 1968 1978 1988 19982 BZ

2 336 2408 2442 2502 2 563 2574

;

Kentenkategorien Ausserordentliche Ordentliche Rentner Rentner

221 386 576

165 294 463

56 92 113

221 226 231

160 345

627

506 559 661 666 647 729

121 123 122 122 125 127

138 75 22 7 -

489 607 761 781 772 856

682

783 788 772 856

,

Bin Ehepaar als ein einziger Bezüger gezählt.

Beharrungs-Zustand, bei welchem die Bestände der Beitragspflichtigen und der ßentner aus einer jährlich konstant bleibenden Zahl von 80000 Geburten entstammen.

nicht mehr wesentlich beeinflusst wird. Dagegen kann die dauernde Anwesenheit der Fremdarbeiter die zeitliche Entwicklung der Jahresbelastung der AHV merklich verändern, was anhand der in Texttabelle 3 dargestellten Modellrechnung kurz belegt sei. Es wird dabei angenommen, dass im Jahresdurchschnitt dauernd 300 000 beitragspflichtige Fremdarbeiter in der Schweiz weilen werden.

Beitragspflichtige Fremdarbeiter und entsprechende Rentnerbestände Texttabelle 3 Bezüger von

Jahr

1958 1963 1968 1978 1988 1998 BZ 2 1

Beitragspflichtige1

300 000 300 000 300 000 300 000 300 000 300 000 300 000

Altersrenten

Hinterlassenenrenten

-- -- -- -- 151 538 408 979 610 908

911 4352 11846 47 274 88497 88497 88497

Insgesamt

911

4352 11846 47274 240 035 497 476 699 405

Wovon 100 000 Frauen, deren nur 30 Prozent rentenberechtigt werden. Die Hälfte aller Beitragspflichtigen seien Italiener mit 10 Beitrags jahren und die übrigen Angehörige von ändern Vertragsstaaten mit 5 Aufenthaltsjahren. Bintrittsalter der Männer = 30 Jahre, jenes der Frauen = 20 Jahre.

1 Beharrungs-Zustand.

220 Die hier aufgeführten Eentnerbestände sind in jenen der Texttabelle 2 nicht enthalten. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass die Zahl der Eentner, welche aus den Fremdarbeiterbeständen hervorgeht, mit der Zeit die gleiche Grössenordnung annimmt wie jene der ursprünglich berechneten Bentnerzahlen aus der Stammbevölkerung. In der finanziellen Belastung besteht diese mögliche Äquivalenz natürlich nicht; denn die Eentner aus der Stammbevölkerung erhalten in der Eegel Vollrenten, jene aus dem Fremdarbeiterbestand dagegen lediglich Pro-rata-Eenten. Des weitern zeigen die Zahlen der Texttabelle 3 aber deutlich, dass die nach 1978 zu erwartende Stabilität im Bestand der Stammrentner vollständig gestört werden kann.

2. W i r t s c h a f t s s t a t i s t i s c h e

Eechnungsgrundlagen

Anhand der Eechnungsgrundlagen wirtschaftsstatistischer Art können einerseits die jährlichen Beitragsoingänge und anderseits die mittleren Eenten vorausberechnet werden. Bei der beantragten Gesetzesrevision kommt diesen Grundlagen eine Schlüsselstellung zu.

a, Die Vorausberechnung der jährlichen Beitragseingänge hat im erwähnten Ausschuss für die technische Bilanz zu eingehenden Diskussionen Anlass gegeben. Zunächst wurde davon Kenntnis genommen, dass die Beitragseinnahmen von 418 Millionen Franken im Jahre 1948 auf 744 Millionen im Jahre 1959 angestiegen sind. Diese Zunahme um 78 Prozent im Laufe von 11 Jahren lägst sich erklären einerseits durch die Zunahme der Bestände der Beitragspflichtigen um 27 Prozent und anderseits durch jene der mittleren Erwerbseinkommen um rund 40 Prozent.

Die Schätzung der künftigen Beitragseingänge ab 1960 stützt sich u.a.

auf den Beschäftigungsgrad und die altersbedingte Lohnskala, vor allem aber auf das allgemeine Niveau der Erwerbseinkommen. Im Gegensatz zu den demographischen Vorausberechnungen, bei welchen zuverlässige Schätzungen für die nächsten 20 Jahre möglich sind, können für wirtschaftliche Belange keine ähnlichen Prognosen gestellt werden. Hier sind lediglich Modenrechnungen möglich, bei welchen vor allem die funktionelle Abhängigkeit des betrachteten Bentensystems von der wirtschaftlichen Entwicklung zur Geltung kommen soll. In diesem Sinne stützen sich die nachstehenden Berechnungen auf zwei verschiedene wirtschaftsstatistische Berechnungsmodelle: - Das statische Modell, bei welchem lediglich eine kurzfristige und in der Zuwachsintensität rasch abnehmende Steigerung des Beitragsindexes der AHV (1960 = 150, 1967 = 175) in Eechnung gestellt, dann aber dauernd mit dem stabilen Index von 175 weitergerechnet wird. Gestützt auf diese Annahmen ergibt sich die in Anhangtabelle 4 in der dritten Spalte wiedergegebene Entwicklung der jährlichen Beitragssummen. Es handelt sich um eine Schätzungsmethode, welche für die unmittelbare Zukunft zu wirklichkeitsnahen Ergebnissen führen dürfte. Anhand dieses statischen Berechnungsmodells soll darüber befunden werden, welches Eentenniveau für die

221 voraussichtlich wahrend des nächsten Jahrzehnts herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse (Beitragsindex AHV 150-175) in Frage kommen kann.

- Das dynamische M o d e l l , bei welchem eine langfristige regelmässige Steigerung des Beitragsindexes der AHV, z.B. um alljährlich 3 Prozent, in Aussicht genommen wird. So wurde der Beitragsindex von 150 im Jahre 1960 auf nahezu 500 im Jahre 2000 anwachsen; die Durchschnittslohne wurden sich bis dahin also mehr als verdreifachen. Es handelt sich dabei um eine etwas abgeschwächte Extrapolation der seit 1913 beobachteten mittleren Lohnentwicklung. Die entsprechende Entwicklung der jahrlichen Beitragssummen ist aus Anhangtabelle 6 ersichtlich. Tritt aber eine solche Entwicklung ein, so kann das für einen Beitragsindex 150-175 entworfene Eentensystem auf die Dauer nicht bestehen, und es muss den neuen Verhaltnissen angepasst werden. Eechnet man also beitragsseitig mit dem dynamischen Modell, so muss man auf der Eentenseite mit angepassten Eenten rechnen. Das dynamische Modell wird deshalb nur dann zu Hilfe genommen, wenn man sich Rechenschaft darüber ablegen will, wie das Eentensystem auf die wirtschaftliche Entwicklung reagieren wird und wie es allenfalls einer solchen anzupassen ist.

6. Ein weiteres wirtschaftsstatistisches Eechnungselement ist für die Belange der AHV von grosser Wichtigkeit. Es handelt sich um die Verteilung der Beitragspflichtigen nach ihrem Erwerbseinkommen. Die Texttabelle 4 gibt hierüber die notwendige Auskunft; sie zeigt insbesondere, dass die betrachtete Verteilung ebenfalls von der Zunahme des Niveaus der Erwerbseinkommen abhängt, und zwar im Sinne einer Verschiebung gegen die höhern Einkommensstufen.

Verteilung der Beitragspfliclitir/en und der Beitragssummen nach Erwerbseinkommen Texttabelle 4 Promilleverteilung der

Bestimmungsgrossen Jahresbeitrag in Fr.

0- 29 30- 74

75-149 150-299 300-449 450-599 600 u. m.

Entsprechende Erwerbsemkomnieii in Fr.

0-

749

750- 1 874 1 875- 3 749 3 750- 7 499 7 500-11 249 11 250-14 999 15 000 u. m.

Total

Beitragspflichtigen

Beitragssummen

1948 1967 1948 1967 (Index 300) (Index 175) (Index 100) (Index 175) 117 138

226 333 117 37 32 1000

79

75 111 220 218 152 145 1000

,

8 34 125 368 212 97 156 1000

3 10 33 132

218 208 396 1000

222 Diese Verteilungen werden verwendet zur Berechnung der mittleren Eenten sowie zur Beurteilung der im Eentensystem begründeten wirtschaftlichen Solidarität, welche das eigentliche Wesen der schweizerischen Eentenversicherung kennzeichnet.

3. Finanztechnische Eechnungsgrundlagen Bei den finanztechnischen Eechnungsgrundlagen sei vor allem der Zinsfuss erwähnt. Anlässlich der Erstellung der technischen Bilanz auf Ende 1950 wurde zwecks Schätzung der künftigen Eendite des Ausgleichsfonds ein Zinsfuss von 2,75 Prozent in Eechnung gestellt. La Anbetracht der seither eingetretenen Entwicklung erachtet der Ausschuss für die technische Bilanz der AHV-Kommission die Erhöhung des technischen Zinsfusses auf 3 Prozent als gerechtfertigt. Im Vergleich mit der im Verlaufe der letzten drei Jahre erzielten effektiven Nettorendite bleibt auch mit diesem Ansatz noch eine geringfügige Sicherheitsmarge übrig. Dieser Erhöhung kommt allerdings keine entscheidende finanzielle Bedeutung zu. Bei einem Stand des Ausgleichsfonds von 6 Milliarden Franken ergibt eine Zunahme des Zinsfusses um % Prozent lediglich einen Mehrertrag von 15 Millionen Franken an Jahreszinsen.

III. Ergebnisse der Neuberechnungen 1. Gesamtergebnisse a. Anhand der soeben erörterten Eechnungsgrundlagen hat das Bundesamt für Sozialversicherung die mutmasslichen künftigen Einnahmen und Ausgaben neu vorausberechnet. Die Ergebnisse betreffend den jährlichen Finanzhaushalt sind aus Anhangtabelle 4 ersichtlich. Selbst unter Zugrundelegung des statischen Berechnungsmodells bezüglich der künftigen Beitragseinnahmen gestaltet sich die Entwicklung des Ausgleichsfonds sehr eindrücklich. Alljährlich ergäbe sich ohne Gesetzesrevision ein durchschnittlicher Fondszuwachs von rund 400 Millionen Franken, so dass der Ausgleichsfonds schon innert 10 Jahren die 10-Milliarden-Grenze erreichen und um die Jahrtausendwende den Betrag von 20 Milliarden Franken überschritten haben würde.

&. Der Zusammenzug aller künftigen Jahresbudgets gestattet die Aufstellung der technischen Bilanz, welche in ewiger Eente ausgedrückt als jährliches Durchschnittsbudget gedeutet werden kann. Die Ergebnisse der Neuberechnungen sind aus der ersten Spalte der Anhangtabelle 7 ersichtlich.

Die Eechnungsergebnisse lassen auf einen Überschuss der Aktiven von 87 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt
schliessen. In der im AHV-Jahresbericht 1958 veröffentlichten technischen Bilanz wurde noch von einem Passivenüberschuss von 46 Millionen Franken gesprochen, so dass die neuen Eechnungsgrundlagen eine Verbesserung um 133 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt mit sich bringen. Diese Feststellungen sind an und für sich erfreulich, berechtigen jedoch nicht zu übersetzten Hoffnungen auf dem Gebiete der Eentenverbesserung.

223 Der Überschuss von 87 Millionen Franken würde nämlich höchstens eine durchschnittliche Erhöhung der Eenten um 7 Prozent erlauben. Ein so bescheidenes Àusmass der Verbesserung wäre kaum vertretbar. Vor allem könnte damit das Hauptziel der Eevision nicht erreicht werden, nämlich die Angleichung der Eenten an das heutige Lohnniveau, welche Forderung sich aus der wesentlichen Funktion der AHV-Eenten ergibt, d.h. den infolge Alters oder Todes dahinfallenden Arbeitsverdienst wenigstens teilweise zu ersetzen, so wie dies in der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die AHV vom 24.Mai 1946 zum Ausdruck kommt. Es bestünde so auch kaum Aussicht, dass die beiden hangigen Volksinitiativen zurückgezogen würden.

2. Ausmass der Zuwendungen der ö f f e n t l i c h e n Hand Bei der Abklärung der Möglichkeiten der künftigen Eentenerhöhung hat die AHV-Kommission nicht nur auf die finanzielle Ausgangslage abgestellt, wie sie oben dargelegt wurde. Es ist nämlich offensichtlich, dass der Einnahmenüberschuss bedeutend höher ausfallen würde, wenn die in Anhangtabelle 7 (Ausgangslage) mit 303 Millionen Franken ausgewiesenen Zuwendungen der öffentlichen Hand (Durchschnitt auf weite Sicht der starren Finanzierungstreppe 160 - 280 - 350 Millionen) mit der allgemeinen Entwicklung der Erwerbseinkommen auch nur teilweise Schritt gehalten hätten. Die den Erwerbseinkommen proportionalen Beitragseingänge haben nämlich von 1948 bis 1960 schätzungsweise um 90 Prozent zugenommen, wogegen die in Artikel 103, Absatz l AHV G vorgesehenen und in zeitlicher Treppenform gestaffelten Zuwendungen der öffentlichen Hand unverändert beibehalten wurden. Die im Jahre 1947 von den eidgenössischen Eäten gutgeheissene Finanzierungstreppe entsprach damals der vom Bundesrat in der bereits zitierten Botschaft aufgestellten Bichtlinie, «in Anbetracht der sozialen Bedürfnisse mit den Zuwendungen der öffentlichen Hand bis an die verfassungsmässig zugelassene obere Grenze zu gehen», d.h. praktisch die Hälfte der künftigen Jahresausgaben zu übernehmen. Aus Anhangtabelle 7 ist jedoch ersichtlich, dass die Beiträge der öffentlichen Hand nur noch knapp 22 Prozent der geschätzten Jahresausgaben decken.

Es zeigt sich also schon bei der Betrachtung der finanziellen Ausgangslage, dass die geplante Gesetzesrevision nur dann in
befriedigender Weise ausfallen kann, wenn die öffentliche Hand ihre Zuwendungen erhöht, was nicht heisst, dass zusätzliche Mittel sofort nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision bereitgestellt werden müssen und ebenso nicht, dass die verfassungsmässig vorgesehene obere Grenze wiederum mehr oder weniger zu erreichen sei. Immerhin darf das relative Ausmass der Zuwendungen der öffentlichen Hand nicht unter eine gewisse Grenze sinken, wenn die in der AHV ursprünglich vorgesehenen Solidaritätsverhältnisse ungefähr beibehalten werden sollen.

Die verhältnismässige Verminderung der Beiträge der öffentlichen Hand bedeutet für die AHV einen merklichen Substanzverlust, welcher in erster Linie

224 die durch diese Beiträge begünstigten wirtschaftlich schwächeren Schichten treffen würde. Die Zuwendungen der öffentlichen Hand dienen nämlich vor allem zur Finanzierung eines wesentlichen Teils der Eenten in den unteren und mittleren Einkommensstufen. Diese Zuwendungen entsprachen ursprünglich dem Gegenwert von vier Prozent der Erwerbseinkommen, wogegen sie mit den neuen Eechnungsgrandlagen nur noch mit 1,2 Prozent bewertet werden können. Die AHV wurde somit mit einer totalen Beitragssubstanz von 8 Prozent der Erwerbseinkommen geplant und heute musate sie sich mit etwas mehr als 5 Prozent begnügen. Jede Pensionskasse, die einen analogen Substanzverlust erlitte, hätte ihre in Lohnprozenten ausgedrückten Leistungsansätze sichtbar herabzusetzen. In der AHV müsste eine solche Eeduktion ebenfalls vorgenommen werden, wobei die Herabsetzung nach aussen nur deshalb weniger sichtbar wäre, weil die Leistungsansätze nicht in Lohnprozenten festgesetzt sind.

Wir teilen die Ansichten, die in den Beratungen der AHV-Kommission zum Ausdruck gekommen sind und gehen deshalb mit unseren Bevisionsanträgen nicht nur vom oben aufgezeigten Einnahmenüberschuss von 87 Millionen im Jahr, sondern auch von einer Annäherung der Zuwendungen der öffentlichen Hand an ihren ursprünglichen Wert aus.

Zweiter Teil Die Grundzüge der Revisionsvorlage A. Die Erhöhung der Renten I. Übersicht und Grundsätze I.Hauptprobleme und Systematik a. Bei der Berechnung der Leistungen einer sozialen Eentenversicherung stellen sich zwei Hauptprobleme, nämlich das der Bemessungsformeln für die Eenten und jenes ihrer Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung.

Anlässlich der Einführung einer Eentenversicherung werden zunächst die Bemessungsregeln aufgestellt; sie sind naturgemäss auf diejenigen wirtschaftlichen Verhältnisse zugeschnitten, welche im Zeitpunkt der Einführung des Versicherungszweiges vorherrschen. Erst nach einer spürbaren Veränderung dieser Verhältnisse stellt sich das Problem der Leistungsanpassung. Das primäre Problem ist somit jenes der Eentenbemessung und das sekundäre dasjenige der Eentenanpassung. Im vorliegenden Abschnitt A sei zunächst ausschliesslich das Problem der Eentenbemessung erörtert, wogegen der nachfolgende Abschnitt B sich mit der Frage der Eentenanpassung befassen wird. Um diese Fragen richtig würdigen zu können, ist es unerlässlich, zunächst den Aufbau des Eentensystems der AHV in Erinnerung zu rufen.

225 è. Nach der Einführung der Pro-rata-Eenten auf I.Januar 1960 sieht die gegenwärtige Eentensysteniatik bezuglich der Eentenkategorien wie folgt aus, wobei zugleich die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen erwähnt seien.

Ordentliche Benten (Beitragsleistung während mindestens eines vollen Jahres) Vollrenten: Vor 1960 bei vollständiger Beitragsdauer von 10 Jahren und mehr, seit 1960 bei vollständiger Beitragsdauer.

Vor 1960 begründete Teilrenten: Bei vollständiger Beitragsdauer von weniger als 10 Jahren mit Verdoppelung der Beitragsdauer zwecks Skalenwahl sowie bei unvollständiger Beitragsdauer (19 Eentenskalen).

1960 und später begründete Teilrenten: Bei unvollständiger Beitragsdauer Pro-rata-Berechnung (19 Eentenskalen).

Ausserordentliche Eenten (Vor 1960 tlbergangsrenten genannt) Generationsbedingte: Keine oder weniger als ein volles Jahr dauernde Beitragsleistung -- Schweizer in der Schweiz (ohne Einkommensgrenze) - Schweizer im Ausland (mit Einkommensgrenze).

Nicht generationsbedingte: Keine oder weniger als ein volles Jahr dauernde Beitragsleistung oder kleinere Pro-rata-Eenten (Minimalgarantie) - Eückwanderer (mit Einkommensgrenze) -- Ehefrauen (ohne Einkommensgrenze) - Mutterwaisen (ohne Einkommensgrenze).

Sowohl die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Eenten sind in ihren Ansätzen nach der Eentenart abgestuft (grundsätzliche Abstufungsverhältnisse: einfache Altersrente = 100, Ehepaar-Altersrente = 160, Witwenrente =80, einfache Waisenrente = 40, Vollwaisenrente = 60), welches Kriterium auch für die Anspruchsvoraussetzungen ausschlaggebend ist. Die ordentlichen Eenten hängen durch den durchschnittlichen Jahresbeitrag grundsätzlich vom Erwerbseinkommen ab, sind also im weitesten Sinne des Wortes lohnabhängige Leistungen, wogegen die ausserordentlichen Eenten als Einheitsleistungen zu betrachten sind, wenigstens in bezug auf das Kriterium der Erwerbseinkommen.

Um die Eevisionsanträge auch in ihrer zahlenmässigen Bedeutung würdigen zu können, sei noch die mutmassliche Zusammensetzung der Eentnerbestände für 1962 wiedergegeben:

226 Bestände in Tausend

Ausserordentliche Benten Teilrenten (vor 1960 begründet) Vollrenten

154 236 226

Insgesamt 616 Nahezu 500 000 Bezüger (ein Ehepaar als ein Bezüger gezählt) oder 625 000 Personen, sofern die Ehefrauen auch als Bezüger gezählt werden, stehen im Genuss von Altersrenten und die verbleibenden 120 000 erhalten Hinterlassenenrenten (Witwen 65 000, Waisen 55 000).

2. Eichtlinien Das Schwergewicht der beantragten Gesetzesrevision liegt bei der Erhöhung der Bentenansätze. Um das Ausrnass der Verbesserung richtig festlegen zu können, ist es notwendig, einige Eichtlinien aufzustellen, wobei folgende Punkte besonders zu berücksichtigen sind: - Die Funktion der AHV-Eenten. In unserer Botschaft zur Einführung der AHV vom 24.Mai 1946 steht folgendes: «Die AHV hat die Funktion, den infolge Alters oder Todes dahinfallenden Arbeitsverdienst zu ersetzen.

Dementsprechend müssen die Eenten nach Massgabe des ausfallenden Arbeitsverdienstes bemessen werden.» Um dieser Funktion auch heute noch gerecht zu werden, ist es unerlässlich, bei der Festsetzung der Eenten vor allem die seit 1948 beobachtete Lohnveränderung zu berücksichtigen. Die im Jahre 1948 festgelegten Eentenansätze sollen deshalb soweit möglich dem heutigen Lohnniveau angeglichen werden.

- Das soziale Bedürfnis der verschiedenen Eentnerkategorien. Es ist nicht zu verkennen, dass das soziale Bedürfnis nach einer Bentenerhöhung bei den Bezügern der niedrigen Eenten besonders stark ausgeprägt ist. Bei kleinen Eenten führen selbst prozentual hohe Verbesserungsquoten zu kleinen absoluten Beträgen. Dies ist der Grund, weshalb wir die Ansätze der bereits zugesprochenen ausserordentlichen Eenten und jene der minimalen ordentlichen Eenten, losgelöst von prozentualen Überlegungen, zum vornherein um spürbare absolute Beträge erhöhen möchten. Eine solche Massnahme dürfte besonders von den Insassen der Altersheime begrüsst werden.

- Die Abstufung der ordentlichen Benten nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag. Die beantragten Verbesserungen bezüglich der ordentlichen Eenten sollen lediglich in Abhängigkeit von diesem quantitativen Abstufungskriterium erfolgen, welches diese AHV-Leistung mit dem Erwerbseinkommen verknüpft. Ein derartiger Verbesserungsmodus liegt in der Natur der Sache, da es sich um eine Angleichung der Eenten an die wirtschaftliche Entwicklung handelt. Überdies lag das Schwergewicht der früheren Eevisionen bei der Abstufung der Benten nach Eentenart und Beitragsdauer. Bei der Neu-

227 regehing der Abstufung nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag sind jedoch die Strukturwandlungen, die sich im Eentensystem aus den bisherigen Gesetzesrevisionen, insbesondere betreffend die Mindest- und Hochstansätze, ergeben haben, zu berücksichtigen. Bekanntlich wurden sowohl das Eentenminimum als auch die obere Grenze für das rentenbildende Durchschnittseinkommen stärker heraufgesetzt als es selbst die eingetretene Lohnbewegung gerechtfertigt hätte.

- Die ordentlichen Renten für die mittleren Einkommensstufen. Die Zurückstellung der Vollrentenverbesserung für die mittleren Einkommensstufen wurde anlässlich der Beratung der vierten Eevision im Xationalrat als Mangel bezeichnet, was zu folgender Erklärung des Vertreters des Bundesrates Anlass gab: «Wir anerkennen die Berechtigung der Forderung auf eine Verbesserung der Rentenskala für die Vollrenten, namentlich in den mittleren Einkommenskategorien. Das entspricht durchaus unserer Auffassung. "Wir sind nur der Überzeugung, dass das jetzt noch nicht realisiert werden kann, weil uns die Mittel fehlen.» Aus Spalte 6 der Anhangtabelle 3 geht nämlich deutlich hervor, dass die 1968 und später entstehenden Vollrenten der mittleren Einkomniensstufen wesentlich weniger verbessert wurden als jene der untern und obern Stufen. Es ist also darauf zu achten, dass insbesondere die Vollrenten, welche durchschnittlichen Jahreseinkommen von 5000 bis 15 000 Franken entsprechen, besser dotiert werden als bis anbin. Diese mittlere Einkornmensstufe umfasst heute die Grosszahl der Arbeiter, Angestellten und der Gewerbetreibenden (vgl. hiezu Texttabelle 4).

- Die Anliegen der beiden Volksinitiativen. Diese sollten im Rahmen des Möglichen und Vertretbaren berücksichtigt werden.

II. Ordentliche Renten 1. Bisherige R e n t e n f o r m e l n a. Ausgangspunkt für die Bentenerhohung bildet die in Artikel 34 AHVG definierte Rentenformel für die einfache Altersrente. Zunächst sei die im Jahre 1948 vorgesehene Berechnungsforrnel in Erinnerung gerufen. Wir bedienen uns dabei der in unserer Botschaft vom 25. Juni 1956 zur vierten AHV-Revision eingeführten Symbolik für das jährliche Rentenbetreffnis: 300/x6(-150), x2(-300) Minimum 480, Maximuni 1500 Die erste Zeile enthält die allgemeine Berechnungsregel: - Der feste Rententeil beträgt 300 Franken im Jahr.

- Der veränderliche
Rententeil wird berechnet durch Vervielfachung des in 2 Progressionsstufen zerlegten durchschnittlichen Jahresbeitrages mit 6 und 2. Der Faktor 6 bezieht sich auf die Beiträge bzw. die Beitragsteile bis zu 150 Franken im Jahr und der Faktor 2 wirkt auf die Beitragsteile

228

zwischen 150 und 300 Pranken. Den erwähnten Grenzbeiträgen entsprechen folgende durchschnittliche Jahreseinkommen: 3750 und 7500 Franken.

In der zweiten Zeile sind die Mindest- und Höchstansätze angegeben.

Der Höchstansatz ergibt sich übrigens automatisch aus der auf der ersten Zeile mitgeteilten Eechnungsvorschrift, indem der rentenbildende durchschnittliche Jahresbeitrag auf 300 Franken begrenzt wird.

b. Die seit I.Januar 1957 geltende Eentenformel, welche der vierten Eevision zugrundegelegt wurde, lägst sich folgendermassen darstellen: 350/X 6(-150), x2(-300), xl(-600) Minimum 900, Maximum 1850 Bei dieser Formel wurde jene aus dem Jahre 1948 nur soweit geändert, als es im Zusammenhang mit den von den Vollrenten abgeleiteten Teilrenten notwendig war. Auf diese Weise mussten die Vollrenten der mittleren Einkommensstufen nicht wesentlich heraufgesetzt werden. Vor allem waren es damals finanzielle Gründe, die gegen eine umfassende Erhöhung der ursprunglich erst ab 1. Januar 1968 anzuwendenden Vollrenten sprachen. Die entsprechenden Teilrenten konnten auch so beachtlich erhöht werden, wie dies Spalte 6 der Anhangtabelle 2 zeigt.

2. B e a n t r a g t e E e n t e n f o r m e l a. Die beantragte Eentenverbesserung beruht auf folgender neuer Eentenformel für die volle einfache Altersrente (Jahresansatz) : 450/x6(-150), X4(-300), X2(-450), Xl(-600) Minimum 1080, Maximum 2400 Der feste Eentenbetrag wird gegenüber 1948 um 150 Franken und verglichen mit 1957 um 100 Franken erhöht. Überdies wird eine neue Progressionsstufe (Faktor 4) eingebaut, was die Verschiebung des Wirkungsintervalls für den Faktor 2 sowie eine Verkürzung des Wirkungsintervalls für den Faktor l um die Hälfte erlaubt. So entstehen vier gleich breite Progressionsstufen. Das Eentenminimurn wird gegenüber 1948 um 600 Franken und gegenüber 1957 um 180 Franken erhöht; die entsprechenden Verbesserungen lauten beim Eentenmaximum 900 und 550 Franken. Das Maximum wird wie bei der Formel von 1957 bei einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 600, d.h. bei einer Grenze des rentenbildenden durchschnittlichen Erwerbseinkommens von 15 000 Franken erreicht. Es ginge nicht an, diese Grenze heraufzusetzen; denn dieser Betrag ist seit Einführung der AHV bereits verdoppelt worden.

Um sich über die konkreten Auswirkungen der neuen Eentenformel ein
abschliessendes Bild machen zu können, haben wir in Anhangtabelle l die Jahres- und Monatsansätze aller Eentenarten zusammengestellt, und zwar in gleicher Form wie in den von den Ausgleichskassen verwendeten «Tabellen zur Ermittlung der Eenten». Die in Anhangtabelle l erscheinenden Eenten-

229 ausätze dürfen nun nicht ohne weiteres mit jenen der frühern Eententabellen verglichen werden. Der Vergleich ist erst richtig, wenn man auch die durch die eingetretene Lohnentwicklung bewirkte Verschiebung irn durchschnittlichen Jahresbeitrag rnitberücksichtigt. Wir kommen auf diesen Vergleich noch zurück.

b. Die beantragte neue Eentenforrnel entspricht dem Vorschlag der AHVKommission. Wir haben uns aus folgenden Gründen diesem Vorschlag angeschlossen : - Der Vorschlag der AHV-Kommission vermag der Forderung nach Angleichung der Eenten an das heutige Lohnniveau gerecht zu werden, welche Forderung sich aus der unter I 2 erwähnten Hauptfunktion der AHV-Eenten als Teilersatz der Arbeitseinkommen ergibt. Mit der Verwirklichung dieses Vorschlages wird für die Vollrente im Vergleich zum allgemeinen Niveau der Erwerbseinkommen praktisch der 1948 bei Einführung der AHV gültige Eentenwert wieder hergestellt. Wenn nämlich die durchschnittlichen Jahreseinkommen je Beitragspflichtigen für das Jahr 1948 = 100 gesetzt werden, so ergibt sich für die Jahre 1960/61 ein entsprechender Iridexstand von rund 150. Die Eentenformel des Vorschlages der AHV-Kommission lehnt sich stark an die dem Indexstand 150 angepasste Eentenformel 1948 an, unter Wahrung der seither eingetretenen Strukturänderungen bei den Mindest- und Höchstrenten.

- Die bisher ungenügenden Eentenerhöhungen für die mittleren Einkommensstufen können nur mit dem Vorschlag der AHV-Kommission richtig korrigiert werden.

- Mit der Verwirklichung des Vorschlages der AHV-Kommission besteht Aussicht, dass die beiden Volksbegehren zurückgezogen werden.

c. Welches sind nun die weitern Auswirkungen der Änderung der grundlegenden Eentenformel ? Wir haben schon darauf hingewiesen, wie die aus der einfachen Altersrente abgeleiteten Vollrentenansätze der übrigen Eentenarten sich nach der beantragten Eevision gestalten würden (vgl. Anhangtabelle 1).

Es ist selbstverständlich, dass die neue Berechnungsweise für sämtliche nach Inkrafttreten der Eevision entstehenden Eenten, also für alle neuen Voll- und Teilrenten, gilt. Daneben sind noch folgende Punkte zu erwähnen, insbesondere für die bei Inkrafttreten der Eevision laufenden Eenten sowie für die Invalidenrenten : - Die vor Inkrafttreten der beantragten Eevision entstandenen Vollrenten werden gemäss den neuen
Berechnungsregeln aufgewertet. Um zu bewirken, dass die Eentenverbesserung mindestens das Ausmass der bei den Mindestansätzen beantragten Erhöhung erreicht, wird zum früher berechneten durchschnittlichen Jahresbeitrag ein Zuschlag von 15 Franken gewährt. Es bedarf hiefür einer entsprechenden Übergangsbestimmung.

- Die vor 1960 entstandenen Teilrenten, d.h. im wesentlichen die generationsbedingten Teilrenten, sollen gemäss den damals geltenden Eegeln (EentenBundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

18

230 kürzung gemäss 19 Skalen für die das Rentenrninimurn übersteigenden Eententeile) von der neuen Vollrentenformel abgeleitet werden, dies unter Berücksichtigung des oben erwähnten Zuschlages von 15 Franken zum durchschnittlichen Jahresbeitrag.

- Die 1960 und 1961 zugesprochenen bzw. entstehenden Teilrenten werden gemäss der Pro-rata-temporis-Begel von den neuen Vollrenten abgeleitet, wiederum unter Berücksichtigung des Zuschlages von 15 Franken zum durchschnittlichen Jahresbeitrag.

- Die Renten der Invalidenversicherung werden gemäss den Artikeln 36 bis 38 des Invalidenversicherungs-Gesetzes nach den gleichen Begeln berechnet wie jene der AHV. Die oben dargelegten Verbesserungen übertragen sich deshalb automatisch auf die laufenden und die neu entstehenden Invalidenrenten.

3. Individuelle Auswirkungen a. Die beantragten Bentenverbesserungen werden vorwiegend anhand ihrer individuellen Auswirkung beurteilt. Die beiden Anhangtabellen 2 und 3 ermöglichen eine Gegenüberstellung der beantragten Bentenansätze mit jenen gemäss der Rechtslage 1948 und 1957.

Durch Differenzenbildung zwischen den entsprechenden Bentenansätzen ist ersichtlich, dass die laufenden einfachen Altersrenten gegenüber 1957 jährliche Erhöhungen von 180 bis 565 Franken erfahren, somit die Ehepaar-Altersrenten solche von 288 bis 904 Franken. Die absoluten Erhöhungen in Frankenbeträgen dürften deshalb von allen jetzigen Benteiibezügern als eine spürbare Verbesserung empfunden werden.

Die prozentualen Verbesserungen sind direkt den beiden Anhangtabellen 2 und 3 zu entnehmen. Von besonderem Erkenntniswert sind die relativen Erhöhungen bei den künftigen Vollrenten (Anhangtabelle 3, 20-45 Beitragsjahre), da sie belegen, dass das Niveau des revidierten Bentensystems im Durchschnitt etwa 50 Prozent über demjenigen aus dem Jahre 1948 liegt, was der seither eingetretenen Veränderung in den Arbeitseinkommen entspricht. Dass die relativen Verbesserungen nicht für alle Einkommensstufen gleichmässig 50 Prozent betragen, ist darauf zurückzuführen, dass wir, gemäss Antrag der AHV-Kommission, nicht eine rein indexmässig durchgeführte Rentenerhöhung befürworten, sondern vielmehr gewisse Strukturänderungen in Aussicht nehmen. Dies trifft insbesondere bei den Mindest- und Höchstansätzen, zu, welche durch die vorausgehenden Revisionen präjudiziert
waren. Abgesehen von der Erhöhung der Mindestansätze bringt die Revision übrigens eine Verstärkung des Versicherungsprinzips mit sich.

Von besonderem Wert sind auch die Angaben der Spalten 6 bis 8 der Anhangtabelle 2. Sie beweisen nämlich, dass bei den laufenden Benten der volle Teuerungsausgleich schon durch die bisherigen Bevisionen erreicht wurde (Spalte 6) und dass die bevorstehende Bevision für sie restlos Realverbesserun-

231 gen bringen wird (Spalte 7). Mein möge hiezu die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise beachten, so wie sie aus Texttabelle l hervorgeht (Indexstand 1960=112).

b. Die individuellen Auswirkungen der bevorstehenden Bevision wurden auch in bezug auf die Solidaritätsverhältnisse eingehend geprüft. Es würde zu weit führen, diese Untersuchungen hier vollständig wiederzugeben. Doch sei erwähnt, dass gemäss dem individuellen Äquivalenzprinzip bei der beantragten Eentenfornael für die mit 20 Jahren in die ÀHV Eintretenden folgende Sondaritätsgrenzen im durchschnittlichen Erwerbseinkommen ermittelt wurden : für Männer 12 800 Franken und für die Frauen rund 5400 Franken im Jahr, gegenüber ungefähr 8800 bzw. 4300 Franken bei der heutigen Begelung. Bei höhern Einkommen entrichten solche Versicherte Solidaritätsbeiträge, bei kleinern erhalten sie Solidaritätszuschüsse. Für die altern Jahrgänge der Eintrittsgeneration liegen diese Grenzen bedeutend höher, z.B. für die 1907 geborenen Männer bei rund 31 000 Franken und für die Frauen bei 22 000 Franken im Jahresdurchschnitt. Diese Zahlen gelten natürlich nur dann, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand nicht unter das im dritten Teil erörterte Ausmass sinken.

Die Solidarität der wirtschaftlich Starken zugunsten der wirtschaftlich Schwachen liegt in der prozentual degressiven Abhängigkeit der Renten vom Erwerbseinkommen. Ohne die erwähnte Solidarität müssten ja die in Lohnprozenten ausgedrückten Ansätze der Benten für alle Einkommensstufen die gleichen sein wie etwa bei rein nach versicherungsmathematischer Äquivalenz bemessenen Benten. Die Texttabelle 5 belegt diese Aspekte zahlenmässig.

Altersrenten in Prozenten des durchschnittlichen ErwerbseinJcommens Texttabelle 5 Durchschnittliches Jahreseinkommen in Franken

750

2500 3750 7500 12500 15000 20000 30000

Einfache Altersrente in % gemäss geltender Regelung 120,0

38,0 33,3 20,7 14,1 12,3 9,2 6,2

Ehepaar-Altersrente in % gemäss

Ke visionsantrag

geltender Regelung

Eevisionsantrag

144,0 43,2 36,0 26,0 18,5 16,0 12,0 8,0

192,0 60,8

230,4

53,3 33,1

22,5 19,7 14,8 9,9

69,1 57,6

41,6, 29,6 25,6 19,2 12,8

4. Kollektive Auswirkungen a. Es bleiben noch die kollektiven Auswirkungen der beantragten Bentenverbesserungen darzulegen. Kennzeichnend für die neue Bentenformel ist vor allem die durchschnittliche prozentuale Bentenerhöhung gegenüber der gelten-

282 den Eentenformel vom Jahre 1957. Diese Zahl kann verglichen werden mit den durch die beiden Volksbegehren angestrebten Eentenverbesserungen. Die vorgeschlagenen prozentualen Verbesserungen betragen im Durchschnitt 28,7 Prozent. Beim Volksbegehren der Sozialdemokratischen Partei würde die Erhöhung, falls die öffentliche Hand zwei Fünftel der Lasten übernähme, 41 Prozent betragen. Falls die öffentliche Hand auf die verfassungsmässige obere Grenze (d.h.

die Hälfte der Belastung) ginge, würde die Erhöhung 69 Prozent betragen. Gemäss dem Volksbegehren des Überparteilichen Komitees würde die Erhöhung 30 Prozent erreichen.

6. Wichtig für die sozialpolitische Beurteilung der neuen Vollrentenskala ist die Verteilung der Eentner nach ihrem durchschnittlichen Jahresbeitrag. Die Texttabelle 4 liefert hiezu die notwendigen Anhaltspunkte. In runden Zahlen entfallen 15 Prozent der künftigen Eentner auf die Eentenminima und ebensoviele auf die Höchstansätze, d.h. 70 Prozent der Eentner sehen ihre Eenten nach den Progressionsregeln bemessen. Die beantragte Eentenformel harmoniert deshalb gut mit den sozialpolitischen Gegebenheiten.

o. Die Meinung ist weit verbreitet, dass sämtliche Beitragsteile, welche den Grenzbeitrag von 600 Franken übersteigen, eigentliche Solidaritätsbeiträge darstellen. Dass dem nicht so ist, zeigen die unter 3& hievor mitgeteilten Zahlen über die Solidaritätsgrenzen. Immerhin gestatten die Angaben über die nicht rentenbildenden Beitragsteile einen summarischen Einblick in die Solidaritätsverhältnisse, weshalb sie in Texttabelle 6 wiedergegeben seien : Nichtrentenlildende Beiträge Der 600 Pranken übersteigende Teil aller Beiträge wird als nichtrentenbildend betrachtet. Verteilung der Beitragspflichtigen 1948-1958 nach Einkommensstufen gemäss IBK-Statistik. Ab 1959 Schätzungen gernass Lohnindex-Zunahme von 140 (1959) auf 175 1967) ( Texttabelle G

1

Nichtrentenbildende Beitrage

Jahr

Jahressumme aller Beiträge Ilio Fr.

1948 1953 1958

418 570 682

25 36 64

5,9 6,4 9,4

1963 1968 BZ1

904 983 1045

115 136 145

12,7 13,8 13,8

Jahressunime Mio Fr.

Prozentualer Anteil

Beharrungs-Zustand, vgl. Texttabellen 2 und 3.

III. Âusserordentliche Beuten 1. Die Ansätze der ausserordentlichen Eenten (früher Übergangsrenten) sind schon wiederholt erhöht worden. Ursprünglich waren sie nach den drei

283

Ortszonen «städtisch, halbstädtisch und ländlich» abgestuft und betrugen für die einfache Altersrente 750, 600 und 480 Franken im Jahr. Der gegenwärtig gültige Jahresansatz ist für alle Ortszonen einheitlich und beträgt 840 Franken im Jahr, also 60 Franken weniger als das Minimum der ordentlichen Eenten.

Bis Ende 1955 wurde die Gewährung der Übergangsrenten von einer Bedarfsklausel abhängig gemacht, indem für alle Bezuger dieser Eentenkategorie die Bezugsberechtigung durch. Einkommensgrenzen beschränkt war. Anlässlich der Eevision auf I.Januar 1956 wurden diese Grenzen für die in der Schweiz lebenden generationsbedingten Übergangsrentner aufgehoben, was eine Erhöhung des Bezügerkreises um rund einen Drittel zur Folge hatte. Gegenwärtig gelten diese Einkommensgrenzen lediglich für die Schweizer im Ausland und die Bückwanderer. Sie betragen effektiv 3750 Franken für Bezüger von einfachen Altersrenten und für Witwen. 6000 Franken für Ehepaare und 1650 für die Waisen.

Die Notwendigkeit der Erhöhung der ausserordentlichen Eenten dürfte wohl kaum bestritten werden. Im wesentlichen haben wir bereits unter I 2 anlässlich der Aufstellung der Eichtlinien für die Eevision darauf hingewiesen.

Überdies darf aber nicht vergessen werden, dass rund drei Viertel der Bezüger von ausserordentlichen Eenten derart kleine Gesamteinkommen aufweisen, dass sie die oben erwähnte Bedarfsklausel erfüllt haben.

2. Bezüglich des Ausmasses der Verbesserung der ausserordentlichen Eenten beantragen wir bei der einfachen Altersrente eine Erhöhung des Ansatzes um 240 Franken und entsprechende Beträge bei den übrigen Eentenarten. Dieser Antrag führt zu einer Gleichschaltung der Ansätze der ausserordentlichen Eenten mit jenen der Minima der ordentlichen Eenten. Damit gehen wir etwas über die Vorschläge der AHV-Kommission hinaus, welche lediglich eine Erhöhung um 120 Franken bei der einfachen Altersrente in Aussicht nahm. Unser Antrag lässt sich aus folgenden Gründen vertreten: - Die andauernde Teuerung macht sich bei dieser Eentenkategorie besonders fühlbar. Zwar haben die bisherigen Verbesserungen den notwendigen prozentualen Ausgleich gebracht. Bei diesen bescheidenen Bentenansätzen lässt sich jedoch mit prozentualen Verbesserungen der in Franken notwendige Mindestausgleich nicht erreichen. Besonders in stadtischen Verhältnissen
dürfte die Erhöhung von 750 Franken im Jahre 1948 um 330 Franken auf 1080 Franken kaum als übersetzt erscheinen.

- Die Gleichschaltung mit den Minima der ordentlichen Eenten ist kein Novum; denn schon im Jahre 1948 waren die Übergangsrenten für ländliche Verhältnisse mit den ordentlichen Minimalrenten identisch. Überdies gilt diese Gleichschaltung bereits in der Invalidenversicherung für die vor dem 20. Altersjahr invalid gewordenen Personen. Die Verallgemeinerung der Gleichschaltung bringt somit eine willkommene Vereinfachung.

- Mit der Gleichschaltung wird zudem die vor Einführung der Pro-rata-Eenten auf 1. Januar 1960 gewährte Minimalgarantie für die Eückwanderer wiederum

284

sinngemäss hergestellt. Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass früher die Bückwanderer sich mit einem einzigen Jahresbeitrag das Minimum der ordentlichen Eente sicherstellen konnten, wogegen sie sich seit I.Januar 1960 mit den niedrigeren Ansätzen der ausserordentlichen Eenten begnügen müssen.

- Die mittlere Erhöhung der ausserordentlichen Eenten beträgt 28,6 Prozent und erreicht so praktisch das gleiche Ausmass wie die oben aufgeführte mittlere Erhöhung der ordentlichen Eenten um 28,7 Prozent.

3. Wie schon ausgeführt, bestehen heute noch Einkommensgrenzen für die Bezüger von ausserordentlichen Eenten im Ausland - ausschliesslich Schweizer der sogenannten Übergangsgeneration - sowie für die Eückwanderer. Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht nur die in Artikel 43 AHVG vorgesehenen Eentenansätze, sondern auch die Einkommensgrenzen erhöht werden müssen.

Die unter Ziffer l erwähnten Ansätze stammen für alle Eentnerkategorien aus dem Jahre 1956. In Anbetracht der eingetretenen Entwicklung der Einkommen dürfte es sich rechtfertigen, eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 20 Prozent zu beantragen. Auf diese Weise ergäben sich die in Texttabelle 7 aufgeführten Ansätze, wobei gleichzeitig das Zusammenspiel von Eentenansätzen und Einkommensgrenzen bezüglich der Kürzungsgrenzen wiedergegeben sei. Die Kürzungsgrenzen ergeben sich aus der Bestimmung von Artikel 42, Absatz l AHVG, wonach zwei Drittel des Jahreseinkommens zusammen mit der ausserordentlichen Eente die Einkommensgrenze nicht übersteigen dürfen. Für Einkommen, welche unter den Kürzungsgrenzen liegen, werden die Eenten ohne Eeduktion ausbezahlt; oberhalb dieser Grenzen tritt eine entsprechende Kürzung ein.

Ausserordenfliche Eenten Ansätze, Einkommens- und Kürzungsgrenzen gemäss Revisionsantrag Texttabelle 7

Beträge in Pranken Beutenarten

Rentenansätze Jährlich

Einfache Altersrenten EhepaarAltersrenten Witwenrenten

Monatlich

Einkommensgrenzen Gesetzliche

Kürzungsgrenzen

Effektive1

Gesetzliche

Effektive1

1080

90

3000

4500

1920

2880

1728 864

144 72

4800 3000

7200 4SOO

3072 2136

4608 3204

432

36

1500

2250

1068

1602

648

54

1500

2250

852

1278

Einfache

Waisenrenten Vollwaisenrenten 1

Sind infolge der '/s-Anrechnung der Einkommen um 50 Prozent höher als die gesetzlich festgelegten Grenzen.

235 B. Die Anpassung der Renten an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse I. Zielsetzung 1. Wie schon unter A I la ausgeführt, stellt sich bei jeder Rentenversicherung nach einer spürbaren Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse das Problem der Leistungsanpassung. Dieses Problem ist denn auch eines der Hauptanliegen der beiden Initiativen. In den Begründungen hiezu wird oft auf die im Jahre 1957 in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten dynamischen Benten verwiesen. Es scheint deshalb zweckmässig. die theoretischen Aspekte dieses neuen Problemkreises hiernach und unter II kurz darzulegen.

2. Zunächst muss man sich über das wirtschaftliche Ziel der Bentenanpassung im klaren sein. Praktisch sind zwei Fälle zu unterscheiden, und zwar ausgehend von der in Texttabelle l festgehaltenen unterschiedlichen Entwicklung der Preise und der Löhne : - Die Anpassung kann lediglich den Teuerungsausgleich bezwecken. Eine solche Anpassung erfolgt mit Hilfe des Preisindexes, so dass die Beuten im gleichen prozentualen Ausmass aufgewertet werden, wie es die indexmässige Preisbewegung erheischt. Damit wird erreicht, dass die Kaufkraft der Benten unverändert beibehalten wird. Diese Kaufkraft bezieht sich natürlich nur auf jene Konsumgüter, die der Berechnung des gewählten Preisindexes zugrunde gelegt werden.

- Die Anpassung kann aber auch weiter gehen und auf die Wahrung des allgemeinen Lebensstand.ard.es abzielen. Dieses Ziel wird erreicht, wenn die Benten die allgemeine Lohnbewegung mitmachen und gemäss einem allgemeinen Lohnindex aufgewertet werden. Wie Texttabelle l zeigt, sind die Löhne seit 1948 markanter gestiegen, als es die Preisbewegung erfordert hätte.

Deshalb spricht man von einer Realverbesserung der Löhne. Diese Realverbesserungen gestatten aber dem Einzelnen, entweder Konsumgüter in einer bessern Zusammensetzung zu erstehen als es die Dosierung für den Landesindex der Konsumentenpreise vorsieht, oder sich Güter zu leisten, die bei der Berechnung des Preisindexes nicht berücksichtigt werden. Die Realverbesserung der Löhne gestattet somit die Hebung des Lebensstandardes, welche bei der hier erörterten Anpassungsmethode auch auf die Benten übertragen würde.

Oft werden auch komplexere Indexzahlen herangezogen. Dass Indexzahlen aus Mittelwerten abgeleitet werden, die sich auf verschiedene
Zeitpunkte beziehen, ist bekannt. So ist z.B. der Lohnindex nichts anderes als der zeitliche Vergleich der Durchschnittslöhne je Person. Daraus folgt aber, dass eine indexmässige Anpassung von Leistungen lediglich den durchschnittlichen Verhältnissen Bechnung trägt ; es muss dabei in Kauf genommen werden, dass die individuellen Verhältnisse nicht immer genau berücksichtigt werden können.

236 3. Welche Zielsetzung soll nun in unserer Rentenversicherung befolgt werden ?

Die Leistungen der AHV werden mit dem Begriff der Basisrenten gekennzeichnet. Das ist jedoch ein relativer Begriff. Will die Basisversicherung ihrem sozialen Zweck gerecht werden, muss sie sich an die wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen können. Daraus ergibt sich ohne weiteres die eingangs erwähnte Zielsetzung, nämlich die Schaffung einer wertbeständigen Basisversicherung. Ob sich nun die Wertbeständigkeit lediglich auf die Preise oder aber auch auf den Lebensstandard beziehen soll, hängt letzterdings von den finanziellen Möglichkeiten ab, wie wir nachstehend sehen werden.

Die Beispiele der ausländischen Bentenversichemng zeigen bezüglich der Anpassungsvorschriften eine reichhaltige Auswahl. Es herrscht die Tendenz vor, die Neurenten der allgemeinen Lohnbewegung folgen zu lassen, wogegen bei den bereits zugesprochenen Eenten oft eine Angleichung an die Preise vorgenommen wird. Diese Tendenz liegt in der Natur der Eenten als Ersatz des Arbeitseinkommens begründet. Es dürfte wohl wünschbar sein, dass einem aus dem Arbeitsprozess Ausscheidenden praktisch immer der gleiche Prozentsatz seines letzten Arbeitseinkommens zugesprochen werden könnte. Auf diese Weise kann er den erreichten Lebensstandard gleichsam in den Euhestand mitnehmen. Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess dürfte jedoch die Wertbeständigkeit der Eenten bezüglich der Preise im Vordergrund stehen, obschon auch hier in der ausländischen Sozialversicherung weitergehende Tendenzen immer mehr zum Durchbruch kommen, bei welchen die nicht mehr aktiv am Wirtschaftsprozess Beteiligten ebenfalls Anteil an der zunehmenden Produktivität erhalten sollen.

II. Anpassungsmefhoden 1. Wenn auch die Zielsetzung der Eentenanpassung ohne weiteres ein leuchtet, stellt die praktische Handhabung der Anpassung recht heikle Probleme.

Diese liegen sowohl beim mathematischen als auch beim rechtlichen Aspekt der Frage, was hiernach noch kurz dargelegt werden soll.

Die mathematische Anpassungstechnik der Sozialversicherungsleistungen kann je nach den betrachteten Leistungen sehr unterschiedlich ausfallen. Dies sei anhand von zwei der wichtigsten alternativen Merkmale der langfristigen Eentenleistungen durch einige knappe Hinweise dargelegt.

- Neurenten oder laufende
Eenten. Die in Prozenten des letzten Jahreslohnes bemessene Neurente bedarf keiner speziellen Anpassungsvorschrift, da sie ja die Lohnbewegung automatisch mitmacht. Je weiter jedoch der Anspruchsbeginn zurückliegt, desto dringlicher kann die Forderung nach einer Anpassung dieser laufenden Eenten werden. Eine solche Anpassung kann, wie bereits erwähnt, die seitherige Lohnbewegung oder lediglich die Preisbewegung mitmachen. Oft können auch aus finanziellen Gründen keine nachträglichen Anpassungen vorgenommen werden, wie dies das Beispiel der betrieblichen Pensionskassen in der Eegel deutlich zeigt.

287

- Einheitsleistungen oder lohnabhängige Leistungen. Der Unterschied in der Anpassungstechnik tritt hier besonders bei den Neurenten zutage. Bei den durchwegs in Lohnprozenten ausgedrückten Leistungen folgen die Neurenten, wie schon gesagt, automatisch der Lohnentwicklung, womit eine gesetzliche Anpassungsvorschrift überflussig wird. Ein Beispiel hiefür hefern die Eenten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Will man aber ein ähnliches Ergebnis bei den in festen Geldbeträgen fixierten Einheitsrenten erreichen, muss in den gesetzlichen Normen eine laufende indexmässige Anpassung an das allgemeine Lohnniveau ausdrücklich vorgeschrieben werden. Die ausserordentlichen Eenten der AHV gehören, wie schon erwähnt, zur Kategorie solcher Einheitsrenten. Beim Zvdschentypus der nichtproportionalen Lohnabhängigkeit wird die Anpassungstechnik schwieriger: feste Beträge und fixe Grenzeinkommen in der Eentenformel müssen in diesem Falle indexiert werden, wogegen die lohnproportionalen Elemente unverändert belassen werden, sofern der Bemessungslohn die Lohnbewegung mitmacht. In diesem Sinne müssten z.B. die ordentlichen AHV-Eenten indexmässig angepasst werden.

2. Die soeben aufgezeigten Anpassungstechniken können durch verschiedene Arten gesetzlicher Normierung vorgeschrieben werden. Die vom Internationalen Arbeitsamt aufgestellte Systematik unterscheidet in diesem Sinne folgende Anpassungsmodalitäten: - Der Automatisions der A n p a s s u n g . Es wird gesetzlich vorgeschrieben, dass die Eenten der eingetretenen wirtschaftlichen Bewegung automatisch zu folgen haben, indem z.B. eine laufende Anpassung gemäss dem Lohn- oder dem Preisindex gesetzlich verankert wird. Dabei kann vorgesehen werden, dass die Anpassung erst zu erfolgen hat, wenn der massgebende Index sich um eine gewisse Mindestzahl von Punkten verschoben hat. Oft sieht die Anpassungsvorschrift auch eine gewisse Phasenverschiebung vor, und zwar so, dass die Anpassung lediglich den Index eines um einige Jahre zurückliegenden Zeitpunktes berücksichtigt. Beispiele für den Automatismus liefern die lohnabhängigen Eentenversicherungen Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland (Bemessungsgrundlage der Neurenten), Frankreichs und Luxemburgs. Bei den Systemen mit Einheitsleistungen sind jene Dänemarks, der Niederlande und Schwedens zu erwähnen.

- Die
grundsätzliche Anpassung. Bei dieser Methode wird ins Gesetz lediglich der Grundsatz aufgenommen, dass die, Leistungsansätze in regelmässigen Zeitabständen zu überprüfen und allenfalls der eingetretenen wirtschaftlichen Lage anzupassen sind. Die Festsetzung der genauen Anpassungsmodalitäten wird entweder dem Gesetzgeber vorbehalten oder öfters auch der Exekutive überlassen. Die Anpassung kann auch von der finanziellen Lage der Versicherung abhängig gemacht werden. Das klassische Beispiel für eine solche Eegelung bietet die Eentenversicherung Grossbritanniens. Ähnliche Bestimmungen kennen auch Finnland und Griechenland.

288

- D i e ad hoc Anpassung. Bei dieser Methode wird im Gesetz über die Leistungsanpassung überhaupt nichts vorgeschrieben. Die wirtschaftliche Entwicklung wird aber auch diese Systeme in irgendeiner Weise beeinflussen, insbesondere wenn bestimmte Einnahmenquellen in Lohnprozenten festgesetztsind. Es entstehen dann meistens Einnahmenüberschüsse, welche eine gewisse Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung erlauben. Eine solche ad hoc Anpassung kann auch durch Forderungen der Versicherten ausgelöst werden. Als Beispiele für diese Methode werden die Vereinigten Staaten und die Schweiz zitiert.

Diese Ausführungen mögen zeigen, dass streng zu unterscheiden ist zwischen indexmässigem Denken und dem Begriff der Indexrente, oft auch dynamische Eente genannt. Zum Begriff der Indexrente braucht es nämlich zwei Dinge: rein indexmässige Anpassung der Leistungen und Anwendung der Methode des gesetzlichen Automatismus. In diesem Sinne kann nur bei den unter «Automatismus der Anpassung» aufgeführten Eentensystemen des Auslandes von dynamischen Renten gesprochen werden. Eine rein indexmässige Anpassung kann jedoch auch in Verbindung mit den ändern Arten gesetzlicher Normierung erfolgen. Eine solche indexmässige Anpassung hat übrigens grosse Vorteile. Insbesondere ist sie sehr einfach zu handhaben, vor allem bei der Anpassung der laufenden Renten, welche dann anhand einheitlicher Prozentsätze vorgenommen werden kann.

3. Welche Art der Anpassungsmethoden in Aussicht genommen werden kann, hängt weitgehend auch vom gewählten Finanzierungsverfahren ab. Dieser Aspekt der Frage wurde erst in jüngster Zeit versicherungswissenschaftlich untersucht, insbesondere anlässlich der II. Internationalen Konferenz der Versicherungsmathematiker und Statistiker der Sozialen Sicherheit (Rom, Oktober 1959) und des XVI. Internationalen Kongresses der Versicherungsmathematiker (Brüssel, Juni 1960). Es würde zu weit führen, hier die Eigenschaften der verschiedenen Finanzierungsverfahren bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklung kurz darzulegen. Es sei jedoch festgehalten, dass lediglich ein Umlageverfahren, bei dem sämtliche Einnahmen in Lohnprozenten festgesetzt sind, eine restlose und unverzögerte Anpassung der Leistungen an die durchschnittliche Einkommensentwicklung erlaubt, und zwar ohne dass die prozentualen
Beitragsansätze einzig dieser Entwicklung wegen erhöht werden müssten. Bei sämtlichen Systemen, bei welchen eine planmässige Fondsansammlung vorgesehen ist, wird die Anpassung um so schwieriger, je grösser die Kapitalbildung wird. Auf der ändern Seite muss aber auch festgehalten werden, dass die kapitalmässig fundierten Verfahren eine bessere Anpassung an die demographische Entwicklung erlauben als das Umlageverfahren. Es waren denn auch beide Elemente, die zur Wahl des gemischten Finanzierungsverfahrens der AHV geführt haben.

289 III. Anpassungsklcmsel der AHV 1. Die hievor unter A beantragten Bentenverbesserungen stutzen sich auf die wirtschaftsstatistischen Annahmen statischer Art, so wie sie im ersten Teil unter C II 2 dargelegt wurden. Die neuen Eenten entsprechen somit wirtschaftlichen Verhältnissen, die mit dem Beitragsindex 150-175 gekennzeichnet werden können. Damit wird das Bentensystem für eine neue -wirtschaftliche Ausgangslage geschaffen, ähnlich wie das Bentensystem 1948 für die damals herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse konzipiert war. Wir haben so das primäre Problem der bevorstehenden Gesetzesrevision zu lösen versucht.

Würde aber die wirtschaftliche Entwicklung wesentlich weiter gehen, als für die nächsten Jahre angenommen wurde, so ist kaum denkbar, dass das demnächst in Kraft tretende Bentensystem noch lange haltbar wäre. Es stellt sich damit auch für die AHV das sekundäre Problem der Anpassung der Benten an eine weitere wirtschaftliche Entwicklung. Bei dessen Lösung werden jedoch sämtliche Fragen aufgeworfen, die wir soeben unter I und II in allgemein theoretischer Sicht erörtert haben.

2. Welche der drei unter II 2 hievor aufgeführten gesetzlichen Normierungen sollen nun bei der bevorstehenden Gesetzesrevision berücksichtigt werden ? Der Automatismus der Anpassung ist von vornherein auszuschliessen.

Ein solcher wird nämlich erst zwingend, falls die wirtschaftliche Entwicklung, sei sie nun inflatorisch oder real, verhältnismäs'dg rasch vorangeht. Die Erfahrungen der letzten Jahrzehnte zeigen jedoch, dass die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sich in unserem Land relativ langsam vollzogen hat, so dass eine Anpassung der Leistungen nicht jedes Jahr notwendig wird. Überdies fehlen zur Anwendung des Automatismus auch die finanziellen Voraussetzungen, wie dies im dritten Teil über die Finanzierung noch dargelegt werden soll.

Die ad hoc Anpassung hat sich zwar in der Anlaufszeit der Versicherung bewährt, dürfte aber in Zukunft der Lösung des Problems ebenfalls nicht mehr gerecht werden. Insbesondere ist gegen diese Methode einzuwenden, dass sie dem Gesetzgeber keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich einer notwendig werdenden Kentenanpassung auferlegt. Vielmehr scheint es angezeigt, im AHVG den Grundsatz der Anpassung der Benten an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse aufzunehmen,
etwa in dem Sinne, dass die Bentenansätze in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Entwicklung periodisch, z.B. in 5jährigen Zeitabständen, überprüft und unter Berücksichtigung der finanziellen Gegebenheiten den veränderten Verhältnissen angepasst werden.

Bei Aufnahme des neuen Grundsatzes der periodischen Bentenüberprüfung ins AHVG wäre eine allfällige Bentenanpassung den Eidgenössischen Bäten vorzubehalten. Diese hätten so nach wie vor die volle Freiheit, die Bentenformel nicht nur indexmässig, sondern auch strukturell zu überprüfen. Ohne dringende Notwendigkeit wäre es jedoch nicht ratsam, ständig strukturelle Änderungen vorzunehmen. Ein Blick auf die beiden Anhangtabellen 2 und 8

240 genügt, um die Schwierigkeiten darzulegen. Wenn auch der indexmässige Automatismus nicht zu empfehlen ist, darf die unter II l dargelegte indexmässige Anpassungstechnik nicht dauernd vernachlässigt werden. Das Vermeiden wiederholter struktureller Änderungen wäre auch aus administrativen Gründen zu begrüssen. Bei einer strikten indexmässigen Anpassung wäre es nämlich möglich, die laufenden Eenten prozentual gleichmässig aufzuwerten, was bedeutend einfacher wäre als die vollständige Umrechnung gemäss neuen Bententabellen. Es möge dabei nicht übersehen werden, dass es sich mit der Zeit um die Anpassung von einer Million Eentenfällen handeln kann.

3. Wenn das allgemeine Eentenniveau alle fünf Jahre überprüft werden soll, ist damit noch nicht gesagt, dass die Leistungen jedesmal geändert werden müssen. Ob eine Erhöhung möglich ist, hängt weitgehend von der Intensität der allgemeinen Einkommensentwicklung ab. So dürfte es praktisch kaum zweokmässig sein, von der neuen Anpassungsklausel Gebrauch zu machen, bevor der Beitragsindex der AHV den Stand von 200 erreicht haben wird. Da die finanzielle Basis auf dem Beitragsindex 175 beruht, wäre es also notwendig, das allgemeine Lohnniveau vorerst um etwa 15 Prozent steigen zu lassen. Erst so ergäbe sich nämlich wiederum eine merkliche Verbesserung der finanziellen Lage, indem die durchschnittlichen Beitragseingänge dann um 150 Millionen Franken gestiegen wären. Mit einem kleineren Einnahmenzuwachs könnten keine fühlbaren Eentenverbesserungen herbeigeführt werden. Die frankenmässigen Verbesserungen werden nämlich immer verhältnismässig bescheiden ausfallen, da die AHV trotz wiederholter Verbesserungen mit den heutigen Beiträgen von 4 Prozent lediglich die Ausrichtung von Basisleistungen bezweckt.

C. Die sinkende Beitragsskala I. Anwendungsbereich und Erweiterungsbegehren 1. Der Beitrag der Selbständigerwerbenden und der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber ist grundsätzlich auf 4 Prozent, zusammen mit den Zuschlägen für die Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung auf 4,8 Prozent des Erwerbseinkommens festgesetzt. Da den wirtschaftlich schwächeren Beitragspflichtigen die Bezahlung dieses Beitrages nicht leicht fallen würde, sieht das AHVG seit Anbeginn für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber mit
kleinerem Verdienst sinkende Beitragsansätze vor. Beitragspflichtige, die in den Genuss der sinkenden Beitragsskala kommen, haben nicht den vollen Beitrag von 4 bzwl 4,8 Prozent, sondern einen geringeren Beitrag von 2-3,75 Prozent bzw. 2,4-4,5 Prozent des Arbeitseinkommens zu entrichten. Trotzdem wird den betreffenden Beitragspflichtigen im individuellen Beitragskonto der volle Beitrag gutgeschrieben.

2. Bei Einführung der AHV kamen Beitragspflichtige mit jährlichem Einkommen von weniger als 8600 Franken in den Genuss der sinkenden Beitragsskala. Die Einkommensentwicklung brachte es aber mit sich, dass mehr und mehr Beitragspflichtige die Zone der sinkenden Beitragsskala verliessen. Der

241 Anwendungsbereich der sinkenden Beitragsskala wurde daher ab 1. Januar 1951 auf Einkommen unter 4800 Franken und ab I.Januar 1957 auf Einkommen unter 7200 Franken ausgedehnt, also gegenüber dem ursprünglichen Stand verdoppelt.

3. Die Festsetzung des Grenzbetrages von 7200 Franken stützte sich auf die Erfahrungen des Jahres 1956. Seither ist aber der AHV-Beitragsindex von 128 auf 136 im Jahre 1958 und auf mutmasslich 150 im Jahre 1960 gestiegen.

Im Postulat Meyer-Zürich (vom 29. Juni 1960) wird daher erneut eine «namhafte Erhöhung der für die Anwendung der sinkenden Beitragsskala massgebenden Einkommensgrenze» verlangt.

II. Erweiterte Beitragsskala 1. Der Steigerung des Beitragsindexes seit 1957 entspräche eine Ausdehnung der sinkenden Beitragsskala bis zu Einkommen von 8400 Franken. Im Schosse der AHV-Konmiission ist jedoch angeregt worden, es möge auch hier wie auf dem Gebiete der Eenten ein weiterer Anstieg des individuellen Arbeitseinkommens berücksichtigt werden. Aus diesem Grunde beantragt die AHVKommission die Erweiterung der sinkenden Beitragsskala bis zu einem Grenzeinkommen von 9000 Franken.

Wir können uns diesem Antrag anschliessen und sehen vor, die AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber mit jährlichen Einkommen von weniger als 9000 Franken gernäss Texttabelle 8 zu gestalten.

2. Die Mindereinnahmen, die diese Ausdehnung der sinkenden Beitragsskala verursacht, werden sich auf annähernd 4 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt auf lange Sicht belaufen.

Ins Gewicht fällt aber weniger die finanzielle Auswirkung als die Wahrung des Gleichgewichtes in der Beitragsleistung der verschiedenen Erwerbsgruppen.

Die Erweiterung der sinkenden Beitragsskala ist eine Massnahme zugunsten der Selbständigerwerbenden und der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, namentlich auch zugunsten der freiwillig versicherten Auslandschweizer.

Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende Texttabelle 8 Stufen des jährlichen Erwerbseinkommens in Franken Vor Revision

Nach Revision

600-2400 2400-3600 8600-4500 4500-5100 5100-5700 5700-6300 6300-6800 6800-7200

3000-4500 4500-5600 5600-6400 6400-7200 7200-7900 7900-8500 8500-9000

600-3000

Prozentualer Beitragsansatz

2 2&

ay2

23/4 3 3 Vi

3y2

3*/4

242 Bund 70 Prozent aller Selbständigerwerbenden und nahezu 90 Prozent der selbständigen Landwirte dürften in den nächsten Jahren Beiträge nach ermässigtem Ansatz zu leisten haben. Selbst wenn mit einer weiteren Steigerung des AHV-Beitragsindexes gerechnet wird, so stellt die Ausdehnung der sinkenden Beitragsskala von 7200 auf 9000 Pranken ein weitgehendes Entgegenkommen an diese eine Versichertengruppe dar.

D. Weitere Revisionspostulate In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der AHV-Kommission haben wir das Schwergewicht der vorliegenden Gesetzesrevision auf die Erhöhung und künftige Anpassung der Eentenansätze gelegt und von den übrigen Bevisionspostulaten nur noch jenes auf Ausdehnung des Bereiches der sinkenden Beitragsskala berücksichtigt.

Weitere Begehren schienen uns nicht spruchreif und wurden daher aus finanziellen und zeitlichen Gründen nicht in die gegenwärtige Revision einbezogen. Vor allem ist die in der AHV-Kommission zur Diskussion gestellte Frage, ob der durchschnittliche Jahresbeitrag auf die Dauer eine hinreichend repräsentative Grundlage für die Bentenbemessung abgebe, noch nicht genügend geklärt, als dass heute schon eine Neuordnung ins Auge gefasst werden könnte; doch soll das weitverzweigte Problem in den nächsten Jahren sorgfältig geprüft werden. Auch die in parlamentarischen Vorstössen und Zuschriften angeregte Vorverlegung oder Aufhebung des Grenzalters der Ehefrau für die Zusprechung von Ehepaar-Altersrenten wirft - wie eine Erörterung in der AHV-Kommission gezeigt hat - komplexe Fragen auf und hätte ^bedeutende finanzielle Auswirkungen, weshalb die Behandlung dieses Begehrens zurückgestellt werden muss.

Was ferner die Übertragung des Leistungssystems der Invalidenversicherung auf die AHV und die Gewährung von Zusatzrenten und Hilflosenentschädigungen an Altersrentner betrifft, so möchten wir - abgesehen von den finanziellen Konsequenzen - vorerst die mit diesen Leistungen in der Invalidenversicherung gesammelten Erfahrungen abwarten. Schliesslich bedarf die Frage, ob die AHV auch die Subventionierung von Altersheimen und Alterswohnungen in ihren Anfgabenkreis einbeziehen soll, sorgfältiger Prüfung. Wir werden dieser Frage im Bahnien des Postulates Grütter (vom S.Dezember 1958), welches der Nationalrat in der Herbstsession 1959 angenommen hat, unsere Aufmerksamkeit
schenken.

Die Berücksichtigung weiterer Begehren ginge auf Kosten der Bentenerhöhung. Diese scheint uns jedoch aus sozialen Erwägungen am wichtigsten und dringlichsten zu sein.

243 Dritter Teil

Die Finanzierung Ausgehend von den im ersten Teil unter C II erörterten Rechnungsgrundlagen hat das Bundesamt für Sozialversicherung die finanziellen Auswirkungen der im zweiten Teil vorgebrachten Revisionsanträge ermittelt. Dabei möge nicht übersehen werden, dass die Ergebnisse solcher Vorausberechnungen auf lange Sicht keine Prognosen für den Finanzierungsablauf in der AHV darstellen, sondern lediglich als Modellrechnungen gedeutet werden dürfen. Eine derartige Interpretation der Vorausberechnungen folgt zwangsläufig aus der Natur der wirtschaftsstatistischen Rechnungsgrundlagen, für welche irn ersten Teil unter C II 2 zwei verschiedene Berechnungsmodelle dargestellt wurden, nämlich ein statisches und ein dynamisches. Die getroffenen Annahmen entsprechen zwei praktisch in Betracht kommenden Extremfällen. In diesem Sinne seien nachstehend die Fragen der Finanzierung getrennt nach den zwei erwähnten Gesichtspunkten betrachtet.

Ä. Die Finanzierung bei statischen Verhältnissen I. Ausmass der Mehrbelastung 1. Die Entwicklung des jährlichen Finanzhaushaltes unter Berücksichtigung der beantragten Revision ist aus der Anhangtabelle 5 ersichtlich. Kennzeichnend für das revidierte Rentensystem ist der Verlauf der Jahresausgaben.

Wie früher erwähnt, können die entsprechenden Zahlen bis etwa zum Jahre 1978 ziemlich zuverlässig abgeschätzt werden. Nach diesem Datum wird sich der Einfluss des Rentnerbestandes der Fremdarbeiter mehr und mehr fühlbar machen (vgl. Texttabelle 3).

Aus dem Vergleich der entsprechenden Zahlen der beiden Anhangtabellen 4 und 5 erhellt, dass die durch die Revision verursachten jährlichen Mehrausgaben von 220 Millionen Franken im Jahre 1962 auf nahezu 400 Millionen Franken im Jahre 1978 ansteigen. Die letzterwähnte Differenz bleibt in der gleichen Grössenordnung auch nach 1978 bestehen. Wie sich die Mehrausgaben im Laufe der Zeit auf die drei Hauptkategorien der Leistungen verteilen, möge der Texttabelle 9 entnommen werden. Besondere Beachtung verdienen die auf die Anfangsperiode begrenzte Auswirkung der ausserordentlichen Renten sowie die praktisch erst nach 1978 einsetzende Ausgabensteigerung für die Fremdarbeiter.

2. Werden aus der Gesamtheit der künftigen Jahresbudgets gemäss den üblichen versicherungsmathematischen Methoden die technischen Bilanzen in offener Kasse erstellt,
so können hieraus die in ewigen Renten ausgedrückten jährlichen Durchschnittsbudgets auf weite Sicht abgeleitet werden. Sie sind in Anhangtabelle 7 einander gegenübergestellt. Irn Passiventotal ergibt sich, verglichen mit der Ausgangslage, eine durchschnittliche jährliehe Mehrausgabe

244 Zeitliche Entvrìcklung der Mehrbelastung Betrage in Millionen Pranken Kalenderjahre

Ausserordeutliche Renten

Ordentliche Benten

1962

41

1963 1964

35 33 29 25 22 20 10 5 2 1 --

179 196 212

1965 1966 1967 1968 1973 1978 1988 1998 BZ 1 1

230 249 265 277 334 379 386 380 417

Leistungen an Fremdarbeiter 0 0 0 0 0 0 0 1

2 14 30 42

Texttabelle 9 Zusammen

220 231 245 259 274 287 297 345 386 402 411 459

Beharrungs-Zustand, vgl. Texttabellen 2 und 3.

von 381 Millionen Franken, was einer durchschnittlichen Ausgabenerhöhung von 27,3 Prozent gleichkommt. Bei den ordentlichen Benten allein beträgt der jährliche Mehraufwand 354 Millionen, bei den ausserordentlichen Eenten 9 Millionen und bei den Leistungen an Fremdarbeiter 18 Millionen Franken. Der Betrag von 381 Millionen übersteigt die durch die ersten vier AHV-ßevisionen bewirkten Mehrausgaben, um mehr als 100 Millionen Franken.

II. Probleme der -finanziellen Deckung 1. G r u n d s ä t z l i c h e Überlegungen a. Die Deckung der soeben erwähnten Mehrbelastung von 381 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt wirft weittragende Grundsatzfragen auf. Wie wir anlässlich der Erörterung der finanziellen Ausgangslage (erster Teil, G III1) gesehen haben, zeitigt nämlich die entsprechende technische Bilanz nur einen jährlichen Binnahmenüberschuss von 87 Millionen Franken, so dass die zusätzlich notwendig werdenden Mittel 294 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt betragen. Würde dieser Betrag schon vom I.Januar 1962 hinweg der Versicherung zugeführt, so wäre das finanzielle Gleichgewicht auf weite Sicht wieder hergestellt. Bei näherer Betrachtung des Finanzierungsmechanismus der AHV zeigt sich aber, dass die sofortige Bereitstellung zusätzlicher Mittel weder notwendig noch wünschbar ist.

Zwei Gründe sprechen gegen eine sofortige Bereitstellung zusätzlicher Mittel; einer liegt in der Entwicklung des Ausgleichsfonds und der andere im

245 Problem der Anpassung der Eenten an eine spätere wirtschaftliche Entwicklung.

Jede sofortige Zuführung neuer Mittel wurde zunächst eine nicht verständliche Erhöhung des Ausgleichsfonds zur Folge haben. Aus Anhangtabelle 5 ersehen wir, dass auch ohne die Erschliessung neuer Einnahmen der Ausgleichsfonds zu Beginn des Jahres 1978 einen Stand von 6,3 Milliarden Franken erreicht haben wird. "Würden die erwähnten 294 Millionen schon ab 1962 der AHV zur Verfügung gestellt, ergäbe sich eine Fondserhöhung um rund 6 Milliarden, d.h.

der Ausgleichsfonds beliefe sich im erwähnten Zeitpunkt auf über 12 Milliarden Franken, welcher Betrag trotz seiner technischen Berechtigung sowohl vom Standpunkt des Volkswirtschafters als auch jenem des Eentenbezügers entschieden als übersetzt erscheint. Überdies zeigt die Theorie der Finanzierungsverfahren, dass die Anpassung der Eenten an die wirtschaftliche Entwicklung sich um so schwieriger gestaltet, je grösser der angesammelte Fonds ist; ein weiterer Schritt zum Umlageverfahren ist also auch aus diesem Grunde zu befürworten.

b. Diese Überlegungen sowie die früher angestellten Betrachtungen über die finanzielle und soziale Bedeutung der Zuwendungen der öffentlichen Hand (vgl. erster Teil, 0 III 2) und jene über die Anpassung der Eenten an eine allfällige weitergehende wirtschaftliche Entwicklung (vgl. zweiter Teil, B) gestatten uns nun, folgende drei Grundsätze bezüglich der Deckung des eingangs erwähnten Fehlbetrages von 294 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt aufzustellen : - Vor dem Jahre 1978, Beginn der dritten Finanzierungsstufe der öffentlichen Hand, benötigt die AHV kerne zusätzlichen Mittel. Die Gründe sind soeben unter a hievor dargelegt worden.

- Die 1978 und später benötigten zusätzlichen Mittel sind im wesentlichen durch die öffentliche Hand aufzubringen. Dieser Grundsatz ist die logische Folge unserer bereits zitierten Ausführungen im ersten Teil, wonach die gegenwärtig vorgesehenen Zuwendungen der öffentlichen Hand im Vergleich zu den Beiträgen der Versicherten seit 1948 immer mehr an Wert verloren haben. Nur unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes wird es möglich, an dentei Einführung der AHV aufgestellten Finanzierungsprinzipien festzuhalten.

- Die durch künftige Lohnerhöhungen automatisch sich ergebenden Einnahmenüberschüsse dürfen im
wesentlichen nicht zur Deckung des Fehlbetrages herangezogen werden. Eine Deckung auf diesem Wege würde nämlich eine künftige Eentenanpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse illusorisch machen.

2. Finanzierung ab 1978 a. Wird, den aufgestellten Grundsätzen entsprechend, die Zuführung neuer Mittel bis zum Beginn des Jahres 1978 aufgeschoben, dann muss der entsprechende Ausfall nach Ablauf der Aufschubszeit kompensiert werden, so dass die ab I.Januar 1978 zusätzlich benötigten Mittel im Jahresdurchschnitt rund Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

19

246 470 Millionen betragen, statt der oben erwähnten, ab 1962 berechneten, 294 Millionen Franken. Es hätte nun keinen Sinn, in Artikel 103, Absatz l AHVG anstelle der für 1978 und später vorgesehenen Stufe von 350 Millionen Franken der Finanzierungstreppe der öffentlichen Hand einen uni 470 Millionen Franken erhöhten Betrag einzusetzen. Solche feste Beträge werden immer den Nachteil haben, dass sie im Vergleich zu den Beitragseingängen den ihnen zugedachten ursprünglichen Wert verlieren können. Überdies handelt es sich um einen Durchschnitt auf weite Sicht, welcher weitgehend durch die erst nach der Jahrtausendwende eintretenden Jahresbelastungen beeinflusst wird.

Wir beabsichtigen nicht, die Finanzierung der AHV durch die öffentliche Hand für 1978 und später in allen Einzelheiten festzulegen. Wir erachten es im Gegenteil als wünschbar, die Eegelung solcher Einzelheiten vorderhand offen zu lassen, wie dies auch in den Beratungen der AHV-Kommission deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Dagegen kann kein Zweifel darüber bestehen, dass schon anlässlich der bevorstehenden Gesetzesrevision eine Änderung der geltenden dritten Finanzierungsstufe unumgänglich ist. Sowohl die Höhe als auch die Form der gegenwärtig vorgesehenen 350-Millionen-Stufe erheischen eine solche Änderung, und zwar aus folgenden Gründen: - Der für 1978 und später vorgesehene Betrag von 350 Millionen Franken ist auf jeden Fall ungenügend. Gemäss den heutigen Erkenntnissen musste er, wie eingangs vermerkt, um 470 Millionen Franken erhöht werden. Eine Entlastung kann hier lediglich dadurch entstehen, dass die Eentnerbestände weniger stark zunehmen als bei den angestellten Berechnungen angenommen wurde. Selbst bei den günstigsten Annahmen wird eine solche Entlastung nie den Betrag von 470 Millionen Franken erreichen, abgesehen davon, dass bei den Vorausberechnungen der Bestände keine wesentliche Verlängerung der menschlichen Lebensdauer und damit der Bezugsdauer der Altersrenten einkalkuliert wurde.

- Die in festen Frankenbeträgen ausgedrückten_Zuwendungen der öffentlichen Hand vertragen sich nicht mit dem Grundsatz der Anpassung der Eenten an eine weitere Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Es ist nämlich nicht zu verkennen, dass bei Vornahme einer solchen Anpassung die ganze Ausgabenseite direkt von der wirtschaftlichen
Entwicklung beeinflusst wird.

Demgegenüber folgt gegenwärtig nur eine der drei Einnahmenkomponenten des Finanzhaushaltes automatisch der wirtschaftlichen Entwicklung, nämlich die Komponente der Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber, wogegen die beiden ändern Komponenten (Zuwendungen der öffentlichen Hand und Fondszinsen) mehr oder weniger unverändert bleiben. Die Anpassung der Eenten kann erst dann im richtigen Ausmass vorgenommen werden, wenn wenigstens eine weitere Einnahmenkomponente beweglich gestaltet wird. Da die Gestaltung der Zinsen nicht in den Machtbereich des Gesetzgebers fällt, kommt hiefür lediglich die Komponente der Beiträge von Bund und Kantonen in Frage.

Die Anpassungsfähigkeit dieser Beiträge wird am einfachsten dadurch erzielt, dass die öffentliche Hand sich verpflichtet, ab 1978 einen bestimmten Prozentsatz der Jahresausgaben zu decken.

247

b. Gestützt auf obige Zahlen müsste die öffentliche Hand ab 1978 rund 40 Prozent der jährlichen Ausgaben übernehmen. Allenfalls kann auch mit einem geringeren Anteil gerechnet werden. So sind die in Anhangtabelle 5 erscheinenden Berechnungen im Sinne eines Beispiels gestützt auf die Deckung von einem Drittel der Jahresausgaben durch Bund und Kantone durchgeführt worden.

Es ist ersichtlich, dass der Ausgleichstonds so bis Ende des Jahrhunderts etwas absinken wird, jedoch praktisch nicht unter 5 Milliarden. Die entsprechende technische Bilanz ist Anhangtabelle 7 zu entnehmen. Der auf I.Januar 1962 errechnete Wert der Zuwendungen der öffentlichen Hand würde gemäss den getroffenen Annahmen von 303 auf 506 Millionen Franken ansteigen. Trotzdem verbliebe noch - unter Berücksichtigung des durch die Erweiterung der sinkenden Beitragsskala entstehenden Beitragsausfalls von 4 Millionen - ein durchschnittlicher Ausgabenüberschuss von 95 Millionen Franken im Jahr, was rund 5 Prozent der künftigen Verpflichtungen ungedeckt liesse. Die Herstellung des finanziellen Gleichgewichts stellt bei dieser Sachlage kein unlösbares Problem dar.

Die soeben erwähnte Deckung von einem Drittel der Jahresausgaben durch die öffentliche Hand würde für sie im Vergleich zur Gesamtsumme der Erwerbseinkommen keine verhältnismässige Mehrbelastung mit sich bringen, sondern im Gegenteil eine relative Entlastung. Die anlässlich der Einführung der AHV für 1978 und später vorgesehenen Zuwendungen von 350 Millionen Pranken im Jahr wären nämlich nach dem damaligen Maßstab einem Anteil von mehr als 5 Prozent des gesamten Arbeitseinkonamens gleichgekommen, wogegen die Übernahme von einem Drittel der Ausgaben nur 2,7 Prozent des jetzt in Eechnung gestellten jährlichen Arbeitseinkommens von rund 25 Milliarden Franken ausmacht.

c. Wie bereits erwähnt, ist es nicht unsere Absicht, für die Finanzierungsperiode 1978 und später präzise Vorschriften für die Beteiligung der öffentlichen Hand aufzustellen. Die dann herrschenden Verhältnisse lassen sich nämlich noch nicht mit genügender Präzision abschätzen. Es liegt uns jedoch daran, für die Zuwendungen der off entlichen Hand, entsprechend dem Vorschlag der AHV-Kommission, eine untere Grenze von einem Viertel der jährlichen Ausgaben zu beantragen. Eine solche untere Sicherheitsschwelle wird einem
weitern Substanzentzug der für die AHV bestimmten Mittel entgegenwirken. Würden die in den Anhangtabellen 5 bis 7 erscheinenden Finanzierungsbeispiele von 1978 hinweg mit einer Beteiligung der öffentlichen Hand von einem Viertel statt einem Drittel ausgeführt, so ergäbe sich ein Finanzierungsverlauf, bei welchem der Ausgleichsfonds stärker in Anspruch genommen werden müsste, als es in den erwähnten Anhangtabellen belegt wird. Die entsprechenden Tabellen stehen den eidgenössischen Bäten ebenfalls zur Verfügung. Bei der Wahl der Viertelsgrenze liessen wir uns noch von folgenden Überlegungen leiten: - Die Bundesverfassung schreibt in ihrem Artikel 34luater für die Zuwendungen der off entlichen Hand eine Höchstgrenze der hälftigen Lastenübernahme vor; eine untere Grenze ist nicht vorgesehen. Die Einführung einer untern Grenze

248 auf dem Gesetzeswege entspricht einer rein technischen, nicht aber einer rechtlichen Notwendigkeit. Mit unserem Antrag würde nun zugelassen, dass die verfassungsmässige Höchstgrenze um 50 Prozent unterschritten wird. Bei einer niedrigeren Quote als einem Viertel könnten die Beiträge von Bund und Kantonen kaum mehr ihre wichtige Funktion als Solidaritätsbeiträge zugunsten der wirtschaftlich Schwachen ausüben.

Die Festsetzung einer Mindestgarantie von einem Viertel ist lediglich als allgemeine Regel aufzufassen. Wir beantragen, sie durch eine Klausel zu ergänzen, wonach die Beiträge der öffentlichen Hand für 1978 und später von den eidgenössischen Eäten jeweils für 5jährige Perioden festgesetzt werden. Diese Periodizität könnte mit jener synchronisiert werden, welche für die Anpassung der Eenten an die wirtschaftliche Entwicklung vorgesehen ist. Bei den angenommenen statischen Eechnungsgrundlagen ergäbe sich so z.B. folgende natürliche Finanzierungstreppe für 1978 und später, welche gleichzeitig das Ausmass der eingegangenen Mindestverpflichtung für weitere 15 Jahre zahlenmässig belegt : Millionen Franken

1978-1982 1983-1987 1988-1992

'

450 470 490

"Wird eine solche Mindestverpflichtung gesetzlich verankert, so dürfte eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse nach 1978 relativ leicht möglich sein.

Des weitern möchten wir die Frage der fiskalischen Deckung der von der off entlichen Hand aufzubringenden neuen Mittel heute in keiner Weise präjudizieren.

Wir erachten es als unmöglich, bereits im Jahre 1961 darüber zu befinden, welche fiskalischen Quellen erschlossen werden müssen, um die für 1978 und später eingegangen Verpflichtungen zu erfüllen.

III. Finanzielles Gleichgewicht nach der Revision 1. Finanzhaushalt und Ausgleichsfonds a. Das Zusammenspiel von Einnahmen und Ausgaben muss so geplant werden, dass jedes Jahresbudget und somit auch das Durchschnittsbudget auf weite Sicht praktisch ausgeglichen ist. Wie sich diesbezüglich die entsprechenden Posten im jährlichen Finanzhaushalt sowie im dazugehörigen Durchschnittsbudget der technischen Bilanz unter Zugrundelegung der statischen Eechnungshypothese gestalten, geht aus den beiden Anhangtabellen 5 und 7 hervor. Die wichtigsten Eubriken betreffend Einnahmen und Ausgaben sind bereits hievor unter I und II kurz kommentiert worden, immer unter der Voraussetzung, dass die öffentliche Hand ab 1978 laufend ein Drittel der Jahresausgaben deckt.

249 &. Zur Beurteilung des finanziellen Gleichgewichts sind aber auch Veränderung und Stand des Ausgleichsfonds von wesentlicher Bedeutung, weshalb dieser Aspekt der Frage noch etwas eingehender betrachtet sei. Naturgemäss wird der Zuwachsrhythmus durch die Bevisionsantràge verglichen mit der Ausgangslage (Anhangtabelle 4) merklich verlangsamt. Im Jahre 1978 erreicht der Ausgleichsfonds den Stand von 6,3 Milliarden, also die Hälfte der für die Ausgangslage ausgewiesenen entsprechenden 12,9 Milliarden Franken.

Die Zahl von 6,3 Milliarden mag hoch erscheinen, insbesondere wenn man sie mit dem Betrag von rund 3 Milliarden Franken vergleicht, der im Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV vom 16. März 1945 gemäss geltender Finanzierungsmethode als Maximum erscheint. Setzt man sie jedoch in Beziehung zu den entsprechenden Beitragseingängen, so erhellt, dass die verhältnismässige Bedeutung des Ausgleichsfond's im Eahmen des Finanzhaushalts der AHV gemass den Eevisionsanträgen kleiner wird als ursprünglich vorgesehen. Tatsächlich stellt ein Fonds von 3 Milliarden Franken das 12fache der von der erwähnten Expertenkommission angenommenen jährlichen Beitragssumrue von 260 Millionen dar, wogegen der für das Jahr 1978 auf 6,3 Milliarden geschätzte Fonds nur noch etwas mehr als das 6fache eines jährlichen Beitragseinganges beträgt. Die geplante Gesetzesrevision bringt somit einen weitern Schritt zum Umlageverfahren.

Die erwähnten 6,3 Milliarden vom Jahre 1978 enthalten auch den auf die Fremdarbeiter entfallenden Anteil des Ausgleichsfonds in der Grössenordnung von 2,5 Milliarden Franken. Dieser Anteil beläuft sich somit auf 40 Prozent des gesamten Ausgleichsfonds, wogegen die Beitragseiagänge für die Fremdarbeiter auf etwa 8 Prozent der durchschnittlichen Jahressumme der gesamten Beitragssumme geschätzt werden können. So zeigt sich deutlich, dass für die Fremdarbeiter im Grunde genommen ein Finanzierungsverfahren zur Anwendung kommt, das mehr kapitalmässig fundiert ist als dasjenige für den gesamten Versichertenbestand. Tatsächlich geht aus Texttabelle 3 klar hervor, dass bei den Fremdarbeitern während 2-3 Jahrzehnten Beiträge entrichtet werden, ohne dass gleichzeitig wesentliche Bentensummen auszuzahlen sind.

c. Gemass dem Volksbegehren des Überparteilichen Komitees sollte
der Ausgleichsfonds noch eine markantere Beduktion erfahren. An sich wäre eine solche Massnahme nicht unmöglich, hätte jedoch die Konsequenz, dass die Beiträge der öffentlichen Hand später entsprechend heraufgesetzt werden müssten. Man darf dabei die Wechselwirkung zwischen den Fondszinsen und den Beiträgen der off entlichen Hand nicht übersehen. Fallen nämlich die Fondszinsen niedriger aus als vorgesehen, muss der entsprechende Ausfall wettgemacht werden durch Erhöhung der Beiträge der off entlichen Hand; andernfalls wären die Jahresausgaben bereits vom Jahre 1972 hinweg nicht mehr voll gedeckt (vgl. Anhangtabelle 5), es sei denn durch andauernde Fondsentnahmen, was jedoch die erwähnte Wechselwirkung nur noch weiter betonen würde.

250 2. Finanzierungsverfahren a. Mit der beweglicheren Gestaltung der Beiträge der öffentlichen Hand kann das bei der AHV angewandte Finanzierungsverfahren gestützt auf die einschlägige wissenschaftliche Klassifikation genau definiert werden. Falls die öffentliche Hand ab 1978 z.B. ein Drittel der Ausgaben übernähme, wären so ein Drittel der Jahresausgaben durch das Umlageverfahren gedeckt und zwei Drittel der künftigen Leistungen durch das Verfahren der allgemeinen Durchschnittsprämie, welches dem Verfahren der Umlage der Deckungskapitalien der Neurenten nahe verwandt ist.

b. Diese Feststellung ist besonders wichtig, da man heute dank neuerer versicherungswissenschaftlicher Untersuchungen die Eigenschaften dieser Finanzierungsverfahren in bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung besser kennt als früher. Die Anwendung des Umlageverfahrens würde eine regelmässige Anpassung aller laufenden und kommenden Eenten an die Lohnentwicklung gestatten, wogegen das Verfahren der allgemeinen Durchschnittsprämie eine solche Anpassung lediglich bei den Neurenten erlaubt. Es lässt sich also auch ohne Berechnungen festlegen, welche Anpassungsklauseln bei der AHV finanziell tragbar sind.

c. In einer frühern Botschaft betreffend die Änderung des AHVG vom 25. Juni 1956 haben wir das Finanzierungsverfahren der AHV mit dem individuellen Deckungskapitalverfahren verglichen, bei welchem sich nach den neuen Eechnungsgrundlagen ein Fonds in der Grössenordnung von 60 Milliarden Franken herausbilden würde. Auch hieraus lässt sich erkennen, dass mit dem geplanten Fonds von rund 5-6 Milliarden Franken bei der AHV die Anwendung des Umlageverfahrens immer stärker zur Geltung kommt.

B. Die Finanzierung bei dynamischen Verhältnissen I. Anpassungsmöglichkeiten 1. Die vorstehenden Ausführungen über die Finanzierungsprobleme der AHV gehen von der Annahme aus, dass die Erwerbseinkommen auf weite Sicht stabil bleiben. Unter solchen Voraussetzungen kann auch das Eentenniveau stabil bleiben. Rechnet man aber mit einer weitern Entwicklung des allgemeinen Lohnniveaus, stellt sich das Problem der Eentenanpassung im Sinne unserer Ausführungen im zweiten Teil, B. In welchem Ausmass eine solche Anpassung mit den finanziellen Gegebenheiten der AHV vereinbar ist, möge kurz Gegenstand nachstehender Betrachtungen sein.

Insbesondere soll
untersucht werden, ob die unter A II hievor beantragten Finanzierungsmassnahmen auch bei dynamischen Verhältnissen ihre Aufgabe zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts erfüllen. Damit^ möchten wir, entgegen einer weit verbreiteten Meinung, überdies zeigen, dass eine regelmässig andauernde Erhöhung des allgemeinen Lohnniveaus die finanzielle Lage der AHV nicht verbessert ; eine derartige Verbesserung würde nämlich nur eintre-

251 ten, wenn auf dem Eentensektor keine Anpassungen vorgenommen würden, welche Voraussetzung jedoch als sinnwidrig abgelehnt werden muss. Wir können mit den nachstehenden Ausführungen gleichzeitig belegen, dass durch die frühern, auf statischen Voraussetzungen beruhenden Berechnungen der Finanzhaushalt der AHV richtig gesteuert wurde.

2. Aus den unter A III 2 hievor angestellten Betrachtungen über die Finanzierungsverfahren geht hervor, dass bei der AHV eine laufende Anpassung aller früher zugesprochenen sowie der neu entstehenden Eenten an das Lohnniveau nicht möglich ist. Dagegen dürfte für die Zukunft in Anbetracht des aufgezeigten gemischten Finanzierungsverfahrens folgender Anpassungsmodus praktisch in Betracht gezogen werden, sofern die Lohn- und Preisverhältnisse sich ähnlich entwickeln wie in jüngster Zeit : - Die Neurenten werden periodisch dem Lohnniveau angepasst.

- Die früher zugesprochenen laufenden Eenten werden den Preisen angeglichen.

In diesem Sinne sind Berechnungen ausgehend von dein im. ersten Teil unter C II 2 dargelegten dynamischen Modell angestellt worden. Die Beitragseingänge basieren auf einer jahrlichen Zunahme des Beitragsindexes bis zum Jahre 2000 um. 3 Prozent. Die Neurenten machen diese Bewegung mit, wogegen die einmal zugesprochenen Eenten nur noch alljährlich um l Prozent erhöht werden, was einer supponierten Preisbewegung entspricht.

II. Ergebnisse und Erkenntnisse 1. Die unseren Annahmen entsprechenden Berechnungsergebnisse sind für den jährlichen Finanzhaushalt in Anhangtabelle 6 niedergelegt. Es ist daraus ersichtlich, welches Ausmass die Posten einer Jahresrechnung einmal annehmen können, falls vorausgesetzt wird, die seit 50 Jahren im Durchschnitt feststellbare Entwicklung halte auch weiterhin an. Gegen die Jahrtausendwende würden jährlich in diesem Fall 4,7 Milliarden an Ausgaben verzeichnet und rund 2,8 Milliarden an Beitragseingangen. Die öffentliche Hand hätte dann nahezu 1,6 Milliarden zu erbringen, falls sie ein Drittel der Ausgaben zu übernehmen hätte.

In dieser Feststellung beruht jedoch kein unlösbares Problem, sofern die allenfalls auch bei statischer Entwicklung notwendig werdenden zusätzlichen Finanzierungsquellen in ihren Auswirkungen auch die wirtschaftliche Entwicklung mitmachen. Durch die Einführung der Anpassungsklausel entstehen somit
nicht zwangsläufig neue fiskalische Probleme.

2. Aus der gleichen Anhangtabelle 6 geht hervor, dass bei den getroffenen dynamischen Hypothesen die Entwicklung des Ausgleichsfonds sich weniger intensiv gestaltet als bei statischen Voraussetzungen. Die besonders in den letzten zwei Dezennien des Jahrhunderts in Erscheinung tretende defizitäre Entwicklung dürfte durch die praktische Handhabung der im zweiten Teil unter B III beantragten grundsätzlichen Anpassungsklausel weitgehend aufgefangen werden. In den vorliegenden Berechnungen wird nämlich von einer laufenden,

252 alljährlich wirkenden Anpassung ausgegangen, wogegen in der Praxis gemäss dem neu beantragten Artikel 92Ms eine Anpassung lediglich alle fünf Jahre erfolgen soll. Die sich so ergebende Phasenverschiebung wird eine wesentliche Entlastung mit sich bringen und so dauernden Fondsentnahmen entgegenwirken.

Im Vergleich zum wesentlich erhöhten Lohnniveau verliert der Ausgleichsfonds weitgehend an seiner relativen Bedeutung und erreicht unter Umständen nur noch das Ausmass einer einzigen Jahresausgabe. Eine weitergehende Lohnentwicklung wird das Finanzierungsverfahren der AHV also noch mehr dem Umlageverfahren nähern. Die insbesondere im Volksbegehren des Überparteilichen Komitees geforderte Fondsbeschränkung wird sich somit ohne ausdrückliche Vorschriften ergeben. Eine solche Entwicklung ist vom Standpunkt der Anpassungsmöglichkeiten der Eenten zu begrüssen.

3. Die entsprechende technische Bilanz ist aus der letzten Spalte der Anhangtabelle 7 ersichtlich. Im Vergleich mit der statischen Berechnungsweise werden sämtliche Bilanzposten - ausgenommen der Ausgleichsfonds und die ausserordentlichen Eenten - im Durchschnitt praktisch verdoppelt. Diese annähernde Verdoppelung findet ihren Niederschlag auch im jährlichen Ausgabenüberschuss.

Im Verhältnis zur angewachsenen Durchschnittssumme der jährlichen Erwerbseinkommen ist der Passivenüberschuss kaum grösser als bei der Annahme statischer Verhältnisse. Auf jeden Fall ist nun der Beweis unserer eingangs gemachten Feststellung erbracht, dass eine regelmässig andauernde Erhöhung des allgemeinen Lohnniveaus die finanzielle Lage der AHV nicht verbessert, obschon die laufenden Eenten nur in bescheidenem Ausmass aufgewertet werden.

Abschliessend können wir demnach feststellen, dass selbst bei Annahme einer dynamischen Entwicklung an sich für die AHV keine unlösbaren Finanzprobleme entstehen, vorausgesetzt, die Anpassung der Eenten bleibe im aufgezeigten Eahmen. Eine solche Anpassung ist aber nur möglich, falls der unter A II l aufgestellte Grundsatz befolgt wird, wonach die durch eine weitergehende Lohnentwicklung verursachten Einnahmenüberschüsse zur Erhaltung der Wertbeständigkeit der AHV-Leistungen zu verwenden sind.

Vierter Teil

Bericht zum Volksbegehren für die Verbesserung der Altersund Hinterbliebenen-Versicherungsrenten A. Das Volksbegehren 1. Das von der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz am 22. Dezember 1958 mit insgesamt 120 641 gültigen Unterschriften eingereichte Volksbegehren für die Verbesserung der Alters- und Hinterbliebenen-Versicherungsrenten hat folgenden Wortlaut :

253 «Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger stellen auf dem Wege der Volksinitiative gemäss Artikel 121 der Bundesverfassung das Begehren, es sei die Bundesverfassung wie folgt abzuändern : Artikel 34iuater; Absatz 5, der Bundesverfassung, der lautet: ,,Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone dürfen sich zusammen auf nicht mehr als die Hälfte des Gesaratbedarfes der Versicherung belaufen" wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz 5 ersetzt : ,,Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone sollen zusammen im Durchschnitt der Jahre höchstens die Hälfte, mindestens aber zwei Fünftel des Gesamtbedarfes der Versicherung betragen."

Artikel 34
Die Bundesversammlung hat innert zwei Jahren nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung eine entsprechende Bevision der Gesetzgebung vorzunehmen."» Massgebend für das Zustandekommen des Volksbegehrens ist der deutsche Urtext. Die Initiative enthält eine Bückzugsklausel zugunsten eines Gegenvorschlages der Bundesversammlung.

Mit Bericht vom 22. Januar 1959 haben wir Ihnen vom Zustandekommen dieses Volksbegehrens Kenntnis gegeben. Der Nationalrat hat diesen Bericht am 6.März 1959 und der Ständerat am 12.März 1959 zur Kenntnis genommen; gleichzeitig wurden wir eingeladen, über die Sache selbst Bericht zu erstatten.

2. Am 22.Mai 1959 hat sodann das Überparteiliche Komitee für höhere AHV-Benten ein Volksbegehren für die Erhöhung der AHV-Kenten und Ausbau des Umlageverfahrens mit 66 047 gültigen Unterschriften eingereicht, über dessen Zustandekommen wir Ihnen am 16. Juni 1959 Bericht erstattet haben. Die Eidgenössischen Bäte haben von diesem Volksbegehren im Laufe der Herbstsession 1959 Kenntnis genommen.

Das genannte Volksbegehren beschlägt die nämliche Verfassungsmaterie wie das zuerst eingereichte Volksbegehren der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz. Nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Bevision der Bundesverfassung braucht die an zweiter Stelle eingereichte Initiative nicht
behandelt zu werden, bis das zuerst eingereichte Volksbegehren zur Abstimmung gebracht oder zurückgezogen sein wird.

3. Für die Weiterbehandlung des Volksbegehrens der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz, das ein Partialrevisionsbegehren in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes darstellt, sind die Artikel 8 bis 10 des oben erwähnten Bundesgesetzes zu beachten. Danach haben die Eidgenössischen Bäte innerhalb

254 drei Jahren nach Einreichung der Initiative darüber Beschluss zu fassen, ob sie dem Initiativentwurf, so wie derselbe lautet, zustimmen oder nicht. Hierauf wird der Initiativentwurf (und gegebenenfalls ein Gegenentwurf der Bundesversammlung) dem Volk und den Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

Im vorliegenden Fall haben somit die Eidgenössischen Eäte bis zum 21. Dezember 1961 zum Volksbegehren Stellung zu nehmen.

B. Stellungnahme 1. Wie wir bereits oben dargelegt haben, soll bei der gegenwärtigen Gesetzesrevision die Grundtendenz des Volksbegehrens im Eahmen des Möglichen und Vertretbaren berücksichtigt werden. So soll namentlich der Beitrag der öffentlichen Hand sich auf eine bestimmte Mindestquote der Gesamtausgaben der Versicherung belaufen. Wenn auch diese Mindestquote etwas tiefer angesetzt wird als in der genannten Initiative und die Erhöhung des Beitrages der öffentlichen Hand bis zum Jahre 1978 hinausgeschoben wird, so darf doch nicht übersehen werden, dass einer weiteren Eeduktion der öffentlichen Beteiligung am Versicherungswerk ein Eiegel geschoben und überdies ein wichtiger Schritt in der Eichtung auf eine anpassungsfähigere Finanzierung nach dem Umlageverfahren gemacht werden soll. Auch mit der Eentenerhöhung von durchschnittlich 28,7 Prozent und der vorgesehenen periodischen Anpassung der Eenten an den Stand der Preise oder Erwerbseinkommen dürfte die gegenwärtige Gesetzesvorlage die Begehren der Initiativen vorwegnehmen. Es darf daher erwartet werden, dass das Volksbegehren nach Verabschiedung des Gesetzesentwurfes zurückgezogen wird.

2. Ira Hinblick auf das schon unter A erläuterte Verfahren einer Verfassungsrevision und in Anbetracht der vorgerückten Zeit könnte die Abstimmung über die Initiative der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz nach den einschlägigen Vorschriften des hier anwendbaren Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 1962 stattfinden. Nach eventueller Annahme der Verfassungsinitiative durch Volk und Stände wären nach ihrer Übergangsbestimmung noch zwei weitere Jahre für die Ausarbeitung einer entsprechenden Gesetzesrevision in Eechnung zu stellen, so dass mit dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmung kaum vor dem 1. Januar 1965 gerechnet werden dürfte.
3. Nachdem somit durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung Ziel und Zweck des Volksbegehrens weitgehend verwirklicht werden soll und überdies das Verfahren der Verfassungs- und anschliessenden Gesetzesrevision nicht nur komplizierter, sondern vor allem auch wesentlich zeitraubender wäre, müssen wir Ihnen beantragen, das mehrfach erwähnte Volksbegehren der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz vom 22. Dezember 1958 sei - falls es nicht zurückgezogen wird - Volk und Ständen ohne Gegenentwurf zur Abstimmung vorzulegen und es sei seine Ablehnung zu empfehlen.

255 Fünfter Teil A. Erläuterungen zu den Bestimmungen des AHV-Gesetzesentwurf es

Zu Abschnitt I Artikel 6, zweiter Satz und Artikel 8, Absatz l, zweiter Satz Die im zweiten Teil unter G erörterte Erweiterung der sinkenden Beitragsskala kommt in diesen beiden Bestimmungen zum Ausdruck. Der Grenzbetrag wird von jährlich 7200 auf 9000 Pranken erhöht. Die Beitragsskala selbst sollwie bisher - in der Vollzugsverordnung untergebracht werden.

Artikel 34 und 35, Artikel 36, Absatz l und Artikel 37, Absatz l und 2 Mit diesen Bestimmungen sollen die ordentlichen Renten im Sinne der im Zweiten Teil unter A II 2 dargelegten Eichtlinien erhöht werden. Artikel 84 umschreibt den für die einfache Altersrente massgebenden Berechnungsmodus (erhöhter Grundbetrag, neue Progressionsbereiche) soTvie den neuen Mindest- und Höchstbetrag. Für die übrigen Eentenarten wird in den drei weiteren Artikeln nur das jeweilige prozentuale Verhältnis zur einfachen Altersrente, das keine Änderung erfährt, wiedergegeben. Auf die Angabe des neuen Mindest- und Höchstbetrages für jede Eentenart wurde verzichtet, weil auch für diese beiden Beträge das prozentuale Verhältnis zur einfachen Altersrente gilt und auf diese Weise bei einer allfälligen künftigen Anpassung der Eenten jeweils nur Artikel 34 in Eevision gezogen werden rnuss.

Artikel 42, Absatz l und Artikel 43, Absatz l Auf dem Gebiete der ausserordentlichen Eenten sollen - wie im Zweiten Teil unter A III dargelegt - sowohl die Einkommensgrenzen als auch die Eentenansätze erhöht werden. Artikel 42, Absatz l sieht eine Erhöhung der gesetzlichen Einkommensgrenzen um 20 Prozent vor; die entsprechenden effektiven Grenzbeträge sind in der Texttabelle 7 angeführt. Die neuen Eentenansätze gemäss Artikel 48, Absatz l entsprechen dem jeweiligen Mindestbetrag der ordentlichen Vollrente und betragen somit für die einfache Altersrente 1080, die EhepaarAltersrente 1728, die Witwenrente 864, die einfache Waisenrente 482 und die Vollwaisenrente 648 Franken im Jahr.

Artikel 92^ Diese Bestimmung ordnet die im Zweiten Teil unter B III behandelte Anpassung der Eenten. Danach hat der Bundesrat der Bundesversammlung nach vorherigem Anhören der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Jahre 1967 und hierauf alle fünf Jahre über das Verhältnis zwischen den Eenten einerseits und den Preisen und Erwerbs-

256 einkommen andererseits zu berichten sowie allenfalls Antrag auf Änderung der Eentenbeträge zu stellen. Im letzteren Falle würde der Bericht des Bundesrates mit der Botschaft zu einem Gesetzesentwurf zusammenfallen. Den Eidgenössischen Eäten obliegt es, den Bericht zu genehmigen und allenfalls eine Gesetzesrevision vorzunehmen.

i Artikel 103, Absatz l In dieser Bestimmung wird die Beitragsleistung der öffentlichen Hand im Sinne der Ausführungen im Dritten Teil unter B geordnet. Bis Ende 1977 sollen aus öffentlichen Mitteln weiterhin die heute vorgesehenen festen Beiträge entrichtet werden; von 1978 an sollen dagegen die Beiträge mindestens ein Viertel der Ausgaben decken und jeweils für eine fünfjährige Finanzierungsperiode durch die Bundesversammlung festgesetzt werden. Dabei versteht es sich von selbst, dass ab 1978 die Beiträge der öffentlichen Hand so zu bemessen sind, dass sie zusammen mit den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber sowie den Fondszinsen die Aufwendungen der Versicherung decken.

Artikel 112, zweiter Satz Nachdem die Verzinsung des Spezialfonds des Bundes durch das Bundesgesetz vom 23.Dezember 1953 über besondere Sparmassnahmen seit 1954 eingestellt worden ist, hat diese Bestimmung ihre Bedeutung verloren. Sie kann daher gestrichen werden.

Zu Abschnitt II Wie bereits ausgeführt (Zweiter Teil, A II 2c) sollen die neuen Bestimmungen nicht nur auf künftige, sondern auch auf laufende Renten angewendet werden. Die Anpassung der laufenden ordentlichen Eenten erheischt jedoch einige Sonderbestimmungen, die Übergangscharakter tragen und in diesem Abschnitt zusamrnengefasst werden.

a. Zunächst ist vorgesehen, zum durchschnittlichen Jahresbeitrag aller laufenden Renten einen Zuschlag von 15 Franken zu machen. Dies geschieht nicht so sehr in der Absicht, den Durchschnittsbeitrag der Einkommensentwicklung anzupassen und repräsentativer zu gestalten; vielmehr soll dadurch den gegenwärtigen Rentenbezügern aller Beitragsstufen eine angemessene Rentenerhöhung gewährleistet werden.

6. Bei der Einführung der Pro-rata-Renten auf den I.Januar 1960 wurde das frühere System der Teilrenten beibehalten. Für diese alten Teilrenten rauss nun der Erhöhungsmodus ausdrücklich festgelegt werden. Dabei soll für die Neuberechnung - ausgehend von den erhöhten Ansätzen - die gleiche Methode
befolgt werden wie für die erstmalige Festsetzung dieser Renten.

c. Die Drittelskürzung der Renten für Ausländer und Staatenlose fand praktisch nur in ganz seltenen Fällen Anwendung und wurde für die vom 1. Ja-

257 nuar 1960 an entstehenden Eenten fallen gelassen. Im Sinne einer Vereinfachung soll sie nun auch für früher entstandene Eenten aufgehoben werden.

Zu Abschnitt III Das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ist abhängig vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Eidgenössischen Eäte. Nach Beendigung der parlamentarischen Behandlung der Vorlage müssen den Ausgleichskassen allermindestens drei Monate für die Neufestsetzung der Eenten zur Verfügung stehen.

Dieser Zeitraum ist knapp, wenn man bedenkt, dass insgesamt nahezu 700 000 Eenten der AHV und der Invalidenversicherung neu festgesetzt werden müssen.

Des weiteren ist zu beachten, dass die neuen Bestimmungen über die sinkende Beitragsskala jedenfalls erst auf den Beginn der nächsten Beitragsperiode, d.h. auf den 1. Januar 1962, in Kraft gesetzt werden sollten, damit nicht für einen Jahresbruchteil Beiträge neu festgesetzt werden müssen. Sofern also die Vorlage in der Sommer- oder Herbstsession 1961 verabschiedet wird, kann sie gesamthaft auf den I.Januar 1962 in Kraft gesetzt werden; von dieser Annahme ausgehend haben wir unseren Berechnungen eine allgemeine Eentenerhöhung vom nächsten Jahr an zugrunde gelegt. Sollte dagegen die Beschlussfassung schon in der Märzsession 1961 erfolgen, so könnten jedenfalls die Bentenbestimnmngen auf den 1. Juli 1961 in Kraft gesetzt werden. Bei dieser Sachlage soll der Bundesrat ermächtigt werden, den geeigneten Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen.

Von verschiedener Seite - so namentlichin der bereits erwähnten Eingabe des Kantons Neuenburg - ist allerdings die Anregung gemacht worden, die neuen Bestimmungen rückwirkend auf den I.Januar 1961 in Kraft zu setzen. Abgesehen davon, dass die Nachzahlung grösserer Einmalbeträge in einer Eentenversicherung fragwürdig ist, wäre beim heutigen Eentenbestand die Berechnung der Differenzbeträge unter Berücksichtigung aller Mutationen in den einzelnen Eentenarten administrativ fast nicht zu bewältigen. Die Sorge um eine ordnungsgemässe Anwendung der neuen Bestimmungen zwingt uns daher, eine Eückwirkung der Gesetzesrevision nicht in Betracht zu ziehen.

B. Erledigte Postulate Die im Ersten Teil unter B II erwähnten Postulate Villard/Bringolf vom S.Dezember 1957 (Nr.7529), Weber Max vom 4.Dezember 1957 (Nr.7543), Bodenmann vom 5.Dezember 1957 (Nr.7545) und I.Dezember 1958
(Nr.7734), Guinand vom 24. September 1958 (Nr.7701), Schmid Philipp vom 11.Dezember 1958 (Nr.7766) und 22. Juni 1960 (Nr.8085), Strebel vom 24.September 1959 (Nr. 7922), Dafflon vom 17.März 1960 (Nr. 8010) und Meyer-Zürich vom 29. Juni 1960 (Nr. 8093) werden mit der Eevisionsvorlage erledigt. Wir beantragen Ihnen ihre Abschreibung.

258 Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, die beiden nachstehenden Entwürfe für ein Bundesgesetz und einen Bundesbeschluss zum Beschluss zu erheben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 27. Januar 1961.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Wahlen Der Bundeskanzler : Ch. Oser

259 (Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

Änderung des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Januar 1961, beschliesst : I.

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert : Art. 6, zweiter Satz Beträgt der massgebende Lohn weniger als 9000 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.

Art. 8, Abs. l, zweiter Satz Beträgt dieses Einkommen weniger als 9000, aber mindestens 600 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.

Art. 34 Die jährliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem Berechnung festen Bententeil von 450 Franken und einem veränderlichen Eententeil, TMv0Urentener der nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag abgestuft i. Die einfache 1

wird.

2

Der veränderliche Eententeil wird berechnet, indem der massgebende durchschnittliche Jahresbeitrag bis zum Betrag von 150 Franken mit sechs, der 150 Franken, nicht aber 800 Franken übersteigende Betrag

Altersrente

260

mit vier, der 300 Franken, nicht aber 450 Franken übersteigende Betrag mit zwei vervielfacht und der 450 Franken übersteigende Betrag hinzugezählt wird.

3 Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 1080 Franken und höchstens 2400 Franken im Jahr.

2. Die EhepaarAltersrente

Art.35 Die Ehepaar-Altersrente beträgt 160 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.

Art. 36, Abs. l Die Witwenrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.

1

Art. 37, Abs. l und 2 Die einfache Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.

2 Die Vollwaisenrente beträgt 60 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.

1

Art. 42-, Abs. l Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger, denen keine ordentliche Eente zusteht oder deren ordentliche Eente kleiner ist als die ausserordentliche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen: 1

Für Bezüger von einfachen Altersrenten und Witwenrenten Franken 3000

EhepaarAltersrenten Franken 4800

einfachen Waisenrenten und Vonwaisenrenten Franken 1500

Art. 43, Abs. l Die ausserordentlichen Eenten entsprechen, vorbehaltlich Absatz 2, dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten.

1

Anpassung der Benten

Art. 92Ws Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle fünf Jahre, erstmals im Jahre 1967, nach Anhörung der Eidgenössischen Alters- und

261 Hinterlassenenversicherungs-Kommission Bericht über das A^erhältnis zwischen Renten, Preisen und Erwerbseinkornmen und stellt nötigenfalls Antrag auf angemessene Änderung der Benten.

Art. 103, Abs. l Die aus öffentlichen Mitteln zu leistenden Beiträge an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenem ersicherung betragen unter Vorbehalt von Artikel 34
1

Art. 112, zweiter Satz Aufgehoben

II.

Die neuen Bestimmungen sind vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auch auf bereits laufende Beaten anzuwenden, doch gelten folgende besondere Berechnungsregeln: a. Zum massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag aller ordentlichen Eenten, auf welche der Anspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, wird ein Zuschlag von 15 Franken gemacht. Dieser Zuschlag bleibt bestehen, wenn nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Art der Eente ändert.

b. Für die Erhöhung der Teilrenten, auf welche der Anspruch vor dem 1. Januar 1960 entstanden ist, wird zum Mindestbetrag der Vollrente gemäss Ziffer I, Artikel 34 bis 37 für jedes massgebende volle Beitragsjahr ein Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen der im Einzelfall zutreffenden Vollrente und dem erwähnten Mindestbetrag hinzugerechnet.

c. Die Kürzung um ein Drittel der Ausländern und Staatenlosen zustehenden Eenten, auf welche der Anspruch vor dem 1. Januar 1960 entstanden ist, wird aufgehoben.

III.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bundesblatt. 113. Jahrg. Bd. I.

20

262 (Entwurf)

Bundesbeschluss über das

Volksbegehren für die Verbesserung der Altersund Hinterbliebenen-Versicherungsrenten

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in das Volksbegehren vom 22. Dezember 1958 für die Verbesserung der Alters- und Hinterbliebenen-Versicherungsrenten und in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Januar 1961, gestützt auf Artikel 121 der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung, beschliesst :

Art. l Das Volksbegehren für die Verbesserung der Alters- und Hinterbliebenen-Versicherungsrenten wird dem Volk und den Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

Das Volksbegehren lautet wie folgt: «Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger stellen auf dem Wege der Volksinitiative gemäss Artikel 121 der Bundesverfassung das Begehren, es sei die Bundesverfassung wie folgt abzuändern: Artikel 34<ïuater) Absatz 5 der Bundesverfassung, der lautet: ,,Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone dürfen sich zusammen auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfes der Versicherung belaufen" wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: ,,Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone sollen zusammen im Durchschnitt der Jahre höchstens die Hälfte, mindestens aber zwei Fünftel des Gesamtbedarfes der Versicherung betragen."

Artikel 34 «water (jer Bundesverfassung wird durch folgende Übergangsbestimmung ergänzt :

263 ,, Die aus der Eevision von Absatz 5 sich ergebenden Mehreinnahmen sind für die Erhöhung des realen Wertes der Eenten und für deren regelmässige Anpassung an die Teuerung zu verwenden.

Die Bundesversammlung hat innert zwei Jahren nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung eine entsprechende Kevision der Gesetzgebung vorzunehmen." »

Art. 2 Dem Volk und den Ständen wird die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.

Art. 3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

5621

264 Ansätze der Vollrenten gemäss Revisionsantrag Beträge in Pranken

Tabelle l

Bestimmungsgrossen

Hinterla ssenenrenten

Altersrenten

Durchschnittlicher Jahresbeitrag

Durchschnittlicher Jahreslohn

Jahrlich

Monatlich

Jahrlich

bis 105

bis 2625

1080

90

1728

144

110 115 120 125

2750 2875 3000

1110

3125

1140 1170 1200

93 95 98 100

1776 1824 1872 1920

130 135 140 145 150

3250 3375 3500 3625 3750

1230 1260 1290 1320 1350

103 105 108 110 113

165 180 195 210 225

4125

1410 1470 1530 1590 1650

240 255 270 285 300

6000 6375 6750

4500 4875 5250 5625

7125 7500

Einfache

Ehepaare

Witwen

Monat- Ja lirlich lich

Einfache Waisen

Vollwaisen

Monatlich

Jahrlich

Monatlich

Jahrlich

Monatlich

864

72

432

36

648

54

148 152 156 160

888 912 936 960

74 76 78 80

444

456 468 480

37 38 39 40

666 684 702 720

56 57 59 60

1968 2016 2064 2112 2160

164 168 172 176 180

984 1008 1032 1056 1080

82 84 86 88 90

492 504 516 528 540

41 42 43 44 45

738 756 774 792 810

62 63 65 66 68

118 123 128 133 138

2256 2352 2448 2544 2640

188 196 204 212 220

1128 1176 1224 1272 1320

94 98 102 106 110

564 588 612 636 660

47 49 51 53 55

846 882 918 954 990

71 74 77 80 83

1710 1770 1830 1890 1950

143 148 153 158 163

2736 2832 2928 3024 3120

228 236 244 252 260

1368 1416 1464 1512 1560

114 118 122 126 130

684 708 732 756 780

57 59 61 63 65

1026 1062 1098 1134 1170

86 89 92 95 98

168 173 178 183 188

3216 3312 3408 3504 3600

268 276 284 292 300

1608 1656 1704 1752 1800

134 138 142 146 150

804 828 852 876 900

67 69 71 73 75

1206 1242 1278 1314 1350

101 104 107 110 113

330 360 390 420 450

8250 9000 9750 10500

11250

2010 2070 2130 2190 2250

480 510 540 570

12000 12750 13500 14250

2280 2310 2340 2370

190 193 195 198

3648 3696 3744 3792

304 308 312 316

1824 1848 1872 1896

152 154 156 158

912 924 936 948

76 77 78 79

1368 1386 1404 1422

114 116 117 119

15000 2400 600 und mehr und mehr

200

3840

320

1920

160

960

80

1440

120

265 Verbesserung der laufenden Renten Vergleiche der Benten bei schematisierten individuellen Lohnentwicklungen (Einfache Altersrente) Tabelle 2 Vollständige Beitragsdauer in Jahren (In Klammern: Bntstehungsjahr)

Durchschnittliches Jahreseinkommen 1948 in Franken

1948 >)

1957 ')

1962 ')

(D

(2)

(3)

(4)

(5)

900 ' 905 935 945 965 985 995 |

\

1

(1949)

5

(1953)

750

480

2500 3750 5000 7500 12500 15000

758 772 778 788 788 788

750

480 788 862 888 938 938 938

900 940 1083 1135 1233 1338 1375

480 825 975 1025 1125 1125 1125

900 1010 1280 1390 1580 1800 1850

2500 3750 5000 7500 12500 15000 750

10

(1958)

Jahresrente in Franken gemäss Ansätzen

2500 3 750 5000 7500 12500 15000

|

Prozentuale Verbesserungen 1957/48 1962/57 1962/48 (6)

m

(8)

1080 1086 1113 1133 1170 1204 1212

88 19 21 21 22 25 26

20 20 19 20 21 22 22

125 43 44 46 48 53 54

1080 1125 1261 1365 1545 1710 1740

88 19 26 28 31 43 47

20 20 16 20 25 28 27

125 43 46 54 65 82 86

1080 1200 1470 1690

88 22 31 36 40 60 64

20 19 15 22 29 31 30

125 45 51 65 81 110 113

2040 2365 2400

') Nummer der Rentenskala = Beitragsdauer gemäss Spalte (1). Durchschnittliches Jahreseinkommen gemäss Spalte (2).

z ) Nummer der Rentenskala = doppelte Beitragsdauer gemass Spalte (1). Durchschnittliches Jahreseinkommen für die Entstehungsjahre 1953 und 1958 um 1 Prozent je Beitragsjahr erhöht.

3 ) Gleiche Voraussetzungen "wie !). Überdies Zuschlag von 375 Franken für das durchschnittliche Jahreseinkommen, d. h. 15 Franken für den durchschnittlichen Jahresbeitrag.

266

Verbesserung der Neurenten Vergleiche der Bentensysteme bei verschiedenen Lohnniveaus (Einfache Altersrente) Tabelle 3 Vollständige Beitragsdauer in Jahren (In Klammern: Entstehungsjahr)

Durchschnittliches Jahreseinkommen 1948 in Franken

(D

(2)

15

(1963)

20-45

(1968

und später)

*) Nummer kommen a ) Kummer 8 ) Nummer

Jahresrente in Pranken gemäss Ansätzen

1948 ')

1957 ')

Prozentuale Verbesserungen

1962 ')

1957/48 1962/57 1962/48

(3)

W

(5)

(ö)

(7)

(8)

750

480

20 21

125

862 1088 1162 1312 1312 1312

1080 1350 1650 1950

88

2500 3750 5000 7500 12500 15000

900 1118 1334 1462 1634 1850 1850

750

480 900 1200 1300 1500 1500 1500

900 1118 1334 1462 1634 1850 1850

1080 1350 1650 1950

2500 3750 5000 7500 12500 15000

2250 2400 2400

2250 2400 2400

30 23 26 25 41 41 88 24 11 12 9 23 23

24 33 38 30 30

57 52 68 71 83 83

20 21 24 33 38 30 30

125 50 38 50 50 60 60

der Bentenskala = Beitragsdauer gemäss Spalte (1). Durchschnittliches Jahreseingemass Spalte (2).

der ßentenskala = 20. Lohnniveau 1948 um 28 Prozent erhöht.

der Rentenskala = 20. Lohnniveau 1948 um 50 Prozent erhöht.

267 Jährlicher Finanzhauslialt gemäss Ausgangslage (Eentenformel 1957, Beitragsindex ab 1967 stabil = 175) 1959 Abrechnungsergebnisse, ab 1960 Vorausberechnungen Beträge in Millionen Franken

Tabelle 4 Einnahmen

Kalenderjahre

Ausgaben

1959

700

1960 1961

Ausgleichsfonds

Öffentliche Hand

Fondszinsen

Total

Jährliche Veränderung

744

160

151

1055

+ 355

5221

738 772

800

840

160 160

159 170

1119 1170

5602 6000

1962 1963 1964 1965 1966 1967

805 838 870 903 936 970

875 904 930 950 965 979

160 160 160 160 160 160

180 190 201 210 222 235

1215 1254 1291 1320 1347 1374

+ 381 + 398 + 410 + 416 + 421 + 417 + 411 + 404

1968 1969 1970 1971 1972

1008 1045 1081 1118 1154

983 985 986 988 989

280 280 280 280 280

248 263 276 289 301

1511 1528 1542 1557 1570

+ 503 + 483 + 461 + 439 + 416

8982 9465 9926 10365 10781

1973 1974 1975 1976 1977

1191 1222 1254 1285 1317

991 992 993 ' 993 994

280 280 280 280 280

' 313 324 335 345 354

1584 1596 1608 1618 1628

11174 11548 11 902 12235 12546

1978

1348

995

350

364

1709

+ 393 + 374 + 354 + 333 + 311 + 361

1983

1414

1006

350

418

1774

+ 360

14708

1988

1481

1018

350

470

1838

+ 357

16498

1993

1524

1030

350

523

1903

+ 379

18347

1998

1568

1041

350

581

1972

+ 404

20316

2

1795

1045

360

BZ )

Beitrage 1)

Stand Ende Jahr

6410 6826 7247 7664 8075 8479

12907

*) Inbegriffen Beiträge der freiwillig Versicherten und der Ausländer mit kurzfristigem Aufenthalt.

') Behamings-Zustand, vgl. hiezu Texttabellen 2 und 3.

268 Jährlicher Finanzhaushalt nach Revision Statische Verhältnisse (Beitragsindex ab 1967 stabil = 175) in Millionen Pranken

Tabelle 5 Einnahmen

Kalenderjahre

Ausgaben

1959

Ausgleichsfonds

Beitrage ')

Öffentliche Hand")

FondsZinsen

Total

Jährliche Veränderung

700

744

160

151

1055

+ 355

5221

1960 1961

738 772

800 840

160 160

159 170

1119 1170

+ 381

+ 398

5602 6000

1962 1963 1964 1965 1966 1967

1025 1069 1115 1162 1210 1257

871 900 926 946 961 975

160 160 160 160 160 160

175 179 182 184 186 189

1206 1239 1268 1290 1307 1324

+ 181 + 170 + 153 + 128 + 97 + 67

6181 6351 6504 6632 6729 6796

1968 1969 1970 1971 1972

1305 1351 1397 1444 1490

979 981 982 984 985

280 280 280 280 280

191 194 197 199 199

1450 1455 1459 1463 1464

+ 145 + 104 + 62 + 19 -- 26

6941 7045 7107 7126 7100

1973 1974 1975 1976 1977

1536 1576 1615 1655 1694

987 988 989 989 990

280 280 280 280 280

196 194 189 184 176

1463 1462 1458 1453 1446

-- 73 -- 114 -- 157 -- 202 -- 248

7027 6913 6756 6554 6306

1978

1734

991

578

171

1740

+

6

6312

1983

1808

1002

603

171

1776

-- 32

6227

1988

1883

1014

628

160

1802

-- 81

5919 5413 4713

1993

1931

1026

644

145

1815

-- 116

1998

1979

1037

660

125

1822

-- 157

BZ 3 )

2254

1041

751

1 ) a

Stand Bude Jahr

Inbegriffen Beitrage der freiwillig Versicherten und der Ausländer mit kurzfristigem Aufenthalt.

) Bis 1967 : 160 Millionen Iranton; 1968-1 977 : 280 Millionen Franken; ab 1978 als Beispiel: l /« der Ausgaben.

") Beharrungs-Zustand, vergleiche hiezu Texttabellen 2 und 3.

269 Jährlicher Finanzhaushalt nach Revision Dynamische Verhältnisse (Beitragsindex-Zunahme um 3 Prozent jährlich bis 2000, laufende Anpassung der Neurenten an den Beitragsindex, der Altrenten an den Preisindex mit einer Jahreszunahme um l Prozent) Beträge in Millionen Pranken Tabelle 6 Einnahmen Kalenderjahre

Ausgaben

1959

700

744

160

1960 1961

738 772

800 840

1962 1963 1964 1965 1966 1967

1025 1089 1159 1231 1309 1386

1968 1969 1970 1971 1972

1470 1559 1648 1736 1825

Ausgleichsfonds

l

Total

Jahr liehe Veränderung

Stand Ende Jahr

151

1055

+ 855

5221

160 160

159 170

1119 1170

+ 381 + 398

5602 6000

875 909 943 979 1013 1049

160

175 178 180 182 182 182

1210 1247 1283 1321 1355 1391

+ 185 + 158 + 124 + 90 + 46 + 5

6185

160 160 160 160 160

1083 1120 1156 1193 1229

280 280 280 280 280

184 184 185 181 178

1547 1584 1621 1654 1687

+ 77 + 25 -- 27 -- 82 -- 138

6685

1719 1753 1786 1816 1845

-- 195 -- 256 -- 318 -- 382 -- 448

6268 5694

Beitrage ')

Öffentliche FondsHand ') [ Zinsen

(

l i

6343 6467 6557 6603 6608 6710

6683 6601

6463

1

1973 1974 1975 1976 1977

1914

2293

1266 1308 1350 1391 1433

280 280 280 280 280

173 165 156 145 132

1978

2388

1475

796

122

2393

+

5

4869

1983

2868

1750

956

116

2822

-- 46

4744

1988

3348

2027

1116

102

3245

-- 103

4348

1993

4040

2403

1347

71

3821

-- 219

3492

1998

4733

2785

1578

24

4387

-- 346

2024

3

5706

2966

1902

BZ )

2009 2104 2198

1

'

6012 5312

4864

'

') Inbegriffen Beitrage der freiwillig Versicherten und der Auslander mit kurzfristigem Aufenthalt.

!

) Bis 1967: 160 Millionen Tranken; 1968-1977: 280 Millionen Franken; ab 1978 als Beispiel: Vsder Ausgaben.

') Beharrungs-Zustand, vgl. hiezu Texttabellen 2 und 3.

Technisohe Bilanzen auf l.Januar 1962 Bwiee Benten (Jahresdurchscknitte) in Millionen Franken

Tabelle 7 Nach Revision

Bilanzposten

Statisch '

A. Aktiven a. Ausgleichsfonds 3) 6. Beitrage der Versicherten und Arbeitgeber *) a. Zuwendungen der offentliohen Hand 6 ) Total der Aktiven B. Passiven a. Ausserordentliohe Benten . . .

6. Ordentliche Benten a. Leistungen an Fremdarbeiter (Pro-rata-Benten -)- Beitragsriiokvergiltungen) d. Verwaltungskosten Total der Passiven C. Uberschuss der Aktiven (+) bzw der Passiven (--).

Dynamiach !)

177

177

177

1001

997

1979

303 1481

506 1680

1020 3176

29 1234

38 1588

40 3010

117 14 1394

135 14 1775

317 29 3396

-- 95 1680

220 3176

+87

1481

') Vgl. Annanmen, Tabelle 5.

") Vgl. Annaamen Tabelle 6.

3 ) D. h. Zinsen des Ausgleichsfonds Stand 1. Januar 1962: 6000 Mllllonen Franken, einschliesslich 811 MUlionen Franken Beitrage der Fremdarbeiter.

') Einschliesslieh Beitrage der Fremdarbeiter (Statisch 83 Millioneu Franken, Dynamisch 162 MUlionen Franken).

5 ) Bis 1967: 160 MUlionen Franken; 1968-1977: 280 Millionen Franken; ab 1978: Ausgangslage 350 Millionen Franken, naoh Sevision als Beispiel: Vs der Ausgaben.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Volksbegehren für die Verbesserung der Renten dieser Versicherung (...

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Jahr

1961

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

8151

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.02.1961

Date Data Seite

213-270

Page Pagina Ref. No

10 041 227

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